{"id":8054,"date":"2019-07-12T17:00:40","date_gmt":"2019-07-12T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8054"},"modified":"2019-07-12T09:29:07","modified_gmt":"2019-07-12T09:29:07","slug":"4c-o-105-17-endoskopkupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8054","title":{"rendered":"4c O 105\/17 &#8211; Endoskopkupplung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2880<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 4c O 105\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden<\/li>\n<li style=\"margin-left: 1.71429rem;\">Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"margin-left: 1.71429rem; text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten gegen die Beklagten geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des zum 09.04.2018 durch Zeitablauf erloschenen europ\u00e4ischen Patents EP 0 975 XXX B1 (Anlage K3; im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde von der Kl\u00e4gerin noch unter ihrer vorherigen Firmierung \u201eA\u201c am 09.04.1998 angemeldet. Es beansprucht die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 19715XXX.3 der Kl\u00e4gerin vom 14.04.1997 (Anlage K6).<br \/>\nDer Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 07.07.2004 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent hat eine Kupplung zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskops mit einem Kameramodul zum Gegenstand.<br \/>\nDessen Anspruch 1 wie folgt lautet:<br \/>\nKupplung zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskopes mit einem Kameramodul, bestehend aus zwei Kupplungsteilen, n\u00e4mlich aus einem Kupplungsende des Endoskopes und einem Kupplungsende des Kameramoduls, wobei das Endoskop einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser aufweist, wobei der Schaft ein Bildleitsystem und ein Lichtleitsystem aufnimmt, wobei am Kupplungsende des Endoskopes ein erster zylindrischer vorstehender Zapfen bestimmten Durchmessers und bestimmter L\u00e4nge angebracht ist, in dessen Innerem ein proximaler Endabschnitt des Lichtleitsystems aufgenommen ist, und am Kupplungsende des Endoskopes ein zweiter, etwa zylindrischer vorstehender Zapfen in Kupplungsrichtung angebracht ist, dessen L\u00e4nge und Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als die L\u00e4nge und der Durchmesser des ersten Zapfens sind, wobei im Inneren des zweiten Zapfens ein proximaler Endabschnitt des Bildleitsystems aufgenommen ist, wobei der zweite Zapfen mit einer am Kameramodul angeordneten Verriegelung zum mechanischen Verriegeln der Kupplung zusammenwirkt, wobei sich erster und zweiter Zapfen im Abstand nebeneinander erstrecken, wobei am Kupplungsende des Kameramoduls den beiden Zapfen entsprechende komplement\u00e4re Aufnahmen vorgesehen sind, in die die Zapfen eindringen, und wobei ein Boden der Aufnahme, in die der zweite Zapfen eindringt, optisch mit dem Bildaufnahmesystem des Kameramoduls verbunden ist, und die Aufnahme, in die der k\u00fcrzere erste Zapfen aufnehmbar ist, einen Lichtleiter aufweist.<\/li>\n<li>Wegen der \u201einsbesondere\u201c-geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 12 des Klagepatentes wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nNachfolgende Figuren 1 bis 3 sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie zeigen eine Seitenansicht der zu koppelnden Bauelemente im nicht gekoppelten Zustand (Fig. 1), einen Schnitt l\u00e4ngs der Linie II-II (Fig. 2) sowie eine Draufsicht (Fig. 3).<\/li>\n<li>Die Beklagten haben am 22.05.2018 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden worden ist.<br \/>\nDas Unternehmen der Kl\u00e4gerin stellt seit langen Jahren in Deutschland Endoskope, medizinische Instrumente und Ger\u00e4te her und vertreibt diese weltweit. Die Kl\u00e4gerin betreibt zudem hohen Aufwand im Bereich der Forschung und Entwicklung solcher Endoskope nebst den entsprechenden Systemen.<br \/>\nAuch die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. bis 5. \u2013 der Beklagte zu 2. erst ab dem 26.11.2014 \u2013 sind, ist seit rund 45 Jahren ebenfalls in dem Bereich der medizinischen und industriellen Endoskopie t\u00e4tig.<br \/>\nSie stellt her und vertreibt unter den Bezeichnungen \u201eB\u201c, \u201eC\u201c und \u201eD\u201c modulare Endoskopie-Systeme, deren Sonden verschiedene Durchmesser aufweisen k\u00f6nnen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Deren Kamerakopf ist \u00fcber die Kupplung \u201eE\u201c mit auswechselbaren Sonden koppelbar. Solche Kombinationen aus Kameramodulen und Endoskopen, ausgestattet mit der Schnellkupplung \u201eE\u201c bieten die Beklagten sowohl auf ihrer Homepage abrufbar unter der Domain XXX (vgl. Screenshots Anlagen K 11, K 12) als auch in ihrem Produktkatalog \u201eF\u201c (Anlagen K 9, K 10) an. In dem Informationsmaterial wird die Funktionsweise der Endoskopsysteme beschrieben sowie die verschiedenen Kombinationsm\u00f6glichkeiten einzelner Bauelemente, wobei der grundlegende Aufbau zwischen den Parteien unstreitig ist.