{"id":8067,"date":"2019-07-12T17:00:15","date_gmt":"2019-07-12T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8067"},"modified":"2019-07-12T12:37:53","modified_gmt":"2019-07-12T12:37:53","slug":"4a-o-72-17-lichtemittierende-vorrichtung-mit-led","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8067","title":{"rendered":"4a O 72\/17 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung mit LED"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2885<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. M\u00e4rz 2019, Az. 4a O 72\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 30.06.2007 bis zum 29.07.2017 lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von XXX und der besagte Leuchtstoff ein G entsprechend der Formel<\/li>\n<li>\u201eA\u201c<\/li>\n<li>enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von XXX nm bis XXX nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen und bestellten vorstehend bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) \u2013 mit Ausnahme der Angaben zu den Lieferzeiten \u2013 jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 30.06.2007 bis zum 29.07.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 80 % und die Kl\u00e4gerin 20 %.<\/li>\n<li>V. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist das Urteil (Tenor zu I.) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00.<\/li>\n<li>F\u00fcr beide Parteien ist das Urteil wegen der Kosten (Tenor zu IV.) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 XXX B9 (Anlage K3, berichtigte deutsche \u00dcbersetzung DE 697 02 XXX T4 als Anlage K4; nachfolgend: Klagepatent) auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 29.07.1997 unter Inanspruchnahme f\u00fcnf japanischer Priorit\u00e4ten aus den Jahren 1996 und 1997 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.08.2000 bekanntgemacht. Das Klagepatent ist wegen Ablaufs seiner Laufzeit erloschen.<\/li>\n<li>Auf eine von der B (XXX) erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11\/12 (EP)) das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der hiesigen Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.08.2016 (GRUR 2016, 1260 \u2013 Y-Aluminium-R) die Entscheidung des Bundespatentgerichts abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/li>\n<li>Die C hat eine weitere das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben (Az.: 2 Ni 55\/16 (EP)). Diese hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 19.07.2018 (Anlage K14) abgewiesen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Diode (Light Emitting Diode, nachfolgend: LED). Der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der T4-Schrift (Anlage K4):<\/li>\n<li>\u201eEine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/li>\n<li>wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von XXX und der besagte Leuchtstoff ein G entsprechend der Formel<\/li>\n<li>\u201eF\u201c<\/li>\n<li>mit XXX<br \/>\nenth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und<br \/>\nin der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von XXX nm bis XXX nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.\u201c<\/li>\n<li>Die vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten T2- und T3-Schriften (Anlagenkonvolut HL8) enthalten hiervon abweichend unter anderem den Passus (Abweichung durch Unterstreichung hervorgehoben):<\/li>\n<li>\u201e(\u2026) und der besagte Leuchtstoff ein XXX fluoreszierendes Material entsprechend der Formel (\u2026)\u201c<\/li>\n<li>Ein schematischer Querschnitt einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen lichtemittierenden Diode (Fig. 1 der Klagepatentschrift) wird nachfolgend in verkleinerter Form wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die lichtemittierende Diode 100 weist eine lichtemittierende Komponente (LED-Chip) 102 auf einer Schale 105a des \u00e4u\u00dferen Anschlusses 105 auf. In der Schale 105a befindet sich ein spezifischer \u00fcberzugsharzhaltiger Leuchtstoff 101, der die lichtemittierende Komponente 102 umgibt.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist eine in XXX ans\u00e4ssige Herstellerin von Mobiltelefonen. Sie ist die Muttergesellschaft des H-Konzerns, dem auch die Beklagten zu 2) und 4) angeh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) bietet \u00fcber die Internetseite \u201eXXX\u201c Mobiltelefone auf dem deutschen Markt an. Das Impressum weist die Beklagte zu 1) als Verantwortliche f\u00fcr den Inhalt der Internetseite aus (vgl. Anlagen K7, K17).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist die europ\u00e4ische Zentrale der Beklagten zu 1). Die Produktverpackungen der in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Mobiltelefone nennen die Beklagte zu 2) (vgl. Anlage K8).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Ausweislich des Handelsregisters besteht der Gesch\u00e4ftszweck der Beklagten zu 4) im Vertrieb, der Verkaufs- und Marketingunterst\u00fctzung sowie im Kundendienst (vgl. Anlage K9).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3), die nicht dem H-Konzern angeh\u00f6rt, tritt auf dem unter \u201eXXX\u201c abrufbaren Onlineshop auch f\u00fcr den deutschen Markt als Verk\u00e4uferin der Mobiltelefone der Beklagten zu 1) auf (vgl. Anlagen K10, K18).<\/li>\n<li>Mit der Klage greift die Kl\u00e4gerin folgende Mobiltelefone der Beklagten zu 1) an, die \u00fcber eine jedenfalls als Blitzlicht f\u00fcr Kameraaufnahmen verwendete LED verf\u00fcgen:<\/li>\n<li>&#8211; H-I (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I)<br \/>\n&#8211; H-II (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II)<br \/>\n&#8211; H-III (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III)<br \/>\n&#8211; H-IV (angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV)<br \/>\n&#8211; H-V (angegriffene Ausf\u00fchrungsform V)<\/li>\n<li>Der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige Patentanwalt E erwarb zu Testzwecken jeweils mehrere Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie folgt:<\/li>\n<li>Am 13.04.2017 und am 19.04.2017 erwarb er jeweils mehrere Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen IV und V (Rechnungen vorgelegt als Anlage K25).<\/li>\n<li>Am 18.04.2017 erwarb er mehrere Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III (Rechnung vorgelegt als Anlage K23).<\/li>\n<li>Am 16.05.2017 erwarb er mehrere Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Rechnung vorgelegt als Anlage K11) und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (Rechnung vorgelegt als Anlage K21).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Zusammensetzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Leuchtstoffs. Durch die von ihr veranlassten Untersuchungen mittels XXX, nachfolgend: XXX) und mittels XXY (nachfolgend: XXY) habe sie nachgewiesen, dass dieser ein G entsprechend der Formel \u201eA\u201c enthalte, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein k\u00f6nne. Die Beklagten seien ihrem Vorbringen nicht in ausreichender Form entgegengetreten. Insbesondere h\u00e4tten die Beklagten keinerlei eigene Untersuchungen durchgef\u00fchrt, was jedoch erforderlich gewesen w\u00e4re, um die von ihr, der Kl\u00e4gerin, nachgewiesene Zusammensetzung des Leuchtstoffs in Abrede stellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagten seien auch passivlegitimiert und h\u00e4tten jeweils schuldhaft gehandelt. Ein Weiterbenutzungsrecht aus Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG in der bis zum 30.04.2008 g\u00fcltigen Fassung (nachfolgend: IntPat\u00dcG a. F.) stehe den Beklagten nicht zu. Ihre Anspr\u00fcche seien auch nicht verj\u00e4hrt. Die Beklagten h\u00e4tten weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass sie, die Kl\u00e4gerin, vor dem Jahr 2014 Kenntnis von den patentverletzenden Handlungen der Beklagten gehabt habe.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 hat sie die Klage um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis V erweitert.