{"id":8065,"date":"2019-07-12T17:00:45","date_gmt":"2019-07-12T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8065"},"modified":"2019-07-12T12:33:42","modified_gmt":"2019-07-12T12:33:42","slug":"4a-o-84-17-risserfassungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8065","title":{"rendered":"4a O 84\/17 &#8211; Risserfassungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2884<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. April 2019, Az. 4a O 84\/17<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zur Anwendung eines Verfahrens<\/li>\n<li>zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine \u00d6ffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils von hohlen Proben, der zwischen dem Hals oder Rand und dem Boden liegt; die Proben sind aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt, das mindestens eine teilweise Reflektion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung erm\u00f6glicht, f\u00fcr ein Ger\u00e4t, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden der Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, sofern<\/li>\n<li>&#8211; bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb\u00fcndel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, mittels mehrerer Bildaufnahmek\u00f6pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen werden; wobei in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,<\/li>\n<li>&#8211; dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr Teile des bestrahlten Halses oder Rands zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens X Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden deren jedes, der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern entspricht und<\/li>\n<li>&#8211; die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen<br \/>\n(Anspruch 1)<\/li>\n<li>wobei die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder -b\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren<br \/>\n(Anspruch 3)<\/li>\n<li>wobei die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor f\u00fcr Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse,<\/li>\n<li>wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;<\/li>\n<li>&#8211; mehr als 5 Aufnahmek\u00f6pfe ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek\u00f6pfen \u00fcber eine Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes bei Einwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und<\/li>\n<li>den Aufnahmek\u00f6pfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen<br \/>\n(Anspruch 18);<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung, schriftlich sowie in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/li>\n<li>c. der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>d. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<\/li>\n<li>&#8211; und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. I.2.a., I.2.b. und I.2.c. die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.07.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>4. die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.3. und I.4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 380.000,00. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 70.000,00. Weiterhin ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K2). Die als DE 600 28 XXX T2 ver\u00f6ffentlichte \u00dcbersetzung des Klagepatents ist in Anlage K3 zur Akte gereicht worden. Das in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 19.01.2000 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 19.01.1999 der WO\/XXX\/XXX\/00006 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 14.06.2006 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 01.07.2015 (Az. 5 Ni XXX (EP), vorgelegt als Anlage K4) in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht, die auch schon Gegenstand eines fr\u00fcheren Verletzungsverfahrens war (vgl. die Ausf\u00fchrungen unten). Die gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts eingelegte Berufung der (hiesigen) Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2017 (Az. X ZR 114\/15, vorgelegt als Anlage K10) zur\u00fcckgewiesen. Das deutsche Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte am 17.05.2018 als DE 600 28 XXX C9 (vorgelegt als Anlage K11) eine Berichtigung der ge\u00e4nderten Patentschrift. Eine \u00dcbersetzung des hierin nur in franz\u00f6sischer Sprache wiedergegebenen Anspruchs 1 des Klagepatents ist als Anlage K12 eingereicht worden.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 3 und 18 des Klagepatents lauten in der aufrechterhaltenen Fassung in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt (Anspruch 1 gem\u00e4\u00df der \u00dcbersetzung in Anlage K12):<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben,<\/li>\n<li>die ein inneres Volumen definieren und eine \u00d6ffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils von hohlen Proben, der zwischen dem Hals oder Rand und dem Boden liegt; die Proben sind aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt, das mindestens eine teilweise Reflektion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung erm\u00f6glicht, bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb\u00fcndel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, mittels mehrerer Bildaufnahmek\u00f6pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen werden; wobei in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,<\/li>\n<li>&#8211; dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr Teile des bestrahlten Halses oder Rands zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens X Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden deren jedes, der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens X linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern entspricht und<\/li>\n<li>&#8211; die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e3. Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder -b\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e18. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche bei einem Ger\u00e4t, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor f\u00fcr Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;<\/li>\n<li>&#8211; mehr als 5 Aufnahmek\u00f6pfe (14, 15, 16) ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K\u00f6pfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek\u00f6pfen \u00fcber eine Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek\u00f6pfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.&#8220;<\/li>\n<li>Die nachfolgend zur Veranschaulichung eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Die zun\u00e4chst dargestellte Figur 1 ist eine schematische Ansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung:<br \/>\nDie nachstehende Figur 7 ist eine schematische Ansicht, die eine Reihe von entwickelten linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern zeigt:<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich stellt die nachfolgend eingeblendete Figur 12 des Klagepatents eine schematische Ansicht dar, die eine Reihe von entwickelten matrixf\u00f6rmigen Bildern zeigt:<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 06.11.2014 (Az. 4a O 139\/13, vorgelegt in Anlage K1) verurteilte die Kammer die Beklagte wegen der Verletzung des Klagepatents durch die dort angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c. Das OLG D\u00fcsseldorf wies die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. I-15 U 136\/14, vorgelegt in Anlage K1a, nachfolgend \u201edas OLG-Urteil\u201c genannt und nach Rn. der bei Juris ver\u00f6ffentlichten Fassung zitiert) im Wesentlichen zur\u00fcck und best\u00e4tigte die Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellte im September 2016 auf der Messe D ein Nachfolgemodell des \u201eC\u201c namens \u201eE\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus.<\/li>\n<li>Die auf der D ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf Antrag der Kl\u00e4gerin in einem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren (Az. 4a O 98\/16) von einem gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen daraufhin untersucht worden, ob sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. F\u00fcr das Ergebnis der Begutachtung wird auf das in Anlage K5 vorgelegte Gutachten von Patentanwalt F vom 04.01.2017 verwiesen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von ihrem Vorg\u00e4ngermodell C insbesondere dadurch, dass die Daten der unver\u00e4ndert vorhandenen 20 Bildaufnahmek\u00f6pfe nicht einer einzigen Kamera zugef\u00fchrt werden. Vielmehr sind bei der (jetzt) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vier Kameras vorhanden, denen jeweils f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe zugeordnet sind. Die vier Kameras sind jeweils durch separate Datenkabel mit dem Eingang eines Computers verbunden. Innerhalb dieses Computers werden die Signale der Kameras separat voneinander ausgewertet. Hierf\u00fcr sind unabh\u00e4ngig voneinander arbeitende, gleich aufgebaute Computermodule vorhanden. Es existiert eine gemeinsame Visualisierung, wobei dort die vier Kameras getrennt voneinander aufgef\u00fchrt werden. Hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird im \u00dcbrigen auf die Beschreibung unter Ziff. 3 im Gutachten nach Anlage K5 verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch Angebot, Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent. Trotz der nun vorgenommenen Aufteilung der Bildaufnahmek\u00f6pfe auf vier Kameras seien die Ergebnisse und die Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (E) dieselben wie beim C, dessen patentverletzende Gestaltung gerichtlich festgestellt wurde.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents erfordere es nicht, dass die mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe mit einer (einzigen) Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden werden. Die Nutzung von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen und die Auswertung der so aufgenommenen Bilder dienten dazu, alle Bereiche der Flasche jeweils aus mehreren Winkeln zu untersuchen. Die Vorgabe, mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe vorzusehen, beziehe sich auf die Gesamtvorrichtung.<\/li>\n<li>Aber selbst wenn man \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin unrichtigerweise \u2013 verlange, dass mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe mit ein und derselben Bearbeitungsvorrichtung verbunden sein m\u00fcssen, werde das Klagepatent von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt. Die patentgem\u00e4\u00dfe Bildbearbeitungsvorrichtung sei die Gesamtheit der verwendeten Hard- und Software. Dies werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, da hierbei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auf einem Rechner mehrere Kopien desselben Programms laufen. Damit seien mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe mit einer einzigen Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden, n\u00e4mlich mit dem PC und den hieran angeschlossenen Bildschirmen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. \u2013 wie zuerkannt \u2013.