<br \/>\nBereits in den Jahren 2012 und 2013 fand vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2012 (Anlage K1) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten ab. Im Jahr 2017 wiederholte die Kl\u00e4gerin die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2017 (Anlage K2). Die Beklagten vertraten weiterhin die Ansicht, keine Patentverletzung zu begehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch vom Klagepatentanspruch 1 machen w\u00fcrden; hilfsweise sei im Hinblick auf einen Lichtleiter in der Aufnahme am Kupplungsende des Kameramoduls jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung gegeben.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, so meint die Kl\u00e4gerin, weise einen Lichtleiter in der Aufnahme auf, da das von der unstreitig im Zapfengegenst\u00fcck auf einer Tr\u00e4gerplatte vorhandenen LED-Lichtquelle ausgehende Licht \u00fcber eine Kapselung, umfassend eine Abdeckung aus einem transparenten Werkstoff, in Richtung auf den zweiten Zapfen \u00fcbertragen werde. Die Kl\u00e4gerin behauptet hierzu, dass das Licht sodann durch die Kapselung auf den ersten Zapfen geleitet werde. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Kl\u00e4gerin das Vorhandensein eines Lichtleiters in der Aufnahme. Zumindest sei die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnete Lichtquelle \u00e4quivalent zu einem Lichtleiter zu betrachten. Diese Abwandlung gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei gleichwirkend, naheliegend und gleichwertig. Die Gleichwirkung folge daraus, dass auch diese Abwandlung das technische Problem l\u00f6se, indem jedenfalls \u00fcber den ersten Zapfen Licht in das Endoskop bef\u00f6rdert werde. Dem Fachmann sei die M\u00f6glichkeit der Anordnung einer Lichtquelle im Kameramodul im Stand der Technik bekannt gewesen. So w\u00fcrden sich aus ihm einige Hinweise auf die Integration der Lichtquelle unmittelbar im Bereich an einer Schnittstelle mit dem Endoskop ergeben (vgl. Anlagen K 16, 17). Die Anordnung einer Lichtquelle mit einer Abdeckung sei auch gleichwertig im Vergleich zur Anordnung eines Lichtleiters. Denn auch dies f\u00fchre zu einer Licht\u00fcbertragung.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen ersten und einen zweiten Zapfen auf, wobei letzterer l\u00e4nger und im Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als der erste Zapfen ausgestaltet sei. Sie seien beide, was im Hinblick auf den ersten Zapfen unstreitig ist, mehrstufig ausgeformt. Die Kl\u00e4gerin meint dazu, dass als zweiter Zapfen das gesamte sich vom Ende des Endoskops erstreckende Element anzusehen sei und nicht nur der Fortsatz (vgl. Anlage K15; Lichtbild Bl. 108 GA). Beide Zapfen w\u00fcrden von derselben Basis abstehen. Dementsprechend sei der Durchmesser an der gr\u00f6\u00dften Stelle dieses Zapfens zu messen und mit demjenigen des ersten Zapfens zu vergleichen.<br \/>\nAu\u00dferdem sei eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe mechanische Verriegelung am Kameramodul zusammenwirkend mit dem zweiten Zapfen vorhanden, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise, was unstreitig ist, am Kameramodul einen verschwenkbaren Hebel auf, welcher sich formschl\u00fcssig mit dem zweiten Zapfen zusammenf\u00fcgen w\u00fcrde.<br \/>\nSchlie\u00dflich vertritt die Kl\u00e4gerin die Ansicht, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. die Beklagten &#8211; den Beklagten zu 2. jeweils f\u00fcr Handlungen ab dem 26. November 2014 &#8211; zu verurteilen,<\/li>\n<li>a. ihr f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018 Auskunft \u00fcber die Herstellung und den Vertriebsweg von Kupplungen zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskopes mit einem Kameramodul, bestehend aus zwei Kupplungsteilen, n\u00e4mlich aus einem Kupplungsende des Endoskopes und einem Kupplungsende des Kameramoduls, wobei das Endoskop einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser aufweist, wobei der Schaft ein Bildleitsystem und ein Lichtleitsystem aufnimmt, wobei am Kupplungsende des Endoskopes ein erster zylindrischer vorstehender Zapfen bestimmten Durchmessers und bestimmter L\u00e4nge in Kupplungsrichtung angebracht ist, in dessen Innerem ein proximaler Endabschnitt des Lichtleitsystems aufgenommen ist, und am Kupplungsende des Endoskopes ein zweiter, etwa zylindrischer vorstehender Zapfen in Kupplungsrichtung angebracht ist, dessen L\u00e4nge und Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als die L\u00e4nge und der Durchmesser des ersten Zapfens sind, wobei im Inneren des zweite Zapfens ein proximaler Endabschnitt des Bildleitsystems aufgenommen ist, wobei der zweite Zapfen mit einer am Kameramodul angeordneten Verriegelung zum mechanischen Verriegeln der Kupplung zusammenwirkt, wobei sich erster und zweiter Zapfen im Abstand nebeneinander erstrecken, wobei am Kupplungsende des Kameramoduls den beiden Zapfen entsprechende komplement\u00e4re Aufnahmen vorgesehen sind, in die die Zapfen eindringen, und wobei ein Boden der Aufnahme, in die der zweite Zapfen eindringt, optisch mit dem Bildaufnahmesystem des Kameramoduls verbunden ist und die Aufnahme, in die der k\u00fcrzere erste Zapfen aufnehmbar ist, einen Lichtleiter aufweist;<br \/>\nauf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, und zwar unter Angabe<br \/>\n(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n(3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nb. ihr