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zun\u00e4chst hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von der C erhobene Nichtigkeitsklage beantragt. Nachdem das Bundespatentgericht diese mit Urteil vom 19.07.2018 abgewiesen hat, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Aussetzungsantrag mehr gestellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt,<\/li>\n<li>wobei es in den Antr\u00e4gen zu I. und II. \u2013 die in ihrer Nummerierung dem Tenor zu I. und II. entsprechen \u2013 jeweils statt:<\/li>\n<li>\u201eseit dem 30.06.2007\u201c<\/li>\n<li>hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eseit dem 23.09.2000\u201c;<\/li>\n<li>und wobei es im Antrag zu I., letzter Absatz am Ende hinter<\/li>\n<li>\u201ewobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,\u201c<\/li>\n<li>weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201ehilfsweise in schriftlicher Form\u201c.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, die Kl\u00e4gerin habe eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht dargetan.<\/li>\n<li>So habe die Kl\u00e4gerin bereits nicht belegt, dass tats\u00e4chlich die von Herrn E aus den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entnommenen Proben analysiert worden seien. \u00dcberdies seien die von der Kl\u00e4gerin angewandten Untersuchungsmethoden XXX und XXY zum Nachweis eines patentgem\u00e4\u00dfen Stoffmengenverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df der vorgegebenen Summenformel ungeeignet. Ob ein klagepatentgem\u00e4\u00df zusammengesetztes G vorhanden sei, k\u00f6nne nur durch die Untersuchungsmethode der K (nachfolgend: K) verl\u00e4sslich festgestellt werden. Da die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Analysen mittels XXX und XXY nicht Proben aus ein- und demselben Exemplar eines Mobiltelefons verwendet habe, k\u00f6nnten die Ergebnisse der einen Analysemethode zudem nicht als Best\u00e4tigung der Ergebnisse der anderen Analysemethode gesehen werden.<\/li>\n<li>Jedenfalls die Beklagte zu 4) sei nicht passivlegitimiert. Der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Handelsregisterauszug sage nichts \u00fcber konkrete Aktivit\u00e4ten der Beklagten zu 4) aus. Gleiches gelte f\u00fcr den Screenshot der G-Profile zweier Mitarbeiter der Beklagten zu 4).<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Beklagten zu 3) fehle es \u2013 eine Patentverletzung unterstellt \u2013 an einem Verschulden. Eine generelle Pr\u00fcfpflicht sei der Beklagten zu 3), gerade angesichts der Komplexit\u00e4t der in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebauten LED, nicht zumutbar.<\/li>\n<li>Im Falle einer Verwirklichung des Patentanspruchs st\u00fcnde ihr zudem ein Weiterbenutzungsrecht aus Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a. F. zu.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung. Schlie\u00dflich mache die Kl\u00e4gerin Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche bez\u00fcglich ab dem 23.09.2000 begangener Verletzungshandlungen geltend.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.02.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche passivlegitimiert (dazu unter I.) Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch (hierzu unter II.). Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a. F. steht den Beklagten nicht zu (hierzu unter III). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (hierzu unter IV.). Der Durchsetzbarkeit dieser Anspr\u00fcche steht aber, soweit es Benutzungshandlungen vor dem 30.06.2007 betrifft, die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten sind passivlegitimiert.<\/li>\n<li>Dies gilt auch f\u00fcr die Beklagte zu 4), bei der es sich um die inl\u00e4ndische Vertriebstochter der Beklagten zu 2) handelt. Als solche ist die Beklagte zu 4) unter anderem f\u00fcr den Vertrieb und das Marketing hinsichtlich der Produkte der Beklagten zu 1) und 2) zust\u00e4ndig. Die Kl\u00e4gerin hat dies unter Vorlage des Handelsregisterauszugs der Beklagten zu 4) bereits in der Klageschrift konkret behauptet. Dem sind die Beklagten nicht konkret entgegen getreten. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hiervon nicht umfasst sind oder dass die Beklagte zu 4) w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents die entsprechenden Produkte nicht vermarktet oder vertrieben hat.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der T4-Schrift des Klagepatents, Anlage K4) betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Diode (LED), die in vielerlei Weise zu Beleuchtungszwecken eingesetzt werden kann. Die Vorrichtung enth\u00e4lt ein lichtemittierendes Halbleiterbauteil und einen Leuchtstoff, der in der Lage ist, das von dem lichtemittierenden Bauteil ausgesandte Licht (teilweise) in Licht mit einer anderen Wellenl\u00e4nge umzuwandeln (vgl. Absatz [0001]).<\/li>\n<li>Lichtemittierende Dioden sind kompakt und senden Licht einer klaren Farbe mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Weil es sich um Halbleiterbauelemente handelt, brennen sie nicht durch, haben gute Anlaufeigenschaften und weisen eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und Best\u00e4ndigkeit gegen wiederholtes An- und Ausschalten auf (vgl. Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Es sind verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen wei\u00dfen Lichts unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein g\u00fcnstiges Emissionsspektrum aufweist, um monochromatisches Licht zu erzeugen, erfordert die Herstellung einer Lichtquelle f\u00fcr wei\u00dfes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet werden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt wird. Als nachteilig daran wird angesehen, dass aufgrund von \u00c4nderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente wei\u00dfes Licht des gew\u00fcnschten Tons nicht erzeugt werden konnte. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, ist auch die f\u00fcr den Betrieb der jeweiligen Diode erforderliche elektrische Spannung unterschiedlich. Es m\u00fcssten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden, was zu komplexen Stromkreisen f\u00fcr die Ansteuerung f\u00fchrt. Da die lichtemittierenden Komponenten Halbleiterbauelemente sind, ist au\u00dferdem der Farbton \u00c4nderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Daneben kann die Farbungleichm\u00e4\u00dfigkeit auch durch Fehler beim gleichf\u00f6rmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts verursacht sein (vgl. Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Um diese Probleme zu l\u00f6sen, sind im Stand der Technik lichtemittierende Dioden bekannt, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines F-Materials gem\u00e4\u00df den japanischen Patenten JP-A-5-XXX, JP-A-7-XXX, JP-A-7-XXX und JP-A-8-XXX umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Ver\u00f6ffentlichungen beschrieben werden, sind bei Verwendung lichtemittierender Komponenten einer gewissen Art imstande, wei\u00dfes Licht oder Licht anderer Farben zu erzeugen. Hergestellt werden sie, indem man eine lichtemittierende Komponente mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke der lichtemittierenden Schicht in einer Schale anbringt, die sich an der Spitze eines Leitrahmens befindet und ein F-Material enth\u00e4lt, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiert und Licht mit einer von der Wellenl\u00e4nge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenl\u00e4nge (Wellenl\u00e4ngenumwandlung) aussendet und sich in einer Harzschmelze befindet, die die lichtemittierende Komponente bedeckt (vgl. Abs\u00e4tze [0004], [0005]).<\/li>\n<li>Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande ist, wei\u00dfes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, kann hergestellt werden, indem man eine lichtemittierende Komponente benutzt, die imstande ist, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmilzt, das ein F-Material enth\u00e4lt, welches das blaue Licht der Diode absorbiert und ein gelbliches Licht aussendet (vgl. Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Nachteilig an diesen konventionellen lichtemittierenden Dioden ist nach dem Klagepatent insbesondere die Zustandsverschlechterung des F-Materials, was zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des F-Materials f\u00fchrt, was wiederum eine niedrigere Ausbeute an abgegebenem Licht zur Folge hat. Dieses Nachdunkeln bezieht sich bei Benutzung eines anorganischen F-Materials wie beispielsweise XXX darauf, dass ein Teil der Metallelemente, die das F-Material bilden, ausgef\u00e4llt werden oder ihre Eigenschaften ver\u00e4ndern, was zur Verf\u00e4rbung f\u00fchrt. Bei Benutzung eines organischen F-Materials bezieht es sich auf das Aufbrechen einer Doppelbindung im Molek\u00fcl. Besonders dann, wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke benutzt wird, um den Wandlungswirkungsgrad des F-Materials zu erh\u00f6hen, oder die Menge an eingesetztem F-Material herabgesetzt wird, nimmt die vom F-Material absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was zu einem st\u00e4rkeren Abbau des F-Materials f\u00fchrt. Die Benutzung der lichtemittierenden Komponente mit einer h\u00f6heren Intensit\u00e4t der Lichtemission \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum verursacht auch einen st\u00e4rkeren Abbau des F-Materials (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Das F-Material, das sich in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente befindet, kann einer hohen Temperatur ausgesetzt sein, verursacht entweder durch den Temperaturanstieg der lichtemittierenden Komponente oder die W\u00e4rme, die von der \u00e4u\u00dferen Umgebung \u00fcbertragen wird (beispielsweise Sonnenlicht bei Benutzung im Freien). Zudem unterliegen einige F-Materialien einem beschleunigten Abbau durch das Zusammenwirken von Feuchtigkeit, die von au\u00dfen hineingelangt oder w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs hineingeraten ist, und dem Licht und der W\u00e4rme, die von der lichtemittierenden Komponente \u00fcbertragen wird. Ist ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt, kann das direkte elektrische Feld in der N\u00e4he des Chips zudem Elektrophorese verursachen, die zu einer Ver\u00e4nderung des Farbtons f\u00fchrt (vgl. Abs\u00e4tze [0008], [0009], [0010]).<\/li>\n<li>In der EP-A-XXX wird eine Niederdruck-Quecksilberdampf-Entladungslampe beschrieben. Diese Lampe hat eine F\u00fcllung aus Quecksilber und einem Edelgas und eine Lumineszenzschicht, die ein Lumineszenzmaterial enth\u00e4lt, dessen Emission haupts\u00e4chlich in Bereichen von XXX\u2013XXX nm und XXX\u2013XXX nm liegt. Das von dieser Entladungslampe emittierte Licht liegt in einem Wellenbereich, der nahezu unsichtbar ist und durch die Lumineszenzschicht umgewandelt werden muss, um sichtbar zu werden. Die Lampe hat eine Absorptionsschicht, die ein lumineszentes Aluminat enth\u00e4lt, das durch dreiwertiges Zer aktiviert wird und eine R-Kristallstruktur aufweist. Diese Lampe kann nicht als eine einfache, kleine, leichte und billige Vorrichtung verwirklicht werden (vgl. Abs\u00e4tze [0011], [0012]).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die beschriebenen Probleme zu l\u00f6sen und eine lichtaussendende Vorrichtung bereitzustellen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme der Intensit\u00e4t, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist (vgl. Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem F-Material muss, um dieses Ziel zu erreichen, die folgenden Anforderungen erf\u00fcllen (Absatz [0014]):<\/li>\n<li>(1) Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngr\u00f6\u00dfen der Lichtemission auszusenden, die \u00fcber eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.<\/li>\n<li>(2) Das F-Material in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Best\u00e4ndigkeit gegen Licht und W\u00e4rme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht \u00e4ndern, auch wenn es \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensit\u00e4t ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird (insbesondere das F-Material in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente wird Licht einer Strahlungsintensit\u00e4t ausgesetzt, die etwa das 30- bis 40-fache der des Sonnenlichts betr\u00e4gt, und es ist erforderlich, dass seine Lichtbest\u00e4ndigkeit umso gr\u00f6\u00dfer ist, je h\u00f6her die Leuchtdichte der lichtemittierenden Komponente ist).<\/li>\n<li>(3) Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das F-Material imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenl\u00e4nge, die von der des Lichts abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine lichtemittierende Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>I. Eine lichtemittierende Vorrichtung, die enth\u00e4lt:<\/li>\n<li>1. ein lichtemittierendes Teil (102),<\/li>\n<li>1.1 das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von XXX enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>1.2 das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Haupt-emissionspeak innerhalb des Bereichs von XXX nm bis XXX nm liegt;<\/li>\n<li>2. einen Leuchtstoff (101),<\/li>\n<li>2.1 der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der blauen lichtemittierenden Diode befindet,<\/li>\n<li>2.2 der ein G entsprechend der Formel<\/li>\n<li>\u201eA\u201c<\/li>\n<li>enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann,<\/li>\n<li>2.3 der in der Lage ist,<\/li>\n<li>2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren,<\/li>\n<li>2.3.2 Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/li>\n<li>3. wobei eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Leuchtstoff der lichtemittierenden Vorrichtung enth\u00e4lt gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 ein \u201eG\u201c, worunter ein F-Material mit einer sogenannten R-Struktur zu verstehen ist (vgl. Abs\u00e4tze [0074], [0075], [0110], [0111], [0015]). Nach der Lehre des Klagepatents soll ein bestimmtes G verwendet werden, n\u00e4mlich ein solches gem\u00e4\u00df der Formel<\/li>\n<li>\u201eA\u201c.<\/li>\n<li>X<\/li>\n<li>Dass neben dem in der Merkmalsgruppe 2 n\u00e4her bestimmten Leuchtstoff Partikel aus einem anderen Leuchtstoff vorhanden sind, fordert das Klagepatent nicht, schlie\u00dft es aber auch nicht aus. Ebenso wenig schlie\u00dft das Klagepatent das Vorhandensein sonstiger chemischer Elemente in der lichtemittierenden Vorrichtung aus, solange ein Leuchtstoff entsprechend der in Merkmal 2.2 genannten Summenformel vorhanden ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 2.2. Die darin verwendeten LED enthalten einen Leuchtstoff, der ein G entsprechend der in diesem Merkmal bestimmten Formel enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Dies l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin feststellen, dem die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten sind (dazu unter aa)). Selbst wenn man dar\u00fcber hinaus eine weitere Substantiierung des Vorbringens der Kl\u00e4gerin durch eigene Untersuchungen f\u00fcr erforderlich hielte, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin dieser Anforderung nachgekommen (dazu unter bb)). Eine Vorlageanordnung ist nicht veranlasst (dazu unter cc)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 2.2 steht auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin fest. Diesem Vorbringen sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten, so dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat konkret behauptet, dass der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Leuchtstoff ein G entsprechend der Formel<br \/>\n\u201eA\u201c, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Dass sie nach ihrem eigenen Vortrag im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III einen weiteren Leuchtstoff aufgefunden hat, n\u00e4mlich Z, schlie\u00dft nach obiger Auslegung die Verwirklichung des Merkmals 2.2 nicht aus.