{"id":8074,"date":"2019-07-12T17:00:24","date_gmt":"2019-07-12T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8074"},"modified":"2019-07-12T13:00:43","modified_gmt":"2019-07-12T13:00:43","slug":"4c-o-9-18-waermetauscher-reinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8074","title":{"rendered":"4c O 9\/18 &#8211; W\u00e4rmetauscher-Reinigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2888<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2019, Az. 4c O 9\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Parteien sind der Kammer aus dem parallelen Besichtigungsverfahren 4c O 6\/18 gleichen Rubrums bekannt. Die Kl\u00e4gerin nimmt mit der vorliegenden Hauptsache die Beklagten insgesamt wegen der Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes EP 2 383 XXX B1 (Anlage VP 1, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die B ist, wurde am 20. Dezember 2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 103 XXX 05 vom 19. Dezember 2003 von der A angemeldet. Die Anmeldung wurde am 2. November 2001 offengelegt und die Patenterteilung am 19. Februar 2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde von der A mit Vertrag vom 30. Oktober 2015 an die B \u00fcbertragen und s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche an diese abgetreten (vgl. Best\u00e4tigung vom 20. Januar 2017, Anlage VP 5). Die Abtretung wurde im Register am 4. Mai 2017 vermerkt (Anlage VP 6). Die B erteilte der Kl\u00e4gerin mit Lizenzvertrag vom 1. August 2015 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent (vgl. Anlage VP 7). Ferner wurden der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche der A und der B abgetreten (Anlage VP 8).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern, wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgel\u00f6st wird, und das Rohr bei der Sprengung zerst\u00f6rt wird.\u201c (Anspruch 1)<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Rohr umfasst, welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann.\u201c (Anspruch 4)<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 4 der Klagepatentschrift, welche eine beispielhafte Ausbildung der Erfindung zeigt.<\/li>\n<li>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde am 18. November 2014 Einspruch eingelegt. Mit Entscheidung vom 22. November 2016 wurde der Einspruch vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckgewiesen (Anlage KAP 3). Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017, begr\u00fcndet am 31. M\u00e4rz 2017 reichte die Beklagte zu 1) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage KAP 4) ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur niederl\u00e4ndischen C-Gruppe, die sich auf die Reinigung von Industrieanlagen spezialisiert hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der industriellen Spreng- und Reinigungsarbeiten t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen, welches sich auf die Vermietung von Industriemaschinen spezialisiert hat. Der Beklagte zu 3) ist Inhaber der Beklagten zu 1) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2). Im Jahre 2008 war der Beklagte zu 3) als freiberuflicher Sprengmeister f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig. Nach seinem Ausscheiden gr\u00fcndete er die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) bietet Sprengreinigungsverfahren zur Reinigung von Innenw\u00e4nden von \u00dcberhitzerrohren in Kesseln von beispielsweise M\u00fcllverbrennungsanlagen an.<\/li>\n<li>Unter dem 19. Juli 2018 erstellte der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren 4c O 6\/18 ein Gutachten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise \u00e4quivalent durch die Beklagten Gebrauch gemacht werde. Ein Kunde habe dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn D, mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Sprengreinigung d\u00fcnne, l\u00e4ngliche Rohre verwende, durch welche eine Sprengschnur gef\u00fchrt werde. Das Rohr habe einer Sprengung nicht standgehalten und sei dabei vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt worden. Weiterhin