f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018 Auskunft \u00fcber das Anbieten und\/oder Liefern von<br \/>\naa) Endoskopen, welche dazu geeignet sind, durch die unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschriebenen Kupplungen mechanisch, lichtleitend und bildleitend mit einem Kameramodul verbunden zu werden,<br \/>\nbb) Kameramodulen, welche dazu geeignet sind, durch die unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschriebenen Kupplungen mechanisch, lichtleitend und bildleitend mit einem Endoskop verbunden zu werden,<br \/>\nan Abnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, sofern<br \/>\n&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot nicht ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hingewiesen worden ist, dass die Endoskope und\/oder Kameramodule nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents mit Kupplungen im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe a) verwendet werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern nicht unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch EUR 1.000,00 pro St\u00fcck, die schriftliche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Endoskope bzw. Kameramodule nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin f\u00fcr Kupplungen zu verwenden, die mit den vorstehend unter Ziffer 1 Buchstabe a) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n(3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nc. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. Buchstabe a) bezeichneten Erzeugnisse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen wurden, und zwar unter Angabe seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018<br \/>\naa) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nbb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\ncc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ndd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nee) der einzelnen nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nd. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. Buchstabe b) bezeichneten Erzeugnisse Abnehmern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert worden sind, und zwar unter Angabe seit dem 1. Januar 2014 bis zum 09.04.2018<br \/>\naa) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nbb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\ncc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ndd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nee) der einzelnen nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\n2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 01. Januar 2014 bis zum 09. April 2018 begangenen Handlungen &#8211; der Beklagte zu 2. erst f\u00fcr Handlungen ab dem 26. November 2014 &#8211; entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n3. die Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 4XXX zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsfeststellungsverfahren gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 975 XXX B1 vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meinen, weder wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren noch teilweise \u00e4quivalenten Gebrauch von der Lehre des Klagepatents zu machen.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, es sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Lichtleiter in der Aufnahme angeordnet, vielmehr werde vollst\u00e4ndig auf ihn verzichtet und stattdessen die Lichtquelle unmittelbar in das Endoskop integriert. Es fehle an der f\u00fcr die \u00c4quivalenz erforderlichen Gleichwirkung. Denn eine integrierte Lichtquelle k\u00f6nne nicht ausgetauscht werden. Die Lichtquelle sei mithin f\u00fcr den Anwender nicht mehr frei w\u00e4hlbar oder \u2013 anders als nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 an die gew\u00fcnschte Anwendung anpassbar. Die Anordnung der Lichtquelle innerhalb des Endoskops sei nicht naheliegend gewesen. Die US-Schrift 6 124 XXX (Anlage K16) sei schon als nachver\u00f6ffentlichter Stand der Technik unbeachtlich. Aus der US-Schrift 5 XXX 662 (Anlage K17) ergebe sich gerade die \u00fcbliche externe Lichtquelle.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise allenfalls einen zweistufig ausgebildeten ersten Zapfen auf. Es fehle aber an einem angebrachten, also an einem auf einem separaten Fertigungsschritt unabh\u00e4ngig vom Endoskop beruhenden gefertigten, zweiten l\u00e4ngeren und im Durchmesser gr\u00f6\u00dferen zweiten Zapfen. Denn lediglich der kleinere Fortsatz eingesteckt auf einer Grundfl\u00e4che sei als Zapfen aufzufassen. Die Grundfl\u00e4che (\u201eHalskrause\u201c) ihrerseits sei einst\u00fcckig mit dem Endoskop ausgebildet und z\u00e4hle daher nicht zum Zapfen.<br \/>\nWeiterhin sind die Beklagten der Ansicht, dass sich der Kupplungs- und Verriegelungsmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von demjenigen des Klagepatents unterscheide. Denn es erfolge, so behaupten sie, keine Verriegelung durch das Einschieben des zweiten Zapfens in eine Aufnahme, sondern erst durch das Verschwenken des \u00e4u\u00dferen Riegels.