{"id":8043,"date":"2019-06-21T17:00:06","date_gmt":"2019-06-21T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8043"},"modified":"2019-06-21T13:13:37","modified_gmt":"2019-06-21T13:13:37","slug":"4c-o-89-17-einwegbioreaktor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8043","title":{"rendered":"4c O 89\/17 &#8211; Einwegbioreaktor"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2875<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 89\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist gemeinsam mit der A LLC mit Sitz in den USA eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 024 XXX (Anlage GvW 1; im Folgenden: Klagepatent), dessen deutschen Teil die Kl\u00e4gerin hier geltend macht. Das Klagepatent wurde am 24.07.2007 angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 18.02.2009 und derjenige auf die Patenterteilung am 31.08.2011 ver\u00f6ffentlicht. Die Anmeldung nimmt die Priorit\u00e4t vom 11.05.2006 aus der Schrift DE 2006 022 XXX in Anspruch. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Einwegbioreaktor mit einer Sensoranordnung.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\nEinwegbioreaktor mit reversibel, \u00e4u\u00dferlich anbringbarer Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe eines enthaltenen Mediums, dadurch gekennzeichnet, dass in wenigstens einer dem Zu- und\/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung (14,16,18) des Bioreaktors ein Sensoradapter (28) zu Aufnahme einer \u00fcber eine innere Grenzfl\u00e4che (32a, 32b; 40; 44a, 44b) des Sensoradapters mit die Peripherieleitung (14, 16, 18) durchstr\u00f6mendem Medium wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung (34, 38; 42; 44a, 44b, 46, 48) integriert ist und dass der Sensoradapter (28) als ein die Peripherieleitung (14, 16, 18) fortsetzender Einsatz, der von dem enthaltenen Medium durchstr\u00f6mbar ist, in der Peripherieleitung (14,16,18) ausgef\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung, wobei die \u00c4nderungen unterstrichen sind, lautet:<br \/>\nEinwegbioreaktor mit reversibel, \u00e4u\u00dferlich anbringbarer Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe eines enthaltenen fl\u00fcssigen Mediums, dadurch gekennzeichnet, dass in wenigstens einer dem Zu- und\/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung (14,16,18) des Bioreaktors ein Sensoradapter (28) zu Aufnahme einer \u00fcber eine innere Grenzfl\u00e4che (32a, 32b; 40; 44a, 44b) des Sensoradapters mit die Peripherieleitung (14, 16, 18) durchstr\u00f6mendem fl\u00fcssigen Medium wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung (34, 38; 42; 44a, 44b, 46, 48) integriert ist und dass der Sensoradapter (28) als ein die Peripherieleitung (14, 16, 18) fortsetzender Einsatz, der von dem enthaltenen fl\u00fcssigen Medium durchstr\u00f6mbar ist, in der Peripherieleitung (14,16,18) ausgef\u00fchrt ist. Der Sensoradapter (28) umfasst Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung (34,38; 42; 44a, 44b, 46,48) an dem Sensoradapter.<\/li>\n<li>Diese Anspruchsfassung entspricht denjenigen Antr\u00e4gen, die die Kl\u00e4gerin auch im seitens der B zum Bundespatentgericht angestrengten Nichtigkeitsverfahren geltend macht, \u00fcber welches bisher noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das seit mehreren hundert Jahren in der Chemie- und Pharmaindustrie t\u00e4tig ist. Neben weiteren Produkten geh\u00f6ren zu ihrem Sortiment insbesondere Bioreaktoren, die mit der Marke \u201eC\u201c gekennzeichnet werden. Die einzelnen Modelle werden beispielsweise \u201eD\u201c sowie \u201eE\u201c genannt (vgl. Anlage GvW 5). Diese werden von der Beklagten auf ihrer deutschsprachigen Website mit der deutschen Domain \u201e.de\u201c pr\u00e4sentiert (Anlage GvW 5). Die Beklagte erscheint im Impressum dieses Internetauftritts (Anlage GvW 6).