{"id":8036,"date":"2019-06-21T17:00:20","date_gmt":"2019-06-21T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8036"},"modified":"2019-06-21T10:54:20","modified_gmt":"2019-06-21T10:54:20","slug":"4c-o-59-18-handgefuehrtes-rohrreinigungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8036","title":{"rendered":"4c O 59\/18 &#8211; Handgef\u00fchrtes Rohrreinigungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2873<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Februar 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 59\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,\n<p>ein handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn dieses ausgestattet ist mit einem Motor, einer Trommel f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegeh\u00e4use, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind, und<\/li>\n<li>wenn das Reinigungsger\u00e4t eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle einwirken, und dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterst\u00fctzt, und<\/li>\n<li>das Reinigungsger\u00e4t ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. genannten Verletzungshandlungen seit dem 8. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Zeit ab dem 7. September 2014 zus\u00e4tzlich unter Angabe<\/li>\n<li>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<br \/>\ng) des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach I. seit dem 7. September 2014 entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, f\u00fcr im Sinne von I. im Zeitraum vom 8. November 2009 bis zum 6. September 2014 begangenen Handlungen der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verpflichtet, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 6.275,82 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/li>\n<li>IX. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf Ziff. I. und V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 140.000,-, im Hinblick auf Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 20.000,-, im Hinblick auf Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 7.000,- und f\u00fcr beide Parteien im Hinblick auf Ziff. VII. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>X. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin z\u00e4hlt zu den weltweit f\u00fchrenden Entwicklern und Herstellern von Rohrwerkzeugen und Maschinen f\u00fcr Installateure, Heizungsbauer und K\u00e4lte-Klimatechniker und macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2008 015 XXX B4 (Anlage C 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am 25. M\u00e4rz 2008 angemeldet und am 8. Oktober 2009 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. August 2014 bekanntgemacht. Hilfsweise st\u00fctzt die auch insoweit allein verf\u00fcgungsberechtigte Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 018 XXX U1 (Anlage D 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das ebenfalls am 25. M\u00e4rz 2008 angemeldet wurde und dessen Inhaberin sie ist. Die Eintragung erfolgte am 3. November 2015 und die Bekanntmachung am 10. Dezember 2015. Das Klagegebrauchsmuster ist zwischenzeitlich zum 31. M\u00e4rz 2018 wegen Zeitablaufs erloschen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 (vgl. Anlage C 6) Einspruch gegen das Klagpatent eingelegt, der vom Deutschen Patent- und Markenamt erstinstanzlich mit Entscheidung vom 28. Juni 2016 zur\u00fcckgewiesen und das Klagepatent aufrechterhalten wurde (vgl. Beschl. v. 28. Juni 2016, vorgelegt als Anlage C 7). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte beim Bundespatentgericht Beschwerde eingelegt (Az. 8 W (pat) 21\/16), \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2018 hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters gestellt (vgl. Anlage B-D 8), \u00fcber den ebenfalls noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Klageschutzrechte betreffen ein Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohr-leitungen.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201e1. Handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t (1) f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6), ausgestattet mit einem Motor (2), einer Trommel (5) f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6) und mit einem Getriebegeh\u00e4use (15), in dem mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet sind, wobei<br \/>\na) eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (6 ) verteilten Walzen (23, 24, 25), von denen die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle (6) einwirken, und dass die Achse (A1) der dritten Walze (23) in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterst\u00fctzt, und wobei<br \/>\nb) ein die Federwelle (6) verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr (8) mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze (23) in beide Transportrichtungen der Federwelle (6) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<br \/>\n\u201e1. Handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t (1) f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6), ausgestattet mit einem Motor (2), einer Trommel (5) f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6) und mit einem Getriebegeh\u00e4use (15), in dem mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (6) verteilten Walzen (23, 24, 25), von denen die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle (6) einwirken, und dass die Achse (A1) der dritten Walze (23) in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterst\u00fctzt.