{"id":8013,"date":"2019-06-21T17:00:57","date_gmt":"2019-06-21T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8013"},"modified":"2019-06-21T09:25:43","modified_gmt":"2019-06-21T09:25:43","slug":"4b-o-119-17-zuendkerze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8013","title":{"rendered":"4b O 119\/17 &#8211; Z\u00fcndkerze"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2865<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Februar 2019, Az.\u00a04b O 119\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Komplement\u00e4rin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Z\u00fcndkerzen einer Brennkraftmaschine f\u00fcr Ottogasmotoren mit einem einen Isolationsk\u00f6rper umgebenden Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use sowie einer Mittelelektrode und zumindest einer, von einem Masseelektrodentr\u00e4ger getragenen Masseelektrode, wobei die Z\u00fcndfl\u00e4chen der Mittelelektrode und die Z\u00fcndfl\u00e4che der Masseelektrode von einer eine brennraumseitig offene Kammer ausbildenden Wandung umgeben sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn<br \/>\nauf dem brennraumseitigen Endbereich des Z\u00fcndkerzengeh\u00e4uses ein Endteil aufgesetzt ist, der Elektrodentr\u00e4ger und die Wandung auf diesem Endteil aufgesetzt sind und die Wandung den Masseelektrodentr\u00e4ger in einem Abstand unter Ausbildung eines Spaltes umgibt;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen (beschr\u00e4nkt auf die Angaben gem. Ziff. 2. a.-c.), in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form, (bspw. als xls-Datei), in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2016 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nc. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf0a7 es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<br \/>\nund<br \/>\n\uf0a7 geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand, der hiesigen Entscheidung unter Angabe des Gerichts sowie des Aktenzeichens und der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Streitpatents mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>4. die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2016 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent, im \u00dcbrigen die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 10 %, im \u00dcbrigen die Streithelferin.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nTenor zu I.1., I.3. und I.4.: 295.000 \u20ac<br \/>\nTenor zu I. 2.: 112.000 \u20ac<br \/>\nTenor zu IV.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden BetragesF\u00fcr die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen<br \/>\nSicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 678 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nEingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin. Das Klagepatent wurde am 20. Februar 2012 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 21. Februar 2011 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 1. Januar 2014, der Hinweis auf die Erteilung am 19. Oktober 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nUnter dem 14. Juli 2017 hat die Streithelferin der Beklagten beim Europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden: EPA) Einspruch gegen das Klagepatent erhoben. \u00dcber den Einspruch wurde bislang noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezieht sich auf die Konstruktion von Z\u00fcndkerzen f\u00fcr Brennkraftmotoren, insbesondere Ottogasmotoren.