{"id":8021,"date":"2019-06-21T17:00:59","date_gmt":"2019-06-21T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8021"},"modified":"2019-06-21T09:43:58","modified_gmt":"2019-06-21T09:43:58","slug":"4c-o-76-17-repeater-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8021","title":{"rendered":"4c O 76\/17 &#8211; Repeater 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2868<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 4c O 76\/17<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines einen Downlink-Pfad und einen Uplink-Pfad aufweisenden Repeaters, vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung, die bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad reduziert<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese aufweisen:<\/p>\n<p>einen zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker und mit einem im Downlink-Pfad angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied einen Regelkreis bildenden Detektor, der ein im Downlink-Pfad erzeugtes Ausgangssignal empf\u00e4ngt und dessen Pegel \u00fcberwacht, wobei eine vom Regelverst\u00e4rker generierte Stellgr\u00f6\u00dfe simultan dem ersten D\u00e4mpfungsglied und einer Verarbeitungseinrichtung zugef\u00fchrt ist, die ein im Uplink-Pfad angeordnetes zweites D\u00e4mpfungsglied mittels eines Steuersignals derart einstellt, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad entspricht.<\/p>\n<ol>\n<li>II. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I. der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Januar 2009 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entsteht.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter der Angabe\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine) mit<br \/>\naa) Liefermengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<br \/>\nb) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<br \/>\naa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nc) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\na) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und der Kl\u00e4gerin zu 10% auferlegt.<br \/>\nIX. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf Ziff. I., V. und VI. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 3.500.000,-, im Hinblick auf Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,- und f\u00fcr beide Parteien im Hinblick auf Ziff. VIII. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nX. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 022 XXX B1 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 22. Januar 1999 (DE 199 02 XXX) am 20. Januar 2000 angemeldet und als Anmeldung am 26. Juli 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Dezember 2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines Repeaters. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, die beim Bundespatentgericht unter dem Az. 5 Ni 6\/XX (EP) gef\u00fchrt wird und \u00fcber die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlagen-konvolut B 2).<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines einen Downlink-Pfad (6) und einen Uplink-Pfad (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung (18,19,20), die bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels (Sp) im Downlink-Pfad (6) simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) und im Uplink-Pfad (7) reduziert, gekennzeichnet durch, einen zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker (20) und mit einem im Downlink-Pfad (6) angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied (18) einen Regelkreis bildenden Detektor (19), der ein im Downlink-Pfad (6) erzeugtes Ausgangssignal (Sv) empf\u00e4ngt und dessen Pegel \u00fcberwacht, wobei eine vom Regelverst\u00e4rker (20) generierte Stellgr\u00f6\u00dfe (SG) simultan dem ersten D\u00e4mpfungsglied (18) und einer Verarbeitungseinrichtung (21,23,24) zugef\u00fchrt ist, die ein im Uplink-Pfad (7) angeordnetes zweites D\u00e4mpfungsglied (22) mittels eines Steuersignals (ST) derart einstellt, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink- Pfad (7) der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) entspricht.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 2 sowie den Absatz [0014], Zeilen 47-51 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt schematisch einen Repeater oder Repeater-Verst\u00e4rker (1) mit einem ersten Anschluss (2), an den eine Antenne (3) angeschlossen ist, und einem zweiten Anschluss (4), an den eine Versorgungsantenne (5) angeschlossen ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum A, der als einer der f\u00fchrenden Anbieter von Hochfrequenztechnik-Systeml\u00f6sungen f\u00fcr Telekommunikationsinfrastrukturen t\u00e4tig ist. Einer ihrer T\u00e4tigkeitsschwerpunkte bildet dabei die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Repeatern.<\/li>\n<li>Die im Jahr 2008 gegr\u00fcndete Beklagte geh\u00f6rt zu der in der Schweiz ans\u00e4ssigen und im Bereich der Hochfrequenztechnik t\u00e4tigen B und ist f\u00fcr den Vertrieb des Produktsortiments der B in Deutschland ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Zu dem Produktsortiment z\u00e4hlen unter anderen auch sog. Intrain-Repeater, d.h. Repeater zum Einsatz in Eisenbahn- und Metrolinien sowie zugeh\u00f6rigen Bahnh\u00f6fen und Betriebszentralen. Zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen (mobilen) Repeatern geh\u00f6ren auch die Repeater der Produktfamilie C, zu der insbesondere die Serie C-5 und im speziellen Repeater des Typs C-5-25\/25 z\u00e4hlen. Die Serie C-5 besteht aus Repeatern f\u00fcr den station\u00e4ren Einsatz mit einer Glasfaseranbindung sowie aus Repeatern f\u00fcr den mobilen Einsatz. Die Kl\u00e4gerin greift vorliegend s\u00e4mtliche Repeater der Serie C-5 an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Im Vorfeld des Verletzungsverfahrens strengte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren an (Az. 4c O 22\/XX), im Rahmen dessen der Sachverst\u00e4ndige Patentanwalt D die Betriebsst\u00e4tte der Beklagten in Augenschein nahm und dort pr\u00fcfte, ob die angegriffenen Repeater von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Unter dem 2. Dezember 2016 (vorgelegt als Anlage K 12) erstattete der Sachverst\u00e4ndige ein schriftliches Gutachten. Durch Beschluss der Kammer vom 19. April 2017 (Az. 4c O 22\/XX, vorgelegt als Anlage K 13) ist das Gutachten auch der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich zur Kenntnis gebracht und die beteiligten Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden in beiden Pfaden (Downlink- und Uplink-Pfad) eine ALC (= Automatic Level Control) eingesetzt. Die Behauptung der Beklagten, im Downlink-Pfad keine ALC einzusetzen, sei nicht nachzuvollziehen, da die Ausschreibung der Deutschen Bahn explizit eine ALC-Steuerung auch im Downlink voraussetze. Soweit die Beklagten eine AGC (= Automatic Gain Control) einsetzen sollten, verf\u00fcge diese Steuerung auch \u00fcber die Einstellungsm\u00f6glichkeiten einer ALC. Unerheblich f\u00fcr einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Regelkreis sei es, ob dieser nur aus den vom Klagepatent genannten Elementen bestehe oder noch weitere zus\u00e4tzliche Elemente aufweise. Soweit das Klagepatent eine simultane Einstellung der Verst\u00e4rkung im Downlink- und im Uplink-Pfad vorsehe, verstehe der Fachmann dies nicht als Hinweis darauf, dass die Verst\u00e4rkung zwingend synchron, d.h. zeitgleich, angepasst werden m\u00fcsse. Vielmehr erkenne der Fachmann, dass die Einstellung zeitnah, d.h. ohne technisch relevante Verz\u00f6gerung erfolgen m\u00fcsse. Das Klagepatent mache schlie\u00dflich keine genauen Vorgaben, wie das zur Steuerung des Uplink-Pfades zu verwendende Steuersignal generiert werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von der Beklagten unter anderem als neuheitssch\u00e4dlich eingestufte E bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt, wobei die Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber den erkannten zeitlichen Umfang hinaus ab dem 22. Januar 2005 geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. Insoweit behauptet sie, in den angegriffenen Repeatern w\u00fcrden die Signale im Downlinkpfad durch eine AGC (= Automatic Gain Control) mit einer nachlaufenden Verst\u00e4rkung (sog. Gain-Trailing-Funktion) gesteuert und insoweit kontinuierlich, d.h. auch bei Unterschreiten eines Pegelbereichs, angepasst. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre setze dagegen eine ALC (= Automatic Level Conrtrol) voraus, die nur eine \u00dcberschreitung des Soll-Pegels verhindere, mithin anhand eines vorbestimmten Wertes. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen zudem keinen Regelkreis bestehend aus einem Detektor, einem Regelverst\u00e4rker und einem (ersten) D\u00e4mpfungsglied auf, da der Aufbau wesentlich komplexer sei und insbesondere auch mehrere Detektoren umfasse. Zudem werde die vom Downlink-Regelkreis in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Stellgr\u00f6\u00dfe nicht auch vom Uplink-Regelkreis verwendet. Schlie\u00dflich werde die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad nicht mittels eines Steuersignals geregelt.<\/li>\n<li>Die Produktfamilie C sei in zwei unterschiedliche Produktserien unterteilt, n\u00e4mlich Repeater f\u00fcr den mobilen Einsatz und Repeater zum station\u00e4ren Einsatz. Nur die station\u00e4r einsetzbaren Repeater wiesen ein AAM-Modul (= Analogue\/Advanced Amplifier Module) auf, auf welches die Kl\u00e4gerin (und der Gutachter) ihren Verletzungsvorwurf st\u00fctze.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und beruhe zudem auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie zul\u00e4ssige Klage hat nur zum Teil in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist nur insoweit begr\u00fcndet, wie sie Anspr\u00fcche ab dem 1. Januar 2009 umfasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines einen Downlink-Pfad und einen Uplink-Pfad aufweisenden Repeaters, vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung, die bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad reduziert. Derartige Repeater werden insbesondere im Mobilfunkbereich eingesetzt und dienen in einem entsprechenden Mobilfunksystem zur Versorgung von Funkteilnehmern, die in Folge hoher D\u00e4mpfung des hochfrequenten Signals nicht direkt von einer Basisstation erreicht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0004] darstellt, Repeater bekannt, die zwischen einem Anschluss f\u00fcr eine Anbindungsantenne und einem Anschluss f\u00fcr eine Versorgungsantenne zwei Verst\u00e4rkergruppen aufweisen, die als Downlink-Pfad und als Uplink-Pfad bezeichnet werden. Im Downlink-Pfad werden die \u00fcber die Anbindungsantenne von der Basisstation empfangenen Signale gefiltert und verst\u00e4rkt sowie anschlie\u00dfend \u00fcber die Versorgungsantenne als verst\u00e4rkte Sendesignale an die oder jede zu versorgende Mobilstation weitergeleitet. Analog dient der Uplink-Pfad zur Verst\u00e4rkung der von der jeweiligen Mobilstation kommenden Signale und zu deren Weiterleitung an die Basisstation (vgl. Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Der Repeater f\u00fcgt den empfangenen Signalen \u00fcblicherweise keine Informationen hinzu, sondern leitet diese mit demselben Informationsgehalt oder -inhalt an die Mobil- bzw. Basisstation weiter. Um diese erforderliche Transparenz zwischen der Basisstation und der oder jeder Mobilstation zu gew\u00e4hrleisten, werden beide Verst\u00e4rkergruppen oder -pfade \u00fcblicherweise auf gleiche Verst\u00e4rkung eingestellt. Die erhebliche Bedeutung der Transparenz ist darin begr\u00fcndet, dass der Rechner der Basisstation aus dem empfangenen Signalpegel auf die Streckend\u00e4mpfung schlie\u00dft und den Sendepegel der Mobilstation steuert. Dabei ist zu gew\u00e4hrleisten, dass einerseits eine \u00dcbersteuerung der Verst\u00e4rker verhindert und andererseits ein maximaler Sendepegel nicht \u00fcberschritten wird. Hierzu k\u00f6nnen in den Verst\u00e4rkern oder Verst\u00e4rker-Pfaden des Repeaters Schutzschaltungen vorgesehen sein, die das Ausgangssignal automatisch bei \u00dcbersteuerung auf einen maximalen Wert zur\u00fcckregeln. Derartige Schutzschaltungen sind in der Nachrichtentechnik als automatische Pegelregelung bekannt und werden als Automatic Level Control (ALC) bezeichnet (vgl. Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0004] ferner ausf\u00fchrt, werden zur Funkversorgung von Verkehrsmitteln, wie beispielsweise Eisenbahnz\u00fcgen, ebenfalls Repeater eingesetzt. W\u00e4hrend bei einem station\u00e4ren Repeater die automatische Pegelregelung (ALC) im Downlink-Pfad bei korrekter Regelung nicht anspricht, wird eine entsprechende Pegelregelung im Uplink-Pfad bei nahegelegenen Mobilstationen aktiv. Da sich bei einem beweglichen oder mobilen Repeater die Streckend\u00e4mpfung zwischen der Basisstation und der Mobilstation st\u00e4ndig \u00e4ndert, kann auch bei korrekter Regelung eine \u00dcbersteuerung im Downlink auftreten. In einem solchen Fall wird die Pegelregelung im Downlink aktiv, wodurch die entsprechende Verst\u00e4rkung reduziert wird. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass dadurch das zuvor noch vorhandene Gleichgewicht der Verst\u00e4rkung in beiden Richtungen gest\u00f6rt wird und die gew\u00fcnschte Transparenz geht verloren.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als (technische) Aufgabe, eine besonders geeignete Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines Repeaters, insbesondere eines mobilen Repeaters, bereitzustellen, mit welcher unter Vermeidung der genannten Nachteile eine Anpassung der Verst\u00e4rkung in beiden Pfaden des Repeaters erm\u00f6glicht ist (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung eines einen Downlink-Pfad (6) und einen Uplink-Pfad (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters,<br \/>\n2. mit einer automatischen Pegelregelung (18, 19, 20), die bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels (Sp) im Downlink-Pfad (6) simultan die Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) und im Uplink-Pfad (7) reduziert,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\n3. einen zusammen mit einem Regelverst\u00e4rker (20) und mit einem im Downlink-Pfad (6) angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied (18) einen Regelkreis bildenden Detektor (19),<br \/>\n4. der ein im Downlink-Pfad (6) erzeugtes Ausgangssignal (Sv) empf\u00e4ngt und dessen Pegel \u00fcberwacht,<br \/>\n5. wobei eine vom Regelverst\u00e4rker (20) generierte Stellgr\u00f6\u00dfe (SG) simultan dem ersten D\u00e4mpfungsglied (18) und einer Verarbeitungseinrichtung (21, 23, 24) zugef\u00fchrt ist,<br \/>\n6. die ein im Uplink-Pfad (7) angeordnetes zweites D\u00e4mpfungsglied (22) mittels eines Steuersignals (ST) derart einstellt, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad (7) der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad (6) entspricht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs 1 im Streit, wobei eine Verwirklichung aller dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Kammer festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 1. wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1. weist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer \u2013 vorzugweise mobiler \u2013 Repeater eine Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad wie auch im Uplink-Pfad auf.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent einen Repeater (f\u00fcr den mobilen Einsatz) voraus, der sowohl \u00fcber einen Downlink- wie auch \u00fcber einen Uplink-Pfad verf\u00fcgt und der zudem auch eine Vorrichtung aufweist, die die Verst\u00e4rkung des Signals adaptiv einstellen kann. N\u00e4here Abgaben dazu, wie diese Vorrichtung ausgestaltet ist und insbesondere wo sie angeordnet ist (im eigentlichen Repeater oder separat von ihm), kann der Fachmann dem Klagepatent und insbesondere dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr ein eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis im Hinblick auf die Anordnung der Vorrichtung kann der Fachmann der Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entnehmen, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Hierf\u00fcr spricht, dass innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung das Klagepatent in Absatz [0008] ausf\u00fchrt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zweckm\u00e4\u00dfigerweise einen Regelverst\u00e4rker, der zun\u00e4chst ein Steuersignal zur automatischen Pegelregelung im Downlink-Pfad erzeugt, umfasst. Zur simultanen Einstellung der Verst\u00e4rkung auch im Uplink-Pfad soll ein dort vorgesehenes D\u00e4mpfungsglied mit dem Regelverst\u00e4rker z. B. \u00fcber einen Steuerverst\u00e4rker verbunden sein. Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle eindeutig entnehmen, dass es dem Klagepatent auf die Einstellung der Verst\u00e4rkung in beiden Pfaden (Down- und Uplink) ankommt und dass daf\u00fcr eine entsprechende Vorrichtung erforderlich ist. Wo diese Vorrichtung (funktionell) angeordnet sein soll, l\u00e4sst die Beschreibung indes offen und damit im Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Den grunds\u00e4tzlichen Aufbau des Repeaters aus zwei Pfaden mit einer Vorrichtung zum Einstellen der Verst\u00e4rkung erkennt der Fachmann ferner auch aus den Ausf\u00fchrungsbeispiele darstellenden Figuren 1 bis 4, die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefern. Der Fachmann kann den Blockschaltbildern erfindungsgem\u00e4\u00dfe Repeater entnehmen, dass diese neben einem Downlink-Pfad (6) und einem Uplink-Pfad (7) auch \u00fcber verschiedene Komponenten zur Verst\u00e4rkungseinstellung oder automatischen Pegelanpassung verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDemnach konnte eine Verwirklichung des Merkmals 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgestellt werden. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat unter Bezugnahme auf das als Anlage GA-22-4 zum Gutachten beigef\u00fcgte Datenblatt f\u00fcr die C-5-Produktfamilie in \u00fcberzeugender Weise ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber die Funktionalit\u00e4t \u201eF\u201c verf\u00fcgen, mithin \u00fcber die M\u00f6glichkeit der (gleichzeitigen) Einstellbarkeit der Verst\u00e4rkung im Downlink- und Uplink-Pfad.<\/li>\n<li>Da Merkmal 1. \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht voraussetzt, dass es sich bei der Vorrichtung zur Einstellung der Verst\u00e4rkung um eine von dem eigentlichen Repeater losgel\u00f6ste, d.h. separate, Vorrichtung handelt, kommt es auch nur darauf an, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verst\u00e4rkung in beiden Pfaden durch eine entsprechende Vorrichtung eingestellt werden kann. Dies sieht letztlich auch der seitens der Beklagte beauftragte Privatgutachter, Herr G, so. Dieser f\u00fchrt in seinem Gutachten vom 11. Februar 2018 (vorgelegt als Anlage B 1) im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen, unter Ziff. 4.3.1 aus:<\/li>\n<li>\u201eAuch bei den B-Repeatern wird die Verst\u00e4rkung in beiden Pfaden eingestellt. Das Merkmal M1.1 ist erf\u00fcllt.\u201c<\/li>\n<li>Auch der Privatsachverst\u00e4ndige der Beklagten geht daher von dem Vorhandensein einer Vorrichtung nach Merkmal 1. aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die Verwirklichung des Merkmals 2. konnte festgestellt werden, gem\u00e4\u00df dem die Verst\u00e4rkung im Downlink- und im Uplink-Pfad bei \u00dcberschreiten eines Soll-Pegels mittels einer automatischen Pegelregelung simultan reduziert wird.