{"id":8041,"date":"2019-06-21T17:00:21","date_gmt":"2019-06-21T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8041"},"modified":"2019-06-21T13:10:25","modified_gmt":"2019-06-21T13:10:25","slug":"4c-o-87-17-haarstanze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8041","title":{"rendered":"4c O 87\/17 &#8211; Haarstanze"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2874<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 87\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland Stanzen zum Entfernen von Haarfollikeln durch Drehen der Stanze, wobei die Stanze umfasst: einen allgemein rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rper, der um eine allgemein zentrale Achse gebildet ist und von einem proximalen Schneidende zu einem distalen Ende verl\u00e4uft, wobei der K\u00f6rper eine Follikelaufnahmekammer aufweist, die durch eine Innenwand definiert ist, die distal von dem proximalen Schneidende ausgeht, wobei das proximale Ende der Stanze eine Schneide aufweist, wenigstens ein Abschnitt des rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rpers distal zu dem proximalen Ende ein allgemein konkaves Au\u00dfensegment aufweist, das von dem proximalen Ende distal weg verl\u00e4uft und ein proximales und ein distales Ende aufweist, und wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer innerhalb des Segments des K\u00f6rpers ist und eine Innenwand aufweist, die in der distalen Richtung zusammenl\u00e4uft,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik. Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass eine Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 519 XXX B1 vorliegt, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<br \/>\n4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen;<br \/>\n5. an den Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch einen Betrag von EUR 6.799,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz bez\u00fcglich des Beklagten zu 1. seit dem 09.11.2017 und bez\u00fcglich der Beklagten zu 2. seit dem 20.01.2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl\u00e4ger aus den zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 2. April 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffern I.1, I.3 und I.4 in H\u00f6he von EUR 190.000,-, hinsichtlich Ziffer I.2 in H\u00f6he von EUR 30.000,- sowie hinsichtlich Ziffer I.5 und Ziffer IV. je in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger ist alleiniger und eingetragener Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents 2519XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27.10.2010 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4ten dreier US-Patentanmeldungen vom 31.12.2009, 07.01.2010 und vom 12.07.2010 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 02.03.2016 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Haarstanze und dessen Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201cA punch (10) for removing hair follicles (102) by rotating said punch, comprising:<br \/>\na generally tubular body (12) formed about a generally central axis (11) and extending from a proximal cutting end (16) to a distal end (14), the body having a follicle-receiving chamber (17) defined by an interior wall extending distally from the proximal cutting end, the proximal end of the punch having a cutting edge (118),<br \/>\ncharacterized in that<br \/>\nat least a portion of the tubular body distal to the proximal end has a generally concave exterior segment extending distally away from the proximal end and having proximal and distal ends, and at least a portion of the follicle-receiving chamber is within the segment of the body and has an inner wall that converges in the distal direction.\u201d<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eStanze (10) zum Entfernen von Haarfollikeln (102) durch Drehen der Stanze, wobei die Stanze umfasst: einen allgemein rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rper (12), der um eine allgemein zentrale Achse (11) gebildet ist und von einem proximalen Schneidende (16) zu einem distalen Ende (14) verl\u00e4uft, wobei der K\u00f6rper eine Follikelaufnahmekammer (17) aufweist, die durch eine Innenwand definiert ist, die distal von dem proximalen Schneidende ausgeht, wobei das proximale Ende der Stanze eine Schneide (118) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nwenigstens ein Abschnitt des rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rpers distal zu dem proximalen Ende ein allgemein konkaves Au\u00dfensegment aufweist, das von dem proximalen Ende distal weg verl\u00e4uft und ein proximales und ein distales Ende aufweist, und wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer innerhalb des Segments des K\u00f6rpers ist und eine Innenwand aufweist, die in der distalen Richtung zusammenl\u00e4uft.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachstehenden Figuren 1 bis 4 sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen eine L\u00e4ngsschnittansicht der erfindungsgem\u00e4\u00df konstruierten Haarstanze, wobei die Figuren 3 und 4 eine spezifische Konfiguration einer bevorzugten Stanze zeigen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger ist promovierter Mediziner und insbesondere auf dem Gebiet der Haartransplantationstechnik t\u00e4tig und als solcher Gr\u00fcnder und Inhaber der Privatklinik \u201eA\u201c in B (USA), wo insbesondere sogenannte FUE-Behandlungsmethoden, wobei FUE f\u00fcr \u201eFollicular Unit Extraction\u201c steht, zum Einsatz kommen.<br \/>\nDer Beklagte zu 1. ist ebenfalls ein auf dem Gebiet der Haartransplantation spezialisierter Mediziner und Leiter einer Privatklinik in Br\u00fcssel. Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen, dessen alleiniger Leiter und einziger Verantwortlicher der Beklagte zu 1. ist.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. vertreibt Produkte f\u00fcr Haartransplantationen. So lieferte sie im Oktober 2016 eine Haarstanze mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden: erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an Herrn D (Anlagen K6, K7). Der Durchmesser der Stanze belief sich auf 0,95 mm. Der Beklagte zu 1. versandte ein Exemplar der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Herrn E (Anlage K8, K9). Der Durchmesser der Stanze belief sich bei diesem Exemplar auf 1,0 mm. Zudem lieferte der Beklagte zu 1. an Herrn E mit demselben Paket ein Exemplar einer Stanze mit der Bezeichnung \u201eExternal Serrated Trumpet Punch\u201c (Anlage K10; im Folgenden: zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform; im Folgenden f\u00fcr beide Ausf\u00fchrungen zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Der unterschiedliche Durchmesser der Stanzen ist neben der glatten bzw. s\u00e4gef\u00f6rmigen Ausgestaltung der Schneide der einzige Unterschied dieser beiden Produkte hinsichtlich ihrer Konstruktion. Der Beklagte zu 1. bewirbt sein Produkt auf seiner Homepage F und zeigt dort einen Promotion-Film, welcher auch die Funktionsweise der Stanzen erkl\u00e4rt (Anlage K12; vgl. Bl. 17 GA).