{"id":801,"date":"2010-02-11T17:00:51","date_gmt":"2010-02-11T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=801"},"modified":"2016-04-20T13:00:28","modified_gmt":"2016-04-20T13:00:28","slug":"4b-o-22809-sicherheits-iv-katheter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=801","title":{"rendered":"4b O 228\/09 &#8211; Sicherheits-IV-Katheter III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1362<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Februar 2010, Az. 4b O 228\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beschluss der Kammer vom 20. November 2009 wird aufgehoben und der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 13. November 2009 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein weltweit t\u00e4tiges Medizintechnik-Unternehmen insbesondere im Bereich intraven\u00f6ser Katheter, IV-Katheter (sog. \u201eBraun\u00fclen\u201c). Sie bietet Sicherheits-IV-Katheter unter der Bezeichnung \u201eA\u201c in Deutschland seit dem Jahr 2004 an. Diese Produkte sind sehr erfolgreich und machen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Marktf\u00fchrerin in dieser Produktgruppe. Bei den sog. IV-Kathetern handelt es sich um eine Vorrichtung mit einer Nadel, die mit einem Kunststoffschlauch (sog. Katheter) \u00fcberzogen ist. Dieser wird vermittels der Nadel in eine Vene des Patienten eingef\u00fchrt; sodann wird die Nadel zur\u00fcckgezogen, so dass der Katheter in der Vene verbleibt. Bei den Sicherheits-IV-Kathetern wird die Nadelspitze nach Entnahme aus dem Katheteransatz unmittelbar von einem Nadelschutz aufgenommen, um eine Verletzung der behandelnden Person zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 1 911 XXX (Anlage Ast 11, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 11 a, nachfolgend Verf\u00fcgungspatent), welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 698 41 XXX gef\u00fchrt wird. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes erfolgte am 18. August 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten US 915XXX vom 20. August 1997 sowie US 97XXX vom 12. Juni 1998. Die Patentanmeldung wurde am 16. April 2008 offen gelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 7. Oktober 2009. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Deutschland in Kraft. Gegen den Rechtsbestand des deutschen Teils des Verf\u00fcgungspatentes legte die Verf\u00fcgungsbeklagte am 18. Dezember 2009 Einspruch ein \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Federklammer als Schutz der Nadelspitze f\u00fcr einen Sicherheits-IV-Katheter. Der f\u00fcr das vorliegende einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren ma\u00dfgebliche einzige Patentanspruch hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eIV-Katheter, umfassend einen rohrf\u00f6rmigen Katheter (24); eine Nadel (16) mit einem Nadelschaft und einer Spitze, wobei in einer Bereitstellung die Nadel innerhalb des rohrf\u00f6rmigen Katheters (24) aufgenommen ist und wobei die Nadel an ihrem Schaft eine Ausbeulung (61) aufweist; einen Katheteransatz (26), der an dem proximalen Ende des rohrf\u00f6rmigen Katheters (24) angebracht ist, wobei der Katheteransatz einen inneren Hohlraum umfasst, der von einer Innenwand (36) umschlossen ist; wobei die Nadel von der Bereitstellung, in der sich die Spitze au\u00dferhalb des Katheteransatzes (26) befindet, in eine zur\u00fcckgezogene Blockierstellung bewegbar ist, in der die Spitze sich innerhalb des Hohlraums des Katheteransatzes (26) befindet; einen Nadelschutz, umfassend einen proximalen vertikalen Arm (54, 106), der mit der Ausbeulung (61) an dem Schaft der Nadel in Eingriff tritt, um ein Herausziehen der Nadel aus dem Nadelschutz (96, 40) zu verhindern; einen distalen Arm (42, 112), der mit dem Nadelschaft in Eingriff steht, wenn die Nadel in der Bereitstellung ist; einen Abschnitt (46) eines transversalen Segments (50, 98) des Nadelschutzes (96, 40), das den proximalen vertikalen Arm (54, 106) und den distalen Arm (42, 112) verbindet und von dem Nadelschaft in eine Haltebeziehung innerhalb des Katheteransatzes (26) gedr\u00fcckt wird, wenn sich die Nadel in der Bereitstellung befindet; wobei der distale Arm (42, 122) sich von dem transversen Segment (98) erstreckt und in einem Abstand von der Nadelspitze mit der Nadel in Eingriff steht, wenn die Nadel in der Bereitstellung und innerhalb des Hohlraums des Katheteransatzes in die Blockierstellung distal von der Nadelspitze bewegbar ist, wenn die Nadel sich in ihrer zur\u00fcckgezogenen Stellung befindet, wobei sowohl der Eingriff der Nadel als auch das Dr\u00fccken des Abschnitts des transversen Segments (50, 98) in eine Haltebeziehung mit dem Katheteransatz in der Bereitstellung durch den Eingriff des distalen Arms (42, 112) des Nadelschutzes mit dem Nadelschaft erreicht wird; wobei der Abschnitt (46) des transversen Segments (50, 98) ein gebogener Abschnitt ist, der mit der Innenwand (36) des Katheteransatzes (26) in Haltekontakt steht, um den Eingriff des Nadelschutzes (96, 40) beim \u00dcbergang von der Bereitstellung in die Blockierstellung bei einer festen L\u00e4ngsposition innerhalb des Katheteransatzes zu bewerkstelligen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1A und 1B, welche der Verf\u00fcgungspatentschrift entnommen wurden und bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent darstellen. Die Figuren geben jeweils Ansichten in teilweisem Querschnitt eines Sicherheits-IV-Katheters in der Bereitschafts- und R\u00fcckzugsstellung wieder.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist im Bereich der Medizintechnologie t\u00e4tig und vertreibt neben der B unter anderem Sicherheits-IV-Katheter unter der Bezeichnung \u201eC Serie\u201c in Deutschland, welche von der D Ltd., E, hergestellt werden. Die B und die D Ltd., E, sind Verf\u00fcgungsbeklagte in den einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren mit den Aktenzeichen 4b O XXX\/09 und 4b O XXX7\/09 vor der angerufenen Kammer. Als Anlage Ast 12 und 13 \u00fcberreichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 16 G und 18 G. Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Sicherheits-IV-Katheter 14 G bis 16 G sowie 18 G bis 24 G wird auf die \u00fcberreichten Muster sowie photographischen Ablichtungen nach Anlage Ast 11 Bezug genommen. Entsprechende Exemplare stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte auf der Messe F aus.<\/p>\n<p>Mit einem am 13. November 2009 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Nach Anh\u00f6rung der Verf\u00fcgungsbeklagten erlie\u00df die angerufene Kammer am 20. November 2009 die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung im Beschlusswege und untersagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Vertrieb der angegriffenen Sicherheits-IV-Katheter und ordnete die Herausgabe derselben an einen Gerichtsvollzieher an. Mit Datum vom 27. November 2009 legte die Verf\u00fcgungsbeklagte Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, durch den Vertrieb der angegriffenen IV-Katheter mache die Verf\u00fcgungsbeklagte von dem Gegenstand der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden an der Nadelspitze eine Ausbeulung aufweisen. Auch sei ein transversales Segment vorhanden. Hierf\u00fcr sei erfindungsgem\u00e4\u00df nicht notwendig, dass dieses die Nadelspitze kreuze.