{"id":8019,"date":"2019-06-21T17:00:54","date_gmt":"2019-06-21T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8019"},"modified":"2019-06-21T09:38:37","modified_gmt":"2019-06-21T09:38:37","slug":"4c-o-75-17-repeater-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8019","title":{"rendered":"4c O 75\/17 &#8211; Repeater 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2867<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Februar 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 75\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Februar 2013Repeater zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation und einem Netzendger\u00e4t eines Funk\u00fcbertragungsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes, ausgebildet als Multiband-Repeater zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzb\u00e4nder, mit einem Sender, der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale zu einem Netzendger\u00e4t auszusenden, mit einem Sensor zur Detektion eines Schaltsignals sowie mit einer Steuereinheit, die dazu ausgebildet ist, den Sender abh\u00e4ngig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,<\/li>\n<li>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wennder Sensor dazu ausgebildet ist, f\u00fcr jedes Frequenzband separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren, wobei die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, den Sender abh\u00e4ngig von dem jeweiligen Schaltsignal f\u00fcr jedes Frequenzband separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegen\u00fcber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben,\n<p>und zwar unter der Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine) mit<br \/>\naa) Liefermengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<br \/>\nb) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<br \/>\naa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nc) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 9. Februar 2013 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entsteht.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\na) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<br \/>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<br \/>\nVI. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I., gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,-, im Hinblick auf Ziff. III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,- und im Hinblick auf Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nVII. Der Streitwert wird bis zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung am 6. Dezember 2018 auf EUR 5.000.000,- und nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung am 6. Dezember 2018 (einschlie\u00dflich der m\u00fcndlichen Verhandlung) auf EUR 2.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 nachdem die Beklagte unmittelbar vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab und die Parteien den Rechtsstreit anschlie\u00dfend teilweise im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten \u2013 als eingetragene Inhaberin noch Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 180 XXX B1 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 27. Oktober 2008 (A) am 29. Januar 2009 angemeldet und als Anmeldung am 28. April 2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Januar 2013 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Repeater und ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Repeaters. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, die vom Bundespatentgericht unter dem Az. B) gef\u00fchrt wird und \u00fcber die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlagenkonvolut B 2).<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents lauten:<br \/>\n\u201e1. Repeater (1) zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation (4A) und einem Netzendger\u00e4t (5A) eines Funk\u00fcbertragungsnetzes (2), insbesondere eines Mobilfunknetzes, ausgebildet als Multiband-Repeater zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzb\u00e4nder (I, II),<br \/>\n&#8211; mit einem Sender (9), der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale zu dem Netzendger\u00e4t (5A) auszusenden,<br \/>\n&#8211; mit einem Sensor (11) zur Detektion eines Schaltsignals,<br \/>\n&#8211; sowie mit einer Steuereinheit (13), die dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abh\u00e4ngig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) dazu ausgebildet ist, f\u00fcr jedes Frequenzband (I, II) separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren, wobei die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abh\u00e4ngig von dem jeweiligen Schaltsignal f\u00fcr jedes Frequenzband (I, II) separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten.<\/li>\n<li>8. Repeater (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegen\u00fcber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten weiteren Patentanspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10. (Alt. 2) wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt eine schematische Darstellung der Funktionsweise eines strahlungsarmen Repeaters, der als Multiband-Repeater ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum C Konzern, der als einer der f\u00fchrenden Anbieter von Hochfrequenztechnik-Systeml\u00f6sungen f\u00fcr Telekommunikationsinfrastrukturen t\u00e4tig ist. Einer der T\u00e4tigkeitsschwerpunkte bildet dabei die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Repeatern.<\/li>\n<li>Die Beklagte geh\u00f6rt zu der in der Schweiz ans\u00e4ssigen und im Bereich der Hochfrequenztechnik t\u00e4tigen D und ist f\u00fcr den Vertrieb des Produktsortiments der D in Deutschland ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Zu dem Produktsortiment z\u00e4hlen unter anderem auch sog. Intrain-Repeater, d.h. Repeater zum Einsatz in Eisenbahn- und Metrolinien sowie zugeh\u00f6rigen Bahnh\u00f6fen und Betriebszentralen. Zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen mobilen Repeatern geh\u00f6ren auch die Repeater der Produktfamilie E, zu der insbesondere die Serie E und im speziellen Repeater des Typs F z\u00e4hlen, wobei diese entweder mit nur einem DRM bzw. DRU (\u201eDigital Radio Module\u201c) als Singleband-Repeater oder mit mindestens zwei DRM bzw. DRU als Multiband-Repeater konfiguriert werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin greift vorliegend s\u00e4mtliche Repeater der Serie E an, die mindestens zwei Repeatermodule (DRM\/DRU) besitzen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Im Vorfeld des Verletzungsverfahrens strengte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren an (Az. 4c O 21\/16), im Rahmen dessen der Sachverst\u00e4ndige Patentanwalt G die Betriebsst\u00e4tte der Beklagten in Augenschein nahm und dort pr\u00fcfte, ob die angegriffenen Repeater von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Unter dem 2. November 2016 (vorgelegt als Anlage K 12) erstattete der Sachverst\u00e4ndige ein schriftliches Gutachten. Durch Beschluss der Kammer vom 19. April 2017 (Az. 4c O 21\/16, vorgelegt als Anlage K 13) ist das Gutachten auch der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich zur Kenntnis gebracht und die beteiligten Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden.