{"id":8058,"date":"2019-07-12T17:00:49","date_gmt":"2019-07-12T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8058"},"modified":"2019-07-15T10:33:51","modified_gmt":"2019-07-15T10:33:51","slug":"4a-o-51-18-sessel-fuer-sessellifte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8058","title":{"rendered":"4a O 51\/18 &#8211; Sessel f\u00fcr Sessellifte"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2882<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. April 2019, 4a O 51\/18<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Sessel eines Sesselliftes mit mehreren Sitzen, mit einem Schutzb\u00fcgel, der sich quer \u00fcber die Sitze erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, und mit Fu\u00dfst\u00fctzen, die mittels eines Tragb\u00fcgels am Schutzb\u00fcgel angeordnet sind,<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei sich die Tragb\u00fcgel in der geschlossenen Position des Schutzb\u00fcgels im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz vom Schutzb\u00fcgel nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze erstrecken,<\/li>\n<li>b) Sessellifte mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden F\u00f6rderseil und mit kuppelbar mit dem F\u00f6rderseil verbundenen Sesseln zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zur\u00fcck<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Sessel nach Anspruch 1 ausgef\u00fchrt sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) \u2013 mit Ausnahme der Lieferzeiten \u2013 die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu den Lieferzeiten und die in lit. c), lit. d) und lit. e) aufgef\u00fchrten Angaben nur f\u00fcr Handlungen ab dem 25.06.2011 zu machen sind;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. an die Kl\u00e4gerin \u20ac 5.871,70 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 400.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziffer I. 2. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 50.000,00. Der Anspruch auf Zahlung (Ziffer I. 3. des Tenors) und die Kostenentscheidung sind jeweils gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 174 XXX B1 (Anlage B rop 1, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 10.09.2009 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 09.10.2008 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 14.04.2010 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.05.2011 bekanntgemacht. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen Sessel f\u00fcr einen Sessellift sowie einen Sessellift mit derartigen Sesseln.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 15 lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Sessel eines Sesselliftes mit mehreren Sitzen (14), mit einem Schutzb\u00fcgel (8), der sich quer \u00fcber die Sitze (14) erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, und mit Fu\u00dfst\u00fctzen (11), die mittels eines Tragb\u00fcgels (12) am Schutzb\u00fcgel (8) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Tragb\u00fcgel (12) in der geschlossenen Position des Schutzb\u00fcgels (8) im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz (14) vom Schutzb\u00fcgel (8) nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze (11) erstrecken.\u201c<\/li>\n<li>\u201e15. Sessellift mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden F\u00f6rderseil (9) und mit permanent oder kuppelbar mit dem F\u00f6rderseil (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zur\u00fcck, dadurch gekennzeichnet, dass die Sessel (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 ausgef\u00fchrt sind.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des nur in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 10 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Fig. 1 des Klagepatents wiedergegeben, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sessel in Vorderansicht zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet auf ihrer Website unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Sessel f\u00fcr Sessellifte (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) in der Bundesrepublik Deutschland an, die von ihr auch hergestellt werden. Sie stellt zudem \u00fcber solche Sessel verf\u00fcgende Sessellifte (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) her und bietet diese ebenfalls auf ihrer Website an.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eingeblendet, die die Kl\u00e4gerin dem Internetauftritt der Beklagten (vgl. Anlage B rop 9) entnommen und mit Anmerkungen versehen hat (vgl. Seite 27 der Klage, Bl. 29 GA):<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage B rop 10) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Verletzung des Klagepatents sowie weiterer Schutzrechte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage B rop 11) zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das angerufene Gericht sei auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Entsch\u00e4digungsanspruch international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dieser k\u00f6nne am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Der Entsch\u00e4digungsanspruch sei auch begr\u00fcndet. Eine Verletzungshandlung nach Patenterteilung rechtfertige eine Verurteilung f\u00fcr den Offenlegungszeitraum.