{"id":8056,"date":"2019-07-12T17:00:23","date_gmt":"2019-07-12T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8056"},"modified":"2019-07-12T09:31:49","modified_gmt":"2019-07-12T09:31:49","slug":"4c-o-107-17-stellglied","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8056","title":{"rendered":"4c O 107\/17 &#8211; Stellglied"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2881<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Februar 2019, Az. 4c O 107\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 621 XXX B1 (Anlage HL 1; im Folgenden: Klagepatent), welches die Priorit\u00e4t des d\u00e4nischen Patents DK 2003XXXX vom 06.05.2003 in Anspruch nimmt und am 06.05.2004 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.03.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDer Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:<br \/>\nAn actuator comprising a cabinet (4), an electric motor (10) arranged in the cabinet, said motor having a motor shaft, a transmission (8) connected to the motor shaft, said transmission having an output stage, an activation element (1, 2, 3) connected to the output stage of the transmission, said activation element being intended to cause movement of an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated, characterized in that at least the electric motor (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4).<\/li>\n<li>Die ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 lautet:<br \/>\nEin Stellglied, umfassend ein Geh\u00e4use (4); einen in dem Geh\u00e4use angeordneten Elektromotor (10), der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission (18), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement (1,2,3), das mit der Ausgangsseite der Transmission (3) verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (10) in einem satt passenden Rezess (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff angeordnet und in dem Geh\u00e4use (4) befestigt ist.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren 1 bis 4 sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie beziehen sich auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, wobei die Figuren 1 bis 3 ein lineares Aktivierungselement in Form einer ausfahrbaren St\u00fctze nebst Antrieb und die Figur 4 ein Geh\u00e4use eines Stellglieds zeigen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat mit Klageschrift vom 29.05.2018 (Anlage KR 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. bietet an und liefert eine Hubs\u00e4ule mit der Bezeichnung A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in der Bundesrepublik Deutschland. Das Angebot erfolgt \u00fcber ihren deutschsprachigen und an potentielle deutsche Abnehmer gerichteten Internetauftritt, abrufbar unter der Domain XXX. Diese Domain ist zugunsten der Beklagten zu 1. registriert (Anlage HL 5a, HL 5b). Unter der Kategorie \u201eB\u201c ist die Sparte B\u00fcrom\u00f6bel und dort die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nebst Beschreibung abzurufen (Anlage HL 8).<br \/>\nWeiterhin sind auf dieser Website unter dem Reiter \u201eKontakt\u201c E-Mail-Adressen hinterlegt, \u00fcber die die Beklagte zu 1. erreicht werden kann. Au\u00dferdem werden Informationen zu einer deutschen Kontaktadresse bereitgehalten; dabei handelt es sich um die Beklagte zu 2., welche eine deutsche Niederlassung der Beklagten zu 1. ist. Der Beklagte zu 3. ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. Auch zur Beklagten zu 2. werden unmittelbare Kontaktm\u00f6glichkeiten wie Adresse und Telefonnummer bereitgehalten.<br \/>\nJedenfalls eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde von den Beklagten nach XXX an die D geliefert, welche sie ihrerseits in dem Schreibtisch E, welchen die Kl\u00e4gerin erworben hat, verbaute.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2017 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 2. im Hinblick auf die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen ab und forderte sie auf, das patentverletzende Produkt vom Markt zu nehmen (Anlage HL4a). Mit Antwortschreiben vom 28.08.2017 reagierte die Beklagte zu 2. durch den Beklagten zu 3. als ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und bestritt eine Verletzung des Klagepatents.