{"id":8061,"date":"2019-07-12T17:00:14","date_gmt":"2019-07-12T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8061"},"modified":"2019-07-15T10:33:22","modified_gmt":"2019-07-15T10:33:22","slug":"4a-o-52-18-schutzvorrichtung-fuer-seilbahnsessel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8061","title":{"rendered":"4a O 52\/18 &#8211; Schutzvorrichtung f\u00fcr Seilbahnsessel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2883<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. April 2019, Az.\u00a0 4a O 52\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Einrichtungen zum Schutz von Fahrg\u00e4sten auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren B\u00fcgel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fu\u00dfst\u00fctze,<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei am Quersteg wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfl\u00e4che verringernder Schutzb\u00fcgel angeordnet ist,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) \u2013 mit Ausnahme der Lieferzeiten \u2013 die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu den Lieferzeiten und die in lit. c), lit. d) und lit. e) aufgef\u00fchrten Angaben nur f\u00fcr Handlungen ab dem 12.03.2009 zu machen sind;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. an die Kl\u00e4gerin \u20ac 5.871,70 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.03.2009 bis zum 21.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 400.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziffer I. 2. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 50.000,00. Der Anspruch auf Zahlung (Ziffer I. 3. des Tenors) und die Kostenentscheidung sind jeweils gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 100 51 XXX B4 (Anlage C rop 1, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 16.10.2000 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 04.11.1999 und vom 03.10.2000 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 23.05.2001 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 12.02.2009 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/li>\n<li>Anmelderin und urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die B. Diese Gesellschaft wurde als \u00fcbertragende Gesellschaft mit der D als \u00fcbernehmender Gesellschaft verschmolzen. Letztere wurde wiederum in die A eingebracht.<\/li>\n<li>Die A \u00fcbertrug mit Vertrag vom 22.10.2009 und Wirkung zum selben Tag das Klagepatent an die Kl\u00e4gerin und trat s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents an diese ab (Anlage C rop 5).<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum Schutz von Fahrg\u00e4sten auf einem Sessel einer Seilbahnanlage.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eEinrichtung zum Schutz von Fahrg\u00e4sten auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren B\u00fcgel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fu\u00dfst\u00fctze, dadurch gekennzeichnet, dass am Quersteg (8) wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg (8) und der Sitzfl\u00e4che (1) verringernder Schutzb\u00fcgel (12) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des nur in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Fig. 1 des Klagepatents wiedergegeben. Diese zeigt einen sechssitzigen Sessel einer Seilbahnanlage in Vorderansicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet auf ihrer Website unter der Bezeichnung \u201eE\u201c Sessel f\u00fcr Sessellifte in der Bundesrepublik Deutschland an, die von ihr auch hergestellt werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die die Kl\u00e4gerin dem Internetauftritt der Beklagten (vgl. Anlage C rop 7) entnommen und mit Anmerkungen versehen hat (Seite 34 der Klage, Bl. 36 GA):<br \/>\nMit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage C rop 8) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Verletzung des Klagepatents und weiterer Schutzrechte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage C rop 9) zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das angerufene Gericht sei auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Entsch\u00e4digungsanspruch international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dieser k\u00f6nne am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Der Entsch\u00e4digungsanspruch sei auch begr\u00fcndet. Eine Verletzungshandlung nach Patenterteilung rechtfertige eine Verurteilung f\u00fcr den Offenlegungszeitraum.