<\/li>\n<li>Mit Erkl\u00e4rung vom 6. Dezember 2018 (Anlage zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom gleichen Tage) hat die Beklagte vor Antragsstellung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, die seitens der Kl\u00e4gerin angenommen worden ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit anschlie\u00dfend \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, soweit er den zun\u00e4chst auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch betraf.<\/li>\n<li>Mit \u2013 nicht nachgelassenen \u2013 Schrifts\u00e4tzen vom 14. Januar 2019 (Beklagte) und 21. Januar 2019 (Kl\u00e4gerin) haben die Parteien dem Gericht jeweils die vorl\u00e4ufige Stellungnahme (Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG) des Bundespatentgerichts zur Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit zukommen lassen. F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Hinweises wird auf die Anlagen K 25 bzw. B 15 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mache keine (einschr\u00e4nkenden) Ausf\u00fchrungen dazu, was es unter einem Schaltsignal verstehe, insbesondere m\u00fcsse es sich nicht um ein bin\u00e4res Signal handeln. Das Klagepatent f\u00fchre sogar explizit aus, dass es sich bei einem Schaltsignal auch um ein GPS-Signal handeln k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Sensor das Schaltsignal anspruchsgem\u00e4\u00df auch nicht liefern, sondern nur detektieren. Dem Klagepatent komme es auch nicht darauf an, dass f\u00fcr jedes Frequenzband ein eigenes Schaltsignal detektiert w\u00fcrde, sondern ausreichend sei, dass jedes Frequenzband einzelnen je nach Schaltsignal in einen aktiven bzw. passiven Zustand versetzt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. So sei im Hinblick auf das als neuheitssch\u00e4dlich vorgelegte Dokument B 7 bereits nicht ersichtlich, ob und ggf. wann es der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 28. November 2018 den zun\u00e4chst nur hilfsweise geltend gemachten abh\u00e4ngigen Anspruch 8 in den Anspruch 1 aufgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragt sie noch,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der fehlenden Klagekonzentration nach \u00a7 145 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin entsprechendes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, da die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem im Rahmen des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens erstatteten Gutachtens fehlerhaft und unvollst\u00e4ndig und damit untauglich zur Darlegung der Verletzung seien.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, zur Konfiguration der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die \u2013 vom Sachverst\u00e4ndigen seiner Begutachtung zu Grunde gelegte \u2013 Software H verwendet, in der Klageerwiderung zun\u00e4chst nicht entgegengetreten war, behauptete sie mit der Duplik, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten ausschlie\u00dflich die Software I und nicht (auch) die Software H. In der m\u00fcndlichen Verhandlung und im nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 behauptet die Beklagte nunmehr, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten auch \u00fcber die Software H konfiguriert werden, allerdings nicht nach der in der Anlage J beschriebenen Version, sondern nur nach der in der Anlage K beschriebenen aktuelleren Version von H, die jedoch nicht den Umfang der alten Version aufweise. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das als Anlage K in Bezug genommene Handbuch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffe, wobei das dort beschriebene H (Version 1.97.X) \u00fcber die unver\u00e4nderliche IP-Adresse 172.20.1.XXX erreicht werden k\u00f6nne. Bei der ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Verletzungsvorwurf in Bezug genommenen J, k\u00f6nne das H (dort Version 1.7.5) hingegen nur \u00fcber die IP-Adresse 192.168.4.XXX angesprochen werden.<\/li>\n<li>Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene GPS-Empf\u00e4nger k\u00f6nne zwar einen Sensor im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellen, er liefere jedoch kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schaltsignal an das Steuerger\u00e4t, da der Fachmann unter einem Schaltsignal ein bin\u00e4res Signal (ein\/aus bzw. aktiv\/passiv) verstehe. Auch f\u00e4nde ein Umschalten von einem aktiven in einen passiven Zustand bzw. umgekehrt von einem passiven in einen aktiven Zustand in den angegriffenen Repeatern nicht statt. Das vom GPS-Empf\u00e4nger detektierte eine GPS-Signal werde in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Einstellung aller Frequenzb\u00e4nder einheitlich benutzt, so dass es auch an separaten Schaltsignalen fehle. Zudem w\u00fcrden in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur alle Frequenzb\u00e4nder zusammen und nicht voneinander getrennt umgeschaltet.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre weder neu noch erfinderisch.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, der seitens der Kl\u00e4gerin angesetzte Streitwert sei \u00fcberh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie vorliegende Klage ist zul\u00e4ssig; sie ist insbesondere nicht nach \u00a7 145 PatG aufgrund der von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus einem anderen Patent geltend gemachten Anspr\u00fcche (Az. 4c O 76\/17) gegen den Vertrieb der auch hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach \u00a7 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, Az. I-2 U 29\/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erh\u00f6hten Prozesskosten bei der Geltendmachung mehrerer Patente in mehreren Prozessen gesch\u00fctzt werden soll (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 1).<\/li>\n<li>Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II). F\u00fcr die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f\u00fcr die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht \u00a7 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage, Kapitel E., Rn. 65 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne k\u00f6nnen aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nur ein Bauteil streitgegenst\u00e4ndlich ist, sofern dieser verschiedene Funktionalit\u00e4ten aufweist \u2013 etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenst\u00e4nden ist f\u00fcr die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalit\u00e4t abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erf\u00fcllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 145 PatG nicht vor, da in den gleichzeitig anh\u00e4ngig gemachten Prozessen vor dem hiesigen Gericht (Az. 4c O 76\/17 und 4c O 75\/17) weder dieselben noch gleichartige Handlungen angegriffen werden.