{"id":8008,"date":"2019-06-21T17:00:19","date_gmt":"2019-06-21T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8008"},"modified":"2019-06-21T09:12:49","modified_gmt":"2019-06-21T09:12:49","slug":"4b-o-16-17-dekodierungsverfahren-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8008","title":{"rendered":"4b O 16\/17 &#8211; Dekodierungsverfahren 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2863<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. 4b O 16\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na) Bilddekodierungsvorrichtungen, die gemultiplexte Information dekodieren, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt,<br \/>\nwobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enth\u00e4lt, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die Bilddekodierungsvorrichtungen aufweisen:<br \/>\neine Demultiplexen-Einheit, die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information;<br \/>\neine Vielfach-Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren;<br \/>\neine gemeinsame Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) Bilddekodierungsvorrichtungen (Smartphones), die f\u00fcr ein Bilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, geeignet sind,<br \/>\nwobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enth\u00e4lt, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nwobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch:<br \/>\neinen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information,<br \/>\neinen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren, und<br \/>\neinen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 In Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12. Dezember 2018, 4b O 16\/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von (\u2026), wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziffer I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: (\u2026)<br \/>\nZiffer I. 2. und I. 3. des Tenors: (\u2026)<br \/>\nZiffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages:<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents EP X (Klagepatent in Verbindung mit der korrigierten Titelseite als B8-Schrift, vorgelegt als Anlage K 1, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin am 13.08.2002 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t JP X vom 31.08.2001 (vorgelegt als Anlage VP 8 NK12 und in \u00dcbersetzung als VP 8 NK 12\u00dc, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) angemeldet. Die Anmeldung wurde am (\u2026) ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung wurde am (\u2026) ver\u00f6ffentlicht. Mittlerweile ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin des Klagepatents. Die Inhaber\u00e4nderung wurde mit Verfahrensstandtag vom (\u2026) gegen\u00fcber dem Patentregister mitgeteilt und am (\u2026) eingetragen. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde bislang nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents lauten in der von der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung auf Deutsch:<br \/>\nBilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enth\u00e4lt, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, wobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch:<br \/>\neinen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information;<br \/>\neinen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren; und<br \/>\neinen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens.<br \/>\nAnspruch 7:<br \/>\nBilddekodierungsvorrichtung, die gemultiplexte Information dekodiert, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enth\u00e4lt, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, wobei die Bilddekodierungsvorrichtung aufweist:<br \/>\neine Demultiplexen-Einheit, die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information;<br \/>\neine Vielfach-Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren;<br \/>\neine gemeinsame Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf einen Aspekt von Komprimierungsverfahren f\u00fcr digitale Videos.<br \/>\nDabei werden diverse bild- bzw. videospezifische Kompressionsverfahren angewendet, die das Bildsignal letztlich in verschiedene digitale Werte umwandeln. Im Anschluss daran wird das Signal mittels jeweils geeigneter l\u00e4ngenfestgelegter oder l\u00e4ngenvariabler oder arithmetischer Kodierung, kodiert. Dabei handelt es sich um generelle Digitaldaten-Kompressionsverfahren, die nicht bildspezifisch sind.<br \/>\nDas Funktionsprinzip beruht auf der Eliminierung von Redundanzen im Datenstrom, indem sich wiederholende Datenfolgen durch k\u00fcrzere Codew\u00f6rter ersetzt werden. Im Falle l\u00e4ngenvariabler und l\u00e4ngenfestgelegter Kodierung werden diese aus einer Tabelle gewonnen. Dabei werden Datenabschnitten, die sich mit hoher Frequenz wiederholen, Codew\u00f6rter mit kurzer L\u00e4nge zugewiesen, w\u00e4hrend sich mit niedriger Frequenz wiederholenden Sequenzen Codes mit gr\u00f6\u00dferer L\u00e4nge zugewiesen werden.<br \/>\nIm Falle der erheblich effizienteren, aber auch rechenintensiveren arithmetischen Kodierungen wird mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet, die den Tabellen entsprechen.<\/li>\n<li>Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO\/IEC A. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und f\u00fchrte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl f\u00fcr mobile Anwendungen als auch im TV und HD-Bereich die ben\u00f6tigte Datenrate bei gleicher Qualit\u00e4t mindestens um die H\u00e4lfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.X. Bei ISO\/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung B\/AVC (Advanced Video Coding) gef\u00fchrt. Es ist der zehnte Teil des B-Standards zu der ISO\/IEC-Nr. A (achte Ausgabe 01.09.2014: auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard).<br \/>\nDabei handelt es sich um einen Standard, der sich mit Video- und Audiodatenkompression befasst. Der Standard regelt dabei, dass Vollbilder aus der Videosequenz in ein oder mehrere Slices zerlegt werden, die ihrerseits aus Makrobl\u00f6cken bestehen.<\/li>\n<li>Die Bildinformationen der Makrobl\u00f6cke werden dabei unter anderem mittels eines \u201eContext-Based Adaptive Binary Arithmetic Coding\u201c (im Folgenden kurz \u201eCABAC\u201c) kodiert, wenn der Parameter \u201eF\u201c auf 1 gesetzt ist.<br \/>\nDieser Parameter bezieht sich auf ein oder mehrere Slices und alle in diesen enthaltenen Makrobl\u00f6cke. Er bleibt solange f\u00fcr alle folgenden Slices g\u00fcltig, bis er auf 0 gesetzt wird.<br \/>\nDas Klagepatent ist Teil eines AVC\/H.X-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht wurden (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, Exhibit D). Hierbei handelt es sich um f\u00fcr den AVC-Standard essentielle Patente. Auch die Muttergesellschaft der Beklagten, die B (nachfolgend: Muttergesellschaft), wurde durch Erwerb von Poolpatenten selbst vor\u00fcbergehend Poolpatentinhaberin. Der Pool wird von der Gesellschaft X, (nachfolgend: X) verwaltet.<\/li>\n<li>Die X h\u00e4lt auf ihrer Internetseite (Xwww.X.) den als Anlage K 10 \u2013 Exhibit P, P-a vorgelegten Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit \u00fcber 2.000 Lizenznehmer mit der X abgeschlossen. \u00dcber die genannte Internetseite k\u00f6nnen Konkordanzlisten\/Cross Reference Charts (Anlage K 10 \u2013 Exhibit G) abgerufen werden, die einschl\u00e4gige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist eine Liste der Lizenzgeber einsehbar (Anlage K 10 \u2013 Exhibit F).<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e[Pr\u00e4ambel]<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nJeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten gem\u00e4\u00df der Bestimmungen dieses Vertrages zu gew\u00e4hren.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nNichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte geh\u00f6ren, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden.<br \/>\n[\u2026] Der Standardlizenzvertrag sieht zwei Lizenztypen vor. Zum einen eine Lizenz<br \/>\nzum Vertrieb von Endkundenprodukten:<\/li>\n<li>\u201e2. Gew\u00e4hrung durch den Lizenzverwalter<br \/>\n2.1 AVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und einem Verbraucher, dieses AVC Produkt im Zusammenhang mit der Decodierung eines AVC Videos, das von einem Verbraucher codiert wurde oder ein AVC Video f\u00fcr die eigene Nutzung oder \u00dcbertragung an einen Verbraucher zu verwenden. DURCH DIESEN ARTIKEL 2.1 WIRD ANSONSTEN KEINE WEITERE IMPLIZIERTE ODER SONSTIGE LIZENZ GEW\u00c4HRT. SO WIRD INSBESONDERE UND OHNE WEITERE EINSCHR\u00c4NKUNG IN DIESEM ARTIKEL 2.1 KEINE LIZENZ ZUR VERWENDUNG EINES AVC PRODUKT(S) IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM KOMMERZIELLEN AVC VIDEO ODER ZUM VERKAUF ODER ANGEBOT DES VERKAUFS EINES OEM-AVC-PRODUKTS GEW\u00c4HRT.\u201c<\/li>\n<li>Zum anderen sieht der Vertrag eine sogenannte OEM-Lizenz vor, zu der es in Art. 2.6 hei\u00dft:<br \/>\n\u201e2.6 OEM-Lizenznehmer. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 2, 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem OEM-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, OEM-AVC Produkte zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Diese Unterlizenz wird nach Wahl des Lizenznehmers gem\u00e4\u00df den Bestimmungen von Artikel 3.1.6 dieser Vereinbarung gew\u00e4hrt. DURCH DIESEN ARTIKEL 2.6 WIRD ANSONSTEN KEINE WEITERE IMPLIZIERTE ODER SONSTIGE LIZENZ GEW\u00c4HRT. SO WIRD INSBESONDERE UND OHNE WEITERE EINSCHR\u00c4NKUNG IN DIESEM ARTIKEL 2.6 KEINE LIZENZ ZUR VERWENDUNG EINES OEM-AVC PRODUKT(S) IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM KOMMERZIELLEN AVC VIDEO ODER ZUM VERKAUF ODER ANGEBOT DES VERKAUFS EINES OEM-AVC PRODUKTS GEW\u00c4HRT.\u201c<\/li>\n<li>Weiter hei\u00dft es zur Lizenzh\u00f6he:<br \/>\n\u201e3.<br \/>\nGeb\u00fchren und Bezahlung<br \/>\n3.1<br \/>\nGeb\u00fchren f\u00fcr die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. F\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:<br \/>\n3.1.1.<br \/>\nAVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschr\u00e4nkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als \u201eEinheit\u201c bezeichnet werden) und unabh\u00e4ngig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Geb\u00fchr zu entrichten:<\/li>\n<li>Verkauf von Einheiten in einem beliebigen<br \/>\nKalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Geb\u00fchren<br \/>\n0 bis 100.000 Einheiten 0,00.<br \/>\n100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit<br \/>\nmehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz \u00fcbersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge f\u00fcr den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften:<\/li>\n<li>Kalenderjahr Zu entrichtende Geb\u00fchr nach<br \/>\nUnternehmen pro Jahr<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nWeitere Regelungen zum Umfang der gew\u00e4hrten Lizenz sind in Ziffer 2.2 \u2013 Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eVorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Abs\u00e4tzen 2.1 \u2013 2.7 dieser Vereinbarung gew\u00e4hrten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gew\u00e4hren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gew\u00e4hren.\u201c<\/li>\n<li>Zum Begriff des AVC Products f\u00fchrt der Vertrag aus:<br \/>\n\u201e1.10 AVC Produkt(e) \u2013 bezeichnet jedes Produkt oder jede Sache, in welcher Form auch immer, welche mindestens einen voll funktionst\u00fcchtigen AVC Decoder, AVC Encoder oder AVC Codec enthalten oder bilden. AVC Produkte umfassen keine OEM-AVC Produkte.\u201c<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird als ein \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtstr\u00e4ger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft.<\/li>\n<li>Zu Codec-Lizenznehmerkunde f\u00fchrt 1.10 aus:<br \/>\n\u201e1.18 Codec-Lizenznehmerkunde \u2013 bezeichnet Parteien, an welche der Lizenznehmer ein AVC Produkt verkauft, welches nicht in ein Computer Betriebssystem integriert ist, (i) sofern der Codec-Lizenznehmerkunde dieses AVC Produkt unter dem Markennamen des Lizenznehmers in einen PC integriert und (ii) der Lizenznehmer unter seinem eigenen Markennamen mehr als eine geringf\u00fcgige Menge derselben AVC Produkte, die an den Codec-Lizenznehmerkunden verkauft werden, f\u00fcr einen Einsatz in PCs direkt an Endnutzer verkauft.\u201c<\/li>\n<li>Zum Begriff des Computers f\u00fchrt der Vertrag aus:<br \/>\n\u201e1.38 PC &#8211; bezeichnet ein Ger\u00e4t, das an einen Endnutzer verkauft wird und mindestens eine Verarbeitungseinheit und Peripherieger\u00e4te enth\u00e4lt, die von einem Computer-Betriebssystem gesteuert werden oder mit jenem kommunizieren, das in der Lage ist, mehrere Funktionen auszuf\u00fchren, und zwar mindestens Folgende: Internetzugang, Textverarbeitung, Versenden und Empfangen von E-Mails, Tabellenkalkulationen, Datenbankmanagement, sowie Datenspeicherung und Datenabruf. Ein PC kann auch dazu in der Lage sein, AVC Videos zu codieren oder zu decodieren, wobei es sich im alleinigen Ermessen des Lizenzverwalters dabei nicht um die Hauptfunktion eines Ger\u00e4tes handeln darf, damit es sich dabei um einen PC handelt. Unter einem PC sind keine Hardwareprodukte zu verstehen, deren Hauptzweck in einer oder mehreren begrenzten Funktion(en) liegt, wie zum Beispiel bei einem Personal Digital Assistant (\u201ePDA\u201c), einem Mobiltelefon, einer Set-Top Box, einer Spielekonsole oder einem DVD-Player.