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcge insbesondere \u00fcber einen am Quersteg angeordneten, einem Sitzplatz zugeordneten und den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfl\u00e4che verringernden Schutzb\u00fcgel. Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass ein Fu\u00dfst\u00fctzentragb\u00fcgel bzw. eine lotrechte Stange \u2013 beides erfordere der Patentanspruch gerade nicht \u2013 kein Schutzb\u00fcgel in diesem Sinne sein k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. wie erkannt;<\/li>\n<li>2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) \u2013 mit Ausnahme der Lieferzeiten \u2013 die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12.03.2009 zu machen sind,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. an sie \u20ac 8.151,25 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 23.06.2001 bis zum 11.03.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. wie erkannt (Tenor zu II. 1);<\/li>\n<li>3. wie erkannt (Tenor zu II. 2).<\/li>\n<li>Hinsichtlich des nur in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 8 wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den das Klagepatent DE 100 51 XXX B4 betreffenden Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das angerufene Gericht sei f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber den Entsch\u00e4digungsanspruch nicht zust\u00e4ndig. Dieser k\u00f6nne nicht am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden. Ferner fehle es an Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einer Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt, da diese nicht \u00fcber einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schutzb\u00fcgel verf\u00fcge. Nach der Lehre des Klagepatents handele es sich bei dem Schutzb\u00fcgel und der lotrechten Stange um zwei r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche definierte, voneinander zu unterscheidende Bauteile mit unterschiedlicher Funktion. So differenziere das Klagepatent beispielsweise in Absatz [0012] ausdr\u00fccklich zwischen dem Schutzb\u00fcgel und der lotrechten Stange. Nur der Schutzb\u00fcgel verringere anspruchsgem\u00e4\u00df den Abstand zwischen Querstange und Sitzfl\u00e4che. Die lotrechte Stange verlaufe dagegen vor dem Sitz und verringere allenfalls den Abstand zur Sitzvorderkante, worauf es jedoch nicht ankomme. Die lotrechte Stange k\u00f6nne sich nur dann zwischen den Beinen des Fahrgastes befinden, wenn dieser sich mittig hinter jene Stangen setzen w\u00fcrde. Dass sich ein Fahrgast so verhalten w\u00fcrde, streite die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Rechtsbestandsdiskussion jedoch selbst ab. Auch dass die Sichtweise der Kl\u00e4gerin dazu f\u00fchre, dass die Unteranspr\u00fcche 2 und 6 nie verwirklicht sein k\u00f6nnten, best\u00e4tige diese Auslegung.<\/li>\n<li>Ersatz der Abmahnkosten k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht verlangen. Dies ergebe sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10.04.2017 insoweit nicht Rechtsinhaberin gewesen sei als sie Entsch\u00e4digungs- und Folgeanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum vor Februar 2009 geltend gemacht habe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents werde durch mehrere Entgegenhaltungen und offenkundige Vorbenutzungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Daneben habe sie aufgezeigt, dass der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zu der Lehre des Klagepatents gelangt w\u00e4re.Die Klage ist der Beklagten am 07.08.2017 zugestellt worden.\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist sie \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht im Offenlegungszeitraum begehrt (Antrag zu II. 1.), ist die Klage unzul\u00e4ssig. Es fehlt insoweit sowohl an der internationalen als auch an der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts.<\/li>\n<li>Nach der angesichts der in Frankreich ans\u00e4ssigen Beklagten allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist die Zust\u00e4ndigkeit nicht begr\u00fcndet. Danach kann eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine unerlaubte oder einer solchen gleichgestellte Handlung in diesem Sinne hat die Kl\u00e4gerin indes nicht einmal schl\u00fcssig vorgetragen, so dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig ist (vgl. Patzina, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2XXX, \u00a7 32 Rn. 39).<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob eine Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum grunds\u00e4tzlich dem Art. 7 Nr. 2 EuGVVO unterf\u00e4llt, ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat eine Benutzungshandlung der Beklagten vor Patenterteilung nicht behauptet. Benutzungshandlungen nach Patenterteilung reichen f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht aus (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 410) und scheiden damit auch als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aus.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (dazu unter I.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents (dazu unter II.). Die Kl\u00e4gerin hat daher, allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Erstattung au\u00dfergerichtlicher Patent- und Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter III). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst (dazu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Mit Ausnahme des vor dem 22.10.2009 entstandenen Schadensersatzanspruchs sowie des diesen vorbereitenden Rechnungslegungsanspruchs folgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin daraus, dass sie die im Register eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist. Die A als Rechtsnachfolgerin der D, die wiederum Rechtsnachfolgerin der Anmelderin und urspr\u00fcnglichen Patentinhaberin B ist, hat der Kl\u00e4gerin das Klagepatent mit Wirkung zum 22.10.2009 \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht der A aktivlegitimiert, die ihr alle Anspr\u00fcche aus Verletzungen und Benutzungen des Klagepatents abgetreten hat.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Einrichtung zum Schutz von Fahrg\u00e4sten auf einem Sessel einer Seilbahnanlage.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind bei solchen Einrichtungen \u00fcblicherweise die schwenkbaren B\u00fcgel beim Einsteigen in einer hochgeklappten Stellung durch eine Feder gehalten. Sobald sich die Fahrg\u00e4ste an der Einstiegstelle der Seilbahnanlage auf den Sessel gesetzt haben, k\u00f6nnen die B\u00fcgel hinuntergezogen werden, so dass jeder Fahrgast seine F\u00fc\u00dfe, allenfalls mit auf den Schuhen befestigten Skiern, auf der Fu\u00dfst\u00fctze abst\u00fctzen kann. Der Quersteg bietet dem Fahrgast eine Abst\u00fctzm\u00f6glichkeit und sch\u00fctzt ihn vor einem Abrutschen vom Sessel. Eine gattungsm\u00e4\u00dfige Vorrichtung ist, so das Klagepatent, beispielsweise aus der DE 9405XXX U1 bekannt.<\/li>\n<li>Um dem Fahrgast eine bequeme Haltung mit abgewinkelten Beinen w\u00e4hrend der Fahrt zu sichern, ist ein bestimmter Abstand zwischen Fu\u00dfst\u00fctze und Sitzfl\u00e4che erforderlich. Da manche Fahrg\u00e4ste gro\u00df sind und l\u00e4ngere Beine haben als andere Fahrg\u00e4ste, wird angestrebt, einen entsprechend gro\u00dfen Abstand zu w\u00e4hlen, der allen Fahrg\u00e4sten eine mehr oder weniger bequeme Sitzhaltung bietet. Dadurch besteht aber ein Risiko f\u00fcr Kinder, die ihre F\u00fc\u00dfe an der Fu\u00dfst\u00fctze nicht abst\u00fctzen k\u00f6nnen und der Gefahr ausgesetzt sind, unter dem Quersteg durchzurutschen und vom Sessel herunterzufallen (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend benennt es das Klagepatent als Aufgabe, dieser Gefahr zu begegnen und eine verbesserte Einrichtung der angef\u00fchrten Art vorzusehen, die auch f\u00fcr Kinder eine erh\u00f6hte Sicherheit bietet (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Einrichtung zum Schutz von Fahrg\u00e4sten auf einem Sessel einer Seilbahnanlage mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>1. Einrichtung zum Schutz von Fahrg\u00e4sten auf einem Sessel einer Seilbahnanlage,<\/li>\n<li>2. mit einem schwenkbaren B\u00fcgel<\/li>\n<li>2.1 mit einem Quersteg und<\/li>\n<li>2.2 mit wenigstens einer Fu\u00dfst\u00fctze,<\/li>\n<li>3. wobei am Quersteg (8) wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg (8) und der Sitzfl\u00e4che (1) verringernder Schutzb\u00fcgel (12) angeordnet ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 3 ist am Quersteg wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfl\u00e4che verringernder Schutzb\u00fcgel angeordnet.