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet (nicht geltend gemachte Alternativen sind kursiv gehalten):<br \/>\nZ\u00fcndkerze einer Brennkraftmaschine, vorzugsweise f\u00fcr Otto-Gas-Motoren, mit einem einen Isolationsk\u00f6rper (1 ) umgebenden Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use (2) sowie einer Mittelelektrode (3) und zumindest einer von einem Masseelektrodentr\u00e4ger (6) getragenen Masseelektrode (4), wobei die Z\u00fcndfl\u00e4chen (12) der Mittelelektrode (3) und die Z\u00fcndfl\u00e4che (26) der Masseelektrode (4) von einer eine brennraumseitig offene Kammer (5) oder Durchtritts\u00f6ffnungen (10) aufweisende Vorkammer (5\u2019) ausbildenden Wandung (8) umgeben sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf dem brennraumseitigen Endbereich des Z\u00fcndkerzengeh\u00e4uses (2) ein Endteil (60) aufgesetzt ist,<br \/>\ndass der Masseelektrodentr\u00e4ger (6) und die Wandung (8) auf diesem Endteil (60) aufgesetzt sind und dass die Wandung (8) den Masseelektrodentr\u00e4ger (6) in einem Abstand, unter Ausbildung eines Spaltes (53) umgibt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent zeigt (unter anderem) die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Bilder von Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung:<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine in A ans\u00e4ssige Gesellschaft, die in A Servicedienstleistungen an Verbrennungsmotoren anbietet und erbringt und dabei ein Z\u00fcndkerzenmodell (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verbaut, wie es auf den folgenden Bildern wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>Schematisch l\u00e4sst sich der Querschnitt durch den Elektrodenbereich wie folgt darstellen (die Einf\u00e4rbungen und Bezeichnungen erfolgten durch die Beklagte):<\/li>\n<li>Die folgende Schnittaufnahme zeigt ein Detail, die Aufnahme und die Beschriftung stammen von der Kl\u00e4gerin:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. So sei auch eine einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung von Endteil und Masseelektrodentr\u00e4ger durch Anspruch 1 beansprucht. Weiter sei auch ein Spalt zwischen Masseelektrodentr\u00e4ger und Wandung ausgebildet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Frage, ob Vertriebswege existieren, sei im Vollstreckungsverfahren zu kl\u00e4ren und h\u00e4nge insbesondere von dem Inhalt der Auskunft ab. Sie ist weiter der Ansicht, der R\u00fcckruf sei auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit weder substantiiert, noch mit Beweisantritten unterlegt. Im \u00dcbrigen werde er mit Nichtwissen bestritten.<br \/>\nSie ist weiter der Ansicht, passivlegitimiert f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7 140 b Abs. 3 PatG sei der Verletzer, so dass es auf eine Herstellereigenschaft der Beklagten nicht ankomme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Komplement\u00e4rin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Z\u00fcndkerzen einer Brennkraftmaschine f\u00fcr Ottogasmotoren mit einem einen Isolationsk\u00f6rper umgebenden Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use sowie einer Mittelelektrode und zumindest einer, von einem Masseelektrodentr\u00e4ger getragenen Masseelektrode, wobei die Z\u00fcndfl\u00e4chen der Mittelelektrode und die Z\u00fcndfl\u00e4che der Masseelektrode von einer brennraumseitig offene Kammer ausbildenden Wandung umgeben sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn<br \/>\nauf dem brennraumseitigen Endbereich des Z\u00fcndkerzengeh\u00e4uses ein Endteil aufgesetzt ist, der Elektrodentr\u00e4ger und die Wandung auf diesem Endteil aufgesetzt sind und die Wandung den Masseelektrodentr\u00e4ger in einem Abstand unter Ausbildung eines Spaltes umgibt<br \/>\n(Anspruch 1);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nder Masseelektrodentr\u00e4ger senkrecht zur L\u00e4ngsachse (A) der Z\u00fcndkerze gesehen, von der Mittelelektrode einen geringeren Abstand besitzt als die Innenfl\u00e4che der Wandung der Kammer und zumindest eine fingerf\u00f6rmige Masseelektrode mit einer Z\u00fcndfl\u00e4che tr\u00e4gt, die auf dem H\u00f6henniveau der Z\u00fcndfl\u00e4che der Mittelelektroden der Kammer liegt<br \/>\n(Anspruch 2);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nauf dem Endteil zwei konzentrisch liegende, zylindrische Endabs\u00e4tze ausgebildet sind, wobei auf dem au\u00dfen liegenden Endabsatz die Wandung der Kammer durch nahtf\u00f6rmiges Schwei\u00dfen und auf dem innenliegenden Endabsatz der im Abstand von der