\u201c<\/li>\n<li>Zum Begriff der Computerbetriebssysteme f\u00fchrt der Vertrag aus:<br \/>\n\u201e1.21 Computer-Betriebssystem \u2014 bezeichnet Programme, die unter anderem zu Steuerung der Zuweisung und Nutzung der Hardwareressourcen eines PCs eingesetzt werden, wie zum Beispiel der Festplatte, der CPU-Zeit, des Speicherplatzes und der Peripherieger\u00e4te. Beim Computer-Betriebssystem handelt es sich um die Basissoftware, von der die anderen Anwendungen abh\u00e4ngen. Zu Computer-Betriebssystemen geh\u00f6ren unter anderem: Linux, Windows, Mac OS und Unix.\u201c<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 10 \u2013 Exhibit P, P-a vorgelegten Vertrag Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft der (\u2026) die unter anderem mobile Endger\u00e4te, sogenannte Smartphones, herstellt, die nach dem AVC-Standard kodierte Videoinhalte abspielen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte f\u00fchrte diese Ger\u00e4te, darunter das (\u2026) (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum in die Bundesrepublik Deutschland ein, bot sie hier an und verkaufte sie.<br \/>\nMit E-Mail vom 8. September 2011 (Anlage K 10 \u2013 Exhibit B, B-a) wandte sich die X hinsichtlich des streitgegenst\u00e4ndlichen AVC-Standards an die Muttergesellschaft des Konzerns der Beklagten. So hei\u00dft es dort in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage K 10 \u2013 Exhibit B, B-a) antwortete der IPR-Manager der Muttergesellschaft und bat um \u00dcbersendung der Unterlagen an ihn. Die X sandte der Muttergesellschaft den Standardlizenzvertrag im Zusammenhang mit der E-Mail vom 8. September 2011 auch postalisch zu. Das aufgrund der E-Mail vom 8. September 2011 versandte Vertragsdokument erreichte die Muttergesellschaft Ende September 2011. In der Folgezeit kam es zwischen der Muttergesellschaft und der X nicht zu einem Vertragsabschluss.<br \/>\nZum 26. September 2012 erwarb die Muttergesellschaft AVC-standardessentielle Patente, die Gegenstand des Patentpools waren, von dem Unternehmen (\u2026). Die Muttergesellschaft wurde nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen den Lizenzgebern bez\u00fcglich des AVC-Standards, des Licensing Administrator Agreements bez\u00fcglich des AVC-Lizenzprogramms und der AVC-Lizenz ihrerseits an den Licensing Administrator X selbst Pool-Mitglied und Lizenzgeberin.<\/li>\n<li>Nach Einleitung des hiesigen Rechtsstreits teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (Anlage VP 4, 4a) mit, dass sie dazu bereit sei f\u00fcr das Klagepatent sowie weitere Patente, die im X-Portfolio enthalten seien, deren Inhaberin die Kl\u00e4gerin sei und die f\u00fcr den AVC-Standard essentiell seien, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 13. September 2018 \u00fcbermittelte die Beklagte zwei unterzeichnete, mit Lizenznehmerdaten versehene und ansonsten unver\u00e4nderte Exemplare des Standardlizenzvertrages an die X. Ferner erstellte sie eine Lizenzabrechnung \u00fcber die in der gesamten Vergangenheit get\u00e4tigten, weltweit lizenzpflichtigen Verk\u00e4ufe der Beklagten gem\u00e4\u00df den Vorgaben der AVC-PPL und \u00fcbermittelte sie zusammen mit einer Bankb\u00fcrgschaft \u00fcber die geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren an die X (vgl. Anlagenkonvolut VP 12). Die X weigerte sich, den Vertrag gegenzuzeichnen, da sie nur einen Lizenzvertrag mit dem gesamten Konzern der Beklagten und nicht nur mit der Beklagten allein abschlie\u00dfen m\u00f6chte (Anlage VP 13).<\/li>\n<li>Abgesehen von hiesigem Rechtsstreit ist ein weiteres Verfahren der Kl\u00e4gerin aus demselben Patent gegen die D vor der Kammer anh\u00e4ngig (\u2026).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Informationen der gesamten Bildsignale im AVC-Standard durch die Slice-Header Informationen abgebildet w\u00fcrden, die ausweislich des Standards gemeinsame, auf alle Makrobl\u00f6cke des jeweiligen Slices bezogene Informationen enthielten.<br \/>\nDer Begriff des Dekodierungsverfahrens sei dabei so auszulegen, dass sowohl l\u00e4ngenfestgelegte, als auch l\u00e4ngenvariable Verfahren gemeint seien, wie auch der unabh\u00e4ngige Unteranspruch 4 verdeutliche.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, dass der AVC-Standard auch einen Vielfach-Dekodierungsschritt unter Benutzung einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren vorsehe. Dies zeige der AVC-Standard in Abschnitt 7.2, dem zufolge der Slice-header drei Variablen bzw. Deskriptoren \u2013 se(v), u(n) und ue(v) \u2013 enthalte, die auf jeweils verschiedene Dekodierungen verwiesen. Abschnitt 9.1 zeige dabei, dass sich die Dekodierungen jeweils unterscheiden w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der AVC-Standard sehe auch einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen l\u00e4ngenvariablen Dekodierungsverfahrens durch Benutzen eines arithmetischen Dekodierungsverfahrens vor. Dies geschehe durch das im Standard vorgesehene CABAC.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung berufen k\u00f6nne. Dazu behauptet sie \u2013 von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten \u2013, dass (\u2026) lediglich \u00fcber eine Lizenz zum Vertrieb von Endkundenprodukten verf\u00fcge. Diese beziehe sich ausdr\u00fccklich nicht auf Mobiltelefone, somit auch nicht auf Smartphones.<br \/>\nAuch die gelebte Praxis zeige, dass weithin Einigkeit bestehe, dass Smartphones Mobiltelefone und keine Computer seien, so h\u00e4tten alle wesentlichen Hersteller von Smartphones, darunter X sowie diverse weitere Unternehmen Lizenzen erworben, was die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, dass die X dazu befugt oder bevollm\u00e4chtigt sei, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Klagepatents t\u00e4tig zu werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die Grunds\u00e4tze, die der EuGH in der Entscheidung X aufgestellt habe, f\u00e4nden in diesem Fall keine Anwendung, sondern die vom BGH aufgestellten Grunds\u00e4tze aus der Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c. Es gebe in der Elektronikbranche einen seit Jahren angebotenen und branchenbekannten Standardlizenzvertrag, so dass keine Informationsasymmetrie bestanden habe, wie sie der Entscheidung \u201eX\u201c des EuGH zugrunde gelegen habe. Insofern h\u00e4tten die Beklagte bereits unmittelbar nach Benutzungsaufnahme der AVC-Technologie ein Angebot unterbreiten und laufend Rechnung legen m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sowie auch die \u00fcbrigen Mitglieder des Patentpools h\u00e4tten X das Mandat und die einfache Lizenz erteilt, in ihrem Namen den Standardlizenzvertrag zu schlie\u00dfen. Es sei offenkundig, dass X ein Lizenzverwalter sei und daher die Lizenzvergabe namens und in Vollmacht der Poolmitglieder, also auch der Kl\u00e4gerin, besorge.<br \/>\nDie globale T\u00e4tigkeit des B-Konzerns einerseits und die globale Abdeckung des AVC-Standards bzw. der Pool-Patente w\u00fcrden Lizenzgespr\u00e4che mit der Konzernspitze gebieten. Anderenfalls bestehe dar\u00fcber hinaus eine Missbrauchsgefahr, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone als fl\u00fcchtige Ware auch in nicht lizenzierten L\u00e4ndern vertrieben w\u00fcrden. Abgesehen davon handele es sich bei der Muttergesellschaft um die Herstellerin, so dass sie die eigentliche Quelle des patentverletzenden Vertriebs sei, was eine Lizenzierung erforderlich mache. Die X handhabe die Lizenzierung s\u00e4mtlicher Gesellschaften, die patentverletzende Produkte vertreiben, ohne jegliche Ausnahme. Solange es gew\u00e4hrleistet sei, dass s\u00e4mtliche Konzerngesellschaften, die eine patentrechtliche Verantwortung trifft, von der Lizenznahme erfasst seien, stehe es zur freien Entscheidung des Lizenznehmers, ob die Konzernspitze f\u00fcr die gesamte Gruppe Lizenznehmerin und Vertragspartnerin des Standardvertrages werde oder ob s\u00e4mtliche konzernzugeh\u00f6rigen Gesellschaften gesondert und parallel einen Lizenzvertrag schl\u00f6ssen.<br \/>\nBereits in der E-Mail vom 8. September 2011 sei ein ausreichender Verletzungshinweis zu sehen, weil auf die konkreten Handlungen, den Vertrieb von Mobiltelefonen und Tablets, hingewiesen worden sei. Im \u00dcbrigen stelle sich der Verletzungshinweis in der hier vorliegenden Konstellation aber auch als blo\u00dfe F\u00f6rmelei dar.<br \/>\nDie Muttergesellschaft der Beklagten habe keine Lizenzwilligkeit bekundet. Obwohl sie \u00fcber Jahre hinweg \u00fcber die Notwendigkeit unterrichtet worden sei, dass sie als Pool-Mitglied selbst eine Lizenz nehmen m\u00fcsse, sei eine Reaktion nicht erfolgt. Sie habe sich vielmehr geweigert, eine Lizenz abzuschlie\u00dfen. Die Bereitschaft, eine Lizenz f\u00fcr bestimmte Produktgruppen zu nehmen, sei eben nicht ausreichend.<br \/>\nDas vermeintliche Auswahlkriterium der Beklagten, ihrer Lizenzwilligkeit in Gestalt einer Individuallizenz nur an Patenten einer klagenden Poolpartei Ausdruck zu verleihen, sei willk\u00fcrlich und weder kartellrechtlich noch technisch begr\u00fcndbar. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass f\u00fcr AVC-standardkompatible Produkte auch eine Lizenz an den Pool-Patenten der nicht klagenden Pool-Mitglieder erforderlich und branchen\u00fcblich sei. In diesem Zusammenhang sei das Ansinnen nur eine Individuallizenz zu nehmen, \u201eunfrand\u201c. Soweit die Beklagte auf ihr Schreiben vom 22. Mai 2017 rekurriere, sei dies deutlich versp\u00e4tet, da die Lizenz nur der Beklagten nicht die FRAND-Bedingungen erf\u00fclle und zudem die Muttergesellschaft nie ein solches Ansinnen einer Lizenznahme nur der Beklagten ge\u00e4u\u00dfert habe.<\/li>\n<li>Weiter l\u00e4ge auch ein schriftliches FRAND-Angebot seitens der Kl\u00e4gerin vor. Der mit E-Mail vom 6. September 2011 \u00fcbermittelte Standardlizenzvertrag sei der Vertrag, der nahezu 1.400-mal unver\u00e4ndert ohne jegliche Ausnahme abgeschlossen worden sei. Als Pool-Mitglied sei die Muttergesellschaft mit allen Einzelheiten des AVC-Lizenzprogramms vertraut gewesen.<br \/>\nEs gebe Beispiele unter den Lizenznehmern, die zeigten, dass die parallele Lizenzierung aller verantwortlichen Konzerngesellschaften ebenso m\u00f6glich sei wie eine zentrale Lizenznahme der Muttergesellschaft unter Einschluss der gesamten Konzerngruppe, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.<br \/>\nIm \u00dcbrigen habe die Beklagte Mobiltelefone selbst an private Endkunden \u00fcber ihre Website im Internet angeboten, so dass eben nicht nur ein Verkauf an Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndler im Raum stehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Druckschrift C (im Folgenden kurz: NK 5) nehme die Anspr\u00fcche des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, denn es werde keine der Varianten von Merkmal 4 offenbart.<br \/>\nDie US X (Matsumura) (im Folgenden kurz: NK 6) offenbare ebenfalls nicht ein l\u00e4ngenvariables Kodierungsverfahren, sondern mehrere verschiedene Verfahren, mittels derer die Daten der einzelnen Bildeinheiten kodiert w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der als \u201eD\u201c (vorgelegt als VP 8\/NK 13, im Folgenden kurz: NK 13) vorgelegte Entwurf f\u00fcr eine Standardweiterentwicklung des AVC-Standards sei bereits nicht vor dem Anmeldetag ver\u00f6ffentlicht worden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die NK 13 zur Vorbereitung eines Standardisierungstreffens in Klagenfurt vom 21. bis 26.07.2012 erstellt und auf dem Treffen auch besprochen worden sei, weil die Beklagte weder darlege, wem genau das Dokument vorgelegt worden sei, noch, dass es keine Geheimhaltungsvereinbarung gegeben habe.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ergebe sich aus der NK 13 auch nicht, wann sie ver\u00f6ffentlicht worden sei, dies zeige das Erstellungsdatum jedenfalls nicht \u2013 was auch f\u00fcr die weiteren im Zusammenhang mit dem Treffen in Klagenfurt vorgelegten Dokumente gelte. Inhaltlich k\u00f6nne die NK13 auch eine Zusammenfassung in Reaktion auf die Er\u00f6rterungen in Klagenfurt sein. Es sei auch unklar, ob die D017d1, die in den weiteren von der Beklagten benannten Dokumenten zu der Tagung Erw\u00e4hnung finde, \u00fcberhaupt die \u201eE\u201c in Form der NK 13 sei.<br \/>\nJedenfalls sei aber die NK 13 nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht neuheitssch\u00e4dlich. Denn Merkmal 3 k\u00f6nne nur erf\u00fcllt sein, wenn man die Deskriptoren ue(v), me(v) und se(v) als Indikatoren f\u00fcr mehrere Dekodierungsverfahren sehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die am 12. Oktober 2017 gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise ihr zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, der AVC-Standard setze in der aktuellen Fassung die Benutzung der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 7 schon deswegen nicht voraus, weil das Klagepatent in beiden Anspr\u00fcchen vorsehe, dass gemeinsame Informationen des Gesamtbildsignals verarbeitet w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin nehme zur Verwirklichung dieses Merkmals auf den Standard Bezug und meine, dass diese gemeinsamen Informationen im Standard in den Slice-Headern vork\u00e4men, die verarbeitet w\u00fcrden. Dabei verkenne sie, dass ein Gesamtbild im Sinn des Anspruchs aber immer aus mindestens zwei Slices bestehe. Die im Slice-Header verarbeiteten Headerinformationen betr\u00e4fen somit eben nicht das Gesamtbild im Sinne des Anspruchs.