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00dfen, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln unmittelbaren Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nach dem Klagepatent machen. Der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit drei jeweils aus Unter- und Oberseite bestehenden Schaumstoffelementen eingekleidete Motor sei aufgrund dieser Ausgestaltung in einen Block aus Schaumkunststoff im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 aufgenommen. Auch die drei Schaumkunststoffelemente seien als ein Block anzusehen, weil das Klagepatent eine mehrteilige Ausformung zulasse. Ausreichend f\u00fcr das Vorliegen eines Blocks sei, dass ein wesentlicher Teil des Motors fl\u00e4chig von Schaumstoff umgeben sei. Zudem sei ausreichend, wenn durch diese Elemente der Gro\u00dfteil der Motoroberfl\u00e4che abgedeckt sei; auf eine vollst\u00e4ndige Umh\u00fcllung komme es nicht an. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, der Motor in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde durch die drei Schaumstoffelemente gehalten und fixiert, ohne dass es daf\u00fcr auf den Kunststoffk\u00e4fig ankomme. Es bestehe st\u00e4ndiger Kontakt zwischen dem Motor und den angepassten Innenfl\u00e4chen der Schaumstoffteile. Daher, so meint die Kl\u00e4gerin, sei die Anordnung von drei Schaumkunststoffelementen auch gleichwirkend mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung. Es gebe f\u00fcr die Ger\u00e4uschd\u00e4mmung keinen Unterschied in der Tauglichkeit dieser drei Elemente gegen\u00fcber einem Block aus Schaumkunststoff.<br \/>\nSchlie\u00dflich meint die Kl\u00e4gerin, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei und den Neuheitsangriffen bzw. dem auf mangelnde Erfindungsh\u00f6he gest\u00fctzten Angriff der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren standhalten werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nein Stellglied, umfassend ein Geh\u00e4use; einen in dem Geh\u00e4use angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus Schaumkunststoff montiert ist, der in dem Geh\u00e4use angeordnet und befestigt ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\nein Stellglied, umfassend ein Geh\u00e4use; einen in dem Geh\u00e4use angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer Anordnung aus drei auf den Motor gesteckten Elementen aus Schaumkunststoff montiert ist, die in dem Geh\u00e4use angeordnet und befestigt sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. M\u00e4rz 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 2011 begangen haben und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeltraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. nur die Beklagte zu 2.: die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2. &#8211; Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. nur die Beklagten zu 1. und 2.: die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 9. M\u00e4rz 2011 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (&#8222;Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230;&#8220;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage insgesamt abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meinen, von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch zu machen. Es fehle an dem Vorliegen eines Blocks aus Schaumkunststoff. Zwar k\u00f6nne ein solcher Block mehrteilig ausgestaltet sein; dies beziehe sich aber lediglich auf die Anordnung von Ober- und entsprechenden Unterseiten von Blockelementen und meine nicht lediglich punktuell den Motor einfassende Schaumkunststoffelemente. Es komme dem Klagepatent auf die Bereitstellung eines Blocks an, der zumindest der Motor, aber bevorzugterweise auch weitere Bauteile, satt sitzend und vollst\u00e4ndig aufnehmen k\u00f6nne. So solle auch die betriebssichere Montage des Motors im Geh\u00e4use \u00fcber dem Block bewirkt werden, da weitere Mittel au\u00dfer dem Schaumstoffblock im Klagepatentanspruch nicht erw\u00e4hnt seien, was unstreitig ist. Es gewichte die Ger\u00e4uschd\u00e4mmung gegen\u00fcber der W\u00e4rmeableitung ausgehend vom Motor aus dem Geh\u00e4use heraus h\u00f6her. Daher solle der Block auch idealerweise das gesamte Geh\u00e4useinnere ausf\u00fcllen.<br \/>\nJedenfalls sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die als Anlagen KR2 (D1) und KR 6 (D5) zur Akte gereichten Druckschriften k\u00f6nnten dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegengehalten werden. Au\u00dferdem w\u00fcrde die Kombination der Anlagen KR3 (D2) und KR4 (D3) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr den Fachmann nahelegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Stellglied aufweisend ein Geh\u00e4use, einen elektrischen Motor, welcher eine Motorwelle hat, eine Transmission, welche mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite hat, ein Aktivierungselement, was mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden ist und dazu gedacht ist, ein einstellbares Element in der Struktur in Bewegung zu versetzen, in welcher das Stellglied einbezogen ist.