{"id":8029,"date":"2019-06-21T17:00:13","date_gmt":"2019-06-21T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8029"},"modified":"2019-06-21T10:04:18","modified_gmt":"2019-06-21T10:04:18","slug":"4c-o-12-17-bewegungsbild-codierer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8029","title":{"rendered":"4c O 12\/17 &#8211; Bewegungsbild-Codierer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2870<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Januar 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 12\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 30. Mai 2014 bis zum 23. Januar 2018<\/li>\n<li>gewerblichen Abnehmern Decodiervorrichtungen (Smartphones, Tablets und Notebooks) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert hat,<\/li>\n<li>die f\u00fcr den Gebrauch (Decodierung) von codierten Daten als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse eines nicht AVC PPL-lizensierten Codierverfahrens geeignet sind, wobei das Codierverfahren ein Verfahren zur Vorhersage und zum Codieren bewegter Bilder f\u00fcr die Vorhersage eines bewegten Bildes ist, das in einem Codierer zu implementieren ist, enthaltend mehrere Bezugsbildspeicher zum Speichern von Bilddaten mehrerer f\u00fcr die Vorhersage zu verwendender Bezugsbilder, welches Verfahren zur Vorhersage und Codierung bewegter Bilder und Schritte aufweist:<\/li>\n<li>Empfangen eines Parameters, der eine Bewegung eines vorherzusagenden Bildsegments darstellt, und einer Bezugsspeichernummer, die einen f\u00fcr die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeicher anzeigt, Erzeugen eines vorhergesagten Bilds auf der Grundlage des Parameters durch Verwendung der in dem durch die Bezugsspeichernummer angezeigten Bezugsbildspeicher gespeicherten Bilddaten, und Codieren der Bezugsspeichernummer gem\u00e4\u00df Informationen, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf der Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher f\u00fcr die Vorhersage bestimmen;<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2014 bis zum 23. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 30. Mai 2014 bis zum 23. Januar 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 8.000.000,00 und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird bis zum 8. November 2018 auf EUR 30.000.000,00 und ab dem 8. November 2018 auf EUR 10.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 nachdem die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend im Hinblick auf den urspr\u00fcnglich auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben \u2013 Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP A(vorgelegt als Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 13. Februar 1997 (JP B) am 22. Januar 1998 angemeldet und als Anmeldung am 13. Februar 2008 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 30. April 2014 bekanntgemacht. Das Klagepatent ist wegen Zeitablauf zum 23. Januar 2018 erloschen.<\/li>\n<li>Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ein Verfahren f\u00fcr die Pr\u00e4diktion von einem implementierten Bewegungsbild beispielsweise in einem Bewegungsbild-Codierer\/-Decodierer, der in einem tragbaren\/station\u00e4ren Videokommunikationsger\u00e4t und dergleichen verwendet wird. Mit Schriftsatz vom 4. September 2017 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben (vgl. Anlagenkonvolut B 44), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. A moving picture prediction and encoding method for predicting a moving picture to be implemented in an encoder including a plurality of reference picture memories for storing picture data of a plurality of reference pictures to be used for prediction, the moving picture prediction and encoding method comprising the steps of: receiving a parameter representing a motion of a picture segment to be predicted and a reference memory number indicating a reference picture memory to be used for prediction, generating a predicted picture based upon the parameter by using the picture data stored in the reference picture memory indicated by the reference memory number, and encoding the reference memory number according to information dynamically determining code allocation to the reference memory number based on frequency in use of the respective memories for prediction.\u201d<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Vorhersage und zum Codieren bewegter Bilder f\u00fcr die Vorhersage eines bewegten Bildes, das in einem Codierer enthaltend mehrere Bezugsbildspeicher zum Speichern von Bilddaten mehrerer f\u00fcr die Vorhersage zu verwendender Bezugsbilder zu implementieren ist, welches Verfahren zur Vorhersage und Codierung bewegter Bilder die Schritte aufweist: Empfangen eines Parameters, der eine Bewegung eines vorherzusagenden Bildsegments darstellt, und einer Bezugsspeichernummer, die einen f\u00fcr die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeicher anzeigt. Erzeugen eines vorhergesagten Bilds auf der Grundlage des Parameters durch Verwendung der in dem durch die Bezugsspeichernummer angezeigten Bezugsbildspeicher gespeicherten Bilddaten, und Codieren der Bezugsspeichernummer gem\u00e4\u00df Informationen, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf der Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher f\u00fcr die Vorhersage bestimmen.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Die Figur 1 zeigt ein Strukturdiagramm eines Bewegungsbild-Codierers und Figur 2 ein Flussdiagramm der Operation eines solchen Bewegungsbild-Codierers. Figur 19 zeigt das Strukturdiagramm eines Bewegungsbild-Codierers gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um eine deutsche Tochtergesellschaft des chinesischen C-Konzerns, die unter anderem die mobilen Endger\u00e4te mit den folgenden Modellbezeichnungen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) in Deutschland vertreibt: X<br \/>\nDie Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO\/IEC 14496-10. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und f\u00fchrte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl f\u00fcr mobile Anwendungen als auch im TV und HD-Bereich die ben\u00f6tigte Datenrate bei gleicher Qualit\u00e4t mindestens um die H\u00e4lfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.264. Bei ISO\/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung MPEG-4\/AVC (Advanced Video Coding) gef\u00fchrt. Es ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO\/IEC-Nr. 14496-10 (achte Ausgabe 01.09.2014; auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard).<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil eines AVC\/H.264-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der Gesellschaft M (nachfolgend: M) verwaltet.<\/li>\n<li>Die M als Poolverwalter hat mehr als 1.400 Poollizenzvertr\u00e4ge (AVC PPL) mit weltweitem Geltungsbereich geschlossen. Bei dem Lizenzvertrag \u00fcber den AVC-Standard handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, welcher im Internet auf der Website der M unter X abrufbar und f\u00fcr jedermann einsehbar ist (Anlage K 10 \u2013 Exhibit G). Entsprechendes gilt f\u00fcr eine Aufstellung der in diesen Vertrag einbezogenen Schutzrechte und dazugeh\u00f6rige claim charts bzw. Cross-Reference-Charts, welche mittels Gegen\u00fcberstellung von Patentrechten und konkreten Abschnitten des Standards die Standardessentialit\u00e4t nachweisen soll. Dar\u00fcber hinaus sind sowohl eine Liste der rund 40 Lizenzgeber als auch eine Liste der Lizenznehmer auf der Website der M ver\u00f6ffentlicht (Anlage K 10 \u2013 Exhibit C; Anlage K 10 \u2013 Exhibit F).<\/li>\n<li>Insbesondere die nachstehenden Regelungen in deutscher \u00dcbersetzung sind Gegenstand des Standardlizenzvertrages:<\/li>\n<li>\u201e[Pr\u00e4ambel]<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nJeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten gem\u00e4\u00df der Bestimmungen dieses Vertrages zu gew\u00e4hren.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nNichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte geh\u00f6ren, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n2. Gew\u00e4hrung durch den Lizenzverwalter<br \/>\n2.1<br \/>\nAVC Produkte(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [\u2026].<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n3.<br \/>\nGeb\u00fchren und Bezahlung<br \/>\n3.1<br \/>\nGeb\u00fchren f\u00fcr die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. F\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:<br \/>\n3.1.1.<br \/>\nAVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschr\u00e4nkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als \u201eEinheit\u201c bezeichnet werden) und unabh\u00e4ngig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Geb\u00fchr zu entrichten:<\/li>\n<li>Verkauf von Einheiten in einem beliebigen<\/li>\n<li>Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Geb\u00fchren<br \/>\n0 bis 100.000 Einheiten 0,00.<br \/>\n100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit<br \/>\nmehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz \u00fcbersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge f\u00fcr den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften:<\/li>\n<li>Kalenderjahr Zu entrichtende Geb\u00fchr nach<br \/>\nUnternehmen pro Jahr<\/li>\n<li>Verkauf 2005 und 2006 3.500.000 $<br \/>\nVerkauf 2007 und 2008 4.250.000 $<br \/>\nVerkauf 2009 und 2010 5.000.000 $<br \/>\nVerkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $<br \/>\nVerkauf 2016 8.125.000 $<br \/>\nVerkauf zwischen 2017 und 2020 9.750.000 $\u201c<\/li>\n<li>Weitere Regelungen zum Umfang der gew\u00e4hrten Lizenz sind in Ziffer 2.2 \u2013 Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eVorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Abs\u00e4tzen 2.1 \u2013 2.7 dieser Vereinbarung gew\u00e4hrten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gew\u00e4hren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gew\u00e4hren.\u201c<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird als ein \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtstr\u00e4ger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft.\u201c<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages auf diesen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im AVC-Standard sind verschiedene Bedingungen, sog. Profile, enthalten, die ihrerseits aus verschiedenen Merkmalen (\u201efeatures\u201c) bestehen. Die Profile sind untergliedert in die Kategorien Baseline, Extended, Main und High (Anlage B 35; vgl. Anlage B 37, Anhang zum Standard)). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind mit dem AVC-Standard kompatibel.<\/li>\n<li>Bereits im Jahr X fanden zwischen dem (\u2026), und der M Verhandlungen gerichtet auf die Erteilung einer Poollizenz statt. Diese Lizenz sollte zun\u00e4chst den MPEG-2-Standard abdecken. Einen dahingehenden Standardlizenzvertrag \u00fcbermittelte die M der C am XXX. (Anlage B 5).<\/li>\n<li>Die sich anschlie\u00dfende Korrespondenz im Jahr 2009 wurde ma\u00dfgeblich auf Seiten der (\u2026). Mit E-Mail vom X wurde Herrn (\u2026) mitgeteilt, dass ein Paket enthaltend Lizenzvertr\u00e4ge betreffend die Standards MPEG-2, MPEG-4 Visual (Part2) und AVC\/H.264 (MPEG-4 Part 10) abgesandt worden sei (Anlage B 7), dessen Erhalt (\u2026) mit E-Mail vom X best\u00e4tigte (Anlage B 8). W\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen, die sich auch im Jahr X in erster Linie auf den MPEG-2 Standard bezogen, beabsichtigte die X Vertragspartner etwaiger Lizenzvertr\u00e4ge zu werden, da sie die f\u00fcr den Vertrieb in den X relevante Gesellschaft sei. Die M dagegen bestand auf eine Lizenznahme durch die Muttergesellschaft. In diesem Kontext teilte die C der M mit E-Mail vom X (Anlage B 9) mit, dass ihr bekannt w\u00e4re (\u2026) bez\u00fcglich des MPEG-2 Standards gleicherma\u00dfen wie die (&#8230;) jeweils unabh\u00e4ngig von ihren Mutterkonzernen lizensiert w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Nach weiteren E-Mails, Telefonkonferenzen und pers\u00f6nlichen Treffen (vgl. Anlagen B 10 bis B 12) unterbreitete die C in Absprache mit ihrem Mutterkonzern ein Lizenzangebot, das nunmehr C als Lizenznehmerin vorsah (\u2026). Im Ergebnis lehnte M diese Vorgehensweise jedoch ab, da (\u2026)<\/li>\n<li>Die M wies die C per E-Mail vom X (Anlage B 21), welche an Herrn D (C) gerichtet war, darauf hin, dass sie Smartphones und Tablets (\u201emobile handset products\u201c) vertreiben w\u00fcrde, die vom streitgegenst\u00e4ndlichen Standard Gebrauch machen w\u00fcrden (Anlage K 10-Exhibit A). Zugleich \u00fcbersandte die M eine Patentliste (Anlage K 10 Exhibit-F). Die M hatte dem C-Konzern das aus den Anlagen K 10-Exhibit G ersichtliche Lizenzangebot betreffend den MPEG-2-Standard bereits im X (Anlage B 5) und X (Anlage B 13) zukommen lassen. Die mit E-Mail X \u00fcbermittelten elektronischen Dokumente gingen der C auf postalischem Weg im X zu (Anlage B 22).<\/li>\n<li>Der C-Konzern reagierte durch Herrn D am X auf das unterbreitete Angebot und bat um weitere Gespr\u00e4che zu dieser Angelegenheit (Anlage B 23).<\/li>\n<li>Die C wiederholte mit E-Mail vom X (Anlage B 25) ihr Anliegen, (\u2026)<\/li>\n<li>In der Folgezeit gestalteten sich Terminabsprachen als schwierig. Insbesondere kamen anberaumte pers\u00f6nliche Treffen zwischen hochrangigen Mitarbeitern der M und der C mehrfach nicht zustande (Anlage K 10-Exhibit A, I). Im Ergebnis f\u00fchrten weitere Kontaktversuche nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Vielmehr brachen die Lizenzverhandlungen in X ab. Im Rahmen eines Treffens am X fragte C M, ob u.a. Claim charts zur \u00dcberpr\u00fcfung der vorgeworfenen Verletzung potentiellen Lizenznehmern vorgelegt w\u00fcrden (Anlage B 28), was diese mit Verweis auf die Standardessentialit\u00e4t aller Patente verneinte.<\/li>\n<li>Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits legte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ein erstes Gegenangebot vom X (Anlage B 4) vor. Das erste Gegenangebot (\u2026), an die Kl\u00e4gerin gerichtet. Das Angebot \u00fcbernahm aus dem Standardlizenzvertrag die Staffelung nach Anzahl der Einheiten, aber mit (\u2026). Die Kl\u00e4gerin nahm dieses Angebot nicht an.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom X (Anlage B 57) legte die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine unwiderrufliche Bankb\u00fcrgschaft der Industrial and Commercial Bank of X vor. Gleichzeitig k\u00fcndigte die Beklagte die zeitnahe Abrechnung f\u00e4lliger Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Ziffern 4.4 und 4.5 des ersten Lizenzangebots an. Mit Schreiben vom 12.09.2018 (Anlage B 60) legte die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine erg\u00e4nzende Bankgarantie vor.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 30. X 201X unterbreitete die Beklagte ein zweites Gegenangebot (Anlage B 61), das sie der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 29. X 201X (Anlagen B 63) ebenso wie eine Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2009 bis zum Dezember 201X zukommen lie\u00df. Im Unterschied zum ersten Angebot bietet die Beklagte nunmehr eine weltweit einheitliche Lizenz in H\u00f6he von X US-Cent ohne regionale Differenzierung allerdings nur f\u00fcr s\u00e4mtliche f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen AVC-Standard essentiellen Patente der Kl\u00e4gerin an. Den Lizenzsatz berechnete die Beklagte pro rata aus dem Betrag, der der Kl\u00e4gerin nach Auffassung der Beklagten nach der Anzahl ihrer Patente im Verh\u00e4ltnis zur Anzahl aller Patente im Patentpool zusteht, inklusive eines Aufschlags von X % f\u00fcr den Mehraufwand der Kl\u00e4gerin, wegen einer Lizenzierung au\u00dferhalb des Pools. Das Inkrafttreten des Vertrages bestimmt sich nach der Annahme durch die Kl\u00e4gerin. Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sind auf Grundlage der angebotenen Lizenzraten zu verg\u00fcten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung lehnte die Kl\u00e4gerin auch dieses Angebot ab.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebots sowie diejenigen der beiden Gegenangebote in Streit. Andere Poolmitglieder (X.) f\u00fchren gegen die Beklagte ebenfalls Rechtstreitigkeiten. Auch in diesen Verfahren erkl\u00e4rte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzvertr\u00e4ge bereit.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, der H.264-Standard mache Gebrauch von der Lehre des Klage-patents, so dass sich die Verletzung des geltend gemachten Verfahrensanspruchs bereits aus der \u2013 insoweit unstreitig vorhandenen \u2013 M\u00f6glichkeit der Wiedergabe des nach dem H.264-Standard codierten Videos durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen ergebe. Unsch\u00e4dlich sei, dass der Standard lediglich den Decodierprozess vorgebe, da es zwingende Voraussetzung sei, dass der Decodierprozess dem vor-geschalteten Codierprozess vollst\u00e4ndig entspreche. Die Zuteilung des Codes zur Bezugsspeichernummer erfolge auch im Standard dynamisch, da es nicht nur auf den jeweiligen Bezugsspeicher, sondern auch auf dessen Inhalt ankomme. Insoweit \u00e4ndere sich der Inhalt des jeweiligen Speichers je nachdem, welches der als Referenz hinterlegten Bilder wie oft nachgefragt wird.<\/li>\n<li>Sie meint, das Speichern und das Abspielen der nach dem Standard erzeugten Vi-deos stelle ein Gebrauchen eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG durch die (gewerblichen) Abnehmer der Beklagten dar. Da die Beklagte die Handys zum Speichern und Abspielen anbiete und liefere, habe sie unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze der St\u00f6rerhaftung f\u00fcr diese Patentverlet-zung einzustehen. In der Rechtsfolge entspreche diese Haftung der Haftung ein Patentverletzers f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Browser Google Chrome umfassten, der zur Wiedergabe von H.264-codierten Videodateien den Codec FFmpeg verwende. Entsprechendes lie\u00dfe sich jedenfalls den f\u00fcr jedermann einsehbaren quelloffenen Teilen des Browsers Chromium entnehmen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie ihre kartellrechtlichen Obliegenheiten gegen\u00fcber der Beklagten erf\u00fcllt habe. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sich FRAND verhalten zu haben. Als relevanter Pr\u00fcfungsma\u00dfstab seien die der Orange-Book-Rechtsprechung zu entnehmenden Kriterien heranzuziehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die M f\u00fcr Vertragsverhandlungen und Vertragsschl\u00fcsse bevollm\u00e4chtigt gewesen sei, wozu sich die Beklagte mit Nichtwissen erkl\u00e4rt. Dies sei in der Lizenz- und Elektronikbranche auch bekannt. In der Pr\u00e4ambel der Lizenzvertr\u00e4ge werde die M, was unstreitig ist, als \u201eLicensing Administrator\u201c bezeichnet. Dies stelle klar, dass die M die Poollizenzen nicht im eigenen Namen, sondern als Unterlizenz vergebe. Jedenfalls handele sie wirksam f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Gleicherma\u00dfen sei es auf der Passivseite legitim, eine Poollizenz mit dem Mutterkonzern der Beklagten schlie\u00dfen zu wollen. Diese Intention w\u00fcrde die Beklagte im \u00dcbrigen in den ihrerseits unterbreiteten Lizenzangeboten selbst verfolgen (vgl. Anlage B 4, B 61), da als Lizenznehmer der chinesische Mutterkonzern angegeben worden sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, in der E-Mail vom X liege ein hinreichend konkreter Verletzungshinweis und konkretere Angaben zur behaupteten Verletzungshandlung seien nicht erforderlich gewesen. Insbesondere sei die Abrufbarkeit weitergehender Informationen im Internet auf der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Website der M ausreichend gewesen, um den Anforderungen an den Verletzungshinweis zu gen\u00fcgen. Im \u00dcbrigen sei der C die Erforderlichkeit einer Lizenz aus den vorangegangenen Vertragsverhandlungen bekannt gewesen.<\/li>\n<li>Die C habe, so meint die Kl\u00e4gerin, vielmehr ihre Lizenzbereitschaft nicht signalisiert. Ein zwischenzeitlicher Abbruch der Vertragsverhandlung sei ihr zuzurechnen. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass es letztlich die Beklagtenseite gewesen sei, die die Vertragsverhandlungen nicht mehr betrieben habe. Sie habe per E-Mail vom X ihr Desinteresse an dem unterbreiteten Standardpoollizenzvertrag bekundet (vgl. Anlage K 17) und durchg\u00e4ngig auf eine Lizenznahme durch das amerikanische Tochterunternehmen bestanden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der unstreitig \u00fcbermittelten Lizenzangebote meint die Kl\u00e4gerin, dass die vorgesehenen Regelungen den FRAND-Anforderungen gen\u00fcgen w\u00fcrden. Die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ergebe sich hinreichend aus dem Lizenzangebot; die Marktakzeptanz der Lizenzgeb\u00fchren folge jedenfalls aus der Vielzahl der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Einbeziehung auch des (\u2026) in den Poollizenzvertrag sei gegen\u00fcber der Beklagten bzw. dem C-Konzern nicht diskriminierend. Hierzu behauptet sie, es h\u00e4tten Y eine weltweite Poollizenz genommen, ohne Einbu\u00dfen in der Wettbewerbsf\u00e4higkeit auf dem chinesischen Markt gegen\u00fcber nicht lizensierten Wettbewerbern zu erleiden. Im \u00dcbrigen, so behauptet die Kl\u00e4gerin, spiele der chinesische Markt f\u00fcr C nur eine untergeordnete Rolle, da sich der Marktanteil nur auf X belaufen habe. Auf die tabellarische Darstellung auf S. 47 des Schriftsatzes vom 04. Dezember 2017 (Bl. 225 GA) wird verwiesen.<\/li>\n<li>Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin, dass es nach der bisherigen Lizensierungspraxis auch keine Lizenzvertr\u00e4ge gebe, die unter Ausschluss gewerblicher T\u00e4tigkeiten auf dem chinesischen Markt geschlossen worden seien. Grund daf\u00fcr, dass (\u2026) unstreitig nicht lizensiert seien, sei deren vehemente ablehnende Haltung gegen eine Lizenznahme, obwohl die M mit ihnen entsprechende Korrespondenz aufgenommen habe. Eine Lizenznahme nur durch C oder ein anderes zum C-Konzern geh\u00f6rendes Unternehmen, das jedenfalls nicht auf dem chinesischen Markt t\u00e4tig ist, sei daher unzul\u00e4nglich und nicht branchen\u00fcblich, wie die vielen geschlossenen Vertr\u00e4ge zeigen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass der weltweit einheitliche Lizenzsatz, ohne f\u00fcr den chinesischen Markt geringere Lizenzs\u00e4tze vorzusehen, gerechtfertigt sei, weil (\u2026)(vgl. Tabelle Bl. 227 GA).<\/li>\n<li>Es bestehe auch kein strukturelles Ungleichgewicht der in den Pool einbezogenen Schutzrechte. Aus der eigenen \u00dcbersicht der Beklagten (Anlage B 31) folge, dass in China in Kraft stehende Patentrechte die viertst\u00e4rkste Beteiligung am Lizenzpool aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die in Ziff. 3.1.1 des Standardlizenzvertrages vorgesehene H\u00f6chstbetragsklausel f\u00fchre bei der Beklagten zu keiner Benachteiligung, da einerseits auch kleinere Unternehmen diese Grenze erreichen w\u00fcrden und andererseits C schon mit ihrem au\u00dfer-chinesischen Gesch\u00e4ft diesen Betrag erreichen und \u00fcberschreiten w\u00fcrde. Au\u00dferdem sei diese Klausel in den vielz\u00e4hlig geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen akzeptiert worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten ergeben, dass die Produkte von C alle drei im Standard vorgesehenen Profilen vorhalten w\u00fcrden (Anlage K 8). Hierzu meint die Kl\u00e4gerin, dies rechtfertige es auch alle Profile in den Standardlizenzvertrag aufzunehmen.<\/li>\n<li>Das Fehlen einer Anpassungsklausel sei unsch\u00e4dlich. Die in Ziff. 4.9 des Standardlizenzvertrages enthaltene Klausel sei 1.400-mal akzeptiert worden; gewisse Pauschalierungen seien notwendig. Im \u00dcbrigen habe es auch, was unstreitig ist, keine Geb\u00fchrenanpassungen gegeben, als die Anzahl der in den Pool einbezogenen Patente gestiegen sei.<\/li>\n<li>Die vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge seien geeignet, die Branchen\u00fcblichkeit darzulegen.<\/li>\n<li>Die seitens der Beklagten begehrte Individualportfoliolizenz an standardessentiellen Patenten der Kl\u00e4gerin sei nicht FRAND. Denn die Lizenzierungspraxis habe sich, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, im Laufe der Jahre hin zu einer Poollizenz entwickelt. Die im Lizenzvertrag enthaltene Pr\u00e4ambel sei historisch und stamme aus einer Zeit, in der es noch keine \u00dcbung auf dem Gebiet der Lizensierung des Standards gegeben habe.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen entspreche das Gegenangebot nicht den FRAND-Grunds\u00e4tzen, da die (\u2026)<\/li>\n<li>Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Individualportfoliolizenz. Wenngleich eine solche M\u00f6glichkeit in der Pr\u00e4ambel des Standardlizenzvertrages vorgesehen worden sei, sei praktisch nie von dieser Gebrauch gemacht worden. Dies w\u00fcrden die \u00fcber 1.400 abgeschlossenen Poollizenzvertr\u00e4ge zeigen. Die Branchen\u00fcblichkeit habe sich hin zu solchen Vertr\u00e4gen entwickelt. Auch deshalb sei das Gegenangebot der Beklagten schon als nicht FRAND zu betrachten, zumal keine sachlichen Gr\u00fcnde ersichtlich seien, weshalb die C auf einen solche Lizenz bestehe.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nachdem der Rechtsstreit von den Partien \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, das Klagepatent sei f\u00fcr den H.264-Standard nicht standardessentiell, da der Standard ausschlie\u00dflich den Decodierprozess definiere, wohingegen das Klagepatent nur den Codierprozess betreffe. Im \u00dcbrigen verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents auch nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Insoweit behauptet sie, im Standard erfolge die Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer statisch und nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 dynamisch. Die Verwendung von Exp-Golomb-Codes im Standard bedinge es, dass einer Referenzspeichernummer stets derselbe Code zugeteilt werde, wohingegen unerheblich sei, ob sich der Inhalt des Speichers \u00e4ndere.