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem Merkmal 2. setzt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Steuerung auf, die in der Lage ist, die Verst\u00e4rkung des Signalpegels in beiden Pfaden (nahezu zeitgleich) zu reduzieren, n\u00e4mlich dann, wenn ein vorbestimmter Soll-Pegel \u00fcberschritten wird. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser Steuerung wird sodann in den Merkmalen 3ff. beschrieben.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 2. einen unmittelbaren und eindeutigen Hinweis auf die aus dem Stand der Technik allgemein bekannte ALC-Technik (\u201eAutomatic Level Control\u201c = ALC). Bei der ALC-Steuerung wird der Pegel an einer definierten Stelle der Verarbeitungskette \u00fcberwacht mit dem Ziel, dass ein vorbestimmter Wert nicht \u00fcberschritten wird. Dabei bleibt die Verst\u00e4rkung so lange konstant, wie der Soll-Pegel unterschritten wird, erst bei Erreichen des Soll-Pegels wird die Verst\u00e4rkung derart reduziert, dass der Soll-Pegel wieder eingehalten wird. Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 2. daher, dass eine nach dem Klagepatent ausgebildete Vorrichtung den Pegel \u00fcberwacht und bei Erreichen eines Soll-Pegels die Reduzierung der Verst\u00e4rkung einleitet. Er kann dem Anspruch demgegen\u00fcber aber keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung unterhalb des Soll-Pegels keine Steuerung des Pegels vornimmt. Vielmehr l\u00e4sst es das Merkmal 2. offen, ob und in welchem Umfang die Signale unterhalb des Soll-Pegels behandelt (verst\u00e4rkt) werden. Diese k\u00f6nnen daher entweder \u00fcberhaupt nicht behandelt oder im Rahmen des zul\u00e4ssigen Pegelbereichs (phasenweise oder kontinuierlich) verst\u00e4rkt bzw. reduziert werden.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der allgenmeinen Beschreibung des Klagepatents, wo es in Absatz [0010] hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie mit der Erfindung erzielten Vorteile bestehen insbesondere darin, dass bei Ansprechen der automatischen Pegelregelung im Downlink-Pfad gleichzeitig die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad eingestellt. Die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad wird hierbei zweckm\u00e4\u00dfigerweise derart reduziert, dass die Pegel im Downlink- und im Uplink-Pfad aneinander angepasst sind. Diese Pegelanpassung erfolgt insbesondere auch bei einem beweglichen Repeater automatisch.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Passage \u2013 in Verbindung mit der gestellten Aufgabe \u2013 dass es dem Klagepatent darauf ankommt, die \u00dcberschreitung eines vordefinierten Signalpegels zu verhindern, indem die Verst\u00e4rkung des Signals in beiden Pfaden parallel reduziert wird. Er kann aber weder dieser Stelle, noch einer anderen Stelle Angaben dazu entnehmen, ob und ggf. wie das Signal vom Repeater behandelt werden soll, wenn der vordefinierte Grenzwert noch nicht erreicht wurde und sich der Pegel im Normalbereich bewegt. Die kontinuierliche Steuerung des Pegels (auch im Regelbereich) mag \u2013 wie die Beklagte ausf\u00fchrt \u2013 technisch sinnvoll sein, um einen m\u00f6glichst gleichbleibenden Pegel zu gew\u00e4hrleisten. Dieser Vorteil wird vom Klagepatent indes nicht (als Aufgabe) adressiert, da es dem Klagepatent nur auf die Verhinderung der \u00dcberschreitung eines H\u00f6chstwertes ankommt.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von Merkmal 2.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat ausdr\u00fccklich zugestanden, im Uplink-Pfad die ALC-Technik einzusetzen. Soweit sie ausf\u00fchrt, im Downlink-Pfad komme nicht die ALC, sondern die AGC-Technik (\u201eAutomatic Gain Control\u201c), mithin eine vermeintlich andere Technologie zum Einsatz, f\u00fchrt dies nicht aus der Verwirklichung des Merkmals 2. heraus. Bei der AGC-Technik wird, wie die Beklagte und ihr Privatgutachter \u00fcbereinstimmend vortragen, die Verst\u00e4rkung des Signals im Downlink-Pfad der angegriffenen Repeater kontinuierlich geregelt, d.h. die Verst\u00e4rkung wird \u2013 anders als bei der ALC, wo die Verst\u00e4rkung im Normal- bzw. Zielbereich nicht ver\u00e4ndert wird \u2013 fortlaufend angepasst. Ziel dieser Technik ist es insbesondere, schwache Signale zu verst\u00e4rken und eine m\u00f6glichst gleichbleibende Signalst\u00e4rke zu gew\u00e4hrleisten. Da die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch kein An- bzw. Vorgaben dazu macht, wie die Signale unterhalb eines zul\u00e4ssigen H\u00f6chstwertes behandelt werden sollen, spielt die kontinuierliche Verst\u00e4rkung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Frage der Verletzung keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass auch bei der AGC-Technik daf\u00fcr gesorgt wird, dass das Signal einen bestimmten (H\u00f6chst-)Pegel nicht \u00fcberschreitet und ggf. die Verst\u00e4rkung reduziert wird. Einer solchen Begrenzung nach oben bedarf es auch bereits deswegen, um zu verhindern, dass die Sendestation und\/oder das mobile Endger\u00e4t wegen eines zu starken Signalpegels eine Rekalibrierung einleiten. Dies sieht letztlich auch der Privatgutachter der Beklagten so, da er die vermeintliche Nichtverwirklichung des Merkmals 2. allein damit begr\u00fcndet, dass bei den B-Repeatern eine kontinuierliche Verst\u00e4rkung stattfindet. Dies beruht indes auf einem zu engen Verst\u00e4ndnis von Merkmal 2.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 2. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen spricht im \u00dcbrigen auch, dass die Ausschreibung der Deutschen Bahn, die die Beklagte mit den angegriffenen Repeatern gewonnen hat, die ALC-Funktionalit\u00e4t im Down- und Uplink-Pfad zwingend vorausgesetzt hat. Dies ergibt sich aus dem Abschnitt 5.1.2.4 der Ausschreibung der DB, der im Gutachten des Privatsachverst\u00e4ndigen der Beklagten (dort. S. 19, Rz. 56f.) wiedergegeben wurde. Zwar mag die Beklagte den Auftrag auch deswegen erhalten haben, da sie mit der von ihr eingesetzten AGC-Technik weitere Vorteile erreichen kann, jedenfalls setzt aber das Lastenheft der Deutschen Bahn voraus, dass eine \u00dcberschreitung der Signalst\u00e4rke \u00fcber einen vordefinierten Wert hinaus verhindert werden soll.