{"id":8047,"date":"2019-06-21T17:00:43","date_gmt":"2019-06-21T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8047"},"modified":"2019-06-21T13:19:33","modified_gmt":"2019-06-21T13:19:33","slug":"4c-o-98-17-scheibenbremse-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8047","title":{"rendered":"4c O 98\/17 &#8211; Scheibenbremse 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2877<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Februar 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 98\/17<\/span><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<ol>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Verschlei\u00dfbleche, an denen eine radiale und eine tangentiale F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr einen Bremspad ausgebildet sind, und die einsetzbar sind in eine<\/li>\n<li>Scheibenbremse mit einem gegen\u00fcber einem Achsk\u00f6rper fest angeordneten Bremstr\u00e4ger mit daran angeordneten Aufnahmeelementen f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremstr\u00e4ger einen Belagschacht zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur radialen und tangentialen F\u00fchrung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremstr\u00e4ger direkt an dem Achsk\u00f6rper angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>wenn der Bremstr\u00e4ger als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist, und zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen mindestens ein innen an dem Belagschacht angeordnetes Verschlei\u00dfblech vorgesehen ist, an dem eine radiale und eine tangentiale F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr den Bremspad ausgebildet ist, und der Bremstr\u00e4ger mit dem Achsk\u00f6rper verschwei\u00dft ist und an dem Verschlei\u00dfblech angeformte Mittel zum Fixieren des Verschlei\u00dfblechs an dem Belagschacht vorhanden sind in Gestalt von sich bis \u00fcber die Flachseiten des Bremstr\u00e4gers erstreckenden Abkantungen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die bestellten Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 18. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 8.393,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in H\u00f6he von 450.000,- \u20ac sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.2.\/3. in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. und der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 1 974 XXX B1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 18. Januar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 200X XXX 569 vom 18. Januar 20XX angemeldet und als Anmeldung am 1. Oktober 200X ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18. Juni 2014 bekanntgemacht. Ein gegen das Klagepatent beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegter Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Januar 2017 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen (Anlagenkonvolut 3). Auf die zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Az. 7 Ni 12\/17) wurde das Klagepatent mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Anlage K 11) entsprechend dem Hautpantrag der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse. Die Kl\u00e4gerin macht vorliegend Anspr\u00fcche aus einer Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 12 und 16 geltend.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eScheibenbremse mit einem gegen\u00fcber einem Achsk\u00f6rper (1) fest angeordneten Bremstr\u00e4ger (3) mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremstr\u00e4ger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht (10) F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) zur radialen und tangentialen F\u00fchrung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremstr\u00e4ger (3) direkt an dem Achsk\u00f6rper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Bremstr\u00e4ger (3) als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet ist, und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschlei\u00dfblech (40, 40a) vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr den Bremspad ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Patentanspruch 12 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>Scheibenbremse nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremstr\u00e4ger (3; 3a, 3b) mit dem Achsk\u00f6rper (1) verschwei\u00dft ist.<\/li>\n<li>Patentanspruch 16 weist in der geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut auf:<\/li>\n<li>Scheibenbremse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch an dem Verschlei\u00dfblech (40, 40a) angeformte Mittel zum Fixieren des Verschlei\u00dfblechs an dem Belagschacht (10), in Gestalt von sich bis \u00fcber die Flachseiten (25, 26) des Bremstr\u00e4gers (3) erstreckenden Abkantungen.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt in einer perspektivischen Darstellung den Achsk\u00f6rper einer nicht angetriebenen Fahrzeugachse mit daran angeschwei\u00dften Bremstr\u00e4gern. Figur 2 gibt eine Draufsicht auf das eine Ende des Achsk\u00f6rpers entsprechend dem Ansichtspfeil II in Figur 1 wieder und Figur 3 eine Schnittdarstellung entsprechend der in Figur 1 markierten Schnittebene III-III.