<br \/>\nDie Beklagten meinen, der Anspruch auf Abmahnkosten sei verj\u00e4hrt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbestands des Klagepatents auszusetzen. Ihm seien unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung, fehlende Neuheit sowie schlie\u00dflich mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit entgegenzuhalten (vgl. Anlagen B8, B14-B24).<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke<\/li>\n<li style=\"margin-left: 1.71429rem;\">nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"margin-left: 1.71429rem; text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kupplung zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskops mit einem Kameramodul. Das zu kuppelnde Endoskop weist dabei einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser auf und dieser Schaft nimmt ein Bildleitsystem sowie Lichtleitsystem auf.<br \/>\nIm Stand der Technik war bereits eine Kupplung f\u00fcr lichtleitende und bildleitende Verbindungen mit Endoskopen bekannt. Konkret nimmt die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0002] Bezug auf die US-Schrift A-549XXX0. Darin wird eine Kupplung bestehend aus zwei Kupplungsteilen offenbart, von welchen sich eines am Kupplungsende des Endoskops und eines am Ende des Kameramoduls befindet. Am Kupplungsende des Endoskops sind zudem zwei vorstehende Zapfen angeordnet, ein Lichtleitzapfen und darunterliegend und dicker ausgestaltet ein Bildleitzapfen. Diese Zapfen dringen in komplement\u00e4re Aufnahmen am Ende des Kameramoduls ein. Das Bildleitsystem konnte im Schaft als Stablinsensystem ausgestaltet werden. Das Lichtleitsystem war meist in Form von Glasfaserleitern vorhanden.<br \/>\nAm proximalen Ende war das Endoskop \u00fcblicherweise mit einem Okular versehen, wobei das Lichtleitsystem rechtwinklig vom Okular wegf\u00fchrt, damit es dann mit einem externen Lichtleiter mit einer Lichtquelle verbunden werden kann. Diese Technik wurde insoweit weiterentwickelt, als dass das Okular durch ein Kameramodul ausgetauscht wurde. Die vom Endoskop erzeugten Bilder werden \u00fcber eine Bildaufnehmereinheit in ein Videobild transformiert und sind so auf einem Monitor darstellbar. Das Kameramodul enth\u00e4lt dabei zumeist einen CCD-Sensor, welcher die elektrischen Signale erfasst und in Bilddaten umwandelt.<br \/>\nUm weiterhin die Handhabe des Endoskops w\u00e4hrend eines minimal-invasiven chirurgischen Eingriffs zu erleichtern, wurde angestrebt, das Kameramodul mit dem Endoskop erst dann zu koppeln, wenn das Endoskop bereits an die Operationsstelle verbracht wurde. Erforderlich ist sodann aber, dass die Koppelung der Teile mechanisch und bildleitend erfolgt; zudem muss die Lichtleitung gew\u00e4hrleistet sein; das Lichtleitsystem muss mit einer Lichtquelle verbunden werden.<br \/>\nDie Verkuppelung als solche muss hinreichend stabil sein, um sich nicht w\u00e4hrend des Eingriffs zu l\u00f6sen. Der Koppelvorgang muss sicher, aber ohne hohe Aufmerksamkeit des Anwenders erfolgen k\u00f6nnen. Die zu koppelnden Teile m\u00fcssen passend ineinandergef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, wobei keine Irrt\u00fcmer auftreten d\u00fcrfen.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert an der im Stand der Technik f\u00fcr diese nachtr\u00e4gliche Verbindung bekannten Kuppelung, dass f\u00fcr jeden der drei Kupplungsvorg\u00e4nge eigene Kupplungsbauelemente vorgesehen sind, mit der Folge, dass die Bauweise sperrig wird. Au\u00dferdem erfordern diese unterschiedlichen Kuppelungsmechanismen eine erh\u00f6hte Aufmerksamkeit des Anwenders bei der Zusammenf\u00fchrung der Elemente.<br \/>\nDas Klagepatent hat deshalb die Aufgabe eine Kupplung bereitzustellen, mit der auf einfache, handhabungsfreundliche und sichere Art eine mechanische, lichtleitende und bildleitende Verbindung zwischen einem Endoskop und einem Kameramodul hergestellt wird und sowohl der bauliche Aufwand als auch der erforderliche Bauraum gering sind.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des aufgeworfenen technischen Problems eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Kupplung<br \/>\n1.1 zum mechanischen, lichtleitenden und bildleitenden Verbinden eines Endoskopes mit einem Kameramodul,<br \/>\n2. bestehend aus zwei Kupplungsteilen,<br \/>\n2.1 n\u00e4mlich aus einem Kupplungsende des Endoskopes und<br \/>\n2.2 einem Kupplungsende des Kameramoduls,<br \/>\n2.3 wobei das Endoskop einen langen zylindrischen Schaft von etwa gleichbleibendem Durchmesser aufweist,<br \/>\n2.4 wobei der Schaft ein Bildleitsystem und<br \/>\n2.5 ein Lichtleitsystem aufnimmt,<br \/>\n3. wobei am Kupplungsende des Endoskopes ein erster zylindrischer vorstehender Zapfen<br \/>\n3.1 bestimmten Durchmessers und<br \/>\n3.2 bestimmter L\u00e4nge angebracht ist,<br \/>\n3.3 in dessen Innerem ein proximaler Endabschnitt des Lichtleitsystems aufgenommen ist, und<br \/>\n4. am Kupplungsende des Endoskopes ein zweiter, etwa zylindrischer vorstehender Zapfen in Kupplungsrichtung angebracht ist,<br \/>\n4.1 dessen L\u00e4nge gr\u00f6\u00dfer als die L\u00e4nge des ersten Zapfens ist,<br \/>\n4.2 dessen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des ersten Zapfens ist,<br \/>\n4.3 wobei im Inneren des zweiten Zapfens ein proximaler Endabschnitt des Bildleitsystems aufgenommen ist,<br \/>\n5. wobei der zweite Zapfen mit einer am Kameramodul angeordneten Verriegelung<br \/>\n5.1 zum mechanischen Verriegeln der Kupplung zusammenwirkt,<br \/>\n6. wobei sich erster und zweiter Zapfen im Abstand nebeneinander erstrecken,<br \/>\n7. wobei am Kupplungsende des Kameramoduls den beiden Zapfen entsprechende komplement\u00e4re Aufnahmen vorgesehen sind,<br \/>\n7.1 in die die Zapfen eindringen, und<br \/>\n8. wobei ein Boden der Aufnahme, in die der zweite Zapfen eindringt, optisch mit dem Bildaufnahmesystem des Kameramoduls verbunden ist, und<br \/>\n9. die Aufnahme, in die der k\u00fcrzere erste Zapfen aufnehmbar ist, einen Lichtleiter aufweist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen zu Recht nur die Merkmale 9, 4.1, 4.2, die Merkmalsgruppe 3 sowie das Merkmal 5 in Streit. Ungeachtet der Frage der Verwirklichung der weiteren Merkmale kann weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 9 festgestellt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 9 sieht vor, dass die Aufnahme, in die der k\u00fcrzere erste Zapfen einbringbar ist, einen Lichtleiter aufweist. Das Klagepatent versteht unter einem Lichtleiter eine Leitung aus f\u00fcr den Transport und die Lenkung von Licht geeignetem Material.<br \/>\nDie Klagepatentschrift enth\u00e4lt keine Definition des Begriffs \u201eLichtleiter\u201c. Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann aber bereits bei philologischer Betrachtung des Begriffs des Lichtleiters.<br \/>\nSeinem rein philologischen Verst\u00e4ndnis nach bedeutet das Wort \u201eLeiter\u201c, dass etwas verantwortlich gef\u00fchrt, also von einem Punkt weiter zu einem anderen transportiert wird. Ein Leiter dient dazu, eine Strecke zu \u00fcberwinden und Informationen ohne Verlust weiterzugeben. Durch den vorangestellten Wortteil \u201eLicht\u201c erkennt der Fachmann hier eindeutig, dass ebenjenes physikalische Element \u00fcbermittelt werden soll. Da somit der Transport eines Elementes beabsichtigt ist, ist unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten erforderlich, dass der Leiter zu diesem Zweck auch geeignet ist. Insoweit ist ein weites Verst\u00e4ndnis zugrundezulegen, weil dem Klagepatent unmittelbar keinen eindeutigen Hinweise auf die Ausgestaltung und das zu verwendende Material des Lichtleiters zu entnehmen sind. Dem Fachmann ist dabei allerdings bekannt, dass \u00fcberhaupt nur der Einsatz bestimmter Materialien mit bestimmten Eigenschaften die Weiterleitung von Licht erm\u00f6glicht und daher die Materialauswahl aus diesem Bereich zu erfolgen hat. Ein denkbares Material ist, wie dem Abs. [0003] zu entnehmen ist, etwa Glasfaser. Der seitens der Beklagten als Anlage B27 vorgelegte X-Artikel zu Lichtleitern belegt dazu lediglich, dass Lichtleiter faserig, rohr- oder stabf\u00f6rmig ausgestaltet sein k\u00f6nnen. Ein weitergehender Bedeutungsgehalt, ungeachtet dessen, dass es sich schon nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt, kommt diesem Artikel hier nicht zu.<br \/>\nAuch unter technisch-funktionaler Betrachtung hat ein Lichtleiter nach dem Klagepatent neben der reinen physikalischen Eignung zur \u00dcbertragung von Lichtsignalen die Aufgabe, Licht gezielt zu f\u00fchren und konkret dahin zu lenken, wo es ben\u00f6tigt wird. Dies war bereits im Stand der Technik ein wesentliches Merkmal des gesamten Lichtleitsystems in Endoskopen, wobei zumeist rechtwinklige gef\u00fchrte Systeme bekannt waren (vgl. [Abs.0004]). Dass von der gezielten Lichtf\u00fchrung durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich und w\u00e4re auch technisch-funktional nicht zu erkl\u00e4ren, da die eigentliche Funktion eines Endoskops beibehalten werden soll, f\u00fcr welche aber der gezielte Lichttransport zur Behandlungsstelle essentiell ist.<br \/>\nDer Begriff des Lichtleiters ist demgegen\u00fcber auch bei Beachtung seiner technischen Funktion nicht so weit zu fassen, dass alle Komponenten der Vorrichtung, die in der Lage sind, Licht weiterzutransportieren und die Leitung nicht abrei\u00dfen zu lassen, selbst als Lichtleiter anzusehen sind. So l\u00e4sst das Klagepatent zu, dass Fenster sowohl in den Aufnahmen der beiden Zapfen als auch als Abschluss der jeweiligen Zapfen vorgesehen sein k\u00f6nnen. Allein deshalb handelt es sich bei diesen Elementen aber nicht um Lichtleiter. Denn schon begrifflich unterscheidet das Klagepatent konsequent zwischen einem Lichtleiter und den Fenstern (vgl. Abs. [0060]ff.). Es fehlen au\u00dferdem jegliche andere Anhaltspunkte, dass ein Fenster f\u00fcr sich genommen eine lichtleitende Funktion hat. Vielmehr besagt das Klagepatent im Hinblick auf die Anordnung von Fenstern nur, dass sie der Lichtleitung nicht entgegenstehen, wenn jeweils unmittelbar hinter den Fenstern Lichtleiter angeordnet sind, von denen der eine Licht aussendet, was vom anderen Lichtleiter durch die aufeinanderliegenden Fenster hindurch empfangen werden kann. Sie verhindern zumindest eine Weiterleitung der Lichtsignale nicht, sondern lassen diese hindurch, allerdings ohne zugleich eine aktive Leitung oder Lenkung derselben vorzunehmen. Die Fenster als solche sind damit hinsichtlich der Lichtleitung neutral. Durch das Aufeinandertreffen zweier Fenster wird nur eine Durchtritts\u00f6ffnung bereitgestellt, welche daf\u00fcr sorgt, dass eine lichtleitende Kupplung entsteht und Licht weitergegeben wird.