<\/li>\n<li>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents durch die Abnehmer der Beklagten und eine Haftung der Beklagten als St\u00f6rerin berufe, k\u00f6nne dies Anspr\u00fcche nicht begr\u00fcnden, da nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht ersichtlich sei, dass es Videos gebe, die nicht unter einer Lizenz am H.264-Standard hergestellt worden seien und insoweit Ersch\u00f6pfung eingetreten sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr erhobene FRAND-Einwand greife durch. Sie meint, die Kl\u00e4gerin bzw. M habe sich nicht FRAND-gem\u00e4\u00df verhalten. Zu pr\u00fcfen sei diese Frage anhand der in der EuGH-Entscheidung X aufgestellten Kriterien.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist die Beklagte der Ansicht, dass keine wirksamen Rechtshandlungen der Kl\u00e4gerin vorl\u00e4gen, da nicht sie, sondern die M aufgetreten sei, ohne eine eindeutige rechtliche Befugnis dazu gehabt zu haben.<\/li>\n<li>Der Verletzungshinweis sei unzureichend gewesen. Es h\u00e4tte n\u00e4herer Erl\u00e4uterungen zur behaupteten Verletzung und den betroffenen Schutzrechten bedurft, da, was unstreitig ist, die C selbst nicht \u00fcber standardessentielle Patente verf\u00fcge. Daher sei sie mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Technologie nicht vertraut. Schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen, so behauptet die Beklagte, habe der C-Konzern die Essentialit\u00e4t der Patente sowie deren Verletzung angezweifelt.<\/li>\n<li>Die Beklagte bzw. der C-Konzern sei zu jedem Zeitpunkt lizenzbereit gewesen; dies w\u00fcrde umf\u00e4nglich durch die E-Mail-Korrespondenz belegt werden (Anlagen B 8-10, B 12, B 14, und B 23). Zwischenzeitliche Verhandlungsunterbrechungen seien der M anzulasten.<\/li>\n<li>Es liege kein wirksames Lizenzangebot im Sinne der FRAND-Bedingungen vor. Die Kl\u00e4gerin selbst habe schon gar kein, auch kein Angebot auf eine individuelle Portfoliolizenz, was zwischen den Parteien unstreitig ist, erteilt. Dar\u00fcber hinaus liege auch in dem Angebot der M kein der Kl\u00e4gerin zurechenbares Angebot. Dies gelte entsprechend auch f\u00fcr andere vorgerichtliche Aktivit\u00e4ten der M.<\/li>\n<li>In dem \u00fcbersandten Lizenzangebot liege au\u00dferdem deshalb kein rechtlich bindendes Angebot, da diese Schriftst\u00fccke nur der Ansicht gedient h\u00e4tten und dementsprechend mit \u201eMuster\u201c \u00fcberschrieben und von der M nicht unterschrieben gewesen seien. Au\u00dferdem habe die M in dem Verletzungshinweis zu den \u00fcbersandten Unterlagen mitgeteilt, dass diese nicht verbindlich seien.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, dass nicht alle im Pool enthaltene Patente standardessentiell seien. Dies h\u00e4tten au\u00dfergerichtlich beauftragte Untersuchungen des X Unternehmens \u201eYYY\u201c ergeben, wonach bez\u00fcglich des gesamten Pools X % und bez\u00fcglich des konkreten Portfolios der Kl\u00e4gerin X % der Schutzrechte und bez\u00fcglich aller vier Kl\u00e4gerinnen, der bis k\u00fcrzlich vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten parallelen Patentrechtsstreitigkeiten X % der Schutzrechte nicht standardessentiell seien (vgl. Anlagen B 39, B 40), was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet. Die Einbeziehung nicht-essentieller Patente (NEPs) beruhe auf der Standardisierungsorganisation ISO, welchen Patentinhaber nicht die Preisgabe von Patentnummern etc. abverlange. Die Leichtigkeit der Deklarierung w\u00fcrden auch die Musteranmeldevordrucke belegen (Anlagen B 39, B 40). Der Patentpool sei, so meint die Beklagte, daher kartellrechtswidrig zustande gekommen und die Abgabe eines FRAND-Angebots nicht m\u00f6glich. Es verbleibe selbst unter Zugrundelegung des korrigierten Zahlenwerks (Anlage B 51) dabei, dass im Wesentlichen nicht-essentielle Patente in den Pool einbezogen worden seien. Dies r\u00fchre auch daher, dass eine \u00dcberdeklaration angeblicher SEPs stattfinde. So seien, wie die Beklagte behauptet, nicht-produzierende Gesellschaften wie X ledig zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden, den Schutzrechtsbestand zu \u00fcberh\u00f6hen.<\/li>\n<li>Die Einbeziehung des Chinagesch\u00e4fts in die Poollizenz sei diskriminierend. Die Beklagte behauptet dazu, dass eine solche vertragliche Regelung von der bisherigen Lizensierungspraxis abweiche. Es gebe bisher keinen Lizenzvertrag, der den chinesischen Markt einbeziehe. Kein chinesischer Hersteller, der auf die AVC-Technologie zur\u00fcckgreife, verf\u00fcge \u00fcber eine Lizenz. Zudem sei das Unternehmen der Beklagten nicht mit einem Multiprodukt-Unternehmen zu vergleichen; es handele sich um ein Ein-Produkt-Unternehmen, das lediglich Smartphones herstelle. Eine weltweit einheitliche Lizenzrate w\u00fcrde unber\u00fccksichtigt lassen, dass in unterschiedlichen Absatzm\u00e4rkten unterschiedliche Verkaufspreise erzielt w\u00fcrden. Insbesondere (\u2026).<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die im Lizenzvertrag in Ziff. 3.1.1 enthaltene H\u00f6chstbetragsklausel (sog. \u201eroyalty cap\u201c) diskriminierend sei, da sie in ihrem Wettbewerbsverhalten erheblich behindert werde. Zun\u00e4chst sei, was unstreitig ist, bis zu einer St\u00fcckzahl von 5 Million und f\u00fcr jede sodann verkaufte Einheit eine Staffellizenz vorgesehen. Au\u00dferdem sei aber ein Maximalbetrag geregelt, mit der Folge, dass ab Erreichen dieser Grenze jede weitere verkaufte Einheit keine Lizenzgeb\u00fchr mehr ausl\u00f6se. Der Effektivlizenzsatz liege daher deutlich unterhalb des gestaffelten Betrages. Der H\u00f6chstbetrag habe f\u00fcr das Jahr 2017 bei USD 8.125 Mio. gelegen. Eine solche Regelung beg\u00fcnstige Lizenznehmer, die mit einem breiten Produktportfolio einen hohen Umsatz generieren w\u00fcrden. So w\u00fcrde der Effektivlizenzsatz im Jahr 2016, nachdem sowohl S als auch C die aktuelle H\u00f6chstbetragsgrenze \u00fcberschritten h\u00e4tten, f\u00fcr S bei X USD liegen, wohingegen derjenige der X USD betragen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Ebenso sei es diskriminierend, dass das Lizenzangebot keine Anpassungsklausel enthalte, um eine Geb\u00fchrenanpassung f\u00fcr den Fall des Widerrufs oder Schutzdauerablaufs eines Patents zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Ferner sei die Einbeziehung aller Profile, aus denen der streitgegenst\u00e4ndliche Standard zusammengesetzt ist, in das Lizenzangebot diskriminierend, da \u2013 so behauptet die Beklagte \u2013 die Verwirklichung aller Profile in mobilen Endger\u00e4ten nicht zwingend und in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch tats\u00e4chlich nicht der Fall sei (Anlage B 35). Die Einbeziehung aller Schutzrechte und Profile in den Lizenzvertrag ber\u00fccksichtige nicht hinreichend den Unterschied zwischen Multiproduktherstellern und solchen Ein-Produkt-Unternehmen wie C, die ausschlie\u00dflich Mobilfunkpatente\/-profile benutzen w\u00fcrden. Eine solche Differenzierung sehe nunmehr die Geb\u00fchrenstruktur des HEVC-Standards vor (Anlage B 38).<\/li>\n<li>Die Lizenzierungspraxis sei h\u00f6chst selektiv. Ma\u00dfgeblich sei die Lizenzierung auf dem Produktmarkt der Mobiltelefone (\u2026)<br \/>\nGegen die Tatsache, dass alle rund 1.400 Vertr\u00e4ge einheitliche Regelungen beinhalten k\u00f6nnten, spreche schon die Betrachtung einzelner der vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge. Die vorgelegten Vertr\u00e4ge seien daher insgesamt ungeeignet, den FRAND-Charakter zu belegen.<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nDie Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Lizenzgeber zu keiner Zeit (auch) Individuallizenzen au\u00dferhalb des Pools geschlossen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, dass jedenfalls ihr zweites Lizenzangebot FRAND-gem\u00e4\u00df sei. Sie habe Anpassungen vorgenommen und damit auf die Kritik der Kl\u00e4gerin reagiert. Insbesondere w\u00fcrde sie an der Unterteilung des Weltmarktes und den verschiedenen Lizenzraten nicht mehr festhalten.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die begehrte Rechnungslegung k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin keine Angaben zu Gestehungskosten und Gewinn verlangen, da sie eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben habe und sich der geschuldete Schadensersatz auf die Lizenzanalogie beschr\u00e4nke.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat \u2013 soweit sie nicht \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde \u2013 in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System zur Vorhersage von Bewegtbildern, insbesondere ein Verfahren f\u00fcr die Pr\u00e4diktion und Codierung von einem implementierten Bewegungsbild.<\/li>\n<li>Bei der (Bewegungs-)Pr\u00e4diktion handelt es sich um eine Technologie zum Komprimieren von Bildern mit dem Ziel, Datenvolumen einzusparen. Anstelle immer s\u00e4mtliche Bildinformationen f\u00fcr jedes einzelne Bild einer Videosequenz zu \u00fcbertragen, macht sich die Pr\u00e4diktion den Umstand zu Nutze, dass es Redundanzen gibt, wenn sich mehrere aufeinanderfolgende Bilder \u00e4hneln, d.h. nur in einigen (wenigen) Bildteilen unterscheiden. Sofern Bildinhalte eines aktuell zu codierenden Bildes mit denen von Referenzbildern \u00fcbereinstimmen, diese jedoch nur verschoben sind, k\u00f6nnen die Daten der bereits \u00fcbertragenden Bilder verwendet werden, so dass nur wenige Informationen \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Zu den zu \u00fcbertragenden Informationen geh\u00f6ren im Standard ISO\/IEC 14496-10 (nachfolgend: H.264- oder AVC-Standard) insbesondere Bewegungsvektoren und\/oder Verzerrungsparameter. Diese Technik setzt jedoch voraus, dass das bzw. die Referenzbild(er) in mindestens einem Speicher abgespeichert werden k\u00f6nnen, damit auf sie zur\u00fcckgegriffen werden kann.<\/li>\n<li>In den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0038] schildert das Klagepatent verschiedene Kompressionstechniken, die im Rahmen des im Stand der Technik bekannten MPEG-4-Video-Codierungs-\/-Decodierungskontrollmodell (Verifikationsmodell, kurz: VM) angewandt werden. Wie das Klagepatent im Absatz [0003] ausf\u00fchrt, ist das VM ein System zum Codieren\/Decodieren eines jeden Video-Objekts als eine Einheit im Hinblick auf eine Bewegungsbildsequenz, die eine Summe der Video-Objekte ist, die ihre Form beliebig zeit-\/raumweise \u00e4ndern. Gem\u00e4\u00df dem VM wird ein zeitbasiertes Bewegungsbild-Objekt als ein Video-Objekt (VO) bezeichnet, w\u00e4hrend die Bilddaten, die jede Zeitinstanz des VO als eine Codiereinheit darstellen, eine Video-Objektebene (VOP) genannt werden. Wenn das VO in Zeit\/Raum geschichtet wird, wird zwischen dem VO und der VOP zur Darstellung einer geschichteten VO-Struktur eine spezielle Einheit namens Video-Objektschicht (VOL) bereitgestellt. Jede VOP umfasst Form- und Texturinformation, die getrennt werden soll.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0013] weiter ausf\u00fchrt, kennt das VM vier verschiedene Arten der VOP-Codierung (I-VOP, P-VOP, B-VOP und SPRITE-VOP), wobei jede Codierungsart mit einer Pr\u00e4diktionsart bzw. -verfahren (Keine Pr\u00e4diktion, Pr\u00e4diktion auf Grundlage vorheriger VOP, Pr\u00e4diktion auch Grundlage auch zuk\u00fcnftiger VOP sowie SPRITE-basierte Pr\u00e4diktion) assoziiert wird. Gem\u00e4\u00df dem vorstehend erw\u00e4hnten Pr\u00e4diktionssystem im bekannten Codierungssystem wird das Video-Objekt unter Verwendung des zur Nutzung bestimmten Speichers nur zum Erfassen des Bewegungsvektors und des ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Bestimmung des Verzerrungsparameters ausgelegten Speichers vorhergesagt, wobei sie beide strukturell maximal die Verwendung nur eines einzigen Bildschirms erm\u00f6glichen (vgl. Absatz [0034]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert an den vorbekannten Pr\u00e4diktionssystemen, dass die Speicher nur zur Speicherung jeweils eines Referenzbildes geeignet sind und daher nur eine begrenzte Anzahl von Referenzbildern f\u00fcr die Pr\u00e4diktion verf\u00fcgbar ist, was eine ausreichende Verbesserung der Pr\u00e4diktionseffizienz verhindert.<\/li>\n<li>Als vorbekannt w\u00fcrdigt das Klagepatent in Absatz [0037] noch die EP 0 719 XXX A2, die eine Bewegungsbildpr\u00e4diktion und ein Codierungsverfahren f\u00fcr die Pr\u00e4diktion eines Bewegungsbildes offenbart, das in einen Codierer, einschlie\u00dflich zahlreicher Referenzbildspeicher zur Speicherung der Bilddaten von zahlreichen f\u00fcr die Pr\u00e4diktion zu nutzenden Referenzbildern implementiert wird, wobei die Bewegungsbildpr\u00e4diktion und das Codierungsverfahren folgende Schritte umfassen: Erhalt eines Parameters, der eine Bewegung eines vorherzusagenden Bildsegments und einer Referenzspeichernummer darstellt, und Erzeugung eines vorhergesagten Bildes, basierend auf dem Parameter, unter Verwendung der Bilddaten des Referenzbildspeichers, der f\u00fcr die Pr\u00e4diktion verwendet werden soll.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), ein Pr\u00e4diktionsverfahrens f\u00fcr die Codierung\/Decodierung von Bilddaten bereitzustellen, bei denen zwei oder mehrere Speicher zur Verf\u00fcgung gestellt werden, um die bisherigen Aufzeichnungen der Bewegungsbildsequenz unter Ber\u00fccksichtigung der internen Struktur und der Eigenschaften der Bewegungsbildsequenz bereitzustellen, wodurch eine hocheffiziente Pr\u00e4diktion wie auch eine hocheffiziente Codierung\/Decodierung erzielt wird (vgl. Absatz [0038]).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st durch ein Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Vorhersage und zum Codieren bewegter Bilder f\u00fcr die Vorhersage eines bewegten Bildes, das in einem Codierer zu implementieren ist,<br \/>\n2. enthaltend mehrere Bezugsbildspeicher zum Speichern von Bilddaten mehrerer f\u00fcr die Vorhersage zu verwendender Bezugsbilder<br \/>\n&#8211; welches Verfahren zur Vorhersage und Codierung bewegter Bilder die Schritte aufweist:<br \/>\n3. Empfangen<br \/>\n3.1. eines Parameters, der eine Bewegung eines vorherzusagenden Bildsegments darstellt, und<br \/>\n3.2. einer Bezugsspeichernummer, die einen f\u00fcr die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeicher anzeigt,<br \/>\n4. Erzeugen eines vorhergesagten Bilds auf der Grundlage des Parameters durch Verwendung der in dem durch die Bezugsspeichernummer angezeigten Bezugsbildspeicher gespeicherten Bilddaten, und<br \/>\n5. Codieren der Bezugsspeichernummer gem\u00e4\u00df Informationen, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf der Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher f\u00fcr die Vorhersage bestimmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Streit, dass der H.264-Standard Gebrauch von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1 bis 4 macht. Gleiches gilt indes auch f\u00fcr das streitige Merkmal 5 mit der Folge, dass die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents festgestellt werden konnte. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer H.264-Standard macht auch Gebrauch von dem Merkmal 5, gem\u00e4\u00df dem ein Codieren der Bezugsspeichernummer nach Informationen erfolgt, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf der Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher f\u00fcr die Vorhersage bestimmen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1. des geltend gemachten Verfahrensanspruchs betrifft das Klagepatent ein in einen Codierer zu implementierendes Verfahren zur Vorhersage und zum Codieren bewegter Bilder f\u00fcr die Vorhersage eines bewegten Bildes. Dieser Codierer muss nach Merkmal 2. mehrere Bezugsbildspeicher zum Speichern von Bilddaten mehrerer f\u00fcr die Vorhersage zu verwendender Bezugsbilder enthalten. Die n\u00e4here Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorhersage und Codierung bewegter Bilder wird sodann in den Merkmalen 3. bis 5. n\u00e4her beschrieben. Danach soll in einem ersten Schritt ein Parameter, der eine Bewegung eines vorherzusagenden Bildsegments darstellt (Merkmal 3.1.), und eine Bezugsspeichernummer, die einen f\u00fcr die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeicher anzeigt (Merkmal 3.2.), empfangen werden (Merkmal 3.). Anschlie\u00dfend wird ein vorhergesagtes Bild auf der Grundlage des Parameters durch Verwendung der in dem durch die Bezugsspeichernummer angezeigten Bezugsbildspeicher gespeicherten Bilddaten, erzeugt (Merkmal 4.) und schlie\u00dflich codiert, wobei nach Merkmal 5. das Codieren der Bezugsspeichernummer gem\u00e4\u00df Informationen erfolgen soll, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf der Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher f\u00fcr die Vorhersage bestimmen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent offenbart in dem einzig gelehrten Anspruch ausschlie\u00dflich ein Verfahren, das die Codierung einer Signalfolge betrifft. Es macht hingegen keine Ausf\u00fchrungen dazu, wie dieses Signal decodiert werden kann\/soll, um die codierte Signalfolge in ein wiederzugebendes Video zu verwandeln. Nichtsdestotrotz spricht das Klagepatent in der Beschreibung (so z.B. in Absatz [0001]) davon, dass das Verfahren in einen \u201eBewegungsbild-Codierer\/-Decodierer\u201c zu implementieren ist. Der Durchschnittsfachmann versteht ohne weiteres, dass die Decodierung der Signale in derselben Weise vorgenommen werden muss wie die vorausgegangene Codierung erfolgt ist. Weil dem so ist, muss f\u00fcr das Decodierverfahren bekannt sein, in welcher Weise die zu decodierenden Bilddaten jeweils codiert worden sind.<\/li>\n<li>Der H.264-Standard demgegen\u00fcber macht allein Ausf\u00fchrungen zur Decodierung einer standardgem\u00e4\u00dfen Signalfolge, ohne auszuf\u00fchren, wie diese Signalfolge zu codieren ist. Soweit die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich vorgetragen hat, aus den Ausf\u00fchrungen des H.264-Standards zur Decodierung lie\u00dfe sich zwingend auf die Ausgestaltung eines entsprechenden Codierverfahrens schlie\u00dfen, da es sich bei dem Decodierverfahren um die reziproke Ausgestaltung des Codierverfahrens handeln m\u00fcsse, handelt es sich insoweit zwar nur um eine pauschale Behauptung, die von der Beklagten einfach bestritten wurde. Gleichwohl steht auf Grund der umfangreichen Ausf\u00fchrungen der Parteien zur Frage, ob die Merkmale des Anspruchs im Standard umgesetzt sind, und mangels konkreten Vortrags der Beklagten dazu, in welchem anderen Zusammenhang Codierung und Decodierung stehen, zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Codierung mit der Decodierung in einem derart engen, nicht zu trennenden technischen Zusammenhang steht, dass sich Codierung und Decodierung spiegelbildlich entsprechen m\u00fcssen. Dies bedeutet, dass sich bei der Decodierung alle (Verfahrens-)Schritte wiederfinden m\u00fcssen, wie sie bei der vorher durchgef\u00fchrten Codierung vorgenommen wurden, da anderenfalls das Ziel des (Codier-)Prozesses, die korrekte Wiedergabe eines Videos\/einer Signalfolge nach der Decodierung nicht erreicht werden kann.<\/li>\n<li>Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob es das Zusammenspiel von Codierung und Decodierung auch zwingend voraussetzt, dass die einzelnen (Verfahrens-)Schritte in einer bestimmten, wenn auch umgekehrten Reihenfolge abgearbeitet werden. Dies w\u00e4re nur dann relevant, wenn \u2013 wie vorliegend nicht \u2013 ersichtlich w\u00e4re, dass es auf die spezielle zeitliche Abfolge der (Verfahrens-)Schritte ank\u00e4me. Die Parteien haben aber weder vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass es bei der Codierung nach dem Klagepatent etwa darauf ankommt, welche der beiden in der Merkmalsgruppe 3. genannten Informationen (Parameter oder Bezugsspeichernummer) zuerst empfangen wird. Kern der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre bildet vielmehr die Frage, welches der f\u00fcr die Erzeugung eines Bildes heranzuziehenden Bilder in welchem Speicher abgelegt wird und wie die insoweit zu \u00fcbertragenden Informationen m\u00f6glichst effizient \u00fcbermittelt werden.<\/li>\n<li>Daher kommt es f\u00fcr die Frage, ob das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Codierverfahren relevant f\u00fcr den Standard ist, allein darauf an, ob der vom H.264-Standard n\u00e4her beschriebene Decodierprozess Gebrauch aller vom Klagepatent umschriebener Merkmale macht. Sofern n\u00e4mlich der H.264-Standard bei der Decodierung alle vom Klagepatent umfassten (Verfahrens-)Schritte verwendet, bestehen aus Sicht der Kammer auf Grund des technisch zwingenden Zusammenhangs zwischen Codierung und Decodierung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Klagepatent f\u00fcr die Codierung von standardgem\u00e4\u00dfen Signalfolgen eingesetzt wird bzw. werden kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVorliegend konnte festgestellt werden, dass der Standard auch Gebrauch von dem insoweit einzig streitigen Merkmal 5. macht.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Merkmal 5. erfolgt das Codieren der Bezugsspeichernummer gem\u00e4\u00df Informationen, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf der Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher f\u00fcr die Vorhersage bestimmen. Die insoweit relevante Bezugsspeichernummer zeigt \u2013 wie Merkmal 3.2. fordert \u2013 den f\u00fcr die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeicher an.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent kommt es ausweislich der gestellten Aufgabe auf eine m\u00f6glichst effiziente Codierung an, d.h. eine Codierung, bei der das zu \u00fcbertragende Datenvolumen m\u00f6glichst gering ist. Insoweit kann der Fachmann dem Anspruch entnehmen, dass das Klagepatent die Reduzierung des Datenvolumens dadurch erreichen will, dass es die Codezuteilung zu den jeweiligen Bezugsspeichern, in denen die f\u00fcr die Pr\u00e4diktion ben\u00f6tigten Bilder abgelegt sind, dynamisch gestaltet wird. Ausschlaggebend f\u00fcr die Entscheidung, welcher Speicher wie codiert wird bzw. wie sich die Codierung \u00e4ndern muss, soll die H\u00e4ufigkeit der Verwendung der im jeweiligen Speicher hinterlegten Bilder sein. Sollte sich die H\u00e4ufigkeit im Laufe des Prozesses \u00e4ndern, soll die Codierung angepasst werden.<\/li>\n<li>Soweit das Merkmal 5. das Codieren der Bezugsspeichernummer vorgibt, erkennt der Fachmann zun\u00e4chst, dass das Klagepatent unter einer Bezugsspeichernummer jede Information versteht, die die Identifizierung des f\u00fcr die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeichers erm\u00f6glicht. Daraus folgert er, dass als Bezugsspeichernummer nicht allein \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 die (physikalische) Adresse eines Bezugsbildspeichers oder nur der Index einer Liste in Betracht kommt. Vielmehr versteht das Klagepatent als Bezugsspeichernummer solche Informationen, die einen bestimmten (in Bezug genommenen) Speicher sowie das darin enthaltene Bild identifizieren. Somit beinhaltet eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bezugsspeichnummer nicht allein den Index einer Liste, sondern zus\u00e4tzlich auch die Liste mit den jeweils hinterlegten Bildern.<\/li>\n<li>Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts, der gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrunde zulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube). Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Best\u00e4rkt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibung, die im Rahmen der Auslegung mit zu beachten ist.<\/li>\n<li>In den Abs\u00e4tzen [0063]ff. beschreibt das Klagepatent ein erstes Beispiel, bei welchem die Codierung \u2013 unstreitig \u2013 statisch anhand einer Codierung variabler L\u00e4nge (VLC) und somit nicht patentgem\u00e4\u00df erfolgt. Jedoch werden in Absatz [0077] auch allgemeinere Angaben zur Pr\u00e4diktion gemacht. Danach w\u00e4hlt der Pr\u00e4diktionsmodusselektor im Beispiel 1 einen f\u00fcr die Pr\u00e4diktion geeigneten Bildkandidaten aus, der in einem bestimmten Speicher mit einem Index abgelegt ist und zur Erzeugung eines vorhergesagten Bildes dient. Dem entnimmt der Fachmann, dass es nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre insbesondere auch darauf ankommt, den Inhalt des im jeweiligen Speicher hinterlegten Bildes (die Bilddaten) zu kennen, um dies bei der Bezugsspeichernummer bzw. deren Auswahl zu ber\u00fccksichtigen. Insoweit erkennt der Fachmann aber auch, dass der Index allein nicht die Bezugsspeichernummer sein kann, da der Index allein nichts \u00fcber den Inhalt der in dem jeweiligen Speicher hinterlegten Bilder offenbart. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Beispiel 1 auch Teil der beanspruchten Lehre, da Beispiel 1 unter anderem auf die Figuren 1 und 3 des Klagepatents Bezug nimmt. Die unstreitig unter die Lehre des Klagepatents fallende und in den Abs\u00e4tzen [0169]ff. beschriebene Ausf\u00fchrungsform 1 nimmt Bezug auf die Figur 19, wobei der darin gezeigte Encoder dem Encoder aus der Figur 1 entspricht mit der Folge, dass Beispiel 1 und das Ausf\u00fchrungsbeispiel derart in Bezug genommen werden, dass auch das Beispiel 1 als mit beansprucht anzusehen ist.<\/li>\n<li>Bei den Informationen, die die dynamische Codezuteilung zu der Bezugsspeicher-nummer auf Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der Verwendung der jeweiligen Speicher erm\u00f6glichen sollen, muss es sich \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch nicht zwingend um eine (berechnete) Zahl handeln.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich zun\u00e4chst nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs, der nur allgemein von Informationen spricht, die \u201eauf Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung\u201c der jeweiligen Speicher erhalten werden. Dass es sich bei diesen Informationen um eine exakte (An-)Zahl handeln muss, d.h. um einen exakten Wert f\u00fcr jeden Speicher (bspw. konkrete Anzahl der Zugriffe innerhalb einer bestimmten Zeit), ergibt sich aus der verallgemeinernden Angabe \u201eauf Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung\u201c nicht, jedenfalls nicht zwingend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel 1. Dieses spricht in Absatz [0170] zun\u00e4chst davon, dass<\/li>\n<li>\u201edie Speicher anhand der Verwendungsh\u00e4ufigkeit f\u00fcr die Pr\u00e4diktion sortiert werden [k\u00f6nnen], wobei die R\u00e4nge w\u00e4hrend einer Codieroperation dynamisch aktualisiert werden\u201c.