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagten sind diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Diese Erkl\u00e4rung muss \u2013 wie jede Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde \u2013 vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abgegeben werden, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. So kommt der Kl\u00e4ger im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des blo\u00dfen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschlie\u00dfen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Kommt es auf die Einhaltung eines bestimmten Wertes an, so ist vom Kl\u00e4ger vorzutragen, welcher Wert bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zun\u00e4chst noch nicht. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein \u2013 abweichender, au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegender \u2013 Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren und gegebenenfalls beweisen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/17; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 149).<\/li>\n<li>Das Gesagte gilt in der gleichen Weise, wenn der Kl\u00e4ger von vornherein \u2013 sozusagen \u00fcberobligatorisch \u2013 diejenigen Untersuchungen preisgibt, die ihn zu dem von ihm behaupteten Wert gef\u00fchrt haben. Seine prozessuale Lage verschlechtert sich hierdurch nicht, weswegen sich der Beklagte auch in einer solchen Situation nicht darauf zur\u00fcckziehen kann, blo\u00df zu bem\u00e4ngeln, dass die vom Kl\u00e4ger angewandte Analytik untauglich sei. Vielmehr ist der Beklagte f\u00fcr ein prozessual beachtliches Bestreiten angehalten, selbst einen (au\u00dferhalb des Patentanspruchs bleibenden) Wert vorzutragen. Solange dies nicht geschieht, ist die Verwirklichung des Anspruchsmerkmals unstreitig (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 150).<\/li>\n<li>Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen sieht \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang geltenden Informations- und Erkundigungspflichten ist auch das als Gegenstand eigener Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel wie beispielsweise chemischen oder physikalischen Analysemethoden und\/oder Messungen etc. offenbar wird, weshalb sich grunds\u00e4tzlich ein H\u00e4ndler nicht damit entlasten kann, dass er selbst keine aktuelle Kenntnis von der Zusammensetzung des von ihm vertriebenen Produkts hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/17).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDaran gemessen liegt ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>Ein solches h\u00e4tte nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen der Behauptung bedurft, der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltene Leuchtstoff verwirkliche die in Merkmal 2.2 genannte Formel nicht. Dabei kann offen bleiben, ob eine konkrete, von Merkmal 2.2 abweichende chemische Zusammensetzung des Leuchtstoffs in qualitativer (vorhandene Elemente) oder quantitativer (Verh\u00e4ltnis der Elemente zueinander) Hinsicht h\u00e4tte benannt werden m\u00fcssen. Denn es fehlt bereits an einer Behauptung des Inhalts, das im Leuchtstoff enthaltene G verwirkliche die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung nicht. Die Beklagten beschr\u00e4nken sich auf einen Verweis darauf, die Kl\u00e4gerin habe ihr Vorbringen nicht hinreichend belegt. Zu dem in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Leuchtstoff erkl\u00e4ren sie sich nicht.<\/li>\n<li>Diese Einlassung der Beklagten ist aber bereits deshalb nicht ausreichend, weil die Kl\u00e4gerin nach den obigen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht gehalten war, ihr Vorbringen zu belegen. Die Kl\u00e4gerin ist ihrer Darlegungslast vielmehr bereits dadurch nachgekommen, dass sie die konkrete Behauptung aufgestellt hat, der in den LED der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltene Leuchtstoff enthalte ein G der in Merkmal 2.2 genannten Zusammensetzung. Einer weiteren Substantiierung oder der Vorlage von Nachweisen bedurfte es zun\u00e4chst nicht.<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich ihre Behauptung durch eigene Untersuchungen untermauert hat, verschlechtert ihre prozessuale Situation, wie oben dargestellt, nicht. Insofern ist ohne ein konkretes Bestreiten der Beklagten das Vorbringen der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig davon als zugestanden anzusehen, ob die Einw\u00e4nde der Beklagten gegen die durchgef\u00fchrten Untersuchungen durchgreifen. Ob etwas anderes zu gelten h\u00e4tte, wenn sich aus den dargestellten Untersuchungen erg\u00e4be, dass die Kl\u00e4gerin auf einer offensichtlich unzutreffenden Grundlage zu ihrer konkreten Behauptung gelangt ist, kann offen bleiben. Entsprechendes ist jedenfalls nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Soweit das Vorbringen der Beklagten als Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verstehen sein sollte, ist ihnen dieses im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer eigenen Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach obigen Grunds\u00e4tzen ebenfalls verwehrt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSelbst wenn man entgegen den Ausf\u00fchrungen unter aa) die Auffassung vertritt, dass ein weiter substantiiertes Vorbringen der Kl\u00e4gerin erforderlich gewesen w\u00e4re, um das pauschale Bestreiten der Beklagten als unerheblich anzusehen, w\u00e4re diese Anforderung erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ihr Vorbringen durch von ihr veranlasste Untersuchungen substantiiert (dazu unter (1)). Die von den Beklagten gegen die Eignung dieser Untersuchungen vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch (dazu unter (2)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nach ihrem Vortrag die LED aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einer XXX (Untersuchungsergebnisse als Anlage K12: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I; K22: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II; K24: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III; K26: angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV; K27: angegriffene Ausf\u00fchrungsform V) unterzogen. Im XXX-Spektrum ist die Energie einer R\u00f6ntgenlinie, das hei\u00dft ihre Lage im Spektrum, ein Indikator daf\u00fcr, um welches Element es sich handelt. Die Elemente Y (Y), XXX (XXX) und GGG (GGG) erzeugen jeweils mehrere spezifische Peaks.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mehrere Messpositionen f\u00fcr die XXX bestimmt und nachgewiesen, dass Leuchtstoffpartikel aus Y (Y), AAA (AAA) und O (OOO) (in unterschiedlichen Mengenverh\u00e4ltnissen) in allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden sind. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III ist ferner XXX (XXX) nachgewiesen worden. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin anhand der spezifischen Peaks R (RRR) nachweisen. Die daneben erkennbaren Peaks von C (CCC) und der nicht gekennzeichnete Peak bei 0 keV \u2013 der sogenannte Mikrofonie-Peak \u2013 sind nach ihrem Vorbringen technisch bedingt und f\u00fcr das Messergebnis unbeachtlich.