<\/li>\n<li>Der Schutzb\u00fcgel hat den Zweck, ein auf dem Sitz sitzendes Kind oder eine kleine Person gegen ein Abrutschen vom Sitz unterhalb des Querstegs des B\u00fcgels zu sichern (Absatz [0015]).<\/li>\n<li>Zur Erf\u00fcllung dieser Funktion muss der Schutzb\u00fcgel nach dem Patentanspruch so ausgestaltet sein, dass er den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfl\u00e4che verringert. Auf diese Weise verengt er den Spalt zwischen Quersteg und Sitzfl\u00e4che so, dass ein Kind durch diesen Spalt nicht mehr durchrutschen und vom Sitz herunterfallen kann (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Durch welche Ausgestaltung der Schutzb\u00fcgel den Abstand zwischen Quersteg und Sitzfl\u00e4che verringert, gibt der Patentanspruch nicht vor. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents ragt der Schutzb\u00fcgel abw\u00e4rts, zwischen die Beine einer normal gro\u00dfen Person (vgl. Absatz [0015]), reicht jedoch nicht bis zu dem Boden des Sessels oder zu der Fu\u00dfst\u00fctze. Auf eine solche Ausgestaltung ist der Patentanspruch jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Dieser l\u00e4sst es vielmehr offen, wie die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verringerung des Abstands zwischen Quersteg und Sitzfl\u00e4che erzielt wird.<\/li>\n<li>Was das Klagepatent unter einer Verringerung des Abstands zwischen Quersteg und Schutzb\u00fcgel versteht, definiert es nicht ausdr\u00fccklich. Der Fachmann erkennt indes, dass es dem Klagepatent nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs darum geht, dass Quersteg und Sitzfl\u00e4che n\u00e4her zusammenr\u00fccken. Vielmehr versteht das Klagepatent unter einer Verringerung des Abstands, dass durch ein zus\u00e4tzliches Bauteil diejenige freie Fl\u00e4che zwischen Quersteg und Sitzfl\u00e4che reduziert wird, durch die eine Person hindurchrutschen kann. Wie diese Reduzierung erfolgt, gibt das Klagepatent nicht vor. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass zwischen dem unteren Ende des zus\u00e4tzlichen Bauteils und der Sitzfl\u00e4che noch ein bestimmter Abstand verbleibt.<\/li>\n<li>Dass eine Verbindung zwischen Schutzb\u00fcgel und Fu\u00dfst\u00fctze nicht bestehen darf, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch ebenfalls nicht entnehmen. Zwar sind im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents die Fu\u00dfst\u00fctzen an insgesamt drei lotrechten Stangen angeordnet, die jeweils zwischen zwei Fahrg\u00e4sten positioniert sind (vgl. Absatz [0012]). Der Patentanspruch fordert in Merkmal 2.2 aber lediglich das Vorhandensein wenigstens einer Fu\u00dfst\u00fctze. Dass diese an einer lotrechten Stange angeordnet ist, ist nach dem Anspruch ebenso wenig erforderlich wie das Vorhandensein der lotrechten Stange \u00fcberhaupt. Dementsprechend ist es nicht ausgeschlossen, dass die Fu\u00dfst\u00fctze nicht an einer lotrechten Stange angeordnet ist, sondern an dem Schutzb\u00fcgel. Sieht man in einem solchen Fall den Schutzb\u00fcgel als lotrechte Stange an, ist es gleichfalls nicht ausgeschlossen, dass die \u2013 anspruchsgem\u00e4\u00df nicht vorgesehene \u2013 lotrechte Stange und der Schutzb\u00fcgel in einem Bauteil zusammenfallen.<\/li>\n<li>Dass bei einem solchen Zusammenfallen von Schutzb\u00fcgel und lotrechter Stange in einem Bauteil der Schutzb\u00fcgel nicht im Sinne des Unteranspruchs 6 in der verschwenkten Lage auf den Beinen des Fahrgasts frei aufliegt, \u00e4ndert an der vorgenommenen Auslegung nichts. Unteranspr\u00fcche gestalten die im Hauptanspruch gestellte Lehre weiter aus, engen den Hauptanspruch aber nicht ein (vgl. BGH, GRUR 2XXX, 1031, 1033 \u2013 W\u00e4rmetauscher).Der Schutzb\u00fcgel ist nach Merkmal 3 einem Sitzplatz zugeordnet. Wenigstens ein Schutzb\u00fcgel muss deshalb f\u00fcr einen bestimmten Sitzplatz vorgesehen sein. Sofern der Schutzb\u00fcgel die Ausgestaltung einer lotrechten Stange aufweist, muss diese daher \u2013 anders als die lotrechte Stange mit der Bezugsziffer 9 im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents \u2013 einem einzelnen Sitzplatz zugeordnet sein.