{"id":8071,"date":"2019-07-12T17:00:34","date_gmt":"2019-07-12T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8071"},"modified":"2019-07-12T12:55:20","modified_gmt":"2019-07-12T12:55:20","slug":"4b-o-92-17-aufprallschutzvorrichtung-fuer-schienenfahrzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8071","title":{"rendered":"4b O 92\/17 &#8211; Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr Schienenfahrzeuge"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2887<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Mai 2019, Az. 4b O 92\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 2. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2019<\/li>\n<li>eine Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>mit einem Puffer aus einem Pufferst\u00f6\u00dfel mit angeformtem Pufferteller, einer Pufferh\u00fclse und einem elastischen Energieaufnahmeelement zwischen dem Pufferst\u00f6\u00dfel und der Pufferh\u00fclse, wobei der Pufferst\u00f6\u00dfel in die Pufferh\u00fclse eintauchbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Pufferh\u00fclse als Einst\u00fclpung eines Energieverzehrelementes ausgebildet ist, das kastenartig aufgebaut am Hauptrahmen des Schienenfahrzeugs befestigt ist und sich zum Hauptrahmen hin stetig erweitert, und dass am Hauptrahmen eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferh\u00fclse angeordnet ist<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>und dabei f\u00fcr die Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt und geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten Handlungen vom 2. Oktober 2002 bis 13. Januar 2019 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.274,50 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit 24. August 2017 zu bezahlen.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. des Tenors: 20.000,00 EUR<br \/>\nZiffer III. und V. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstrek- kenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 049 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 14. Januar 1999 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 28. Januar 1998 und vom 5. M\u00e4rz 1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 8. November 2000, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12. Juni 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist am 14. Januar 2019 durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr Schienenfahrzeuge. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eAufprallschutzvorrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug mit einem Puffer aus einem Pufferst\u00f6\u00dfel (21) mit angeformtem Pufferteller (22), einer Pufferh\u00fclse (20) und einem elastischen Energieaufnahmeelement (32) zwischen dem Pufferst\u00f6\u00dfel (21) und der Pufferh\u00fclse (20),<br \/>\nwobei der Pufferst\u00f6\u00dfel (21) in die Pufferh\u00fclse (20) eintauchbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Pufferh\u00fclse (20) als Einst\u00fclpung eines Energieverzehrelementes (25) ausgebildet ist, das kastenartig aufgebaut am Hauptrahmen (29) des Schienenfahrzeugs befestigt ist und sich zum Hauptrahmen (29) hin stetig erweitert, und da\u00df am Hauptrahmen (29) eine Ausnehmung (30) zum Durchtritt der Pufferh\u00fclse (20) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der in Form von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 3 wird auf die als Anlage K 2 vorgelegte Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Sie geben eine erste Ausf\u00fchrungsform der Erfindung mit einem kastenf\u00f6rmigen Energieverzehrelement, das \u00fcber eine Einst\u00fclpung verf\u00fcgt (Figur 2) und eine ma\u00dfstabsgetreue vergleichende Darstellung der aktiven und inaktiven L\u00e4ngen beim Stand der Technik (unten) und bei der Erfindung (oben) (Figur 6) wieder.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich war die A Inhaberin des Klagepatents. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin, die seit dem 2. Oktober 2002 als Inhaberin im Register eingetragen ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellte auf der Messe \u201eB\u201c im Jahr 2014 in C die Lokomotive \u201eD\u201c mit einer Aufprallschutzvorrichtung aus, deren Aufbau aus den nachstehend wiedergegebenen technischen Zeichnungen hervorgeht (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zudem bewarb die Beklagte auf ihrer Homepage unter der Internetadresse E die Lokomotive \u201eD\u201c als f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt angepasst (\u201eadapted to the European market\u201c), d.h. die Lokomotive ist auf andere Stromversorgungsbereiche, wie sie zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcblich sind, abgestellt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben aus drei verschiedenen Patenten, unter anderem aus dem Klagepatent, ohne Erfolg ab. Es entstanden Rechtsanwaltskosten, von denen die Kl\u00e4gerin eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 800.000,00 EUR zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR zur H\u00e4lfte, mithin 3.104,00 EUR mit der Klage geltend macht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch die Ausstellung der Lokomotive \u201eD\u201c mit der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung auf der Messe B 2014 in C habe die Beklagte das Klagepatent verletzt. Das Ausstellen auf der Messe sei eine patentverletzende Benutzung in Form des Anbietens. Es handele sich bei der B nicht nur um eine Leistungsschau. Zudem sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt konzipiert.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents sei es ausreichend, wenn der Rahmen \u00fcberhaupt eine Ausnehmung aufweise. Die Wendung \u201ezum Durchtritt der Pufferh\u00fclse\u201c sei eine Zweckangabe, die den Erfindungsgegenstand nicht einschr\u00e4nke. Es werde lediglich klargestellt, wo sich die Ausnehmung im Rahmen befinden m\u00fcsse. Zweck der \u00d6ffnung sei nur, dass die Pufferh\u00fclse beim Falten des Energieverzehrelements nicht am Rahmen ansto\u00dfe, daraus folge aber nicht, dass die Pufferh\u00fclse in jedem Fall durch die \u00d6ffnung hindurchtreten m\u00fcsse.