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt eine perspektivische Au\u00dfenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in Verbindung mit Funktionsdiagrammen und die Figur 2 eine Explosionsdarstellung funktionswesentlicher Teile. Die Figur 3 enth\u00e4lt eine weitere Explosionsdarstellung zur Erl\u00e4uterung des Zusammenwirkens der drei Walzen und die Figur 4 eine Explosionsdarstellung des Zusammenwirkens des Zahntriebs zwischen Griffrohr und Schwenkrolle in einer \u00dcber-Kopf-Darstellung gegen\u00fcber der Figur 3. Figur 5 gew\u00e4hrt schlie\u00dflich einen vereinfachten analen Einblick in das Ende des Griffrohres zur Erl\u00e4uterung des Zusammenwirkens der drei Walzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein international t\u00e4tiges Unternehmen, das Maschinen und Werkzeuge f\u00fcr die Rohrbearbeitung herstellt und vertreibt. \u00dcber ihre deutsche Internetseite bietet die Beklagte u.a. die Maschinen A und B an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), bei denen es sich jeweils um ein handgef\u00fchrtes Rohrreinigungsger\u00e4t f\u00fcr den schnellen Einsatz bei Rohrverstopfungen handelt. Zur n\u00e4heren Ausgestaltung der B wird auf den nachfolgend wiedergegebenen und als Anlage C-5 zur Akte gereichten Auszug aus dem Produktkatalog der Beklagten sowie auf die als Anlage C 10 zur Akte gereichte Explosionsdarstellung verwiesen:<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2017 (vorgelegt als Anlage C 8) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Verletzung der Klageschutzrechte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Ferner forderte sie die Beklagte zur Erstattung der ihr f\u00fcr die Abmahnung auf Grundlage eines Streitwertes von EUR 1.000.000,- entstandenen Abmahnkosten auf. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (vorgelegt als Anlage C 9) wies die Beklagte das Begehren der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>Das angegriffene Reinigungsger\u00e4t B verf\u00fcge \u00fcber ein Vorschubgeh\u00e4use, welches die gleiche Funktion wie das vom Anspruch des Klagepatents umfasste Griffrohr habe, insbesondere diene es der Aufnahme der drei Walzen. Das Klagepatent mache keine Vorgaben, in welche Richtung das Griffrohr verschoben werden solle, insbesondere m\u00fcsse eine Verschiebung des Griffrohrs nicht zu einer Verstellung der dritten Walze f\u00fchren. Das Vorschubgeh\u00e4use sei gegen\u00fcber der Federwelle auch verdrehbar, wobei dies nicht zwangsl\u00e4ufig in L\u00e4ngsrichtung erfolgen m\u00fcsse. Das Klagepatent schlie\u00dfe nicht aus, dass das Griffrohr auch \u00fcber ein abstehendes Griffst\u00fcck verf\u00fcge. Soweit das Klagepatent in seinen Figuren ein verschiebbares Griffrohr ohne abstehenden Griff offenbare, handele es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den Anspruch nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Verwendung eines abstehenden Griffe stelle jedenfalls ein f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres auffindbares und gleichwertiges Mittel dar, da es dem Klagepatent allein auf eine einfache und schnelle Verstellung der dritten Walze zur Umkehr der Drehrichtung der Federwelle ankomme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die grunds\u00e4tzlich erstattungsf\u00e4higen vorprozessualen Anwaltskosten seien von ihr bereits beglichen worden.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde sich in der Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt in der Hauptsache,<\/li>\n<li>wie erkannt, wobei sie Ersatz von Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 7.314,81 begehrt;<\/li>\n<li>hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, ihr in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 10. Januar 2016 bis zum 31. M\u00e4rz 2018\n<p>ein handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder zu besessen hat,<\/li>\n<li>wenn dieses ausgestattet ist mit einem Motor, einer Trommel f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegeh\u00e4use, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind,<\/li>\n<li>und wenn das Reinigungsger\u00e4t dadurch gekennzeichnet ist, dass eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle einwirken, und dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterst\u00fctzt,\n<p>und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<br \/>\ng) des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzten, der ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach I. im Zeitraum vom 10. Januar 2016 zum 31. M\u00e4rz 2018 entstanden sind und noch entstehen werden;<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu verpflichten, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten;<\/li>\n<li>IV. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnkosten in H\u00f6he von Euro 7.314,81 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Klagezustellung zu tragen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2008 018 XXX beim Deutschen Patent-und Markenamt anh\u00e4ngigen Feststellungsantrag der Beklagten auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>Insoweit behauptet sie, das angegriffene Reinigungsger\u00e4t A verf\u00fcge \u00fcber einen Motor mit Drehrichtungsumkehr, der dazu diene, die Federwelle wieder zur\u00fcckziehen. Ein solch umschaltbarer und als nachteilig beschriebener Motor solle aber nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gerade vermieden werden.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus fehle es sowohl bei der A wie auch bei der B an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Griffrohr. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten lediglich \u00fcber einen quer abstehenden Griff, der am Getriebegeh\u00e4use angebracht sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lie\u00dfen sich w\u00e4hrend des Betriebes nicht (auch) am Getriebegeh\u00e4use festhalten. Ferner sei das Getriebegeh\u00e4use unverschieblich, d.h. es k\u00f6nne nicht auf der Federwelle in L\u00e4ngsrichtung verschoben werden. Da das Klagepatent zwischen einer Verschiebbarkeit und einer Verdrehbarkeit unterscheide, komme es auch nicht drauf an, ob das Griffst\u00fcck bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend des Betriebs verdreht werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Insoweit meint die Beklagte, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten den Anspruch 1 des Klagepatents auch nicht unter \u00c4quivalenzbetrachtungen. Es fehle bereits an dem Erfordernis des Naheliegens, da das Klagepatent einen radial abstehenden Griff als nachteilig beschreibe. Im \u00dcbrigen fehle es auch an der erforderlichen Gleichwirkung und einer Gleichwertigkeit.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, Auskunft sei erst ab einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung geschuldet, da vorher keine (Schadensersatz-)Anspr\u00fcche bestehen k\u00f6nnten. Sie meint ferner, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne keine Erstattung von Anwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung verlangen, da weder dargelegt worden sei, dass nicht bereits unmittelbar mit Beauftragung ein Klageauftrag erteilt wurde und zudem auch die tats\u00e4chliche Zahlung nicht belegt sei. Schlie\u00dflich sei der zu Grunde gelegte Streitwert \u00fcberh\u00f6ht, da dieser Streitwert die Summe aller Streitwerte der zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Verfahren bildete.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde sich in der Entscheidung \u00fcber den beim Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die Lehre des Klagegebrauchsmusters unzul\u00e4ssig erweitert worden. Dar\u00fcber hinaus fehle des dem Klagegebrauchsmuster an der Neuheit bzw. an der Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache nur im Hinblick auf einen Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und im \u00dcbrigen auch nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist nur im Hinblick auf die angegriffenen Maschinen des Typs B begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein handgef\u00fchrtes, elektrisch betriebenes Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle.<\/li>\n<li>Rohrleitungen k\u00f6nnen \u2013 wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausf\u00fchrt \u2013 aus verschiedensten Gr\u00fcnden verstopfen, etwa durch eingebrachte Gegenst\u00e4nde oder auf Grund \u00e4u\u00dferlicher Einwirkungen wie eindringende Wurzeln oder sonstige Hindernisse. Entsprechend vielf\u00e4ltig m\u00fcssen daher auch die Reinigungswerkzeuge sein, die \u00fcber entsprechende Kupplungen an die Federwellen der Reinigungsger\u00e4te angesetzt werden. Dazu geh\u00f6ren Schneidk\u00f6pfe, Keulenbohrer, R\u00fcckholbohrer, Trichterbohrer, Kreuzblattbohrer, Schaufelkopfbohrer, Hartmetallbohrk\u00f6pfe, S\u00e4gezahn-Schneidk\u00f6pfe, Wurzelschneider, Gabelschneidk\u00f6pfe, Fettaustreiber, Ketten-Schleuderk\u00f6pfe mit und ohne Spikes, Hartmetallbohrk\u00f6pfe usw. (vgl. Absatz [0003]). Je nach Art des Werkzeugs sind verschiedene Handhabungen von den Reinigungsger\u00e4ten zu fordern. So kann etwa der Bedarf nach schnellem oder langsamem kontinuierlichen Vorschub bestehen oder ein R\u00fcckzug der Reinigungswerkzeuge erforderlich sein. Ferner m\u00fcssen die Reinigungsger\u00e4te ein Bohren, Schaben oder S\u00e4gen \u201eauf der Stelle\u201c oder oszillierende Hin- und Herbewegungen der Werkzeuge erm\u00f6glichen, vgl. Absatz [0004]. Ber\u00fccksichtigt werden muss dabei aber stets, dass die Torsionsfestigkeit der Federwelle nicht \u00fcberschritten wird.