<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2017 aufgrund der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentverletzung ab (Anlage K13), woraufhin sich die Beklagten durch ihren Patentanwalt verteidigten und eine Rechtsverletzung in Abrede stellten (Anlage K 14).<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass das angerufene Landgericht D\u00fcsseldorf auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2. \u00f6rtlich zust\u00e4ndig sei, denn, wenngleich unstreitig ihrerseits keine Lieferung nach Nordrhein-Westfalen erfolgt sei, jedenfalls eine dahingehende Erstbegehungsgefahr vorliege. Im \u00dcbrigen bestehe, was unbestritten ist, eine direkte haftungsrechtliche Verbindung zwischen den beiden Beklagten, sodass der Beklagten zu 2. Handlungen des Beklagten zu 1. zurechenbar seien. Der Beklagte zu 1. stehe pers\u00f6nlich hinter der Beklagten zu 2., was ebenfalls unstreitig ist.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nach dem Klagepatent machen.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden \u00fcber ein proximales Schneidende endend in einer Schneide verf\u00fcgen, von dem aus die Innenwand der Follikelaufnahmekammer verlaufe. Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene und seitens der Beklagten als \u201eflat ring\u201c bezeichnete Bereich sei insoweit auch zum proximalen Schneidende zu z\u00e4hlen. Begrifflich sei proximales Schneidende als eine proximale Endregion zu verstehen. Wie diese Endregion zu bilden sei, etwa durch ein spitzes Zusammenlaufen der Innen- und Au\u00dfenwand des Stanzenk\u00f6rpers sei weder beansprucht noch der Klagepatentbeschreibung zu entnehmen. Dementsprechend k\u00f6nne auch der Begriff der Schneide nicht mit dem proximalen Schneidende gleichgesetzt werden. Nicht erforderlich sei daher, dass die Innenwand von der Schneide ausgehe.<br \/>\nAuch der distale Durchmesser des konkaven Au\u00dfensegments in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei, obwohl er kleiner als der proximale Durchmesser sei, patentverletzend. Das Klagepatent beinhalte keine gegenteiligen Vorgaben zu den Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen der Durchmesser. Die M\u00f6glichkeit eines kleineren Durchmessers folge vielmehr aus den Figuren 1 und 2, welche erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltet seien und nicht mehr vom Schutzumfang umfasst seien, wenn ein gr\u00f6\u00dferer Durchmesser am distalen Ende erforderlich sei. Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten sei kein Grund zu erkennen, weshalb es eines kleineren Durchmessers bed\u00fcrfe.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nwie erkannt; mit Ausnahme des Klageantrages, mit welchem er die Vernichtung der in Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Erzeugnisse beantragte;<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit im Hinblick auf die Beklagte zu 2. betreffenden Klageantr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung an das zust\u00e4ndige Gericht zu verweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise auch den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten r\u00fcgen bez\u00fcglich der Beklagten zu 2. die mangelnde \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Eine etwaige Erstbegehungsgefahr ergebe sich nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. \u201ehinter ihr stehe\u201c, weil es sich dennoch um verschiedene Rechtspers\u00f6nlichkeiten handele. Gegen die Annahme der Erstbegehungsgefahr spreche au\u00dferdem, dass der Beklagten zu 2. die Zustellung der hiesigen Klage an den Beklagten zu 1. im November 2017 zur Zeit der Klagezustellung an sie selbst bekannt gewesen sei. Es k\u00f6nne nicht mehr von einer unver\u00e4nderten Lieferbereitschaft der Beklagten zu 2. auch nach Nordrhein-Westfalen ausgegangen werden.<br \/>\nIn der Sache meinen die Beklagten, dass sie das Klagepatent nicht verletzen w\u00fcrden. Der Stanzenk\u00f6rper verliefe schon nicht von einem proximalen Schneidende, sondern nur von einem flachen Ring aus. Mit proximalem Schneidende sei die Schneide selbst gemeint. Proximales Schneidende beziehe sich also auf ein Ende als einen Punkt und nicht auf einen Endbereich (Endregion). Die Schneide sei, was unstreitig ist, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber erst an der Au\u00dfenseite des flachen Rings angeordnet. Daher m\u00fcnde auch der K\u00f6rper nur in ebenjenem Ring und nicht in einem proximalen Schneidende. Au\u00dferdem erfordere das Klagepatent, dass die Schneide, also das proximale Ende, durch ein spitzes Zusammenlaufen der Innen- und Au\u00dfenwand mit einem Winkelbereich von 4\u00b0 bis 20\u00b0 gebildet werde. Das spitze Zusammenlaufen der W\u00e4nde nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei insbesondere technisch-funktional bedingt, weil dies der Vermeidung von Transektionen diene. Auch an dieser Ausgestaltung fehle es, so meinen die Beklagten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Denn die Innenwand gehe von dem flachen Ring und jedenfalls nicht von der Schneide aus.<br \/>\nSchlie\u00dflich m\u00fcsse der distale Durchmesser des konkaven Au\u00dfensegments gr\u00f6\u00dfer als der proximale Durchmesser sein, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nicht der Fall sei. Dieses Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis sei im Klagepatent angelegt und verlange einen zumindest gleichgro\u00dfen, wenn nicht sogar gr\u00f6\u00dferen distalen Durchmesser. Dies w\u00fcrden die Figuren 3 und 4 des Klagepatents belegen. Bei den Figuren 1 und 2 handele es sich zwar um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zeichnungen; die Erfindungsgem\u00e4\u00dfheit beziehe sich aber nicht auf diejenigen Anspruchsmerkmale, welche die Ausgestaltung des konkaven Au\u00dfensegments beschreiben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Beklagten bestreiten die Herkunft und Aussagekraft der als Anlagen K15, 16 vorgelegten 3-D-Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist insbesondere auch f\u00fcr die Beklagte zu 2. \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ist anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der \u00a7\u00a7 12 ff. ZPO zu bestimmen. Da Patentverletzungen zu den unerlaubten Handlungen z\u00e4hlen, ist \u00a7 32 ZPO ma\u00dfgeblich. Entscheidend ist deshalb auf den Erfolgs- bzw. den Handlungsort abzustellen.<br \/>\nDerzeit sind f\u00fcr die Beklagte zu 2. zwar weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort in Nordrhein-Westfalen festzustellen (vgl. \u00a7 143 PatG i.V.m. ZustVO NRW). Denn vorliegend hat die Beklagte zu 2. unstreitig lediglich Lieferungen nach Bayern und keine eigenen Lieferungen in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts vorgenommen. Dies steht der Annahme der Zust\u00e4ndigkeit jedoch nicht entgegen, weil der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig dargelegt hat, dass der Beklagten zu 2. die unstreitig nach NRW erfolgten Lieferungen des Beklagten zu 1. zuzurechnen sind.