{"id":8033,"date":"2019-06-21T17:00:31","date_gmt":"2019-06-21T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8033"},"modified":"2019-06-21T10:30:22","modified_gmt":"2019-06-21T10:30:22","slug":"4c-o-58-18-elektro-hydraulische-handwerkzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8033","title":{"rendered":"4c O 58\/18 &#8211; Elektro-hydraulische Handwerkzeuge"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2872<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Februar 2019, Az. 4c O 58\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird, sowie f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,<\/li>\n<li>welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuf\u00fchren,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 XXX f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;<br \/>\n&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenen Erzeugnisse,<\/li>\n<li>b) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach l. seit dem 21. November 2009 entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von Euro 10.916,22 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/li>\n<li>VIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 400.000,-, im Hinblick auf Ziff. II. und III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 60.000,-, im Hinblick auf Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 12.000,- und f\u00fcr beide Parteien im Hinblick auf Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IX. Der Streitwert wird auf EUR 600.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin z\u00e4hlt zu den weltweit f\u00fchrenden Entwicklern und Herstellern von Rohrwerkzeugen und Maschinen f\u00fcr Installateure, Heizungsbauer und K\u00e4lte-Klimatechniker und macht nach teilweise R\u00fccknahme der Klage \u2013 als allein verf\u00fcgungsberechtigte eingetragene Inhaberin \u2013 noch Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Ersatz von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des unter dem Zeichen DE 502 13 XXX gef\u00fchrten deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 230 XXX B1 (Anlage B 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12. Februar 2001 (DE 101 06 XXX) am 10. Januar 2002 angemeldet und als Anmeldung am 14. August 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. Oktober 2009 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2018 hat die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen und eine Anordnung hierf\u00fcr. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, wobei das Handwerkzeug einen Antriebszylinder (1) mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben (2) aufweist, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder (3) in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird, sowie f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders (1) eine aus einem Tank (7) gespeiste Pumpe (5) und f\u00fcr den R\u00fcckflu\u00df der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank (7) eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung (8) aufweist, in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil (9) mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe (5) durch einen elektrischen Pumpenmotor (12) angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung (13) ein Leistungsschalter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Pumpenmotor (12) derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor (15) angesteuert wird, da\u00df die Stromaufnahme des<br \/>\nPumpenmotors (12) und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00fcberdruckventils (9) vom Mikroprozessor (15) erfa\u00dft werden und da\u00df der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter (14) unterbrochen wird.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt das Schaltbild einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung zum Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen zum Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen. Figur 2 zeigt eine Kurvendarstellung der Stromverl\u00e4ufe bei verschiedenen Betriebszust\u00e4nden \u00fcber die Zeit.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein international t\u00e4tiges Unternehmen, das Maschinen und Werkzeuge f\u00fcr die Rohrbearbeitung herstellt und vertreibt. Am 19. Februar 2015 hat die Kl\u00e4gerin von der Beklagten ein unter der Bezeichnung \u201eA Typ 578XXX Nr. 241XXX-2015\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) hergestelltes Elektrowerkzeug mit Zwangsablauf erworben, das f\u00fcr die Herstellung von Pressverbindungen verwendet wird.<\/li>\n<li>Wie der als Anlage B 5 zur Akte gereichten Bedienungsanleitung unter Ziff. 3.1.1 zu entnehmen ist, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Funktion \u201eZwangsablauf\u201c, bei der die Maschine nach vollendeter Pressung automatisch auf R\u00fccklauf und anschlie\u00dfend komplett abgeschaltet wird. Der Aufbau des Antriebszylinders in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus nachfolgend wiedergegebenen und seitens der Beklagten mit Erl\u00e4uterungen versehenen Fotografien (vgl. Anlage B-B5):<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (vorgelegt als Anlage B 6) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Berechtigungsanfrage, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2015 (vorgelegt als Anlage B 7) eine Verletzung des Klagepatents in Abrede stellte. Mit Schreiben vom 25. August 2017 (vorgelegt als Anlage B 8) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte schlie\u00dflich ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf, wobei sie die ebenfalls geforderten Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 3.000.000,- berechnet hatte. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (vorgelegt als Anlage B 9) und wies Abmahnung zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch. Insoweit behauptet sie, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein vorgesteuertes Druckbegrenzungsventil, welches \u2013 wie dem Fachmann allgemein bekannt sei \u2013 aus einer Hauptsteuerstufe und einer Vorsteuerstufe bestehe. Durch die kurzzeitige Aktivierung der Vorsteuerstufe bei Erreichen eines vorbestimmten Drucks werde die \u00d6ffnung der Hauptsteuerstufe bewirkt, die sodann offen bliebe. Ein solches mehrteiliges Druckbegrenzungsventil stelle daher ein \u00dcberdruckventil im Sinne des Klagepatents dar. In verschiedenen Messversuchen, teils als Leerfahrt teils mit eingesetztem, einen Gegenstand simulierenden Widerstand, habe sich gezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Motorspannung und den Motorstrom \u00fcberwache, da stets nach Abfall des Motorstroms der Motor automatisch ausgeschaltet worden sei. Soweit \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur die Motorspannung detektieren und \u00fcberwachen sollte, spiele dies f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keine Rolle, soweit dort auf die Stromaufnahme des Motors abgestellt wird. Der Fachmann k\u00f6nne \u2013 soweit unstreitig \u2013 ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens und unter Anwendung einer allgemein bekannten Formel von der Spannung auf den Stromwert und umgekehrt schlie\u00dfen. Da es sich um ein geschlossenes System handele, entspr\u00e4che das Erreichen einer bestimmten Spannung immer auch dem Erreichen eines bestimmten Stromwertes.<\/li>\n<li>Die grunds\u00e4tzlich erstattungsf\u00e4higen vorprozessualen Anwaltskosten seien von der Kl\u00e4gerin beglichen worden.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage \u2013 mit Zustimmung der Beklagten \u2013 insoweit teilweise zur\u00fcckgenommen hat, als sie auch auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzt war, beantragt sie noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird, sowie f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,<\/li>\n<li>welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuf\u00fchren,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern.<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 998 f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;<br \/>\n&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenen Erzeugnisse,<\/li>\n<li>b) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.4.2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der A seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>VI. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach l. seit dem 21. November 2009 entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnkosten in H\u00f6he von Euro 16.596,81 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Klagezustellung zu tragen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 1 230 XXX zum Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df noch mittelbar.<\/li>\n<li>Eine mittelbare Patentverletzung liege nicht vor, da es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein Mittel handele, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die angegriffene Presse verf\u00fcge \u00fcber kein (\u00dcberdruck)Ventil mit einer Hysteresewirkung, da das entsprechende Ventil in der angegriffenen Presse nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum \u00f6ffne, bevor es sich wieder schlie\u00dfe. Zudem sei das (\u00dcberdruck-)Ventil nicht in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung angeordnet und auch nicht vorgesteuert, sondern allenfalls voreingestellt. Auch werde der Stromverlauf in den angegriffenen Pressen nicht \u00fcberwacht und daher auch nicht zur Steuerung der Presse eingesetzt. Die seitens der Kl\u00e4gerin mit Replik vorgelegten Diagramme betreffend den vermeintlichen Stromverlauf in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien dem Grunde nach bereits nicht geeignet, eine \u00dcberwachung des Stromverlaufs zu belegen, da die Verl\u00e4ufe der Kurven stets die Gleichen seien, egal ob der Motor abgeschaltet wird oder nicht. Dies h\u00e4tten jedenfalls eigene Messungen der Beklagten ergeben. Die Beklagte \u00fcberwache nicht den Motorstrom, sondern nur die (Akku)Spannung, um den Motor nach Beendigung des Pressvorgangs auszuschalten.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, Auskunft sei erst ab einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung geschuldet, da vorher keine (Schadensersatz-)Anspr\u00fcche bestehen k\u00f6nnten. Sie erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung und Verwirkung, da die Kl\u00e4gerin ein Testger\u00e4t bereits im Februar 2015 erworben habe und die Beklagte zudem auch im Oktober 2015 erstmals kontaktiert habe. Dennoch habe die Kl\u00e4gerin knappe 2 Jahre verstreichen lassen, bevor sie die Beklagte abgemahnt habe. Dieser Zeitablauf habe jedenfalls einen berechtigten Vertrauenstatbestand bei der Beklagten begr\u00fcndet, von der Kl\u00e4gerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne keine Erstattung von Anwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung verlangen, da weder dargelegt worden sei, dass nicht bereits unmittelbar mit Beauftragung ein Klageauftrag erteilt wurde und zudem auch die tats\u00e4chliche Zahlung nicht belegt sei. Schlie\u00dflich sei der zu Grunde gelegte Streitwert \u00fcberh\u00f6ht, da dieser Streitwert die Summe aller Streitwerte der zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Verfahren bildete.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist mit Ausnahme nur eines Teils des geltend gemachten Auskunftszeitrums und auch nur eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, mit denen insbesondere Rohrverbindungen durch plastische Verformung der Rohrwerkstoffe hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausf\u00fchrt, ist es insbesondere beim Verbinden von Rohrleitungen im Heizungs- und Sanit\u00e4rbereich erforderlich, einen m\u00f6glichst genauen Zeit- und Kr\u00e4fteverlauf einzuhalten. Einerseits muss die Maximalkraft ausreichend hoch sein, um ein sicheres Arbeitsergebnis, z.B. eine dauerhaft dichte Rohrverbindung, zu erzielen, andererseits darf die Maximalkraft weder die Festigkeit des Werkst\u00fccks noch die des Werkzeugs \u00fcbersteigen. Diese Forderungen sind gemeinsam nur schwer zu erf\u00fcllen. Zudem steigen die Anforderungen an Kontrollm\u00f6glichkeiten der Arbeitsvorg\u00e4nge und der Funktion der Werkzeuge ggf. auch im Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Garantiebestimmungen.