{"id":8049,"date":"2019-06-21T17:00:55","date_gmt":"2019-06-21T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8049"},"modified":"2019-06-21T13:23:34","modified_gmt":"2019-06-21T13:23:34","slug":"4c-o-101-17-a-drehgestell-mit-gelenkkupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8049","title":{"rendered":"4c O 101\/17 &#8211; A-Drehgestell mit Gelenkkupplung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2878<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">24. Januar 2019<\/span>, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 101\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>4. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 831 XXX B1 (vorgelegt als Anlage rop 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21. September 1996 (DE 196 38 XXX) am 5. September 1997 angemeldet und als Anmeldung am 25. M\u00e4rz 1998 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29. Dezember 2004 bekanntgemacht. Das Klagepatent ist durch Zeitablauf am 5. September 2017 erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Drehgestellanbindung f\u00fcr A-Drehgestelle, die insbesondere im Bereich der Konstruktion und des Baus von Schienenfahrzeugen Verwendung finden. Mit Schriftsatz vom 24. April 2018 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben (vgl. Anlage B 1), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 1 und 26 des Klagepatents lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Drehgestell vom Typ eines A-Drehgestells mit einer darauf angeordneten Gelenkkupplung (5, 6, 7) zur gelenkigen Verbindung von benachbarten Wagenk\u00e4sten (1, 2) eines Gelenkzuges, wobei die Gelenkkupplung raumbeweglich gekuppelte Kupplungsglieder aufweist, die jeweils an einem der Wagenk\u00e4sten festzusetzen sind und von welchen ein Kupplungsglied schwenkbeweglich \u00fcber ein Lager (27) mit dem Drehgestellrahmen (10) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Lager (27) in einem Freiraum (29) zwischen zwei Quertr\u00e4gern (16, 17) des Drehgestellrahmens (10) liegt.<\/li>\n<li>\n26. Gelenkfahrzeug mit wenigstens zwei Wagenk\u00e4sten (1, 2), deren benachbarte Enden einerseits auf einem Drehgestellrahmen (10) eines gemeinsamen A-Drehgestells abgest\u00fctzt und die andererseits mittels einer Gelenkkupplung (5, 6, 7) miteinander verbunden sind, sowie mit einer Anlenkung zwischen dem Drehgestell und einem an einem Wagenkasten festgesetzten Kuppelarm (6) der Gelenkkupplung, wobei an der Gelenkkupplung ein in der Drehgestell-L\u00e4ngsmittelebene stehender, nach unten weisender St\u00fctzarm (23) festgesetzt ist, an den ein zumindest ann\u00e4hernd waagerecht liegender Lenker (24) angelenkt ist, der andererseits an einem Quertr\u00e4ger (16) des Drehgestells angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Drehgestell nach Anspruch 1 ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt eine Prinzipiendarstellung einer Drehgestellanbindung f\u00fcr ein A Drehgestell bei einem Gelenkzug. Figur 3 zeigt eine perspektivische Ansicht der Figur 1 mittels eines vertikalen Schnitts entlang der Linie B-B in Figur 1.<\/li>\n<li>Die Parteien sind auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des weltweiten Vertriebs von Schienenfahrzeugen t\u00e4tig. Die beiden deutschen T\u00f6chter weltweit agierender Konzerne bzw. ihre jeweiligen Rechtsvorg\u00e4nger haben in der Vergangenheit \u2013 wie in der Branche \u00fcblich \u2013 wiederholt konsortial zusammenarbeitet, etwa im Rahmen der Projektreihe XXX sowie bei den U-Bahnfahrzeugen XXX.<\/li>\n<li>Auf eine Ausschreibung der B (nachfolgend: B) im Jahr 1993 gerichtet auf die Entwicklung einer Triebzugfamilie der Baureihen XXX hin, haben sich die Parteien bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4nger mit der C zusammengeschlossen und am 13. Oktober 1994 ein Angebot auf die Ausschreibung f\u00fcr s\u00e4mtliche Baureihen XXX-XXX abgegeben (vgl. Anlage B 2). Kernidee der gemeinsamen Ausschreibung f\u00fcr vier Baureihen war es, durch die weitestgehende Vereinheitlichung struktureller Komponenten Entwicklungskosten zu sparen und w\u00e4hrend der Nutzungsdauer der Z\u00fcge Reparaturen und Ersatzteillieferungen zu vereinfachen. Zudem sollten durch die Aufteilung in verschiedene Baureihen regionale Besonderheiten im jeweils beabsichtigten Einsatzgebiet \u2013 wie etwa unterschiedliche Bahnsteigh\u00f6hen \u2013 Ber\u00fccksichtigung finden. Insoweit sollten die Baureihen XXX-XXX als Niederflurbahnen entwickelt werden, w\u00e4hrend die Baureihe XXX die herk\u00f6mmliche Ausgestaltung aufweisen sollte. Im Zuge der Vertragsverhandlungen zwischen den sich um den Auftrag bem\u00fchenden Parteien und der B kam man Mitte des Jahres 1995 sodann zu dem Ergebnis, dass eine Aufspaltung in zwei unterschiedliche Auftr\u00e4ge, einen f\u00fcr die Baureihe XXX und einen f\u00fcr die Baureihen XXX-XXX, sinnvoll sei. Am 4. Dezember XXX wurden die Parteien bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4nger von der B als Konsortium mit der Herstellung und Lieferung von Triebz\u00fcgen der Baureihe XXX beauftragt (vgl. Vertrag Nr. 384156 0202, vorgelegt als Anlage B 3). Die Firma C sollte insoweit nicht beteiligt werden. In Hinblick auf die Baureihen XXX-XXX schloss die B mit einer Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin sowie den Firmen D und der C einen separaten Vertrag (Nr. XXX, vorgelegt als Anlage B 4) ab, an dem die Beklagte ihrerseits nicht beteiligt wurde. Den endg\u00fcltigen Konsortialvertrag betreffend die Baureihe XXX schlossen die Parteien bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4nger erst am 18. Februar 1998 ab (vgl. Anlage B 5; nachfolgend: Konsortialvertrag), mithin zu einem Zeitpunkt, an dem die Entwicklung der Baureihe XXX \u2013 wie auch der Baureihen XXX-XXX \u2013 nahezu abgeschlossen war.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Benutzung von Schutzrechten vereinbarten die Konsorten in Ziff. 15.2 des Konsortialvertrages:<\/li>\n<li>\u201e15.2<br \/>\nFalls im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Konsortialvertrages bei einem der Konsorten Erfindungen entstehen sollten, hat dieser das alleinige Recht, die Erfindung zum Schutzrecht anzumelden. Die anderen Konsorten erhalten ausschlie\u00dflich zur Ausf\u00fchrung des Kundenvertrages ein kostenloses, nicht \u00fcbertragbares Mitbenutzungsrecht. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus trafen die Parteien in Ziff. 22 noch nachfolgende Regelung zur Nutzung des Entwicklungsergebnisses f\u00fcr den M-Teil au\u00dferhalb des Kundenvertrages, wobei es sich bei dem M-Teil um den mechanischen Teil der Triebz\u00fcge handelt:<\/li>\n<li>\u201e22 Nutzungsrechte am Entwicklungsergebnis vom Kundenvertrag f\u00fcr den X<\/li>\n<li>Au\u00dferhalb des Kundenvertrages erhalten die Konsorten ein uneingeschr\u00e4nktes und kostenloses Mitbenutzungsrecht am gesamten Entwicklungsergebnis vom Kundenvertrag f\u00fcr den X.