{"id":807,"date":"2010-03-30T17:00:19","date_gmt":"2010-03-30T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=807"},"modified":"2016-06-26T17:02:33","modified_gmt":"2016-06-26T17:02:33","slug":"4b-o-24008-rueckleuchte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=807","title":{"rendered":"4b O 240\/08 &#8211; R\u00fcckleuchte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1363<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4b O 240\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5943\">20 U 68\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildete Universal-R\u00fcckleuchte f\u00fcr Nutzkraftwagen anzubieten oder zu vertreiben oder anzubieten oder vertreiben zu lassen,<\/p>\n<p>die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>&#8211; in der Vertikalachse asymmetrisches Format der Glasabdeckung, das auf der einen Seite einem Rechteck mit geraden Seiten entspricht, zur anderen Seite hin jedoch \u00fcbergehend in die Form eines \u201eRechtecks\u201c mit nach au\u00dfen gew\u00f6lbten Seiten,<\/p>\n<p>&#8211; Glasabdeckung, deren Lichtdurchlasssegmente jeweils zumindest an einer Vertikalseite gebogen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Segmente zwei Kreise darstellen und eines dieser kreisf\u00f6rmigen Lichtdurchtrittssegmente das andere kreisf\u00f6rmige Lichtdurchtrittssegment \u00fcberlappt, so dass dieses die Form eines zu- bzw. abnehmenden Mondes aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin schriftlich Auskunft \u00fcber den Umfang der von ihr jeweils begangenen Verletzungshandlungen, die unter Ziffer 1 genannt sind, unter Angabe der jeweils abgesetzten St\u00fcckzahlen und den jeweiligen Einkaufs- und Verkaufspreisen unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis, und \u00fcber Name(n) und Adresse(n) ihres oder ihrer Lieferanten sowie ihrer gewerblichen Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis zu erteilen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziffer I.1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Parteien sind Konkurrenten im Bereich von Leuchten f\u00fcr Nutzkraftwagen. Die am 1.11.2003 gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt die von ihrer fr\u00fcheren Konzernmutter \u2013 der Firma A \u2013 im Jahre 1998 entwickelte Universalr\u00fcckleuchte \u201eB\u201c (Muster in Anlage K 1, Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 2) f\u00fcr Nutzkraftwagen verschiedener Hersteller. Im Jahre 2001 wurde die Leuchte \u201eB\u201c im Katalog eines der gr\u00f6\u00dften deutschen KFZ-Teileh\u00e4ndler (C) beworben (Anlage K 3). Die R\u00fcckleuchte der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur Gattung der sog. F\u00fcnf-Kammer-Universalleuchte f\u00fcr Nutzkraftwagen (NKW).<br \/>\nFr\u00fcher wurde diese R\u00fcckleuchte unter der Marke \u201eA\u201c beworben, wobei sie seit 1998 in einem Prospekt beworben wird, der ausschlie\u00dflich diesem Modell gewidmet ist (Anlage K 2). Heute vertreibt die Kl\u00e4gerin ihre Leuchte unter der Marke \u201eD\u201c, die auf der Glasabdeckung in sehr kleinen Buchstaben eingestanzt ist (vgl. Anlage K 1).<br \/>\nBei der Beklagten handelt es sich um ein griechisches Unternehmen, das die aus Anlage K 5 (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. auch Anlage B 7 sowie die Abbildung im Tenor) ersichtliche Leuchte f\u00fcr NKW herstellt. Auf ihrer Website E wirbt die Beklagte f\u00fcr ihr betreffendes Modell \u201eF\u201c, wobei streitig ist, ob sich das Angebot auch an deutsche Abnehmer richtet. In der Zeit vom XX. bis XX. bewarb die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ausstellerin auf der Messe \u201eG\u201c in Frankfurt; sie verteilte dort den aus Anlage K 8 auszugsweise ersichtlichen Katalog.<br \/>\nIm Oktober 2007 reichte die Beklagte vor dem LG Hamburg eine negative Feststellungsklage gegen die Kl\u00e4gerin ein. In diesem Rechtsstreit erging am 16.12.2008 das aus der Anlage B 1 ersichtliche, nicht rechtskr\u00e4ftige Urteil (Az.: 407 O XXX\/07).<br \/>\nAuf Bestellung der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 23.07.2008 (Anlage K 12) hin lieferte das Unternehmen H Der LKW-Zubeh\u00f6rshop, I, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer wei\u00dfen Verpackung, die keinen Hinweis auf die Herstellereigenschaft der Beklagten enthielt (Anlagen K 13, K 14).