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist nach ihren Angaben auf ihrer Homepage XXX ein (\u2026) Anbieter in der (\u2026) Truck-Industrie. Unter anderem bietet sie \u00fcber ihre Homepage XXX unter der Marke A Ersatzteile f\u00fcr Produkte anderer Hersteller, insbesondere auch der Kl\u00e4gerin, an. Entsprechend bietet sie Bremsbelags\u00e4tze f\u00fcr die Scheibenbremsmodelle der Kl\u00e4gerin an, wie den Ablichtungen der Website in der Klageschrift auf Seite 15 und 16 entnommen werden kann. Die Kl\u00e4gerin erwarb zu Testzwecken die in der Klageschrift gezeigten Bremskl\u00f6tze mit der Teilenummer 1962XXX in Deutschland. Die von der Kl\u00e4gerin erstellte Fotographie der erhaltenen Lieferung bestehend aus Bremspads nebst Einbauzubeh\u00f6r wird nachstehend wiedergegeben.<\/li>\n<li>\nNeben den mit der Scheibenbremse der Kl\u00e4gerin kompatiblen Bremsbel\u00e4gen lagen der Lieferung auch zwei Verschlei\u00dfbleche (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) bei, welche in der Fotographie mit einem roten Pfeil durch die Kl\u00e4gerin markiert wurden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann in den Bremstyp B bzw. C der Kl\u00e4gerin eingebaut werden. Nachfolgend wiedergegeben ist eine Abbildung der wesentlichen Bauelemente einer Scheibenbremse des Typs Cd er Kl\u00e4gerin, welche aus der Klageschrift (Seite 18) stammt und ohne Bremsscheibe gezeigt ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin legte als Anlage K 17 eine Rohteilzeichnung des Bremstr\u00e4gers vor, welches das Rohteil nach dem Schmiedeprozess zeigt.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2017 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. August 2017 ab (Anlage K 7). Die Beklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 17. August 2017 (Anlage K 8) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, durch das Anbieten und Liefern der zum Einbau in entsprechende Bremstr\u00e4ger bestimmten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Abnehmer in Deutschland w\u00fcrde die Beklagte das Klagepatent mittelbar verletzen. Die Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Einbau bestimmt sei, seien nach der Lehre des Klagepatentes ausgebildet. Bei dem Bremstr\u00e4ger handele es sich um eine ebene, flache Stahlplatte. Eben sei diese, da sie waagerecht und ohne gr\u00f6\u00dfere Erhebungen oder Senkungen ausgebildet sei. Die vom Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 vertretene Definition, wonach eben als nicht gebogen oder gekr\u00fcmmt und so ausgebildet sei, dass ihre Oberfl\u00e4che keine Erhebungen aufweise, \u00fcberzeuge nicht. Denn f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestandes sei dieses enge Begriffsverst\u00e4ndnis auch nicht von Relevanz gewesen. Die Entscheidungsgr\u00fcnde w\u00fcrden demgegen\u00fcber zeigen, dass auch das Bundespatentgericht von einem Verst\u00e4ndnis, wonach eben als ohne gr\u00f6\u00dfere Erhebungen zu verstehen sei, ausgegangen sei. Unzweifelhaft sei der Bremstr\u00e4ger auch flach ausgebildet, also mit einer geringeren Breite als H\u00f6he. Desweiteren handele es sich bei dem Bremstr\u00e4ger um eine Stahlplatte, ungeachtet dessen, dass es nach der Lehre des Klagepatentes nicht darauf ankomme, ob diese aus Stahl geschmiedet, gegossen, gefr\u00e4st, geschichtet oder auf andere Weise hergestellt werden sei. Entscheidend seien allein die endg\u00fcltige Plattenform und das verwendete Material Stahl. Der Bremstr\u00e4ger sei aus geschmiedetem Stahl gebildet, wie die als Anlage K 17 \u00fcberreichte Rohteilzeichnung mit der Erl\u00e4uterung aus dem Fachbuch \u201eEisenwerkstoffe\u201c von Berns\/Theisen, 4. Aufl. Seite 386 (Anlage K 18) deutlich mache. Gleiches gelte f\u00fcr das als Anlage K 13 \u00fcberreichte Muster eines originalen Bremstr\u00e4gers. Dieser entspreche zwar in seiner Formgebung nicht vollst\u00e4ndig demjenigen, welcher in der Klageschrift wiedergegeben sei. Der einzige Unterschied bestehe indes darin, dass das Muster f\u00fcr eine eckige Achse gefertigt sei, wohingegen die Fotographie in der Klageschrift einen Bremstr\u00e4ger f\u00fcr eine runde Achse zeige. Das Material sei das gleiche.<br \/>\nDer erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung sei unbegr\u00fcndet. Die angegriffenen Verschlie\u00dfblechen seien verantwortlich f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, so dass kein Austausch eines Verschlie\u00dfteils, sondern eine Neuherstellung vorliege.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, da der Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin keine ebene, flache Stahlplatte sei. Der Begriff eben beinhalte eine Oberfl\u00e4che, auf welcher bei Anlegen eines Lineals, s\u00e4mtliche Oberfl\u00e4chenpunkte ber\u00fchrt w\u00fcrden. Eine solche Oberfl\u00e4che weise der Bremstr\u00e4ger nicht auf, da dieser Erhebungen aufweise. Auch sei der Bremstr\u00e4ger nicht als Stahlplatte ausgebildet. Das \u00fcberreichte Muster entspreche nicht der Abbildung eines Bremstr\u00e4gers in der Klageschrift. \u00dcberdies spreche die raue Oberfl\u00e4che daf\u00fcr, dass der Bremstr\u00e4ger gesandstrahlt worden sei. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung sei begr\u00fcndet, da es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Verschlei\u00dfteil handele und damit keine Neuherstellung vorliege.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nMit dem Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen die Beklagten von der Lehre nach den Klagepatenten mittelbaren Gebrauch, \u00a7 10 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse mit einem gegen\u00fcber einem Achsk\u00f6rper fest angeordneten Bremstr\u00e4ger mit daran angeordneten Aufnahmeelementen f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels.<\/li>\n<li>Zur Erl\u00e4uterung des Standes der Technik nimmt das Klagepatent auf die DE 40 36 XXX A1 Bezug und f\u00fchrt hierzu aus, dass eine Scheibenbremse dieser Art als Gleitsattel-Scheibenbremse bekannt ist. Der Bremstr\u00e4ger, welche den Bremssattel mit dem Achsk\u00f6rper verbindet, setzt sich aus zwei getrennten, zu beiden Seiten der Bremsscheibe angeordneten Bremstr\u00e4gerteilen zusammen, die l\u00f6sbar miteinander verbunden sind. Nur eines der beiden Bremstr\u00e4gerteile ist mit dem Achsk\u00f6rper verschwei\u00dft. Die Bremspads der Scheibenbremse befinden sich in Bremsbelagsch\u00e4chten der beiden Bremstr\u00e4gerteile, und sind an F\u00fchrungsfl\u00e4chen der Bremsbelagsch\u00e4chte abgest\u00fctzt. Die Montage dieser Scheibenbremse an einem Achsk\u00f6rper muss in zwei aufeinander folgenden Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt muss an dem ersten, direkt an den Achsk\u00f6rper angeschwei\u00dften Bremstr\u00e4gerteil das zweite Bremstr\u00e4gerteil angeschraubt werden. In einem zweiten Schritt muss sodann der Bremssattel aufgesetzt und mit dem ersten Bremstr\u00e4gerteil verschraubt werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf eine aus der DE 198 57 XXX A1 bekannte Scheibenbremse. Bei der ersten darin beschriebenen Ausf\u00fchrungsform, deren Figuren 1a bis 1c nachfolgend wiedergegeben werden, ist der Bremstr\u00e4ger baulich stark reduziert, indem nur der innere Bremsbelag im Bremstr\u00e4ger gehalten und gef\u00fchrt wird, hingegen der \u00e4u\u00dfere Bremsbelag in dem Bremssattel. Die durch den \u00e4u\u00dferen Bremsbelag aufgenommenen Bremsmomente m\u00fcssen daher auf den Bremstr\u00e4ger \u00fcbertragen werden. Der Bremssattel ist hierzu als Schiebesattel mit Schiebef\u00fchrungselementen ausgebildet, die sich an korrespondierenden Schiebef\u00fchrungselementen des Bremstr\u00e4gers \u00e4hnlich einer Kulissenf\u00fchrung abst\u00fctzen. Zur Bereitstellung der Schiebef\u00fchrungselemente ist der Bremstr\u00e4ger mit St\u00fctzarmen versehen, die sich nach au\u00dfen bis \u00fcber die Bremsscheibe hin\u00fcber erstrecken. Die St\u00fctzarme f\u00fchren, da sie einteiliger Bestandteil des Bremstr\u00e4gers sind, zu einem hohen Gewicht des Bremstr\u00e4gers.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert ferner die aus der DE 2 XXX 774 offenbarte Gleitsattel-Scheibenbremse, bei der an einem Fahrzeugteil befestigte Bremstr\u00e4ger L-f\u00f6rmig gestaltet und sich aus einem vertikalen Plattenabschnitt und einem horizontalen Plattenabschnitt zusammensetzen. Der horizontale Abschnitt dient zugleich der Gleitlagerung, d.h. der schwimmenden Lagerung des Bremssattels, in dem wiederum die beiden Bremspads der Scheibenbremse gef\u00fchrt sind.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik nennt es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung die Bereitstellung einer an einem Achsk\u00f6rper montierbaren Scheibenbremse, die sich aus wenigen Einzelteilen zusammensetzt, in wenigen Montageschritten zusammensetzbar ist und im Verschlei\u00dffall wartungsfreundlich ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der vorliegend geltend gemachten Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 12 und 16 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Scheibenbremse mit einem gegen\u00fcber einem Achsk\u00f6rper (1) fest angeordneten Bremstr\u00e4ger (3)<\/li>\n<li>1.1 mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) f\u00fcr die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels,<\/li>\n<li>1.2 wobei der Bremstr\u00e4ger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist,<\/li>\n<li>1.2.1 wobei an dem Belagschacht (10) F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) zur radialen und tangentialen F\u00fchrung des Bremspads angeordnet sind, und<\/li>\n<li>1.3 wobei der Bremstr\u00e4ger (3) direkt an dem Achsk\u00f6rper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt.<\/li>\n<li>1.4 Der Bremstr\u00e4ger ist als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet, und<\/li>\n<li>1.5 zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen (11, 12) ist mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschlei\u00dfblech (40, 40a) vorgesehen, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) F\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fcr den Bremspad ausgebildet,<\/li>\n<li>1.6 und der Bremstr\u00e4ger (3; 3a, 3b) ist mit dem Achsk\u00f6rper (1) verschwei\u00dft und<\/li>\n<li>1.7 an dem Verschlei\u00dfblech sind angeformte Mittel zum Fixieren des Verschlei\u00dfblechs an dem Belagschacht (10) vorhanden, in Gestalt von sich bis \u00fcber die Flachseiten (25, 26) des Bremstr\u00e4gers (3) erstreckenden Abkantungen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verschlei\u00dfbleche, angegriffene Ausf\u00fchrungsform, stellen ein wesentliches Mittel der Erfindung nach dem Klagepatent dar. Sie sind geeignet mit dem Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin verwendet zu werden. Der Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin wiederum verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der obigen Merkmalsgliederung.