{"id":8017,"date":"2019-06-21T17:00:21","date_gmt":"2019-06-21T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8017"},"modified":"2019-06-21T09:31:35","modified_gmt":"2019-06-21T09:31:35","slug":"4c-o-8-18-repeater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8017","title":{"rendered":"4c O 8\/18 &#8211; Repeater"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2866<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Februar 2019, Az. 4c O 8\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2010 018 XXX U1 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 21. April 2009 (US 427XXX) am 24. M\u00e4rz 2010 angemeldet und am 8. November 2017 eingetragen wurde. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 14. Dezember 2017 bekanntgemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein System zum automatischen Konfigurieren eines mobilen Kommunikationssystems. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster erhoben (vgl. Anlagenkonvolut B 2), \u00fcber den noch nicht entschieden ist.\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Kommunikationssystem (10, 10a) f\u00fcr eine mobile Umgebung, insbesondere ein Repeater (10, 10a), vorzugsweise f\u00fcr einen Zug (40), umfassend:<br \/>\n&#8211; eine Steuerung (50) zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verst\u00e4rken des Kommunikationssignals zum Weitersenden, wobei das Kommunikationssignal \u00fcber mindestens eine Empfangsantenne (12) empfangen wird und \u00fcber mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) verst\u00e4rkt weitergesendet wird;<br \/>\n&#8211; ein GPS-System (18), das dazu ausgebildet ist, Koordinateninformationen an die Steuerung (50) zu senden, wobei die Koordinateninformationen den geografischen Standort des Kommunikationssystems angeben;<br \/>\n&#8211; einen Speicher (17), der dazu ausgebildet ist, zu speichern:<br \/>\n&#8211; Informationen \u00fcber kartografische Grenzen;<br \/>\n&#8211; eine erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;<br \/>\n&#8211; eine zweite und eine dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) au\u00dferhalb der ersten kartografischen Grenze befindet, wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verst\u00e4rkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) f\u00fcr verschiedene Frequenzteilb\u00e4nder umfasst, wobei die Steuerung (50) ausgebildet ist zum:<br \/>\n&#8211; Empfangen mehrerer Eing\u00e4nge in Bezug auf aktuelle Betriebsbedingungen, wobei die mehreren Eing\u00e4nge Koordinateninformationen umfassen, die den geografischen Standort des Kommunikationssystems (10, 10a) angeben, wobei die Koordinateninformationen durch das GPS-System (18) erfasst werden;<br \/>\n&#8211; Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der ersten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die erste Bedingung erf\u00fcllt ist; oder<br \/>\n&#8211; Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der zweiten und der dritten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die zweite und\/oder die dritte Bedingung erf\u00fcllt sind.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 2 bis 19 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figuren sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Repeater-System zur Verwendung in einer mobilen Umgebung, hier einem Zug. Die Figuren 3A und 3B zeigen ein Flussdiagramm, das ein beispielhaftes erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren zum selektiven Variieren oder Adaptieren der Repeater-Konfiguration darstellt. Figur 4 zeigt schlie\u00dflich ein Flussdiagramm, das ein weiteres beispielhaftes erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren zum selektiven Variieren oder Adaptieren einer Repeater-Konfiguration darstellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum CommScope Konzern, der als einer der f\u00fchrenden Anbieter von Hochfrequenztechnik-Systeml\u00f6sungen f\u00fcr Telekommunikationsinfrastrukturen, t\u00e4tig ist. Einer der T\u00e4tigkeitsschwerpunkte bildet dabei die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Repeatern.<\/li>\n<li>Die Beklagte geh\u00f6rt zu der in der Schweiz ans\u00e4ssigen und im Bereich der Hochfrequenztechnik t\u00e4tigen COMLAB-Gruppe und ist f\u00fcr den Vertrieb des Produktsortiments der COMLAB-Gruppe in Deutschland ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Zu dem Produktsortiment z\u00e4hlen unter anderen auch sog. Intrain-Repeater, d.h. Repeater zum Einsatz in Eisenbahn- und Metrolinien sowie zugeh\u00f6rigen Bahnh\u00f6fen und Betriebszentralen. Zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Repeatern geh\u00f6ren auch die Repeater der Produktfamilie A, zu der insbesondere die Repeater des Typs A-X\/X z\u00e4hlen, wobei sich die Produktfamilie A in Repeater f\u00fcr den mobilen und solche f\u00fcr den station\u00e4ren Einsatz aufgliedert. Die Kl\u00e4gerin greift vorliegend s\u00e4mtliche mobilen Repeater der Serie A an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Im Vorfeld des Verletzungsverfahrens hat ein mit der Kl\u00e4gerin konzernverbundenes Unternehmen gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zwei selbstst\u00e4ndige Beweisverfahren angestrengt (B und C), im Rahmen derer der Patentanwalt D (nachfolgend: Sachverst\u00e4ndige) die Betriebsst\u00e4tte der Beklagten in Augenschein nahm und dort pr\u00fcfte, ob die angegriffenen Repeater von der Lehre zweier Patente der dortigen Antragstellerin Gebrauch machen. Unter dem 2. November 2016 erstattete der Sachverst\u00e4ndige zwei schriftliche Gutachten (vorgelegt als Anlagen K 11 und K 12). Durch Beschl\u00fcsse der Kammer vom 19. April 2017 (B und C, vorgelegt als Anlagenkonvolut K 13) sind die Gutachten der dortigen Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich zur Kenntnis gebracht und die beteiligten Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden. Vor dem Hintergrund der beiden selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren waren zwei Hauptsacheverfahren (E und F) vor der hiesigen Kammer anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster verstehe unter einer Signalverarbeitung die \u00dcberwachung, nicht jedoch zwingend (auch) die Ver\u00e4nderung des Signals. Sie