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der auf die Angebote folgenden Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen, wobei insbesondere der in den Angeboten enthaltene Preis f\u00fcr die Vorbereitung der Gesamtpr\u00fcfanlage zur Installation sowie s\u00e4mtliche seitens der Beklagten zur Lieferung angebotenen Vorrichtungsbestandteile aufzunehmen sind, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie die auf die Lieferungen gem\u00e4\u00df Ziff. 2 erzielten Gewinns.<\/li>\n<li>III. \u2013 wie zuerkannt. \u2013<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht die Lehre des Klagepatents. Es seien keine f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe vorhanden, die mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcssten die Bildaufnahmek\u00f6pfe mit ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sein. Anders ausgedr\u00fcckt m\u00fcssten die Bilder von \u201emehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen\u201c, also mindestens sechs, in einer Bildbearbeitungsvorrichtung zusammenlaufen. Aus diesen mindestens sechs Bildaufnahmek\u00f6pfen m\u00fcsse dann eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden. Abs. [0043] der Klagepatentbeschreibung k\u00f6nne nicht f\u00fcr eine abweichende Auslegung herangezogen werden, da dieser Abschnitt sich auf eine fr\u00fchere Fassung des Anspruchs beziehe, in dem noch keine Beschr\u00e4nkung auf mindestens sechs Bildaufnahmek\u00f6pfe aufgenommen war.<\/li>\n<li>Der patentgem\u00e4\u00dfe Zweck der Bildbearbeitungsvorrichtung \u2013 das Bearbeiten von Bildern \u2013 k\u00f6nne nur dann erreicht werden, wenn diese Vorrichtung gleichzeitigen Zugriff auf alle potentiell zu bearbeitenden Bilder hat \u2013 und zwar von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eBildbearbeitungsvorrichtung\u201c werde vom Klagepatent funktional definiert und nicht bezogen auf Hardware. Ein Computer sei in seiner Gesamtheit keine patentgem\u00e4\u00dfe Bildbearbeitungsvorrichtung; diese sei vielmehr jeweils nur der Teil, in denen tats\u00e4chlich ein entsprechendes Programm abl\u00e4uft. Werden auf einem PC unterschiedliche Anwendungen gestartet, handele es sich um jeweils eigenst\u00e4ndige, lokal und funktional abgrenzbare (Bildbearbeitungs-) Vorrichtungen.<\/li>\n<li>Es reiche f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung daher nicht aus, dass \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 alle von den Bildaufnahmek\u00f6pfen kommenden Bilder irgendwo in dem Computer gespeichert sind. Auch die Visualisierung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mache den Computer nicht zu einer einzigen Bildbearbeitungsvorrichtung.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Aufgrund der unberechtigten Nutzung der Lehre des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei der (zweite) Antrag auf Auskunft (Ziff. II. der Antr\u00e4ge) abzuweisen war (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents in Anlage K3) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen, die in Proben von Gegenst\u00e4nden aus durchscheinendem oder transparentem Material auftreten und die mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer Lichtstrahlen erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass aus der WO 81\/XXXXX ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erfassen von Rissen bekannt ist, bei dem Lichtstrahlen auf einen rotierenden transparenten K\u00f6rper emittiert werden und die von dort reflektierten Strahlen mittels Detektorbl\u00f6cken aufgenommen werden, die jeweils eine Erfassungszone aufweisen. Es wird ein elektronisches System verwendet, bei dem die Lichtsensoren mit den Lichtstrahlen synchronisiert werden, um ein Rauschen aufgrund von Streureflektionen zu vermeiden. Die Sensoren erfassen eine Strahlung, um Risse nachzuweisen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Ohne diesen Stand der Technik zu kritisieren, erw\u00e4hnt das Klagepatent die weitere vorbekannte Lehre, Risse in einer rotierenden Probe mittels einer Reihe von Lichtb\u00fcndeln zu erfassen und die Lichtintensit\u00e4t mittels eines Fotosensors zu messen. \u00dcber die Bestimmung der Intensit\u00e4t reflektierter Strahlen lassen sich Defekte des Objekts sodann daran erkennen, dass die Intensit\u00e4t eine bestimmte Schwelle \u00fcberschreitet (Abs. [0009]). Hieran kritisiert das Klagepatent zum einen, dass dieses Verfahren nicht Signale, die auf Rissen beruhen, zu unterscheiden vermag von blo\u00dfen St\u00f6rsignalen, die beispielsweise auf St\u00f6rreflexionen beruhen. Zum anderen kann dieses Verfahren bei der Verwendung von Licht im sichtbaren Bereich keine Fehler erfassen, die weniger als ein Prozent des sichtbaren Bereichs darstellen. Dies kann zwar durch die Verwendung kleiner Lichtb\u00fcndel \u00fcberwunden werden, dann m\u00fcssen aber zahlreiche Korrekturen an der Einstellung der Lichtb\u00fcndel und der Aufnahmewinkel