{"id":8045,"date":"2019-06-21T17:00:50","date_gmt":"2019-06-21T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8045"},"modified":"2019-06-21T13:16:20","modified_gmt":"2019-06-21T13:16:20","slug":"4c-o-94-13-uebertragung-von-bauteiltraegerband-informationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8045","title":{"rendered":"4c O 94\/13 &#8211; \u00dcbertragung von Bauteiltr\u00e4gerband-Informationen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2876<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Februar 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 94\/13<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu unterlassen,<br \/>\na) eine Bandf\u00fchrung, die ein Bauteilband in einer Bauteilmontagemaschine f\u00fchrt und die in einem Bandf\u00fchrungs-Magazin angebracht wird, wobei das Bauteilband Bauteile tr\u00e4gt, die nacheinander angeordnet sind, und mit einer Abdeckung abgedeckt sind und die Bandf\u00fchrung eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung, die Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enthalten, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identit\u00e4ts-Empfangseinrichtung in dem Bandf\u00fchrungs-Magazin eingerichtet ist, eine Arretiereinrichtung, die leichtes Anbringen und L\u00f6sen der Bandf\u00fchrung an dem Bandf\u00fchrungs-Magazin bzw. von ihm erm\u00f6glicht, das eine Bauteil-Zuf\u00fchreinrichtung umfasst und zum Einf\u00fchren in eine Bauteilmontagemaschine eingerichtet ist, sowie eine F\u00fchrungseinrichtung zum F\u00fchren des Bauteilbandes umfasst<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<\/li>\n<li>b) sowie<br \/>\n(i) eine Bauteilmontagemaschine in Kombination mit einem Bandf\u00fchrungs-Magazin und einer Bandf\u00fchrung als ein System, und\/oder<br \/>\n(ii) ein Bandf\u00fchrungs-Magazin und eine Bandf\u00fchrung zusammen als Zuf\u00fchr-System oder jeweils einzeln,<br \/>\ndie geeignet sind f\u00fcr ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandf\u00fchrung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verkn\u00fcpft ist, und die Bandf\u00fchrung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandf\u00fchrungs-Informationen verkn\u00fcpft ist, Verkn\u00fcpfen der Informationen der Bandf\u00fchrung mit der Identit\u00e4t des Bauteilbandes, Anbringen der Bandf\u00fchrung in einem Bandf\u00fchrungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuf\u00fchreinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuf\u00fchrt, und wobei das Magazin f\u00fcr die Aufnahme einer Vielzahl von Bandf\u00fchrungen eingerichtet ist, Einf\u00fchren des Bandf\u00fchrungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine f\u00fcr die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist, \u00dcbertragen von Informationen bzgl. der Bandf\u00fchrungsidentit\u00e4t von der Bandf\u00fchrung \u00fcber das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandf\u00fchrung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enth\u00e4lt, mit einer entsprechenden Identit\u00e4ts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t und die Position der Bandf\u00fchrung und die damit verkn\u00fcpften Bauteilband- sowie Bandf\u00fchrungsinformationen enth\u00e4lt<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempf\u00e4ngern in jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgr\u00f6\u00dfe wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fu\u00dfnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf;<\/li>\n<li>c) eine unter I.1.a) bezeichnete Bandf\u00fchrung zusammen mit einem Bandf\u00fchrungs-Magazin als System oder ein Bandf\u00fchrungs-Magazin,<br \/>\ndie geeignet sind, eine Kombination einer unter I.1.a) bezeichneten Bandf\u00fchrung, einem Bandf\u00fchrungs-Magazin und wenigstens einer Spule, die mit einem Bauteilband versehen ist, das Bauteile tr\u00e4gt, wobei das Bandf\u00fchrungs- Magazin mit einer Identit\u00e4ts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der Bandf\u00fchrung vorhanden ist;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempf\u00e4ngern in jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgr\u00f6\u00dfe wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fu\u00dfnote) darauf hinzuweisen, dass die vorab beschriebene Kombination nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf;<\/li>\n<li>d) sowie eine Bauteilmontagemaschine<br \/>\ndie geeignet ist f\u00fcr ein<br \/>\nVerfahren zum \u00dcbertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandf\u00fchrung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verkn\u00fcpft ist, und die Bandf\u00fchrung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandf\u00fchrungs-Informationen verkn\u00fcpft ist, Verkn\u00fcpfen der Informationen der Bandf\u00fchrung mit der Identit\u00e4t des Bauteilbandes, Anbringen der Bandf\u00fchrung in einem Bandf\u00fchrungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuf\u00fchreinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuf\u00fchrt, und wobei das Magazin f\u00fcr die Aufnahme einer Vielzahl von Bandf\u00fchrungen eingerichtet ist. Einf\u00fchren des Bandf\u00fchrungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine f\u00fcr die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist. \u00dcbertragen von Informationen bzgl. der Bandf\u00fchrungsidentit\u00e4t von der Bandf\u00fchrung \u00fcber das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandf\u00fchrung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enth\u00e4lt, mit einer entsprechenden Identit\u00e4ts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t und die Position der Bandf\u00fchrung und die damit verkn\u00fcpften Bauteilband- sowie Bandf\u00fchrungsinformationen enth\u00e4lt<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu verkaufen,<br \/>\nohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempf\u00e4ngern In jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgr\u00f6\u00dfe wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fu\u00dfnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter l.1.a)-d) bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2005 begangen haben, unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen (hilfsweise: Lieferscheine, hilfsweise Quittungen, jeweils in Kopie), wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und wobei Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind, \u00fcber<\/li>\n<li>die Menge der erhaltenen oder bestellten Bauteilmontagemaschinen, Bandf\u00fchrungs-Magazine und Bandf\u00fchrungen nach Ziffer I.1., mit denen die Bauteilmontagemaschine, Bandf\u00fchrungs-Magazine und die Bandf\u00fchrung nach Ziffer I.1. kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden k\u00f6nnen, insbesondere die Bauteilmontagemaschine A, das Bandf\u00fchrungs-Magazin B und die Bandf\u00fchrung C von dem Hersteller D und deren verbundenen Unternehmen, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter l.1.a)-d) bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (und wenn m\u00f6glich der Typenangabe, einschlie\u00dflich Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer),<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote f\u00fcr die Bauteilmontagemaschinen, die Bandf\u00fchrungs-Magazine und Bandf\u00fchrungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (und wenn m\u00f6glich der Typenangabe) einschlie\u00dflich der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nwobei die Angaben zu a) und b) auch im Hinblick auf diejenigen weiteren Erzeugnisse zu machen sind, die die Beklagten zusammen mit den Bandf\u00fchrungen, Bandf\u00fchrungs- Magazine und Bauteilmontagemaschinen nach Ziff. I.1 angeboten und geliefert haben, und zwar dazugeh\u00f6rige Tr\u00e4gerb\u00e4nder, Trolleys, Software und Scanner, mit denen die Bandf\u00fchrungen, Bandf\u00fchrungs-Magazine und Bauteilmontagemaschinen kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden k\u00f6nnen, insbesondere die Best\u00fcckungsmaschine A von dem D und deren verbundenen Unternehmen;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<\/li>\n<li>d) der Kosten aufgeschl\u00fcsselt nach individuellen Kostenfaktoren (einschlie\u00dflich Lieferkosten) und des erzielten Gewinns ohne Abrechnung von Fixkosten und variablen Gemeinkosten (soweit diese nicht direkt den unter I.1. genannten Bauteilmontagemaschinen, Bandf\u00fchrungs-Magazinen und Bandf\u00fchrungen) zugeordnet werden k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und seit dem 02.02.2005 in den Verkehr gebrachten Bandf\u00fchrungs-Magazine und Bandf\u00fchrungen, insbesondere des Typs B und C von dem Hersteller D und deren verbundenen Unternehmen, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Bandf\u00fchrungen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem beantragten Urteil eine Verletzung des Patents EP 1 147 XXX B1 festgestellt hat und diese Dritten ernsthaft aufgefordert werden, die Bandf\u00fchrungs-Magazine und die Bandf\u00fchrungen an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur R\u00fccknahme der Bandf\u00fchrung und der Bandf\u00fchrungs-Magazine durch die Beklagten unterbreitet und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Bandf\u00fchrungs-Magazine und Bandf\u00fchrungen eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Beklagten die Bandf\u00fchrung in diesem Fall wieder an sich nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 02.03.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I.1.a), b) und c), I.2. und I.3. jeweils mit R\u00fcckbezug auf Ziff. I.1. a) bis c) ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich Ziff. I.1.d) und Ziff. I.4 nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.2. und I.3 jeweils mit R\u00fcckbezug auf Ziff. I.1.d) nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- EUR. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 (Anlage K 14, als deutsche \u00dcbersetzung DE 699 23 XXX T2 Anlage K 26; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme zweier schwedischer Priorit\u00e4ten vom 22. Dezember 1998 (SE 9804495) und vom 23. M\u00e4rz 1999 (SE 9901057) am 22. Dezember 1999 angemeldet und am 29. Juni 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde, und f\u00fcr das die Patenterteilung am 2. Februar 2005 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Bauteiltr\u00e4gerband-lnformationen zu einem Bauteil-Best\u00fcckungsapparat und eine Vorrichtung daf\u00fcr.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 4, 14 und 23 des Klagepatents lauten:<br \/>\n\u201e4. Verfahren zum \u00dcbertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte um- fasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandf\u00fchrung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verkn\u00fcpft ist, und die Bandf\u00fchrung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandf\u00fchrungs-Informationen verkn\u00fcpft ist; Verkn\u00fcpfen der Informationen der Bandf\u00fchrung mit der Identit\u00e4t des Bauteilbandes; Anbringen der Bandf\u00fchrung in einem Bandf\u00fchrungsmagazin, wobei das Magazin eine Zuf\u00fchreinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuf\u00fchrt, und wobei das Magazin f\u00fcr die Aufnahme einer Vielzahl von Bandf\u00fchrungen ein- gerichtet ist; Einfuhren des Bandf\u00fchrungsmagazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine f\u00fcr die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist; \u00dcbertragen von Informationen bez\u00fcglich der Bandf\u00fchrungs-ldentit\u00e4t von der Bandf\u00fchrung \u00fcber das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung. die in der Bandf\u00fchrung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enth\u00e4lt, mit einer entsprechenden Identit\u00e4ts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t und die Position der Bandf\u00fchrung und die damit verkn\u00fcpften Bauteilband- sowie Bandf\u00fchrungs-lnformationen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>14. Bandf\u00fchrung (10), die ein Bauteilband (2) in einer Bauteilmontagemaschine f\u00fchrt und die entweder direkt in der Maschine angebracht wird oder zun\u00e4chst in einem Bandf\u00fchrungs-Magazin angebracht wird, wobei das Bauteilband (2) Bauteile (6) tr\u00e4gt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind, und die Bandf\u00fchrung eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung um- fasst, die Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enthalten, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identit\u00e4ts-Empfangseinrichtung in der Bauteilmontagemaschine oder in dem Bandf\u00fchrungs-Magazin (40) eingerichtet ist, eine Arretiereinrichtung (25, 26), die leichtes An- bringen und L\u00f6sen der Bandf\u00fchrung (10) an der Bauteilmontagemaschine bzw. von ihr erm\u00f6glicht, die eine Bauteilband-Zuf\u00fchreinrichtung umfasst, oder an dem Bandf\u00fchrungs-Magazin bzw. von ihm, das eine Bauteilband-Zuf\u00fchreinrichtung umfasst und zum Ein- f\u00fchren in eine Bauteilmontagemaschine eingerichtet ist, sowie eine F\u00fchrungseinrichtung (15) zum F\u00fchren des Bauteilbandes (2).<br \/>\n23. Kombination aus wenigstens einer Bandf\u00fchrung (10) nach einem der Anspr\u00fcche 14 &#8211; 22, einem Bandf\u00fchrungsmagazin (40) und wenigstens einer Spule (9), die mit einem Bauteilband (2) versehen ist, das Bauteile (6) tr\u00e4gt, wobei das Bandf\u00fchrungs-Magazin (40) mit einer Identit\u00e4ts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der Bandf\u00fchrung vorhanden ist.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/li>\n<li>\nFigur 1 ist eine schematische Seitenansicht des aus dem Stand der Technik vorbekannten Prinzips des Einlegens eines Bauteil-Bandes in eine Montagemaschine. Figur 2 ist eine Schr\u00e4gansicht einer Bandf\u00fchrung in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach der Lehre des Klagepatents, Figur 3 ist ein entsprechender Querschnitt. Figur 4 zeigt im Querschnitt die Verbindungen der in Figur 2 dargestellten Bandf\u00fchrung in einer Bauteil-Montagemaschine.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 29. August 2013 (Anlage B 3) hat die Beklagte zu 1. das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Mit Urteil vom 14.02.2018 hat der Bundesgerichtshof das der Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.04.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Klagepatent wurde vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten (vgl. Anlage K46).<br \/>\nDie Beklagten vertreiben \u00fcber die E als exklusives Vertriebsunternehmen Systeme f\u00fcr SMT-Best\u00fcckungsmaschinen, unter anderem Bandf\u00fchrungen mit dem Handelsnamen \u201eCer\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), die in zwei, n\u00e4mlich einer schmaleren und einer breiteren, Varianten angeboten werden. Diese Bandf\u00fchrungen finden Verwendung in Bandf\u00fchrungsmagazinen, welche die Beklagten unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) vertreiben. Die in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (also das Bandf\u00fchrungsmagazin) eingesetzten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 sind geeignet, Bauteilb\u00e4nder einer von den Beklagten unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebene Best\u00fcckungsmaschine (Bauteilmontagemaschine; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) zuzuf\u00fchren. Die Beklagte zu 1. bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland an. Sie war insbesondere im April 2013 in N\u00fcrnberg auf der Messe \u201eF\u201c und im November 2013 in M\u00fcnchen auf der Messe \u201eG\u201c als Ausstellerin anwesend und stellte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 aus. Die Beklagte zu 2. stellt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Frankreich her. Auf der Website des Unternehmens der Beklagten sind Videos abrufbar, welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie deren Aufbau und Funktionsweise erl\u00e4uterten (vgl. Screenshots als Anlagen K 24, K 25).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren bzw. mittelbaren Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre machen. Insbesondere begr\u00fcnde auch der isolierte Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 eine mittelbare Patentverletzung, da ohne sie der Verfahrensanspruch 4 des Klagepatents nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnte, weil, was unstreitig ist, Informationen der Bandf\u00fchrung gerade an diese weitergegeben w\u00fcrden, nachdem zuvor das Bandf\u00fchrungs-Magazin eingelegt worden sei.<br \/>\nEs bestehe auch ein Vernichtungsanspruch. Die Beklagten h\u00e4tten angegriffene Ausf\u00fchrungsformen nach der Patenterteilung in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar oder mittelbar in Besitz und im Eigentum gehabt. Der Anspruch sei nicht durch die Vollstreckung der Parallelentscheidung (LG D\u00fcsseldorf, Az. 4c O 58\/13; nachfolgend: OLG D\u00fcsseldorf, Az. I-U 71\/16) entfallen, da insoweit \u2013 unstreitig \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin nur der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch vollstreckt worden seien. Es w\u00fcrde seitens der Beklagten hinreichender Vortrag fehlen, dass sie urspr\u00fcnglichen Besitz oder Eigentum an angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wieder verloren h\u00e4tten.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin die Klageantr\u00e4ge mit Schrifts\u00e4tzen vom 24.01.2014, 09.04.2014 und 02.11.2018 mehrfach erweitert und konkretisiert hat, hat sie nunmehr die Antr\u00e4ge aus dem Schriftsatz vom 03.12.2018 gestellt, von denen die Beklagten die Antr\u00e4ge zu Ziff. I.1. a) bis c) und die jeweils r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge zu Ziff. I.2, I.3. und Ziff. II. anerkannt haben.