<\/li>\n<li>Dem entnimmt der Fachmann, dass die Codezuteilung basierend auf R\u00e4ngen, d.h. der H\u00e4ufigkeit der Verwendung, erfolgt. Er entnimmt dieser Stelle jedoch nicht, dass es zur Bestimmung der R\u00e4nge auf die Ermittlung fester Werte ankommt. Vielmehr l\u00e4sst es das Klagepatent offen und somit im Belieben des Fachmanns, wie er die H\u00e4ufigkeit bestimmt, ob er insbesondere eine exakte Bestimmung der Speicherzugriffe vornimmt oder die H\u00e4ufigkeit auf anderen Wegen ermittelt, etwa durch stichprobenartige Betrachtungen. Insoweit offenbart auch erst Absatz [0171], dass in das System auch ein Z\u00e4hler integriert werden kann, der die Anzahl der Verwendungen der jeweiligen Speicher z\u00e4hlt. Mithin schl\u00e4gt Absatz [0171] die exakte Bestimmung der Zugriffsh\u00e4ufigkeit mittels einer Z\u00e4hlung vor, wobei dies durch die Verwendung des Wortes \u201ekann\u201c aber leidlich als Option und nicht als zwingende Vorgabe anzusehen ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt, macht der H.264-Standard im Rahmen der Decodierung (auch) Gebrauch von Merkmal 5.<\/li>\n<li>Die Parteien haben \u00fcbereinstimmend vorgetragen, dass im Standard zwischen Kurzzeit- und Langzeitreferenzbildern unterschieden wird. Je nachdem, ob ein P-, ein SP- oder ein B-Slice codiert bzw. decodiert werden soll, gibt es entweder eine einzige Referenzbildliste (RefPicList0) oder noch eine zus\u00e4tzliche Liste (RefPicList1) f\u00fcr ein zweites (Referenz-)Bild bei der B-Pr\u00e4diktion. Jede Referenzbildliste verf\u00fcgt dabei auch \u00fcber einen Index (bspw. refldxL0 f\u00fcr die Liste RefPicList0).<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Liste stellt \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen \u2013 ein Beispiel f\u00fcr eine standardgem\u00e4\u00dfe Referenzbildliste dar:<\/li>\n<li>Wie dieser Liste zu entnehmen ist, ist das (Kurzzeit-)Referenzbild mit der Nummer 157 dem Index 0 zugeordnet, w\u00e4hrend etwa das (Langzeit-)Referenzbild mit der Nummer 1 dem Index 3 zugeordnet ist. Die Codierung des Indexes erfolgt \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 \u00fcber den Exp-Golomb-Code, wie er in nachfolgend wiedergegebener Tabelle 9.1 des Standards (S. 222 der Anlage K 5a) gezeigt wird.<\/li>\n<li>Danach wird der Index 0, der auf das Bild Nr. 157 verweist, mit einem Bit (\u201e1\u201c), die Indizes 1 und 2 mit drei Bit (\u201e010\u201c und \u201e011\u201c) und die Indizes 3 und 4 mit f\u00fcnf Bit (\u201e0100\u201c und \u201e00101\u201c) codiert. Dies ist insoweit von Bedeutung, als dass das Datenvolumen ansteigt, wenn vermehrt solche Bilder in Bezug genommen werden, die Indizes mit vielen Bits entsprechen.<\/li>\n<li>Um das \u2013 auch vom Klagepatent \u2013 angestrebte Ziel, die Verringerung des zu \u00fcbertragenden Datenvolumens, zu erreichen, werden daher nach dem H.264 Standard im Index 0 solche Bilder gespeichert, auf die h\u00e4ufig zur\u00fcckgegriffen werden soll, da insoweit zur \u00dcbertragung des Speichers immer nur ein Bit codiert zu werden braucht, w\u00e4hrend beim Zugriff auf das Bild mit der Nummer 153 im Beispiel etwa drei Bits (Index 2) codiert werden m\u00fcssten. \u00c4ndert sich im Laufe des Videos die H\u00e4ufigkeit der Zugriffe auf die einzelnen Bilder, kann die Liste \u00fcber die Parameter modification_of_pics_nums_idc und abs_diff_pic_num_minus1 gem\u00e4\u00df Abschnitt 7.4.3.1 des Standards zu jedem Zeitpunkt ver\u00e4ndert werden, so dass sich etwa nachfolgende Liste ergibt:<\/li>\n<li>In dieser Liste wird das (nunmehr sehr h\u00e4ufig verwendete) Bild mit der Nummer 153 dem Index 0 zugeordnet mit der Folge, dass nunmehr nicht mehr drei sondern nur noch 1 Bit codiert werden m\u00fcssen, w\u00e4hrend bei dem (nunmehr nicht mehr so h\u00e4ufig) verwendeten Bild mit der Nummer 157 statt einem nun drei Bits zu codieren sind.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung des bereits dargestellten Verst\u00e4ndnisses des Fachmanns des Anspruchswortlauts, stellt nicht der Index allein, sondern der Index nur in Verbindung mit der Referenzbildliste (RefPicList0) die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bezugsspeichernummer dar. Diese Liste kann indes \u00fcber die Parameter modification_of_pics_nums_idc und abs_diff_pic_num_minus1 dynamisch ver\u00e4ndert werden, so dass auch die Bezugsspeichernummer dynamisch ist.<\/li>\n<li>Insoweit verf\u00e4ngt auch nicht das Argument der Beklagten, das Decodierverfahren nach dem H.264-Standard sei statisch, da der Index als solcher im Standard statisch sei, er nicht ver\u00e4ndert werde, sondern nur die im jeweiligen Speicher hinterlegten Bilder ausgetauscht w\u00fcrden. Da \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 die Referenzbildliste (RefPicList0) Teil der Bezugsspeichernummer ist und diese Liste \u2013 insoweit unstreitig \u2013 dynamisch, d.h. je nach Bedarf, angepasst werden kann, erfolgt auch im Standard eine dynamische Codierung wie sie Merkmal 5 des Klagepatents vorsieht.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr das Argument der Beklagten, im Standard werde die Bildliste nicht auf Grundlage einer etwaig bestimmten H\u00e4ufigkeit umsortiert, sondern auf Grundlage einer zeitlichen Betrachtung\/N\u00e4he der einzelnen Bilder. Dieser Vortrag ist bereits vor dem Umstand, dass die Beklagte keine Stelle im Standard aufgezeigt hat, der dieses Vorgehen st\u00fctzen k\u00f6nnte, nicht nachzuvollziehen.<\/li>\n<li>Wenn nun aber, bei der Decodierung eine klagepatengem\u00e4\u00dfe Dynamik Ber\u00fccksichtigung findet, so muss jedenfalls auch eine entsprechende dynamische Codierung erfolgen. Denn die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Decodierung setzt voraus, dass die f\u00fcr die Pr\u00e4diktion erforderlichen Parameter (Bewegungsvektoren) korrekt ausgelesen werden k\u00f6nnen, d.h. der richtige Speicher gefunden wird. \u00c4ndert sich aber der Speicher f\u00fcr ein bestimmtes Bild, so muss dies auf Codierungs- und Decodierungsseite gleicherma\u00dfen erfolgen, da anderenfalls bei der Decodierung gerade nicht der richtige Parameter benutzt wird.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nBei der durch die patentgem\u00e4\u00dfe Codierung gewonnenen Signalfolge handelt es sich um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nNach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genie\u00dfen Erzeugnisse, die aufgrund eines patentierten Verfahrens unmittelbar hergestellt sind, in dem gleichen Umfang Schutz, wie dies gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG f\u00fcr Erzeugnisse vorgesehen ist, die Gegenstand eines Sachpatents sind. Hintergrund der in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise aussch\u00f6pfen kann, wenn ihm neben dem Angebot und der Anwendung des Verfahrens (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG) nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, Kap. A., Rn. 301; Schulte\/Rinken, Kommentar zum PatG, 10. Auflage, \u00a7 9, Rn. 100).<\/li>\n<li>Nach inzwischen gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, die zudem von weiten Teilen der Literatur geteilt wird, ist auch eine Videobilder repr\u00e4sentierende Folge von Videobilddaten (Signalfolge) als unmittelbares Ergebnis eines Herstellungsverfahrens anzusehen, auch wenn sie keinen k\u00f6rperlichen Gegenstand darstellt (vgl. BGH GRUR 2012, 1230, 1233 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung; zuletzt: GRUR 2017, 261, 262f. \u2013 Rezeptortyrosinkinase II; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 303). Denn eine solche Datenfolge ist wie ein k\u00f6rperlicher Gegenstand beliebig oft nutzbar, insbesondere indem sie etwa mehrfach abgespielt wird. In ihrer Verwendung gleicht sie daher einem k\u00f6rperlichen Gegenstand.<\/li>\n<li>Um einen ausufernden Schutz zu verhindern, fallen indes nur unmittelbare Erzeugnisse des Verfahrens unter den Schutz des \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Insbesondere sollen nicht bereits alle Erzeugnisse von diesem Schutz umfasst sein, die mit Stoffen zusammen verarbeitet sind, die nach einem Verfahrenspatent hergestellt worden sind. Die erforderliche Unmittelbarkeit ist erst dann gegeben, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das mit Abschluss s\u00e4mtlicher Verfahrensschritte des gesch\u00fctzten Verfahrens entstanden ist (Benkard\/Scharen, Kommentar zum PatG, 11. Auflage, \u00a7 9, Rn. 55 m.w.N.). Ausgenommen vom Schutz nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG sind auch solche unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, die Gegenstand eines (reinen) Arbeitsverfahrens sind (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 \u2013 Handhabungsger\u00e4t; 1990, 508 \u2013 Spreizd\u00fcbel; 1986, 163 \u2013 Borhaltige St\u00e4hle; 1951, 314 \u2013 Motorblock; Schulte\/Rinken, a.a.O., \u00a7 9, Rn. 99). Bei einem solchen Reparatur-\/Arbeitsverfahren werden \u2013 im Unterschied zum Herstellungsverfahren \u2013 gerade kein neuen Sachen produziert, sondern eine vor der Reparatur oder Behandlung selbstst\u00e4ndig verwendbare Sache nur repariert oder behandelt, ohne dass dadurch gegen\u00fcber der alten Sache eine neue Sache geschaffen wird. Diese Sache ist nicht als Verfahrenserzeugnis anzusehen, solange die behandelten oder reparierten Gegenst\u00e4nde ihre bereits vorhandene Zweckbestimmung und Funktion beibehalten (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9, Rn. 54).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze, stellt eine Signalfolge, die mittels des streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrens codiert wird, ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im patentrechtlichen Sinne dar. Insbesondere sind keine Anhaltpunkte daf\u00fcr vorgetragen oder ersichtlich, dass \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 es sich bei dem gesch\u00fctzten Verfahren um ein schlichtes Arbeitsverfahren handelt. Das Ergebnis des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Codierverfahrens ist eine Signalfolge, die so vor der Codierung noch nicht vorgelegen hat, die mithin erst durch das Verfahren hergestellt wurde.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, dass der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Erhebung einer Klage auf Rechnungslegung und Schadensersatz \u2013 wie vorliegend nur noch streitgegenst\u00e4ndlich \u2013 nicht entgegen gehalten werden kann, ist er dennoch beachtlich, da eine gegebene Lizenzierungszusage zugunsten des Verletzers einen materiellen Anspruch schafft, der im Rahmen dessen zu ber\u00fccksichtigen ist, wie vorgefallene Benutzungshandlungen zu liquidieren sind und \u00fcber welche Daten infolgedessen vorbereitend Rechnung zu legen ist. Die vom Schutzrechtsinhaber \u00fcbernommene Pflicht, die Benutzung seines marktbeherrschenden Patents gegen\u00fcber\u00fcber jedermann gegen eine ausbeutungsfreie Lizenz zu gestatten, reduziert den Schadensersatzanspruch auf eben diese FRAND-Lizenz und die begleitende Rechnungslegung auf solche Angaben, die f\u00fcr eine Lizenzberechnung erforderlich sind. Das gilt solange, wie der Patentinhaber seinen Verpflichtungen zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages nicht nachkommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. M\u00e4rz 2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1222 \u2013 Mobiles Kommunikationssystems; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 254 zitiert nach juris; (K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 387). Im Schadensersatzfeststellungsprozess bedarf es noch keiner Festlegung dahingehend, ob der geschuldete Schadensausgleich auf eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt ist; dem ist erst im H\u00f6heprozess nachzugehen. Anders verh\u00e4lt es sich hinsichtlich des begleitenden Rechnungslegungsanspruchs, der in F\u00e4llen des berechtigten Einwandes keine Angaben zu den Kosten und Gewinnen umfasst.<\/li>\n<li>Die Kammer kann indes nicht feststellen, dass der Einwand begr\u00fcndet ist, die Kl\u00e4gerin mithin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1)) missbr\u00e4uchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2)).<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn 65 f. &#8211; United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn 38 f. &#8211; Hoffmann-La Roche; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 214).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. n\u00e4her dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, \u00a7 23 Rn. 11 ff m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis, vgl. Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23 Rn. 12). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 \u2013 Michelin\/Komm).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine \u2013 aus der Sicht der Nachfrager \u2013 gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht. Anerkannterma\u00dfen ist mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt f\u00fcr (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca).<\/li>\n<li>Selbst ein standardessentielles Patent (\u201eSEP\u201c) als solches begr\u00fcndet noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16\/16, BeckRS 2017, 129534; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 220; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., \u00a7 22, Rn. 27; M\u00fcller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussantr\u00e4ge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170\/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 221 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t\/Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystems). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des AVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die M als Poolverwalterin \u00fcber die Erteilung von Lizenzen bez\u00fcglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden kann. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen AVC-f\u00e4higen Endger\u00e4ten besteht, zu verhindern. Wenngleich der AVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grunds\u00e4tzlich auch Endprodukte ohne diesen g\u00e4ngigen Standard vermarktet werden k\u00f6nnen, ist die Ausstattung der Endger\u00e4te mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung w\u00e4ren die Produkte (TV, Smartphones, Tablets, usw.) tats\u00e4chlich nicht wettbewerbsf\u00e4hig, weil sie mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch f\u00fcr das Abspielen von Videos und f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielm\u00f6glichkeit als wichtige Funktion in Form eines \u201eMust Have\u201c betrachtet, untauglich w\u00e4ren. Es ist n\u00e4mlich kein anderer Standard vorhanden, der den AVC-Standard ersetzen k\u00f6nnte. Eine Austauschbarkeit besteht nicht mit anderen g\u00e4ngigen Standards im Bereich der Videocodierung wie AVI, DivX, Flash Video und WMV. Vielmehr ist es seitens der Endger\u00e4tehersteller \u00fcblich, die Ger\u00e4te so auszustatten, dass alle g\u00e4ngigen Standards unterst\u00fctzt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden k\u00f6nnen. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der ausw\u00e4hlt, welcher Standard f\u00fcr die Codierung genutzt wird. Dementsprechend liegt die Marktdurchdringung auf dem nachgelagerten Produktmarkt auch bei nahezu X %. Diese Prozentangabe hat die Beklagte durch stichprobenartige Marktanalysen, deren Ergebnisse sie als Anlagenkonvolut B X zur Akte gereicht hat, verifiziert. Die untersuchten Mobiltelefone verschiedener Hersteller werden s\u00e4mtlich mit AVC-Kompatibilit\u00e4t beworben.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGH aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbr\u00e4uchliche Weise aus.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat in der Sache X, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil) Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des R\u00fcckrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen \u2013 fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.<\/li>\n<li>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: &#8222;Verletzer&#8220;) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEPs angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016 &#8211; 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).<\/li>\n<li>Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erf\u00fcllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegen\u00fcber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch au\u00dfergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 254 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grunds\u00e4tzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erf\u00fcllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber f\u00fcr die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer f\u00fcr die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 352f.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie vorstehend benannten Kriterien sind entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auf den hiesigen Rechtsstreit anzuwenden und nicht die in der Entscheidung Orange-Book des BGH (vgl. BGH, GRUR 2009, 694, Rn. 29 \u2013 Orange-Book-Standard) niedergelegten Grunds\u00e4tze.<\/li>\n<li>Es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem auf die Pr\u00fcfschritte, wie sie vom BGH im \u201eOrange-Book-Standard\u201c-Urteil aufgestellt worden sind, wonach insbesondere zun\u00e4chst die Vorlage eines Lizenzangebots durch den Lizenzsucher erforderlich w\u00e4re (vgl. BGH, a.a.O., Orange-Book-Standard), zur\u00fcckzugreifen sein sollte.<\/li>\n<li>Bereits aus zeitlichen Gr\u00fcnden kommt die Orange-Book-Standard-Entscheidung nicht mehr zum Tragen. Denn sie ist rund sechs Jahre vor der Entscheidung des EuGHs, in welcher dieser anerkannterma\u00dfen ein allgemeing\u00fcltiges Procedere (\u201eC-Kriterien\u201c) aufgestellt hat (vgl. Block: Achtzehn Monate nach EuGH \u201eX\u201c, GRUR 2017, 121 (121)), ergangen. Es fehlen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der BGH, m\u00fcsste er den Fall nunmehr im Lichte der EuGH-Entscheidung l\u00f6sen, ihn genauso beurteilen w\u00fcrde. Dagegen spricht vor allem, dass es sich bei Orange-Book-Standard lediglich um einen de facto-Standard gehandelt und der Patentinhaber keine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, wohingegen im dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wie auch vorliegend, ein rechtlicher (\u201ede jure\u201c) Standard gegenst\u00e4ndlich ist und der Patentinhaber (Kl\u00e4ger) auch eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/li>\n<li>Dem EuGH-Urteil ist auch, anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht zu entnehmen, dass das aufgestellte Pr\u00fcfregime und insbesondere die Obliegenheit des Patentinhabers, zuerst ein Lizenzangebot abzugeben, nur in dem Fall gelten sollen, wenn ein offensichtliches Informationsgef\u00e4lle auf Seiten des Lizenzsuchers vorliegt; es mithin weder \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Lizenzvertr\u00e4ge noch Standardlizenzvertr\u00e4ge gibt.<\/li>\n<li>Das Erfordernis eines prim\u00e4ren Lizenzangebots durch den Patentinhaber beruht n\u00e4mlich nicht, zumindest nicht ausschlie\u00dflich, auf einem etwaigen Informationsdefizit auf Seiten des Lizenzsuchers, sondern zum einen darauf, dass das Klagepatent f\u00fcr einen von einer Standardorganisation normierten Standard essentiell ist und zum anderen eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen. Gerade mit diesen Aspekten verkn\u00fcpft der EuGH den besonderen, f\u00fcr den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog, wie Rn. 51 des EuGH-Urteils entnommen werden kann (vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17\/17). Gerade aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserkl\u00e4rung vertrauen Dritte darauf, eine Lizenz zu angemessenen, diskriminierungsfreien Bedingungen zu erhalten (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). So wird es auch in der Literatur vertreten und insoweit die Abgabe einer FRAND-Erkl\u00e4rung als Abgrenzungskriterium klar benannt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 214).<\/li>\n<li>Eine weitergehende Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu F\u00e4llen in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis besteht, ist dem EuGH-Urteil nicht zu entnehmen. Nichts anderes folgt aus der seitens der Kl\u00e4gerin zitierten Randnummer 64 des EuGH-Urteils. Richtig ist zwar, dass dort im letzten Satz des Absatzes verdeutlicht wird, dass es grunds\u00e4tzlich der Patentinhaber ist, dem die Einsch\u00e4tzung, ob ein unterbreitetes Angebot diskriminierungsfrei ist, leichter als dem Lizenzsucher f\u00e4llt. Dieses Informationsgef\u00e4lle rechtfertigt es, zun\u00e4chst vom Patentinhaber die Abgabe eines Lizenzangebotes zu fordern. Wie die Einleitung des Satzes mit dem Wort \u201eAu\u00dferdem\u201c zeigt, handelt es sich dabei aber lediglich um eine weitere und nicht um die einzige Begr\u00fcndung f\u00fcr die gew\u00e4hlte Reihenfolge. Auch ohne diesen letzten Satz besagt die Randnummer 6X schon, dass vom Patentinhaber die Abgabe eines Lizenzangebotes erwartet werden kann. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, dass der EuGH ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollte. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort \u201eau\u00dferdem\u201c, die lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschlusses eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung der Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium pr\u00e4sentiert werden soll (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>Insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Randnummern 4X ff. ergibt sich, dass es f\u00fcr den EuGH bei der Beantwortung der Vorlagefrage ma\u00dfgeblich auf die Art des Patentes sowie die Selbstverpflichtung zur Lizensierung ankam und dass die \u201eRatio\u201c der Entscheidung nicht auch unbedingt auf existierende Lizenzvertr\u00e4ge abstellt. Explizit hei\u00dft es in Randnummer X8, dass das zugrundeliegende Verfahren, also X, gegen\u00fcber anderen Verfahren Besonderheiten aufweise. Diese konkretisiert der EuGH in den folgenden Abs\u00e4tzen zum einen dahingehend, dass ein f\u00fcr einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essentielles Patent in Streit steht. Zum anderen stellt er auf die unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Patentinhabers gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation ab. Das (Nicht-)Vorhandensein von bereits erteilten, ggf. sogar branchenbekannten Lizenzvertr\u00e4gen ist dabei nicht als Kriterium herangezogen worden, um die Besonderheit eines Verfahrens herauszustellen.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tzen hinausf\u00fchrt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen f\u00fchrt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Verletzung gegen\u00fcber der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigt. Der relevante Verletzungshinweis liegt in der E-Mail X.<\/li>\n<li>Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zun\u00e4chst dem Patentinhaber, gegen\u00fcber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein m\u00f6glicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).<\/li>\n<li>Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von \u00a7\u00a7 9f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bem\u00fchung sachverst\u00e4ndiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Entgegen der Ansicht des LG Mannheim bedarf die Verletzungsanzeige daher auch (noch) keines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t des geltend gemachten Patents und\/oder der Vorlage von Claim-Charts (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 29. Januar 2016, Az.7 O 66\/15 zitiert nach juris). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t eines Patents noch der Gegen\u00fcberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige d\u00fcrfen nicht derart \u00fcberspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begr\u00fcnden, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und seine Anspr\u00fcche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist zun\u00e4chst Sache des Verletzers (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe erweist sich das Schreiben der X vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDer Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Kl\u00e4gerin wirksam von der M abgegeben und auf Seiten der Beklagten wirksam durch deren Mutterkonzern bzw. Schwestergesellschaft empfangen werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der C bis zu Beginn dieses Rechtsstreits zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschlie\u00dflich die M t\u00e4tig geworden, wobei f\u00fcr die (..)<\/li>\n<li>Die (\u2026) war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem AVC\/H.264-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsm\u00f6glichkeit nicht entgegen.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEP Bedingungen erf\u00fcllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll (EuGH-Urteil, Rn. 55). Insoweit ist durchg\u00e4ngig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegen\u00fcber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllen muss. So ist es auch anschlie\u00dfend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.<\/li>\n<li>Dennoch ergibt sich aus diesem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter f\u00fcr diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdr\u00fccklich ist diese M\u00f6glichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gr\u00fcnde festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames T\u00e4tigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.<\/li>\n<li>Sch\u00fctzenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeintr\u00e4chtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, f\u00fcr die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten\/Lizenzverwalter \u2013 und auf die seitens der Parteien aufgeworfene Fragestellung, ob eine Stellvertretung durch die M an den Vorschriften des deutschen Zivilrechts, n\u00e4mlich \u00a7\u00a7 164 ff. BGB, insbesondere an \u00a7 167 BGB, zu messen ist, wo bereits der Umstand gegen sprechen d\u00fcrfte, dass die die Stellvertretung begr\u00fcndenden Handlungen nicht in Deutschland stattfanden \u2013 kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand, Vertretung). Der Dialog der \u201ewechselseitigen Obliegenheiten\u201c aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Standardlizenzvertrag n\u00e4here Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin und der M.