<\/li>\n<li>Da die Beklagte die Verwendung des AGC-Technik zugestanden hat, kommt es insoweit nicht in entscheidungserheblicher Art und Weise darauf an, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtlich \u00fcber ein sog. AAM-Modul (\u201eAdvanced Amplifier Modul\u201c bzw. \u201eAnalogue Amplifier Module\u201c) verf\u00fcgen, auf welches sich der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Rahmen der Verletzungsdiskussion unter anderem st\u00fctzt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch Gebrauch von den Merkmalen 3. und 4.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3. ist in einem nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgestalteten Repeater ein Regelkreis vorhanden, der jedenfalls aus einem Regelverst\u00e4rker, einem im Downlink-Pfad angeordneten ersten D\u00e4mpfungsglied sowie einem Detektor gebildet wird. Der Detektor empf\u00e4ngt nach Merkmal 4. das im Downlink-Pfad erzeugtes Ausgangssignal und \u00fcberwacht dessen Pegel.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt in den Merkmalen 3. und 4. insoweit die n\u00e4here Ausgestaltung der nach Merkmal 2. erforderlichen automatischen Pegelregelung, die \u2013 wie dem Fachmann schon aus Merkmal 2. bekannt ist \u2013 dem Grunde nach eine ALC-Steuerung ist. Damit der Repeater bzw. die automatische Pegelregelung die bezweckte Verhinderung der \u00dcberschreitung einer vordefinierten Pegelst\u00e4rke umsetzen kann, ist es erforderlich, dass der Signalpegel kurz bevor das Signal den Repeater wieder verl\u00e4sst, \u00fcberwacht wird. Das D\u00e4mpfungsglied dient dazu, das Signal bei Bedarf zu d\u00e4mpfen, d.h. die Signalst\u00e4rke zu reduzieren. Das Klagepatent macht dar\u00fcber hinaus keine Angaben bzw. Vorgaben dazu, wie der Regelkreis im \u00dcbrigen ausgestaltet werden kann, insbesondere kann der Fachmann den Merkmalen keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Regelkreis nicht noch weitere Elemente, wie bspw. weitere Detektoren und\/oder mehrere D\u00e4mpfungsglieder, aufweisen darf.<\/li>\n<li>Etwas anderes entnimmt er auch nicht der Beschreibung. So hei\u00dft es etwa in Absatz [0008]:<\/li>\n<li>\u201eDie zur automatischen Pegeleinstellung oder Pegelregelung im Downlink-Pfad vorgesehene Regelschleife umfasst zweckm\u00e4\u00dfigerweise zus\u00e4tzlich zum Regelverst\u00e4rker und zum dort vorgesehenen (ersten) variablen D\u00e4mpfungsglied einen Detektor, der beispielsweise Teil einer Regelelektronik ist. Dieser Detektor \u00fcberwacht das im Downlink-Pfad erzeugte Ausgangssignal im Hinblick auf einen \u00fcberh\u00f6hten oder zu hohen Pegel. Aus dem Ergebnis dieser in Form eines Soll-Ist-Vergleichs durchgef\u00fchrten \u00dcberwachung generiert der mit dem Detektor verbundene oder diesen enthaltende elektronische Regelverst\u00e4rker die Stellgr\u00f6\u00dfe zur Ansteuerung des im Downlink-Pfad vorgesehenen D\u00e4mpfungsglieds. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass der Regelkreis (Regelschleife) \u201ezweckm\u00e4\u00dfigerweise\u201c aus den drei in den Merkmalen genannten Elementen besteht. Bereits das Wort \u201ezweckm\u00e4\u00dfigerweise\u201c gibt dem Fachmann den eindeutigen Hinweis, dass der Regelkreis mindestens aus diesen drei Elementen bestehen muss, diese Aufz\u00e4hlung aber nicht abschlie\u00dfend ist. Gest\u00e4rkt wird er dabei auch davon, dass von einem \u201e(ersten) D\u00e4mpfungsglied\u201c die Rede ist. Die explizite Erw\u00e4hnung eines ersten D\u00e4mpfungsglieds h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn es immer nur ein solches Element geben d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>Eine Begrenzung des Regelkreises auf drei Elemente kann der Fachmann \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 auch nicht der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in Absatz [0017] entnehmen, da es sich zum einen nur um Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt, deren Ausgestaltung die technische Lehre nicht einschr\u00e4nken k\u00f6nnen. Zum anderen beschreibt der Absatz auch nur den einfachsten Aufbau eines ALC-Regelkreises ohne Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf eine komplexere Ausgestaltung zu machen.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von den Merkmalen 3. und 4.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund, dass die angegriffen Repeater der Beklagten im Downlink-Pfad die AGC-Technik einsetzen, verf\u00fcgen diese mindestens \u00fcber zwei voneinander unabh\u00e4ngige Detektoren, wobei der \u201eH\u201c \u2013 wie der Name schon zu erkennen gibt \u2013 das Signal am Eingang \u00fcberwacht, w\u00e4hrend der \u201eI\u201c die Signalst\u00e4rke kurz vor dem Ausgang \u00fcberwacht. Da es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre aber nur darauf ankommt, dass im Regelkreis mindestens ein Detektor vorhanden ist, f\u00fchrt das Vorhandensein von zwei Detektoren nicht aus der Merkmalsverwirklichung hinaus. Jedenfalls der \u201eI\u201c hat die gleiche Funktion wie der Detektor nach Merkmal 3. Darauf, dass die weitere, \u00fcber die ALC-Steuerung hinausgehende AGC-Funktionalit\u00e4t nur mit einem Detektor nicht funktionieren w\u00fcrde, kommt es nicht an. Der Privatgutachter der Beklagten selbst f\u00fchrt in Ziff. 83f. seines Gutachtens aus, dass die B-Produkte einen Detektor enthalten, der das Ausgangssignal \u00fcberwacht. Dies f\u00fchrt auch nach Ansicht des Privatgutachters zu einer Verwirklichung des Merkmals 4.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal 5. wortsinngem\u00e4\u00df. Danach wird eine vom Regelverst\u00e4rker generierte Stellgr\u00f6\u00dfe simultan dem ersten D\u00e4mpfungsglied und einer Verarbeitungseinrichtung zugef\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nZiel des Klagepatents ist es, dass der Repeater m\u00f6glichst transparent ist, d.h. er das von der Basisstation bzw. dem mobilen Endger\u00e4t an die jeweilige Gegenstation gesendete Signal nur so verst\u00e4rkt, dass es ankommt, er im \u00dcbrigen aber f\u00fcr die Sendeger\u00e4te unsichtbar bleibt. Damit dies aber geschehen kann, ist es erforderlich, dass das Signal im Downlink und Uplink-Pfad gleicherma\u00dfen verst\u00e4rkt wird und keine Differenzen auftreten. Insoweit fordert Merkmal 5., dass die Stellgr\u00f6\u00dfe, d.h. die Gr\u00f6\u00dfe, um das das Signal verst\u00e4rkt bzw. der Pegel reduziert werden muss, an die D\u00e4mpfungsglieder in beiden Pfaden weitergeleitet wird, wobei die Ansteuerung des Uplink-Pfades \u00fcber eine Verarbeitungseinrichtung erfolgt. Die Weitergabe der Stellgr\u00f6\u00dfe muss so schnell passieren (\u201esimultan\u201c), dass weder die Basisstation noch das mobile Endger\u00e4t eine unterschiedliche Signalst\u00e4rke registrieren und die Sendeleistung nachregeln. Der Fachmann erkennt insoweit, dass die Stellgr\u00f6\u00dfe m\u00f6glichst zeitnah auch an den Uplink-Pfad weitergegeben werden muss, wobei er auch wei\u00df, dass eine gewisse zeitliche Verz\u00f6gerung nicht zu verhindern ist, dies aber unter dem Gesichtspunkt der Funktionalit\u00e4t nicht bzw. nicht erheblich ins Gewicht f\u00e4llt.