habe der Beklagte zu 3) bei einem Gespr\u00e4ch mit Herrn D am Sitz der Beklagten zu 3) am 15. August 2017 bzw. 30 August 2017, wo die gleichen Materialien vorgefunden worden seien, die auch die Kl\u00e4gerin benutze, gesagt, dass er aufgrund seines Einspruchs gegen das Klagepatent zur Benutzung der Lehre des Klagepatentes berechtigt sei. \u00dcberdies habe die Kl\u00e4gerin \u00fcber Herrn E, dem technischen Leiter der Kl\u00e4gerin, von einem langj\u00e4hrigen Kunde der Kl\u00e4gerin, das F, erfahren, dass die Beklagten auf exakt dieselbe Art und Weise sprengen w\u00fcrden wie die Kl\u00e4gerin, jedoch zu einem g\u00fcnstigeren Preis. Ferner habe die Besichtigung ergeben, dass die Beklagten die gleichen Materialien verwenden w\u00fcrden. Sofern bei den Gegenst\u00e4nden zur K\u00fchlung der Aluminiumrohre und der Sprengschnur ein spezieller Wasserkopf verwendet werde, der eine K\u00fchlung von au\u00dfen bewerkstellige, schlie\u00dfe dies eine Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent nicht aus, da die Erfindung nicht auf eine innenseitige K\u00fchlung beschr\u00e4nkt sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei die Vorrichtung jedenfalls objektiv geeignet nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet zu werden, denn die \u00dcberwurfmutter zum Verschluss des Wasserkopfes zur Verhinderung einer innenseitig K\u00fchlung k\u00f6nne mit dem Verschlussstopfen problemlos entfernt werden. Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Benutzung vor. Es komme nur darauf an, dass eine K\u00fchlung \u00fcberhaupt erfolge.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung anzubieten<\/li>\n<li>wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgel\u00f6st wird, und das Rohr bei der Sprengung zerst\u00f6rt wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronisch auswertbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der zur Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Ziffer 1. bestimmten Vorrichtungen,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronisch auswertbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen entsprechend Ziffer 1., insbesondere der Anzahl get\u00e4tigter Sprengreinigungen und der aufgrund der Sprengreinigungen von Dritten erhaltenen Betr\u00e4ge, monatsweise aufgeschl\u00fcsselt,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens entsprechend Ziffer 1., monatsweise aufgeschl\u00fcsselt,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, monatsweise aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, insbesondere der Betriebskosten des Verfahrens und ggfs. an Dritte gezahlte Lizenzgeb\u00fchren und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von den Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. M\u00e4rz 2014 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in des Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 18. M\u00e4rz 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, die zugunsten der A entstanden sind, zu zahlen;<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, vom 19. M\u00e4rz 2014 bis zum 29. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist;<br \/>\nc) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der B durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen ein Rohr umfassen, welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronisch auswertbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronisch auswertbarer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von den Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. M\u00e4rz 2014 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in des Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 18. M\u00e4rz 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung, die zugunsten der A entstanden sind, zu zahlen;<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, vom 19. M\u00e4rz 2014 bis zum 29. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist;<br \/>\nc) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der B durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>6. die unter 1. bezeichneten, seit dem 19. M\u00e4rz 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026.vom \u2026..) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>7. die unter 1. bezeichneten, seit dem 19. M\u00e4rz 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind:<\/li>\n<li>a) die Beklagten haben alle m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;<br \/>\nb) soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen die rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;<br \/>\nc) soweit die Beklagten weder rechtliche noch tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m\u00fcssen sie alle rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Personen, die Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verf\u00fcgungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche veranlassen und\/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>Hilfsweise zu Ziffer I.1. und II.1.<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung anzubieten<\/li>\n<li>wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, ein K\u00fchlmedium au\u00dferhalb und entlang des Rohres gestr\u00f6mt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgel\u00f6st wird, und das Rohr bei der Sprengung zerst\u00f6rt wird;<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen ein Rohr umfassen, welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und au\u00dferhalb und entlang des Rohres ein K\u00fchlmedium gestr\u00f6mt werden kann.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur einer Entscheidung \u00fcber die gegen die erstinstanzliche Entscheidung des EPA anh\u00e4ngige Beschwerde in dem Einspruchsverfahren \u00fcber das Europ\u00e4ische Patent EP 2 383 XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Verletzung des Klagepatentes weder wortinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht vorliege. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Sprengschnur nicht innerhalb des Rohres gek\u00fchlt; vielmehr erfolge eine K\u00fchlung von au\u00dfen. Das Eindringen von Wasser \u00fcber den Wasserkopf in das Innere des Sprengrohres werde durch einen Stopfen in Verbindung mit einer \u00dcberwurfmutter verhindert. Eine solche Ausgestaltung stelle auch keine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre nach dem Klagepatent dar.<br \/>\nMit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde das Klagepatent auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren widerrufen werden. Die neu vorgelegten Beweismittel im Beschwerdeverfahren begr\u00fcndeten einen Widerruf des Klagepatentes.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die A, welche die Erfindung nach dem Klagepatent angemeldet hat, dieses nach Erteilung mit Vertrag vom 30. Oktober 2015 an die B \u00fcbertragen und s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche an diese abgetreten hat (vgl. Best\u00e4tigung vom 20. Januar 2017, Anlage VP 7). Die Abtretung wurde im Register am 4. Mai 2017 vermerkt (Anlage VP 8). Die B erteilte der Kl\u00e4gerin mit Lizenzvertrag vom 1. August 2015 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Verf\u00fcgungspatent (vgl. Anlage VP 9). Ferner wurden der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche der A und der B abgetreten. Nachdem die Kl\u00e4gerin auf Hinweis der Beklagten dargelegt hat, welche Personen f\u00fcr die einzelnen Gesellschaften gehandelt haben und deren Vertretungsbefugnis erl\u00e4utert hat, haben die Beklagten keine Einwendungen mehr erhoben. Es steht daher zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt und in der Vergangenheit entstandene Anspr\u00fcche abgetreten wurden.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik in Abs. [0002] aus, dass W\u00e4rmetauscher, Abhitzekessel oder Brennkammern, also R\u00e4ume, in denen eine Verbrennung stattfindet und die mit entsprechenden Leitungen versehen sind, durch die ein zu erw\u00e4rmendes Medium str\u00f6mt, in gewissen Zeitabst\u00e4nden gereinigt werden m\u00fcssen. Der Grund f\u00fcr diese Reinigung besteht darin, dass die Leitungen, die von dem zu erw\u00e4rmenden Medium durchstr\u00f6mt werden, an ihrer Au\u00dfenseite durch den Brennvorgang innerhalb des Brennraumes versotten bzw. von einer Schicht von Brennr\u00fcckst\u00e4nden bedeckt sind, die den W\u00e4rme\u00fcbergang erschweren bzw. verhindern, was letztlich den Wirkungsgrad der Anlage vermindert.