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das \u00e4u\u00dfere der beiden konzentrisch in der Ausnehmung angeordneten zylindrischen Elemente Teil der Pufferh\u00fclse. Diese reiche daher schon durch die Durchtritts\u00f6ffnung im Rahmen hindurch. Selbst wenn man das anders sehe, sei das Klagepatent verletzt. Die von der Beklagten vorgelegte dreidimensionale Darstellung der Deformationen nach Simulation eines Crashs (Anlage B 2) stehe dem nicht entgegen. Die Darstellung zeige nur einen mittleren Crash, bei dem zwar nicht die gesamte Krafteinwirkung allein durch die reversible Verformung des elastischen Energieaufnahmeelements kompensiert werden k\u00f6nne, aber auch das \u00e4u\u00dfere, kastenf\u00f6rmige Energieverzehrelement nur geringf\u00fcgig deformiert sei. Die gesamte Konstruktion sei auf einen st\u00e4rkeren Crash ausgelegt. Die Kl\u00e4gerin behauptet, in einem solchen Fall stauche die Pufferh\u00fclse das zuvor gefaltete, relativ weiche Material der beiden konzentrischen Rohre weiter. Die Pufferh\u00fclse werde durch die Ausnehmung im Rahmen hindurchgeschoben, weil das kastenf\u00f6rmige Verzehrelement vollst\u00e4ndig gefaltet werde und die Pufferh\u00fclse das weichere Material der Verformungsrohre durchsto\u00dfe bzw. zur Seite schiebe. Im \u00dcbrigen zeige die Darstellung in der Anlage B 2 nicht die Parameter und Bedingungen der Simulation. Nichts anderes ergebe sich aus den von der Streitverk\u00fcndeten durchgef\u00fchrten und als Anlage B 7 vorgelegten Simulationen. Auch wenn die Simulation unter den Bedingungen eines Kollisionsszenarios der Norm prIN15227:2007 vorgenommen worden sei, sei weder mitgeteilt, um welches der mehreren normierten Kollisionsszenarien es sich handele, noch komme es \u00fcberhaupt auf einen Normfall an, da in der Praxis st\u00e4rkere Kollisionen als in der Norm auftreten k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 3.104,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Soweit die Klage auch auf die Verletzungshandlung des Herstellens gerichtet war und die Anspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum vor dem 2. Oktober 2002 geltend gemacht worden sind, hat die Kl\u00e4gerin die Klage im Laufe des Verfahrens zur\u00fcckgenommen. Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, dem die Beklagte zugestimmt hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, ihr durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 2. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2019<\/li>\n<li>eine Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>mit einem Puffer aus einem Pufferst\u00f6\u00dfel mit angeformtem Pufferteller, einer Pufferh\u00fclse und einem elastischen Energieaufnahmeelement zwischen dem Pufferst\u00f6\u00dfel und der Pufferh\u00fclse, wobei der Pufferst\u00f6\u00dfel in die Pufferh\u00fclse eintauchbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Pufferh\u00fclse als Einst\u00fclpung eines Energieverzehrelementes ausgebildet ist, das kastenartig aufgebaut am Hauptrahmen des Schienenfahrzeugs befestigt ist und sich zum Hauptrahmen hin stetig erweitert, und dass am Hauptrahmen eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferh\u00fclse angeordnet ist<\/li>\n<li>insbesondere<br \/>\nwenn das Energieverzehrelement eine viereckige Querschnittsform hat,<\/li>\n<li>insbesondere<br \/>\nwenn das Energieverzehrelement zumindest im Bereich der Befestigung am Hauptrahmen einen rechteckigen Querschnitt aufweist,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>und dabei f\u00fcr die Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt und geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten Handlungen vom 2. Oktober 2002 bis 13. Januar 2019 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.104,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit 24. August 2017 zu bezahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die auf der Messe B 2014 in C ausgestellte Lokomotive \u201eD\u201c sei f\u00fcr den deutschen Markt weder bestimmt noch geeignet gewesen. Daf\u00fcr h\u00e4tte sie erhebliche technische Modifizierungen erfahren m\u00fcssen.<br \/>\nAbgesehen davon verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die Lehre des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die in der \u00d6ffnung im Hauptrahmen konzentrisch angeordneten Rohre nicht Teil der Pufferh\u00fclse. Die Beklagte behauptet, die Pufferh\u00fclse k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durch eine \u00d6ffnung im Hauptrahmen hindurchtreten. Vielmehr enthalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein zweites Energieaufnahmeelement, das mit dem Puffer verbunden sei. Dieses Energieaufnahmeelement ruhe w\u00e4hrend der Deformation der kastenf\u00f6rmigen Struktur auf dem Hauptrahmen und absorbiere einen gro\u00dfen Teil der Aufprallenergie. Ein Hindurchtreten der Pufferh\u00fclse durch den Rahmen sei ausgeschlossen. Aus den als Anlage B 7 vorgelegten Crash-Simulationen der Streitverk\u00fcndeten, der F., auf die die Entwicklung und Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckgehe, ergebe sich, dass bei einem Aufprall zun\u00e4chst der Pufferst\u00f6\u00dfel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Pufferh\u00fclse gegen die Kraft einer Feder hineingedr\u00fcckt werde. Sobald der Hub des Pufferst\u00f6\u00dfels vollst\u00e4ndig aufgebraucht sei, beginne die Deformation der \u00e4u\u00dferen Teile, n\u00e4mlich der kastenf\u00f6rmigen Anordnung ebenso wie der hinter der Pufferh\u00fclse konzentrisch angeordneten Verformungsrohre. Es ergebe sich eine kontrollierte Verformung in der Weise, dass ein Eindringen der Pufferh\u00fclse in den Hauptrahmen ausgeschlossen sei. Dies geschehe durch eine Auffaltung der Verformungsrohre um den Flansch herum, die zu einer Verdickung des dort angesammelten Materials nach Art eines Kragens f\u00fchre. Der zentrale Bereich der \u00d6ffnung erhalte dadurch einen Durchmesser, der kleiner als der Durchmesser der Pufferh\u00fclse sei und ein Eindringen des Puffers unm\u00f6glich mache. Dies sei auch nicht beabsichtigt. Es ergebe sich ein Zustand, bei dem die volle L\u00e4nge des Kastenelements nicht ann\u00e4hernd f\u00fcr die Verformung und damit f\u00fcr die Absorption der Energie ausgenutzt sei.