<\/li>\n<li>Diese Vereinbarung gilt auch die Zeit nach Beendigung dieses Konsortialvertrages nach Ziffer 17 (G\u00fcltigkeit dieses Vertrages).\u201c<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Konsortialvertrages wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat bereits w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Klagepatents in Deutschland Z\u00fcge der Baureihen D und E (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht. Bei den Z\u00fcgen der D Baureihe handelt es sich um Gelenkschienenfahrzeuge, die aus zwei Wagenk\u00e4sten bestehen und in der Mitte des Zuges auf einem gemeinsamen A-Drehgestell abgest\u00fctzt sind. Der nachfolgend dargestellte schematische Aufbau des Typs D ist der seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage F (Typenblatt X) entnommen:<\/li>\n<li>Z\u00fcge des Typs D wurden unter anderem im Jahr 2015\/2016 von der Beklagten an die G geliefert (vgl. Pressemitteilung aus dem Jahr 2015, vorgelegt als Anlage X). Bei den Z\u00fcgen des Typs D ist das vom hiesigen Rechtsstreit betroffene mittlere A-Drehgestell aufgebaut, wie in der nachfolgend wiedergegebenen und seitens der Kl\u00e4gerin erstellten und mit Bezugszeichen versehenen Zeichnung (vgl. S. 11 der Klageschrift) ersichtlich:<\/li>\n<li>Das mittlere A-Drehgestell in den Z\u00fcgen des Typs E ist wie folgt aufgebaut (vgl. Aufsatz von Harry Hondius, ver\u00f6ffentlicht in der Zeitschrift stadtverkehr 10\/03, vorgelegt als Anlage rop 9):<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 25. April 2016 (vgl. Anlag rop 10) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Berechtigungsanfrage. Ein in Folge zwischen den Parteien bzw. ihren Muttergesellschaften durchgef\u00fchrtes Mediationsverfahren ist im Jahr 2017 ergebnislos beendet worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre setze insbesondere nicht voraus, dass der St\u00fctzarm als separates Bauteil ausgestaltet sein m\u00fcsse. Der Anspruch r\u00e4ume dem Fachmann vielmehr einen weiten Gestaltungspielraum im Hinblick auf die ein- oder mehrteilige Ausgestaltung des Kupplungsarms mit St\u00fctzarm ein.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf ein vertragliches Vorbenutzungsrecht berufen, da das Klagepatent kein gemeinsames Entwicklungsergebnis des Konsortialvertrages sei. Das streitgegenst\u00e4ndliche A-Drehgestell sei vielmehr im Jahr 1996 als Folge eines Firmenzusammenschlusses in das Projekt XXX eingeflossen, wobei die Beklagte an der Entwicklung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht beteiligt gewesen sei. Soweit sie im Einzelfall an Weiterentwicklungen mitgewirkt haben sollte, k\u00f6nne sich ein etwaiges Mitnutzungsrecht allenfalls auf diese Weiterentwicklungen beziehen. Ziff. 22 des Konsortialvertrages betreffe im \u00dcbrigen nur solche Entwicklungsergebnisse, die nicht Gegenstand etwaiger Schutzrechte seien.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien weder verj\u00e4hrt noch verwirkt. Insoweit fehle es bereits an einem schutzw\u00fcrdigen Vertrauen auf Beklagtenseite. Die Kl\u00e4gerin habe auch unmittelbar eine Berechtigungsanfrage gestellt, nachdem sie einen Hinweis ihrer XXX Schwestergesellschaft auf die Verletzungshandlungen erhalten habe.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 11.01.2008 bis zum 04.09.2017 in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Gelenkfahrzeuge mit wenigstens zwei Wagenk\u00e4sten, deren benachbarte Enden einerseits auf einem Drehgestellrahmen eines gemeinsamen A-Drehgestells abgest\u00fctzt und die andererseits mittels einer Gelenkkupplung miteinander verbunden sind, sowie mit einer Anlenkung zwischen dem Drehgestell und einem an einem Wagenkasten festgesetzten Kuppelarm der Gelenkkupplung, wobei an der Gelenkkupplung ein in der Drehgestell-L\u00e4ngsmittelebene stehender, nach unten weisender St\u00fctzarm festgesetzt ist, an den ein zumindest ann\u00e4hernd waagerecht liegender Lenker angelenkt ist, der andererseits an einem Quertr\u00e4ger des Drehgestells angelenkt ist, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Drehgestell vom Typ eines A-Drehgestells mit einer darauf angeordneten Gelenkkupplung zur gelenkigen Verbindung von benachbarten Wagenk\u00e4sten eines Gelenkzuges ist, wobei die Gelenkkupplung raumbeweglich gekuppelte Kupplungsglieder aufweist, die jeweils an einem der Wagenk\u00e4sten festgesetzt sind und von welchen ein Kupplungsglied schwenkbeweglich \u00fcber ein Lager mit dem Drehgestellrahmen verbunden ist, wobei das Lager in einem Freiraum zwischen zwei Quertr\u00e4gern des Drehgestellrahmens liegt,<\/li>\n<li>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in dem dort genannten Zeitraum begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den vorliegenden Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 831 XXX B1 in dem parallel beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Insoweit behauptet sie, bei den Z\u00fcgen der Linie E sei der Lenker des A-Drehgestells \u2013 entgegen dem Wortlaut des Anspruch 26 \u2013 nicht mit dem Kuppelarm verbunden, sondern direkt mit dem Wagenkasten. Daher weise diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keinen St\u00fctzarm im Sinne des Klagepatents auf. Schlie\u00dflich sei der Lenker des Drehgestells auch nicht am St\u00fctzarm angelenkt und es fehle an einer schwenkbeweglichen Anbindung eines Kupplungsgliedes an den Drehgestellrahmen. Im Hinblick auf die Linie D w\u00fcrde ein A-Drehgestell verwendet, wie es im Rahmen der Baureihe XXX von den Parteien entwickelt worden sei, jedoch fehle es einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzarm, der an der Gelenkkupplung festgesetzt ist, da der Kuppelarm der Gelenkkupplung einst\u00fcckig ausgestaltet sei. Dem Begriff \u201efestgesetzt\u201c entnehme der Fachmann, dass es sich bei dem St\u00fctzarm um ein separates Bauteil handeln m\u00fcsse. Zudem sei der Lenker des Drehgestells nicht am Kuppelarm angelenkt, da der Kuppelarm so ausgestaltet sei, dass er schr\u00e4g nach rechts weise. Dies sei der Kl\u00e4gerin auch wohlbekannt, da sie die Beklagte zu Beginn der Produktion bis in Jahr 2002 hin mit entsprechenden Drehgestellen beliefert habe, die von den Parteien zudem bewusst vom Klagepatent \u201ewegentwickelt\u201c worden seien.