<\/li>\n<li>Aus der DE 21 36 XXX C2 ist, wie das Klagepatent in Absatz [0003] darstellt, ein pneumatisch oder hydraulisch angetriebenes Handwerkzeug mit einem Arbeitskolben und einem Pressenkopf zum Herstellen von Rohrverbindungen bekannt. Der Arbeitskolben wird dabei nach jedem Pressvorgang durch eine R\u00fcckzugsfeder in die Ausgangslage zur\u00fcckgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Durch die US-A-2 254 XXX ist eine hydraulische Presse mit einer Handpumpe, mit einem Arbeitskolben und einem Pressenkopf bekannt, bei der der Arbeitskolben gleichfalls nach jedem Pressvorgang durch seine R\u00fcckstellfeder in die Ausgangslage zur\u00fcckgef\u00fchrt wird. Die R\u00fcckstellbewegung erfolgt bis zum Ende automatisch durch ein in einem Bypass angeordnetes und vorgesteuertes \u00dcberdruckventil, das eine Kegelspitze und einen nachgeschalteten gr\u00f6\u00dferen Ventilteller besitzt, der nach dem \u00d6ffnen der Kegelspitze wirksam wird. Dadurch erh\u00e4lt das Ventil ein Hystereseverhalten, d.h., es wird auch bei abnehmendem Druck durch die Hydraulikfl\u00fcssigkeit offen gehalten. Die Handpresse besitzt auch eine NOT-Ausl\u00f6setaste. Eine elektrische oder elektronische Steuerung des Hydrauliksystems ist wegen der Handpumpe weder vorgesehen noch m\u00f6glich (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in Absatz [0005] ferner ein durch die DE 195 35 691 C1 beschriebenes elektro-hydraulisches Handwerkzeug als vorbekannt, das gleichfalls einen Arbeitskolben besitzt und f\u00fcr das Aufsetzen eines Pressenkopfes vorgesehen ist. Dabei wird der Arbeitskolben gleichfalls nach jedem Pressvorgang durch seine R\u00fcckstellfeder in die Ausgangslage zur\u00fcckgef\u00fchrt. Die R\u00fcckstellbewegung erfolgt bis zum Ende automatisch durch ein in einem Bypass angeordnetes Ventilsystem. Eine elektrische oder elektronische Steuerung des Hydrauliksystems ist nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt eine hydraulisch-mechanische Verriegelung des Betriebsschalters bis zur Beendigung des Pressvorgangs. Ein Pressenkopf hierf\u00fcr ist in der DE 44 46 XXX C1 beschrieben.<\/li>\n<li>Durch die EP 0 445 XXX A2 ist ein elektrischer, nicht hydraulischer Schraubendreher f\u00fcr spreizbare Hohld\u00fcbel bekannt, bei dem die Abschaltung des Motors beim Erreichen der maximalen Stromaufnahme eingeleitet und die Drehrichtung automatisch umgekehrt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Stromaufnahme einen vorgegebenen bzw. voreingestellten Wert \u00fcberschreitet. Durch eine Verz\u00f6gerungsschaltung wird gew\u00e4hrleistet, dass der Endzustand der Verklammerung bzw. Spreizung auch tats\u00e4chlich erreicht wird (vgl. Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Durch die DE 295 02 XXX.X U1 ist es bei einem elektro-hydraulisch angetriebenen Presswerkzeug bekannt, den Elektromotor bei Erreichen eines vorgegebenen Pressdrucks abzuschalten, der indirekt durch Messung der Stromaufnahme ermittelt wird. Dadurch soll es dem Benutzer erm\u00f6glicht werden, visuell festzustellen, ob die Pressbacken des Presswerkzeugs auch wirklich geschlossen sind und die vollst\u00e4ndige Verpressung einer Rohrverbindung erreicht ist. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine visuelle Kontrolle nur m\u00f6glich ist, wenn der Benutzer die ergonomische Position der Maschinenbedienung verl\u00e4sst. Danach muss der Benutzer die Drehrichtung des Motors manuell umschalten, um das Werkzeug von der Rohrverbindung abnehmen zu k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Durch die EP 0 824 XXX A1 ist ferner bekannt, zwischen den Pressbacken eines Pressenkopfes einen elektromagnetischen Weggeber in Form eines Abstandssensors vorzusehen, der die Motorleistung beim Ann\u00e4hern der Pressbacken automatisch reduziert, um die kinetische Energie des Antriebssystems nach dem Zur\u00fccklegen des Leerhubs und vor Erreichen der Endstellung der Pressbacken zu reduzieren und dadurch die unterschiedlichen Verformungskr\u00e4fte unterschiedlicher Rohrverbindungen (Flie\u00dfverhalten des Werkstoffs, Wanddicke und Durchmesser zu ber\u00fccksichtigen. Dadurch sollen trotz einer vollst\u00e4ndigen Verpressung der Rohrverbindung eine \u00dcberlastung der Pressbacken und ein vorzeitiger Verschlei\u00df von Lagerstellen im Pressenkopf und dessen Antriebssystem verhindert werden. Eine automatische Verfolgung des Motorstroms unter Ber\u00fccksichtigung vorgegebener Stromwerte ist nicht vorgesehen. Zwar ist ein \u00dcberdruckventil offenbart, jedoch nur zu dem Zweck der Endkraftbegrenzung, nicht aber zur Kontrolle und Steuerung der Motorabschaltung (vgl. Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist durch den Abstract der B bei einem rein elektrisch angetriebenen Werkzeug zur Herstellung von Sicken bekannt, den Verlauf des Motorstroms durch einen Stromsensor zu \u00fcberwachen. Beim \u00dcberschreiten eines vorgegebenen Wertes f\u00fcr den Motorstrom wird ein Mikrocomputer mit einem Zeitglied gestartet. Beim \u00dcberschreiten von zwei Sekunden und einem geringeren Ansteigen des Motorstroms leuchtet eine Leuchtdiode auf, um dem Bediener anzuzeigen, dass der Pressvorgang beendet ist. Weder ist das \u00dcberwachen des Ansprechens eines (nicht offenbarten) \u00dcberdruckventils durch Strommessung offenbart, noch die automatische Motorabschaltung nach Unterschreiten eines gespeicherten niedrigeren Stromwertes (vgl. Absatz [0009]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0010] als (technische) Aufgabe, ein Handwerkzeug der vorbeschriebenen beschriebenen Gattung bereitzustellen, bei dem der Pumpenmotor zumindest im Wesentlichen durch den Druckverlauf im Hydrauliksystem gesteuert wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor<\/li>\n<li>1. Ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen,<br \/>\n1.1 Das Handwerkzeug weist einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben auf, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird.<br \/>\n1.2 Das Handwerkzeug weist f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe auf.<br \/>\n1.3 Das Handwerkzeug weist f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung auf.<br \/>\n1.4 In der R\u00fcckstr\u00f6mleitung ist ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet.<br \/>\n1.5 Die Pumpe wird durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben.<br \/>\n1.6 In der Versorgungsleitung des Pumpenmotors ist ein Leistungsschalter angeordnet.<br \/>\n1.7 Der Pumpenmotor wird derart durch einen Mikroprozessor angesteuert, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDurch das Anbieten und die Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt die Beklagte das Klagepatent mittelbar im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Danach ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Wird vom Klagepatent \u2013 wie vorliegend \u2013 ein Verfahren gesch\u00fctzt, so bilden das Anbieten und Liefern einer Vorrichtung, mit der das gesch\u00fctzte Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, den Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung (vgl. BGH, GRUR 2007, 773ff. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2015, 467ff. \u2013 Audiosignalcodierung). Das Anbieten einer entsprechenden Vorrichtung vermag demgegen\u00fcber eine unmittelbare Patentverletzung nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG nicht zu begr\u00fcnden, da in dem reinen Liefern einer Vorrichtung kein Anwenden des Verfahrens gesehen werden kann und insoweit auch das Verfahren nicht zur Anwendung angeboten wird (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kapitel A., Rn. 328 m.w.N.).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Kammer vermochte festzustellen, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nHierunter versteht man Mittel, welche geeignet sind, mit einem Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 760f. \u2013 Fl\u00fcgelz\u00e4hler). Ausgeschlossen sind damit solche Mittel, die zwar zur Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, jedoch zur Verwirklichung der technischen Lehre \u2013 also zur L\u00f6sung des technischen Problems \u2013 nichts oder praktisch nichts beitragen (vgl. BGH GRUR 2007, 769ff. \u2013 Pipettiersystem). Wesentlich ist ein Element der Erfindung hingegen regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773ff. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das fragliche Mittel lediglich im Oberbegriff des Patentanspruchs aufscheint oder ob es im kennzeichnenden Teil erw\u00e4hnt ist und somit die technische Lehre vom Stand der Technik abgrenzt (vgl. BGH GRUR 2004, 758ff. \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Trotz Erw\u00e4hnung des Gegenstands im Patentanspruch ist dann ausnahmsweise die Wesentlichkeit zu verneinen, wenn das Mittel zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitr\u00e4gt (vgl. BGH GRUR 2007, 773ff. \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>2)<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch macht von den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den \u00fcbrigen streitigen Merkmalen 1.4 und 1.7 Gebrauch.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie angegriffenen Handwerkzeuge verwirklichen das Merkmal 1.4, gem\u00e4\u00df dem in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent umfasst nach Merkmal 1 ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, die insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen verwendet werden. Die n\u00e4here Ausgestaltung der bei Anwendung des Verfahrens zu verwendenden Werkzeuge wird sodann von den Merkmalen 1.1 bis 1.6 n\u00e4her beschrieben. Danach soll das Handwerkzeug einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweisen, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird (Merkmal 1.1). Daneben soll das Handwerkzeug f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe (Merkmal 1.2) und f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung (Merkmal 1.3) aufweisen. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4 ist in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet. Ferner wird die Pumpe wird durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben (Merkmal 1.5), wobei in der Versorgungsleitung des Pumpenmotors ein Leistungsschalter angeordnet ist (Merkmal 1.6). Schlie\u00dflich soll nach Merkmal 1.7 der Pumpenmotor derart durch einen Mikroprozessor angesteuert werden, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird.<\/li>\n<li>Danach setzt das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Merkmal 1.4 ein Handwerkzeug voraus, das \u00fcber ein Leitung verf\u00fcgt, \u00fcber die die nach Abschluss des Pressvorgangs nicht mehr ben\u00f6tigte Hydraulikfl\u00fcssigkeit zur\u00fcck in den Tank gef\u00fchrt werden kann. In dieser R\u00fcckstr\u00f6mleitung muss ein (\u00dcberdruck-)Ventil angeordnet sein, dass sich bei Erreichen eines voreingestellten Drucks im Antriebszylinder selbstst\u00e4ndig \u00f6ffnet und so den Ab- bzw. R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit erlaubt. Schlie\u00dflich muss dieses \u00dcberdruckventil auch derart ausgestaltet sein, das es bei nachlassendem Druck nicht wieder schlie\u00dft, d.h. \u00fcber eine Hysteresewirkung verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Dies kann der Fachmann bereits dem Wortlaut des Anspruchsmerkmals 1.4 entnehmen. Denn der Wortlaut spricht insoweit explizit davon, dass das \u00dcberdruckventil \u201ein der R\u00fcckstromleitung\u201c angeordnet sein muss. Der Fachmann erkennt daher, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass es das \u00dcberdruckventil ist, welches zun\u00e4chst verhindert, dass die Hydraulikfl\u00fcssigkeit zur\u00fcck in den Tank flie\u00dfen kann. Erst wenn im Arbeitszylinder ein bestimmter Druck herrscht, \u00f6ffnet das \u00dcberdruckventil und die Hydraulikfl\u00fcssigkeit kann an dem Ventil vorbei durch die R\u00fcckstr\u00f6mleitung in den Tank flie\u00dfen.<\/li>\n<li>Dem Begriff \u201evorgesteuert\u201c entnimmt der Fachmann \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 nicht, dass das \u00dcberdruckventil kontinuierlich oder jedenfalls f\u00fcr jeden einzelnen Pressvorgang eingestellt, d.h. gesteuert, werden kann. Der Fachmann versteht den Begriff vorgesteuert vielmehr dergestalt, dass das \u00dcberdruckventil zu einem Zeitpunkt vor der Verwendung des Handwerkzeuges, etwa im Rahmen der Herstellung, zumindest einmal (vor)eingestellt wurde, um bei einem bestimmten Druck zu \u00f6ffnen. Der Druck entspricht dabei einer bestimmten Stellung der Arbeitskolben, mithin einer bestimmten Verpressung der Rohre, die einerseits stark genug ist, um die gew\u00fcnschte Dichtigkeit zu erreichen, andererseits aber nicht so stark ist, dass sich die Rohre verbiegen.