<br \/>\nBest\u00e4rkt in dem Verst\u00e4ndnis, dass ein technisch-funktionaler Unterschied zwischen Lichtleitern und Fenstern vorliegt und Fenstern keine leitende Funktion zukommt, wird der Fachmann durch die entsprechenden Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.<br \/>\nZun\u00e4chst besagt Abs. [0060], dass ein Fenster 29 den proximalen Abschluss des Zapfens 22 bildet. Korrespondierend f\u00fcr den zweiten Zapfen 30 beschreibt Abs. [0063], dass dessen Abschluss durch ein Fenster 37 gebildet wird. \u00c4hnliche Angaben macht das Klagepatent f\u00fcr die Gestaltung der Aufnahmen. So hei\u00dft es in Abs. [0068], dass der Boden einer ersten sacklochartigen Aufnahme \u00fcber ein Fenster verf\u00fcgt. Insoweit erkennt der Fachmann, dass die Aufnahme f\u00fcr den zweiten Zapfen gemeint ist. Dem Abs. [0069] entnimmt der Fachmann schlie\u00dflich, dass auch die Aufnahme des ersten Zapfens ein Fenster 66 verschlossen ist. Konkretisiert werden die Anordnung der Fenster und deren Zusammenspiel durch Abs. [0078]. Danach m\u00fcssen die jeweils einander zugeordneten Fenster deckungsgleich aufeinander liegen, dass einerseits eine bildleitende und andererseits eine lichtleitende Kupplung hergestellt werden. Auch der Wortlaut dieses Beschreibungsabsatzes l\u00e4sst erkennen, dass die Fenster lediglich eine (Durch-)Leitung bereitstellen, aber ihrerseits nicht leiten (vgl. Wortlaut: \u201e[\u2026] eine Kupplung [\u2026] geschaffen ist\u201c). Unsch\u00e4dlich ist, dass hinsichtlich des Fensters in der Aufnahme des ersten Zapfens die Bezugsziffer nicht einheitlich benutzt worden ist. In Abs. [0069] wird sie mit 66, wohingegen in Abs. [0078] wie auch in der Fig. 2 mit 60 angegeben und damit identisch mit der Bezugsziffer des Fensters in der Aufnahme des zweiten Zapfens ist. Denn jedenfalls ist ersichtlich, dass es sich um zwei Bereiche handelt, in denen die Fenster angeordnet werden sollen und ihnen jeweils ein Gegenst\u00fcck 29 bzw. 37 zugewiesen ist. Im \u00dcbrigen spricht die Systematik der Verteilung der anderen Bezugsziffern der Fenster daf\u00fcr, dass 66 die gewollte Bezugsziffer war und lediglich ein (unbeachtliches) Versehen vorliegt, weil abgesehen von der Ziffer 60 alle Ziffern nur einmal vergeben worden sind.<\/li>\n<li>Die Leiterrichtung erfolgt dabei in Richtung auf den Schaft des Endoskops, weil dort das Lichtleitsystem (28) angeordnet ist. Dies ist dem Fachmann schon aus dem Stand der Technik (Abs. [0003]) bekannt, wo das Lichtleitsystem das Licht an die Operationsstelle, also durch den Schaft, transportieren soll. Daran \u00e4ndert sich auch durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nichts, weil die Bereitstellung von Licht an der Operationsstelle eine wesentliche Funktionalit\u00e4t eines Endoskops ist, ohne die dessen Einsatz nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re. Dass somit auch das Klagepatent von dieser Weiterleitung ausgeht, entnimmt der Fachmann daher schon dem Klagepatentanspruch 1 (Merkmal 2.5) und zudem der zeichnerischen Darstellung in der Figur 4, in welcher das Lichtleitsystem mit der Bezugsziffer 28 im proximalen Ende des ersten Zapfens angedeutet ist (vgl. Sp. 9, Z. 1 ff.), ohne es im Detail aufzuzeigen. Dieser Transportweg unterstreicht die technische Funktion des Lichtleiters in der Aufnahme des ersten Zapfens. Es ist entscheidend, dass an der Schnittstelle der Kupplungsenden eine geeignete und zuverl\u00e4ssige Leitung vorhanden ist, da andernfalls das Lichtleitsystem nicht funktionst\u00fcchtig ist.<br \/>\nAllen im Klagepatent benutzten Begrifflichkeiten, die auf Lichtleiter bzw. eine lichtleitende Verbindung abstellen, vgl. Merkmal 1.1, kommt derselbe Bedeutungsgehalt zu.<br \/>\nVon vornherein keine Anhaltspunkte findet der Fachmann in der Klagepatenschrift dahingehend, dass das Klagepatent die Begriffe \u201eLichtleiter\u201c und \u201eLichtquelle\u201c gleichsetzt. Wenngleich das Klagepatent hinsichtlich einer Lichtquelle, welche das \u00fcber den Lichtleiter weiterzutragende Licht bereitstellt, keine Angaben macht, ist jedenfalls Abs. [0070] der Beschreibung zu entnehmen, dass eine konsequente begriffliche Trennung beabsichtigt ist und durchgehend verschiedene Vorrichtungselemente auf diese Weise bezeichnet werden. Nach dem Klagepatent hat n\u00e4mlich eine nicht n\u00e4her beschriebene Verbindung zwischen dem Glasfaserb\u00fcndel (Lichtleiter) und einer Lichtquelle zu erfolgen, welche also die weiterzutragenden Informationen \u00fcberhaupt erst aussendet. Dieses Verst\u00e4ndnis wird von der Figur 4 gest\u00fctzt. Denn darin ist mit der Bezugsziffer (64) ein Lichtleiter als eigenst\u00e4ndiger Vorrichtungsbestandteil, reichend vom distalen Ende hin zur Aufnahme des ersten Zapfens (22) dargestellt. Von der Darstellung einer Lichtquelle wurde dagegen abgesehen. Sie ist auch nicht erfindungserheblich, da die technische Aufgabe darin lag, den Lichtleiter in das Endoskop aufzunehmen und das Vorhandensein seitlich abstehender Lichtleitersysteme (vgl. Abs. [0019] ) zu eliminieren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\na.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von Merkmal 9.