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre des Anspruchs 1 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von der Lehre des Anspruchs 15 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verf\u00fcge insbesondere \u00fcber einen sich quer \u00fcber die Sitze erstreckenden Schutzb\u00fcgel. Funktion eines solchen Schutzb\u00fcgels sei es, eine Sicherungswirkung oberhalb der Beine und vor dem K\u00f6rper des Fahrgasts zu entfalten. Dies sei gew\u00e4hrleistet, solange der Querb\u00fcgel noch \u00fcber den Beinen \u2013 Oberschenkel einschlie\u00dflich der Knie \u2013 verlaufe. Dagegen komme es nicht darauf an, ob Teile der Sitzfl\u00e4che sich r\u00e4umlich unter dem Schutzb\u00fcgel nach vorne erstreckten, ob der Schutzb\u00fcgel \u00fcber der Ebene der Sitzvorderkante verlaufe oder sogar noch etwas weiter vor der Sitzvorderkante.<\/li>\n<li>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber einen Schutzb\u00fcgel in diesem Sinne verf\u00fcge, habe sie anhand der Abbildungen verdeutlicht, in denen sie den Verlauf des Schutzb\u00fcgels dargestellt habe (vgl. Seiten 20 f. der Replik, Bl. 157 f. GA).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents werde durch die vorgelegten Entgegenhaltungen und Vorbenutzungen weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen noch nahegelegt.<\/li>\n<li>Zu dem Vorbenutzungstatbestand \u201eB\u201c erkl\u00e4re sie sich mit Nichtwissen, insbesondere zu der Authentizit\u00e4t des Fotos, der Ausgestaltung des Sessels gem\u00e4\u00df der Abbildung auf dem Foto sowie der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit des Fotos. Gleiches gelte f\u00fcr den Vorbenutzungstatbestand \u201eC\u201c. Sie erkl\u00e4re sich insbesondere mit Nichtwissen dazu, dass die auf den Fotos in der Anlage PM10 abgebildeten Sessel tats\u00e4chlich vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich waren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. wie erkannt;<\/li>\n<li>2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) \u2013 mit Ausnahme der Lieferzeiten \u2013 die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 25.06.2011 zu machen sind,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. an sie \u20ac 8.151,25 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.05.2010 bis zum 24.06.2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. wie erkannt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des nur in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspruchs 10 wird auf die Klageschrift sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2019 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den das Klagepatent EP 2 174 XXX B1 betreffenden Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das angerufene Gericht sei f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber den Entsch\u00e4digungsanspruch nicht zust\u00e4ndig. Dieser k\u00f6nne nicht am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden. Ferner fehle es an Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einer Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Es fehle an einem sich quer \u00fcber die Sitze erstreckenden Schutzb\u00fcgel. Ein solcher setze voraus, dass der Schutzb\u00fcgel nicht vor den Fahrg\u00e4sten (und damit au\u00dferhalb der Sitzfl\u00e4che), sondern \u00fcber den Sitzen, das hei\u00dft \u00fcber der Sitzfl\u00e4che, liege. Nur so k\u00f6nne das Durchrutschen kleinerer Personen verhindert werden. Wenn der Schutzb\u00fcgel vor dem Sitz verortet sei, entstehe ein Spalt, der das Durchrutschen nicht verhindere, sondern vielmehr f\u00f6rdere. Zudem erm\u00f6gliche nur ein sich in diesem Sinne \u00fcber den Sitz erstreckender Schutzb\u00fcgel die vom Klagepatent vorgesehene Befestigung der Tragb\u00fcgel daran. Diese m\u00fcssten in einer Weise nach unten abgehen, dass sie sich zwischen den Oberschenkeln auch kleinerer Fahrg\u00e4ste bef\u00e4nden.<\/li>\n<li>Der Schutzb\u00fcgel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erstrecke sich nicht quer \u00fcber die Sitze, sondern vor, das hei\u00dft quer zu den Sitzen. Dies zeige die Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in der sie den Schutzb\u00fcgel hervorgehoben habe (vgl. Seite 37 der Klageerwiderung, Bl. 100 GA).