<br \/>\nBei diesen Bioreaktoren handelt es sich um Einwegreaktoren (\u201eSingle-Use\u201c). Sie weisen Fassungsverm\u00f6gen auf, welche von 3 Litern bis hin zu 2.000 Litern reichen. Dabei werden die Spezifikationen der Bioreaktoren mit Fassungsverm\u00f6gen zwischen 50 und 2.000 Litern im Einzelnen in den korrespondierenden Datenbl\u00e4ttern, vorgelegt als Anlagen GvW 7 und GvW 9, aufgezeigt. Diesen Datenbl\u00e4ttern ist insbesondere zu entnehmen, dass die Bioreaktoren mit 50 Litern bis 2.000 Litern mit einer \u00dcberwachungsvorrichtung versehen werden k\u00f6nnen, welche mit \u201eF\u201c bezeichnet wird. Es gibt drei verschiedene Ausf\u00fchrungen dieser Sensoreinheiten (im Folgenden zusammenfassend als \u201eF\u201c bezeichnet), deren jeweiliger Aufbau sich der Bedienungsanleitung (\u201eUser Guide\u201c; Anlage GvW 10) zufolge durch die Anzahl der Adapter, dienend der Aufnahme der Sensoren, und durch die L\u00e4nge dieser mittig angeordneten Sensoradapter unterscheidet. Die Verbindung zwischen den Fs und den Bioreaktoren wird \u00fcber sogenannte \u201eG\u201c hergestellt, die sich an den beiden jeweiligen Enden der F-Leitungen befinden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs die Kombination aus einem Einwegbioreaktor mit einem Fassungsverm\u00f6gen von 1.000 Litern oder 2.000 Litern mit der D in Bezug (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Vor Klageerhebung mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte aufgrund der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen ab und forderte fruchtlos die Abgabe von Erkl\u00e4rungen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren, jedenfalls aber mittelbaren Gebrauch vom Klagepatent machen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Auslieferung weder Sonden noch Sensoren enthalte. Sie behauptet, dass jedenfalls im Begleitmaterial zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Bioreaktoren zu sehen seien, die gerade mit einer F dargestellt w\u00fcrden, in welcher Sensoren enthalten seien (GvW 7, GvW 8). So seien ausweislich des \u201eUser Guides\u201c der \u201eH\u201c als \u201eSingle Use pH Sensor\u201c und der \u201eI\u201c als \u201eJ\u201c als Bestandteile der Konstruktion (\u201ematerials of construction\u201c) angegeben worden, was unstreitig ist. Diese Sensoren seien in die F einsetzbar. Es handele sich bei der Sensoranordnung um diejenigen sichtbaren Elemente, aus denen schwarze Kabel herausragen w\u00fcrden, welche zu Monitoren gef\u00fchrt w\u00fcrden. Das Vorhandensein dieser Sensoren ergebe sich au\u00dferdem aus dem Protokoll eines franz\u00f6sischen Gerichtsvollziehers (Anlage GvW 13, deutsche \u00dcbersetzung GvW 13a), welches \u2013 was unstreitig ist \u2013 sich auf die Beschlagnahme eines Einwegbioreaktors nebst F bei einer franz\u00f6sischen Tochtergesellschaft der Beklagten beziehe.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere auch Sensoradapter auf, da sich, so behauptet die Kl\u00e4gerin, aus den Informationsunterlagen ergebe, dass Sensoren mit PG-XX.X Gewinde in den Adapter eingebracht werden k\u00f6nnten. Als Ausrichtungsmittel w\u00fcrden die zwei oder vier, je nach Konfiguration der F, Aufnahmesch\u00e4chte dienen, in welche die Sensoren eingesteckt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, das Klagepatent werde das Nichtigkeitsverfahren erfolgreich durchlaufen, weil es rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nEinwegbioreaktoren mit reversibel, \u00e4u\u00dferlich anbringbarer Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe eines enthaltenen fl\u00fcssigen Mediums,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen in wenigstens einer dem Zu- und\/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung des Bioreaktors ein Sensoradapter zur Aufnahme einer \u00fcber eine innere Grenzfl\u00e4che des Sensoradapters mit die Peripherieleitung