<br \/>\nBei den f\u00fcr die Bejahung der gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit relevanten Tatsachen wie Verletzungshandlungen und der haftungsrechtlichen Zurechnung handelt es sich um sogenannte doppeltrelevante Tatsachen, weshalb im Rahmen der Pr\u00fcfung der Zust\u00e4ndigkeit ausreichend ist, dass die Kl\u00e4gerseite diese Umst\u00e4nde schl\u00fcssig vortr\u00e4gt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D, Rn. 48). Etwaiges Bestreiten der Beklagtenseite wird erst f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit relevant.<br \/>\nDiesen vorstehenden Anforderungen hat der Kl\u00e4ger, erg\u00e4nzt durch sein Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, hinreichend Gen\u00fcge getan. Er hat dargelegt, dass die Beklagte zu 2. eine Vertriebsgesellschaft ist, die die Produkte des Beklagten zu 1. ausliefert. Au\u00dferdem steht alleinig der Beklagte zu 1. hinter dem US-amerikanischen Unternehmen der Beklagten zu 2., bei welchem es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, wodurch der Einfluss des Beklagten zu 1. als deren Leiter umso bedeutender ist.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet und nur im Hinblick auf den geltend gemachten Vernichtungsanspruch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt eine Haarstanze, welche geeignet ist, Haarfollikel aus einem Spenderbereich zu entnehmen, um sie in einen Empf\u00e4ngerbereich zu transplantieren.<br \/>\nIm Stand der Technik waren bereits Methoden f\u00fcr die Haartransplantation bekannt. Explizit f\u00fchrt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung in Abs. [0004] und [0005] zwei US-amerikanische Schriften (Anlagen K3, K4) an. Zum einen wird eine lineare Stanze mit einheitlicher Konstruktion offenbart, welche an ihrem proximalen Ende \u00fcber eine gestreckte ovale Schneide verf\u00fcgt, um durch die Kopfhaut zu schneiden. Die Schneide begrenzt einen mit einer \u00e4u\u00dferen Wandstruktur versehenen Hohlraum, der sich hin zu einem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt erweitert. Diese Konstruktion erm\u00f6glicht einen verl\u00e4ngerten ovalen Einschnitt in die Kopfhaut (vgl. Abs. [0004]). Die in der weiteren US-amerikanischen Schrift offenbarte Haarstanze weist einen rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rper auf, gebildet um eine allgemein zentrale Achse, die vom distalen zum proximalen Ende verl\u00e4uft, und eine Follikelkammer aufweisend. Am proximalen Ende der Stanze ist eine Schneide angeordnet.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt als Nachteile des Standes der Technik, dass es bei der Entnahme mit bekannten Haarstanzen h\u00e4ufig zu sog. Transektionen kommt. Dies bedeutet, dass der zu extrahierende Follikel durchtrennt und so f\u00fcr die weitere Haartransplantation ungeeignet wird. Die Transektion tritt auf, wenn bei der Entfernung des Follikels dessen oberer Teil gegen die Innenw\u00e4nde der Stanze gepresst wird (sog. Reibkontakt bzw. \u201efrictional contact\u201c) und deshalb gemeinsam mit der Stanze rotiert, wobei dessen unterer Teil jedoch noch weitgehend fest im Kopfgewebe sitzt. Es kommt zu einer Verdrehung, aufgrund derer der Follikel durchtrennt und f\u00fcr die Transplantation unbrauchbar wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieser Aufgabe (technisches Problem) eine Haarstanze im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Stanze (10) zum Entfernen von Haarfollikeln (102) durch Drehen der Stanze, wobei die Stanze umfasst:<br \/>\n2. einen allgemein rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rper (12),<br \/>\n3. der K\u00f6rper ist um eine allgemein zentrale Achse (11) gebildet,<br \/>\n4. der K\u00f6rper verl\u00e4uft von einem proximalen Schneidende (16) zu einem distalen Ende (14),<br \/>\n5. der K\u00f6rper weist eine Follikelaufnahmekammer (17) auf,<br \/>\n6. die Follikelaufnahmekammer ist durch eine Innenwand definiert,<br \/>\n7. die Innenwand geht distal von dem proximalen Schneidende aus,<br \/>\n8. das proximale Ende der Stanze weist eine Schneide (118) auf,<br \/>\n9. wenigstens ein Abschnitt des rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rpers distal zu dem proximalen Ende weist ein allgemein konkaves Au\u00dfensegment auf,<br \/>\n10. das konkave Au\u00dfensegment verl\u00e4uft von dem proximalen Ende distal weg,<br \/>\n11. das konkave Au\u00dfensegment weist ein proximales und ein distales Ende auf,<br \/>\n12. wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer ist innerhalb des Segments des K\u00f6rpers,<br \/>\n13. wenigstens ein Abschnitt der Follikelaufnahmekammer weist eine Innenwand auf, die in der distalen Richtung zusammenl\u00e4uft.<\/li>\n<li>\nDurch eine Vorrichtung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre rotiert die Follikelaufnahmekammer weich um das Follikel herum und reduziert so die Gefahr der Transektion. Die Aufnahmekapazit\u00e4t des Stanzenhohlraums wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Form der Follikelaufnahmekammer erh\u00f6ht, wodurch die Reibung des Follikels an der Innenwand der Stanze verringert wird. Au\u00dferdem bewirkt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haarstanze, dass die Wunden tendenziell schneller verheilen als solche, die durch die Benutzung herk\u00f6mmlicher Stanzen entstanden sind. Denn mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stanze entsteht eine sich distal verengende Wunde mit nach innengest\u00fclpten Kanten. Die Wundheilung erfolgt dadurch mit besserer Kosmetik als Wunden mit parallelen oder nach au\u00dfen gest\u00fclpten Kanten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Er\u00f6rterung bed\u00fcrfen nur die Merkmale 4, 7 sowie die Merkmale 9 bis 11 (im Hinblick auf ein konkaves Au\u00dfensegment), weil die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit stehen und sich Ausf\u00fchrungen dazu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZun\u00e4chst bed\u00fcrfen die vorstehend benannten Anspruchsmerkmale der Auslegung.<br \/>\nNach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 ff. \u2013 Spannschraube). Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter dem Ausdruck \u201eproximales Schneidende\u201c mit der Bezugsziffer 16 in den Anspruchsmerkmalen 4 und 7 den k\u00f6rperlichen Abschluss der Stanze in Richtung auf die Behandlungsstelle. Der Begriff \u201eproximales Ende\u201c wird synonym benutzt.<br \/>\nAusdr\u00fccklich legt die Klagepatentschrift nicht fest, was unter einem proximalen Schneidende zu begreifen ist. Der Fachmann entnimmt dieses Verst\u00e4ndnis der Systematik des Anspruchs sowie der Klagepatentschrift nebst ihren Zeichnungen. Er erkennt insbesondere, dass h\u00e4ufig \u00e4hnliche Begrifflichkeiten benutzt werden, indem es etwa hei\u00dft \u201eproximales Ende\u201c, \u201edistales Ende\u201c, \u201eproximaler Endbereich\u201c sowie \u201eaufgeweiteter Endbereich\u201c.