{"id":8052,"date":"2019-07-12T17:00:07","date_gmt":"2019-07-12T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8052"},"modified":"2019-07-12T09:24:28","modified_gmt":"2019-07-12T09:24:28","slug":"4c-o-103-17-steckverbinder-fuer-medienleitungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8052","title":{"rendered":"4c O 103\/17 &#8211; Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2879<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Februar 2019, Az. 4c O 103\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nSteckverbinder f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Steckerteil, das mit einem Steckerschaft dichtend in eine Aufnahme\u00f6ffnung eines Verbindergegenst\u00fcckes einsteckbar und \u00fcber Rastmittel l\u00f6sbar gegen Herausziehen arretierbar ist, wobei das Steckerteil mit einem Leitungsanschlussabschnitt mindestens einen Leitungsabgang mit einer Leitungsachse aufweist, die zu einer Steckachse des Steckerschaftes quer oder gleichachsig ausgerichtet ist, wobei die Rastmittel aus mindestens zwei Rastarmen des Steckerteils bestehen, die sich zur Steckachse etwa parallel in L\u00f6serichtung erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind, wobei die Rastarme im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung des Verbindergegenst\u00fcckes vorhandene Raststufe rastend hintergreifen, und wobei das Steckerteil mit den Rastarmen als einst\u00fcckiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist, und ein derart beweglich mit dem Steckerteil verbundenes Verriegelungselement, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sestellung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung freigibt, und wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Rastmittel derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft &#8211; in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselements &#8211; einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist, wobei die Rastmittel zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die L\u00f6sekraft unterschiedlich gro\u00df sind, wobei jeder Rastarm einen radialen Rastansatz aufweist, der eine erste in Einstreckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweist; wobei der Rastansatz jedes Rastarmes im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet ist, dass die zum L\u00f6sen durch Herausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung und in der L\u00f6sestellung kraftformschl\u00fcssig rastend relativ zum Steckerteil fixiert ist,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet- Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Ziffer 3.e. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2016 zu machen sind und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. die unter Ziff. I.1. bezeichneten und benutzten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 27.12.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 01.01.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht in der Zeit vom 28.12.2012 bis zum 31.12.2015 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<br \/>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.2. und Ziff. I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.4 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.5 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,- EUR und hinsichtlich Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei der Kl\u00e4gerin gestattet ist, die Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 224 XXX B2 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent), dessen deutschen Teil sie vorliegend geltend macht. Das Klagepatent wurde im August 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 10. Oktober 2005 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 01. September 2010 und der Hinweis auf die Erteilung des Patents am 28. November 2012 ver\u00f6ffentlicht. Auf den Einspruch der Beklagten beim Europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden: EPA) wurde das Klagepatent mit rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung in der hier geltend gemachten Fassung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Steckverbinder (1) f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Steckerteil (4), das mit einem Steckerschaft (6) dichtend in eine Aufnahme\u00f6ffnung (16) eines Verbindergegenst\u00fcckes (2) einsteckbar und \u00fcber Rastmittel (18) l\u00f6sbar gegen Herausziehen arretierbar ist, wobei das Steckerteil (4) mit einem Leitungsanschlussabschnitt (8) mindestens einen Leitungsabgang (10) mit einer Leitungsachse (12) aufweist, die zu einer Steckachse (14) des Steckerschaftes (6) quer oder gleichachsig ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Rastmittel (18) aus mindestens zwei Rastarmen (26) des Steckerteils (4) bestehen, die sich zur Steckachse (14) etwa parallel in L\u00f6serichtung (24) erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind, wobei die Rastarme (26) im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung (16) des Verbindergegenst\u00fcckes (2) vorhandene Raststufe (32) rastend hintergreifen, und wobei das Steckerteil (4) mit den Rastarmen (26) als einst\u00fcckiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist, und ein derart beweglich mit dem Steckerteil (4) verbundenes Verriegelungselement (34), dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel (18) gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sesteilung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung freigibt, und wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten (74, 76) derart in Spalte (29, 29a) zwischen dem Steckerschaft (6) und jedem Rastarm (26) eingreift, dass jeder Rastarm (26) in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Rastmittel (18) derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft (6) &#8211; in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselements (34) &#8211; einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist,<br \/>\nwobei die Rastmittel (18) zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die L\u00f6sekraft unterschiedlich gro\u00df sind, wobei jeder Rastarm (26) einen radialen Rastansatz (30) aufweist, der eine erste in Einstreckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (82) sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (84) aufweist; wobei der Rastansatz (30) jedes Rastarmes (26) im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck (2) derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet ist, dass die zum L\u00f6sen durch Herausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung (16) aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung und in der L\u00f6sestellung kraftformschl\u00fcssig rastend relativ zum Steckerteil (4) fixiert ist.<\/li>\n<li>\nNachfolgende Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen exemplarisch ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 04. April 2018 Nichtigkeitsklage zum Bundepatentgericht gegen das in beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhaltene Klagepatent, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin agiert als weltweiter Zulieferer in der PKW- und Nutzfahrzeugindustrie. Ihr Fokus liegt auf Leitungs- und Verbindungstechnik. Zudem verf\u00fcgt die Kl\u00e4gerin \u00fcber Kenntnisse im Bereich von Pneumatiksystemen, SCR-Technik sowie Kraftstoff- und Hydrauliksystemen.<br \/>\nGleicherma\u00dfen handelt es sich bei dem Unternehmen der Beklagten um einen Automobilzulieferer, der bei der Produktion und Verarbeitung von Gummi, Kunststoffen und Metall Weltmarktf\u00fchrer ist. Zu ihren Produkten z\u00e4hlen insbesondere Dichtungs- und Verbindungssysteme f\u00fcr die Automobilindustrie. Die Beklagte bietet an und vertreibt an die D einen Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen zusammen mit einer Leck\u00f6lleitung (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die D ihrerseits bietet an und vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als D Originalteil unter der Nr. A 0651 XXX 01 32. Verbindungsgegenst\u00fcck f\u00fcr diese Medienleitungen ist ein Injektor, der unter der Artikelnummer A 651 XXX 13 87 von der D vertrieben wird.<\/li>\n<li>Unter dem 20. Dezember 2016 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Berechtigungsanfrage und signalisierte Bereitschaft zur Lizenzvergabe. Die Beklagte reagierte lediglich, indem sie r\u00fcgte, dass keine Merkmalsgliederung beigef\u00fcgt worden sei. Hinsichtlich der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz wird auf das Anlagenkonvolut K3 verwiesen.