<\/li>\n<li>Gleichartige Handlungen liegen \u2013 wie ausgef\u00fchrt wurde \u2013 noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess teilweise dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlich sind. Zwar greift die Kl\u00e4gerin in beiden Verfahren (unter anderem auch) Repeater der Produktfamilie E an, jedoch betreffen die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente nicht die gleichen Bauteile der Gesamtvorrichtung Repeater. W\u00e4hrend im hiesigen Verfahren Multiband-Repeater angegriffen werden, deren Sender ganz oder teilweise in einen passiven Betriebszustand geschaltet werden sollen, ist im parallelen Verfahren nur eine Vorrichtung eines Repeaters streitgegenst\u00e4ndlich, mit der mittels einer automatischen Pegelregelung die Signalst\u00e4rke im Downlink- und Uplink-Pfad \u00fcberwacht und eingestellt werden kann. Daher sind in den beiden Verfahren g\u00e4nzlich andere Bestandteile einer Gesamtvorrichtung angegriffen. Dies zeigt sich im \u00dcbrigen auch darin, dass zwei separate selbstst\u00e4ndige Beweisverfahren (4c O 21\/16 und 4c O 22\/16) durchgef\u00fchrt wurden, in denen jeweils ein eigenes Gutachten erstattet wurde. Zudem decken sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vollumf\u00e4nglich, da im hiesigen Verfahren nur solche Repeater der Produktfamilie E angegriffen werden, die \u00fcber mindestens zwei Repeater-Module verf\u00fcgen, w\u00e4hrend im parallelen Verfahren auch solche Repeater der Serie E angegriffen werden, die nur \u00fcber ein Repeater-Modul verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Repeater zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen in einem Funk\u00fcbertragungsnetz. Die Erfindung bezieht sich weiterhin auf ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Repeaters.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0003] darstellt, Repeater bekannt, die im Zusammenhang mit einer Signal\u00fcbertragung dazu dienen, ein Signal aufzunehmen, gegebenenfalls aufzubereiten, und wieder auszusenden. Im Rahmen eines Mobilfunknetzes wird ein solcher Repeater beispielsweise dazu eingesetzt, ein Funksignal in ein f\u00fcr Funkwellen abgeschattetes Gebiet, wie etwa ein Geb\u00e4ude, zu \u00fcbertragen. Dabei kommuniziert der Repeater einerseits mit einer \u2013 au\u00dferhalb des Geb\u00e4udes befindlichen \u2013 Basisstation des Mobilfunknetzes und andererseits gegebenenfalls mit einem \u2013 im Geb\u00e4ude befindlichen \u2013 Mobilfunkendger\u00e4t. Die \u00dcbertragungsrichtung von der Basisstation zu dem Mobilfunkendger\u00e4t wird hierbei als sogenannte &#8222;Downlink-Richtung&#8220; bezeichnet, w\u00e4hrend die \u00dcbertragung in umgekehrter Richtung von dem Mobilfunkendger\u00e4t zur Basisstation als &#8222;Uplink-Richtung&#8220; bezeichnet wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt unter Bezugnahme auf die WO 98\/43XXX A1 Satellitenrepeater als vorbekannt, die sich bei Abwesenheit von Uplink-Signalen der mobilen Endger\u00e4te zu Energiesparzwecken komplett in einen Standby-Modus versetzen (vgl. Absatz [0004]). Als nachteilig an diesen Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass in Downlink-Richtung ein von der Basisstation am Repeater ankommendes Funksignal in der Regel immer im Geb\u00e4ude (verst\u00e4rkt) ausgesandt wird, gleichwohl sich das mit der Basisstation kommunizierende Mobilfunkendger\u00e4t im Geb\u00e4ude oder au\u00dferhalb des Geb\u00e4udes befindet. Befindet sich das entsprechende Mobilfunkendger\u00e4t au\u00dferhalb des Geb\u00e4udes, sind Personen, die sich im Geb\u00e4ude aufhalten, somit unn\u00f6tigerweise einer von dem Repeater ausgehenden elektromagnetischen Strahlung ausgesetzt. Um Forderungen nach weniger elektromagnetischer Strahlungsbelastung (&#8222;Elektrosmog&#8220;) nachzukommen, sollen solche unn\u00f6tigen Strahlungsquellen m\u00f6glichst eliminiert werden.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent im Absatz [0006] weiter ausf\u00fchrt, sind aus der US 2008\/0249XXX A1, der US 2008\/0031XXX A1, der EP 1 748 XXX A2, der US 4,794,XXX A und der EP 2 106 XXX A2 Repeater bekannt, die in einen Energiesparmodus mit verminderter Abstrahlleistung geschaltet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind aus der US 5,200,XXX A und der EP 0 806 XXX A2 Repeater bekannt, die zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen nach den Zeitmultiplexverfahren eingerichtet sind, wobei aktive Zeitscheiben der \u00dcbertragung festgestellt und die Repeater abh\u00e4ngig von der Feststellung aktiver Zeitscheiben betrieben werden (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als (technische) Aufgabe, einen Repeater anzugeben, bei dessen Betrieb m\u00f6glichst wenig elektromagnetische Strahlung emittiert wird und ein m\u00f6glichst strahlungsarmes Betriebsverfahren bereit gestellt wird (vgl. Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Repeater (1) zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation (4A) und einem Netzendger\u00e4t (5A) eines Funk\u00fcbertragungsnetzes (2), insbesondere eines Mobilfunknetzes,<br \/>\n2. ausgebildet als Multiband-Repeater zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzb\u00e4nder (I, II),<br \/>\n3. mit einem Sender (9), der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale zu einem Netzendger\u00e4t (5A) auszusenden,<br \/>\n4. mit einem Sensor (11) zur Detektion eines Schaltsignals,<br \/>\n5. sowie mit einer Steuereinheit (13), die dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abh\u00e4ngig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n6. der Sensor (11) dazu ausgebildet ist, f\u00fcr jedes Frequenzband (I, II) separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren,<br \/>\n7. wobei die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abh\u00e4ngig von dem jeweiligen Schaltsignal f\u00fcr jedes Frequenzband (I, II) separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten,<br \/>\n8. wobei die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegen\u00fcber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. sowie 8. nicht im Streit. Auch die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 4., 5., 6. und 7. sind indes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Merkmale 1. bis 3. des nunmehr nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruchs 1 beschreiben den grunds\u00e4tzlichen Aufbau eines (mobilen) Repeaters, der insbesondere im Rahmen eines Mobilfunknetzes zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen auf unterschiedlichen Frequenzb\u00e4ndern (Multiband-Repeater) eingesetzt wird. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4. weist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer mobiler Repeater auch einen Sensor zur Detektion eines Schaltsignals auf.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent einen mobilen Repeater voraus, der \u00fcber eine Vorrichtung (\u201eSensor\u201c) zum Erfassen eines bestimmten Signals (\u201eSchaltsignals\u201c) verf\u00fcgt. Der Fachmann versteht den Begriff Schaltsignal nicht ausschlie\u00dflich bin\u00e4r, d.h. im Sinne von \u201ean\/aus\u201c bzw. \u201eaktiv\/passiv\u201c. Zwar mag ein solch bin\u00e4res Signal auch ein Schaltsignal im Sinne des Klagepatents sein, der Wortlaut selbst macht indes keine Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf die Art des Signals. Vielmehr \u00fcberl\u00e4sst es der Wortlaut dem Wissen des Fachmanns, ein geeignetes Signal zu w\u00e4hlen. Der Sensor muss dieses Schaltsignal auch nur detektieren, d.h. erfassen, k\u00f6nnen. Nicht erforderlich ist, dass er es auch liefern muss.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits eindeutig aus dem Wortsinn des Anspruchs. Nach \u00a7 14 S. 1 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 14 S. 2 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube). Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Dem Begriff \u201eSchaltsignal\u201c kann der Fachmann jedenfalls unmittelbar keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass nur ein bestimmtes (bin\u00e4res) Signal umfasst sein soll.