{"id":805,"date":"2010-06-29T17:00:36","date_gmt":"2010-06-29T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=805"},"modified":"2016-04-20T13:02:10","modified_gmt":"2016-04-20T13:02:10","slug":"4b-o-23308-erledigung-nachbaugebuehren-ii-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=805","title":{"rendered":"4b O 233\/08 &#8211; Erledigung Nachbaugeb\u00fchren II (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1452<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 29. Juni 2010, Az. 4b O 233\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 22.04.2010 auf 1.000 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf die bis dahin entstandenen Kosten festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, macht in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft die Rechte der A, der B, der C, der D Inh. E sowie der F geltend, welche (in der angegebenen Reihenfolge) Sortenschutzinhaberinnen bzw. Nutzungsberechtigte der Wintergerstensorte G, der Wintergerstensorte H, der Winterweizensorte I, der Winterweizensorte J, der Winterweizensorte K und der Winterweizensorte L sind.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Landwirt. Im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 betrieb der Beklagte Nachbau mit den genannten Sorten bzw. er verf\u00fcgte zumindest \u00fcber Z-Saatgut der Sorten. Im April 2007 (Anlage K 2) forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf, f\u00fcr das genannte Wirtschaftsjahr Auskunft \u00fcber etwaigen Nachbau zu erteilen. Da der Beklagte dies unterlie\u00df, obwohl er in den Vorjahren Nachbauerkl\u00e4rungen betreffend die genannten Wintergersten- und Winterweizensorten abgegeben hatte, wiederholte die Kl\u00e4gerin im September 2007 sowie November 2007 (Anlage K 4) und durch Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 13. Juni 2008 (Anlage K 5) ihre Aufforderung zur Abgabe der Nachbauerkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 30. September 2008 nahm die Kl\u00e4gerin den Beklagten im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst auf Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und sodann nach Erteilung der Auskunft auf Nachbaugeb\u00fchren\/und oder Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat antragsgem\u00e4\u00df im schriftlichen Vorverfahren am 20. Januar 2009 ein Teilvers\u00e4umnisurteil (Bl. 15 d. GA) erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die A, f\u00fcr die B, f\u00fcr C, f\u00fcr die D Inh. E sowie f\u00fcr die F gesch\u00fctzten genannten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorten, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Dar\u00fcber hinaus wurde der Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 130,50 \u20ac zu zahlen. Die Zustellung des Teilvers\u00e4umnisurteils an den Beklagten erfolgte am 28. Januar 2009 (Bl. 23 d. GA).<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte Auskunft zum Nachbau erteilte, \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2010 eine Rechnung \u00fcber die Nachbaugeb\u00fchren, die seitens des Beklagten beglichen wurde. Die Parteien erkl\u00e4rten den Rechtsstreit sodann hinsichtlich des Antrages betreffend die Nachbaugeb\u00fchren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nNach Erlass des Teilvers\u00e4umnisurteils und nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages betreffend die Nachbaugeb\u00fchren f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist im Wege des Schlussurteils nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Verurteilung im Teilvers\u00e4umnisurteil vom 20. Januar 2009 folgt die Kostentragungspflicht aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer titulierte Anspruch auf Auskunft entspringt \u00a7 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6 Gedankenestrich GemSortV i. V. m. Art. 8 GembNachbVO. Hiernach war der Beklagte, der Nachbau betreibt, verpflichtet, den Sortenschutzinhabern auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang er auf seinen landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen Nachbau betreibt. Die Verpflichtung geeignete Nachweise zur \u00dcberpr\u00fcfung der Auskunftserteilung vorzulegen, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV. Beiden Verpflichtungen ist der Beklagte vorprozessual nicht nachgekommen. Die Verurteilung zur Zahlung von 130,50 \u20ac basiert auf \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2 i. V. m. \u00a7 286 BGB. Obwohl die Kl\u00e4gerin den Beklagten zur f\u00e4lligen Auskunftserteilung angemahnt hatte, hat er eine solche unterlassen, wodurch er sich in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch das Schreiben vom 13. Juni 2008 angefallen sind, zu tragen hat.<br \/>\nHinsichtlich des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtsstreits folgt die Pflicht des Beklagten, die Kosten zu tragen, aus \u00a7 91a ZPO.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Zahlung der ermittelten Nachbaugeb\u00fchren, in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen w\u00e4re. Der Kl\u00e4gerin stand nach \u00a7 37 Abs. 2 SortG, Art. 94 Abs. 2 GemSortV wegen verhehlten Nachbaus ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Nachbau des Beklagten im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 stellt eine Sortenschutzverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 3, 2 GemSortV dar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1452 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 29. 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