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Entscheidungsreife der parallelen negativen Feststellungsklage der Beklagten vor dem LG Hamburg sei nicht vor dem 18.02.2009 eingetreten; der dort zu entscheidende Sachverhalt sei zudem ein anderer als hier. Ihre Leuchte hebe sich vom wettbewerblichen Umfeld aufgrund einer neuartigen Geometrie markant ab und stelle auch in technischer Hinsicht eine Innovation dar, indem sie ein integriertes System der Schwingungsabsorption aufweise. Die Leuchte der Kl\u00e4gerin sei auch in Deutschland ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Verkaufserfolg. Sie passe \u2013 wie alle anderen Universalleuchten \u2013 nicht nur auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sondern k\u00f6nne auf nahezu alle Typen von NKW montiert werden. Zu einem sehr gro\u00dfen Teil setze sie ihre Leuchte im Wege des Ersatzteilhandels ab, wobei sich der Absatz in Deutschland wie folgt darstelle: im Jahre 2000 \u00fcber 1.000 St\u00fcck, im Jahre 2003 \u00fcber 2.000 St\u00fcck und im Jahre 2007 \u00fcber 3.000 St\u00fcck; hinzu k\u00e4men die im Wege der Erstausr\u00fcstung von in Deutschland verkauften NKW und Anh\u00e4nger abgesetzten St\u00fcckzahlen, die noch h\u00f6her ausgefallen seien. Der besondere Erfolg ihrer R\u00fcckleuchte beruhe zum einen auf einem formsch\u00f6nen markanten Design, das sich \u00e4u\u00dferlich deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abhebe. Ihre Leuchte sei zum anderen aufgrund einer die Lampenlebensdauer erheblich verl\u00e4ngernden Schwingungsabsorption technisch bemerkenswert. W\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Bezug auf die \u00c4sthetik eine absolut identische Nachahmung darstelle, sei sie technisch minderwertiger, weil sie kein integriertes System der Schwingungsabsorption aufweise.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die hiesige Klage sei aufgrund anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit unzul\u00e4ssig; hierzu behauptet sie unter Bezugnahme auf das aus Anlage B 5 ersichtliche Protokoll, der Rechtsstreit 407 O XXX\/07 vor dem LG Hamburg sei bereits am 03.06.2008 entscheidungsreif gewesen. Da das EU-Recht Ersatzteile ohne weitergehenden Sonderrechtsschutz l\u00e4ngstens f\u00fcr 3 Jahre sch\u00fctze, d\u00fcrfe der nationale erg\u00e4nzende Leistungsschutz die Nachahmungsfreiheit nicht unterlaufen. Sie behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unabh\u00e4ngig und selbst\u00e4ndig entwickelt zu haben. Ihr falle keine Herkunftst\u00e4uschung zur Last: Bei ihrem Kundenkreis handele es sich um einen engen Kreis von Fachleuten, denen bekannt sei, dass Ersatzteile von verschiedenen Herstellern stammen k\u00f6nnten und sehr darauf achteten, wer der jeweilige Hersteller sei. Der Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung infolge einer Wiederverkaufspraxis Dritter beuge sie dadurch vor, dass sie &#8211; insoweit unstreitig &#8211; eine irreversible Herstellerkennzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels einer \u201ebei direkter Betrachtung gut erkennbaren\u201c Pr\u00e4gung vornehme (vgl. Bilder Blatt 71 d. A.); zudem beschreibe sie sich in ihrem Katalog als Eigenherstellerin und sie liefere ihr Produkt in einer eindeutig auf sie hinweisenden Verpackung aus (siehe Bild gem. Blatt 80 d.A.). Die Beklagte meint, jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Leuchte der Kl\u00e4gerin aufgrund der &#8211; insoweit unstreitig &#8211; rechtskr\u00e4ftig abgewiesenen Klage gegen die J S.P.A. (Anlage B 4) keine wettbewerbliche Eigenart mehr aufweise und ein Vertriebsverbot gegen\u00fcber ihr \u2013 der Beklagten \u2013 auch zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt f\u00fcr Ersatzteilbedarf f\u00fchre; die Leuchte der J sei mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch. Der Markt nehme als Hersteller der R\u00fcckleuchte LKW-Produzenten diverser Marken, nicht aber einen bestimmten Zulieferer oder gar die Kl\u00e4gerin wahr.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDa die Beklagte die R\u00fcge der vermeintlichen fehlenden internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit der Kammer ausdr\u00fccklich nicht mehr aufrecht erhielt, sind diesbez\u00fcgliche Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich (\u00a7 39 S. 1 ZPO).