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3. Bei den in der Abbildung der Kl\u00e4gerin auf Seite 34 der Klageschrift (Bl. 36 GA) als \u201eSchutzb\u00fcgel\u201c bezeichneten B\u00fcgeln handelt es sich um Schutzb\u00fcgel im Sinne des Merkmals 3.Die sechssitzige angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber insgesamt sechs, jeweils einem Sitzplatz zugeordnete, am Quersteg angeordnete derartige B\u00fcgel, an denen jeweils auf zwei unterschiedlichen H\u00f6hen Fu\u00dfst\u00fctzen angeordnet sind. Die B\u00fcgel befinden sich w\u00e4hrend der Fahrt zwischen den Beinen des Fahrgasts, der seine F\u00fc\u00dfe auf den auf beiden Seiten des B\u00fcgels angeordneten Fu\u00dfst\u00fctzen abstellt.<\/li>\n<li>Die B\u00fcgel verringern den Abstand zwischen Quersteg und Sitzfl\u00e4che, indem sie als ein zus\u00e4tzliches Bauteil das Durchrutschen des Fahrgasts verhindern. Dass es sich der Ausgestaltung nach um eine lotrechte Stange handelt, an der die Fu\u00dfst\u00fctzen angebracht sind, steht der Merkmalsverwirklichung nach obiger Auslegung nicht entgegen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch die Herstellung und das Angebot der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte war dem Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin entsprechend zum Schadensersatz zu verurteilen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs zul\u00e4ssig. Die besonderen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind gegeben. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die hiernach geschuldeten Angaben sind f\u00fcr Handlungen ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (12.02.2009) zu machen.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Anspruch auf diese Angaben besteht \u2013 wie der Schadensersatzanspruch \u2013 nur f\u00fcr Handlungen ab der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zuz\u00fcglich einer Karenzzeit von einem Monat, somit ab dem 12.03.2009.<\/li>\n<li>F\u00fcr Handlungen vor diesen Zeitpunkten besteht jeweils kein Anspruch auf Auskunft. Es fehlt an einem Anspruch auf Entsch\u00e4digung im Offenlegungszeitraum, der durch diese Angaben vorbereitet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 5.871,70 aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG nebst Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit. Der geltend gemachte Anspruch auf dar\u00fcber hinausgehende Abmahnkosten in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 8.151,25 besteht dagegen nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Erstattungsf\u00e4higkeit der Abmahnkosten steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung die der A zustehenden Anspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum vor \u00dcbertragung des Klagepatents noch nicht an die Kl\u00e4gerin abgetreten waren, die Kl\u00e4gerin sie aber gleichwohl geltend gemacht hat.<\/li>\n<li>Zwar setzt die Erstattungsf\u00e4higkeit der Abmahnkosten voraus, dass die Abmahnung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Schuldner zugegangen ist, berechtigt war (BGH, GRUR 2011, 532, 533 \u2013 Millionen-Chance II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 72 \u2013 Verbindungsst\u00fcck). Unzutreffende Angaben zur Aktivlegitimation nehmen der Abmahnung grunds\u00e4tzlich ihre Wirksamkeit (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 72 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Beschluss vom 21.10.2010 \u2013 I-2 W 52\/10; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 8).