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dieser Sicht erf\u00e4hrt der Fachmann aus der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, die im Rahmen der Auslegung mit zu ber\u00fccksichtigen ist. So hei\u00dft es in Absatz [0018]:<\/li>\n<li>\u201eDas Handwerkzeug besitzt eine Pumpe 5, die in einer F\u00f6rderleitung 6 zwischen einem Tank 7 und dem Antriebszylinder 1 angeordnet ist, und eine als Bypass vorgesehene R\u00fcckstr\u00f6mleitung 8, die den Antriebszylinder 1 mit dem Tank 7 verbindet und in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil 9 mit Hysteresewirkung angeordnet ist. Die Auslegung und Einstellung des \u00dcberdruckventils 9 (Feder\/Ventilfl\u00e4che) mu\u00df in jedem Falle so sein, da\u00df das Ventil nicht vor Erreichen der vorgegebenen maximalen Pre\u00dfkraft \u00f6ffnet (Sicherheit der Pre\u00dfverbindung). Die Abh\u00e4ngigkeiten sind u.a. folgende: 1. Vom Verformungswiderstand (u.a. abh\u00e4ngig von Rohrwerkstoff, Rohrpaarung und Rohrdurchmesser) und 2. vom Hydraulikfluid in Verbindung mit Str\u00f6mungsquerschnitten, Viskosit\u00e4t und Temperatur.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle zun\u00e4chst, dass die R\u00fcckstr\u00f6mleitung als \u201eBypass\u201c, d.h. als Umgehungs- bzw. Entlastungsleitung fungieren soll. Daraus schlie\u00dft er, dass diese Leitung bzw. das in ihr anzuordnende \u00dcberdruckventil nicht immer ge\u00f6ffnet sein darf, da anderenfalls nicht der f\u00fcr die Verpressung erforderliche Druck im Antriebszylinder aufgebaut werden kann. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann dieser Stelle, dass das \u00dcberdruckventil (vor)eingestellt sein muss und zwar so, dass es erst bei Erreichen eines vorbestimmten Drucks \u00f6ffnet. Welcher Druck dies ist, wie der Wert bestimmt wird und wann genau er eingestellt werden soll, kann der Fachmann weder dieser Stelle noch dem Klagepatent an anderer Stelle entnehmen, da das Klagepatent dies in das Belieben des Fachmanns stellt. Der Fachmann findet zudem keinen Hinweis darauf, dass das \u00dcberdruckventil (kontinuierlich) gesteuert werden muss.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann schlie\u00dflich dem Begriff \u201eHysteresewirkung\u201c entnehmen, dass das \u00dcberdruckventil derart ausgestaltet sein muss, dass sich es \u2013 nachdem es bei Erreichen eines voreingestellten Drucks \u00f6ffnet \u2013 nicht sofort selbstst\u00e4ndig wieder verschlie\u00dft und so den Abfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit in den Tank be- bzw. verhindert. Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, was das Klagepatent unter der Hysteresewirkung versteht, kann der Fachmann Absatz [0004] entnehmen, wo es u.a. hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Dadurch erh\u00e4lt das Ventil ein Hystereseverhalten, d.h., es wird auch bei abnehmendem Druck durch die Hydraulikfl\u00fcssigkeit offen gehalten. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass das \u00dcberndruckventil dem R\u00fcckstrom der Hydraulikfl\u00fcssigkeit in den Tank nicht entgegenstehen soll und es daher nicht sofort nach seiner \u00d6ffnung wieder schlie\u00dfen darf.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von Merkmal 1.4.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Werkzeuge der Baureihe Mini-Press verf\u00fcgen \u00fcber ein mehrteiliges \u00dcberdruckventil mit einer Vorsteuer- und einer Hauptsteuerstufe, dessen Vorsteuerstufe mittels einer Schraubendruckfeder und eines Schraubenkopfs, der in die radiale Gewindebohrung in der Wandung des Antriebszylinders geschraubt wird, und das im Antriebszylinder angeordnet ist. Der zur \u00d6ffnung der Vorsteuerstufe und damit auch der Hauptsteuerstufe erforderliche Druck h\u00e4ngt dabei davon ab, wie weit der Schraubenkopf eingeschraubt wird, d.h. wie sehr die Schraubendruckfeder unter Spannung gesetzt wird. Dadurch wird das \u00dcberdruckventil \u2013 nach eigenem Vortrag der Beklagten \u2013 voreingestellt. Mehr, d.h. eine weitere Steuerung des Ventils, verlangt Merkmal 1.4 auch nicht.<\/li>\n<li>Das \u00dcberdruckventil befindet sich auch in einer R\u00fcckstr\u00f6mleitung. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die als Anlage B-B5 zur Akte gereichten Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zun\u00e4chst vorgebracht hat, das \u00dcberdruckventil bef\u00e4nde sich deswegen nicht in der bzw. einer R\u00fcckstr\u00f6mleitung, da das \u00dcberdruckventil nur f\u00fcr einen kurzen Moment \u00f6ffne und so nur etwas Hydraulikfl\u00fcssigkeit aus der Schlie\u00dfbohrung \u00fcber die Durchgangsbohrung flie\u00dfe, verkennt sie, dass \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, ob das Vorsteuerventil (in der Zeichnung B-B5 als \u00dcberdruckventil bezeichnet) in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung liegt \u2013 jedenfalls die Hauptsteuerstufe in der R\u00fcckstromleitung angeordnet ist. Insoweit hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die von ihr eingereichten Fotografien vorgetragen, dass die Hydraulikfl\u00fcssigkeit durch (Eingangs-)Bohrungen in dem R\u00fcckstromventil (= Hauptsteuerstufe) in den Tank zur\u00fcckflie\u00dft. Insoweit ist aber zumindest ein wesentlicher Teil des aus mehrere Komponenten bestehenden \u00dcberdruckventils in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung angeordnet. Der Fachmann kann dem Klagepatent nicht entnehmen, dass das gesamte \u00dcberdruckventil in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung angeordnet sein muss.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verf\u00fcgt das \u00dcberdruckventil in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber eine Hysteresewirkung im Sinne des Klagepatents. Dem Klagepatent kommt es darauf an, dass das \u00dcberdruckventil nicht \u2013 unmittelbar nachdem es sich \u00f6ffnet und dadurch der Druck im Antriebszylinder abnimmt \u2013 wieder schlie\u00dft, damit die Hydraulikfl\u00fcssigkeit ungehindert zur\u00fcck in den Tank flie\u00dfen kann. Selbst wenn das Vorsteuerventil nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum \u00f6ffnet und sich dann umgehend wieder schlie\u00dft, bleibt das Hauptsteuerventil auch dann ge\u00f6ffnet, wenn der Druck weiter abnimmt. Die insoweit von der Beklagten zur Akte gereichten Fotos (Anlage B-B8) zeigen nur die kurzzeitige \u00d6ffnung der Vorsteuerstufe, hingegen nicht das \u00d6ffnen der Hauptsteuerstufe. Aus dem Schlie\u00dfen der Vorsteuerstufe kann indes nicht auf ein Schlie\u00dfen auch der Hauptsteuerstufe geschlossen werden. W\u00fcrde die Hauptsteuerstufe (als R\u00fcckstr\u00f6mventil in B-B5 bezeichnet) ebenfalls nur kurzzeitig ge\u00f6ffnet sein, w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wie beworben eingesetzt werden k\u00f6nnen, da sich dann der Steuerkolben nicht zur\u00fcck in die Ausgangsposition bewegen und daher auch kein neuer Pressvorgang gestartet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nEs konnte schlie\u00dflich auch festgestellt werden, dass die angegriffenen Handwerkzeuge Gebrauch von Merkmal 1.7 machen. Danach wird der Pumpenmotor eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Handwerkzeugs derart durch einen Mikroprozessor angesteuert, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes durch den Leistungsschalter unterbrochen wird.