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. November 2009 zu best\u00e4tigen und den Widerspruch zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. November 2009 aufzuheben und den Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Eine Ausbeulung im Sinne der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aufweisen, da diese eine Einbuchtung aufweisen w\u00fcrden, welche zu einer erheblichen Querschnittsverringerung f\u00fchre. Dies sei von der Erfindung jedoch nicht gewollt. Auch sei kein transversales Segment vorhanden, da der Nadelschutz parallel zum Nadelschaft verlaufe, ein transversales Segment erfindungsgem\u00e4\u00df die Nadel jedoch kreuzen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Widerspruch ist begr\u00fcndet. Auf den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und der zugrundeliegende Antrag zur\u00fcckzuweisen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vermochte im Ergebnis einen Verf\u00fcgungsanspruch nicht glaubhaft zu machen. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent betrifft einen intraven\u00f6sen (IV) Katheter. Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass ein solcher Katheter aus der EP-A 0 554 XXX (Anlage Ast 20) bekannt sei. Diese Kathetervorrichtung umfasse einen Katheteransatz, der an dem proximalen Ende eines rohrf\u00f6rmigen Katheters angebracht sei, wobei die Nadel aus einer Bereitschaftsstellung, in der sich die Nadelspitze au\u00dferhalb des Katheters befinde, in eine zur\u00fcckgezogene blockierende Stellung bewegbar sei, in der sich die Nadelspitze innerhalb eines Nadelschutzes befinde, der einen proximalen Arm zum Eingreifen in einen Wulst in dem Nadelschaft umfasse, um die Entfernung der Nadel von dem Nadelschutz zu verhindern, und einen distalen Arm umfasse, in den der Nadelschaft eingreife, wenn sich die Nadel in der Bereitschaftsstellung befinde, wobei ein transversales Segment des Nadelschutzes den proximalen mit dem distalen Arm verbinde. Der distale Arm erstrecke sich von dem transversalen Segment aus und greife in die Nadel mit Abstand zur Nadelspitze ein, wenn die Nadel in der Bereitschaftsstellung sei. Der Nadelschutz sei mittels eines gebogenen Abschnitts des proximalen Arms in einem Schutzgeh\u00e4use gehalten, wobei dieser Abschnitt in einer \u00d6ffnung des Schutzgeh\u00e4uses geklemmt sei, wobei der distale Abschnitt in einer \u00d6ffnung des Schutzgeh\u00e4uses geklemmt sei, wobei dieser Abschnitt in einer \u00d6ffnung des Schutzgeh\u00e4uses geklemmt sei, wobei der distale Arm die Nadelspitze in der blockierenden Stellung innerhalb des Schutzgeh\u00e4uses blockiere. Das Schutzgeh\u00e4use greife l\u00f6sbar in den Katheteransatz ein, wobei der Nadelschutz und das Hauptteil des Schutzgeh\u00e4uses sich au\u00dferhalb des Ansatzes befinden.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 5a der Druckschrift, welche einen Katheter mit Nadelschutzvorrichtung zeigt.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent weiter aus, dass IV-Katheter in erster Linie dazu verwendet werden, Fluide, welche manchmal Medizin enthalten, direkt in das Gef\u00e4\u00dfsystem eines Patienten zu leiten. Der Katheter wird durch einen im Gesundheitswesen Besch\u00e4ftigten in eine Vene eines Patienten unter Verwendung einer von der Hand gehaltenen Platzierungseinrichtung eingesetzt, welche eine Nadel mit gesch\u00e4rfter Spitze enth\u00e4lt. Die Nadel wird in dem inneren hohlen Teil des Katheters positioniert, wobei sich seine Spitze geringf\u00fcgig hinter die Kante des Katheters erstreckt. Das Ende der Vorrichtung gegen\u00fcber der Nadelspitze wird durch die Nadel gebildet, welche an einem Nadelansatz angeschlossen ist, welcher in der Lage ist, w\u00e4hrend des Einsetzvorganges durch den im Gesundheitswesen Besch\u00e4ftigten gehalten zu werden. Das Problem des Einsetzvorganges ist \u2013 so die Verf\u00fcgungspatentschrift -, dass unmittelbar nach dem Zur\u00fcckziehen der Nadel aus der Vene des Patienten der im Gesundheitswesen Besch\u00e4ftigte, welcher zu dieser Zeit in zumindest zwei dringende Arbeitsvorg\u00e4nge eingebunden ist, die freiliegende Nadelspitze an einen nahe gelegenen Ort platzieren und sich den f\u00fcr das Erzielen