{"id":8024,"date":"2019-06-21T17:00:56","date_gmt":"2019-06-21T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8024"},"modified":"2019-06-21T09:49:41","modified_gmt":"2019-06-21T09:49:41","slug":"4c-o-79-18-altpapieraufbereitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8024","title":{"rendered":"4c O 79\/18 &#8211; Altpapieraufbereitung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2869<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Februar 2019, Az. 4c O 79\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Antrag vom 2. November 2018 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes EP 2 788 XXX B1 (Anlage Ast 3), welches am 7. Dezember 2012 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DE 10 2011 129 XXX vom 9. Dezember 2011 angemeldet und dessen Erteilung am 2. November 2016 bekannt gemacht wurde. Das Patent der Antragstellerin betrifft ein Verfahren zur Altpapieraufbereitung. Um das in der Patentschrift erl\u00e4uterte Verfahren kommerziell nutzbar zu machen, suchte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Partner im Bereich des Maschinenbaus. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte im Bereich des Recyclings und der Zerkleinerung verschiedenster Rohmaterialien t\u00e4tig ist, schlossen die Parteien am 6. Juni 2013 eine Kooperationsvereinbarung. Nachfolgend wiedergegeben wird die entsprechende Vereinbarung:<\/li>\n<li>\nIm Zuge der Vereinbarung nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verschiedene T\u00e4tigkeiten wahr. Unter dem 29. Januar 2015\/6. Februar 2015 schlossen die Parteien nachfolgenden \u201eNachtrag zur Kooperationsvereinbarung vom 6.6.2013\u201c:<\/li>\n<li>Am 24. Februar 2017 meldete die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Vorrichtung zur Aufberreitung von Materialien als deutsches Patent an. Die Anmeldung wird unter der Registernummer DE 10 2017 103 XXX A1 (nachfolgend: Streitpatentanmeldung) beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 30. August 2018. Eine Patenterteilung ist bisher nicht erfolgt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht geltend, dass der Nachtrag zur Kooperationsvereinbarung sie nicht an der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Patentvindikation an der Streitpatentanmeldung hindere. Unter wechselseitigen Anspr\u00fcchen seien wechselseitige Zahlungsanspr\u00fcche gemeint, welche im Rahmen der Kooperation entstanden sein k\u00f6nnten.<br \/>\nSie sei jedenfalls Miterfinderin der Lehre der Erfindung nach der Streitpatentanmeldung. Sie habe sie unter anderem die Doppelwandigkeit der Maschine sowie die Siebe, Beschleunigungselemente, Zartmacherbleche bzw. Prallleisten und die Absaugvorrichtung entwickelt, welche Gegenstand der Lehre nach der Streitpatentanmeldung seien.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac oder f\u00fcr den Fall der Nichteintreibbarkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,<\/li>\n<li>\u00fcber die am 24. Februar 2017 angemeldete Patentanmeldung der Erfindung \u201eVorrichtung zur Aufbereitung von Materialien\u201c, Ver\u00f6ffentlichungsnummer DE 10 2017 103 XXX A1, zu verf\u00fcgen, insbesondere diese zu ver\u00e4u\u00dfern, auf die Anmeldung zu verzichten oder diese zur\u00fcckzunehmen;<\/li>\n<li>2. zur Sicherung der Rechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Erfindung \u201eVorrichtung zur Aufbereitung von Materialien\u201c, Ver\u00f6ffentlichungsnummer DE 10 2017 103 XXX A1, zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und \u2013 unbeschadet etwaiger Kostenanspr\u00fcche \u2013 auf deren Kosten die Sequestration der vorgenannten Patentanmeldung anzuordnen;<\/li>\n<li>3. zum Sequester Herrn Patentanwalt A Partnerschaftsgesellschaft von Patentanw\u00e4lten m.b.B. zu bestellen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit Sequestration der deutschen Patentanmeldung DE 10 2017 103 XXX A1 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund des Nachtrags zur Kooperationsvereinbarung an der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gehindert sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei es unzutreffend, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zumindest Miterfinderin der Lehre nach der Streitpatentanmeldung sei. Bei dem Gegenstand der Erfindung handele es sich einerseits um Eigenentwicklungen der Verf\u00fcgungsbeklagten und andererseits seien wesentliche Teile bereits aus dem Stand der Technik bekannt gewesen.<br \/>\nLetztlich habe die Verf\u00fcgungsbeklagte auch keinerlei Interesse an einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Streitpatentanmeldung. Sie beabsichtige nicht die Anmeldung aufzugeben.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Die Kammer vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Verf\u00fcgungsanspruch besteht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vermochte es nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie nach der unstreitigen Beendigung der zwischen den Parteien ehemals bestandenen Kooperationsvereinbarung zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen berechtigt ist.<\/li>\n<li>Die Parteien vereinbarten unter dem 29. Januar 2015 bzw. 6. Februar 2015 die einvernehmliche Beendigung der Kooperationsvereinbarung vom 6. Juni 2013 mit sofortiger Wirkung. Ferner wurde vereinbart, dass keine etwaigen wechselseitigen Anspr\u00fcche geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Der Wortlaut der Vereinbarung ist danach eindeutig darauf gerichtet, dass zwischen den Parteien nach Beendigung der Vereinbarung keinerlei Anspr\u00fcche \u2013 bekannte wie unbekannte \u2013 gleich welchen Ursprungs bestehen soll. Insofern spricht der Wortlaut der Vereinbarung daf\u00fcr, dass einem entsprechenden Ausschluss von wechselseitigen Anspr\u00fcchen jegliche Anspr\u00fcche unterfallen sollen und damit auch ein Anspruch der vorliegend behaupteten Patentvindikation. Denn jedenfalls finanzielle Anspr\u00fcche sollten damit nicht gemeint sein, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung Zahlungsanspr\u00fcche nicht im Raum standen. Die zwischen den Parteien geschlossene Kooperationsvereinbarung vom 6. Juni 2013 sollte schlichtweg beendet werden.