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus beantragt die Kl\u00e4gerin,\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n&#8211; es gleichfalls bei Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, eine Bauteilmontagemaschine<br \/>\ndie geeignet ist f\u00fcr ein<br \/>\nVerfahren zum \u00dcbertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandf\u00fchrung, wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verkn\u00fcpft ist, und die Bandf\u00fchrung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandf\u00fchrungs-Informationen verkn\u00fcpft ist, Verkn\u00fcpfen der Informationen der Bandf\u00fchrung mit der Identit\u00e4t des Bauteilbandes, Anbringen der Bandf\u00fchrung in einem Bandf\u00fchrungs-Magazin, wobei das Magazin eine Zuf\u00fchreinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuf\u00fchrt, und wobei das Magazin f\u00fcr die Aufnahme einer Vielzahl von Bandf\u00fchrungen eingerichtet ist. Einf\u00fchren des Bandf\u00fchrungs-Magazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine f\u00fcr die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist. \u00dcbertragen von Informationen bzgl. der Bandf\u00fchrungsidentit\u00e4t von der Bandf\u00fchrung \u00fcber das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandf\u00fchrung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enth\u00e4lt, mit einer entsprechenden Identit\u00e4ts-Erfassungseinrichtung, wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t und die Position der Bandf\u00fchrung und die damit verkn\u00fcpften Bauteilband- sowie Bandf\u00fchrungsinformationen enth\u00e4lt<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu verkaufen,<br \/>\nohne ihren Abnehmern bzw. Angebotsempf\u00e4ngern In jedem Angebot, in jeder Werbung und auf jedem Lieferschein (zumindest in derselben Schriftart und Schriftgr\u00f6\u00dfe wie das Angebot, die Werbung und der Lieferschein und nicht in einer Fu\u00dfnote) darauf hinzuweisen, dass das vorab beschriebene Verfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 147 XXX B1 benutzt werden darf; wobei sich auch die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung auf diese Verletzungshandlung beziehen;<br \/>\n&#8211; alle Bandf\u00fchrungs-Magazine und Bandf\u00fchrungen wie unter I.1. bezeichnet, insbesondere das Bandf\u00fchrungs-Magazin des Typs B und die Bandf\u00fchrung des Typs C von dem D und deren verbundenen Unternehmen, die in ihrem indirektem Besitz sind, an einen Treuh\u00e4nder, der von der Kl\u00e4gerin zum Zwecke der Vernichtung der Produkte benannt wird, herauszugeben, wobei die Beklagten die Kosten der Vernichtung zu tragen haben.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage, soweit sie nicht anerkannt wurde, abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, dass sie keinen mittelbaren Gebrauch des Klagepatents machen w\u00fcrden, indem lediglich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 (A-Bauteilmontagemaschinen) ohne Bandf\u00fchrung oder Bandf\u00fchrungs-Magazin vertrieben werde. Denn diese sei kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehe, sondern nur Empf\u00e4ngerin der von den Identifizierungseinrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ausgelesenen Informationen. Au\u00dferdem wirke sie bei der Verwirklichung des Verfahrens nicht aktiv mit.<br \/>\nDer Auskunfts-\/Rechnungslegungsanspruch sei zu weit gefasst, da er sich auch auf Peripherieger\u00e4te wie u.a. Tr\u00e4gerb\u00e4nder, Trolleys, Software und Scanner beziehe. Im \u00dcbrigen sei er, soweit er die mittelbare Patentverletzung betreffe, auch in zeitlicher Hinsicht zu weitreichend, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 erst ab dem 24.10.2012 auf den Markt gebracht worden seien, was unstreitig ist. Jedenfalls h\u00e4tten sie den Anspruch durch rechtsverbindliche Erkl\u00e4rung mit Schriftsatz vom 15.11.2018 unter Bezugnahme der Rechnungslegung aus dem Parallelverfahren (vgl. Anlage B28) vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt. Die Beklagten behaupten dazu insbesondere, sie h\u00e4tten Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 in den Jahren 2013 bis 2015 nur zu Pr\u00e4sentationszwecken zu den Messen \u201eH\u201c nach N\u00fcrnberg geliefert. Ein Verkauf sei durch sie nicht erfolgt. Auch eine Lieferung der Beklagten zu 2 an die I sei nur auf Anweisung und zur Abwicklung eines Gesch\u00e4fts des Vertriebspartners E erfolgt. Die Beklagten meinen, die Kl\u00e4gerin erkenne diese Ausk\u00fcnfte auch inhaltlich an, was sich aus der Tatsache ergebe, dass sie den Entsch\u00e4digungsanspruch \u2013 unstreitig \u2013 nicht weiterverfolge.<br \/>\nFerner meinen die Beklagten, dass sie nicht zum R\u00fcckruf verpflichtet seien. Ihre gewerblichen Abnehmer w\u00fcrden die Produkte nicht weitervertreiben; zudem f\u00fchre der Anspruch nur zur Begr\u00fcndung ausl\u00e4ndischen Besitzes\/Eigentums der Beklagten. Hierzu behaupten sie im \u00dcbrigen, dass ihr Abnehmer I die erhaltenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig an sie zur\u00fcckgegeben habe. Zu einer Vernichtung dieser Produkte sei es deshalb nicht gekommen, da die Kl\u00e4gerin trotz entsprechender Aufforderung ihnen keinen Treuh\u00e4nder f\u00fcr die Herausgabe benannt habe.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist, nachdem er durch Beschluss vom 18.11.2014 im Hinblick auf das seinerzeit anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ausgesetzt wurde, aufgrund Schriftsatzes des Kl\u00e4gerin vom 11.07.2018 wieder aufgenommen und mit weiterem Beschluss vom 04.12.2018 in ein schriftliches Verfahren \u00fcbergeleitet worden. Der dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt, bis zu dem Schrifts\u00e4tze eingereicht werden k\u00f6nnen, ist auf den 31.12.2018 bestimmt worden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcber den anerkannten Teil hinaus \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Bauteiltr\u00e4gerband-lnformationen zu einem Bauteil-Best\u00fcckungsapparat und eine Vorrichtung daf\u00fcr.