<br \/>\nIm Stand der Technik waren bereits Stellglieder bekannt, die mittels eines elektrischen Motors, zumeist 24 Volt, in Bewegung gesetzt werden. Eingesetzt werden solche Stellglieder insbesondere bei M\u00f6belst\u00fccken wie Betten, St\u00fchlen oder Tischen.<br \/>\nIn Abs. [0002] bezieht sich das Klagepatent als bekannten Stand der Technik auf die WO 02\/29XXX, in welcher ein lineares Stellglied offenbart wird. Rotierende Stellglieder waren zu dieser Zeit noch nicht \u00fcblich. Da im M\u00f6belgesch\u00e4ft der Preis f\u00fcr Stellglieder ein entscheidender Faktor (f\u00fcr den Kauf) ist, ging die Entwicklung hin zu einfacheren Konstruktionen. Dies allerdings mit dem Wunsch nach, vor allem hinsichtlich M\u00f6beln wie Krankenhausbetten, m\u00f6glichst leise arbeitenden Stellgliedern zu vereinbaren, ist schwierig. Denn beim Einstellen der M\u00f6belst\u00fccke gibt es verschiedene Ger\u00e4uschquellen. So resultiert L\u00e4rm aus der Transmission, aus der Lagerung des beweglichen Elements und aus Vibrationen; diese unterschiedlichen Gr\u00fcnde k\u00f6nnen es erschweren, die eigentliche L\u00e4rmquelle zu identifizieren. Erste Abhilfema\u00dfnahmen gegen die Ger\u00e4uschemission waren der Gebrauch von Schmiermittel, Plastikh\u00fclsen und Gummi\/Plastikaufh\u00e4ngungen (vgl. Abs. [0004]).<br \/>\nSchon im Stand der Technik wurde das L\u00e4rmproblem au\u00dferdem dadurch angegangen, indem die Position des Rotors ver\u00e4ndert wurde, weil h\u00e4ufig die Struktur des Rotors und seine axiale Bewegung zu h\u00f6rbaren Vibrationen f\u00fchren. Dazu f\u00fchrt das Klagepatent die US 5 XXX 039 sowie die US 6 XXX 422 exemplarisch an. Ebenso wurde bez\u00fcglich Transmissionsl\u00e4rm kontrolliert zwischen der Schnecke und dem Schneckenrad eingegriffen, um auch die durch die Transmission verursachten Ger\u00e4usche zu eliminieren (vgl. WO 01\/94732 A1).<br \/>\nAn diesen beschriebenen Verbesserungen des Standes der Technik bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass sie kostenintensiv sind und sich nur schwer im Geh\u00e4use implementieren lassen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.1 Ein Stellglied,<br \/>\n1.2 umfassend ein Geh\u00e4use (4);<br \/>\n1.3 einen in dem Geh\u00e4use angeordneten Elektromotor (10),<br \/>\n1.4 der eine Motorwelle aufweist;<br \/>\n1.5 eine Transmission (18), die mit der Motorwelle verbunden ist<br \/>\n1.6 und eine Ausgangsseite aufweist<br \/>\n1.7 ein Aktivierungselement (1,2,3), das mit der Ausgangsseite der Transmission (3) verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen<br \/>\n1.8 dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (10) in einem satt passenden Rezess (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff montiert ist, der in dem Geh\u00e4use (4) angeordnet und befestigt ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu recht einzig die Verwirklichung des Merkmals 1.8 in Streit, so dass sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen. Die Kammer vermochte indes die Verwirklichung des Merkmals 1.8 \u2013 hinsichtlich dessen zwischen den Parteien nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig ist, dass die deutsche Anspruchs\u00fcbersetzung in der Klagepatentschrift unpr\u00e4zise ist, da sie das Verb \u201eis mounted in\u201c v\u00f6llig au\u00dfer Acht l\u00e4sst und verkennt, dass beide Partizipien \u201earranged and secured\u201c auf den Block bezogen sind und nicht \u201earranged\u201c schon auf den Motor im Verh\u00e4ltnis zum Block \u2013 nicht festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.8 ist wenigstens der Elektromotor (10) in einer satt passenden Aussparung (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff montiert, der in dem Geh\u00e4use (4) angeordnet und befestigt ist.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas Klagepatent sieht vor, dass der gesamte Motor in die Aufnahme des Blocks aus Schaumkunststoff eingebracht wird. Nicht erforderlich ist, dass der Motor vollst\u00e4ndig von dem Block umh\u00fcllt wird.