<br \/>\nDurch die H, f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin am 05. Juli 2016 einen Testkauf durch und erwarb eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrde. Dies ergebe sich aus deren unstreitiger k\u00f6rperlicher Ausgestaltung, insbesondere aufweisend einen Steckerschaft mit zwei Rastarmen, welche ihrerseits \u00fcber zwei in entgegengesetzte Richtungen angeordnete Schr\u00e4gfl\u00e4chen verf\u00fcgen w\u00fcrden, um die Verbindung mit einem entsprechenden Gegenst\u00fcck zu erm\u00f6glichen. Auch sei die daf\u00fcr erforderliche L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die Steckkraft. Die Kl\u00e4gerin behauptet dazu, dass sowohl ihre eigene als auch die von ihr in Auftrag gegebene Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der ein Original-Verbindungsgegenst\u00fcck mit der Teile-Nr. A651 XXX 13 87 eingesetzt worden sei, ergeben h\u00e4tten, dass die L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die Steckkraft sei. Die L\u00f6sekraft habe in den jeweiligen Versuchen bei \u00fcber 50 N bzw. zwischen 64 und 68 N gelegen, wobei sich die Steckkraft auf knapp \u00fcber 40 N bzw. zwischen 45 und 53 N bewegt habe. Diese Messergebnisse als Kurven dargestellt, w\u00fcrden zu den in der Klageschrift (S. 25, Bl. 25 GA) abgebildeten Graphen f\u00fchren. Dieses Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis werde durch die Anordnung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen an den Rastans\u00e4tzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bedingt. Die kraftformschl\u00fcssige rastende Fixierung des Verriegelungselementes zum Steckerschaft werde \u00fcber denselben Wirkmechanismus der Schr\u00e4gfl\u00e4chen erreicht. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass am Steckerschaft der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Raststufen vorgesehen seien; Rastmittel an der Au\u00dfenseite des Steckerschafts und korrespondierende Rastmittel an der Innenseite des Verriegelungselements w\u00fcrden kraftformschl\u00fcssig zusammenwirken.<br \/>\nDie Enden der Rastarme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien auch radial spielfrei fixiert. Hierzu meint die Kl\u00e4gerin, dass es f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fixierung ausreiche, wenn die Bewegung des Rastarmendes in Richtung auf den Steckerschaft hin unterbunden werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Die entgegengehaltenen Dokumente n\u00e4hmen die erfinderische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt, mit Ausnahme der Antr\u00e4ge zu Ziff. I.2., in welchem Auskunft ab dem 28.12.2012, zu Ziff. I.3., in welchem Rechnungslegung ab dem 01.10.2010 bzw. f\u00fcr Ziff. I.3.e nur f\u00fcr die Zeit ab dem 28.12.2012, zu Ziff. II.1., in welchem die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 27.12.2012 und zu Ziff. II.2., in welchem die Feststellung der Schadensersatzpflicht ab dem 28.12.2012 vorgesehen war.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Verletzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents vorliege. Sie behauptet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber Rastmittel f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung mit dem Verbindungsgegenst\u00fcck verf\u00fcgen w\u00fcrde, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im zugeh\u00f6rigen Injektor auch nach dem Einstecken beweglich sei. Au\u00dferdem sei, wie sich aus den beauftragten Messungen der T ergebe (vgl. Anlage B4), die L\u00f6sekraft nicht gr\u00f6\u00dfer, sondern sogar geringer als die Steckkraft. Die L\u00f6sekraft sei mit einem negativen Vorzeichen versehen worden, um die in umgekehrte Richtung zur Steckkraft wirkenden Kr\u00e4fte zu veranschaulichen. Die gefundenen Messergebnisse w\u00fcrden \u2013 unstreitig \u2013 auf einem maximalen Verfahrweg von &gt; 3,2 mm beruhen, da bei einem l\u00e4ngeren Verfahrweg die Unterkante des Pr\u00fcfadapters den Injektor ber\u00fchren und die entstehende Querkraft beeinflussen w\u00fcrde.<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Messwerte seien nicht plausibel. Im Verh\u00e4ltnis zueinander erg\u00e4ben sich rechnerische Abweichungen, die technisch nicht zu erkl\u00e4ren seien, im \u00dcbrigen w\u00fcrden Parameter der Messungen (wie Geschwindigkeiten und Zustand der benutzten Bauteile) fehlen, um diese nachvollziehen zu k\u00f6nnen. Alle diese Angaben seien dagegen, so behauptet die Beklagte weiter, aus dem ihrerseits zur Akte gereichten Pr\u00fcfbericht zu ersehen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Rastarme mit spielfrei fixierten Enden auf, weil, so behauptet die Beklagte, diese auch in der Sicherungsstellung noch nach au\u00dfen bewegt werden k\u00f6nnten. Es sei keine Verriegelungsvorrichtung vorgesehen, welche \u00fcber die \u00e4u\u00dferen Kanten der Rastarme reiche.<br \/>\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die Kl\u00e4gerin, was unstreitig ist, schon im Jahr 2007 von der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentverletzung Kenntnis gehabt habe. Dies folge aus dem eigenen Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin sowie aus der Tatsache, dass zu Beginn des Jahres 2008, im Ergebnis nicht erfolgreiche Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien geschwebt h\u00e4tten, was unstreitig ist.<br \/>\nJedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da dem Klagepatent mit Erfolg der Einwand mangelnder Neuheit entgegengehalten werden k\u00f6nne. Die Druckschrift EP 0 691 XXX A1 (Anlage B8; im Folgenden E1) w\u00fcrde die Merkmale des Klageanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen. Entsprechendes w\u00fcrde f\u00fcr die Druckschrift DE 39 35 XXX A1 (Anlage B7; im Folgenden E2) gelten.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet und nur im Hinblick auf den Umfang der begehrten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsfeststellung teilweise unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Stand der Technik waren bereits Steckverbinder f\u00fcr Medienleitungen, insbesondere f\u00fcr Kraftstoffleitungen bekannt. Derartige Steckverbinder waren so ausgestaltet, dass sie am Steckerteil als Rastmittel zwei einst\u00fcckig angeformte Rastarme aufweisen, welche sich auf einander diametral gegen\u00fcberliegenden Seiten des Steckerteils erstrecken. Die Rastarme verf\u00fcgen \u00fcber freie radial elastisch bewegliche Enden, die etwa parallel zur Streckachse und in die der Einsteckrichtung entgegengesetzten Richtung, was bedeutet in L\u00f6serichtung, ausgerichtet sind. Diese Rastarme dienen dazu, mit dem Aufnahmeteil eine Verbindung herzustellen, z.B. durch Verrastung oder Hintergreifen.<br \/>\nIn seinen Abs\u00e4tzen [0002] bis [0006] f\u00fchrt das Klagepatent Dokumente an, um insbesondere die im Stand der Technik bekannten Mechanismen zur Sicherung der Rastarme mit dem Verbindungsgegenst\u00fcck aufzuzeigen. So werden beispielsweise in dem von der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Dokument DE 298 24 XXX U1 die Rastarme durch eine von au\u00dfen \u00fcber den Einsteckbereich aufsteckbare Schutzkappe gegen L\u00f6sen gesichert. Bevor sodann eine L\u00f6sebewegung durchgef\u00fchrt werden kann, muss diese Schutzkappe zun\u00e4chst entfernt werden. Die US 5 XXX 706 A offenbart einen hohlzylindrischen, am Rohr (Steckerschaft) verschiebbaren Ring, welcher auf diese Weise axial in den Bereich des Halteelementes geschoben werden kann.<br \/>\nAm Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die bekannten Vorrichtungen viel Bauraum erfordern und die Schutzkappe, zur Sicherung der Rastarme ein separates Bauteil ist, welches einer nicht unerheblichen Verlustgefahr unterliegt. Deshalb formuliert es das Klagepatent als Aufgabe, einen Steckverbinder zu schaffen, der \u00fcber eine kompakte Bauform verf\u00fcgt und sich durch eine gute Handhabung mit geringem Raumbedarf f\u00fcr eine manuelle L\u00f6sebet\u00e4tigung sowie durch einfache Herstellbarkeit und Montage auszeichnet.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1) Steckverbinder (1) f\u00fcr Medienleitungen,<br \/>\n2) bestehend aus einem Steckerteil (4), das mit einem Steckerschaft (6) dichtend in eine Aufnahme\u00f6ffnung (16) eines Verbindergegenst\u00fcckes (2) einsteckbar und \u00fcber Rastmittel (18) l\u00f6sbar gegen Herausziehen arretierbar ist,<br \/>\n2.1) wobei das Steckerteil (4) mit einem Leitungsanschlussabschnitt (8) mindestens einen Leitungsabgang (10) mit einer Leitungsachse (12) aufweist, die zu einer Steckachse (14) des Steckerschaftes (6) quer oder gleichachsig ausgerichtet ist,<br \/>\n2.2) wobei die Rastmittel (18) aus mindestens zwei Rastarmen (26) des Steckerteils (4) bestehen, die sich zur Steckachse (14) etwa parallel in L\u00f6serichtung (24) erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind,<br \/>\n2.2.1) wobei die Rastarme (26) im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahme\u00f6ffnung (16) des Verbindergegenst\u00fcckes (2) vorhandene Raststufe (32) rastend hintergreifen,<br \/>\n2.3) und wobei das Steckerteil (4) mit den Rastarmen (26) als einst\u00fcckiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist,<br \/>\n3) und ein derart beweglich mit dem Steckerteil (4) verbundenes Verriegelungselement (34), das es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel (18) gegen L\u00f6sen blockiert und in einer L\u00f6sesteilung f\u00fcr eine die Arretierung aufhebende L\u00f6sebewegung freigibt,<br \/>\n3.1) und wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten (74, 76) derart in Spalte (29, 29a) zwischen dem Steckerschaft (6) und jedem Rastarm (26) eingreift, dass jeder Rastarm (26) in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n4) dass