<\/li>\n<li>Weiterhin ist bekannt, so das Klagepatent, dass zur Reinigung solcher R\u00e4ume und Leitungen sog. Explosionsreinigungen durchgef\u00fchrt werden. Hierzu wird beispielsweise ein Textilsack au\u00dferhalb des zu reinigenden Raums mit einem Gasgemisch gef\u00fcllt und in den Raum, der gereinigt werden soll, eingebracht und dort zur Explosion gebracht. Bei einem solchen Verfahren entsteht eine kugelf\u00f6rmige Abreinigung, da die gesamte Sprengwirkung vom Textilsack, der idealerweise als Kugel angenommen werden kann, ausgeht.<\/li>\n<li>Problematisch schildert es das Klagepatent hieran, dass zwar Verschmutzungen, die au\u00dfenseitig auf den Leitungen bzw. Rauminnenw\u00e4nden aufgebracht sind und die direkt von der Sprengwirkung erreicht werden k\u00f6nnen, m\u00f6glicherweise beseitigt werden k\u00f6nnen. Da jedoch die Leitungen, die das zu erw\u00e4rmende Medium aufnehmen, oftmals sehr eng zueinander liegen, kann die Sprengwirkung nur einen kleinen Teil der Verunreinigungen abl\u00f6sen, h\u00e4ufig jedoch nicht Verunreinigungen, die zwischen den Rohren oder von der Sprengung aus gesehen hinter den Rohren liegen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0004] des Klagepatents), die bisherigen Nachteile zu vermeiden und dar\u00fcber hinaus auch eine Reinigung zu erlauben, wenn die Temperatur innerhalb des zu reinigenden Raumes noch nicht auf Raumtemperatur oder eine Temperatur unterhalb von 100\u00b0C abgesunken ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern.<\/li>\n<li>2. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>2.1 Ein Rohr wird innenseitig mit einer Sprengschnur versehen.<br \/>\n2.2 Das Rohr wird von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt.<br \/>\n2.3 Das Rohr wird zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht.<br \/>\n2.4 Es wird eine Sprengung ausgel\u00f6st, die das Rohr zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li>3. Die Verschmutzungen werden durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und\/oder abgel\u00f6st.<\/li>\n<li>Patentanspruch 4 sieht eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern.<\/li>\n<li>2. Die Vorrichtung umfasst ein Rohr,<\/li>\n<li>2.1 welches \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgt,<\/li>\n<li>2.1.1 so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt,<\/li>\n<li>2.1.2 um Verunreinigungen von den Leitungen zu l\u00f6sen, die zwischen den Leitungen liegen,<\/li>\n<li>2.2 welches einen Kanal umfasst, der<\/li>\n<li>2.2.1 innerhalb des Rohres ausgebildet ist,<\/li>\n<li>2.2.2 eine Sprengschnur zur linearen Sprengung umfasst, und<\/li>\n<li>2.2.3 von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt wird,<\/li>\n<li>2.3 und welches nach der Sprengung zerst\u00f6rt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass das einzig zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 2.2 des Patentanspruchs 1 bzw. Merkmal 2.2.3 von Patentanspruch 4 weder wortinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht ist.<\/li>\n<li>2.1<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung liegt nicht vor.<\/li>\n<li>2.1.1<br \/>\nMerkmal 2.2, welches vorsieht, dass das Rohr von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt wird, setzt \u2013 wie bereits der Wortlaut deutlich macht \u2013 eine K\u00fchlung innerhalb des Rohres voraus. Durchstr\u00f6men meint insoweit ein Hindurchstr\u00f6men eines Mediums zur K\u00fchlung, um die in Merkmal 2.1 innenseitig innerhalb des Rohres angebrachte Sprengschnur k\u00fchlen zu k\u00f6nnen. Eine entsprechende K\u00fchlung ist notwendig, damit bei einer Sprengreinigung w\u00e4hrend des laufenden Betriebs bzw. nach einer kurzfristigen Abschaltung des Betriebs das Sprengrohr in den zu reinigenden, hoch erhitzten Brennraum eingebracht werden kann, wie Abs. [0006] der Klagepatentschrift entnommen werden kann.