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik waren \u2013 wie das Klagepatent sodann in Absatz [0005] beschreibt \u2013 aus Stahldraht gewendelte Federwellen (sog. Reinigungsspiralen) bekannt, bei denen die einzelnen Windungen einen Abstand voneinander aufweisen. Damit war es m\u00f6glich, dass sich die Federwellen durch Gewindewirkung in den Rohrleitungen lediglich durch ihr Drehmoment \u201efortschraubten\u201c und nach Umkehr der Drehrichtung auch wieder zur\u00fcckkehrten. Daf\u00fcr reichten auch schon radial wirkende Reibungskupplungen in kofferf\u00f6rmigen tragbaren oder fahrbaren Antriebsmaschinen aus. Dar\u00fcber hinaus waren auch bereits formschl\u00fcssig arbeitende Antriebseinheiten bekannt, bei denen Haken, Krallen, Kugeln oder andere Vorspr\u00fcnge in die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Windungen eingriffen. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass bei den vorgenannten Federwellen eine Umkehr der Transportrichtung der Federwelle nur durch eine Umkehr ihres Drehsinns m\u00f6glich war. Bei Maschinen mit einer Trommel f\u00fcr die Aufnahme der Federwelle war dies insoweit nachteilig, als die Masse von Trommel und Federwelle beim Abbremsen und wieder Anfahren erhebliche Tr\u00e4gheitsmomente erzeugt, deren Abbau zeitraubend ist und die die Bedienungsperson belasten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent offenbart in Absatz [0007] ferner Federwellen ohne nennenswerten Windungsabstand als vorbekannt, deren Au\u00dfenfl\u00e4chen zumindest im wesentlichen Zylinderfl\u00e4chen sind. Sobald die Achsen solcher Walzen \u2013 entsprechend radial versetzt \u2013 unter einem spitzen Winkel zur Achse der Federwelle stehen, werden durch Reibungskr\u00e4fte und entsprechende Kr\u00e4fteparallelogramme zur Federwelle achsparallel verlaufende Transportkr\u00e4fte erzeugt, die je nach der Raumlage der Winkelstellung zu einem unterschiedlich starken Vorschub oder R\u00fcckzug der Federwelle f\u00fchren. Je nach der Gr\u00f6\u00dfe der radialen Anpresskr\u00e4fte der Walzen lassen sich betr\u00e4chtliche Vorschubkr\u00e4fte erzeugen. Sofern die Achsen der Walzen parallel zur Achse der Federwelle stehen, erfolgt ein Stillstand der Federwelle in ihrer Achsrichtung, allerdings unter Fortsetzung der Rotation, die in gleichem Drehsinne durch die Trommel und ihren Antrieb bestimmt wird. Dies erm\u00f6glicht blitzschnelle Umschaltungen der Drehrichtung ohne nennenswerte \u00e4u\u00dfere Kraftfreisetzungen.<\/li>\n<li>Aus der DE 30 05 XXX C2, der C und der D sind, wie das Klagepatent weiter in Absatz [0009] darstellt, Rohrreinigungsmaschinen f\u00fcr den Handbetrieb bekannt, bei denen eine motorisch angetriebene Trommel verdrehfest mit einer koaxialen Hohlwelle versehen ist, auf der verdrehbar ein von Hand verstellbares Griffrohr mit einem trichterf\u00f6rmig erweiterten Ende als Handschutz gelagert ist. Durch Axialbewegung des Griffrohres k\u00f6nnen Rastk\u00f6rper in Form von Kugeln oder Stiften mittels einer inneren Kegelfl\u00e4che radial in die Zwischenr\u00e4ume der Federwelle gedr\u00fcckt werden, um deren Vorschub zu erzwingen. Bei einem R\u00fcckzug der Rastk\u00f6rper wird der Vorschub unterbrochen, die Federwelle aber weiter gedreht. Die Vorschubgeschwindigkeit wird durch die Steuerung der Motordrehzahl ver\u00e4ndert. Ein motorischer R\u00fcckzug der Federwelle ist nur durch Umkehr der Drehrichtung der Trommel m\u00f6glich, wobei die D hierf\u00fcr einen Kippschalter am Motor vorsieht. Andernfalls muss die Federwelle von Hand wieder in die Trommel eingeschoben werden. Eine Weiterentwicklung, bei der die Rastk\u00f6rper durch leichter auswechselbare Blattfedern ersetzt sind und der R\u00fcckzug der Federwelle durch Drehrichtungsumkehr des Motors bewirkt werden kann, ist in der EP 407 XXX B1 bzw. deren \u00dcbersetzung DE 690 00 XXX T2 offenbart.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in Absatz [0010] durch die EP 0 894 XXX B1 \/ E weiterhin solche Ger\u00e4te als vorbekannt, bei denen f\u00fcr den Vorschub einer Federwelle auf deren Umfang eine einzige Gruppe von drei Walzen mit glatten Oberfl\u00e4chen angeordnet sind, von denen zwei mit festen Achslagen im Ende eines Geh\u00e4uses montiert sind und die dritte radial beweglich in einer radialen Bohrung gef\u00fchrt und darin durch die Paarung eines Zylinderstifts und einer radialen Nut gegen ein Verdrehen gesichert ist. Durch einen abstehenden Bet\u00e4tigungshebel kann diese dritte Walze unterschiedlich stark an die Federwelle angepresst oder durch Entlastung einer Feder freigegeben werden. Damit kann allerdings nur ein Vorschub in einer Richtung bewirkt werden, der von der Drehzahl der Federwelle und von der unver\u00e4nderlichen und identischen Schr\u00e4gstellung der Walzen abh\u00e4ngt, die mit 30 Grad zur Achse der Federwelle angegeben ist. Eine Schubumkehr bei gleicher Drehrichtung ist mit dieser Anordnung nicht m\u00f6glich, allenfalls ein Stillstand durch R\u00fcckzug der dritten Walze. Auch hier ist ein R\u00fcckzug der Federwelle in die Trommel nur mit einer Umkehr der Drehrichtung der Trommel und damit zeitraubend m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich nimmt das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0011]ff. auf solche Reinigungsger\u00e4te Bezug, wie sie in den Schriften F, DE 690 32 XXX T2, G, US 5029356, H, I sowie J offenbart werden.