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts und der Systematik des Anspruchs, dass Merkmal 1.7 vorsieht, dass der Motor der Pumpe ausgeschaltet (gesteuert) und damit die weitere F\u00f6rderung von Hydraulikfl\u00fcssigkeit aus dem Tank in den Antriebszylinder unterbunden werden soll, wenn das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet hat und der Motor weniger Strom zur F\u00f6rderung der Hydraulikfl\u00fcssigkeit ben\u00f6tigt. Dem liegt die Erkenntnis zur Grunde, dass der Strombedarf der Pumpe in einem engen Zusammenhang mit dem im Arbeitszylinder herrschenden Druck steht, je gr\u00f6\u00dfer der Druck im Arbeitszylinder, desto mehr Strom ben\u00f6tigt die Pumpe. Daraus folgt, dass wenn der \u2013 zuvor berechnete \u2013 maximale Strombedarf abrupt abnimmt, das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet hat und eine F\u00f6rderung weiterer Hydraulikfl\u00fcssigkeit nicht mehr erforderlich ist, damit der Arbeitskolben m\u00f6glichst schnell zur\u00fcck in die Ausgangslage fahren kann. Insoweit muss die Elektronik des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Handwerkzeugs den Strombedarf derart \u00fcberwachen, dass ein Stromabfall bemerkt wird. Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Motorstrom erst bei Erreichen eines niedrigeren, vorbestimmten Wertes ausgeschaltet wird, er insoweit noch etwas nachl\u00e4uft und nicht unmittelbar nach dem Druckabfall ausgeschaltet wird. Dies bedingt jedenfalls die weitere (kurzzeitige) \u00dcberwachung des Stromverlaufs nach Erreichen einer maximalen Stromst\u00e4rke.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann insbesondere durch die Figur 2 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigen, welches nach allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nken kann, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefert. Zu erkennen ist dort, dass der von der Pumpe aufgenommene Strom nach Bet\u00e4tigen des Leistungsschalters zun\u00e4chst einen Anlaufstromwert erreicht (ianl), bevor er auf einen Leerlaufwert abf\u00e4llt (ileer). Anschlie\u00dfend steigt der Motorstrom w\u00e4hrend des Pressvorgangs kontinuierlich an, bis er zum Zeitpunkt t4 einen H\u00f6chstwert (imax) erreicht. Dieser Wert entspricht dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils. Anschlie\u00dfend f\u00e4llt der Strombedarf der Pumpe ab, bis er zu einem Zeitpunkt t5 steil abf\u00e4llt. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Moment, in dem die Pumpe von der Elektronik abgeschaltet wird. Entsprechendes kann der Fachmann der Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0030]ff. entnehmen, wo das Klagepatent die Figur 2 und den zeitlichen Ablauf n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent daher, dass es darauf ankommt, dass der Strom nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und des damit einhergehenden Stromst\u00e4rkeabfalls f\u00fcr einen gewissen Zeitraum weiter detektiert wird, da ein Ausschalten des Motors erst bei Erreichen eines im Vergleich zum H\u00f6chstst\u00e4rkewert (imax) niedrigeren Wert ausgeschaltet werden soll.<\/li>\n<li>Keine weiteren Angaben macht das Klagepatent hingegen dazu, wie der Strom zu \u00fcberwachen bzw. zu bestimmen ist, insbesondere ob er unmittelbar zu messen ist oder der Strom auf andere Weise bestimmt wird, er etwa auf Grundlage eines anderen erfassten Wertes errechnet wird. Dies \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns. Etwas anderes ergibt sich \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch nicht aus Absatz [0021], der zwar von einem Stromsensor spricht. Dieser Absatz betrifft zum einen nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den Schutzbereich des Klagepatents nicht zu beschr\u00e4nken vermag. Zum anderen betrifft der Absatz [0021] auch den abh\u00e4ngigen Anspruch 4, der auf Anspruch 3 zur\u00fcckbezogen ist, wobei der unabh\u00e4ngige Anspruch 3 eine Vorrichtung zum Gegenstand hat, die vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich ist.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin ausreichend dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch von Merkmal 1.7 machen. Dahingestellt bleiben kann, ob die seitens der Kl\u00e4gerin vorgenommene Untersuchung nebst Vorlage der die Stromst\u00e4rke und den Motorspannungsverlauf darstellenden Abbildungen 2 bis 4 (S. 34ff. der Replik v. 30. August 2018) \u00fcberhaupt geeignet sind, darzulegen, dass der Strom der Pumpe nach Erreichen eines H\u00f6chstwertes ausgeschaltet wird. Denn die Beklagte selbst hat vorgebracht, in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die (Akku-)Spannung erfasst und die erfassten Daten genutzt, um die Presse bei Erreichen einer bestimmten Spannung abzuschalten. Zwischen den Parteien war im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig, dass der Fachmann ohne weiteres unter Anwendung einer ihm auf Grund seines Fachwissens bekannten Gleichung von einem Spannungswert auf einen bestimmten Stromwert schlie\u00dfen kann und umgekehrt. Aus diesem unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang zwischen Spannung und Strom folgt, dass ein Spannungswert immer mit einem Stromwert korreliert. Dies bedeutet, dass das Abschalten des Motors bei einer vorbestimmten Spannung immer auch dem Abschalten des Motors bei einem entsprechenden Stromwert entspricht, wobei aus dem unstreitigen automatischen Abschalten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Abschluss des Pressvorgangs darauf geschlossen werden kann, dass in ihr ein bestimmter Spannungswert gespeichert ist.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform eignet sich objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Einsatz des Mittels im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG zusammen mit anderen Mitteln bzw. zur Anwendung eines Verfahrens eine unmittelbare Patentverletzung objektiv m\u00f6glich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 848ff. \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Es ist objektiv m\u00f6glich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform derart zu verwenden, dass sie das gesch\u00fctzte Verfahren ausf\u00fchren.