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut. Schon im Anspruchswortlaut wird bez\u00fcglich derjenigen Vorrichtungsteile, die in den Block eingebaut werden sollen, ausgef\u00fchrt, dass es sich zumindest (\u201eat least\u201c) um den Motor als solchen handelt. Dieser wird vom Klagepatent begrifflich auch von einem etwaigen dar\u00fcber hinaus zu integrierenden Teil abgegrenzt, n\u00e4mlich von der Motoreinheit umfassend den Motor und die Transmission. Dementsprechend beinhalten auch die Beschreibungen des Klagepatents, obwohl sie nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele betreffen, durchg\u00e4ngig Ausf\u00fchrungen, die sich auf den Motor oder die Motoreinheit beziehen (vgl. Abs. [0010]f.]. Dagegen finden sich im Klagepatent keine Hinweise, weniger als zumindest den gesamten Motor, etwa nur dessen \u00e4u\u00dfersten Teil, in den Block einzuf\u00fcgen. Denn konkret benannt und in den zur Auslegung auch zu ber\u00fccksichtigenden Figuren bezeichnet wird immer nur der Motor, ohne eine Abgrenzung hinsichtlich einzelner Bauteile vorzunehmen.<br \/>\nDer Fachmann wei\u00df, dass es, bedingt durch die Aussparung, die dem Einf\u00fcgen eines Elements in ein anderes dient, k\u00f6rperlichen Kontakt zwischen dem Motor und dem Block geben muss, zumal auch nicht ersichtlich ist, wie andernfalls die bezweckte Ger\u00e4uschd\u00e4mmung bewirkt werden sollte.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Klagepatent fordert nicht, dass der Motor zwingend vollst\u00e4ndig, d.h. rundherum, sowohl an der L\u00e4ngs- als auch Querseite umschlossen, von dem Block umh\u00fcllt wird. Insoweit fehlen Angaben, dass dies f\u00fcr das Erreichen der Ger\u00e4uscheind\u00e4mmung erforderlich ist.<br \/>\nAllein aus dem im Anspruchswortlaut benutzten bzw. \u00fcbersetzten Begriff mount \u201ein\u201c bzw. angeordnet\/eingebaut \u201ein\u201c ergibt sich nicht schon ein vollst\u00e4ndiges Umschlie\u00dfen des Motors \u00fcber seine L\u00e4ngs- und Querrichtung. Denn der Begriffsbedeutung nach kann etwas schon dann \u201eeingebracht in\u201c ein, wenn lediglich eine teilweise Verbindung erfolgt.<br \/>\nAu\u00dferdem ergibt sich dies nicht aus der Anforderung des \u201esatt Passens\u201c bzw. \u201etightly fitting\u201c. Auch hier ist die ma\u00dfgebliche englische Anspruchsfassung pr\u00e4ziser als die deutsche \u00dcbersetzung. Denn anstelle von \u201esatt\u201c sind \u201eenganliegend\u201c, \u201estraff\u201c, \u201efest\u201c zutreffendere \u00dcbersetzungen; gerade auch hinsichtlich des Kontextes, da es um das Einf\u00fcgen verschiedener Elemente ineinander geht. Das Klagepatent stellt mit dieser Beschreibung darauf ab, dass der Motor passgenau in Ausnehmungen des Blocks eingebracht werden soll; was die Beklagten letztlich mit dem Wort \u201evollfl\u00e4chig\u201c beschreiben wollen. Dies ist aber schon dann erf\u00fcllt, wenn der Motor mit zwei Seiten des Blocks schl\u00fcssig und b\u00fcndig ist, ohne dass seitlicher Bewegungsspielraum verbleibt. In diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt wird der Fachmann durch die Fig. 4, welche einen Schaumkunststoffblock (11) zeigt, der eine Ausnehmung in Form des einzusetzenden Motors (10) aufweist. Jedenfalls der obere Bereich des Motors bleibt dabei frei und f\u00fcgt sich nicht in eine Aussparung.<br \/>\nAuch den Beschreibungsabs\u00e4tzen entnimmt der Fachmann ein solches Verst\u00e4ndnis einer vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllung nicht. So offenbart das Klagepatent in Absatz [0010], welcher Erl\u00e4uterungen zur Montage des Motors im Block beinhaltet, an keiner Stelle, dass der Block den aufgenommenen Motor vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen m\u00fcsste. Weder aus Angaben zur m\u00f6glichen Aufnahme der gesamten, \u00fcber den blo\u00dfen Motor hinausgehenden Einheit noch aus Angaben zur Befestigungsm\u00f6glichkeit des Motors im bzw. durch den Block folgt dies.<br \/>\nDenn in beiden F\u00e4llen handelt es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele; wor\u00fcber die Parteien rege diskutieren. Ankn\u00fcpfungspunkt der Diskussion ist das Wort \u201eexpediently\u201c, welches neben der \u00dcbersetzung \u201evorzugsweise\u201c auch die \u00dcbersetzung \u201ezweckm\u00e4\u00dfig\u201c haben kann. Eindeutig benutzt das Klagepatent diesen Begriff, um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele zu kennzeichnen. Auch wenn die Bedeutung in Abs. [0010] uneindeutig sein mag, so folgt jedenfalls aus Abs. [0012], dass bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele gemeint sind. Denn dort ist von einem \u201eexpedient embodiment\u201c die Rede. Im \u00dcbrigen gehen die Beklagten in ihrem eigenen Vortrag in der Klageerwiderung selbst von einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel aus, jedenfalls ist ihr Vortrag, mit dem sie auf der \u00dcbersetzung als zweckm\u00e4\u00dfig beharren, im Verh\u00e4ltnis zum \u00fcbrigen Vortrag nicht stringent. Denn dort sprechen sie durchg\u00e4ngig von \u201ebevorzugt\u201c.