<\/li>\n<li>Dabei macht das Klagepatent deutlich, dass das K\u00fchlmittel das Innere des Sprengrohrs durchstr\u00f6mt, wenn in Abs. [0023] ausgef\u00fchrt wird:<\/li>\n<li>\u201eWie in Figur 4 weiter dargestellt, wird das erste Rohr wie auch das zweite Rohr von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt, im dargestellten Beispiel ein Luft\/Wassergemisch. Der Z\u00fcnder ist \u00fcber eine Z\u00fcndleitung mit dem Ausl\u00f6ser des Z\u00fcndmechanismus au\u00dferhalb des Rohrs verbunden. Das K\u00fchlmedium str\u00f6mt in das erste Rohr und \u00fcber das Gelenk auch in das zweite Rohr, so dass der Z\u00fcnder und die Sprengschnur ausreichend gek\u00fchlt werden, damit nicht eine unvorhergesehene Explosion vorzeitig ausgel\u00f6st wird.\u201c<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der Replik die Ansicht vertritt, dass es vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatentes, eine lineare Sprengreinigung in hei\u00dfen Massen zu erm\u00f6glichen, lediglich darauf ankomme, dass die gesamte L\u00e4nge des Sprengrohrs mittels eines K\u00fchlmediums gek\u00fchlt werde, die konkrete Art der K\u00fchlung nicht vorgegeben sei, mithin auch eine K\u00fchlung von au\u00dfen erfolgen k\u00f6nne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut der Patentanspr\u00fcche des Klagepatentes macht deutlich, dass das Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt wird. Im Patentanspruch 4 hei\u00dft es, dass innerhalb des Rohres ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem K\u00fchlmedium durchstr\u00f6mt werden kann. Die Formulierung macht daher deutlich, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sowohl die Sprengschnur als auch das K\u00fchlmedium im Inneren des Sprengrohres verlaufen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Auch der Begriff des \u201eDurchstr\u00f6mens\u201c macht deutlich, dass ein Fluss innerhalb eines Kanals des Sprengrohres gemeint ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gibt demgegen\u00fcber keinen Anhaltspunkt f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin vertretene Verst\u00e4ndnis. Gerade die Beschreibung in Abs. [0023] mit Blick auf die Figur 4 macht deutlich, dass es gerade auf eine K\u00fchlung innerhalb des Sprengrohres ankommt. Denn eine K\u00fchlung zweier \u00fcber ein Gelenk winklig miteinander verbundener Rohre lediglich au\u00dferhalb des Rohres ist nur schwerlich denkbar. F\u00fcr den Fachmann w\u00fcrden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wie denn eine K\u00fchlung eines gewinkelten Sprengrohres mittels einer Au\u00dfenk\u00fchlung bewerkstelligt werden kann.<\/li>\n<li>2.1.2<br \/>\nVon dem vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis ausgehend vermag die Kammer eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 2.2 und 2.2.3 nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Die pauschale Aussage des Beklagten zu 3), der gesagt haben will, dass er auf Grund des Einspruchs berechtigt sei das Patent zu benutzen, kann eine Verletzung nicht begr\u00fcnden. Zum einen handelt es sich lediglich um eine pauschale Aussage ohne konkreten Bezug auf die Lehre nach dem Klagepatent. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass damit lediglich gemeint ist, dass auf Grund des Umstandes, dass das Klagepatent sich m\u00f6glicherweise als nicht rechtbest\u00e4ndig erweisen k\u00f6nnte, eine Berechtigung zur Benutzung besteht. Letztlich kann der Aussage auch keine Wirkung eines Gest\u00e4ndnisses im Sinne des \u00a7 288 ZPO entnommen werden; insoweit m\u00fcsste es sich um ein mit einer gewissen Bindungswirkung ausgestattetes Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung handeln. Dies kann der Aussage keinesfalls entnommen werden. Im \u00dcbrigen ist ein au\u00dfergerichtliches Gest\u00e4ndnis eine blo\u00dfe Erkenntnisquelle der Beweisw\u00fcrdigung, zum prozessualen Gest\u00e4ndnis wird es erst dann, wenn es vom Gestehenden in den Prozess eingef\u00fchrt wird, was vorliegend nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>Auch die von Kl\u00e4gerseite