<br \/>\nDas zwischen den Parteien in Hamburg gef\u00fchrte Parallelverfahren, in welchem die Beklagte eine negative Feststellungsklage erhoben hat, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit gem. \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Der Einwand der Beklagten verkennt, dass die Rechtsh\u00e4ngigkeit einer negativen Feststellungsklage die Zul\u00e4ssigkeit einer Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum nach zutreffender Ansicht nicht in Frage stellen kann (BGH NJW 1994, 3107, 3108; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 256 Rn 16): Es fehlt n\u00e4mlich a priori deshalb stets an einer Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage (n\u00e4mlich Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsf\u00e4higer Form) \u00fcber den Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage hinausgeht; eine Leistungsklage kann im Gegensatz zu einer negativen Feststellungsklage auch nicht die Verj\u00e4hrung hemmen. Insofern bedarf es keiner Kl\u00e4rung, ob die hiesige Klage im &#8211; zwischen den Parteien &#8211; streitigen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des in Hamburg gef\u00fchrten Rechtsstreits noch einseitig zur\u00fccknehmbar war oder nicht.<br \/>\nErst recht entfaltet das angesprochene Parallelverfahren keine entgegenstehende Rechtskraft, weil es &#8211; unstreitig &#8211; noch in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte als ihre Mitbewerberin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft gem. \u00a7\u00a7 8 i. V. m. 3, 4 Nr. 9a; 9 UWG, \u00a7 242 BGB zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Anwendung der Regelungen betreffend den erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist vorliegend nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung von Regelungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts, wonach Ersatzteile ohne weitergehenden Sonderrechtsschutz als Geschmacksmuster l\u00e4ngstens f\u00fcr drei Jahre ab Ver\u00f6ffentlichung gesch\u00fctzt sind, ausgeschlossen. Wenn &#8211; wie hier &#8211; die besonderen Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 9a UWG vorliegen, besteht keine Grundlage f\u00fcr eine entsprechende Anwendung von f\u00fcr den Sonderrechtsschutz geltenden zeitlichen Begrenzungen auf den erg\u00e4nzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. So hei\u00dft es in Art. 96 GGV auch ausdr\u00fccklich, dass \u201ediese Verordnung Bestimmungen \u2026 des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten \u00fcber \u2026 unlauteren Wettbewerb unber\u00fchrt l\u00e4sst\u201c, weshalb hier keine Sperrwirkung anzunehmen ist. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist zwar in seiner Funktion als Erg\u00e4nzung zu den Sonderschutzrechten zu sehen und daher nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt zuzubilligen (BGH GRUR 1999, 751, 754 \u2013 G\u00fcllepumpen). Er unterliegt jedoch, anders als der Sonderrechtsschutz, keiner festen zeitlichen Begrenzung (BGH GRUR 1999, 751, 754 \u2013 G\u00fcllepumpen). Denn beide Regelungsbereiche haben unterschiedliche Ankn\u00fcpfungspunkte. Im Grundsatz dauert der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz solange an, als die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde nicht weggefallen sind (BGH GRUR 2004, 941, 943 \u2013 Metallbett).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine Nachahmung der Leuchte der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie \u00c4hnlichkeit des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zur Leuchte der Kl\u00e4gerin ist sehr gro\u00df, es besteht nahezu Identit\u00e4t. Nicht einmal bei einer direkten Gegen\u00fcberstellung der beiden Leuchten ergeben sich im Gesamterscheinungsbild, welches f\u00fcr die Beurteilung entscheidend ist (BGH GRUR 2005, 600, 602 \u2013 Handtuchklemmen), Unterschiede. \u00dcberdies ist zu beachten, dass Unterschiede, welche nur bei direkter Gegen\u00fcberstellung erkennbar werden, nicht ma\u00dfgeblich sind, weil es auf den Erinnerungseindruck eines K\u00e4ufers ankommt, der in aller Regel keinen direkten Vergleich anstellen kann (BGH GRUR 2001, 443, 445 \u2013 Vienetta). Dabei treten regelm\u00e4\u00dfig die \u00fcbereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es auch mehr auf die \u00dcbereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 \u2013 Handtaschen).