{"id":8031,"date":"2019-06-21T17:00:41","date_gmt":"2019-06-21T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8031"},"modified":"2019-06-21T10:11:16","modified_gmt":"2019-06-21T10:11:16","slug":"4c-o-12-18-dekorierter-profilkoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8031","title":{"rendered":"4c O 12\/18 &#8211; Dekorierter Profilk\u00f6rper"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2871<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. M\u00e4rz 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 12\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 247 XXX B1 (Anlage K5; im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent beansprucht die Priorit\u00e4t der DE 10 2007 XXX 79 vom 20.12.2007 und der DE 10 2008 010 XXX vom 23.02.2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 31.08.2011 ver\u00f6ffentlich. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt ein Verfahren zum Herstellen von dekorierten Profilk\u00f6rpern. Dessen Anspruch 1 lautet:<br \/>\nVerfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilk\u00f6rpers (1), umfassend die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftragen eines Dekorgrundes (4,5); und Auftragen einer den Dekorgrund (4,5) zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6) im Digitaldruckverfahren, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung (6) zusammen ein Dekor des Profilk\u00f6rpers (1) bilden, dadurch gekennzeichnet, dass der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus einem gegen\u00fcber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4,5) derart ausgew\u00e4hlt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilk\u00f6rpers (1) und einem dazu \u00e4hnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 bis 7 sowie 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. \u00dcber die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.06.2018 zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage wurde bisher nicht entschieden.<br \/>\nDie nachfolgenden Figuren 1 bis 3 sind dem Klagepatent entnommen. Sie zeigen einen erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten dekorierten Profilk\u00f6rper, wobei Figur 1 eine Schnittansicht und Figur 2 eine perspektivische Ansicht abbilden, jeweils im verzerrten Ma\u00dfstab. Figur 3 zeigt den Profilk\u00f6rper aus den Figuren 1 und 2 in montiertem Zustand an einem Gegenstand.<\/li>\n<li>\nDas Unternehmen der Kl\u00e4gerin ist Teil der A-Gruppe und langj\u00e4hrig auf dem Gebiet der Herstellung von Kantenb\u00e4ndern aus Kunststoff zur Bekantung schmaler M\u00f6belseiten t\u00e4tig. Hauptverwaltungssitz der Kl\u00e4gerin ist in A (B); dort stellt sie her und vertreibt Sicherheitskanten aus polymerem Material.<br \/>\nBei der Beklagten handelt es sich um ein auf dem Gebiet der Kunststoffe spezialisiertes und zur B-Gruppe geh\u00f6rendes Unternehmen, deren Werk in B in den vergangenen Jahren als Zweitstandort f\u00fcr die Kantenherstellung ausgebaut wurde. Sie stellt her und vertreibt seit Sommer 2010 und einhergehend mit der \u00dcbernahme des C insbesondere auch Sicherheitskanten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die beispielsweise an die Schmalseite eines Tisches angebracht werden k\u00f6nnen. Bis dahin war die Beklagte selbst Kundin der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte macht auf ihrer Internetseite unter der Domain www.B.com Angaben und n\u00e4here Beschreibungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zudem wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Brosch\u00fcre \u201eB PP Sicherheitskanten\u201c beworben, welche als PDF-Dokument auf der Website abrufbar ist. Die Beklagte stellt auf ihrer Website auch Kontaktdaten im Bereich sowohl der Herstellung als auch des Vertriebs zur Verf\u00fcgung (vgl. Anlage K14).<br \/>\nAu\u00dferdem bewirbt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Ausgabe 1\/2017 der internationalen Fachzeitschrift \u201em\u00f6belfertigung\u201c (Anlage K15). Darin wurde unter Bezugnahme auf die Leiter \u201eTechnik und Produktion\u201c und \u201eVerkauf\u201c der Beklagten f\u00fcr Sommer 2017 der Start von digital gedruckten Dekoren angek\u00fcndigt. Dieser Artikel \u00fcber die Beklagte erschien identisch im weltweit angebotenen \u201eE-Magazine\u201c (Anlagen K 16, 17).<br \/>\nEin Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin erhielt im November 2017 von dem K\u00fcchenhersteller Ballerina ein B-Arbeitsplattenanschauungsmuster mit der Bezeichnung \u201eD\u201c zu Pr\u00fcfzwecken mit den Ma\u00dfen 400x250x40 mm (vgl. Lichtbilder Bl. 19). Alle vier Schmalseiten waren mit digital gedruckten Dekoren versehen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin lie\u00df dieses Muster gutachterlich im Hinblick auf das f\u00fcr die Kanten benutzte Druckverfahren, das Material sowie den Aufbau und die Pigmentierung untersuchen. Wegen des Ergebnisses dieser Untersuchung wird auf die Anlage K20 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die Beklagte wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber \u00e4quivalenten unmittelbaren Gebrauch vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahren mache.<br \/>\nDie Beklagte trage im angewandten Verfahren einen Dekorgrund auf ein Substrat auf. Dies sei auch dann der Fall, wenn ein Coextrusionsverfahren angewendet werde, mittels dessen das Substrat hergestellt wird. Das Klagepatent mache keine Vorgaben, dass bereits ein fertig produziertes Substrat vorliegen m\u00fcsse, bevor der Dekorgrund hinzukomme, um gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 bereitgestellt zu sein. Auftragen sei nicht nur im Sinne von aufdrucken zu verstehen. Gerade im Zusammenhang mit Extrusionsverfahren k\u00f6nne dies n\u00e4mlich auch als aufbringen oder austragen begriffen werden (Anlagen K27, K28).<br \/>\nWeiterhin ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass der unstreitig wei\u00dfe Dekorgrund der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb des seitens der Beklagten unstreitig f\u00fcr die Dekorveredelung benutzten CMYK-Farbmodells liege und somit der Farbaufbau des wei\u00dfen Dekorgrundes erweitert sei. Wei\u00df geh\u00f6re nicht zum hier ma\u00dfgeblichen Farbraum und der Dekorgrund selbst z\u00e4hle nicht zum Farbraum der Dekorveredelung. Der Farbraum des Dekorgrunds sei dann erweitert, wenn er die Anzahl der Farben, die im Digitaldruckverfahren von der jeweils eingesetzten Maschine zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden, \u00fcbersteige. Sofern sich das Klagepatent auf das CMYK-Modell beziehe, seien darunter nur die Farben cyan, magenta, yellow und black zu verstehen. Dies ergebe sich nach Ansicht der Kl\u00e4gerin auch daraus, dass dieses Farbmodell auch die technische Grundlage des modernen Vierfarbdrucks sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwischen dem Referenzdekor und dem Kantenband im Wesentlichen keine Metamerie auf (vgl. Gutachten Anlage K20, Erg\u00e4nzung K33). Es habe kein Farbunterschied dieser Bestandteile bei unterschiedlichen Lichtverh\u00e4ltnissen festgestellt werden k\u00f6nnen. Diese \u00e4hnliche Farbgebung spiegle sich in der Werbung der Beklagten wider. Darin hei\u00dfe es u.a., dass h\u00f6chste Farbkonstanz sowie ein perfekt zusammenpassendes Ergebnis angeboten werde (Anlage K13).