<\/li>\n<li>Unzutreffende Angaben in diesem Sinne, die der Abmahnung ihre Wirksamkeit nehmen, liegen indes nicht vor. Zun\u00e4chst fehlt es, jedenfalls soweit aus der ohne Anlagen zur Akte gereichten Abmahnung ersichtlich, an derartigen (ausdr\u00fccklichen) Angaben. Auch wenn man in der uneingeschr\u00e4nkten Geltendmachung des Entsch\u00e4digungsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs jedoch die Erkl\u00e4rung enthalten sieht, dass auch insoweit eine Berechtigung vorliegt, begr\u00fcndet diese keine Unwirksamkeit. Schwerpunkt der Abmahnung ist das Unterlassungsverlangen. Die weiteren Anspr\u00fcche k\u00f6nnen zwar mit der Abmahnung geltend gemacht werden, k\u00f6nnen aber vom Schuldner zur\u00fcckgewiesen werden, ohne dass die Unterlassungserkl\u00e4rung ihre Wirksamkeit verliert (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 28). Da hinsichtlich des Unterlassungsverlangens die Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Abmahnung vorlag, folgt aus der teilweise fehlenden Berechtigung keine Unwirksamkeit. Der Fall liegt insofern nicht anders als bei der aus anderen Gr\u00fcnden unberechtigten Geltendmachung von Anspr\u00fcchen. Auch diese w\u00fcrde im vorliegenden Fall bereits deshalb die Wirksamkeit der Abmahnung unber\u00fchrt lassen, weil der Unterlassungsanspruch nicht betroffen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie zuerkannte Zahlung entspricht einem Viertel der Geb\u00fchren f\u00fcr die Abmahnung, ausgehend von einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf einen Gegenstandswert der Stufe bis \u20ac 1,6 Mio. zuz\u00fcglich \u20ac 20,00 Auslagenpauschale f\u00fcr Patent- und Rechtsanw\u00e4lte (= insgesamt je \u20ac 11.743,40).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanw\u00e4lte als auch der Patentanw\u00e4lte erstattungsf\u00e4hig. Insbesondere ist die Einschaltung der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 46, 54).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer H\u00f6he nach erscheint eine 1,8-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr als angemessen. Die Geb\u00fchrenh\u00f6he ergibt sich aus Nr. X des Verg\u00fctungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Geb\u00fchren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach \u00a7 14 Abs. 1 RVG die Geb\u00fchr im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ein \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 54), der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist.<\/li>\n<li>Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung des der Kl\u00e4gerin somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint eine Geb\u00fchr (nur) bis zum 1,8-fachen Satz angemessen. Die Abmahnung (vorgelegt in Anlage C rop 8) ist mit 15 Seiten f\u00fcr vier Schutzrechte eher kurz gehalten. Hieraus lassen sich keine Schwierigkeiten erkennen, die \u00fcber einen \u00fcblichen Patentverletzungssachverhalt hinausgehen. Im Gegenteil handelt es sich um einen f\u00fcr Patentstreitsachen eher einfachen technischen Sachverhalt. Dass die Abmahnung auf vier Patenten basiert, wird durch den Streitwert widergespiegelt und f\u00fchrt nicht zu einer Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Der enge technische Zusammenhang ist zudem eher ein Grund daf\u00fcr, hier nicht mehr als 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren anzusetzen. Die Kl\u00e4gerin bringt auch sonst keine durchgreifende Begr\u00fcndung, warum die Angelegenheit besonders kompliziert sein soll.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Ansatz eines Gegenstandswerts der Stufe bis \u20ac 1,6 Mio. f\u00fcr die Abmahnung insgesamt und die Aufteilung auf die einzelnen geltend gemachten Schutzrechte sind grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>Zwar kann die Kl\u00e4gerin die Erstattung der Abmahnkosten nur nach demjenigen Gegenstandswert verlangen, der zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung berechtigt war. Dieser Wert ist unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen unter a) geringer als der auch f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit angegebene Wert von \u20ac 1,6 Mio. Die fehlende Ber\u00fccksichtigung der auf den Zeitpunkt vor der \u00dcbertragung des Patents entfallenden Anspr\u00fcche f\u00fchrt aber jedenfalls nicht dazu, dass die n\u00e4chstgeringere Stufe \u2013 \u20ac 1,55 Mio. \u2013 erreicht wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7 291 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung bis zu einer Entscheidung in der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine solche hinreichende (Vernichtungs-) Wahrscheinlichkeit kann auf Grundlage der Argumente der Beklagten nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die von der Beklagten geltend gemachte neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die Entgegenhaltung CH 400 XXX (Anlage PM8, nachfolgend: D1). Die D1 offenbart Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 nicht.