Innenfl\u00e4che der Wandung liegende Masseelektrodentr\u00e4ger aufgesetzt ist<br \/>\n(Anspruch 3);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie dem Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use zugekehrte Basis des Masseelektrodentr\u00e4gers dem brennraumseitigen Ende der Z\u00fcndkerze ferner liegt als die Basis der den Masseelektrodentr\u00e4ger umgebenden Wandung; und der Masseelektrodentr\u00e4ger und die Wandung, im Schnitt senkrecht zur L\u00e4ngsachse (A) der Z\u00fcndkerze gesehen, zumindest teilweise kreisringf\u00f6rmigen Querschnitt aufweisen; und die zumindest eine Masseelektrode und der Masseelektrodentr\u00e4ger einst\u00fcckig ausgebildet sind; und dass in der Wandung Durchtrittsausnehmungen f\u00fcr den Durchlass des Brenngases ausgebildet sind<br \/>\n(Anspruch 5);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Masseelektroden auf dem Masseelektrodentr\u00e4ger in gleichen Abst\u00e4nden zueinander um die Mittelelektrode verteilt angeordnet sind; und jede der vom Masseelektrodentr\u00e4ger abgehenden Masseelektroden zumindest in Teilbereichen ihrer L\u00e4ngserstreckung in einem Abschnitt im Querschnitt zylinderringabschnittf\u00f6rmigen Querschnitt besitzt; und der Z\u00fcndspalt zwischen sich parallel zur L\u00e4ngsachse (A) erstreckenden, einander gegen\u00fcberliegenden, die Z\u00fcndfl\u00e4chen ausbildenden, gegebenenfalls einen Edelmetall- oder Edelmetalllegierungsauftrag aufweisenden, Fl\u00e4chenbereichen der Masselelektrode und der Mittelelektrode ausgebildet ist<br \/>\n(Anspruch 6);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nein vom Masseelektrodentr\u00e4ger abgehende Abschnitt der jeweiligen Masseelektrode parallel zur L\u00e4ngsachse (A) der Z\u00fcndkerze ausgerichtet ist;<br \/>\n(Anspruch 9);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nanschlie\u00dfend an den isolierten Endbereich der Z\u00fcndfl\u00e4chen der Mittelelektrode in der Mittelelektrode eine umlaufende Ringnut ausgebildet ist<br \/>\n(Anspruch 11);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nder auf den Endbereich des Z\u00fcndkerzengeh\u00e4uses aufgesetzte, vorzugsweise diesen umgebende, Endteil in Form eines Zylinderringes gestaltet und zentrisch zur L\u00e4ngsachse (A) der Z\u00fcndkerze angeordnet ist und das Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use in Form eines Verl\u00e4ngerungs- bzw. Zwischenst\u00fcckes brennraumseitig verl\u00e4ngert; und der Endteil mit seinem brennraumseitigen Endbereich den brennraumfernen Basisbereich der Mittelelektrode unter Ausbildung eines Abstandes umgibt; und dass der Endteil mit dem Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use und der Wandung durch Schwei\u00dfen verbunden ist; und der Endteil die Basis der Mittelelektrode und den brennraumseitigen, vorzugsweise sich verj\u00fcngenden, Endbereich des Isolierk\u00f6rpers unter Ausbildung eines Abstandes umgibt; und der Endteil Ringform besitzt und die brennraumferne Endfl\u00e4che der Wandung auf den Endteil, vorzugsweise den Absatz, aufgesetzt und mit diesem durch Schwei\u00dfen verbunden ist; und der Massenelektrodentr\u00e4ger einst\u00fcckig mit dem Endteil ausgebildet ist; und der Massenelektrodentr\u00e4ger vom Endteil im Bereich der H\u00f6he bzw. eines Niveaus abgeht, auf der bzw. auf dem die brennraumferne Endfl\u00e4che der Wandung mit dem Endteil verbunden ist<br \/>\n(Anspruch 12);<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\ndie Wandung den Masseelektrodentr\u00e4ger unter Ausbildung eines Spaltes mit Abstand umgibt<br \/>\n(Anspruch 13);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen (beschr\u00e4nkt auf die Angaben gem. Ziff. 2. a.-c.), in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form (bspw. als xls-Datei), in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2016 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nc. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gem, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf0a7 es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin\/dem Kl\u00e4ger einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die\/der Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<br \/>\nund<br \/>\n\uf0a7 geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand, der hiesigen Entscheidung unter Angabe des Gerichts sowie des Aktenzeichens und der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Streitpatents mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die\/der Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>4. die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. November 2016 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Streithelferin der Beklagten stellt Kostenantrag.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet unter Bezug auf den Vortrag in anderen, zwischen den Parteien verhandelten Verfahren die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, da es daran fehle, dass Wandung und Masseelektrodentr\u00e4ger auf ein Endteil aufgesetzt sind. Auch fehle ein Spalt zwischen Wandung und Masseelektrodentr\u00e4ger.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, Klagepatentanspruch 1 sei in der geltend gemachten Fassung nicht neu gegen\u00fcber den Druckschriften WO 2012\/091XXX A2(D5), JP S56-69XXX A (D4) und WO 2009\/059XXX A1 (D2).<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass sie \u2013 da sie nicht Herstellerin sei \u2013 keine Angaben zu hergestellten Mengen und Herstellungszeiten machen m\u00fcsse.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, ihr m\u00fcsse nachgelassen werden, auch auf andere Weise als durch Schw\u00e4rzung geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details unkenntlich machen.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet die Existenz von Vertriebswegen. Sie baue die Z\u00fcndkerzen nur selbst im Rahmen von durch sie erbrachten Wartungsarbeiten vor Ort ein und verkaufe oder vertreibe sie nicht anderweitig.<br \/>\nSie ist weiter der Ansicht, auch im \u00dcbrigen sei der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, denn Ein- und Ausbau der Z\u00fcndkerzen sei mit erheblichem Aufwand verbunden, erforderten besondere Fachkenntnisse und k\u00f6nnten daher von den Endkunden \u00fcberwiegend nicht selbst vorgenommen werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Klage ist auch \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDas Klagepatent wird durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert, insbesondere stehen ihr als Patentinhaberin eigene Schadensersatzanspr\u00fcche zu.<br \/>\nIm vorliegenden Fall stehen Anmelder\u00e4nderungen nicht in Rede. Das Klagepatent wurde vielmehr origin\u00e4r f\u00fcr die nach wie vor als Inhaberin eigetragene Kl\u00e4gerin erteilt, der Erteilungsakt ist dabei konstitutiv f\u00fcr die Rechtsinhaberschaft (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D Rn. 120).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt in Abs. 0002 (Abs\u00e4tze ohne Bezugsangabe beziehen sich auf das Klagepatent) und Abs. 0003 Z\u00fcndkerzen, welche die Merkmale des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs 1 aufweisen, als gattungsgem\u00e4\u00dfen &#8211; z.B. aus der Druckschrift EP 1 265 XXX A1 und der WO 2009\/059XXX A1 bekannten \u2013 Stand der Technik.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt es davon ausgehend in Abs. 0004 als sein Ziel, die Konstruktion der Z\u00fcndkerzen zu vereinfachen, indem kompliziert anzufertigende, komplexe Bauteile vermieden werden und die Z\u00fcndkerze aus einfach herstellbaren Teilen aufgebaut ist, was insbesondere eine Massenproduktion vereinfache. Weiter sollen die wesentlichen, die Z\u00fcndleistung pr\u00e4genden Eigenschaften der Z\u00fcndkerzen dabei erhalten bleiben oder weiter verbessert werden.<br \/>\nDies soll durch eine Z\u00fcndkerze mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 erreicht werden.