<br \/>\nWie das Klagepatent in seinen einleitenden Abs\u00e4tzen ausf\u00fchrt, werden bei der Herstellung und Montage von Leiterplatten mit elektronischen Bauteilen eben diese Bauteile mithilfe von B\u00e4ndern zur Bauteil-Montagemaschine transportiert. Ein solches Bauteilband wird auf eine Spule aufgewickelt, die entweder unmittelbar mit der Montagemaschine verbunden oder, wie beispielsweise in der WO 86\/00XXX offenbart, in einem Kassettenmagazin verwendet wird, das wiederum \u00fcber Zuf\u00fchreinrichtungen mit der Montagemaschine verbunden ist.<br \/>\nWeil Leiterplatten \u00fcblicherweise mit einer Vielzahl unterschiedlicher Bauteile versehen werden, m\u00fcssen diese unterschiedlichen Arten der Bauteilmontagemaschine von jeweils besonderen Bauteilb\u00e4ndern zugef\u00fchrt werden. In der Bauteilmontagemaschine muss dann die Information vorhanden sein, welche Bauteilart an welcher Entnahmeposition vorhanden ist. Herk\u00f6mmlich werden diese Informationen beim Einlegen eines Bauteilbandes manuell in eine von der Maschine verwendete Speichereinrichtung eingegeben, was das Klagepatent als zeitraubend und au\u00dferdem fehlertr\u00e4chtig kritisiert, wobei das Klagepatent davor warnt, dass Falscheingaben zu einer falschen Montage von Leiterplatten und damit zu einer Unterbrechung des Herstellungsvorgangs f\u00fchrten. Vorbekannt, etwa aus der \u00dcS-A-5515 XXX und der JP- A- 02 274 XXX, ist die Verwendung von Strichcodes, mithilfe derer beim Einlegen des Bauteilbandes Position und Art der Bauteile eingegeben werden. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass dieser Vorgang bei jedem Einlegen eines Bauteilbandes wiederholt werden muss und immer noch die Gefahr des fehlerhaften Lesens des Strichcodes f\u00fcr eine benachbarte Position besteht.<br \/>\nWird ein Bandmagazin verwendet, m\u00fcssen Informationen \u00fcber die im Magazin eingelegten Bandspulen ebenso eingegeben werden wie Informationen \u00fcber die Magazinidentit\u00e4t, wie dies aus der GB-A-2 317 XXX und aus der JP-A-06 232 XXX vorbekannt ist. Beim Umschalten zwischen zwei Magazinen reicht die Eingabe der Magazinidentit\u00e4t nur dann aus, wenn sich Position und Art der in den Bauteilb\u00e4ndern befindlichen Bauteile sie der letzten Verwendung des Magazins nicht ver\u00e4ndert haben. Zur Optimierung des Montageprozesses sollten in der Bauteilmontagemaschine vorzugsweise auch Informationen dar\u00fcber vorhanden sein, welche Anzahl von Bauteilen auf einem Band noch vorhanden ist. Werden diese Informationen manuell eingegeben, kann die Maschine hieraus durch Abz\u00e4hlen der verwendeten Bauteile die Anzahl der \u00fcbrigen Bauteile ableiten, jedoch gehen diese Informationen beim Wechsel des Bauteilbandes verloren.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als Aufgabe (Abs\u00e4tze [0009] bis [0011]), das Problem des zeitraubenden Einlegens eines Bauteilbandes und des Eingebens von Bauteilinformationen in eine Bauteilmontagemaschine zu l\u00f6sen, die Gefahr der fehlerhaften Eingabe von Bauteilinformationen zu verringern sowie eine h\u00f6here Flexibilit\u00e4t beim Einlegen von Bauteilb\u00e4ndern in eine Bauteilmontagemaschine zu erreichen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 4, 14 und 23 ein Verfahren, eine Vorrichtung sowie die Kombination zweier Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n[4]<br \/>\n1. Verfahren zum \u00dcbertragen von Bauteilband-Informationen zu einer Bauteilmontagemaschine, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n2. Einlegen eines Bauteilbandes in eine Bandf\u00fchrung,<br \/>\na) wobei das Bauteilband mit einer Bandinformationseinrichtung versehen ist, die mit Bauteilband-Informationen verkn\u00fcpft ist,<br \/>\nb) und die Bandf\u00fchrung eine erste Identifizierungseinrichtung umfasst, die mit Bandf\u00fchrungs-Informationen verkn\u00fcpft ist;<br \/>\n3. Verkn\u00fcpfen der Informationen der Bandf\u00fchrung mit der Identit\u00e4t des Bauteilbandes;<br \/>\n4. Anbringen der Bandf\u00fchrung in einem Bandf\u00fchrungsmagazin,<br \/>\na) wobei das Magazin eine Zuf\u00fchreinrichtung umfasst, die das Bauteilband in Richtung einer Entnahmeposition zuf\u00fchrt,<br \/>\nb) und wobei das Magazin f\u00fcr die Aufnahme einer Vielzahl von Bandf\u00fchrungen eingerichtet ist;<br \/>\n5. Einf\u00fchren des Bandf\u00fchrungsmagazins in eine Bauteilmontagemaschine, wobei die Maschine f\u00fcr die Aufnahme eines oder mehrerer Magazine eingerichtet ist;<br \/>\n6. \u00dcbertragen von Informationen bez\u00fcglich der Bandf\u00fchrungs-Identit\u00e4t von der Bandf\u00fchrung \u00fcber das Magazin zu der Bauteilmontagemaschine<br \/>\na) durch Verbinden einer zweiten Identifizierungseinrichtung, die in der Bandf\u00fchrung vorhanden ist, wobei die zweite Identifizierungseinrichtung vorzugsweise eine Identifizierungsschaltung ist und Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enth\u00e4lt, mit einer entsprechenden Identit\u00e4ts-Erfassungseinrichtung,<br \/>\nb) wobei die Bauteilmontagemaschine so Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t und die Position der Bandf\u00fchrung und die damit verkn\u00fcpften Bauteil- band- sowie Bandf\u00fchrungs-lnformationen enth\u00e4lt.<br \/>\n[14]<br \/>\n1. Bandf\u00fchrung (10), die ein Bauteilband (2) in einer Bauteilmontagemaschine f\u00fchrt und<br \/>\na) die entweder direkt In der Maschine angebracht wird oder zun\u00e4chst in einem Bandf\u00fchrungs-Magazin angebracht wird,<br \/>\nb) wobei das Bauteilband (2) Bauteile (6) tr\u00e4gt, die nacheinander angeordnet und mit einer Abdeckung (4) abgedeckt sind,<br \/>\nund die Bandf\u00fchrung umfasst<br \/>\n2. eine erste sowie eine zweite Identifizierungseinrichtung, die Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Bandf\u00fchrung enthalten,<br \/>\n3. wobei die zweite Identifizierungseinrichtung zur Verbindung mit einer Identit\u00e4ts-Empfangseinrichtung in der Bauteilmontagemaschine oder in dem Bandf\u00fchrungs-Magazin (40) eingerichtet ist,<br \/>\n4. eine Arretiereinrichtung (25, 26), die leichtes Anbringen und L\u00f6sen der Bandf\u00fchrung (10) an der Bauteilmontagemaschine bzw. von ihr erm\u00f6glicht, die eine Bauteilband-Zuf\u00fchreinrichtung umfasst, oder an dem Bandf\u00fchrungs-Magazin bzw. von ihm, das eine Bauteilband-Zuf\u00fchreinrichtung umfasst und zum Einfuhren in eine Bauteilmontagemaschine eingerichtet ist,<br \/>\n5. sowie eine F\u00fchrungseinrichtung (15) zum F\u00fchren des Bauteilbandes (2).