<br \/>\nUnter anderem zu Auskunftszwecken tr\u00e4gt die Beklagte \u2013 insofern unbestritten \u2013 vor, in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum, also seit dem 12. Juli 2002, seien keinerlei Angebote oder Verk\u00e4ufe der streitgegenst\u00e4ndlichen Aufprallschutzvorrichtung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Auch Werbung sei daf\u00fcr in der Bundesrepublik Deutschland nicht gezielt betrieben worden. Eine Herstellung unterhalte die Beklagte hier ohnehin nicht. Auch sonstige Lieferungen oder Bestellungen aus der oder in die Bundesrepublik Deutschland habe es nicht gegeben. All dies sei der Kl\u00e4gerin bereits vor der Klageerhebung mitgeteilt worden. Im \u00dcbrigen habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Vorrichtungen im Besitz oder Eigentum.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt. Mit den noch rechtsh\u00e4ngigen Antr\u00e4gen macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche nur noch im eigenen Namen aus eigenem Recht geltend. Im \u00dcbrigen war sie jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im Patentregister eingetragen. Dass nunmehr die G als Inhaberin im Register eingetragen ist, ist unbeachtlich, weil deren Eintragung (Verfahrensstandstag) am 17.01.2019 und damit nach Ablauf des Patentschutzes erfolgte. Im \u00dcbrigen haben gem\u00e4\u00df \u00a7 265 Abs. 2 S. 1 ZPO die nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgte \u00dcbertragung des Klagepatents und die nachfolgende Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Die Kl\u00e4gerin bleibt prozessual befugt, auch diejenigen Anspr\u00fcche weiterhin geltend zu machen, die in Folge der \u00dcbertragung des Patents der neuen Inhaberin zustehen (BGH GRUR 20, 716 13, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>B<br \/>\nDie Klage ist, soweit noch rechtsh\u00e4ngig, bis auf einen Teil der Nebenforderungen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz dem Grunde nach sowie Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 2.274,50 EUR aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Nur hinsichtlich eines Teils der au\u00dfergerichtlichen Kosten ist der Zahlungsanspruch zu versagen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr Schienenfahrzeuge.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift war eine derartige Vorrichtung ist aus der Druckschrift FR 1 341 XXX A bekannt. Durch Pr\u00e4sentation am 10.12.1996 durch die Anmelderin sei eine Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr Schienenfahrzeuge bekannt geworden, wie sie in der Fig. 1 dargestellt sei. Es handele sich hierbei um Energieverzehrelemente mit kastenartigem Aufbau und viereckiger Querschnittsform, die zwischen dem Hauptrahmen des Schienenfahrzeugs und den Pufferelementen angeordnet seien. Diese Energieverzehrelemente dienten der Kompensation von das Energieaufnahmeverm\u00f6gen der Pufferelemente \u00fcberschreitender Aufprallenergie. Die benutzte Ausf\u00fchrungsform zeichne sich dadurch aus, dass die Querschnittsform des Energieverzehrelementes in Form eines geschlossenen, kastenartigen Tr\u00e4gers sich vom Pufferelement zum Hauptrahmen stetig erweitere. Bei dem Pufferelement handele es sich um einen als H\u00fclsenpuffer bekannten Standardpuffer, wie er an sich aus dem Stand der Technik bekannt sei. Ein derartiger H\u00fclsenpuffer bestehe im Wesentlichen, wie aus Fig. 1 ersichtlich, aus einem Pufferteller 10, der auf einer \u00e4u\u00dferen H\u00fclse 11 befestigt sei und die ein inneres Teil 12 \u00fcberst\u00fclpe. Das Au\u00dfenteil 11 und das Innenteil 12 seien ineinander verschiebbar und innerhalb des Teils 12 sei ein Energieverzehrelement, beispielsweise als Reibungsfeder, gegebenenfalls mit einer zus\u00e4tzlichen Hydraulikkapsel angeordnet.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift sieht an dieser Aufprallschutzvorrichtung als nachteilig an, dass durch das &#8222;Hintereinanderschalten&#8220; des bekannten Energieverzehrelementes mit einem Standardpuffer bezogen auf die Gesamtl\u00e4nge L der Aufprallschutzvorrichtung, vergleichsweise wenig aktive L\u00e4nge zur Verf\u00fcgung stehe, auf der eine Energieaufnahme erfolgen k\u00f6nne. Von der gesamten L\u00e4nge des Standardpufferelements stehe nur ein vergleichsweise geringer Hub zur Verf\u00fcgung, der f\u00fcr das Ineinanderschieben des \u00e4u\u00dferen Teils 11 \u00fcber das Element 12 zur Verf\u00fcgung stehe (Hub des Pufferelements). Au\u00dferdem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass bei dem Energieverzehrelement nicht die volle L\u00e4nge zur Verf\u00fcgung stehe, sondern stets eine Restl\u00e4nge im gestauchten Zustand verbleibe.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber solle mit der vorliegenden Erfindung bei gleicher Gesamtl\u00e4nge L eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere aktive L\u00e4nge zur Energieaufnahme zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass nach neuesten internationalen Richtlinien f\u00fcr die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (ERRI B 205\/RP1) f\u00fcr Deformationszonen eine Mindestaufnahmeenergie von 1 MJ vorgegeben ist. Au\u00dferdem solle nach dieser Richtlinie ein Deformationsweg von 1 m nicht \u00fcberschritten werden. Demgegen\u00fcber schreibe die UIC 566 eine Mindestfestigkeit f\u00fcr die Struktur des Schienenfahrzeugs von 2000 kN vor. Um die geforderte Mindestenergie von 1 MJ bei einem Kraftniveau unterhalb der 2000 kN aufzunehmen, sei eine Deformationsl\u00e4nge von mehr als 0,5 m erforderlich. Andernfalls m\u00fcsste die gesamte Struktur des Schienenfahrzeugs f\u00fcr eine h\u00f6here Festigkeit ausgelegt werden. Es seien derzeit keine Aufprallschutzvorrichtungen bekannt, die eine Deformation gr\u00f6\u00dfer als 0,5 m bes\u00e4\u00dfen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe (des technischen Problems) schl\u00e4gt das Klagepatent eine Aufprallschutzvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>1. Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug<br \/>\n1.1 mit einem Puffer aus einem Pufferst\u00f6\u00dfel (21) mit angeformtem Pufferteller (22),<br \/>\n1.2 mit einer Pufferh\u00fclse (20) und<br \/>\n1.3 mit einem elastischen Energieaufnahmeelement (32) zwischen dem Pufferst\u00f6\u00dfel (21) und der Pufferh\u00fclse (20);<br \/>\n2. der Pufferst\u00f6\u00dfel (21) ist in die Pufferh\u00fclse (20) eintauchbar angeordnet;<br \/>\n3. die Pufferh\u00fclse (20) ist als Einst\u00fclpung eines Energieverzehrelementes (25) ausgebildet;<br \/>\n4. das Energieverzehrelement (25)<br \/>\n4.1 ist kastenartig aufgebaut,<br \/>\n4.2 ist am Hauptrahmen (29) des Schienenfahrzeugs befestigt und<br \/>\n4.3 erweitert sich zum Hauptrahmen (29) hin stetig;<br \/>\n5. am Hauptrahmen (29) ist eine Ausnehmung (30) zum Durchtritt der Pufferh\u00fclse (20) angeordnet.<\/li>\n<li>Der Vorteil einer Ausgestaltung des Energieverzehrelements mit einer Einst\u00fclpung und einem in diese eintauchenden, passenden Pufferst\u00f6\u00dfel liegt nach der Patentschrift darin, dass das Energieverzehrelement im Vergleich zum Stand der Technik wesentlich l\u00e4nger ausgebildet werden kann, so dass insgesamt eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere aktive L\u00e4nge zum Energieverzehr zur Verf\u00fcgung stehe. Um diese vollst\u00e4ndig ausnutzen zu k\u00f6nnen, d\u00fcrfe die Einst\u00fclpung beim Falten des Energieverzehrelements nicht an den Hauptrahmen ansto\u00dfen, weshalb dieser mit passenden Ausnehmungen versehen sei.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nGegenstand des Klagepatentanspruchs ist eine Aufprallschutzvorrichtung bestehend aus einem Puffer, einer Pufferh\u00fclse und einem elastischen Energieaufnahmelement zwischen Pufferst\u00f6\u00dfel und -h\u00fclse. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufprallschutzvorrichtung zeichnet sich demnach dadurch aus, dass die Pufferh\u00fclse als Einst\u00fclpung des kastenf\u00f6rmigen Energieverzehrelements ausgebildet ist und der Hauptrahmen eine Ausnehmung aufweist, durch die im Fall eines Aufpralls die Pufferh\u00fclse hindurchtreten kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der als Einst\u00fclpung ausgebildeten Pufferh\u00fclse handelt es sich um den Teil der Aufprallschutzvorrichtung, der den Pufferst\u00f6\u00dfel aufnimmt und f\u00fchrt (Sp. 4 Z. 31 f.; Sp.. 5 Z. 2 ff.). Bereits begrifflich (\u201eH\u00fclse\u201c) handelt es sich um einen zylindrischen Hohlk\u00f6rper. In diesem ist der Pufferst\u00f6\u00dfel eintauchbar angeordnet (Merkmal 2). Im Fall eines Aufpralls soll zun\u00e4chst der Pufferst\u00f6\u00dfel entgegen der Kraft des Energieaufnahmeelements in die Pufferh\u00fclse eintauchen (vgl. Merkmal 1.3 und 2 sowie Sp. 4 Z. 47-52 und Fig. 6 und 7 mit dem Federhub lF), bevor das Energieverzehrelement im Falle h\u00f6herer Aufprallenergien gestaucht wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDamit das Energieverzehrelement im Falle eines Aufpralls die gesamte noch verbleibende Aufprallenergie absorbieren und entsprechend gestaucht werden kann, ist im Hauptrahmen, an dem das Energieverzehrelement befestigt ist (Merkmal 4.2), eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferh\u00fclse angeordnet (Merkmal 5).<\/li>\n<li>Bei der Wendung \u201ezum Durchtritt der Pufferh\u00fclse\u201c handelt es sich um eine Zweckangabe. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht. Die Zweckangabe ist damit aber nicht etwa bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; GRUR 2012, 475, 476 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem m.w.N.).<\/li>\n<li>Demnach gen\u00fcgt es also nicht, dass \u00fcberhaupt eine Ausnehmung im Hauptrahmen vorhanden ist. Ebenso wenig gibt die Zweckangabe nur den Ort vor, in dem im Hauptrahmen eine Ausnehmung vorhanden sein soll. Vielmehr muss im Hauptrahmen eine Ausnehmung vorhanden sein, die daf\u00fcr geeignet ist, die Pufferh\u00fclse durch den Hauptrahmen hindurchtreten zu lassen. Ein solches Erfordernis tritt regelm\u00e4\u00dfig auf, wenn bei einem Aufprall mit entsprechend hoher Aufprallenergie \u00fcber das elastische Energieaufnahmeelement hinaus auch das Energieverzehrelement st\u00e4rker gestaucht wird als es der Abstand zwischen der Pufferh\u00fclse und dem Hauptrahmen eigentlich zul\u00e4sst. In einem solchen Fall w\u00fcrde die Pufferh\u00fclse, da sie als Einst\u00fclpung des Energieverzehrelements ausgebildet ist (Merkmal 3), ohne die gem\u00e4\u00df Merkmal 5 erforderliche Ausnehmung auf den Hauptrahmen prallen, bevor die restliche Aufprallenergie durch das Energieverzehrelement absorbiert ist. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufprallschutzvorrichtung muss demnach so gestaltet sein, dass die Pufferh\u00fclse bei entsprechend hohen Aufprallenergien durch eine Ausnehmung im Hauptrahmen hindurchtreten kann.<\/li>\n<li>Die Kombination einer Pufferh\u00fclse in Form der Einst\u00fclpung mit der Ausnehmung im Hauptrahmen erlaubt es, bei im Vergleich zum Stand der Technik gleicher Gesamtl\u00e4nge der Aufprallschutzvorrichtung eine gr\u00f6\u00dfere aktive L\u00e4nge zur Energieaufnahme zur Verf\u00fcgung zu stellen. Da die Pufferh\u00fclse als Einst\u00fclpung ausgebildet ist, kann das Energieverzehrelement im Vergleich zum Stand der Technik wesentlich l\u00e4nger ausfallen (Sp. 2 Z. 17-22). Dadurch steht eine gr\u00f6\u00dfere aktive L\u00e4nge zum Energieverzehr zur Verf\u00fcgung (Sp. 2 Z. 22-24; Sp. 4 Z. 12-24). Diese L\u00e4nge kann noch einmal vergr\u00f6\u00dfert werden, wenn die Einst\u00fclpung im Fall der Deformation des Energieverzehrelements zus\u00e4tzlich durch eine Ausnehmung im Hauptrahmen hindurchtreten kann (Sp. 2 Z. 24-28). In einem solchen Fall endet die Deformation des Verzehrelements nicht, wenn die Pufferh\u00fclse den Hauptrahmen erreicht, sondern kann dar\u00fcber hinaus fortgesetzt werden. Die aktive L\u00e4nge des Verzehrelements ist nicht auf den Abstand zwischen Pufferh\u00fclse und Hauptrahmen beschr\u00e4nkt, sondern geht dar\u00fcber hinaus (vgl. Sp. 2 Z. 24-28; Sp. 4 Z. 52-56; Sp. 5 Z. 1 bis Sp. 6 Z. 4 sowie Fig. 6 und 7).