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage K 10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) kommt nach dem Eingangspassus,<\/li>\n<li>\u201eDieser Vertrag wurde am XXX 20XXX (\u2026) (nachstehend \u201eLizenzverwalter\u201c genannt), und XXX (nachstehende \u201eLizenznehmer\u201c genannt) geschlossen.\u201c,<\/li>\n<li>zwischen der M und dem jeweils Lizenzwilligen zustande. Zu diesem Zweck werden der M von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/ oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6gliche, weltweite nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patent gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrags zu gew\u00e4hren.\u201c<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage K 10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:\u201c<\/li>\n<li>Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der M um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Kl\u00e4gerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.<\/li>\n<li>Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Formulierungen in der Pr\u00e4ambel m\u00f6glicherweise nicht trennscharf zwischen stellvertretendem Handeln, worauf die Kl\u00e4gerin auch in ihrem Vortrag abstellt, und der Vergabe von Unterlizenzen unterscheidet. In diesem Verh\u00e4ltnis ist dem Wortlaut des Vertragsangebots die gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beizumessen, was f\u00fcr die Erteilung von Unterlizenzen an M spricht (Anlage B 32, S. 2 a.E). Letztlich kommt es aber nicht auf eine abschlie\u00dfende rechtliche Kl\u00e4rung, auf welche Weise die M hier t\u00e4tig geworden ist. Denn die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich jedenfalls an das abgegebene Lizenzangebot binden. Die M hat ein Angebot an C unterbreitet, wie es von Anfang an dem Willen der Kl\u00e4gerin entsprochen hat. F\u00fcr die Abgabe eines wirksamen, (auch) der Kl\u00e4gerin zurechenbaren Angebots ist es nur ma\u00dfgeblich, dass \u00fcberhaupt eine Verbindung zum Patentinhaber hergestellt werden kann.<\/li>\n<li>Dies ist die entscheidende Ratio des EuGH-Urteils. Wenngleich dort ma\u00dfgeblich auf den Patentinhaber als denjenigen abgestellt wird, der die C-Kriterien einhalten muss, ist dies nach Ansicht der Kammer nicht in dieser Absolutheit zu begreifen. Es finden sich in der Entscheidung schon keine Anhaltspunkte, dass nicht auch \u00fcber eine Vertretungskonstellation (oder \u00e4hnliche Rechtsstruktur) f\u00fcr den Patentinhaber gehandelt werden d\u00fcrfte und insoweit ein Auseinanderfallen der Personen des Unterlassungskl\u00e4gers und des Anbieters (etc.) auftreten kann.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen spricht vorliegend f\u00fcr die Zurechnung des Verhaltens der M an die jeweiligen Patentinhaber auch die Regelung auf S. 2, 2. Abs. von unten des Lizenzangebots. Denn darin hei\u00dft es, dass jeder Lizenzgeber verpflichtet ist, [&#8230;] zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Lizenzen zu erteilen. Durch die aufgelisteten Adjektive werden gerade die FRAND-Bedingungen unmittelbar und ausdr\u00fccklich Gegenstand des Lizenzvertrags. Es gibt keine Hinweise, dass der Regelungswille dahinging, diese Bedingungen nicht durch anderweitige rechtliche Ausgestaltungen, u.a. unter der Heranziehung von beauftragten Dritten, erf\u00fcllen zu d\u00fcrfen. Sofern dies beabsichtigt worden w\u00e4re, w\u00e4re eine explizite Regelung aber naheliegend gewesen, da zur Zeit der Vertragsgestaltung bereits absehbar war, dass ein Lizenzverwalter f\u00fcr die Patentinhaber handeln w\u00fcrde und dessen vorvertragliches Handeln f\u00fcr die Patentinhaber insoweit absehbar gewesen sein d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>Ferner ist die Rolle der M als Lizenzverwalter in der Lizenz- und Elektronikbranche bekannt, weil darin gerade deren unternehmerischer Zweck, wie ihrem eigenen Informationsmaterial (vgl. Anlage B 3) und ihrer Website zu entnehmen ist, liegt.<\/li>\n<li>Aber auch dar\u00fcber hinaus vermag die Beklagte eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Handlungsbefugnis der M nicht erheblich in Abrede zu stellen. Die Beklagte verh\u00e4lt sich treuwidrig, wenn sie sich auf fehlende Handlungsbefugnis der M beruft. Die Beklagte darf sich im Hinblick auf eine Befugnis der M gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen erkl\u00e4ren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2017 \u2013 I-2 U 39\/16 \u2013, juris, Rn. 143; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4\/17).<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung, dass die Erkl\u00e4rung Tatsachen betrifft, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei waren. Dies trifft zwar grunds\u00e4tzlich auf den Vorgang einer etwaigen Befugniserteilung zwischen der Kl\u00e4gerin und der M zu. Allerdings ist es nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin liegt, die aufgrund der Unkenntnis unterlegene Position des Gegners zu verbessern, zu vereinbaren, der Gegenseite um jeden Preis ihre mangelnde Kenntnis zugutekommen zu lassen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo der Grundsatz von treugem\u00e4\u00dfem Verhalten nicht mehr gewahrt wird. Dies ist hier der Fall.<\/li>\n<li>Denn der C (dazu im Einzelnen sogleich) hat sich n\u00e4mlich \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren auf Lizenzverhandlungen mit der M eingelassen. So beginnt der zur Akte gereichte E-Mailverkehr (\u2026).<\/li>\n<li>Genauso stellt sich die Situation f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard dar. Die M verf\u00fcgt auch f\u00fcr einen Lizenzvertragsabschluss insoweit \u00fcber die erforderliche Handlungsbefugnis. Der AVC\/H.264-Standard wurde im Jahr X Gegenstand der wechselseitigen Kommunikation und der C konnte eindeutig erkennen und hat selbst angenommen, dass es gleichfalls die M sein w\u00fcrde, die f\u00fcr die Patentinhaber auch in diesem Kontext handeln w\u00fcrde (vgl. Anlage B 7, E-Mail (&#8230;)<br \/>\nDurch diesen \u00fcber Jahre hinweg aufrechterhaltenen Gesch\u00e4ftskontakt wurde zugunsten der M ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die gewechselte Korrespondenz tats\u00e4chlich in einen Vertragsschluss m\u00fcnden w\u00fcrde, da keine Zweifel an der Legitimation der M bestanden. Die Beklagte darf sich aufgrund dessen nicht mehr auf solche Zweifel, die erstmals im hiesigen Verfahren ge\u00e4u\u00dfert wurden, berufen.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDer Verletzungshinweis durfte an ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, namentlich die (&#8230;) gerichtet werden. Es war nicht erforderlich, unmittelbar mit der Beklagten in Kontakt zu treten; dass erstmaliger Kontakt vielmehr erst durch den vorliegenden Rechtsstreit entstand, ist unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Denn Konzerne sind insbesondere hinsichtlich kartellrechtlicher Fragestellungen als Einheit anzusehen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4. November 2015, Az. 4a O 93\/14 zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 329). Damit ist der Anzeigepflicht jedenfalls bereits schon dann gen\u00fcge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen L\u00e4ndern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Von der gleichen Sachlage muss ausgegangen werden, wenn eine Tochtergesellschaft bzw. dort ein bestimmter Mitarbeiter in jahrelangen Lizenzverhandlungen eine f\u00fchrende Rolle eingenommen und in erster Linie mit den entsprechenden Ansprechpartnern auf Kl\u00e4gerseite verhandelt hat.<\/li>\n<li>Die Tochtergesellschaft C stand mit der M seit dem Jahr X anf\u00e4nglich nur \u00fcber den Standard MPEG 2, sp\u00e4ter dann auch \u00fcber den hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC-Standard in Verhandlungen. Bereits seit dem Jahr 2009 war (&#8230;), der hinsichtlich der Lizenzierung im Austausch mit den anderen Konzerngesellschaften der Beklagten stand. So ergibt sich beispielsweise aus der E-Mail vom (&#8230;)<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nDie E-Mail der (&#8230;) gen\u00fcgt auch den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.<\/li>\n<li>Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das Schreiben (&#8230;) lediglich pauschale Angaben zum Verletzungsprodukt \u2013 bezeichnet als \u201emobile Handapparat- und Tablet-Produkte\u201c und zu den\/dem verletzten Schutzrecht(en) \u2013 in Form des Hinweises auf \u201edas AVC-Patentportfolio\u201c mit \u201emehr als 1000 essentiellen AVC-Patenten von 25 Patentinhabern\u201c \u2013 enth\u00e4lt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummern konkreter Patente werden darin ebenso wenig genannt wie die konkrete Bezeichnung vermeintlicher Verletzungsprodukte.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der M sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft der Beklagten nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend (so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>So ist sie bereits in der E-Mail vom (&#8230;)angesprochen worden. Erw\u00e4hnt werden der AVC Standard und erste Einzelheiten zum Inhalt der Lizenz (Lizenzen, royalty cap und Begriff der gesch\u00fctzten Einheit) sowie die Mobiltelefone mit T-DMB Funktionen als Verletzungsprodukte. In der Email vom (&#8230;) (Anlage K 10, Exhibit A) hat die M mit dem nochmaligen Hinweis auf die AVC-Lizenz letztlich nur unterbrochene Gespr\u00e4che wieder aufgegriffen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass Herr D im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erl\u00e4uterungen erbat, sondern stattdessen einen Telefontermin, um die Angelegenheit \u201eweiter\u201c er\u00f6rtern zu k\u00f6nnen (Anlage B 23).<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte sich darauf zur\u00fcckzieht, dass keine konkrete Bezugnahme auf das Klagepatent erfolgt, ist dies unsch\u00e4dlich. So konnte die Beklagte bzw. ihre Konzerngesellschaften ausweislich der Anlage K 10 Exhibit E im Internet unter XXX die einschl\u00e4gige SEP-Liste f\u00fcr den Pool nebst X-charts unter Nennung der zugeh\u00f6rigen Standard-Abschnitte, die von den zugeh\u00f6rigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische X-charts handelt \u2013 welche die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) \u2013 bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Kl\u00e4gerin bereits die M\u00f6glichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Dass die Muttergesellschaft jedenfalls Kenntnis von der T\u00e4tigkeit der M hatte \u2013 was nahelegt, dass ihr auch ihr Internetauftritt nicht unbekannt ist \u2013, ergibt sich bereits aus der Email (&#8230;).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige blo\u00dfe F\u00f6rmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn von der Kenntnis bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umst\u00e4nden bei der Beklagten der Fall.<\/li>\n<li>Anders als die Beklagte meint, liegt ein Mangel des Verletzungshinweises nicht darin, dass die Verletzungsanzeige keine claim charts beinhaltete. Denn deren Zurverf\u00fcgungstellung ist zu diesem Zeitpunkt des Procedere noch nicht notwendig (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Im \u00dcbrigen hat die Beklagte erstmals in einer Besprechung im (&#8230;) die \u00dcbersendung weiterer Unterlagen wie Claim Charts oder einer X List begehrt (Anlage B 28), welche es ihr erst erm\u00f6glichen w\u00fcrden, dem Verletzungsvorwurf angemessen nachgehen zu k\u00f6nnen. Bis dahin hatte die M keine Anhaltspunkte, dass der C anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs unm\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten auf die E-Mails der M vom (&#8230;) und (&#8230;) Anlagen B 7 und B 13) Bezug nimmt und die Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eden Standard nutzende Produkte\u201c r\u00fcgt, kommt es darauf nicht an. Denn diese E-Mails stammen unstreitig aus einem Zeitraum, der vor der hier ma\u00dfgeblichen Verletzungsanzeige (aus September 2011) liegt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nC, die Muttergesellschaft der Beklagten, hat sich vorliegend in gen\u00fcgender Weise lizenzbereit gezeigt.<\/li>\n<li>An die auf den Verletzungshinweis erforderliche Bitte zur Lizenzierung sind inhaltlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 333). Von der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung darf in der Folge nicht abgewichen werden, so dass es auch dann noch Bestand hat, wenn der Patentinhaber sein FRAND-Angebot abzugeben hat (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Inhaltliche Ausf\u00fchrungen, derer es nicht bedarf, k\u00f6nnen sich dann als sch\u00e4dlich erweisen, wenn der Patentinhaber auf ihrer Grundlage annehmen muss, dass eine Bereitschaft zur Lizenznahme nur unter ganz bestimmten, nicht verhandelbaren Bedingungen besteht, die nicht FRAND sind und auf die sich der Schutzrechtsinhaber deshalb nicht einlassen muss (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 197 a. E.; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 333). Jedoch sind an die Feststellung eines solchen Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen. Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkr\u00e4ftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen m\u00f6chte (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 9, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab war die grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft des Konzerns der Beklagten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar. Nachdem der Verhandlungsf\u00fchrer der Muttergesellschaft die E-Mail vom (&#8230;) erhalten hatte, bat dieser mit E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 23, B 23a) um ein Telefonat \u201edamit die weiteren Einzelheiten dieser Angelegenheit besprochen werden k\u00f6nnen\u201c. Die Antwort l\u00e4sst \u2013 bei isolierter Betrachtung \u2013 zwar grunds\u00e4tzlich auch Raum daf\u00fcr, dass ein Interesse an einer rechtsverbindlichen Einigung am Ende des Gespr\u00e4ches (doch) nicht besteht, was dann aus Sicht der Kl\u00e4gerin die Zusendung von Vertragsunterlagen auch nicht lohnen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Jedoch war die Antwortmail (&#8230;) bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs des zwischen der Muttergesellschaft und der M im Jahre 2009 bereits stattgefundenen Austauschs so nicht zu verstehen (zur grunds\u00e4tzlichen Ber\u00fccksichtigung des Gesamtkontextes auch: OLG D\u00fcsseldorf, OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 198).<\/li>\n<li>Ein Verweis der M auf die AVC\/H.264 Lizenzierung gegen\u00fcber dem Mutterkonzern befindet sich bereits in der Email des (&#8230;) (Anlage B 7, B 7a). Auf diesen Verweis reagierte der Mutterkonzern auch mit E-Mail vom (&#8230;) (Anlage B 9, B 9a) durch namentliche Benennung des Standards \u2013 in allgemeiner Form als MPEG 4 (darunter fallen weitere, hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Standards wie MPEG-4 Visual (Teil zwei)) \u2013 und brachte dies in einen Zusammenhang mit dem Bestreben des Konzerns, eine Lizenzierung nur von Tochterunternehmen (insbesondere C) zu vereinbaren. In der Folgezeit festigte sich diese Forderung vor allem im Hinblick auf eine Lizenzerteilung an dem MPEG-2 Standard aber auch im Zusammenhang mit dem \u201eMPEG 4-Standard\u201c (vgl. (&#8230;), Anlage B 10, B 10a). Die M setzte die Gespr\u00e4che mit der Muttergesellschaft in Kenntnis dieser Forderung zun\u00e4chst mit haupts\u00e4chlichem Bezug zur Lizenzierung des MPEG-2-Standards, immer aber auch unter Verweis auf den AVC\/H.264-Standard (vgl. bspw. E-Mail Herr (&#8230;), Anlage B 13, B 13 a), fort. Daraus wird deutlich, dass die M und die Konzerngesellschaft bereits im Vorfeld der als Verletzungsanzeige verstandenen E-Mail vom (&#8230;) in Verhandlungen waren. Das Schreiben (&#8230;) erweist sich vor diesem Hintergrund als Konkretisierung der zuvor mit Augenmerk auf den MPEG-2-Standard durchgef\u00fchrten Vertragsverhandlungen auf den AVC\/H.264-Standard. Als \u201eD\u201c dann die weitere Besprechung der Angelegenheit anregte, war dies deshalb dahingehend zu verstehen, dass die bereits begonnenen Verhandlungen fortgef\u00fchrt werden sollten.<\/li>\n<li>Das Beharren auf der Fragestellung nach (&#8230;) gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht, um C jegliche Lizenzwilligkeit abzusprechen. Vielmehr d\u00fcrfte aus deren Sicht aufgrund vergangener Verhandlungsgespr\u00e4che nicht ausgeschlossen gewesen sein, dass die M insoweit ihre Verhandlungsposition anpasst\/ver\u00e4ndert und der Lizenzvertrag zu einem positiven Abschluss gebracht werden kann.<\/li>\n<li>Allenfalls w\u00e4re zu fragen, ob die permanenten Nachfragen zur territorialen Reichweite der Ernsthaftigkeit der Lizenzbereitschaft entgegenstehen k\u00f6nnen, was im Ergebnis aber zu verneinen ist.<\/li>\n<li>Als \u201eernsthaft\u201c ist die Lizenzwilligkeit anzusehen, wenn der Lizenzsucher durch sein Gesamtverhalten zu erkennen gibt, sich f\u00fcr das Zustandekommen eines Vertrages einzusetzen. Daran k\u00f6nnte es fehlen, denn, wie die C w\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen zur Kenntnis genommen haben d\u00fcrfte, hat sich an der Auffassung der M, den chinesischen Markt aus einem etwaigen Vertrag herauszunehmen, nichts ge\u00e4ndert. Dadurch f\u00fchren die wiederholten Nachfragen letztlich zu einer Verz\u00f6gerung des Vertragsschlusses. Dessen musste sich die C auch bewusst gewesen sein. Gegen die W\u00fcrdigung dieser Nachfragen im Rahmen der Lizensierungsbitte als sch\u00e4dlich spricht jedoch, dass der Kontakt trotz dieser unterschiedlichen Auffassung aufrechterhalten worden ist, was belegt, dass seitens der C ein kontinuierliches Interesse an der Lizensierung bestand.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Beklagtenseite jedenfalls im Laufe des hiesigen Verfahrens und durch ihr eigenes Lizenzangebot aus (&#8230;) insgesamt mehrfach signalisiert, lizenzbereit zu sein. Zuletzt hat die C ihre Lizenzwilligkeit durch das zweite Gegenangebot vom 26. Oktober 2018 wiederum aktualisiert.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDas mehrfach und zuletzt unter dem (&#8230;) per E-Mail unterbreitete Lizenzangebot in Verbindung mit den (&#8230;) \u00fcbermittelten Dokumenten der Standardlizenzvertr\u00e4ge entspricht den vom EuGH aufgestellten \u201eformellen\u201c Anforderungen und erweist sich auch im Hinblick auf den Inhalt als fair, angemessen und nicht diskriminierend.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Zusendung des Standardlizenzvertrags wird den (eher) \u201eformellen\u201c Anforderungen, die der EUGH an das Angebot des Patentinhabers stellt, gerecht.<\/li>\n<li>Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss dar\u00fcber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. Rn. 203 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 325). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Diese Kriterien sind mit der Zusendung des Standardlizenzvertrag-Dokuments erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nZun\u00e4chst ist in der Zusendung des Standardlizenzvertrages der Kl\u00e4gerin im (&#8230;) an den konzerninternen Ansprechpartner f\u00fcr Lizenzfragen bei der Beklagten, D, ein Lizenzangebot zu sehen, das FRAND-Grunds\u00e4tzen entspricht.<\/li>\n<li>Wie bereits im Rahmen der Verletzungsanzeige ausgef\u00fchrt wurde, handelt es sich bei D um den richtigen Adressaten, der im Konzern der Beklagten die mit Lizenzfragen betraute Person darstellte. D erhielt den Standardlizenzvertrag (Anlage K 10 Exhibit G) (&#8230;), wie sich aus der Email vom (&#8230;) (Anlage B 22) ergibt.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag wurde von der M \u00fcbersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Pr\u00e4ambel als ein Angebot der Kl\u00e4gerin an den Konzern der Beklagten zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G, Seite 2, 3. Absatz). Die Lizenzgeberin (die Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrt der Lizenzverwalterin (M) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G, Seite 2, letzter Absatz).<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte das Handeln der M der Kl\u00e4gerin nicht zurechnen lassen m\u00f6chte, mag zwar ein eigenes Handeln der M vorliegen, weil sie eine Unterlizenz vergibt. Dennoch stellt dieses Handeln durch Unterlizenzierung letztlich nur eine T\u00e4tigkeit dar, die die M anstelle der Kl\u00e4gerin (und aller anderen Pool-Mitglieder) vornimmt. Dass diese Verwaltungst\u00e4tigkeit berechtigt erfolgt, ergibt sich aus den genannten Passagen des Standardlizenzvertrages selbst. (&#8230;) Selbst wenn man nicht von einer vorherigen Berechtigung der M hinsichtlich aller Handlungen, die die Lizenzierung des Klagepatents als Bestandteil des Patentpools betrafen, ausgehen wollte, ist jedenfalls in der Klageerhebung eine Genehmigung der Kl\u00e4gerin zu sehen. Warum der vom EuGH vorgesehene Dialog zwischen SEP-Inhaber und Lizenzinteressent empfindlich gest\u00f6rt sei soll, wenn zun\u00e4chst mit einem Pool-Verwalter anstelle des einzelnen Pool-Mitglieds verhandelt wird, sieht die Kammer schon vor dem Hintergrund nicht, dass es augenscheinlich im Bereich der SEP-Lizenzierung \u00fcblich ist, dass Unternehmen ihre Patente im Wege einer Pooll\u00f6sung zur Verf\u00fcgung stellen und es insofern einen Ansprechpartner f\u00fcr den gesamten Pool gibt.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nIn der Zusendung des Standardlizenzvertrages im (&#8230;) ist aufgrund ihres objektiven Erkl\u00e4rungswerts eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.<br \/>\nDer f\u00fcr die Koordination der konzernweiten Lizenzverhandlungen zust\u00e4ndigen Person D lag ein vollst\u00e4ndiges Vertragsdokument vor, aus dem s\u00e4mtliche Vertragsbedingungen f\u00fcr eine Lizenz an den AVC-Standard essentiellen Patenten hervorgehen. Insbesondere der Ziffer 3.1.1. lassen sich die erforderlichen Parameter der Lizenzberechnung entnehmen. Art. 2.1. enth\u00e4lt die Gew\u00e4hrung der Lizenz f\u00fcr AVC Produkte, wobei sich aus Art. 1.10 die Definition der AVC-Produkte ergibt. Die essentialia negotii der Lizenzierung sind damit bestimmt.<\/li>\n<li>Das Dokument diente entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur als Mustervertrag reinen Informationszwecken. Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag f\u00fcr eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, Az. 4a O 17\/17). Datum und Name des Lizenznehmers sind frei gelassen. Der Hinweis in der Email der M vom (&#8230;) (Anlage B 21, B 21a), dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden k\u00f6nnen, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftst\u00fccke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erf\u00fcllen sollten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, Az. 4a O 15\/17).<\/li>\n<li>iii)<br \/>\nIm Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, Az. 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137). Grunds\u00e4tzlich muss auch die Berechnungserl\u00e4uterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 319 \u2013zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, Az. 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144). Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde das Bed\u00fcrfnis von konkreteren Erl\u00e4uterungen noch nicht vorliegt, kann dieses w\u00e4hrend des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 19 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14 Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>Zwar enth\u00e4lt der Standardlizenzvertrag selbst keine Ausf\u00fchrungen zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz, solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso st\u00e4rker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14 Rn. 219 \u2013 zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der Herrn D, als zust\u00e4ndigem Verhandlungspartner des Konzerns der Beklagten, aus den jahrelangen Verhandlungen zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage K 10 \u2013 Exhibit F), kannte Herr D ausweislich der (&#8230;) (Anlage B 25, B 25a) Lizenznehmer, wie z.B. (&#8230;), die den Vertrag \u2013 allerdings nicht konzernweit \u2013 abgeschlossen hatten. Insofern hatte die Konzerngesellschaft bereits alle Informationen, um sich auf die Verhandlungen einzulassen, die sie dann auch mit der bereits zum MPEG-2 Standard angef\u00fchrten Begr\u00fcndung weitergef\u00fchrt hat, dass sie ebenso wie diese Unternehmen nur einzelne Konzerngesellschaften lizensieren lassen wolle. Hinzu tritt, dass die Beklagte die Berechnung der Lizenzh\u00f6he als solche bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt hat.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine weitere Erl\u00e4uterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst \u00fcblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchen\u00fcblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDas hier zur Pr\u00fcfung stehende Angebot entspricht auch inhaltlich FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>Als \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66\/15, juris, Rn. 15). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/ L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/ Meessen\/ Riesenkampff\/ Kerstin\/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 245). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 246). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 425). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen. Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt \u2013 wie hier \u2013 erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) bzw. das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. November 2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 247, Rn. 308). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 311). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab greifen die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit gerichteten Einwendungen der Beklagten nicht durch.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Patentpool kartellrechtswidrig zusammengesetzt ist.