<\/li>\n<li>\u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin \u2013 unabh\u00e4ngig von den durchgef\u00fchrten XXX-Untersuchungen \u2013 nachvollziehbar dargelegt, dass der Leuchtstoff bei Anregung mit dem blauen Licht einer Quecksilberdampflampe gelblich-gr\u00fcn leuchtet und dieser Effekt nicht auftreten w\u00fcrde, wenn der Leuchtstoff keinen Aktivator enthalten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Daneben hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Untersuchung durch U durchf\u00fchren lassen. Die Leuchtstoffpartikel aus mehreren LED der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden mechanisch isoliert und mittels XXY analysiert (Untersuchungsergebnisse auf Seite 25 der Klage, Bl. 25 GA: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I; Seite 35 der Replik, Bl. 171 GA: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II; Seite 49 der Replik, Bl. 185 GA: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III; Seite 63 der Replik, Bl. 199 GA: angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV; Seite 76 der Replik, Bl. 212 GA: angegriffene Ausf\u00fchrungsform V). Die Grafiken zeigen die Untersuchung der Leuchtstoffe in den LED der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie die Untersuchung zweier Referenzproben mit kommerziell erh\u00e4ltlichen YYY-Pulvern. Bei den Referenzpulvern handelt es sich um den YYY der Firma P sowie um den YYY-Leuchtstoff (X) X der Firma E.<\/li>\n<li>Die \u00fcbereinstimmenden Ausschl\u00e4ge (Peaks) zwischen den bekannten YYY-Pulvern und den aus den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen isolierten Partikeln sind mit einem Sternchen markiert. Die Untersuchungen haben zu dem Ergebnis gef\u00fchrt, dass die Proben ein G entsprechend einem mit Zer aktivierten YYY-Leuchtstoff enthalten. Die charakteristischen Ausschl\u00e4ge sind f\u00fcr die Kristallstruktur eines mit Zer aktivierten YYY-Leuchtstoffs charakteristisch.<\/li>\n<li>Soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III weitere, nicht gekennzeichnete Peaks vorhanden sind, k\u00f6nnen sie dem weiteren Leuchtstoff zugeordnet werden, der in der LED der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III neben dem YYY-Leuchtstoff vorhanden ist. Dass ein gewisses \u201eGrundrauschen\u201c (kleinere Ausschl\u00e4ge) in dem R\u00f6ntgenpulverdiffraktogramm erkennbar ist, ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Leuchtstoffpartikel in ein Beschichtungsmaterial eingebettet vorlagen. F\u00fcr das Untersuchungsergebnis ist dies, so die Kl\u00e4gerin, jedoch unbeachtlich.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage der Messungen der Kl\u00e4gerin, die sie nachvollziehbar erl\u00e4utert hat, ist damit feststellbar, dass alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Leuchtstoff unter anderem ein R-Material enthalten, dass das Element Y (Y) sowie das Element AAA (AAA), bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III teilweise ersetzt durch XXX (XXX), aufweist. Die Kl\u00e4gerin hat zudem ZZZ (ZZZ) nachgewiesen. Da der YYY-Leuchtstoff einen Aktivator ben\u00f6tigt und J (J) hierf\u00fcr geeignet ist, ist mit dem Nachweis von ZZZ (ZZZ) auch dargetan, dass es sich dabei um den Aktivator handelt.<\/li>\n<li>Ferner hat die Kl\u00e4gerin durch die XXY-Untersuchungen dargetan, dass es sich bei den untersuchten Proben um einen mit Zer aktivierten YYY-Leuchtstoff handelt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin konkret behauptet, dass sich aus dem Nachweis der vorgenannten Elemente ergibt, dass ein Leuchtstoff der Formel F enthalten ist, wobei ein Teil des AAA bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III durch XXX ersetzt ist.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.02.2019 hat der patentanwaltliche Kl\u00e4gervertreter dieses Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass sich die genannte Summenformel zwingend aus der festgestellten Kristallstruktur des Leuchtstoffs ergibt. Dazu hat er nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass die Elemente in der Gitterstruktur eines Kristallgitters nur einen bestimmten Platz einnehmen k\u00f6nnten und dass die Verh\u00e4ltnisse der Elemente zueinander damit festst\u00fcnden. Am Beispiel von Natriumchlorid hat er weiter erl\u00e4utert, dass sich aus der Feststellung der kubischen Struktur einerseits sowie dem Nachweis der Elemente andererseits zwingend ergebe, dass es sich um Natriumchlorid handele. Innerhalb dieser kubischen Struktur k\u00f6nne man zwar m\u00f6glicherweise Natrium durch Kalium ersetzen, ein sonstiger beliebiger Austausch sei aber nicht m\u00f6glich. \u00dcbertragen auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Summenformel hat der patentanwaltliche Kl\u00e4gervertreter ausgef\u00fchrt, dass innerhalb der Gitterstruktur austauschbare Elemente bei den Untersuchungen nicht aufgefunden worden seien. Das Auffinden der vorgenannten Elemente und das Fehlen etwaiger austauschbarer Elemente ergebe zusammen den Nachweis der Summenformel.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie von den Beklagten gegen die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die gegen die XXX-Untersuchungen vorgebrachten Einw\u00e4nde.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, XXX-Untersuchungen seien nicht geeignet, das Vorliegen von XXX (XXX) nachzuweisen, greift dies nicht durch. Die Beklagten legen nicht dar, aus welchem Grund es sich bei den von der Kl\u00e4gerin dem Element XXX (XXX) zugeordneten Peaks um blo\u00dfes Hintergrundrauschen handeln soll. Aus der von der Beklagten vorgelegten \u201eXXX (L)\u201c (in deutscher \u00dcbersetzung: \u201eXXX\u201c) der V, (Anlage HL5), ergibt sich lediglich, dass das kontinuierliche R\u00f6ntgenspektrum die Abgrenzbarkeit von kleineren Peaks begrenzt (\u201e\u2026which limits the detachability of small peaks\u201c). Dass kleinere Peaks aufgrund spezifischer Verhaltensweisen \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr XXX(XXX) dargetan \u2013 \u00fcberhaupt nicht zugeordnet werden k\u00f6nnen, ergibt sich daraus dagegen nicht. Ferner hat die Kl\u00e4gerin mit einer vergr\u00f6\u00dferten Ansicht des f\u00fcr den Nachweis von XXX (XXX) relevanten Spektralbereichs (Anlage K15, beispielhaft f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) veranschaulicht, dass sich die f\u00fcr XXX (XXX) typischen Peaks oberhalb des technisch bedingten Hintergrundrauschens bewegen.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDass das Element K (KKK), das bei allen XXX-Untersuchungen aufgefunden wurde, als Leuchtstoffaktivator fungiert bzw. auf sonstige Weise Bestandteil der untersuchten Leuchtstoffpartikel ist, zeigen die Beklagten nicht auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Auffinden von K (KKK) technisch bedingt und hinsichtlich der Elementenzusammensetzung der untersuchten Proben unbeachtlich ist. Die Proben sind nicht leitf\u00e4hig. Um zu vermeiden, dass sie sich infolge der Anregung durch den Elektronenstrahl aufladen, werden sie mit K \u00fcberzogen. \u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert, dass die Wellenl\u00e4nge eines mit Kohlenstoff (C) dotierten YYY-Leuchtstoffs (YYY:C) bei ca. XXX nm liegt und sich damit im (ultra-) violetten Bereich befindet. Der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen emittiert indes gelblich-gr\u00fcnes Licht. Die Beklagten sind dem jeweils nicht mehr entgegengetreten.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nOb der Einwand der Beklagten zutrifft, die Untersuchung eines Stoffs mittels XXX erlaube keine pr\u00e4zise Quantifizierung der darin enthaltenen Elemente, kann offen bleiben. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin, wie unter (1) ausgef\u00fchrt, konkret behauptet, dass sich aus dem Vorhandensein der festgestellten Elemente zwangsl\u00e4ufig ergibt, dass es sich um einen YYY-Leuchtstoff mit einem Mengenverh\u00e4ltnis entsprechend dem Merkmal 2.2 handelt und dies unter anderem mit der Rstruktur des Leuchtstoffs begr\u00fcndet. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuch die gegen die von U durchgef\u00fchrten XXY-Untersuchungen erhobenen Einw\u00e4nde der Beklagten greifen nicht durch.