{"id":8069,"date":"2019-07-12T17:00:14","date_gmt":"2019-07-12T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8069"},"modified":"2019-07-12T12:50:34","modified_gmt":"2019-07-12T12:50:34","slug":"4b-o-47-18-aussergerichtliche-rechtsverfolgungskosten-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8069","title":{"rendered":"4b O 47\/18 &#8211; Au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2886<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. April 2019, Az. 4b O 47\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.665,74 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien sind beide im Bereich des Pferdezubeh\u00f6rs t\u00e4tig und streiten \u00fcber au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungskosten aufgrund einer unberechtigten Abmahnung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Herstellerin von Pferdesportzubeh\u00f6r. Sie hat unter anderem ein Genickst\u00fcck f\u00fcr Pferde im Sortiment, dessen Polster aufgrund der unterbrochenen Riemenlage f\u00fcr eine Druckentlastung im sensiblen Genickbereich des Pferdes sorgt. Die Kl\u00e4gerin vertreibt dieses Genickst\u00fcck unter dem Produktnamen \u201eA\u201c sowohl als Einzelprodukt (Anlage rop 9) als auch als serienm\u00e4\u00dfigen Bestandteil des komplexeren Produkts \u201eB\u201c (Anlage rop 10) und als optionalen Zusatzbaustein ihres Produktes \u201eC\u201c (Anlage rop 11) an. In Bezug auf die technische Umsetzung, die dem Genickst\u00fcck (nachfolgend: A) zugrunde liegt, hat die Kl\u00e4gerin ein Gebrauchsmuster (DE 20 2018 000 XXX, Anlage rop 1) angemeldet.<\/li>\n<li>Der Beklagte betreibt einen Online-Shop f\u00fcr Reitsportzubeh\u00f6r, in dem er ebenfalls unter anderem Genickst\u00fccke f\u00fcr Pferde anbietet. Er ist eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2012 007 XXX U1 (Anlage rop 2; nachfolgend Klagegebrauchsmuster), das ein anatomisch gepolstertes Genickst\u00fcck f\u00fcr Trensen und Kandaren sch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Der Beklagte mahnte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14. Mai 2018 (Anlage rop 3) wegen Verletzung des Klagegebrauchsmuster ab und verlangte daneben die L\u00f6schung des kl\u00e4gerischen Gebrauchsmusters. Mit Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 18. Mai 2018 (Anlage rop 4) wies die Kl\u00e4gerin die Abmahnung als unberechtigt zur\u00fcck. In dem Schreiben forderte sie den Beklagten auf, zu erkl\u00e4ren, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung nicht bestehen und setzte hierf\u00fcr eine Frist bis zum 25. Mai 2018. Weiter forderte sie den Beklagten auf, den Verzicht auf das Klagegebrauchsmuster zu erkl\u00e4ren. Ferner verlangte sie ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten inklusive der Kosten des eingeschalteten Patentanwaltes in H\u00f6he von \u20ac 10.771,88 basierend auf einem Streitwert von \u20ac 250.000,00 und einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 2,0 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.<\/li>\n<li>Nachdem Einigungsversuche der Parteien scheiterten erhob die Kl\u00e4gerin negative Feststellungsklage hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Klagegebrauchsmusters und Klage auf Zahlung von \u20ac 10.771,88. Mit der Klageerwiderung erkannte der Beklagte die Klage teilweise an. Er zahlte dar\u00fcber hinaus \u20ac 2.400,00 auf die kl\u00e4gerische Forderung, wobei die Zahlung auf die Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in H\u00f6he von \u20ac 100.000,00 bei einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,6 gerichtet war.<\/li>\n<li>Daraufhin erlie\u00df die Kammer das Teil-Anerkenntnisurteil vom 12. Juli 2018 mit folgendem Tenor:<\/li>\n<li>I. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2012 007 XXX U1 keine Anspr\u00fcche zustehen, wenn sie<\/li>\n<li>1. Genickst\u00fccke vertreibt, die \u2013 unabh\u00e4ngig von der Farbe \u2013 wie nachfolgend abgebildet ausgestaltet sind:<\/li>\n<li>2. ein eigenes Gebrauchsmuster auf Genickst\u00fccke wie die unter Ziff. 1 dargestellten anmeldet.<\/li>\n<li>II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.400,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass anhand ihrer Zahlen bei konservativer Sch\u00e4tzung ohne weitere Umsatzsteigerung bedrohte Gewinne in H\u00f6he von \u20ac 277.972,08 mit dem Produkt A und den weiteren Produkten, deren Bestandteile das A seien, bis 2022 zu erwarten seien. Die Kl\u00e4gerin sei im Jahr 2018 auf zahlreichen einschl\u00e4gigen Messen vertreten gewesen und plane auch Messeauftritte im Jahr 2019. Der Preis f\u00fcr das A sei ab Oktober 2018 von \u20ac 49,00 auf \u20ac 69,00 gestiegen. Die Absatzzahlen seien Anfang 2019 weiter gestiegen, eine S\u00e4ttigung des Marktes liege nicht vor. Eine Lizenzbetrachtung sei nicht anzustellen. Die Gegenabmahnung und die Klage seien aus dem wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin motiviert, den Unterlassungsanspruch dauerhaft abzuwehren und ungest\u00f6rt ihr Produkt verkaufen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Beklagte habe auch die L\u00f6schung ihres eigenen Gebrauchsmusters verlangt, so dass ihr Interesse daran ebenfalls den Gegenstand erh\u00f6he, aber angesichts der bedrohten Gewinne nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sei.Eine 2,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sei angemessen, weil Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes regelm\u00e4\u00dfig eine gewisse Schwierigkeit aufwiesen und hier die T\u00e4tigkeit unter h\u00f6chstem Zeitdruck innerhalb einer Frist von 4 Tagen habe stattfinden m\u00fcssen. Der Patentanwalt Dr. Haverkamp habe insgesamt zehn potentielle Entgegenhaltungen ausgewertet und die Auswertung dem kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Verf\u00fcgung gestellt. Er sei auch bei dem Entwurf des Antwortschreibens eingebunden gewesen. Nach neuer Rechtsprechung des BFH k\u00f6nne die Umsatzsteuer verlangt werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, dass der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben habe. Trotz der aggressiven Abmahnung des Beklagten habe sie ihm goldene Br\u00fccken gebaut, um die geltend gemachten Anspr\u00fcche fallen zu lassen und so die Klage zu verhindern. Die ausgetauschten Vergleichsangebote seien wechselseitig abgelehnt worden und der Beklagte habe bis zuletzt Einw\u00e4nde gegen die H\u00f6he der der Kl\u00e4gerin zu erstattenden Kosten gehabt. Die Kl\u00e4gerin habe bis zum 5. Juni 2018 abgewartet, ob die immer wieder angek\u00fcndigten Erkl\u00e4rungen des Beklagten erfolgten, und dann am 6. Juni 2018 Klage erhoben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df nunmehr noch,<\/li>\n<li>den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 8.371,88 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt vor, dass die Berechnung der Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von \u20ac 100.000,00 bei einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,6 jedenfalls das tats\u00e4chliche Interesse mehr als ausreichend abdecke. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Geb\u00fchr auf 2,0 seien nicht ersichtlich und die Hinzuziehung eines Patentanwaltes nicht notwendig gewesen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Patentanwalt beauftragt worden sei und Leistungen erbracht habe. Weiter k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht die angefallene Umsatzsteuer auf die Kosten ihrer beauftragten Prozessbevollm\u00e4chtigten geltend machen.