<\/li>\n<li>Das allein zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 1.4 wird durch den Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin verwirklicht. Es handelt sich hierbei um eine ebene, flache Stahlplatte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Bremstr\u00e4ger ist flach. Unter dem Begriff flache Stahlplatte versteht der Fachmann, wie auch das Bundespatentgericht auf Seite 11 des Urteils (Anlage K 11) ausgef\u00fchrt hat, dass die Stahlplatte im Vergleich zu ihrer L\u00e4nge, von geringerer Dicke ist. Entsprechendes macht das Klagepatent in Abs. [0019] deutlich, wonach die Dicke z.B. 3 cm betragen kann. In \u00dcbereinstimmung mit diesem Verst\u00e4ndnis zeigen auch die zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen einen Bremstr\u00e4ger der im Vergleich zu seiner L\u00e4nge von geringerer Dicke ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist der Bremstr\u00e4ger auch eben, auch wenn einige wenige niedrige Erhebungen in der Platte enthalten sind. Eben ist danach als ohne gr\u00f6\u00dfere Erhebungen oder Senkungen und nicht gebogen oder gekr\u00fcmmt zu verstehen.<\/li>\n<li>Soweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil ein anderes Verst\u00e4ndnis bef\u00fcrwortet, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Das BPatG (Urteilsumdruck S. 11) ist mit Verweis auf einen Auszug aus X Stichwort \u201eeben\u201c im weiteren Sinne der Auffassung, dass eine Stahlplatte eben sei, wenn sie \u2013 wie aus Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtlich \u2013 nicht gebogen oder gekr\u00fcmmt sei und wenn ihre Oberfl\u00e4che keine Erhebungen aufweise, d.h. wenn die gerade Kante eines Lineals an ihren Flachseiten \u00fcberall anliegen k\u00f6nne. Somit liege die Platte mit ihren Flachseiten jeweils in einer Ebene, wie sich der Figur 2 und dem Bremstr\u00e4ger 3 mit den Bezugszeichen 25, 26 entnehmen lasse. In diesem Zusammenhang f\u00fchrt das BPatG weiter aus, dass gewichtsreduzierende Ausnehmungen oder \u00d6ffnungen innerhalb der Platte unsch\u00e4dlich seien (Figuren 4 und 5, Bezugszeichen 16a bis 16c, i.V.m. den Abs\u00e4tzen [0014] und [0019], sowie Patentanspruch 14). Gleiches gilt f\u00fcr L\u00f6cher und Versenkungen, die zur Befestigung und planen Auflage der Aufnahmeelemente in der Platte vorgesehen sind (Figur 8 mit den kreisf\u00f6rmigen Versenkungen an den Flachseiten 25 und 26 i.V.m. den Abs\u00e4tzen [XXX2] und [XXX3]). Diese Abweichungen vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs \u201eeben\u201c (vgl. X zum Stichwort \u201eeben\u201c im engeren Sinne: \u201ewaagerecht ohne gr\u00f6\u00dfere Erhebungen oder Senkungen\u2026\u201c) w\u00fcrden sich aus der Klagepatentschrift ergeben, die ihr eigenes Lexikon darstelle. Unsch\u00e4dlich seien lediglich aus der Plattenebene herausragende Gewindebuchsen 22, da diese in eine Bohrung der Stahlplatte nachtr\u00e4glich eingesetzt werden, nicht jedoch integraler Bestandteil der Platte sind.<\/li>\n<li>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn \u2013 wie das BPatG auf Seite 12 unter Ziffer 2. feststellt \u2013 findet der Ausdruck \u201eeben\u201c keine Erl\u00e4uterung in der Patentschrift und eine Auslegung allein mit Blick auf eine schematische zeichnerische Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung \u2013 Figur 2 -, die keine Konstruktionszeichnung darstellt, ohne Ber\u00fccksichtigung des technischen Sinngehaltes des Merkmals, \u00fcberzeugt nicht. Hinzukommt, dass sich das BPatG bei der W\u00fcrdigung der US 6,XXX,866 (D3) zu diesem Verst\u00e4ndnis in Widerspruch setzt. So zeigt die Figur 2 der D3 mit den Bezugsziffern X \u201eXXX\u201c, n\u00e4mlich integrale bzw. angeformte Bestandteile des Bremstr\u00e4gers, welche aus der Ebene der Bremstr\u00e4geroberfl\u00e4che herausragen. Ungeachtet dessen sieht das BPatG die Platte trotz dieser Erhebungen bis auf die Arme 1X4 und X als eben an (vgl. Seite 17 des Urteils). Dass es sich dabei um Gewindebuchsen handelt, die nachtr\u00e4glich eingesetzt werden, insoweit nach dem Begriffsverst\u00e4ndnis des BPatG unsch\u00e4dlich sein m\u00fcssten, wurde nicht beschrieben.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eeben\u201c wird, wie das BPatG zutreffend festgestellt hat, in der Klagepatentschrift nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Seine Bedeutung l\u00e4sst sich indes im Hinblick auf den in Abs. [0004] zitierten und diskutierten Stand der Technik DE 198 57 XXX A1 (Anlage K 5) ermitteln, dessen Figuren 1a bis 1c in Rahmen der Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik wiedergegeben sind, welcher bereits alle Merkmale des Oberbegriffs aufweist und von welchem sich das Klagepatent abzugrenzen sucht. An diesem Stand der Technik schildert es das Klagepatent als nachteilig, dass der Bremstr\u00e4ger mit St\u00fctzarmen versehen ist, die sich nach au\u00dfen bis \u00fcber die Bremsscheibe hinaus erstrecken. Die St\u00fctzarme f\u00fchren, da sie einteiliger Bestandteil des Bremstr\u00e4gers sind, zu einem weiterhin hohen Gewicht des Bremstr\u00e4gers.