des Nadelr\u00fcckziehens erforderlichen Aufgaben zuwenden muss. Zu diesem Zeitpunkt beinhaltet die freiliegende Nadelspitze die Gefahr eines zuf\u00e4lligen Nadelstichs, welcher unter Umst\u00e4nden den im Gesundheitswesen Besch\u00e4ftigten ungesch\u00fctzt gegen\u00fcber der \u00dcbertragung verschiedener \u00fcber Blut \u00fcbertragbarer Krankheitserreger, einschlie\u00dflich AIDS und Hepatitis, l\u00e4sst. Diese Gefahr von zuf\u00e4lligen Nadelstichen f\u00fcr den im Gesundheitswesen Besch\u00e4ftigten hat ein Bedarf f\u00fcr die Entwicklung eines sicheren IV-Katheters ausgel\u00f6st, bei welchem das Auftreten solcher zuf\u00e4lliger Nadelstiche verhindert wird. Als Stand der Technik, welcher Sicherheits-Katheter mit diesem Ergebnis zeigt, nennt das Verf\u00fcgungspatent das Lemieux Ab\u00e4nderungspatent Nr. Re 34 416, das US-Patent 5 558 651 (Crawford), US-Patent 5 135 504 (McLees), US-Patent 5 697 907 (Gaba) und US-Patent 4 978 344 (Dombrowski).<\/p>\n<p>Diese bekannten Sicherheits-IV-Katheter weisen alle Nachteile auf, so das Verf\u00fcgungspatent. Der Sicherheitskatheter nach dem Lemieux-Patent habe den Nachteil, dass die zum Eingriff des Nadelschlitzes innerhalb des Flansches des Schutzes erforderliche Kraft relativ hoch sei und das Entfernen der Nadel st\u00f6ren w\u00fcrde. Ein Reduzieren der Kraft auf ein akzeptables Niveau w\u00fcrde bewirken, dass der Nadelschutz in dem Katheter verbleibt, nachdem die Nadel aus dem Katheter entfernt worden sei. Ein solcher Katheter w\u00fcrde nicht zuverl\u00e4ssig funktionieren. \u00c4hnlich w\u00fcrde der Benutzer des IV-Katheters nach dem Dombrowksi-Patent eine betr\u00e4chtliche Kraft aus\u00fcben m\u00fcssen, um die Schutzkappe von dem Katheteransatz zu entfernen, wenn die Kappe in eine Nadel eingreift. Die Herstellung w\u00e4re auch wegen des Einschlie\u00dfens eines flexiblen Flansches und eines Haltebandes relativ teuer sein.<\/p>\n<p>Als Nachteil der Schutzeinrichtung nach McLees schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass eine l\u00e4stige zus\u00e4tzliche Zugarbeit oder ein Ziehen des Nadelschutzes \u00fcber den R\u00fcckhaltering erforderlich sei, um die gesch\u00fctzte Nadel von dem Katheteransatz zu entfernen. Die Einrichtung erfordere auch den Zusammenbau von zwei separaten Komponenten und sei damit relativ kostenintensiv in der Herstellung. Zus\u00e4tzlich umfasse die Nadel der Einrichtung einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser in der N\u00e4he und bei der Nadelspitze. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass der Rest der Nadel von kleinerem Durchmesser sei, was die nachteilige Wirkung des Abbremsens eines Zur\u00fcckstr\u00f6mens des Blutes durch die Nadel haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik hat es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, einen Sicherheits-IV-Katheter vorzusehen, der auf zuverl\u00e4ssige und automatische Weise eine unbeabsichtigte, versehentliche Ber\u00fchrung mit der Nadelspitze nach dem Gebrauch verhindert. Auch soll dieser Sicherheitskatheter relativ einfach und kosteng\u00fcnstig in der Herstellung sein. Hierzu schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 einen IV-Katheter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Einen rohrf\u00f6rmigen Katheter (23),<\/p>\n<p>2. eine Nadel mit einem Nadelschaft und einer Spitze, wobei in der Bereit-Stellung die Nadel innerhalb des rohrf\u00f6rmigen Katheters aufgenommen ist.<\/p>\n<p>3. Die Nadel weist eine Ausbeulung (61) an ihrem Schaft auf,<\/p>\n<p>4. ein Katheteransatz (26), der an dem proximalen Ende des rohrf\u00f6rmigen Katheters (24) angebracht ist;<\/p>\n<p>5. der Katheteransatz weist einen Hohlraum auf, der von einer Innenwand (36) umschlossen ist;<\/p>\n<p>6. die Nadel ist von der Bereit-Stellung, in der sich die Spitze au\u00dferhalb des Katheteransatzes (26) befindet, in eine zur\u00fcckgezogene Blockier-Stellung bewegbar, in welcher sich die Spitze innerhalb des Hohlraums des Katheteransatzes (26) befindet.