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dem Verst\u00e4ndnis des Begriffs Schaltsignal findet der Fachmann zun\u00e4chst in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung f\u00fchrt das Klagepatent aus (Absatz [0010]) aus:<\/li>\n<li>\u201e [\u2026] Das Schaltsignal kennzeichnet dabei eine Randbedingung, anhand derer durch die Steuereinheit entschieden wird, ob der Sender in den aktiven oder in den passiven Betriebszustand zu versetzen ist. Dabei ist insbesondere vorgesehen, dass sich der Sender im Normalfall zun\u00e4chst in dem passiven Betriebszustand befindet, und nur dann in den aktiven Betriebszustand versetzt wird, wenn ein geeignetes Schaltsignal detektiert wird. Der Sender wird somit nur bei Bedarf in den aktiven Betriebszustand versetzt.\u201c<\/li>\n<li>Diesem Absatz kann der Fachmann keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei dem Schaltsignal im Sinne von Merkmal 4. \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 zwingend um ein bin\u00e4res Signal handeln muss. Vielmehr definiert dieser Absatz ein Schaltsignal als Randbedingung, die von der Steuereinheit als Kriterium daf\u00fcr herangezogen werden soll, ob der Sender in den aktiven bzw. passiven Zustand geschaltet wird. Dies kann \u2013 wie der Fachmann wei\u00df \u2013 ein bin\u00e4res Signal, aber auch jedes andere geeignete Signal sein.<\/li>\n<li>Der Fachmann ber\u00fccksichtigt in diesem Zusammenhang auch die Abs\u00e4tze [0016]ff., in denen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Repeaters vorgestellt werden. In Absatz [0030] offenbart das Klagepatent:<\/li>\n<li>\u201eInsbesondere im Zusammenhang mit einem mobilen Repeater, der zur \u00dcbertragung in ein Verkehrsmittel, beispielsweise einen Zug, dient, ist bevorzugt vorgesehen, dass der Sensor zur Detektion einer Position (des Repeaters bzw. des zugordneten Verkehrsmittels) eingerichtet ist. Die Positionsbestimmung kann beispielsweise durch ein GPS (Global Positioning System) realisiert werden. Durch Vergleich der ermittelten Position\/Koordinaten mit einer Datenbank kann dann das entsprechende Schaltsignal zugeordnet werden. Wird beispielsweise festgestellt, dass sich ein Zug in einem Bahnhof befindet, kann diese Position als Schaltsignal herangezogen werden, um den zugeordneten Repeater bzw. Sender in den passiven Betriebszustand zu versetzen. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent lehrt dem Fachmann insoweit unmittelbar, dass ein Sensor im Sinne des Klagepatents ein GPS-Empf\u00e4nger sein kann und insoweit als Schaltsignal auch ein \u2013 nicht bin\u00e4res \u2013 GPS-Signal (Koordinaten) in Betracht kommt.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 auch nicht aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Klagepatents:<\/li>\n<li>Zwar erkennt der Fachmann, dass der Sensor (11) in dem dort gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel zur Detektion der Signale von den Basisstationen (4A, 4B) sowie der Mobilger\u00e4te (5B) dient und gerade nicht zur Erfassung eines GPS-Signals. Bei der Figur 1 handelt es sich aber nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches nicht geeignet ist, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDemnach ist eine Verwirklichung des Merkmals 4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen GPS-Empf\u00e4nger zur Bestimmung der Position, mithin \u00fcber einen Sensor (GPS-Empf\u00e4nger) zur Detektion eines Schaltsignals (Position), verf\u00fcgen. Dies wird auch best\u00e4tigt vom Privatsachverst\u00e4ndigen der Beklagten, der in Ziff. 82 seines Gutachtens (Anlage B 1) ausf\u00fchrt, dass es sich bei dem GPS-Empf\u00e4nger in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um einen Sensor im Sinne von Merkmal 4. handelt.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagte (wie auch die Kl\u00e4gerin) nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Januar 2019 unter Verweis auf den Hinweis des Bundespatentgerichts erneut zur Auslegung des Merkmals \u201eSensor\u201c vorgetragen hat und dieser Vortrag \u2013 soweit er nicht nur reine Rechtsansichten sondern auch Tatsachen betrifft \u2013 als versp\u00e4tet anzusehen sein d\u00fcrfte, verm\u00f6gen auch die insoweit in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zur Auslegung, die von der Kammer grunds\u00e4tzlich als fachkundige \u00c4u\u00dferungen zu werten sind, ein anderes Ergebnis nicht zu begr\u00fcnden. Das Bundespatentgericht f\u00fchrt auf Seite 8 seines Hinweises zur Auslegung des Merkmals 4. aus, dass es sich bei der nach dem Klagepatent vom Sensor zu detektierenden Gr\u00f6\u00dfe (Schaltsignal) auch um eine Position, mithin um kein bin\u00e4res Signal handeln kann. Daraus folgt jedoch unmittelbar, dass ein Sensor im Sinne des Klagepatents auch ein GPS-Empf\u00e4nger sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundespatentgericht unter einem Sensor eine Vorrichtung versteht, die eine physikalische Gr\u00f6\u00dfe nicht nur misst, sondern die diese Gr\u00f6\u00dfe auch verarbeitet. Denn ein GPS-Empf\u00e4nger dient nicht nur dem Empfang der Positionskoordinaten, sondern er verarbeitet diese auch, in dem er etwa die empfangenen Koordinaten \u00fcberwacht und zur weiteren Verwendung weitergibt. Soweit die Beklagte noch auf Seite 9 zweiter Absatz des Hinweises Bezug nimmt, ist weder vorgetragen, noch nachzuvollziehen, wieso es sich bei einem GPS-Empf\u00e4nger um eine in diesem Absatz genannte (Logik-)Schaltung handeln sollte. Vielmehr d\u00fcrfte sich der Absatz auf die beiden vorherigen Abs\u00e4tze beziehen, in denen das Bundespatentgericht Ausf\u00fchrung zur vom Sensor unabh\u00e4ngigen Steuereinheit macht.<\/li>\n<li>Insoweit kommt es f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals nicht auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage an, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Software \u201eH\u201c und\/oder \u201eI\u201c konfiguriert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die Verwirklichung des Merkmals 5., gem\u00e4\u00df dem der Repeater auch eine Steuereinheit umfasst, die dazu ausgebildet ist, den Sender abh\u00e4ngig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist, konnte festgestellt werden.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 5. setzt der Anspruch 1 das Vorhandensein einer (rechnergesteuerten) Vorrichtung voraus, die den oder die Sendeeinrichtungen des Repeaters zumindest derart steuert, dass diese (mindestens) zwei Betriebszust\u00e4nde einnehmen k\u00f6nnen, einen passiven und einen aktiven Betriebszustand. Ziel des Umschaltvorgangs ist es, den Sender in den F\u00e4llen, in denen er nicht bzw. nicht mit voller Sendeleistung arbeiten soll, in einen Zustand zu versetzen, in dem er weniger Sendeleistung hat und insoweit die von ihm ausgehende Strahlenbelastung reduziert wird. Der Fachmann kann weder dem Anspruchswortlaut noch den \u00fcbrigen Teilen des Klagepatents weitere Einschr\u00e4nkungen und\/oder Vorgaben zur Ausgestaltung der Steuereinheit entnehmen. Er findet insbesondere auch keine An- bzw. Vorgaben dazu, wie der passive Betriebszustand auszusehen hat, au\u00dfer dass der Sender mit einer zumindest reduzierten Sendeleistung arbeitet oder er ganz abgeschaltet wird.