<\/li>\n<li>Sie meint, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch deshalb nicht durchsetzen, da der Beklagten ein vertragliches Nutzungsrecht auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Konsortialvertrages zustehe. Zwar sei die Kl\u00e4gerin bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin federf\u00fchrend bei der Entwicklung der A-Drehgestelle gewesen, auf Grund der umfangreichen technischen Zusammen- und Entwicklungsarbeiten und des Ziels \u2013 die Baureihen XXX-XXX m\u00f6glichst zu vereinheitlichen \u2013 habe die Beklagte aber auch an der Entwicklung des streitgegenst\u00e4ndliche Drehgestells mitgewirkt mit der Folge, dass dieses jedenfalls ein Entwicklungsergebnis des Konsortialvertrages darstelle. Nicht entscheidend sei letztlich, ob das Drehgestell auch im Konsortium XXX-XXX mitentwickelt worden sei, da es neben der engen technischen N\u00e4he der beiden Konsortien auch eine enge personelle Verkn\u00fcpfung gegeben habe. Insbesondere durch diverse Firmenzusammenschl\u00fcsse seien beide Konsortien eng miteinander verbunden gewesen. Soweit das Klagepatent auf einer Zeichnung der H aus dem Jahr 1995 beruhe (vgl. Anlage B 15), zeige der Vermerk \u201eX\u201c, dass das Drehgestell f\u00fcr alle Baureihen XXX-XXX entwickelt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt habe auch noch gar nicht festgestanden, dass der urspr\u00fcngliche Auftrag in zwei Auftr\u00e4ge aufgespalten werden solle. Zudem habe die Zeichnung nach X gar nicht alle Merkmale des Klagepatents enthalten, so dass es sich auch nur um eine Vorarbeit in Form einer Idee und nicht um eine fertige Konstruktionszeichnung gehandelt habe.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einreden der Verj\u00e4hrung und Verwirkung. Insoweit behauptet die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe seit Einf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Jahr 1999\/2000 (D) bzw. 2004 (E) Kenntnis von deren technischen Ausgestaltung, insbesondere sei die Kl\u00e4gerin seit ca. 25 Jahren mit einem eigenen Mitarbeiter auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Beklagten vertreten, der Zugang zu allen Bereichen gehabt habe. Die Beklagte habe auf Grund der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung im Konsortium auch darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche (mehr) geltend mache. Die Kl\u00e4gerin selbst habe im Rahmen ihres Schreibens vom 25. April 2016 (Anlage rop 10) zur Begr\u00fcndung ihrer Anspr\u00fcche auf einen Artikel aus der Zeitschrift stadtverkehr aus Mai 2011 Bezug genommen. F\u00fcr den Zeitraum ab dem 26. April 2016 sei der Beklagten eine technisch und finanziell aufwendige und bis zum Zeitablauf der Klagepatents zudem unm\u00f6gliche, jedenfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig teure Umgestaltung nicht mehr zuzumuten gewesen, so dass ihr nach Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB ein Recht zur Weiterbenutzung zugestanden habe, jedenfalls schulde sie f\u00fcr diesen Zeitraum nur ein angemessenes Benutzungsentgelt nach Ma\u00dfgabe der Lizenzanalogie.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Klageschutzrechts sei zudem ein herabgesetzter Aussetzungsma\u00dfstab anzulegen und zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin mit der Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche sehr lange zugewartet und so gezeigt habe, dass ihr die Rechtsdurchsetzung nicht wichtig sei.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der erheblichen Ums\u00e4tze der Beklagten im mindestens dreistelligen Millionenbereich sei der seitens der Kl\u00e4gerin angegebene Streitwert von EUR 500.000,- untersetzt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffenen Z\u00fcge der Baureihe E bereits keinen Gebrauch aller Merkmale des geltend gemachten Anspruchs X machen und sich die Beklagte im \u00dcbrigen auf ein vertragliches Nutzungsrecht st\u00fctzen kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Drehgestellanbindung f\u00fcr A-Drehgestelle, die insbesondere im Bereich des Zugbaus zum Einsatz kommen. Ein A-Drehgestell zeichnet sich dadurch aus, dass es zwischen zwei aufeinanderfolgenden Schienenfahrzeug-Wagenk\u00e4sten (Eisenbahnwaggons) angeordnet ist und sich beide Wagenk\u00e4sten gemeinsam auf das Drehgestell abst\u00fctzen. Diese Drehgestellart hat gegen\u00fcber der herk\u00f6mmlichen Ausgestaltung, bei der sich jeder Wagenkasten auf sein eigenes Drehgestell st\u00fctzt, den Vorteil, dass weniger Drehgestelle ben\u00f6tigt werden und somit geringere Anschaffungs- und Instandhaltungskosten anfallen. Zudem sind die Waggons k\u00fcrzer als vergleichbare Waggons klassischer Art, da sie keinen \u00e4u\u00dferen \u00dcberhang haben. Nachfolgende, von der Beklagten mit der Klageerwiderung zur Akte gereichte Prinzipienzeichnung stellt den grunds\u00e4tzliche Aufbau eines A-Drehgestells (oben) und die klassische Art (unten) gegen\u00fcber:<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0001] darstellt, A-Drehgestelle nach der EP 0 520 XXX B1 bekannt, bei denen sich zwischen den Wagenk\u00e4sten eine Gelenkkupplung befindet, die die Wagenk\u00e4sten so verbindet, dass die beim Fahrbetrieb auftretenden Zug- und Druckkr\u00e4fte \u00fcbertragen werden. Zur \u00dcbertragung von diesen Druck- und Zugkr\u00e4ften ist ein Arm der Gelenk-kupplung \u00fcber ein Drehpfannengelenk auf dem Rahmen des Drehgestells angelenkt. Als nachteilig an dieser Ausgestaltung kritisiert das Klagepatent, dass das kugelkalottenf\u00f6rmig aufgebaute Drehpfannengelenk einen hohen mechanischen Aufwand bei der Herstellung und Montage erfordert und durch seine in senkrechter Richtung starre Verbindung einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df unterliegt und eine hohe Bauweise zur Folge hat.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt weiterhin in Absatz [0002] eine Gelenkverbindung f\u00fcr zwei Wagenk\u00e4sten nach der DE 44 04 XXX C1 als vorbekannt, die ein in zwei Gelenkaufnahmen eingesetztes Kugelgelenk zur festen Kupplung der beiden Wagenk\u00e4sten umfasst, wobei unter dem Gelenk ein beide Wagenk\u00e4sten gemeinsam abst\u00fctzendes A-Drehgestell vorgesehen ist. An einer der beiden Gelenkaufnahmen ist ein Mitnehmer befestigt, der nach unten in einen Freiraum des Drehgestells hineinragt und die Gelenkverbindung \u00fcber L\u00e4ngs- und Querfedern direkt und ohne Zwischenschaltung eines Wiegentr\u00e4gers oder dergleichen mit dem Drehgestellrahmen verbindet, wobei die beiden Wagenk\u00e4sten sich \u00fcber Sekund\u00e4rfedern ebenfalls direkt auf dem Drehgestellrahmen abst\u00fctzen. Hierbei kann der Mitnehmer auch als Gelenkanordnung ausgef\u00fchrt sein, an die ein oder mehrere Lenker, insbesondere Lemniskatenlenker, als Verbindung des Kugelgelenks zum Drehgestell anlenkbar sind.