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0017] als (technische) Aufgabe, ein Reinigungsger\u00e4t der zuvor beschriebenen Gattung bereitzustellen, das mit einer geringeren Zahl von Pr\u00e4zisionsteilen auskommt, eine dosierbare Transportgeschwindigkeit der Federwelle in beiden Achsrichtungen sowie eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel erlaubt, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienungsperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen m\u00fcsste, wobei gleichzeitig die Erm\u00fcdungsgefahr f\u00fcr die Bedienungsperson trotz der Handbedienung verringert wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle, ausgestattet mit<br \/>\n1.1 einem Motor<br \/>\n1.2 einer Trommel f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle<br \/>\n1.3 und mit einem Getriebegeh\u00e4use, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind.<br \/>\n1.4 Das handgef\u00fchrte Reinigungsger\u00e4t zeichnet sich dadurch aus, dass<br \/>\n1.4.1. es eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle einwirken, und<br \/>\n1.4.2. dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterst\u00fctzt.<br \/>\n1.5 Das handgef\u00fchrte Reinigungsger\u00e4t zeichnet sich ferner durch ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze In beide Transportrichtungen der Federwelle aus.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster schl\u00e4gt zur L\u00f6sung der identischen Aufgabe in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle, ausgestattet mit<br \/>\n1.1. einem Motor<br \/>\n1.2. einer Trommel f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle<br \/>\n1.3. und mit einem Getriebegeh\u00e4use, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind.<br \/>\n1.4. Das handgef\u00fchrte Reinigungsger\u00e4t zeichnet sich dadurch aus, dass<br \/>\n1.4.1. es eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle einwirken, und<br \/>\n1.4.2. dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung des Merkmals 1.5 des Klagepatents im Streit. Dieses streitige Merkmal wird indes nicht durch alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Nur die angegriffenen Ger\u00e4te des Typs B machen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von Merkmal 1.5., gem\u00e4\u00df dem das handgef\u00fchrte Reinigungsger\u00e4t \u00fcber ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGegenstand der Anspruchs 1 des Klagepatents ist ein handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t, welches zur Reinigung von Rohrleitung mit einer Federwelle ausgestattet ist (Merkmal 1.). Neben der Federwelle verf\u00fcgt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Reinigungsger\u00e4t noch \u00fcber einen Motor (Merkmal 1.1.), eine Trommel zur Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (Merkmal 1.2.) sowie ein Getriebegeh\u00e4use, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind (Merkmal 1.3.). Die Merkmalsgruppe 1.4. macht sodann weitere Angaben zu den Walzen, wobei das Reinigungsger\u00e4t eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen aufweisen soll, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle einwirken (Merkmal 1.4.1.). Daneben muss die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage derart verstellbar sein, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze unterst\u00fctzt (Merkmal 1.4.2.). Schlie\u00dflich umfasst das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reinigungsger\u00e4t nach Merkmal 1.5. noch ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent einen Vorrichtungsbestandteil voraus, \u00fcber den der Nutzer, hier der das Reinigungsger\u00e4t bedienende Installateur, das Ger\u00e4t ergreifen und \u2013 ohne seine Hand von der Maschine zu nehmen bzw. umgreifen zu m\u00fcssen \u2013 die Wirkrichtung der Federwelle umstellen kann. Die Wirk- bzw. Drehrichtung der Federwelle h\u00e4ngt dabei erfindungsgem\u00e4\u00df davon ab, welche Stellung die bewegliche dritte Walze im Verh\u00e4ltnis zu den beiden lagefest angeordneten Walzen einnimmt. Der die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre vom Stand der Technik abhebende Vorrichtungsbestandteil bzw. das Ger\u00e4teteil (\u201eGriffrohr\u201c) muss dabei derart am Reinigungsger\u00e4t angeordnet sein, dass es die Federwelle jedenfalls teilweise umschlie\u00dft, und es muss in mindestens eine Richtung beweglich gelagert sein. Schlie\u00dflich muss das Ger\u00e4teteil \u00fcber Mittel verf\u00fcgen, die die Einstellung der dritten beweglichen Walze erlauben. Der Fachmann kann dar\u00fcber hinaus weder dem Anspruch noch den \u00fcbrigen Teilen des Klagepatents n\u00e4here Angaben dazu entnehmen, wie das als Griff verwendete Ger\u00e4teteil ausgestaltet sein muss\/darf. Insbesondere schlie\u00dft er aus Merkmal 1.5. nicht, dass das Griffst\u00fcck einteilig ausgestaltet ist und\/oder nicht radial vom Ger\u00e4t wegstehen darf. Ebenfalls keine Angaben macht das Merkmal 1.5. dazu, wie bzw. in welche Richtung das Ger\u00e4teteil verschiebbar sein muss.