<\/p>\n<p>7. Der Nadelschutz umfasst,<\/p>\n<p>a) einen proximalen, vertikalen Arm (54, 106) der mit der Ausbeulung (61) am Nadelschaft in Eingriff tritt, um ein Herausziehen aus dem Nadelschutz (96, 40) zu verhindern,<\/p>\n<p>b) einen distalen Arm (42, 112), der mit dem Nadelschaft in Eingriff steht, wenn die Nadel in der Bereit-Stellung ist;<\/p>\n<p>c) einen Abschnitt (46) eines transversen Segmentes (50, 98) des Nadelschutzes (96, 40), das den proximalen Arm (54, 106) und den distalen Arm (42, 112) verbindet und von dem Nadelschaft in eine Haltebeziehung innerhalb des Katheteransatzes (26) gedr\u00fcckt wird, wenn sich die Nadel in der Bereit-Stellung befindet;<\/p>\n<p>d) der distale Arm (42, 112) erstreckt sich von dem transversen Segment (98) und steht in einem Abstand von der Nadelspitze mit de(m) Nadel(schaft) in Eingriff, wenn die Nadel in der Bereit-Stellung (ist) und (ist) innerhalb des Hohlraumes des Katheteransatzes in die Blockier-Stellung distal von der Nadelspitze bewegbar, wenn sich die Nadel in ihrer zur\u00fcckgezogenen Stellung befindet,<\/p>\n<p>aa) wobei der Eingriff der Nadel als auch das Dr\u00fccken des Abschnitts des transversen Segmentes (50, 98) in eine Haltebeziehung mit dem Katheteransatz in der Bereit-Stellung durch den Eingriff des distalen Armes (42, 112) des Nadelschutzes mit dem Nadelschaft erreicht wird,<\/p>\n<p>bb) wobei der Abschnitt (46) des transversen Segments (50, 98) ein gebogener Abschnitt ist, der mit der Innenwand (36) des Katheteransatzes (26) in Haltekontakt steht, um den Eingriff des Nadelschutzes (96, 40) beim \u00dcbergang von der Bereit-Stellung in die Blockier-Stellung bei einer festen L\u00e4ngsposition innerhalb des Katheteransatzes zu bewerkstelligen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage der Verwirklichung des zwischen den Parteien streitigen Merkmals 3., machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls von der Merkmalsgruppe 7 keinen Gebrauch, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein transverses Segment im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes aufweisen.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df soll ein Abschnitt eines transversen Segmentes des Nadelschutzes den distalen mit dem proximalen Arm verbinden. Gleichzeitig wird dieser Abschnitt des transversen Segmentes von dem Nadelschaft in eine Haltebeziehung innerhalb des Katheteransatzes gedr\u00fcckt, wenn sich die Nadel in der Bereit-Stellung befindet (Merkmal 7.c)). In Merkmal 7.d) wird weiter ausgef\u00fchrt, dass sich der distale Arm von dem transversen Segment erstreckt. Weiter steht der Abschnitt des transversen Segments, der gebogen ist, mit der Innenwand des Katheteransatzes in Haltekontakt, um den Eingriff des Nadelschutzes beim \u00dcbergang von der Bereit-Stellung in die Blockier-Stellung bei einer festen L\u00e4ngsposition innerhalb des Katheteransatzes zu bewerkstelligen (Merkmal 7.d.bb.). Das transverse Segment hat daher die Funktion der Verbindung des distalen Armes mit dem proximalen Arm. Gleichzeitig soll \u00fcber das transverse Segment der \u00dcbergang des Nadelschutzes von der Bereit- in die Blockier-Stellung bewirkt werden.<\/p>\n<p>Zur Frage der Ausgestaltung des transversen Segmentes macht das Verf\u00fcgungspatent keine n\u00e4heren Angaben. In den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, welche teilweise im Tatbestand wiedergegeben sind, wird das transverse Segment mit den Bezugszeichen 50 (Figur 1A und 1B) und 98 (Figur 2A und 2B) als ein schr\u00e4g\/quer, den Nadelschaft kreuzendes Bauteil gezeigt. Als schr\u00e4g\/quer wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff transvers verstanden. Lediglich in der von der Verf\u00fcgungspatentschrift als Stand der Technik in Bezug genommenen europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 554 XXX, deren Figur 5a einleitend wiedergegeben wurde, wird von dem Verf\u00fcgungspatent das Bauteil 58 als transverses Segment ein in der Bereit-Stellung zum Nadelschaft paralleles Segment beschrieben.