<\/li>\n<li>Die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 k\u00f6nnen in der geltend gemachten Fassung wie folgt gegliedert werden:<br \/>\n1. Z\u00fcndkerze einer Brennkraftmaschine, vorzugsweise f\u00fcr Otto-Gas-Motoren<br \/>\n2. mit einem einen Isolationsk\u00f6rper umgebenden Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use sowie<br \/>\n3. einer Mittelelektrode und<br \/>\n4. zumindest einer,<br \/>\na. von einem Masseelektrodentr\u00e4ger getragenen Masseelektrode, wobei<br \/>\nb. die Z\u00fcndfl\u00e4chen der Mittelelektrode und die Z\u00fcndfl\u00e4che der Masseelektrode von einer eine brennraumseitig offene Kammer ausbildenden Wandung umgeben sind,<br \/>\n5. wobei auf dem brennraumseitigen Endbereich des Z\u00fcndkerzengeh\u00e4uses ein Endteil aufgesetzt ist,<br \/>\n6. wobei der Elektrodentr\u00e4ger und die Wandung auf diesem Endteil aufgesetzt sind<br \/>\n7. und wobei die Wandung den Masseelektrodentr\u00e4ger in einem Abstand unter Ausbildung eines Spaltes umgibt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt Anlass zur Auslegung der Merkmale 5, 6 und 7.<br \/>\nNach Merkmal 5 ist auf dem brennraumseitigen Endbereich des Z\u00fcndkerzengeh\u00e4uses ein Endteil aufgesetzt. Damit ergibt sich eine Anordnung des Endteils hin zu den Elektroden der Z\u00fcndkerze, das zudem ein gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use eigenes Bauteil darstellt, \u00fcber dessen weitere Ausgestaltung Merkmal 5 sich nicht verh\u00e4lt. Diese Anordnung der Bauteile entspricht der dem Endteil in der Beschreibung in Abs. 0005 zugedachten Funktion, n\u00e4mlich das Geh\u00e4use zu verl\u00e4ngern und dadurch die Elektrodenanordnung kurz und kompakt halten zu k\u00f6nnen, was wiederum die W\u00e4rmeableitung von den Elektroden, die Stromverteilung, die Korrosionsbest\u00e4ndigkeit und die Z\u00fcndzuverl\u00e4ssigkeit betr\u00e4chtlich verbessere.<br \/>\nNach Merkmal 6 sind dementsprechend Elektrodentr\u00e4ger und Wandung auf dieses Endteil aufgesetzt.<br \/>\nDer Begriff des Elektrodentr\u00e4gers ist im Zusammenhang des Anspruchswortlauts so zu verstehen, dass es sich um den Masseelektrodentr\u00e4ger handelt, der in Merkmal 4.a erw\u00e4hnt wird.<br \/>\nDie auf dem Endteil aufgesetzte Wandung hat nach Merkmal 4.b die Funktion, eine Vorkammer auszubilden, welche die Z\u00fcndfl\u00e4chen der Elektroden umgibt und die zum Brennraum hin vollst\u00e4ndig offen ist. Dies zeigt, dass die Wandung sich beginnend auf dem Endteil in Richtung Elektroden erstreckt und sich zwecks Bildung der beanspruchten Kammer bis \u00fcber Z\u00fcndfl\u00e4chen der Elektroden hinaus erstrecken muss, damit die so geschaffene Kammer diese umgibt.<\/li>\n<li>Nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der Wandung und dem Masseelektrodentr\u00e4ger \u2013 jedenfalls vor dem Zusammenf\u00fcgen \u2013 um zwei eigenst\u00e4ndige, von dem Endteil r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterscheidbare Bauteile handeln muss.<br \/>\nZwar legt der Wortlaut des Anspruchs dies durch den Begriff \u201eaufgesetzt\u201c nahe. Auch die Beschreibung verwendet den Begriff \u201eaufgesetzt\u201c durchweg im Zusammenhang mit mehreren zusammengef\u00fcgten Bauteilen, wie etwa bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen in Abs. 0009, 0043 (und Figur 4c) und 0046 (und Figur 6).<br \/>\nDabei kann die Auslegung jedoch nicht stehenbleiben. Das Klagepatent ist sein eigenes Lexikon und das Begriffsverst\u00e4ndnis muss nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch folgen (vgl. BGH GRUR 1999, 909 (912) &#8211; Spannschraube), auch die Beschreibung rechtfertigt dabei im Grundsatz keine Auslegung unterhalb des Anspruchswortlauts (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<br \/>\nAus Unteranspruch 4 (und auch Unteranspruch 12) erf\u00e4hrt der Fachmann dabei, dass Endteil und Masseelektrodentr\u00e4ger einerseits oder Endteil und Wandung andererseits auch einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sein k\u00f6nnen. Der Begriff \u201eeinst\u00fcckig\u201c ist dabei in Abs. 0048 so definiert, dass es sich bei einem einst\u00fcckigen Teil gerade nicht um zwei \u2013 wie auch immer &#8211; verbundene Bauteile handelt, sondern um ein einziges, nicht zusammengesetztes Teil aus dem gleichen Material.