{"id":803,"date":"2010-12-16T17:00:45","date_gmt":"2010-12-16T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=803"},"modified":"2016-04-20T13:01:28","modified_gmt":"2016-04-20T13:01:28","slug":"4b-o-23109-integralhelm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=803","title":{"rendered":"4b O 231\/09 &#8211; Integralhelm"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1557<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2010, Az. 4b O 231\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4146\">2 U 6\/11<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 29. September 2006 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 797 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: &#8222;Klagepatent&#8220;), welches am 18. M\u00e4rz 1996 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 1. Oktober 1997, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 22. September 1999. Das Klagepatent, welches auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, steht in Kraft und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 696 04 XXX (Anlage K 3) gef\u00fchrt. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Integralhelm f\u00fcr Motorr\u00e4der oder dergleichen mit einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnb\u00fcgels. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201cAn integral helmet for motorcyclists, racing-motorists, sports-people and the like comprising a cap (2), a raisable and rotatably openable visor (8), a raisable chin-protector (3), provided with two side flanges (3a) for the attachement at the opposite sides of said cap (2) and a device for opening and closing said chin-protector, formed by two articulated structures placed at the sides of said cap, in correspondence of said side flanges (3a), characterized in that each of said articulated structures comprises:<br \/>\na first pin (5) and a second pin (4) integral with cap (2), a third pin (7) and a fourth pin (6) integral with the side flange (3a) of said chin-protector, a support plate (1) integral with said cap (2), provided with an upwards arched guide-slit (11), said first pin (5) being connected to said third pin (7) through a first balance rod (9) freely rotating on said first and said third pin, said second pin (4) being connected to said fourth pin (6) through a second balance rod (10) freely rotating on said second and said fourth pin, said fourth pin (6) being also inserted in a sliding translatable manner in said guide slit (11) provided in said support plate (1), said chin protector being raisable and openable with a rotatory-translatory motion according to a substantially elliptic trajectory, which provides for a forward movement at the start of the raising, so as to release it from the cap, and an subsequent backwards movement, so as to cause it to substantially mate, in position of complete opening, the top of the cap.\u201d<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eIntegralhelm f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer, Sportler und dergleichen, mit eine Haube (2), einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier (8), einem anhebbaren Kinnschutz (3), der mit zwei Seitenflanschen (3a) zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der genannten Haube (2) versehen ist, und einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes, die von zwei angelenkten Strukturen gebildet wird, welche entsprechend den genannten Seitenflanschen (3a) an den Seiten der Haube angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass jede der angelenkten Strukturen einen ersten Stift (5) und einen zweiten Stift (4) einst\u00fcckig mit der Haube (2), einen dritten Stift (7) und einen vierten Stift (6) einst\u00fcckig mit dem Seitenflansch (3a) des Kinnschutzes und eine mit der Haube (2) einst\u00fcckig ausgebildete Tr\u00e4gerplatte (1), die mit einem nach oben gerichteten gebogenen F\u00fchrungsschlitz (11) versehen ist, aufweist, wobei der erste Stift (5) \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab (9), der an dem ersten und dem dritten Stift frei drehbar ist, mit dem dritten Stift (7) verbunden ist, der zweite Stift (4) \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab (10), der an dem zweiten und dem vierten Stift frei drehbar ist, mit dem vierten Stift (6) verbunden ist und der vierte Stift (6) auch in einer gleitend verschiebbaren Weise in den in der Tr\u00e4gerplatte (1) vorgesehenen F\u00fchrungsschlitz (11) eingesetzt ist, und wobei der Kinnschutz entsprechend einem im wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen ist, was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes von der Haube erfolgt, und was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube im wesentlichen in Eingriff steht.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1, 3 und 4, welche aus der Klagepatentschrift stammen und eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeichnerisch wiedergeben. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Integralhelms in geschlossener Position, Figur 3 zeigt nur die Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes und Figur 4 f\u00fcnf aufeinanderfolgende relative Positionen der verschiedenen Bestandteile der Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 3 w\u00e4hrend der \u00d6ffnungsbewegung des Kinnschutzes.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein bekanntes deutsches Automobilunternehmen, befasst sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Motorr\u00e4dern und Motorradzubeh\u00f6r. So vertreibt die Beklagte auch eine Reihe von Motorradhelmen, wozu ein Integralhelm mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) geh\u00f6rt. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 \u00fcberreichten Photographien entnommen werden, von welchen nachfolgend die zweite Photographie wiedergegeben wird. Die Photographie zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Kinnschutz und Visier mit von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgten Bezugszeichen.<\/p>\n<p>Als Anlagen K 7 und K 8 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin weitere Photographien sowie als Anlage K 9 ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei dem das Visier abmontiert wurde, worauf insgesamt Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache. Es sei f\u00fcr die technische Funktion unerheblich, ob die Verbindung des ersten und dritten Stiftes \u00fcber den ersten Ausgleichsstab in der Weise erfolge, dass der Ausgleichsstab nur an einem der beiden Stifte frei drehbar sei. Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Verwirklichung vor.<\/p>\n<p>Sie beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. November 2010 den Antrag zu Ziffer I.4. zur\u00fcckgenommen und die Antr\u00e4ge zu Ziffer I.1. und 2.e) eingeschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Integralhelme f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer, Sportler und dergleichen mit einer Haube, einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier, einem anhebbaren Kinnschutz, der mit zwei Seitenflanschen zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der genannten Haube versehen ist, und einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes, die von zwei angelenkten Strukturen gebildet wird, welche entsprechend den genannten Seitenflanschen an den Seiten der Haube angeordnet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei jede der angelenkten Strukturen einen ersten Stift und einen zweiten Stift integral mit der Haube, einen dritten Stift und einen vierten Stift integral mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes und eine mit der Haube integral ausgebildete Tr\u00e4gerplatte, die mit einem nach unten gerichtet gebogenen F\u00fchrungsschlitz versehen ist, aufweist, wobei der erste Stift \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab, der an dem ersten und dem dritten Stift frei drehbar ist, mit dem dritten Stift verbunden ist, der zweite Stift \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab, der an dem zweiten und dem vierten Stift frei drehbar ist, mit dem vierten Stift verbunden ist und der vierte Stift auch in einer gleitend verschiebbaren Weise in den in der Tr\u00e4gerplatte vorgesehenen F\u00fchrungsschlitz eingesetzt ist, und wobei der Kinnschutz entsprechend einem im wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen ist, was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes von der Haube erfolgt, und was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube im wesentlichen in Eingriff steht,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Integralhelme f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer, Sportler und dergleichen mit einer Haube, einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier, einem anhebbaren Kinnschutz, der mit zwei Seitenflanschen zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der genannten Haube versehen ist, und einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes, die von zwei angelenkten Strukturen gebildet wird, welche entsprechend den genannten Seitenflanschen an den Seiten der Haube angeordnet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei jede der angelenkten Strukturen einen ersten Stift und einen zweiten Stift integral mit der Haube, einen dritten Stift und einen vierten Stift stabil verankert mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes und eine mit der Haube stabil verankert ausgebildete Tr\u00e4gerplatte, die mit einem nach unten gerichtet gebogenen F\u00fchrungsschlitz versehen ist, aufweist, wobei der erste Stift \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab, der an dem ersten Stift frei drehbar und auf der Achse des dritten Stifts drehbar gelagert ist, mit