<\/li>\n<li>Soweit in der Beschreibung des Klagepatents wiederholt darauf abgestellt wird, dass durch die Ausnehmung sichergestellt sei, dass die gesamte L\u00e4nge des Energieverzehrelements als verformbare Struktur ausgenutzt werden k\u00f6nne (Sp. 4 Z. 52-56; Sp. 5 Z. 1 bis Sp. 6 Z. 4; vgl. auch Sp. 2 Z. 24-28 sowie Fig. 6 und 7), hat diese Wirkung keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden. Nach dem Wortlaut des Klagepatents muss die Ausnehmung nur geeignet sein, dass die Pufferh\u00fclse hindurchtreten kann. Nicht erforderlich ist, dass sie vollst\u00e4ndig hindurchtreten bzw. das Energieverzehrelement \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge vollst\u00e4ndig gestaucht werden kann. In der im Klagepatent formulierten Aufgabe ist lediglich verlangt, dass bei gleicher Gesamtl\u00e4nge eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere aktive L\u00e4nge zur Energieaufnahme zur Verf\u00fcgung gestellt werde (Sp. 1 Z. 50-53). Das kann aber bereits dann erreicht werden, wenn die Pufferh\u00fclse auch nur teilweise durch die Ausnehmung hindurchtritt. Das Klagepatent geht sogar davon aus, dass allein durch die Ausbildung der Pufferh\u00fclse als Einst\u00fclpung eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere aktive L\u00e4nge zum Energieverzehr zur Verf\u00fcgung steht (Sp. 2 Z. 17-24). Dass die L\u00e4nge des Energieverzehrelements vollst\u00e4ndig ausgenutzt werden m\u00fcsse, verlangt der Klagepatentanspruch nicht.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 4 unstreitig. Aber auch das Merkmal 5 wird verwirklicht. Es ist am Hauptrahmen eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferh\u00fclse vorgesehen.<\/li>\n<li>Der Aufbau der beanstandeten Aufprallschutzvorrichtung ergibt sich aus den als Anlage K 5 vorgelegten Zeichnungen. Soweit die Beklagte erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass nicht die Zeichnungen der Anlage K 5, sondern die Darstellung der Verformungen einer Aufprallschutzvorrichtung nach der Simulation eines Aufpralls gem\u00e4\u00df der Anlage B 2 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend wiedergeben, ist das unerheblich. Die Beklagte selbst hat mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, mit den Zeichnungen Teile der Lokomotive, wie sie auf der B 2014 in C ausgestellt wurde, zu zeigen, da sie auf der Messe nicht zu erkennen waren. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen, wenn sie nicht vortr\u00e4gt, inwiefern die Zeichnungen nicht den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Anlage B 2 gibt hingegen nicht den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder, sondern beruht unstreitig auf einer Simulation und zeigt zudem nur die m\u00f6glichen Verformungen nach einem simulierten Aufprall.<\/li>\n<li>Nach den Zeichnungen der Anlage K 5 besteht die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung aus einem in einem H\u00fclsenelemente gef\u00fchrten Pufferst\u00f6\u00dfel, wobei das H\u00fclsenelement als Einst\u00fclpung eines kastenf\u00f6rmigen Verzehrelements ausgebildet ist. Das kastenf\u00f6rmigen Verzehrelement ist rahmenseitig mit einer Platte abgeschlossen, in der sich eine zentrale Ausnehmung befindet, durch die sich zwei konzentrisch angeordnete Rohre (nachfolgend: Verformungsrohre) erstrecken. Das \u00e4u\u00dfere Rohr ist zum einen an dem H\u00fclsenelement befestigt und zum anderen mit drei Stegen am Rand der Ausnehmung in der das kastenf\u00f6rmige Element verschlie\u00dfenden Platte. Das \u00e4u\u00dfere Verformungsrohr ist rahmenseitig mit einer Platte verschlossen, an der das innere Verformungsrohr befestigt ist. Die gesamte Struktur wird \u2013 so die Mitteilung der Beklagten in der Anlage K 5 \u2013 mit der das kastenf\u00f6rmige Element verschlie\u00dfenden Platte auf den Hauptrahmen geschraubt, wobei die beiden Verformungsrohre den Rahmen durchgreifen und nicht am Rahmen befestigt sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei dem H\u00fclsenelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Pufferh\u00fclse im Sinne des Klagepatents. Sie ist als Einst\u00fclpung des kastenf\u00f6rmigen Energieverzehrelements ausgebildet und in ihr wird der Pufferst\u00f6\u00dfel gef\u00fchrt. Ob dar\u00fcber hinaus auch das \u00e4u\u00dfere Verformungsrohr als Teil der Pufferh\u00fclse im Sinne des Klagepatents zu qualifizieren ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Aufnahme und F\u00fchrung des Pufferst\u00f6\u00dfels dient. Dies gilt erst Recht f\u00fcr das innere Verformungsrohr. Vielmehr werden beide Verformungsrohre nach dem Vortrag der Beklagten im Falle eines Aufpralls verformt, wenn das Energieaufnahmeelement durch den Pufferst\u00f6\u00dfel maximal gestaucht ist. Dies ergibt sich aus der als Anlage B 7 vorgelegten Darstellung verschiedener Stadien der Deformation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sich nach dem Vortrag der Beklagten zu verschiedenen Zeitpunkten w\u00e4hrend eines simulierten Aufpralls ergeben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Hauptrahmen der Lokomotive \u201eD\u201c weist dort, wo die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung montiert wird, eine Ausnehmung auf, durch die die Verformungsrohre durch den Rahmen hindurchtreten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich zwangsl\u00e4ufig aus der konstruktiven Gestaltung der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung und den