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt habe, dass der Standard nicht eine Vielzahl von Dekodierungsverfahren in einem Vielfachdekodierungsschritt einsetze. Denn die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Passagen zeigten, dass dabei stets dasselbe Dekodierungsverfahren zur Anwendung gelange.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass es einer Verwirklichung der geltend gemachten Anspr\u00fcche entgegenstehe, wenn auf die Daten der Bildsignale der einzelnen Einheiten mehrere verschiedene Kodierungsverfahren angewendet w\u00fcrden. Eben dies sehe der AVC-Standard jedoch vor und f\u00fchre daher aus dem Anspruch heraus.<br \/>\nDabei st\u00fctze sich die Kl\u00e4gerin auf die Durchf\u00fchrung des CABAC Verfahrens, das aber nicht zur Anwendung gelange, wenn der Mode \u201eF\u201c gleich \u201eX\u201c sei. Dass der Wert nach dem Standard aber auch zwingend auf 1 gesetzt sein m\u00fcsse, sei hingegen nicht dargetan. Zudem zeige sich hieran, dass das CABAC Verfahren somit bei \u201eF\u201c gleich \u201eX\u201c unstreitig nicht zur Anwendung gelange, sondern ein anderes Kodierungsverfahren, so dass nicht nur ein Verfahren zur Anwendung komme, sondern mehrere.<br \/>\nDas Klagepatent k\u00f6nne auch so verstanden werden, dass kontextabh\u00e4ngige Verfahren \u2013 wie CABAC eines ist \u2013 nicht zul\u00e4ssig seien, denn das Umschalten zwischen Tabellen solle gerade erspart werden. Letztlich handele es sich bei CABAC nicht um ein Kodierungssystem, sondern, da es kontextabh\u00e4ngig arbeite, um eine Vielzahl arithmetischer Kodierungsverfahren. Dabei sei es zudem ein hochkomplexes und rechenintensives System, w\u00e4hrend das Klagepatent gerade ein besonders einfaches System voraussetze. Das CABAC-System sei zum Priorit\u00e4tszeitunkt nicht in der Lage gewesen, auf Mobilger\u00e4ten eingesetzt zu werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sehe das CABAC-Verfahren auch einen Bypass-Modus vor, der abh\u00e4ngig von bestimmten Voraussetzungen den eigentlichen CABAC-Prozess umgehe und auf eine einfache, bin\u00e4re, arithmetische Kodierung umschalte. Damit handele es sich bei CABAC letztlich um eine Zusammenfassung zweier Kodierungssysteme.<\/li>\n<li>Auch zeigten die von der Kl\u00e4gerin so bezeichneten Ausnahmen, dass letztlich bei Vorliegen bestimmter Bedingungen andere Kodierungsverfahren zur Anwendung gelangten.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechte aus dem Patent der Kl\u00e4gerin seien hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersch\u00f6pft.<br \/>\nAngesichts des Funktionsumfangs von Smartphones handele es sich bei ihnen um Computer im Sinne der AVC PPL. Alle von Art. 1.38 der AVC PPL vorausgesetzten Merkmale eines Computers w\u00fcrden durch heutige Smartphones erf\u00fcllt.<br \/>\nDies ergebe sich weiter auch daraus, dass seit der ersten Version des Vertrages, die aus der Zeit noch vor der Einf\u00fchrung des ersten iPhones, also dem ersten Smartphone im Sinne heutiger Vorstellungen, die Smartphones nicht wie Mobiltelefone und PDA in die Liste der Ausnahmen aufgenommen worden seien.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist im Hinblick auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand der Ansicht, dass die Grunds\u00e4tze der X- Rechtsprechung auf hiesigen Fall Anwendung f\u00e4nden.<br \/>\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte weder vor Klageerhebung auf die angebliche Verletzung des Klagepatents hingewiesen habe, noch habe sie ihr ein annahmef\u00e4higes Lizenzangebot an dem Klagepatent zu FRAND-Bedingungen unterbreitet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei weder mit der Muttergesellschaft noch mit der Beklagten selbst in Kontakt getreten.<br \/>\nAbgesehen davon, dass es fraglich erscheine, inwiefern die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die X \u00fcbertragen und diese die Pflichten \u00fcbernehmen k\u00f6nne, habe die X die Beklagte nicht vor Klageerhebung auf eine angebliche Verletzung des Klagepatents hingewiesen.<br \/>\nDie im Internet einsehbare Konkordanzliste erf\u00fclle nicht die Anforderungen an den Verletzungshinweis. Ferner sei weder ein konkretes Produkt der Muttergesellschaft noch eine bestimmte Verletzungshandlung in Deutschland noch eine konkrete Patentnummer genannt worden.<br \/>\nDie Beklagte habe aus der reinen Kenntnis des AVC-Pools und der Anzahl der Lizenznehmer nicht erkennen k\u00f6nnen, dass ihre Produkte angeblich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<br \/>\nBereits mit der E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage K 10 \u2013 Exhibit B, B \u2013a) habe die Muttergesellschaft reagiert und ihre Lizenzwilligkeit kundgetan. Indem die Muttergesellschaft im Rahmen ihres Eintritts als Lizenzgeberin in den Patentpool diverse Zusatzvereinbarungen unterzeichnete und in dem gleichen Schreiben der X, mit denen diese Vereinbarungen versendet wurden (Anlage K 10 \u2013 Exihibit C, C\u2013a) der Hinweis auf die erwartete Lizenznahme enthalten gewesen sei, habe sie durch schl\u00fcssiges Handeln ihre generelle Bereitschaft dazu erkl\u00e4rt, Lizenznehmerin des Patentpools zu werden. Im weiteren Verlauf habe die Muttergesellschaft den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert, dass jeder relevante Gesch\u00e4ftsbereich der Muttergesellschaft eine eigene Lizenz abschlie\u00dfe, wor\u00fcber im Jahr 2016 ebenfalls Korrespondenz erfolgt sei. Schlie\u00dflich habe die Muttergesellschaft w\u00e4hrend des hiesigen Rechtsstreits nochmals ihre Lizenzbereitschaft erkl\u00e4rt.<br \/>\nAuch die Beklagte selbst habe mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (Anlage VP 4, 4a) ausdr\u00fcckliche ihre Lizenzbereitschaft gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie X habe der Beklagten auch keinen Standardlizenzvertrag \u00fcbermittelt, sondern der Muttergesellschaft. Dieses Angebot habe die Beklagte nicht mit umfasst, sondern schlie\u00dfe eine Mitlizenzierung von Konzernunternehmen gerade aus. Gleiches gelte im \u00dcbrigen bereits f\u00fcr den Verletzungshinweis.<br \/>\nDie Beklagte verkaufe \u2013 anders als ihre Muttergesellschaft und verschiedene andere Konzerngesellschaften \u2013 ihre Produkte lediglich an gewerbliche Wiederverk\u00e4ufer und nicht an Endkunden. Hierf\u00fcr sei keine Lizenz vorgesehen. Eine weitere Erl\u00e4uterung des Angebots und des FRAND-Charakters sei ebenfalls nicht erfolgt.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe sich angesichts ihres Schreibens vom 13. September 2018 jedenfalls FRAND-konform verhalten, unabh\u00e4ngig davon, ob die Zusendung der Standardlizenzvertr\u00e4ge zusammen mit der Rechnungslegung und der Sicherheitsleistung als Annahme des kl\u00e4gerischen Angebots oder als Gegenangebot zu qualifizieren sei. Der Standardlizenzvertrag schlie\u00dfe eine Unterlizenzierung der Beklagten durch die Muttergesellschaft kategorisch aus und der Unterlassungsanspruch sei bewusst nur gegen die Beklagte geltend gemacht worden. Insofern k\u00f6nne die Beklagte allein den Standardlizenzvertrag abschlie\u00dfen.<br \/>\nSofern man in dem Schreiben vom 13. September 2018 ein Gegenangebot sehe, sei das jedenfalls nicht versp\u00e4tet, weil die Beklagte bis zur Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge objektiv nicht in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass ihr Gesch\u00e4ftsmodell von der Standardlizenz umfasst sei.<br \/>\nFerner sei eine Mitlizenzierung einer Vielzahl von Tochtergesellschaften \u00fcber die Muttergesellschaft nur m\u00f6glich durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung, wie sie zwischen der X und der E getroffen worden sei. Es sei erst w\u00e4hrend des Prozesses f\u00fcr die Beklagte ersichtlich geworden, dass auch die Beklagte selbst eine separate AVC-Lizenz nehmen k\u00f6nne unter der Bedingung, dass alle anderen AVC-pflichtigen Konzerngesellschaften des B-Konzerns unter Einschluss der Muttergesellschaft jeweils eine eigenst\u00e4ndige AVC-Lizenz parallel und zeitgleich nehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die NK 5 offenbare alle Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche, insbesondere stelle das Benutzen einer Vielzahl von Kode-Tabellen f\u00fcr die Headerdaten die Benutzung einer Vielzahl von Kodierungsverfahren f\u00fcr diese dar, w\u00e4hrend bei den Daten der einzelnen Bildeinheiten nur ein Verfahren zur Anwendung gelange. Auch die NK 6 offenbare, dass mehrere verschiedene Kodierungsverfahren auf Makroblockheader zur Anwendung k\u00e4men und ein einziges, l\u00e4ngenvariables Verfahren auf die Bilddaten der einzelnen Bl\u00f6cke.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass das Vorsehen eines arithmetischen Kodierungsverfahrens in Merkmal 4 die Neuheit nicht begr\u00fcnden k\u00f6nne, auch wenn ein arithmetisches Kodierungsverfahren in der NK 5 und NK 6 nicht offenbart werde. Denn auch die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Anmeldung habe ein solches nicht offenbart, so dass die Priorit\u00e4t insoweit nicht in Anspruch genommen werden k\u00f6nne.<br \/>\nNoch vor der Anmeldung des Klagepatents sei der Einsatz arithmetischer Kodierung jedoch in der standardsetzenden Organisation offenbart worden.<br \/>\nSo sei im H.X-Standardentwurf mit der NK 13 das arithmetische Kodieren als Methode f\u00fcr die Kodierung der einzelnen Bildelemente bereits offenbart. Dieses Dokument sei in Vorbereitung der Standardisierungskonferenz vom 22. bis 26.07.2002 in Klagenfurt erstellt worden, und zwar am 16.07.2002. Es sei auch im Internet vom Server der ITU abrufbar. Es ergebe sich weiter aus der Agenda f\u00fcr das Treffen in Klagenfurt (vorgelegt als Anlage VP 8\/NK 14), dass auf dem Treffen vorgeschlagen wurde, die in der NK 13 thematisierten \u00c4nderungen einschlie\u00dflich der arithmetischen Kodierung in den Standard zu \u00fcbernehmen. Schlie\u00dflich ergebe sich aus dem Report \u00fcber den Verlauf des Treffens in Klagenfurt, dass die NK 13 dort tats\u00e4chlich er\u00f6rtert (vorgelegt als Anlage VP 8\/NK 15) und als Basis der zuk\u00fcnftigen Weiterentwicklung vorgeschlagen worden sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle auch ein erfinderischer Schritt.<br \/>\nDie Kombination der NK 5 mit der Ver\u00f6ffentlichung \u201eNobutaka Kuroki et al.: &#8222;Lossless image compression by two-dimensional linear prediction with variable coefficients\u201d, IEICE Transactions on Fundamentals of Electronics, Communications and Computer Sciences, Engineering Sciences Society, Tokyo, JP, Band E75-A, Nr. 7, 1. Juli 1992, Seiten 882-889\u201c (im Folgenden kurz: NK 8) w\u00fcrde f\u00fcr den Fachmann nahelegen, verschiedene Kodetabellen nach Huffman auf die Headerdaten anzuwenden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrde der Fachmann nach Ansicht der Beklagten kraft seines allgemeinen Fachwissens die arithmetische Kodierung und ihre guten Kompressions- aber schlechten Fehlertoleranzeigenschaften kennen, wie es auch das Klagepatent als Stand der Technik beschreibe. Er w\u00fcrde daher auch erkennen, dass es vorteilhaft sei, f\u00fcr die inhaltlich sensiblen, aber umfangsm\u00e4\u00dfig begrenzten Headerdaten keine arithmetische Kodierung zu verwenden, wohl aber f\u00fcr die eigentliche Nutzfracht, die einzelnen Bilddaten.<\/li>\n<li>Die Akte 4b O 15\/17 ist beigezogen und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit der Kodierung\/Dekodierung der zu \u00fcbertragenden Bilddaten bei Videokompressionsverfahren und macht zum Stand der Technik und das technische Problem, das sich aus diesem ergebe, folgende Ausf\u00fchrungen:<br \/>\nIn den im Stand der Technik bekannten Bilddekodierungen wie H.X und B werde eine Vielfalt von Signalkonvertierungen\/-kompressionen f\u00fcr ein Bildsignal durchgef\u00fchrt, um ein solches Bildsignal in verschiedene Arten von Werten zu konvertieren. Danach werde entweder l\u00e4ngenfestgelegte Kodierung (fixed length coding) oder l\u00e4ngenvariable Kodierung (variable length coding) in \u00dcbereinstimmung mit Kodetabellen durchgef\u00fchrt, die entsprechend der Bedeutung jedes umgewandelten Werts angemessen ausgew\u00e4hlt werden. Allgemein werde beim Kodieren ein Kompressionsverh\u00e4ltnis erh\u00f6ht durch Zuteilung eines Kodeworts mit einer kurzen Kodel\u00e4nge zu einem Kode mit einer hohen Vorkommensh\u00e4ufigkeit und durch Zuteilung eines Kodeworts mit einer langen Kodel\u00e4nge zu einem Kode mit einer kleinen Vorkommensh\u00e4ufigkeit. Da durch Signalkonvertierung \/ Kompressionsverarbeitung umgewandelte Werte sich in ihrer Vorkommensh\u00e4ufigkeit abh\u00e4ngig von der Bedeutung, die solche Werte anzeigen, unterscheiden, werde ein Kompressionsverh\u00e4ltnis der Bildkodierung durch eine passende Auswahl an Kodetabellen, die Kodew\u00f6rter entsprechend solchen Werten beschreiben, vergr\u00f6\u00dfert. In der herk\u00f6mmlichen Bilddekodierung, die zusammen mit der herk\u00f6mmlichen Bildkodierung durchgef\u00fchrt werde, werde eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Dekodierung unter Verwendung derselben Kodetabelle, wie sie zur Bildkodierung verwendet werde, durchgef\u00fchrt (Abs. [0007]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Das Klagepatent sieht es als Problem an, dass die im Stand der Technik bekannten Bildkodierungsapparate eine Vielzahl von Kodetabellen verwenden, um ein Kompressionsverh\u00e4ltnis zu vergr\u00f6\u00dfern, weil die Verarbeitung zum Umschalten von Kodetabellen kompliziert ist, was vor allem dann ein Problem aufwirft, wenn das Kodieren\/Dekodieren in einem mobilen Terminal oder dergleichen mit kleinem Speicher\/geringer Rechenleistung erfolgt. Das Umschalten der Kodetabellen sei insbesondere dann kompliziert, wenn es entsprechend einem Syntaxstruktursignal in der Kodetabellen-Auswahleinheit eines Bildkodierungsapparats oder Bilddekodierungsapparats erfolge (Abs. [0021])<br \/>\nZum l\u00e4ngenvariablen Kodieren wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, gebe es zwei Typen &#8211; die Huffman-Kodierung, bei der das Kodieren unter Verwendung einer relativ leicht zu dekodierenden Kodetabelle durchgef\u00fchrt werde, und das arithmetische Kodieren, welches ein kompliziertes Kodieren\/Dekodieren einschlie\u00dfe, aber eine hocheffiziente Kompression biete. Das arithmetische Kodieren sei eine Art l\u00e4ngenvariabler Kodierung, und eine Wahrscheinlichkeit, die zum Kodieren\/Dekodieren im arithmetischen Kodieren verwendet werde, entspreche einer Kodetabelle. Wenn jedoch das Huffman-Kodieren und das arithmetische Kodieren in demselben Strom auf eine komplizierte Weise koexistierten, gebe es das Problem, das es f\u00fcr das oben erw\u00e4hnte mobile Terminal schwierig sei, dies zu realisieren, da die Verarbeitung zum Umschalten zwischen dem Huffman-Kodieren und dem arithmetischen Kodieren im Laufe des Kodierens und Dekodierens hoch kompliziert sei (Abs. [0022]).