<\/li>\n<li>Sofern das Klagepatent von einem aufgeweiteten Endbereich bzw. proximalem Endbereich spricht, meint es damit eine k\u00f6rperliche Ausdehnung bzw. Erstreckung. Diese Ausdr\u00fccke beziehen sich auf den Abschnitt der Vorrichtung, welcher schon konkav ausgestaltet ist und in Richtung der Schneide ausl\u00e4uft. Dies wird dem Fachmann durch die bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden Figuren aus der Klagepatentschrift, n\u00e4mlich Figur 2, veranschaulicht, indem mit der Bezugsziffer 15 eben jener sanft kurvenf\u00f6rmig ausgestaltete Bereich adressiert ist. Wenn das Klagepatent einerseits von einem aufgeweiteten proximalen Endbereich und andererseits von einem proximalen Endbereich spricht, handelt es sich um sprachliche Ungenauigkeiten, mit denen aber dasselbe gemeint ist. Dies erkennt der Fachmann insbesondere aus Abs. [0013], in dem von \u201edem Aufweiten im proximalen Endbereich\u201c bzw. in der urspr\u00fcnglichen englischen Fassung \u201ethe flare in the proximal end region\u201c die Rede ist. Wenn im Weiteren sodann von einem aufgeweiteten Endbereich gesprochen wird, ist dies nur eine Zusammenfassung und Konkretisierung des Endbereichs bez\u00fcglich seiner k\u00f6rperlichen Ausgestaltung.<br \/>\nNeben dem proximalen Endbereich verwendet das Klagepatent auch die Begrifflichkeit \u201eproximales Ende\u201c. Diese beiden Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen und \u201eproximales Ende\u201c ist nicht mit einem Endbereich gleichzusetzen. Vielmehr ist mit diesem Ausdruck der unmittelbare k\u00f6rperliche Abschnitt gemeint, der den k\u00f6rperlichen Abschluss der Stanze bildet. Das proximale Ende stellt einen Teil des proximalen Endbereichs dar. Dies entnimmt der Fachmann dem Absatz [0025]. Dort wird n\u00e4mlich das proximale Ende als ein Punkt verstanden, von dem aus Abmessungen erfolgen k\u00f6nnen, sodass die divergierende Innenwand ab ca. 1 mm vom proximalen Ende entfernt beginnen kann. Eine solche Aussage k\u00f6nnte das Patent nicht treffen, wenn es sich bei dem proximalen Ende um einen Bereich handeln w\u00fcrde. Zwar haben auch Bereiche ihren Anfangs- und Endpunkt. Allerdings findet der Fachmann keinen n\u00e4heren Anhaltspunkt, welcher konkrete \u201eBereichspunkt\u201c dieser (bevorzugten) Messung zugrunde gelegt worden sein sollte. Dieser Bezugspunkt ist aber ma\u00dfgeblich, um die Ausgestaltung der Stanze erfindungsgem\u00e4\u00df konstruieren zu k\u00f6nnen.<br \/>\nEntsprechend hei\u00dft es in der englischen Fassung des Klagepatents auch \u201eextending from\u201c (Abs. [0006]), womit die Erstreckung der Innenwand zwischen zwei Punkten, n\u00e4mlich dem proximalen Ende zum distalen Ende der Stanze gemeint ist. Demgem\u00e4\u00df benutzt die deutsche \u00dcbersetzung das Verb \u201eausgehen von\u201c. Auch dies bezieht sich auf die Erstreckung der Innenwand von einem konkreten Punkt aus.<br \/>\nFerner wird der Fachmann in dem Verst\u00e4ndnis des proximalen Endes als ein Abschlusspunkt und nicht als ein Bereich durch die Formulierung in Abs. [0009] best\u00e4rkt, \u201ea skin contacting proximal end\u201c bzw. \u201eeinem mit der Haut in Kontakt kommenden proximalen Ende\u201c. Insoweit wei\u00df der Fachmann, dass es gerade das \u00e4u\u00dferste, dem menschlichen K\u00f6rper zugewandte Ende einer Stanze ist, das (zumindest zuerst) die zu behandelnde Haut ber\u00fchrt.<br \/>\nF\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des proximalen Endes als Abschlusspunkt spricht weiterhin, dass der Stanzenk\u00f6rper eine allgemein zentrale L\u00e4ngsachse (Merkmal 3) aufweist, an der er sich orientiert. Der Endpunkt der Achse in Richtung auf den menschlichen K\u00f6rper ist genau das proximale Ende.<br \/>\nInhaltsgleich wie das proximale Ende ist der Begriff des proximalen Schneidendes zu begreifen. Das Klagepatent benutzt diese Ausdr\u00fccke im Austausch gegeneinander. Die Formulierung proximales Schneidende stellt eine Konkretisierung des proximalen Endes insoweit dar, als dort eine zum Schneiden geeignete Vorrichtung vorhanden sein muss. F\u00fcr diese Konkretisierung spricht Abs. [0030], wonach die Schneide \u201eam\u201c proximalen Ende gebildet ist.<br \/>\nAuch aus Abs. [0020] ersieht der Fachmann dieses einheitliche Verst\u00e4ndnis. Dort wird zwar zun\u00e4chst der Beginn der Kammer von dem proximalen Schneidende aus beschrieben. Im unmittelbar folgenden Satz hei\u00dft es nur, dass die Kammer ausweislich der Figur 3 vom proximalen Ende verl\u00e4uft. Ein unterschiedlicher Startpunkt der Kammer sollte in diesen Abs\u00e4tzen nicht zum Ausdruck kommen, da sich Ver\u00e4nderungen der Vorrichtung nur im Hinblick auf den Verlauf der Kammer zum distalen Ende ergeben sollten.<br \/>\nSofern das Klagepatent den Ausdr\u00fccken proximales Ende und proximales Schneidende verschiedene Bedeutungsgehalte zukommen lassen wollte, so sind diese jedenfalls nicht hinreichend deutlich offenbart. Der Fachmann erkennt also, dass Merkmal 4 dar\u00fcber Aufschluss gibt, wie der Stanzenk\u00f6rper verl\u00e4uft; n\u00e4mlich von einem k\u00f6rpernahen zu einem vom K\u00f6rper entfernten Punkt.<\/li>\n<li>Nicht dagegen auch einheitlich zu verstehen ist das proximale Schneidende mit der Schneide. Denn schon aus der Systematik des Klagepatentanspruchs 1 ergibt sich, dass das Klagepatent zwischen einem proximalen Ende\/Schneidende und einer Schneide unterscheidet. Bei einer begrifflichen Gleichsetzung w\u00fcrde n\u00e4mlich das Merkmal 8 sinnentleert und h\u00e4tte keinen eigenen Bedeutungsgehalt mehr, weil dann das proximale Ende ein proximales Ende aufweisen w\u00fcrde oder alternativ eine Schneide eine Schneide.<br \/>\nZwar k\u00f6nnten in den Zeichnungen der Klagepatentschrift die Bezugsziffern (16, 116, 118) auf ein einheitliches Verst\u00e4ndnis schlie\u00dfen lassen, weil in verschiedenen Figuren dieselben Stellen (derselbe Punkt) mit unterschiedlichen Bezugsziffern gekennzeichnet wurden. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent die Wahl der Bezugsziffern bewusst so getroffen hat, zumal sich f\u00fcr den Gleichlauf der Begriffe in der Beschreibung keine weiteren Anhaltspunkte mehr finden. Ber\u00fccksichtigend den Grundsatz, dass die Patentschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen ist, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung), verbleibt es bei einem unterschiedlichen Verst\u00e4ndnis der eingangs genannten Begriffe, mit welchem auch die Figuren in Einklang zu bringen sind.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einer Schneide eine Kante des Stanzenk\u00f6rpers, die zum Schneiden geeignet und am proximalen Ende angeordnet ist und sich dadurch auszeichnet, geschliffen sein zu k\u00f6nnen, vorzugsweise in der Innenseite, wobei auch ein Schliff an Au\u00dfenseite erfindungsgem\u00e4\u00df sein kann. Die Schneide ist immer Teil des proximalen Schneidendes, aber nicht damit gleichzusetzen. Denn andersherum muss das proximale Schneidende nicht \u00fcberall \u00fcber eine Schneide verf\u00fcgen, da auch nur ein bestimmter Bereich (Innen- oder Au\u00dfenbereich) als Schneide ausgestaltet sein kann.