Erl\u00e4uterungen der Beklagten im zugeh\u00f6rigen Anschreiben der Anlage K 5. Dass eine solche Ausnehmung im Hauptrahmen der Lokomotive \u201eD\u201c existiert, zeigen auch die als Anlagen B 2 und B 7 vorgelegten Darstellungen simulierter Deformationen w\u00e4hrend und nach einem Aufprall. Diese Ausnehmung im Hauptrahmen ist geeignet, dass im Fall eines Aufpralls mit einer entsprechend hohen Aufprallenergie das H\u00fclsenelement durch die Ausnehmung hindurchtritt, wenn das kastenf\u00f6rmige Energieverzehrelement entsprechend weit deformiert wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, bei einer h\u00f6heren Energie als der, auf deren Grundlage die in der Anlage B 2 und B 7 wiedergegebene Simulation berechnet worden sei, werde die Pufferh\u00fclse durch die Ausnehmung im Hauptrahmen hindurchgeschoben. Das kastenf\u00f6rmige Verzehrelement werde vollst\u00e4ndig gefaltet und das weichere Material der Verformungsrohre werde von der Pufferh\u00fclse durchsto\u00dfen oder beiseite geschoben.<\/li>\n<li>Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Sie tr\u00e4gt zwar vor, ein Hindurchtreten der Pufferh\u00fclse durch den Rahmen sei ausgeschlossen. Die Verformungsrohre w\u00fcrden so zusammengeschoben, dass sie die \u00d6ffnung im Rahmen \u00fcberlagerten und ein Hindurchtreten der Pufferh\u00fclse nicht mehr m\u00f6glich sei. Zur Begr\u00fcndung st\u00fctzt sich die Beklagte jedoch auf die als Anlage B 2 und B 7 vorgelegte Simulation der Verformungen nach einem Aufprall. Unstreitig wurden die Simulationen f\u00fcr einen Aufprall gem\u00e4\u00df den Szenarien der Norm prEN 15227:2007 durchgef\u00fchrt, denen bestimmte Aufprallkr\u00e4fte zugrunde liegen. Die Beklagte \u00e4u\u00dfert sich aber nicht zu dem Verhalten der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung, wenn h\u00f6here Aufprallkr\u00e4fte auf sie wirken. Auch auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung, worauf der Vortrag gest\u00fctzt sei, ein Hindurchtreten durch die Pufferh\u00fclse durch die Ausnehmung sei ausgeschlossen, hat die Kl\u00e4gerin lediglich auf die zur Anlage B 7 abgegebene Erkl\u00e4rung und die Erl\u00e4uterungen des Konstruktionsb\u00fcros verwiesen. Die Erkl\u00e4rung zu den Simulationen gem\u00e4\u00df Anlage B 7 stammt von dem Konstruktionsb\u00fcro F., die die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung entwickelte und konstruierte. Aus der Erkl\u00e4rung geht zwar hervor, dass bei der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Vorgaben der Norm prEN 15277:2007 eingehalten wurden. Auch scheinen die dieser Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Anlagen mit Animationen, Diagrammen und Verformungssequenzen auf die Phase der Entwicklung der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung zur\u00fcckzugehen (vgl. Ziffer (iii) der Anlage B 7). Damit ist aber noch nichts dar\u00fcber gesagt, wie sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei h\u00f6heren Aufprallkr\u00e4ften verh\u00e4lt, als sie in der Norm angegeben sind. Zu Deformationen bei h\u00f6heren Aufprallkr\u00e4ften hat sich die Beklagte auch sonst nicht ge\u00e4u\u00dfert. Dass dabei jedoch das kastenf\u00f6rmige Energieverzehrelement nicht weiter gestaucht wird und die Pufferh\u00fclse nicht durch die Ausnehmung im Rahmen hindurchtritt, kann nicht angenommen werden.<\/li>\n<li>Insofern ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass die Anordnung von zwei konzentrisch angeordneten Verformungsrohren in der Ausnehmung die Eignung der Ausnehmung f\u00fcr ein Hindurchtreten der Pufferh\u00fclse nicht per se ausschlie\u00dft. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass bei entsprechend hohen Aufprallkr\u00e4ften die Pufferh\u00fclse tats\u00e4chlich durch die Ausnehmung hindurchtritt und dabei die Verformungsrohre weiter staucht bzw. bereits gestauchtes Material durchst\u00f6\u00dft oder beiseite schiebt.<\/li>\n<li>Aus den als Anlage K 5 vorgelegten Zeichnungen ist ersichtlich, dass die Ausnehmung einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das \u00e4u\u00dfere Verformungsrohr hat. Es bleibt ein deutlicher Spalt. Zudem ist das \u00e4u\u00dfere Verformungsrohr nur \u00fcber drei schmale Stege an der Platte angeflanscht. Insofern begegnet es durchgreifenden Zweifeln, dass die Stauchung der Verformungsrohre \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 zu einem Kragen f\u00fchre, der den Durchmesser der Ausnehmung so weit verkleinere, dass ein Hindurchtreten der Pufferh\u00fclse unm\u00f6glich sei. Vielmehr ist die Ausnehmung so bemessen, dass die Pufferh\u00fclse die gestauchten Verformungsrohre durch die Ausnehmung schieben kann. Dies ergibt sich auch aus der als Anlage B 2 vorgelegten Darstellung, die zeigt, dass bereits gestauchtes Material beider Verformungsrohre durch die \u00d6ffnung hindurchgetreten ist. Insofern ist anzumerken, dass bei einem frei schwingenden rahmenseitigen Ende der beiden Verformungsrohre die gesamte auf die Verformungsrohre wirkende Kraft allein von den drei Stegen, mit denen die Verformungsrohre in der Ausnehmung gehalten werden, aufgenommen werden muss. Insofern ist schon nicht verst\u00e4ndlich, warum die Verformungsrohre rahmenseitig \u00fcberhaupt \u00fcber die Ausnehmung hinausgehen, wenn \u2013 so der Vortrag der Beklagten \u2013 die Pufferh\u00fclse ohnehin nicht durch die Ausnehmung hindurchtritt und die Verformungsrohre auf der H\u00f6he des Rahmens gehalten werden. Technisch sinnvoll erscheint dies dann, wenn die Pufferh\u00fclse durch das gestauchte \u00e4u\u00dfere Verformungsrohr durch die Ausnehmung zu treten vermag und dass innere Verformungsrohr weitere Energie der Pufferh\u00fclse infolge Verformung aufnimmt, bis die Pufferh\u00fclse das rahmenseitige Ende des \u00e4u\u00dferen Verformungsrohres erreicht. Ob und wie weit die Stege, mit denen das \u00e4u\u00dfere Verformungsrohr an der Platte befestigt ist, den einwirkenden Kr\u00e4ften widerstehen, ist nicht vorgetragen. Sollten sie nachgeben, stehen auch sie dem Eintritt von Verformungsrohr und Pufferh\u00fclse in die Ausnehmung am Hauptrahmen nicht entgegen.