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann zun\u00e4chst in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wo es in Absatz [0009] hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Weiterhin umfasst der Repeater einen Sensor zur Detektion eines Schaltsignals, sowie eine Steuereinheit, die dazu ausgebildet ist, den Sender abh\u00e4ngig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten. Dabei ist die Sendeleistung des Senders in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand. Der passive Betriebszustand umfasst dabei insbesondere auch den Fall, dass der Sender abgeschaltet ist, die Sendeleistung also &#8222;auf Null&#8220; reduziert ist. Im aktiven Betriebszustand ist dagegen die Sendeleistung ausreichend hoch, um Kommunikationssignale, wie beispielsweise ein Telefongespr\u00e4ch, st\u00f6rungsfrei zu \u00fcbertragen.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Passage \u2013 in Verbindung mit der gestellten Aufgabe \u2013 dass es dem Klagepatent nur darauf ankommt, den Sender in bestimmten F\u00e4llen in einen Zustand mit reduzierter, d.h. herabgesetzter Sendeleistung zu versetzen.<\/li>\n<li>Entsprechendes kann der Fachmann auch den Abs\u00e4tzen [0038]f. entnehmen, die bevorzugte Ausgestaltungen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steuereinheit offenbaren. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eVorzugsweise ist die Steuereinheit dazu ausgebildet, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegen\u00fcber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben. Insbesondere im Zusammenhang mit einem Mobilfunknetz ist die Sendeleistung des Repeaters dann im passiven Betriebszustand zwar zur st\u00f6rungsfreien \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen zu gering, jedoch noch ausreichend hoch, dass beispielsweise ein Kontaktsignal der Basisstation zu dem Mobilfunkendger\u00e4t \u00fcbertragen werden kann. Dadurch bleibt das Mobilfunkendger\u00e4t in Kontakt mit der Basisstation, und muss diese nicht &#8222;suchen&#8220;.<\/li>\n<li>Vorteilhafterweise ist die Steuereinheit dazu ausgebildet, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer Sendeleistung zu betreiben, die bis auf ein minimales Sendesignal, ein sogenanntes &#8222;beacon signal&#8220;, das zur Erkennung ausreichend ist, reduziert ist. Wiederum im Zusammenhang mit einem Mobilfunknetz ist dabei insbesondere vorgesehen, dass der Repeater bei minimaler Sendeleistung ein \u2013 dem jeweiligen Mobilfunkstandard entsprechendes \u2013 Kontaktsignal der Basisstation nachahmt, so dass das Mobilfunkendger\u00e4t scheinbar mit der Basisstation in Kontakt bleibt. Wiederum wird dadurch vermieden, dass das Mobilfunkendger\u00e4t die Basisstation suchen muss.\u201c<\/li>\n<li>In welchen F\u00e4llen die Repeater in einen passiven Zustand schalten sollen, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann, wobei es Beispiele f\u00fcr den Einsatz macht. So wird in Absatz [0030] ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eInsbesondere im Zusammenhang mit einem mobilen Repeater, der zur \u00dcbertragung in ein Verkehrsmittel, beispielsweise einen Zug, dient, ist bevorzugt vorgesehen, dass der Sensor zur Detektion einer Position (des Repeaters bzw. des zugordneten Verkehrsmittels) eingerichtet ist. Die Positionsbestimmung kann beispielsweise durch ein GPS (Global Positioning System) realisiert werden. Durch Vergleich der ermittelten Position\/Koordinaten mit einer Datenbank kann dann das entsprechende Schaltsignal zugeordnet werden. Wird beispielsweise festgestellt, dass sich ein Zug in einem Bahnhof befindet, kann diese Position als Schaltsignal herangezogen werden, um den zugeordneten Repeater bzw. Sender in den passiven Betriebszustand zu versetzen. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt diesem Absatz, dass eine Reduzierung der Sendeleistung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn ein mit einem entsprechenden Repeater ausgestatteter Zug in einen Bahnhof einf\u00e4hrt.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von Merkmal 5.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat \u2013 auch unter Vorlage und Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten (dort Ziff. 93) \u2013 selbst ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abh\u00e4ngigkeit der von dem GPS-Empf\u00e4nger \u00fcbermittelten Koordinaten nach einer definierten Vorschrift mindestens zwei, von ihr ab Werk voreingestellte Gesamtkonfigurationen einnehmen k\u00f6nnen, die sich jeweils durch eine Vielzahl an Repeaterparametern unterscheiden (k\u00f6nnen), wobei die Zust\u00e4nde aktiv\/passiv zu diesen Parametern z\u00e4hlen. Dies bedeutet, dass die Repeater je nach detektierten Standort durch eine Steuereinrichtung gesteuert eine andere Konfiguration einnehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Beklagte wollte sich diesen R\u00fcckschluss ihres eigenen Privatsachverst\u00e4ndigen nicht zu eigen machen, so ist sie jedenfalls dem durch Bezugnahme auf das gerichtliche Gutachten substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Vorhandensein einer entsprechenden Steuereinheit nach Merkmal 5. nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Beklagte vermochte nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufzuzeigen, inwieweit die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen G fehlerhaft sind.<\/li>\n<li>Der Sachverst\u00e4ndige G hat unter Bezugnahme auf die auf Seite 44 der J dargestellten Figur 33 \u00fcberzeugend dargelegt, dass in den mobilen Repeatern der Reihe E die Verst\u00e4rkung des jeweiligen Frequenzbandes (L, M und N) je nach geografischer Position (bspw. Bahnhof) eingestellt und jedenfalls auch reduziert werden kann (G). Insoweit wird \u00fcber der Figur 33 in der J explizit ausgef\u00fchrt, dass die Figur 33 eine Funktion zur Reduzierung der Verst\u00e4rkung um 20 dB in Bahnh\u00f6fen zeigen soll.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, der Sachverst\u00e4ndige habe \u00fcbersehen, dass das mit \u201eH &#8211; User Manual\u201c betitelte Handbuch der J \u00fcberhaupt nicht auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anwendbar sei und die entsprechenden R\u00fcckschl\u00fcsse des Sachverst\u00e4ndigen daher falsch seien, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Erwiderung auf die Klage zun\u00e4chst nicht bestritten hatte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die Software H nach der J verf\u00fcgen, hatte sie zwischenzeitlich mit der Duplik behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien allein \u00fcber die Software I konfigurierbar, zu der der Sachverst\u00e4ndige aber nichts ausgef\u00fchrt habe. Von diesem Vorbringen ist die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung wieder abger\u00fcckt und hat zugestanden, dass die angegriffenen mobilen Repeater neben der Software I auch \u00fcber die Software H konfiguriert werden k\u00f6nnen, allerdings nur von den eigenen Mitarbeitern und nur nach der Version 1.97.2, wie sie in dem Schnellkonfigurations-Handbuch zur Serie E (Anlage K) beschrieben wird und nicht (auch) nach der Version 1.7.5, wie sie von der J beschrieben wird.