vorgenommen werden (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt in Abs. [0010] weiter aus, dass zur Behebung dieser Nachteile vorgeschlagen wurde, f\u00fcr die Erfassung von Rissen die Beleuchtung eines statischen Teils ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu kontrollierenden Teil (statisch in Bezug auf eine \u00e4u\u00dferst kurze Integrationszeit) mittels einer Reihe von Lichtquellen und Aufnahme einer Reihe von ebenen Bildern (Projektionen in eine Bildebene eines Teils der Probe) der Probe zu verwenden, die jeweils durch eine Reihe von Bildpunkten oder Pixeln definiert sind. Nach Definition von Referenzbildern oder Masken mit Hilfe von Mustern, werden die ebenen Bilder der Probe mit den Referenzbildern verglichen, um Differenzen in der Graustufe zwischen den Bildern der Probe und den Referenzbildern zu bestimmen, wobei die Unterscheide durch eine oder mehrere Reflexionen des Lichts an einem Riss bedingt sind. Zum Erhalt einer korrekten Kontrolle der Probe ist es unerl\u00e4sslich, eine gro\u00dfe Zahl von Bildern des Teils (20 bis 60 oder mehr) mit Hilfe von einzelnen Bildaufnahmeger\u00e4ten aufzunehmen (die Bilder m\u00fcssen an verschiedenen Stellen der Probe aufgenommen werden, unter verschiedenen Betrachtungswinkeln) und eine gro\u00dfe Zahl von Strahlen oder Lichtemissionseinrichtungen zu verwenden. Die Erfassung eines speziellen Defekttyps, zum Beispiel im Rand, erfordert das Aufnehmen von Bildern des Rands unter verschiedenen spezifischen Blickwinkeln in Bezug auf den Rand. Dabei m\u00fcssen sich die Bilder ausreichend \u00fcberlappen, um eine Kontrolle des Vorhandenseins oder Fehlens des Defekts am ganzen Umfang des Rands zu gew\u00e4hrleisten, und zwar ungeachtet der Position der Probe, des Rands und des Defekts. Eine ungen\u00fcgende \u00dcberlappung der Bilder erh\u00f6ht das Risiko, Risse in den Randbereichen der Bilder nicht zu erfassen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt es vor diesem Hintergrund in Abs. [0011] als seine Zielrichtung (Aufgabe), ein Verfahren zur effizienten Kontrolle von Proben, die Risse aufweisen k\u00f6nnen, mittels einer begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmek\u00f6pfen und einer begrenzten Anzahl von Lichtstrahlen und\/oder -b\u00fcndeln im Vergleich zum vorher beschriebenen Verfahren, bereitzustellen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung in der Kombination der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 3 und 18 vor. Deren Merkmale k\u00f6nnen \u2013 im grunds\u00e4tzlichen Einklang mit der Gliederung des Oberlandesgerichts im OLG-Urteil \u2013 im Rahmen einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li>1 Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen<\/li>\n<li>a) in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine \u00d6ffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt;<\/li>\n<li>b) die Proben sind aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung erm\u00f6glicht, die das Material durchqueren;<\/li>\n<li>c) f\u00fcr ein Ger\u00e4t, das umfasst<br \/>\naa) einen Rahmen,<br \/>\nbb) ein Mittel zum Halten einer Probe und<br \/>\ncc) ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens.<\/li>\n<li>2 Das Verfahren umfasst folgende Schritte:<\/li>\n<li>a) Eine Probe oder ein Teil der Probe wird in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt.<\/li>\n<li>aa) Die Bestrahlung erfolgt mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb\u00fcndel davon.<\/li>\n<li>bb) Die Relativbewegung erfolgt in Form einer Drehung oder weist zumindest eine Drehkomponente auf.<\/li>\n<li>b) Eine Reihe von Belichtungsk\u00f6pfen, die Lichtstrahlen oder B\u00fcndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren, belichtet die Probe oder einen oder mehrere Teile davon.<\/li>\n<li>c) Mehrere Bildaufnahmek\u00f6pfe nehmen Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek\u00f6pfe auf.<\/li>\n<li>d) Bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hals werden zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen.<\/li>\n<li>aa) Die Bilder<br \/>\ni. sind aus mindestens X Bildpunkten oder Pixeln gebildet,<br \/>\nii. werden einzeln und<br \/>\niii. mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen aufgenommen.<\/li>\n<li>bb) Die Bildaufnahmek\u00f6pfe sind<br \/>\ni. gew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung und<br \/>\nii. durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung derart mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.<\/li>\n<li>cc) Jedes entwickelte Bild entspricht der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von<br \/>\ni. mindestens X linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder<br \/>\nii. mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen zeitversetzten Bildern.<\/li>\n<li>e) Die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon wird bearbeitet, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.