die Rastmittel (18) derart f\u00fcr eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft (6) &#8211; in der L\u00f6sestellung des Verriegelungselements (34) &#8211; einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer L\u00f6sekraft rastend herausziehbar ist,<br \/>\n5) wobei die Rastmittel (18) zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die L\u00f6sekraft unterschiedlich gro\u00df sind,<br \/>\n5.1) wobei jeder Rastarm (26) einen radialen Rastansatz (30) aufweist, der eine erste In Einstreckrichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (82) sowie eine gegen\u00fcberliegende zweite in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che (84) aufweist;<br \/>\n5.1.1) wobei der Rastansatz (30) jedes Rastarmes (26) im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenst\u00fcck (2) derart mit unterschiedlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgebildet ist, dass die zum L\u00f6sen durch Herausziehen aus der Aufnahme\u00f6ffnung (16) aufzubringende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist,<br \/>\n6) wobei das Verriegelungselement (34) in der Sicherungsstellung und in der L\u00f6sestellung kraftformschl\u00fcssig rastend relativ zum Steckerteil (4) fixiert ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anspruchsmerkmale bzw. -gruppen 1), 2), 3) und 5) stehen zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit, sodass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<br \/>\nIm Streit steht hingegen die in den Merkmalen 4) und 6) genannte \u201eKraftformschl\u00fcssigkeit\u201c, und der in Merkmal 3.1) vorgesehene Begriff \u201eradial spielfrei fixiert\u201c.<br \/>\nNach Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 14 S. 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, \u00a7 14 S. 2 PatG. Eine Auslegung des Patentanspruchs hat immer zu erfolgen und darf selbst dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente). Sie ist schon deshalb geboten, weil Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Deswegen kann sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs ergeben, das von demjenigen abweicht, welches der blo\u00dfe Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, GRUR 2015, 972, &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 1095 \u2013 Bitratenreduktion). Selbst dann, wenn der Anspruchswortlaut (vermeintlich) eindeutig erscheint, muss unter Heranziehung der Beschreibung eine Auslegung erfolgen. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass die Beschreibung die Funktion hat, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als ein sinnvolles Ganzes verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A., Rn. 11; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 20 m. w. N.).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nUnter dem u.a. in Merkmal 4 benutzten Begriff \u201ekraftformschl\u00fcssig\u201c versteht das Klagepatent einen Verbindungsmechanismus zweier Bauteile, dass zwei Vorrichtungselemente allein aufgrund der Ausgestaltung ihrer Fl\u00e4chen miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Der Kraftformschluss zeichnet sich dadurch aus, dass Schr\u00e4gfl\u00e4chen derart angeordnet sind, dass zur L\u00f6sung einer bestehenden Verbindung zwischen zwei Elementen ein rastendes Herausziehen unter Anwendung einer bestimmten L\u00f6sekraft m\u00f6glich ist. Die Rastmittel werden dabei nicht besch\u00e4digt. Die Herausl\u00f6sung erfolgt in einem Schritt; es muss nicht zun\u00e4chst die Rastung aus der Sicherheitsstellung gel\u00f6st werden, bevor die eigentliche Herausnahmebewegung stattfinden kann.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K6 und K8 zur Akte gereichten Ausz\u00fcge aus der Fachliteratur belegen, dass dem Fachmann der Begriff des Kraftformschlusses im Priorit\u00e4tszeitpunkt als allgemeines Fachwissen bekannt war. Unerheblich ist, ob diese auszugsweise vorgelegten Lehrbuchausz\u00fcge im Klagepatent Erw\u00e4hnung finden oder ob der Fachmann Anlass zu deren Kombination hatte. Damit stellt die Beklagte auf die Pr\u00fcfkriterien der erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit ab, welche aber regelm\u00e4\u00dfig nur im Rahmen des Rechtsbestandes Anwendung finden. Im \u00dcbrigen will de Kl\u00e4gerin auch keine Kombination dieser Dokumente geltend machen, sondern lediglich veranschaulichen, dass der Fachmann wusste und wei\u00df, was ein Kraftformschluss ist.<br \/>\nDas seitens der Beklagten angef\u00fchrte Bild 12 der Anlage K8 begr\u00fcndet keinen Widerspruch zu dem Grundsatz, dass f\u00fcr einen Kraftformschluss die Rastmittel und Raststufen zueinander Schr\u00e4gfl\u00e4chen aufweisen m\u00fcssen. Denn bei dieser bildlichen Darstellung d\u00fcrfte es sich um ein Beispiel f\u00fcr einen Formschluss, aufweisend rechtwinklige Fl\u00e4chen, handeln. So lautet bereits die Unterschrift der Abbildungs\u00fcbersicht, dass es sich um Form- und Kraftformschlussverbindungen handelt. Die Beklagte hat mithin eine Formschlussverbindung ausgew\u00e4hlt, die keinen Aussagegehalt f\u00fcr den relevanten Kraftformschluss hat.<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch die weitere Kritik der Beklagten an den vorgelegten Literaturausz\u00fcgen nicht. Dass die Anlage K6 mit \u201eBiegeelemente\u201c \u00fcberschrieben ist, ist unsch\u00e4dlich. Jedenfalls im weiteren Verlauf der textlichen Ausf\u00fchrungen wird klar, dass Werkstoffe insgesamt in Bezug genommen werden. Unerheblich ist, dass keine explizite Definition des Begriffes Kraftformschluss aufgestellt wird. Denn aus den Schilderungen und bildlichen Darstellungen geht hinreichend deutlich hervor, wie der Wirkmechanismus eines solchen Schlusses funktioniert. Ebenfalls ohne Belang ist, dass auch gerade in der Anlage K8 verschiedene Ausgestaltungen derselben Verschlussart aufgezeigt werden. Nur wenn verschiedene Konstruktionsm\u00f6glichkeiten derselben Verbindungsart vorhanden sind, schm\u00e4lert dies nicht den Bedeutungsgehalt eines Kraftformschlusses, wobei die Beklagte eine solche Konsequenz in ihrem Vortrag auch gar nicht zieht.<br \/>\nDer Fachmann erkennt daher, dass es f\u00fcr das Vorliegen eines Kraftformschlusses auf in einer bestimmten Weise angeordnete Schr\u00e4gfl\u00e4chen ankommt. Im Einzelnen k\u00f6nnen solche Kraftformschl\u00fcsse, wie die Fachliteratur zeigt, verschieden ausgestaltet sein, aber ohne den Wirkmechanismus aufzugeben. Den Auslegungsmaterialien kann der Fachmann keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es weitere Faktoren wie Reibung, also Material und Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit der jeweiligen Schr\u00e4gfl\u00e4chen, gibt, die f\u00fcr ein Funktionieren dieses Verschlusses erforderlich sind.<br \/>\nDieses genannte Verst\u00e4ndnis wird von der in der Klagepatentschrift vorgesehenen Ausgestaltung der Rastmittel und der dort vorhandenen Schr\u00e4gfl\u00e4chen bekr\u00e4ftigt. Denn diese sind gerade auf einen Kraftformschluss ausgerichtet. So wird unmittelbar in Merkmal 5.1 beschrieben, dass der Rastarm eine erste in Einsteckrichtung weisende und eine zweite in L\u00f6serichtung weisende Schr\u00e4gfl\u00e4che aufweist. Au\u00dferdem wird in den Abs\u00e4tzen [0029] und [0030] ausdr\u00fccklich die Anordnung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen thematisiert und angegeben, in welchem Winkel sich die Schr\u00e4gfl\u00e4chen zur Steckachse verhalten. Nicht \u00fcbersehen wird dabei, dass sich diese Beschreibungsabs\u00e4tze auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele beziehen und die Winkelanordnung bevorzugterweise einem Kraftformschluss dient. Allerdings ist der Kraftformschluss ausdr\u00fccklich Gegenstand des Anspruchswortlauts, sodass hier \u00fcber die Heranziehung der Ausf\u00fchrungsbeispiele zur Auslegung keine unzul\u00e4ssige Einengung des Schutzbereichs stattfindet.<br \/>\nAu\u00dferdem ist dem Fachmann bekannt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis, wie es sich insbesondere den Abs\u00e4tzen [0029] und [0030] entnehmen l\u00e4sst, anhand von Parallelogrammen jeweils f\u00fcr eine Steckrichtung geometrisch darstellbar ist. Die Addition der jeweiligen Einzelkr\u00e4fte f\u00fchrt zur aufzuwendenden Gesamtkraft.<br \/>\nDie Kritik der Beklagten an der geometrischen Darstellung der wirkenden Kr\u00e4fte verf\u00e4ngt nicht. Soweit sie sich auf die Abs\u00e4tze [0009] und [0014] der Patentbeschreibung st\u00fctzt, besagen diese, dass die Steckkraft und L\u00f6sekraft unterschiedlich gro\u00df sein m\u00fcssen. Tats\u00e4chlich sind diese Kr\u00e4fte messbar und ausgehend von der Beschreibung muss eine solche Messung ergeben, dass die L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die Steckkraft ist. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass schon\/auch anhand geometrischer Zeichnungen und entsprechender Berechnungen festgestellt werden kann, dass bei einer Vorrichtung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer ist als die Steckkraft.