<\/li>\n<li>Damit ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls auch \u00fcber H eingestellt werden k\u00f6nnen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sich der Sachverst\u00e4ndige G im Rahmen seiner Untersuchungen zu Merkmal 5. (S. 19ff. des Gutachtens) ausschlie\u00dflich auf die Anlage J st\u00fctzt und nicht (auch) auf die Anlage K, die zudem die Figur 33 der Anlage J nicht enth\u00e4lt. Allerdings steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass \u2013 anders als die Beklagte nunmehr behauptet \u2013 das Handbuch der Anlage J sehr wohl auch auf die angegriffenen mobilen Repeater der Serie E Anwendung findet. Dies ergibt sich zun\u00e4chst daraus, dass der Anlage GA-21-1 zum Gutachten, die ein Datenblatt betreffend die streitgegenst\u00e4ndlichen Repeater der Serie E zum Inhalt hat, entnommen werden kann, dass diese Repeater auch \u00fcber eine \u201eUser Logic\u201c verf\u00fcgen, die die Einstellung der Repeater durch die Nutzer erlaubt. Dieses Datenblatt wurde ausweislich des seitlichen Vermerks im April 2016 erstellt, mithin nur gut zwei Monate vor Durchf\u00fchrung der Besichtigung und Sicherstellung der Unterlagen durch den Sachverst\u00e4ndigen. Die Anlage K, die auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig Anwendung findet und die den \u201eQuick Configuration Guide\u201c, d.h. kein umfassendes und abschlie\u00dfendes Handbuch, zum Inhalt hat, wurde ebenfalls im April 2016 erstellt bzw. aktualisiert. Diesem Kurzhandbuch kann auf Seite 7 zun\u00e4chst entnommen werden, dass E-Systeme, zu denen auch die angegriffenen Repeater geh\u00f6ren, durch drei webbasierte Software-Module (H, I oder F) jeweils eingestellt werden k\u00f6nnen. Da die Beklagte zugestanden hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber die Software H nach der K konfiguriert werden k\u00f6nnen, ist daher auch Kapitel 10. (H \u2013 Unit Controller) der K anwendbar. Dort ist dem Abschnitt 10.1.3. (S. 15 der K) zu entnehmen, dass zur Einstellung der User Logic (auch) auf ein umfassendes Nutzerhandbuch zur\u00fcckzugreifen ist. Dass es sich bei diesem in Bezug genommenen Nutzerhandbuch um das Handbuch der J handelt, welches explizit das Nutzerhandbuch f\u00fcr H umfasst, steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Denn dieses Handbuch nach der J stammt ausweislich des Copyrightvermerks auf Seite 3 aus Februar 2015 und ist daher nur wenig \u00e4lter als die K. Selbst wenn die K von einer neueren H-Version ausgeht, als sie in der J beschrieben wird, so ist weder zu erkennen, noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden, inwieweit sich diese beiden Versionen vom Funktionsumfang her unterscheiden und dass vermeintlich vorhandene Unterschiede auch gerade die streitgegenst\u00e4ndlichen Funktionen betreffen. Die Beklagte tr\u00e4gt insoweit einzig vor, die beiden Versionen seien \u00fcber jeweils verschiedene und nicht ab\u00e4nderbare IP-Adressen zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die beiden Versionen einer Software inhaltlich unterscheiden. Entsprechender Vortrag w\u00e4re von der Beklagten zu erwarten gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung explizit nach den Unterschieden im Hinblick auf die angegriffenen Funktionen erkundigt hat. Auf Grund des substantiierten Vortrags der Kl\u00e4gerin konnte sich die Beklagte zudem nicht pauschal darauf berufen, entsprechender Vortrag ihrerseits sei erst erforderlich, falls und soweit die Kl\u00e4gerin weiter vorgetragen habe, da der Kl\u00e4gerin keine anderen Unterlagen als die vom Sachverst\u00e4ndigen sichergestellten Unterlagen zur Verf\u00fcgung standen. Erforderlich aber auch ausreichend w\u00e4re es etwa gewesen, wenn die Beklagte hinreichend substantiiert aufgezeigt h\u00e4tte, dass in der neueren Version von H nach der K die in Figur 33 der J gezeigten Einstellungsmaske nicht mehr vorhanden ist. Entsprechender Vortrag erfolgte indes nicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmale 6 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 6. ist in einem nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgestalteten Repeater der Sensor dazu ausgebildet, f\u00fcr jedes Frequenzband (I, II) separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren. Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 ist die Steuereinheit sodann dazu ausgebildet, den Sender abh\u00e4ngig von dem jeweiligen Schaltsignal f\u00fcr jedes Frequenzband (I, II) separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten.<\/li>\n<li>Danach setzt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre voraus, dass der Multiband-Repeater \u2013 anders als bei den im Stand der Technik vorbekannten Repeatern \u2013 nicht nur in seiner Gesamtheit in einen passiven Modus geschaltet werden kann, sondern diese Umschaltung auch im Hinblick auf das jeweilige Frequenzband separat vorgenommen werden kann. So soll es etwa m\u00f6glich sein, den Repeater im Hinblick auf das UMTS-Frequenzband in einen passiven Modus zu versetzen, weil dies gerade nicht genutzt werden soll, er hingegen im Hinblick auf das LTE-Frequenzband weiterhin voll funktionsf\u00e4hig bleiben soll, d.h. die entsprechenden Sender mit voller Leistung arbeiten. Der Fachmann kann dem Anspruchswortlaut indes nicht entnehmen, dass der Sensor f\u00fcr jedes Frequenzband ein eigenes, unterschiedliches Schaltsignal erfassen muss. Vielmehr sind die Merkmal 6. und 7. so zu verstehen, dass es ausreichend ist, wenn der Sensor ein Schaltsignal detektiert, die Steuereinheit f\u00fcr jedes Frequenzband aber einzelnen entscheidet, was zu tun ist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis kann der Fachmann auch der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0014] entnehmen, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df der Erfindung ist der Repeater als sogenannter Multiband-Repeater zur \u00dcbertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzb\u00e4nder ausgebildet. Dabei ist der Sensor dazu ausgebildet, f\u00fcr jedes Frequenzband separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren. Die Steuereinheit ist dazu ausgebildet, den Sender abh\u00e4ngig von dem jeweils zugeordneten Schaltsignal f\u00fcr jedes Frequenzband separat zwischen dem aktiven und dem passiven Betriebszustand umzuschalten. Insbesondere kann der Sender dabei f\u00fcr jedes Frequenzband eine eigene Sendeeinheit umfassen, die jeweils separat durch die Steuereinheit angesteuert wird.\u201c<\/li>\n<li>In diesem Absatz findet der Fachmann keinen Hinweis darauf, dass es mehrere Schaltsignale, d.h. ein Schaltsignal f\u00fcr jedes Frequenzband, geben muss. Die Steuereinheit muss nur f\u00fcr jedes Frequenzband einzelnen entscheiden, was auf Grund des detektierten Schaltsignals geschehen soll.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von den Merkmalen 6. und 7.