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als (technische) Aufgabe ein Drehgestell bereitzustellen, bei dem durch einen platzsparenden Aufbau eine geringe Bauh\u00f6he erzielt wird (vgl. Absatz [0XXX]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent im auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Anspruch 26 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Gelenkfahrzeug\n<p>1. mit wenigstens zwei Wagenk\u00e4sten<br \/>\n1.1. deren benachbarte Enden einerseits auf einem Drehgestellrahmen eines gemeinsamen A-Drehgestells abgest\u00fctzt sind und<br \/>\n1.2. die andererseits mittels einer Gelenkkupplung miteinander verbunden sind, sowie<br \/>\n2. mit einer Anlenkung zwischen dem Drehgestell und einem Kuppelarm der Gelenkkupplung, wobei der Kuppelarm an einem Wagenkasten festgesetzt ist,<br \/>\n3. wobei ein St\u00fctzarm<br \/>\n3.1. an der Gelenkkupplung festgesetzt ist, sowie<br \/>\n3.2. in der Drehgestell-L\u00e4ngsmittelebene steht und nach unten weist<br \/>\n4. an den St\u00fctzarm ist ein zumindest ann\u00e4hernd waagerecht liegender Lenker angelenkt,<br \/>\n4.1. der Lenker ist andererseits an einem Quertr\u00e4ger des Drehgestells angelenkt,<br \/>\n5. das Drehgestell ist vom Typ eines A-Drehgestells<br \/>\n6. mit einer darauf angeordneten Gelenkkupplung zur gelenkigen Verbindung von benachbarten Wagenk\u00e4sten eines Gelenkzuges,<br \/>\n7. wobei die Gelenkkupplung raumbeweglich gekuppelte Kupplungsglieder aufweist, die jeweils an einem der Wagenk\u00e4sten festzusetzen sind, und<br \/>\n8. von den Kupplungsgliedern ist ein Kupplungsglied schwenkbeweglich \u00fcber ein Lager mit dem Drehgestellrahmen verbunden, und<br \/>\n9. wobei das Lager in einem Freiraum zwischen zwei Quertr\u00e4gern des Drehgestellrahmens liegt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale 1, 5, 6, 7, und 9 nicht im Streit. Die \u00fcbrigen streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 2, 3, 4 und 8 sind indes nicht durch alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen nicht alle das Merkmal 2, gem\u00e4\u00df dem es einer Anlenkung zwischen dem (A-)Drehgestell und einem Kuppelarm der Gelenkkupplung bedarf.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1 betrifft die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre ein Gelenkfahrzeug aus mindestens zwei Wagenk\u00e4sten, wobei die beiden Wagenk\u00e4sten mit ihren einander zugewandten Enden auf einem A-Drehgestell abgest\u00fctzt (Merkmal 1.1.) und mittels einer Gelenkkupplung miteinander verbunden sind (Merkmal 1.2.). Die Gelenkkupplung besteht aus einem an einem der Wagenk\u00e4sten angebrachten Kuppelsteg, einem an dem anderen Wagenkasten angebrachten Kuppelarm sowie einem nach Art eines Kugelgelenks ausgebildeten Kuppelgelenk. Merkmal 2 betrifft (ebenso wie die Merkmalsgruppe 3) die n\u00e4here Ausgestaltung des Kuppelarms und dessen Zusammenwirken mit dem Drehgestell. Der Kuppelarm soll danach an einem der beiden Wagenk\u00e4sten festgesetzt sein und mit dem bzw. am (A-)Drehgestell angelenkt sein. Die Merkmalsgruppe 3 beschreibt sodann einen St\u00fctzarm, der an dem Kuppelarm seinerseits festgesetzt sein muss, ihn mithin derart nach unten erweitert, dass der Kuppelarm\/St\u00fctzarm \u2013 wie Merkmal 4 fordert \u2013 an den Lenker des Drehgestells angelenkt werden kann.<\/li>\n<li>Danach setzt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine mechanische (Wirk-)Verbindung zwischen dem (Quer-)Lenker des Drehgestells und dem Kuppelarm der Gelenkkupplung voraus.<\/li>\n<li>Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts, der gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, XXX \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Der Fachmann kann bereits dem Wortlaut des Merkmals 2 entnehmen, dass der Kuppelarm (bzw. der St\u00fctzarm) an dem Drehgestell (Querlenker) angelenkt sein muss. Aus dem Begriff \u201eAnlenkung\u201c folgert der Fachmann, dass eine mechanische Verbindung zwischen diesen beiden Elementen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung bestehen muss. Zwar kann der Fachmann dem Wortlaut nicht entnehmen, dass diese mechanische Verbindung unmittelbar, d.h. ohne ggf. zwischengeschaltetes Element, bestehen muss. Aus der Gesamtschau mit den Merkmalen 3 und 4, die zusammen mit dem Merkmal 2 die n\u00e4here Ausgestaltung der Verbindung zwischen Kupplungsgelenk und Drehgestell umschreiben, erkennt der Fachmann jedoch, dass die Verbindung zwischen Kuppelarm und Querlenker des Drehgestells jedenfalls derart vermittelt sein muss, dass der Kuppelarm bzw. der an diesem festgesetzte St\u00fctzarm nach unten reicht und dort direkt an dem nahezu waagerecht liegenden Lenker des Drehgestells angelenkt ist, um die auf den Lenker wirkenden Kr\u00e4fte nach oben an das Kupplungsgelenk und in Folge an die Wagenk\u00e4sten weiterzugeben. Als nicht ausreichend erkennt er entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin, wenn der Lenker und der Kuppelarm\/St\u00fctzarm keine unmittelbare Verbindung aufweisen, sondern der Lenker \u201anur\u2018 \u00fcber die Verbindung des Drehgestells mit dem Wagenkasten und der festen Verbindung des Wagenkasten mit dem Kuppelarm mit diesem mittelbar verbunden ist.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich unter Zugrundelegung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Die (unmittelbare) Verbindung des Lenkers mit dem Kupplungsarm soll sicherstellen, dass die beim Fahrbetrieb (insbesondere beim Bremsen und Beschleunigen) in L\u00e4ngsrichtung wirkenden Traktionskr\u00e4fte und Relativbewegungen vom Drehgestell \u00fcber den Kuppel-\/St\u00fctzarm auf die Wagenk\u00e4sten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, so dass diese Kr\u00e4fte besser verteilt und absorbiert werden k\u00f6nnen und die \u00fcbrigen (Sekund\u00e4r-)Federelemente nur noch den senkrecht wirkenden Kr\u00e4ften entgegenwirken m\u00fcssen. Der Fachmann erkennt, dass dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn es eine Verbindung zwischen Kuppelarm und Lenker gibt, \u00fcber die diese Kr\u00e4fte m\u00f6glichst direkt \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Sofern aber jede mittelbare Anlenkung des Lenkers an den Kupplungsarm \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 ausreichen w\u00fcrde, w\u00e4re der vom Anspruch in den Merkmalen 2 bis 4 beschriebene Aufbau \u00fcberfl\u00fcssig, da der Lenker \u00fcber das Drehgestell schon mit dem Wagenkasten verbunden w\u00e4re und so die Kr\u00e4fte \u00fcbertragen k\u00f6nnte, so dass es auf die Gelenkkupplung nicht mehr ankommt.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird dies durch die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0012], die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nken kann, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefert. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eUm Traktionskr\u00e4fte, die insbesondere beim Beschleunigen und Abbremsen auftreten, auf einfache Weise, zumindest weitgehend r\u00fcckwirkungsfrei zwischen dem Drehgestell 10 und den Wagenk\u00e4sten 1, 2 \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, ist im Bereich eines Endes 3, 4 eines der Wagenk\u00e4sten 1, 2 ein in der L\u00e4ngsmittelebene des Drehgestellrahmens 10 stehender, zum Kuppelgelenk geh\u00f6render und nach unten weisender gabelf\u00f6rmiger St\u00fctzarm 23 angesetzt, zwischen dessen Gabelarmen ein Lenker 24 um eine Gelenkachse 25 elastisch schwenkbar angelenkt ist. Die Anordnung ist dabei so getroffen, da\u00df der Lenker 24 in Richtung der Drehgestell\u00e4ngsachse 26 verl\u00e4uft, wobei seine zweite Gelenkachse 27 am Quertr\u00e4ger 16 des Drehgestells 10 schwenkbar sitzt. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann diesem Absatz entnehmen, dass der St\u00fctzarm hier als Teil des Kuppelarms \u00fcber Gabelarme verf\u00fcgt, zwischen denen der Lenker angelenkt ist, mithin eine mechanische Verbindung hergestellt werden kann.<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffenen Z\u00fcge der Baureihe D wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber kann eine Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E vorliegend nicht festgestellt werden. Wie die Beklagte unter Vorlage mehrere Fotografien (S. 15f. der Klageerwiderung) sowie unter \u00dcberreichung der nachfolgend wiedergegeben Schemazeichnung (vgl. Anlage B 30a) vorgetragen hat, sind die Z\u00fcge der Baureihe E \u2013 von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen \u2013 wie folgt ausgestaltet:<\/li>\n<li>Wie aus der Schemazeichnung (und den Fotografien) ersichtlich, verf\u00fcgt das A-Drehgestell, welches die beiden Wagenk\u00e4sten aufnimmt, \u00fcber einen waagerecht angeordneten Lenker (gr\u00fcn) und eine Gelenkkupplung, wobei der Kuppelarm der Gelenkkupplung (blau) an einem Wagen fest angebracht ist. Entgegen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre fehlt es insoweit an der Verbindung des Kuppelarms mit dem Lenker. Der Kuppelarm setzt sich bei den Z\u00fcgen der Baureiche E gerade nicht bzw. nicht so weit nach unten fort, dass er mit dem Lenker derart zusammenwirken k\u00f6nnte, dass Kr\u00e4fte \u00fcber die Kupplung an den Wagenkasten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Bei dem Bauteil, an dem der blau dargestellte Kuppelarm angebracht und der gr\u00fcn dargestellte Lenker angelenkt ist (hier im Bild grau dargestellt), handelt es sich \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 auch nicht um einen St\u00fctzarm als Teil der Gelenkkupplung. Dieses Bauteil geh\u00f6rt vielmehr unmittelbar zum Chassis des Wagens (Quertraverse) und ist somit kein Bestandteil der Gelenkkupplung, die aus Kuppelarm (nebst St\u00fctzarm), Kuppelsteg und einem Kuppelgelenk besteht. Die L\u00e4ngs-Kr\u00e4fte werden bei diesen Z\u00fcgen dementsprechend unmittelbar von dem Lenker \u00fcber dessen Anbindung an das Chassis auf den Wagen \u00fcbertragen. Diese Ausgestaltung unterscheidet sich gegen\u00fcber der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dadurch, dass sie weniger Bauteile bedarf und daher ein flacherer Aufbau m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch nicht s\u00e4mtlich die Merkmalsgruppe 3.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3 weist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kuppelarm einen St\u00fctzarm auf, der an ihm und damit an der Gelenkkupplung festgesetzt ist (Merkmal 3.1.) und der in der Drehgestell-L\u00e4ngsmittelebene steht und nach unten weist (Merkmal 3.2.). Dieser St\u00fctzarm ist es, der nach Merkmal 4 an den Lenker angelenkt ist.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der unter Ziff. I.2.a)1) dargelegten Auslegungsgrunds\u00e4tze kann der Fachmann der Merkmalsgruppe 3 entnehmen, dass der Kuppelarm jedenfalls derart nach unten erweitert ist, dass er mit dem waagerecht angeordneten Lenker des Drehgestells zusammenwirken kann. Dieser nach unten reichende Fortsatz stellt dann einen St\u00fctzarm im Sinne des Klagepatents dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten, entnimmt der Fachmann jedoch weder dem Wortlaut des Merkmals 3.1. noch der Systematik des Anspruchs, dass es sich bei dem St\u00fctzarm um ein von dem Kuppelarm eigenst\u00e4ndiges, d.h. r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich trennbares, Element handeln muss. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass ein St\u00fctzarm auch dann vorliegt, wenn der Kuppelarm mit einem Fortsatz einst\u00fcckig ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wort \u201efestgesetzt\u201c. Zwar spricht der Anspruch 26 an mehreren Stellen von einem \u201eFestsetzen\u201c. So soll nach Merkmal 2 der Kuppelarm am Wagenkasten und nach Merkmal 7 die jeweiligen Kupplungsglieder an jeweils einem der Wagenk\u00e4sten festgesetzt sein. Allein aus dem Umstand, dass in diesen beiden Merkmalen (2 und 7) jeweils separate Bauteile (Kuppelarm\/Kupplungsglied und Wagenk\u00e4sten) fest miteinander verbunden werden sollen, schlie\u00dft der Fachmann nicht darauf, dass es sich beim St\u00fctzarm ebenfalls um ein separates Bauteil handeln muss. Vielmehr erkennt er, dass das Klagepatent immer dann von einem \u201eFestsetzen\u201c spricht, wenn es eine feste, d.h. nicht ohne weiteres l\u00f6sliche Verbindung beschreibt, die geeignet sein muss, den beim Betrieb der Z\u00fcge auftretenden Kr\u00e4ften standzuhalten. Er erkennt daher, dass es zwar m\u00f6glich ist, den St\u00fctzarm als ein vom eigentlichen Kuppelarm eigenst\u00e4ndiges Bauteil auszugestalten, welches dann \u2013 mit im Belieben des Fachmanns stehenden Mitteln \u2013 fest mit dem Kuppelarm verbunden wird. Er wei\u00df aber auch, dass die st\u00e4rkste Form einer festen Verbindung immer dann erreicht wird, wenn ein Bauteil einst\u00fcckig, d.h. ohne Verbindungselemente, ausgestaltet wird.<\/li>\n<li>Auch bei einer technisch-funktionalen Betrachtung macht es f\u00fcr den Fachmann keinen Unterschied, ob der Kuppelarm ein- oder mehrteilig ausgestaltet wird, da in beiden F\u00e4llen die Kr\u00e4fte gleicherma\u00dfen auf den Wagenkasten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Eine zwingende Mehrteiligkeit kann der Fachmann auch nicht dem Absatz [0012] entnehmen, der \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft. Dort hei\u00dft es zwar am Ende:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Als Ansatzpunkt f\u00fcr den St\u00fctzarm 23 eignet sich bevorzugt der Kuppelarm 6 der Gelenkkupplung 5, 6, so da\u00df diese Teile eine gabelf\u00f6rmige Baueinheit bilden k\u00f6nnen, welche gemeinsam zu montieren ist, wobei diese Baueinheit auch den Lenker 24 mit umfassen kann.