dem dritten Stift verbunden ist, der zweite Stift \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab, der an dem zweiten frei drehbar und auf der Achse des vierten Stifts drehbar gelagert ist, mit dem vierten Stift verbunden ist und der vierte Stift auch in einer gleitend verschiebbaren Weise in den in der Tr\u00e4gerplatte vorgesehenen F\u00fchrungsschlitz eingesetzt ist, und wobei der Kinnschutz entsprechend einem im wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen ist, was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung in vertikaler Richtung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes von der Haube erfolgt, und was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube im wesentlichen in Eingriff steht,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. September 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder an einem vom Kl\u00e4ger zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 26. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen noch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Es sei technisch nicht unerheblich wie die Verbindung zwischen dem ersten und dem dritten Stift erfolge; entsprechend sei es auch nicht unerheblich, ob lediglich eine freie Drehbarkeit des Ausgleichsstabes \u00fcber einen Stift erfolge. Der Anspruch gebe anderes vor. Entsprechend liege auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung vor, da die abgewandelte L\u00f6sung nicht gleichwertig sei. Es werde das Gegenteil zur Lehre des Anspruchs umgesetzt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie Vernichtung abzuweisen sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Integralhelm f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer und Sportler im allgemeinen, der mit einer Vorrichtung ausger\u00fcstet ist, der in zuverl\u00e4ssiger Weise das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes der Kinnschutz-Visier-Einheit erm\u00f6glicht und einen verminderten vertikalen Raum in dem Helm ben\u00f6tigt, wenn sich der Kinnschutz oder die Kinnschutz-Visier-Einheit in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung befindet. Ein Integralhelm entsprechend des Oberbegriffs des Anspruchs 1 ist, so die Klagepatentschrift, aus der EP-A 0258XXX bekannt.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bei sogenannten Integralhelmen im Unterschied zu Jethelmen ein Teil der Fronthaube dem Bereich des Kinns des Benutzers entspricht, wobei bei einigen Ausf\u00fchrungsformen jener Teil mit der Haube einst\u00fcckig ausgebildet und bei anderen Ausf\u00fchrungsformen getrennt verwirklicht sowie abnehmbar oder drehbar mit der Haube verbunden ist, so dass dieser Teil anhebbar ist, in einigen F\u00e4llen zusammen mit dem Visier. Im Allgemeinen ist dieser Vorderteil, der \u00fcblicherweise als \u201eKinnschutz\u201c bezeichnet wird, dann, wenn er anhebbar ausgebildet ist, so gestaltet, dass er an seinen gegen\u00fcberliegenden Seiten einen Teil hat, der im Wesentlichen wie der Seitenbereich der Haube gebogen ist. Ferner ist der Teil in der Gr\u00f6\u00dfe derart bemessen, dass er zusammen mit dem Kinnschutz einen gebogenen Arm oder Flansch bildet, und zwar derart, dass er an einem mit der Haube einst\u00fcckig verbundenen Stift angelenkt sein kann. Genauer gesagt ist bei den vorhandenen L\u00f6sungen, bei welchen der Kinnschutz ge\u00f6ffnet werden kann und anhebbar ist, sowohl das Visier als auch der Kinnschutz um Stifte drehbar, die einst\u00fcckig an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der Haube angebracht sind, und es sind verschiedene Mittel vorgesehen, um den Kinnschutz und\/oder das Visier in der geschlossenen Position zu verriegeln.<\/p>\n<p>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Integralhelmen mit Kinnschutz, bei denen das Anheben des Kinnschutzes oder der Kinnschutzgruppe oder \u2013einheit vorgesehen ist, um diesen Teil durch Drehen um an der Haube befestigte Stifte zu bewirken, sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass der Kinnschutz einen gro\u00dfen Raum einnimmt, wenn er sich in der vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Position befindet. Da der Kinnschutz tats\u00e4chlich im allgemeinen bez\u00fcglich der Haube eine vorstehende Position einnimmt, ergibt die Drehung des Kinnschutzes um einen festen Stift (einen auf jeder Seite der Haube) und sein Kippen an der Haubenoberseite f\u00fcr den Kinnschutz oder die Kinnschutz-Visier-Einheit in der offenen Position einen gro\u00dfen Abstand von der Haube und deshalb einen hohen vertikalen Raum, der von der Haube eingenommen wird. Dies f\u00fchrt zu aerodynamischen und \u00e4sthetischen Schwierigkeiten. Ein anderer Nachteil zum \u00d6ffnen des Kinnschutzes besteht darin, dass spezielle Vorrichtungen ben\u00f6tigt werden, um in jedem Fall ein stabiles Halten des Kinnschutzes in der offenen Position sicherzustellen, um ein