<\/li>\n<li>\n3 Die Vorrichtung umfasst,<\/li>\n<li>a) ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;<\/li>\n<li>b) mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe (14, 15, 16), die<\/li>\n<li>aa) ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung sind und<\/li>\n<li>bb) mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;<\/li>\n<li>c) einen Sensor f\u00fcr von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;<\/li>\n<li>d) ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von den Aufnahmek\u00f6pfen (14, 15, 16) \u00fcber die Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen,<\/li>\n<li>aa) um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf\u00f6rmigen oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmigen Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten,<\/li>\n<li>bb) deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek\u00f6pfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und<\/li>\n<li>e) ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent erm\u00f6glicht eine Reduzierung der Bildaufnahmek\u00f6pfe, indem die zu pr\u00fcfende Probe bei der Aufnahme der Bilder in eine Relativbewegung gegen\u00fcber den Bildaufnahmek\u00f6pfen versetzt wird (vgl. Abs. [0024]).<\/li>\n<li>Bei dem vom Klagepatent in Abs. [0010] kritisierten Verfahren im Stand der Technik werden die Bilder statisch ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu untersuchenden Objekt aufgenommen, so dass eine gro\u00dfe Anzahl von Bildaufnahmek\u00f6pfen und Lichtstrahlen\/-b\u00fcndel ben\u00f6tigt wird. Jeder Bildaufnahmekopf kann durch andere St\u00f6rsignale negativ beeinflusst werden, was die Erfassung von Fehlern erschwert. Bei Aufnahmen von einem ruhenden Untersuchungsobjekt l\u00e4sst sich diesem Problem effektiv nur begegnen, indem eine sehr hohe Anzahl von Bildaufnahmek\u00f6pfen eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Das patentgem\u00e4\u00dfe Mittel zur L\u00f6sung dieses Problems ist die Verwendung entwickelter Bilder, wodurch die Anzahl von Lichtquellen und Bildaufnahmek\u00f6pfen reduziert werden kann. Durch die Relativbewegung der Probe kann jeder einzelne Bildaufnahmekopf aus demselben Aufnahmewinkel eine Vielzahl zeitlich aufeinanderfolgende Bilder aufnehmen. Hierdurch kann ein Teil der Fehler in der Probe (Risse) von St\u00f6rsignalen unterschieden werden, weil sich die Fehlern entsprechenden Lichtreflektionen mit der Drehbewegung ver\u00e4ndern, w\u00e4hrend St\u00f6rsignale gleichbleibend reflektieren.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform (\u201eE\u201c) verletzt das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie zwischen den Parteien insbesondere streitigen Merkmale 2d)aa)iii), 2d)bb)ii), 3b) und 3d) werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent verlangt aus Sicht des Fachmanns nicht, dass mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe mit ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind. Vielmehr wird die Lehre des Klagepatents auch dann verwirklicht, wenn die Vorrichtung nur insgesamt mindestens sechs Bildaufnahmek\u00f6pfe aufweist, die mit Bildbearbeitungsvorrichtungen verbunden sind.<\/li>\n<li>Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur der Fachrichtung physikalische Messtechnik mit (Fach-)Hochschulabschluss und mit mehrj\u00e4hriger praktischer Berufserfahrung auf dem Gebiet der automatisierten optischen Materialpr\u00fcfung von Festk\u00f6rpern einschlie\u00dflich der digitalen Auswertung der<br \/>\nMessergebnisse (so auch Rn. 18 des BGH-Urteils (Anlage K10) und Rn. 85 OLG-Urteil).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach den Merkmalen 2d)aa)iii) und 2d)bb) ii) umfasst das von der Vorrichtung ausgef\u00fchrte Verfahren den folgenden Schritt:<\/li>\n<li>\u201ed) Bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek\u00f6pfen f\u00fcr bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hals werden zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf\u00f6rmige oder im Wesentlichen matrixf\u00f6rmige Bilder aufgenommen.<\/li>\n<li>aa) Die Bilder [sind] (\u2026)<\/li>\n<li>iii. mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen aufgenommen.<\/li>\n<li>bb) Die Bildaufnahmek\u00f6pfe sind (\u2026)\n<p>ii. durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung derart mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.\u201c<\/li>\n<li>Um den Gesamtzusammenhang der Merkmale im Anspruch in Bezug auf die \u201emehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe\u201c deutlicher erkennbar zu machen, wird nachfolgend ein gek\u00fcrzter Auszug aus Anspruch 1 zitiert. Hiernach ist das beanspruchte Verfahren unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>\u201eBilder aufgenommen werden, (\u2026) mittels einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen (\u2026), wobei die K\u00f6pfe durch eine Signal\u00fcbertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass (\u2026) eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, (\u2026)\u201c.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer in Merkmal 2d)bb)ii. verwendete Begriff der \u201eReihe von entwickelten Bildern\u201c bezeichnet mehrere geordnete Abfolgen zeitversetzter Bilder, die von einer Reihe von Bildaufnahmek\u00f6pfen aufgenommen sind.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem &#8222;entwickelten Bild&#8220; eine Abfolge von zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern, die ein Bildaufnahmekopf bei einer Relativbewegung zwischen dem Kopf und der Probe aufnimmt. Dies ergibt sich aus der Definition in Abs. [0006] des Klagepatents. Diese Definition ist beim Verst\u00e4ndnis des Anspruchs zugrunde zu legen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein &#8222;patenteigenes Lexikon&#8220; darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube).<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eReihe von entwickelten Bildern\u201c bezieht sich auf eine Mehrzahl von entwickelten Bildern, die jeweils von der Reihe der Bildaufnahmek\u00f6pfe erstellt werden, wie die Merkmale 2d)aa)iii. und 2d)bb)ii. in Zusammenschau zeigen. Aus diesen Merkmalen ergibt sich, dass nach der Lehre des Klagepatents aus einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen eine entsprechenden Anzahl von Abfolgen zeitversetzter Bilder entsteht, die eine &#8222;Reihe&#8220; bilden.<\/li>\n<li>Die Zusammengeh\u00f6rigkeit der Bildaufnahmek\u00f6pfe und der entwickelten Bilder (die beide als Reihe vorliegen) ergibt sich daraus, dass sie jeweils Teil derselben Gesamtvorrichtung sind und so die Riss\u00fcberpr\u00fcfung bei denselben Proben \u00fcbernehmen. Wie die Bildaufnahmek\u00f6pfe und die entwickelten Bilder die Reihe bilden, gibt das Klagepatent nicht vor. Es ist f\u00fcr das Vorhandensein einer Reihe insbesondere nicht zwingend erforderlich, dass diese (vollst\u00e4ndig) in ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung vorliegt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nNach Merkmal 2d)bb)ii. sind die Bildaufnahmek\u00f6pfe mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden, so dass eine \u201eReihe von entwickelten Bildern erhalten wird\u201c.<\/li>\n<li>Der Wortlaut dieses Merkmals erfordert es nicht, dass alle (mehr als f\u00fcnf) Bildaufnahmek\u00f6pfe mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind; auch m\u00fcssen die entwickelten Bilder der Bildaufnahmek\u00f6pfe nicht in derselben Bildbearbeitungsvorrichtung erhalten werden.<\/li>\n<li>Zwar bezieht sich \u201edie Bildaufnahmek\u00f6pfe\u201c auf die im Anspruchswortlaut zuvor erw\u00e4hnte \u201eReihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe\u201c (Merkmal 2d)aa)iii.). Jedoch werden diese Bildaufnahmek\u00f6pfe im Rahmen ihrer Verbindung mit der Bildbearbeitungsvorrichtung nicht als \u201eReihe\u201c angesprochen, sondern als Mehrzahl einzelner Bildaufnahmek\u00f6pfe. Es l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen, dass die Bildaufnahmek\u00f6pfe hier als zwingender Zusammenschluss angesprochen sind. Anders ausgedr\u00fcckt: Das Klagepatent verlangt, dass die Bilder von einer Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen aufgenommen werden; eine gleichzeitige \/ zusammengefasste Verbindung dieser Reihe mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung wird dagegen gerade nicht vorgeschrieben. Ohnehin setzt der Begriff Reihe keine Verbindung mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung voraus.<\/li>\n<li>Auch der Wortlaut \u201emit einer Bildbearbeitungsvorrichtung\u201c besagt damit nur, dass jeder Bildaufnahmekopf mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden ist. Der Wortlaut \u201eeine\u201c (Bildbearbeitungsvorrichtung) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass insgesamt nur eine Bildbearbeitungsrichtung vorhanden sein darf. Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis spricht schon die Patentbeschreibung in Abs. [0043] (vgl. unten).<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nEine Verbindung der Reihe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung l\u00e4sst sich auch nicht aus funktionalen Erw\u00e4gungen ableiten. Merkmal 2e) verlangt zwingend nur die Bearbeitung von einem Teil der Reihe von entwickelten Bildern. Insofern reicht es patentgem\u00e4\u00df aus, wenn nur ein entwickeltes Bild f\u00fcr den Nachweis von Rissen in der Probe verwendet wird.<\/li>\n<li>Eine bilder\u00fcbergreifende Bearbeitung, welche die Bilder von zwei oder ggf. den mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen miteinander vergleicht, ist weder von Merkmal 2e), noch von Merkmal 3e. noch irgendwo sonst im Klagepatent zwingend vorgesehen. Entsprechend braucht die Bildbearbeitung auch keinen gleichzeitigen Zugriff auf alle Bilder von allen Bildaufnahmek\u00f6pfen der Reihe von Bildaufnahmek\u00f6pfen.<\/li>\n<li>Vielmehr ist die Funktion der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre darauf beschr\u00e4nkt, Risse mit einer im Vergleich zum gattungsbildenden Stand der Technik begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmek\u00f6pfen und Lichtstrahlen\/-b\u00fcndel zuverl\u00e4ssig zu erfassen, wie bereits oben erw\u00e4hnt wurde. Hierf\u00fcr ist nicht notwendig, dass mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe mit derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind.<\/li>\n<li>Die M\u00f6glichkeit, die Bilder von zwei Bildaufnahmek\u00f6pfen vergleichen zu k\u00f6nnen, um so die Rissdetektion zu verbessern, ist dagegen kein zwingender Bestandteil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Im Anspruch hat der Vergleich von zwei entwickelten Bildern keinen Niederschlag gefunden. Entsprechend wird in Abs. [00X] der Vergleich von Bildern, die von zwei verschiedenen Bildaufnahmek\u00f6pfen kommen, nur als ein m\u00f6glicher Vorteil dargestellt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Abs. [00X] als Vorteil der Lehre unter anderem \u201everringerte Kosten\u201c auff\u00fchrt und davon ausgehend argumentiert, dass sich dieser Vorteil nur einstelle, f\u00fcr mindestens sechs Bildaufnahmek\u00f6pfe nur eine Bildbearbeitungsvorrichtung vorhanden ist, \u00fcberzeugt dies nicht. Der Fachmann kann aus der allgemeinen Aussage, die \u201eErfindung oder Varianten davon\u201c h\u00e4tten den Vorteil geringerer Kosten, nicht schlie\u00dfen, dass hiermit eine Reduzierung von Kameras\/Bildaufnahmek\u00f6pfen gemeint ist. Hierf\u00fcr lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Die Zielrichtung des Klagepatents ist vielmehr die M\u00f6glichkeit, durch eine Relativbewegung der Probe w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung die Anzahl der Bildaufnahmek\u00f6pfe zu reduzieren.