weiter vorgetragene Behauptung, Herrn E, der technische Leiter der Kl\u00e4gerin, sei in pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chen mit Vertretern eines langj\u00e4hrigen Kunden der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich des Restm\u00fcllheizkraftwerkes B\u00f6blingen, mitgeteilt worden, die Beklagten w\u00fcrden auf exakt die gleiche Art und Weise sprengen wie die Kl\u00e4gerin, jedoch zu viel g\u00fcnstigeren Preisen, vermag eine Benutzung der Lehre nach dem Klagepatent nicht zu begr\u00fcnden. Denn es fehlt, worauf in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen wurde, an konkreten Darlegungen welche Personen dies zum welchem Zeitpunkt gesagt haben sollen. Dabei haben die Beklagten Zweifel aufgeworfen, wie die nicht n\u00e4her benannte Person entsprechendes wahrgenommen haben will. Denn die Sprengreinigung erfolgt aus Sicherheitsgr\u00fcnden ohne am Verfahren weiter beteiligter Personen. Mangels n\u00e4herer Konkretisierung der pauschalen Aussage, insbesondere zu welchem Zeitpunkt der eben nicht namentlich benannte Kunde entsprechende Wahrnehmungen gemacht haben will, kommt die Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme auch durch Einvernahme des technischen Leiters als Zeugen nicht in Betracht, da es sich ohne n\u00e4heren Tatsachenvortrag um eine unzul\u00e4ssige Ausforschung handeln w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermag die Kammer einzig festzustellen, dass die Beklagten eine Sprengreinigung praktizieren, bei welcher das Rohr, welches die Sprengschnur enth\u00e4lt, von au\u00dfen gek\u00fchlt wird. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren stellte der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Albrecht fest, dass das Sprengrohr, in welches eine Sprengschnur eingef\u00fchrt wird, mittels eines Adapterrohrst\u00fccks mit einem Wasserkopf verbunden werden kann. Der Wasserkopf ist als Rohrelement ausgebildet, welches an seinem vorderen, zum Adapterrohrst\u00fcck weisenden Endbereich einen radial nach innen ragenden Ringsteg aufweist, welcher von axialen Wasserdurchlass\u00f6ffnungen durchsetzt ist. R\u00fcckseitig ist der Wasserkopf durch einen Deckel verschlossen. An der Deckelvorderseite ist eine zentrale Kabeldurchf\u00fchrung mit einem zentralen Kabelkanal f\u00fcr den hinteren Z\u00fcndkabelabschnitt vorgesehen, die sich axial durch den Wasserkopf bis zu dessen vorderem Ende erstreckt. Der hintere Z\u00fcndkabelabschnitt ist an dem Deckel fixiert, und sein vorderes Ende ist aus der Kabeldurchf\u00fchrung gef\u00fchrt, so dass es mit dem hinteren Ende des vorderen Z\u00fcndkabelabschnitts verbunden werden kann. Der Kabelkanal kann durch einen Stopfen dichtend verschlossen werden. Weiterhin hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige festgestellt, dass der durch das Adapterrohrst\u00fcck definierte Kanal verschlossen wird, indem ein Pappmaterial, ein Deckel oder dergleichen in das Adapterrohrst\u00fcck eingebracht wird. Insoweit hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 7\/ Umbruch Seite 8 eine Patentverletzung verneint.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben schrifts\u00e4tzlich und in der m\u00fcndlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ein innenseitiges Durchstr\u00f6men des Sprengrohrs nicht durch Pappmaterial, sondern durch einen Stopfen in Verbindung mit einer \u00dcberwurfmutter verhindert werde. Entsprechendes zeigt die Abbildung 1 der Klageerwiderung (Bl. 50 d.A.), welche nachfolgend wiedergegeben wird.<\/li>\n<li>\nDort ist ein Wasserkopf mit einem Stopfen und einer \u00dcberwurfmutter gezeigt.