<br \/>\nAusgehend davon erkennt der Fachmann, dass die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0010], wonach auch eine Motoreinheit in den Block montiert werden kann, lediglich ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel ist und im \u00dcbrigen nur die Aufnahme betrifft, was von der Umh\u00fcllung des Motors durch den Block zu unterscheiden ist. Entsprechend verh\u00e4lt es sich mit Erl\u00e4uterungen zur Befestigung des Motors in dem Block. Auch insoweit ist es lediglich bevorzugt, aber nicht zwingend, wenn der Motor auch in dem Block befestigt werden kann.<br \/>\nc.<br \/>\nZwingende Vorgaben, wonach die Befestigung des Motors durch den Block zu erfolgen hat, enth\u00e4lt das Klagepatent an keiner Stelle. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es vielmehr dem Belieben des Fachmanns, die eigentliche Befestigung des Motors im Geh\u00e4use auszugestalten. Dazu offenbart ihm das Klagepatent nur die M\u00f6glichkeit, dass eine solche Befestigung auch, ohne zwingend zu sein, zugleich durch die Aufnahme im Block erfolgen kann (vgl. Abs. [0010]).<br \/>\nHinweise auf eine Befestigung ausschlie\u00dflich durch den Block sind schon dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Denn das dort benutzte Wort \u201emount\u201c meint in diesem Kontext keine Befestigung im Sinne einer Sicherung des Bauteils, sondern das Einbauen\/Einbringen des Motors in den Block. Dies ergibt sich aus der englischen Originalfassung und der Hinzuziehung der Beschreibung, bspw. Abs. [0010], welcher zwischen securing und mounting differenziert. Lediglich das Wort \u201esecuring\u201c ist hier mit \u201ebefestigen\u201c zu \u00fcbersetzen, was sich der Kontext mit \u201etraditional means\u201c, \u00fcbersetzt: herk\u00f6mmlichen Mitteln, zeigt. N\u00e4here Vorgaben wie diese Mittel ausgestaltet sein sollen oder welches Material zur Bildung der Befestigung eingesetzt werden soll, erfolgen dagegen nicht. Insbesondere ist die Bereitstellung einer Befestigung durch den Block nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, welche nicht geeignet ist, den Anspruch inhaltlich auf diese Befestigungsvariante des Motors einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nAuch soweit die Beklagten aus der ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsform darstellenden Figur 4 herleiten wollen, dass das Klagepatent eine vollst\u00e4ndige Umh\u00fcllung vorsieht, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn, wenngleich es sich um eine Explosionszeichnung handelt, ist nicht zu erkennen, dass vor der Abdeckung des Motors mit der Plastikh\u00fclle (13) ein weiteres Schaumkunststoffelement aufgesetzt wird. Au\u00dferdem erkennen die Beklagten, wie ihr Vortrag zeigt, letztlich selbst, dass die Figur 4 zeigt, wie der Motor nur seiner L\u00e4nge nach umschlossen wird (vgl. Bl. 149). Dass die Plastikh\u00fclle ihrerseits an der Unterseite etwa \u00fcber Schaumkunststoff verf\u00fcgt, was f\u00fcr ein vollst\u00e4ndiges Umschlie\u00dfen des Motors notwendig w\u00e4re, ist dagegen weder von den Beklagten behauptet worden, noch anderweitig ersichtlich. Daher l\u00e4sst sich den entsprechenden Beschreibungsstellen in Abs. [0015] f. ebenso wenig ein Hinweis darauf entnehmen.<br \/>\nHinweise auf ein vollst\u00e4ndiges Umschlie\u00dfen folgen f\u00fcr den Fachmann auch nicht aus den Beschreibungen des Klagepatents zur Ger\u00e4uschd\u00e4mmung und zur W\u00e4rmeableitung im Geh\u00e4use (Abs. [0010] a.E.), wo es hei\u00dft, dass Schaumkunststoff zwischen Motor und Geh\u00e4use an strategischen Stellen d\u00fcnner ausgestaltet werden kann, um durch erm\u00f6glichten Hitzetransfer die Temperatur niedrig zu halten. Zwar r\u00e4umt das Klagepatent hier die M\u00f6glichkeit ein, Teile des Blocks d\u00fcnner zu formen. Dies bezieht sich denknotwendig auf die Bereiche, in denen \u00fcberhaupt dieses Material vorgesehen ist. Auch wenn also keine vollst\u00e4ndige Umh\u00fcllung des Motors vorliegt, wof\u00fcr es im Klagepatent keine Anhaltspunkte gibt, k\u00f6nnen jedenfalls die vorhandenen Stellen, die f\u00fcr den Hitzetransfer geeignet sind, d\u00fcnner geformt werden. Zwingend ist aus dieser Passage nicht das vollst\u00e4ndige Einbringen des Motors in den Block abzuleiten. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei dem Ausd\u00fcnnen einiger Materialstellen nur um eine von zwei Optionen, die der Fachmann w\u00e4hlen kann, wenn er w\u00fcnscht (\u201edesired\u201c), die Temperatur niedrig zu halten, wobei die zweite Option darin liegt, hitzebest\u00e4ndige Metallfolie\/-b\u00f6gen an der Au\u00dfenseite des Blocks anzuordnen. Dieser Beschreibung des Klagepatents ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass es auch noch andere Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten g\u00e4be, wie sie die Beklagten exemplarisch anf\u00fchren (Bl. 90), die gleichfalls und gleich gut herangezogen werden k\u00f6nnten.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag Abs. [0011] nicht zu offenbaren, dass der Motor als Ganzer von dem Block umh\u00fcllt sein muss. In Z. 10 ff. wird die M\u00f6glichkeit beschrieben, dass der Block aus mehreren Teilen bestehen kann und der Motor sodann zun\u00e4chst in der Aussparung des unteren Blockteils positioniert wird, bevor der zweite Teil aufgesetzt wird. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass zwangsl\u00e4ufig die gesamte Oberfl\u00e4che des Motors bedeckt ist. Vielmehr besagt diese Beschreibungsstelle nur, dass der eine auf den anderen Teil gesetzt wird. Angaben, wie sich diese zum Motor verhalten, entnimmt der Fachmann diesem Absatz nicht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist auch bei technisch-funktionaler Betrachtung kein Grund ersichtlich, der f\u00fcr den Fachmann eine vollst\u00e4ndige Umh\u00fcllung zwingend erscheinen l\u00e4sst, wobei hinzukommt, dass das Klagepatent dem Fachmann keinerlei Angaben zu der eingefassten Oberfl\u00e4che an die Hand gibt, weder zur Gr\u00f6\u00dfe der Fl\u00e4che noch zur Auswahl der einzufassenden Bereiche.<br \/>\nSoweit die Beklagten argumentieren wollen, das Klagepatent weise im Hinblick auf die Fixierung des Motors L\u00fccken auf, welche die Kl\u00e4gerin durch zu ausufernde Auslegung f\u00fcllen wolle, verf\u00e4ngt dies nicht.<br \/>\nDie seitens der Beklagten angef\u00fchrte Entscheidung \u201eSynchronmotor\u201c (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17. M\u00e4rz 2011 \u2013 I-2 U 120\/09 \u2013, Rn. 87, juris) ist nicht auf den hiesigen Fall zu \u00fcbertragen. Es handelt sich schon um unterschiedliche Fragestellungen. Denn im hiesigen Rechtsstreit ist eine Befestigung des Motors, wenn nicht beansprucht, so aber in der Klagepatentschrift offenbart. Denn sie enth\u00e4lt Ausf\u00fchrungen zur Befestigung des Motors und geht eindeutig davon aus, dass es eine \u00fcbliche Fixierung gibt. Auf die insoweit relevante Passage in Abs. [0010] beziehen sich die Beklagten in ihrer Klageerwiderung sogar ausdr\u00fccklich. Mithin \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent nur die konkrete Befestigung und die entsprechenden Mittel dem Belieben des Fachmanns, offenbart aber hinreichend, dass eine solche erforderlich ist. Dagegen hat die Kl\u00e4gerin in dem der Entscheidung des OLGs zugrunde liegenden Rechtsstreit bestimmte Vorrichtungselemente als anspruchsgem\u00e4\u00df betrachtet, f\u00fcr die es weder im Anspruch noch in der Patentbeschreibung Anhaltspunkte gab. Vorliegend ist demgegen\u00fcber lediglich zu kl\u00e4ren, wie ein beanspruchtes Element auszugestalten ist, was mangels ausdr\u00fccklicher Vorgaben des Anspruchs durch Auslegung zu erfolgen hat. Auf diese Weise werden indes keine Mittel in das Klagepatent hineingelesen, welche nicht vorgesehen sind.<\/li>\n<li>e.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einem Block aus Schaumkunststoff ein kompaktes Element, das ggf. auch aus mehreren Teilen bestehen kann, wobei erforderlich ist, dass die Einzelteile nach au\u00dfen eine Einheit darstellen.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift keine Definition eines Blocks. Daher ist der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs anhand der allgemeinen Auslegungsmaterialien zu ermitteln.<br \/>\nRein philologisch meint ein Block aus Schaumkunststoff genau dies \u2013 n\u00e4mlich quaderf\u00f6rmig ausgestalteten (zusammengepressten) Schaumkunststoff. \u201eBlock\u201c steht dabei f\u00fcr eine gewisse Kompaktheit.