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDer Ber\u00fccksichtigung der Ergebnisse der XXY-Untersuchungen steht nicht entgegen, dass nicht der Leuchtstoff aus der LED desselben Exemplars einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersucht worden ist wie mittels XXX-Untersuchung. Es ist jeweils der Leuchtstoff der LED aus zwei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit derselben Artikelnummer, die gleichzeitig erworben wurden, untersucht worden. Dass in diesen Proben nicht ein Leuchtstoff identischer Zusammensetzung verwendet worden sein k\u00f6nnte, machen die Beklagten nicht geltend. Selbst wenn dies jedoch der Fall w\u00e4re, w\u00fcrde dies dem Nachweis einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegenstehen.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zu der Zusammensetzung der verwendeten Referenzpulver in der Klageerwiderung mit Nichtwissen erkl\u00e4rt haben, wird diese Erkl\u00e4rung nicht aufrechterhalten. Die Kl\u00e4gerin hat bereits mit der Replik eine Produktinformation der Firma T, welche die Zusammensetzung des Pulvers XXX best\u00e4tigt, sowie einen Aufsatz (\u201eXXX), aus der sich die Zusammensetzung XXX f\u00fcr das Pulver XXX ergibt, vorgelegt (gemeinsam als Anlage K16). Hierzu haben sich die Beklagten nicht mehr erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDass sich in den XXY-Beugungsdiagrammen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auf der X-Achse zwischen 0 und 10 ein Ausschlag findet, der bei den Vergleichsproben der Referenzpulver nicht vorhanden ist, bedeutet nicht, dass die Kristallstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht identisch ist mit derjenigen der Referenzpulver. Die Kl\u00e4gerin hat erl\u00e4utert, dass diese Erhebung dadurch verursacht wird, dass der Leuchtstoff aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht als reines Pulver zur Verf\u00fcgung steht, sondern in einem \u00dcberzugsmaterial aus Kunstharz-Polymer eingebettet ist. Mit diesem Vorbringen setzen sich die Beklagten nicht mehr konkret auseinander.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nSoweit die Beklagten darauf verweisen, auch eine XXY-Untersuchung erlaube keinen Nachweis, dass ein F-Material entsprechend der Summenformel vorliegt, bleibt unklar, ob sie insoweit die Eignung der Methode zum quantitativen Nachweis der Elemente in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander in Abrede stellen wollen. Einen entsprechenden Einwand legen sie nicht n\u00e4her dar.<\/li>\n<li>Sollte der Einwand der Beklagten in diesem Sinne zu verstehen sein, kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter (2) (a) (cc) verwiesen werden. Jedenfalls in Verbindung mit dem konkreten und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass sich aus dem Nachweis der Elemente und der R-Struktur die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Summenformel zwangsl\u00e4ufig ergibt, hat die Kl\u00e4gerin letztere substantiiert dargetan.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin war nicht aufzugeben, jeweils ein Exemplar der von ihr untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Untersuchung mittels K-Analyse durch die Beklagten oder einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vorzulegen.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben nicht dargetan, dass sie nur deshalb nicht in der Lage sind, weiter vorzutragen, weil sie keine angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der entsprechenden Charge mehr erhalten k\u00f6nnen. Insbesondere haben die Beklagten \u00fcberhaupt keine Untersuchungen an angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrt, die ergeben haben, dass das Merkmal 2.2 nicht verwirklicht ist. Erst solche Untersuchungen mit dem genannten Ergebnis h\u00e4tten aber die Vorlage und\/oder Individualisierung unter Umst\u00e4nden als relevant erscheinen lassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/17, BeckRS 2017, 102029 Rn. 108).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEin Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a. F. steht der Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>Nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a. F. darf, wenn die \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift fehlerhaft ist, derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung die Benutzung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagten haben die gesch\u00fctzte Erfindung nicht \u201ein gutem Glauben\u201c in Benutzung genommen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nUm die Erfindung \u201ein gutem Glauben\u201c in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen zu haben, ist es zwar nicht erforderlich, dass der Benutzer die ihm g\u00fcnstige Fassung der deutschen \u00dcbersetzung tats\u00e4chlich gekannt hat. Auf den Gutglaubensschutz kann sich aber nur derjenige berufen, der, w\u00e4re ihm die fehlerhafte \u00dcbersetzung bekannt gewesen, zu dem Schluss h\u00e4tte kommen d\u00fcrfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen von dem tats\u00e4chlich Gesch\u00fctzten abweichenden Gegenstand gerichtet ist (BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgeschirr; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/12). Ein guter Glaube ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die \u00dcbersetzung l\u00e4se, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen w\u00fcrde und \u2013 gegebenenfalls unter Heranziehung der \u00dcbersetzung der Beschreibung \u2013 in der Lage w\u00e4re, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/12; vgl. auch BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgeschirr; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04). Zu verneinen ist ein guter Glaube im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein \u00dcbersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend \u00fcbersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/12; Urteil vom 24.06.2011 \u2013 I-2 U 62\/04).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen k\u00f6nnen sich die Beklagten vorliegend nicht darauf berufen, die Erfindung in gutem Glauben in Benutzung genommen zu haben. Vielmehr h\u00e4tten die Beklagten, wenn sie die Fassung der deutschen \u00dcbersetzung gekannt h\u00e4tten, damit rechnen m\u00fcssen, dass dem Patentanspruch in der deutschen Fassung ein \u00dcbersetzungsfehler anhaftet. Bei einem Blick in die zutreffend \u00fcbersetzte Beschreibung h\u00e4tte sie den Fehler ohne Weiteres erkennen k\u00f6nnen und sie w\u00e4ren auch unschwer in der Lage gewesen, den Inhalt des Klagepatents zutreffend zu bestimmen. In dem den Parteien bekannten Urteil vom 20.01.2017 (Az.: I-2 U 41\/12) hat das OLG D\u00fcsseldorf der dortigen Beklagten den Gutglaubensschutz hinsichtlich des auch vorliegend geltend gemachten \u00dcbersetzungsfehlers im Klagepatent abgesprochen. Diesen ausf\u00fchrlichen und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft sich die Kammer an. Insbesondere erschlie\u00dft sich dem Fachmann nicht, warum das F-Material selbst, vor seiner Anregung, eine R Farbe aufweisen sollte. Bei einem Blick in die Beschreibung stellt der Fachmann fest, dass ein \u201eR\u201c fluoreszierendes Material dort nicht er\u00f6rtert wird, w\u00e4hrend an einer Vielzahl von Textstellen ein fluoreszentes \u201eR-Material\u201c oder ein F-Material mit \u201eR-Struktur\u201c erw\u00e4hnt wird. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der \u00dcbersetzung und zieht die englische Originalfassung zu Rate, aus der der \u00dcbersetzungsfehler unmittelbar ersichtlich ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten geltend machen, es w\u00fcrde die Fiktion des Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a. F. aushebeln, wenn der Fachmann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der \u00dcbersetzung stets die Originalfassung hinzuziehen m\u00fcsste, greift dies nicht durch. Ob der Fachmann zu dem Schluss kommen darf, der Patentanspruch sei auf einen von dem tats\u00e4chlich Gesch\u00fctzten abweichenden Gegenstand gerichtet, ist zwar immer nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgeschirr). Nach dem auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachten Grundsatz ist der Gutglaubensschutz aber dann zu verneinen, wenn der Fachmann den Fehler zum einen \u201eohne Weiteres\u201c h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und zum anderen auch unschwer in der Lage gewesen w\u00e4re, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen. Beide vorliegend bejahten Voraussetzungen gehen \u00fcber die von den Beklagten angesprochenen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit hinaus.