\u201c<\/li>\n<li>Soweit dort davon die Rede ist, dass der Kuppelarm und der St\u00fctzarm gemeinsam montiert werden k\u00f6nnen, mag dies dem Fachmann einen Hinweis darauf geben, dass es sich um zwei eigenst\u00e4ndige Bauteile handelt, da anderenfalls ein gemeinsames Montieren nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Hierbei handelt es sich aber nur um die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, so dass der Fachmann diesem Absatz keine die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre beschr\u00e4nkende Wirkung zumisst.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im \u00dcbrigen auch im Hinblick auf die Figuren 1 und 3, bei denen der St\u00fctzarm und der eigentliche Kuppelarm durch eine schraffierte Linie getrennt dargestellt sind, was f\u00fcr eine Mehrteiligkeit sprechen k\u00f6nnte. Auch hierbei handelt sich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt Merkmal 3.2. zudem, dass der St\u00fctzarm jedenfalls so weit nach unten reichen muss, dass er mit dem Lenker interagieren kann. Weitere Angaben zur r\u00e4umlichen Ausgestaltung des St\u00fctzarms, insbesondere ob sich der St\u00fctzarm auch seitw\u00e4rts erstrecken kann\/darf, entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut nicht. Auch aus der Beschreibung und\/oder den Figuren kann der Fachmann nicht folgern, dass das Klagepatent ihm Vorgaben zur seitlichen Ausgestaltung des St\u00fctzarms machen will. Vielmehr \u00fcberl\u00e4sst es das Klagepatent dem Fachwissen des Fachmanns, eine geeignete Ausgestaltung zu w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses macht die Baureihe E auch keinen Gebrauch von der Merkmalsgruppe 3. Wie der schon zuvor wiedergegebenen schematischen Darstellung der Beklagten zu entnehmen ist, ist der Kuppelarm (blau) derart ausgestaltet, dass er keinen Fortsatz nach unten aufweist, der mit dem gr\u00fcnen Lenker interagieren kann. Die Quertraverse stellt als Bestandteil des Chassis ebenfalls keinen Fortsatz des Kuppelarms dar. Insoweit fehlt es bereits an einem erfindungswesentlichen St\u00fctzarm.<\/li>\n<li>Die Z\u00fcge der Baureihe D machen demgegen\u00fcber Gebrauch der Merkmalsgruppe 3. Die Parteien haben zur Frage der Ausgestaltung der G-Baureihe auf nachfolgend wiedergegebene Zeichnung Bezug genommen:<\/li>\n<li>Wie dieser Zeichnung zu entnehmen ist, verf\u00fcgen die Z\u00fcge der Baureihe G 41 \u00fcber einen Kuppelarm, der sich nach unten fortsetzt und sich auch seitw\u00e4rts erstreckt. Nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist es indes nicht entscheidend, ob der St\u00fctzarm als separates Bauteil ausgestaltet ist oder einst\u00fcckig mit dem Kuppelarm verbunden ist. Zudem kommt es dem Klagepatent darauf an, dass dieser St\u00fctzarm derart weit nach unten reicht, dass er mit dem Lenker (blaues Bauteil) zusammenwirkt. Auch dies l\u00e4sst sich anhand der Zeichnung zweifelsfrei feststellen. Dass der St\u00fctzarm auch in seitlicher (horizontaler) Richtung verschoben ist, spielt f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals keine Rolle.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen zudem auch nicht s\u00e4mtlich die Merkmalsgruppe 4.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 4 ist an dem St\u00fctzarm nach Merkmal 3 ein zumindest ann\u00e4hernd waagerecht liegender Lenker angelenkt (Merkmal 4.), der andererseits auch an einem Quertr\u00e4ger des Drehgestells angelenkt ist (Merkmal 4.1.).<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut des Merkmals 4 zun\u00e4chst n\u00e4here Angaben zur Ausgestaltung und Positionierung des Lenkers im Gesamtkonstrukt Drehgestell. Der Lenker soll waagerecht zur Fahrtrichtung, d.h. horizontal, liegen. Dass es sich dabei um eine feste Positionsangabe im Sinne von exakt waagerecht, d.h. ohne Abweichung von der festen horizontalen Achse, handelt, kann er dem Wortlaut indes nicht entnehmen. Vielmehr fordert der Wortlaut, dass der Lenker \u201ezumindest ann\u00e4hernd\u201c waagerecht liegen muss. Dieser Relativierung im Wortlaut entnimmt der Fachmann eindeutig, dass es dem Klagepatent nicht auf eine mathematisch exakte Ausrichtung, sondern nur auf eine im Wesentlichen horizontale Positionierung des Lenkers ankommt. Etwaige Bereichsangaben, etwa welcher Winkel noch als zul\u00e4ssig erachtet werden soll, kann der Fachmann weder dem Wortlaut noch der Beschreibung entnehmen, dies \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent vielmehr dem Belieben und Wissen des Fachmanns. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann dem Wortlaut auch keine Vor- bzw. Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt der Lenker ann\u00e4hernd waagerecht ausgerichtet sein muss, etwa nur beim Stehen des Zuges und\/oder auch bei der Fahrt. Mangels konkreter Angaben versteht der Fachmann das Merkmal derart, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass der Lenker jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt nahezu waagerecht liegt. Dem Fachmann ist dabei auch bewusst, dass sich das Drehgestell w\u00e4hrend der Fahrt auf Grund der Bewegungsdynamik des Zuges und der unterschiedlichen Streckencharakteristik permanent in Bewegung befindet und die einzelnen Elemente daher ebenfalls unterschiedliche Positionen einnehmen. So befindet sich der bewegliche Lenker etwa bei einer Fahrt den Berg hinauf in einer anderen horizontalen Ausrichtung als beispielsweise bei einer Fahrt \u00fcber eine gerade Ebene.<\/li>\n<li>Auch unter Zugrundelegung der technisch-funktionalen Betrachtung geht der Fachmann nicht davon aus, dass es dem Klagepatent auf eine exakte Ausrichtung des Lenkers in der Waagerechten ank\u00e4me. Die nahezu waagerechte Ausrichtung des Lenkers soll bewirken, dass die beim Beschleunigen und Bremsen auftretenden L\u00e4ngskr\u00e4fte zuverl\u00e4ssig \u00fcber den Lenker und den St\u00fctzarm auf die Wagenk\u00e4sten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Dies kann aber nur dann gew\u00e4hrleistet werden, wenn der Lenker in etwa die gleiche Ausrichtung aufweist, wie auch die zu \u00fcbertragenden Kr\u00e4fte wirken, hier in L\u00e4ngsrichtung des Zuges. Dabei mag der Fachmann erkennen, dass es vorteilhaft ist, wenn der Lenker m\u00f6glichst waagerecht liegt, es f\u00fcr die Erreichung des Ziels aber unerheblich ist, wenn der Lenker nicht exakt waagerecht liegt. Zugleich erkennt er auch, dass die Frage, wie stark der Lenker von der Waagerechten abweicht, mit seiner L\u00e4nge zusammenh\u00e4ngt. Je l\u00e4nger der Lenker ist, desto geringer sind die Winkelabweichungen bei der Fahrt.