<br \/>\nDass durchg\u00e4ngig die Singularform von \u201eBlock\u201c benutzt wird, l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass der Block au\u00dferdem einst\u00fcckig aus diesem Material ausgebildet worden sein muss bzw. dass zumindest ein Gebilde vorliegen muss, dass seiner \u00e4u\u00dferen Betrachtung nach als \u201eeins\u201c beschrieben werden k\u00f6nnte.<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert insoweit im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele selbst, dass der Block aus mehreren Teilen, beispielsweise zwei Teilen mit einander zugewandten und zusammenf\u00fcgbaren Seiten (Assembling face; Abs. [0011]), bestehen kann. Eine solche Ausformung wird von der Ausgestaltung eines Blocks als Einheit abgegrenzt. Der Fachmann erkennt daher, dass zumindest zwei komplement\u00e4re Blockteile, die jeweils h\u00e4lftig eine Seite des Motors umfassen, einen Block darstellen, nachdem sie aufeinandergesetzt wurden. Denn das Klagepatent schlie\u00dft in seinem Anspruch 1 nicht aus, dass es sich um mehrere zusammensetzbare Teile handelt. Dies folgt aus einer Gesamtschau mit den Unteranspr\u00fcchen 4 und 5, welche einen Block bestehend aus zwei Teilen bzw. einen Block als Einheit beanspruchen.<br \/>\nAbgesehen von der mehrst\u00fcckigen Ausformbarkeit geht aus den Beschreibungsstellen des Klagepatents aber hervor, dass die Teile, die der Aufnahme des Motors dienen, eine Einheit und eine kompakte Form darstellen. Dies entnimmt der Fachmann dem Abs. [0011], indem die separaten Bauteile, zwei oder sogar mehr, eine Aufnahme f\u00fcr den Motor bilden. Dies bedeutet, dass alle Teile so zusammengef\u00fcgt werden m\u00fcssen, dass eine zusammenh\u00e4ngende Ausnehmung entsteht.<br \/>\nDas Erfordernis eines zusammenh\u00e4ngenden Blocks, in dem Sinne, dass die einzelnen Teile nicht losgel\u00f6st und separat voneinander, sondern stets in Verbindung miteinander im Geh\u00e4use angeordnet sind, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Auslegung. Denn wie zwischen den Parteien unstreitig ist, dient der Block aus Schaumkunststoff dazu, Ger\u00e4usche und Vibrationen des Motors (und weiterer Teile) einzud\u00e4mmen. Dem Klagepatent sind aber keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass dieselbe Wirkung erzielt werden kann, wenn die Schaumstoffteile einzeln angebracht werden bzw. der Motor in diese eingef\u00fcgt wird.<br \/>\nZwar behauptet die Kl\u00e4gerin dies, wenn sie vortr\u00e4gt, dass auch Teile, welche den Motor nur im Wesentlichen abdecken, eine ebenso gute Ger\u00e4uschd\u00e4mmung bereitstellen, wie ein den Motor vollst\u00e4ndig abdeckender Block und diese Anordnung der Teile zu einer ebenso guten Vibrationsabsorption f\u00fchrt. Diese Behauptung haben die Beklagten indes konkludent bestritten, da sie behaupten, der Fachmann k\u00f6nne nicht entnehmen, dass punktuell in Kontakt mit dem Motor stehende Bl\u00f6cke an die Stelle eines Blocks treten k\u00f6nnten. Dass solche punktuellen Teile die Funktion der Ger\u00e4uschd\u00e4mmung erf\u00fcllen k\u00f6nnten, bestreiten die Beklagten wiederholt im Rahmen der Subsumtion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter den Anspruch 1 (Bl. 156 GA).<br \/>\nDass das Klagepatent derart weit von dem Begriff des Blocks abweichen will, dass die Anordnung mehrerer Einzelteile im Bereich rund um den Motor als Block zu betrachten w\u00e4re, ist au\u00dferdem nicht ersichtlich. Denn auch wenn das Klagepatent sein eigenes Lexikon ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A, Rn. 51), fehlen f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis konkrete Hinweise. Sofern in der Fig. 4 als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zu erkennen ist, dass ein Bereich zwischen Motor und Geh\u00e4use im Block ausgespart wurde, ist auch diese Konstellation nicht mit an sich separat angeordneten Bl\u00f6cken zu vergleichen.<br \/>\nAuch Abs. [0016] a.E. gibt keinen hinreichend klaren Aufschluss dar\u00fcber, wie der Block auszugestalten ist. Die M\u00f6glichkeit, einen Freiraum zwischen planparallelen Seiten des Motors und des Geh\u00e4uses zu lassen, spricht n\u00e4mlich sowohl f\u00fcr eine mehrteilige Ausgestaltung, indem mehrere Schaumstoffst\u00fccke aneinander angebracht werden k\u00f6nnen, als auch f\u00fcr eine einteilige Ausgestaltung, da von einem Block auch lediglich ein Bereich weggelassen werden k\u00f6nnte, ohne von vornherein mehrere Einzelteile ben\u00f6tigen zu m\u00fcssen.