<\/li>\n<li>Die Feststellung eines \u201efairen und angemessenen Lizenzangebots\u201c im Zusammenhang mit einem Patentpool, das hei\u00dft in der Form eines Zusammenschlusses mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, verlangt zun\u00e4chst substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 26 f.; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 420). Insoweit ist jedoch kein an \u00a7 286 ZPO gemessener \u00dcberzeugungsgrad, der eine pers\u00f6nliche Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen, verlangt (m. w. Nachw. Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, \u00a7 286, Rn. 19), erforderlich. Vielmehr ist \u00a7 287 Abs. 2 ZPO anwendbar, der \u2013 in Herabsetzung des Beweisma\u00dfes des \u00a7 286 ZPO \u2013 eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Ein entsprechender Sachvortrag geschieht grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Vorlage sog. Claim Charts f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Portfolio-Patente, die die konkret einschl\u00e4gigen Passagen des ma\u00dfgeblichen Standards den jeweiligen SEPs zuordnen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Eine solche Referenzliste liegt \u2013 bezogen auf s\u00e4mtliche Poolpatente \u2013 als Anlage K10 \u2013 Exhibit E vor.<\/li>\n<li>Das Anbieten einer Lizenz in einem Patentpool begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein den Vorwurf einer missbr\u00e4uchlichen Unangemessenheit noch nicht. Regelm\u00e4\u00dfig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz f\u00fcr dessen Patente nachsuchen zu m\u00fcssen (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 508\/05, Rn. 119 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Insoweit geben auch die \u201eLeitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (Amtsbl. C 89\/3) (nachfolgend kurz: \u201edie Leitlinien\u201c) eine Orientierungshilfe (vgl. hierzu allgemein K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 299). Sie sehen zur Handhabung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV in Randnummer 245 Folgendes vor:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Technologiepools k\u00f6nnen wettbewerbsf\u00f6rdernde Wirkung haben, zumal sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie erm\u00f6glichen eine zentrale Lizenzvergabe f\u00fcr die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und es f\u00fcr die Marktpr\u00e4senz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Von einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Wirkung ist erst dann auszugehen, wenn weitergehende Umst\u00e4nde hervortreten, was auch in Randnummer 246 der Leitlinien zum Ausdruck gelangt:<\/li>\n<li>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen den Wettbewerb auch beschr\u00e4nken, denn ihre Gr\u00fcndung impliziert zwangsl\u00e4ufig den gemeinsamen Absatz der zusammengef\u00fchrten Technologien, was bei Pools, die ausschlie\u00dflich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere wenn sie einen Industriestandard unterst\u00fctzen oder de facto begr\u00fcnden, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool k\u00f6nnen den Marktzugang f\u00fcr neue und verbesserte Technologien erschweren.\u201c<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab erweist sich das Angebot einer Lizenznahme an einem Patentpool erst bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als unangemessen bzw. diskriminierend, und damit als kartellrechtswidrig. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen indes nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Insbesondere ergeben sich solche Umst\u00e4nde nicht daraus, dass \u2013 was die Beklagte geltend macht \u2013 Mobilfunkanbieter typischerweise lediglich eines der im Wesentlich vier durch den Standard bereitgestellten Profile und hiervon auch lediglich bestimmte Merkmale nutzen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagte wendet ein, die Tatsache, dass der AVC\/H.264-Standard aus verschiedenen Profilen (im Wesentlichen vier: \u201eBaseline (CBP\/BP)\u201c, \u201eExtended (XP)\u201c, \u201eMain (MP)\u201c und \u201eHigh (HiP)\u201c) besteht, wobei jedes Profil bestimmte Merkmale (\u201eFeatures\u201c) aufweise, Hersteller von Mobilfunkger\u00e4ten jedoch im Allgemeinen lediglich einige ausgew\u00e4hlte Profile, insbesondere \u201eBaseline\u201c, und auch dann nur bestimmte Merkmale dieser Profile nutzen (Merkmale wie \u201eflexible macroblock ordering (FMO)\u201c, \u201earbitrary slice ordering (ASO)\u201c, \u201eredundant slices (RS)\u201c, \u201edata partitioning\u201c und \u201eSI\/SP slices\u201c w\u00fcrden beispielsweise nicht genutzt.), seien Mobilfunkanbieter mit einer exzessiven Lizenz belastet.<\/li>\n<li>Dieser Einwand kann grunds\u00e4tzlich geeignet sein, eine Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren darzutun. Er ist mit den F\u00e4llen vergleichbar, in denen nicht s\u00e4mtliche Patente eines Pools genutzt werden (vgl. dazu K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 412). Jedoch k\u00f6nnen \u2013 wie vorliegend \u2013 gegen eine unbillige Behinderung in diesem Sinne sachliche Gr\u00fcnde angef\u00fchrt werden (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Beklagte bereits nicht hinreichend aufgezeigt, die relevanten Profile Baseline, Extended, Main und High in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht derart zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass sie beim Abspielen von Videosequenzen zum Einsatz kommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt pauschal vor, dass aus einem Wikipedia-Artikel (Anlage B 35) diejenigen Profile zu ersehen seien, die von mobilen Endger\u00e4ten typischerweise nicht unterst\u00fctzt w\u00fcrden. Konkreten Bezug auf eine bestimmte Passage dieses Wikipedia-Artikels (Anlage B 35) zum Beleg daf\u00fcr, dass nicht alle Profile in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementiert seien, nimmt die Beklagte nicht. Aus denselben Gr\u00fcnden verf\u00e4ngt auch die Bezugnahme auf den als Anlage B 36 vorgelegten Websiteauszug (www.superuser.com) nicht, da auch dort nur pauschal mobile Endger\u00e4te und nicht verwirklichte Profile thematisiert werden. Mit diesem Vortrag zieht sich die Beklagte darauf zur\u00fcck, dass ihre Produkte die Profile nicht verwirklichen w\u00fcrden. Dies besagt aber nicht \u00fcber deren technische F\u00e4higkeit, diese Profile umzusetzen.<\/li>\n<li>Dagegen hat die Kl\u00e4gerin durch eigene Untersuchungen feststellen k\u00f6nnen, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Profile herstellerseitig voreingestellt sind. Dies hat sie durch die in der Anlage K 8 zusammengefassten Untersuchungsergebnisse belegt.<\/li>\n<li>Wenn aber feststeht, dass die Profile Main und High benutzt werden, gilt dies zwingend auch f\u00fcr das Profil Baseline. Denn, wie sich insbesondere dem als Anlage B 36 zur Akte gereichten Auszug der Homepage www.superuser.com entnehmen l\u00e4sst, f\u00fcgen die Profile Main und High lediglich einige Merkmale zu dem Profil Baseline hinzuf\u00fcgen und mithin auf diesem aufbauen. Nichts anderes kann f\u00fcr das Profil Extended gelten.<\/li>\n<li>Selbst wenn in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht alle Merkmale eines Profils verwirklicht w\u00fcrden, vermag der Vortrag der Beklagten denjenigen der Kl\u00e4gerin nicht zu entkr\u00e4ften. Denn die Beklagte konkretisiert zum einen nicht, welche Merkmale eines Profils nicht verwirklicht werden sollen. Zum anderen handelt es sich um optionale, also ausw\u00e4hlbare Merkmale, die aber jedenfalls einem bestimmten Profil zuzuordnen sind und dieses abbilden.<\/li>\n<li>Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die C durch die Einbeziehung aller Profile in den Lizenzvertrag \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet w\u00e4re, zumal auch ihr Produktportfolio durchaus verschiedene AVC-f\u00e4hige Produkttypen, wie z.B. neben Smartphones auch Tablets und Set-Top-Boxen, aufweist, sodass insoweit die Lizensierung aller Profile sogar vorteilhaft erscheint.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist eine umf\u00e4ngliche Einbeziehung der Profile in den Standardlizenzvertrag deshalb gerechtfertigt, weil einerseits gewisse Pauschalierungen in derartigen Vertr\u00e4gen aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden erforderlich sind (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. September 2008, 4b O 78\/07, Rn. 101, zitiert nach juris) und andererseits der Videoinhaltehersteller bestimmt, welche Codierung herangezogen wird und Hersteller f\u00fcr Endger\u00e4te somit durch Bereithalten s\u00e4mtlicher Profile in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Wahrscheinlichkeit erh\u00f6hen, dass Abnehmer Videosequenzen tats\u00e4chlich abspielen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagte vermag eine Ungleichbehandlung auch nicht daraus abzuleiten, dass nach ihrem Vortrag die Geb\u00fchrenstruktur des HEVC-Standards, welcher eine Weiterentwicklung des streitgegenst\u00e4ndlichen AVC-Standards ist, nunmehr eine Differenzierung der Lizenzraten danach vorsehe, in welchem Umfang ein Produkt von den Profilen des Standards Gebrauch mache (Anlage B 38). Denn, wie die Beklagte selbst konstatiert, handelt es sich um den Nachfolgestandard, der keinen zwingenden R\u00fcckschluss auf die Geb\u00fchrenstrukturen des hiesigen Standards gibt. Au\u00dferdem zeigt die mit \u201eSummary of In-Compliance Royalty Rates with Trademark Discount\u201c \u00fcberschriebene Anlage B 38 nur einen Ausschnitt der Geb\u00fchrenbestimmung, wobei f\u00fcr eine umfassende W\u00fcrdigung die gesamten Vereinbarungen zu den Lizenzgeb\u00fchren herangezogen werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Sofern sich die Beklagte in Bezug auf die Einbeziehung auch unbenutzter Profile auf ein Koppelungsverbot beruft, kann eine unzul\u00e4ssige Koppelung derzeit nicht festgestellt werden, weil es an Profilen fehlt, die von der Beklagten nicht benutzt werden.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt ferner hinsichtlich der im AVC-Patentpool zusammengefassten Schutzrechte, dass sie nicht alle standardessentiell seien. Der Zusammenschluss aller Rechte und damit auch deren Einbeziehung in Poollizenzvertr\u00e4ge sei nur gerechtfertigt, wenn f\u00fcr jedes Schutzrecht dessen Standardessentialit\u00e4t festgestellt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem oben aufgestellten Grundsatz obliegt es dem Lizenzsucher, darzulegen, dass (von ihm nicht-benutzte) vom Patentpool erfasste Patente nicht standardessentiell sind. Diese Schutzrechte sind konkret zu bezeichnen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 256; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. November 2006 \u2013 4b O 508\/05 \u2013, Rn. 126 ff. (132), zitiert nach juris). Sofern ihm dies gelingt, ist es Aufgabe des Patentinhabers, sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr deren Einbeziehung aufzuzeigen, auch wenn der Marktauftritt des Lizenzsuchers von diesen Rechten grunds\u00e4tzlich nicht abh\u00e4ngt. Die Grenze der Zul\u00e4ssigkeit ist das kartellrechtliche Koppelungsverbot (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 415). Erst wenn f\u00fcr nicht-standardessentielle Patente keine sachlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr deren Einbeziehung in den Pool benannt werden k\u00f6nnen, ist das Lizenzangebot un-FRAND, da es ausbeuterisch und nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck eines solchen Patentpools, der darin liegt, solche Technologien zu b\u00fcndeln, die sich inhaltlich erg\u00e4nzen und bei denen die Nutzung der einen nicht ohne die andere m\u00f6glich ist. Dadurch zeichnet sich Standardessentialit\u00e4t eines Patents aus. Nicht-essentielle Schutzrechte sind dagegen f\u00fcr die Benutzung einer Technologie nicht unerl\u00e4sslich, wobei auch deren Einbeziehung unter bestimmten Gesichtspunkten zul\u00e4ssig sein kann.<\/li>\n<li>Die Beklagte vermochte hier nicht darzulegen, dass Schutzrechte vom Patentpool erfasst sind, die tats\u00e4chlich hinsichtlich des streitgegenst\u00e4ndlichen Standards nicht essentiell sind. Sie hat der ihr obliegenden Darlegungslast vor dem Hintergrund des erheblichen Gegenvortrags der Kl\u00e4gerin nicht Gen\u00fcge getan. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Standardessentialit\u00e4t der in den Poll eingebrachten Patente bzw. an sachlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr deren Einbeziehung in den Pool. So hat die Beklagte bereits nicht hinreichend konkretisiert, an welchen einzelnen Faktoren sie die fehlende Standardessentialit\u00e4t der in den Patentpool einbezogenen Schutzrechte festmacht. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, welche wissenschaftliche Methode den seitens der C beauftragten Untersuchungen zugrunde gelegt wurde und welcher Mitarbeiter des Unternehmens E die jeweiligen Tabellen und Diagramme (vgl. Anlage B 39) erstellt hat.<\/li>\n<li>Ausweislich der tabellarischen Darstellung in der Anlage B 39 waren (&#8230;) Patente der vier Kl\u00e4gerinnen (bezogen auf die bis k\u00fcrzlich vor dem LG D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten) und (&#8230;) Patente anderer Inhaber vorhanden, wobei (&#8230;) bzw. (&#8230;) Patente in Englisch untersucht wurden. Bei den 29 analysierten englischen Patenten der Kl\u00e4gerin seien (&#8230;)standardessentiell, (&#8230;) nicht-essentiell und (&#8230;) informativ.<\/li>\n<li>Dieses Zahlenmaterial vermag nicht den erforderlichen Nachweis f\u00fcr die im Wesentlichen nicht-standardessentielle Zusammensetzung des Pools zu erbringen. Wie n\u00e4mlich der Titel der Anlage B 39 bzw.B 51 \u201eoverall summary\u201c bereits besagt, handelt es sich bei den darin dargestellten Untersuchungsergebnissen lediglich um pauschale und vereinfachte Zusammenfassungen. Wenngleich gesondert f\u00fcr die Gesellschaften bzw. Konzerngruppen, die bis zuletzt auf Kl\u00e4gerseite vor den Kammern des LG D\u00fcsseldorf Verletzungsstreitigkeiten f\u00fchrten, eine zahlenm\u00e4\u00dfige Aufstellung der Schutzrechte und Eingruppierung erfolgte, ist dennoch in keinem Fall im Detail ersichtlich, um welches Patent oder um welche Patentfamilie es sich konkret handelt. Woran die Zuordnung der untersuchten Schutzrechte zum Standard im Ergebnis nicht positiv verlaufen ist, entbehrt jeder Erkl\u00e4rung. Weiterhin sind (&#8230;) Patentfamilien der Kl\u00e4gerinnen vor den Kammern des LG D\u00fcsseldorf \u00fcberhaupt nicht untersucht wurden, ohne dass ersichtlich ist, anhand welcher Kriterien diese Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Es hat schlie\u00dflich keine Gegen\u00fcberstellung der Schutzrechte mit Passagen des Standards (\u201eEssentiality Cross Reference Charts\u201c) stattgefunden, welche die Unvereinbarkeit belegen k\u00f6nnte. Dabei waren der C die daf\u00fcr erforderlichen Informationen \u00fcber die Website der (&#8230;) unstreitig zug\u00e4nglich und sowohl ihrem Fachwissen als auch ihrer personellen Ausstattung nach bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel an der F\u00e4higkeit der C, \u00dcberpr\u00fcfungen von Patentrechten auf ihre Standardessentialit\u00e4t hin vorzunehmen (siehe schon oben Verletzungshinweis).<\/li>\n<li>Auch die Anlage B 40 vermag an dieser Beurteilung nichts zu \u00e4ndern. Anders als die Beklagte meint, handelt es sich bei diesem Dokument schon angesichts seines geringen Umfangs nicht um ein substantiiertes Expertengutachten, welches Informationen zu den vorgenommenen Untersuchungen bereith\u00e4lt. Es fehlen jegliche Hinweise auf die Herkunft des Dokuments sowie darauf, dass es sich um eine \u00f6ffentlich zugelassene Pr\u00fcfeinheit handelt. Abgesehen davon, sind als Anlagen zur Akte gereichte Informationen seitens des Gerichts nur dann inhaltlich zu ber\u00fccksichtigen, wenn schrifts\u00e4tzlicher Vortrag unter Bezugnahme auf konkrete Passagen erfolgt. Losgel\u00f6st davon sind diesem Dokument auch keine detaillierteren Informationen gegen\u00fcber der Anlage B 39, B 51 zu entnehmen, da lediglich eine oberfl\u00e4chliche Beschreibung der Arbeitsweise dargestellt wird, wobei der Gro\u00dfteil der Ausf\u00fchrungen auf die Zusammenstellung des Teams bei E und dessen Expertise entf\u00e4llt. Zudem wird mitgeteilt, dass die gewonnenen Ergebnisse in einem Excel-Dokument zusammengetragen wurden, welches die Beklagte jedoch nicht zur Akte gereicht hat und auch nur einen Mehrwert gehabt h\u00e4tte, wenn ihm weitere Informationen als lediglich den Tabellen aus B 39, B 51 zu entnehmen gewesen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Insbesondere zeigt die Anlage B 51, welche eine nach unten korrigierte Anzahl nicht-essentieller Rechte belegen soll, dass berechtigte Zweifel an den zusammengefassten Ergebnissen des externen Beratungsunternehmens bestehen k\u00f6nnen und offenbar auch das hinzugezogene Beratungsunternehmen nicht verl\u00e4sslich die Relevanz der Rechte feststellen kann. Eine Erkl\u00e4rung, wie das \u201eleicht nach unten korrigierte\u201c Ergebnis zustande gekommen sein soll, liefert die Beklagte nicht. Sie tr\u00e4gt nicht vor, welchen Anlass das Unternehmen E zu einer weiteren Auswertung hatte. Das Vorbringen ersch\u00f6pft sich dahingehend, dass es sich um \u201eaktuelle Zahlen\u201c handelt.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den geltend gemachten Kartellversto\u00df bleibt der Einwand der Beklagten ohne Erfolg, weil ihre Zahlen gerade nicht belegen, dass insgesamt erheblich mehr NEPs Bestandteil des Patentpools als SEPs sind. Denn selbst nach ihrer Untersuchung befinden sich insgesamt 51% SEPs im streitgegenst\u00e4ndlichen Pool. Zu guter Letzt bleibt auch hier der Einwand, dass das Ergebnis auf einer Stichprobe fu\u00dft und eben gerade nicht alle Poolpatente untersucht wurden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Zahlen bestritten und darauf verwiesen, dass die eingebrachten Patente zuvor von unabh\u00e4ngigen Gutachtern auf ihre Standardessentialit\u00e4t gepr\u00fcft werden, wie es die Leitlinien im Rahmen der Safe-Harbour-Regelung (Rn. 261, b)) vorsehen. Vor diesem Hintergrund spielen die Regularien bei der Standardisierungsorganisation (ISO\/ITU\/IEC Regeln) keine erhebliche Rolle.<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt bei ihrer W\u00fcrdigung dieses tats\u00e4chlichen Vorbringens nicht, dass die Anforderungen an die dem Lizenzsucher, hier der Beklagten, obliegende Darlegungslast nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen und somit nicht zu allen m\u00f6glichen Patentrechten eine detaillierte Darstellung der (Un-)Vereinbarkeit mit dem Standard erwartet werden kann. Allerdings kann erwartet werden, dass die ohnehin nur exemplarisch ausgew\u00e4hlten Schutzrechte eingehend untersucht und diese Untersuchungsergebnisse beispielsweise auch mit Bezug auf das jeweilige Klagepatent dargestellt werden, sodass sich die Pr\u00fcfungen durch das Beratungsunternehmen nachvollziehen lassen. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZweifel an dem Vorliegen der erforderlichen Standardessentialit\u00e4t ergeben sich nicht daraus, dass die Schutzrechte, bevor sie in den Pool aufgenommen wurden, einer Pr\u00fcfung auf Essentialit\u00e4t durch das f\u00fcr den europ\u00e4ischen Raum t\u00e4tige Patentanwaltsb\u00fcro (&#8230;) unterzogen wurden. Wenngleich diese f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Aufnahmeantr\u00e4gen in den Standard hinzugezogenen Patentanw\u00e4lte nicht g\u00e4nzlich unabh\u00e4ngig sind, sondern in Verletzungsprozessen auf Seiten der Schutzrechtsinhaber von SEPs auftreten, gen\u00fcgt dies f\u00fcr sich genommen nicht, Zweifel an deren Untersuchungsergebnissen zu begr\u00fcnden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 30. November 2006 \u2013 4b O 508\/05 \u2013, Rn. 132, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Ohne Relevanz verbleibt auch der Einwand, dass es einem Schutzrechtsinhaber aufgrund der im Fall von (&#8230;) auszuf\u00fcllenden FRAND-Bereitschaftserkl\u00e4rung (vgl. Anlage B 41 und 42) leichtf\u00e4llt, ein Patent als standardessentiell zu deklarieren, und dass die Anforderungen an solche Angaben nicht sehr hoch erscheinen m\u00f6gen. Denn jedenfalls unterzieht eine unabh\u00e4ngige Stelle die angemeldeten Schutzrechte einer Pr\u00fcfung ob ihrer Standardessentialit\u00e4t. Ohne weitere Anhaltspunkte ist ein R\u00fcckschluss daraus auf die Falschdeklarierung nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nZu keinem anderen Ergebnis f\u00fchrt der Beklagtenvortrag, mit dem die angebliche Lizensierungspraxis kritisiert und behauptet wird, dass massiv nicht-essentielle Patente \u00fcberdeklariert w\u00fcrden, um im Ergebnis h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren erwirtschaften zu k\u00f6nnen, ohne dass diesen ein angemessener Patentwert gegen\u00fcberst\u00fcnde.<\/li>\n<li>Zur St\u00fctzung dieser Behauptung bezieht sich die Beklagte auf die Unternehmen (&#8230;), welche alle Poolmitglieder geworden seien, ohne \u00fcber nur ein SEP zu verf\u00fcgen. Das nicht-produzierende Unternehmen (&#8230;) sei nur zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden, die Anzahl der Poolpatente unangemessen zu \u00fcberh\u00f6hen. Dessen Portfolio bestehe aus Abzweigungen von Poolmitgliedern hier (&#8230;) innegehaltenen Patentfamilien und entsprechenden Teilanmeldungen und verf\u00fcge nicht \u00fcber eigene Schutzrechte.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag kein systematisches Vorgehen zur \u00dcberdeklarierung in der Gr\u00fcndung von (&#8230;), der Kl\u00e4gerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17\/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch \u00fcbertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollst\u00e4ndig in dem Portfolio von (&#8230;) aufgehe. Gleiches gilt f\u00fcr die Geltendmachung eines (&#8230;)-SEPs au\u00dferhalb des Pools durch die (&#8230;) und andere von (&#8230;) au\u00dferhalb des Pools gehaltene SEPs. Die insoweit vorgelegte Untersuchung der E(Anlage B 55) begegnet den gleichen durchgreifenden Bedenken wie die Untersuchung in Anlage B 39. Die geschilderten Vorg\u00e4nge sind als solche \u201eneutral\u201c und die Beklagte tr\u00e4gt dar\u00fcber hinaus nichts vor, was einen systematischen Missbrauch rechtfertigt, zumal mit der Erh\u00f6hung der Patentzahl keine Erh\u00f6hung der Lizenzgeb\u00fchr einhergeht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, Az. 4a O 15\/17).<\/li>\n<li>Auch die Ausf\u00fchrungen zu einer vermeintlichen SEP-Strategie der (&#8230;), durch welche eine unangemessene Erh\u00f6hung der Gesamtlizenzgeb\u00fchrenbelastung dargestellt werden soll, greifen nicht durch und begr\u00fcnden kein ausbeuterisches Verhalten der Kl\u00e4gerin bzw. der (&#8230;) Die Beklagte stellt dazu auf ein in den USA gegen die C gef\u00fchrtes Verfahren auf Grundlage des Patents US F, welches, wenngleich au\u00dferhalb des Pools befindlich, so doch als AVC-essentiell deklariert sei (vgl. Anlage B 52). Die Kl\u00e4gerin dieses amerikanischen Verfahrens sei Teil der (&#8230;), wozu auch die ( geh\u00f6re, auf welche das zuvor der (&#8230;) zustehende US-Patent \u00fcbertragen worden sei. Das US-Patent geh\u00f6rt weiter zu einer Patentfamilie, umfassend (&#8230;) Patente, (&#8230;) ( Schutzrechte au\u00dferhalb des Pools stehen und (&#8230;) St\u00fcck auf (&#8230;) als einen Dritten au\u00dferhalb des Pools stehend \u00fcbertragen wurden.<\/li>\n<li>Diesem Vortrag ist entgegenzusetzen, dass au\u00dferhalb des Pools stehende essentielle Patente eben deshalb nicht von Belang sind, weil sie derzeit nicht in den Pool einbezogen sind. Au\u00dferdem ist f\u00fcr die behaupteten Schutzrechte auch unter Heranziehung der Anlage B 55, welche eine Schutzrechtsanalyse auf deren Standardessentialit\u00e4t beinhaltet, gerade dieser Umstand nicht festzustellen. Schlie\u00dflich ist nicht festzustellen, dass in der vorstehend geschilderten Verhaltensweise einschlie\u00dflich der Patent\u00fcbertragungen au\u00dferhalb des Patentpools ein planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken dieser Unternehmen mit die Lizenzsucher ausbeutender Absicht liegt. Damit einhergehend ist nicht festzustellen, dass aus diesem Verhalten eine die Lizenzsucher \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastende Geb\u00fchrenstruktur resultieren w\u00fcrde. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte auch nicht konkret aufgezeigt hat, wie sich diese behauptete \u00dcberh\u00f6hung betragsm\u00e4\u00dfig bemerkbar macht und auswirkt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Poolmitglieder durch ihre Aufnahme in den Pool verpflichtet werden, auch weitere standardessentiellen Patente darin einzubringen. Wenn sich ein Lizenznehmer sodann einer Inanspruchnahme durch ein Poolmitglied aufgrund eines nicht in den Pool eingestellten Patents ausgesetzt sieht, ist er nach US-amerikanischem Recht berechtigt, sich auf den Standardlizenzvertrag zu berufen, welcher einer separaten Geltendmachung von an sich in den Pool einzustellenden Rechten entgegensteht.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nAuch aus anderen Gr\u00fcnden ist die Zusammensetzung des Pools gegen\u00fcber der C nicht ausbeuterisch.<\/li>\n<li>Dies w\u00e4re dann der Fall, wenn die C zu einer Lizenznahme auch an solchen (nicht-essentiellen) Schutzrechten gezwungen w\u00e4re, von denen sie gar keinen Gebrauch macht. Dies hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Es fehlt jeglicher Vortrag, aus dem zu erkennen ist, dass bei der Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht von allen standardessentiellen oder wenn nicht standardessentiellen, so doch mit dem Standard zusammenh\u00e4ngenden komplement\u00e4ren Rechten Gebrauch machen w\u00fcrde. Aufgrund der bei dem C konzern vorhandenen Branchenkenntnis sowie der im Zuge der Verhandlungen schon \u00fcbermittelten Unterlagen betreffend den AVC-Standard, die Cross-Reference-Charts sowie den Standardlizenzvertrag, allesamt \u00fcber die Website der M einsehbar, war auch davon auszugehen, dass der Beklagten solcher Vortrag grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Da bereits die mangelnde Standardessentialit\u00e4t nicht dargelegt wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin einen sachlichen Grund f\u00fcr die Einbeziehung nichtessentieller Patente h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der M keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Eine solche Anpassungsklausel wird zur Herbeif\u00fchrung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit eines sich auf einen Patentpool erstreckenden Angebots als ad\u00e4quates Mittel erachtet, um ein m\u00f6gliches Ungleichgewicht zwischen der festgeschriebenen Lizenzgeb\u00fchr und dem variablen Schutzgegenstand in dem Fall auszugleichen, in dem sich der Bestand des Pools ver\u00e4ndert (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 419), beispielsweise durch Ablauf der Schutzdauer von Poolpatenten oder rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung derselben. Es ist jedoch auch m\u00f6glich, eine in der Variabilit\u00e4t des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren auch durch andere Mechanismen zu kompensieren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Vorliegend ist in Ziff. 4.9 des Lizenzvertrages geregelt:<\/li>\n<li>\u201eDer Lizenznehmer und der Lizenzverwalter erkennen an, dass die zahlbaren Lizenzgeb\u00fchren nicht deshalb steigen oder fallen, weil die Anzahl der lizensierten AVC Patentportfolio-Patente steigt oder f\u00e4llt oder weil die Preise der AVC Lizenzgeb\u00fchr-Produkte steigen oder fallen.