<br \/>\nWie eine Gegen\u00fcberstellung der \u00fcberreichten Muster zeigt, besteht eine \u00dcbereinstimmung der Leuchten bis in das Millimeterma\u00df der Abmessungen. Insbesondere ist das Erscheinungsbild nahezu identisch, wie die nachfolgend eingeblendete Gegen\u00fcberstellung zeigt:<\/p>\n<p>Der einzige marginale Unterschied besteht darin, dass die Beklagte ihr eigenes Herstellerlogo einpr\u00e4gt, welches sich indes an derselben Stelle wie jenes der Kl\u00e4gerin bei deren Leuchte befindet und mit blo\u00dfem Auge kaum wahrnehmbar ist, wie eine Inaugenscheinnahme des Musters ergibt. Die Beklagte vermochte auch keine sonstigen Unterschiede in der Optik der Leuchten aufzuzeigen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Nachahmung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (BGH GRUR 2002, 629, 633 \u2013 Blendsegel). Es besteht insoweit eine widerlegliche Vermutung der Kenntnis, wenn der Nachahmer mit seinem Produkt sp\u00e4ter als der Anbieter des Originals auf dem Markt erschienen ist (OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2008, 166, 169). Der Nachahmer hat in diesem Fall zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 629, 633 \u2013 Blendsegel). Die Leuchte der Kl\u00e4gerin war unstreitig viele Jahre vor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Markt. Gleichwohl hat die Beklagte \u2013 trotz des Hinweises der Kl\u00e4gerin bereits in der Replik und der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nichts dazu vorgetragen, was die damit einhergehende Vermutung der Kenntnis des Originals widerlegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie F\u00fcnf-Kammer-Universalr\u00fcckleuchte der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber die notwendige wettbewerbliche Eigenart.<br \/>\nDie Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschr\u00e4nken, die unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzw\u00fcrdig sind. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2006, 79 \u2013 Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 795 \u2013 Handtaschen). Es gen\u00fcgt insoweit, dass der Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung hat, es k\u00f6nne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2007, 984 \u2013 Gartenliege).<br \/>\nDie wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich insbesondere aus seinen \u00e4sthetischen Merkmalen (Formgestaltung; Design) ergeben (BGH GRUR 1985, 876, 877 \u2013 Tchibo\/Rolex I). Es kommt darauf an, ob dem Produkt ein Gepr\u00e4ge gegeben wird, das dem Verkehr einen R\u00fcckschluss auf die betriebliche Herkunft erm\u00f6glicht (BGH GRUR 2006, 79 \u2013 Jeans I). Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Ma\u00dfe abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schlie\u00dft (BGH GRUR 2006, 79 \u2013 Jeans I; OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2004, 21).<\/p>\n<p>Diese Anforderungen liegen hier zur \u00dcberzeugung der Kammer vor. Die Leuchte der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber wettbewerbliche Eigenart, weil sie sich durch die Kombination folgender Merkmale auszeichnet, welche keine andere auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltliche F\u00fcnf-Kammer-R\u00fcckleuchte f\u00fcr NKW aufweist:<br \/>\n&#8211; asymmetrische Form in der vertikalen Achse,<br \/>\n&#8211; Symmetrie in der Vertikalachse erst durch Anbringung der zweiten spiegelbildlich geformten R\u00fcckleuchte,<br \/>\n&#8211; keine streng rechteckigen Lichtdurchlasssegmente, sondern vertikale Kr\u00fcmmung sowie v.a. zwei kreisf\u00f6rmige Segmente, die einander \u00fcberlappen, so dass das \u00fcberlappte Segment Form eines zu-\/abnehmenden Mondes hat.<\/p>\n<p>Diese Merkmale verleihen der Leuchte der Kl\u00e4gerin ein abgerundetes, \u00e4sthetisch ansprechendes und eigent\u00fcmliches Erscheinungsbild. Die R\u00fcckleuchte der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt dadurch \u00fcber ein markantes Design, das sich deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abhebt. Dies zeigt sich etwa anhand der nachfolgend eingeblendeten \u00dcbersicht gem\u00e4\u00df Anlage K 4.