<br \/>\nIn den weiteren Abs\u00e4tzen [0023] bis [0026] beschreibt die Klagepatentschrift Druckschriften und Dokumente, die (De-)Kodierverfahren und (De-)Kodierapparate offenbaren, die jeweils eigene Kompressions- und Umschaltverfahren verwenden.<br \/>\nVor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, Bildkodierungsverfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, die es mobilen Terminals und \u00e4hnlichen Ger\u00e4ten mit kleinem Speicher\/geringer Rechenleistung gestatten, eine Datenkompression vergleichbar mit herk\u00f6mmlicher Datenkompression auszuf\u00fchren (Abs. [0027]).<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des technischen Problems ein Dekodierverfahren und eine Dekodiervorrichtung mit den Merkmalen der im Streitfall nur eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 (Verfahren) und 7 (Vorrichtung) vor, die sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\n(1) Bilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt,<br \/>\n(1.1) wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enth\u00e4lt, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,<br \/>\nwobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch:<br \/>\n(2) einen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information;<br \/>\n(3) einen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren; und<br \/>\n(4) einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens.<\/li>\n<li>Anspruch 7:<br \/>\n(1) Bilddekodierungsvorrichtung, die gemultiplexte Information dekodiert, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt,<br \/>\n(1.1) wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enth\u00e4lt, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,<br \/>\nwobei die Bilddekodierungsvorrichtung aufweist:<br \/>\n(2) eine Demultiplexen-Einheit (21), die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information;<br \/>\n(3) eine Vielfach-Dekodierungs-Einheit (22), die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren;<br \/>\n(4) eine gemeinsame Dekodierungs-Einheit (61), die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schl\u00e4gt dabei in Abs. 0062 f\u00fcr den Fall der Verwendung der hocheffizienten arithmetischen Kodierung vor, die \u201eHeader-Informationen\u201c, die besonders wichtig und vielf\u00e4ltig sind, weiterhin mit der \u201egew\u00f6hnlichen\u201c l\u00e4ngenvariablen Kodierung zu kodieren, da diese Daten besonders wichtig seien und die Fehlerkorrektur bei der herk\u00f6mmlichen Kodierung wesentlich besser funktioniere, als bei der ansonsten effizienteren, arithmetischen Kodierung, die dann auf die Nutzdaten Anwendung finden solle.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt Anlass, zun\u00e4chst Anspruch 1 mit seinen einzelnen Merkmalen auszulegen.<br \/>\na)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1 zeigt zun\u00e4chst den allgemeinen Anwendungsfall des beanspruchten Verfahrens auf. Nach Merkmal 1 handelt es sich um eine Dekodiermethode f\u00fcr gemultiplexte Information, die Bildsignale jeder einzelnen Einheit beinhaltet, wobei die zu dekodierende Information einerseits gemeinsame Informationen des gesamten Bildsignals enth\u00e4lt und andererseits Informationen, die die Bildsignale jeder Einheit betreffen.<br \/>\nAus dem Anspruch selbst wird dabei deutlich, dass die Verwendung des Begriffs \u201egemultiplext\u201c im Klagepatent bedeutet, dass die beiden beschriebenen Informationstypen in einem gemeinsamen Signal bzw. Datenstrom vorliegen, wenn das beanspruchte Verfahren zur Dekodierung dieses Datenstroms ansetzt.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt dabei Anlass, die Merkmalsgruppe 1 besonders hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs der \u201egesamten Bildsignale\u201c bzw. \u201eGesamtbildsignale\u201c auszulegen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte gehen dabei von einem Verst\u00e4ndnis aus, dem zufolge das gesamte Bild oder auch das Gesamtbild auf ein Einzelbild aus einer Folge von Einzelbildern referenziert, welche letztlich das Bewegtbildsignal bilden, und orientieren sich damit am Sprachgebrauch des Fachmanns im generellen Kontext der Videokomprimierung.<\/li>\n<li>Bereits aus Merkmal 1 ergibt sich dabei, dass der Begriff \u201eBildsignal\u201c sich auch auf das Bildsignal jeder einzelnen \u201eEinheit\u201c bezieht. Dabei zeigt Merkmal 1, dass die einzelnen \u201eEinheiten\u201c jedenfalls nur Teile des zu dekodierenden, gemultiplexten Datenstroms sind, und zwar \u2013 weil von Bildsignal die Rede ist \u2013 Bilddaten enthaltende Teile. Welche genauen Eigenschaften diese Einheiten sonst haben, ist nicht bestimmt. Der Begriff \u201eBildsignal\u201c ist somit kein Verweis auf ein gesamtes Einzelbild aus dem Video, sondern verweist auf den Typus der nicht weiter bestimmten Einheiten, die nicht beliebigen Inhalts sind, sondern Bilddaten enthalten.<br \/>\nAus der Verwendung des Begriffs \u201egesamt\u201c \u2013 sei es in Form der \u201egesamten Bildsignale\u201c oder \u201eGesamtbildsignale\u201c &#8211; ergibt sich bei funktional orientierter Auslegung, dass dies kein Verweis auf ein gesamtes Einzelvideobild ist, sondern lediglich auf die Gesamtheit der Einheiten, die sich \u201egemeinsame Daten\u201c im Datenstrom im Sinne des Merkmals 1.1 teilen.<br \/>\nDies zeigt auch die Beschreibung des Patents, das insoweit sein eigenes Lexikon ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 &#8211; Spannschraube). Sie zeigt, dass die gesamten Bildinformationen oder Gesamtbildinformationen sich auch auf sogenannte Slices beziehen k\u00f6nnen und sollen &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, wie viele Slices ein Bild enth\u00e4lt. So wird in Abs. 0045 ausgef\u00fchrt, dass die Erfindung sich auch auf die bereits im G und H Standard gebr\u00e4uchliche Slice-Struktur beziehen soll. Dabei zeigt die Beschreibung zun\u00e4chst an, dass es sich bei den \u201egemeinsamen Daten\u201c um diejenigen des sogenannten \u201eFrameheaders\u201c handele:<br \/>\n\u201eIn der in Abb. 6A dargestellten Stromstruktur wird der Frameheader FrmHdr der Framedaten FrmData als gemeinsame Information der gesamten Bildsignale beschrieben.\u201c<br \/>\nSomit wird gesamtes Bild in einem ersten Schritt mit Frame gleichgesetzt.<br \/>\nDabei sei &#8211; wie das Klagepatent in Abs. 0045 weiter ausf\u00fchrt &#8211; jedoch zu beachten, dass bei der Slice-Struktur nach G und H sowie der Videopaket Struktur von B ein Frame durch Kombinieren von Makrobl\u00f6cken entstehe. Ein solcher aus Makrobl\u00f6cken zusammengesetzter Frame werde Slice genannt. Mithin setzt das Klagepatent Frame mit Slice und damit mit \u201eGesamtbild\u201c gleich. Der Header der Makroblock-Kombination k\u00f6nne als gemeinsame Information der gesamten Bildsignale konfiguriert und sich von diesem unterscheidende Daten (Bilddaten) mittels der einzelnen Kodetabelle kodiert werden. Dies zeigt, dass das Klagepatent in der Beschreibung \u201eSlice\u201c und \u201egesamtes Bild\u201c letztlich synonym verwendet. Das Klagepatent differenziert insoweit nicht nach der Ankn\u00fcpfung f\u00fcr das vorgeschlagene Verfahren danach, dass es sich auf ein vollst\u00e4ndiges Einzelvideobild beziehen muss, sondern setzt an der Einteilung an, wie sie in den jeweiligen Standards vorgefunden wird, um ausgehend von der gr\u00f6\u00dferen Einheit, ggf. einem Einzelbild, aber auch einem Slice oder auch einem Frame, die in ihr enthaltenen gemeinsamen Daten von den jeweils unterschiedlichen Einzelbilddaten der kleineren Einheit zu trennen, um sie dann unterschiedlich behandeln zu k\u00f6nnen.<br \/>\nAuch bei funktional orientierter Betrachtung erscheint es danach nicht notwendig, an Gesamtbilder im Sinne von \u201evollst\u00e4ndigem Einzelbild\u201c respektive \u201eStandbild\u201c anzukn\u00fcpfen, um die Funktionsweise des Klagepatents zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nDies verdeutlicht nochmals Abs. 0046 des Klagepatents, der unter Bezugnahme auf Abb. 6B ausf\u00fchrt, dass die Sliceheader-Information die gemeinsame Information im Sinne des Klagepatents sein soll. Auch Abs. 0034 zeigt, dass das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents dabei nicht den Begrifflichkeiten f\u00fcr Bildteile verhaftet ist, noch der genauen Aufteilung der Bilder. Es wird vielmehr klargestellt, dass sich das Patent auch auf ein Interlace-Verfahren beziehen soll, indem keine Frames, sondern Fields Verwendung finden.<br \/>\nNichts anderes zeigen auch die Unteranspr\u00fcche 5 und 6. So stellt Unteranspruch 5 klar, dass die Erfindung auch bei einem Slice System auf einer h\u00f6heren Ebene ansetzen kann, indem die Headerinformation sich auf das Gesamte Standbild bezieht und die Bildsignale die Slicedaten sind. Dies zeigt umso mehr, dass das Klagepatent beansprucht, m\u00f6glichst unbeschadet von Begrifflichkeiten stets dort Anwendung zu finden, wo dies m\u00f6glich ist, was immer dann der Fall ist, wenn es \u00fcbergeordnete gemeinsame Informationen und untergeordnete einzelne Bildinformationen in einem gemultiplexten Datenstrom gibt. Dies trifft auf das Verh\u00e4ltnis gesamtes Standbild zu den einzelnen Slices, aus denen es besteht, ebenso zu, wie auf das Verh\u00e4ltnis Slice zu Makroblock. Auch auf gemeinsame Daten innerhalb eines Makroblocks, die sich somit auf alle in diesem enthaltene Einzelbl\u00f6cke beziehen, trifft dies zu, wie Abs. 0045 der Beschreibung zeigt.<br \/>\nAnspruch 6 stellt eine Erweiterung dieses Anwendungsbereichs auch auf F\u00e4lle dar, in denen ein Zwischenebene besteht: Dann k\u00f6nnen die gemeinsamen Header-Daten sich auf die Ebene des Gesamtbildes beziehen und dabei Slice-Header beinhalten, wohingegen als untere Ebene, die nur mittels einer Kodetabelle kodiert wird, nach wie vor die Makrobl\u00f6cke gelten.<br \/>\nDass die gesamten Bildsignale oder Gesamtbildsignale sich demgegen\u00fcber auf ein vollst\u00e4ndiges Video-Einzelbild beziehen m\u00fcssten, ergibt sich weder aus der Funktionsweise der technischen Lehre, noch ergeben sich Hinweise f\u00fcr ein solches, einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis aus Beschreibung und Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn Merkmal 2 ist vorgesehen, dass die im Datenstrom enthaltene gemeinsame Information des im Sinne des Merkmals 1 verstandenen, gesamten Bildsignals und die Information der Einzelbildelemente demultiplext werden. Dabei handelt es sich um die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Multiplexens des Signals, welches das Patent in Merkmal 1 als unter gemultiplext eingehend voraussetzt. Im Verfahrensschritt nach Merkmal 2 werden die gemeinsamen Informationen der Gesamtheit der Einheiten einerseits, sowie die auf die Einzeleinheiten bezogenen Bildinformationen aus dem Gesamtdatenstrom wieder hergestellt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Verfahrensschritt nach Merkmal 3, der den nach Merkmal 2 voraussetzt, werden die gemeinsamen Informationen der einzelnen Einheiten nach ihrer Wiederherstellung durch Demultiplexen gem\u00e4\u00df Merkmal 2 in einem Vielfach-Dekodierungsschritt durch Nutzung einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren dekodiert. \u201eVielfach\u201c bzw. \u201eVielzahl\u201c bedeutet dabei in diesem Zusammenhang \u201emindestens zwei\u201c. Qualitative oder weitere funktionale Anforderungen an das Dekodieren formuliert das Merkmal nicht, insbesondere ist im Anspruchswortlaut nicht vorausgesetzt oder beansprucht, dass es durch die Kodierung und Dekodierung zu Kompressionseffekten kommen m\u00fcsse, auch wenn dies den Hintergrund der Erfindung bildet.