<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents werde durch mehrere Entgegenhaltungen und offenkundige Vorbenutzungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Daneben habe sie aufgezeigt, dass der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zu der Lehre des Klagepatents gelangt w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Klage ist der Beklagten am 07.08.2017 zugestellt worden.F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist sie \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht im Offenlegungszeitraum begehrt (Antrag zu II. 1.), ist die Klage unzul\u00e4ssig. Es fehlt insoweit sowohl an der internationalen als auch an der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts.<\/li>\n<li>Nach der angesichts der in F ans\u00e4ssigen Beklagten allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist die Zust\u00e4ndigkeit nicht begr\u00fcndet. Danach kann eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine unerlaubte oder einer solchen gleichgestellte Handlung in diesem Sinne hat die Kl\u00e4gerin indes nicht einmal schl\u00fcssig vorgetragen, so dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig ist (vgl. Patzina, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 32 Rn. 39).<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob eine Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum grunds\u00e4tzlich dem Art. 7 Nr. 2 EuGVVO unterf\u00e4llt, ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat eine Benutzungshandlung der Beklagten vor Patenterteilung nicht behauptet. Benutzungshandlungen nach Patenterteilung reichen f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht aus (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 410) und scheiden damit auch als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aus.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat daher, allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Erstattung au\u00dfergerichtlicher Patent- und Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter II). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Sessel eines Sessellifts sowie einen Sessellift mit derartigen Sesseln.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind gattungsbildende Sessel aus der WO 2006\/077XXX A, der FR 1 376 XXX A und der DE 100 51 XXX A1 bekannt (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Sessel f\u00fcr Sessellifte weisen, so das Klagepatent, mindestens einen Sitz, meist bis zu acht oder mehr, beispielsweise zehn, nebeneinander liegende Sitze auf. Um ein Herausfallen oder Abrutschen der Fahrg\u00e4ste vom Sessel zu verhindern, weisen diese Sessel Schutzb\u00fcgel auf, die \u00fcber die gesamte Breite des Sessels gehen. Diese Schutzb\u00fcgel k\u00f6nnen von einer Position, in der sie \u00fcber den Fahrg\u00e4sten liegen (offene Position), in eine Position verschwenkt werden, in der sich ein Querb\u00fcgel vor den Fahrg\u00e4sten \u00fcber deren Oberschenkel erstreckt (geschlossene Position) (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>An den Schutzb\u00fcgeln sind oft Fu\u00dfst\u00fctzen vorgesehen, auf denen die Fahrg\u00e4ste ihre F\u00fc\u00dfe, gegebenenfalls mit daran befestigten Skiern oder einem Snowboard, aufstellen und abst\u00fctzen k\u00f6nnen (z. B. AT 411 XXX B und AT 411 XXX B). Die Fu\u00dfst\u00fctzen sind \u00fcber Tragb\u00fcgel am Schutzb\u00fcgel der Sessel befestigt und erstrecken sich vom Schutzb\u00fcgel zwischen bzw. vor den Sitzen nach unten. Die Fu\u00dfst\u00fctzen selbst bestehen aus seitlich vom Tragb\u00fcgel weg ragenden Stangen oder Rohren, die am unteren Ende der Tragb\u00fcgel befestigt sind. Dadurch ist der Mittelbereich unter einem Sitz im Wesentlichen frei und der Fahrgast kann seine Beine, gegebenenfalls mit den daran befestigten Skiern oder einem Snowboard, auf die von der Seite zur Mitte des Sitzes hin ragenden Fu\u00dfst\u00fctzen stellen. Da sich ein Fahrgast somit mit einem benachbart sitzenden Fahrgast einen Tragb\u00fcgel mit den beiden daran seitlich weg ragenden Stangen oder Rohren teilen muss, kommt es immer wieder zu einem unerw\u00fcnschten Kontakt zwischen den Sportger\u00e4ten der benachbarten Fahrg\u00e4ste (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Da der Abstand zwischen Schutzb\u00fcgel und Sitzfl\u00e4che vorschriftsgem\u00e4\u00df so dimensioniert ist, dass auch gro\u00dfe Fahrg\u00e4ste mit l\u00e4ngeren Beinen unter dem Schutzb\u00fcgel bequem Platz finden, ist dieser Abstand in der Regel f\u00fcr kleinere Personen zu gro\u00df, so dass ein Durchrutschen dieser kleineren Personen unter dem Querb\u00fcgel m\u00f6glich ist, insbesondere wenn sie aufgrund ihrer k\u00fcrzeren Beine nicht in der Lage sind, diese auf den Fu\u00dfst\u00fctzen abzust\u00fctzen. Um diese Gefahr des Durchrutschens f\u00fcr kleinere Personen zu vermindern, ist es aus der AT 411 XXX B und der AT 411 XXX B bekannt, an den Schutzb\u00fcgeln Sicherungsteile, insbesondere Schutzblenden, anzuordnen, die sich in der geschlossenen Position des Schutzb\u00fcgels in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfl\u00e4chen hin erstrecken. Diese Schutzblenden befinden sich nach dem Verschwenken des Schutzb\u00fcgels in seine geschlossene Position zwischen den Oberschenkeln der Fahrg\u00e4ste (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Wenn sich daher auch noch ein Schutzelement zwischen den Beinen der Fahrg\u00e4ste befindet, ist, wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, ein seitliches Ausweichen und anschlie\u00dfendes Abstellen der Sportger\u00e4te auf der Fu\u00dfst\u00fctze umso schwieriger. Hinzu kommt, dass sich die Fahrg\u00e4ste beim Schlie\u00dfen des Schutzb\u00fcgels nun auf mehrere Sachen konzentrieren m\u00fcssen: Zum einen auf das Spreizen der Oberschenkel, um Platz f\u00fcr die Schutzblende zu machen, und zum anderen auf das Bewegen der Sportger\u00e4te in die entgegengesetzte Richtung, um die Fu\u00dfst\u00fctze ungehindert schlie\u00dfen zu lassen. Das Ganze muss zudem erfolgen, ohne mit dem Nachbarn zu kollidieren (vgl. Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend benennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Sessel der eingangs erw\u00e4hnten Gattung zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem diese Probleme vermieden werden (Absatz [0007]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Sessel eines Sessellifts nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 sowie einen Sessellift mit den Merkmalen des Anspruchs 15 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Sessel eines Sessellifts<\/li>\n<li>2. mit mehreren Sitzen (14),<\/li>\n<li>3. mit einem Schutzb\u00fcgel (8),<\/li>\n<li>3.1 der sich quer \u00fcber die Sitze (14) erstreckt und<\/li>\n<li>3.2 von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist,<\/li>\n<li>4. mit Fu\u00dfst\u00fctzen (11), die mittels eines Tragb\u00fcgels (12) am Schutzb\u00fcgel (8) angeordnet sind,<\/li>\n<li>5. wobei sich die Tragb\u00fcgel (12) in der geschlossenen Position des Schutzb\u00fcgels (8) im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz (14) vom Schutzb\u00fcgel (8) nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze (11) erstrecken.<\/li>\n<li>Anspruch 15:<\/li>\n<li>1. Sessellift<\/li>\n<li>2. mit einer Talstation,<\/li>\n<li>3. mit einer Bergstation,<\/li>\n<li>4. mit einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden F\u00f6rderseil (9),<\/li>\n<li>5. mit permanent oder kuppelbar mit dem F\u00f6rderseil (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zur\u00fcck,<\/li>\n<li>6. wobei die Sessel (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 ausgef\u00fchrt sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht Merkmal 3.1 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 3.1 sieht vor, dass sich der Schutzb\u00fcgel (Merkmal 3) quer \u00fcber die Sitze erstreckt.<\/li>\n<li>Funktion des Schutzb\u00fcgels ist zum einen, zu verhindern, dass Fahrg\u00e4ste vom Sessel st\u00fcrzen (vgl. Absatz [0023]). Dabei geht das Klagepatent allerdings davon aus, dass der Schutzb\u00fcgel nur einen gewissen Schutz gegen das Hinabst\u00fcrzen bewirkt. Ein Durchrutschen zwischen der Sitzfl\u00e4che und dem Schutzb\u00fcgel h\u00e4lt das Klagepatent auch in der geschlossenen Position des Schutzb\u00fcgels f\u00fcr m\u00f6glich (vgl. Absatz [0025]). Zum anderen sind nach der Lehre des Klagepatents am Schutzb\u00fcgel die Tragb\u00fcgel in einer bestimmten Weise angeordnet (vgl. Merkmale 4, 5 des Anspruchs 1).<\/li>\n<li>Zur Erf\u00fcllung seiner Funktionen muss der Schutzb\u00fcgel also so ausgestaltet sein, dass er einerseits einen gewissen Schutz gegen das Herabst\u00fcrzen bietet und andererseits eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Tragb\u00fcgel erm\u00f6glicht. Dem Wortlaut des Merkmals nach muss sich der Schutzb\u00fcgel quer \u00fcber die Sitze erstrecken. Das Klagepatent geht davon aus, dass der Schutzb\u00fcgel durch eine solche Anordnung die genannten Funktionen erf\u00fcllen kann.<\/li>\n<li>Mit dem Begriff \u201equer\u201c bestimmt das Klagepatent die grunds\u00e4tzliche Ausrichtung des B\u00fcgels, n\u00e4mlich horizontal \u00fcber die einzelnen Sitze des Sessels. Eine solche horizontale Ausrichtung erm\u00f6glicht einen gewissen Durchrutschschutz f\u00fcr alle Fahrg\u00e4ste eines Sessels und die Anordnung der sich in vertikaler Richtung (\u201enach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze\u201c, Merkmal 5) erstreckenden Tragb\u00fcgel an dem Schutzb\u00fcgel.<\/li>\n<li>\u201e\u00dcber die Sitze\u201c erstreckt sich der Schutzb\u00fcgel, wenn er sich \u00fcber die Breite der nebeneinander angeordneten Sitze ausdehnt. Eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe dahingehend, dass sich der Schutzb\u00fcgel oberhalb der Beine oder sogar oberhalb der Oberschenkel der Fahrg\u00e4ste befinden muss, l\u00e4sst sich dieser Vorgabe nicht entnehmen. Den vom Klagepatent vorausgesetzten gewissen Schutz gegen ein Durchrutschen bietet der Schutzb\u00fcgel unabh\u00e4ngig davon. Dass ein Spalt zwischen Schutzb\u00fcgel und Sitzfl\u00e4che entsteht, der ein Durchrutschen erm\u00f6glicht, schlie\u00dft das Klagepatent, wie bereits er\u00f6rtert, nicht aus.