<br \/>\nDer Metamerie-Effekt k\u00f6nne auch bei der angegriffenen gemusterten Ausf\u00fchrungsform gemessen werden, wobei der ma\u00dfgebliche Messwert der Farbabstand der Proben ist. Es komme sowohl ein subjektives als auch ein objektives Verfahren in Betracht. Letzteres laufe so, dass relevante sich jeweils \u00e4hnelnde Farbbereich des Referenzdekors und des Profilk\u00f6rpers ausgew\u00e4hlt und anhand eines speziellen Messger\u00e4ts (z.B. i1-Pro der Fa. X-Rite) analysiert w\u00fcrden. Es resultiere ein unstreitig aus drei Komponenten bestehender Messwert (Metamerie-Index), dessen Bewertung anhand einer DIN-Skala abgefragt werden k\u00f6nne (DIN 6172, Anlage K7). Subjektiv erfolge die Messung derart, dass Beobachter zwei Proben bei unterschiedlichen Lichtverh\u00e4ltnissen betrachten und Farbunterschiede benennen. Dieser so ermittelte Wert (Delta V) k\u00f6nne anschlie\u00dfend anhand der Skala nach der ISO 3668:2001 (vgl. Anlage K24, B15) eine Aussage \u00fcber den Metamerie-Index treffen. Die Kl\u00e4gerin behauptet hierzu, dass es f\u00fcr die \u00dcbertragbarkeit des Wertes und dessen Aussagekraft nicht auf diejenigen Messkomponenten wie im Rahmen der objektiven Bemessung ankomme. Da das Klagepatent kein bestimmtes Verfahren vorsehe, f\u00fcr gemusterte Dekore aber unstreitig erst ab dem Jahr 2009 ein praxistaugliches objektives Messverfahren zur Anwendung habe kommen k\u00f6nnen, werde die subjektive Messweise vom Fachmann herangezogen.<br \/>\nNach der subjektiven Bemessung liege, so meint die Kl\u00e4gerin, im Wesentlichen keine Metamerie vor, solange der Messwert in dem Bereich der Skala kleiner\/gleich 2 ist.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Einordnung der durch Messung\/Berechnung ermittelten Metamerie-Indizes m\u00fcsse der Messwert bei bis einschlie\u00dflich 3 liegen, damit im Wesentlichen keine Metamerie aufgetreten sei.<br \/>\nFarbabstand AE Bewertung des Farbabstandes<br \/>\nKleiner als 0.2 nicht sichtbar<br \/>\n02-1.0 sehr gering<br \/>\n1.0-3.0 gering<br \/>\n3.0-6.0 mittel<br \/>\n6.0-12.00 gross<br \/>\ngr\u00f6sser als 12.00 sehr gross<\/li>\n<li>Da alle klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte bei der Herstellung zur Anwendung k\u00e4men, handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis. Daran \u00e4ndere auch der Auftrag einer abschlie\u00dfenden Klarlackschicht nichts, weil die entscheidenden Merkmale des Erzeugnisses durch die vorherigen Herstellungsschritte bereits erreicht worden seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nA.<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a. ein Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilk\u00f6rpers (1), umfassend die Schritte: Bereitstellen eines Substrats (2); Auftr\u00e4gen eines Dekorgrundes (4, 5); und Auftr\u00e4gen einer den Dekorgrund (4, 5) zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6) im Digitaldruckverfahren, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung (6) zusammen ein Dekor des Profilk\u00f6rpers (1) bilden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<br \/>\nwenn der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus einem gegen\u00fcber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart ausgew\u00e4hlt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilk\u00f6rpers (1) und einem dazu \u00e4hnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekts auftritt;<br \/>\nb. Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels des unter vorstehender Ziffer la bezeichneten Verfahrens hergestellt worden sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziffer l.b. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2011 begangen hat, und zwar<\/li>\n<li>a. unter Angabe der Art und des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen entsprechend vorstehender Ziffer l.a. unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns, und<br \/>\nb. hinsichtlich der unter vorstehender Ziffer 1.b. bezeichneten Handlungen unter Angabe:<\/li>\n<li>i.) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nii.) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\niii.) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\niv.) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nv.) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter vorstehender Ziffer 1.b. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. die unter vorstehender Ziffer 1 b. bezeichneten, seit dem 31.08.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>B. hilfsweise:<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a. ein Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilk\u00f6rpers (1), umfassend die Schritte: Bereitstellen eines ersten Granulats zur Bildung eines Substrats, Bereitstellen eines zweiten Granulats zur Bildung eines Dekorgrundes, Aufschmelzen des ersten und zweiten Granulats in einer Extrusionseinrichtung zu einem ersten und zweiten Schmelzstrom, wobei das Aufschmelzen des ersten und zweiten Granulats in getrennten Bereichen der Extrusionseinrichtung erfolgt, Verschmelzen und Zusammenf\u00fchren der beiden Schmelzstr\u00f6me zu einem zweischichtigen Profilk\u00f6rper mit Substrat und Dekorgrund, und Auftragen einer den Dekorgrund (4, 5) zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6) im Digitaldruckverfahren, wobei der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung (6) zusammen ein Dekor des Profilk\u00f6rpers (1) bilden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<br \/>\nwenn der Dekorgrund (4, 5) einen Farbaufbau aus einem gegen\u00fcber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum aufweist, wobei der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) derart ausgew\u00e4hlt ist, dass zwischen dem Dekor des Profilk\u00f6rpers (1) und einem dazu \u00e4hnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekts auftritt;<br \/>\nb. Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels des unter vorstehender Ziffer 1.a. bezeichneten Verfahrens hergestellt worden sind;<br \/>\nc.<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziffer 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2011 begangen hat, und zwar<\/li>\n<li>a. unter Angabe der Art und des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen entsprechend vorstehender Ziffer 1.a. unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns, und<br \/>\nb. hinsichtlich der unter vorstehender Ziffer 1.b. bezeichneten Handlungen unter Angabe:<\/li>\n<li>i.) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nii.) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\niii.) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\niv.) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nv.) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter vorstehender Ziffer 1.b. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter vorstehender Ziffer 1 b. bezeichneten, seit dem 31.08.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis \u00fcber die beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil DE 50 2008 004 XXX.1 des Klagepatents entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder unmittelbaren noch \u00e4quivalenten Gebrauch vom Klagepatent.