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird der Fachmann in dieser Sichtweise durch die Beschreibung in Absatz [0007], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026]Vorzugsweise liegen die Achsen der Gelenke des Lenkers in senkrechter Projektion unterhalb der Enden der beiden benachbarten Wagenkastenenden, so da\u00df eine ausreichende L\u00e4nge des Lenkers erzielt wird die bei den im Betrieb auftretenden Relativbewegungen geringe Winkelabweichungen von der Waagerechten erzeugen, so da\u00df auch nur entsprechend geringe Kraftkomponenten in den Gelenken erzeugt werden. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Dieser Stelle entnimmt der Fachmann eindeutig, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, eine m\u00f6glichst geringe Winkelabweichung des Lenkers von der Waagerechten zu erzielen. Im Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass das Klagepatent Abweichungen von der Waagerechten zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung findet er ferner in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0012]. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Der Abstand zwischen den Gelenkachsen 25, 27 wird m\u00f6glichst gro\u00df gew\u00e4hlt, damit z.B. bei Belastungsschwankungen der Lenker 24 nur um unwesentliche Winkelgrade aus seiner waagerechten Lage verstellt wird, so da\u00df Traktionskr\u00e4fte auch nur entsprechend kleine vertikale Kraftkomponenten zwischen Drehgestell und Wagenk\u00e4sten erzeugen. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung verwirklichen die Z\u00fcge der Baureihe E auch diese Merkmalsgruppe nicht. Jedenfalls fehlt es \u2013 wie zuvor bereits ausgef\u00fchrt \u2013 an einer Verbindung des Lenkers mit dem St\u00fctzarm.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Z\u00fcge der Baureihe D machen hingegen auch von diesem Merkmal Gebrauch. Wie der seitens der Parteien \u00fcbereinstimmend in Bezug genommenen und nachfolgend weidergebenen Schemazeichnung entnommen werden kann, liegt der Lenker (blau) bei diesen Z\u00fcgen nahezu waagerecht zur horizontalen Achse des Zuges:<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten mit Duplik vom 23. Oktober 201X (dort S. 11) vorgelegten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals in Vergr\u00f6\u00dferung \u00fcberreichten schematischen Zeichnung:<\/li>\n<li>Zwar ist zu erkennen, dass der Lenker (dunkelgr\u00fcn) nicht exakt waagerecht liegt, er mithin um einige Grad von der horizontalen Achse abweicht. Diese Abweichung von nur wenigen Grad f\u00fchrt indes aus der Verwirklichung des Merkmals nicht hinaus. Unabh\u00e4ngig davon hat die Beklagte aber auch weder vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass dies die einzige Position ist, die der Lenker w\u00e4hrend der Fahrt einnimmt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der bewegliche Lenker auch andere Positionen mit einer noch geringen Winkelabweichung einnehmen kann. Schlie\u00dflich hat die Beklagte auch nicht behauptet, der gezeigte Lenker sei nicht in der Lage, die in L\u00e4ngsrichtung auftretenden Kr\u00e4fte \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 aufzunehmen und zu \u00fcbertragen. Dieses Ziel ist aber f\u00fcr die Positionierung des Lenkers ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 8 nur im Hinblick auf die angegriffenen Z\u00fcge der Baureihe E bestreitet und insoweit die Verwirklichung des Merkmals durch die Baureihe D unstreitig stellt, kann dahingestellt bleiben, ob die Z\u00fcge der J-Baureihe von diesem Merkmal Gebrauch machen, da es jedenfalls an einer Verwirklichung der Merkmale 2, 3 und 4 fehlt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit ein Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Z\u00fcge der Baureihe D) in patentverletzender Art und Weise Gebrauch von der Lehre des Anspruchs 26 machen, kann sich die Beklagte mit Erfolg auf ein vertragliches Benutzungsrecht aus Ziff. 22 des Konsortialvertrages berufen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Ziff. 22 des zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorg\u00e4ngern geschlossenen Konsortialvertrages zur Entwicklung von Z\u00fcgen der Baureihe XXX (Anlage B 5) gew\u00e4hrten sie sich gegenseitig \u201eein uneingeschr\u00e4nktes und kostenloses Mitbenutzungsrecht am gesamten Entwicklungsergebnis vom Kundenvertrag f\u00fcr den M-Teil\u201c auch f\u00fcr solche Z\u00fcge, die nicht Gegenstand des f\u00fcr die B zu entwickelnden Zuges der Baureihe XXX waren. Dieses Nutzungsrecht soll vereinbarungsgem\u00e4\u00df auch \u00fcber die Zeit der Beendigung des Konsortialvertrages hinaus wirken.<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines sich auch auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beziehendes vertragliches Nutzungsrecht ist demnach, dass es sich beim Klagepatent um ein Entwicklungsergebnis im Sinne der Ziff. 22 handelt, mithin um ein Entwicklungsergebnis des Konsortiums.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZun\u00e4chst macht der Konsortialvertrag selbst keine n\u00e4heren Angaben dazu, was unter einem Entwicklungsergebnis zu verstehen sein soll. Insoweit bedarf die Klausel bzw. der unbestimmte Begriff des \u201eEntwicklungsergebnisses\u201c einer Auslegung nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einordnung als Entwicklungsergebnis im Sinne der Ziff. 22 kommt es dabei nicht darauf an, ob beide Konsorten die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre als Miterfinder entwickelt haben, denn dann h\u00e4tte es der Regelung in Ziff. 22 nicht bedurft, da jedem Miterfinder auch ohne explizite Vereinbarung ein eigenes origin\u00e4res Nutzungsrecht zusteht.<\/li>\n<li>Als Entwicklungsergebnis im Sinne des Konsortialvertrages sind vielmehr alle technischen Entwicklungen einzuordnen, die w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertrages bei einem der Vertragsparteien \u2013 gleich ob als Schutzrecht oder als sonstiges Know-How \u2013 entstanden sind und die einen unmittelbaren technischen Zusammenhang mit dem vom Konsortium zu entwickelten Z\u00fcgen aufweisen, denn die Entwicklung der serienreifen Z\u00fcge Baureihe XXX war das vertraglich vereinbarte Hauptziel des Konsortiums. Dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201egesamtes Entwicklungsergebnis\u201c ergibt sich insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ziff. 15.2 des Vertrages, die ein vertragliches Mitnutzungsrecht an allen Schutzrechten des jeweils anderen Konsorten f\u00fcr solche Z\u00fcge der Baureihe XXX gew\u00e4hrt, die an die auftraggebende B geliefert werden sollen. Ziff. 22 stellt in systematischer Hinsicht insoweit eine \u2013 im Zuge der Vertragsverhandlungen zum Konsortium noch mit aufgenommene \u2013 Erweiterung der Regelung aus Ziff. 15.2 dar, die ein Nutzungsrecht an (mechanischen) Entwicklungen auch f\u00fcr solche Auftr\u00e4ge der Konsorten gew\u00e4hrt werden soll, die nichts mit der Baureihe XXX zu tun haben. Damit kommt es f\u00fcr das hier vorliegend in Streit stehende Klagepatent nur darauf an, ob und in welchem Rahmen es (auch) im Konsortium f\u00fcr die Baureihe XXX mit einbezogen wurde.