<\/li>\n<li>Das Klagepatent m\u00f6chte mithin solche St\u00fctzarme und damit die Bremsscheibe umgreifende Elemente vermeiden. Es sieht daher einen als ebene Stahlplatte ausgestalteten Bremstr\u00e4ger vor, also einen solchen, der die St\u00fctzarme des Standes der Technik nicht aufweist. Vor diesem Hintergrund erschlie\u00dft es sich f\u00fcr einen Fachmann ohne weiteres, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bremstr\u00e4ger im Gegensatz zum Stand der Technik gerade keine relevanten gewichtsverursachenden Erhebungen aufweist, da ansonsten die beabsichtigte Gewichtsreduktion nicht erzielt werden kann, was sich gerade auch daran zeigt, dass Ausnehmungen und \u00d6ffnungen als vorteilhaft angesehen werden. Auf eine vollst\u00e4ndig glatte Fl\u00e4che, also eine solche bei der die Kante eines Lineals an ihren Flachseiten anliegen kann, kommt es daher nicht an. Kleinere Erhebungen sind daher nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt ferner, dass bei Zugrundelegen einer exakt ebenen Ausgestaltung im Sinne des Verst\u00e4ndnisses des BPatG trotz Erreichens der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewichtsreduktion Ausgestaltungen nicht ber\u00fccksichtigt w\u00e4ren, bei denen die Stahlplatte zur Gewichtsreduktion mit einer vergleichsweise geringeren Dicke, d.h. schmaler gebildet werden und lediglich aus technischen Gr\u00fcnden Erhebungen aufweisen. Hierbei sind insbesondere solche Erhebungen in den Blick zu nehmen, die die Funktionsweise des Bremstr\u00e4gers im Zusammenwirken mit den Bremspads bedingen. Insofern muss der Bremstr\u00e4ger eine gewisse Dicke aufweisen, damit die Bremspads in Achsrichtung auf die Bremsscheibe bewegt werden k\u00f6nnen. W\u00fcrde man nunmehr eine streng ebene Ausgestaltung der Bremstr\u00e4ger, die insgesamt nicht \u00fcber diese technisch notwendige Dicke verf\u00fcgen und auf Grund der erl\u00e4uterten technischen Notwendigkeit an den ma\u00dfgeblichen Stellen eine Verbreitung (Erhebung) aufweisen, fordern, w\u00fcrden solche Bremstr\u00e4ger, obwohl mit ihnen das Ziel der Erfindung &#8211; Gewichtsreduktion &#8211; erzielt w\u00fcrde, dem Schutzbereich des Klagepatentes entzogen.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass der Fachmann dar\u00fcber hinaus erkennt, dass die Flachseiten des Bremstr\u00e4gers, welche eben ausgestaltet sein sollen, keine Gleitfl\u00e4chen bilden. Diese Vorgabe k\u00f6nnte bedingen, dass eine m\u00f6glichst glatte Ausgestaltung vorzusehen ist, um eine eventuelle Reibung zu reduzieren. Da indes die Flachseiten gerade keine Gleitfl\u00e4chen ausbilden, kommt es unter diesem Gesichtspunkt auf eine vollst\u00e4ndige ebene Fl\u00e4che im Sinne des Verst\u00e4ndnisses des BPatG nicht an.<\/li>\n<li>Gegen die vorstehend geschilderte Auffassung spricht auch nicht das in Figur 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf welches das BPatG zur Begr\u00fcndung seiner Ansicht verweist. Hier wird zwar ein Bremstr\u00e4ger mit den Bezugsziffern 25 und 26 gezeigt, der als flache Platte ausgebildet ist. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, die im Regelfall den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nken kann. Denn allein aus in der Beschreibung und\/oder den Zeichnungen behandelten Ausf\u00fchrungen darf nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis eines Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahelegt, (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Solche Ausf\u00fchrungen erlauben regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; 172, 88 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Weder der Gegenstand noch der Schutzbereich des Hauptanspruchs des Patents d\u00fcrfen deshalb in der Regel hierauf beschr\u00e4nkt werden. Anders ist dies, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung der dort dargestellten engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe), was vorliegend entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht der Fall ist. Zum anderen dienen Patentzeichnungen \u00fcblicherweise nur dazu, das Prinzip des beanspruchten Gegenstandes zu erl\u00e4utern, weshalb es in der Regel nicht zul\u00e4ssig ist, aus ihnen (einschr\u00e4nkend) exakte Abmessungen zu entnehmen (BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Entsprechend zeigt die Figur 2 lediglich eine schematische Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bremstr\u00e4gers, in welcher keine Details offenbart werden, so dass diese zur Begr\u00fcndung des von der Beklagten und vom BPatG vertretenen Verst\u00e4ndnisses zum Begriff eben nicht ausschlie\u00dflich herangezogen werden kann.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des geschilderten Verst\u00e4ndnisses macht der Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Er ist eben, da er nur geringf\u00fcgige Erhebungen aufweist. Insgesamt wurde die Oberfl\u00e4che des Bremstr\u00e4gers zur Gewichtsreduktion insgesamt schmaler gestaltet. Erhebungen befinden sich in den technisch notwendigen Bereichen entlang der F\u00fchrungsfl\u00e4chen, bei welchen die entsprechende Distanz technisch vorgegeben ist. Nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nehmen die Erhebungen circa 1,8 % im Vergleich zum Gesamtgewicht ein, mithin einen vergleichsweise geringf\u00fcgigen Teil.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin ist auch als eine Stahlplatte ausgebildet. Der Begriff der Stahlplatte beinhaltet, dass sie aus Stahl bestehen soll und als Platte ausgebildet ist. Ob der Tr\u00e4ger dabei gegossen, geschmiedet, gefr\u00e4st, geschichtet oder auf andere Weise hergestellt wurde, l\u00e4sst das Merkmal offen. Entscheidend sind allein die Plattenform und das verwendete Material Stahl.