<\/li>\n<li>Entsprechendes entnimmt der Fachmann bereits dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts. Diesem entnimmt er, dass das Reinigungsger\u00e4t \u00fcber ein Griffrohr verf\u00fcgen muss, das zum einen die Federwelle umschlie\u00dft und zum anderen verschiebbar sein muss. Dem vom Anspruch verwendete Begriff \u201eGriffrohr\u201c kann der Fachmann ein eindeutigen Hinweis darauf entnehmen, dass das entsprechende Bauteil jedenfalls auch dazu geeignet sein muss, vom Bediener des Ger\u00e4ts umgriffen zu werden, d.h. w\u00e4hrend des Betriebs gehalten zu werden. Dem Fachmann ist dabei auch bewusst, dass es um die M\u00f6glichkeit des Griffs mit einer Hand geht, da die andere Hand des Bedieners am hinteren Griffst\u00fcck des Ger\u00e4ts mit dem Schalter f\u00fcr den Motor liegt. Der Fachmann kann dem Begriff \u201eGriffrohr\u201c hingegen keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es sich dabei um ein einst\u00fcckig ausgestaltetes Bauteil handeln muss. Gleiches gilt f\u00fcr die Ausrichtung der ggf. vorhandenen einzelnen Teile des Griffrohrs.<\/li>\n<li>Soweit der Anspruchswortlaut eine Verschiebbarkeit des Griffrohrs fordert, erkennt der Fachmann, dass es allein darauf ankommt, dass das ein- oder mehrst\u00fcckig ausgestaltete Bauteil nicht derart fest am Reinigungsger\u00e4t montiert ist, dass es \u00fcberhaupt nicht bewegt werden kann. Das Klagepatent fordert eine Beweglichkeit in mindestens eine Richtung, wobei der Fachmann dem Begriff \u201everschiebbar\u201c allein keine Angaben dazu entnehmen kann, in welche Richtung die Beweglichkeit vorhanden sein muss, etwa in gleicher Richtung wie die Federwelle oder auf einer anderen Achse, etwa in Form einer Drehung um die Federwelle. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, das Klagepatent unterscheide explizit zwischen einer Verschiebbarkeit und einer Verdrehbarkeit mit der Folge, dass eine Verdrehung des Griffrohrs um die Federwelle keine Verschiebung im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre darstelle, kann der Fachmann diese Unterscheidung dem Klagepatent nicht entnehmen. Zwar spricht das Klagepatent im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik in Absatz [0009] von einer Maschine, bei der \u201eeine motorisch angetriebene Trommel verdrehfest mit einer koaxialen Hohlwelle versehen ist, auf der verdrehbar ein von Hand verstellbares Griffrohr mit einem trichterf\u00f6rmig erweiterten Ende als Handschutz gelagert ist\u201c. Aus dem Umstand, dass dort einmalig von einem verdrehbaren Griffrohr die Rede ist, schlie\u00dft der Fachmann indes nicht zwingend darauf, dass das vom Klagepatent im \u00dcbrigen mit Blick auf die Erfindung zwischen einer Verdrehung und einer Verschiebung unterscheiden will. Denn der Fachmann erkennt, dass es bei der in Absatz [0009] beschriebenen Maschine nicht auf die Frage der Verdrehbarkeit des Griffrohrs ankommt, so dass er auch dem dort gew\u00e4hlten Begriff \u201everdrehbar\u201c keine die Lehre des Klagepatents einschr\u00e4nkende Bedeutung zumisst. Das Klagepatent spricht vielmehr im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung und bei Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele ausschlie\u00dflich davon, dass das Griffrohr \u201everschiebbar\u201c sein muss, ohne dabei Angaben zu einer etwaigen Achse zu machen (bspw. Abs\u00e4tze [0018] und [0020]). Soweit das Klagepatent die Verdrehbarkeit von der Verschiebbarkeit h\u00e4tte unterscheiden wollen, w\u00e4re aus fachm\u00e4nnischer Sicht ein expliziter Hinweis zu erwarten gewesen.<\/li>\n<li>Ein \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis des Anspruchs kann der Fachmann auch nicht der allgemeinen, lediglich die Vorteile der Erfindung zusammenfassenden Erfindungsbeschreibung entnehmen, die im Rahmen der Auslegung mit zu beachten ist. So f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0018] unter anderem aus, dass durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel m\u00f6glich ist, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienungsperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen muss, so dass gleichzeitig die Erm\u00fcdungsgefahr f\u00fcr die Bedienungsperson trotz der Handbedienung verringert wird. Der Fachmann kann dieser Passage keinen n\u00e4heren Hinweis darauf entnehmen, wie er das Griffrohr ausgestalten soll. Soweit das Klagepatent hier einen abstehenden Hebel als nachteilig beschreibt, bezieht sich dies auf die im Stand der Technik bekannten Ger\u00e4te, bei denen der Benutzer w\u00e4hrend des Betriebs umgreifen musste, d.h. eine Hand vom Griff l\u00f6sen und einen anderen Hebel greifen, um die Drehrichtung der Federwelle zu verstellen. Der Fachmann erkennt insoweit, dass das Klagepatent dieses Umgreifen verhindern will und nicht \u2013 wie die Beklagte meint \u2013, dass das Reinigungsger\u00e4t \u00fcber keine abstehenden Griffe verf\u00fcgt. Zwar mag ein abstehender Griff einer kompakten Bauweise entgegengesteht, jedoch stellt eine besonders kompakte Bauweise keine von der Erfindung zu l\u00f6sende Aufgabe dar, vielmehr ist die M\u00f6glichkeit ein solchen kompakten Bauweise allenfalls ein positiver Nebeneffekt.