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIhren Ursprung nahm die dem Klagepatent zu Grunde liegende Erfindung im Betrieb der H, die sp\u00e4ter in der Kl\u00e4gerin aufgegangen ist. Dort wurde im Jahr 1995 eine Zeichnung erstellt (vgl. Anlage B 15), die jedenfalls den Ausgangspunkt f\u00fcr das sp\u00e4tere von der Kl\u00e4gerin bzw. ihren Rechtsvorg\u00e4ngern zur Anmeldung gebrachte Klagepatent bildete. Zwischen den Parteien steht indes im Streit, in welchem Umfang die Beklagte in die (Weiter-)Entwicklung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fcr die Z\u00fcge der Baureihe XXX involviert war und ob auch solche Beitr\u00e4ge, die im Konsortium f\u00fcr die Baureihen XXX-XXX, an dem die Beklagte nicht beteiligt war, entwickelt wurden, noch als Entwicklungsergebnis des Konsortialvertrages zwischen den Parteien zu werten sind.<\/li>\n<li>Selbst wenn \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 das Klagepatent ausschlie\u00dflich durch die H entwickelt wurde und es urspr\u00fcnglich auch nur im Konsortium f\u00fcr die Baureihen XXX-XXX diskutiert und nur dort weiterentwickelt wurde, was angesichts der von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen \u00fcber den Umfang der in ihrem Konsortium betreffend das Drehgestell ausgetauschten Informationen fraglich erscheint, so ist das Klagepatent selbst dann noch als Entwicklungsergebnis im Sinne der Ziff. 22 zu werten. Insoweit m\u00fcssen insbesondere die (Vor-)Geschichte des Konsortiums, die technischen Hintergr\u00fcnde sowie der zeitliche Ablauf bis zum Schluss des Konsortialvertrages ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Die Parteien hatten sich urspr\u00fcnglich mit einer weiteren Firma zusammengeschlossen, um sich als Auftragnehmer f\u00fcr den seitens der B ausgeschriebenen Auftrag zur Entwicklung der Baureihen XXX-XXX bewerben zu k\u00f6nnen. Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Zusammenschluss bereits als Bildung eines (Gesamt-)Konsortiums in Form einer GbR gewertet werden kann oder jede Partei zun\u00e4chst nur f\u00fcr sich selbst gehandelt hat, da im Laufe der Entwicklungsarbeiten jedenfalls zwei Konsortien gebildet wurden. Diese Aufspaltung des Auftrags in zwei eigenst\u00e4ndige Konsortien sollte \u2013 nach ausdr\u00fccklichem Wunsch der Auftraggeberin B \u2013 nicht dazu f\u00fchren, dass kosten- und zeitintensive Parallelentwicklungen entstehen. Vielmehr sollte \u2013 nach \u00fcbereinstimmendem Vortrag der Parteien \u2013 eine enge Abstimmung zwischen den Konsortien stattfinden, um durch die weitestgehende Vereinheitlichung struktureller Komponenten Entwicklungskosten zu sparen und w\u00e4hrend der Nutzungsdauer der Z\u00fcge Reparaturen und Ersatzteillieferungen zu vereinfachen. Den streitgegenst\u00e4ndlichen A-Drehgestellen als wesentliches Element der Verbindung der Triebwagen und daher auch der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kam bei der Entwicklung aller Baureihen XXX-XXX eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zu. Schlie\u00dflich wurden diese Drehgestelle auch in allen Baureihen XXX-XXX eingesetzt mit der Folge, dass Ergebnis des hiesigen Konsortiums ein Zug der Baureihe XXX mit klagepatentgem\u00e4\u00dfen Drehgestell war.<\/li>\n<li>Insbesondere die zeitliche Abfolge spricht daf\u00fcr, dass das Klagepatent als Entwicklungsergebnis des Konsortiums gelten sollte. Zwar beruht das Klagepatent auf der Entwicklung eines Dritten, hier der Firma H, jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Drehgestells bereits im Jahr 1996 in das Konsortium XXX eingef\u00fchrt wurde und dort von den Parteien diskutiert wurde. Das Klagepatent wurde hingegen erst 1997 von der Kl\u00e4gerin angemeldet, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entwicklungsarbeiten am Drehgestell im Konsortium bzw. in den Konsortien schon weit fortgeschritten waren. Der Konsortialvertrag wurde sogar erst 1998, d.h. kurz vor bzw. zeitgleich mit Abschluss der Entwicklungsarbeiten des Konsortiums geschlossen, so dass bei den Vertragsverhandlungen \u00fcber Ziff. 22 bereits feststand, dass es sich beim Klagepatent um ein Schutzrecht der Kl\u00e4gerin handelt, welches in technischer Hinsicht Bestandteil auch der XXX-Z\u00fcge, also dem eigentlichen Entwicklungsergebnis des Konsortiums, war.<\/li>\n<li>Bei der Auslegung des Ziff. 22 war ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte im Konsortium f\u00fcr den mechanischen Teil und hier insbesondere auch f\u00fcr die Drehgestelle federf\u00fchrend war, so dass ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten daran bestand, die bei der Entwicklung der XXX-Z\u00fcge entstandenen technischen Erkenntnisse und Schutzrechte der anderen Konsorten betreffend den mechanischen Teil auch au\u00dferhalb des B-Auftrags nutzen zu k\u00f6nnen. Diesem Interesse folgend wurde dann die Ziff. 22 \u2013 als ausnahmsweise Erweiterung zu Ziff. 15.2 \u2013 in den Konsortialvertrag aufgenommen. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, Ziff. 22 umfasse nicht die Erlaubnis zur Nutzung von Schutzrechten, sondern betreffe allein ein Nutzungsrecht an solchem Know-How, das gerade nicht Gegenstand eines Schutzrechts ist, etwa Zeichnungen, Testergebnisse und sonstigen Unterlagen, kann diesem Verst\u00e4ndnis nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit die Nutzung von sonstigem Know-How, das unter anderem die Grundlage f\u00fcr die im bzw. um das Konsortium entstandenen Schutzrechte bildet, \u00fcberhaupt ohne Nutzungsberechtigung an der technischen Lehre m\u00f6glich ist. Jedenfalls besteht \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 kein Wertungswiderspruch zu Ziff. 15.2, wenn auch die Schutzrechte als Entwicklungsergebnisse im Sinne von Ziff. 22 gewertet werden. Denn Ziff. 15.2 regelt die Nutzungsbefugnis innerhalb des Kundenauftrags, w\u00e4hrend Ziff. 22 entsprechendes f\u00fcr au\u00dferhalb des Auftrags bestimmt. Nach \u00fcbereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte durch die Regelung 15.2 insbesondere im Vorfeld verhindert werden, dass Streit \u00fcber die Beteiligung der Konsorten an etwaigen Schutzrechten entstehen kann. Daher wurde ein gegenseitiges Nutzungsrecht f\u00fcr den Auftrag der B einger\u00e4umt. Ziff. 22 zielt hingegen \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 auf das Interesse der Beklagten an der (Weiter-)Nutzung des auch von ihr mitentwickelten technischen Teils.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2878 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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