<\/p>\n<p>Wettbewerbliche Eigenart setzt nicht Neuheit oder Bekanntheit des Produkts voraus. Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden (BGH GRUR 2006, 79 \u2013 Jeans I; BGH WRP 2008, 1510 \u2013 ICON). Insofern ist der Einwand der Beklagten, die \u00dcberschneidung zweier Kreisfl\u00e4chen und das damit geschaffene sichelf\u00f6rmige Kreissegment stelle eine \u201egeometrische Basisfigur\u201c ohne sch\u00f6pferische Leistung dar, jedenfalls rechtlich unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, die in Anlage K 4 gezeigten Leuchten seien nicht repr\u00e4sentativ bzw. abschlie\u00dfend, mag dies zutreffen. Allerdings vermochte die Beklagte keine R\u00fcckleuchten f\u00fcr NKW anderer Anbieter aufzuzeigen, die das Design der kl\u00e4gerischen Leuchte (rechtm\u00e4\u00dfig) aufweisen und damit die wettbewerbliche Eigenart der Leuchte der Kl\u00e4gerin in Frage zu stellen. Dies gilt auch mit Blick auf die Leuchten des Unternehmens J. Die wettbewerbliche Eigenart einer Ware geht nur verloren, wenn die pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2007, 984 Tz 24 \u2013 Gartenliege). Der Verlust der wettbewerblichen Eigenart tritt hingegen noch nicht dadurch ein, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen, solange Anspr\u00fcche gegen Nachahmer nicht durch Verwirkung untergegangen sind (BGH GRUR 2007, 984 \u2013 Gartenliege; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2009, 142, 144). Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schw\u00e4chung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten \u00e4hnlicher Erzeugnisse auf dem Markt) begr\u00fcnden (BGH GRUR 1998, 477, 479 \u2013 Trachtenjanker; OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2008, 166, 168). Die Feststellung, dass die wettbewerbliche Eigenart hier infolge Vertriebshandlungen der J in Deutschland entfallen ist, kann die Kammer nicht treffen. Die Beklagte verweist insoweit allein auf das Urteil gem\u00e4\u00df Anlage B 4. Nach dessen Tatbestand stellte die J aber gerade in Abrede, die dort angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland zu vertreiben; streitgegenst\u00e4ndlich war dort lediglich eine Verletzungshandlung in Form eines Internetangebots dieses italienischen Anbieters. Die Kl\u00e4gerin ging unstreitig gegen das Anbieten der J vor. Dass die J im Anschluss an diesen Prozess ihre Leuchte tats\u00e4chlich in Deutschland vertrieb, hat die Beklagte nicht einmal selbst behauptet.<\/p>\n<p>Ob der Verkehr die Leuchte der Kl\u00e4gerin mit deren fr\u00fcherer Konzernmutter in Verbindung bringt, ist f\u00fcr die Frage der wettbewerblichen Eigenart unerheblich, weil es &#8211; wie oben erw\u00e4hnt &#8211; nur darauf ankommt, dass die Ware irgendeinem bestimmten Hersteller zugeordnet wird, wie auch immer er hei\u00dfen mag.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nAuch eine Herkunftst\u00e4uschung ist zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr, dem die Leuchte der Kl\u00e4gerin bekannt ist, im Hinblick auf die \u00dcbereinstimmung der markanten Ausgestaltung des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes irrt\u00fcmlich davon ausgeht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stamme von der Kl\u00e4gerin. Bei der Beurteilung der Herkunftst\u00e4uschung ist eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen, wobei insbesondere die Intensit\u00e4t der Nachahmung und die besonderen wettbewerblichen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie insoweit erforderliche \u201egewisse Bekanntheit\u201c des Originals ist gegeben. Hierf\u00fcr ist nur eine solche Bekanntheit notwendig, bei der sich die Gefahr der Herkunftst\u00e4uschung in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden; eine Verkehrsgeltung im Sinne des Markengesetzes des nachgeahmten Erzeugnisses ist nicht erforderlich (BGH GRUR 2007, 339, 343 \u2013 Stufenleitern). Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Bekanntheit ist die Markteinf\u00fchrung der Nachahmung (BGH GRUR 2007, 339 Tz 39 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 79 \u2013 Geb\u00e4ckpresse). Die Bekanntheit kann sich bereits &#8211; allein &#8211; aus entsprechenden Werbeanstrengungen ergeben, ohne dass es noch auf hohe Absatzzahlen des Originals ankommt (vgl. BGH GRUR 2007, 339 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 \u2013 Gartenliege; OLG K\u00f6ln GRUR-RR 2004, 21, 23).<br \/>\nDementsprechend ist die \u201egewisse Bekanntheit\u201c der kl\u00e4gerischen Leuchte schon deshalb anzunehmen, weil diese bereits im Jahre 2001 f\u00fcr den Katalog eines der gr\u00f6\u00dften deutschen KFZ-Teileh\u00e4ndler (C) als Aufmacher verwendet und auf dessen Titelseite aufgenommen wurde. Dass neben dem Produkt der Kl\u00e4gerin auch andere Produkte auf der Titelseite zu sehen sind, ist unsch\u00e4dlich, weil es sich dabei gerade nicht um R\u00fcckleuchten f\u00fcr NKW handelt, so dass diese einer Hervorhebung aus dem Kreis der R\u00fcckleuchten gerade nicht entgegen stehen. Dar\u00fcber hinaus wird die R\u00fcckleuchte der Kl\u00e4gerin seit 1998 in einem Hochglanzprospekt entsprechend Anlage K 2 beworben, der allein dieses Modell zum Gegenstand hat. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Annahme der notwendigen Bekanntheit &#8211; dar\u00fcber hinausgehend &#8211; auf die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Absatzzahlen st\u00fctzen lie\u00dfe.<br \/>\nBekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (BGH GRUR 2006, 79 \u2013 Jeans I). Es gen\u00fcgt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser hei\u00dfen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2009, 79 \u2013 Geb\u00e4ckpresse). Insofern ist der Vortrag der Beklagten, der Verkehr verbinde die R\u00fcckleuchte mit bestimmten LKW-Herstellern oder allenfalls der fr\u00fcheren Konzernmutter der Kl\u00e4gerin, rechtlich unerheblich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Bezeichnung \u201eK\u201c vertrieben wird, schlie\u00dft die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung nicht aus. Denn es ist nicht gew\u00e4hrleistet, dass diese Bezeichnung auch in der weiteren Vertriebskette verwendet wird. Allenfalls fest und gut sichtbar mit dem Erzeugnis verbundene Kennzeichen k\u00f6nnen die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung ausschlie\u00dfen (BGH GRUR 2006, 79, 82 \u2013 Jeans). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie die Marke \u201eL\u201c auf ihrer Website und in ihrem Katalog angibt, ist auch diese ersichtlich nicht mit dem Produkt als solchem verbunden. \u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin durch Vorlage des aus Anlage K 3 ersichtlichen Kataloges eines in Deutschland f\u00fchrenden H\u00e4ndlers aufgezeigt, dass Typenbezeichnungen in H\u00e4ndlerkatalogen \u00fcberwiegend nicht genannt werden, sondern nur Abbildungen mit Ma\u00dfen und Artikelnummern erw\u00e4hnt werden. Ferner bietet auch die Kl\u00e4gerin ihre Leuchte noch unter verschiedenen Herstellermarken an, n\u00e4mlich \u201eA\u201c (vgl. Anlagen K 2 und K 3) und \u201eD\u201c (vgl. Anlage K 1).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem Vorwurf einer Herkunftst\u00e4uschung vermag die Beklagte auch nicht dadurch zu entgehen, dass sie auf den von ihr hergestellten Leuchten eine Einpr\u00e4gung ihrer Marke vornimmt. Zum einen ist die Einpr\u00e4gung bei Inaugenscheinnahme des vorgelegten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kaum zu erkennen; letzteres gilt selbst noch f\u00fcr die von der Beklagten vergr\u00f6\u00dfert wiedergegebene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Klageerwiderung. Zum anderen wird die Eignung dieser Einpr\u00e4gung zur Vermeidung einer Herkunftst\u00e4uschung zus\u00e4tzlich noch dadurch erschwert, dass sie an derselben Stelle erfolgt wie bei der kl\u00e4gerischen Leuchte, n\u00e4mlich in der Mitte der Kr\u00fcmmung des zweiten Segments von au\u00dfen und vertikal. Insofern ist diese Pr\u00e4gung f\u00fcr eine Unterscheidung von der kl\u00e4gerischen Leuchte ungeeignet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagte ferner geltend macht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stets in einer gelb\/blauen Verpackung mit der Aufschrift \u201eL\u201c zu vertreiben, hat die Kl\u00e4gerin dieses Vorbringen erfolgreich widerlegt. Unstreitig wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin auf eine Bestellung bei der Firma H Der LKW-Zubeh\u00f6rshop, I, hin ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer wei\u00dfen Verpackung ohne Aufschrift geliefert (vgl. Anlagen K 12 \u2013 14). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang der Ansicht ist, nicht f\u00fcr ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden H\u00e4ndler wettbewerbsrechtlich verantwortlich zu sein, ist dem zu widersprechen: Die Beklagte f\u00f6rdert durch ihr eigenes Verhalten solche Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe, indem sie durch die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer Situation beitr\u00e4gt, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten der Abnehmer f\u00fchrt (vgl. BGH GRUR 2003, 624, 626 \u2013 Kleidersack). Der Beklagten f\u00e4llt diesbez\u00fcglich auch zumindest bedingt vors\u00e4tzliches Verhalten zur Last. Nach der \u00dcberzeugung der Kammer ist dies vor allem daraus abzuleiten, dass die Beklagte selbst ihre Herstellerpr\u00e4gung exakt dort und in derselben Weise anbringt, wie die Kl\u00e4gerin beim Original. Ginge es der Beklagten wirklich um eine Offenlegung ihrer Herstellereigenschaft, w\u00fcrde sie die Pr\u00e4gung deutlicher und in anderer Weise vornehmen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird eine Herkunftst\u00e4uschung nicht dadurch ausgeschlossen, dass NKW-Leuchten \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 stets herstellerbezogen bestellt werden m\u00fcssen. Beispielsweise ist in dem aus Anlage K 3 ersichtlichen H\u00e4ndlerkatalog bei 50 % der beworbenen NKW-R\u00fcckleuchten kein Hersteller angegeben. Unwidersprochen erfolgte auch die aus Anlage K 12 ersichtliche Bestellung unter blo\u00dfe Bezugnahme auf eine Abbildung der Leuchte, woraufhin gleichwohl ein Exemplar der Beklagten geliefert wurde. Letzteres verdeutlicht zugleich, dass ein Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch Privatpersonen m\u00f6glich ist, so dass sich der Abnehmerkreis keineswegs lediglich aus Fachh\u00e4ndlern zusammensetzt, aufgrund deren Fachkenntnis und Aufmerksamkeit \u2013 so die Beklagte \u2013 eine Herkunftst\u00e4uschung g\u00e4nzlich ausgeschlossen sei.<br \/>\nDie Beklagte ist auch nicht etwa darauf angewiesen, gerade solche R\u00fcckleuchten zu vertreiben, die das Modell der Kl\u00e4gerin nach seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild imitieren. Wie die Anlagen K 3 und K 4 belegen, gibt es durchaus zahlreiche andere Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, deren Verwendung auch zumutbar ist. Insbesondere gibt es keine technischen Gr\u00fcnde, die dem entgegen st\u00fcnden. Auch w\u00e4re es der Beklagten m\u00f6glich, ihre Herstellereinpr\u00e4gung deutlich sowie an anderer Stelle der Leuchte vorzunehmen.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nIm Hinblick auf die Verletzungshandlung anl\u00e4sslich der G 2007 ist die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Da die Kl\u00e4gerin die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht beziffern kann, hat sie gem. \u00a7 256 ZPO ein rechtliches Interesse daran, die gem. \u00a7 9 Abs. 1 UWG bestehende Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach feststellen zu lassen; die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung ist entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Unterlassungsklage gegen das Unternehmen J rechtskr\u00e4ftig abgewiesen wurde. Wie ausgef\u00fchrt, ist nicht einmal ersichtlich, dass dieses Unternehmen in Deutschland eine identische R\u00fcckleuchte vertreibt. Die zuerkannten Auskunftsanspr\u00fcche sind gegeben, weil die Kl\u00e4gerin in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Anspruchs notwendigen Ausk\u00fcnfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, w\u00e4hrend die Beklagte sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (\u00a7 242 BGB). Die Beklagte hat entsprechende Belege vorzulegen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 265, 269 f.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1363 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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