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass das Klagepatent zwischen den Alternativen Stahlgussteil, Stahlplatte und geschichteter Stahl unterscheidet, und eine Auswahlentscheidung dahingehend getroffen habe, dass nur eine Fertigung als Stahlplatte vom Gegenstand der Lehre umfasst sein soll, k\u00f6nnen dem Klagepatent nicht entnommen werden. In dem in diesem Zusammenhang von der Beklagten angef\u00fchrten Abs. [0019] werden lediglich mehrere alternative Herstellungsverfahren f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bremstr\u00e4ger erl\u00e4utert, von denen eines eine Stahlplatte als Ausgangsmaterial vorsieht, aus welcher der Bremstr\u00e4ger durch Konturfr\u00e4sen zu fertigen ist. Andere m\u00f6gliche Verfahren sehen Gussstahl, Schmiedestahl bzw. zu schichtende Platten als Ausgangsmaterialien vor. Demgegen\u00fcber sieht das Merkmal 1.4 eine Stahlplatte als Bremstr\u00e4ger ohne Angaben zu den in Abs. [0019] genannten Herstellungsverfahren vor.<\/li>\n<li>Gegen eine Beschr\u00e4nkung auf eine Stahlplatte spricht zudem, dass in Unteranspruch 10 eine Fertigung durch Schichten mehrerer d\u00fcnner Platten unter Schutz gestellt ist. Eine Beschr\u00e4nkung auf eine Stahlplatte h\u00e4tte zur Folge, dass Unteranspruch 10 nicht als zur Erfindung zugeh\u00f6rig anzusehen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Ungeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Stahlplatte und der weiteren Frage, ob das Bestreiten des Merkmals durch die Beklagte mit Nichtwissen zul\u00e4ssig ist und zudem als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re, kann festgestellt werden, dass der Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin aus geschmiedetem Stahl besteht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat die Beschaffenheit des Bremstr\u00e4gers durch Vorlage einer Rohteilzeichnung (Anlage K 17) verdeutlicht. Die Rohteilzeichnung zeigt das Rohteil nach dem Schmiedeprozess. Als Werkstoff\/Material wird insoweit \u201eXXX\u201c angegeben. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen erl\u00e4utert, dass die Werkstoffkennzeichnung XXX auf die Bezeichnung von Stahlsorten nach der Norm \u201eEN 1XXX5\u201c verweist. XXX bedeutet danach \u201eberuhigter Stahl, Streckgrenze von X\/mm2 bei kleinster Erzeugnisdicke, G\u00fctegruppe X (vgl. Anlage K 18).<\/li>\n<li>Gegen diese Darlegungen hat die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhoben. In der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde lediglich geltend gemacht, dass der als Anlage K 13 vorgelegte originale Bremstr\u00e4ger nicht demjenigen entspreche, welcher in der Klageschrift gezeigt werde. Insofern werde bestritten, dass keine Unterschiede zwischen den beiden Bremstr\u00e4gern im Hinblick auf ihre Materialbeschaffenheit vorliegen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin hat die unterschiedliche Ausgestaltung damit begr\u00fcndet, dass die Unterschiede lediglich darin bestehen w\u00fcrden, dass sie f\u00fcr unterschiedliche Achsen eingesetzt werden w\u00fcrden, ansonsten jedoch das gleiche Material verwendet werde.<\/li>\n<li>Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, da nicht einzusehen ist, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr unterschiedliche Achsen unterschiedliches Bremstr\u00e4germaterial verwendet und ohne technische Notwendigkeit unterschiedliche Herstellungsverfahren f\u00fcr die Bremstr\u00e4ger anwendet. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die Kl\u00e4gerin mit der Vorlage der Rohteilzeichnung und den Erl\u00e4uterungen zu der Werkstoffangabe unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Bremstr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin aus Stahl geschmiedet wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG sind ebenfalls gegeben.<\/li>\n<li>Der Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \u201eoffensichtlich\u201c), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 841 &#8211; Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 &#8211; Haubenstretchautomat). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es &#8211; bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung &#8211; rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 &#8211; Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tats\u00e4chlich beim Abnehmer ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 &#8211; Haubenstretchautomat). Ist das Mittel sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar und weist der Anbietende in seinen Prospekten und dergleichen nur auf die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendungsm\u00f6glichkeit hin, so kann ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs ausgegangen werden. Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsm\u00f6glichkeiten &#8211; die patentgem\u00e4\u00dfe und die patentfreie &#8211; gleicherma\u00dfen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679, 684 &#8211; Haubenstretchautomat) oder wenn &#8211; ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen &#8211; der patentgesch\u00fctzte Gegenstand tats\u00e4chlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit R\u00fccksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung f\u00fchrenden Betriebsweisen m\u00f6glich ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 66 &#8211; Tr\u00e4gerbahn\u00f6se).<\/li>\n<li>Vorliegend ist jedenfalls bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und damit \u201eoffensichtlich\u201c, dass die Abnehmer der Beklagten die angegriffenen Verschlei\u00dfbleche zur Benutzung in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bremstr\u00e4gern der Kl\u00e4gerin verwenden werden. Die Beklagte weist in ihrem Internetauftritt ausdr\u00fccklich auf die Bremsbezeichnung der Kl\u00e4gerin hin.