behauptet, in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Pegelwerte der eingehenden Signale \u00fcberwacht und ggf. Ma\u00dfnahmen eingeleitet, um die Ist-Werte an die Soll-Werte anzupassen. Das Vorhandensein einer Steuerung im Sinne des Klagegebrauchsmusters ergebe sich daher aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die ALC- bzw. Gain-Trailing-Funktionalit\u00e4t verf\u00fcgten. Das Klagegebrauchsmuster w\u00fcrde auch nicht die Speicherung von Landkarten voraussetzen, sondern nur einen Speicher zur Speicherung von Informationen \u00fcber kartografische Grenzen, mithin die Speicherung von Polygonen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten \u00fcber eine Eingabemaske der Software G nach der H derart programmiert werden, dass nicht nur die Frequenzb\u00e4nder als Ganzes, sondern auch nur einzelne Frequenzteilb\u00e4nder verst\u00e4rkt w\u00fcrden. Schlie\u00dflich sei es ausreichend, wenn die Einstellung der Verst\u00e4rkung je nach Gebiet angepasst werde, ohne dass es darauf ankomme, wann und von wem die Konfiguration vorgenommen wurde.<\/li>\n<li>Sie behauptet, die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinen beiden Gutachten seien vollst\u00e4ndig und richtig, da die Anlage H und insoweit auch die Software G nach der H auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anwendung f\u00e4nde.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde sich in der Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland\n<p>Kommunikationssysteme (10, 10a) f\u00fcr eine mobile Umgebung, insbesondere Repeater (10, 10a), vorzugsweise f\u00fcr einen Zug (40), umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; eine Steuerung (50) zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verst\u00e4rken des Kommunikationssignals zum Weitersenden, wobei das Kommunikationssignal \u00fcber mindestens eine Empfangsantenne (12) empfangen wird und \u00fcber mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) verst\u00e4rkt weitergesendet wird;<\/li>\n<li>&#8211; ein GPS-System (18), das dazu ausgebildet ist, Koordinateninformationen an die Steuerung (50) zu senden, wobei die Koordinateninformationen den geografischen Standort des Kommunikationssystems angeben;<\/li>\n<li>&#8211; einen Speicher (17), der dazu ausgebildet ist, zu speichern:<\/li>\n<li>o Informationen \u00fcber kartografische Grenzen;<\/li>\n<li>o eine erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;<\/li>\n<li>o eine zweite und eine dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) au\u00dferhalb der ersten kartografischen Grenze befindet,<\/li>\n<li>wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verst\u00e4rkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) f\u00fcr verschiedene Frequenzteilb\u00e4nder umfasst, wobei die Steuerung (50) ausgebildet ist zum:<\/li>\n<li>&#8211; Empfangen mehrerer Eing\u00e4nge in Bezug auf aktuelle Betriebsbedingungen, wobei die mehreren Eing\u00e4nge Koordinateninformationen umfassen, die den geografischen Standort des Kommunikationssystems (10, 10a) angeben, wobei die Koordinateninformationen durch das GPS-System (18) erfasst werden;<\/li>\n<li>&#8211; Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der ersten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die erste Bedingung erf\u00fcllt ist; oder<\/li>\n<li>&#8211; Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der zweiten und der dritten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die zweite und\/oder die dritte Bedingung erf\u00fcllt sind.<br \/>\n(Unabh\u00e4ngiger Anspruch 1 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,\n<p>insbesondere, wenn<br \/>\ndas GPS-System (18) ein bordseitiges GPS-System ist;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 2 des DE 20 2010 018 XXX)<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndas GPS-System (18) die Koordinateninformationen mittels einer Schnittstelle (42) an die Steuerung (50) sendet;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 3 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndie zweite und die dritte Bedingung einen ersten Bedingungssatz definieren, wobei der erste Bedingungssatz mindestens einer konfigurierbaren Einstellung zugeordnet ist und der erste Bedingungssatz erf\u00fcllt ist, wenn die zweite Bedingung und die dritte Bedingung erf\u00fcllt sind.<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 4 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Kommunikationssystem (10, 10a) ferner eine grafische Benutzeroberfl\u00e4che (16) umfasst, die dazu ausgebildet ist, den Zugriff auf Importieren, Exportieren und Betrachten von kartografischen Grenzdateien zu erm\u00f6glichen, wobei eine kartografische Grenze in Verbindung mit einer Kartendatei als Hintergrund verwendet wird;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 5 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Kommunikationssystem (10, 10a) ferner mindestens eine Empfangsantenne (12) zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einer Basisstation (20) umfasst;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 6 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Kommunikationssystem (10, 10a) ferner mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) umfasst;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 7 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndie mindestens eine konfigurierbare Einstellung ferner umfasst:<br \/>\n&#8211; Aktivieren oder deaktivieren der Repeater-Signal\u00fcbertragung;<br \/>\n&#8211; eine Filterdefinition, insbesondere Start- und Stopp-Frequenz, Mittenfrequenzbandbreite und\/oder Filtertyp;<br \/>\n&#8211; Verst\u00e4rkungseinstellungen und\/oder<br \/>\n&#8211; Leistungspegeleinstellungen f\u00fcr jeden Filterabschnitt, Modemoder Kommunikationseinstellungen und allgemeine Betriebseinstellungen;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 8 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\nder Speicher (17) ferner zum Speichern einer vierten Bedingung ausgebildet ist, wobei die vierte Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) mit einer Geschwindigkeit bewegt, die gr\u00f6\u00dfer oder kleiner als ein Schwellenwert ist;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 9 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\nder