<\/li>\n<li>Weiterhin geht aus den Abbildungen der Anlagen B 2 und B 7 hervor, dass das kastenf\u00f6rmige Energieverzehrelement nur geringf\u00fcgig gestaucht ist. Technisch ergibt das nur Sinn, wenn die gesamte Aufprallschutzvorrichtung f\u00fcr h\u00f6here Aufprallenergien konzipiert ist, bei denen auch das kastenf\u00f6rmige Energieverzehrelement weiter gestaucht wird und infolgedessen die Pufferh\u00fclse durch die Ausnehmung im Hauptrahmen tritt. Es ist geradezu fernliegend, wenn die tragenden Elemente des Schienenfahrzeugs mit dem Hauptrahmen die Aufprallenergie aufnehmen m\u00fcssten, bevor nicht die eigens daf\u00fcr vorgesehenen Absorber weiter verformt wurden. Das gilt in jedem Fall f\u00fcr das kastenf\u00f6rmige Energieverzehrelement, unter Umst\u00e4nden aber auch f\u00fcr die beiden Verformungsrohre. Die Darstellung der Anlage B 2 l\u00e4sst unschwer erkennen, dass die Pufferh\u00fclse bereits dann durch die Ausnehmung tritt, wenn das kastenf\u00f6rmige Energieverzehrelement nur geringf\u00fcgig weiter gestaucht wird.<\/li>\n<li>Bei entsprechend hohen Aufprallkr\u00e4ften ist dies auch m\u00f6glich. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin besteht die Pufferh\u00fclse aus einem h\u00e4rteren bzw. st\u00e4rkeren Material und durchst\u00f6\u00dft das weichere Material der Verformungsrohre und schiebt es zur Seite. Es kann dahinstehen, welches Material im physikalischen Sinne tats\u00e4chlich h\u00e4rter oder weicher ist. Aus der Simulation der Verformungen der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung nach einem Aufprall gem\u00e4\u00df den Anlagen B 5 und B 7 ergibt sich jedenfalls \u2013 und so ist auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu verstehen \u2013, dass die Verformungsrohre den einwirkenden Kr\u00e4ften eher nachgeben als die Pufferh\u00fclse mit dem Pufferst\u00f6\u00dfel und durch letztere gestaucht werden. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>Zu alledem verh\u00e4lt sich die Beklagte nicht. Den Vortrag der Kl\u00e4gerin, die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung sei f\u00fcr h\u00f6here Aufprallkr\u00e4fte konzipiert als sie der Simulation zugrundelagen, tut sie als spekulativ ab. Sie geht nicht darauf ein, wie sich die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung bei h\u00f6heren Aufprallkr\u00e4ften verh\u00e4lt. Insofern ist es ausgeschlossen, dass alle Bauteile in einer Position und Form verbleiben, wie sie in der Anlage B 2 dargestellt sind, insbesondere die Pufferh\u00fclse vor der Ausnehmung im Hauptrahmen verharrt. Dass allein der Hauptrahmen die Energie aufnimmt und verformt wird, ist aus den genannten Gr\u00fcnden nicht anzunehmen. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass die Auslegung der Aufprallschutzvorrichtung entsprechend den geltenden Normen erfolgte und auch die Simulation ein von der Norm prEN15227:2007 vorgegebenes Kollisionsszenario wiedergibt. Die Lehre des Klagepatents ist nicht auf solche Szenarien beschr\u00e4nkt. Es gen\u00fcgt die Eignung zum Durchtritt der Pufferh\u00fclse durch die Ausnehmung im Hauptrahmen bei entsprechend hohen Aufprallkr\u00e4ften. Diese ist hier gegeben.<\/li>\n<li>Abgesehen davon wurden die von der Beklagten vorgelegten Deformationsszenarien bei einem Energieeintrag simuliert, der sogar niedriger ist als im Klagepatent angegeben. Aus der Klagepatentschrift ergibt sich, dass nach internationalen Richtlinien f\u00fcr die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (ERRI B 205\/RP1) f\u00fcr Deformationszonen eine Mindestaufnahmeenergie von 1 MJ vorgegeben ist, ohne einen Deformationsweg von 1 m zu \u00fcberschreiten. Es wird ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr eine solche Energie bei einem Kraftniveau unter 2000 kN eine Deformationsl\u00e4nge von mehr als 0,5 m erforderlich sei, herk\u00f6mmliche Aufprallschutzvorrichtungen aber Deformationsl\u00e4ngen haben, die nicht \u00fcber 0,5 m hinausgehen (Sp. 1 Z. 54 bis Sp. 2 Z. 11). Entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung kommt es an dieser Stelle nicht allgemein auf die Energieaufnahme durch irgendwelche Deformationszonen an. Vielmehr ist nach dem Klagepatent gew\u00fcnscht, dass die Aufprallschutzvorrichtung eine Energie von 1 MJ bei einem Kraftniveau unter 2000 kN aufnehmen kann. Denn das Klagepatent stellt an dieser Stelle ausdr\u00fccklich auf die Deformationsl\u00e4ngen von Aufprallschutzvorrichtungen ab (Sp. 2 Z. 9-11). Dementsprechend ist die Lehre des Klagepatents auf die Vergr\u00f6\u00dferung der aktiven L\u00e4nge der Aufprallschutzvorrichtung gerichtet.<\/li>\n<li>Ausweislich der Anlage 1 zu der als Anlage B 7 vorgelegten Erkl\u00e4rung wurden die Berechnungen zu den Verformungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Grundlage einer Energieaufnahme von 0,8 MJ durchgef\u00fchrt bzw. nimmt die Aufprallschutzvorrichtung 0,8 MJ auf (vgl. die Angaben im Weg-Kraft-Diagramm der Anlage 1 zur Anlage B 7 bzw. B 7a). Es ist aber schon nach der Beschreibung des Klagepatents naheliegend, dass h\u00f6here Energieeintr\u00e4ge stattfinden. Die Beklagte verh\u00e4lt sich jedoch nicht dazu, wie sich in einem solchen Fall die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verh\u00e4lt. Dass es bei einer Energieaufnahme von 1 MJ oder h\u00f6her zu keinen weiteren Verformungen des kastenf\u00f6rmigen Energieverzehrelements kommt und die Pufferh\u00fclse nicht in die Ausnehmung eindringt, kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht angenommen werden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Die Ausstellung der Lokomotive \u201eD\u201c auf der Messe B 2014 in C stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Dass es sich bei der Messe nicht um eine reine Leistungsschau handelte, behauptet auch die Beklagte nicht. Unbeachtlich ist, dass die Funktionsweise der Aufprallschutzvorrichtung auf der Messe nicht erkennbar war. Es gen\u00fcgt, dass sich die Angebotshandlung auf eine patentverletzende Vorrichtung als solche bezog. Dass dies der Fall war, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Daher ist auch der Einwand unbeachtlich, die Lokomotive \u201eD\u201c sei f\u00fcr den deutschen Markt weder bestimmt, noch geeignet gewesen, da jedes Anbieten einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform im Inland \u2013 auch wenn eine Benutzung im Ausland beabsichtigt ist \u2013 patentverletzend ist. Zudem ist unstreitig, dass die Lokomotive \u201eD\u2018 f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt konzipiert ist und jedenfalls an die Bedingungen des bundesdeutschen Schienenverkehrs angepasst werden kann.