<br \/>\nDie Formulierung in Merkmal 5, wonach Rastarme \u201ezudem derart ausgebildet sind, dass\u2026\u201c ist nicht als weitere Anforderung an die Ausgestaltung der Rastarme zu lesen, die zu der in Merkmal 4 beschriebenen Konzeption hinzuk\u00e4me. Diese Wendung k\u00f6nnte rein philologisch zwar dahin zu verstehen sein, dass eine weitere Voraussetzung aufgestellt wird. Daf\u00fcr finden sich aber in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird in Abs. [0009], in dem die Ausgestaltung der Rastarme beschrieben wird, zur beabsichtigten kraftformschl\u00fcssigen Verrastung ausgef\u00fchrt, ohne dass zwischen einer prim\u00e4ren Ausgestaltung, die dem Kraftschluss dient, und einer zus\u00e4tzlichen (zudem), die der geringeren L\u00f6sekraft f\u00fchrt, differenziert.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Merkmal 6 bedarf hinsichtlich des Ausdrucks \u201eradial spielfrei fixiert\u201c der Auslegung.<br \/>\nZuzugestehen ist der Beklagten, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 uneingeschr\u00e4nkt bez\u00fcglich der Bewegungsrichtung formuliert und auch in der Klagepatentschrift keine eigene Definition des Ausdrucks \u201eradial spielfrei fixiert\u201c zu finden ist. Dennoch folgt allein aus dem Fehlen einer solchen Begriffsbestimmung nicht, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Endbereich des Rastarms auch nach au\u00dfen unbeweglich sein muss. Vielmehr ergibt sich f\u00fcr den Fachmann im Ergebnis, dass sich der Ausdruck \u201eradial spielfrei\u201c nur auf die Bewegungsfreiheit der Endbereiche der Rastarme in Richtung auf den Steckerschaft bezieht, mithin nach innen.<br \/>\nGest\u00fctzt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis durch eine Betrachtung des Klagepatentanspruchs 1 mit der allgemeinen Beschreibung sowie den weiteren zur Auslegung heranzuziehenden Materialien (Ausf\u00fchrungsbeispiele und Skizzen).<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift in Abs. [0007] und Abs. [0009] der allgemeinen Beschreibung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre insbesondere darauf abzielt, ein ungewolltes L\u00f6sen der Rastarme zu verhindern. W\u00f6rtlich hei\u00dft es in Abs. [0009] dazu, dass eine radial nach innen gerichtete L\u00f6sebewegung blockiert werden soll. Es finden sich an keiner Stelle in der Beschreibung des Klagepatents Ausf\u00fchrungen, wie mit dem Endbereich der Rastarme nach au\u00dfen hin zu verfahren ist. Dies ist indes unsch\u00e4dlich, da deren Absicherung gegen eine vom Steckerschaft weg gerichtete Bewegung nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe der Blockade des L\u00f6semechanismus dienen w\u00fcrde.<br \/>\nDie vorstehende Auslegung anhand des Wortlauts der Klagepatentschrift findet Best\u00e4tigung unter Ber\u00fccksichtigung eines technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses. Der Fachmann erkennt, dass durch das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung, mithilfe dessen die Fixierung der Rastarme bewerkstelligt werden soll, der L\u00f6semechanismus blockiert werden soll. Dieser wird aber nur dann ausgel\u00f6st, wenn die Rastarme \u00fcber Bewegungsfreiheit zum Steckerschaft hin verf\u00fcgen. Dies ist Grund daf\u00fcr, weshalb das Verriegelungselement zur Sicherung gerade in den Zwischenraum zwischen den Rastarmen und dem Steckerschaft eingreift, vgl. Abs. [0016]. Dagegen ist eine Bewegungsm\u00f6glichkeit der Rastarme nach au\u00dfen, also vom Steckerschaft weg, nicht planm\u00e4\u00dfig vorgesehen. Wenngleich durch Krafteinwirkung \u00fcberhaupt auch die Aufdehnung der Rastarme nach au\u00dfen erfolgen kann, entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift jedoch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass auch diese \u2013 nicht vorgesehene \u2013 Bewegungsm\u00f6glichkeit eliminiert werden m\u00fcsste, da keine L\u00f6sung der Rastarme drohen w\u00fcrde. Selbst wenn die Rastarme nach au\u00dfen gebogen werden k\u00f6nnen und nur ihre eigene Federkraft (so seitens der Beklagten eher untechnisch bezeichnet) dieser Bewegungsrichtung entgegenstehe, ergibt sich daraus f\u00fcr den Fachmann kein anderes Verst\u00e4ndnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rastarme f\u00fcr solche Bewegungen konzipiert wurden und dazu ausgelegt sind. Vielmehr ist jeder k\u00f6rperliche Gegenstand aufgrund einwirkender Kraft beweglich, ohne notwendigerweise daf\u00fcr vorgesehen zu sein; bei zu gro\u00dfem Kraftaufwand sind Besch\u00e4digungen in der Folge aber nicht ausgeschlossen, n\u00e4mlich dann, wenn die eigene Federkraft des K\u00f6rpers nicht mehr gro\u00df genug ist, sich der einwirkenden Kraft zu widersetzen.<br \/>\nSchlie\u00dflich bekr\u00e4ftigen bspw. die Figuren Ziff. 1 und Ziff. 36 aus der Klagepatentschrift das gefundene Auslegungsergebnis. Bei beiden Skizzen handelt es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die die Sicherungsstellung des Verriegelungselementes abbilden. In beiden F\u00e4llen werden keine Fixierungsmechanismen an den Au\u00dfenseiten der Endbereiche der Rastarme offenbart. F\u00fcr die Figur 36 gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil nur der Bereich des Verriegelungselementes und des Rastarms ohne den ihn umgebenden Teil des Verbindungsgegenst\u00fccks dargestellt werden. Die Figur 36 ist aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Figur 35 zu sehen, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass das Verbindungsgegenst\u00fcck lediglich bis zur Unterkante des Endbereichs ragt. Entgegen der Kritik der Beklagten, dass Merkmale der Ausf\u00fchrungsbeispiele generalisierend auf den Klagepatentanspruch 1 \u00fcbertragen werden sollen, ist hier die Heranziehung der Ausf\u00fchrungsbeispiele unbedenklich, da sie hier nicht zu einer einengenden Betrachtung des Schutzbereichs f\u00fchren (sollen).<br \/>\nIhren pauschalen Ansatz, spielfrei bedeute, dass \u201ekeine relative Bewegung mehr m\u00f6glich\u201c sei, erl\u00e4utert die Beklagte nicht n\u00e4her. Er ist damit nicht geeignet, ein anderes Verst\u00e4ndnis zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus \u00e4ndern an diesem Auslegungsergebnis auch die seitens der Beklagten angef\u00fchrten Figuren 8a, 17a, 35 und 36 aus der Klagepatentschrift nichts, welche nach Ansicht der Beklagten zeigen sollen, dass ein Ausfedern der Rastarme auch nach au\u00dfen hin verhindert werden soll. Unabh\u00e4ngig davon, dass es sich bei den angef\u00fchrten Figuren lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen handelt, welche nicht in der Lage sind, den Anspruchsinhalt dahingehend einzuschr\u00e4nken, dass die spielfreie Fixierung zu beiden Seiten der Endbereiche gegeben sein muss, ergibt sich aus diesen Zeichnungen auch nicht, dass die Endbereiche der Rastarme nach au\u00dfen hin spielfrei fixiert w\u00e4ren. Die Beklagte selbst macht keine n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen, woran sie diese Annahme technisch festmacht. Sie f\u00fchrt nur dazu aus, dass das radiale Ausfedern der Rastarme durch das anliegende Element verhindert wird. Dies verf\u00e4ngt aber schon nicht, weil es nicht den Endbereich der Rastarme betrifft.<br \/>\nVielmehr ist anhand der Bezifferung der Vorrichtungsbestandteile in den Figuren eindeutig zu erkennen, dass die Endbereiche (28) stets freigehalten sind. Eine \u00e4u\u00dfere Fixierung ist nicht vorgesehen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den mit diesen Zeichnungen korrespondierenden Abs\u00e4tzen der Klagepatentschrift, Abs. [0020], Abs. [0023]. Diese Beschreibungsstellen beziehen sich vorwiegend auf die Ausgestaltung des Verriegelungselementes als solches, welches ringf\u00f6rmig um den Steckerschaft herumsitzt. Dagegen ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Endbereiche der Rastarme etwa ringf\u00f6rmig von einer Fixierung umgeben w\u00e4ren.<br \/>\nDaher ist auch nicht die seitens der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BGH (GRUR 2015, 972, Kreuzgest\u00e4nge) auf diesen Sachverhalt anwendbar. Danach gilt, dass, wenn in der Beschreibung eines Patents mehrere Ausf\u00fchrungsbeispiele als erfindungsgem\u00e4\u00df vorgestellt werden, die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass s\u00e4mtliche Beispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (vgl. BGH, a.a.O., 2. Leitsatz). Dieser Grundsatz ist auf den hiesigen Rechtsstreit nicht zu \u00fcbertragen, weil es gerade an Ausf\u00fchrungsbeispielen fehlt, die \u00fcber den Inhalt des Patentanspruchs hinausgehen.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDem vorstehenden Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerseite im Laufe des Einspruchsverfahrens aus dem Jahr 2014 eventuell einen anderen Auslegungsansatz als vorliegend vertreten hat. Selbst wenn in der seitens der Beklagten zitierten Passage auf Bl. 8 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 04.04.2014 (Anlage E1) eine andere Auffassung der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck kommen sollte, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn eine Partei innerhalb mehrerer Jahre und vor allem nach Durchlaufen eines Einspruchsverfahrens ihre Rechtsauffassung \u00e4ndert. F\u00fcr das hiesige Verfahren ist allein die hier vertretene kl\u00e4gerische Ansicht ma\u00dfgeblich, ohne dass fr\u00fchere Meinungen ein Gewicht haben. Im \u00dcbrigen dient der Parteivortrag zur Auslegung dem Gericht lediglich als Anhaltspunkt; das Gericht hat das Klagepatent eigenst\u00e4ndig und nach seinem objektiven Regelungsgehalt auszulegen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\na.