<br \/>\nEs werde bereits kein Dekorgrund auf ein Substrat aufgetragen. Hierzu behauptet sie, dass, wozu sich die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, ein Coextrusionsverfahren eingesetzt werde, bei welchem einerseits braunes Granulat und andererseits wei\u00dfes Granulat aufgeschmolzen werde und diese zwei Schmelzstr\u00f6me anschlie\u00dfend zusammengef\u00fchrt und miteinander verschmolzen w\u00fcrden. Durch das Extruderwerkzeug w\u00fcrden sie zu einem Streng gepresst. Das Ergebnis dieses Vorgangs weise eine br\u00e4unliche Unterseite und eine wei\u00dfe Oberseite auf. Die Beklagte meint, dass insoweit die ersten beiden Schritte des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens (Bereitstellen eines Substrats und Auftragen eines Dekorgrundes) auch nicht gegeneinander ausgetauscht werden k\u00f6nnten. Auch begreife das Klagepatent nicht auch Vorstufen eines Substrats als ein solches; ein Substrat liege bei einem Extrusionsverfahren erst nach dem beendeten Herstellungsprozess vor.<br \/>\nHinsichtlich des Auftrages eines Dekorgrundes meint die Beklagte, dass, selbst wenn ein Aufdrucken eine Art des Auftragens sei, dies jedenfalls f\u00fcr ein Verschmelzen zweier Stoffe nicht mehr gelte. Dieses Verst\u00e4ndnis werde durch die eigene Patentanmeldung der Beklagten (vgl. Anlage B1), welche gerade die f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzte Technik der Coextrusion beanspruche, best\u00e4tigt.<br \/>\nWeiterhin stamme der Farbaufbau der Substratoberseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aus einem gegen\u00fcber der Dekorveredelung erweiterten Farbraum. Die Beklagte verwende, was unstreitig ist, f\u00fcr die Dekorveredelung das CMYK-Digitaldruckverfahren. Wei\u00df, als die Farbe des Untergrundes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, geh\u00f6re zu diesem CMYK-Farbraum. Dieser verf\u00fcge n\u00e4mlich \u00fcber einen Wei\u00dfpunkt. Die Abgrenzung der Begriffe Farbaufbau und Farbraum habe, so meint die Beklagte, danach zu erfolgen, dass ein Farbraum durch das konkret zum Einsatz kommende Farbauftragsverfahren zur Verf\u00fcgung gestellt werde, wohingegen der Farbaufbau die rein wahrnehmbaren Farben des Dekorgrundes beschreibe. Nach Ansicht der Beklagten w\u00fcrde sich aber dann kein Unterschied mehr ergeben, wenn auch der Dekorgrund, was nach der Lehre des Klagepatents zul\u00e4ssig sei, genauso wie die Dekorveredelung im Digitaldruckverfahren hergestellt werde. Dann st\u00e4nden sich derselbe Farbaufbau und Farbraum gegen\u00fcber.<br \/>\nDie Beklagte w\u00e4hle den Farbaufbau des Dekorgrundes, wozu sich die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, nicht speziell aus, sondern nutze vielmehr mit wei\u00df eine Substratoberseite, die \u00fcblichen Druckpapieren nachgebildet und damit standardm\u00e4\u00dfig sei. Im \u00dcbrigen werde der Metamerie-Effekt nebenbei durch Auftragen der Dekorveredelung reduziert, weil im Digitaldruck nunmehr verschieden pigmentierte und gemischte Tinten der Prim\u00e4rfarben Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz am Markt erh\u00e4ltlich seien. Ferner erfolge bei der Beklagten keine \u00dcberpr\u00fcfung auf Metamerie und, sofern diese festgestellt werden sollte, k\u00f6nne sie auch nachtr\u00e4glich nicht mehr ver\u00e4ndert werden.<br \/>\nDie Beklagte meint im Hinblick auf die gutachterlichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, angef\u00fchrt zum Beleg, dass im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt aufgetreten sei, dass diese nicht \u00fcberzeugen w\u00fcrden. Hierzu behauptet sie, dass schon die ausgew\u00e4hlte individuelle Messmethode beliebig sei, da jeder Beobachter Proben und eine etwaige Farbdifferenz verschieden wahrnehme. Die unterschiedliche Farbtoleranz bei verschiedenen Personen sei schon in der ISO 3668:2001 zum Ausdruck gekommen. Es sei auch nicht erkennbar, ob die Auswahl der Beobachter gem\u00e4\u00df deren Kriterien erfolgt sei. Nicht erkl\u00e4rlich sei zudem die Anzahl an tats\u00e4chlich eingesetzten Beobachtern, welche nicht mit derjenigen, die im Gutachten aufgestellt worden sei, \u00fcbereinstimme.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei, sondern im Nichtigkeitsverfahren widerrufen werde. So stehe dem Rechtsbestand zum einen der Einwand der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit entgegen. Der Fachmann wisse nicht, was er unter einem erweiterten Farbraum der Dekorveredelung zu verstehen habe. Zum anderen k\u00f6nnten die Druckschrift WO 2004\/013713 A 1, vorgelegt als Anlage B7-NK8, und die Druckschrift US 2005\/0249929 A1, vorgelegt als Anlage B8-NK9, den Einwand der Neuheitssch\u00e4dlichkeit begr\u00fcnden. Au\u00dferdem habe sich die Kl\u00e4gerin prozessual ungew\u00f6hnlich verhalten, was ebenfalls eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens rechtfertige. So habe sie im hiesigen Verletzungsverfahren zun\u00e4chst um Fristverl\u00e4ngerung zur Einreichung der Replik gebeten, in welcher keine Ausf\u00fchrungen zum Rechtsbestand enthalten waren. Vielmehr habe sie die Widerspruchsbegr\u00fcndung, nach Ablauf der entsprechenden Frist des Bundespatentgerichts, einreichen wollen. Insoweit habe sie aber auch vor dem BPatG \u2013 erfolgreich \u2013 um Fristverl\u00e4ngerung um einen Monat nachgesucht und so das Nichtigkeitsverfahren zulasten der Kl\u00e4gerin verz\u00f6gert.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDer hilfsweise gestellte Antrag wegen \u00e4quivalenter Verletzung des Klagepatents ist nicht unbestimmt.<br \/>\nGem. \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 2. Var. ZPO ist erforderlich, dass die Klageschrift einen bestimmten Antrag enth\u00e4lt.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenst\u00e4ndliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (\u00a7 308) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (\u00a7 322) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Kl\u00e4gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgew\u00e4lzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Greger in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, \u00a7 253 ZPO, Rn. 13).<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn eindeutig bezieht sich der Hilfsantrag auf einen dekorierten Profilk\u00f6rper, der im Wege der Extrusion hergestellt worden ist. F\u00fcr die Frage der Bestimmtheit ist dagegen unerheblich, dass mehrere Arten eines Extrusionsverfahrens (etwa Coextrusion oder Nachextrusion) von dieser Antragsfassung umfasst sein k\u00f6nnten. Insoweit ist n\u00e4mlich erst im Rahmen der Begr\u00fcndetheit festzustellen, welches Verfahren die Beklagte tats\u00e4chlich anwendet. Sofern es sich dabei nur um eines der potentiell vom Klageantrag erfassten Verfahren handeln sollte, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin das entsprechende anteilige Verlustrisiko einer zu weiten Antragsfassung.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilk\u00f6rpers. Dieses Verfahren umfasst die Schritte: Bereitstellen eines Substrats, Auftragen eines Dekorgrundes und Auftragen einer den Dekorgrund zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung im Digitaldruckverfahren; der Dekorgrund und die Dekorveredelung zusammen bilden das Dekor des Profilk\u00f6rpers. Konkret nimmt das Klagepatent auf die Druckschrift WO 2004\/013713 Bezug, welche bereits ein solches Verfahren offenbart.