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten vorbringen, in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde nur einmal f\u00fcr alle Frequenzb\u00e4nder zusammen ein GPS-Signal empfangen, so steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 6. nicht entgegen, da gerade nicht erforderlich ist, f\u00fcr jedes Frequenzband immer auch eine separates Schaltsignal zu erfassen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ferner dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die einzelnen Frequenzb\u00e4nder k\u00f6nnten in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch einzeln, d.h. unterschiedlich, angesteuert werden, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit sie auch im Hinblick auf diese Merkmale r\u00fcgt, der Sachverst\u00e4ndige habe die Anlage J seiner Begutachtung nicht zu Grunde legen d\u00fcrfen, vermag dies aus zuvor in Ziff. II.2.b)2) genannten Gr\u00fcnden nicht zu \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>Soweit sie vorbringt, mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei es selbst bei Verwendung der \u201eH\u201c-Software nach der J nicht m\u00f6glich, die einzelnen Frequenzb\u00e4nder unabh\u00e4ngig zu steuern, so st\u00fctzt sie sich auf die Ausf\u00fchrungen ihres Privatsachverst\u00e4ndigen, der jedoch einzig die an die Deutsche Bahn ausgelieferten Repeater auf eine m\u00f6gliche Verletzung hin untersucht hat. Selbst wenn diese Produkte so vorkonfiguriert wurden, dass s\u00e4mtliche Frequenzb\u00e4nder immer nur parallel in einen passiven bzw. aktiven Betriebszustand versetzt werden k\u00f6nnen, so hat der gerichtliche Gutachter unter Bezugnahme auf das Handbuch zur \u201eH\u201c-Software (Anlage J zum Gutachten) und insbesondere auf den Abschnitt 7.3.1.9 (S. 43 und 44) \u00fcberzeugend dargelegt, dass sich f\u00fcr bestimmte Positionen (bspw. Bahnh\u00f6fe = \u201eTrain Stations\u201c) die ein jeweils anderes Frequenzband darstellenden Repeatermodule (L, M und N) einzeln konfigurieren lassen. So ist der Abbildung auf S. 44 zu entnehmen, dass unter dem Element \u201eOutput\u201c drei DRU-Module angesprochen werden, f\u00fcr die jeweils ein Betriebszustand (hier: \u201eG\u201c) vorgegeben ist, der indes f\u00fcr jedes Modul einzeln festgelegt, d.h. auch ver\u00e4ndert, werden kann. Wenn \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 eine unterschiedliche Behandlung der DRU-Module nicht m\u00f6glich w\u00e4re, w\u00e4re es entbehrlich, diese Module einzeln darzustellen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch das neu aufgenommene Merkmal 8 wortsinngem\u00e4\u00df, gem\u00e4\u00df dem die Steuereinheit dazu ausgebildet sein muss, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegen\u00fcber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben. Wie der Anlage J auf Seite 44 entnommen werden kann, zeigt die Figur 33 eine Funktion zur Reduzierung der Verst\u00e4rkung um 20 dB in Bahnh\u00f6fen, mithin eine Reduzierung im beanspruchten Bereich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte, die das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc und \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Der Beklagten war indes vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer in der tenorierten Art und Weise nur einem Wirtschaftspr\u00fcfer gegen\u00fcber zu offenbaren (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage, Kapitel D., Rn. 623ff.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker). Soweit die Beklagte zun\u00e4chst Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einer Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland vermisst hatte, hat sie durch Vorlage des Privatgutachtens selbst vorgetragen, eine Ausschreibung der Deutschen Bahn gewonnen zu haben. Vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht d\u00fcrfte damit eine Lieferung innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik nicht mehr in Abrede gestellt werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 652). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDen ma\u00dfgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch das Dokument \u201eH\u201c (vorgelegt als Anlage B 7; im Folgenden: Hdb. 3SLD) vermochte von der Kammer nicht festgestellt zu werden.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nEine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Entgegenhaltung, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Voraussetzung der Zugeh\u00f6rigkeit einer Entgegenhaltung (einer Schrift oder eines anderen Dokuments) zum ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik ist, dass sie irgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der \u00d6ffentlichkeit vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglich gemacht worden ist (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum PatG, 10. Auflage 2017, \u00a7 3, Rn. 14). \u00d6ffentlich zug\u00e4nglich ist ein Dokument, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme hat oder hatte, ohne dass Einschr\u00e4nkung durch geheimhaltungspflichten bestanden (vgl. Moufang\/Schulte, a.a.O., \u00a7 3, Rn 23ff. m.w.N.). Die darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine solche \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit obliegt dem Patentverletzer.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass das als Anlage B 7 vorgelegte Hdb. 3SLD vor dem 27. Oktober 2008 (Priorit\u00e4tstag des Klagepatents) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war. Zwar enth\u00e4lt das Dokument ausweislich des Vermerks am unteren Ende der ersten Seite die Angaben:<\/li>\n<li>\u201eX\u201c<\/li>\n<li>Diese Angaben lassen indes nur den R\u00fcckschluss zu, dass es sich um die 12. Version des Dokuments handelt, welche am 29. Februar 2008 erstellt bzw. bearbeitet wurde. Dem Vermerk kann aber nicht entnommen werden, dass bzw. wann dieses Dokument wem \u00fcbergeben wurde. Die Beklagte behauptet insoweit, das Dokument sei an die Kunden der das Handbuch erstellenden und in Bad Salzdetfurth ans\u00e4ssigen I verteilt worden, sie macht aber keine Angaben dazu, wann dies geschehen sein soll. Entscheidend ist, ob die Kunden ein entsprechendes Exemplar vor dem 27. Oktober 2008 erhalten haben. Soweit sich die Beklagte zum Beleg einer Aush\u00e4ndigung auf ein vermeintliches Best\u00e4tigungsschreiben der I an die Deutsche Bahn AG vom 23. Mai 2017 (Anlage B 14) st\u00fctzt, kann diesem Dokument zun\u00e4chst nur entnommen werden, dass die Deutsche Bahn AG im Jahr 2017 \u00fcber die Version 14 des Handbuchs verf\u00fcgte, zu deren Inhalt im \u00dcbrigen nichts vorgetragen wurde. Soweit auf Seite 2 des Schreibens auch ein Hinweis auf die Version 12 enthalten ist, l\u00e4sst sich diesem Hinweis indes nicht entnehmen, dass, wann und an wen die Version 12 verteilt worden sein soll. Zwar ist die entsprechende Spalte mit \u201eDatum\/Ausgabe\u201c \u00fcberschrieben, neben dem Datum zur Version 12 steht aber die Angabe \u201e\u00c4nderung\/Freigabe\u201c, so dass es m\u00f6glich und wahrscheinlich ist, dass die Version 12 am 29. Februar 2008 \u201anur\u2018 ge\u00e4ndert und\/oder freigegeben wurde. Diese Angabe l\u00e4sst aber keine hinreichenden R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Ausgabe zu.<\/li>\n<li>Soweit dem Gericht der Hinweis des Bundespatentgerichts nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zugeleitet wurde, sind die dort gemachten Ausf\u00fchrungen \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, ob das Gericht den Hinweis seiner Entscheidung \u00fcberhaupt zu Grunde legen kann \u2013 jedenfalls nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begr\u00fcnden. Auch das Bundespatentgericht geht derzeit davon aus, dass eine Ver\u00f6ffentlichung der B 7 vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen ist (vgl. S. 2, 2. Abs. des Hinweises).