<br \/>\nIm Hinblick auf die Ausgestaltung des Blocks ist schlie\u00dflich nicht vorgegeben, dass er das gesamte oder im Wesentlichen das gesamte Innere des Geh\u00e4uses ausf\u00fcllt. Zwar ist dies so in Abs. [0011] so beschrieben. Aber ausweislich des den Absatz einleitenden Worts \u201eexpediently\u201c handelt es sich nur um eine bevorzugte Ausgestaltung, welche insbesondere keinen einengenden R\u00fcckschluss auf die von Hauptanspruch 1 vorgesehene Vorrichtung zul\u00e4sst, sodass f\u00fcr diesen nicht einmal eine im Wesentlichen vollst\u00e4ndige Ausf\u00fcllung erforderlich ist. Weiterhin verdeutlicht wird dem Fachmann dies durch Unteranspruch 3, wonach gerade die ganze oder wesentliche Ausf\u00fcllung des Geh\u00e4uses durch den Block beansprucht wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruchsmerkmal 1.8 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren noch \u00e4quivalenten Gebrauch. Es fehlt an einem Block aus Schaumkunststoff.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist drei unterschiedliche Schaumstoffteile auf, die punktuell am Geh\u00e4use des Motors angeordnet sind und ihn an diesen Stellen aufnehmen. Au\u00dferdem ist ein schwarzer \u201eK\u00e4fig\u201c aus Hartplastik um den Motor herum angeordnet, welcher der Befestigung im Geh\u00e4use dient. Die Teile aus Schaumkunststoff verf\u00fcgen jeweils \u00fcber eine Ober- und Unterseite, die komplement\u00e4re Ausnehmungen aufweisen, in welche sich der entsprechende Bereich des Motors einf\u00fcgen kann. Insoweit wird der Motor zwar in eine jeweils passende Ausnehmung satt sitzend\/vollfl\u00e4chig montiert. Diese Schaumstoffteile bilden jedoch keinen Block, da sie einerseits durch einen Teil des \u201eMontagek\u00e4figs\u201c und andererseits durch den Motor selbst voneinander getrennt sind.<br \/>\nDabei steht das als schwarzer Hartplastik-\u201eK\u00e4fig\u201c ausgestaltete Befestigungsmittel, einer Klagepatentverletzung nicht von vornherein entgegen. Denn, wie im Rahmen der Auslegung gezeigt, macht das Klagepatent keine Vorgaben dazu, dass die Befestigung des Motors durch den Block erfolgen muss.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Verletzung des Merkmals 1.8 liegt nicht vor.<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3.) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 \u2013Schneidmesser II, Rn. 35, juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 120 ff.).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht gleichwirkend mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nGleichwirkung meint, dass das abgewandelte Mittel die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des technischen Problems entfaltet. Dabei ist die gesch\u00fctzte Vorrichtung als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist, welche Wirkung das Merkmal im Gesamtzusammenhang der Erfindung hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 121 ff).<br \/>\nDer Gehalt der Erfindung zeichnet sich vorliegend durch die Bereitstellung eines Blocks aus Schaumkunststoff, welcher f\u00fcr die Ger\u00e4uschd\u00e4mmung eingesetzt wird, aus. F\u00fcr eine gleichwirkende Ausgestaltungsform ist daher erforderlich, dass sie gleicherma\u00dfen der Ger\u00e4uschd\u00e4mmung dient wie die Vorrichtung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Dies vermag die Kammer hier nicht festzustellen. Allein aufgrund der Tatsache, dass drei Elemente aus Schaumkunststoff verbaut wurden, folgt dies jedenfalls nicht. Denn, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, hat die Beklagte bestritten, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen drei Schaumkunststoffelemente ebenso tauglich f\u00fcr die Ger\u00e4uschd\u00e4mmung sind. Diesem Vorbringen ist die Kl\u00e4gerin auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin zieht sich lediglich darauf zur\u00fcck, dass die Ger\u00e4uschd\u00e4mmung vom Klagepatent nicht beansprucht sei. Dies ist unzutreffend, denn das Klagepatent formuliert es als Aufgabe, die Ger\u00e4uschbelastung linearer Aktuatoren zu reduzieren, wozu ein Block aus Schaumkunststoff bereitgestellt wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMangels Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 gem. \u00a7 9 PatG bestehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,- EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2881 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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