Speicher (17) zum Speichern einer f\u00fcnften Bedingung ausgebildet ist, wobei die f\u00fcnfte Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn eine aktuelle Zeit zwischen einer Startzeit und einer Endzeit liegt;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 10 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndie erste Bedingung, die zweite Bedingung, die dritte Bedingung, die vierte Bedingung und\/oder die f\u00fcnfte Bedingung einen zweiten Bedingungssatz definieren, wobei der zweite Bedingungssatz mindestens einer konfigurierbaren Einstellung zugeordnet ist, wobei durch Erf\u00fcllen von mindestens einer der Bedingungen, die den Bedingungssatz definieren, der gesamte Bedingungssatz erf\u00fcllt ist;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 11 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Kommunikationssystem (10, 10a) ferner zum Adaptieren des Kommunikationssystems mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die dem zweiten Bedingungssatz zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass der zweite Bedingungssatz erf\u00fcllt ist, ausgebildet ist;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 12 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndie zweite Bedingung und die dritte Bedingung in einem logischen Argument, insbesondere mittels eines logischen UND-Arguments, angeordnet sind, wobei durch Erf\u00fcllen der zweiten und der dritten Bedingung der erste Bedingungssatz erf\u00fcllt ist;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 13 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\nder Speicher (17) speichert:<br \/>\n&#8211; Informationen \u00fcber kartografische Grenzen;<br \/>\n&#8211; die erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;<br \/>\n&#8211; die zweite und die dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) au\u00dferhalb der ersten kartografischen Grenze befindet,<\/li>\n<li>wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verst\u00e4rkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) f\u00fcr verschiedene Frequenzteilb\u00e4nder umfasst;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 14 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Anpassen einiger der mehreren konfigurierbaren Einstellungen des Systems und das Unver\u00e4ndertlassen von mindestens einer der konfigurierbaren Einstellungen umfasst;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 15 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\nBetriebsbedingungen Eigenschaften eines Netzes umfassen, wobei die Eigenschaften des Netzes umfassen:<br \/>\n&#8211; einen Mobilfunklandescode;<br \/>\n&#8211; einen Mobilfunknetzcode, insbesondere g\u00fcltig f\u00fcr eine Frequenzgruppe, welche die Frequenzteilb\u00e4nder eines Betreibers innerhalb eines HF-Bands darstellt;<br \/>\n&#8211; einen Zellenidentit\u00e4tscode;<br \/>\n&#8211; einen Standortbereichscode;<br \/>\n&#8211; einen Netzfarbcode;<br \/>\n&#8211; einen Basisstationsfarbcode;<br \/>\n&#8211; das Vorliegen eines Signals in einem bestimmten Frequenzband; und\/oder<br \/>\n&#8211; das Vorliegen eines Signals in einem bestimmten Teilbandbereich;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 16 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Kommunikationssystem (10, 10a) ferner ausgebildet ist zum<br \/>\n&#8211; \u00dcberwachen des Signalpegels eines Empfangssignalst\u00e4rkeanzeigers oder des Signalpegels eines decodierten Signals, innerhalb eines Frequenzteilbands eines Betreibers; und<br \/>\n&#8211; Bestimmen aktueller Betriebsbedingungen basierend auf den \u00fcberwachten Signalpegeln;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 17 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndie zweite Signaleigenschaften Betriebsbedingungen angeben, wobei Signaleigenschaften umfassen:<br \/>\n&#8211; einen Signalpegel eines empfangenen Signalst\u00e4rkeanzeigers;<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; einen Signalpegel eines decodierten Signals innerhalb eines Frequenzteilbands eines bestimmten Betreibers, insbesondere eines Broadcast-, eines Beacon-Kanals f\u00fcr GSM oder eines Pilotsignals;<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 18 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Kommunikationssystem (10, 10a) dazu ausgebildet ist, die Geschwindigkeit des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels eines Geschwindigkeitsmessers oder GPS-Daten \u00fcber die Zeit zu bestimmen.<br \/>\n(Abh\u00e4ngiger Anspruch 19 des DE 20 2010 018 XXX)<\/li>\n<li>II. f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I. der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist.<\/li>\n<li>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 14. Januar 2018 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entsteht.<\/li>\n<li>IV. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter der Angabe\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) mit<br \/>\naa) Liefermengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<br \/>\nb) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<br \/>\naa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nc) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>V. die Beklagte zu verurteilen, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, ; wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr nach dem 14. Januar 2018 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. gilt.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\na) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/li>\n<li>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr nach dem 14. Januar 2018 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. gilt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe eine Verwirklichung der Merkmale des Klagegebrauchsmusters bereits deswegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, da sie zur Begr\u00fcndung ihrer Anspr\u00fcche auf die seitens des Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen der beiden selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten abstelle, die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen jedoch fehlerhaft und unvollst\u00e4ndig und damit untauglich zur Darlegung der Verletzung seien. Insoweit war sie dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, zur Konfiguration der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die Software G verwendet, in der Klageerwiderung zun\u00e4chst nicht entgegengetreten. Mit der Duplik behauptete sie sodann, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten ausschlie\u00dflich die Software I und nicht (auch) die Software G. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sich die Beklagte nunmehr derart eingelassen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber die Software G konfiguriert werden k\u00f6nnten, allerdings nicht nach der in der Anlage H beschriebenen Version, sondern nur nach der in der Anlage Q beschriebenen aktuelleren Version von G, die jedoch nicht den Umfang der alten Version aufweise. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das als Anlage Q in Bezug genommene Handbuch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffe, wobei das dort beschriebene G (Version X) \u00fcber die unver\u00e4nderliche IP-Adresse 172.20.1.XXX erreicht werden k\u00f6nne. Bei der ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Verletzungsvorwurf in Bezug genommenen H, k\u00f6nne das G (dort Version 1.7.5) hingegen nur \u00fcber die IP-Adresse 192.168.4.XXX angesprochen werden. Die Produktfamilie J sei zudem in zwei unterschiedliche Produktserien unterteilt, n\u00e4mlich Repeater f\u00fcr den mobilen Einsatz und Repeater f\u00fcr den station\u00e4ren Einsatz. Nur die station\u00e4r einsetzbaren Repeater wiesen ein AAM-Modul (= Analogue\/Advanced Amplifier Module) auf, auf welches die Kl\u00e4gerin (und der Sachverst\u00e4ndige) ihren Verletzungsvorwurf st\u00fctzen.<\/li>\n<li>Sie behauptet, die angegriffenen Repeater seien weder geeignet noch dazu bestimmt, Kommunikationssignale im Sinne des Klagegebrauchsmusters zu verarbeiten. Denn das Klagegebrauchsmuster unterscheide zwischen einer Verarbeitung und der reinen Verst\u00e4rkung der eingehenden Kommunikationssignale, wobei die Verarbeitung daher mehr sein m\u00fcsse, als die blo\u00dfe Verst\u00e4rkung. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Signale hingegen nur verst\u00e4rkt, insbesondere f\u00e4nde keine \u00dcberwachung der Signale statt. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zudem auch keine Karten abgespeichert und auch nur seitens der Beklagten vorkonfigurierte Einstellung vorhanden, die von den Kunden nicht mehr ge\u00e4ndert bzw. angepasst werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich w\u00fcrde in den angegriffenen Repeatern auch nicht die Verst\u00e4rkung f\u00fcr einzelne Frequenzteilb\u00e4nder eingestellt, sondern die Repeater als Ganzes an- und ausgeschaltet.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig, jedenfalls werde es sich in der Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und beruhe zudem auch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch aller Merkmale des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters machen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft mobile Kommunikationssysteme, beispielsweise Repeater und verteilte Antennensysteme, und im Besonderen ein mobiles Kommunikationssystem, das in einer Umgebung mit sich \u00e4ndernden Bedingungen und sich \u00e4ndernden Standorten betrieben wird.<\/li>\n<li>Bei einem Repeater handelt es sich um einen elektrisch oder optischen Signalverst\u00e4rker oder -aufbereiter zur Vergr\u00f6\u00dferung der Reichweite eines Signals. Zu dem Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster einleitend in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0004] aus, dass Repeater, verteilte Antennensysteme und \u00e4hnliche Systeme Kommunikationssysteme darstellen, die verwendet werden, um die Reichweite in Bereiche hinein zu vergr\u00f6\u00dfern, wo die HF-Penetration von Basisstationen (BTS) begrenzt oder nicht vorhanden ist. Diese Bereiche k\u00f6nnten eventuell innerhalb von Geb\u00e4uden, in Tunneln, hinter Bergen gelegenen Schattenbereichen, U-Bahn-Systemen und in verschiedenen anderen isolierten Bereichen liegen. W\u00e4hrend die meisten Repeater ortsfest installiert sind, gibt es andere Anwendungen, bei denen der Bereich, der eine begrenzte Signalpenetration der HF-Signale aufweist, beweglich ist. Das hei\u00dft, der Repeater oder das verteilte Antennensystem ist beweglich und in einem sich bewegenden oder mobilen System, beispielsweise einem Zug, Schiff, Personenwagen, Autobus oder Flugzeug, angebracht (vgl. Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Eine Konfiguration f\u00fcr ein mobiles Kommunikationssystem, beispielsweise einen Repeater, weist f\u00fcr gew\u00f6hnlich verschiedene Konfigurationsparameter oder Betriebseinstellungen auf, die beispielsweise Filterdefinitionen (Start- und Stopp-Frequenz oder Mittenfrequenz und Bandbreite, Filtertyp), Verst\u00e4rkungseinstellungen und\/oder eingestellte Leistungspegeleinstellungen f\u00fcr jeden Filterabschnitt, Modem- oder Kommunikationseinstellungen und allgemeine Betriebseinstellungen (Ein\/Aus) umfassen. Bei mobilen Anwendungen gestatten die Bereiche, durch welche sich das sich bewegende System bewegt, eventuell nicht, dass das System f\u00fcr den einwandfreien Betrieb dieselbe Konfiguration oder dieselben Konfigurationsparameter beibeh\u00e4lt. W\u00e4hrend sich beispielsweise ein Fahrzeug, beispielsweise ein Zug oder Autobus, von einem Zellenversorgungsbereich zu einem anderen bewegt, k\u00f6nnen sich die festgelegten Frequenzteilb\u00e4nder und -standards, die f\u00fcr die Netzkommunikation zur Verf\u00fcgung stehen, \u00e4ndern. Verschiedene andere Betriebsbedingungen k\u00f6nnen sich ebenfalls \u00e4ndern.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als (technische) Aufgabe, ein mobiles Kommunikationssystem, insbesondere einen Repeater, bereitzustellen, der den sich stetig ergebenden \u00c4nderungen der Betriebsbedingungen Rechnung tr\u00e4gt (vgl. Absatz [0004] a.E.).