\u201c<\/li>\n<li>Der Klausel wohnt inne, dass der Lizenzgeber das Risiko des Anstiegs der Poolpatente und der Lizenznehmer das Risiko einer Minimierung derselben \u00fcbernimmt. Die Klausel tr\u00e4gt \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 der zeitlichen Entwicklung des Patentpools Rechnung, wonach insbesondere am Anfang und am Ende der Laufzeit eine geringere Anzahl von Patenten zu erwarten ist, w\u00e4hrend im \u00dcbrigen eine gr\u00f6\u00dfere Patentanzahl in dem Pool eingelagert ist.<\/li>\n<li>Dass es sich dabei um einen interessengerechten Kompensationsmechanismus handelt, findet zum einen darin einen Ausdruck, dass der Standardlizenzvertrag in dieser Form von den Lizenznehmern angenommen worden ist, zum anderen darin, dass sich das damit verteilte Risiko bisher nur hinsichtlich des Lizenzgebers realisiert hat. Denn die Lizenzgeb\u00fchren sind seit Aufnahme des Pools im Jahre 2004 nicht angehoben worden, obwohl die Anzahl der Patente von anf\u00e4nglich 41 auf nunmehr \u00fcber 5.000 Patente angestiegen ist.<\/li>\n<li>Eine Diskriminierung l\u00e4ge nur vor, wenn die Lizenzsucherin durch die Vertragsregelung gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern benachteiligt w\u00fcrde. Dies kann hier nicht festgestellt werden, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Klausel in die Standardlizenzvertr\u00e4ge branchen\u00fcblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit dem CKonzern eine solche Regelung nicht vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Zugunsten der Kl\u00e4gerin spricht gerade die Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis tats\u00e4chlich mehr als 1.400-mal abgeschlossen worden ist.<\/li>\n<li>Der Indizwirkung k\u00f6nnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Vertr\u00e4ge selbst nicht unter FRAND-Grunds\u00e4tzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 1.XXX mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen steht den Lizenznehmern ausweislich Ziff. 6.4 des Standardlizenzvertrages das Recht zu, das Vertragsverh\u00e4ltnis unter Ber\u00fccksichtigung einer Ank\u00fcndigungsfrist von 30 Tagen freiwillig zu beenden. So hat der Lizenznehmer die M\u00f6glichkeit, auf sich ver\u00e4ndernde Umst\u00e4nde, die ihm f\u00fcr eine Fortf\u00fchrung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht mehr g\u00fcnstig erscheinen, zu reagieren und sich von dem Lizenzvertrag zu l\u00f6sen. Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine gesonderte Anpassungsklausel, die den Lizenznehmer vor einer gleichbleibenden Lizenzgeb\u00fchr bei sinkenden Schutzrechten bewahren soll, besteht mithin nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte also Gr\u00fcnde anf\u00fchrt, die die Indizwirkung ersch\u00fcttern sollen, dringt sie mit keinem durch, worauf nachfolgend eingegangen wird:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Indizwirkung des umfangreich abgeschlossenen Standardlizenzvertrages f\u00fchren nicht zum Erfolg.<\/li>\n<li>ix)<br \/>\nSchlie\u00dflich mindert sich die Aussagekraft der tausendfach geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge nicht deshalb, weil die Beklagte Datenmaterial (Anlagen B 64) basierend auf Informationen der (( vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass (( auf dem weltweiten Markt der Mobiltelefone nur (( % lizensierte Produkte seien, wobei (( % der Lizenznehmer von Poolmitgliedern und lediglich (( % der Lizenznehmer von au\u00dferhalb des Patentpools stehenden Unternehmen gebildet w\u00fcrden. Aus diesem prozentualen Verh\u00e4ltnis leitet die Beklagte ab, dass die Lizensierungspraxis der (( jedenfalls im Hinblick auf externe Wettbewerber nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig und repr\u00e4sentativ sei. Aus mehreren Gr\u00fcnden verf\u00e4ngt diese Kritik jedoch nicht.<\/li>\n<li>So ist nicht ersichtlich, dass ausschlie\u00dflich solche Produkte in die Berechnung eingestellt wurden, die auch AVC-f\u00e4hig sind. Denn nur solche Endger\u00e4te, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob nur Smartphones oder auch dar\u00fcber hinaus s\u00e4mtliche Endger\u00e4te betrachtet werden, sind \u00fcberhaupt betroffen und k\u00e4men als potentielle Lizenznehmer der M infrage. Ferner bestehen Zweifel an den Kriterien, anhand derer die (nicht-)lizensierten Unternehmen ausgew\u00e4hlt wurden. So ergibt sich aus der tabellarischen Zusammenstellung in der Anlage B 64, dass auch solche Betriebe herangezogen wurden, bei denen es sich offenkundig nicht um Mobilfunkunternehmen bzw. \u00fcberhaupt um Elektrounternehmen handelt ((: Auch ist es unsch\u00e4dlich, dass \u2013 die Richtigkeit der Zahlen unterstellt, wof\u00fcr auch die seitens der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Zahlen (S\u00e4ulendiagramm und tabellarische Darstellung) sprechen k\u00f6nnten, da sie allenfalls geringf\u00fcgig anders ausfallen \u2013 ein Gro\u00dfteil der Lizenznehmer zugleich Mitglied des hier relevanten Patentpools ist. Denn die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand des Poolmitglieds Apple beispielhaft aufgezeigt, was unbestritten geblieben ist, dass nicht jedes Poolmitglied im gleichen Umfang von der Teilnahme am Pool profitiert. So verf\u00fcgt das Unternehmen Apple selbst lediglich \u00fcber 10 eigene standardessentielle Patente und muss aufgrund dessen h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren an den Pool zahlen, als es durch seine anteilige Teilnahme am Pool an Aussch\u00fcttungen aus den eingenommenen Gesamtlizenzgeb\u00fchren erh\u00e4lt. Spiegelbildlich verh\u00e4lt es sich bei dem Poolmitglied Panasonic, welcher einer der gr\u00f6\u00dften Poolpatentinhaber ist. Die Kl\u00e4gerin hat somit anschaulich aufgezeigt, dass die Marktmacht eines Poolmitglieds, die bei Apple offensichtlich vorhanden ist, keinen Einfluss darauf hat, wie sich die internen Lizenzgeb\u00fchren gestalten.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Lizenzangebot ist auch vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu einem Lizenzvertrag mit der (( FRAND-gem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die C unterliegt angesichts ihres mit dem Poolmitglied (( \u00fcber dessen gesamtes Portfolio an 3GPP\/3GPP2-essentiellen Patenten geschlossenen Lizenzvertrages (vgl. Anlage B 49) keiner Diskriminierung oder Ausbeutung, sofern sie auch dem seitens der M vorgesehenen weltweiten Lizenzvertrag zustimmen w\u00fcrde. Auch steht dieser Vertrag nicht der Annahme entgegen, dass die vielz\u00e4hligen Standardlizenzvertr\u00e4ge inhaltsgleich zustanden gekommen sind.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist nicht zu beanstanden, dass (( trotz ihrer Eigenschaft als Mitglied am AVC-Pool auch au\u00dferhalb dessen Lizenzvertr\u00e4ge an standardwesentlichen Rechten schlie\u00dft. Der Standardlizenzvertrag r\u00e4umt den Poolmitgliedern diese M\u00f6glichkeit gerade ein und muss dies auch, um selbst den kartellrechtlichen Vorgaben aus den Leitlinien der EU-Kommission gerecht zu werden und keine Exklusivit\u00e4t an den in den Pool eingebrachten Schutzrechten zu begr\u00fcnden (Leitlinien Rn. 261; vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4\/17).<\/li>\n<li>Dennoch ist der Verweis auf den Vertrag mit (( nicht geeignet, um aufzuzeigen, dass die Regelungen in den vielz\u00e4hligen Lizenzvertr\u00e4gen nicht identisch sind und ihnen daher keine Indizwirkung zukommen kann.<\/li>\n<li>Der als Anlage B 49 vorgelegte Lizenzvertrag mit der ((<br \/>\nDie Vertragsklausel (vgl. Ziff. 5.2) sieht vor, dass ((<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung bzw. Ausbeutung der C ist indes deshalb nicht gegeben, da sich die M gegen\u00fcber der C verhandlungsbereit gezeigt hat, wie mit bereits an das Poolmitglied gezahlten Lizenzgeb\u00fchren betreffend den AVC-Standard umgegangen werden soll. Die M w\u00fcrde gezahlte Lizenzgeb\u00fchren auf Weisung des Lizenzgebers an C erstatten. Die C w\u00e4re im Ergebnis keiner doppelten Lizenzzahlung ausgesetzt.<\/li>\n<li>Die Tatsache, dass wegen des den (( bestehenden Vertrags mit der C besonders verhandelt worden ist, wie Lizenzzahlungen der C an das Poolmitglied (( zu behandeln sind, spricht vielmehr f\u00fcr ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Verhalten der M. Denn es w\u00fcrde sich um einzelfallbedingte, ggf. partielle, da nur Rechte eines Poolmitglieds betroffen sind, abweichende Regelungen handeln, welche der C im \u00dcbrigen auch zugutek\u00e4men und keine Ungleichbehandlung darstellen w\u00fcrden. Dessen musste sich die C auch bewusst sein, weil \u2013 ausweislich (( (Anlage B 28) \u2013 die M ihr bereits signalisiert hat, auf diese Vertragsgestaltung R\u00fccksicht nehmen zu wollen und die an das Poolmitglied gezahlte Lizenzgeb\u00fchre zur\u00fcckzuerstatten.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat selbst die Beklagte nicht behauptet, ((. Dies w\u00e4re aber, neben dem Abschluss des Standardlizenzvertrages, die Voraussetzung daf\u00fcr, dass gegen\u00fcber der C Rechte lesend auf den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard nicht mehr geltend gemacht werden k\u00f6nnten (\u201eglobales Stillhalteabkommen\u201c) und die Frage der Anrechnung bereits gezahlter Lizenzgeb\u00fchren virulent w\u00fcrde.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie Einbeziehung des chinesischen Marktes zu denselben Lizenzs\u00e4tzen in den Lizenzvertrag mit der C ist FRAND-gem\u00e4\u00df. Eine Diskriminierung ist nicht festzustellen.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nNeben einer unmittelbaren Ungleichbehandlung kann eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern auch darin begr\u00fcndet liegen, dass der Patentinhaber seine Verbietungsrechte nur selektiv durchsetzt, was bedeutet, dass er gegen vereinzelte Wettbewerber Klage erhebt, um auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zu dr\u00e4ngen, wohingegen andere Lizenznehmer ungehindert vom Schutzrecht Gebrauch machen d\u00fcrfen. Faktisch f\u00fchrt dies dazu, dass die nicht verklagten Lizenznehmer in den Genuss einer unentgeltlichen Lizenz kommen, obwohl ihre Wettbewerber Lizenzgeb\u00fchren zahlen m\u00fcssen bzw. alternativ einer Verurteilung ausgesetzt sind. Ein Missbrauch durch den Patentinhaber liegt in solchen Sachverhaltskonstellationen aber nur vor, wenn diesem grunds\u00e4tzlich auch ein rechtliches Vorgehen gegen den verschonten Wettbewerber zuzumuten ist. Wann dies der Fall ist, ist anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermitteln. Ma\u00dfgeblich ist, ob der Patentinhaber Kenntnis von dem Verletzer hat und welches Ausma\u00df der Umfang der Benutzungshandlungen hat. Zuzugestehen ist dem Patentinhaber zudem, dass er konzentriert gegen einzelne Verletzer vorgeht und sowohl aus personellen als auch vor allem finanziellen Gr\u00fcnden nicht gegen alle Verletzer zeitgleich agieren kann (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap E, Rn. 243). Nichtsdestotrotz ist erforderlich, dass der Patentinhaber darlegt, grunds\u00e4tzlich bereit zu sein und k\u00fcnftig beabsichtigt, auch gegen weitere Verletzer einzuschreiten. Nur dann ist der kartellrechtlichen Gleichbehandlung Gen\u00fcge getan.<\/li>\n<li>Hier ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden kl\u00e4gerischen Vortrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. November 2018 eine unzul\u00e4ssige, da gegen\u00fcber potentiellen Lizenznehmern nur selektive Vorgehensweise nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist nicht zu beanstanden, dass der Lizenzgeber an denjenigen Unternehmensteil eines Verletzers\/Lizenzsuchers herantritt, der befugt ist, Vertr\u00e4ge mit weltweiter Wirkung abzuschlie\u00dfen und sogar auch selbst am Vertrieb der zu lizensierenden Produkte beteiligt ist. Insoweit hat der Patentinhaber regelm\u00e4\u00dfig ein Interesse daran, an den Mutterkonzern heranzutreten, um eine umfassende, aber zugleich kosten- und aufwands\u00e4rmere L\u00f6sung herbeizuf\u00fchren (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 08. Januar 2016 \u2013 7 O 96\/14 \u2013, Rn. 119, juris).<\/li>\n<li>Denn der Patentinhaber hat grunds\u00e4tzlich ein legitimes Interesse daran, alle Benutzungshandlungen eines Konzerns durch einen Lizenzvertrag zu regeln, anstatt aus einzelnen Schutzrechten oder in einzelnen L\u00e4ndern gerichtlich vorgehen zu m\u00fcssen, um auch insoweit einen Lizenzvertragsschluss herbeizuf\u00fchren. Zudem entstehen dem SEP-Inhaber h\u00f6here Kosten, wenn er gezwungen w\u00fcrde, sein gesamtes Portfolio in verschiedenen Lizenzvertr\u00e4gen (f\u00fcr eine Mehrzahl von Patenten und eine Mehrzahl von L\u00e4ndern) auszulizensieren. Weiterhin sind die Kontrolle der Einhaltung der Vertr\u00e4ge und die Verfolgung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen bei einer Mehrzahl von Vertr\u00e4gen oftmals schwieriger (LG D\u00fcsseldorf, Teilurteil vom 31. M\u00e4rz 2016 \u2013 4a O 73\/14 \u2013, Rn. 227, juris).<\/li>\n<li>Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die M (nur) bereit ist, mit dem Mutterkonzern der Beklagten, der C, Lizenzvertr\u00e4ge mit weltweiter Reichweite zu schlie\u00dfen. Auf diese Weise ist ihr n\u00e4mlich garantiert, dass alle Vertriebshandlungen einer Unternehmensgruppe von einem Lizenzvertrag erfasst werden.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass seitens der M in anderen F\u00e4llen unstreitig Lizenzvertr\u00e4ge mit anderen Gesellschaften als der Muttergesellschaft zustande gekommen sind. An dieser Vorgehensweise bestehen n\u00e4mlich dann keine Bedenken, wenn diese Vertr\u00e4ge mit allen vertriebsrelevanten Einzelgesellschaften eines Konzerns geschlossen werden, um auf diesem Weg eine (schrittweise) weltweite Lizenzabdeckung zu erreichen. So ist dies vorliegend mit den in China ans\u00e4ssigen Unternehmen wie (( geschehen. Auf die gleiche Weise ist bei (( verfahren worden. Dass die (( Lizenznehmerin geworden ist, lag darin begr\u00fcndet, dass nur sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Vertrieb t\u00e4tig war.<\/li>\n<li>Die Vorgehensweise, von der C eine weltweite Lizenz unter Einbeziehung des chinesischen Marktes zu verlangen, ist aber nur dann FRAND, wenn es branchen\u00fcblich ist, stets den chinesischen Markt mitzulizensieren.<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Es sind seitens der M bzw. der Kl\u00e4gerin keine Bestrebungen festzustellen, die den Schluss auf eine nur selektive Rechtsdurchsetzung rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ca. 100 weltweit t\u00e4tige Wettbewerber der C ohne Sitz in China haben unstreitig den Standardlizenzvertrag abgeschlossen. Zu diesen Lizenznehmern z\u00e4hlen vor allem: ((. Es sind nur chinesische Hersteller zu verzeichnen, die auf dem chinesischen Markt ohne eine AVC-Lizenz agieren. Namentlich handelt es sich dabei neben dem C-Konzern um ((. Die Kl\u00e4gerin hat diese Unternehmen nicht positiv von der Lizenzpflicht befreit; vielmehr bem\u00fcht sie sich auch insoweit um den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen, was diese Unternehmen jedoch durchg\u00e4ngig ablehnen. Dass insoweit keine Lizenzvertr\u00e4ge vorgelegt wurden, beruht daher nicht auf Unvollst\u00e4ndigkeit seitens der Kl\u00e4gerin, sondern r\u00fchrt schlicht daher, dass es solche Vertr\u00e4ge bis heute nicht gibt.<\/li>\n<li>Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin zu diesem Zweck per E-Mail mit allen Wettbewerbern der C Kontakt aufgenommen. Zuletzt habe sich die Kl\u00e4gerin eine Woche vor der m\u00fcndlichen Verhandlung des hiesigen Rechtsstreits am 8.November 2018 mit chinesischen Unternehmen getroffen, wobei die Gespr\u00e4che ergeben h\u00e4tten, dass der Ausgang der Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf abgewartet werden solle, bevor endg\u00fcltig \u00fcber eine Lizenznahme entschieden werde.<\/li>\n<li>Auf das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen bez\u00fcglich der E-Mail-Korrespondenz der M mit den chinesischen Wettbewerbern kommt es nicht an. Denn es ist gerichtsbekannt, namentlich aus dem Verfahren der Parallelkammer zum Az. 4b O 4\/17, dass sich die dortige Beklagte, die ((, stets ablehnend gegen\u00fcber Lizenzverhandlungen verhalten hat. Im \u00dcbrigen wusste die C aus dem von ihr selbst gefertigten Protokoll zur Verhandlungssitzung mit M vom 20. Juli 2016 (Anlage B 28), dass die M Gespr\u00e4che, abzielend auf eine AVC-Lizenz, mit (( gef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich war von der Kl\u00e4gerin bzw. M zur Vermeidung einer selektiven Rechtsdurchsetzung nicht zu verlangen, gegen alle chinesischen Wettbewerber gleichzeitig auch gerichtlich vorzugehen. Denn dem Lizenzgeber ist zuzugestehen, seine Kr\u00e4fte zu b\u00fcndeln und Verbietungsrechte zun\u00e4chst gegen die marktst\u00e4rksten Verletzer durchzusetzen, andernfalls besteht zu seinen Lasten auch ein erhebliches Kostenrisiko (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 243). Gem\u00e4\u00df dieser (( zuzugestehenden Auswahlentscheidung ist sie gerechtfertigterweise zun\u00e4chst nur gegen die C und die (( vorgegangen. Im \u00dcbrigen hat sie nicht ausgeschlossen, auch gegen die weiteren chinesischen Wettbewerber vorzugehen, sofern mit diesen nicht schon im Lichte der Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf Einigungen erzielt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Regelung eines weltweit einheitlichen Lizenzsatzes st\u00f6\u00dft unter FRAND-Gesichtspunkten nicht auf Bedenken. Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr den chinesischen Markt herabgesetzt und Lizenzs\u00e4tze insgesamt regional bestimmt werden sollen.<\/li>\n<li>Es gelingt der Beklagten nicht, ihren Vortrag, wonach es auf verschiedenen Absatzm\u00e4rkten sehr starke Unterschiede in den Verkaufspreisen gebe, hinreichend zu substantiieren. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin konkrete Preise vorgetragen, zu denen Endger\u00e4te der C in (( verkauft werden:<\/li>\n<li>\nDiese Angaben wurden von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Somit steht fest, dass lediglich hinsichtlich der Produktgruppe \u201eBasic Phone\u201c die f\u00fcr China erreichten Verkaufspreise niedriger ausfallen. Dies gilt allerdings nur im Verh\u00e4ltnis zu den in ((<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen liegen keine anderen Gr\u00fcnde vor, weshalb gegen\u00fcber der C andere als die angebotenen Lizenzs\u00e4tze vorgesehen werden sollten. Insbesondere sind die damit einhergehenden Pauschalierungen nicht zu beanstanden, da dies bei der Gestaltung von Poollizenzen nicht g\u00e4nzlich zu vermeiden ist. Die Grenze des Zul\u00e4ssigen ist erreicht, wenn die Pauschalierungen f\u00fcr die Lizenzsucher unzumutbar sind (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. September 2008 \u2013 4b O 78\/07 \u2013, juris, Rn. 101). Dies ist hier nicht festzustellen. Das Unterbleiben einer regionalen Stafflung der Lizenzs\u00e4tze ist nicht unzumutbar. So stellt die Beklagte zur Beurteilung dieser Fragestellung schon richtigerweise selbst darauf ab, ob dies den Gepflogenheiten der Branche entspricht. Denn nur, wenn gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern eine solche Staffelung erfolgt ist, m\u00fcsste gegen\u00fcber der C genauso verfahren werden. Es ist indes nicht zu erkennen, dass sich eine solche Gepflogenheit herausgebildet h\u00e4tte.<\/li>\n<li>So ist unbestritten und folgt zudem aus der Indizwirkung der \u00fcber 1.400 geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, dass die M bisher keine Lizenzvertr\u00e4ge geschlossen hat, die unter Ber\u00fccksichtigung regionaler Besonderheiten am Markt festgesetzte Lizenzs\u00e4tze vorgesehen haben. Dementsprechend konnte sich keine Gepflogenheit entwickeln, l\u00e4nderspezifische Lizenzs\u00e4tze festzusetzen. Eine Diskriminierung der C existiert insoweit nicht.<\/li>\n<li>Losgel\u00f6st von der Frage, weshalb f\u00fcr die Beklagte als Lizenznehmerin die Durchsetzung von Patentrechten im chinesischen System bei der Bemessung der Lizenzs\u00e4tze relevant sein soll, da ein Patente ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, zu dem es besteht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.November 2018, Az. 4a O 17\/17), w\u00e4ren jedenfalls alle Lizenznehmer gleicherma\u00dfen von etwaigen Besonderheiten oder Schwierigkeiten des chinesischen Patentdurchsetzungssystems betroffen. Eine Benachteiligung gerade der C liegt darin nicht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch ohne Relevanz, wie die in den Pool einbezogenen Patente ihrer Herkunft nach zu gewichten und ob chinesische Patente darin m\u00f6glicherweise unterrepr\u00e4sentiert sind. Die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Lizenzs\u00e4tze k\u00f6nnte angesichts der regionalen Verteilung der Schutzrechte nur dann fraglich sein, wenn Lizenzgeb\u00fchren auch f\u00fcr die L\u00e4nder gefordert werden, in denen nur ein einziges SEP in Kraft steht und benutzt wird; auch in solchen F\u00e4llen allerdings ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, wenn sie branchen\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>Hier ist es nicht zu beanstanden, in China in Kraft stehende Schutzrechte vollumf\u00e4nglich und gleichberechtigt neben den \u00fcbrigen Schutzrechten zu ber\u00fccksichtigen. Denn zum einen liegt Branchen\u00fcblichkeit vor, da alle Lizenznehmer gleicherma\u00dfen von einer etwaigen Unterrepr\u00e4sentation betroffen sind. Zum anderen ist die Kl\u00e4gerin dem Beklagtenvortrag, der die Einbeziehung chinesischer Rechte moniert, jedenfalls auf erhebliche Weise entgegengetreten, indem sie tabellarisch aufgezeigt hat, dass chinesische Patente den viertgr\u00f6\u00dften Anteil am Patentpool haben. Die Beklagte hat dieses Vorbringen nicht angegriffen. Schlie\u00dflich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass selbst die wenigen chinesischen Patente nicht in der Lage w\u00e4ren, einen Interessenten vom standarddefinierten Markt fernzuhalten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. September 2008 \u2013 4b O 78\/07 \u2013 Videosignalcodierung III, juris, Rn. 101 f.).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nZur Bestimmung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Lizenzs\u00e4tze kam es nicht auf die Vorlage anderer Dokumente als die Standardlizenzvertr\u00e4ge selbst an. Insbesondere war die Einreichung der Membership Agreements nicht erforderlich. Denn diese Vereinbarungen bestehen zwischen der M als Lizenzverwalter und den Poolmitgliedern, die zugleich Lizenznehmer sind. Die Beklagte besteht auf die Vorlage dieses Dokuments, da andernfalls nicht festgestellt werden k\u00f6nne, inwieweit das Lizenzangebot an C mit denjenigen Lizenzvertr\u00e4gen mit Poolmitgliedern vergleichbar sei und wie die Lizenzeinnahmen poolintern aufgeteilt werden. Darauf kommt es aber f\u00fcr die Frage der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebots nicht an. Denn bei den Membership Agreements handelt es sich, wie die Beklagte selbst feststellt, um Interna des Patentpools, die auf dessen innere unternehmerischen Strukturen bezogen sind und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Lizenzvertr\u00e4ge haben. Allein die Existenz dieser Membership Agreements, die durch die Poolmitgliedschaft bedingt ist, sagt nichts dar\u00fcber aus, dass die mit Poolmitgliedern geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge inhaltlich anders ausgestaltet sind. Im \u00dcbrigen folgt aus der Indizwirkung der tausendfach geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, dass es keine inhaltlichen Unterschiede dieser Vertr\u00e4ge gegen\u00fcber externen Lizenznehmern gibt, was die Kl\u00e4gerin konkret am Beispiel des Apple-Konzerns auch aufgezeigt hat.<\/li>\n<li>Auch in der Sache w\u00fcrden diese weiteren Dokumente lediglich dazu dienen, die effektive Lizenzbelastung (Effektivlizenzs\u00e4tze) kontrollieren zu k\u00f6nnen. Auf diese effektiven Lizenzs\u00e4tze kommt es aber nicht an, um die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit eines Lizenzangebots zu \u00fcberpr\u00fcfen. Denn der Effektivlizenzsatz ist nicht hinreichend verl\u00e4sslich, da er von vielen seitens des Lizenzgebers nicht beeinflussbaren Faktoren abh\u00e4ngt (z.B. Absatzst\u00e4rke, Produktportfolio), und variiert auch gerade innerhalb der Gruppe der Pool-Mitgliedern als Lizenznehmer.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDas unterbreitete Lizenzangebot diskriminiert die C nicht deshalb, weil ihr, wie die Beklagte behauptet \u2013 im Vergleich zu anderen Lizenznehmern \u2013 keine Rabatte einger\u00e4umt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>So ist bereits nicht dargelegt, dass anderen Lizenznehmern Rabatte einger\u00e4umt worden seien.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte auf Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen Bezug nimmt, stellen diese Regelungen zu den Zahlungsmodalit\u00e4ten dar, die die nach dem Standardvertrag der H\u00f6he nach zu entrichtenden Geb\u00fchren im Grundsatz jedoch nicht ber\u00fchren.