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent in Absatz [0003] einen im Stand der Technik bekannten Schutzb\u00fcgel erw\u00e4hnt, der sich in der geschlossenen Position \u201evor den Fahrg\u00e4sten \u00fcber deren Oberschenkel erstreckt\u201c, folgt daraus nichts anderes. Zwar k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu eigen macht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14). Allerdings ist zum einen mit der genannten W\u00fcrdigung eine Angabe zur genauen Positionierung der im Stand der Technik bekannten Schutzb\u00fcgel nicht verbunden. Zum anderen ist im Klagepatent mit den Tragb\u00fcgel gerade ein zus\u00e4tzlicher Schutz vorgesehen, hinter den der durch den Schutzb\u00fcgel bewirkte gewisse Herausfallschutz zur\u00fccktritt. Selbst wenn also die im Stand der Technik bekannten Sessel eine Positionierung des Schutzb\u00fcgels exakt oberhalb der Oberschenkel der Fahrg\u00e4ste voraussetzen w\u00fcrden, m\u00fcsste dies auf den nach dem Klagepatent vorgesehenen Schutzb\u00fcgel nicht zutreffen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 3.1. Der Schutzb\u00fcgel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erstreckt sich horizontal \u00fcber die sechs Sitze des Sessels. Dadurch bietet er einen gewissen Schutz gegen das Durchrutschen und erm\u00f6glicht die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Tragb\u00fcgel. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Tragb\u00fcgel im Sinne der Merkmale 4 und 5 angeordnet sind, was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist.<\/li>\n<li>Es kommt daher nicht darauf an, ob die kommentierten Darstellungen der Kl\u00e4gerin oder diejenigen der Beklagten zutreffen, in der der genaue Verlauf des Schutzb\u00fcgels dargestellt wird. Selbst wenn der Schutzb\u00fcgel sich nicht mehr oberhalb der Sitzfl\u00e4che befinden sollte, sondern sogar noch vor der Sitzvorderkante, f\u00fchrt dies nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht Anspruch 15 des Klagepatents. Sie verf\u00fcgt, wie soeben erl\u00e4utert, \u00fcber nach Anspruch 1 ausgef\u00fchrte Sessel. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 15 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch die Herstellung und das Angebot der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte war dem Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin entsprechend zum Schadensersatz zu verurteilen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs zul\u00e4ssig. Die besonderen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind gegeben. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung der Erfindungsgegenst\u00e4nde unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die hiernach geschuldeten Angaben sind f\u00fcr Handlungen ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (25.05.2011) zu machen.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Anspruch auf diese Angaben besteht \u2013 wie der Schadensersatzanspruch \u2013 nur f\u00fcr Handlungen ab der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zuz\u00fcglich einer Karenzzeit von einem Monat, somit ab dem 25.06.2011.<\/li>\n<li>F\u00fcr Handlungen vor diesen Zeitpunkten besteht jeweils kein Anspruch auf Auskunft. Es fehlt an einem Anspruch auf Entsch\u00e4digung im Offenlegungszeitraum, der durch diese Angaben vorbereitet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 5.871,70 aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG nebst Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit. Der geltend gemachte Anspruch auf dar\u00fcber hinausgehende Abmahnkosten in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 8.151,25 besteht dagegen nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie zuerkannte Zahlung entspricht einem Viertel der Geb\u00fchren f\u00fcr die Abmahnung, ausgehend von einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf einen Gegenstandswert von \u20ac 1,6 Mio. zuz\u00fcglich \u20ac 20,00 Auslagenpauschale f\u00fcr Patent- und Rechtsanw\u00e4lte (= insgesamt je \u20ac 11.743,40).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanw\u00e4lte als auch der Patentanw\u00e4lte erstattungsf\u00e4hig. Insbesondere ist die Einschaltung der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 46, 54).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer H\u00f6he nach erscheint eine 1,8-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr als angemessen. Die Geb\u00fchrenh\u00f6he ergibt sich aus Nr. 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Geb\u00fchren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach \u00a7 14 Abs. 1 RVG die Geb\u00fchr im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ein \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 54), der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist.<\/li>\n<li>Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung des der Kl\u00e4gerin somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint eine Geb\u00fchr (nur) bis zum 1,8-fachen Satz angemessen. Die Abmahnung (vorgelegt in Anlage B rop 10) ist mit 15 Seiten f\u00fcr vier Schutzrechte eher kurz gehalten. Hieraus lassen sich keine Schwierigkeiten erkennen, die \u00fcber einen \u00fcblichen Patentverletzungssachverhalt hinausgehen. Im Gegenteil handelt es sich um einen f\u00fcr Patentstreitsachen eher einfachen technischen Sachverhalt. Dass die Abmahnung auf vier Patenten basiert, wird durch den Streitwert widergespiegelt und f\u00fchrt nicht zu einer Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Der enge technische Zusammenhang ist zudem eher ein Grund daf\u00fcr, hier nicht mehr als 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren anzusetzen. Die Kl\u00e4gerin bringt auch sonst keine durchgreifende Begr\u00fcndung, warum die Angelegenheit besonders kompliziert sein soll.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Ansatz eines Gegenstandswerts der Stufe bis \u20ac 1,6 Mio. f\u00fcr die Abmahnung insgesamt und die Aufteilung auf die einzelnen geltend gemachten Schutzrechte sind nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7 291 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEine Aussetzung bis zu einer Entscheidung in der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine solche hinreichende (Vernichtungs-) Wahrscheinlichkeit kann auf Grundlage der Argumente der Beklagten nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die von der Beklagten geltend gemachte neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die Entgegenhaltung JPH01-11XXX (Anlage PM3, in englischer \u00dcbersetzung als Anlage PM3a, nachfolgend: D1).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die D1 Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart, wonach sich die Tragb\u00fcgel in der geschlossenen Position des Schutzb\u00fcgels im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz vom Schutzb\u00fcgel nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze erstrecken.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1B der D2 eingeblendet:<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem \u201eSitz\u201c den Sitzplatz f\u00fcr eine Person (vgl. Absatz [0023]). Damit sich das Bauteil \u201eD\u201c der D1 \u201eim Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz\u201c vom Schutzb\u00fcgel nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze erstreckt, m\u00fcsste in der D1 ein Sessel mit zwei derartigen \u201eSitzen\u201c, also ein Zwei-Personen-Sessel offenbart sein. Eine ausreichende textliche Offenbarung ist insofern nicht vorgetragen. Die zweifache Verwendung der Bezugsziffer 13 in Fig. 1 f\u00fcr \u201echair\u201c reicht hierf\u00fcr nicht aus. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich anhand der Abbildungen (insbesondere Fig. 1, vgl. aber auch Fig. 3) nicht feststellen, dass es sich hierbei um einen Zwei-Sitz-Sessel handelt. Bei einem Vier-Personen-Sessel befinden sich die Tragb\u00fcgel nicht im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz.<\/li>\n<li>Es kommt f\u00fcr Merkmal 5 auch auf die angedachte Sitzposition auf einem Sitz an. Dass sich ein Fahrgast auf mehrere Sitze setzen kann, so dass sich der Tragb\u00fcgel zwischen seinen Beinen befindet, reicht f\u00fcr die Offenbarung des Merkmals nicht aus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht im \u00dcbrigen, dass die Beklagte keine deutsche, sondern nur eine englischsprachige \u00dcbersetzung der japanischen Entgegenhaltung vorgelegt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 725). Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zus\u00e4tzlich in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 31.07.2017 (Bl. 45 GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Dies hat die Beklagte nicht beachtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die DE 100 51 XXX (Klagepatent in der Parallelsache 4a O 52\/18, im vorliegenden Rechtsstreit auch als \u201eKlagepatent C\u201c bezeichnet, nachfolgend: D2) veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D2 war Gegenstand des Erteilungsverfahrens und wird vom Klagepatent in Absatz [0002] als Stand der Technik erw\u00e4hnt. Dies spricht nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen gegen eine Aussetzung. Eine Aussetzung auf Grundlage der Entgegenhaltung w\u00fcrde sich unmittelbar gegen den Erteilungsakt wenden, was f\u00fcr die nicht mit technischen Fachleuten besetzte Kammer Grund zur Zur\u00fcckhaltung ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die D2 Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der D2 eingeblendet:<\/li>\n<li>Die in der D2 offenbarten Schutzb\u00fcgel 12 befinden sich zwar im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz. Sie erstrecken sich jedoch nicht nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze (Merkmal 5) und die Fu\u00dfst\u00fctzen sind auch nicht mittels dieses Schutzb\u00fcgels (Tragb\u00fcgel nach der Terminologie des Klagepatents) an dem Quersteg (Schutzb\u00fcgel nach der Terminologie des Klagepatents) angeordnet (Merkmal 4). Dass die Lehre der D2 beides nicht ausschlie\u00dft, reicht f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung nicht aus.