<\/li>\n<li>Ein Dekodierverfahren ist dabei zun\u00e4chst jedes Verfahren, das die Kodierung von Daten r\u00fcckg\u00e4ngig macht. Die Kodierung von Daten stellt letztlich nach dem im Klagepatent angelegten Verst\u00e4ndnis jede Art von Umwandlung der Ausgangsdaten in andere Daten kraft einer bestimmten, r\u00fcckabwickelbaren Vorgehensweise dar. Dabei beschr\u00e4nkt sich der Anspruch dem Wortlaut nach nicht auf bestimmte Arten von Verfahren, auch qualitative oder quantitative Voraussetzungen an Kodierungs- oder Dekodierungsverfahren werden nicht benannt. In der Beschreibung werden dabei in allgemeinster Form l\u00e4ngenfestgelegte und l\u00e4ngenvariable Kodierungen als im Stand der Technik bekannt benannt, vgl. Abs. 0022. Merkmal 3 ist mangels inhaltlicher Vorgaben aber durch jedwede Form von Kodier-\/Dekodiersystem erf\u00fcllt, ohne dass es etwa auf Kodetabellen oder auch Kompressionseffekte ankommt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMerkmal 4 sieht einen gemeinsamen Dekodierungsschritt zum Dekodieren der die Bildsignale jeder einzelnen Einheit betreffende Information vor. Das vorangegangene Demultiplexen wird logisch vorausgesetzt. Weiter ist dem Merkmal 4 zu entnehmen, dass es sich um ein gemeinsames arithmetisches Kodier-\/Dekodierverfahren handeln soll, das auf alle Bildinformationen aller einzelnen Einheiten gleicherma\u00dfen zur Anwendung gelangt.<br \/>\nDer Begriff des arithmetischen Kodierungsverfahrens wird dabei in Abs. 0022 des Klagepatents insoweit definiert, als es sich zum einen um eine l\u00e4ngenvariable Kodierung handelt. Sie wird weiter von der Huffman-Kodierung abgegrenzt, die auch eine l\u00e4ngenvariable Kodierung darstellt, und als dieser gegen\u00fcber wesentlich effizienter, aber auch komplexer im Sinne von komplizierter beschrieben. Entsprechende Angaben finden sich auch in Abs. 0062 in der Beschreibung des zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Im \u00dcbrigen wird auch in Abs. 0022 beschrieben, dass bei arithmetischer Kodierung mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet wird, die Kode-Tabellen entsprechen. Damit verfolgt das Klagepatent einen Begriff von arithmetischer Kodierung, der dem allgemeinen, technischen Begriffsverst\u00e4ndnis in den hier relevanten Punkten entspricht und wonach arithmetische Kodierung eine Form der Entropiekodierung ist und \u2013 wie bei jedem Entropiekodierer \u2013 Wahrscheinlichkeiten verwendet werden.<br \/>\nDamit, dass \u201eeine\u201c Wahrscheinlichkeit \u201eeiner\u201c Tabelle bei l\u00e4ngenvariabler Kodierung entspreche, ist als grobe funktionale Entsprechung gemeint: Die arithmetische Kodierung arbeitet mit einer Liste von Wahrscheinlichkeiten, die definieren, wie h\u00e4ufig bestimmte Zeichen oder Zeichenfolgen (\u201eSymbol\u201c) im zu kodierenden Datenmaterial auftreten. Dabei handelt es sich letztlich um eine Tabelle, die diese Wahrscheinlichkeiten enth\u00e4lt, die den Ausgangspunkt der Kodierung bilden. Aus der jeweiligen Auftretenswahrscheinlichkeit wird dann auf das Symbol zur\u00fcckgeschlossen. Demzufolge zielt Abs. 0022 des Klagepatents nicht darauf ab, dass das arithmetische Kodieren auf die Verwendung einer Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Anzahl \u201eeins\u201c gemeint ist oder dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung auf die Verwendung einer einzigen Wahrscheinlichkeit beschr\u00e4nkt sein soll. Denn eine Beschr\u00e4nkung auf eine einzige Wahrscheinlichkeit ist angesichts der Funktionsweise der arithmetischen Kodierung nicht sinnvoll m\u00f6glich, da diese darauf beruht, dass eine Vielzahl von Wahrscheinlichkeiten f\u00fcr das Auftreten einer Vielzahl von jeweiligen Symbolen im zu kodierenden Material zugeordnet ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr die Merkmale des sinnentsprechend formulierten Anspruchs 7, der als Vorrichtungsanspruch eine Vorrichtung, welche die Verfahrensschritte des Anspruchs 1 durchf\u00fchrt, zum Gegenstand hat, gelten die obigen Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht unstreitig den Vorgaben des AVC-Standards, der wiederum die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt (dazu 1.). Dies begr\u00fcndet sowohl eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 7 als auch eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 (dazu 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Umsetzung der Vorgaben des AVC-Standards setzt die Verwirklichung der Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents voraus:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer AVC-Standard beschreibt einen Prozess, der einen Bitstrom liest und dekodierte Bilder daraus ableitet (Abschnitt 3.44 des AVC-Standards). Bei dem Bitstrom handelt es sich um eine Sequenz von Bits, die die Darstellung von kodierten Bildern und dazugeh\u00f6rigen Daten, die eine oder mehrere kodierte Videosequenzen bilden, bildet (Abschnitt 3.14 des AVC-Standards). Dabei ist ein Bild in Slices und Makrobl\u00f6cke unterteilt, wobei ein Slice eine Sequenz von Makrobl\u00f6cken oder eine Sequenz von Makroblockpaaren ist (Abschnitt 6.3 des AVC-Standards). F\u00fcr jeden Slice existiert ein Syntaxelement slice_header() und f\u00fcr die eigentlichen Makroblockdaten das Syntaxelement slice_data() (Abschnitt 7.3 mit 7.3.3 bis 7.3.5). Damit ist die Merkmalsgruppe 1 verwirklicht, da bei richtiger Auslegung auch der Slice-Header (oder Makroblock-Header) gemeinsame Information im Sinne des Klagepatents darstellt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass Merkmal 2 verwirklicht wird, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer AVC-Standard setzt auch die Verwirklichung von Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 voraus, denn die Elemente des Slice-Headers werden durch mindestens zwei verschiedene Dekodierungsverfahren dekodiert. Dabei geschieht dies einerseits durch die Verwendung der Deskriptoren ue(v) und se(v), denn die Deskriptoren f\u00fchren \u2013 insoweit unstreitig \u2013 zu unterschiedlicher Entschl\u00fcsselung, weil der Deskriptor ue(v) auf eine Kodierung\/Dekodierung nur mittels der Tabelle 9-2 verweist, w\u00e4hrend der Deskriptor se(v) zus\u00e4tzlich und anschlie\u00dfend noch eine Dekodierung mittels Tabelle 9-3 verlangt.<br \/>\nOb dabei ein Schwerpunkt auf dem ersten Schritt liegt, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, inwieweit die Grundlage beider Schritte oder der jeweiligen Tabellen das sogenannte Exponential-Golomb Verfahren ist. Denn ma\u00dfgeblich ist lediglich, dass die zwei Deskriptoren bestimmen, dass auf unterschiedliche Art, also nach unterschiedlichen Regeln &#8211; dekodiert wird, und dass diese Regeln nicht miteinander kompatibel sind.<br \/>\nOb dabei der Deskriptor u(n) ebenfalls auf ein weiteres Kodierungsverfahren verweist, wie die Kl\u00e4gerin meint, kann an dieser Stelle dahinstehen, da jedenfalls zwei verschiedene Kodierungen zum Einsatz kommen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Slice-Data werden nach den Vorgaben des AVC-Standards mittels Context-Adaptive Binary Arithmetic Coding (CABAC) dekodiert. Es handelt sich dabei um ein einheitliches arithmetisches (De-)Kodierverfahren im Sinne des Merkmals 4. Dem Klagepatent ist keine qualitative Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Komplexit\u00e4t des zu benutzenden Verfahrens zu entnehmen.<br \/>\nVielmehr ergibt sich aus Abs. 0022 des Klagepatents, dass arithmetische, kontextabh\u00e4ngige Kodierungsverfahren unter Nutzung von Wahrscheinlichkeiten im Stand der Technik bekannt waren. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs dahinter zur\u00fcckbleiben wollte. Dabei weist das im AVC-Standard vorgesehene CABAC die Eigenschaften auf, welche das arithmetische Kodieren auch nach der Beschreibung des Klagepatents hat. Es wird ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, dass dieses arithmetische Verfahren wesentlich komplexer als die Huffman-Kodierung sei. Das zu l\u00f6sende technische Problem wird dementsprechend nicht in der Komplexit\u00e4t der ausdr\u00fccklich mit diesen Eigenschaften beschriebenen und in Merkmal 4 ausdr\u00fccklich beanspruchten arithmetischen Kodierung gesehen, und somit auch nicht die L\u00f6sung des technischen Problems in deren Vermeidung. Ausweislich des Absatzes 0022 soll vielmehr die als sehr kompliziert beschriebene Koexistenz von Huffman-Kodierung und arithmetischer Kodierung im Sinne des Klagepatents vermieden werden. Es soll also eine Entscheidung zugunsten eines Verfahrens erfolgen. Eben dies sieht Merkmal 4 vor. Entsprechende Angaben finden sich in Abs. 0062 und 0063 des Klagepatents, wo nochmals beschrieben wird, dass die arithmetische Kodierung eine kompliziertere, aber auch effizientere Kodierung bereitstelle, dabei aber etwas fehleranf\u00e4lliger sei als etwa Huffman-Kodierungen. Besonders kompliziert \u2013 und daher zu vermeiden \u2013 sei hingegen das Umschalten zwischen arithmetischer und gew\u00f6hnlicher, l\u00e4ngenvariabler Kodierung.<\/li>\n<li>Dabei ist zwischen den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass der Begriff des arithmetischen Kodierens auch nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents &#8211; wie die Beschreibung in Abs. 0025 durch die Verwendung des Begriffs \u201edynamisches arithmetisches Kodieren\u201c zeigt &#8211; die Kontextadaptivit\u00e4t des arithmetischen Kodierens einschlie\u00dft, wie sie auch CABAC vorsieht.<\/li>\n<li>Auch dass das CABAC-Verfahren einen internen Bypass-mode f\u00fcr bestimmte, CABAC-interne Programmabschnitte vorsieht, \u00e4ndert hieran nichts. Es handelt sich gleichwohl um ein einheitliches Verfahren mit einem einheitlichen Kanon an Regeln, zu denen der Bypass geh\u00f6rt. Somit k\u00f6nnen alle eingespeisten Daten mittels des einheitlichen CABAC-Verfahrens dekodiert werden. Der \u201eeigentliche\u201c CABAC Prozess wird also entgegen der Ansicht der Beklagten nicht umgangen, sondern der Bypass ist Teil dieses eigentlichen Prozesses. Der \u201eBypass\u201c umgeht nur Teile des \u201evollen\u201c CABAC-Verfahrens, um das CABAC-Verfahren schlanker zu gestalten. Er sieht aber insbesondere nicht vor, die umgangenen Schritte durch andere, z.B. Versatzst\u00fccke aus anderen Kodierverfahren, zu ersetzen. Dies hat die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf den Artikel \u201eKontextbasierte adaptive bin\u00e4re arithmetische Codierung im H.X\/AVC-Videokompressionsstandard\u201c von Marpe, Schwarz und Wiegand (vorgelegt als Anlage K23a) substantiiert in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen. Danach hat der Bypass-Modus wie auf S. 639 der Anlage K 23a im Einzelnen ausgef\u00fchrt die Funktion, bestimmte Teile des regul\u00e4ren CABAC Prozesses abzuschalten, um den Prozess f\u00fcr bestimmte Datensymbole weniger komplex zu gestalten und letztlich effizienter zu arbeiten und ihn so zu beschleunigen.<br \/>\nSoweit die Beklagte urspr\u00fcnglich die Ansicht vertreten hat, die Kl\u00e4gerin habe nicht dargetan, dass es \u00fcberhaupt F\u00e4lle gebe, in denen die Situation auftrete, dass f\u00fcr ein Slice \u201eI\u201c gesetzt sei und kein Makroblock vom Typ J in dem Slice vorhanden sei, hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die Analyse von Videomaterial von der Webseite der Beklagten selbst ergeben habe, dass dieses Material genau so kodiert gewesen sei. Es sei also \u201eI\u201c gesetzt gewesen und das gesamte Video habe keinen Block des Typs J enthalten habe. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen aufgrund der AVC-Standardkompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ger\u00e4te eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 1 gem. \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in der Lage, das mit dem Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzte Verfahren zur Dekodierung von standardkompatiblen Videoinhalten durchzuf\u00fchren und verwirklicht damit alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 7 (Vorrichtungsanspruch).<\/li>\n<li>Weiter verletzt die Beklagte das Klagepatent in Form des Klagepatentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch) auch mittelbar im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Mittel, mit dem das patentgesch\u00fctzte Verfahren \u00fcberhaupt erst durchgef\u00fchrt werden kann, bezieht es sich zugleich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848, 849 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570, 571 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dekodierungsverfahren durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend programmiert bzw. eingerichtet ist, mit dem AVC-Standard kompatibel zu sein.<\/li>\n<li>Es ist f\u00fcr die Beklagte aufgrund der Umst\u00e4nde jedenfalls auch offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet und bestimmt ist. Insofern ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679, 683 f. \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist die Herstellung der AVC-Standard-Kompatibilit\u00e4t Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von AVC-kompatiblen Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise m\u00f6glich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer AVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilit\u00e4t er\u00f6ffnet.<br \/>\nAuch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch AVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Danach geh\u00f6rt das Abspielen von Videoinhalten auf Mobiltelefonen heute zu den Kernfunktionen moderner Smartphones, von der nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Smartphonenutzer Gebrauch macht. Da das mit Abstand gebr\u00e4uchlichste Videoformat unstreitig das AVC-Format ist, ist die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sicher zu erwarten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Rechte der Kl\u00e4gerin am Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ersch\u00f6pft.<br \/>\nDarlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand ist die Beklagte, die sich vorliegend auf die Ersch\u00f6pfung beruft (vgl. BGHZ 143, 268, 277 \u2013 Karate; BGH GRUR 76, 579, 581 \u2013 Tylosin; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 78, 588, 589 &#8211; Inlandsvertreter).