<br \/>\n[23]<br \/>\n1. Kombination aus<br \/>\na) wenigstens einer Bandf\u00fchrung (10) nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 22,<br \/>\nb) einem Bandf\u00fchrungsmagazin (40) und<br \/>\nc) wenigstens einer Spule (9), die mit einem Bauteilband (2) versehen ist, das Bauteile (6) tr\u00e4gt,<br \/>\n2. wobei das Bandf\u00fchrungs-Magazin (40) mit einer Identit\u00e4ts-Empfangseinrichtung versehen ist, die mit einer zweiten Identifizierungseinrichtung verbunden werden kann, die an der Bandf\u00fchrung vorhanden ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien steht &#8211; zu Recht &#8211; au\u00dfer Streit, dass die drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (bei ihrer gemeinsamen Verwendung) s\u00e4mtliche der genannten Merkmale verwirklichen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich, soweit die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche von der Beklagten nicht anerkannt worden sind, nachstehende Rechtsfolgen.<br \/>\n1.<br \/>\nWeil die Beklagten die technische Lehre des Klagepatents widerrechtlich benutzt haben, schulden sie f\u00fcr die Zukunft Unterlassung im tenorierten Umfang, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nSoweit zwischen den Parteien urspr\u00fcnglich der Umfang des Unterlassungsanspruchs zu Ziff. I.1.a in Streit stand, weil der dahingehende Antrag auch die Variante \u201eBandf\u00fchrungen, [\u2026] entweder direkt in die Bauteilmontagemaschine angebracht wird\u201c vorsah, ist diese Fragestellung durch die Umformulierung des Antrags durch die Kl\u00e4gerin \u00fcberholt.<br \/>\nNicht auch in die Tenorierung aufzunehmen waren dagegen die \u201einsbesondere wenn\u201c-Antr\u00e4ge, bezogen auf die Klagepatentanspr\u00fcche 16 und 17. Denn bei dieser Antragsfassung handelt es sich prozessrechtlich um unechte Hilfsantr\u00e4ge, die allenfalls zum Tragen k\u00e4men und Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung w\u00fcrden, wenn \u00fcber den Hauptantrag abschl\u00e4gig beschieden w\u00fcrde.<br \/>\nb.<br \/>\nIm Vertrieb von Bandf\u00fchrungen gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zusammen mit Bandf\u00fchrungs-Magazinen gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 liegt eine mittelbare Verletzung des Unteranspruchs 23 des Klagepatents. Die Beklagten haben &#8211; zu Recht &#8211; nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2, indem sie zusammen vertrieben werden, wesentliche Mittel nach der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Unteranspruch 23 sind, und dass sie au\u00dferdem objektiv geeignet und aufgrund der konkreten Ausgestaltung zwingend dazu bestimmt sind, gemeinsam als Kombination zusammen mit einem Bauteilband und einer Spule verwendet zu werden.<br \/>\nc.<br \/>\nDie Unterlassungspflicht der Beklagten bezieht sich auch, wie unter I.1.d) zuerkannt, auf das Anbieten und Verkaufen einer Bauteilmontagemaschine, welche geeignet ist, ein Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 4 des Klagepatents auszuf\u00fchren. Die Bauteil-Montagemaschine A der Beklagten, also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, ist ein wesentliches Mittel der technischen Lehre nach dem Klagepatent.<br \/>\nF\u00fcr die Eigenschaft eines Mittels als wesentliches Mittel der Erfindung spricht es, wenn dieses Mittel im Anspruchswortlaut genannt ist (Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 14), weil insoweit die beanspruchte Lehre das Gebrauchen dieses Mittels umfasst. Ferner zeichnet sich ein wesentliches Mittel durch seine Eignung aus, mit anderen wesentlichen, im Patentanspruch genannten Elementen funktional zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens zusammenzuwirken (Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 15).<br \/>\nDemnach ist die Eigenschaft der Bauteilmaschine als wesentliches Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG vorliegend zu bejahen. Die Bauteil-Montagemaschine ist in Merkmal 4.1 und 4.6 ausdr\u00fccklich genannt, und zwar in der Weise, dass eine Informations\u00fcbertragung von Bauteilband-Informationen hin zu eben dieser Bauteil-Montagemaschine erfolgt. Hinzu kommt, dass die insoweit beanspruchte Bauteil-Montagemaschine an dem durch die Identifizierungsmittel der Bandf\u00fchrung initiierten Informationsfluss mitwirken muss, um den technischen Erfolg nach der Lehre des Klagepatents zu erreichen. Die Maschine muss n\u00e4mliche Mittel enthalten, welche die Informationen zur Position bestimmter Bauteilb\u00e4nder mit bestimmten Bauteilen empf\u00e4ngt \u2013 so die ausdr\u00fcckliche Lehre nach Merkmal 4.6a) unter Erw\u00e4hnung einer Identit\u00e4ts- Erfassungseinrichtung \u2013 und in der Entscheidung umsetzt, von welchem Bauteilband an welcher Position welche Bauteile in den Montageprozess zu \u00fcbernehmen sind. Die Mitwirkung der Bauteil-Montagemaschine geht deshalb \u00fcber eine blo\u00dfe Kompatibilit\u00e4t zum Verfahren nach Anspruch 4 hinaus, sie erstreckt sich auf eine aktive Mitwirkung an der Ausf\u00fchrung des Verfahrens und der Erreichung des durch dieses Verfahren vermittelten Erfolgs, n\u00e4mlich der M\u00f6glichkeit, beliebige Bandf\u00fchrung in beliebigen Magazinen an beliebiger Position der Bauteil-Montagemaschine zuzuf\u00fchren.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 als Mittel objektiv geeignet und dazu bestimmt ist, ein Verfahren nach Anspruch 4 auszuf\u00fchren, steht zwischen den Parteien<br \/>\n&#8211; zu Recht &#8211; au\u00dfer Streit.