<\/li>\n<li>Das Produktportfolio der Kl\u00e4gerin sei deutlich gr\u00f6\u00dfer als nur der Verkauf des A. Die Umsatzzahlen der Kl\u00e4gerin bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Es fehle an der Darlegung von Produktionskosten, Transportkosten, Kosten f\u00fcr Werbung, etc. Im \u00dcbrigen sei die Gewinnberechnung falsch, weil sie auch die jeweiligen Gesamtprodukte einbeziehe. Der Anstieg der Verkaufszahlen vor der angek\u00fcndigten Preiserh\u00f6hung und deren R\u00fcckgang danach zeige, dass der Markt ges\u00e4ttigt sei. So w\u00fcrden auch genickschonende Trensen von anderen Herstellern aus dem In- und Ausland angeboten. Eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster l\u00e4ge im unteren einstelligen Prozentbereich.<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt weiter vor, dass aufgrund der zwischen den am 18. Mai 2018 und dem 4. Juni 2018 ausgetauschten Schreiben und dem gef\u00fchrten Telefonat zwischen den Parteien klar gewesen sei, dass die zun\u00e4chst seitens des Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht mehr aufrechterhalten blieben. Der Beklagtenvertreter habe aus dem Verhalten des Kl\u00e4gervertreters nicht schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass weitere Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Sofern die Kl\u00e4gerin zum Ausdruck gebracht h\u00e4tte, dass die Kostenfrage weiterhin in Streit bliebe und auch keine weitere Verhandlungsbereitschaft best\u00fcnde, h\u00e4tte sie die angeforderte Unterlassungserkl\u00e4rung vom Beklagten erhalten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin hat noch einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 4.665,74 gegen den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Den urspr\u00fcnglich bestehenden Anspruch in H\u00f6he von \u20ac 7.065,74 hat der Beklagte bereits in H\u00f6he von \u20ac 2.400,00 erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDem Grunde nach greift der Beklagte den Anspruch lediglich im Hinblick auf die Geltendmachung der Patentanwaltskosten und der Umsatzsteuer an. Im \u00dcbrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei der Abmahnung des Beklagten um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelte, die schuldhaft war.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Kosten ihres Patentanwaltes erstattet verlangen.<\/li>\n<li>Sofern der Beklagte die Bevollm\u00e4chtigung und das T\u00e4tigwerden des Patentanwaltes D erstmals im Prozess mit Nichtwissen bestreitet, verf\u00e4ngt dies nicht. Er setzt sich damit in Widerspruch zu seinem Verhalten in der vorgerichtlichen Korrespondenz, wo er lediglich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwaltes infrage gestellt hat. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Gegenabmahnung vom 18. Mai 2018 die Mitwirkung des Patentanwaltes angezeigt und seine Bevollm\u00e4chtigung anwaltlich versichert. Beides hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen.<br \/>\nDie Kosten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Patentanwaltes sind auch erstattungsf\u00e4hig, weil sie notwendig waren. Der Patentanwalt hat im Rahmen seiner Mitwirkung eine Recherche im Stand der Technik durchgef\u00fchrt und zehn Entgegenhaltungen ausgewertet. Er hat den Entwurf der Gegenabmahnung im Hinblick auf die in Bezug zu nehmenden Offenbarungsstellen der dort genannten US-Schrift \u00fcberarbeitet. Hierbei handelt es sich um eine typische T\u00e4tigkeit betreffend die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit eines Schutzrechtes, die \u00fcblicherweise von Patentanw\u00e4lten vorgenommen wird und die von einem Rechtsanwalt typischerweise nicht mit der gleichen Erfahrung und Detailtiefe erfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner kann die Kl\u00e4gerin nach der neuen Rechtsprechung des BFH (GRUR 2017, 826) die Umsatzsteuer ersetzt verlangen, weil eine Abmahnkostenerstattung keinen umsatzfreien Schadensersatz darstellt, sondern eine gegen\u00fcber dem Abgemahnten erbrachte umsatzsteuerbare Leistung. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndliche Gegenabmahnung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nTeilweisen Erfolg hat der Beklagte jedoch mit seinen Einwendungen zur H\u00f6he der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Nach Aus\u00fcbung ihres tatrichterlichen Ermessens ist die Kammer der Auffassung, dass das kl\u00e4gerische Interesse, welches den Gegenstandswert bestimmt, nicht h\u00f6her als mit \u20ac 160.000,00 zu beziffern und die Ansetzung lediglich einer 1,6-fachen Geb\u00fchr angemessen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Streitwert der negativen Feststellungsklage, die auf die Feststellung der Nichtverletzung eines Patents durch eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform gerichtet ist, entspricht dem Streitwert einer positiven Leistungsklage auf Unterlassung umgekehrten Rubrums (vgl. K\u00fchnen, HdB, 11. Aufl., Kap. J Rn. 161). Gleiches gilt auch f\u00fcr Gebrauchsmuster. Die bei Bewertung des Interesses des Schutzrechtsverletzers zu ber\u00fccksichtigenden Nachteile entsprechen regelm\u00e4\u00dfig dem korrespondierenden Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche. Denn die wirtschaftliche Bedeutung der gegen\u00fcber dem Schuldner erhobenen Anspr\u00fcche spiegelt den wirtschaftlichen Wert derjenigen des Gl\u00e4ubigers wider (vgl. BGH, GRUR 2014, 206 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche). Der Wert des dazu in erster Linie geh\u00f6renden Unterlassungsanspruchs kann regelm\u00e4\u00dfig nur pauschalierend auf der Grundlage der im Einzelfall bekannten Indiztatsachen prognostiziert werden. Die Prognose gilt zum einen dem Wert des Schutzrechts unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung seines Gegenstands und der noch verbleibenden Laufzeit, zum anderen der Einsch\u00e4tzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Daf\u00fcr bietet der Umfang der bereits begangenen Verletzungen regelm\u00e4\u00dfig den greifbarsten Anhaltspunkt. Daneben k\u00f6nnen allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhabers als auch des Verletzers Anhaltspunkte daf\u00fcr bieten, welche Benutzungshandlungen k\u00fcnftig zu erwarten sind. Auch subjektive Umst\u00e4nde auf Seiten des Verletzers, wie etwa der Verschuldensgrad, k\u00f6nnen schlie\u00dflich R\u00fcckschl\u00fcsse auf die vom Verletzer ausgehende Gef\u00e4hrdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zulassen (vgl. BGH, GRUR 2014, 206 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist vorliegend ein Gegenstandswert von \u20ac 160.000,00 zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>Das Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin und den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung verf\u00e4ngt nicht, da dieser Vortrag jedenfalls gen\u00fcgend Anhaltspunkte f\u00fcr die Ermittlung des Streitwertes liefert, ohne dass die genannten Zahlen vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen werden m\u00fcssten. So ist die Kammer zusammen mit dem Beklagten der Auffassung, dass der mit der B und dem C erzielte Umsatz nicht unver\u00e4ndert zugrunde gelegt werden kann. Denn dort bildet das A lediglich einen Bestandteil der sonstigen Trense. Es ist aber davon auszugehen, dass die Trense und das Zaumzeug nicht nur wegen des A erworben werden. So bieten diese beiden Produkte verschiedene Vorz\u00fcge, die auch werblich herausgestellt werden: Bei der Vario kann das Pferd mit oder ohne Gebiss geritten werden, die klassische Trense entspricht Turnieranforderungen und mit dem Typ Emilia kann mit altenglischer Verschnallung geritten werden. Der C kann nach beliebigen Kundenw\u00fcnschen erstellt und sogar personalisiert werden. Insofern beruht der Umsatz