<\/li>\n<li>Entsprechendes kann der Fachmann auch Absatz [0008] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnehmen. Dort wird ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Dieser Detektor \u00fcberwacht das im Downlink-Pfad erzeugte Ausgangssignal im Hinblick auf einen \u00fcberh\u00f6hten oder zu hohen Pegel. Aus dem Ergebnis dieser in Form eines Soll-Ist-Vergleichs durchgef\u00fchrten \u00dcberwachung generiert der mit dem Detektor verbundene oder diesen enthaltende elektronische Regelverst\u00e4rker die Stellgr\u00f6\u00dfe zur Ansteuerung des im Downlink-Pfad vorgesehenen D\u00e4mpfungsglieds. Diese Stellgr\u00f6\u00dfe wird dann simultan einer Verarbeitungseinrichtung in Form des Steuerverst\u00e4rkers oder eines dem Regelverst\u00e4rker nachgeschalteten Rechners zugef\u00fchrt. Dieser kann ein separater Signalprozessor oder auch ein bei einem Repeater \u00fcblicherweise vorgesehenes Steuerteil sein. Die Verarbeitungseinrichtung steuert dann gleichzeitig das ebenfalls variable D\u00e4mpfungsglied im Uplink-Pfad an und stellt dort die Verst\u00e4rkung gleichzeitig mit der Verst\u00e4rkungseinstellung im Downlink-Pfad ein.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt diesem Abschnitt, dass die im Downlink-Pfad ermittelte Stellgr\u00f6\u00dfe simultan an die Verarbeitungsvorrichtung weitergeleitet wird, damit diese dann die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad \u00fcber das dortige D\u00e4mpfungsglied entsprechend anpassen kann. Dem Fachmann ist auf Grund seines technischen Verst\u00e4ndnises bewusst, dass dieser Vorgang nicht absolut zeitgleich erfolgen kann, sondern es zu einem minimalen zeitlichen Versatz kommt.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen bei diesem Verst\u00e4ndnis auch Gebrauch von Merkmal 5.<\/li>\n<li>Aus der seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Werbebrosch\u00fcre zu den \u201eIntrain Systems\u201c (Anlage K 11) ist ersichtlich, dass die angegriffenen (mobilen) Repeater f\u00fcr Z\u00fcge \u00fcber eine Steuerung verf\u00fcgen, die beide Pfade gleicherma\u00dfen steuert. So hei\u00dft es in der Brosch\u00fcre:<\/li>\n<li>\u201eThe sub band ALC as well as the DL controlled UL Gain, avoids the uplink desensitization of the base station and enhances the overall system performance.\u201c<\/li>\n<li>Daraus folgt, dass der Uplink-Pfad (bzw. dessen Pegelst\u00e4rke) durch den Downlink-Pfad gesteuert bzw. beeinflusst wird.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der Duplik erstmalig vorgebracht hat, eine Verwirklichung des Merkmals 5. scheide bereits deswegen aus, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen digital arbeiten w\u00fcrden, vermag dies eine Nichtverletzung nicht zu begr\u00fcnden, da das Klagepatent bzw. der geltend gemachte Anspruch nicht auf eine analoge Technik beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr offenbaren die mit den Figuren 3 und 4 bildlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele auch die Anwendung der Lehre auf digitale Systeme. Daher kommt es auch diesbez\u00fcglich nicht drauf an, ob und ggf. in welchen Repeatern ein AAM-Modul eingebaut ist.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch das Merkmal 6., gem\u00e4\u00df dem ein im Uplink-Pfad angeordnetes zweites D\u00e4mpfungsglied mittels eines Steuersignals derart eingestellt wird, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad entspricht.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem Wortlaut des Merkmals 6. des Anspruchs 1 wird das den Signal-Pegel beeinflussende D\u00e4mpfungsglied im Uplink-Pfad mittels eines Steuersignals so eingestellt, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad entspricht. N\u00e4here Angaben bzw. Einschr\u00e4nkung, wie das Steuersignal ausgestaltet und\/oder generiert sein muss, kann der Fachmann weder dem Anspruch noch der Beschreibung entnehmen. Eine etwaige Einschr\u00e4nkung entnimmt der Fachmann insbesondere nicht der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0007], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Zur simultanen Einstellung auch der Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad ist ein dort vorgesehenes D\u00e4mpfungsglied mit dem Regelverst\u00e4rker z. B. \u00fcber einen Steuerverst\u00e4rker verbunden. Dabei kann das D\u00e4mpfungsglied an verschiedenen Stellen im zweckm\u00e4\u00dfigerweise aus mehreren Verst\u00e4rkerstufen aufgebauten Uplink-Pfad angeordnet sein. So kann dieses D\u00e4mpfungsglied einem Endverst\u00e4rker oder einer Endstufe unmittelbar oder \u00fcber einen dieser wiederum vorgeordneten Verst\u00e4rkerstufe vorgeschaltet sein. Bei der letztgenannten Alternative liegt das D\u00e4mpfungsglied dann praktisch im Eingang des Uplink-Pfades.\u201c<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann diesem Merkmal keine Einschr\u00e4nkungen im Hinblick darauf, ob die Einstellung der Verst\u00e4rkung analog oder digital erfolgen muss. Das Klagepatent l\u00e4sst es vielmehr offen und damit im Belieben des Fachmanns, ob eine analoge oder digitale Verarbeitung erfolgt. Dies ergibt sich insbesondere aus Absatz [0010], wo es im Hinblick auf den Downlink-Pfad hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eZweckm\u00e4\u00dfigerweise wird die automatische Pegelanpassung im Downlink-Pfad durch eine analoge oder digitale Regelschleife realisiert, in der entsprechende Regelgr\u00f6\u00dfen generiert werden. Diese Regelgr\u00f6\u00dfen werden zur Einstellung oder Steuerung der D\u00e4mpfung im Uplink-Pfad oder -Zweig herangezogen. Dabei werden die D\u00e4mpfungswerte sowohl im Downlink-Pfad als auch im Uplink-Pfad derart in \u00dcbereinstimmung gebracht, dass stets beide D\u00e4mpfungen gleich gro\u00df sind. Somit bleibt in besonders einfacher Art und Weise zuverl\u00e4ssig die Transparenz erhalten oder wird automatisch wieder hergestellt.\u201c<\/li>\n<li>Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die Verarbeitung (auch im Hinblick auf den Uplink-Pfad) analog und\/oder digital erfolgen kann. Nichts anderes ergibt sich aus den Figuren 1 bis 4, wobei die Figuren 1 und 2 Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fcr eine analoge Verarbeitung und die Figuren 3 und 4 solche f\u00fcr eine digitale Verarbeitung offenbaren.