<br \/>\nDie Beklagte hat die Voraussetzungen einer Ersch\u00f6pfung nicht hinreichend vorgetragen.<br \/>\nSie hat lediglich pauschal behauptet, dass der \u201e(\u2026)Browser\u201c, auf den sich die Kl\u00e4gerin berufe, f\u00fcr den Hersteller bzw. Programmierer, das Unternehmen (\u2026), lizensiert sei. Unbeschadet des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer die Verletzung nicht allein auf den (\u2026)-Browser st\u00fctzt, sondern auf die grunds\u00e4tzliche F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, AVC Inhalte wiederzugeben, ist auch insoweit eine Ersch\u00f6pfung nicht schl\u00fcssig dargetan:<br \/>\nUnstreitig geh\u00f6rt (\u2026) zu den Lizenznehmern einer Poollizenz der X. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, dass es nach dem von ihr vorgelegten Standardlizenzvertrag zwei Lizenztypen gebe, die OEM Lizenz und die Endkundenvertriebslizenz, was ebenfalls unstreitig geblieben ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiter vorgetragen, (\u2026) verf\u00fcge \u00fcber eine Endkundenvertriebslizenz, die in Artikel 2.1 geregelt sei.<br \/>\nLetzteres bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, wodurch sie ihrer Darlegungslast allerdings nicht gen\u00fcgt.<br \/>\nSie hat auch nicht vorgetragen, dass sie nicht in der Lage w\u00e4re, Informationen von ihrem Lieferanten (\u2026) zu beschaffen. Im \u00dcbrigen ist unstreitig, dass der Beklagten der von der Kl\u00e4gerin benannte Lizenzvertrag mit (\u2026) im Parallelverfahren 4b O 5\/17 vorgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund obliegt es der Beklagten, vorzutragen, dass und warum es weitere Vertr\u00e4ge mit abweichendem Inhalt gebe und warum sich aus diesen eine Lizenz f\u00fcr (\u2026) und letztlich eine Ersch\u00f6pfung ergebe.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass (\u2026) jedenfalls die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Lizenz abgeschlossen hat.<br \/>\nAus dieser ergibt sich indes keine Ersch\u00f6pfung f\u00fcr das Klagepatent:<br \/>\nDie Lizenz bezieht sich &#8211; auch wenn man die Beklagte als Codec-Licensee im Sinne des Art. 2.1 ansieht &#8211; ausweislich des Art. 1.18 ausdr\u00fccklich auf AVC-Produkte, die in einen \u201ePersonal Computer\u201c integriert werden. Sie bezieht sich damit ausdr\u00fccklich nicht auf eine Verwendung von AVC-Produkten durch \u201eCodec Licensee Customer\u201c in Mobiltelefonen, die in Art. 1.38 ausdr\u00fccklich vom Begriff des \u201ePersonal Computer\u201c ausgeschlossen werden.<br \/>\nUnbeschadet des zwischenzeitlichen technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Erweiterung des Funktionsumfangs von heutigen Smartphones handelt es sich bei diesen nach wie vor um Mobiltelefone und nicht um Computer im Sinne des Standardlizenzvertrages.<br \/>\nDies zeigt auch die Definition des Standardlizenzvertrages von Computer in Art. 1.38: So sind moderne Smartphones angesichts ihrer Rechenleistung zwar in der Lage, auch Textverarbeitungsprogramme oder Tabellenkalkulationssoftware auszuf\u00fchren, sowie ggf. Datenbankverwaltungssoftware. Angesichts der Gr\u00f6\u00dfe des Bildschirms und der Eingabemethoden sind sie jedoch ergonomisch allenfalls f\u00fcr eine behelfsm\u00e4\u00dfige Nutzung in diesen Bereichen geeignet. Auch das Verwalten von Datenbanken stellt eher eine Ausnahme dar.<br \/>\nAuch der Umstand, dass man Smartphones nicht in die Liste der Ausnahmen ausdr\u00fccklich aufgenommen hat, kann keine andere Bewertung rechtfertigen. Dies w\u00fcrde nur dann ein durchgreifendes Argument darstellen, wenn Smartphones keine Mobiltelefone im Sinne des Standardlizenzvertrages sind. Eben dies ist jedoch nicht der Fall. Da sowohl nach der Auffassung der Kammer als auch nach der Praxis, in der praktisch alle wesentlichen Hersteller eigene Lizenzen genommen haben, Smartphones als Mobiltelefone verstanden werden, bestand kein Anlass f\u00fcr eine Anpassung des Vertrages. Soweit die Beklagte letzteres mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht zul\u00e4ssig, nachdem s\u00e4mtliche Lizenzvertr\u00e4ge unstreitig im Parallelverfahren 4b O 5\/17 der Beklagten vorgelegt wurden und der Beklagten nunmehr bekannt sind.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbr\u00e4uchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.). Da nach der Verletzungsanzeige bereits fraglich ist, ob sich die Beklagte lizenzwillig gezeigt hat, die Kl\u00e4gerin dennoch ein Angebot abgegeben hat, das angemessen, fair und nicht diskriminierend war, aber die Beklagte kein Gegenangebot vorgelegt hat, das ebenfalls diesen Grunds\u00e4tzen entspricht, sind der Unterlassungs-, sowie der R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch durchsetzbar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine marktbeherrschende Stellung inne.<br \/>\na)<br \/>\nUnter Marktbeherrschung ist in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht zu verstehen, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1221 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem m.w.N.). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Markts, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann nach Auffassung des OLG D\u00fcsseldorfs mittels des so genannten Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu ber\u00fccksichtigen, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grunds\u00e4tzlich aber nicht der Preis). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts dar (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1221 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<br \/>\nIm Zusammenhang mit den hier beanspruchten Rechten aus dem Klagepatent erfolgt die Abgrenzung bez\u00fcglich des Lizenzvergabemarktes. Anbieter ist der Patentinhaber, Nachfrager ist der an der gesch\u00fctzten Technologie interessierte Benutzer. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, es steht eine gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung. Von einer Marktbeherrschung ist dennoch nur bei weiteren Umst\u00e4nden auszugehen, wenn der Patentinhaber aufgrund des Patents wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Produktmarkt verhindern kann. Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt die Standardessentialit\u00e4t nicht allein. Dies ist aber dann der Fall, wenn ohne eine Lizenz am standardessentiellen Klagepatent ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot nicht m\u00f6glich w\u00e4re, weil die Technik f\u00fcr den Nachfrager am Produktmarkt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1222 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Die Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1222 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAls Inhaberin des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin unstreitig eine marktbeherrschende Stellung inne. Abzustellen ist hier \u2013 wie gesehen \u2013 nicht auf den Lizenzvergabemarkt, sondern auf den nachgelagerten Produktmarkt. Daher handelt es sich nicht um AVC-f\u00e4hige Produkte im Allgemeinen, vielmehr ist weiter zu differenzieren zwischen einzelnen AVC-kompatiblen Produkten, die gegebenenfalls jedes f\u00fcr sich einen eigenen Produktmarkt begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Im vorliegenden Fall der hier allein angegriffenen mobilen Endger\u00e4te bilden diese einen eigenen Produktmarkt.<br \/>\nNach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sind aktuell so gut wie alle marktf\u00e4higen mobilen Endger\u00e4te mit dem geltend gemachten AVC-Standard ausger\u00fcstet. Die Beklagte verweist hierzu auf den Artikel \u201eH.X\/AVC Video Compression on Smartphones\u201c von M P X (Anlage VP 1, 1a). Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten.<br \/>\nIn Zeiten, in denen Videoformate jeglichen Angebots (Streaming-Dienste; Mediatheken; Kurzfilme in Nachrichten-Apps, eigene Kurzfilme der Nutzer in messanger-Apps etc.) existieren und auch breit genutzt werden, ist die Dekodierungstechnik zum Abspielen von AVC- Files ein \u201eMust-Have\u201c f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer von mobilen Endger\u00e4ten, insbesondere eines Smartphones. Nicht in diesen relevanten sachlichen Markt fallen andere AVC f\u00e4hige Aufzeichnungs-, Abspiel- oder \u00dcbertragungsger\u00e4te wie Fernseher, Notebooks, PCs, etc., die gegebenenfalls einen eigenen Produktmarkt begr\u00fcnden. Denn ein Kunde, der ein Smartphone erwerben m\u00f6chte, mit dem er au\u00dferdem unterwegs Videos oder Nachrichten in Mediatheken schauen kann, wird nicht stattdessen einen Fernseher, ein Notebook und wahrscheinlich nicht einmal ein Tablet w\u00e4hlen. Diese Produkte sind nicht austauschbar, da die Kunden das Smartphone gerade wegen der \u00fcberschaubaren Gr\u00f6\u00dfe, der M\u00f6glichkeit eine Telefonverbindung aufzubauen und auch der im Regelfall l\u00e4ngeren Akkulaufzeiten w\u00e4hlen. Dar\u00fcber hinaus ist der AVC-Standard nicht austauschbar, weil das jeweilig verwendete Videoformat durch den Inhalte-Anbieter und nicht den Hersteller des Endger\u00e4ts definiert wird. Deswegen unterst\u00fctzen alle Endger\u00e4te verschiedene Standards, um in jedem Fall eine korrekte Wiedergabe des Videos zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat daher eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt der Smartphones. Der r\u00e4umlich-relevante Markt ist der weltweite Markt. Smartphones werden als sog. \u201efl\u00fcchtige Ware\u201c weltweit gehandelt und es liegen homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Insbesondere f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndliche Funktion des (mobilen) Abspielens von Bildmaterial bestehen keine regionalen Besonderheiten. Die Abnehmer werden weltweit die unterschiedlichen Modelle der Mobiltelefone \u2013 insbesondere hinsichtlich der Videofunktion \u2013 f\u00fcr austauschbar halten.<br \/>\nDies trifft auch f\u00fcr die technische Funktion zu, die das Klagepatent sch\u00fctzt. Die Kl\u00e4gerin selbst beruft sich darauf, dass das Klagepatent standardwesentlich f\u00fcr die Nutzung des AVC-Standards ist (siehe oben unter Ziffer IV).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil \u201eX\u201c aufgestellten \u201eRoadmap\u201c (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1223 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist.<br \/>\nSinn und Zweck des skizzierten Verhandlungsablaufs ist es, eine Situation zu erreichen, die derjenigen im freien Wettbewerb am ehesten entspricht. Der Gerichtshof stellt Mindestanforderungen auf, die von redlichen Parteien beiderseitig ernsthaft und ausgeglichen gef\u00fchrte Verhandlungen repr\u00e4sentieren sollen. Hierf\u00fcr bedarf es nach einer Verletzungsanzeige seitens des SEP-Inhabers und einem Zeichen der Lizenzwilligkeit des Verletzers eines Lizenzangebotes nach FRAND-Grunds\u00e4tzen durch den SEP-Inhaber, worauf der Verletzer seinerseits mit einem Gegenangebot nach FRAND-Grunds\u00e4tzen reagieren muss und \u2013 sofern der SEP-Inhaber dies ablehnt \u2013 eine Sicherheitsleistung hinterlegen und Auskunft f\u00fcr die Vergangenheit leisten.<br \/>\nAnhand dieser Ma\u00dfst\u00e4be (dazu unter a)) ist zu beurteilen, ob die Parteien den Abschluss eines Lizenzvertrages anstrebten. Da nach der Verletzungsanzeige (dazu unter b)) bereits fraglich ist, ob sich die Beklagte lizenzwillig gezeigt hat (dazu unter c)), die Kl\u00e4gerin dennoch ein Angebot abgegeben hat, das angemessen, fair und nicht diskriminierend war (FRAND; dazu unter d)), aber die Beklagte kein Gegenangebot vorgelegt hat, das ebenfalls diesen Grunds\u00e4tzen entspricht (dazu unter e)), sind der Unterlassungs-, sowie der R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch durchsetzbar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertritt, die Grunds\u00e4tze der X- Rechtsprechung k\u00e4men hier nicht zur Anwendung, tritt die Kammer dem nicht n\u00e4her. Die Grunds\u00e4tze finden auch auf die streitgegenst\u00e4ndliche Fallgestaltung Anwendung.<br \/>\nDas Wortlaut-Argument der Kl\u00e4gerin, in Rn. 64 des Urteils hei\u00dfe es, au\u00dferdem (in der englischen Fassung \u201efurthermore\u201c) sei der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht seien, in einer besseren Lage als der angebliche Verletzer, um zu pr\u00fcfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahre, und daher werde im Falle eines Standardlizenzvertrages das vorgegebene Verhandlungsmuster eben nicht einzuhalten sein, \u00fcberzeugt nicht. Der Passus markiert keine Ausnahme, sondern ist nur ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr die Verpflichtung zum initiativen Verhalten des Patentinhabers. Gleicherma\u00dfen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrags ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des kl\u00e4gerischen SEPs bestehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 \u2013 4a O 17\/17). Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der \u201eetablierten Lizenzierungspraxis\u201c konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage f\u00fchrt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 \u2013 4a O 17\/17). Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erkl\u00e4rung geweckt hat, werden schlie\u00dflich vielmehr verst\u00e4rkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 \u2013 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige seitens der Kl\u00e4gerin vor. Die Verletzungsanzeige ist in der E-Mail vom 8. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit B, B\u2013a) zu sehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnerheblich ist, dass die Verletzungsanzeige gegen\u00fcber der Muttergesellschaft der Beklagten erfolgte.<br \/>\nSo besteht gar keine Anzeigepflicht, wenn aufgrund der Umst\u00e4nde mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der angebliche Verletzer Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents hat und sein Einwand, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1224 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Anzeigepflicht ist jedenfalls bereits schon dann gen\u00fcge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen L\u00e4ndern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1224 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<br \/>\nDass die Weiterleitung der Kommunikation grunds\u00e4tzlich stattfand, zeigt bereits der Umstand, dass zun\u00e4chst A bei der Muttergesellschaft angeschrieben wurde und sich daraufhin mit E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage K 10 \u2013 Exhibit B, B-A) F als der zust\u00e4ndige IPR-Manager im Konzern der Beklagten meldete. Insofern konnte die X davon ausgehen, dass die Muttergesellschaft f\u00fcr die Verhandlungen der Konzernlizenz die richtige Ansprechpartnerin war. Sie durfte daher auch davon ausgehen, dass die Muttergesellschaft ihre 100%igen Tochter- und Vertriebsgesellschaften \u2013 wie die Beklagte \u2013 entsprechend informierte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Verletzungsanzeige ist jedenfalls mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt und stellt damit eine Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin dar. Sofern es der Beklagten fraglich erscheint, ob die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Pflichten auf die X \u00fcbertragen und diese die Pflichten \u00fcbernehmen kann, bestehen daran keine Zweifel.<br \/>\nSowohl das Lizenzvertragsangebot (Anlage K 10, Exhibit P, P-a) als auch die Verletzungsanzeige vom 8. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit B, B-a), sind als solche der Kl\u00e4gerin anzusehen.<br \/>\nDie Kammer ist nach dem in weiten Teilen unstreitigen Parteivortrag zu den vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen der \u00dcberzeugung, dass die X Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin ist und mit deren Zustimmung gehandelt hat. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens mit Klageeinreichung das Handeln der X genehmigt.<br \/>\nDie Berechtigung der X ergibt sich bereits aus dem Text des \u00fcbersendeten Standardlizenzvertrages, wonach der Lizenzgeber (Kl\u00e4gerin) dem Lizenzverwalter (X) eine Lizenz gew\u00e4hrt, um ihm die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K 10, Exhibit P-a, Seite 1, letzter Absatz). An die X sind auch die Lizenzgeb\u00fchren zu entrichten (vgl. Art. 3.1, Anlage K 10, Exhibit P-a). Es wird deutlich, dass die X im Interesse der Kl\u00e4gerin gehandelt hat und ihre Verwaltungst\u00e4tigkeit auch die Anbahnung des Lizenzverh\u00e4ltnisses umfasst.<br \/>\nErschwerend kommt in hiesigem Fall hinzu, dass die Muttergesellschaft selbst seit dem Jahre 2012 Pool-Mitglied war und diesbez\u00fcglich mit der X in Kontakt stand. Es ist unstreitig, dass die Muttergesellschaft entsprechende Vereinbarungen, die die X ihr zusandte (Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, C-a), unterzeichnete und insofern mit der X korrespondierte. Die Muttergesellschaft wusste also um die Rolle und die Handlungsbefugnisse der X im Rahmen der Lizenzierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Standards, da die X so dann auch f\u00fcr sie selbst als Lizenzverwalterin t\u00e4tig wurde.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nInhaltlich erfordert die Hinweispflicht keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen des Verletzungsvorwurfs, sondern es gen\u00fcgt, wenn der andere Teil in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Bild von der Berechtigung des ihm unterbreiteten Vorwurfs machen zu k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<br \/>\nZwar hat die X weder die Ver\u00f6ffentlichungsnummer, noch konkret die angegriffene Ausf\u00fchrungsform genannt, sondern hat pauschal auf die Verletzungsprodukte Bezug genommen (\u201eIn particular, we understand that B now offers mobile handset products and tablet products that include [\u2026] AVC\/H.X [\u2026]\u201c). Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner konkreteren Angaben.<br \/>\nDie Beklagte stellt nicht in Abrede, dass ihre Muttergesellschaft Kenntnis von den Poolpatenten, den dazugeh\u00f6rigen Passagen im Standard und dem Standardlizenzvertrag hatte. Dies erscheint auch deswegen plausibel, da die Muttergesellschaft ausweislich der Anlage K 10 Exhibit G im Internet unter www.X.com die einschl\u00e4gige SEP-Liste f\u00fcr den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugeh\u00f6rigen Standard-Abschnitte, die von den zugeh\u00f6rigen SEPs Gebrauch machen, einsehen konnte. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische claim-charts handelt \u2013 welche die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1223 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) \u2013 bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die M\u00f6glichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Sofern die Beklagte geltend macht, dass die Muttergesellschaft dennoch nicht daraus habe schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Mobiltelefone von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, spricht ihr Verhalten nach Erhalt der E-Mail vom 8. September 2011 dagegen. Denn aus der sich in den Jahren 2013 bis 2017 anschlie\u00dfenden Korrespondenz ergibt sich nicht, dass die Muttergesellschaft offene Fragen hinsichtlich der Benutzung der Pool-Patente im Hinblick auf ihre Produkte gehabt h\u00e4tte. Die Beklagte hat auch nicht mehr um die \u00dcbersendung von Claim-Charts gebeten. Hinzu tritt, dass die Muttergesellschaft selbst Pool-Mitglied durch Erwerb von bestimmten Pool-Patenten wurde. S\u00e4mtliche Umst\u00e4nde sprechen daher daf\u00fcr, dass die Muttergesellschaft den Patentpool kannte und sich auch dar\u00fcber bewusst war, dass ihre Produkte \u2013 insbesondere die Mobiltelefone \u2013 lizenzpflichtig waren.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kammer hat erhebliche Zweifel, ob die Muttergesellschaft lizenzwillig war, da in einem Zeitraum von ca. vier Jahren seitens der Muttergesellschaft \u00fcberhaupt keine Lizenzwilligkeit erkennbar war. Letztlich kann dies dahinstehen, da jedenfalls trotz eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen kl\u00e4gerischen Angebots kein Gegenangebot der Muttergesellschaft, sondern nur ein unzureichendes Angebot der Beklagten vorliegt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAn die Lizenzierungsbitte sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es gen\u00fcgt eine formlose und pauschale Erkl\u00e4rung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt, selbst schl\u00fcssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalls ausreichend sein (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1225 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Allerdings kann eine erkl\u00e4rte Lizenzbereitschaft entkr\u00e4ftet werden, wenn das Verhalten des Verletzers den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass er in Wahrheit keine Lizenz nehmen m\u00f6chte, so dass eine ernsthafte und endg\u00fcltige Lizenzverweigerung vorliegt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 9 \u2013 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen trat ein \u00fcber Jahre hinweg ambivalentes Verhalten des Verletzers zu Tage. Dem anf\u00e4nglichen Andeuten von Lizenzwilligkeit folgt eine jahrelange, einseitig gef\u00fchrte Korrespondenz seitens der X letztlich ohne Austausch von Sachargumenten und erst Ende 2015\/Anfang 2016 beginnen inhaltliche Gespr\u00e4che. Es l\u00e4sst sich dar\u00fcber hinaus nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Bild der redlich verhandelnden Vertragsparteien \u2013 als Ma\u00dfstab des EuGH in der Entscheidung B \u2013 in \u00dcbereinstimmung bringen, wenn im Rahmen der Korrespondenz bestimmte angebliche Vorbehalte \u00fcberhaupt nicht angesprochen werden, sondern das erste Mal im Rechtsstreit Erw\u00e4hnung finden.<br \/>\nDer hier zur Entscheidung gestellte Einzelfall stellt letztlich eine \u00fcber Jahre praktizierte Lizenzverweigerung dar. Im Einzelnen:<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich liegt in der Antwort des F vom 15. September 2011 auf die E-Mail vom 8. September 2011 (Anlage K 10 \u2013 Exhibit B, B-a), in dem er um die \u00dcbersendung des Vertragsunterlagen an sich bittet, ein schl\u00fcssiges Verhalten in Bezug auf die Lizenzwilligkeit. Daran anschlie\u00dfend versuchen F von der Muttergesellschaft und Herr G von X ein Treffen zu vereinbaren. Es kann also von einer generellen Verhandlungsbereitschaft im Jahr 2011 ausgegangen werden.<br \/>\nWas im Jahr 2012 geschah, ist der Kammer nicht vorgetragen worden.<br \/>\nIm Jahr 2013 bezieht sich die Beklagte darauf, dass ihre Muttergesellschaft bei Eintritt in den Patentpool als Lizenzgeberin bestimmte Vereinbarungen gegen\u00fcber der X (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, C-a) unterzeichnet habe und darin ein schl\u00fcssiges Verhalten f\u00fcr ihre generelle Bereitschaft zur Lizenznahme liege. Einem solchen Verst\u00e4ndnis kann sich die Kammer nicht anschlie\u00dfen, da die Muttergesellschaft in der Folge entgegen der wiederholten Aufforderungen der X gerade keine Lizenz genommen hat. Selbst wenn man ein schl\u00fcssiges Verhalten zun\u00e4chst annehmen wollte, nahm die Muttergesellschaft im Anschluss daran wieder davon Abstand.<br \/>\nSo scheiterte ein Meeting der zust\u00e4ndigen Mitarbeiter zu diesem Thema im M\u00e4rz 2013 zun\u00e4chst wegen Terminkollisionen (vgl. Anlage K 10, Exhibit I, I-a, Exhibit J, J-a). Im Rahmen der Korrespondenz von Oktober 2013 bis Februar 2015 (vgl. Anlage K 10, Exhibit K, K-a) zwischen Herrn F von der Muttergesellschaft und Herrn G von der X kam es trotz des Austausches einer Geheimhaltungsvereinbarung auf Bitte der Muttergesellschaft weiter nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages. So f\u00fchrt die Muttergesellschaft Umstrukturierungen und Zust\u00e4ndigkeitswechsel an, wobei monatelang keine Korrespondenz im Jahr 2014 erfolgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Korrespondenz ma\u00dfgeblich von Seiten der X gef\u00fchrt, die mehrmals nachfassen und erinnern muss, bis sie \u00fcberhaupt eine R\u00fcckantwort erh\u00e4lt. Die Kammer kann in diesem Zeitraum keine ernsthaften Verhandlungen erkennen. Selbst wenn man der Muttergesellschaft keine Blockadehaltung unterstellen m\u00f6chte, dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, dass sie \u201eauf Zeit spielt\u201c und einen Vertragsschluss verz\u00f6gert. Das Ganze gipfelt darin, dass die Mitglieder des Patentpools ihre Statuten dahingehend \u00e4ndern, dass Lizenzzahlungen gegen\u00fcber Mitgliedern einbehalten werden, die nicht selbst eine Lizenz am Patentpool nehmen. (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibits M, N ) Dar\u00fcber wird die Muttergesellschaft ebenfalls mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit O) in Kenntnis gesetzt. Ende 2015\/Anfang 2016 versucht G wiederholt vergeblich einen Termin f\u00fcr weitere Verhandlungen zu organisieren (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit L).<br \/>\nAuff\u00e4llig ist, dass die ganze Zeit \u00fcber in der Sache nicht verhandelt wurde, jedenfalls ist das nicht vorgetragen. Aus den E-Mails wird deutlich, dass die Muttergesellschaft offenbar zun\u00e4chst nur einige Produktgruppen und dann jedenfalls die Produktgruppen getrennt zu verhandeln beabsichtigte.<br \/>\nSchlie\u00dflich starten diese Verhandlungen dann ab April 2016 (vgl. Anlage VP 10). Also erst zu diesem Zeitpunkt \u2013 fast f\u00fcnf Jahre nach Verletzungshinweis und erstem Angebot \u2013 zeigt die Muttergesellschaft (wieder) ernsthafte Anstalten in Lizenzverhandlungen zu treten.<br \/>\nVor dem Hintergrund des angestrebten Zustandes, dass ernsthafte vorprozessuale Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden sollen, hat die Kammer gro\u00dfe Zweifel, dass das Verhalten der Muttergesellschaft \u00fcberhaupt als ausreichend lizenzwillig angesehen werden kann. Denn faktisch bewegt sich die Muttergesellschaft seit der Verletzungsanzeige f\u00fcnf Jahre frei im Standard ohne Lizenzen abzuf\u00fchren. Dabei handelt es sich bereits um einen Zeitraum, der in vergleichbaren F\u00e4llen die Laufzeit eines Lizenzvertrages abdeckt. Inwieweit die Erkl\u00e4rung der Lizenzwilligkeit nach Erhebung der Klage nachgeholt werden kann (vgl. Anlage VP 11) erscheint fraglich, da sie im hier zu entscheidenden Fall offensichtlich erst durch den Druck des gerichtlichen Vorgehens gegen die Beklagte erfolgte. Letztlich kann die Frage der Lizenzwilligkeit aber dahinstehen, da es gleichsam auch an einem Gegenangebot der Beklagten, das FRAND-Grunds\u00e4tzen entspricht, fehlt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nIn der Zusendung des Standardlizenzvertrages Ende September 2011 an die Muttergesellschaft liegt ein der Kl\u00e4gerin zurechenbares FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot vor. Insofern handelten die an dem Angebotsaustausch beteiligten Personen f\u00fcr die jeweils am Rechtsstreit beteiligten Parteien (dazu unter aa)), die formellen Voraussetzungen eines Angebots nach FRAND-Grunds\u00e4tzen liegen vor (dazu unter bb)), das Angebot erfasste im Ergebnis auch die Beklagte (dazu unter cc)) und auch die inhaltlichen Anforderungen an ein FRAND-Angebot sind gegeben (dazu unter dd)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWie bereits im Rahmen der Verletzungsanzeige ausgef\u00fchrt wurde, handelt es sich bei der Muttergesellschaft um die richtige Adressatin.