jedenfalls nicht nur auf dem Einsatz des A sondern auch auf anderen Spezifika der Produkte. Ferner kann auch die Gewinnmarge \u2013 deren Berechnung die Kl\u00e4gerin n\u00e4her erl\u00e4utert hat, n\u00e4mlich abz\u00fcglich Materialkosten, spezifische Personalkosten f\u00fcr Zuschnitt, N\u00e4hen, Kontrolle und Verpackung und die der Beklagte in der Sache nicht in Abrede stellt \u2013 nicht ohne Weiteres f\u00fcr die Produkte B und C \u00fcbernommen werden. Die gesteigerten Verkaufszahlen Ende 2018 und Anfang 2019 k\u00f6nnen ebenfalls nicht ohne Weiteres als Grundlage des potentiellen Umsatzes bzw. Gewinnes f\u00fcr die kommenden drei Jahre dienen. Insofern hat eine Umsatzsteigerung am Jahresende regelm\u00e4\u00dfig auch seine Ursachen im Weihnachtsgesch\u00e4ft. Dass die Umsatzsteigerung Anfang 2019 sich die n\u00e4chsten drei Jahre etabliert, ist angesichts der \u2013 im Vergleich zu dem Jahr 2018 \u2013 verringerten Messeauftritte im Jahr 2019 jedenfalls nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Hinzu tritt der Umstand, dass die Parteien nicht die einzigen Wettbewerber am Markt f\u00fcr genickschonende Trensen sind.<\/li>\n<li>Die Kammer sieht daher folgende \u00dcberlegungen f\u00fcr die Berechnung des Gegenstandswert als relevant an: Die Verkaufszahlen der drei Produkte sind \u00fcber den gesamten Verkaufszeitraum 2018 zu mitteln, um eine realistische Einsch\u00e4tzung des zu erwartenden Umsatzes zu erhalten. Das bedeutet bei 597 A in 12 Monaten, 176 B in 6 Monaten und 293 E in 11 Monaten im Durchschnitt 107 verkaufte A monatlich. Legt man hierf\u00fcr einen Preis von 69,00 \u20ac zugrunde und rechnet auf 50 Monate, wobei ein Mittelwert der Gewinnmargen von 58 % gebildet wird, ergibt sich ein zu erwartender Umsatz von ca. \u20ac 214.000,00 f\u00fcr die Restlaufzeit des Gebrauchsmusters. Hiervon ist angesichts des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin das A durch eine Abwandlung gebrauchsmusterfrei h\u00e4tte verwenden k\u00f6nnen bzw. es durch ein g\u00e4nzlich anderes Genickst\u00fcck h\u00e4tte ersetzen k\u00f6nnen, nochmals ein Abschlag vorzunehmen. Denn es muss Ber\u00fccksichtigung finden, dass die Kl\u00e4gerin nicht mit einem Gewinneinbruch auf Null zu rechnen hatte. Dies erkl\u00e4rt sich bereits dadurch, dass die Kl\u00e4gerin selbst auch andere Genickst\u00fccke verkauft, wie man an ihrem Produkt C sieht, bei dem das A rein optional ist. Die Kammer h\u00e4lt hier einen Abzug von etwas weniger als \u00bc f\u00fcr sachgerecht. Insofern bel\u00e4uft sich der Gegenstandswert auf \u20ac 160.000,00.<\/li>\n<li>Angesichts der seitens der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Zahlen kommt es auf eine Lizenzbetrachtung nicht mehr entscheidend an, da nunmehr das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin, den Unterlassungsanspruch dauerhaft abzuwehren, konkret bemessen werden kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u00fcber den 1,3-fachen Regelsatz kommt vorliegend nur auf das 1,6-fache in Betracht.<\/li>\n<li>So sind Gebrauchsmusterschutzsachen nicht allein wegen ihres Gegenstandes pauschal als \u00fcberdurchschnittlich umfangreich oder schwierig zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2014, 206 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche). Hier ist eine Erh\u00f6hung auf das 1,6-fache gerechtfertigt, weil die Kl\u00e4gerin sowohl die Schutzf\u00e4higkeit als auch die Verletzungsfrage kl\u00e4ren musste. Eine Erh\u00f6hung auf 2,0 ist jedoch nicht angezeigt. Das zu pr\u00fcfende Gebrauchsmuster h\u00e4lt sich von seinem Umfang her (ein Absatz Beschreibung, ein Anspruch) \u00e4u\u00dferst in Grenzen. Dar\u00fcber hinaus ist die von der Rechtsprechung anerkannte Toleranzschwelle von 20% \u00fcberschritten. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gervertreter innerhalb kurzer Frist und unter hohem Zeitdruck reagieren mussten, schl\u00e4gt sich ebenfalls nicht geb\u00fchrenerh\u00f6hend nieder.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nNach den obigen Ausf\u00fchrungen stehen der Kl\u00e4gerin folgende Kosten aus einem Gegenstandswert von \u20ac 160.000,00 zu:<\/li>\n<li>1,6 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von \u20ac 2.948,80<br \/>\nAuslagenpauschale in H\u00f6he von \u20ac 20,00<br \/>\nUmsatzsteuer in H\u00f6he von \u20ac 564,07<br \/>\n\u20ac 3.532,87<\/li>\n<li>Der gleiche Betrag ist f\u00fcr die Mitwirkung des Patentanwalts D in Ansatz zu bringen. Insofern hat sie einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 7.065,74 abz\u00fcglich der bereits von dem Beklagten gezahlten \u20ac 2.400,00.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuf den Wert des Gebrauchsmusters der Kl\u00e4gerin kommt es nicht an, da insoweit keine Kostenerstattung stattfindet. Diesbez\u00fcglich war die Gegenabmahnung nicht erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2004, 790 \u2013 Gegenabmahnung).<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung basiert auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Ein Kostenerstattung nach \u00a7 93 ZPO kommt im Hinblick auf das Teilanerkenntnis nicht in Betracht, weil der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.<\/li>\n<li>Zwar haben sich die Parteien zeitweise in Vergleichsverhandlungen befunden, jedoch muss dem Beklagten sp\u00e4testens nach dem Schreiben am 4. Juni 2018 (vgl. Anlagenkonvolut rop 5) klar gewesen sein, dass der gesamte Vergleich \u2013 inklusive der geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 wegen der mangelnden Einigung \u00fcber die Kostenerstattung nicht zustande kommt. Insoweit lehnte die Kl\u00e4gerin eine Zustimmung ab und bem\u00e4ngelte, dass die konkrete Berechnung unklar und die Kosten des Patentanwaltes weiterhin nicht ber\u00fccksichtigt worden seien. Sie machte in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Rechtsprechung deutlich, dass sie den von ihr zugrunde gelegten Streitwert ebenso wie die Erstattung der Patentanwaltskosten f\u00fcr angemessen hielt. Auch wenn der Beklagte mit seinem Schreiben vom gleichen Tage (vgl. Anlagenkonvolut rop 5) die Berechnung und insbesondere seine Ansicht hinsichtlich der Erstattung der Patentanwaltskosten weiter begr\u00fcndete und die Kl\u00e4gerin aufforderte, das Vergleichsangebot nochmals unter diesen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen, ist nicht ersichtlich, warum er sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt nicht die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab. Insofern h\u00e4tte er hier zwanglos die Voraussetzungen f\u00fcr die negative Feststellungsklage aus der Welt r\u00e4umen k\u00f6nnen. Durch die Aufnahme der Unterlassungserkl\u00e4rung in den Gesamtvergleich und der Weigerung hinsichtlich der Kostenfrage konnte die Kl\u00e4gerin das Verhalten des Beklagten mit Recht so verstehen, dass der Beklagte die Abgabe seiner Unterlassungserkl\u00e4rung von der Frage der Kostenerstattung abh\u00e4ngig machte. Dieses Verst\u00e4ndnis durfte sie jedenfalls nach dem Schreiben am 4. Juni 2018 an den Tag legen, in dem der Beklagte etwaige Erkl\u00e4rungen (\u201eIch werde mich dann f\u00fcr meinen Mandanten umgehend bei ihnen melden.\u201c, vgl. Anlagenkonvolut rop 5, letzte Seite) weiterhin erst im Falle einer nochmaligen Ablehnung des Vergleichs abgeben wollte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird festgesetzt auf<\/li>\n<li>bis zum 12. Juli 2018: \u20ac 170.771,88<br \/>\nab dem 13. Juli 2018: \u20ac 8.371,88.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2886 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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