<\/li>\n<li>Da festgestellt werden kann, dass der Wasserkopf mit einem Stopfen und einer \u00dcberwurfmutter verschlossen wird, kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Stopfen zur Bewerkstelligung einer hinreichenden Abdichtung bei einem unstreitigen Druck von 6 bar in der Lage ist, nicht an. Denn unstreitig ist er hierzu in der Lage, wenn er durch eine \u00dcberwurfmutter in der \u00d6ffnung fixiert ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat eine Abdichtung mittels Stopfen und \u00dcberwurfmutter nicht mehr erheblich in Abrede gestellt. Soweit sie geltend macht, dass eine solche Au\u00dfenk\u00fchlung technisch nicht ausreichend sei, ist die Kammer hiervon nicht \u00fcberzeugt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass von ihr durchgef\u00fchrte Versuche gezeigt h\u00e4tten, dass die von den Beklagten behaupteten verwendeten Verfahren und Vorrichtungen mit einer Au\u00dfenk\u00fchlung weder f\u00fcr die Reinigung von Leerz\u00fcgen noch f\u00fcr die Reinigung von \u00dcberhitzerrohren geeignet seien. Versuche im Biomasseheizkraftwerk der G in Heiligengrabe im Oktober 2018 h\u00e4tten gezeigt, dass das Sprengrohr den Temperaturen im Kessel zwischen den \u00dcberhitzerrohren des dritten Zuges in H\u00f6he von circa 840 \u00b0C nicht standgehalten h\u00e4tte. Das Sprengrohr habe sich starkverformt. \u00dcberdies habe sich die Anlage aufgrund eines Temperatursturzes von circa 840 \u00b0C auf circa 740 \u00b0C selbst\u00e4ndig abgeschaltet. Dieser Temperatursturz sei eingetreten, da das K\u00fchlmedium direkt auf die \u00dcberhitzerrohre gespritzt worden sei, w\u00e4hrend das Sprengrohr platziert wurde.<br \/>\nDie Beklagten haben demgegen\u00fcber eingewandt, dass die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche nicht den Tatsachen entspr\u00e4chen. So zeige das Video, welches am 26. November 2018 im F \u00fcber den Ablauf einer Sprengung aufgezeichnet worden sei, dass das von den Beklagten praktizierte, angegriffene Verfahren ohne Weiteres praxistauglich sei. Gerade aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Einf\u00fchren der Sprengvorrichtung in die hei\u00dfe Brennkammer und dem Ausl\u00f6sen der Sprengung nicht mehr als 30 Sekunden vergingen, bestehe auch nicht die Gefahr einer unkontrollierten Sprengung oder Deformation des Sprengrohres. Entgegen der von der Kl\u00e4gerin praktizierten Versuche, w\u00fcrden die Beklagten auch nur Sprengrohre mit einer L\u00e4nge von etwa 1 Meter verwenden.<\/li>\n<li>Gegen dieses Vorbringen der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin keine Einw\u00e4nde mehr erhoben, so dass die Kammer nicht festzustellen vermag, dass das von der Beklagten mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform praktizierte Verfahren nicht praxistauglich ist.<\/li>\n<li>Letztlich vermag die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatentes auch nicht mit Verweis auf die Entscheidung \u201eRangierkatze\u201c (BGH, GRUR 2006, 399, 401) zu begr\u00fcnden. Danach gen\u00fcgt zur Bejahung einer Benutzung, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendungstauglichkeit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erf\u00fcllen, was vorliegend bei Vorhandensein des Stopfens mit der \u00dcberwurfmutter nicht der Fall ist. Zwar kann eine Verletzung auch bejaht werden, wenn die angebotene\/vertriebene Vorrichtung in ihrem Auslieferungszustand noch nicht geeignet ist, von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentes Gebrauch zu machen, der Abnehmer aber selbstverst\u00e4ndlich und mit Sicherheit eine f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Ver\u00e4nderung an der Vorrichtung vornehmen wird, die die objektive Eignung zur Verwirklichung s\u00e4mtlicher Anspruchsmerkmale herbeif\u00fchrt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik). Dass die Beklagten selbstverst\u00e4ndlich und mit Sicherheit den Stopfen nebst \u00dcberwurfmutter entfernen bzw. gar nicht erst verwenden, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Kunden der Kl\u00e4gerin m\u00f6gen zwar gesehen haben, dass die Beklagten Sprengungen wie die Kl\u00e4gerin durchf\u00fchren, d.h. mit einer Innenk\u00fchlung, was den Schluss zulassen k\u00f6nnte, dass Stopfen nebst \u00dcberwurfmutter entfernt wurden. Wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt, ist die Kammer in Ermangelung n\u00e4heren Tatsachenvortrags in welcher Art und Weise dies wahrgenommen worden sein soll, worauf die Beklagten schrifts\u00e4tzlich und die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen haben, an einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung gehindert, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten mit Sicherheit die erforderliche Ver\u00e4nderung vornehmen.