<\/li>\n<li>Auf das Bestreiten der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland zur\u00fcckgenommen. Soweit die Beklagte zudem den Gebrauch der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die angegriffene Vorrichtung war an einer Lokomotive \u201eD\u201c befestigt und fungierte dort regul\u00e4r als Aufprallschutzvorrichtung, gemeinhin als \u201ePuffer\u201c. Da die Lokomotive jedenfalls zur Messe B 2014 durch die Bundesrepublik Deutschland fuhr, wurde die Aufprallschutzvorrichtung insofern auch gebraucht im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDa die Beklagte zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt war, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Patentverletzung zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Insofern bedarf es zun\u00e4chst der dezidierten Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche Verletzungshandlungen.<\/li>\n<li>Der Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte umfasst auch den Ersatz der au\u00dfergerichtlich durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich im Ergebnis auf 2.274,50 EUR belaufen. Da Gegenstand des Klagepatents und damit auch der Abmahnung lediglich die Aufprallschutzvorrichtung ist, deren Preis mit ca. 3.000,00 EUR bemessen werden kann, die Patentverletzung nur in einem geringen Umfang stattfand und das Klagepatent im Zeitpunkt der Abmahnung nur noch eine geringe Laufzeit hatte, ist von einem Gegenstandswert von allenfalls 100.000,00 EUR auszugehen. Die au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten betragen demnach bei einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr 2.254,50 EUR zuz\u00fcglich 20,00 EUR Auslagenpauschale. Ein Anrechnungstatbestand, der eine Halbierung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr rechtfertigen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Dieser ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Ist nach dieser Regelung eine wegen desselben Gegenstands entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr anteilig auf die Verfahrensgeb\u00fchr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, sondern die in dem anschlie\u00dfenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb\u00fchr (BGH Urteil vom 7. M\u00e4rz 2007 \u2013 VIII ZR 86\/06). Ob und wie weit vom anwaltlichen Vertreter Umsatzsteuer abgerechnet wurde, ist nicht dargetan, so dass sie nicht erstattet verlangt werden kann.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Der Auskunftsanspruch ist bislang auch noch nicht erf\u00fcllt. Die Beklagte hat zwar Angaben zur Auskunftszwecken gemacht. Allerdings sind diese nicht vollst\u00e4ndig. Es fehlen jedenfalls noch Angaben zu den Herstellern und Lieferanten der Erzeugnisse (Antrag zu I. a)) und die Preise f\u00fcr die erhaltenen Erzeugnisse (Antrag zu I. b)). Zudem fehlen jedenfalls s\u00e4mtliche Angaben zur Werbung (Antrag zu I. d)). Soweit die Beklagte erkl\u00e4rt hat, keine gezielte Werbung in Deutschland betrieben zu haben, gen\u00fcgt das nicht. Jedenfalls die Ausstellung der Lokomotive D auf der B 2014 in C und die Verteilung von Katalogen sind als Werbung anzusehen, \u00fcber die vollst\u00e4ndige Angaben zu erteilen sind, woran es bislang fehlt. Ob dar\u00fcber hinaus keine Angebote in Deutschland erteilt wurden, wie die Beklagte vortr\u00e4gt, bedarf keiner Beurteilung, weil sich die Kl\u00e4gerin ohnehin nicht auf eine Teilerf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs einlassen muss. Die Beklagte wird zur Erf\u00fcllung der Auskunftspflicht s\u00e4mtliche Angaben vollst\u00e4ndig zu erteilen haben, selbst wenn sie bereits teilweise der Kl\u00e4gerin mitgeteilt wurden.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klage teilweise in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, fallen die Kosten teilweise der Kl\u00e4gerin und teilweise der Beklagten zur Last. Was den Unterlassungsantrag angeht, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nach bisherigem Sach- und Streitstand obsiegt, wenn nicht im Laufe des Rechtsstreits das Patent wegen des Ablaufs der Schutzdauer erloschen w\u00e4re. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen. Da die Beklagte ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann grunds\u00e4tzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sie hier Eigentum oder Besitz an angegriffenen Aufprallschutzvorrichtungen hat. Etwas anderes hat auch die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Der Antrag auf Vernichtung h\u00e4tte daher keine Erfolgsaussichten gehabt. Gleiches gilt f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, nachdem die Beklagte erkl\u00e4rt hat, keine Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen zu haben. Die Teilklager\u00fccknahme betrifft im Wesentlichen den auf die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gest\u00fctzten Teil der Klageantr\u00e4ge und geht kostenrechtlich auch zu Lasten der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>\nStreitwert:<br \/>\nurspr\u00fcnglich: 100.000,00 EUR<br \/>\nseit dem 13. M\u00e4rz 2019: 20.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2887 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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