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nWie schon im Hinblick auf die Verwirklichung des Merkmals 5. ausgef\u00fchrt, bewirbt die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit, dass diese einen vom Downlink-Pfad gesteuerter Uplink-Pfad aufweisen (vgl. Anlage K 11). Diese Abh\u00e4ngigkeit des Uplink- vom Downlink-Pfad setzt jedoch voraus, dass die Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad mittels einer vom Downlink-Pfad vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe gesteuert wird. Gegenteiliges ist auch den Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Beklagten nicht zu entnehmen, der die Verwirklichung des Merkmals 6. allein daran scheitern lassen will, dass die B-Repeater eine komplexere Regelung des Uplink-Pfades aufwiesen, als es die ALC-Technik \u00fcblicherweise erfordern w\u00fcrde. Da das Klagepatent aber gerade keine An- bzw. Vorgaben zur technischen Umsetzung\/Generierung des Steuersignals macht, kommt es allein darauf an, dass es ein (Steuer-)Signal gibt, dass eine Anpassung der Verst\u00e4rkung auch im Uplink-Pfad steuert.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher grunds\u00e4tzlich Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc und \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung ab dem 22. Januar 2005 geltend macht, mithin f\u00fcr einen Zeitraum beginnend einen Monat nach Bekanntmachung der Patenterteilung, hat sie nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagte nach unwidersprochenem und insoweit nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertendem Vortrag erst im Jahr 2008 gegr\u00fcndet wurde und Anspr\u00fcche vor ihrer Gr\u00fcndung nicht bestehen k\u00f6nnen. Da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin trotz Nachfrage des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Ausf\u00fchrungen dazu gemacht hat, wann genau die Beklagte im Jahr 2008 gegr\u00fcndet wurde, war ihr daher der Anspruch auf Schadensatzfeststellung erst am dem 1. Januar 2009 zuzusprechen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zeitlich zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Entsprechend der obigen Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatz waren auch die vorbereitenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung erst ab dem 1. Januar 2009 zuzusprechen. Der Beklagten war zudem vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer in der tenorierten Art und Weise nur einem Wirtschaftspr\u00fcfer gegen\u00fcber zu offenbaren (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage, Kapitel D., Rn. 623ff.).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker). Soweit die Beklagte zun\u00e4chst Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einer Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland vermisst hatte, hat sie durch Vorlage des Privatgutachtens selbst vorgetragen, eine Ausschreibung der Deutschen Bahn gewonnen zu haben. Vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht kann damit eine Lieferung innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik nicht mehr in Abrede gestellt werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 652). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.).<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch deshalb kein anderer (herabgesetzter) Aussetzungsma\u00dfstab anzulegen, weil das Klagepatent nur noch \u00fcber eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Restlaufzeit von einem knappen Jahr verf\u00fcgt. Denn selbst in F\u00e4llen, in denen das Klagepatent bereits abgelaufen ist, wird nach (noch) herrschender Ansicht vertreten, dass der Aussetzungsma\u00dfstab nicht herabgesetzt wird (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 654; a.A. Klepsch\/B\u00fcttner in Festschrift 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D\u00fcsseldorf; Grabinski\/Z\u00fclch, Benkard, a.a.O., \u00a7 139, Rn. 107). Letztlich kann aber dahinstehen, inwieweit ein erleichterter Aussetzungsma\u00dfstab mit Blick auf den zu erwartenden zeitlichen Ablauf des Klagepatents angewandt werden kann, da jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen eine Aussetzung bereits auf Grund des normalen Ma\u00dfstabs angezeigt erscheint oder der Erfolg des Nichtigkeitsangriffs auch bei einem herabgesetzten Ma\u00dfstab nicht festgestellt werden kann, eine Entscheidung des Streits nicht zu erfolgen hat.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEinen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDer auf den Aspekt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht (Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc, Rn. 13). Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Moufang\/Schulte, a.a.O., Rn. 15). Ma\u00dfgeblich ist insoweit, ob der Fachmann den ge\u00e4nderten Gegenstand den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (Sch\u00e4fers in Benkhard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 38, Rn. 35; Moufang\/Schulte, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der zuvor genannten Grunds\u00e4tze vermochte die Kammer eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagepatents nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zun\u00e4chst meint, der Fachmann k\u00f6nne den urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldeunterlagen EP 1 022 8XXX A2 (vorgelegt als Anlage B 10; nachfolgend: Anmeldung), weder eine rein analoge Verarbeitung des Signals, noch ein Steuersignal zur Einstellung des zweiten D\u00e4mpfungsglieds unmittelbar und eindeutig entnehmen, so findet sich eine entsprechende Offenbarung in Absatz [0011] der Anmeldung. Dort f\u00fchrt die Anmeldung ohne Begrenzung auf eine analoge oder digitale Verarbeitung aus, dass der Regelverst\u00e4rker eine Stellgr\u00f6\u00dfe generiert, um das im Downlink-Pfand vorhandene D\u00e4mpfungsglied anzusteuern. Diese Stellgr\u00f6\u00dfe soll sodann zu einer simultanen Ansteuerung des D\u00e4mpfungsgliedes im Uplink-Pfad, dieses gesteuert durch eine Verarbeitungseinrichtung genutzt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt sowohl die analoge wie auch die digitale Signalverarbeitung kannte, so dass er aus dem Umstand, dass das Klagepatent bzw. die Anmeldung keine expliziten Einschr\u00e4nkungen auf eine dieser Technologien vornimmt, unmittelbar schlie\u00dfen kann, dass beide Technologien beansprucht werden sollen. Soweit die Beklagte die Offenbarung der Steuerung des zweiten D\u00e4mpfungsgliedes durch die Verarbeitungseinrichtung mittels ein Steuersignal vermisst hat, ist sie dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Replik, die Steuerung eines D\u00e4mpfungsglieds durch eine Verarbeitungsvorrichtung sei nur mittels eines (Steuer-)Signals m\u00f6glich und dies sei dem Fachmann auch bekannt, nicht mehr entgegengetreten. Zudem wird in Anspruch 5 der Anmeldung explizit ein Steuersignal (auch) zur Steuerung des zweiten D\u00e4mpfungsglieds offenbart.