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung ist unbegr\u00fcndet. Durch den Vertrieb der Original-Scheibenbremsen der Kl\u00e4gerin ist keine Ersch\u00f6pfung im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingetreten, da der Austausch der Verschlie\u00dfbleche eine Neuherstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung darstellt.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich zun\u00e4chst um Verschlei\u00dfteile. Diese sollen bewirken, dass aufgrund des \u00fcblichen Verschlei\u00dfes der F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr den Bremspad nicht der gesamte Bremstr\u00e4ger ausgetauscht werden muss, sondern nur die Verletzungsformen ausgewechselt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Einordnung als Verschlei\u00dfteil schlie\u00dft jedoch eine mittelbare Patentverletzung nicht automatisch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei Austausch eines Verschlei\u00dfteils von einer Neuherstellung &#8211; und damit einer patentrechtlich relevanten Benutzungshandlung &#8211; auszugehen, wenn gerade in dem Verschlei\u00dfteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten. Eine Neuherstellung liegt immer dann vor, wenn gerade das Austauschteil f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile verantwortlich ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2006, 837 &#8211; Laufkranz\u00b8 K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E. Rn. 641) oder die Erfindung die Funktionsweise oder Lebensdauer gerade des Austauschteils beeinflusst (K\u00fchnen, a.a.O., m.w.N.).<\/li>\n<li>Die angegriffen Ausf\u00fchrungsform ist Gegenstand der ersten Fallgruppe. Denn gerade die angegriffenen Verschlei\u00dfbleche sind verantwortlich f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>So formuliert das Klagepatent in Abs. [0005] die Aufgabe dahingehend:<\/li>\n<li>\u201eZiel der Erfindung ist eine an einem Achsk\u00f6rper montierbare Scheibenbremse, die sich aus wenigen Einzelteilen zusammensetzt, in wenigen Montageschritten zusammensetzbar ist, und im Verschlei\u00dffall wartungsfreundlich ist.\u201c<\/li>\n<li>Damit verfolgt das Klagepatent also eine zweifache Zielrichtung, n\u00e4mlich zum einen die Erleichterung der Montage einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Scheibenbremse durch Vorsehen weniger Einzelteile. Die zweite Teilaufgabe betrifft demgegen\u00fcber die Verbesserung der Wartungsfreundlichkeit im Hinblick auf den Verschlei\u00df. Es ist gerade diese letztgenannte Aufgabenstellung einer Verbesserung der Wartungsfreundlichkeit, welche das Klagepatent mithilfe der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verschlei\u00dfbleche l\u00f6st. Entsprechendes wird in Abs. [0032] ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eVon Vorteil sind die beschriebenen Verschlei\u00dfbleche, da im Falle des sich mit der Zeit einstellenden Verschlei\u00dfes der F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Belagschachts 10 nicht der komplette Bremstr\u00e4ger 3, an dem der Belagschacht ausgebildet ist, getauscht werden muss. Vielmehr reicht es aus, die Verschlei\u00dfbleche 40, 40a auszutauschen. Dies kann im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen Wartungsarbeiten an der Scheibenbremse erfolgen, z.B. bei jedem dritten Wechsel der Bremspads.\u201c<\/li>\n<li>Durch die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verschlei\u00dfbleche wird die Wartung der gattungsgem\u00e4\u00dfen Bremse erheblich vereinfacht, da nur noch die vergleichsweise einfach aus- und wieder einzubauenden Bleche, nicht aber der Bremstr\u00e4ger als solcher ausgetauscht zu werden braucht. Der Bremstr\u00e4ger kann dadurch \u00fcber die gesamte Lebensdauer der Achse erhalten werden, ohne Einbu\u00dfe seiner technischen Eigenschaften.<\/li>\n<li>Damit ist es also gerade die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Vorteil und die L\u00f6sung der (Teil-)Aufgabenstellung der Wartungsfreundlichkeit verantwortlich ist. Daher stellt der Austausch der Verschlei\u00dfbleche eine Neuherstellung des patentierten Erzeugnisses dar, welche vom gew\u00f6hnlichen Gebrauch des einmal in den Verkehr gebrachten Produktes nicht umfasst ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die Entscheidung \u201eTrommeleinheit\u201c (BGH, GRUR 2018, 170) verwiesen hat und geltend macht, dass Vortrag der Kl\u00e4gerin hierzu fehle, verkennt die Beklagte, dass ihr die Darlegungs- und Beweisbelast f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand obliegt und innerhalb der vom Gericht zur Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung gesetzten Fristen von Seiten der Beklagten keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Duplikschriftsatz und auch nicht zu den Fragestellungen, mit welchen der BGH in der Entscheidung \u201eTrommeleinheit\u201c (a.a.O.) befasst war, erfolgte.