<br \/>\nBest\u00e4rkt in diesem Begriffsverst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibungsstellen, denen zu entnehmen ist, dass das proximale Ende eine Schneide \u201eaufweist\u201c (vgl. Merkmal 8) und, dass das proximale Ende \u201ein\u201c einer Schneide \u201eendet\u201c (Abs. [0009]). Dies dient dem Fachmann als ausreichender Hinweis zu verstehen, dass Schneide und proximales Ende nicht gleichzusetzen sind, sondern das Klagepatent lediglich eine bestimmte Ausgestaltung des Endes meint, n\u00e4mlich den Teil der Stanze, der tats\u00e4chlich in der Lage ist, Gewebe zu schneiden.<br \/>\nUmso ersichtlicher wird diese begriffliche Trennung unter Hinzuziehung der ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Fassung der Klagepatentschrift. Denn dort wird der Ausdruck \u201ecutting edge\u201c benutzt, was im Deutschen mit \u201eSchneide\u201c \u00fcbersetzt wurde. Der englische Ausdruck ist seinem urspr\u00fcnglichen Bedeutungsgehalt nach dagegen pr\u00e4ziser als der deutsche, weil \u201eedge\u201c w\u00f6rtlich \u00fcbersetzt \u201eKante\u201c oder \u201eRand\u201c bedeutet. \u201eSchneide\u201c ist demgegen\u00fcber weniger eindeutig und grenzt den schneidenden Teil der Stanze nicht n\u00e4her ein, schlie\u00dft gleichwohl nicht aus, darunter nur eine schneidende Kante aufzufassen. Die treffendere \u00dcbersetzung von \u201ecutting edge\u201c d\u00fcrfte demnach Schneidkante sein.<\/li>\n<li>Die Auffassung der Beklagten, dass Schneide lediglich den Schneidmechanismus, etwa in Abgrenzung zu einer Schere oder \u201ewas der Schneidwerkzeuge mehr sein m\u00f6gen\u201c darstellen soll, verf\u00e4ngt nicht. Denn es ist schon nicht hinreichend klar, dass es sich bei \u201eSchneide\u201c im Gegensatz zu einer Schere um einen in der deutschen Sprache bekannten Ausdruck handelt, der einen bestimmten Schneidmechanismus beschreibt.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Ausformung der Schneide entnimmt der Fachmann der Beschreibung keine klaren Hinweise, wie dies zu geschehen hat. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass ein nicht weiter erl\u00e4uterter \u00dcbergang vom Stanzenk\u00f6rper in eine Gewebeschneide vorgesehen ist. Nicht zu erkennen ist, dass ein spitzes Zusammenlaufen erforderlich ist.<br \/>\nDer Begriff der Schneide und ab wann eine solche vorliegt, ist mangels entgegenstehender Angaben in der Klagepatentschrift daher weit zu verstehen. Teils beschreibt das Klagepatent, dass diese Schneide erst entsteht, indem eine Sch\u00e4rfung entweder der Au\u00dfen- oder der Innenseite am proximalen Ende der Stanze erfolgt (vgl. Abs. [0009]) und dass die Sch\u00e4rfung der Stanze an der Innenseite zu dem Zweck erfolgt, \u201eum\u201c eine Stanze zu bilden, was dem Fachmann ein Hinweis darauf sein k\u00f6nnte, dass vor einer Sch\u00e4rfung gerade noch keine Schneide vorliegt. Abs. [0021] dagegen spricht davon, dass das proximale Stanzenende eine Schneide aufweisen kann, die ungesch\u00e4rft oder vorzugsweise gesch\u00e4rft sein kann.<br \/>\nDanach besteht eine Schneide unabh\u00e4ngig von einer Sch\u00e4rfung. Aufgrund der englischen Fassung (\u201ecutting edge\u201c) ist das Klagepatent so zu verstehen, dass in jedem Fall nur eine Kante vorliegt, die als Schneide anzusehen ist und nicht etwa ein ganzer (ringf\u00f6rmiger fl\u00e4chiger) Bereich.<br \/>\nDas Klagepatent gibt au\u00dferdem nicht vor, wie das proximale Ende zu einer Schneide f\u00fchren muss. Insbesondere ist nicht vorgegeben, dass das proximale Ende zwingend dergestalt in eine Schneide auslaufen muss, dass, wie die Beklagten meinen, die Innenwand und die Au\u00dfenwand in einem spitzen Winkel zusammenlaufen.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich erkennt das Klagepatent aber an, dass es eine Verbindung aus Innenhohlraumwand und \u00e4u\u00dferer Wand (vgl. Abs. [0024]) sein muss, aus der sich Schneide ergibt. Dies ist f\u00fcr den Fachmann auch offensichtlich, da Innenwand und Au\u00dfenwand lediglich verschiedene Seiten desselben Vorrichtungsteils sind, da es kein gesondertes Element gibt, das zur Bildung einer Innenwand in der Vorrichtung vorgesehen ist. Konkretere Angaben zur Bildung der Schneide sind dieser Beschreibungspassage jedoch nicht zu entnehmen.<br \/>\nAber auch diese Beschreibungsstelle beinhaltet keine Angaben, wie im Detail dieses Zusammenspiel von den W\u00e4nden zu erfolgen hat. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass sie \u201ezusammenlaufen\u201c m\u00fcssen.<br \/>\nIn der deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft es n\u00e4mlich dagegen \u201eKonvergenz\u201c der Wandfl\u00e4chen und auch in der englischen Ursprungsfassung wird das Wort \u201econvergence\u201c benutzt, welches zwar auch mit Zusammenlaufen \u00fcbersetzt werden kann, aber nicht ausschlie\u00dflich. Vielmehr kann es auch Ann\u00e4herung und Angleichung bedeuten. Da somit sowohl im Anspruchswortlaut als auch in den beschreibenden Abs\u00e4tzen eindeutige Hinweise fehlen, ist letztlich nur erforderlich, dass Innenwand und Au\u00dfenwand so konstruiert sind, dass sich \u00fcberhaupt eine Schneide ergeben kann.<br \/>\nNichts anderes bez\u00fcglich der Formung der Schneide ergibt sich aus den im Klagepatent enthaltenen Winkelangaben, auf die schon die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihres Verst\u00e4ndnisses abstellen (vgl. insbesondere Abs. [0032]). Diese Winkelangaben bleiben n\u00e4mlich unber\u00fccksichtigt und f\u00fchren zu keiner einengenden Betrachtung dahin, dass die beiden Stanzenw\u00e4nde in ihrem Abschluss in einem spitzen Winkel aufeinandertreffen m\u00fcssen. Denn zum einen sind diese Angaben schon nicht Gegenstand des Anspruchs und zum anderen nur im Rahmen der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele thematisiert (vgl. Fig. 3 und 4). Wenngleich dort sowohl ein bevorzugter Konvergenzwinkel von 9,8\u00b0 als auch ein alternativer Winkelbereich von 4\u00b0 bis 20\u00b0 angegeben wurde, l\u00e4sst dies keine einschr\u00e4nkende Betrachtung des Anspruchs 1 zu, wonach nicht auch gr\u00f6\u00dfere Winkel erfindungsgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nnten (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 24 f.).<br \/>\nIm \u00dcbrigen handelt es sich bei Figuren 3 und 4 um Zeichnungen einer bevorzugten Stanzenform, was andere auch noch unter die Erfindung fallende Ausgestaltungen nicht ausschlie\u00dft, insbesondere auch solche nicht, die in ihrer Wirkung nachteiliger sind.<br \/>\nSchlie\u00dflich sieht der Fachmann auch aus technisch-funktionalen Gesichtspunkten keinen Grund, der ein spitzes Zusammenlaufen der Wandfl\u00e4chen zur Ausbildung der Schneide erfordert. Insbesondere steht es der Wundheilung nicht entgegen, wenn die Fl\u00e4chen nicht spitz zusammenlaufen, da die Form der Wunde durch die Au\u00dfenseite der Stanzen und eine dort ausgebildete Abschr\u00e4gung bedingt wird und nicht durch den Verlauf der W\u00e4nde, die zu einem \u201ebreiteren Ring\u201c am proximalen Ende f\u00fchren k\u00f6nnten, da sich dieser im \u00c4u\u00dferen nicht niederschl\u00e4gt.