<br \/>\nF\u00fcr das Merkmal 1, die Merkmalsgruppe 2 sowie die Merkmale 3, 5 und 5.1 wird schon von den Parteien eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs nicht diskutiert.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe kraftformschl\u00fcssigen Verrastung auf. Dies gilt sowohl im Verh\u00e4ltnis der Rastarme zum Verbindungsgegenst\u00fcck (Merkmal 4) als auch f\u00fcr die Fixierung des Verriegelungselements hin zum Steckerteil (Merkmal 6).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist so gestaltet, dass sie am Steckerschaft radiale Rastans\u00e4tze aufweist, welche \u00fcber zwei Schr\u00e4gfl\u00e4chen verf\u00fcgen, von denen die eine in Einsteckrichtung und die andere in L\u00f6serichtung weist. Dies hat die Kl\u00e4gerin mit zur Akte gereichten Lichtbildaufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anschaulich aufgezeigt. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf das Vorhandensein von Schr\u00e4gfl\u00e4chen an den Rastans\u00e4tzen zu keiner Zeit bestritten.<br \/>\nUnerheblich ist auch, aus welchem Material die Schr\u00e4gfl\u00e4chen bestehen. Soweit die Beklagte auf daraus abzuleitende Eigenschaften wie z.B. Reibung abstellen will, welche auch das Funktionieren eines Kraftformschlusses bedingen w\u00fcrden, fehlen dazu im Auslegungsmaterial Hinweise. Im \u00dcbrigen betreffen gerade die Ausz\u00fcge der Fachliteratur Vorrichtungen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Denn diese Ausz\u00fcge beziehen sich ausdr\u00fccklich auf Kunststofftechnik und die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen einen aus Kunststoff hergestellten Steckverbinder.<br \/>\nSoweit die Beklagte behauptet, es fehle an einem kraftformschl\u00fcssigen Verrasten und es verbleibe bei einer Beweglichkeit der Rastarme in der \u00d6ffnung des Injektors, bleibt dieser Vortrag ohne Erfolg. Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, aus denen die fortbestehende Beweglichkeit folgen w\u00fcrde. Die in der Klageerwiderung enthaltenen Angaben sind nicht geeignet, diesen Nachweis zu f\u00fchren; eine technische Erl\u00e4uterung ist nicht erfolgt.<br \/>\nAusgehend von vorstehenden Erl\u00e4uterungen einer kraftformschl\u00fcssigen Verrastung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ein Verriegelungselement auf, welches kraftformschl\u00fcssig relativ zum Steckerschaft fixiert wird. Diese Ausgestaltung hat die Kl\u00e4gerin durch Bezugnahme auf Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt. Auf diesen ist zu erkennen, dass f\u00fcr die Sicherungs- und L\u00f6sestellung zwei verschiedene Raststufen vorgesehen sind, in welche sich das Verriegelungselement jeweils kraftformschl\u00fcssig einf\u00fcgt. Die Beklagte hat dagegen nur pauschal die kraftformschl\u00fcssige Fixierung angegriffen, ohne etwa die auf den Lichtbildern dargestellte k\u00f6rperliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder die technische Funktion der ausgebildeten Schr\u00e4gfl\u00e4chen zu beanstanden.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch von Merkmal 3.1 des Klagepatentanspruchs 1. Die Rastarme sind dort im Endbereich im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre radial spielfrei fixiert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass eine Verriegelungseinrichtung in den freien Spalt zwischen den Rastarmen und dem Steckerschaft eingreift und dadurch eine Bewegung der Rastarme nach innen, d.h. in Richtung des Steckerschaftes, verhindert wird. Es fehle lediglich an einem \u00dcbergreifen des Verriegelungselements \u00fcber die \u00e4u\u00dferen Kanten der Rastarme. Wie aber im Rahmen der Auslegung gezeigt, kommt es auf die Beweglichkeit der Rastarme nach au\u00dfen f\u00fcr eine Tatbestandverwirklichung nicht an. Wenn die Beklagte also behauptet, eine Biegung der Rastarme nach au\u00dfen bliebe in der Sicherungsstellung m\u00f6glich, steht dies einer Patentverletzung nicht entgegen.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nEs ist weiterhin feststellbar, dass die aufzuwendende L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die Steckkraft ist (Merkmal 5.1.1).<br \/>\nDarlegungsbelastet f\u00fcr die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale ist zun\u00e4chst die Kl\u00e4gerin. Sie hat sowohl eine eigene Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen als auch eine weitere in Auftrag gegeben. Au\u00dferdem hat sie die \u00c4hnlichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellenden Figur 36 des Klagepatents aufgezeigt.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ergibt sich diese Merkmalsverwirklichung aber nicht schon aus den ihrerseits dokumentierten Messungen. Denn die eigenen Messungen der Kl\u00e4gerin bzw. diejenigen, die sie bei der Fa. Voss in Auftrag gegeben hat, sind f\u00fcr sich betrachtet nicht nachvollziehbar. Es fehlen Angaben zu den Pr\u00fcfobjekten und deren Zustand, ob z.B. ein verschmutzter Injektor zum Einsatz kam; bekannt ist lediglich, dass es sich um Originalteile gehandelt hat. Der Pr\u00fcfaufbau nebst eingesetzten Pr\u00fcfger\u00e4ten ist nicht dokumentiert. So ist insbesondere aus der Anlage K10 nicht wie behauptet der relevante Versuchsaufbau als Ausgangpunkt der Messungen zu ersehen. Es handelt sich lediglich um eine Zusammenstellung von Lichtbildern, die teils noch in Verpackung befindliche Original-Teile zeigen und die Auskunft mithin \u00fcber die f\u00fcr die Pr\u00fcfung benutzten Pr\u00fcfobjekte geben soll.<br \/>\nDeshalb ist nicht festzustellen, ob die seitens der Kl\u00e4gerin am Versuchsaufbau der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Kritik, wonach die zu Testzwecken eingesetzte Kraft zentrisch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gewirkt hat, berechtigt ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im kl\u00e4gerischen Versuch die aufgebrachte Kraft zentrisch gewirkt h\u00e4tte. Vielmehr erscheint dies bereits aufgrund der Konstruktion der angegriffenen Vorrichtung auch nicht m\u00f6glich zu sein. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte ein Vergleich zwischen den von der Kl\u00e4gerin abgelichteten Versuchsaufbau mit demjenigen der Beklagten, ersichtlich aus der Anlage B4, S. 5 zeigen, dass die Vorgehensweise der beiden Parteien sehr \u00e4hnlich war. Relevante Unterschiede sind jedenfalls allein anhand der Lichtbilder nicht festzustellen. Im Zusammenhang mit dem Pr\u00fcfaufbau fehlen desweiteren Angaben zur eingesetzten Geschwindigkeit.<br \/>\nKeinerlei Erkl\u00e4rung lieferte die Kl\u00e4gerin mehr zu den in der Klageschrift aufgezeigten Koordinatensystemen und dem darin dargestellten Kurvenverlauf, welcher die jeweils aufzuwendende Kraft darstellen soll, obwohl die Beklagte Kritik an dieser Darstellung ge\u00e4u\u00dfert hat.<br \/>\nDagegen vermag das seitens der Beklagten in Auftrag gegebene Pr\u00fcfgutachten ebenso wenig zu \u00fcberzeugen. Zun\u00e4chst ist jedoch festzustellen, dass nicht s\u00e4mtliche Kritik der Kl\u00e4gerin an diesem Gutachten berechtigt ist. Insbesondere wird der Zustand der Pr\u00fcfobjekte umfangreich dokumentiert; dies bezieht sich sowohl auf die Zeit vor Durchf\u00fchrung des Tests als auf diejenige danach. Negative Abweichungen werden vermerkt. Ebenso wird detailliert angegeben, um welche Pr\u00fcfobjekte es sich handelte, sie wurden anhand ihrer jeweiligen Artikelnummern bezeichnet. Au\u00dferdem wurden die zur Messung herangezogenen Ger\u00e4tschaften beschrieben. Insoweit gesteht das Gutachten zu, dass bei Verfahrwegen &gt;3,2 mm die Unterkante des Pr\u00fcfadapters den Injektor tangiert, sodass f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Verfahrwege keine zuverl\u00e4ssigen Messergebnisse ermittelt werden k\u00f6nnen. Von Versuchen in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung wurde daher abgesehen. Aufgrund dessen vermag die Kammer nicht festzustellen, ob die Messergebnisse basierend auf einem Verfahrweg unterhalb dieser Grenze hinreichend repr\u00e4sentativ sind.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Verwirklichung dieses Anspruchsmerkmals resultiert indes aus der Ausbildung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem dadurch erm\u00f6glichten Kraftformschluss. Denn schon die blo\u00dfe Ausgestaltung der Rastans\u00e4tze mit den Schr\u00e4gfl\u00e4chen als solche bedingt das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis, sodass unsch\u00e4dlich ist, dass der Nachweis des Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisses nicht schon aus den Gutachten resultiert.<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an ihren Rastarmen \u00fcber zwei verschieden ausgebildete Schr\u00e4gfl\u00e4chen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Aufgrund der im Verbindungsgegenst\u00fcck korrespondierend ausgestalteten Fl\u00e4chen rasten die die Rastmittel kraftformschl\u00fcssig ein.