<\/li>\n<li>iii)<br \/>\nSelbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die B7 sei vorver\u00f6ffentlicht, so fehlt es jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 8. Die B 7 lehrt dem Fachmann allein das vollst\u00e4ndige Abschalten der Sendeeinheiten eines Repeaters und nicht (auch) das Reduzieren der Sendeleistung. Insoweit geht auch das Bundespatentgericht davon aus, dass das Klagepatent in der eingeschr\u00e4nkten Fassung neu gegen\u00fcber der B 7 ist (vgl. S. 23, 2. Abs. des Hinweises)<\/li>\n<li>2)<br \/>\nSoweit die Beklagte mit der Duplik erstmals drei weitere Dokumente (SE 519 XXX C2, Anlage B 11\/B 11a, nachfolgend: Allgon; EP 1 282 XXX A2, Anlage B 12\/B 12a, nachfolgend: EP\u2018XXX; GB 2 426 XXX A, Anlage B 31\/B 13a, nachfolgend: GB\u2018XXX) dem Rechtsbestand des Klagepatents in neuheitssch\u00e4dlicher Weise entgegengehalten hat, war dieser Vortrag versp\u00e4tet und insoweit im Rahmen der Aussetzungsentscheidung unbeachtlich. Der Beklagten ist im Rahmen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 23. Oktober 2017 (Bl. 39ff. d.A., dort Ziff. 2.e)) aufgegeben worden, ihren Aussetzungsantrag \u201emit der Klageerwiderung\u201c zu begr\u00fcnden. Die Beklagte tr\u00e4gt in der Duplik nur pauschal vor, diese Dokumente im Rahmen weiterer Recherchen gefunden zu haben, ohne n\u00e4her auszuf\u00fchren, wieso diese \u00fcber 10 Jahre alten Dokumente erst jetzt aufgefunden werden konnten.<\/li>\n<li>Soweit das Bundespatentgericht im Hinblick auf Allgon zu dem vorl\u00e4ufigen Ergebnis gekommen ist, dass diese Schrift dem Klagepatent in seiner erteilten Fassung neuheitssch\u00e4dlich entgegenstehen k\u00f6nnte, so gilt dies explizit nicht f\u00fcr die hier nur noch geltend gemachte eingeschr\u00e4nkte Fassung, da auch insoweit keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Reduzierung der Sendeleistung (Merkmal 8.) vorliege (vgl. S. 25, 3. Abs. des Hinweises).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die anderen beiden Schriften hat die Beklagte \u2013 wiederum entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 23. Oktober 2017 \u2013 auch keine ausreichenden \u00dcbersetzungen der fremdsprachigen Dokumente vorgelegt. Mit Blick auf die EP\u2018XXX fehlt es im \u00dcbrigen an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Multiband-Repeaters nach Merkmal 2., da die EP\u2018XXX ein mobiles Netzwerk bestehend aus mehreren Repeatern beschreibt. Die GB\u2018XXX offenbart zwar einen mobilen Repeater, diesen jedoch in mehreren Ausf\u00fchrungsformen, die sich jeweils erheblich in ihrer technischen Ausgestaltung voneinander unterscheidenden. Insoweit wird aber keine Ausf\u00fchrungsform offenbart, die f\u00fcr sich genommen s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs offenbart. Zudem offenbart die GB\u2018XXX auch nur virtuelle Kan\u00e4le und daher keine Frequenzb\u00e4nder im Sinne der Merkmale 6. und 7. des Klagepatents.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDie Kammer vermochte auch den Erfolg des auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzten Nichtigkeitsangriffs nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Bei den seitens der Beklagten f\u00fcr die mangelnde Erfindungsh\u00f6he als Ausgangpunkt des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses in Bezug genommenen US 2008\/0219XXX A1 (vorgelegt als Anlage B 8) und US 2008\/0031XXX A1 (vorgelegt als Anlage B 9) handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigen Stand der Technik, so dass sich eine Aussetzung bereits aus diesem Grund verbietet (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 719).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S.1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Parteien den Rechtsstreit unmittelbar vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 wegen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Beklagte und Annahme der Erkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmend im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten, war die Klage bis dahin aus oben genannten Gr\u00fcnden auch im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet mit der Folge, dass der Beklagten nach \u00a7 91a Abs. 1 S.1 ZPO auch insoweit die Kosten aufzuerlegen waren.<\/li>\n<li>Der Streitwert war nach Abgabe der Erledigungserkl\u00e4rungen kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung angemessen herabzusetzen. Die Einw\u00e4nde der Beklagten gegen den seitens der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Streitwert verfangen nicht.<\/li>\n<li>Zum einen hat die Beklagte erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, mithin nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, Einw\u00e4nde gegen den vorgeschlagenen Streitwert erhoben, wobei der Schriftsatznachlass nur auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28. November 2018 gew\u00e4hrt worden war und dieser keine Ausf\u00fchrungen zum Streitwert enthielt.<\/li>\n<li>Der vorgeschlagene Streitwert war auch nicht \u00fcbersetzt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG i.V.m. \u00a7 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht grunds\u00e4tzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses der Kl\u00e4gerin an der Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel J., Rd. 126). Dabei kommt es auf die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, hier den Zeitpunkt der Klageerhebung, an, vgl. \u00a7 40 GKG. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist oder war Gegenstand des Rechtsstreits \u2013 wie hier \u2013 (auch) ein Unterlassungsanspruch, kommt es f\u00fcr dessen Bemessung darauf an, mit welchen Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel J., Rd. 128). Zu ber\u00fccksichtigen sind insoweit die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin (wie Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, des weiteren Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage zudem Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz geltend gemacht, so ist der begehrte Kompensationsanspruch zu sch\u00e4tzen und ein entsprechender Gesamtstreitwert zu bilden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2011, 341f. \u2013 Streitwertheraufsetzung II). Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass der kl\u00e4gerischen Wertangabe im gewerblichen Rechtsschutz indizielle Bedeutung zukommt, weil die Kl\u00e4gerin erstens am besten in der Lage ist, ihr f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgebliches Angriffsinteresse zu bestimmen, und weil sie zweitens bei einer anf\u00e4nglichen Angabe diese ohne Kenntnis von den Erfolgschancen seiner Rechtsverfolgung machen wird (vgl. B\u00fcttner in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kapitel 40, Rd. 40f.). Indizielle Bedeutung f\u00fcr die Festsetzung des Streitwertes kann dar\u00fcber hinaus auch dem in einer der Klage vorangegangenen Abmahnung angegebenen Gegenstandswert zukommen. Eine Bindung des Gerichts an solche \u2013 auch unstreitigen \u2013 Angaben besteht jedoch nicht (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139, Rn. 166).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Gr\u00fcnden vermochte die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit der urspr\u00fcnglich f\u00fcr alle Anspr\u00fcche seitens der Kl\u00e4gerin angesetzte Streitwert \u00fcberh\u00f6ht sein sollte. Dazu hat die Beklagte auch nichts substantiiert vorgebracht.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2867 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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