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 2 der D1 eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Streben 22 sind nicht im Sinne des Merkmals 3 einem Sitzplatz zugeordnet und verringern deshalb auch nicht den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfl\u00e4che. Der in der D1 offenbarte Sessel sieht zwei Sitzpl\u00e4tze vor. Jeder Fahrgast nutzt die auf einer Seite der Streben angebrachte Fu\u00dfst\u00fctze und stellt beide F\u00fc\u00dfe darauf.<\/li>\n<li>Dass auch ein Sessel f\u00fcr eine in der Mitte sitzende Person offenbart ist, wobei sich die Streben 22 zwischen den Beinen der Person befinden, kann die Kammer nicht mit dem f\u00fcr eine Aussetzung notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar wird in den Zeilen 68 ff. (Seite 1, Spalte 2) der D1 erw\u00e4hnt, dass der Sessel auch f\u00fcr die Aufnahme einer einzigen Person ausgebildet sein kann. Allerdings lassen sich der D1 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, wie in einem solchen Fall der Sessel auszubilden ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die JPH01-113XXX (Anlage PM3, in englischer \u00dcbersetzung als Anlage PM3a, nachfolgend: D2) veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die D2 Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1B der D2 eingeblendet:<\/li>\n<li>Damit das Bauteil \u201eE\u201c der D2 im Sinne des Merkmals 3 einem Sitzplatz zugeordnet ist und den Abstand zwischen Quersteg und Sitzfl\u00e4che verringert, m\u00fcsste in der D2 ein Zwei-Personen-Sessel offenbart sein. Eine ausreichende textliche Offenbarung ist insofern nicht vorgetragen. Die zweifache Verwendung der Bezugsziffer 13 in Fig. 1 f\u00fcr \u201echair\u201c reicht hierf\u00fcr nicht aus. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich anhand der Abbildungen (insbesondere Fig. 1, vgl. aber auch Fig. 3) nicht feststellen, dass es sich hierbei um einen Zwei-Sitz-Sessel handelt. Bei einem Vier-Personen-Sessel sind die Schutzb\u00fcgel nicht einem Sitzplatz zugeordnet.<\/li>\n<li>Es kommt f\u00fcr Merkmal 3 auch auf die angedachte Sitzposition auf einem Sitz an. Dass sich ein Fahrgast auf mehrere Sitze setzen kann, so dass sich der Tragb\u00fcgel zwischen seinen Beinen befindet, reicht f\u00fcr die Offenbarung des Merkmals nicht aus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht im \u00dcbrigen, dass die Beklagte keine deutsche, sondern nur eine englischsprachige \u00dcbersetzung der japanischen Entgegenhaltung vorgelegt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 725). Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zus\u00e4tzlich in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 31.07.2017 (Bl. 45 GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Dies hat die Beklagte nicht beachtet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWeiter ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch offenkundig vorbenutzte Sessellifte geboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf einen vorbenutzten Sessellift, wie er auf dem nachfolgend eingeblendeten Foto zu sehen ist:<\/li>\n<li>Weder bei dem Foto noch bei dem darauf abgebildeten Sessellift handelt es sich um Stand der Technik im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 PatG. Die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung liegen nicht vor.<\/li>\n<li>Die Vorrichtung ist offenkundig geworden, wenn die Benutzungshandlung die nicht zu entfernte M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet hat, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, GRUR 1986, 372, 373 \u2013 Thrombozyten-Z\u00e4hlung; GRUR 1996, 747, 752 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).<\/li>\n<li>Wo und ob der entsprechende Sessellift in Betrieb gegangen ist, ist auf dem Foto nicht zu erkennen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die lediglich auf den Todeszeitpunkt des auf dem Foto abgebildeten Herrn Pomagalski abstellt. Dass das Foto vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents aufgenommen sein muss, bedeutet aber nicht, dass damit auch der entsprechende Sessellift \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen ist. Dass der auf dem Foto gezeigte Sessellift \u00fcberhaupt in Betrieb war, l\u00e4sst sich ohne entsprechenden Vortrag nicht feststellen. Es k\u00f6nnte sich bei dem abgebildeten Sessel auch beispielsweise um einen Prototypen handeln. Zu der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit des Fotos selbst fehlt es ebenfalls an Vortrag.