<br \/>\nAus diesem Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht, dass der Vorteil der Erfindung eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbesserte Follikelaufnahmekammer bereitzustellen, aufgegeben wird. Denn die Ausgestaltung der Schneide am proximalen Ende, bedingt durch ein Winkelverh\u00e4ltnis von Innen- und Au\u00dfenwand, l\u00e4sst in jedem Fall eine sanft um den Follikel rotierende Kammer zu, welche dem Schutz der Haare dient und eines Transektion vorbeugt.<\/li>\n<li>Auch in der Gesamtschau mit dem Merkmal 7, welches ebenfalls den Ausdruck proximales Schneidende benutzt, besteht schlie\u00dflich kein Bed\u00fcrfnis, diesen Begriff mit der \u201eSchneide\u201c gleichzusetzen. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es im Anspruchswortlaut nur, dass die Innenwand von dem Schneidende ausgeht. Damit erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent auch hier eine Vorgabe macht, wo ein Element beginnt und welchen weiteren Verlauf (distal) es nimmt. Mit diesem Verst\u00e4ndnis ist das Merkmal 7 koh\u00e4rent zu demjenigen des Merkmals 4. Gr\u00fcnde, weshalb zwingend die Schneide der Startpunkt der Innenwand sein sollte, sind zudem nicht ersichtlich. Selbst nach dem Klagepatent ergeben sich daf\u00fcr keine Anhaltspunkte, weil bereits keine klare Vorgabe f\u00fcr die Anordnung der Schneide gemacht wird. In den F\u00e4llen, wenn die Schneidkante an der Au\u00dfenseite liegt, w\u00fcrde dies nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten bedeuten, dass die W\u00e4nde immer spitz zusammenlaufen m\u00fcssten, da andernfalls die Innenwand innenseitig beginnt, n\u00e4mlich an der der Schneidkante abgewandten Seite. Wie oben gezeigt, fehlen f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des Zusammenlaufens aber konkrete Hinweise im Patent. Im \u00dcbrigen ist an der Auslegung der Beklagten zu kritisieren, dass sie den Begriff \u201ecutting edge\u201c nicht klar abgrenzen und einen gr\u00f6\u00dferen Bereich als vom Klagepatent beabsichtigt, als Schneide auffassen.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDer in den Merkmalen 9 bis 11 benutzte Ausdruck des \u201ekonkaven Au\u00dfensegments\u201c meint einen \u00e4u\u00dferen Bereich der Stanze, der derart ausgestaltet ist, dass sich dessen Durchmesser zumindest partiell ver\u00e4ndert, sich also zwischenzeitlich reduziert.<br \/>\nIm Anspruchswortlaut benutzt das Klagepatent in den Merkmalen 9 bis 11 den Begriff \u201ekonkav\u201c, ohne dort weitere Erl\u00e4uterungen dazu zu machen. Der Fachmann hat daher die Beschreibung des Klagepatents in den Blick zu nehmen, um den Bedeutungsgehalt des Wortes zu ermitteln. Dort findet dieser Ausdruck an einigen Stellen Verwendung, z.B. Abs. [0006], Abs. [0022] ff., Abs. [0026]. Teilweise wird das Adjektiv in Verbindung mit dem vorangestellten Wort \u201eallgemein\u201c benutzt.<br \/>\nSeinem philologischen Verst\u00e4ndnis nach beschreibt \u201ekonkav\u201c die W\u00f6lbung eines K\u00f6rpers nach innen. Von diesem Verst\u00e4ndnis geht auch das Klagepatent in Satz 2 des Abs. [0022] aus, in welchem ein \u201eim Wesentlichen sanft verlaufendes konkaves Segment\u201c beschrieben wird. Zugleich entnimmt der Fachmann dem Abs. [0022], dass dieser Begriff hier aber nicht nur bezogen auf eine gew\u00f6lbte Ausformung zu verstehen ist. Denn in diesem Absatz hei\u00dft es in Satz 2 ausdr\u00fccklich weiter: \u201ekann dieses Segment alternativ auch gestuft oder abgewinkelt sein, ohne vom Schutzbereich der Erfindung abzuweichen\u201c. Ausdr\u00fccklich unterfallen daher auch diese Formen dem Begriff \u201ekonkav\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Ein sanft verlaufendes konkaves Segment ist zwar eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform und wird auch demensprechend in den Figuren so dargestellt, ist aber f\u00fcr sich genommen nicht geeignet, das Begriffsverst\u00e4ndnis hierauf einzugrenzen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht der Anspruchswortlaut keine Angaben, wie das konkave Au\u00dfensegment ausgestaltet sein soll. Insbesondere fehlen Angaben, in welchem Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis die Segmentdurchmesser am distalen und am proximalen Ende zueinanderstehen sollen. Schon deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass der distale kleiner als der proximale Durchmesser sein kann. Dies gilt umso mehr, als ausdr\u00fccklich erst in Anspruch 2 des Klagepatents das diskutierte Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis in Bezug genommen wird und gleichgro\u00dfe Durchmesser beansprucht werden.<\/li>\n<li>Dies k\u00f6nnte nur dann anders zu betrachten sein, wenn aus dem Wort konkav zugleich Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung des proximalen bzw. distalen Durchmessers des Au\u00dfensegments folgen. Ausdr\u00fccklich kann der Fachmann solche Angaben der Beschreibung des Klagepatents nicht entnehmen.<br \/>\nEindeutige Angaben dazu, ob der distale Durchmesser auch kleiner als der proximale Durchmesser sein kann, beinhaltet das Klagepatent nicht. So beziehen sich s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen auf Ausgestaltungen, wonach die Durchmesser gleichgro\u00df oder der distale Durchmesser sogar gr\u00f6\u00dfer sein kann (vgl. Abs. [0006]). Abs. [0022] beschreibt einen allgemein gleichen Durchmesser als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Einziger Hinweis auf die M\u00f6glichkeit eines kleineren distalen Durchmessers k\u00f6nnte allenfalls die Formulierung in Abs. [0022], Z. 10 sein, wonach es in der Praxis einen leichten Unterschied zwischen den beiden Durchmessern geben kann, wenn es darum geht, sie identisch zu machen. Dieser Halbsatz d\u00fcrfte eine negative Abweichung einschlie\u00dfen.<br \/>\nAuch die Figuren 1 und 2 offenbaren einen kleineren Durchmesser. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Figuren erfindungsgem\u00e4\u00df im Hinblick auf das konkave Au\u00dfensegment. Das Klagepatent betont ausdr\u00fccklich deren Erfindungsgem\u00e4\u00dfheit (Abs. [0007]). Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich bestimmter Anspruchsmerkmale werden nicht vorgenommen. Solche Anhaltspunkte sind auch den Bezeichnungen der Figuren 1 und 2 bzw. Figuren 3 und 4 nicht zu entnehmen. Zwar wird in den zuletzt genannten Figuren eingehend die Konkavit\u00e4t dargestellt; dies bedeutet aber nicht, dass sie in den \u00fcbrigen Zeichnungen keinerlei Ber\u00fccksichtigung gefunden hat. Im \u00dcbrigen spricht auch Abs. [0009] von einem \u201edivergierenden\u201c Au\u00dfendurchmesser, was zeigt, dass grunds\u00e4tzlich die konkave Ausgestaltung in die zeichnerische Darstellung einbezogen worden ist und dieser Absatz gerade die Beschreibung der Figuren 1 und 2 beinhaltet.