<\/li>\n<li>Sofern Anrechnungsvereinbarungen im Raum stehen ist eine missbr\u00e4uchliche Ungleichbehandlung bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt, mithin jedenfalls ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass auf ihrer Seite bereits ein Anrechnungsbed\u00fcrfnis besteht. Im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit von Ratenzahlungen hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass diese M\u00f6glichkeit jedem einger\u00e4umt wird. Insoweit hat die Beklagte aber auch kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche Absprache auf ihrer Seite vorgetragen.<\/li>\n<li>Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte, woraus sich hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzbetr\u00e4ge Abweichungen gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern ergeben k\u00f6nnten, die der C zu Unrecht nicht angeboten werden. Die Beklagte tr\u00e4gt dazu nicht substantiiert vor. Insbesondere folgen solche Anzeichen nicht aus der als Anlage K 14 vorgelegten \u00dcbersicht zu (urspr\u00fcnglich) geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen. Denn ausweislich der ersten Spalte beziehen sich diese Vertr\u00e4ge auf den MPEG 2-Standard. Es ist f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen MPEG 4-Standard aber ohne Relevanz, ob im Rahmen eines anderen Standards verschiedene Vertragstypen zur Auswahl standen. Unter konkrete Bezugnahme auf Lizenzvertr\u00e4ge des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standards hat die Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt, dass andere Regelungen getroffen wurden.<\/li>\n<li>gg)<br \/>\nDie in das Lizenzangebot integrierte H\u00f6chstbetragsklausel Ziff. 3.1.1. \u201eRoyalties and payments\u201c ist angemessen und diskriminiert den C konzern nicht.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht darauf zur\u00fcckziehen, die \u201eroyalty caps\u201c seien nicht angemessen und diskriminierend, weil Multiproduktanbieter durch ihre breitere Produktpalette eher in den Genuss der Kappungsgrenze, die 2016 bei $ x.x.000 lag, kommen.<\/li>\n<li>Generell besteht keine Verpflichtung zur Meistbeg\u00fcnstigung. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Vertr\u00e4ge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis f\u00fchren m\u00fcssen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17 m.w.N.). Eine Diskriminierung scheidet aus, wenn es bereits an einer unterschiedlichen Behandlung fehlt.<\/li>\n<li>Die Regelung des Art. 3.1 sieht eine Kappungsgrenze ab einer bestimmten gezahlten Lizenzh\u00f6he ebenso wie eine Freilizenz f\u00fcr die ersten 0X000 verkauften Einheiten vor.<\/li>\n<li>Unter Ziff. 3.1.1 sieht der Lizenzvertrag f\u00fcr die Jahre von 2006 bis 2020 folgende H\u00f6chstbetr\u00e4ge vor: f\u00fcr den Zeitraum zwischen 2011 und 2015 lag dieser Betrag bei j\u00e4hrlich X.X0.000 $, f\u00fcr das Jahr 2016 bei 8X.000 $ und f\u00fcr die Jahre von 2017 bis 2X0 bei j\u00e4hrlich 9.X000 $. Praktisch f\u00fchrt diese Reglung dazu, dass sich der vorherige Lizenzsatz ab Erreichen und auch \u00dcberschreiten dieser Grenze nachtr\u00e4glich (rechnerisch) relativiert und der Lizenznehmer effektiv einen geringeren Lizenzsatz pro verkauftem St\u00fcck bezahlt hat (\u201eEffektivlizenzs\u00e4tze\u201c). Dieser Regelung ist immanent, dass Unternehmen mit hohen Umsatzzahlen schneller in den Genuss von sich relativierenden Lizenzs\u00e4tzen pro St\u00fcck kommen als solche mit geringerem Umsatz.<\/li>\n<li>Die m\u00f6gliche Quersubventionierung bei Unternehmen, die AVC-Produkte aus verschiedenen Sparten der Elektronikbranche anbieten und so durch ein diversifiziertes Produktsortiment schneller die Kappungsgrenze erreichen als ein Ein-Produkt-Hersteller, ist weder Folge einer Ungleichbehandlung noch l\u00e4sst sich die Klausel deswegen als unangemessen qualifizieren.<\/li>\n<li>Die Kappungsgrenze setzt zun\u00e4chst einen wirtschaftlichen Anreiz, hohe St\u00fcckzahlen zu verkaufen, um bei hohem Umsatz lizenzfrei zu werden. So wird aber der nat\u00fcrliche Wettbewerb gerade gef\u00f6rdert. Eine Wettbewerbsf\u00f6rderung hat gleichzeitig eine gute Durchsetzung des Standards zur Folge. Es entspricht nat\u00fcrlichen Markt- und Wettbewerbsverh\u00e4ltnissen, dass Unternehmen mit gewissen Marktanteilen und einer gewissen Marktpr\u00e4senz belohnt werden. So ist der Mechanismus der Rabattierung \u2013 nichts anderes passiert bei Erreichen der Kappungsgrenze \u2013 bei gro\u00dfen St\u00fcckzahlen ein g\u00e4ngiges Mittel in der Wirtschaft.<\/li>\n<li>Es liegt auch keine Ungleichbehandlung von Ein-Produkt-Herstellern im Vergleich zu Multi-Produktherstellern vor. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass beide Herstellergruppen \u00fcberhaupt vergleichbar sind. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil durch die Lizenzierung des AVC-Produkts verschiedene nachgelagerte Produktm\u00e4rkte erfasst werden, wobei die Produkte untereinander nicht substituierbar sind (Fernseher und Handy). Insofern bietet die Kl\u00e4gerin allen Herstellern die gleichen Kappungsgrenzen an, eine Pflicht zur Differenzierung besteht nicht. Sofern die Beklagte Multi-Produkt-Hersteller als Beispiel einer \u00fcberproportionalen Beg\u00fcnstigung heranzieht, l\u00e4sst sie zudem au\u00dfer Acht, dass die Multi-Produkthersteller auch schneller den Bereich der lizenzfreien Herstellung der ersten X.000 Einheiten verlassen. Dass der Standardlizenzvertrag das Kodieren und Dekodieren von AVC-Videos und somit verschiedene nachgelagerte M\u00e4rkte erfasst (mobile Endger\u00e4te, Fernseher, etc.), auf denen diese Technik zum Einsatz kommt, stellt kein unzul\u00e4ssige Kopplung (Bundling) dar. Es wird die Technologie des Videoformats lizenziert, unabh\u00e4ngig in welcher Einrichtung\/auf welchem Endger\u00e4t sie Anwendung findet. Schon die Kopplung ist nicht ersichtlich, weil die Verwendung des AVC-Formats gerade einheitlich zur entgeltlichen Nutzung bereitgestellt wird. Die vom Patentpool erfasste Technik des AVC-Formats ist als solche auch nicht substituierbar. Die Substituierbarkeit wird wie gesehen gerade nicht dadurch statuiert, dass das Format in verschiedenen Empfangs- oder Sendeger\u00e4ten zum Einsatz kommt.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus gelangt die festgesetzte Kappungsgrenze ebenfalls f\u00fcr Ein-Produkt-Hersteller, deren Vertriebst\u00e4tigkeit auf mobile Endger\u00e4te beschr\u00e4nkt ist, zur Anwendung. Das Erreichen hoher Verkaufszahlen liegt nicht allein in der Auswahl der Produkte, sondern ist auch auf das individuelle Gesch\u00e4ftsgebaren des jeweiligen Wettbewerbers zur\u00fcckzuf\u00fchren. So spielen ein gutes Marketing und eine gute Markenpflege, ausgebaute Infrastrukturen und zuverl\u00e4ssige Vertriebsnetze eine Rolle. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produktes fu\u00dft auf zahlreichen Gr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Diese Faktoren f\u00fchren dazu, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel letztlich keinen kartellrechtlichen Missbrauch darstellt und die Folge einer Quersubventionierung, die bei einem am Markt erfolgreichen Unternehmen auftreten kann, hinzunehmen ist.<\/li>\n<li>Vorliegend spricht f\u00fcr die Angemessenheit der gew\u00e4hlten H\u00f6chstbetr\u00e4ge, dass Lizenznehmer tats\u00e4chlich in der Lage sind, solche Ums\u00e4tze zu erzielen. Dies legt die Kl\u00e4gerin substantiiert dar, indem sie am Beispiel von C tabellarisch, unter Ausnahme des chinesischen Marktes, die verkauften St\u00fcckzahlen, den jeweiligen Jahresumsatz sowie den prozentualen Anteil am globalen Markt f\u00fcr das Jahr 2016 aufzeigt (Bl. 231 GA). Diese zahlenm\u00e4\u00dfigen Angaben stellt die Beklagte nicht auf erhebliche Weise in Abrede. Richtig war nur deren R\u00fcge und insoweit nunmehr von der Kl\u00e4gerin in der Triplik berichtigt, dass es sich in der Spalte der verkauften Einheiten um St\u00fcckzahlen handelt, sodass die Angabe des $-Zeichens f\u00e4lschlicherweise erfolgt ist.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt selbst die Beklagte vor, dass C die H\u00f6chstbetragsgrenze \u00fcberschreitet (vgl. Tab. 1, Schriftsatz v. 4. September 2017, S. 45; Bl. 97 GA; Anlagen B 33 und 34). Sie stellt insoweit nur darauf ab, dass der auf diese Weise f\u00fcr sie entstehende effektive Lizenzsatz im Vergleich zum (( h\u00f6her ausf\u00e4llt. Auch aus der Bezugnahme der Beklagten auf den als Anlage B 50 partiell zur Akte gereichten IDC-Report und der dort pr\u00e4sentierten Zahlenwerte zu verkauften Einheiten ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn gerade aus der Tatsache, dass die in der \u00dcbersicht Anlage B 50 aufgef\u00fchrten St\u00fcckzahlen f\u00fcr die Jahre 2014 und 2016 gegen\u00fcber der kl\u00e4gerseits in den Prozess eingef\u00fchrten Tabelle nach oben abweichen, ist erst recht anzunehmen, dass auch unter Zugrundelegung dieser Daten die streitgegenst\u00e4ndliche Kappungsgrenze \u00fcberschritten wird.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDie Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht gen\u00fcgt und kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot abgegeben.<\/li>\n<li>Den wechselseitig zu erf\u00fcllenden C-Kriterien des EuGH folgend hat auf ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot der Lizenzsucher grunds\u00e4tzlich sorgf\u00e4ltig und gem\u00e4\u00df den im Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das urspr\u00fcngliche Lizenzangebot vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien gen\u00fcgen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338).<\/li>\n<li>Weder das erste (August 2017) noch das zweite Gegenangebot (30. Oktober 2018) sind FRAND-gem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte st\u00fctzt sich nur noch auf ihr Angebot vom 30. Oktober 2018, sodass das erste Gegenangebot keiner Pr\u00fcfung mehr bedurfte.<\/li>\n<li>Das zweite Gegenangebot entspricht nicht FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nObschon das zweite Gegenangebot gegen\u00fcber dem zun\u00e4chst abgegebenen Gegenangebot Ver\u00e4nderungen enth\u00e4lt und so insbesondere die Dreiteilung der Lizenzs\u00e4tze aufgegeben wurde, sind diese dennoch nicht ausreichend, dass das Angebot insgesamt als FRAND zu erachten ist.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie Beklagte hat n\u00e4mlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Portfoliolizenz.<\/li>\n<li>Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages f\u00fcr Lizenzgeber die M\u00f6glichkeit vorsieht, Individual- und Unterlizenzen einzur\u00e4umen. Darin hei\u00dft es in der deutschen \u00dcbersetzung S. 2, 3. Abs. w\u00f6rtlich:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend der hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Schon aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, diese Formulierung in den Standardlizenzvertrag aufzunehmen und potentiellen Lizenznehmern die M\u00f6glichkeit von Individuallizenzen einzur\u00e4umen. Denn andernfalls w\u00fcrde sie die Vertragsfreiheit der Lizenzsucher unzul\u00e4ssigerweise auf einen bestimmten Lizenzgeber und vor allem auf einen bestimmten Vertragsinhalt, n\u00e4mlich den Patentpool, beschr\u00e4nken. Die Lizenzsucher h\u00e4tten keine andere Wahl als von derjenigen Vertragspartei das Angebot zu den unterbreiteten Bedingungen anzunehmen, um sich die M\u00f6glichkeit auf Wettbewerbsf\u00e4higkeit auf dem nachgelagerten Produktmarkt nicht abzuschneiden.<\/li>\n<li>Eine vertragliche Einschr\u00e4nkung der Wahlfreiheit auf eine, wie oben geschildert grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Poollizenz findet ihre Rechtfertigung auch nicht darin, dass \u2013 nach unbestrittenem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 praktisch von der Vergabe von Individuallizenzen nie Gebrauch gemacht worden ist, weil sich die tats\u00e4chliche Gepflogenheit der Branche von Anfang an hin zur Vergabe von Poollizenzen entwickelt hat. Zwar ist in der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass eine herausgebildete Branchen\u00fcblichkeit ein taugliches Argument f\u00fcr die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit bestimmter Vertragsregelungen sein kann. Dies w\u00fcrde aber de facto dazu f\u00fchren, dass die kartellrechtlich erforderliche Offerte einer anderen Lizensierungsm\u00f6glichkeit als einer Poollizenz durch faktische Br\u00e4uche ausgehebelt werden kann. Denkbar w\u00e4re, dass Poolmitglieder damit beginnen, ausschlie\u00dflich Poollizenzen zu nehmen, und dies aufgrund deren nicht unerheblichen Anzahl bereits zur Etablierung einer solchen Praxis gen\u00fcgt. Pool-externe Lizenznehmer w\u00e4ren dieser Praxis sodann ausgesetzt, ohne sie beeinflussen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Wahrnehmung der mithin verbleidenden Wahlm\u00f6glichkeit, sich nur das kl\u00e4gerische Portfolio lizensieren zu lassen, f\u00fcr sich genommen kartellrechtlich neutral (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4\/17).<\/li>\n<li>Allerdings besteht die M\u00f6glichkeit, eine andere als die seitens der Patentinhaber angebotene Lizenz zu nehmen, auch nicht uneingeschr\u00e4nkt. Vielmehr muss das Verhalten des Lizenzsuchers seinerseits an kartellrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gemessen werden. Er darf f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zwingende Kartellrechtsvorgaben nicht zu seinen Gunsten ausnutzen, was letztlich zu einer Benachteiligung des sich FRAND-verhaltenden Schutzrechtsinhabers f\u00fchren w\u00fcrde. Denn er w\u00e4re zur Vergabe einer Individualportfoliolizenz gezwungen.<\/li>\n<li>Deshalb hat ein Lizenznehmer, sofern er f\u00fcr sich eine Abweichung von der bisher praktizierten Gleichbehandlung aller Lizenznehmer begehrt, daf\u00fcr zwingende, sachlich nachvollziehbare Gr\u00fcnde vorzutragen. Nur dann k\u00f6nnte es unter FRAND-Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, in das Gegenangebot ausgew\u00e4hlte Schutzrechte eines Lizenzgebers einzubeziehen.<\/li>\n<li>Sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr das Begehren einer Individuallizenz k\u00f6nnen beispielsweise darin liegen, dass der Lizenzsucher lediglich von den standardessentiellen Schutzrechten dieses einen Patentinhabers Gebrauch macht oder der Lizenzsucher, sofern er weitere SEPs benutzt, au\u00dferdem die Absicht hat, auch von den anderen SEP-Inhabern jeweils Individuallizenzen nehmen zu wollen. Diese Voraussetzungen folgen spiegelbildlich aus dem Verbot der selektiven Rechtsdurchsetzung, dem die Patentinhaber unterliegen. Hinsichtlich eines Lizenzsuchers, der um die Verwirklichung fremder Schutzrechte wei\u00df, ist ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes jedenfalls nicht hinzunehmen, dass er nur vereinzelte und ausgew\u00e4hlte Individualportfoliolizenzen nimmt.<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte nicht gelungen, eine sachliche Rechtfertigung f\u00fcr eine Individuallizenz darzulegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zum einen nicht vorgetragen, dass sie keine anderen SEPs au\u00dfer denjenigen der Kl\u00e4gerin gebraucht. Zum anderen hat sie nicht dargetan, die ernsthafte Absicht zu verfolgen, auch bei anderen Patentinhabern um Individualportfoliolizenzen nachzusuchen.<\/li>\n<li>Denn die behauptete Lizenzwilligkeit im Hinblick auf Individuallizenzen ist gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Zwar hat die Beklagte auch der jeweiligen Kl\u00e4gerin in den Parallelverfahren (4a O 17\/17 und 4a O 63\/17) ein Lizenzangebot gerichtet auf eine Portfoliolizenz unterbreitet. Dies gen\u00fcgt aber vor dem Hintergrund nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus 38 Mitgliedern besteht. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte\/C von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegen\u00fcber ihre Lizenzwilligkeit bekundet hat. Die Anzeichen sprechen im \u00dcbrigen mehr daf\u00fcr, dass eine solche Kontaktaufnahme gerade noch nicht stattgefunden hat. Denn die Beklagte \u00e4u\u00dfert sich schrifts\u00e4tzlich nur vage und sieht die Unterbreitung weiterer Angebote nur f\u00fcr den Fall vor, wenn weitere als die vor dem LG D\u00fcsseldorf derzeit angegriffenen Benutzungshandlungen \u201ein Betracht kommen\u201c. Mit diesem Vorbringen positioniert sich die Beklagte nicht eindeutig, obwohl es ihr diese Feststellungen m\u00f6glich sind, ob aktuell von anderen SEPs Gebrauch gemacht wird.<\/li>\n<li>Dieses pauschale Vorbringen zeigt, dass die Beklagte tats\u00e4chlich gerade nicht gewillt ist, aus eigenem Antrieb Individuallizenzen zu schlie\u00dfen. Hinzukommt, dass die Beklagte jegliche Lizenzbem\u00fchungen der Poolmitglieder blockiert.<\/li>\n<li>Denn das Verhalten eines Lizenzsuchers entspricht nicht mehr den FRAND-Grunds\u00e4tzen, wenn sich jener erst aufgrund eines Verletzungsprozesses, der seitens der Patentinhaber angestrengt werden m\u00fcsste und zudem kostenintensiv ist, auf Verhandlungen \u00fcber einen Lizenzvertrag einlassen w\u00fcrde (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 27. Mai 2011, Az. 7 O 65\/10). Es best\u00fcnde dann kein Gleichgewicht bei zu f\u00fchrenden Lizenzverhandlungen mehr, da auf Seiten der Patentinhaber der Druck besteht, den Klageweg beschreiten zu m\u00fcssen, um eine M\u00f6glichkeit zu wahren, ihr Recht durchsetzen zu k\u00f6nnen. Dies ist mit den vom EuGH aufgestellten Pr\u00fcfkriterien unvereinbar. Danach sollen sich redliche Parteien gegen\u00fcberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen f\u00fchren und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Insbesondere f\u00fcr das Gegenangebot sieht der EuGH vor, dass der angebliche Verletzer mit Sorgfalt auf das ihm unterbreitete Angebot reagiert, so wie es den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und Treu und Glauben entspricht.<\/li>\n<li>Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinausz\u00f6gernd, obwohl jedenfalls die standardessentiellen Rechte verletzt werden. Wenn sie selbst im Rahmen des Verfahrens mehrfach betont, jedenfalls die Lizenzen an den Rechten nehmen zu wollen, die sie gebraucht, dann sind von ihr dahingehende aktive Bet\u00e4tigungen zu verlangen, um die Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu untermauern. Ohne dies w\u00fcrde die Beklagte\/C ihrerseits die kartellrechtlichen Regelungen, dass die Lizenzgeber auch zu Individuallizenzen verpflichtet sind, f\u00fcr sich ausnutzen, ohne dies sachlich rechtfertigen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiter angef\u00fchrte Motivation f\u00fcr den Abschluss von Individualportfoliolizenzen ist nicht geeignet, die Bedenken an der taktierenden Vorgehensweise der Beklagten auszur\u00e4umen. So verfolge die C die Absicht, mit den einzelnen Inhabern der SEPs Kreuzlizenzen abzuschlie\u00dfen und den SEP-Inhabern ihre eigenen Schutzrechte im Austausch zu den SEPs anzubieten. Jedoch vermochte die Beklagte in diesem Zusammenhang keine eigenen Schutzrechte zu benennen, an denen die Lizenzgeber ein ernsthaftes (wirtschaftliches) Interesse haben k\u00f6nnten. Dies w\u00e4re insbesondere vor dem Hintergrund wesentlich gewesen, da die C selbst keine Inhaberin von SEPs ist. Somit bestehen keine vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde, weshalb die C mit der Portfoliolizenz eine Vertragsgestaltung w\u00e4hlen sollte, die sie gegen\u00fcber der Poollizenz objektiv schlechter stellt. Denn sie muss einzelne Lizenzverhandlungen mit allen Pool-Mitgliedern f\u00fchren, sieht sich h\u00f6heren Lizenzzahlungen sowie h\u00f6heren Transaktionskosten ausgesetzt und das, obwohl sie im Ergebnis nicht an mehr Schutzrechten Lizenzen erwirbt, als \u00fcber den Standardlizenzvertrag (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4\/17). Ein redlicher Lizenzsucher w\u00fcrde daher eine Poollizenz bevorzugen.<\/li>\n<li>Da es bereits an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Gegenangebot fehlt, kommt es nicht darauf an, ob hinreichend Sicherheit geleistet worden ist.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDurch das Speichern und Abspielen der codierten Signalfolgen gebrauchen die gewerblichen (End-)Kunden der Beklagten das nach dem Klagepatent hergestellte unmittelbare Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Grunds\u00e4tzlich f\u00e4llt unter die Benutzungsart des Gebrauchens nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG jedwede Verwendung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses, die irgendwie als bestimmungsgem\u00e4\u00df oder sinnvoll gelten kann, wobei bei einem Erzeugnispatent naturgem\u00e4\u00df die mindestens einmalige Herstellung des Erzeugnisses erforderlich ist (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 46).<\/li>\n<li>Bei einem Mobiltelefon, das \u2013 wie vorliegend \u2013 werkseitig mit Mitteln zum Abspielen diverser (Standard-)Videodatei-Formate ausgestattet ist und dessen Funktionalit\u00e4t ausdr\u00fccklich auch beworben wird, kann unproblematisch davon ausgegangen werden, dass das Speichern mit der M\u00f6glichkeit des sp\u00e4teren Abspielens von nach den g\u00e4ngigen Standards codierten Videos einen zentralen Bestandteil der Nutzungshandlungen ausmacht. Soweit die Kl\u00e4gerin neben dem Abspielen auch bereits das alleinige Speichern solcher Signalfolgen als Gebrauchshandlung ansehen will, kann dem nur insoweit gefolgt werden, als ein Speichern zwar regelm\u00e4\u00dfig, d.h. bestimmungsgem\u00e4\u00df, von den (gewerblichen) Endkunden vorgenommen werden d\u00fcrfte, dies aber wohl mit dem Ziel, die Signalfolgen auch irgendwann abzuspielen. Denn es ist nicht zu erkennen, inwieweit ein reines Speichern von Videodateien, d.h. ohne sp\u00e4teres Abspielen dieser Videos, f\u00fcr den Endkunden einen Nutzwert haben sollte.<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin substantiiert unter Vorlage eigener Untersuchungen (vgl. Untersuchungsbericht der Kl\u00e4gerin, vorgelegt als Anlage K 8 und K 20) dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen solche Signalfolgen mit dem grunds\u00e4tzlich werkseitig vorinstallierten Browser Google Chrome wiedergeben, d.h. decodieren, k\u00f6nnen, die nach dem H.264\/AVC-Standard hergestellt worden sind. Dies wurde von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechende Dateien abspielen k\u00f6nnen, d.h. ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im patentrechtlichen Sinne gebrauchen, kommt es nicht auf die Frage an, ob (auch) die unzweifelhaft bestehende M\u00f6glichkeit, solche Signalfolgen im Speicher des Handys abzuspeichern, f\u00fcr sich genommen ein Gebrauchen im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG zu begr\u00fcnden vermag.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie zuvor festgestellten, patentverletzenden Handlungen der gewerblichen (End-)-Kunden der Beklagten bilden einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Haftung der Beklagten als St\u00f6rerin.<\/li>\n<li>Da vorliegend \u2013 nachdem der auf Unterlassung gerichtete Teil der Klage im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Schutzrechtsablauf \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde \u2013 nur noch \u00fcber Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit zu entscheiden war, kommt es zun\u00e4chst darauf an, ob gegen denjenigen, der grunds\u00e4tzlich als St\u00f6rer f\u00fcr eine Patentverletzung eines anderen haftet, nur Anspr\u00fcche auf Unterlassung und St\u00f6rungsbeseitigung geltend gemacht werden k\u00f6nnen (so K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 169 mit Verweis auf die zum Markenrecht ergangene BGH-Entscheidung Mei\u00dfner Dekor, Mitt. 2002, 251) oder ob gegen den St\u00f6rer als Verletzer alle denkbaren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung, insbesondere auch Schadensersatzanspr\u00fcche, bestehen (so wohl BGH GRUR 2009, 1142ff. \u2013 MP3-Player-Import). Letzterer Ansicht ist zu folgen, da der \u00a7 139 PatG als Anspruchsgrundlage f\u00fcr den Unterlassungs- und den Schadensersatzanspruch nur im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis, nicht aber hinsichtlich des Schuldners selbst unterscheidet. Daher ist nicht ersichtlich, wieso der lediglich als St\u00f6rer haftende Verletzer gegen\u00fcber einem die Verletzungshandlung unmittelbar verwirklichenden Dritten privilegiert werden sollte, indem er nur Unterlassung aber keinen Schadensersatz schuldet (BGH GRUR 2009, 1142, 1145 \u2013 MP3-Player-Import).<\/li>\n<li>Das patentverletzende Gebrauchen eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses durch ihre gewerblichen (End-)Kunden war der Beklagten auch zuzurechnen.<\/li>\n<li>Nach der f\u00fcr Patentstreitigkeiten ma\u00dfgeblichen Rechtsprechung des BGH hat f\u00fcr eine Patentverletzung auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten erm\u00f6glicht. Dies gilt nicht nur im Falle einer vors\u00e4tzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert werden (BGH GRUR 2009, 1142ff. \u2013 MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785ff. \u2013 Abdichtsystem). Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vors\u00e4tzlichem Handeln allerdings einer zus\u00e4tzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re (BGH GRUR 2009, 1142ff. \u2013 MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785ff. \u2013 Abdichtsystem). Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden des Falls ein T\u00e4tigwerden zuzumuten ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten und der Zumutbarkeit von Pr\u00fcfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je schutzw\u00fcrdiger der Verletzte, desto mehr R\u00fccksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer das Schutzbed\u00fcrfnis, desto kritischer ist zu pr\u00fcfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzusp\u00fcren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH GRUR 2009, 1142ff. \u2013 MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785ff. &#8211; Abdichtsystem).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Beklagte f\u00fcr die Benutzung durch ihre Kunden einzustehen, da sie die M\u00f6glichkeit des Abspielens der standardgem\u00e4\u00dfen Signalfolgen explizit bewirbt und damit ein Gebrauchen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG jedenfalls billigend in Kauf nimmt, mithin vors\u00e4tzlich erm\u00f6glicht. Im \u00dcbrigen bestehen auch \u00fcberhaupt keine Zweifel daran, dass ein wesentlicher Teil der Endkunden Videos mit ihren Mobiltelefonen abspielt, da es sich \u2013 wie die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann \u2013 bei diesem Standard um eines der derzeitig am h\u00e4ufigsten verwendeten Video-Formate handelt.