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Klagepatent auch nicht deshalb unzul\u00e4ssig erweitert, weil es die simultane Einstellung der Verst\u00e4rkung im Uplink-Pfad gem\u00e4\u00df der Verst\u00e4rkung im Downlink-Pfad fordert. Eine entsprechende Offenbarung kann der Fachmann dem Anspruch 7 sowie dem Absatz [0023] der Anmeldung unmittelbar und eindeutig entnehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der Duplik erstmals auch die Offenbarung der simultanen Verst\u00e4rkung des Signals mittels einer automatischen Pegelregelung in Abrede stellt, so findet sich eine entsprechende Offenbarung etwa in Anspruch 7 der Anmeldung. Zwar ist dort nicht von einer automatischen Pegelregelung die Rede, diese wird aber bspw. in Absatz [0004] der Anmeldung explizit offenbart.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere DE 43 33 XXX A1 (vorgelegt als Anlage B 8; im Folgenden: DE\u2018XXX) vermochte die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die DE\u2018XXX alle Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>Es fehlt bereits an einer entsprechenden unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines (mobilen) Repeaters nach Merkmal 1. Das Klagepatent hat sich zur Aufgabe gestellt, einen (mobilen) Repeater mit einer Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem die Signalst\u00e4rke im Downlink- und Uplink-Pfad simultan gesteuert werden kann. Ein Repeater im Sinne des Klagepatents ist ein Ger\u00e4t, das die von der Basisstation bzw. dem mobilen Endger\u00e4t eingehenden Signale lediglich verst\u00e4rkt ohne dem Signal weitere Informationen zuzuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Die DE\u2018XXX offenbart demgegen\u00fcber einen (semipassiven) Transponder, der f\u00fcr die Kommunikation eines Fahrzeugs mit einer Mautstation (Bake) ausgelegt ist. Der DE\u2018XXX liegt die (technische) Aufgabe zu Grunde, die bei der Kommunikation der Bake mit dem Transponder auftretende D\u00e4mpfung besser zu steuern, so dass die Fahrzeuge auf den einzelnen Spuren besser erfasst werden k\u00f6nnen. Bei der DE\u2018XXX geht es insoweit auch um die \u00dcbertragung von Daten, um etwa die Stra\u00dfennutzungsgeb\u00fchren abrechnen zu k\u00f6nnen und\/oder die Zugangsberechtigung zu pr\u00fcfen (vgl. Sp 1, Z. 63-65). Selbst wenn der Fachmann \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 zwischen einem Transponder und einem Repeater gewisse technische Zusammenh\u00e4nge erkennt, so gilt dies jedenfalls nicht unmittelbar f\u00fcr solche Transponder, die auch Daten \u00fcbertragen. Dies hat auch der Privatgutachter der Beklagten, den die Beklagte selbst als angesprochenen Fachmann anerkennt, best\u00e4tigt. So hat er in Ziff. 34 mit Verweis auf Fn. 4 seines Gutachtens diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eDer Begriff Transponder, eine Wortsch\u00f6pfung aus Transmitter\/Responder war urspr\u00fcnglich nichts anderes als ein Satellitenrepeater. Der Begriff wird heute auch f\u00fcr passive Einrichtungen, welche ein Signal weiterleiten oder zur\u00fccksenden und dadurch dem Empf\u00e4nger eine Information \u00fcbermitteln, [verwendet]. Derartige RF-Tags, wie sie bei ber\u00fchrungslosen Schl\u00fcssel-, Erkennungs- und Zutrittssystemen, aber auch bei Diebstahlsicherungen zum Einsatz kommen, waren seit dem zweiten Weltkrieg bekannt, haben aber mit dem eigentlichen Funk-transponder als \u00c4quivalent zum Repeater nichts zu tun.\u201c<\/li>\n<li>Der Privatgutachter als Fachmann auf dem hier streitgegenst\u00e4ndliche Gebiet kommt somit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Transponder wie ihn die DE\u2018XXX offenbart nichts mit einem Repeater zu tun hat.<\/li>\n<li>Dementsprechend kann dahinstehen, ob die DE\u2018XXX die \u00fcbrigen Merkmale 2. bis 6. unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere WO 97\/33XXX (vorgelegt als Anlage B 9, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 9a; im Folgenden: WO\u2018XXX) liegt nicht vor. Bei der WO\u2018XXX handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik, so dass eine Aussetzung bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.).<\/li>\n<li>Auch in der Sache vermag die WO\u2018XXX die Neuheit des Klagepatents nicht in hinreichendem Ma\u00dfe in Frage zu stellen, da es jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 2 fehlt. Die WO\u2018XXX offenbart eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Stabilit\u00e4tstest an einem Repeater, wobei die Messungen s\u00e4mtlich im Uplink-Pfad durchgef\u00fchrt werden, wie der Fachmann Seite 5 Zeilen 14ff. der WO\u2018XXX entnehmen kann. Insoweit fehlt es an der Offenbarung auch einer \u00dcberwachung des Downlink-Pfades, da nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch dort die \u00dcberschreitung eines vorbestimmten Pegels verhindert werden soll, was indes auch eine \u00dcberwachung dieses Pfades erforderlich macht.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nSchlussendlich vermochte die Kammer auch den Erfolg des auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzten Nichtigkeitsangriffs nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 23. Oktober 2017 (Bl. 36ff. d.A., dort Ziff. 2.e)) hat die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht weiter zu diesem Angriff vorgetragen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2868 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 4c O 76\/17<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8021","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8021","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8021"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8021\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8023,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8021\/revisions\/8023"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8021"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8021"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8021"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}