<br \/>\nF\u00fcr das Dekorieren von Tischplatten und K\u00fcchenarbeitsplatten wurden konventionelle Druckverfahren wie das Tiefdruckverfahren benutzt. Besondere Herausforderung bei der Herstellung von Dekoren ist, dass sich das charakteristische Erscheinungsbild des Dekork\u00f6rpers (Referenzdekor) bei wechselndem Lichteinfall farblich ver\u00e4ndern kann. Daher muss sich ein angebrachter Profilk\u00f6rper, welcher dasselbe Dekor aufweisen soll wie der Referenzk\u00f6rper, bei unterschiedlichem Licht auf dieselbe Weise ver\u00e4ndern. Denn andernfalls tritt der Metamerie-Effekt ein, worunter zu verstehen ist, dass sich zwei Proben, die bei einer Lichtart gleich aussehen, bei einer anderen Lichtart unterscheiden, also einen Farbabstand zueinander aufweisen. Durch die Auswahl von Farbpigmenten kann diesem Effekt begegnet werden. Die Pigmentauswahl ist bei der Anwendung herk\u00f6mmlicher Druckverfahren kaum eingeschr\u00e4nkt, sodass die gro\u00dfe Palette an Farbpigmenten, \u00fcber die Dekorvorlagen im Bereich der M\u00f6belindustrie verf\u00fcgen, abgebildet werden kann. Der Nachteil an konventionellen Druckverfahren ist, dass es wenig flexibel ist, weil f\u00fcr jedes Dekor eine separate Druckwalze hergestellt werden muss.<br \/>\nDemgegen\u00fcber beschreibt das Klagepatent in Abs. [0003], dass im Tintenstrahldruckverfahren, welche keiner separaten Walzen bed\u00fcrfen, die Pigmentauswahl eingeschr\u00e4nkt ist. Au\u00dferdem sind im digitalen Tintenstrahldruckverfahren die eingesetzten Farbsysteme zumeist auf den Druckkopf abgestimmt und speziell f\u00fcr den Bedruckstoff entwickelt, wobei Substrate in Gestalt von Kantenb\u00e4ndern und Wandanschl\u00fcssen zumeist polymer sind.<br \/>\nDer eingeschr\u00e4nkte Farbaufbau resultiert aus dem angewendeten CMYK-Prinzip, d.h. es werden die Farben cyan, magenta, gelb und schwarz miteinander kombiniert. Diese Farbkombination ist gegen\u00fcber dem konventionellen Verfahren nicht geeignet, den Metamerie-Effekt zu verhindern.<br \/>\nDarin liegt die Kritik des Klagepatents an im Stand der Technik bekannten digitalen Tintenstrahldruckverfahren.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe (technisches Problem) schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Verfahren zum Herstellen eines dekorierten Profilk\u00f6rpers (1), umfassend die Schritte:<br \/>\n1.1 Bereitstellen eines Substrats (2);<br \/>\n1.2 Auftragen eines Dekorgrundes (4, 5);<br \/>\n1.3 Auftragen einer den Dekorgrund (4, 5) zumindest abschnittsweise bedeckenden Dekorveredelung (6) im Digitaldruckverfahren;<br \/>\n2. der Dekorgrund (4, 5) und die Dekorveredelung (6) bilden zusammen ein Dekor des Profilk\u00f6rpers (1);<br \/>\n3. der Dekorgrund (4, 5) weist einen Farbaufbau aus einem gegen\u00fcber der Dekorveredelung (6) erweiterten Farbraum auf;<br \/>\n4. der Farbaufbau des Dekorgrundes (4, 5) ist derart ausgew\u00e4hlt, dass zwischen dem Dekor des Profilk\u00f6rpers (1) und einem dazu \u00e4hnlichen, vorzugsweise identischen Referenzdekor im Wesentlichen kein Metamerie-Effekt auftritt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZwischen den Parteien sind mit Ausnahme des Merkmals 1.3 die Merkmale 1.1, 1.2, 3 sowie 4 des Anspruchs 1 des Klagepatentes streitig. Die Kammer vermag indes die Verwirklichung der in Streit stehenden Merkmale nicht festzustellen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nUnter dem in Merkmal 1 genannten dekorierten Profilk\u00f6rper versteht das Klagepatent einen einen anderen K\u00f6rper abschlie\u00dfenden Gegenstand.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 1 enth\u00e4lt keine expliziten Angaben, was unter einem Profilk\u00f6rper zu verstehen ist. Zu dem genannten Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent. Denn das Klagepatent sieht Profilk\u00f6rper in Gestalt von Kantenb\u00e4ndern vor, die an einen Referenzk\u00f6rper wie an Tisch- oder K\u00fcchenarbeitsplatten, angebracht werden (vgl. Abs. [0002]). Wenngleich dies nicht an allen Beschreibungsstellen so eindeutig zum Ausdruck kommt, wird damit das Endprodukt des Verfahrens bezeichnet. Dies ergibt sich auch aus der Fig. 1 des Klagepatents, weil dort der Pfeil mit der Bezugsziffer 1 f\u00fcr den Profilk\u00f6rper auf den gesamten dargestellten Schnitt eines erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten dekorierten Profilk\u00f6rpers gerichtet ist.<br \/>\nDer in Merkmal 1.1 genannte Begriff \u201eSubstrat\u201c wird vom Klagepatent demgegen\u00fcber als Synonym f\u00fcr einen nicht dekorierten Profilk\u00f6rper benutzt. Denn Substrat ist derjenige Gegenstand, der Ausgangspunkt des Verfahrens ist und der mit Dekorgrund und Dekorveredelung versehen wird. Auch ohne eigene Definition dieses Begriffs im Klagepatent wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis durch die beschreibenden Abs\u00e4tze best\u00e4rkt. So bringt Abs. [0002] z.B. zum Ausdruck, dass Substrat ein Dekortr\u00e4ger ist, also ein Gegenstand, welcher das angestrebte Dekor aufweisen soll. Dies entnimmt der Fachmann auf die gleiche Weise dem Abs. [0011]. Au\u00dferdem wird das Substrat in den Figuren des Klagepatents gegen\u00fcber dem Profilk\u00f6rper gesondert mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnet ist.<br \/>\nUnter einem Bereitstellen eines Substrats nach Merkmal 1.1 versteht das Klagepatent einen abgeschlossenen Herstellungsvorgang, als dessen Ergebnis ein fertiges Substrat vorliegt. Das hei\u00dft im Falle eines Extrusionsverfahrens, dass das Substrat fertiggestellt ist, wobei das Klagepatent grunds\u00e4tzlich keine Vorgaben zur Art der Herstellung und der Materialwahl enth\u00e4lt. Dieses Verst\u00e4ndnis kann der Fachmann den beschreibenden Abs\u00e4tzen der Klagepatentschrift sowie der Systematik des Anspruchs 1 entnehmen.<br \/>\nZun\u00e4chst l\u00e4sst sich ein solches Verst\u00e4ndnis dem Abs. [0051] der Beschreibung entnehmen, wo es hei\u00dft, dass ein mit einem Extrusionswerkzeug extrudierter Profilk\u00f6rper bereitgestellt wird. Durch das Partizip \u201eextrudiert\u201c erh\u00e4lt der Fachmann sowohl einen Hinweis auf die Herstellungsart \u2013 ohne dass sie selbst zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahren z\u00e4hlt \u2013, als auch auf das Stadium des Fertigungsprozesses des Substrats. Dieser muss abgeschlossen sein, da andernfalls kein extrudierter, sondern nur ein im Extrusionsverfahren befindlicher Profilk\u00f6rper vorl\u00e4ge. Bekr\u00e4ftigt in diesem Verst\u00e4ndnis, dass eine beendete Extrusion bzw. \u00fcberhaupt ein beendeter Herstellungsprozess gemeint ist, wird der Fachmann durch die Z. 15 ff. desselben Absatzes. Darin wird \u201ebereitstellen\u201c dahingehend beschrieben, dass das Substrat entweder unmittelbar vor der Weiterverarbeitung [Anm.: im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren] hergestellt oder in einem vorgefertigten Zustand zugef\u00fchrt wird. Unterschieden wird damit zwischen der Produktion des Substrats einerseits und derjenigen eines dekorierten Profilk\u00f6rpers andererseits. Obschon die Produktion des Substrats keinen zeitlichen Abstand zum streitgegenst\u00e4ndlichen Herstellungsverfahren aufweisen muss, wird dennoch gefordert, dass eine Z\u00e4sur zwischen den Verfahren besteht.