<br \/>\nDen seitens der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Lichtbildern (vgl. Klageschrift S. 28, Bl. 28 GA) ist dabei eindeutig zu entnehmen, dass der Winkel, der in Einsteckrichtung angeordneten Schr\u00e4gfl\u00e4che, gesehen vom Steckerschaft spitz ist. Demgegen\u00fcber ist der Winkel der in L\u00f6serichtung angeordneten Schr\u00e4gfl\u00e4che doppelt so gro\u00df, also stumpf messend vom Steckerschaft ausgebildet. Damit entspricht diese Konstruktion der Anordnung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen nebst vorgegebenen Winkeln, wie sie dem in Figur 36 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel entnommen werden kann.<br \/>\nGegenteilige tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrungen der Beklagten, die f\u00fcr einen anderen Verschlussmechanismus in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sprechen, fehlen auch nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\nSo sind schon die von der Beklagten behaupteten anderen Faktoren\/Effekte, wie insbesondere Reibung, die sich auf das Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis auswirken sollen, in technischer Hinsicht nicht festzustellen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass das Klagepatent selbst keinen Bezug auf etwaige weitere die Kraftverh\u00e4ltnisse beeinflussende Materialeigenschaften nimmt, w\u00fcrde sich eine vom Material des Steckverbinders bedingte Reibung jedenfalls sowohl beim Einsteckvorgang als auch beim L\u00f6sevorgang auswirken und es w\u00e4re nicht einseitig die L\u00f6sekraft oder die Einsteckkraft betroffen.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind auch die Erl\u00e4uterungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand der Anlage B1 des Protokolls zur Biegekraft der Rastarme nicht erheblich, um eine gegen\u00fcber der Einsteckkraft geringere L\u00f6sekraft aufzuzeigen. Wenn die Beklagte darauf abstellt, dass die aufzuwendende L\u00f6sekraft im Bereich der Balkenbefestigung gr\u00f6\u00dfer als im Bereich des Balkenendes ist, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn zur Bestimmung der L\u00f6sekraft ist ausschlie\u00dflich das Balkenende zu ber\u00fccksichtigen, da nur dieser Bereich daf\u00fcr vorgesehen ist, die L\u00f6sebewegung zu initiieren. Das Balkenende steht f\u00fcr die L\u00f6sebewegung gar nicht zur Verf\u00fcgung, weil es im Verbindungsgegenst\u00fcck verrastet ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob in der Erstreckung des Rastarms Kraft auf diesen ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnte; tats\u00e4chlich wird Kraft nur im Endbereich auf diesen ausge\u00fcbt.<br \/>\nII.<br \/>\nAus den zuvor festgestellten Verletzungshandlungen ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG hat die Beklagte die verletzende Handlung zu unterlassen.<br \/>\nHinsichtlich dieses Anspruchs kommt die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung nicht zum Tragen.<br \/>\nGem. \u00a7 141 PatG sind auf die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung die allgemeinen Verj\u00e4hrungsvorschriften, \u00a7\u00a7 199 BGB ff., anzuwenden. Danach betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen erlangt hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 661 ff.). Die haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen zu Tat und T\u00e4ter m\u00fcssen so vollst\u00e4ndig und sicher sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber dennoch einigerma\u00dfen ausreichenden Erfolg einer Klage versprechen und diese dem Verletzten bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Rechtslage auch zumutbar ist.<br \/>\nSomit unterliegt auch ein Unterlassungsanspruch grunds\u00e4tzlich der allgemeinen dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist. Da es sich allerdings um einen in die Zukunft gerichteten Anspruch handelt, entsteht er aufgrund der kontinuierlichen Begehung der Verletzungshandlungen und der dadurch ausgel\u00f6sten Wiederholungsgefahr immer wieder neu.<br \/>\nZuletzt ist er vorliegend jedenfalls im Jahr 2016 durch den seitens der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Testkauf bei der R aktualisiert worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte den Kauf an die Kl\u00e4gerin nicht selbst vorgenommen hat. Denn dieser Testkauf zeigt jedenfalls, dass auch im Jahr 2016 Produkte der Beklagten auf dem Markt k\u00e4uflich erworben werden konnten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\na.<br \/>\nAufgrund der erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Schadensersatz bzw. die dahingehende Feststellung lediglich ab dem 01.01.2016.<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch entstand, wie von der Kl\u00e4gerin beantragt, am 28.12.2012. Gem. \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 199 Abs. 1, 195 BGB ist dieser Anspruch aber zum 31.12.2015 verj\u00e4hrt. Unerheblich ist, dass der Kl\u00e4gerin bereits im Jahr 2007 bekannt war, dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt. Dass sogar beide Parteien von einer sehr wahrscheinlichen Patentverletzung ausgingen, belegen die zu Anfang des Jahres 2008 gef\u00fchrten Lizenzvertragsverhandlungen. Zu dieser Zeit fehlte es aber noch an einem Schutzrecht zugunsten der Kl\u00e4gerin, weil die Anmeldung des Klagepatents erst im Jahr 2010 und der Hinweis auf dessen Erteilung im Jahr 2012 ver\u00f6ffentlicht wurden.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit ab Beginn des Jahres 2016 bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren, ist auch von weiteren Benutzungshandlungen durch die Beklagte auszugehen. Daf\u00fcr spricht schon, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie der kl\u00e4gerische Testkauf zeigt, noch am Markt verf\u00fcgbar war.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit vom 28.12.2012 bis zum 31.12.2015 verbleibt der Kl\u00e4gerin dagegen lediglich ein Restschadensersatzanspruch als Minus zum Schadensersatzanspruch. Der Anspruch auf Restschadensersatz folgt aus den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, \u00a7 852 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 812, 818 BGB. Dieser Anspruch ist auf die Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangten gerichtet.<br \/>\nDieser Anspruch verj\u00e4hrt 10 Jahren ab dessen Entstehung (\u00a7 852 S. 2 BGB). Die Verj\u00e4hrungsregel des \u00a7 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des \u00a7 199 Abs. 3 BGB (Palandt\/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 852 Rn. 2 a.E.). F\u00fcr diese gilt die Ultimo-Regel von \u00a7 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern eine taggenaue Verj\u00e4hrung (Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 199 Rn. 42).<br \/>\nDer Lauf dieser Verj\u00e4hrungsfrist ist gem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Erhebung der Klage gehemmt. Erhoben ist die Klage mit der Zustellung (\u00a7 253 ZPO), wobei die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung nach \u00a7 167 ZPO schon mit Einreichung der Klage eintritt, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 204 Rn. 6 f.). Die Klage wurde am 20.12.2017 bei Gericht eingereicht und der Beklagten demn\u00e4chst, n\u00e4mlich am 02.01.2018 zugestellt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nGleichfalls verj\u00e4hrt ist der aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG resultierende Entsch\u00e4digungsanspruch. Er ist am 01.10.2010 entstanden und nach den anzuwendenden Vorschriften zum 31.12.2013 verj\u00e4hrt. Auch insoweit bleibt der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 28.12.2012 nur ein Restentsch\u00e4digungsanspruch gem. \u00a7 852 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 812, 818 BGB.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nF\u00fcr die verbleibenden auf Entsch\u00e4digung bzw. Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspr\u00fcche hat die Kl\u00e4gerin das gem. \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es dem Kl\u00e4ger erst nach Erteilung der Auskunft m\u00f6glich, diese Anspr\u00fcche der H\u00f6he nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 465).<br \/>\n3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EP\u00dc,<br \/>\n\u00a7\u00a7 242, 259 BGB und besteht nur im tenorierten Umfang.<br \/>\nEr dient als Hilfsanspruch dazu, die Beklagte in die Lage zu versetzen, die Schadensersatz- und Restschadens- bzw. Restentsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, da die Kl\u00e4gerin \u00fcber diese Informationen ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Bedenken daran, dass die Beklagte Rechnung gegen\u00fcber einem von der Kl\u00e4gerin beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer legen d\u00fcrfen, bestehen nicht.<br \/>\nF\u00fcr die Restschadensersatz- und Restentsch\u00e4digungsanspr\u00fcche kann jedoch keine Auskunft im Hinblick auf die Gestehungskosten und die Gewinnsituation beim Verletzer (Klageantrag Ziff. III.5) gefordert werden, da die Berechnung dieser Anspr\u00fcche auf die Methode der Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 670 m.w.N.).