durchstr\u00f6mendem fl\u00fcssigen Medium wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung integriert ist, der Sensoradapter als ein die Peripherieleitung fortsetzender Einsatz, der von dem enthaltenen fl\u00fcssigen Medium durchstr\u00f6mbar ist, in der Peripherieleitung ausgef\u00fchrt ist und der Sensoradapter Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung an dem Sensoradapter umfasst;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin und der A LLC gemeinschaftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.03.2009 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie f\u00fcr die seit dem 01.10.2011 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\n3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben;<br \/>\n5. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von EUR 9.988,62 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nEinwegbioreaktoren, bei denen in wenigstens einer dem Zu- und\/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung des Bioreaktors ein Sensoradapter zur Aufnahme einer \u00fcber eine innere Grenzfl\u00e4che des Sensoradapters mit die Peripherieleitung durchstr\u00f6mendem fl\u00fcssigen Medium wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung integriert ist, der Sensoradapter als ein die Peripherieleitung fortsetzender Einsatz, der von dem enthaltenen fl\u00fcssigen Medium durchstr\u00f6mbar ist, in der Peripherieleitung ausgef\u00fchrt ist und der Sensoradapter Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung an dem Sensoradapter umfasst,<br \/>\ndie geeignet sind im Zusammenhang mit einer reversibel, \u00e4u\u00dferlich anbringbaren Sensoranordnung eine physikalische Gr\u00f6\u00dfe eines enthaltenen fl\u00fcssigen Mediums zu messen,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin und der A LLC gemeinschaftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. II. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.10.2011 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie f\u00fcr die seit dem 01.10.2011 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>III. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin und der A LLC gemeinschaftlich jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesen in Folge der Handlungen gem. Ziff. I.1. bzw. II.1. seit dem 01.10.2011 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin und der A LLC gemeinschaftlich eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Handlungen gem. Ziff. I.1. seit dem 18.03.2009 bis zum 30.09.2011 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage insgesamt abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des vor dem Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch mache. Sie behauptet, ihre Bioreaktoren w\u00fcrden keine Sensoren der Firma Finesse enthalten; die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde Sensoren mit von der Beklagten angebotenen schwarzen H\u00fcllen, die nicht in der Lage seien, Messungen vorzunehmen, verwechseln.<br \/>\nFerner meint die Beklagte, dass es sich bei dem, was die Kl\u00e4gerin als \u201eK\u201c bezeichne, nicht um eine Sensoranordnung, sondern um ein Schlauchsystem handele, das nicht in der Lage sei, elektronisch die physikalische Gr\u00f6\u00dfe eines Mediums zu messen. Diese F k\u00f6nne nur irreversibel mit dem Bioreaktor verbunden und nicht zerst\u00f6rungsfrei wieder gel\u00f6st werden. Es fehle zudem an einer Peripherieleitung im Sinne des Klagepatents, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine, was unstreitig ist, schleifenf\u00f6rmig ausgestaltete Leitung aufweise, welche das Medium vom Bioreaktor zur\u00fcck in diesen transportiere.