<br \/>\nDiese abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche schlie\u00dfen somit aus Sicht des Fachmanns ein Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs aus, dass zwingend drei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbare Einzel-Bauteile (Wandung, Elektrodentr\u00e4ger und Endteil) voraussetzt. Sie zeigen, dass der Anspruch 1, wenn er im Merkmal 6 von \u201eaufgesetzt\u201c spricht, auch einst\u00fcckige Ausf\u00fchrungen (im Sinne von Abs. 0048) mitbeansprucht.<br \/>\nDies gilt jedoch nicht f\u00fcr das Merkmal 5, nach dem der Endteil auf das Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use aufgesetzt ist. Weder der Patentanspruch, noch die Beschreibung und die Zeichnungen der Klagepatentschrift lassen den Schluss zu, dass von der Lehre des Klagepatents auch einst\u00fcckige Ausf\u00fchrungen von Endteil und Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use erfasst sein sollen.<br \/>\nDies stellt keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar, wonach gleiche Begriffe in einem Patentanspruch grunds\u00e4tzlich dieselbe Bedeutung haben. Ein unterschiedliches Verst\u00e4ndnis kann n\u00e4mlich dann in Betracht kommen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ein abweichendes Verst\u00e4ndnis ergibt (BGH GRUR 2017, 152).<br \/>\nSo liegt der Fall auch hier. Das Endteil dient gerade dazu, das Geh\u00e4use zu verl\u00e4ngern (Abs. 0005). Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung m\u00fcssen Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use und Endteil zwei r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Bauteile sein. Bei einer einst\u00fcckigen Ausf\u00fchrung g\u00e4be es hingegen nur ein einheitliches Geh\u00e4use, das keiner Verl\u00e4ngerung mehr bedarf. Soweit mit dem Merkmal 6 weiter vorgesehen ist, dass auch die Wandung und der Elektrodentr\u00e4ger auf dem Endteil aufgesetzt sein sollen, ist es hingegen funktional unerheblich, wenn sie mit dem Endteil ein einst\u00fcckiges Bauteil bilden, das als solches auf dem Geh\u00e4use aufgesetzt wird.<\/li>\n<li>Merkmal 7 verlangt weiter, dass die Wandung den Masseelektrodentr\u00e4ger unter Ausbildung eines Spaltes umgibt.<br \/>\nDer Begriff der \u201eWandung\u201c hat dabei die gleiche Bedeutung wie in Merkmal 6. Denn gleiche Begriffe eines Patentanspruchs haben im Zweifel auch die gleiche Bedeutung, (vgl. BGH GRUR 2017, 152, 154 \u2013 Zungenbett). Anzeichen daf\u00fcr, dass vorliegend anderes gelten m\u00fcsste, fehlen in Anspruch und Beschreibung. Danach ist der Begriff der Wandung \u2013 so wie auch die Begriffe des Endteils und des Elektrodentr\u00e4gers \u2013 nicht als einzelnes Bauteil zu verstehen, sondern technisch-funktional. Dasselbe gilt f\u00fcr den Begriff des Masseelektrodentr\u00e4gers, der bei richtiger Auslegung dasselbe bezeichnet, wie der \u201eElektrodentr\u00e4ger\u201c in Merkmal 6.<br \/>\nSomit wird f\u00fcr den Fachmann weiter deutlich, dass die Wandung technisch-funktional als das zu verstehen ist, was die Kammer nach au\u00dfen begrenzt und zwar unbeschadet etwaiger Bauteilgrenzen, weil die Einst\u00fcckigkeit mitbeansprucht ist.<br \/>\nDasselbe Verst\u00e4ndnis gilt f\u00fcr den Masseelektrodentr\u00e4ger.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung Gebrauch.<br \/>\nAuf die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen gewendet bedeutet die hier vertretene Auslegung, dass die einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung von Masseelektrodentr\u00e4ger und Endteil aus dem Anspruch nicht herausf\u00fchrt.<br \/>\nAls Endteil ist dabei der zum Z\u00fcndkerzengeh\u00e4use (in der Abbildung gr\u00fcn) hin ausgerichtete Teil der gelb eingef\u00e4rbten Baugruppe zu verstehen, denn dieser weist die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Funktion auf, das Geh\u00e4use zu verl\u00e4ngern, so dass die Masseelektrodenarme entsprechend k\u00fcrzer ausfallen.