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Kommunikationssystem (10, 10a) f\u00fcr eine mobile Umgebung, insbesondere ein Repeater (10, 10a), vorzugsweise f\u00fcr einen Zug (40), umfassend:<br \/>\n2. &#8211; eine Steuerung (50) zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verst\u00e4rken des Kommunikationssignals zum Weitersenden,<br \/>\n3. wobei das Kommunikationssignal \u00fcber mindestens eine Empfangsantenne (12) empfangen wird und \u00fcber mindestens eine Sendeantenne (14, 14a, 14b, 14c) verst\u00e4rkt weitergesendet wird;<br \/>\n4. &#8211; ein GPS-System (18), das dazu ausgebildet ist, Koordinateninformationen an die Steuerung (50) zu senden, wobei die Koordinateninformationen den geografischen Standort des Kommunikationssystems angeben;<br \/>\n5. einen Speicher (17), der dazu ausgebildet ist, zu speichern:<br \/>\n5.1. Informationen \u00fcber kartografische Grenzen;<br \/>\n5.2. eine erste Bedingung, die mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet ist, wobei die erste Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet;<br \/>\n5.3. eine zweite und eine dritte Bedingung, wobei die zweite und die dritte Bedingung mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems (10, 10a) zugeordnet sind, wobei die zweite Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem (10, 10a) au\u00dferhalb der ersten kartografischen Grenze befindet.<br \/>\n5.4. wobei die mindestens eine konfigurierbare Einstellung ein Einstellen der Verst\u00e4rkungswerte des Kommunikationssystems (10, 10a) f\u00fcr verschiedene Frequenzteilb\u00e4nder umfasst,<br \/>\n6. wobei die Steuerung (50) ausgebildet ist zum:<br \/>\n6.1. Empfangen mehrerer Eing\u00e4nge in Bezug auf aktuelle Betriebsbedingungen, wobei die mehreren Eing\u00e4nge Koordinateninformationen umfassen, die den geografischen Standort des Kommunikationssystems (10, 10a) angeben, wobei die Koordinateninformationen durch das GPS-System (18) erfasst werden;<br \/>\n6.2. Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der ersten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die erste Bedingung erf\u00fcllt ist; oder<br \/>\n6.3. Anpassen des Kommunikationssystems (10, 10a) mittels der einen oder mehreren konfigurierbaren Einstellungen, die der zweiten und der dritten Bedingung zugeordnet sind, wenn bestimmt wird, dass die zweite und\/oder die dritte Bedingung erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale 1., 3. und 4. nicht im Streit. Die \u00fcbrigen streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 2. 5. und 6. sind indes nicht s\u00e4mtlich durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch von Merkmal 2 machen, gem\u00e4\u00df dem ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Repeater eine Steuerung zum Verarbeiten und Verst\u00e4rken des Kommunikationssignals zum Weitersenden aufweist.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1. des Anspruchs wird vom Klagegebrauchsmuster ein Kommunikationssystem f\u00fcr eine mobile Umgebung und insbesondere ein in einem Zug zu installierenden Repeater gesch\u00fctzt. Die n\u00e4here Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Repeaters wird in den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2. bis 6. n\u00e4her beschrieben. Gem\u00e4\u00df Merkmal 2. weist ein solch mobiler Repeater zun\u00e4chst eine Steuerung zum Verarbeiten eines Kommunikationssignals und Verst\u00e4rken des Kommunikationssignals zum Weitersenden auf.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagegebrauchsmuster einen mobilen Repeater mit einer Steuerung voraus, die die das eingehende Signal nicht nur verst\u00e4rkt, sondern dar\u00fcber hinaus auch verarbeitet. Eine Signalverarbeitung setzt dabei mehr voraus, als die reine Verst\u00e4rkung eines Signals, jedoch erfordert es eine Signalverarbeitung nicht, dass das Signal ver\u00e4ndert wird, etwa durch Hinzuf\u00fcgen oder Weglassen von Informationen. Eine Verarbeitung im Sinne des Klagegebrauchsmusters liegt vielmehr bereits dann vor, wenn das Signal lediglich \u00fcberwacht wird und \u2013 je nach dem ermittelten Zustand \u2013 weitere Ma\u00dfnahmen eingeleitet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits eindeutig aus dem Sinngehalt und der Systematik des Anspruchs. Nach \u00a7 12a S. 1 GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch die Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 12a S. 2 GebrMG). Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters wird dabei nach den gleichen Grunds\u00e4tzen wir der eines Patents bestimmt (vgl. Scharen in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 12a GebrMG, Rn. 3; Braitmayer in B\u00fchring, Kommentar zum Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage, \u00a7 12a, Rn. 2 jeweils m.w.N.) Insoweit ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Anspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Anspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Gebrauchsmuster angesprochenen Fachmann aus dem Gebrauchsmuster ergeben (vgl. Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., S 12a, Rn. 9; BGH, GRUR 2004, 845ff. \u2013 Drehzahlermittlung; GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der gesch\u00fctzten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Gebrauchsmusterschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn das Gebrauchsmuster stellt gleichsam sein eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube). Die Gebrauchsmusterschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Anspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Gebrauchsmuster zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (Braitmayer\/B\u00fchring, a.a.O., S 12a, Rn. 40ff.; BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Anspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet in Merkmal 2. ausdr\u00fccklich zwischen der Verarbeitung und der Verst\u00e4rkung des (Kommunikations-)Signals durch die Steuerung des beanspruchten Repeaters. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass die Verarbeitung des Signals im Sinne von Merkmal 2. mehr bzw. etwas anderes sein muss, als die blo\u00dfe Verst\u00e4rkung des Signals, anderenfalls die Unterscheidung der beiden Begriffe in dem Merkmal keinen Sinn ergeben w\u00fcrde. N\u00e4here Angaben dazu, was das Klagegebrauchsmuster unter einer Verarbeitung des Signals versteht, kann der Fachmann indes weder Merkmal 2. noch der Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift entnehmen. Insoweit wird der Fachmann auf sein Fachwissen zur\u00fcckgreifen, wobei die Kl\u00e4gerin \u2013 von der Beklagten unwidersprochen \u2013 vorgebracht hat, dass unter der Signalverarbeitung alle Bearbeitungsschritte verstanden werden, die das Ziel haben, Informationen aus einem (empfangenen bzw. gemessenen) Signal zu extrahieren oder Informationen f\u00fcr die \u00dcbertragung von einer Informationsquelle zu einem Informationsverbraucher vorzubereiten. Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht der Fachmann unter einer Signalverarbeitung somit nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend, dass das Signal ver\u00e4ndert werden muss. Vielmehr spricht der Fachmann bereits dann von einer Signalverarbeitung, wenn das eingehende Signal detektiert und \u00fcberwacht wird, um ggf. bearbeitet werden zu k\u00f6nnen, insbesondere verst\u00e4rkt zu werden.<\/li>\n<li>Entsprechendes erkennt der Fachmann insbesondere auch mit Blick auf die Merkmalsgruppe 6., die weitere Angaben zur Steuerung nach Merkmal 2. umfasst. Danach soll die Steuerung derart ausgebildet sein, um das Kommunikationssystem, d.h. den Repeater, anhand bestimmter Einstellung anzupassen. Der Fachmann erkennt auch vor dem Hintergrund des eigentlichen Einsatzzwecks eines mobilen Repeaters in Z\u00fcgen, n\u00e4mlich die Optimierung der Signalst\u00e4rke insbesondere f\u00fcr die mobile Kommunikation, dass die eingehenden Kommunikationssignale nicht nur verst\u00e4rkt werden m\u00fcssen, sondern dass es zuvor auch einer \u00dcberwachung der eingehenden Signale bedarf, um die erforderliche Verst\u00e4rkung ermitteln zu k\u00f6nnen. Dieser Vorgang soll durch die Steuerung vorgenommen werden.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dieser Sichtwiese erf\u00e4hrt der Fachmann auch durch die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels im Klagegebrauchsmuster, welches zwar die Lehre des Gebrauchsmusters nicht beschr\u00e4nken kann, jedoch dem Fachmann einen Hinweis auf das technische Verst\u00e4ndnis gibt. In Absatz [0013] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eFig. 2 zeigt eine schematische Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform eines adaptiven mobilen Repeaters 10. Eine Geberantenne 12 sendet und empf\u00e4ngt (oder sendet\/empf\u00e4ngt) Signale zu\/von einer oder mehreren Basisstationen 20. Eine Versorgungsantenne 14 sendet\/empf\u00e4ngt Signale zu\/von einem oder mehreren mobilen Ger\u00e4ten 30. Innerhalb des Repeaters 10 empf\u00e4ngt ein Prozessor\/eine Steuerung 50 Informationen \u00fcber die mobile Umgebung und verwendet diese Informationen, um die konfigurierbaren Repeater-Einstellungen des adaptiven Repeaters beizubehalten oder selektiv zu variieren oder anzupassen. Die Steuerung kann mittels geeigneter Schnittstellen 42 mit verschiedenen externen Ger\u00e4ten oder Quellen verbunden werden, um das System mit den Informationen zu versorgen, die es ben\u00f6tigt, um sich anzupassen. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle, dass die Steuerung bestimmte Informationen dazu verwendet, um die (vorkonfigurierten) Repeater-Einstellungen, insbesondere die Signalverst\u00e4rkung, beizubehalten oder selektiv zu variieren oder anzupassen. Eine Anpassung (Verst\u00e4rkung) des Signals ist aber nur dann erforderlich, wenn das Signal nicht bereits im optimalen Leistungspegel liegt.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine Steuerung nach Merkmal 2. verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Darlegung daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die Intrain-Repeater der Familie A, d.h. die Repeater f\u00fcr den mobilen Einsatz, \u00fcber eine entsprechende Steuerung verf\u00fcgen, auf die Anlage GA-22-5 (Anlage K 14) zum Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen D (C, Anlage K 12) Bezug nimmt, kann diese Ausgestaltung der Anlage nicht entnommen werden. Zwar beinhaltet die Anlage GA-22-5 eine Systembeschreibung der Systeme K und L. Die Kl\u00e4gerin folgert aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass auf S. 50 ein Schaubild eines AAM-Moduls (\u201eAnalogue Amplifier Module\u201c \/ \u201cAdvanced Amplifier Module\u201c) wiedergegeben wird, welches unter anderem auch \u00fcber eine Steuereinheit (\u201eController) verf\u00fcgt, darauf, dass auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein AAM-Modul und insoweit eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuerung verf\u00fcgen. Da AAM-Modul dient der Beschreibung des Schaubilds nach dazu, die ein- und ausgehenden Signale zu messen, um u.a. die Verst\u00e4rkung zu pr\u00fcfen. Die Produktfamilie A besteht jedoch nicht nur aus Repeatern f\u00fcr den mobilen Einsatz (z.B. in Z\u00fcgen), sondern auch aus Repeatern mit Glasfaseranschluss f\u00fcr den station\u00e4ren Einsatz. Dies ergibt sich zun\u00e4chst aus der Anlage GA-22-4, die eine Beschreibung der Produktfamilie A enth\u00e4lt. Dort wird auf der ersten Seite (oben links) ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eThe A is available in two different configurations:<br \/>\n&#8211; Fibre fed remote unit<br \/>\n&#8211; Radio repeater unit\u201d<\/li>\n<li>In den Tabellen 3 und 4 der Anlage GA-22-4 sind sodann die einzelnen Bestandteile der beiden unterschiedlichen Repeatertypen (mobil\/station\u00e4r) aufgelistet, wobei sich ein AAM-Modul (\u201eAnalogue Amplifier Modile\u201c) als notwendiger Bestandteil nur der Tabelle 4 entnehmen l\u00e4sst, die die Repeater f\u00fcr den station\u00e4ren Einsatz (Digital Fibre Fed Remote Unit) betreffen. In der entsprechenden Teileliste f\u00fcr die mobilen Repeater (Tabelle 3) findet sich hingegen kein Hinweis auf ein zu verbauendes AAM-Modul. Soweit sich die Tabelle 4 auf ein \u201eAnalogue Amplifier Module\u201c bezieht, ergibt sich aus der entsprechenden Artikelnummer (M bzw. N), dass es sich dabei um das von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene \u201eAdvanced Amplifier Module\u201c handelt. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit Anlage GA-22-6, die eine Beschreibung des \u201eAAM Advanced Amplifier Module\u201c enth\u00e4lt, da dort auf Seite 2 die beiden identischen Artikelnummern genannt werden. Demnach kann aus dem Umstand, dass in der Anlage GA-22-5 ein AAM-Modul gezeigt wird, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass (auch) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein solches AAM-Modul verf\u00fcgen<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Februar 2019 nunmehr erg\u00e4nzend darauf abstellt, dass aus der Anlage GA-21-1, die eine Systembeschreibung der A-Systeme enth\u00e4lt, ersichtlich sei, dass die angegriffenen Repeater die eingehenden Kommunikationssignale filterten und zudem die ALC-Technik bzw. die \u201eGain-Trailing\u201c-Funktionalit\u00e4t umfassten. Denn Merkmal 2. fordert eine Steuerung zum Verarbeiten und Verst\u00e4rken des Kommunikationssignals, d.h. eine Steuerung, die \u00fcber Mittel verf\u00fcgt, das eingehende Signal zu \u00fcberwachen und verst\u00e4rken. Allein daraus, dass irgendwie und irgendwo in den Repeatern eine Filterung der Signale stattfindet, vermochte die Kammer nicht zu schlie\u00dfen, dass eine Steuerung daf\u00fcr verantwortlich ist und dass diese auch das Signal \u00fcberwacht. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass die angegriffenen Repeater die ALC-Technik bzw. die Gain-Trailing-Technik einsetzen. Selbst wenn man dies unterstellen sollte, so kann aus dem Vorhandensein dieser Technik nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass eine Steuerung f\u00fcr die \u00dcberwachung und die Verst\u00e4rkung des Signals vorhanden ist. Nicht ausgeschlossen werden kann etwa, dass es mehrere Module bzw. Steuerungen gibt, die jeweils f\u00fcr eine dieser Funktionen verantwortlich sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konnte nicht festgestellt werden, da es jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 5.4 fehlt.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 5. setzt ein mobiler Repeater nach Anspruch 1 das Vorhandensein eines Speichers voraus, der dazu ausgebildet ist, bestimmte Informationen und Bedingungen zu speichern (Merkmal 5.). Zu den zu speichernden Daten geh\u00f6ren dabei Informationen \u00fcber kartografische Grenzen (Merkmal 5.1) sowie mehrere Bedingungen. Die erste zu speichernde Bedingung ist mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems zugeordnet und ist dann erf\u00fcllt, wenn sich das Kommunikationssystem innerhalb einer ersten kartografischen Grenze, die eine Stadt begrenzt, befindet (Merkmal 5.2). Die zweite und eine dritte Bedingung sind ebenfalls mindestens einer konfigurierbaren Einstellung des Kommunikationssystems zugeordnet, wobei die zweite Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem innerhalb einer zweiten kartografischen Grenze, die ein Land begrenzt, befindet, wobei die zweite kartografische Grenze die erste kartografische Grenze umgibt, und wobei die dritte Bedingung erf\u00fcllt ist, wenn sich das Kommunikationssystem au\u00dferhalb der ersten kartografischen Grenze befindet (Merkmal 5.3). Schlie\u00dflich umfasst die mindestens eine konfigurierbare Einstellung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.4 ein Einstellen der Verst\u00e4rkungswerte des Kommunikationssystems f\u00fcr verschiedene Frequenzteilb\u00e4nder.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagegebrauchsmuster einen Speicher voraus, in den unter anderem solche geografischen Informationen eingespeichert werden k\u00f6nnen, die eine konkrete Bestimmung des Ortes bzw. die Unterscheidung mehrere Orte erm\u00f6glichen. Zudem m\u00fcssen in den Speicher auch mehrere Bedingungen hinterlegt werden k\u00f6nnen, die Bezug nehmen auf die kartografischen Grenzen und die jeweils einer bestimmten (vor-)konfigurierten Einstellung des Repeaters zugeordnet sind, insbesondere der Verst\u00e4rkung des Kommunikationssignals. Diese \u2013 mindestens eine \u2013 (vor-)konfigurierte Einstellung kann dabei auch auf die Verst\u00e4rkungswerte nur eines Frequenzteilbandes und nicht zwingend auf das ganze Frequenzband gerichtet sein, so dass auch nur ein seitens des Verwenders des Repeaters vorbestimmtes Frequenzteilband in Abh\u00e4ngigkeit der Position des Zuges verst\u00e4rkt werden kann.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann auch in der Beschreibung der Figuren, wo es in Absatz [0026] hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eBasierend auf einem oder mehreren Eing\u00e4ngen oder anderen Daten \u00fcber die Schnittstelle 42, welche aktuelle Betriebsbedingungen des Systems widerspiegeln, passt das System seinen Betrieb an die neuen Bedingungen an oder \u00e4ndert seine Konfiguration, um sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Das hei\u00dft, dass bestimmte Bedingungseing\u00e4nge\/-daten und S\u00e4tze von Eing\u00e4ngen oder Bedingungen zu einer \u00c4nderung der Konfiguration des Repeater-Systems f\u00fchren. Im Allgemeinen erfolgt bei einer Ausf\u00fchrungsform die Anpassung nach dem Detektieren einer \u00c4nderung der Betriebsbedingungen des Systems automatisch. Die Steuerung 50 kann eine derartige Anpassung oder \u00c4nderung in dem System durch Anpassen einer oder mehrerer der verschiedenen konfigurierbaren Einstellungen des Systems bewirken. Bestimmte Konfigurations\u00e4nderungen oder konfigurierbare Einstellungen k\u00f6nnen beispielsweise umfassen:<br \/>\n\u2022 Einstellen des System- oder Repeater-Filters, um bestimmte B\u00e4nder und Teilb\u00e4nder und den Filtertyp widerzuspiegeln<br \/>\n\u2022 [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle, dass es dem Klagegebrauchsmuster darauf ankommt, dass die Verst\u00e4rkung der Signale nicht nur mit Blick auf die unterschiedlichen Frequenzb\u00e4nder (etwa GSM, UMTS, LTE usw.) f\u00fcr jedes Frequenzband einzeln, sondern dar\u00fcber hinaus auch ggf. nur f\u00fcr Teile der jeweiligen Frequenzb\u00e4nder eingestellt werden k\u00f6nnen soll. Anderenfalls h\u00e4tte es der Unterscheidung zwischen B\u00e4ndern und Teilb\u00e4ndern nicht bedurft.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von dem Merkmal 5.4, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sie die anderen Merkmale der Merkmalsgruppe 5. verwirklichen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Einstellen der Verst\u00e4rkungswerte des Kommunikationssystems (Repeaters) f\u00fcr verschiedene Frequenzteilb\u00e4nder erfolgen kann.