<br \/>\nDer Rechnungslegungsanspruch mit eingeschr\u00e4nktem Umfang besteht ab dem 01.10.2010, als dem Tag, ab dem der Kl\u00e4gerin ein Restentsch\u00e4digung-\/schadensersatzanspruch zusteht. Die grunds\u00e4tzlich bestehende eigenst\u00e4ndige Verj\u00e4hrung dieses Anspruchs war nicht anzuwenden, da der Kl\u00e4gerin andernfalls f\u00fcr den gew\u00e4hrten Restschadensersatzanspruch und Restentsch\u00e4digungsanspruch eine Bezifferung mangels hinreichender Angaben nicht m\u00f6glich ist. Damit aber w\u00fcrden der Sinn und Zweck der verbleibenden verminderten Anspr\u00fcche konterkariert (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2009 \u2013 4a O 89\/08 \u2013, Rn. 44, juris).<br \/>\nIm \u00dcbrigen besteht der Anspruch auf Rechnungslegung uneingeschr\u00e4nkt ab dem 01.01.2016.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG besteht erst ab dem 01.01.2016. Soweit der Anspruch eine davorliegende Zeit betrifft, ist er gem. \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195 ff. BGB verj\u00e4hrt. Dieser Anspruch verj\u00e4hrt n\u00e4mlich selbstst\u00e4ndig. Dieser Auskunftsanspruch ist mit Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung am 28.11.2012 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin sowohl \u00fcber ein erteiltes Schutzrecht als auch \u00fcber Kenntnis der durch die Beklagten begangenen Verletzungen. Die Verj\u00e4hrungsfrist endet deshalb am 31.12.2015.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch beruht auf \u00a7 140a Abs. 1 PatG, derjenige auf R\u00fcckruf auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG \u2013 jeweils i.V.m. Art. 64. EP\u00dc. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtline) resultiert der R\u00fcckrufanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 823 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 27.1.2011 \u2013 I-2 U 18\/09, BeckRS 2011, 08380, beck-online). Es bestehen keine Bedenken daran, dass der R\u00fcckruf unter Angabe des Grundes \u2013 dieses Urteil \u2013 erfolgen muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 695 f.). Hinsichtlich der von den Beklagten begangenen rechtswidrigen Benutzungshandlungen wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Diese Anspr\u00fcche unterliegen auch nicht teilweise der Verj\u00e4hrung. \u00c4hnlich wie beim Unterlassungsanspruch handelt es sich um zukunftsorientierte Anspr\u00fcche, deren Verj\u00e4hrung solange nicht beginnt, wie der Eingriff noch andauert (Benkard, a.a.O., \u00a7 141, Rn. 6 m.w.N.), was vorliegend ausweislich der festgestellten Verletzungshandlung der Fall war.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht auszusetzen.<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<br \/>\nVorliegend beruft sich die Beklagte auf die Druckschriften E2 und E1, welche dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegenstehen und somit der Nichtigkeitsklage zum Erfolg verhelfen sollen.<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li.Sp. \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, GRUR 2009, 382 &#8211; Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH, GRUR 2002, 146 &#8211; Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 &#8211; Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 &#8211; Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 &#8211; Memantin) (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, juris).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Dokument E2 nimmt die Anspruchsmerkmale des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\na.<br \/>\nDas Dokument E2 steht der Neuheit des Klagepatents schon deshalb nicht entgegen, weil es bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens war und das EPA den Einwand fehlender Neuheit abschl\u00e4gig beschieden hat (dort als Anlage E1 gepr\u00fcft, Anlage K12). F\u00fcr den Fall aber, dass bereits eine erstinstanzliche Entscheidung eines technisch-besetzten Gremiums gab, kommt eine Aussetzung nur noch dann in Betracht, wenn dessen Entscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird. Andernfalls, solange die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, an dieser Entscheidung zu zweifeln (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 720). offensichtlich unrichtig ist.<br \/>\nGem\u00e4\u00df der vorstehenden Ma\u00dfst\u00e4be besteht hier keine Veranlassung an der Richtigkeit der Entscheidung des EPA zu zweifeln. Es hat sich ausf\u00fchrlich mit den seitens der Beklagten entgegengehaltenen Dokumenten auseinandergesetzt. Gr\u00fcnde, weshalb die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung unhaltbar sein sollen, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Entgegenhaltung tr\u00e4gt aber auch in der Sache nicht. Es fehlt an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.<br \/>\nDas Merkmal 3 des Klagepatents wird nicht unmittelbar und eindeutig in der E2 offenbart.<br \/>\nEin klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verriegelungselement liegt nicht schon in den in dem Dokument als Beispiel I und Beispiel II angef\u00fchrten Verriegelungsmechanismen. Denn zwar wird eine Rippe zur Beseitigung der Sicherungsstellung und Herbeif\u00fchrung der L\u00f6sestellung durch Drehen des Rings nach unten gedr\u00fcckt, was bewirkt, dass der gesamte Federarm nach unten gedr\u00fcckt und die Fixierung (Rastung) aufgehoben wird. \u00c4hnlich geschieht es im zweiten Beispiel. Dort ist eine Zunge vorgesehen, welche unter den Federarm greift und so f\u00fcr dessen zus\u00e4tzliche Fixierung sorgt. Wird nun wieder der Ring gedreht, bewirkt die Zunge, dass sich die Feder verformt und eine unmittelbare Entnahme des Kupplungsteils m\u00f6glich wird.<br \/>\nWenn die Kl\u00e4gerin in diesem Kontext davon spricht, dass E2 kein rastendes Herausziehen offenbare, mag dies missverst\u00e4ndlich klingen. Die Kl\u00e4gerin meint mit dieser Ausdrucksweise aber jedenfalls, dass nicht ein solcher Verriegelungsmechanismus offenbart wird, der zweiaktig funktioniere, indem zun\u00e4chst die Verrastung aufgehoben wird, um sodann die Herausl\u00f6sung des Steckers zu erm\u00f6glichen. In den in der E2 offenbarten Mechanismen geht vielmehr mit der Bet\u00e4tigung der Verriegelung unmittelbar die L\u00f6sung des Federarms (verallgemeinert: Rastmittel) einher.<br \/>\nEs fehlt an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Anspruchsmerkmale 4 und 6. In der E2 ist an keiner Stelle ein Verriegelungsmechanismus offenbart, der aufgrund eines Kraftformschlusses wirkt. Ausdr\u00fccklich spricht die E2 nur von einer formschl\u00fcssigen Verbindung, die bspw. zwischen Stutzen (15) und Kupplungsteil hergestellt wird. An keiner anderen Stelle der E2-Schrift werden weitere Ausf\u00fchrungen zur Verschlussart gemacht, die auf eine kraftformschl\u00fcssige Verriegelung schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten. Dass insoweit aber ein Unterschied zwischen einer kraftformschl\u00fcssigen und einer nur formschl\u00fcssigen Verriegelung besteht, wurde bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents hinreichend herausgestellt. Deshalb ist der Vortrag der Beklagten, die Rippe (12) beaufschlage die Hinterschneidung (16) mit einer Kraft unerheblich. Selbst wenn dies so festgestellt werden k\u00f6nnte, folgt daraus kein Kraftformschluss. Auch die Angaben in Sp. 2, Z. 50 \u2013 66 f\u00fchren nicht, auch nicht in Kombination mit der Anlage K8 und dort der Bildunterschrift zu Bild 12, zu einem anderen Ergebnis. Zwar wird dort von einem \u201e\u00dcberschnappen\u201c des Ringes dann gesprochen, wenn eine bestimmte F\u00fcgekraft erreicht wurde. Daraus allein ergibt sich nicht, dass es sich um einen Kraftformschluss handelt. Dies kann auch nicht aus Anlage K8 hergeleitet werden. Wenngleich dort von \u201eschnappbaren\u201c Verschl\u00fcssen die Rede ist, wird jedenfalls zwischen Form- und Kraftformschlussverbindungen unterschieden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind auch nicht die f\u00fcr einen Kraftformschluss notwendigen Schr\u00e4gfl\u00e4chen, insbesondere an den Rastmitteln, welche in der E2 als Federarm mit zwei Rippen ausgestaltet sind, offenbart (Merkmal 5.1). In Merkmal 5.1 des Klagepatents hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass die Rastans\u00e4tze an den Rastarmen mit zwei Schr\u00e4gfl\u00e4chen ausgestattet sind, wobei je eine Schr\u00e4gfl\u00e4che in Einsteckrichtung und in L\u00f6serichtung angeordnet ist. Vergleichbare n\u00e4here Anordnungen von Schr\u00e4gfl\u00e4chen zur Ausgestaltung der Federarme sieht die E2 nicht vor. Allenfalls aus Fig. 11 wird die Anordnung der Rippen des Federarms ersichtlich. Demnach ist nur f\u00fcr die Rippe (12) \u00fcberhaupt eine Schr\u00e4gfl\u00e4che zu ersehen. Die weitere Fl\u00e4che ist zur Horizontalachse rechtwinklig ausgestaltet. Es kommt dabei nicht auf eine bestimmte Positionierung des Federarms an, in welcher die Schr\u00e4gfl\u00e4chen vorhanden sein m\u00fcssen. Da das Merkmal 5.1. des Klagepatents keine dahingehende Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt, m\u00fcssen die Schr\u00e4gfl\u00e4chen vielmehr zu jeder Zeit vorhanden sein. Die ersichtliche rechtwinklige Konstruktion schon der einen Rippe ist somit nicht neuheitssch\u00e4dlich. Den Begriff \u201eschr\u00e4g\u201c versteht der Fachmann n\u00e4mlich so \u2013 wie es auch seiner philologischen Bedeutung entspricht, dass ein stumpfer oder spitzer Winkel ausgehend von einer waagerechten Achse (hier die Steckachse) gegeben ist. Dies ist bei einem rechten Winkel dagegen offensichtlich gerade nicht der Fall.