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei der Rechtsstreit auszusetzen. Die Dokumente US 2002\/0146XXX A1 (Anlage KAP3a NK6, deutsche \u00dcbersetzung NK6a; im Folgenden D1) und WO 2005\/118XXX A2 (Anlage KAP3a NK7, deutsche \u00dcbersetzung NK7a; im Folgenden D2) st\u00fcnden der nunmehr geltend gemachten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Die D2 sei im Erteilungsverfahren nur unrichtig ber\u00fccksichtigt worden, da das EPA dieses Dokument auf direkt am Beutel des Einwegbioreaktors vorgesehene Sensoranordnungen verk\u00fcrzt habe. Im \u00dcbrigen spreche gegen die Zul\u00e4ssigkeit des ge\u00e4nderten Anspruchswortlauts, dass die hinzugef\u00fcgten Merkmale nicht ursprungsoffenbart seien.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Einwegbioreaktoren mit Sensoranordnung.<br \/>\nIm Stand der Technik waren bereits Einwegbioreaktoren bekannt, die das enthaltene Medium mittels einer reversibel, \u00e4u\u00dferlich anbringbaren Sensoranordnung auf eine physikalische Gr\u00f6\u00dfe messen. Ein solcher als Beutel ausgebildeter Einwegbioreaktor wurde z.B. in der US 2005\/0162XXX A1 (vorgelegt als Anlage GvW 3) offenbart. Auf diese Schrift nimmt das Klagepatent in Abs. [0002] seiner Beschreibung Bezug und erl\u00e4utert Ausgestaltung und Funktionsweise dieses Reaktors. Dieser Einwegbioreaktor ist so ausgebildet, dass er an der Innenseite eine Mehrzahl von Sensorkissen aufweist, welche fest mit der transparenten Beutelwand verbunden sind. Als \u00c4quivalent zu den Sensorkissen im Inneren ist in diesem Bereich an der Au\u00dfenwand des Bioreaktors eine Detektoranordnung angebracht, die jeweils eine Lichtquelle und einen Fotodetektor beinhaltet, welcher mit einer Auswertschaltung verbunden ist. Der Messvorgang ist so ausgestaltet, dass die Lichtquelle Licht an die Sensoren, bei denen es sich um Fluoreszenzsensoren, also solchen, deren Eigenschaften sich in Abh\u00e4ngigkeit von bestimmten physikalischen Bedingungen des Mediums ver\u00e4ndern, handelt, aussenden. Das von diesen abgegebene Fluoreszenzlicht wird vom Fotodetektor empfangen und \u00fcber die Auswertschaltung anschlie\u00dfend analysiert. Mithin befinden sich der eine Teil der Messvorrichtung, n\u00e4mlich das Sensorkissen, innerhalb des Bioreaktors und der andere Teil au\u00dferhalb. Diese Aufteilung erfolgt, da Teil des Einwegbioreaktors ein Sterilisierungsvorgang ist, der \u00fcblicherweise mit Gammastrahlung oder aggressiven Chemikalien wie Ethylenoxid durchgef\u00fchrt wird. Dies bedingt, dass die Sensorik entsprechend robust sein muss, um diesen Verfahrensschritt \u00fcberstehen zu k\u00f6nnen. Die innenseitig vorgesehenen Sensorkissen sind so robust ausgestaltet. Die Sensorelektronik wie der Fotodetektor sind dagegen empfindlicher und m\u00fcssen au\u00dfen angebracht werden.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert am bekannten Stand der Technik als nachteilig, dass die eingesetzten Sensorkissen in der Innenseite des Bioreaktors das Medium ber\u00fchren. Denn zum einen ist die Auswahl an Sensorkissen schon deshalb begrenzt, weil sie gegen die zur Sterilisierung eingesetzten Gammastrahlung oder Chemikalien wie ETO (Ethylenoxid) eine gewisse Resistenz aufweisen m\u00fcssen, ohne dass die Messt\u00e4tigkeit beeintr\u00e4chtigt wird. Aufgrund der konstanten Ber\u00fchrung mit dem Medium besteht zum anderen die Gefahr einer zu innigen Wechselwirkung zwischen dem Medium (insbesondere, wenn es als Zellkulturgef\u00e4\u00df benutzt wird) und den Sensorkissen.<br \/>\nDas Klagepatent beabsichtigt es daher, Einwegbioreaktoren derart weiterzuentwickeln, dass ebenjene Wechselwirkung zwischen Sensoren und Medium minimiert wird.<br \/>\nDaher schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in der beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung zur L\u00f6sung dieser Aufgabe eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Einwegbioreaktor<br \/>\n2. Dieser hat eine reversibel, \u00e4u\u00dferlich anbringbare Sensoranordnung zur Messung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe eines enthaltenen fl\u00fcssigen Mediums.