{"id":8011,"date":"2019-06-21T17:00:07","date_gmt":"2019-06-21T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8011"},"modified":"2019-06-21T09:19:27","modified_gmt":"2019-06-21T09:19:27","slug":"4b-o-94-18-kostenschlussurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8011","title":{"rendered":"4b O 94\/18 &#8211; Kostenschlussurteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2864<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Januar 2019, Az.\u00a04b O 94\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/li>\n<li>II. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Verf\u00fcgungsbeklagten anl\u00e4sslich der Ausstellung eines Pflegebetts auf der Messe A im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem deutschen Patent DE 199 12 XXX C2 (Verf\u00fcgungspatent), das im Anspruch 1 ein Pflegebett mit einem Bettrahmen mit absenkbarem Seitenteil und im Anspruch 18 den Bettrahmen selbst sch\u00fctzt. Das am 22.03.1999 angemeldete Verf\u00fcgungspatent, dessen Erteilung am 20.09.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde, steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte war bis Anfang 2013 selbstst\u00e4ndiger Vertriebspartner der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr deren Pflegebetten und Bettrahmen. Auf der bis zum 29. September 2018 um 17:00 Uhr andauernden Messe A stellte der Verf\u00fcgungsbeklagte unter der Bezeichnung B einen Bettrahmen aus, den er auch in einer ausliegenden Brosch\u00fcre bewarb. Der Bettrahmen bestand aus einem Betteinsatz mit einem h\u00f6henverstellbaren Sockel und einem darauf um eine Horizontalachse drehbaren mehrteiligen Matratzentr\u00e4ger sowie einem daran an Kopf- und Fu\u00dfende befestigten Seitenteil, dessen Oberteil durch Gasfedern abgesenkt werden konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen AS 3 und AS 4 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberreichte dem Verf\u00fcgungsbeklagten am 26. September 2018 um 16:00 Uhr am Messestand ein Abmahnschreiben. Darin forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Verf\u00fcgungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung innerhalb einer Frist bis zum 27. September 2018 um 10:00 Uhr auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die Anlage AS 5 Bezug genommen. Noch am Messestand erl\u00e4uterte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem Verf\u00fcgungsbeklagten anhand des Bettrahmens, dass es insbesondere auch um das absenkbare Seitenteil in Kombination mit dem Betteinsatz gehe. Bis zum Fristende hatte der Verf\u00fcgungsbeklagte das absenkbare Seitenteil von dem ausgestellten Bettrahmen abmontiert und auch die Brosch\u00fcren entfernt, gab aber nicht die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/li>\n<li>Mit Antragsschrift vom 27. September 2018, eingegangen am sp\u00e4ten Nachmittag des selben Tages, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt, mit dem dem Verf\u00fcgungsbeklagten Herstellung, Angebot und Vertrieb eines Pflegebettrahmens untersagt werden sollte. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglichen Antrag angepasst hatte, hat die Kammer auf das Anerkenntnis des Verf\u00fcgungsbeklagten diesen antragsgem\u00e4\u00df mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 3. Dezember 2018 verurteilt und die Kostenentscheidung aufgrund wechselseitig gestellter Kostenantr\u00e4ge dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Kosten des Verfahrens seien dem Verf\u00fcgungsbeklagten aufzuerlegen. Dass der im Abmahnschreiben enthaltene Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gegebenenfalls fehlerhaft gewesen sei, sei unbeachtlich. Der Verf\u00fcgungsbeklagte h\u00e4tte eine eigene Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben k\u00f6nnen. Zudem h\u00e4tte sie aufgrund der Messe sogar auf eine Abmahnung verzichten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, der Entwurf der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung sei aufgrund mangelnder Sorgfalt viel zu weit gefasst gewesen. Daher habe er darauf \u00fcberhaupt nicht reagieren m\u00fcssen. Tats\u00e4chlich habe er aber die beanstandeten Produkte vom Messestand entfernt. Die Prospekte und Fotos auf seiner Internetseite seien ohnehin nicht patentverletzend, weil Bettrahmen und Seitenwandabsenkungen verwendet worden seien, die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stammten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Kosten des Verfahrens sind gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO dem Verf\u00fcgungsbeklagten aufzuerlegen. Aufgrund seines Anerkenntnisses ist er die unterlegene Partei.<\/li>\n<li>Die Kosten sind nicht in entsprechender Anwendung von \u00a7 93 ZPO der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen. Denn der Verf\u00fcgungsbeklagte hat Veranlassung dazu gegeben, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/li>\n<li>Der Patentinhaber \u2013 oder hier der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer \u2013 muss den Verletzer in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage bzw. vor der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auffordern, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (BGH GRUR 1990, 381, 382 \u2013 Antwortpflicht des Abgemahnten; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 2, 237, 238; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG 11. Aufl.: \u00a7 139 Rn 163a; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG 37. Aufl.: \u00a7 12 Rn 2.118). Eine solche Abmahnung des Verf\u00fcgungsbeklagten ist vor der Antragstellung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem Schreiben vom 26. September 2018 erfolgt.