pl\u00f6tzliches und unerw\u00fcnschtes Schlie\u00dfen zu verhindern. Derartige Vorrichtungen k\u00f6nnen es auch erforderlich machen, dass durch den Benutzer eine Folge von Vorg\u00e4ngen durchgef\u00fchrt werden muss, die ihn vom Fahren ablenken kann und in speziellen Situationen sogar unangenehme Bedingungen entstehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Integralhelm zu verwirklichen, der mit einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen des Kinnschutzes ausger\u00fcstet und derart gestaltet ist, dass die Nachteile der gegenw\u00e4rtigen Mechanismen zum \u00d6ffnen und Drehen des Kinnschutzes und des zugeh\u00f6rigen Visiers vermieden werden, was zu offensichtlichen Vorteilen sowohl in praktischer als auch \u00e4sthetischer Hinsicht f\u00fchrt. Eine andere Aufgabe der Erfindung besteht darin, einen Integralhelm mit einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen des Kinnschutzes anzugeben, die derart aufgebaut ist, dass sowohl beim \u00d6ffnen als auch beim Schlie\u00dfen die h\u00f6chste Stabilit\u00e4t des Kinnschutzes in der gew\u00fcnschten Position gegeben ist, ohne Risiken einer willk\u00fcrlichen Verschiebung aus dieser Position. Eine weitere Aufgabe besteht in der Verwirklichung eines Integralhelms f\u00fcr Motorradfahrer, der mit einem zu \u00f6ffnenden und kippbaren Kinnschutz ausger\u00fcstet ist, um die Forderungen der Widerstandf\u00e4higkeit voll zu erf\u00fcllen, die f\u00fcr diese Helmart durch die neuesten internationalen Normen gegeben sind. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in der durch die Kl\u00e4gerin erfolgten deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruches 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Integralhelm f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer, Sportler und dergleichen, mit<\/p>\n<p>2. einer Haube (2),<\/p>\n<p>3. einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier (8),<\/p>\n<p>4. einem anhebbaren Kinnschutz (3), der mit zwei Seitenflanschen (3a) zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der genannten Haube (2) versehen ist und<\/p>\n<p>5. einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes,<\/p>\n<p>5.1 die von zwei angelenkten Strukturen an den Seiten der Haube gebildet wird,<\/p>\n<p>5.2 welche entsprechend den genannten Seitenflanschen (3a) angeordnet sind,<\/p>\n<p>6. wobei jede der angelenkten Strukturen aufweist:<\/p>\n<p>6.1 einen ersten Stift (5) und einen zweiten Stift (4) einst\u00fcckig mit der Haube,<\/p>\n<p>6.2 einen dritten Stift (7) und einen vierten Stift (6) einst\u00fcckig mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes (3a) und<\/p>\n<p>6.3 eine mit der Haube (2) einst\u00fcckig ausgebildete Tr\u00e4gerplatte (1), die mit einem nach oben gerichteten gebogenen F\u00fchrungsschlitz (11) versehen ist,<\/p>\n<p>7. wobei der erste Stift (5) \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab (9), der an dem ersten und dem dritten Stift frei drehbar ist, mit dem dritten Stift (7) verbunden ist,<\/p>\n<p>8. der zweite Stift (4) \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab (10), der an dem zweiten und dem vierten Stift frei drehbar ist, mit dem vierten Stift (6) verbunden ist und<\/p>\n<p>9. der vierte Stift (6) auch in einer gleitend verschiebbaren Weise in den in der Tr\u00e4gerplatte vorgesehenen F\u00fchrungsschlitz (11) eingesetzt ist, und<\/p>\n<p>10. wobei der Kinnschutz entsprechend einem im Wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen ist,<\/p>\n<p>10.1 was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes von der Haube erfolgt,<\/p>\n<p>10.2 und was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube im Wesentlichen im Eingriff steht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon dieser vorstehend in einer Merkmalsgliederung beschriebenen Lehre des Klagepatentes macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Verwirklichung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 6.2 und 6.3 sowie 9. und 10.1 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls von dem Merkmal 7 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 ist der erste Stift (5) \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab (9), der an dem ersten und dem dritten Stift frei drehbar ist, mit dem dritten Stift (7) verbunden. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheidet vorliegend aus, da das Merkmal ausdr\u00fccklich eine freie Drehbarkeit des ersten Ausgleichsstabes an dem ersten und dritten Stift vorsieht, d.h. nicht nur eine freie Drehbarkeit an einem der beiden Stifte. Eine solche freie Drehbarkeit um beide Stifte weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hingegen nicht auf, was zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der Ausgleichsstab an dem dritten Stift nicht frei drehbar, da dieser einst\u00fcckig mit dem Ausgleichsstab ausgebildet ist. Zwar mag es, wie die Kl\u00e4gerin meint, dem Klagepatent technisch lediglich darauf ankommen, dass die einzelnen Glieder im Verh\u00e4ltnis zueinander um ein Gelenk frei rotieren k\u00f6nnen, so dass es lediglich erforderlich ist, dass der Ausgleichsstab an der Achse des dritten Stiftes drehbar gelagert ist. Ein solch rein funktionales Verst\u00e4ndnis steht jedoch im Widerspruch zum Wortlaut des Merkmals, welches ausdr\u00fccklich eine freie Drehbarkeit des ersten Ausgleichsstabes an dem ersten und dritten Stift vorsieht. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass sein Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten der Praxis, 4. Aufl. Rn. 24). Eine solche wie von der Kl\u00e4gerin vorgenommene rein funktionale Betrachtung, w\u00fcrde sich daher \u00fcber die ausdr\u00fccklichen Angaben im Merkmal 7 hinwegsetzten, was nicht zul\u00e4ssig ist. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Merkmals liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>Hingegen vermag die Kammer auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung nicht festzustellen. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, und man ferner zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Grund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden konnte, fehlt es an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei dem angegriffenen Integralhelmverwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Abwandlung als technisch sinnvoll und objektiv gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen seine \u00dcberlegungen beim Auffinden der Abwandlung an der in den Patentanspr\u00fcchen zum Ausdruck gebrachten technischen Lehre ankn\u00fcpfen. Solches ist nicht zu erkennen. Denn der Patentanspruch gibt eine konkrete Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Integralhelms vor und f\u00fcr eine andersartige Ausgestaltung, gegenteilig zum Wortlaut des Patentanspruchs, gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Klagepatent stellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, eine Viergelenkanordnung unter Schutz. Dabei wird jedoch die Anordnung der Gelenke vom Klagepatent nicht offen gelassen, sondern in einer bestimmten r\u00e4umlich- k\u00f6rperlichen Ausgestaltung die Anordnung der Stifte und Ausgleichst\u00e4be zueinander im Zusammenhang mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes und der Haube beschrieben. Dies folgt aus dem Patentanspruch und der Beschreibung. Danach sollen zwei Stifte einst\u00fcckig oder wie die Kl\u00e4gerin meint, integral, mit der Haube verbunden sein, w\u00e4hrend die beiden weiteren Stifte einst\u00fcckig\/integral mit dem Seitenflansch in Verbindung stehen. Die Stifte an Haube und Seitenflansch werden \u00fcber die Ausgleichsst\u00e4be, welche frei drehbar sind, miteinander verbunden. Die Bewegung des Kinnschutzes wird \u00fcber den vierten Stift, der sich auf dem Seitenflansch des Kinnschutzes befindet, vermittels des F\u00fchrungsschlitzes, der sich auf einer Tr\u00e4gerplatte befindet, die einst\u00fcckig mit der Haube ausgebildet, \u00fcbertragen. Diese konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung bewirkt eine Bewegung des Kinnschutzes zun\u00e4chst nach vorne, um dann entlang der Haube nach hinten verschoben zu werden. Hierdurch wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe erf\u00fcllt, die Nachteile aus dem Stand der Technik zu vermeiden, insbesondere den gro\u00dfen Abstand des Kinnschutzes von der Haube und deshalb einen hohen vertikalen Raum. Entsprechend wird auch in dem einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Anordnung gezeigt, welche konkret dem Wortlaut des Anspruchs entspricht.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine andere Ausgestaltung gibt das Klagepatent vor dem Hintergrund dieser im Anspruch konkret beschriebenen Ausgestaltung keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist weder zu erkennen noch von der Kl\u00e4gerin dargetan worden, aus welchem Grunde das Klagepatent gerade f\u00fcr eine zum Wortlaut des Anspruchs gegenteilige Ausgestaltung Anlass geben sollte. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung scheidet daher aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1557 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. 4b O 231\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-803","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/803","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=803"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/803\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":804,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/803\/revisions\/804"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=803"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=803"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=803"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}