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDie Beschreibung in Abs. [0043] best\u00e4tigt, dass mehr als eine Bildbearbeitungsvorrichtung vorhanden sein darf. In Abs. [0043] beschreibt das Klagepatent eine \u201evorteilhafte Besonderheit des Verfahrens gem\u00e4\u00df der Erfindung\u201c, bei der mehrere Bildaufnahmek\u00f6pfe pro Kamera verwendet werden. Weiter hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eDie eine oder mehrere Kameras oder ein oder mehrere Sensoren sind mit der Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden oder bilden die Bildbearbeitungsvorrichtung.\u201c<\/li>\n<li>Dies offenbart f\u00fcr den Fachmann die M\u00f6glichkeit, eine aus mehreren Kameras bestehende (Gesamt-) Bildbearbeitungsvorrichtung vorzusehen, so dass die verschiedenen Bildaufnahmek\u00f6pfe mit unterschiedlichen Bildbearbeitungsvorrichtungen (in der Form von Kameras) verbunden sind. Wenngleich hier nichts \u00fcber die Zahl der Bildaufnahmek\u00f6pfe pro Kamera ausgesagt wird, ist aus Sicht des Fachmanns Abs. [0043] ein Indiz daf\u00fcr, dass die vorhandenen Bildaufnahmek\u00f6pfe jedenfalls nicht mit einer einheitlichen Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sein m\u00fcssen, da in dem geschilderten Beispiel mehr als eine Bildbearbeitungsvorrichtung vorhanden ist.<\/li>\n<li>Ein Patentanspruch ist in der Regel so auszulegen, dass alle Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 875, Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte). Soweit die Beklagte dagegen anf\u00fchrt, Abs. [0043] d\u00fcrfe nicht f\u00fcr die Aush\u00f6hung der Vorgabe von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen dienen, da dieser Abschnitt noch nicht die erst im Erteilungsverfahren hinzugef\u00fcgte zahlgenm\u00e4\u00dfige Vorgabe von Bildaufnahmek\u00f6pfen ber\u00fccksichtige, geht dies ins Leere. Wie erw\u00e4hnt enth\u00e4lt Abs. [0043] auch \u00fcberhaupt keine Aussage zu der Anzahl der Bildaufnahmek\u00f6pfe pro Bildbearbeitungsvorrichtung, die in einem Widerspruch zur anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen stehen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nAuch den vorrichtungsbezogenen Merkmalen der Merkmalsgruppe 3, insbesondere den Merkmalen 3b) und 3d), l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe mit ein und derselben Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sein m\u00fcssen. Insofern gilt zun\u00e4chst das zu Merkmalsgruppe 2 Ausgef\u00fchrte hier entsprechend.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nNach Merkmal 3b)aa) umfasst die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung,<\/li>\n<li>\u201eb) mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe (14, 15, 16), die<\/li>\n<li>aa) ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung sind\u201c.<\/li>\n<li>Damit wird vom Klagepatent nur vorgegeben, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u201emehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfe\u201c umfassen muss. Dies bezieht sich auf die Gesamtvorrichtung und macht keine Vorgaben zu deren Verbindung zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr Merkmal 3d) wonach die Vorrichtung patentgem\u00e4\u00df umfasst:<\/li>\n<li>\u201ed) ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von den Aufnahmek\u00f6pfen (14, 15, 16) \u00fcber die Vorrichtung zur Signal\u00fcbertragung kommen,<\/li>\n<li>aa) um (\u2026) eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten\u201c.<\/li>\n<li>Diese Vorgabe betrifft die oben in Bezug auf Merkmal 2d)bb)ii. diskutierte Bildbearbeitungsvorrichtung und enth\u00e4lt demgegen\u00fcber keine weitergehenden Vorgaben. Auch insoweit findet sich im Anspruch kein Hinweis darauf, dass ein und dieselbe Bildbearbeitungsvorrichtung mit mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen verbunden werden muss. Merkmal 3e),<\/li>\n<li>\u201ee) ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen\u201c,<\/li>\n<li>verdeutlicht, dass beim Nachweisen von Rissen in der Probe auch nicht auf die gesamte Reihe von entwickelten Bildern zugegriffen werden muss.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung der obigen Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die streitigen Merkmale 2d)aa)iii., 2d)bb)ii., 3b)aa) und 3d). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig vier Kameras mit je f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen auf, wobei jede Kamera die vom Klagepatent geforderten entwickelten Bilder aufnimmt und sie zur Risspr\u00fcfung verwendet.