<br \/>\n3. In wenigstens einer dem Zu- und\/oder Abfluss von Medium dienenden Peripherieleitung (14, 16, 18) des Bioreaktors ist ein Sensoradapter (28) integriert.<br \/>\n3.1 Der Sensoradapter (28) dient der Aufnahme einer \u00fcber eine innere Grenzfl\u00e4che (32a, 32b; 40; 44a, 44b) des Sensoradapters mit die Peripherieleitung (14, 16, 18) durchstr\u00f6mendem fl\u00fcssigen Medium wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung (34, 38; 42; 44a, 44b, 46, 48).<br \/>\n3.2 Der Sensoradapter (28) ist als ein die Peripherieleitung (14, 16, 18) fortsetzender Einsatz, der von dem enthaltenen fl\u00fcssigen Medium durchstr\u00f6mbar ist, in der Peripherieleitung (14, 16, 18) ausgef\u00fchrt.<br \/>\n3.3 Der Sensoradapter (28) umfasst Ausrichtungsmittel zum Befestigen der Sensoranordnung (34,38; 42; 44a, 44b, 46,48) an dem Sensoradapter.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen mit Ausnahme des Merkmals 1 alle Merkmale des Anspruchs 1 in Streit. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Verwirklichung der weiteren streitigen Merkmale kann eine Verwirklichung des Merkmals 3.1 nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Merkmal 3.1 sieht vor, dass die Peripherieleitung durchstr\u00f6mendes fl\u00fcssiges Medium \u00fcber eine innere Grenzfl\u00e4che des Sensoradapters mit der elektronischen Sensoranordnung, deren Aufnahme der Sensoradapter dient, wechselwirkt.<br \/>\nUnter einer inneren Grenzfl\u00e4che des Sensoradapters versteht das Klagepatent diejenigen Stellen des Sensoradapters, mittels derer Messungen am Medium durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Sie sind so ausgestaltet, dass sie die entsprechenden Messverfahren f\u00f6rdern. Da das Klagepatent hinsichtlich der Art des anzuwendenden Messverfahrens keine konkreten Angaben macht, sind vom Gegenstand der Erfindung sowohl Konfigurationen f\u00fcr direkte als auch solche f\u00fcr indirekte Wechselwirkungen mit dem Medium umfasst, wobei in keinem Fall ein unmittelbarer Kontakt der Messeinrichtung mit dem Medium erfolgen soll.<br \/>\nDas Klagepatent h\u00e4lt zwar weder in seinem Anspruch 1 noch in der Beschreibung eine Definition bereit, was unter einer inneren Grenzfl\u00e4che zu verstehen ist. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich allerdings aus der Gesamtschau der Beschreibungsstellen unter Hinzuziehung der Zeichnungen.<br \/>\nSo erkennt der Fachmann schon aus dem Anspruchswortlaut, dass die innere Grenzfl\u00e4che einen Abschnitt des Sensoradapters beschreibt, deren konkrete Ausgestaltung von dem beabsichtigten Messverfahren abh\u00e4ngt. Dies korrespondiert mit den Beschreibungsstellen. Abs. [0008] beschreibt Messungen anhand von Infrarotsignalen, die direkt mit dem Medium wechselwirken, indem sie durch die geeignet ausgestaltete innere Grenzfl\u00e4che einerseits hindurchgegeben und andererseits empfangen werden. Im Gegensatz dazu erl\u00e4utert Abs. [0009] eine indirekte Wechselwirkung zwischen der Sensoranordnung und dem Medium vermittelt \u00fcber die innere Grenzfl\u00e4che, welche insbesondere bei Verfahren zur Temperaturmessung zum Tragen kommt. Mittels eines Temperatursensors wird die Temperatur der inneren Grenzfl\u00e4che, ihrerseits beeinflusst durch das durchstr\u00f6mende Medium, gemessen. Die weiteren Beschreibungsabs\u00e4tze [0018] und [0019] nehmen die vorerw\u00e4hnten Messverfahren auf und stellen sie konkret anhand der in den Figuren 3 und 4 abgebildeten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen dar. Da es sich bei den in den zuvor zitierten Beschreibungsstellen um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigend verschiedene Messverfahren handelt, ist dem Fachmann bekannt, dass die innere Grenzfl\u00e4che weit zu verstehen ist und das Klagepatent beide Messverfahren und Ausgestaltungsformen der Grenzfl\u00e4che als erfindungsgem\u00e4\u00df ansieht, weil die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht geeignet sind, den Anspruchsgehalt einzuschr\u00e4nken.