<br \/>\nAls Rechtfolge aus der mittelbaren Verletzung des Hauptanspruchs 4 des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 folgt jedenfalls das von der Kl\u00e4gerin beantragte eingeschr\u00e4nkte Verbot des Verkaufs und des Anbietens an den Abnehmer.<br \/>\nSeitens der Beklagten schon nicht als mittelbare Patentverletzung in Abrede gestellt, ist das Anbieten und\/oder Liefern einer Bauteilmontagemaschine in Kombination mit einem Bandf\u00fchrungs-Magazin und einer Bandf\u00fchrung als System bzw. ein Bandf\u00fchrungsmagazin und eine Bandf\u00fchrung zusammen als Zuf\u00fchr-System oder jeweils einzeln (Ziff. I.1.b).<br \/>\nSofern im Tenor statt wie in der Antragsformulierung \u201eBauteil-Magazin\u201c der Begriff \u201eBandf\u00fchrungs-Magazin\u201c benutzt wurde, handelt es sich dabei lediglich um eine begriffliche Klarstellung und nicht um eine inhaltliche \u00c4nderung des Antrags. Denn die Kl\u00e4gerin hat den Begriff \u201eBauteil-Magazin\u201c lediglich versehentlich f\u00e4lschlicherweise benutzt. Dies ergibt sich aus dem Kontext der gesamten Antragsformulierung, in welcher sich an keiner weiteren Stelle dieser Ausdruck wiederfindet, sondern durchg\u00e4ngig von einem, wie auch im Klagepatent vorgesehenen, Bandf\u00fchrungs-Magazin gesprochen wird. Der Begriff des Bauteil-Magazins wird und wurde demgegen\u00fcber weder im Laufe des hiesigen Verfahrens noch im Klagepatent verwendet.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der von Ihnen zu fordernden Sorgfalt die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden sie daher als Gesamtschuldnerinnen Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\na.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. 139 Abs. 2 PatG) zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Art. 64 EP\u00dc i.Vm. \u00a7 140 b PatG bzw. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<br \/>\nZur Vorbereitung des als Feststellungsantrag geltend gemachten verschuldensabh\u00e4ngigen Schadensersatzanspruchs kann die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung nach Patenterteilung, mithin ab dem 2. Februar 2005 verlangen. Auf den Zeitpunkt der ersten von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verletzungshandlung, also den 24. Oktober 2012, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, weil Auskunft nicht erst ab der ersten feststellbaren konkreten Benutzungshandlung geschuldet wird (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D, Rn. 477, 513). Eine Begrenzung gem\u00e4\u00df dem Kl\u00e4gervortrag muss schon deshalb ausscheiden, weil es vom Kl\u00e4ger unentdeckte fr\u00fchere Benutzungshandlungen gegeben haben mag.<br \/>\nDem Umfang nach sind die Beklagten auch antragsgem\u00e4\u00df zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Peripherieger\u00e4te und Best\u00fcckungs- oder Montagemaschinen verpflichtet, soweit diese zu der im Klageantrag zu I.1.d) geltend gemachten mittelbaren Verletzung des Hauptanspruchs 4 des Klagepatents beitragen. Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin diese Ausk\u00fcnfte r\u00fcckbezogen auf diesen Anspruch geltend macht, ist klargestellt, dass die geforderten Ausk\u00fcnfte und die geforderte Rechnungslegung hierauf beschr\u00e4nkt sind.<br \/>\nNicht dagegen auch bezieht sich die Auskunftspflicht der Beklagten auf Peripherieprodukte wie Trolleys, Scanner und Software, die mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kompatibel sein k\u00f6nnen. Nachdem die Beklagte bestritten hat, dass entsprechende Informationen f\u00fcr eine hinreichende Beauskunftung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche erforderlich seien, hat die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin ihren Vortrag nicht konkretisiert, inwieweit diese Produkte im Zusammenhang \u2013 ausschlie\u00dflich \u2013 mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen und zu diesem Zweck vertrieben werden.<br \/>\nIm Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 &#8211; Faltenbalg); dies allerdings betreffend Verkaufsstellen, Einkaufpreise und Verkaufspreise nur ab dem 30.04.2006 (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 711). Darauf wurde die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.10.2014 auch hingewiesen. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 514).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft\/Rechnungslegung ist auch nicht gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ein Schuldverh\u00e4ltnis erlischt im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Leistung durch den Schuldner bewirkt wird.<br \/>\nHier kann nicht festgestellt werden, dass die seitens der Beklagten zur Akte gereichten Ausk\u00fcnfte vollst\u00e4ndig waren.<br \/>\nDie Beklagten haben unbestritten Ausk\u00fcnfte erteilt, welchen die Kl\u00e4gerin inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Sie haben unter Verweis auf diejenigen Angaben, die sie bereits zum Parallelverfahren Az. 4c O 58\/13 gemacht haben, dargelegt, dass die Beklagte zu 2. auf Weisung der J zur Erf\u00fcllung eines Kundenauftrages der hier nicht beteiligten K, welcher ab dem 20.04.2015 bestand, Produkte unmittelbar an die I geliefert hat. Die Beklagten haben seit dem 30.05.2008 keine C-Bandf\u00fchrungen in der Bundesrepublik Deutschland verkauft. Eine Lieferung von solchen Bandf\u00fchrungen, Bs und Zubeh\u00f6rteilen durch die Beklagte zu 2. erfolgte nur jeweils zu den Messen \u201eF\u201c stattfindend im April 2013, Mai 2014 sowie Mai 2015 jeweils in N\u00fcrnberg, wobei die jeweiligen Messepr\u00e4sentationen von der Vertriebspartnerin der Beklagten verantwortet wurden. Unmittelbar nach der Pr\u00e4sentation dieser Produkte auf den Messen wurden sie zur\u00fcck nach Frankreich bzw. Belgien verbracht.<br \/>\nAngebote betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten gab es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Ebenso wenig veranlassten sie eigens Werbema\u00dfnahmen.