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist so ausgestaltet, dass am Kupplungsende des Kameramoduls in der runden Aufnahme f\u00fcr den komplement\u00e4ren Teil des Endoskops eine LED-Lichtquelle auf einer Tr\u00e4gerplatte angeordnet ist. Vor der LED-Lichtquelle ist als Abschluss des Kameramoduls eine transparente Abdeckung angebracht.<br \/>\nDiese LED-Lichtquelle reicht f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht aus. Sie stellt das f\u00fcr den Eingriff erforderliche Licht an der Operationsstelle zur Verf\u00fcgung, ohne ein Lichtleiter zu sein.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Aufnahme des Kameramoduls ggf. zus\u00e4tzlich zur LED-Lichtquelle einen Lichtleiter aufweist.<br \/>\nDie darlegungsbelastete Kl\u00e4gerseite hat das Vorliegen eines Lichtleiters nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen konkrete Ausf\u00fchrungen zum Aufbau der Aufnahme im Kameramodul f\u00fcr den ersten Zapfen. Die Kl\u00e4gerin zieht daraus, dass erzeugtes Licht \u00fcber eine Kapselung, umfassend eine Abdeckung aus transparentem Werkstoff, in Richtung des zweiten Zapfens \u00fcbertragen werde, den Schluss, dass die Aufnahme einen Lichtleiter aufweist. Denn das Licht werde durch die Kapselung in Richtung auf den ersten Zapfen geleitet. Denselben Vortrag wiederholt die Kl\u00e4gerin in der Replik, nachdem die Beklagtenseite in ihrer Klageerwiderung das Vorhandensein eines Lichtleiters in Abrede gestellt hat. Es bedarf an dieser Stelle keiner Kl\u00e4rung, ob die Beklagten eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft. Denn jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin ihren eigenen Vortrag nicht hinreichend mit technischen Ausf\u00fchrungen und Bezugnahmen auf Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform substantiiert, als dass die Beklagten zu n\u00e4heren Darlegungen des inneren Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezwungen w\u00e4ren.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin auf eine Kapselung Bezug nimmt, um auf einen Lichtleiter zu schlie\u00dfen, hat sich aus dem erg\u00e4nzenden Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Kameramodul angeordnete durchsichtige und bei Lichteinfall reflektierende\/gl\u00e4nzende Fl\u00e4che gemeint ist.<br \/>\nJedenfalls hat die Kl\u00e4gerin in technischer Hinsicht nicht ausgef\u00fchrt, inwieweit dieser Abdeckung eine lichtleitende Funktion zukommt. Wie im Rahmen der Auslegung gezeigt, resultiert diese Eigenschaft nicht daraus, dass ein Fenster der Herstellung einer Lichtleitung dient und somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser steht. Dadurch wird das Fenster bzw. die aus transparentem Werkstoff bestehende Abdeckung nicht selbst zum Lichtleiter. Vielmehr m\u00fcssen geeignete physikalische Eigenschaften hinzukommen. Welche dies im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Abdeckung sein k\u00f6nnten, ist nicht ersichtlich. Im \u00dcbrigen ist keine andere Funktion dieser Abdeckungen als zum Schutz der in dem Kameramodul bzw. entsprechend im Endoskopteil beinhalteten Elektronik bei der Reinigung vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen und zur Abschirmung von Schmutz zu ersehen, was die Beklagte unbestritten vorgetragen hat.<br \/>\nDie Relevanz f\u00fcr die Existenz eines Lichtleiters ist umso weniger ersichtlich. Denn dem kl\u00e4gerischen Vortrag nach dient die Kapselung des Transports\/der \u00dcbertragung (\u201e\u00fcber\u201c) aufgenommenen LED-Lichts und dies in Richtung auf den zweiten Zapfen. Dieser befindet sich aber, auch nach dem Verst\u00e4ndnis der Parteien, im Endbereich des Endoskops und nicht in demjenigen Modul, welches \u00fcber eine Aufnahme aufweisend einen Lichtleiter verf\u00fcgen soll. Im \u00dcbrigen besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Lichtleiter und dem zweiten Zapfen; jedenfalls fehlen dahingehende Darlegungen der Kl\u00e4gerseite. Allein die Tatsache, dass es ein Zusammenspiel zwischen Licht- und Bildsignalen im Endoskop gibt, gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme eines Lichtleiters nicht. Schlie\u00dflicht hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgebracht, wie das von der LED-Lichtquelle herr\u00fchrende Licht durch diese Fl\u00e4che nicht nur hindurch transportiert, also durchgelassen, sondern auch aktiv geleitet oder gelenkt.<br \/>\nNichts anderes ergibt sich aus der eigenen Patentanmeldung der Beklagten (vgl. Anlage K 14). Der grundlegende Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird unstreitig durch die eigene Patentanmeldung der Beklagten gest\u00fctzt. Der Aufbau einer Vorrichtung nach der Patentanmeldung und derjenige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist identisch (vgl. Bl. 139 GA). Daher ist die Patentanmeldung zum Verst\u00e4ndnis der Funktionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform heranzuziehen. Die Kl\u00e4gerin nimmt vor allem Bezug auf die Figuren 4 und 6. Ein Lichtleiter ergibt sich daraus indes nicht.