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist \u2013 nachdem die Beklagte ihren Vortrag mehrfach ge\u00e4ndert hat \u2013 nunmehr unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls auch \u00fcber die Software G eingestellt werden k\u00f6nnen. Somit steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass das \u201eG &#8211; User Manual\u201c nach der H auch auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anwendbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Anlage GA-21-1 zum Gutachten, die ein Datenblatt betreffend die streitgegenst\u00e4ndlichen Repeater der Serie A zum Inhalt hat, entnommen werden kann, dass diese Repeater auch \u00fcber eine \u201eUser Logic\u201c verf\u00fcgen, die die Einstellung der Repeater durch die Nutzer erlaubt. Dieses Datenblatt wurde ausweislich des seitlichen Vermerks im April 2016 erstellt, mithin nur gut zwei Monate vor Durchf\u00fchrung der Besichtigung und Sicherstellung der Unterlagen durch den Sachverst\u00e4ndigen in den beiden Beweissicherungsverfahren. Die Anlage Q, die auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig Anwendung findet und die den \u201eQuick Configuration Guide\u201c, d.h. kein umfassendes und abschlie\u00dfendes Handbuch, zum Inhalt hat, wurde ebenfalls im April 2016 erstellt bzw. aktualisiert. Diesem Kurzhandbuch kann auf Seite 7 zun\u00e4chst entnommen werden, dass O-Systeme, zu denen auch die angegriffenen Repeater geh\u00f6ren, durch drei webbasierte Software-Module (G, I oder P) jeweils eingestellt werden k\u00f6nnen. Da die Beklagte zugestanden hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber die Software G nach der Q konfiguriert werden k\u00f6nnen, ist daher auch Kapitel 10. (G \u2013 Unit Controller) der Q anwendbar. Dort ist dem Abschnitt 10.1.3. (S. 15 der Q) zu entnehmen, dass zur Einstellung der User Logic (auch) auf ein umfassendes Nutzerhandbuch zur\u00fcckzugreifen ist. Dass es sich bei diesem in Bezug genommenen Nutzerhandbuch um das Handbuch der H handelt, welches explizit das Nutzerhandbuch f\u00fcr G umfasst, steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Denn dieses Handbuch nach der H stammt ausweislich des Copyrightvermerks auf Seite 3 aus Februar 2015 und ist daher nur wenig \u00e4lter als die Q. Selbst wenn die Q von einer neueren G-Version ausgeht, als sie in der H beschrieben wird, so ist weder zu erkennen, noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden, inwieweit sich diese beiden Versionen vom Funktionsumfang her unterscheiden und das vermeintlich vorhandene Unterschiede auch gerade die streitgegenst\u00e4ndlichen Funktionen betreffen. Die Beklagte tr\u00e4gt insoweit einzig vor, die beiden Versionen seien \u00fcber jeweils verschiedene und nicht ab\u00e4nderbare IP-Adressen zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die beiden Versionen einer Software inhaltlich unterscheiden. Entsprechender Vortrag w\u00e4re von der Beklagten zu erwarten gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung explizit nach den Unterschieden im Hinblick auf die angegriffenen Funktionen erkundigt hat.<\/li>\n<li>Ausweislich der seitens der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Figur 33 auf Seite 44 der Anlage H, kann f\u00fcr jede DRU (Digital Repeater Unit) eine Verst\u00e4rkung in Abh\u00e4ngigkeit einer bestimmten geografischen Position eingestellt werden. Dabei stellt jede DRU ein eigenes (ganzes) Frequenzband dar (EGSMXXX, GSM1XXX und UMTS2XXX). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Verst\u00e4rkung auch nur f\u00fcr einen Teil eines Frequenzbandes eingestellt werden kann, da der Anlage H unmittelbar und eindeutig nur die Einstellung f\u00fcr jede DRU und somit f\u00fcr jedes ganze Frequenzband entnommen werden kann.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes vom 15. Februar 2019 nunmehr darauf abstellt, dass dem Abschnitt 7.3.1.9 der H entnommen werden k\u00f6nne, dass jedwede in G vorhandene Funktion in Abh\u00e4ngigkeit von der geografischen Position eingestellt werden k\u00f6nne und G nach der H auch ein Einstellen von Frequenzteilb\u00e4ndern erlaube, so ergibt aus Sicht der Kammer daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die Verst\u00e4rkung eines einzelnen Frequenzteilbandes in Abh\u00e4ngigkeit einer bestimmten Position (bspw. einer Stadt) eingestellt werden kann. Denn die insoweit von der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend in Bezug genommen Abschnitte 7.6.2 und 7.6.3 der H sprechen nur allgemein von Unterfunktionen, die erstellt werden k\u00f6nnen und die bestimmte Parameter beinhalten. In welchem Zusammenhang die beschriebenen Unterfunktionen mit Frequenzteilb\u00e4ndern und deren Einstellung stehen und dass die Unterfunktionen zudem noch an geografische Positionen gekn\u00fcpft werden k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin indes nicht aufzeigen k\u00f6nnen, noch ist dies ohne weiteres der H zu entnehmen.<\/li>\n<li>Gegen die M\u00f6glichkeiten der Einstellung der Verst\u00e4rkung f\u00fcr einzelne Frequenzteilb\u00e4nder sprechen im \u00dcbrigen auch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten betreffend das Verfahren R. Dort f\u00fchrt er auf S. 23 aus, dass \u201eeine Anpassung der Ausgabewerte (\u201eGain reduction\u201c) f\u00fcr das gesamte Frequenzband und damit f\u00fcr alle Teilb\u00e4nder gleicherma\u00dfen gilt\u201c. Auch der Sachverst\u00e4ndige geht somit davon aus, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur die Verst\u00e4rkung f\u00fcr das jeweilige gesamte Band geregelt werden kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMangels Verwirklichung der Merkmale 2. und 5.4. kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von den Merkmalen der Merkmalsgruppe 6. machen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22. Februar 2019 gab keine Veranlassung zur Gew\u00e4hrung eines Schriftsatznachlasses und der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO. Soweit der Kl\u00e4gerin mit Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2019 ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2018 gew\u00e4hrt worden war, bedurfte es aus den zuvor genannten, die Entscheidung tragenden Gr\u00fcnden keiner weiteren Stellungnahme seitens Beklagten mehr.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2866 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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