<\/li>\n<li>Die Verwarnung erf\u00fcllte auch alle Voraussetzungen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abmahnung (vgl. dazu Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG 11. Aufl.: \u00a7 139 Rn 163a; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG 37. Aufl.: \u00a7 12 Rn 1.12 ff).<\/li>\n<li>Das Abmahnschreiben vom 26. September 2018 enthielt die Mitteilung, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin sei. Adressat der Verwarnung war der Verf\u00fcgungsbeklagte. Sodann enthielt das Abmahnschreiben Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand: Das Verf\u00fcgungspatent wurde mit seiner Ver\u00f6ffentlichungsnummer ausdr\u00fccklich genannt, so dass es unsch\u00e4dlich war, dass dem Schreiben nur die Offenlegungsschrift beigef\u00fcgt war, die sich vom erteilten Verf\u00fcgungspatent aber nicht wesentlich unterscheidet. Dies macht auch der Verf\u00fcgungsbeklagte nicht geltend. Sodann wird im Abmahnschreiben die gesch\u00fctzte Technik beschrieben und nach Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik, den Nachteilen und der Aufgabe wird die Verletzungshandlung konkret benannt, n\u00e4mlich die Bewerbung einen Bettrahmens mit Bett auf der Messe und im Internet. Dem Abmahnschreiben waren sogar die Brosch\u00fcre und Abbildungen vom Messestand beigef\u00fcgt. Eine Subsumtion unter den Patentanspruch enth\u00e4lt die Abmahnung nicht, ist aber f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung auch nicht erforderlich. Abgesehen davon erl\u00e4uterte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem Verf\u00fcgungsbeklagten noch auf der Messe die technischen Zusammenh\u00e4nge.<\/li>\n<li>Weiterhin enth\u00e4lt das Abmahnschreiben vom 26. September 2018 die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Dem Schreiben war sogar ein Muster einer solchen Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgt. Dass dieses Muster fehlerhaft formuliert und nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen, ist unbeachtlich. Grunds\u00e4tzlich ist die Formulierung der Unterlassungserkl\u00e4rung Sache des Verletzers. Er kann sich im Rahmen einer Entscheidung nach \u00a7 93 ZPO nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vom Gl\u00e4ubiger geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung fehlerhaft formuliert war, solange aus der Verwarnung mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, auf welches Verhalten sich das Unterlassungsbegehren des Gl\u00e4ubigers bezieht (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG 11. Aufl.: \u00a7 139 Rn 163a; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG 37. Aufl.: \u00a7 12 Rn 1.19 m.w.N.). Das aber ist hier der Fall, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Abmahnschreiben \u2013 wie gezeigt \u2013 die Schutzrechtslage und den Verletzungssachverhalt ausf\u00fchrlich darstellt.<\/li>\n<li>Die im Abmahnschreiben gesetzte Frist f\u00fcr die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung war im Hinblick auf die Messesituation und die dem Verf\u00fcgungspatent zugrundeliegende \u00fcberschaubare Technik angemessen. Dagegen wendet sich auch der Verf\u00fcgungsbeklagte nicht. Schlie\u00dflich wurden dem Verf\u00fcgungsbeklagten auch gerichtliche Schritte f\u00fcr den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angedroht.<\/li>\n<li>Die Abmahnung war auch in der Sache berechtigt. Dass der Verf\u00fcgungsbeklagte jedenfalls in einem Fall das Verf\u00fcgungspatent verletzte, stellt auch er nicht in Abrede. Ob im Abmahnschreiben einzelne der beanstandeten Handlungen gegebenenfalls nicht patentverletzend waren, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. \u00a7 93 ZPO kn\u00fcpft allein an die Veranlassung zur Klageerhebung an, die hier aufgrund des patentverletzenden Verhalten des Verf\u00fcgungsbeklagten und die ausgebliebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gegeben war.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 50.000,00 EUR<br \/>\nBegr\u00fcndung: Entgegen der Auffassung des Verf\u00fcgungsbeklagten ist f\u00fcr die Streitwertberechnung grunds\u00e4tzlich von dem patentgesch\u00fctzten Pflegebett bzw. Bettrahmen auszugehen. Daher k\u00f6nnen f\u00fcr die Berechnung des Streitwertes nicht allein die Einkaufspreise f\u00fcr ein absenkbares Seitenteil, mit dem ein bestehendes Pflegebett umger\u00fcstet werden kann, Ber\u00fccksichtigung finden. Ebenso wenig k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Grundlage dienen, weil es f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgeblich auch auf Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlungen ankommt, insbesondere auf den dadurch bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin drohenden Schaden (vgl. K\u00fchnen, Hb. der Patentverletzung, 11. Aufl.: Kap. J Rn 128). Da aber der Verf\u00fcgungsbeklagte in den letzten vier Jahren \u00fcberhaupt nur eine einstellige St\u00fcckzahl an patentgem\u00e4\u00df ausgestatteten Pflegebetten ver\u00e4u\u00dfert hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte jeglichen Absatz an Pflegebetten einb\u00fc\u00dft. Stattdessen h\u00e4lt die Kammer im Streitfall mit Blick auf die nur noch sechsmonatige Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents im Zeitpunkt der Antragstellung einen Streitwert von 50.000,00 EUR, wie er urspr\u00fcnglich vom Verf\u00fcgungsbeklagten beantragt worden ist, f\u00fcr angemessen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2864 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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