<br \/>\nSowohl im Anspruchswortlaut als auch in den genannten Figuren der Klagepatentschrift kommt schlie\u00dflich eindeutig die Zuordnung der inneren Grenzfl\u00e4che zum Sensoradapter zum Ausdruck. W\u00f6rtlich wird dieser Bezug durch die Verwendung des Genitivs \u201edes Sensoradapters\u201c hergestellt. Zeichnerisch ist er daran zu erkennen, dass die beiden Figuren 3 und 4 jeweils insgesamt einen Sensoradapter darstellen (28), welche an den entsprechend markierten Stellen die innere Grenzfl\u00e4che aufweist. Wenngleich in den Beschreibungsabs\u00e4tzen (vgl. Abs. [0008] f.) nicht der Genitiv benutzt wird, \u00e4ndert dies an der Zuordnung der inneren Grenzfl\u00e4che zum Sensoradapter nichts, weil jedenfalls kein Bezug zu einem anderen Vorrichtungselement, z.B. Sensoranordnung, begr\u00fcndet wird. Im \u00dcbrigen wird der Fachmann in dem Verst\u00e4ndnis, dass die innere Grenzfl\u00e4che zum Sensoradapter geh\u00f6rt, dadurch best\u00e4rkt, dass nach Abs. [0018] der Sensoradapter ein Paar gegen\u00fcberliegender Fenster (= innere Grenzfl\u00e4che) \u201eaufweist\u201c.<br \/>\nAuch unter technisch-funktionaler Betrachtung gelangt der Fachmann zu diesem Verst\u00e4ndnis. Die innere Grenzfl\u00e4che dient der Bewerkstelligung von Messungen, wobei die Messvorrichtungen selbst nicht mit dem Medium in Kontakt kommen sollen und dies gerade durch die innere Grenzfl\u00e4che, die zum Sensoradapter geh\u00f6rt und nicht Teil der Messeinrichtung ist, verhindert wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anspruch 1 nicht. Denn jedenfalls verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3.1 nicht.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDieses Merkmal erfordert, dass ein Sensoradapter vorhanden ist, welcher der Aufnahme einer \u00fcber eine innere Grenzfl\u00e4che des Sensoradapters mit der Peripherieleitung durchstr\u00f6menden fl\u00fcssigen Medium wechselwirkenden, elektronischen Sensoranordnung dient. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass ein Sensoradapter in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine innere Grenzfl\u00e4che aufweist. Die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat technisch nicht hinreichend detailliert und nachvollziehbar den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie das Vorliegen einer Grenzfl\u00e4che aufgezeigt.<br \/>\nEinerseits stellt die Kl\u00e4gerin zum Nachweis auf einen Hinweis in den Informationsmaterialien der Beklagten ab, wonach der Sensor nicht-invasiv sei (vgl. Anlage GvW 11). Aus dieser Angabe leitet die Kl\u00e4gerin ab, dass der Sensor nicht mit dem Medium im Bioreaktor in Kontakt kommt und er deshalb eine innere Grenzfl\u00e4che aufweisen m\u00fcsse. Diese Bezugnahme gen\u00fcgt indes zur technischen Herleitung einer inneren Grenzfl\u00e4che dienend einer Wechselwirkung mit dem Medium nicht. Denn diese (Werbe-) Aussage l\u00e4sst keinen Schluss auf die tats\u00e4chliche technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche f\u00fcr die Beurteilung der Patentverletzung allein ma\u00dfgeblich ist, zu. Ebenso wenig konkret ist der Vortrag, wonach (bei der Ausf\u00fchrung SUS) eine Grenzfl\u00e4che vorliege, weil zwischen der Kammer aufnehmend den Sensor und der Mediumleitung eine Fl\u00e4che vorhanden sei. Denn dieses Vorbringen erfolgt ohne jede bildliche Betrachtung und Verortung der beschriebenen Elemente in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Au\u00dferdem benutzt die Kl\u00e4gerin in Klageschrift und Replik Begrifflichkeiten zur Herleitung der inneren Grenzfl\u00e4che nicht konstant. So beschreibt sie zum einen einen Sensoradapter mit einer Kammer und zum anderen einen Port, aufnehmend die Sensoren, der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die jeweils die Grenzfl\u00e4che darstellen sollen. Unklar bleibt, ob Kammer und Port identisch zu verstehen sind; unabh\u00e4ngig davon, dass das Klagepatent derlei Ausdr\u00fccke \u00fcberhaupt nicht verwendet und somit nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, welche Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform adressiert sind.