<\/li>\n<li>Als Konsequenz aus der nicht offenbarten Anordnung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen ergibt sich, dass das Merkmal 5.1.1 hinsichtlich des aufzuwendenden Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisses nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird. Schlie\u00dflich sind der E2 jedenfalls keine Ausf\u00fchrungen dazu zu entnehmen, in welchem Verh\u00e4ltnis die Steckkraft und L\u00f6sekraft zueinanderstehen sollen. Sofern die Beklagte behauptet, dass die Steckkraft zwangsl\u00e4ufig deshalb geringer als die L\u00f6sekraft ist, da beim Steckvorgang keine Drehung des Drehrings ben\u00f6tigt werde, verf\u00e4ngt dies nicht ohne Weiteres. Die Beklagte hat keine technisch nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die dieses angeblich resultierende Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis belegen.<\/li>\n<li>Da bereits s\u00e4mtliche zuvor gepr\u00fcften Merkmale nicht neuheitssch\u00e4dlich von der E2 vorweggenommen worden sind, bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Feststellung, ob dies auch f\u00fcr das Merkmal 3.1 gilt und ob eine zus\u00e4tzliche Fixierung des Fedararms durch Druckaus\u00fcbung einer neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarung entgegenstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die als E1 zur Akte gereichte Offenbarungsschrift steht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<br \/>\nEs fehlt an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 2.2, wonach sich die Rastarme parallel zur Steckachse in L\u00f6serichtung erstrecken. In der Offenbarungsschrift dagegen sind Rastarme vorgesehen, die sich in Richtung des freien Endes des Steckerschaftes erstrecken. Freies Ende ist derjenige Teil der Vorrichtung, an dem keine Schlauchleitungen befestigt sind, sondern der in das Aufnahmeteil\/Verbindungsgegenst\u00fcck eingebracht werden kann. In dem entgegengehaltenen Dokument erfolgt beim L\u00f6sevorgang eine Spreizung der Rastarme radial nach au\u00dfen (28), wobei die Herausziehrichtung (32) als solche, gleicherma\u00dfen wie im Klagepatent, nach oben zeigt.<br \/>\nEntgegen der Darstellung der Beklagten ist irrelevant, ob die L\u00f6serichtung grunds\u00e4tzlich parallel zur Steckachse verl\u00e4uft. Denn es handelt es sich jedenfalls um Vorg\u00e4nge, denen jeweils klar eine \u2013 im Verh\u00e4ltnis zueinander gegenl\u00e4ufige \u2013 Richtung zugeordnet werden kann. Die offenbarten Rastarme zeigen damit in der E1 in Steckrichtung. Dies ist auch vor dem Hintergrund schl\u00fcssig, dass sie aufgrund der vorhandenen Rastnocken gerade in eine Raststufe des Aufnahmeteils hintergreifen sollen.<br \/>\nFerner liegt im Hinblick auf alle die Merkmale, die eine kraftformschl\u00fcssige Verrastung vorsehen (Merkmale 4 und 6), keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung vor. Diese besondere Art der Verriegelung per Kraftformschluss wird in der E1 nicht gelehrt. Die in der Offenbarungsschrift vorgesehenen Schr\u00e4gfl\u00e4chen dienen vielmehr (nur) dazu, dass die Rastarme mit ihren Rastnocken im Aufnahmeteil eine Raststufe hintergreifen k\u00f6nnen. Die Fixierung erfolgt deshalb nicht mittels blo\u00dfen Kraftformschlusses. Jedenfalls ergibt sich dies nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Dokument. Sofern die Beklagte hierzu meint, die Tatsache, dass die Rastnocken \u201eeinschnappen\u201c, was unstreitig ist, belege zugleich, dass ein Kraftformschluss gegeben sei, so geht diese Annahme fehl. Detailliertere \u00c4u\u00dferungen dazu macht die Beklagte auch nicht; insbesondere d\u00fcrfte f\u00fcr die Annahme eines Kraftformschlusses nicht schon gen\u00fcgen, dass \u00fcberhaupt ein Vorrichtungselement mit Kraft beaufschlagt wird.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat das Verriegelungselement nicht nur die Funktion, einen sicheren Halt zu gew\u00e4hren, sondern f\u00fchrt auch zu einer Aufspreizung der Rastarme, ohne die deren L\u00f6sung nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Nicht offenbart ist mithin, dass blo\u00df durch Herausziehen des Verriegelungselementes, ohne Einwirkung auf die Rastarme, die M\u00f6glichkeit des L\u00f6sens bereitgestellt wird. In dem Dokument erfolgt lediglich die f\u00fcr Arretierung erforderliche Spreizung ohne weitere Bet\u00e4tigung.<br \/>\nAllein die Tatsache, dass bei dem am Steckerschaft verschiebbar angeordneten Mittel in der E1 von L\u00f6semittel und nicht wie im Klagepatent von Verriegelungsmittel die Rede ist, d\u00fcrfte zun\u00e4chst f\u00fcr sich betrachtet einer neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarung nicht entgegenstehen. Allerdings unterschieden sich diese Elemente funktional. Denn nur nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung dient das Verriegelungselement neben der Erm\u00f6glichung des Herausl\u00f6sens auch zur Sicherung der Positionierung des Steckverbinders in dem Verbindungsgegenst\u00fcck, w\u00e4hrend nach der Offenlegungsschrift die Sicherung bereits und ausschlie\u00dflich durch die Ausgestaltung der Rastarme erfolgt. Dies wird durch die Beschreibung in Sp. 5 Zeile 24 ff., in der von einer \u201eselbstt\u00e4tigen Verriegelung\u201c die Rede ist, belegt. Dieses am Steckerschaft halternd vorgesehene Mittel ist daher nur f\u00fcr den L\u00f6sevorgang erforderlich. Aber insoweit l\u00f6st es auch unmittelbar die Herausl\u00f6sung aus, da eine Spreizung der Rastarme, aufgrund derer die Arretierung aufgehoben wird, bewirkt wird. Damit wird eine andere Funktionsweise der Herausl\u00f6sung als in der Klagepatentschrift offenbart.<br \/>\nSchlie\u00dflich gilt auch f\u00fcr die Ausgestaltung des offenbarten L\u00f6semittels, dass eine kraftformschl\u00fcssige Wirkweise nicht offenbart wird. Zwar sind auch dort Schr\u00e4gfl\u00e4chen vorgesehen; es fehlen jedoch weitere Ausf\u00fchrungen dazu, ob ihre Wirkweise auch von einer kraftformschl\u00fcssigen Fixierung mit den Rastmitteln abh\u00e4ngt.<br \/>\nWeiterhin fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 5.1 und der erforderlichen Schr\u00e4gfl\u00e4chen des Rastansatzes. Wenngleich der in der E1 vorgesehene Rastarm zwei Rastnocken (22, 46) vorsieht, fehlt es an (jeweils) zwei Schr\u00e4gfl\u00e4chen. Denn jedenfalls die Rastnocke (22) verf\u00fcgt nur \u00fcber eine Schr\u00e4gfl\u00e4che, da die andere Fl\u00e4che rechtwinklig im Verh\u00e4ltnis zur Steckachse ausgebildet ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den anderen Schr\u00e4gfl\u00e4chen mit den Bezugsziffern 38 und 40 um solche im Sinne des Anspruchsmerkmals handelt. Denn jedenfalls steht die rechtwinklige Fl\u00e4che (22) der Neuheitssch\u00e4dlichkeit entgegen. Diese rechtwinklige Ausgestaltung wird aus der Figur 2 ersichtlich, wohingegen die beschreibenden Passagen, vgl. Sp. 3, Z. 17 ff., lediglich von Schr\u00e4gfl\u00e4chen sprechen, welche die Rastnocken aufweisen w\u00fcrden. Lediglich sp\u00e4ter wird dies dahingehend konkretisiert und anhand der Figur 2 dargestellt, dass die beschriebenen Schr\u00e4gfl\u00e4chen nicht an der Rastnocke unmittelbar, sondern am dar\u00fcber liegenden Teil des Rastarms angeordnet sind (vgl. Sp 3, 46ff.). Wie bereits zu der E2 ausgef\u00fchrt, sind rechtwinklige Fl\u00e4chen nicht als Schr\u00e4gfl\u00e4chen zu begreifen.<br \/>\nEinhergehend mit der mangelnden Offenbarung eines Kraftformschlusses und zwei Schr\u00e4gfl\u00e4chen enth\u00e4lt das Dokument keine Angaben, zu den f\u00fcr das Stecken bzw. L\u00f6sen aufzuwendenden Kraftverh\u00e4ltnissen (vgl. Merkmal 5.1.1). Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten dagegen, wonach die L\u00f6sekraft gr\u00f6\u00dfer als die Steckkraft sein soll und sich als Folge aus der steileren Schr\u00e4gfl\u00e4che zwei ergeben soll, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Technische Erl\u00e4uterungen zu diesem Vorgang fehlen. Au\u00dferdem ben\u00f6tigt es gerade zweier Schr\u00e4gfl\u00e4chen, um zu verschieden gro\u00dfen aufzuwendenden Kraftverh\u00e4ltnissen zu gelangen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<br \/>\nWenngleich die Klage im Hinblick auf verj\u00e4hrte Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Entsch\u00e4digungs- sowie Schadensersatzzeiten teilweise abzuweisen war, waren dennoch der Beklagtenseite vollst\u00e4ndig die Kosten aufzuerlegen, da der abgesprochene Teil gegen\u00fcber der Verurteilung lediglich einen geringf\u00fcgigen Anteil am Streitwert darstellt.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.000.000,- EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2879 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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