<\/li>\n<li>Etwas anderes kann der Fachmann auch nicht den \u00fcbrigen Stellen der Klagepatentschrift entnehmen. Soweit das Klagepatent in Absatz [0020] weitere Ausgestaltungen der Erfindung beschreibt, handelt es sich um \u201ebesonders vorteilhafte\u201c Ausgestaltungen, mithin solche Ausgestaltungen, die eine Ein- bzw. Beschr\u00e4nkung des Anspruchs nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 f\u00fcr das in den Abs\u00e4tzen [0021]ff. sowie den Figuren 1 bis 7 offenbarte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Das Klagepatent offenbart dort \u2013 wie insbesondere Figur 1 zu entnehmen ist \u2013 ein Griffrohr (8), welches \u00fcber keine abstehenden Griffteile verf\u00fcgt und in L\u00e4ngsrichtung, d.h. in Richtung der Achse der Federwelle, verschiebbar ist.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann der Figur 1 (und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, insb. Absatz [0032]) entnehmen, dass dort ein Reinigungsger\u00e4t als erfindungsgem\u00e4\u00df offenbart wird, bei dem das Griffrohr \u00fcber kein zum Ergreifen ausgebildetes, abstehendes Griffst\u00fcck verf\u00fcgt und der Benutzer das Ger\u00e4t daher direkt am eigentlichen Rohr ergreifen muss. Wie den beiden im Kasten rechts unten abgebildeten Schemata entnommen werden kann, ist das Griffrohr (8) in L\u00e4ngsrichtung der Federwelle beweglich, so kann es entweder in Richtung des das Werkzeug aufnehmende Endes der Federwelle (vom Ger\u00e4t weg) oder in Richtung des eigentlichen Ger\u00e4ts (zum Ger\u00e4t hin) gezogen bzw. geschoben werden. Aus dem Fehlen eines (abstehenden) Griffst\u00fccks kann der Fachmann indes nicht zwingend schlie\u00dfen, dass das Klagepatent ein solches Griffst\u00fcck nicht beanspruchen will. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass im Ausf\u00fchrungsbeispiel das Griffrohr in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar ist. Denn ein Ausf\u00fchrungsbeispiel kann gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Auslegungsregeln den Schutzbereich des Klagepatents nicht beschr\u00e4nken, ggf. aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefert. Das vom Klagepatent gezeigte Reinigungsger\u00e4t mag zwar eine besonders effiziente Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zeigen, es schlie\u00dft aber nicht aus, dass auch andere Ausgestaltungen vom Anspruch umfasst sind.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich vermag der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung den Wortlaut des Anspruchs 1 nicht im Sinne der Beklagten zu verstehen. Der Clou der Erfindung ist, dass die Wirk- bzw. Drehrichtung der Federwelle allein dadurch in hinreichendem Ma\u00dfe gesteuert werden kann, dass die dritte Walze bewegt werden kann. Damit der Benutzer des Reinigungsger\u00e4ts beim Betrieb m\u00f6glichst schnell und ohne gro\u00dfe M\u00fchen die Drehrichtung ver\u00e4ndern kann, soll eine der beiden H\u00e4nde am vorderen Ende der Maschine angesetzt sein, damit die Maschine in ihrer Arbeitsposition gehalten werden kann. Zugleich soll der Benutzer diese Hand nicht umsetzen m\u00fcssen, um etwa einen Hebel zu erreichen, da dieser Vorgang zeit- und kraftaufwendig ist. Daher soll die Greifhand am Griffst\u00fcck verbleiben k\u00f6nnen und der Benutzer trotzdem die Federwelle verstellen k\u00f6nnen. Dazu erkennt es der Fachmann als erforderlich aber auch als ausreichend, wenn das Griffrohr derart ausgebildet ist, dass der Benutzer es ohne Weiteres ergreifen kann, unabh\u00e4ngig davon, ob Teile des Griffrohr abstehen oder nicht. Ferner muss das Griffrohr verschiebbar sein, d.h. so ergonomisch ausgerichtet werden k\u00f6nnen, dass der Benutzer die Einstellung der Walzen ohne M\u00fchen vornehmen kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDemnach konnte eine Verwirklichung des Merkmals 1.5. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B festgestellt werden.<\/li>\n<li>Wie der vorgelegten Produktbeschreibung und der Explosionsdarstellung des Reinigungsger\u00e4ts B entnommen werden kann, verf\u00fcgt dieses \u00fcber ein Vorschubgeh\u00e4use, das die Federwelle umschlie\u00dft. An diesem Vorschubgeh\u00e4use befindet sich ein seitlich abstehender Handgriff, der verdrehbar gelagert ist und der mittels eines Drehschiebers Einfluss auf die Stellung eines beweglich angeordneten Rillenkugellagers hat, welches die Funktion der (beweglichen) Walze zukommt. Der Benutzer kann insoweit ohne seine Hand vom Griffst\u00fcck zu nehmen, die Drehrichtung der Federwelle verstellen. Das Vorschubgeh\u00e4use selbst ist ebenfalls beweglich; so kann es um die Federwelle herum gedreht werden, um das Griffst\u00fcck auf die andere Seite des Ger\u00e4ts zu verlagern. Da es dem Klagepatent \u2013 wie zuvor beschrieben \u2013 nicht darauf ankommt, ob das Griffrohr ein- oder mehrst\u00fcckig ist, ob ggf. Teile des Griffrohrs seitlich abstehen und in welche Richtung das Griffrohr verschiebbar bzw. verdrehbar ist, insbesondere nicht zwingend in L\u00e4ngsrichtung der