<\/li>\n<li>Der Fu\u00dfst\u00fctzentragb\u00fcgel, in der D2 auch als lotrechte Stange 9 bezeichnet, befindet sich nicht im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz (Merkmal 5). Dies w\u00fcrde wiederum die Offenbarung eines nur dreisitzigen Sessels voraussetzen, wof\u00fcr es auch in der D2 an Anhaltspunkten fehlt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit im Hinblick auf eine Kombination der CH 400 XXX (Anlage PM8, nachfolgend: D3) mit dem allgemeinen Fachwissen ist ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D3 offenbart Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 nicht.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird Fig. 2 der D1 eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Streben 22 der D3 erstrecken sich nicht im Sinne des Merkmals 5 \u201eim Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz\u201c vom Schutzb\u00fcgel nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze. Der in der D3 offenbarte Sessel sieht zwei Sitzpl\u00e4tze vor. Jeder Fahrgast nutzt die auf einer Seite der Streben angebrachte Fu\u00dfst\u00fctze und stellt beide F\u00fc\u00dfe darauf.<\/li>\n<li>Dass auch ein Sessel f\u00fcr eine in der Mitte sitzende Person offenbart ist, wobei sich die Streben 22 zwischen den Beinen der Person befinden, kann die Kammer nicht mit dem f\u00fcr eine Aussetzung notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar wird in den Zeilen 68 ff. (Seite 1, Spalte 2) der D3 erw\u00e4hnt, dass der Sessel auch f\u00fcr die Aufnahme einer einzigen Person ausgebildet sein kann. Allerdings lassen sich der D3 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, wie in einem solchen Fall der Sessel auszubilden ist. Zudem fordert der Klagepatentanspruch 1 mit Merkmal 2 gerade einen Sessel \u201emit mehreren Sitzen\u201c.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin Anlass daf\u00fcr, ausgehend von der D3 einen Tragb\u00fcgel im Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz im Sinne des Merkmals 5 vorzusehen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon w\u00e4re der Fachmann auch nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit auf der Grundlage der D3 zu der Lehre des Klagepatents gelangt. Die Streben 22 der D3 vor dem Mittelbereich jedes der zwei Sitze vorzusehen, w\u00fcrde eine vollst\u00e4ndige konstruktive Umgestaltung erfordern, die dem Fachmann durch die Lehre der D3 nicht nahegelegt ist.<\/li>\n<li>Soweit die Einspruchsabteilung des EPA in der vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung vom 29.01.2013 (Anlage PM9), die einen sp\u00e4ter zur\u00fcckgenommenen Einspruch der J gegen das Klagepatent betraf, ausf\u00fchrt, es handele sich bei der \u201ezwischen-den-Beinen-Anordnung\u201c gegen\u00fcber der \u201ezwischen-den-Personen-Anordnung\u201c um eine \u201eleicht abge\u00e4nderte Ausgestaltungsvariante\u201c, vermag sich die Kammer diesen Ausf\u00fchrungen nicht anzuschlie\u00dfen. Ohnehin ist das Einspruchsverfahren nicht mehr anh\u00e4ngig und bezieht die Einspruchsabteilung in der vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung aufgrund zahlreicher Einschr\u00e4nkungen in den Formulierungen keine klare Position (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 728). \u00dcberdies steht dieser Einsch\u00e4tzung die Bewertung des \u00d6sterreichischen Patentamts zu dem in gro\u00dfen Teilen parallelen \u00f6sterreichischen Patent AT 507 XXX gegen\u00fcber, das die gegenteilige Auffassung vertritt (vgl. Seite 11, 3. Absatz der Anlage B rop 13).<\/li>\n<li>Dass das erw\u00e4hnte Einspruchsverfahren der J nach R\u00fccknahme des Einspruchs beendet wurde, spielt f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung vorliegend keine Rolle. Nach Regel 84 Abs. 2 S. 2 EP\u00dcAO ist es in das Ermessen der Einspruchsabteilung gestellt, ob das Einspruchsverfahren nach R\u00fccknahme des (einzigen) Einspruchs fortgesetzt oder beendet wird. Zwar wird die Einspruchsabteilung in der Regel das Einspruchsverfahren dann beenden, wenn der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg verspricht oder das Einspruchsverfahren nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohem Aufwand ohne den Einsprechenden fortgesetzt werden kann, w\u00e4hrend sie das Einspruchsverfahren fortsetzen wird, wenn voraussichtlich ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand und ohne Mitwirkung des Einsprechenden das Einspruchsverfahren mit einem Widerruf oder einer Beschr\u00e4nkung des Patents abgeschlossen werden k\u00f6nnte (Schnekenb\u00fchl, in: Beck\u2019scher Online-Kommentar Patentrecht, 11. Edition Stand: 25.01.2019, Art. 101 EP\u00dc Rn. 