<br \/>\nIndes sind die Informationen bisher nicht vollst\u00e4ndig, da Angaben zur Bauteilmontagemaschine A fehlen. Die Beklagten offenbaren zudem, dass sie sich insoweit der Unvollst\u00e4ndigkeit ihrer Auskunft bewusst sind und ziehen sich zur Begr\u00fcndung darauf zur\u00fcck, dass diese Angaben nicht geschuldet seien.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAufgrund ihrer widerrechtlichen Verletzung des Patents, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG verpflichtet, die patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.<br \/>\na.<br \/>\nDem Anspruch steht schon nicht entgegen, dass die Beklagten ihren Sitz im Ausland haben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 679; BGH, GRUR 2017, 785 \u2013 Abdichtsystem). Der Zweck des R\u00fcckrufs, der in der Bereinigung des Marktes von verletzenden Produkten und der Schaffung einer erneuten Nachfrage an erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten zugunsten des Schutzrechtsinhabers liegt, wird n\u00e4mlich auch in diesen F\u00e4llen erreicht.<br \/>\nFerner steht dem R\u00fcckrufanspruch nicht entgegen, dass, wie die Beklagten behaupten, die patentverletzenden Erzeugnisse von den gewerblichen Endabnehmern h\u00f6chstwahrscheinlich nicht mehr weiterver\u00e4u\u00dfert werden. Der R\u00fcckruf ist auch gegen\u00fcber solchen Endabnehmern auszusprechen, welche die Gegenst\u00e4nde ausschlie\u00dflich selber, aber immerhin gewerblich nutzen, denn der Verbleib bei solchen Endabnehmern w\u00fcrde den zu beseitigenden St\u00f6rungszustand verl\u00e4ngern (im Ergebnis wohl ebenso Schulte \/Vo\u00df \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 32).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch ist nicht durch Erf\u00fcllung gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB erloschen.<br \/>\nDanach erlischt das Schuldverh\u00e4ltnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gl\u00e4ubiger bewirkt wurde. Im Falle eines R\u00fcckrufanspruchs ist dies nur dann der Fall, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgerufen wurden, d.h. die gewerblichen Besitzer ernsthaft aufgefordert wurden, die patentverletzenden Erzeugnisse entweder zur Verf\u00fcgung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder das Erzeugnis freiwillig zur\u00fcckzugeben, wenn andernfalls der St\u00f6rungszustand nicht hinreichend beseitigt w\u00fcrde (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 140a, Rn. 31).<\/li>\n<li>Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen\u00fcber allen ihren Abnehmern bzw. Abnehmerin ihrer Vertriebsgesellschaft die patentverletzenden Produkte zur\u00fcckgerufen hat. Unstreitig ist ein R\u00fcckruf gegen\u00fcber der I erfolgt. Indes ist ein dar\u00fcberhinausgehender R\u00fcckruf nicht erfolgt. Sofern die Beklagten mit Schriftsatz vom 17.01.2019 ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.12.2018 dahingehend erg\u00e4nzen, dass nunmehr auch ein R\u00fcckruf gegen\u00fcber der L als Abnehmerin der E stattgefunden habe, ist dieser Vortrag gem. \u00a7 296a ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Denn dieses Vorbringen erfolgte nach der mit Beschluss vom 04.12.2018 gesetzten Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 31.12.2018, deren Ablauf zugleich dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entspricht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nHingegen schulden die Beklagten nicht die von der Kl\u00e4gerin verlangte Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde. Die Beklagten haben ihren Unternehmenssitz jeweils zwar innerhalb der EU, aber im Ausland. Der Vernichtungsanspruch setzt indes voraus, dass der Verletzer jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland Besitz oder Eigentum an Verletzungsgegenst\u00e4nden hatte (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 639). Dass dies in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist oder war, hat die Kl\u00e4gerin nicht konkret dargetan. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland exklusiv \u00fcber ein Vertriebsunternehmen ins Werk gesetzt haben, n\u00e4mlich die vor dem Landgericht Mannheim aus demselben Patent in Anspruch genommene E. Es erscheint damit m\u00f6glich, dass im Inland nur dieses Vertriebsunternehmen Besitz und Eigentum an den Verletzungsgegenst\u00e4nden hat. Dass stattdessen die Beklagten Besitz oder Eigentum im Inland hatten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist es nicht Aufgabe der Beklagten darzulegen, dass sie urspr\u00fcnglichen Besitz oder vormaliges Eigentum verloren haben. Vielmehr gen\u00fcgt die Kl\u00e4gerin ihrer eigenen Darlegungslast nur dann, wenn sie hinreichend konkret derartigen Tatsachenvortrag beibringt. Die Behauptung, die Beklagten h\u00e4tten mittelbaren Besitz gehabt, wenn die Produkte an ihre Vertriebsgesellschaft \u00fcberbracht wurden, ist unsubstantiiert, da im Tats\u00e4chlichen nicht vorgetragen wird, wie der mittelbare Besitz begr\u00fcndet worden sein soll.<br \/>\nDa der Vernichtungsanspruch bereits mangels hinreichenden Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht besteht, kann dahingestellt bleiben, ob ihr im \u00dcbrigen eine nur unzureichende Mitwirkung an der Erf\u00fcllung vorzuwerfen w\u00e4re, da sie trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten keinen Treuh\u00e4nder benannt hat, an welchen die zu vernichtenden Vorrichtungen herausgegeben werden k\u00f6nnten.<br \/>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenforderungen ergeben sich aus \u00a7\u00a7 91, 93, 708 Nr. 1, 709 ZPO. Das teilweise Anerkenntnis der Beklagten vermochte nicht die Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO zu ihren Gunsten auszul\u00f6sen, weil es nicht sofort, also ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, erfolgt ist.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,- \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2876 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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