<br \/>\nNat\u00fcrlich ist dem Fachmann bewusst, dass es sich bei dem im Abs. [0051] beschriebenen Extrusionsverfahren um eine Angabe zu einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, welches den Anspruchsinhalt grunds\u00e4tzlich nicht einzuengen vermag. Durch die Systematik des Anspruchs wird er dennoch in dieser Auffassung best\u00e4rkt. Denn das Auftragen eines Dekorgrundes (Merkmal 1.2) ist dem Bereitstellen des Substrats (Merkmal 1.1) nachgeordnet. Anzeichen f\u00fcr eine m\u00f6gliche Umkehrung der Reihenfolge finden sich nicht. Vielmehr ergibt sich die vorgegebene Reihenfolge f\u00fcr den Fachmann gerade daraus, dass zwingend ein Substrat als Grundlage zur Verf\u00fcgung stehen muss, um aufgrund die weiteren Herstellungsschritte zu vollziehen. Dass das Substrat die Grundlage des Dekors ist, wurde vorstehend bereits dargestellt. Hinweise darauf, dass auch ohne dieses Grundmaterial die nachfolgenden Schritte bewerkstelligt werden k\u00f6nnten, fehlen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist nicht offenbart, dass ein Substrat schon im fl\u00fcssigen\/z\u00e4hfl\u00fcssigen Zustand vorliegen k\u00f6nnte. Insoweit ist entgegen der auch nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht ersichtlich, wie auf einen fl\u00fcssigen Gegenstand etwas aufgetragen werden soll, sodass es bei zwei abgrenzbaren Schichten verbleibt. Dies ist n\u00e4mlich gerade das, was das Klagepatent beabsichtigt, da andernfalls das Zusammenspiel des Dekorgrunds und der Dekorveredelung zur Vermeidung der Metamerie nicht gelingt.<br \/>\nNichts anderes ergibt sich aus Z. 12 ff. von Absatz [0051], welcher von einem \u201egefertigten Vorprodukt\u201c spricht, aus dem die Kl\u00e4gerin das Ausreichen eines nicht abgeschlossenen Produktionsvorgangs eines Substrats ableiten will. Denn der Kontext dieses Satzes bezieht sich schon nicht auf die Gewinnung eines Substrats, sondern wie die Kl\u00e4gerin selbst ausf\u00fchrt auf den Verfahrensschritt b), der das Aufbringen einer Universal-Fondschicht auf das Substrat vorsieht. Lediglich in diesem Kontext und zwar nach Durchf\u00fchrung der Bearbeitung des Substrats mit der Fondschicht liegt ein Vorprodukt vor. Dies bezieht sich also auf die noch folgenden Verfahrensschritte nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung eines technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses gibt es f\u00fcr einen Fachmann keine M\u00f6glichkeit, die beiden Verfahrensschritte miteinander zu kombinieren. Denn vor dem Hintergrund der Aufgabe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dient der Dekorgrund dazu, fertigungsbedingte Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten des Substrats auszubessern (vgl. Abs. [0011]). Diese Wirkung des Dekorgrundes w\u00fcrde v\u00f6llig entfallen, wenn er in demselben Fertigungsschritt oder zumindest zeitlich einheitlich aufgebracht w\u00fcrde. Diese gew\u00fcnschte Wirkung bedingt vielmehr, dass zun\u00e4chst ein fertiges Substrat erhalten worden sein muss, welches auf etwaige M\u00e4ngel untersucht wird, die sodann in einem weiteren separaten Schritt behoben werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Trennung der Verfahrensschritte wird weiterhin durch den Anspruchswortlaut und die entsprechenden Beschreibungspassagen in den Merkmalen 1.2 und 1.3 bekr\u00e4ftigt. Denn die unmittelbar folgenden Merkmale 1.2., 1.3. sprechen von dem \u201eAuftragen\u201c eines Dekorgrundes, wobei Merkmal 1.3 die Erg\u00e4nzung \u201eim Digitaldruckverfahren\u201c, also digital angesteuerte Druckverfahren, enth\u00e4lt.<br \/>\nSeinem philologischen Verst\u00e4ndnis nach besagt \u201eauftragen\u201c bereits, dass etwas auf etwas anderes gestrichen wird. Es bedarf damit einer Grundlage, die mit einer Substanz versehen wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Grundlage bereits die Beschaffenheit aufweisen muss, die f\u00fcr die weitere Verarbeitung erforderlich ist. So benutzt das Klagepatent diesen Begriff einheitlich im Anspruch und in der Beschreibung.<br \/>\nDas Klagepatent gibt nicht zu erkennen, dass es von dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abweichen will. Es kommt insofern nicht darauf an, ob auftragen auch ein \u201eaufdrucken\u201c meint. Wenngleich der Kontext f\u00fcr diese Bedeutung spricht, und auch so von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift vertreten worden ist, ist ein derart enges Verst\u00e4ndnis nicht notwendig. Aufdrucken d\u00fcrfte vielmehr eine M\u00f6glichkeit sein, eine Substanz auf eine andere aufzutragen.<br \/>\nEin anderes Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fcr \u201eauftragen\u201c folgt auch nicht daraus, dass dem Fachmann nach der Ansicht der Kl\u00e4gerin und unter Verweis auf die Ausz\u00fcge der Fachliteratur (Anlagen K27, K28) aus dem Zusammenhang mit Extrusionen im Stand der Technik bekannt sein k\u00f6nnte, dass dort \u201eaufbringen, austragen\u201c gleichbedeutend mit \u201eauftragen\u201c sein k\u00f6nnen. Denn das hier ma\u00dfgebliche Verfahren betrifft nicht die Extrusion als solche, sondern das Herstellen eines Profilk\u00f6rpers, vorwiegend in einem Druckverfahren. Es ist daher nicht angezeigt, ein etwaiges Begriffsverst\u00e4ndnis aus einem anderen Kontext zu \u00fcbertragen, nur weil ein erster vorbereitender Schritt f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Herstellungsverfahren ein Extrusionsverfahren sein kann, wobei insoweit dahingestellt bleiben kann, ob die zitierten Fundstellen der Fachliteratur tats\u00e4chlich diesen Bedeutungsgehalt offenbaren, was die Beklagte in Abrede stellt.<br \/>\nSelbst wenn das Auftragen des Dekorgrundes im Extrusionsverfahren grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und auch die Farbanforderungen an den Dekorgrund \u00fcber dieses Verfahren hinreichend steuerbar w\u00e4ren, m\u00fcsste zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die eigentliche Herstellung des Substrats bereits abgeschlossen sein. Dies gilt auch unbeschadet der Tatsache, dass die beiden Str\u00f6me zun\u00e4chst getrennt gef\u00fchrt werden, denn dem Fachmann ist bekannt, dass sie noch mit Austritt aus der D\u00fcse formbar sind, da erst unmittelbar zuvor die Verschmelzung stattgefunden hat und der austretende Kunststoffstrang mithin noch warm ist. Die Herstellung des Substrats w\u00e4re also noch nicht abgeschlossen ist.<br \/>\nSofern die Beklagtenseite als Anlage B11 einen vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfbericht zur Patentierbarkeit eines Verfahrens, in dem Koextrusion zur Dekorgrundherstellung angewendet wird, vorgelegt hat, ist dieser nicht zur Auslegung unmittelbar heranzuziehen, da es sich nicht um origin\u00e4res Auslegungsmaterial handelt. Gleichwohl lassen auch diese fachkundigen \u00c4u\u00dferungen erkennen, dass das Auftragen eines Dekorgrundes von dessen Herstellen im Extrusionsverfahren zu unterscheiden ist.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nNach Merkmal 3 weist der Dekorgrund einen Farbaufbau aus einem gegen\u00fcber der Dekorveredelung erweiterten Farbraum auf.