<br \/>\nKonkretisiert wurde dieser Vortrag auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht. Vielmehr wurde dort zus\u00e4tzlich der Begriff der \u201eKamine\u201c angef\u00fchrt, in welche die Sensoren\/Sensoranordnung eingebracht wird, ohne aufzul\u00f6sen, ob auch insoweit alle Begriffe gleichbedeutend sein sollen.<br \/>\nZum Nachweis von Sensoradaptern mit einer inneren Grenzfl\u00e4che konnte die Kl\u00e4gerin auch nicht erfolgreich auf das mit der Replik zur Anlage gereichte franz\u00f6sische Beschlagnahme-Protokoll (Anlage GvW 13, 13a) zur\u00fcckzugreifen.<br \/>\nDieser R\u00fcckgriff scheidet schon deshalb auch, weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, dass die dort abgebildete Vorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von Aufbau und Funktionsweise her entspricht. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Unternehmen, in dem die Beschlagnahme stattfand, um ein Tochterunternehmen der Beklagten handelt, gen\u00fcgt f\u00fcr diesen R\u00fcckschluss nicht, weil es zwei separate juristische Pers\u00f6nlichkeiten sind, sodass die Zusammenstellung verschiedener Vorrichtungen nicht auszuschlie\u00dfen ist. Im \u00dcbrigen behauptet die Kl\u00e4gerin auch nicht, dass das franz\u00f6sische Unternehmer Hersteller der Vorrichtungen sei und das deutsche Unternehmen beliefere etc. Nachdem die Beklagte die Identit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der aus dem Protokoll ersichtlichen Anlage bestritten hat, w\u00e4ren dazu n\u00e4here Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin notwendig gewesen. Denn, selbst wenn sich auch die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu den aus diesem Protokoll ersichtlichen Bildern ge\u00e4u\u00dfert hat, liegt darin kein konkludentes Zugest\u00e4ndnis dahingehend, dass die dort behandelte Vorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht.<\/li>\n<li>Aber auch dann, wenn das als Anlage GvW 13, 13a eingereichte Beschlagnahme-Protokoll, dort insbesondere S. 64 bez\u00fcglich der Beschreibung und S. 67f. bez\u00fcglich der Lichtbilder, zu Argumentations- und Veranschaulichungszwecken herangezogen wird, ergibt sich daraus kein Nachweis einer inneren Grenzfl\u00e4che des Sensoradapters.<br \/>\nDas Vorbringen, wonach die Grenzfl\u00e4che als Einsatz in den Port gestaltet sei und die Sensoren dort eingebracht seien, ist nicht nachvollziehbar. Dass es sich um die Grenzfl\u00e4che des Sensoradapters handelt, folgt daraus nicht eindeutig.<br \/>\nEs ist zwar ersichtlich, und unstreitig, dass Sensoren in entsprechende Gegenst\u00fccke (\u201eKamine\u201c) in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebracht werden. Wie sodann im Einzelnen die Wechselwirkung im Rahmen der Messungen erfolgt, ist dagegen nicht zu erkennen. Aus dem Beschlagnahme-Protokoll ergibt sich dazu nur, dass abh\u00e4ngig von der L\u00e4nge der Kamine, mithin abh\u00e4ngig von dem konkret eingesetzten F-Modell (K oder L), ist, ob die Sensoren, abgedeckt durch schwarze H\u00fcllen, in die von Medium durchstr\u00f6mte Leitung hineinragen. Gerade bei der ausweislich des Beschlagnahmeprotokolls beschlagnahmten Vorrichtung ist es so, dass die schwarzen H\u00fcllen in diese Leitung hineinragen. Wie dies technisch mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents zu vereinen ist, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vor. Denn