<br \/>\nDiese Figuren sind daher in die Erw\u00e4gungen zur Auslegung einzustellen, zumal Patentzeichnungen \u00fcblicherweise ohnehin nicht herangezogen werden d\u00fcrfen, um eine Einengung des Anspruchs herbeizuf\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A, Rn. 32).<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich nicht entgegen, dass die \u00fcberwiegenden Formulierungen, wie auch der Kontext des Abs. [0022], im Klagepatent auf eine Gr\u00f6\u00dfenabweichung nach oben bezogen sind. Es handelt sich jeweils um Beschreibungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, die den Anspruchsinhalt nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen und nur daraus, dass sich an keiner Stelle der Klagepatentschrift ein Hinweis auf eine zul\u00e4ssige Gr\u00f6\u00dfenabweichung nach unten findet, ist nicht zu schlie\u00dfen, dass diese nicht vom Gegenstand der Erfindung umfasst w\u00e4ren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die zuvor diskutierten Merkmale 4, 7 sowie 9 bis 11 des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von den Merkmalen 4 und 7.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen K\u00f6rper auf, der von einem proximalen Schneidende zu einem distalen Ende verl\u00e4uft. Denn der Stanzenk\u00f6rper, zu dem ausweislich Merkmal 5 auch die Follikelaufnahmekammer z\u00e4hlt, erstreckt sich vom proximalen Ende bis hin zu einem distalen Ende und bildet auf diese Weise die gesamte Stanze.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist zu erkennen, dass durch den Verlauf der Innen- und Au\u00dfenwand ein flacher Ring entstanden ist. Wie aber im Rahmen der Auslegung gezeigt, ist auch dies von der Erfindung umfasst, da das proximale (Schneid-)Ende den Abschluss der Vorrichtung in Richtung auf den menschlichen K\u00f6rper meint und dieses somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon vor dem \u201eabgeknickten\u201c Bereich liegt. Es ist damit auch eine k\u00fcnstliche Aufspaltung, diesen Bereich als separaten Ring darzustellen, in den die Stanze m\u00fcnden w\u00fcrde. Es handelt sich schlicht um den Ausl\u00e4ufer der Stanze, welcher zum K\u00f6rper der Stanze geh\u00f6rt und zum proximalen Ende f\u00fchrt bzw. dieses bildet.<br \/>\nNicht entscheidend f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 4 ist au\u00dferdem, dass das proximale Ende in einer Schneide m\u00fcndet.<br \/>\nDie unstreitig vorhandene Innenwand geht auch vom proximalen Schneidende aus, denn sie beginnt an der Innenkante des seitens der Beklagten als flachen und stumpfen Ring bezeichneten Vorrichtungselements. Nicht erforderlich ist, dass eine Verbindung zur an der Au\u00dfenseite dieses \u201eRings\u201c vorgesehenen Schneidkante besteht. Denn entsprechend dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis, ist das proximale Schneidende nicht mit der Schneide als solcher gleichzusetzen und im Anspruch 1 werden keine Winkelangaben beansprucht, wie sich Innen- und Au\u00dfenwand ann\u00e4hern sollen. Dies ist vielmehr erst Gegenstand des Unteranspruchs 9.<\/li>\n<li>Auf den Aussagegehalt der seitens des Kl\u00e4gers angefertigten und als Anlagen K15 und K16 zur Akte gereichten CAD-Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kommt es zum Nachweis der Verletzung nicht an. Unbeschadet des insoweit umf\u00e4nglichen Erkl\u00e4rens der Beklagten mit Nichtwissen, beinhalten diese Modelle jedenfalls keine \u00fcber die zur Akte gereichten Lichtbilder hinausgehenden Informationen. Denn der grundlegende Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist unstreitig. Lediglich das rechtliche und nicht das tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndnis der Parteien weicht voneinander ab.<br \/>\nUnerheblich ist ferner, dass die Kl\u00e4gerseite Zweifel an den auf den Lichtbildern der Beklagten gezeigten Haarstanzen hat und ob es sich dabei tats\u00e4chlich um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt. Zum einen haben die Beklagten n\u00e4mlich nicht bestritten, dass die aus den Anlagen K 6, K 8 und K 10 und K11 zu ersehenden Haarstanzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind. Zum anderen d\u00fcrfte es sich aber auch tats\u00e4chlich bei den Anlagen TW 1 bis TW 3 um die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Haarstanzen handeln und lediglich die Perspektive und Sch\u00e4rfe der Aufnahme im Vergleich zu denjenigen des Kl\u00e4gers variieren.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nVorstehende Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr die zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Sie unterscheidet sich ihrem Aufbau nach von der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur durch die Ausformung der Schneidkante. Diese ist, wie sowohl den seitens beider Parteien zur Akten gereichten Lichtbildern als auch dem eigenen Vortrag der Beklagten zu entnehmen ist, s\u00e4genartig gezackt ausgestaltet und befindet sich wie schon in der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der Au\u00dfenseite der Stanze.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von den Anspruchsmerkmalen 9 bis 11. Sie weisen ein konkaves Au\u00dfensegment auf.<br \/>\nDie tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien unstreitig. Von vornherein diskutieren die Parteien hier nicht, ob oder wo an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt ein konkaves Au\u00dfensegment angeordnet ist bzw. im Verlauf des Stanzenk\u00f6rpers eine Divergenz im Durchmesser vorliegt. Insoweit ist hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls au\u00dfer Streit, dass sie am distalen Ende des Segments einen gegen\u00fcber dem Durchmesser am proximalen Ende kleineren Durchmesser aufweisen.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des Verst\u00e4ndnisses dieser Merkmale, wonach es entweder gar nicht auf das Verh\u00e4ltnis der Au\u00dfendurchmesser zueinander ankommt oder jedenfalls auch kleinere distale Durchmesser in die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre einbezogen sind, sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen also auch mit ihrem kleineren distalen Durchmesser patentverletzend.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAus vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen.<br \/>\n1.<br \/>\nAufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 m\u00fcssen beide Beklagten gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG die Verletzungshandlungen unterlassen.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Beklagten zu 1. resultiert die Unterlassungsverpflichtung aus seinen eigenen patentverletzenden Handlungen, indem er die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland ausgeliefert hat.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. trifft eine Unterlassungsverpflichtung, weil ihr gegen\u00fcber eine Zurechnung der rechtswidrigen Benutzungshandlungen des Beklagten zu 1. erfolgt. Die beiden Beklagten stehen n\u00e4mlich im Verh\u00e4ltnis von Gesellschaft und gesetzlichem Vertreter zueinander (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 245 f.), wobei der Beklagte zu 1. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2. nach au\u00dfen agiert und deren Unternehmen repr\u00e4sentiert. Zur \u00dcberzeugung der Kammer steht das unmittelbare und gewollte Zusammenwirken der beiden Beklagten fest, denn das entsprechende kl\u00e4gerische Vorbringen ist auch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung seitens der Beklagten unwidersprochen geblieben.<br \/>\nDamit liegt bez\u00fcglich der Beklagten zu 2. nicht nur eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr etwaige eigene Verletzungshandlungen vor. Vielmehr hat sich eine Wiederholungsgefahr manifestiert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDa aufgrund der haftungsrechtlichen Zurechnung zwischen dem Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. f\u00fcr letztere nicht nur eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr etwaige Benutzungshandlungen vorliegt, ergeben sich auch die weiteren Rechtsfolgen gegen beide Beklagte.<\/li>\n<li>Zugunsten des Kl\u00e4gers besteht nicht der geltend gemachte Vernichtungsanspruch gem. \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64. EP\u00dc, da neben einer begangenen Verletzung auch erforderlich ist, dass die Verletzer, also hier die Beklagten, Besitz und\/oder Eigentum an patentverletzenden Vorrichtungen in Deutschland haben. Daran fehlt es. Denn, nachdem die Beklagten dies bestritten haben, vermag die Kammer diese Voraussetzung nicht festzustellen, weil der Kl\u00e4ger seinen Vortrag nicht konkretisiert und erg\u00e4nzt hat. Eines dahingehenden Hinweises der Kammer bedurfte es nicht, weil die Beklagtenseite ausdr\u00fccklich diese Fragestellung er\u00f6rtert hat.<\/li>\n<li>Keine Zweifel bestehen dagegen an dem R\u00fcckrufanspruch und dem Entfernungsanspruch gem. \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Soweit sich die Beklagten damit verteidigen, dass sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr in den Vertriebswegen bef\u00e4nden und deshalb nicht zur\u00fcckgerufen bzw. entfernt werden m\u00fcssten, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn vorliegend befinden sich die patentverletzenden Vorrichtungen immer noch in den Vertriebswegen. Die belieferten Abnehmer sind nicht als private Endabnehmer zu qualifizieren. Wenngleich \u00c4rzte keine Gewerbetreibende i.S.d HGB sind, handeln sie hier jedenfalls zu gewerbsm\u00e4\u00dfigen Zwecken, n\u00e4mlich zur Durchf\u00fchrung ihrer Behandlungen. Sie k\u00f6nnen nicht lediglich als private Endabnehmer angesehen werden. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sp\u00e4ter einmal weiterver\u00e4u\u00dfert werden. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte es auch nicht allein auf die tats\u00e4chlichen zwei streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen ankommen, sondern darauf, dass dieser Anspruch die Konsequenz aus der begangenen Verletzung ist.<br \/>\nEs bestehen auch keine Bedenken daran, dass der R\u00fcckruf unter Angabe des Grundes \u2013 dieses Urteil \u2013 erfolgen muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 644 f.). Hinsichtlich der von den Beklagten begangenen rechtswidrigen Benutzungshandlungen wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen in Ziff. II Bezug genommen. Soweit die Beklagten die Formulierung des entsprechenden Klageantrags beanstanden und bef\u00fcrchten, dass auch nicht inl\u00e4ndische Erzeugnisse erfasst seien, d\u00fcrfte dies nicht durchgreifen. Denn der Schutzumfang dieser Vorschriften geht schon nicht weiter als das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140b PatG, 242, 259 BGB. Bedenken daran, dass die Beklagten Rechnung gegen\u00fcber einem von dem Kl\u00e4ger beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer legen d\u00fcrfen, bestehen nicht.<br \/>\nF\u00fcr den Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspruch hat der Kl\u00e4ger das gem. \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es dem Kl\u00e4ger erst nach Erteilung der Auskunft m\u00f6glich, diesen Anspruch der H\u00f6he nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 465). Dem Grunde nach folgt der Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<br \/>\nDie Beklagten trifft dabei zumindest der Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf. Der Beklagte zu 1. h\u00e4tte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, dass das Klagepatent benutzt wird. Gleicherma\u00dfen handelte die Beklagte zu 2. zumindest fahrl\u00e4ssig. Denn auch sie h\u00e4tte, vermittelt \u00fcber den allein f\u00fcr sie verantwortlichen Beklagten zu 1., die Patentverletzungen erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet h\u00e4tte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat schlie\u00dflich gem. \u00a7\u00a7 683, 670, 677 BGB Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der tenorierten H\u00f6he gegen beide Beklagte.<br \/>\nDieser Anspruch besteht, wenn die Abmahnung begr\u00fcndet war, also die abgemahnten Anspr\u00fcche bestanden haben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 42).<br \/>\nDies war hier der Fall. Die Abmahnung war gegen\u00fcber den Beklagten mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs begr\u00fcndet.<br \/>\nDer H\u00f6he nach orientieren sich die zu ersetzenden Abmahnkosten am Streitwert sowie an den anzusetzenden RVG-Geb\u00fchren (VV-Nr. 2300). Der hier von der Kl\u00e4gerseite zugrunde gelegte Streitwert von 250.000 \u20ac wurde von den Beklagten ebenso wenig wie die angesetzte 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr beanstandet.<br \/>\nIm Hinblick auf die Kostenh\u00f6he ergeben sich trotz des unbegr\u00fcndeten Vernichtungsanspruchs keine Abz\u00fcge.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich hat zur Ermittlung der tats\u00e4chlich ersatzf\u00e4higen Kosten immer eine Quotelung zu erfolgen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C, Rn. 56), wonach der Streitwert, der auf den begr\u00fcndeten Teil entf\u00e4llt, ist ins Verh\u00e4ltnis zu dem Streitwert entfallend auf den unbegr\u00fcndeten Teil zu setzen ist. Wenngleich der Vernichtungsanspruch unbegr\u00fcndet ist, wirkt sich dies hier aber nicht auf die erstattungsf\u00e4higen Abmahnkosten aus, da der auf diesen Anspruch entfallende Streitwert (12.500,- \u20ac) lediglich einen Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs darstellt und keinen Geb\u00fchrensprung ausl\u00f6st.<\/li>\n<li>Der korrespondierende Anspruch auf Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen folgt aus \u00a7 291 BGB.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger teilweise unterlegen war, handelt es sich dabei um eine nicht ins Gewicht fallende und keinen Geb\u00fchrensprung ausl\u00f6sende, nur geringf\u00fcgige Zuvielforderung.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 250.000,- \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2874 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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