<\/li>\n<li>Gegen dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch nicht, dass in der Kooperationsvereinbarung im letzten Spiegelstrich geregelt ist, dass die Geheimhaltungspflicht unbefristet auch nach einer Beendigung des Kooperationsverh\u00e4ltnisses gilt. Damit wird lediglich der rechtliche Rahmen gesichert, dass etwaige Entwicklungen, gleich welcher Partei, nicht unbefugt an die \u00d6ffentlichkeit gelangen sollen. Dass damit deutlich gemacht wird, dass Anspr\u00fcche aus einer behaupteten unberechtigten Anmeldung einer Erfindung einem Ausschluss der Geltendmachung nicht unterfallen sollen, ist hiermit indes nicht gesagt. Vielmehr wird deutlich gemacht, dass nach Beendigung der Kooperationsvereinbarung die Interessen der Vertragspartner an dem Schutz etwaiger neuer Entwicklungen gewahrt werden sollten. Denn gerade die Formulierung in Spiegelstrich 1 Satz 2, wonach neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verbleiben und knapp zwei Jahre sp\u00e4ter vereinbart wird, dass keine wechselseitigen Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, verdeutlicht, dass \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse und Anspr\u00fcche der Parteien kein Streit bestand und dies gerade vor dem Hintergrund, dass \u2013 die Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als wahr unterstellt \u2013 Weiterentwicklungen von ihr get\u00e4tigt worden sein sollen.<\/li>\n<li>Der Kammer ist bewusst, dass das vorstehende Verst\u00e4ndnis ausschlie\u00dflich vor dem Hintergrund des Wortlauts des Nachtrags zur Kooperationsvereinbarung getroffen wurde. Grunds\u00e4tzlich gilt indes, dass eine Auslegung nicht bei einer reinen Buchstabeninterpretation stehen bleiben darf. Ausgangspunkt f\u00fcr die Auslegung ist jedoch der Wortlaut der Erkl\u00e4rung. In einem zweiten Schritt sind die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden Begleitumst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen. Vertr\u00e4ge sind nach \u00a7\u00a7 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung kommt daher in Betracht, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbed\u00fcrftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die \u201eL\u00fccke\u201c von Anfang an bestanden hat oder sich erst nachtr\u00e4glich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verst\u00e4ndige Parteien in Kenntnis der Regelungsl\u00fccke nach dem Vertragszweck und bei sachgem\u00e4\u00dfer Abw\u00e4gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart h\u00e4tten (BGH, NJW-RR 2008, 562 mwN). Dabei ist der hypothetische Parteiwille Grundlage f\u00fcr die Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts. Die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung darf indes nicht im Widerspruch zum tats\u00e4chlichen Parteiwillen oder zum Vertragsinhalt stehen. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Parteien \u00fcber den (scheinbar) regelungsbed\u00fcrftigen Punkt bewusst eine abschlie\u00dfende Regelung getroffen haben. Gegen\u00fcber einer eindeutigen vertraglichen Abrede ist sie nur zul\u00e4ssig, wenn sich aus konkreten Tatsachen ergibt, dass trotz des Wortlauts eine Regelungsl\u00fccke vorliegt (vgl. Palandt\/Ellenberger, 78. Aufl. \u00a7 157 Rn. 8 m.w.N.).<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze in den Blick nehmend haben die Parteien bei Abschluss des Nachtrags zur Kooperationsvereinbarung nicht in den Blick genommen, dass mit der gew\u00e4hlten Formulierung auch Anspr\u00fcche wegen unberechtigter Anmeldung einer Erfindung unter der Ausschluss der Geltendmachung wechselseitiger Anspr\u00fcche fallen k\u00f6nnen. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Regelungsl\u00fccke vorliegt, welche den Weg zu einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung er\u00f6ffnet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat indes keine Umst\u00e4nde vorgetragen und glaubhaft gemacht, welche den Schluss auf den tats\u00e4chlichen Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erm\u00f6glichen. Vielmehr schloss die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Kenntnis der get\u00e4tigten Arbeiten ihrem Wortlaut nach eine Vereinbarung, welche etwaige Anspr\u00fcche aus diesen T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dft. Umst\u00e4nde, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass dabei nicht Anspr\u00fcche umfasst sein sollen, welche aus ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte resultieren, wurden bisher nicht vorgetragen. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass unter wechselseitige Anspr\u00fcche nicht solche gefasst sein sollten, welche zu einem Ausschluss der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aufgrund einer etwaigen erfinderrechtlichen T\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin r\u00fchren. Zu den Umst\u00e4nden des Abschlusses des Nachtrages und der in diesem Zusammenhang erfolgten Kommunikation der Parteien wurden keine Tatsachen vorgetragen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer im hier vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht festzustellen, dass vom Gegenstand des Nachtrags der Kooperationsvereinbarung Anspr\u00fcche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund m\u00f6glicherweise von ihr geleisteter erfinderrechtlicher Beitr\u00e4ge nicht umfasst sein sollten. Ein Verf\u00fcgungsanspruch ist daher nicht glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Die Schrifts\u00e4tze vom 18. Februar 2019 und 22. Februar 2019 sind versp\u00e4tet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2869 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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