<br \/>\nDie Wandung ist dabei nicht nur der in der im Tatbestand enthaltenen Schnittzeichnung blau eingef\u00e4rbte Bereich (\u201eH\u00fclse\u201c), sondern sie besteht auch aus dem gelben, au\u00dfenliegende Sockelbereich. Dieser wird durch ein Hochziehen des gelben Bauteils gebildet und ist Teil der Wand der Kammer.<br \/>\nDer Masseelektrodentr\u00e4ger ist ebenfalls Teil der gelben Baugruppe, auf dem die einzelnen Arme ansetzen. Dabei handelt es sich jedenfalls um den zylinderf\u00f6rmigen Ring, der zwischen den einzelnen Armen angeordnet ist und einen anderen Durchmesser aufweist, als das restliche Bauteil, so wie er auf dem Foto im Tatbestand vom Schnitt durch die Anordnung zwischen den Tr\u00e4gerarmen ersichtlich ist. Dieser Teil der gelben Baugruppe liegt dem au\u00dfenliegenden Wandungsteil der gelben Baugruppe auf gleicher H\u00f6he gegen\u00fcber. Er weist somit auch die weitere, dem Masseelektrodentr\u00e4ger zugewiesene Funktion auf, n\u00e4mlich &#8211; wie in Merkmal 7 beansprucht &#8211; einen Abstand unter Ausbildung eines Spaltes auf die Wandung.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa die Beklagte die durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG benutzt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung im tenorierten Umfang verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der bereits begangenen Verletzung (vgl. BGH GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<br \/>\nAllerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin auch die Unterlassung der Herstellung verlangt. Es handelt sich dabei um einen eigenen Streitgegenstand, die Verwirklichung anderer Verletzungshandlungsalternativen wie Anbieten und Vertrieb begr\u00fcndet nicht ohne weiteres die Erstbegehungsgefahr des Herstellens (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 58\/16, juris Rn. 51 ff., K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A Rn. 237). Vorliegend hat die Beklagte dargelegt, sie stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst her, sondern beziehe sie von ihrer Streithelferin, die sie herstelle. Daraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit \u201eStorm\u201c beschriftet ist, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ergibt sich nichts anderes.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nDie Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass sie nicht selbst herstelle. Sie ist als Verletzerin des Klagepatents zur Auskunft verpflichtet. Teil der gem. \u00a7 140 b Abs. 3 PatG vom Verletzer generell geschuldeten Auskunft ist es auch, mitzuteilen, wer der Lieferant ist und damit letztlich auch, ob man selbst herstellt oder nicht. Die Beklagte hat im Verfahren lediglich bestritten, dass sie herstelle, dies allerdings nicht erf\u00fcllungshalber beauskunftet, so dass uneingeschr\u00e4nkt zu erkennen war.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, sie handle nicht mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, sondern baue diese nur selbst im Rahmen von Wartungen ein. Bei dieser Art des Vertriebs handelt es sich auch um einen Vertriebsweg im Sinne des \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG, so dass dementsprechend zu erkennen war. Es obliegt der als Verletzerin passivlegitimierten Beklagten, aus allen von ihr genutzten Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte weiter geltend macht, dass der Austausch der verletzenden Z\u00fcndkerzen unzumutbar sei, bleibt dieser Vortrag ohne jede Substantiierung. Dass der R\u00fcckruf mit \u2013 auch erheblichen \u2013 Belastungen verbunden ist, ist dabei grunds\u00e4tzlich hinzunehmen, ein Anspruchsausschluss wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kommt nur in seltenen Ausnahmen in Betracht (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch in: Benkard PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 12-16; mit Beispielen f\u00fcr eine Unzumutbarkeit K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl. D Rn. 645 ff.).