<\/p>\n<p>Auf Grund der Aufgabenstellung der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent, eine einfache und kosteng\u00fcnstige Herstellung eines Nadelschutzes, sowie der gew\u00fcnschten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion des Nadelschutzes, wonach der Nadelschutz automatisch in eine Blockier-Stellung gelangen soll, wenn die Nadel aus dem Katheteransatz herausgezogen wird, gelangt der Fachmann zu der Auffassung, dass ein transverses Segment erfindungsgem\u00e4\u00df quer verlaufen muss.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass auf Grund der Aufgabenstellung, einer einfachen und kosteng\u00fcnstigen Herstellung eines Sicherheits-IV-Katheters, die in dem einzigen Patentanspruch des Verf\u00fcgungspatentes beschriebene Ausgestaltung f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheits-IV-Katheter abschlie\u00dfend sein soll. Denn weitere Bauteile w\u00fcrden einer einfachen und kosteng\u00fcnstigen Herstellung entgegen stehen. Entsprechend beschreibt der Patentanspruch des Verf\u00fcgungspatentes die Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen IV-Katheters umf\u00e4nglich. So weist dieser einen rohrf\u00f6rmigen Katheter, eine Nadel mit einem Nadelschaft und einen Katheteransatz auf (Merkmale 1 bis 5). In der Merkmalsgruppe 7 wird dann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Nadelschutz n\u00e4her beschrieben. Dieser weist einen proximalen vertikalen Arm und einen distalen Arm auf. Diese werden \u00fcber einen Abschnitt des transversen Segmentes miteinander verbunden. Gleichzeitig wird dieser Abschnitt des transversen Segmentes des Nadelschutzes von dem Nadelschutz in eine Haltebeziehung innerhalb des Katheteransatzes gedr\u00fcckt, wenn sich die Nadel in der Bereit-Stellung befindet. \u00dcber einen gebogenen Abschnitt des transversen Segmentes, welcher mit der Innenwand des Katheteransatzes in Haltekontakt steht, wird der Eingriff des Nadelschutzes \u00fcber die Nadel beim \u00dcbergang von der Bereit-Stellung in die Blockier-Stellung bewerkstelligt.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene automatische \u00dcbergang des Nadelschutzes von der Bereit- in die Blockier-Stellung auf Grund der in dem Patentanspruch beschriebenen Ausgestaltung des Sicherheits-IV-Katheters nur dann erzielt wird, wenn das transverse Segment, entsprechend des \u00fcblichen Sprachgebrauches, den Nadelschaft kreuzt. Denn \u00fcber den Verlauf des transversen Segmentes quer zum Nadelschaft diesen kreuzend, wird die erforderliche Spannung hergestellt, um einen automatischen \u00dcbergang des Nadelschutzes von der Bereit-Stellung in die Blockier-Stellung bei Herausziehen der Nadel aus dem Katheteransatz zu erm\u00f6glichen. Entsprechend wird auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Verf\u00fcgungspatentes, welche in den Abs\u00e4tzen [0021] bis [0024] beschrieben werden, als transverses Segment ein Bauteil gezeigt, welches quer zum Nadelschaft verl\u00e4uft. Bei einem parallel zum Nadelschaft verlaufendem Segment w\u00fcrde diese technisch notwendige Spannung nur durch zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen erzielt werden, wie dies auch in der EP-A 554 XXX gezeigt ist. Dort ist der gezeigte Federclip-Nadelschutz \u00fcber das Segment 61 zwischen die Bauteile 64 und 42 des Schutzgeh\u00e4uses eingespannt, um die f\u00fcr einen \u00dcbergang des Nadelschutzes von der Bereit- in die Blockier-Stellung notwendige Spannkraft des Federclips herzustellen. Entsprechend