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent durch den Vertrieb der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis 4) waren dem Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin entsprechend zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Klage ist insoweit zul\u00e4ssig. Die besonderen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind gegeben. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 4) einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Das f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Schadensersatzhaftung notwendige Verschulden ist hinsichtlich aller Beklagten gegeben.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Schadensersatz wegen patentverletzender Handlungen setzt Verschulden, das hei\u00dft Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Fahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst (\u00a7 276 Abs. 2 BGB). Fahrl\u00e4ssigkeit liegt daher vor, wenn der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 126).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) haben \u2013 was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen \u2013 schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch der Beklagten zu 3) ist ein Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf zu machen. Sie h\u00e4tte die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ebenfalls erkennen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAuch reine H\u00e4ndler sind vor Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich verpflichtet, sich nach entgegenstehenden Schutzrechten zu erkundigen. Die Kenntnis der f\u00fcr sein Fachgebiet einschl\u00e4gigen Patente und Patentanmeldungen wird von Unternehmen erwartet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Daher ist auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenst\u00e4nde einer bestimmten Art oder Gattung \u201espezialisiert\u201c ist, grunds\u00e4tzlich eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zu erwarten (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127). F\u00fcr Importeure gilt dies in besonderem Ma\u00dfe dann, wenn sie ein Erzeugnis aus dem Ausland beziehen. Gerade in diesem Fall besteht die M\u00f6glichkeit, dass der Hersteller und etwaige Glieder der Vertriebskette zu einer Pr\u00fcfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inl\u00e4ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben (LG Mannheim, Urteil vom 06.06.2006 \u2013 2 O 242\/05, Halbleiterbaugruppe, Rn. 70 bei juris). Diese Sorgfaltspflichten gelten auch f\u00fcr komplexe technische Gegenst\u00e4nde, bei denen etwaige Patentverletzungen nur mit einem f\u00fcr den H\u00e4ndler betr\u00e4chtlichen Aufwand festzustellen sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1230 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127). Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass ein H\u00e4ndler von Handys namhafter Weltfirmen sich in der Regel darauf verlassen darf, dass die Hersteller die Schutzrechtslage \u00fcberpr\u00fcft haben und beachten, ist nicht geboten (a. A. wohl OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.02.2006 \u2013 I-2 U 32\/04, BeckRS 2006, 12701 \u2013 Handy-Permanentmagnet; kritisch dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 430).<\/li>\n<li>Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, reduziert sich die Pflicht des H\u00e4ndlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich verifiziert wurde (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127). Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 43\/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127).<\/li>\n<li>Die Pr\u00fcfungspflicht besteht bei Aufnahme von Vertrieb bzw. Produktion (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; LG Mannheim, Urteil vom 06.06.2006 \u2013 2 O 242\/05, Halbleiterbaugruppe, Rn. 70 bei juris). Erf\u00e4hrt der Verletzer die den Verletzungstatbestand begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde ohne Verletzung seiner Pr\u00fcfungspflichten erst nach Aufnahme von Produktion bzw. Vertrieb, so ist ihm eine angemessene Frist zur Pr\u00fcfung der Rechtslage zuzubilligen, soweit der Verletzungstatbestand nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDaran gemessen hat die Beklagte zu 3) die von ihr verlangte Sorgfalt verletzt, indem sie ihren Pr\u00fcfungspflichten nicht nachgekommen und dadurch die Verletzung des Klagepatents nicht erkannt hat.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um ein im Sinne obiger Grunds\u00e4tze \u201espezialisiertes\u201c Unternehmen. Sie wird auf der Homepage als \u201eautorisierter Wiederverk\u00e4ufer und H\u00e4ndler\u201c der in dem Webshop angebotenen Produkte bezeichnet (Anlage K18, Seite 2). Sie ist damit als auf die Mobiltelefone der Beklagten zu 1) spezialisiert anzusehen. Dass es sich um eine Spezialisierung auf das betroffene Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 den LED-Chip \u2013 handelt, ist nicht erforderlich. Mit dem Kriterium der \u201eSpezialisierung\u201c soll (nur) eine Abgrenzung zu etwa dem Betreiber eines Internetmarktplatzes (siehe dazu BGH, GRUR 2011, 152 \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet) und vergleichbaren F\u00e4llen erfolgen. Hierf\u00fcr ist keine derart enge Betrachtungsweise geboten.<\/li>\n<li>Weder ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass die Beklagte zu 3) die Schutzrechtslage selbst gepr\u00fcft hat noch, dass sie sich hinreichend dar\u00fcber vergewissert hat, dass die Beklagte zu 1) eine solche Pr\u00fcfung vorgenommen hat. Die vertragliche Zusicherung, dass durch die Produkte keine Rechte Dritter verletzt werden, ist nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht ausreichend. Eine Pr\u00fcfungsfrist war der Beklagten zu 3) auch nicht zuzubilligen, da sie vor Aufnahme des Vertriebs keine Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage durchgef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDas Verschulden der Beklagten zu 3) \u00fcbersteigt aus den dargestellten Gr\u00fcnden den Grad einer leichten Fahrl\u00e4ssigkeit, f\u00fcr den \u00a7 139 Abs. 3 S. 2 PatG a. F. vorsah, dass das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entsch\u00e4digung festsetzen kann, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. Trotz des Umstands, dass die Erteilung des Klagepatents noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 mit Wirkung zum 01.09.2008 erfolgte, mit dem die Regelung des \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG a. F. aufgehoben und durch den neuen Satz 2 von \u00a7 139 PatG ersetzt wurde, ergibt sich daher im Ergebnis nichts Abweichendes f\u00fcr die Schadensersatzhaftung: Zwar ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Schadensersatzpflicht diejenige Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 \u2013 Resellervertrag). Mangels blo\u00dfer Leichtfertigkeit der Beklagten zu 3) auch im Zeitraum vor dem 01.09.2008 wirkt sich die seinerzeit noch anders gelagerte Rechtslage allerdings nicht entscheidungserheblich aus (zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1230 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagten haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG Rn. 21).