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Erledigung des Einspruchsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs l\u00e4sst sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61\/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Denn die Erfindung ist neu im Sinne des Art. 52 Abs. 1, 4 EP\u00dc (dazu 1.) und der Klagepatentanspruch ist auch nicht unzul\u00e4ssig erweitert (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNeu im Sinne des Art. 52 Abs. 1, 54 EP\u00dc ist eine Erfindung dann nicht, wenn sie in ihrer G\u00e4nze, also in allen beanspruchten Merkmalen, im Stand der Technik offenbart war. Dabei kommt es darauf an, dass eine Entgegenhaltung alle in Rede stehenden Merkmale offenbart (vgl. BGH, GRUR 1980, 283, 284 \u2013 Terephthals\u00e4ure; GRUR 1989, 494, 495 \u2013 Schr\u00e4gliegeeinrichtung; Urteil vom 04.11.2008, X ZR 154\/05, BeckRS 2009, 02615).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie WO 2012\/091XXX (D5) zeigt nicht das Merkmal 4. b), eine brennraumseitig offene (Wirbel-) Kammer. Das Klagepatent differenziert insoweit schon im Anspruch zwischen der hier geltend gemachten Variante einer brennraumseitig vollst\u00e4ndig offenen Kammer, die das Klagepatent als Wirbelkammer bezeichnet, und einer Vorkammer, die lediglich einzelne \u00d6ffnungen aufweist. Die D5 zeigt nur letztere.<br \/>\nIm \u00dcbrigen zeigt die D5 auch kein Endteil im Sinne des Klagepatents, so dass auch Merkmal 5. nicht offenbart ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die japanische Druckschrift JP 56-69XXX (D4) offenbart nicht das Merkmal 4 b), sondern lediglich eine einzelne Durchtritts\u00f6ffnungen aufweisende Vorkammer, wie auch die D5.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Druckschrift WO 2009\/059XXX (D2) ist gepr\u00fcfter Stand der Technik und zeigt kein Endteil im Sinne des Merkmals 5. Vielmehr sind Masseelektrodentr\u00e4geranordnung und Kammerbauteil in allen sie zeigenden Figuren direkt auf dem Geh\u00e4use angebracht, das eben hierzu Abs\u00e4tze vorsieht. Dies ist auch bei Fig. 15 der Fall. Der zwischen Kammerbauteil und Masseelektrodentr\u00e4ger eingebaute Zylinderring (50) ist kein Endteil, weil er weder das eine, noch das andere verk\u00fcrzt und beide Bauteile auf dem Geh\u00e4use und gerade nicht dem Zylinderring ansetzen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs liegt auch keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor.<br \/>\nMerkmal 7 ist ursprungsoffenbart, wie das EPA in dem als Anlage TMP4 vorgelegten, qualifizierten Hinweis mit zutreffender Begr\u00fcndung, der die Kammer sich anschlie\u00dft, ausgef\u00fchrt hat. Das EPA stellte insoweit auf die Wendung in der Anmeldung \u201eZwischen den vom Endteil 60 abgehenden Masselektroden 6 und der Innenfl\u00e4che der Wandung 8 ist jeweils ein Spalt ausgebildet, sodass die Stromverteilung und W\u00e4rmeleitung definiert sind\u201c ab, welche Merkmal 7 eindeutig offenbart.<br \/>\nHinsichtlich Merkmal 6 geht die Kammer ebenfalls wie das EPA davon aus, dass der Wechsel von \u201egetragen\u201c zu \u201eaufgesetzt\u201c keine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung darstellt. Das Merkmal ist weder mit anderen Merkmalen spezifischer Ausf\u00fchrungsformen untrennbar verkn\u00fcpft, noch steht die Gesamtoffenbarung seiner Isolierung entgegen. Weitere Ausgestaltungseinzelheiten betreffend das Endteil folgen dabei nicht aus dem Begriff \u201eaufgesetzt\u201c, sondern sind davon unabh\u00e4ngig zu sehen, so etwa die blo\u00df beispielhafte Erw\u00e4hnung von aufgeschraubt und aufgesteckt.<br \/>\nDass einzelne Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht (mehr) alle Merkmale des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruchs zeigen, begr\u00fcndet dabei nicht schlechterdings eine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2865 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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