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nSoweit in Merkmal 3 ein Farbaufbau genannt wird, sind darunter die konkret auf dem Dekorgrund zum Einsatz kommenden Farben bzw. die eingesetzten Pigmente zu begreifen. Die Parteien sind sich hinsichtlich dieses Begriffsverst\u00e4ndnisses weitgehend einig. Gegenteilige Anhaltspunkte beinhaltet das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nMit Farbraum bezeichnet das Klagepatent eine Gesamtheit von Farben, die durch das konkret zum Einsatz kommende Farbauftragungsverfahren zur Verf\u00fcgung gestellt bzw. bedingt wird. Ma\u00dfgeblich sind daher die aufgrund der Auswahl des Druckverfahrens m\u00f6glichen darstellbaren Farben, denn der Farbraum wird durch diese Farben gebildet.<br \/>\nDer gleichfalls in der Klagepatentschrift benutzte Begriff der \u201eSkalenfarben\u201c ist im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen und meint einzelne, zu einem Farbraum zusammengefasste Prim\u00e4rfarben, wie sie beispielsweise im CMYK-Prinzip enthalten sind (Abs. [0014]).<br \/>\nDer Fachmann erkennt anhand der allgemeinen Beschreibungsabs\u00e4tze, dass das Klagepatent mit \u201eFarbraum\u201c auf ein abstraktes Prinzip abstellt. So hei\u00dft es beispielsweise in Abs. [0007] \u201eCMYK-Farbraum\u201c. Insoweit ist dem Fachmann bewusst, dass mit CMYK eines von mehreren Farbmodellen in der Farbenlehre adressiert ist, in das Farben eingeteilt werden k\u00f6nnen. Ein Farbraum wird immer aus denjenigen Farben gebildet, die in den bekannten Farbmodellen zusammengefasst werden, unabh\u00e4ngig davon, auf welchen Untergrund die Farben des Modells durch ein Druckverfahren treffen und unabh\u00e4ngig davon, welche Farben tats\u00e4chlich gedruckt werden. Denn ein Farbraum ist eine eindeutige farbmetrische Kodierung (spektrale Dimensionalit\u00e4t); insoweit ist nicht auf die tats\u00e4chlich konkret benutzten Farben abzustellen (vgl. Anlage K20). Ein Farbmodell weist entsprechend einen dreidimensionalen Aufbau (Farbraum) auf und teilt jeder Farbe einen bestimmten, anhand von Koordinaten festgelegten Ort (Farbort) zu (vgl. Anlage K20).<br \/>\nDie praktische Verwendung bestimmter Farben h\u00e4ngt demgegen\u00fcber unmittelbar mit dem benutzten Druckverfahren (Druckkopf) zusammen. Diese Verkn\u00fcpfung des Druckverfahrens mit dem Farbmodell entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, weil dort gerade die Darstellungsschwierigkeiten eines breiten Farbraums im Digitaldruckverfahren erl\u00e4utert werden und letztlich festgestellt werden muss, dass die Farbauswahl eines Digitaldruckverfahrens eingeschr\u00e4nkt ist (vgl. u.a. Abs. [0004]).<br \/>\nDas Klagepatent gibt weder in seinem Anspruch 1 noch in seinen allgemeinen Beschreibungsabs\u00e4tzen eine Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Farb-Prinzip vor. Dennoch entnimmt der Fachmann der allgemeinen Beschreibung, dass ma\u00dfgeblich das CMYK-Prinzip herangezogen wird, welches den relevanten Farbraum vorgeben soll.<br \/>\nSo wird in Abs. [0004] ausdr\u00fccklich auf das CMYK-Prinzip abgestellt, nach welchem in der Regel der Farbaufbau der in digitalen Druckverfahren eingesetzten Systeme erfolgt. Zugleich kommt zum Ausdruck, dass dieses Farbprinzip nur \u00fcber einen eingeschr\u00e4nkten Farbraum verf\u00fcgt, und mittels Farbauswahl des Dekorgrundes der Farbraum denen der konventionellen Druckverfahren angeglichen werden soll (Abs. [0007]).<br \/>\nAu\u00dferdem wei\u00df der Fachmann, dass im Bereich des Digitaldrucks vorwiegend das CMYK-Prinzip zur Anwendung kommt. Es ergibt sich daher f\u00fcr den Fachmann aufgrund seines fachspezifischen Wissens, dieses Modell heranzuziehen. Da das Klagepatent in seinem Unteranspruch 6 ausdr\u00fccklich auf den CMYK-Farbraum abstellt und dies derjenige ist, den die Beklagte in ihrem Verfahren unstreitig anwendet, gen\u00fcgt es, dass jedenfalls dieser erfindungsgem\u00e4\u00df ist. Deshalb kann dahinstehen, ob das Klagepatent als solches so zu verstehen ist, dass auch andere Farb-Modelle angewendet werden k\u00f6nnen. Keine der Parteien benennt weitere Modelle namentlich.<br \/>\nDadurch, dass das Klagepatent konstant die f\u00fcr die Farbenlehre typischen Begrifflichkeiten (Farbmodell, Prinzip etc.) verwendet, kommt zum Ausdruck, dass der Farbraum abstrakt, also nur anhand des Farbmodells und losgel\u00f6st von den tats\u00e4chlich in einem Druckverfahren eingesetzten Farben zu bestimmen ist.<br \/>\nDas CMYK-Prinzip z\u00e4hlt zu den g\u00e4ngigen Farbmodellen, die technisch-physikalisch arbeiten und den Farbreiz aus realen oder idealisierten farbgebenden Stoffen erzeugen; daneben kennt der Fachmann das ebenfalls g\u00e4ngige RGB-Prinzip.<br \/>\nDas CMYK-Prinzip beinhaltet die Farben cyan, magenta, yellow und black und ist eine subtraktive Farbmischung, bei der die Druckfarben nicht von selbst leuchten, sondern durch die Reflektion \u00e4u\u00dferlich einwirkenden Lichts der Farbeindruck der Oberfl\u00e4che wiedergegeben wird. Komplement\u00e4re Lichtpunkte des einfallenden Lichts werden absorbiert. Das RGB-Prinzip besteht aus den Farben rot, gr\u00fcn und blau und wird f\u00fcr selbstleuchtende Systeme benutzt, die der additiven Farbmischung unterliegen.<br \/>\nMithilfe des CIE-Farbmodells (CIE = Internationale Beleuchtungskommission) werden die Farbr\u00e4ume folgend aus verschiedenen Farbmodellen gemeinsam grafisch darstellt; so auch das CMYK- und RGB-Modell (Anlage K21).<br \/>\nUnzweifelhaft hat der Untergrund, auf welchen die Farben aufgetragen werden, unmittelbaren Einfluss darauf, wie die Farben wirken; zumal ein Untergrund \u00fcberhaupt notwendig ist, dass es andernfalls keine Grundlage f\u00fcr den Farbauftrag g\u00e4be. Dies wird vor allem bei der Erzeugung von Mischfarben deutlich, weil solche nur durch Auftragen mehrerer Schichten auf demselben Grund erzeugt werden k\u00f6nnen. Es besteht keine M\u00f6glichkeit, die Mischung vor dem Auftragen vorzunehmen, etwa durch die Installation einer entsprechenden Farbpatrone (Toner).<br \/>\nAus dem denknotwendigen Erfordernis eines Untergrundes folgt aber nicht, dass der Untergrund selbst, auch wenn die meist benutzten Untergr\u00fcnde wei\u00df sind, in die Ermittlung des relevanten Farbraums einzubeziehen ist. Vielmehr ist nur entscheidend (auch eher im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung), ob die f\u00fcr den Untergrund verwendete Farbe f\u00fcr sich genommen Teil des Farbraums der Dekorveredelung ist.<br \/>\nDie konkrete Einbeziehung des Untergrundes in den Farbraum w\u00fcrde jegliches Konzept zum Farbraum und den Farbmodellen unterlaufen. Denn ein Farbraum wird abstrakt festgelegt, ohne die vielz\u00e4hligen unterschiedlich beschaffenen Untergr\u00fcnde in die Betrachtung einzustellen. Jedenfalls fehlen Hinweise, dass die Farbmodelle sich an einem bestimmt gef\u00e4rbten Untergrund (wei\u00df) orientieren und ihre Aussagen gerade daf\u00fcr treffen. Dies w\u00fcrde die Abstraktheit der Modelle konterkarieren. Die Beklagte stellt im \u00dcbrigen bei der Herleitung, dass wei\u00df in den Farbraum f\u00e4llt, auf 3D-Modelle ab, die keinerlei Untergrund erkennen lassen, der zwingend in die Betrachtung einzustellen w\u00e4re. Unbeschadet dessen ist es offenkundig, dass die Beschaffenheit des Untergrunds unmittelbare Auswirkungen auf das reflektierte Licht hat, was sich jedoch im Rahmen der Auslegung nicht niederschl\u00e4gt.