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben die Rechnungslegung dem Antrag der Kl\u00e4gerin entsprechend in elektronisch auswertbarer Form zu \u00fcbermitteln. Die Kammer hat bereits entschieden, dass angesichts der weitgehenden Digitalisierung ein Anspruch darauf bestehen kann, die Rechnungslegung neben der schriftlichen Form zus\u00e4tzlich in elektronischer Form zu erhalten (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.09.2017 \u2013 4a O 18\/16, Heizkessel mit Brenner I, Rn. 224 bei juris; so auch K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 620). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Form der Rechnungslegung sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagten sind, was sie auch nicht in Abrede gestellt haben, zur elektronischen \u00dcbermittlung der Daten ohne Weiteres in der Lage. Die Kl\u00e4gerin hat angesichts der potentiellen Vielzahl von Exemplaren der f\u00fcnf angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein legitimes Interesse an einem solchen Format. Diese Erw\u00e4gungen gelten erst recht, wenn, wie hier, die Kl\u00e4gerin die Rechnungslegung in elektronischer Form nicht neben, sondern anstelle derjenigen in schriftlicher Form verlangt.<\/li>\n<li>Soweit das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.02.2016 \u2013 6 U 51\/14, BeckRS 2016, 14986 Rn. 57) die Auffassung vertritt, dass eine Auskunftserteilung in elektronischer Form nicht verlangt werden kann, schlie\u00dft sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Selbst wenn eine Auskunftserteilung grunds\u00e4tzlich schriftlich zu erfolgen hat (BGH, NJW 2008, 917; Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 11. Edition Stand: 25.01.2019, \u00a7 140b Rn. 26), folgt daraus nicht, dass ein Kl\u00e4ger bei Vorliegen der oben dargelegten Voraussetzungen nicht daneben oder anstelle dieser schriftlichen Rechnungslegung eine solche in elektronischer Form verlangen kann. Welches schutzw\u00fcrdige Interesse der Beklagten einer Auskunftserteilung in dieser Form entgegenstehen sollte, ist im \u00dcbrigen nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin hilfsweise die Auskunftserteilung in schriftlicher Form verlangt, handelt es sich dabei um ein nur hilfsweise geltend gemachtes Begehren, \u00fcber das angesichts des zugesprochenen Hauptbegehrens nicht mehr zu entscheiden war.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Durchsetzung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin steht teilweise die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 214 Abs. 1 BGB entgegen. Vor dem 30.06.2007 entstandene Anspr\u00fcche sind verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist die Verj\u00e4hrung f\u00fcr Anspr\u00fcche eingetreten, die aus Handlungen vom 23.09.2000 bis zum 29.06.2007 resultieren.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAnspr\u00fcche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, verj\u00e4hren nach Art. 64 EP\u00dc<br \/>\ni. V. m. \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre, \u00a7 195 BGB. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den haftungsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Gl\u00e4ubigers. Ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis verj\u00e4hrt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Patentverletzung als sonstiger Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Frist beginnt taggenau (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, \u00a7 199 Rn. 42).<\/li>\n<li>Danach verj\u00e4hrt der Anspruch der Kl\u00e4gerin vorliegend in der H\u00f6chstfrist von zehn Jahren ab seiner Entstehung, \u00a7 199 Abs. 3 BGB. Eine kenntnisabh\u00e4ngige fr\u00fchere Verj\u00e4hrung kommt dagegen nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als innerhalb von drei Jahren vor dem Jahr der Klageerhebung vorgelegen haben.<\/li>\n<li>Entstanden ist der Schadensersatzanspruch jeweils mit der entsprechenden patentverletzenden Handlung. Etwaige rechtsverletzende Dauerhandlungen sind zur Bestimmung des Beginns der Verj\u00e4hrung gedanklich in Einzelhandlungen \u2013 also in Tage \u2013 aufzuspalten, f\u00fcr die jeweils eine gesonderte Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4uft (BGH, GRUR 2015, 780, 782 \u2013 Motorradteile).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung ist seit dem 30.06.2017 gehemmt, so dass vor dem 30.06.2007 entstandene Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind.<\/li>\n<li>Gehemmt wird die Verj\u00e4hrung durch Klageerhebung, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Erhoben ist die Klage mit ihrer Zustellung, \u00a7 253 Abs. 1 ZPO. Allerdings tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung bereits mit Eingang des Klageantrags ein, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt. Das ist hier hinsichtlich aller Beklagten der Fall.<\/li>\n<li>Demn\u00e4chst erfolgt die Zustellung, wenn sie innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen, selbst l\u00e4ngeren Frist erfolgt, sofern die Partei alles ihr Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzw\u00fcrdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27.05.1999 \u2013 VII ZR 24\/98, Rn. 10 bei juris).<\/li>\n<li>Vorliegend sind die Verz\u00f6gerungen bei der Zustellung an die Beklagten zu 1), 2) und 3) nicht der Kl\u00e4gerin anzulasten, sondern allein auf die notwendige Auslandszustellung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin hat alles ihr Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan, indem sie nach Erhalt der Vorschussrechnung vom 03.07.2017 am 10.07.2017 den Vorschuss f\u00fcr die Klage gezahlt hat. Auf entsprechende Anforderung des Gerichts vom 18.07.2017 (Bl. 41 GA) hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die \u00dcbersetzung der gerichtlichen Schriftst\u00fccke bez\u00fcglich der Zustellung gegen internationalen R\u00fcckschein an die Beklagten zu 2) und 3) am 04.08.2017 einen weiteren Kostenvorschuss in H\u00f6he von \u20ac X gezahlt (Bl. III GA). Ferner hat die Kl\u00e4gerin einen weiteren \u00dcbersetzungs- und Pr\u00fcfungskostenvorschuss in H\u00f6he von \u20ac X f\u00fcr die Zustellung an die Beklagte zu 1) auf Aufforderung des Gerichts vom 21.07.2017 (Bl. 44 GA) ebenfalls am 04.08.2017 eingezahlt (Bl. IV GA).<\/li>\n<li>Schutzw\u00fcrdige Belange der Beklagten, die einer Anwendung des \u00a7 167 ZPO entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Restschadensersatzanspruch nach \u00a7 141 S. 2 PatG i. V. m. \u00a7 852 BGB f\u00fcr vor dem 30.06.2007 entstandene Anspr\u00fcche ist ebenfalls verj\u00e4hrt. Dieser Anspruch verj\u00e4hrt nach \u00a7 852 S. 2 BGB in zehn Jahren ab seiner Entstehung. Damit ist die Verj\u00e4hrungsfrist gleichlaufend zu derjenigen nach \u00a7 199 Abs. 3 BGB (vgl. auch Wagner, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, \u00a7 852 Rn. 1).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr Anspr\u00fcche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, wird \u2013 weil die vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4nger war \u2013 die Frist nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen von dem 01.01.2002 an berechnet, Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 EGBGB. Damit lief f\u00fcr solche Anspr\u00fcche die absolute Frist nach \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB zehn Jahre berechnet ab dem 01.01.2002 ab, somit zum Ende des Jahres 2011. Ein rechtzeitiger Hemmungstatbestand liegt nicht vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch der den Schadensersatzanspruch vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist verj\u00e4hrt, soweit es Handlungen zwischen dem 23.09.2000 und dem 29.06.2007 betrifft. Insoweit gilt nach \u00a7 199 Abs. 4 BGB eine gleichlaufende H\u00f6chstfrist von zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.02.2019 hat keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben, \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 2,5 Mio. festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2885 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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