Federwelle, ist Merkmal 1.5. verwirklicht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin auch die Reinigungsger\u00e4te der Reihe A angegriffen hat, hat sie \u2013 entgegen den allgemeinen, auch f\u00fcr den Patentverletzungsprozess geltenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast \u2013 nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Ger\u00e4te der Baureihe A alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 anders als bei den Ger\u00e4ten der Baureihen B \u2013 weder einen Produktkatalog noch sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich w\u00e4re, wie die entsprechenden Ger\u00e4te aufgebaut sind. Insbesondere ist sie dem mit Klageerwiderung seitens der Beklagten erfolgten Vorbringen, bei den Ger\u00e4ten der Baureihe A werde ein Motor mit Drehrichtungsumkehr verwendet, der allein f\u00fcr die Verstellung der Drehrichtung der Federwelle sorge, nicht entgegengetreten. Schlie\u00dflich hat sie \u2013 trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 ihren Vortrag zu den A Ger\u00e4ten auch nicht weiter erg\u00e4nzt. Daher vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Ger\u00e4te der Baureihe A \u00fcber mehrere Walzen verf\u00fcgen, die teilweise durch im Griffrohr vorhandene Mittel verstellt werden k\u00f6nnen. Da \u2013 wie bislang unwidersprochen vorgetragen und somit gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zugestanden \u2013 die Wirkrichtung der Federwelle bereits durch den Motor gesteuert wird, bedarf es keiner Steuerung mehr durch das Griffrohr und daher auch keiner entsprechenden Mittel.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich vermochte die Kammer auch unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten eine Verletzung des Anspruchs 1 durch die Ger\u00e4te der Reihe A nicht zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre \u00c4quivalenzbetrachtungen allein auf das abstehende Griffrohr und zu Recht nicht auch auf die Steuerung der Welle durch den Motor bzw. dessen Drehrichtung, da diese Ausgestaltung vom Klagepatent als zum Stand der Technik geh\u00f6rend beschrieben wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentes durch die Ger\u00e4te der Reihe B ergeben sich daher folgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie im tenorierten Umfang aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Da die Kl\u00e4gerin neben dem ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (plus einen Monat Karenzzeit) geschuldeten Schadensatz auch Entsch\u00e4digung geltend macht, hat die Beklagte auch Angaben bereits f\u00fcr den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung zu machen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten schlie\u00dflich auch Ersatz der Abmahnkosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 42) verlangen. Soweit die Beklagte nur pauschal behauptet hat, die Kl\u00e4gerin habe ihren rechtsanwaltlichen Vertretern vorprozessual keinen Auftrag zur Abmahnung erteilt, sondern sie unmittelbar zur Klageerhebung angeleitet, ist sie dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Replik, sie habe ihren Anw\u00e4lten zun\u00e4chst nur einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, um die Beklagte zu einem Einlenken zu bewegen, und die Kosten seien zudem auch bereits gezahlt worden, nicht mehr entgegengetreten. Es ist vorliegend auch weder vorgetragen noch zu erkennen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Kl\u00e4gerin nicht erforderlich war oder eine Abmahnung von vornherein aussichtlos erschien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann indes nur Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 6.275,82 geltend machen und nicht \u2013 wie beantragt \u2013 in H\u00f6he von EUR 7.314,81. Denn die H\u00f6he des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem Gegenstandwert, der im vorliegenden Verfahren EUR 200.000,- betr\u00e4gt. Unter Zugrundelegung dieses Betrages ergibt sich ein Erstattungsanspruch von EUR 3.137,91 (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (= EUR 2.616,90) + Auslagenpauschale (EUR 20,-) + MwSt.). Da eine Doppelvertretung auch in einfach gelagerten F\u00e4llen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich oder nicht notwendig einzustufen ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 54 m.w.N.), kann die Kl\u00e4gerin daher einen Betrag von EUR 6.275,82 verlangen.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 288 Abs.1, 291 BGB.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nMit Blick darauf, dass die Kammer eine Verletzung des in der Hauptsache geltend gemachten Klagepatents im Hinblick auf die Ger\u00e4te B feststellen konnte und die Kl\u00e4gerin ihren Angriff auf die Ger\u00e4te des Typs A nicht weiter substantiiert hat, bedurfte es keiner Entscheidung mehr \u00fcber die Verletzung und den Rechtsbestand des nur hilfsweise geltend gemachten Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S.1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2873 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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