gerade bei dieser Ausgestaltung w\u00e4re es erforderlich, dass dasjenige Element, welches bin in die Leitung reicht, zum Sensoradapter geh\u00f6rt. Daf\u00fcr fehlen Anhaltspunkte. Im \u00dcbrigen w\u00e4ren auch deshalb detailliertere Ausf\u00fchrungen erforderlich gewesen, weil S. 25 des Protokoll erkl\u00e4rt, dass nur f\u00fcr die langen Stutzten (Kamine) Sonden benutzt werden, die mit dem Medium in Kontakt kommen; wohingegen bei kurzen Kaminen nur optische Sonden zum Einsatz kommen, die das Medium nicht ber\u00fchren. Diese Beschreibung ist nicht mit den Abbildungen auf S. 67 f. zu vereinbaren, da dort gerade kurze Stutzen und aber auch in die Leitung hineinragende Sonden(-h\u00fcllen) zu sehen sind. Es besteht umso mehr ein Erfordernis diesen Widerspruch aufzukl\u00e4ren, als die Kl\u00e4gerin hier nur die Ausf\u00fchrungsvariante mit den kurzen Stutzen angreift.<br \/>\nDie Erl\u00e4uterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung, wonach die schwarzen H\u00fcllen die Grenzfl\u00e4chen darstellen w\u00fcrden, verf\u00e4ngt damit im Ergebnis nicht. Zwar sind diese H\u00fcllen unproblematisch auch dem Beschlagnahmeprotokoll zu entnehmen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um den Sensoradapter handelt. Die zugeh\u00f6rigen Beschreibungen im Protokoll sprechen insofern n\u00e4mlich von Sonden-Ports bzw. Sensoren, was den Schluss nahelegt, dass es sich nur um Elemente der Sensoren\/Sensoranordnung handelt. Gleicherma\u00dfen hat die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass es sich bei diesen schwarzen Elementen um den Sensor oder jedenfalls einen Teil davon handelt. Diesem Vorbringen ist die Kl\u00e4gerseite nicht substantiiert entgegengetreten.<br \/>\nEs bedarf schlie\u00dflich keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, welchen Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kl\u00e4gerin mit \u201eF\u201c meint und ob es sich dabei um ein korrektes Verst\u00e4ndnis handelt. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin ihren bisherigen Vortrag n\u00e4mlich derart konkretisiert, dass sie als Sensoradapter die gesamte \u201eF\u201c auffasse. Doch selbst wenn die ganze F den Sensoradapter bilden soll, verbleibt es bei den oben aufgeworfenen Unklarheiten, weil auch dann nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern die seitens der Kl\u00e4gerin benannten Elemente zum Sensoradapter und nicht zu den eigentlichen, vom Sensoradapter getrennten, da nach Merkmal 2 reversibel angebrachten, Sensoren z\u00e4hlen sollen.<br \/>\nEbenso kommt es mangels eigenen substantiierten Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht darauf an, ob in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich der im Termin \u00fcberreichten Anlage KAP 5a entsprechende Sensorik enthalten ist.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAuch eine mittelbare Patentverletzung (\u00a7 10 PatG) kann nicht festgestellt werden. Unabh\u00e4ngig von der Frage einer etwaigen Versp\u00e4tung, welche von der Beklagten ger\u00fcgt wird, und der zwischen den Parteien in Streit stehenden Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein wesentliches Element der Erfindung bildet und geeignet ist, mit einem Gegenstand der Erfindung zusammenzuwirken, hat die Kl\u00e4gerin zu den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung nichts vorgetragen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde lediglich eine Antragsfassung bezogen auf eine mittelbare Patentverletzung \u00fcberreicht, ohne dass weiterer Vortrag erfolgte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDa eine Verletzung des Klagepatentes \u2013 unmittelbar oder mittelbar \u2013 nicht vorliegt, sind die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2875 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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