werden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der proximale und der distale Arm \u00fcber ein parallel zum Nadelschaft verlaufendes Segment verbunden werden, die Nadelschutzbestandteile \u00fcber einen elastischen Gummiring zusammengehalten, der die notwendige Spannkraft bewirkt. Der Fachmann erkennt daher, dass zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion des automatischen \u00dcberganges des Nadelschutzes von einer Bereit-Stellung in eine Blockier-Stellung beim Herausziehen der Nadel aus dem Katheteransatz eine Spannung\/Federkraft vorhanden sein muss. Dies kann \u2013 wie im Stand der Technik (EP-A 554 XXX) gezeigt \u2013 durch ein Einklemmen des proximalen Armes in das Schutzgeh\u00e4use erfolgen oder \u2013 wie erfindungsgem\u00e4\u00df gezeigt \u2013 durch ein quer verlaufendes, den Nadelschaft kreuzendes Segment. Da jedoch das Verf\u00fcgungspatent in seinem Patentanspruch die konkrete Ausgestaltung des IV-Katheters bestimmt, d.h. einen rohrf\u00f6rmigen Katheter, eine Nadel, einen Katheteransatz sowie einen Nadelschutz, der in der Merkmalsgruppe 7 n\u00e4her beschrieben wird, sieht der Fachmann vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung der Herstellung eines einfachen Nadelschutzes, dass die Herstellung der notwendigen Spannung durch die im Patentanspruch beschriebenen Bestandteile des IV-Katheters, insbesondere des Nadelschutzes selbst erfolgen soll. Solches kann mangels Offenbarung weiterer L\u00f6sungen nur \u00fcber ein quer verlaufendes Segment (50, 98) erfolgen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zwar insoweit vorgetragen, dass der gebogene Abschnitt des transversen Segmentes ausreichen w\u00fcrde, um die erforderliche Spannkraft herzustellen. Wie dies erfolgen soll, hat sie jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Denn allein ein gebogener Abschnitt des den distalen und proximalen Arm verbindenden, parallel zum Nadelschaft verlaufenden Segments, vermag diese Spannung nicht zu bewirken. Denn der gebogene Abschnitt eines solchen Segmentes mag zwar in Haltekontakt mit der Innenwand des Katheteransatzes stehen, wenn sich zugleich der distale Arm des Nadelschutzes in der Bereit-Stellung befindet. Wird jedoch die Nadel aus dem Katheteransatz herausgezogen, ist nicht zu erkennen, wie der gebogene Abschnitt des Segmentes automatisch einen \u00dcbergang des Nadelschutzes durch den distalen Arm in eine Blockier-Stellung bewirken soll, ohne zus\u00e4tzliche, die Spannkraft aufbauende Ma\u00dfnahmen, wie dies auch in der EP-A 554 XXX gezeigt wird.<\/p>\n<p>Da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das von der Kl\u00e4gerin in der Anlage Ast 13 als transverses Segment bezeichnete Bauteil nicht quer, die Nadel kreuzend verl\u00e4uft, machen diese von der Merkmalsgruppe 7 und somit von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent keinen Gebrauch, so dass die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. November 2009 und der zugrundeliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mangels Vorliegens eines Verf\u00fcgungsanspruches zur\u00fcckzuweisen war.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1362 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Februar 2010, Az. 4b O 228\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-801","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/801","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=801"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/801\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":802,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/801\/revisions\/802"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=801"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=801"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=801"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}