60). Allerdings lassen sich mangels schriftlicher Erw\u00e4gungen der Einspruchsabteilung die Gr\u00fcnde, die zu der Entscheidung gef\u00fchrt haben, nicht nachvollziehen. Es ist ebenso denkbar, dass von einer Widerrufsentscheidung im Hinblick auf einen notwendigen gr\u00f6\u00dferen Aufwand abgesehen wurde und nicht aufgrund der \u00dcberzeugung der Einspruchsabteilung von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von einem vorbenutzten Sessellift, wie er auf dem nachfolgend eingeblendeten Foto zu sehen ist, geboten:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWeder bei dem Foto noch bei dem darauf abgebildeten Sessellift handelt es sich um Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2, 56 EP\u00dc. Die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung liegen nicht vor.<\/li>\n<li>Die Vorrichtung ist offenkundig geworden, wenn die Benutzungshandlung die nicht zu entfernte M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet hat, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, GRUR 1986, 372, 373 \u2013 Thrombozyten-Z\u00e4hlung; GRUR 1996, 747, 752 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Das ist hier nicht der Fall.<\/li>\n<li>Wo und ob der entsprechende Sessellift in Betrieb gegangen ist, ist auf dem Foto nicht zu erkennen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die lediglich auf den Todeszeitpunkt des auf dem Foto abgebildeten Herrn B abstellt. Dass das Foto vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents aufgenommen sein muss, bedeutet aber nicht, dass damit auch der entsprechende Sessellift \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen ist. Dass der auf dem Foto gezeigte Sessellift \u00fcberhaupt in Betrieb war, l\u00e4sst sich ohne entsprechenden Vortrag nicht feststellen. Es k\u00f6nnte sich bei dem abgebildeten Sessel auch beispielsweise um einen Prototypen handeln. Zu der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit des Fotos selbst fehlt es ebenfalls an Vortrag.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZudem w\u00e4re jedenfalls Merkmal 5 durch das Foto bzw. den abgebildeten Sessel nicht offenbart und dem Fachmann auch nicht nahegelegt.<\/li>\n<li>Es wird kein sich \u201eim Mittelbereich vor dem jeweiligen Sitz\u201c vom Schutzb\u00fcgel nach unten zur Fu\u00dfst\u00fctze erstreckender Tragb\u00fcgel offenbart. Der abgebildete Sessel verf\u00fcgt, wie der Fachmann an dessen Dimensionierung erkennt, \u00fcber zwei Sitzpl\u00e4tze. Dass die auf dem Foto abgebildete Person sich unter Inanspruchnahme beider Sitzpl\u00e4tze in die Mitte des Sessels gesetzt hat, \u00e4ndert an der Offenbarung der Vorrichtung nichts.<\/li>\n<li>Dass der Fachmann einen Anlass hatte, ausgehend von dem Foto einen Sessel vorzusehen, dessen Tragb\u00fcgel im Sinne des Merkmals 5 angeordnet sind und der zugleich weiterhin \u00fcber mehrere Sitze verf\u00fcgt, ist nicht erkennbar. Eine solche konstruktive Umgestaltung w\u00e4re ihm auch nicht nahegelegt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von einer offenkundigen Vorbenutzung durch einen Sessellift im Skigebiet C in F, wie er insbesondere in Anlage PM10 gezeigt ist (nachfolgend: PM10), eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Ob die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung vorliegen, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich das nicht offenbarte Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1, wonach es sich um einen Sessel mit mehreren Sitzen handelt, nicht in nahe liegender Weise aus der PM10 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.<\/li>\n<li>Es ist f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend, ausgehend von der PM10, die nur einen Sessel f\u00fcr eine einzelne Person zeigt, einen Sessel mit mehreren Sitzen so vorzusehen, dass dieser im Sinne des Klagepatents ausgestaltet ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann die Konstruktion ohne erfinderische T\u00e4tigkeit so h\u00e4tte umgestalten k\u00f6nnen, dass mehrere Sitze vorgesehen sind. Bereits die Ausgestaltung des B\u00fcgels in der PM10 verhindert eine Erstreckung \u00fcber mehrere Sitze. Auch m\u00fcssten mehrere Tragb\u00fcgel an dem Schutzb\u00fcgel angeordnet werden, was erhebliche konstruktive \u00c4nderungen notwendig gemacht h\u00e4tte.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2019 hat keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben, \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung einzelner zuerkannter Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Der Beklagten war nicht zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagte hat weder dargetan, noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO bringen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 400.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2882 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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