<\/li>\n<li>\n2.2<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Benutzung der Merkmale 2.2.3 und 2.1 kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3.) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 \u2013Schneidmesser II, Rn. 35, juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A., Rn. 120 ff.).<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von der Frage des Bestehens einer Gleichwirkung und der Frage des Naheliegens, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zum gleichwirkenden abgewandelten Mittel zu gelangen, dergestalt am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche orientiert sind, dass er die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform als der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig in Betracht zieht. Denn nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre soll ein Rohr, welches innenseitig mit einer Sprengschur versehen ist, eine Sprengreinigung erm\u00f6glichen, um Verunreinigungen zwischen den zu reinigenden Leitungen zu lockern oder abzul\u00f6sen. Dies setzt voraus, dass das Sprengrohr, welches \u00fcber eine gewisse L\u00e4nge verf\u00fcgt, in den Bereich zwischen die Leitungen eingebracht werden kann und erst dann \u2013 vermittelt durch eine wirksame K\u00fchlung der Sprengschnur \u2013 eine kontrollierte lineare Sprengung erfolgt. Der Fachmann erkennt jedoch, dass eine wirksame K\u00fchlung des Sprengrohres mit einer L\u00e4nge, die ausreichend ist, um zwischen die Leitungen eingebracht zu werden, bis in den Bereich wirksam erfolgen muss, der am weitesten in den Bereich der Leitungen eingebracht wird, da ansonsten die Gefahr einer Verformung des Rohres, oder \u2013 was von gr\u00f6\u00dferem Nachteil w\u00e4re \u2013 einer unkontrollierten Sprengung aufgrund der Hitzeentwicklung in den entsprechenden zu reinigenden Anlagen vor Erreichen des gew\u00fcnschten Sprengortes, erfolgen muss. Er sieht insofern, dass nicht irgendeine Form der K\u00fchlung ausreichend ist, sondern eine solche, die eine vollst\u00e4ndige K\u00fchlung der Sprengschnur und des Sprengrohres erm\u00f6glicht, unabh\u00e4ngig von Ausgestaltung des Sprengrohres und dessen Einsatzbereiches. Er erkennt, dass dies durch eine K\u00fchlung mittels Hindurchstr\u00f6men des K\u00fchlmediums im Inneren des Rohres erzielt wird, da mittels einer solchen K\u00fchlung das Sprengrohr vollst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig von der Orientierung desselben erzielt wird. Eine Au\u00dfenk\u00fchlung ist insofern nicht gleichwertig.<\/li>\n<li>2.3<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift die Vorlage von n\u00e4her bezeichneten Dokumenten nach \u00a7 140c PatG, \u00a7\u00a7 142, 144 ZPO beantragt hat, sieht die Kammer keine Veranlassung f\u00fcr eine entsprechende Vorlageanordnung. Eine n\u00e4here Begr\u00fcndung f\u00fcr eine entsprechende Vorlage erfolgte nicht. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin im Zuge des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens (4c O 6\/18) eine entsprechende Vorlage bereits beantragt, welche mit Beschluss der Kammer vom 1. Februar 2018 bewilligt wurde. Auf Seite 3 des Gutachtens wurde ausgef\u00fchrt, dass dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen s\u00e4mtliche Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Sofern sich der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige mit den vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt hat, h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin frei gestanden, nach Eingang des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen entsprechendes geltend zu machen.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 15. M\u00e4rz 2019 ist versp\u00e4tet und bietet keinen Anlass f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2888 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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