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung, ob eine Farbe Gegenstand eines Farbraums ist, kommt es nicht darauf an, ob sie eigens in einem Farbmodell Niederschlag gefunden hat, was \u2013 wie dem Fachmann bekannt ist \u2013, nicht der Fall ist. Denn die Farbmodelle gehen von Prim\u00e4rfarben aus, im Falle des CMYK-Modells 4, welche den Farbraum bilden, der neben den eigentlichen Prim\u00e4rfarben jegliche Abweichungen und Schattierungen (heller, dunkler, unterschiedlich ges\u00e4ttigt) beinhaltet.<br \/>\nDass also in dem Modell \u201eCMYK\u201c als solches wei\u00df nicht ausdr\u00fccklich aufgez\u00e4hlt wird, besagt zun\u00e4chst nichts \u00fcber dessen Zugeh\u00f6rigkeit zum Farbraum. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob wei\u00df eine Farbe aus einem gegen\u00fcber dem CMYK-Modell erweiterten Farbraum ist, ist der hinter diesem Modell stehende bzw. aus ihm resultierende Farbraum.<br \/>\nDieser beinhaltet auch wei\u00df. Denn in den Normfarbtafeln, in denen auch das CMYK-Modell dargestellt wird, ist ein Wei\u00dfpunkt enthalten; ein sogenannter unbunter Punkt (vgl. Anlage K10, B4). Es handelt sich um die Farbe, die bei der verwendeten Lichtquelle (Tageslicht D65) von der unbedruckten Oberfl\u00e4che reflektiert wird; mithin eine Farbe ohne Prim\u00e4rfarbauftrag. Der gesamte zu einem Farbmodell geh\u00f6rende Farbraum wird durch die Dreiecksform beschrieben. Das Vorhandensein eines Wei\u00dfpunktes wird auch vom kl\u00e4gerseits beauftragten Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt, indem er in seinem Gutachten einen Farbraum, beinhaltend den CMYK-Farbraum, darstellt und auf einen Wei\u00dfpunkt verweist.<br \/>\nInhaltliche Beanstandungen des Beklagtenvorbringens durch die Kl\u00e4gerin zur Herleitung des Wei\u00dfpunktes sind unterblieben.<br \/>\nEinziger Anhaltspunkt, der gegen die Einbeziehung von Wei\u00df zum Farbraum und f\u00fcr ein eigenes Verst\u00e4ndnis des Klagepatents f\u00fcr den Begriff des Farbraums sprechen k\u00f6nnte, ist das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel aus Abs. [0023] der Klagepatentschrift. Darin wird es als n\u00fctzlich beschrieben, wenn zumindest eine Fondschicht in einem hellen Farbton, vorzugsweise wei\u00df, eingef\u00e4rbt ist. Diese Ausf\u00fchrung w\u00e4re nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn das Klagepatent als einzig relevantes Farbmodell auf das CMYK-Modell abstellen w\u00fcrde, wie es der Unteranspruch 5 explizit tut, und wei\u00df in dessen Farbraum einbezogen wird.<br \/>\nAllerdings ist das Ausf\u00fchrungsbeispiel zum einen vor dem Hintergrund zu lesen, dass nach dem Klagepatent nicht nur die F\u00e4rbung einer Schicht in einem hellen Farbton, vorzugsweise wei\u00df, sondern auch die F\u00e4rbung beider Schichten in wei\u00df m\u00f6glich ist. Es hei\u00dft ausdr\u00fccklich, \u201ezumindest\u201c eine Fondschicht, was mangels anderslautender Hinweise bedeutet, dass auch beide Schichten eine Wei\u00df-F\u00e4rbung aufweisen k\u00f6nnen; mithin also der gesamte Dekorgrund wei\u00df ausgestaltet sein kann. Dies f\u00fchrt f\u00fcr die Anwendung eines Druckverfahrens nach dem CMYK-Modell nicht zwangsl\u00e4ufig aus der Erfindung, denn dieses muss nicht zwangsl\u00e4ufig mit der Ausgestaltung wei\u00dfer Fondschichten zusammentreffen. Der Fachmann d\u00fcrfte indes erkennen, wie ein Verfahren nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auszugestalten ist, dass es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00e4llt. Im \u00dcbrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass es Farbsysteme gibt, zu deren Farbraum wei\u00df nicht geh\u00f6rt und die bevorzugte Ausgestaltungsform somit ihren Anwendungsbereich beh\u00e4lt. Das Klagepatent nimmt n\u00e4mlich keine Beschr\u00e4nkung auf ein Farbkonzept vor.<br \/>\nDer Dekorgrund als zu bearbeitendes Substrat z\u00e4hlt dabei niemals selbst zum Farbraum. Es kann nur darauf ankommen, ob die Farbe, die er aufweist, im Farbraum, der bei der Dekorveredelung zum Einsatz kam, liegt. Bei einem anderen Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnte nie ein gegen\u00fcber der Dekorveredelung erweiterter Farbraum vorliegen. In diesem Zusammenhang ist ebenso wenig entscheidend, ob der Dekorgrund ein- oder mehrschichtig aufgebaut ist und welche Farben die einzelnen Schichten haben. Es ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, dass der Dekorgrund in seinen Schichten eine bestimmte F\u00e4rbung aufweist. Gerade diese Farben sind zu betrachten, um zu beurteilen, ob sie zu dem bereitgestellten Farbraum geh\u00f6ren bzw. nicht geh\u00f6ren, also eine Erweiterung vorliegt. F\u00fcr die Frage des Farbraums jedenfalls kommt es auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Dekorgrundes nicht an.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerseite andeutet, dass das Klagepatent sein eigenes Lexikon sei und demnach Begrifflichkeiten mitunter anders zu verstehen sein k\u00f6nnen als nach ihrem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis, ist dies f\u00fcr die Begriffe \u201eFarbraum\u201c und \u201eCMYK-Modell\u201c nicht zu erkennen.<br \/>\nAuch ohne dass der Begriff des Farbraums dar\u00fcber hinaus n\u00e4her erl\u00e4utert wird, m\u00fcssen die auf Seiten des Dekorgrundes und auf Seiten der Dekorveredelung benutzten Farben derart in Verbindung stehen, dass der Farbraum des Dekorgrundes erweitert ist, also zumindest eine Farbe mehr als der f\u00fcr die Dekorveredelung herangezogene Farbraum aufweist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas vorstehende Verst\u00e4ndnis zugrundelegend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1.1 sowie 1.2 und Merkmal 3 keinen Gebrauch, so dass es auf die zwischen den Parteien weiterhin umstrittene Frage der Verwirklichung des Merkmal 4 nicht ankommt.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Merkmale 1.1 und 1.2 sind weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<br \/>\na.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Beklagte ein Herstellungsverfahren f\u00fcr Profilk\u00f6rper verwendet, bei welchem der Dekorgrund auf ein seinem Herstellungsprozess nach fertiges Substrat aufgetragen wird. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Verwirklichung der einzelnen Anspruchsmerkmale ist folgend den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Kl\u00e4gerin als Anspruchsinhaberin. Die Kl\u00e4gerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte von der Beklagten angewendet werden. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift das Verfahren, mittels dessen der Dekorgrund aufgetragen worden sei, \u00fcberhaupt nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, sondern nur feststellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Dekorgrund aufweise, unterstellt sie in ihrer Replik zur Herleitung der Verletzung die seitens der Beklagten behauptete Coextrusion. Zugleich erkl\u00e4rt sich die Kl\u00e4gerin dahingehend aber mit Nichtwissen. Eigenen Vortrag, der das angegriffene Verfahren n\u00e4her beschreibt, fehlt. Vielmehr erkl\u00e4rt die Kl\u00e4gerin nur, dass es ihr nicht m\u00f6glich sei, nachtr\u00e4glich eine Coextrusion festzustellen, da ebenso ein Fall einer Nachextrusion gegeben sein k\u00f6nnte.<br \/>\nDas Bestreiten der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen hinsichtlich des Ablaufs der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00e4ngt nicht.