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung liegen auch im Hinblick auf die nachfolgende Abbildung eines Sessellifts (vgl. Anlage PM5) nicht vor, weil es sich dabei, wie sich bereits aus der Bildunterschrift ergibt, um einen Prototypen handelt:<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kammer auch im Hinblick auf einen Sessellift im Skigebiet H in L, wie er insbesondere in der Anlage PM10 gezeigt ist (nachfolgend: PM10), nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine offenkundige Vorbenutzung vorliegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nWird der Aussetzungsantrag auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt, kann von einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbestandsangriffs nur dann ausgegangen werden, wenn der Vorbenutzungstatbestand l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist. Da eine Vernehmung etwaiger angebotener Zeugen nur im Rechtsbestandsverfahren und nicht auch im Verletzungsverfahren erfolgt, ist nicht vorhersehbar, in welcher Weise die Zeugen aussagen werden und ob ihre Aussagen f\u00fcr glaubhaft gehalten werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung; Urteil vom 10.03.2XXX, I-2 U 41\/15, Rn. 123 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 722; Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 10. Edition Stand: 26.10.2018, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 185).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDaran gemessen ist eine offenkundige Vorbenutzung vorliegend nicht hinreichend dargetan. Die zeitliche Einordnung der in der Anlage PM10 enthaltenen Abbildungen l\u00e4sst sich allein anhand dieser Abbildungen nicht feststellen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten bleiben Unklarheiten bez\u00fcglich der zeitlichen Zuordnung der einzelnen Darstellungen. Insbesondere deshalb, weil der Sessellift nach dem Vortrag der Beklagten erst nach dem Datum der fr\u00fchesten Priorit\u00e4t des Klagepatents (04.11.1999) au\u00dfer Betrieb gegangen ist, w\u00e4re eine solche Zuordnung erforderlich gewesen. An der W\u00fcrdigung der textlichen Offenbarung der PM10 ist die Kammer gehindert, weil diese nur in franz\u00f6sischer Sprache vorgelegt worden ist. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen unter IV. 2. b) bb) wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der DE 27 50 XXX (Anlage PM-C 16, nachfolgend: D4) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen veranlasst.<\/li>\n<li>Es fehlt an einem Anlass f\u00fcr den Fachmann, ausgehend von der D4 die darin nicht offenbarte wenigstens eine Fu\u00dfst\u00fctze (Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1) vorzusehen. Die D4 offenbart einen in einen Sessel eines Sessellifts einh\u00e4ngbaren Sitz f\u00fcr Kinder. Warum sich der Fachmann veranlasst gesehen haben sollte, einen solchen Sitz um eine Fu\u00dfst\u00fctze zu erg\u00e4nzen, legt die Beklagte nicht dar. Zudem h\u00e4tte der Fachmann eine solche Fu\u00dfst\u00fctze auch nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit vorsehen k\u00f6nnen. Es liegt nicht auf der Hand, wie eine solche Fu\u00dfst\u00fctze konstruktiv h\u00e4tte erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen. Insbesondere sieht die D4 keine vertikale Stange oder \u00e4hnliches vor, an der die Fu\u00dfst\u00fctze angeordnet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung einzelner zuerkannter Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Der Beklagten war nicht zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagte hat weder dargetan, noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO bringen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 400.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2883 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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