<br \/>\nIn Abs. [0043] der Patentanmeldung werden die Kupplung der beiden Vorrichtungsteile des Endoskops und insbesondere die Verfahrweise bez\u00fcglich des Faseroptik-Zapfens (13) beschrieben. Der Zapfen wird beim Einkoppeln konstant auf das mit der LED-Lichtquelle versehene Tr\u00e4gerelement gedr\u00fcckt; im eingekuppelten Zustand wird dieser Druck aufrechterhalten. Er dient dazu, eine optimale Licht\u00fcbertragung zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nAuch Abs. [0044] der Patentanmeldung erl\u00e4utert, dass im eingekuppelten Zustand die Licht\u00fcbertragungsendfl\u00e4chen pr\u00e4zise einander zugeordnet sind, insbesondere aufeinander aufliegen. Dieser k\u00f6rperliche Kontakt w\u00e4re verzichtbar, wenn nicht die Weitersendung von Licht bezweckt werden w\u00fcrde. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle daher, dass auch dann, wenn die Lichtquelle unmittelbar im Bereich der Kupplung angeordnet ist, eine \u00dcbermittlung des Lichts zum Lichtleitsystem (nicht n\u00e4her dargestellt) zu erfolgen hat, was nur mittels entsprechend geeigneten Elementen m\u00f6glich ist. Insbesondere der gew\u00e4hlte Plural \u201eLicht\u00fcbertragungsfl\u00e4chen\u201c zeigt, dass sowohl im Sondenteil als auch im Griff lichtweitergebende Elemente vorhanden sind. Daf\u00fcr spricht auch der Anspruchswortlaut 1, wonach die Kupplung eine [\u2026] Lichtschnittstelle aufweist und unter Kupplung sowohl die Zapfen als auch die entsprechenden Aufnahmen gemeint sind (vgl. Anlage K14, Fig. 2). Lichtschnittstelle bedeutet, dass ein Bereich gegeben ist, in dem zu verbindende Endst\u00fccke aufeinander treffen. \u00dcbertragen auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach dem Klagepatent handelt es sich bei dieser Schnittstelle um die angeordneten Fenster, welche den Lichtdurchstrom und dessen Aufnahme durch das hinter der Schnittstelle liegende Leitsystem erm\u00f6glichen.<br \/>\nN\u00e4here Angaben wie etwa zu Materialeigenschaften der Licht\u00fcbertragungsfl\u00e4chen fehlen in der Patentbeschreibung allerdings. Einziger Anhaltspunkt zu ihrer Ausgestaltung ist, dass sie sich unmittelbar ber\u00fchren m\u00fcssen, weshalb in Abs. [0043] auch von \u201eKontaktstelle\u201c die Rede ist und dass sie zu einer Licht\u00fcbertragung in der Lage sein m\u00fcssen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ergibt sich aus den vorbenannten Beschreibungsstellen auch nicht eindeutig der Schluss auf einen Lichtleiter in der Aufnahme des Kameramoduls. Ein Lichtleiter w\u00e4re dort insbesondere dann verzichtbar, wenn der eindringende Zapfen selbst so ausgestaltet ist, dass er in der Lage ist, das von der LED-Lichtquelle ausgehende Licht zu empfangen und in die R\u00f6hre weiterzutransportieren. Gegen diese Annahme spricht schlie\u00dflich auch eindeutig der Patentanspruch 1, wonach Bild- und Lichtleiter im Sondenteil (3) angeordnet sind. Wie der die Sonde aufnehmende Handgriff ausgestaltet ist, erl\u00e4utert das Patent nicht weiter.<br \/>\nAuch gen\u00fcgt die angeordnete LED-Tr\u00e4gerplatte nicht, um einen Lichtleiter anzunehmen. Es ist nicht eindeutig zu erkennen, dass dieser Platte weitere Funktionen und Eigenschaften als der Beherbergung der LED-Lichtquelle zukommen. Ohne n\u00e4here Anhaltspunkte kann ihr keine Leitf\u00e4higkeit zugeschrieben werden.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Verletzung des Merkmals 9 liegt nicht vor.<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3.) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 \u2013Schneidmesser II, Rn. 35, juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 120 ff.).<br \/>\nEs fehlt schon an der ersten Voraussetzung. Die Anordnung einer Lichtquelle anstatt eines Lichtleiters ist nicht gleichwirkend.<br \/>\nGleichwirkung meint, dass das abgewandelte Mittel die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des technischen Problems entfaltet. Dabei ist die gesch\u00fctzte Vorrichtung als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist, welche Wirkung das Merkmal im Gesamtzusammenhang der Erfindung hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 121 ff). Da f\u00fcr diese Beurteilung also erforderlich ist, das Merkmal und seine Wirkung im Zusammenhang der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu betrachten, ist dies auch nur solange m\u00f6glich, wie dieses Merkmals in der angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt vorhanden und nicht ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 144 f.).<br \/>\nDies ist aber hier gerade der Fall. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verzichtet vollst\u00e4ndig auf die Anordnung eines Lichtleiters in der Aufnahme. Die in der Aufnahme angeordnete Lichtquelle kann diesen Lichtleiter nicht ersetzen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 sind alle kl\u00e4gerseits geltend gemachten Anspr\u00fcche unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 300.000 \u20ac<br \/>\nDa im Rahmen der Abmahnung ein Streitwert von 500.000 \u20ac angesetzt war, musste hier ein Abschlag vorgenommen werden, da der streitwertrelevanteste Unterlassungsanspruch nicht streitgegenst\u00e4ndlich war. Die Kl\u00e4gerin hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welcher Grundlage sie 500.000 \u20ac als m\u00f6glichen Schaden berechnet hat.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2880 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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