<\/li>\n<li>Liegt eine solche die St\u00f6rerhaftung begr\u00fcndende Schutzpflichtverletzung vor, ist durch eine tatrichterliche Abw\u00e4gung im Einzelfall zu entscheiden, welche Ma\u00dfnahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Patentverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden. F\u00fcr die Beurteilung dieser Frage kann von Bedeutung sein in welchem Umfang es bereits zu Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnisstand diese Abnehmer haben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung durch Weiterbelieferung der von dem Schutzrechtsverletzer bezogenen Erzeugnisse aussetzen und welche anderen rechtlichen M\u00f6glichkeiten der Berechtigte hat, gegen die patentverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen (BGH GRUR, 2017, 785, 790 \u2013 Abdichtsystem). Der BGH stellt in Abdichtsystem darauf ab, dass die Situation vergleichbar mit einer mittelbaren Patentverletzung ist, so dass vergleichbare Anordnungen wie bei einer mittelbaren Patentverletzung ergehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Vorliegend k\u00f6nnen erhebliche Patentverletzungen festgestellt werden. Denn die Vielzahl der gewerblichen Abnehmer benutzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Abspielen der erfindungsgem\u00e4\u00df codierten Bilddaten. Es spricht daher viel daf\u00fcr, dass \u2013 wie tenoriert \u2013 vergleichbare Anordnungen wie bei einer mittelbaren Patentverletzung ergehen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich ferner eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Smartphones begehrt hat, da diese das Gebrauchen der patentgem\u00e4\u00df hergestellten Bilddaten \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichen w\u00fcrden, hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass der Verletzungsvorwurf auf ein Gebrauchen eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses gest\u00fctzt werde, deren Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des BGH \u201eAbdichtsystem\u201c im Rahmen der St\u00f6rerhaftung an der mittelbaren Patentverletzung ausgerichtet seien.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Registereintragung der Kl\u00e4gerin schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung \u00fcber Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen F\u00e4llen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sein mit der Folge, dass auch nur \u00fcber solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die f\u00fcr die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch \u00fcber Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollst\u00e4ndig nachgekommen ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 389), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nMit Blick auf die von der Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage nicht geboten.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legie-rung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcs-seldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznach-richten; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 652). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zu-st\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 655f.).<\/li>\n<li>Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil das Klagepatent zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen ist. Denn selbst in diesen F\u00e4llen wird nach (noch) herrschender Ansicht vertreten, dass der Aussetzungsma\u00dfstab nicht herabzusetzen ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 654; a.A. Klepsch\/B\u00fcttner in Festschrift 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D\u00fcsseldorf; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139, Rn. 107). Letztlich kann aber dahinstehen, inwieweit ein erleichterter Aussetzungsma\u00dfstab mit Blick auf den zeitlichen Ablauf des Klagepatents angewandt werden kann, da jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen eine Aussetzung bereits auf Grund des normalen Ma\u00dfstabs angezeigt erscheint oder der Erfolg des Nichtigkeitsangriffs auch bei einem herabgesetzten Ma\u00dfstab nicht festgestellt werden kann, eine Entscheidung des Streits nicht zu erfolgen hat.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nEine entsprechende hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZun\u00e4chst steht f\u00fcr die Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Nichtigkeitsangriff der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung durchdringt.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht (Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc, Rn. 13). Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche stellt nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Schulte\/Moufang, a.a.O., Rn. 15). Ma\u00dfgeblich ist insoweit, ob der Fachmann den ge\u00e4nderten Gegenstand den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O. \u00a7 38, Rn. 35; Schulte\/Moufang, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Bei der Pr\u00fcfung einer etwaigen unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist entsprechend der ratio legis \u2013 Wahrung der Priorit\u00e4t nur f\u00fcr die in der Anmeldung offenbarte technische Lehre \u2013 der Offenbarungsgehalt der gesamten Anmeldeunterlagen zu ber\u00fccksichtigen, also der gesamte Inhalt der Stammanmeldung. Dieser ist nicht auf die in der Stammanmeldung formulierten Patentanspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken, sondern ergibt sich aus der gesamten Stammanmeldung nebst Zeichnungen (vgl. BGH GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; BGH Mitt. 1996, 204, 206 \u2013 Spielfahrbahn; BGH GRUR 1992, 157, 158f. \u2013 Frachtcontainer; im Ergebnis ebenso Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 21 Rn. 30; Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 21 Rn. 55).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze d\u00fcrfte der geltend gemachte Verfahrensanspruch mit Blick auf Merkmal 5 nicht unzul\u00e4ssig erweitert sein.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, Merkmal 5 sei gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung bereits deswegen unzul\u00e4ssig erweitert, da das Merkmal 5 in der erteilten Fassung keine An- bzw. Vorgabe dazu mache, dass auch die Information, auf Grund derer die dynamische Codezuteilung erfolge, ihrerseits dynamisch sein muss. Dies sei aber in der in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung enthaltenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Abs\u00e4tze [0169] \u2013 [0174] des Klagepatents) so offenbart worden. Demgegen\u00fcber lasse es der erteilte Anspruchswortlaut zu, dass die Information auch statisch bestimmt sein k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Beklagte verkennt insoweit, dass eine dynamische Codezuteilung, wie sie Merkmal 5 fordert, nur dann m\u00f6glich ist, wenn die Information, die f\u00fcr die Codezuteilung erforderlich ist, ebenfalls dynamisch bestimmt wird, n\u00e4mlich auf Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher. W\u00e4re die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Information statisch, d.h. nicht ver\u00e4nderbar, so w\u00fcrde auch die Codezuteilung statisch erfolgen, da sich unabh\u00e4ngig von der Verwendungsh\u00e4ufigkeit eines Speichers die Information nicht \u00e4ndern kann und so auch die Codezuteilung nicht ge\u00e4ndert wird. Da es dem Klagepatent aber gerade darauf ankommt, dass sich die Codezuteilung auf Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Speicherverwendung \u00e4ndern kann, erfordert dies aus Sicht eines Fachmanns zwangsl\u00e4ufig, dass sich auch die Information (dynamisch) \u00e4ndern k\u00f6nnen muss. Nichts anderes ergibt sich aus der ursprungsoffenbarten Ausf\u00fchrungsform 1, die eine dynamische Anpassung der R\u00e4nge anhand der Verwendungsh\u00e4ufigkeit beschreibt.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Merkmals 5 liegt auch nicht deswegen vor, weil es keine Angaben dazu macht, dass zur Codierung eines sehr h\u00e4ufig verwendeten Speichers ein besonders kurzes Codewort zugeordnet werden muss. Zum einen l\u00e4sst sich eine solche Einschr\u00e4nkung des Erfindungsgedankens der urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen nicht entnehmen. Soweit die Beklagte auf eine Textstelle auf S. 67, Z. 15-19 der Anlage K22 (die dem Absatz [0173] des Klagepatents entspricht) verweist, verkennt sie, dass dieser Absatz zwar davon spricht, dass ein kurzes Codewort zur Steigerung der Effizienz beitragen kann, die Textstelle aber nur eine optionale Ausgestaltung des allgemeinen Erfindungsgedankens darstellt. W\u00e4hrend die Ursprungsanmeldung auf S. 66, Z. 15-23 allgemein die Kausalit\u00e4t zwischen Codezuteilung der Bezugsspeichernummer und Verwendungsh\u00e4ufigkeit beschreibt, folgt in den Textstellen danach, zu der auch die von der Beklagten in Bezug genommene Textstelle auf S. 67 geh\u00f6rt, weitere Konkretisierungen, die jedoch mit \u201eBeispielsweise\u201c (\u201eFor example\u201c) eingeleitet werden, so dass diese Angaben nicht als einschr\u00e4nkend verstanden werden k\u00f6nnen. Zudem hat sich auch die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts in seiner Entscheidung T 2009\/11-3.5.04 (Anlage NK 8\/NK 8a) bereits mit der Frage, ob diesbez\u00fcglich eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, besch\u00e4ftigt und im Ergebnis best\u00e4tigt, dass die Codezuweisung in der Ursprungsanmeldung nicht unbedingt auf die Zuweisung eines Kurzcodes an einen hochrangig genutzten Speicher beschr\u00e4nkt ist (vgl. Ziff. 3.3. der NK 8\/NK 8a).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer vermochte auch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit im Lichte der Entgegenhaltungen NK 12 und NK 13 vernichten wird.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung NK 12 offenbart nicht alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Gegenstand der mit \u201eXXX X\u201c betitelten Schrift NK 12 ist der Standard H.261, der den ersten gebr\u00e4uchlichen digitalen Video-Kodierungs-Standard beinhaltet und auf dem alle nachfolgenden Standards (MPEG-1, MPEG-2 bis hin zum hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC\/H.264 Standard) beruhen.<\/li>\n<li>Wie den einleitenden Worten (\u201eScope\u201c) zu entnehmen ist, beschreibt die NK 12 ein Verfahren zur Codierung und Decodierung von Videos f\u00fcr bewegte Bildkomponenten audiovisueller Dienste mit p x 64 kbit\/s.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten offenbart die NK 12 jedoch bereits Merkmal 2 nicht, nach dem im Codierer mehrere Bezugsbildspeicher zum Speichern von Bilddaten mehrerer f\u00fcr die Vorhersage zu verwendender Bezugsbilder vorhanden sein m\u00fcssen. Das Klagepatent fordert insoweit das Vorhandensein mehrere Bezugsbildspeicher, in denen die Bilddaten mehrerer f\u00fcr die Vorhersage zu verwendender Bezugsbilder, d.h. ganzer Bilder, gespeichert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert in seinem Absatz [0065], dass es unter einem \u201eFrame\u201c ein (ganzes) Bild versteht, welches in Makrobl\u00f6cke zerlegt werden kann. Ebenso l\u00e4sst sich Figur 30 entnehmen, dass ein Bild im Sinne des Klagepatents aus einer Vielzahl von Makrobl\u00f6cken der Gr\u00f6\u00dfe 16&#215;16 bestehen kann. Daraus folgt, dass ein Bild im Sinne des Klagepatents ein ganzes Bild sein muss. Der Fachmann folgert dies auch aus der Systematik des Anspruchs, da im Merkmal 3.1 von Bildsegmenten, d.h. einem Teil eines Bildes gesprochen wird. Sofern das Klagepatent aber \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 unter einem Bild auch ein Teilbild bzw. einen einzelnen Block verstehen w\u00fcrde, w\u00e4re die Verwendung des Begriffs Bildsegment \u00fcberfl\u00fcssig.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber offenbart die NK 12 in ihrer nachstehen wiedergegebenen Figur 3 einen Quellcodierer, der \u00fcber einen Bildspeicher (P = \u201eX\u201c) verf\u00fcgt:<\/li>\n<li>\nIn diesem Speicher k\u00f6nnen ein oder mehrere Bl\u00f6cke gespeichert werden. Damit fehlt es der NK 12 an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Speicherung mehrerer ganzer Bilder.<\/li>\n<li>Insoweit kann offen bleiben, ob bereits deswegen von mehreren Bezugsbildspeichern im Sinne des Klagepatent gesprochen werden kann, da in dem einen Speicher der NK 12 mehrere Bl\u00f6cke gespeichert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die NK 12 offenbart zudem auch die Merkmalsgruppe 3 nicht mit der erforderlichen Unmittelbar- und Eindeutigkeit.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3 umfasst das beanspruchte Verfahren das Empfangen eines Parameters, der eine Bewegung eines vorherzusagenden Bildsegments darstellt (Merkmal 3.1.) und das Empfangen einer Bezugsspeichernummer, die einen f\u00fcr die Vorhersage zu verwendenden Bezugsbildspeicher anzeigt (Merkmal 3.2.). Der Fachmann versteht unter dem nach Merkmal 3.1. zu empfangenen Parameter einen Bewegungs- oder Verzerrungsvektor. Demgegen\u00fcber versteht der Fachmann unter einer Bezugsspeichernummer eine Information, die den zu verwendenden Speicher benennt.<\/li>\n<li>Die NK 12 offenbart \u2013 wie auch die Beklagte selbst eingesteht (Klageerwiderung, Bl. 44 d.A.) \u2013 explizit keine Bezugsspeichernummer, anhand derer das f\u00fcr die Vorhersage zu verwendende Bild identifiziert wird. Die Beklagte bringt vor, der Fachmann erkenne gleichwohl die Notwendigkeit der Lehre der NK 12, den Speicher des zu verwendenden Blocks (nicht des ganzen Bildes) zu adressieren und er diese Adressierung durch den in Abschnitt 3.2.2 der NK 12 offenbarten Bewegungsvektor als Bezugsspeichernummer vornehme, wobei diese nach Absatz 4.3.2.1. mittels Codewort in den Bitstrom eingebettet wird. Dabei verkennt sie, dass der Bewegungsvektor als solcher nicht geeignet ist, einen bestimmten Speicherbereich zu adressieren. Vielmehr ergibt sich die Speicherzuordnung nur aus dem Vektor und der nach Abschnitt 4.2.3.1 offenbarten Makroblockadresse.<\/li>\n<li>Selbst wenn der Fachmann den Bewegungsvektor und die Makroblockadresse als zusammenh\u00e4ngende Information ansieht, die eine Bezugsspeichernummer im Sinne des Klagepatents bildet, er insoweit das Merkmal 3.2 als durch die NK 12 unmittelbar und eindeutig offenbart ansehen w\u00fcrde, was sehr zweifelhaft ist, so fehlt es in diesem Fall aber an einer Offenbarung des Merkmals 3.1., da der Bewegungsvektor dann kein Parameter im Sinne dieses Merkmals darstellt, da er bereits Teil der Bezugsspeichernummer w\u00e4re.<\/li>\n<li>Dem entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Replik ist die Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der fehlenden Offenbarung der Merkmale 2 und 3 kann dahingestellt bleiben, ob die NK 12 die Merkmale 4 und 5 unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>Ebenso wie die NK 12 steht auch die Entgegenhaltung NK 13 dem Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber, da es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 5 fehlt.<\/li>\n<li>Die NK 13 betrifft einen mit \u201eX\u201c \u00fcberschriebenen Aufsatz, der in der Zeitschrift X von den Erfindern des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien unstreitig offenbart die NK 13 die Merkmale 1 bis 4 des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/li>\n<li>Merkmal 5 des Klagepatents fordert das Codieren der Bezugsspeichernummer gem\u00e4\u00df Informationen, die dynamisch eine Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer auf Grundlage der H\u00e4ufigkeit der Verwendung der jeweiligen Speicher f\u00fcr die Vorhersage bestimmen. Wie bereits im Rahmen der Darlegung der Standardessentialit\u00e4t ausgef\u00fchrt, grenzt sich das Klagepatent aus dem vorbekannten Stand der Technik dadurch ab, dass eine dynamische und keine statische Codezuteilung zu den Referenzbildspeichern erfolgt. Die dynamische Codezuteilung zeichnet sich dadurch aus, dass sie w\u00e4hrend des laufenden Codierprozesses ge\u00e4ndert werden kann und so bestimmte Kurz- oder Langzeitreferenzbilder, die zun\u00e4chst nicht so h\u00e4ufig verwendet wurden, nun aber vermehrt in Bezug genommen werden, effizienter codiert werden k\u00f6nnen, indem die Bezugsspeichernummer ge\u00e4ndert wird. Das Klagepatent beschreibt insoweit im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik in den Abs\u00e4tzen [0063]ff. auch ein erstes Beispiel, bei welchem die Codierung unstreitig statisch anhand einer Codierung variabler L\u00e4nge (VLC) und somit nicht patentgem\u00e4\u00df erfolgt.<\/li>\n<li>Die NK 13 offenbart ein Verfahren auf Grundlage einer VLC-Codierung, wie es auch in den Abs\u00e4tzen [0063]ff. des Klagepatents beschrieben ist. Die NK 13 offenbart zudem zwei verschiede Referenzbildspeicher (\u201eX\u201c = STFM und \u201eX\u201c = LTFM) , wobei die NK 13 \u2013 wie auch die Beklagte eingesteht \u2013 keine Angaben dazu macht, wie die VLC-Codierung zu erfolgen hat. Insoweit fehlt dem Fachmann der eindeutige Hinweis darauf, dass eine dynamische Anpassung erfolgt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die NK 13 keine Angaben dazu macht, dass einer Bezugsspeichernummer, die einen bestimmten Frame umfasst, ein Code zugeordnet wird, der im Laufe des Codierprozesses ge\u00e4ndert werden kann. Vielmehr wird nach der Lehre der NK 13 \u2013 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 einer Bezugsspeichernummer f\u00fcr einen Speicher, in dem bestimmter Frame abgelegt ist, immer derselbe Code zugwiesen, da der Frame entweder im LTFM oder im STFM abgelegt ist und ein Wechsel nicht vorgesehen ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIn Bezug auf eine m\u00f6gliche fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der NK 10 kann die Kammer ebenfalls keine hinreichende Widerrufswahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Fachmann ausgehend von der EP G(NK 10), die vom Klagepatent als Stand der Technik in Bezug genommen wird, in Kombination mit den Schriften US H(NK 15), US I(NK 16) oder US J(NK 17). Die Bejahung einer sicheren Vernichtungswahrscheinlichkeit (und demzufolge eine Aussetzungsanordnung) verbietet sich, wenn der im Rechtsbestandsverfahren zur Diskussion stehende technische Sachverhalt derart komplex ist, dass sich das Verletzungsgericht keinen wirklichen Einblick in die Gegebenheiten verschaffen kann (so auch K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 657). So auch vorliegend.<\/li>\n<li>Zwar steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die NK 10 die Merkmale 1 bis 4 vorwegnimmt, jedoch offenbart die NK 10 \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 das Merkmal 5 nicht. Es ist f\u00fcr die Kammer auf Grundlage der komplexen Technik und des nur pauschalen Vortrags der Beklagten zum Offenbarungsgehalt der NK 10 (S. 69 bis 71 der Duplik), der zudem erstmals mit der Duplik erfolgte, nicht m\u00f6glich, mit der erforderlichen Sicherheit nachzuvollziehen, ob die NK 10 \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 auch eine Bezugsspeichernummer offenbart. Dies tr\u00e4gt die Beklagte auch nicht vor, sondern verweist zur Begr\u00fcndung einer Bezugsspeichernummer vielmehr nur pauschal auf verschiedene Figuren der NK 10, ohne diese n\u00e4her zu erl\u00e4utern.<\/li>\n<li>Ferner fehlt es am Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die NK 10 gerade mit den in Bezug genommen Schriften NK 15 bis NK 17 zu kombinieren. Ohne entsprechende Veranlassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann die genannten Schriften miteinander kombiniert.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Erfindungsgegenstand nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart wurde, dass der Fachmann sie nicht ausf\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Die Erfindung muss so deutlich und hinreichend offenbart sein, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 1. Februar 2018, Az. 4b O 46\/16).<\/li>\n<li>Eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Es ist also nicht erforderlich, dass bereits der Patentanspruch alle zur Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlichen Angaben enth\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 901 \u2013 Polymerisierbare Zementmischung).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausf\u00fchrungsformen zu beschr\u00e4nken, die in den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen ausdr\u00fccklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen. Enth\u00e4lt ein Patentanspruch eine verallgemeinernde Formulierung, kann dies dazu f\u00fchren dass sie auch Ausf\u00fchrungsformen umfasst, die in der Beschreibung nicht konkret angesprochen sind. Daraus folgt jedoch nicht notwendig, dass die Erfindung insgesamt oder teilweise nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Die Einzelfallumst\u00e4nde sind ma\u00dfgeblich (vgl. BGH, GRUR 2013, 1210 -Inhibitoren). In diesem Zusammenhang l\u00e4sst der BGH auch die Wahl eines funktionellen Merkmals gen\u00fcgen, wenn die darin liegende Verallgemeinerung dem berechtigten Anliegen Rechnung tr\u00e4gt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen. Dem steht nicht entgegen, dass eine funktionelle Fassung des Merkmals die Verwendung noch unbekannter M\u00f6glichkeiten umfasst, die m\u00f6glicherweise erst zuk\u00fcnftig bereitgestellt oder erfunden werden, wenn nur so ein angemessener Schutz gew\u00e4hrt wird. In einem solchen Fall ist die Erfindung im Grundsatz bereits dann ausreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zu ihrer Ausf\u00fchrung aufzeigt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1210 \u2013 Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze vermochte die Kammer die fehlende Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte pauschal vorbringt, das Klagepatent lehre dem Fachmann nicht, nach welchen Kriterien bzw. auf welcher Basis der zur Vorhersage zu verwendende Speicher aus einer Vielzahl von Bezugsbildspeichern ausgew\u00e4hlt werden soll, vermag diese Argumentation eine fehlende Ausf\u00fchrbarkeit nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Der Fachmann kann den Figuren 1, 3 und 19 entnehmen, dass das Bezugsspeichersignal den Bewegungskompensator angibt, welcher Speicher f\u00fcr die Bewegungskompensation verwendet werden soll, so dass ein Vorhersagebildkandidat aus dem Speicher ausgelesen werden kann (vgl. auch Absatz [0075] des Klagepatents). Der bzw. die so erhaltenen Vorhersagebildkandidat(en) werden an den Vorhersagemodusselektor weitergeleitet, der einen bestimmten Kandidaten auf Grundlage des geringsten Vorhersagefehlersignals aussucht (vgl. Absatz [0077]). Schlie\u00dflich wird der ausgew\u00e4hlte Vorhersagekandidat vom Vorhersagemodusselektor mit dem entsprechenden Vorhersagemodus ausgegeben, wobei der Vorhersagemodus die Information \u00fcber den verwendeten Speicher, d.h. die Bezugsspeichernummer, enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte noch vorbringt, der Fachmann k\u00f6nne dem Klagepatent nicht entnehmen, wie die gem\u00e4\u00df Merkmal 5 erforderliche Codezuteilung zu der Bezugsspeichernummer durch den in Figur 19 gezeigten Vorhersageinformationscodierer vorgenommen werden, verf\u00e4ngt auch dieses Argument nicht.<\/li>\n<li>In Absatz [0077] offenbart das Klagepatent, dass der vom Vorhersagemodusselektor ausgegebene Vorhersagemodus die Information \u00fcber den zu verwendenden Speicher anzeigt. Dieser Vorhersagemodus wird sodann an den Variablen-L\u00e4ngen-Codier\/Multiplexer weitergeleitet, damit dieser die Information \u00fcber den verwendeten Speicher, die Bezugsspeichernummer, codieren kann. Der Vorhersageinformationscodierer ist ebenso wie der Vorhersagemodus, der die Bezugsspeichernummer ausgibt, ausweislich der Figuren 1 und 19 im Variablen-L\u00e4ngen-Codier\/Multiplexer integriert mit der Folge, dass auch dem Vorhersageinformationscodierer als Teil des Multiplexers die Bezugsspeichernummer vorliegt.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit wegen des Zeitablaufs des Klagepatents \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, stand der Kl\u00e4gerin aus unter Ziff.<br \/>\nA.II. genannten Gr\u00fcnden zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, hier des Erl\u00f6schens des Klagepatents, auch ein Unterlassungsanspruch zu, mit der Folge, dass die Klage auch insoweit begr\u00fcndet war und die Beklagte daher zur \u00dcbernahme der auf diesen Teil entfallenden Kosten verpflichtet ist, vgl. \u00a7 91a Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Sicherheitsleistung war in H\u00f6he des \u2013 nach Teilerledigung des Rechtsstreits noch verbliebenen \u2013 (Rest-)Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem \u2013 auch hier im Vordergrund stehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgeblich sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschlie\u00dfenden Verk\u00fcndung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RR 2012, 304 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen \u2013 ausnahmsweise \u2013 zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47). Hierf\u00fcr bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritte ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47).<\/li>\n<li>3)<br \/>\nVollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 30. November 2018 und 11. Dezember 2018, die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, haben bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden und gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung, \u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO.<\/li>\n<li>5)<br \/>\nDer Streitwert war \u2013 bis zur Erledigung des Unterlassungsanspruchs \u2013 endg\u00fcltig auf EUR 30.000.000,00 und ab diesem Zeitpunkt auf EUR 10.000.000,00 hochzusetzen. Denn nur das kl\u00e4gerische Interesse \u2013 nicht das des gesamten Patentpools \u2013 bel\u00e4uft sich auf USD 100.000.000,00 Lizenzschulden. Damit ist letztlich nur das Interesse im Hinblick auf die Feststellung des Schadensersatzes adressiert. Unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft erscheint der vorl\u00e4ufig festgesetzte Streitwert in H\u00f6he von EUR 5.000.000,00 als weit untersetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2870 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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