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch subjektiv zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Der Belieferte muss hierzu die ihm angebotene\/gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen bzw. herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 228ff. \u2013 Luftheizger\u00e4t). Der Handlungswille des Angebotsempf\u00e4ngers bzw. Lieferempf\u00e4ngers muss im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Patentverletzung hinreichend sicher absehbar sein. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots bereits getroffen hat und der Anbietende dies wei\u00df. Vielmehr gen\u00fcgt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anbietenden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (vgl. BGH GRUR 2006, 839ff. \u2013 Deckenheizung). Die subjektive Bestimmung ist regelm\u00e4\u00dfig auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 848ff. \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist ein Mittel sowohl patentfrei als auch patentgem\u00e4\u00df nutzbar, ist Offensichtlichkeit gleichwohl anzunehmen, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsarten gleicherma\u00dfen, oder sogar empfehlend, hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 2007, 679ff. \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Zwar ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ggf. auch patentfrei verwendet werden k\u00f6nnte. Allerdings weist die Beklagte in ihrer Bedienungsanleitung (Anlage B-5) explizit auf die patentverletzende Benutzung hin. Laut der betreffenden Brosch\u00fcre erm\u00f6glichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die automatische Abschaltung nach Abschluss des Pressvorgangs (Zwangsablauf).<\/li>\n<li>e.<br \/>\nEs besteht zudem ein doppelter Inlandsbezug. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass \u2013 wie vorliegend \u2013 sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels als auch die patentgem\u00e4\u00dfe Nutzung im Inland erfolgen (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A, Rn. 424).<\/li>\n<li>f.<br \/>\nEs besteht sowohl Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Eignung zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch zur Verwendungsbestimmung. Als Wettbewerber am relevanten Markt war der Beklagten die Eignung zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bewusst, was schon daraus folgt, dass sie diese Art der Nutzung in ihrem Werbematerial empfiehlt. Aus dieser Empfehlung folgt ebenfalls der Vorsatz in Bezug auf die Verwendungsbestimmung.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, da die die Voraussetzung des Verwirkungseinwandes nicht erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ab und setzt neben einem gewissen Zeitmoment kumulativ auch ein Umstandsmoment voraus. Der Patentinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umst\u00e4nden einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich dar\u00fcber hinaus zum einen bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, zum anderen muss der Verletzer sich tats\u00e4chlich darauf eingerichtet haben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 687 m.w.N.).<\/li>\n<li>Vorliegend fehlt es sowohl am Zeit- wie auch am Umstandsmoment. Zwar hat die Kl\u00e4gerin bereits im Februar 2015 eine der angegriffenen Pressen im Rahmen eines Testkaufs erworben und die Beklagte auch mit Berechtigungsanfrage vom 15. Oktober 2015 erstmals kontaktiert. Jedoch vermochte der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin erst im Januar 2017, mithin ein gutes Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme auf die Beklagte erneut zugegangen ist und schlie\u00dflich im August 2017 abgemahnt hat, ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf, nicht mehr von der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen zu werden, nicht zu begr\u00fcnden. Zum einen ist ein Zeitraum von lediglich einem guten Jahr bzw. 1,5 Jahren zwischen Zugang der Berechtigungsanfrage und Zugang der Abmahnung bereits deswegen nicht geeignet, das Zeitmoment zu erf\u00fcllen, weil das Zeitmoment regelm\u00e4\u00dfig nicht k\u00fcrzer sein kann als die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist, die anderenfalls unterlaufen w\u00fcrde. Zum anderen hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten weder direkt noch konkludent zu erkennen gegeben, dass sie von einer Durchsetzung ihrer Rechte absieht, so dass aus Sicht eines objektiven Dritten keine Umst\u00e4nde vorlagen, die ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf eine Nichtinanspruchnahme begr\u00fcnden konnten. Schlie\u00dflich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit sich die Beklagte tats\u00e4chlich auf das von ihr pauschal behauptete Vertrauen in die Nichtinanspruchnahme eingerichtet haben sollte.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAus der mittelbaren Verletzung des Klagepatentes ergeben sich daher nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie im tenorierten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>Da im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 1 nur eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, war die Beklagte nicht unbeschr\u00e4nkt zur Unterlassung zu verurteilen (Schlechthinverbot). Denn ein Schlechthinverbot bei einer mittelbaren Patentverletzung in der Regel nur in solchen F\u00e4llen gerechtfertigt, in denen das angebotene oder gelieferte Mittel \u2013 technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u2013 ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise und nicht auch anders verwendet werden kann (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 446). Sofern auch eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Betracht kommt, ist grunds\u00e4tzlich auch nur eine eingeschr\u00e4nkte Verurteilung geboten, die sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden au\u00dferhalb des Klageschutzrecht unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der patentverletzende Gebrauch durch die Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 449). Als geeignetes Mittel zur Sicherstellung der Wahrung des Schutzrechts kommen insbesondere Warnhinweise an die Abnehmer oder vertragliche Unterlassungspflichtvereinbarung in Betracht (vgl. BGH GRUR 2007, 685 \u2013 Haubenstretchautomat), wobei die Umst\u00e4nde des Einzelfalls entscheidend sind. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin selbst nur eine Verurteilung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschr\u00e4nkungen beantragt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Durch die Bezugnahme auf die Ziff. I. des Tenors ist auch hinreichend deutlich gemacht, dass die Beklagte nur \u00fcber solche Maschinen Auskunft erteilen und Rechnung legen muss, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Daher ist es \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 unerheblich, dass die Kl\u00e4gerin in ihren Antr\u00e4gen zu Ziff. II. und III. zus\u00e4tzlich noch Bezug auf die \u201eA\u201c genommen hat, da auch insoweit nur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber solche Ger\u00e4te geschuldet ist, wenn diese von Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Beklagte schuldet indes auch im Hinblick auf die Verkaufsstellen, Einkaufs- und Verkaufspreise Auskunft erst ab dem 21. November 2009 und nicht \u2013 wie beantragt \u2013 ab dem 30. April 2006.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten schlie\u00dflich auch Ersatz der Abmahnkosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 42) verlangen. Soweit die Beklagte nur pauschal behauptet hat, die Kl\u00e4gerin habe ihren rechtsanwaltlichen Vertretern vorprozessual keinen Auftrag zur Abmahnung erteilt, sondern sie unmittelbar zur Klageerhebung angeleitet, ist sie dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Replik, sie habe ihren Anw\u00e4lten zun\u00e4chst nur einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, um die Beklagte zu einem Einlenken zu bewegen, und die Kosten seien zudem auch bereits gezahlt worden, nicht mehr entgegengetreten. Es ist vorliegend auch weder vorgetragen noch zu erkennen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Kl\u00e4gerin nicht erforderlich war oder eine Abmahnung von vornherein aussichtlos erschien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann indes nur Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 10.916,22 geltend machen und nicht \u2013 wie beantragt \u2013 in H\u00f6he von EUR 16.596,81. Denn die H\u00f6he des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem Gegenstandwert, der im vorliegenden Verfahren EUR 600.000,- betr\u00e4gt. Unter Zugrundelegung dieses Betrages ergibt sich ein Erstattungsanspruch von EUR 5.458,11 (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (= EUR 4.566,90) + Auslagenpauschale (EUR 20,-) + MwSt.). Da eine Doppelvertretung auch in einfach gelagerten F\u00e4llen nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich oder nicht notwendig einzustufen ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 54 m.w.N.), kann die Kl\u00e4gerin daher einen Betrag von EUR 10.916,22 verlangen.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 288 Abs.1, 291 BGB.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in der Nichtigkeitsklage nicht geboten.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 716). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 719f.).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDen ma\u00dfgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere US-Schrift C (vorgelegt als Anlage B-B3; im Folgenden: C) konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die C wurde von den Beklagten entgegen Ziff. 3.a) der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 15. Januar 2018 (Bl. 53ff. d.A.) nur auf Englisch und nicht auch in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt, so dass sich eine Ber\u00fccksichtigung dieses Dokuments im Rahmen der Aussetzungsentscheidung bereits aus formalen Gr\u00fcnden verbietet.<\/li>\n<li>Aber auch in der Sache vermag die C die Neuheit des Klagepatents nicht in hinreichendem Ma\u00dfe in Frage zu stellen. Die C betrifft ein batteriebetriebenes, portables Hydraulikwerkzeug. Unabh\u00e4ngig von der Offenbarung der \u00fcbrigen Merkmale einer f\u00fcr das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu verwendenden Vorrichtung, offenbart die C jedenfalls unmittelbar und eindeutig kein \u00dcberdruckventil im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Neuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den nach der C offenbarten Werkzeugen ein \u00dcberdruckventil vorhanden ist, welches bei Erreichen eines bestimmten Drucks \u00f6ffnet. Vielmehr schaltet bei der C der Mikrocontroller den Strom ab, sobald ein bestimmter Stromwert erreicht wird (vgl. Sp. 9, Z. 1 bis 13). Zwar offenbart die C auch ein Ventil, dieses wird aber \u2013 anders als das \u00dcberdruckventil des Klagepatents \u2013 vom Mikrocontroller gesteuert.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere deutsche Schrift DE 39 37 XXX A1 (vorgelegt als Anlage B-B4; im Folgenden: D) konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die D betrifft ein elektrisch betriebenes Werkzeug mit schiebender, ziehender oder schwenkender Arbeitsbewegung, wobei eine Hydraulikpumpe zur Verstellung des Kolbens vorhanden ist. Die von der D offenbarte Vorrichtung grenzt sich vom Stand der Technik gerade dadurch ab, dass sie \u00fcber keinen Tank oder sonstigen zus\u00e4tzlichen Beh\u00e4lter f\u00fcr die Druckfl\u00fcssigkeit verf\u00fcgt. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des Merkmals 1.3. Dar\u00fcber hinaus ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die D einen zur Steuerung der Stromaufnahme des Pumpenmotors geeigneten Mikrocontroller offenbart.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nSchlussendlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat weder dargelegt, noch ist f\u00fcr die Kammer ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die beiden Schriften C und D miteinander zu kombinieren. Ferner fehlt es an einer \u00fcber lediglich pauschale Behauptungen hinausgehende Darlegung, wieso eine Kombination der beiden Schriften mit hinreichender Eindeutigkeit zu der Lehre des Klagepatents gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S.1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2872 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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