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit die Beklagte die Verwirklichung von Merkmal 2d)bb)i.,<\/li>\n<li>\u201ebb) Die Bildaufnahmek\u00f6pfe sind<br \/>\ni. gew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung\u201c,<\/li>\n<li>bestreitet, ist nicht ersichtlich auf welcher Grundlage dies erfolgt. Soweit die Verwirklichung unter den oben aufgef\u00fchrten Aspekten streitig ist, wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich die Verwirklichung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nIn der Klageerwiderung (Bl. 41 GA) tr\u00e4gt die Beklagte vor, auch Merkmal 3e),<\/li>\n<li>\u201ee) ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen\u201c,<\/li>\n<li>sei nicht verwirklicht. Gleichwohl kann auch insofern festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch macht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDa auch nach Merkmal 3e) nur ein Teil der Reihe von entwickelten Bildern bearbeitet werden muss, ist es patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass das Mittel Informationen von mehr als f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen verarbeitet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDieses Merkmal ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, denn aufgrund der Bilder von jeweils f\u00fcnf Bildaufnahmek\u00f6pfen \u2013 und damit aufgrund eines Teils der der Reihe der entwickelten Bilder \u2013 wird entschieden, ob eine Flasche ausgeworfen wird. Damit sind die von Merkmal 3e) geforderten Mittel vorhanden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig, so dass es hierzu weiterer Ausf\u00fchrungen nicht bedarf.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen ihr nur teilweise zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer zuerkannte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) ergibt sich aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Die Verpflichtung zur Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aber keinen Anspruch auf die weitere Rechnungslegung, die sie im Klageantrag zu Ziff. II. begehrt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit sie in Ziff. II.1., II.2. und Ziff. II.3. eine Rechnungslegung hinsichtlich der \u201eauf die Angebote folgende Lieferungen\u201c, \u201eder einzelnen Angebote\u201c bzw. \u201eder betriebenen Werbung\u201c begehrt, ist unklar, inwiefern dies \u00fcber die zuerkannten Angaben hinausgehen soll.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in Ziff. II.2. Angaben zur \u201eVorbereitung der Gesamtpr\u00fcfanlage zur Installation sowie s\u00e4mtliche seitens der Beklagten zur Lieferung angebotenen Vorrichtungsbestandteile\u201c verlangt, ist schon nicht hinreichend bestimmt, welche Angaben damit zu machen sind. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung selbst ist bereits vom zuerkannten Rechnungslegungsanspruch umfasst.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2019 auf die \u201eH\u201c-Anlage verwiesen hat, reicht dies als Vortrag nicht aus, um den Umfang der begehrten Rechnungslegung bestimmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zudem ist hier ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu Peripherieger\u00e4ten nicht hinreichend vorgetragen. Ein solcher Anspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist zwar allgemein m\u00f6glich. Denn Angaben zu Peripherieger\u00e4ten k\u00f6nnen erforderlich sein, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Ein solcher kann wiederum bestehen, soweit der Verkauf der Peripherieger\u00e4te auf die patentverletzende Gestaltung der (Haupt-) Vorrichtung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (vgl. BGH, GRUR 1962, 509, 512 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II; LG D\u00fcsseldorf, InstGE, 6, 136 \u2013 Magnetspule, Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 73a). F\u00fcr die Bejahung des vorbereitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs muss (anders als f\u00fcr den Schadensersatzanspruch) eine Kausalit\u00e4t zwischen schutzrechtsverletzender Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Verkauf des Peripherieger\u00e4ts nicht zwingend feststehen. Vielmehr reicht es aus, wenn sie in dem einen Verkaufsfall zu bejahen und in einem anderen Verkaufsfall zu verneinen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136).<\/li>\n<li>Eine solche m\u00f6gliche Kausalit\u00e4t l\u00e4sst sich hier aber nicht feststellen. Es fehlt ausreichender Vortrag zu der im Antrag zu Ziff. II.2. angesprochenen \u201eGesamtpr\u00fcfanlage\u201c. Die Ausgestaltung der \u201eGesamtpr\u00fcfanlage\u201c \u2013 ihre Komponenten und ihre Beziehung zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 k\u00f6nnen aufgrund des Kl\u00e4gervortrags nicht beurteilt werden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAus den vorgenannten Gr\u00fcnden war auch der Antrag zu Ziff. II.4. auf Auskunft hinsichtlich des Gewinns mit der Gesamtpr\u00fcfanlage nicht zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Entscheidung zu den Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen hinsichtlich des 2. Auskunftsanspruchs (Ziff. II. des Antrags) ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und f\u00fchrt zudem jedenfalls nicht zu mehr als geringf\u00fcgig h\u00f6heren Kosten.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin wurden Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte Vollstreckung einzelner Anspr\u00fcche festgesetzt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2884 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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