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen immer nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Angesichts des Verfahrens als solches mag dies zwar so sein. Die Kl\u00e4gerin kann sich indes nicht auf eine solche Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen zur\u00fcckziehen, um fehlenden tats\u00e4chlichen Vortrag zu kompensieren. Darauf w\u00fcrde es vorliegend bei Zulassen dieser Erkl\u00e4rung hinauslaufen, weil die Kl\u00e4gerin keine Tatsachen f\u00fcr den Verfahrensablauf dartut, sondern auf diese Weise der Beklagten die Darlegungslast aufb\u00fcrden w\u00fcrde. Dabei obliegt es immer der Kl\u00e4gerseite ihrer Behauptungen zu untermauern.<br \/>\nSofern vor der Anstrengung eines gerichtlichen Klageverfahrens Probleme bei der Begr\u00fcndung s\u00e4mtlicher Anspruchsmerkmale bestehen, k\u00f6nnten diese durch probate prozessuale Mittel ausger\u00e4umt werden, um einem sp\u00e4teren Verlustrisiko wegen nur unzureichend fundierten Vortrags zu entgehen. Daher sind in der ZPO Vorgehensweisen wie das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren vorgesehen, welches auch in Gestalt des Besichtigungsverfahrens modifiziert im Patentrecht zur Anwendung kommt. Gr\u00fcnde, weshalb eine solche Vorgehensweise hier von vornherein h\u00e4tte erfolglos verlaufen sollen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Ohne die Aussch\u00f6pfung solcher M\u00f6glichkeiten muss sich der jeweilige Anspruchsinhaber unzureichenden Vortrag entgegenhalten lassen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat dagegen auf erhebliche Weise vorgetragen, dass sie zur Herstellung des Substrats ein Coextrusionsverfahren mit Feedblock anwendet. Es gibt demnach zwei Schmelzstr\u00f6me, einen braun- und einen wei\u00dffarbigen, die vor Eintritt in die D\u00fcse miteinander verschmolzen werden, erst danach erfolgt die Formgebung hin zu einem Substrat und der Abschluss des Verfahrens. Bis unmittelbar vor Eintritt der Str\u00e4nge in die D\u00fcse liegen lediglich formlose (z\u00e4hfl\u00fcssige) Fl\u00fcssigkeiten vor.<br \/>\nBei Richtigunterstellung dieses Vortrags liegt kein Bereitstellen eines Substrats und Auftragen einer Schicht auf eine andere nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vor. Der eigentliche Herstellungsprozess des Substrats ist nicht von dessen Zusammenbringen mit einem weiteren Stoff zu unterscheiden. So kann von einem fertigen Produkt\/Substrat nach dem Verfahren der Beklagten erst dann gesprochen werden, nachdem der nunmehr zusammengef\u00fchrte Schmelzstrom die D\u00fcse verlassen hat. Sodann setzt sich das Verfahren aber nicht so fort, dass ein Dekorgrund aufgetragen wird.<br \/>\nAuch eine Vertauschung in der Reihenfolge der Merkmale f\u00fchrt nicht zu einer Verletzung der Merkmale 1.1. bzw. 1.2. Denn wie vorstehend im Rahmen der Auslegung dargestellt, kann die Reihenfolge nicht vertauscht werden.<br \/>\nAllenfalls bei Annahme einer Nachextrusion k\u00f6nnte die Einhaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte vorliegen. Es fehlt allerdings hinreichender Tatsachenvortrag, der die Anwendung einer Nachextrusion, dass also der Dekorgrund auf ein extrudiertes Substrat aufextrudiert wurde, belegt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Benutzung der Merkmale 1.1 und 1.2 kann nicht festgestellt werden.<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1.) das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3.) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519 \u2013Schneidmesser II, Rn. 35, juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A., Rn. 120 ff.).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. So kann das Vorliegen einer Gleichwirkung nicht festgestellt werden.<br \/>\nIm Zusammenhang mit Verfahrenspatenten, wie streitgegenst\u00e4ndlich, ist ein Ersatzmittel nur dann gleichwirkend, wenn bei dem angegriffenen Verfahren dar\u00fcber hinaus auch von dem f\u00fcr die unter Schutz gestellte Lehre ma\u00dfgebenden technischen Gedanken Gebrauch gemacht wird (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 123 f.). Gleichwirkung liegt dann nicht vor, wenn das Merkmal und seine Wirkung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt nicht verwirklicht sind, sondern vielmehr ersatzlos gestrichen sind (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 144).<br \/>\nDas ist hier der Fall. Auf das Merkmal 1.1 wird bei Anwendung eines Coextrusionsverfahrens zur Bereitstellung eines Substrats g\u00e4nzlich verzichtet. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Funktion des Dekorgrundes, fertigungsbedingte Unebenheiten zu beseitigen, vgl. Abs. [0011], nur als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel und nicht als Teil des technischen Problems zu w\u00fcrdigen ist, liegt n\u00e4mlich bei einem Vergleich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem angewandten Herstellungsverfahren mit der Lehre nach dem Klagepatent nur dasselbe Verfahrensergebnis vor, ohne dass notwendigerweise die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schritte eingehalten wurden. Dabei kommt es dem Klagepatent aber gerade darauf an, die beanspruchten Verfahrensschritte in der vorgegebenen Reihenfolge auszuf\u00fchren.<br \/>\nDie Zusammenfassung der Verfahrensschritten nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 weist auch deshalb nicht die gleiche technische Wirkung auf, weil die im Klagepatent vorgesehene M\u00f6glichkeit, die Verfahrensschritte aus den Merkmalen 1.2 und 1.3 miteinander zu tauschen, ersatzlos aufgegeben w\u00fcrde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch das Anspruchsmerkmal 3 ist nicht verletzt.<br \/>\nHinsichtlich dieses Merkmals bestehen im Hinblick auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Differenzen zwischen den Parteien. So liegt unstreitig ein Substrat vor, welches als Dekorgrund eine wei\u00dfe Oberfl\u00e4che aufweist, die aus Polypropylen besteht.<br \/>\nSelbst einen aufgetragenen Dekorgrund im Sinne des Merkmals 1.2, unterstellt, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch keinen Gebrauch von Merkmal 3, weil \u201ewei\u00df\u201c zum ma\u00dfgeblichen Farbraum geh\u00f6rt.<br \/>\nZur Bestimmung des f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform relevanten Farbraums ist hier das CMYK-Modell heranzuziehen, weil dies nach unbestrittenem eigenem Vortrag der Beklagten ihrem Digitaldruckverfahren f\u00fcr die Dekorveredelung zugrunde liegt und darin \u201ewei\u00df\u201c als Farbpunkt enthalten ist.<br \/>\nF\u00fcr die Entscheidung nicht ma\u00dfgeblich ist, ob die Beklagte die zur Durchf\u00fchrung des streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrens eingesetzten Maschinen derart ausr\u00fcsten kann, dass im Digitaldruckverfahren tats\u00e4chlich wei\u00df als Farbe darstellbar ist und f\u00fcr diese Option sogar ein Druckkopf frei bzw. bereitgehalten werde. Denn wie in der Auslegung gezeigt, kommt es auf den potenziell zur Verf\u00fcgung stehenden Farbraum, gebildet durch die im Druckverfahren einsetzbaren Farben, an, nicht darauf, welche Farben tats\u00e4chlich gedruckt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents bestehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: X,- EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2871 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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