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte die Klagepatente widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>Ein Schlechthinverbot konnte ausgesprochen werden. Zwar hat eine mittelbare Patentverletzung nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) zur Rechtsfolge. Diese kann grunds\u00e4tzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel &#8211; technisch und wirtschaftlich sinnvoll &#8211; ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise &#8211; und nicht anders &#8211; verwendet werden kann. Kommt eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit in Betracht, sind regelm\u00e4\u00dfig nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechtes unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 839 &#8211; Deckenheizung; GRUR 2007, 679 &#8211; Haubenstretchautomat). Als geeignete Ma\u00dfnahmen kommen grunds\u00e4tzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die ggf. mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 &#8211; Haubenstretchautomat). Welche Ma\u00dfnahme im Einzelfall geboten und angemessen ist, h\u00e4ngt von den jeweiligen Umst\u00e4nden ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie gro\u00df die Wahrscheinlichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 &#8211; Haubenstretchautomat), welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweism\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber einzusch\u00e4tzen sind. Darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr das Fehlen der patentfreien Benutzungsm\u00f6glichkeit ist der Schutzrechtsinhaber.<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich und ausschlie\u00dflich f\u00fcr den speziellen Bremsentyp der Kl\u00e4gerin geeignet und bestimmt ist. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegen getreten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde lediglich darauf verwiesen, dass Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Schlechthinverbot fehle. Dies ist indes nicht der Fall.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat. Dabei ist nach \u00fcberwiegender Auffassung der nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begr\u00fcndet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt des Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl\u00e4rung, wenn nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I). Eine solche muss zur Feststellung des Schadens nicht zwingend vorliegen. So reicht es grunds\u00e4tzlich aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (BGH, Urt. vom 18. Juni 2013 \u2013 X ZR 69\/11; BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung), was vorliegend der Fall ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt XXX \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten. Der Anspruch ist Teil des Schadensersatzanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Zahlung besteht ungeachtet des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erkl\u00e4ren konnte, ob die Kostenrechnung der mit der Abmahnung beauftragten Anw\u00e4lte beglichen wurde oder nicht. Denn sobald der Abgemahnte seine Einstandspflicht ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert hat, wandelt sich der Freistellungsanspruch von selbst in einen Kostenerstattungsanspruch um (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. Kap. C Rn. 48 m.w.N.). Allerdings ist auch erst von diesem Zeitpunkt an der (umgewandelte) Zahlungsanspruch auch wegen Verzugs zu verzinsen. Nachdem die anwaltlichen Vertreter die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (Anlage K 7) unter Fristsetzung bis zum 14. August 2017 abgemahnt haben und innerhalb der gesetzten Frist die Beklagte keine Reaktion zeigte, vielmehr mit Schreiben vom 17. August 2017 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verweigerte, befand sie sich ab dem 15. August 2017 in Verzug.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat entgegen ihrer Ansicht auch keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung Zug-um-Zug gegen Ausstellung einer Rechnung mit Ausweisung der Umsatzsteuer. Denn der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten h\u00e4ngt nicht davon ab, dass dem Abmahnenden und damit auch dem Abgemahnten eine die F\u00e4lligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs begr\u00fcndende Rechnung vorliegt, die den besonderen Anforderungen des \u00a7 10 RVG, \u00a7 14 UStG gen\u00fcgt (BGH, NJW 2011, 2509). Denn der Freistellungs- und Zahlungsanspruch wird mit Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, sofort f\u00e4llig, unabh\u00e4ngig davon, ob die freizustellende Verbindlichkeit ihrerseits ebenfalls f\u00e4llig ist. Denn \u00a7 10 RVG betrifft lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach \u00a7 8 Abs. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit f\u00e4llige Geb\u00fchr von dem Mandanten einforderbar ist. Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der \u00a7 10 RVG, \u00a7 14 UStG entspreche. Dies betrifft lediglich das Innenverh\u00e4ltnis zum Mandanten (BGH, NJW 2011, 2509; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. C Rn. 48).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2877 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. Februar 2019, Az. 4c O 98\/17<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8047","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8047","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8047"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8047\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8048,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8047\/revisions\/8048"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8047"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8047"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8047"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}