<br \/>\nDer Standardlizenzvertrag wurde von der X \u00fcbersendet und ist ausweislich des Wortlauts der Pr\u00e4ambel als ein Angebot der Kl\u00e4gerin an den Konzern der Beklagten zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen. Die Lizenzgeberin (die Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrt der Lizenzverwalterin (X) eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit P-a).<br \/>\nSofern die Beklagte das Handeln der X der Kl\u00e4gerin nicht zurechnen lassen m\u00f6chte, mag zwar ein eigenes Handeln der X vorliegen, weil sie eine Unterlizenz vergibt. Dennoch stellt dieses Handeln durch Unterlizenzierung letztlich nur eine T\u00e4tigkeit dar, die die X anstelle der Kl\u00e4gerin (und aller anderen Pool-Mitglieder) vornimmt. Dass diese Verwaltungst\u00e4tigkeit berechtigt erfolgt, ergibt sich aus den genannten Passagen des Standardlizenzvertrages selbst. Die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft stellte w\u00e4hrend der gesamten au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen die Berechtigung der X, f\u00fcr die Pool-Mitglieder zu handeln, nicht in Frage. Die Muttergesellschaft war \u00fcberdies mit der Funktion der X sp\u00e4ter als Pool-Mitglied vertraut.<br \/>\nSelbst wenn man nicht von einer vorherigen Berechtigung der X hinsichtlich aller Handlungen, die die Lizenzierung des Klagepatents als Bestandteil des Patentpools betrafen, ausgehen wollte, ist jedenfalls in der Klageerhebung eine Genehmigung der Kl\u00e4gerin zu sehen.<br \/>\nEs ist ebenfalls unsch\u00e4dlich, dass der Standardlizenzvertrag an die Muttergesellschaft und den dort zust\u00e4ndigen Mitarbeiter gerichtet war, da es um den Abschluss einer Konzernlizenz ging und Herr F ausdr\u00fccklich um die Zusendung der Unterlagen an seine Person bat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn der Zusendung des Standardlizenzvertrages Ende September 2011 ist aufgrund ihres objektiven Erkl\u00e4rungswerts eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.<br \/>\nDer f\u00fcr die Koordination der konzernweiten Lizenzverhandlungen zust\u00e4ndigen Person H lag ein vollst\u00e4ndiges Vertragsdokument vor, aus dem s\u00e4mtliche Vertragsbedingungen f\u00fcr eine Lizenz an den AVC-Standard essentiellen Patenten hervorgehen. Insbesondere der Ziffer 3.1.1. lassen sich die erforderlichen Parameter der Lizenzberechnung entnehmen. Art. 2.1. enth\u00e4lt die Gew\u00e4hrung der Lizenz f\u00fcr die AVC Produkte, wobei sich aus Art. 1.10. die Definition der AVC-Produkte ergibt.<br \/>\nEs handelt sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag f\u00fcr eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17). Datum und Name des Lizenznehmers sind frei gelassen. Der Hinweis in der Email der X vom 8. September 2011, dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden k\u00f6nnen, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftst\u00fccke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erf\u00fcllen sollen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1227 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137). Grunds\u00e4tzlich muss auch die Berechnungserl\u00e4uterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 319 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144). Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde das Bed\u00fcrfnis von konkreteren Erl\u00e4uterungen noch nicht vorliegt, kann dieses w\u00e4hrend des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 19 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.03.2016, Az. 4a O 126\/14 Rn. 254 \u2013 zitiert nach juris). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>Zwar enth\u00e4lt der Standardlizenzvertrag selbst keine Ausf\u00fchrungen zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz, solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen gleichen Bedingungen mit einer Vielzahl von Lizenznehmern geschlossen hat. Je mehr Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso st\u00e4rker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az. 4a O 126\/14 Rn. 219 \u2013 zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage K 10 \u2013 Exhibit F), ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft sp\u00e4testens im September 2012 aufgrund ihrer Stellung als Pool-Mitglied hinreichende Kenntnis \u00fcber die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren erlangt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagte die Berechnung der Lizenzh\u00f6he als solche bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt hat.<br \/>\nSchlie\u00dflich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine weitere Erl\u00e4uterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst \u00fcblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgt. Eine dahingehende Branchen\u00fcblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nFerner sind die Einw\u00e4nde der Beklagten unbehelflich, mit der Zusendung des Angebots an die Muttergesellschaft sei weder eine Lizenzierung der Tochtergesellschaften \u2013 sprich der Beklagten \u2013 noch eine Lizenzierung des Verkaufs an Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndler \u2013 wie ihn die Beklagte betreibt \u2013 verbunden gewesen.<br \/>\nDas Angebot umfasste vielmehr auch die Beklagte.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich entspricht es der Branchen\u00fcblichkeit, dass die entsprechenden Lizenzverhandlungen mit der Muttergesellschaft eines Konzern gef\u00fchrt werden, zumal diese hier vorliegend ihre Zust\u00e4ndigkeit signalisierte und anf\u00e4nglich auch eine generelle Bereitschaft, sich auf Verhandlungen einzulassen. Insofern stellt dies auch die ma\u00dfgebliche Kommunikation f\u00fcr die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines sp\u00e4ter im Prozess erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes dar (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15\/17).<br \/>\nVorliegend war es gerade nicht so, dass die konzernverbundenen Tochtergesellschaften nicht von vornherein von dem Vertragsangebot, das der Muttergesellschaft unterbreitet wurde, erfasst waren.<br \/>\nDie Lizenzierung der Tochtergesellschaften war und ist nicht ausgeschlossen. Die Kl\u00e4gerin brachte bereits im Rahmen der Korrespondenz zum Ausdruck, dass s\u00e4mtliche Konzerngesellschaften, die mit dem Vertrieb der verletzenden Produkte befasst sind, lizenziert werden sollten (vgl. Anlage VP 13, E-Mail vom 29. April 2016, (\u2026). Die konkrete Ausgestaltung einer Lizenz, die alle Konzerngesellschaften erfasst, w\u00e4re im Rahmen von ernsthaften Vertragsverhandlungen zu kl\u00e4ren gewesen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, dauerte es fast f\u00fcnf Jahre bis die Muttergesellschaft sich zu bestimmten Sachfragen innerhalb der Lizenz \u00fcberhaupt erstmals \u00e4u\u00dferte. Details der Reichweite der Lizenz und Einbeziehung von Konzerngesellschaften sind typischerweise Gegenstand von Lizenzvertragsverhandlungen, die sich an das Angebot normalerweise h\u00e4tten anschlie\u00dfen m\u00fcssen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Standardlizenzvertrag in Art. 2.9, dass die X bereit ist, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Portfolio-Lizenz zu gew\u00e4hren. So hat die Kl\u00e4gerin weiter vorgetragen, dass diese M\u00f6glichkeit in verschiedenen Varianten umgesetzt werden kann. Entweder nimmt die Konzerngruppenspitze eine zentrale Lizenz unter Einschluss aller konzernzugeh\u00f6rigen Gesellschaften, die AVC-pflichtige Produkte herstellen und\/oder vertreiben, oder die einzelnen Tochtergesellschaften nehmen \u2013 gegebenenfalls aus steuerlichen Gr\u00fcnden \u2013 jeweils separate Lizenzen. Beide M\u00f6glichkeiten sind mit Lizenznehmern bereits umgesetzt worden, z.B. mit den Unternehmen B und E Sofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, dass der E -Konzern erst im Laufe der Zeit verschiedene Zusatzvereinbarungen abgeschlossen habe, in denen andere Gesellschaften zugef\u00fcgt wurden, widerlegt das gerade nicht den kl\u00e4gerischen Vortrag, dass die Einbeziehung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist.<br \/>\nFerner steht die Tatsache, dass der Standardlizenzvertrag Vertriebshandlungen an Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndler, wie sie die Beklagte praktiziert, nicht erfasst, einer tauglichen Angebotshandlung nicht entgegen. Unbeschadet dessen, dass die Beklagte \u2013 wie sich der Anlage K 6 entnehmen l\u00e4sst \u2013 auch selbst Angebotshandlungen gegen\u00fcber Endkunden vornimmt, ist nach Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge mittlerweile unstreitig, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Vertriebshandlungen an Gro\u00df- und Einzelhandelskunden von der Lizenz erfasst wird. Dass dies f\u00fcr die Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Angebotshandlung nicht erkennbar war, ist unsch\u00e4dlich. Auch dieser Gesichtspunkt ist typischerweise Gegenstand von sich dem Angebot anschlie\u00dfenden Vertragsverhandlungen und w\u00e4re dort zu er\u00f6rtern gewesen. Die Muttergesellschaft sprach diesen Punkt jedoch \u00fcberhaupt nicht an. Nach den Ma\u00dfst\u00e4ben von Treu und Glauben und anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten w\u00e4re aber zu erwarten gewesen, dass die Muttergesellschaft diese Frage in den Verhandlungen adressiert, zumal wenn die Frage f\u00fcr sie so zentral ist, dass sie einen Hinderungsgrund f\u00fcr den Abschluss des Vertrages darstellt. Schlie\u00dflich ist es auch nur die Muttergesellschaft, die ihre eigenen Konzernstrukturen kennt und der X mitteilen kann, welche Besonderheiten f\u00fcr sie wichtig sind. Abgesehen davon h\u00e4tte die X die irrige Rechtsansicht der Muttergesellschaft aufkl\u00e4ren k\u00f6nnen und es h\u00e4tte sich \u2013 wie die Beklagte nunmehr selbst festgestellt hat \u2013 herausgestellt, dass das Gesch\u00e4ftsmodell des Konzerns der Beklagten durchaus von dem Standardlizenzvertrag erfasst wird.<br \/>\nSofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Standardlizenzvertrag mit anderen Lizenznehmern so gelebt wurde, bleibt hierf\u00fcr kein Raum mehr. Denn sie selbst hat zur Lizenzierung der E vorgetragen und nach Durchsicht der vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge erkl\u00e4rt, dass ihr nunmehr klar geworden sei, dass ihr Gesch\u00e4ftsmodell offenbar von dem Standardlizenzvertrag mit abgedeckt und lizenziert sein soll.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas Angebot der Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus fair, angemessen und nicht diskriminierend.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 15 \u2013 zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17). Eine streng mathematische Herleitung ist nicht erforderlich, hinreichend ist \u2013 sofern m\u00f6glich \u2013 die Akzeptanz der verlangten Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154\/15, Rn. 311 \u2013 zitiert nach juris). Die Darlegung \u00fcber bereits abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist vorrangig. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher, tats\u00e4chlich Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag der einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnen oder sollen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154\/15, Rn. 312 \u2013 zitiert nach juris). Der allgemeine Einwand (vgl. Kurtz\/Straub, GRUR 2018, 136), es handele sich schon nicht um ein taugliches Indiz, weil diese Vertr\u00e4ge den Anschein eines Ausnutzen der Marktmacht per se in sich tr\u00fcgen, verf\u00e4ngt schon deswegen nicht, weil zus\u00e4tzlich zur Vorlage der Vertr\u00e4ge ebenfalls die Darlegung der Akzeptanz am Markt notwendig ist, die sich insbesondere aus einer Vergleichbarkeit der Lizenznehmer und der Lizenzsucher ergeben kann.<br \/>\nDas Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<br \/>\nDas Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren d\u00fcrfen. Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 174 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist oder das Produkt \u2013 wie hier \u2013 erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17\/17). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das vorgelegte Angebot der Kl\u00e4gerin auf Abschluss des Standardlizenzvertrages FRAND.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Umstand, dass es sich bei dem Standardlizenzvertrag um eine Pool-Lizenz handelt, macht das Angebot nicht missbr\u00e4uchlich.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz im Markt akzeptiert ist, da sie bereits tausendfach abgeschlossen wurde, wie die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge zeigt. Dieses Indiz vermochte die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht zu ersch\u00fcttern. Ihrem Vortrag l\u00e4sst sich weder eine Unangemessenheit der Lizenzbedingungen entnehmen, noch hat sie einen sachlichen Grund aufgezeigt, warum nur f\u00fcr sie andere Lizenzbedingungen in Betracht kommen, noch, dass sie mit Lizenznehmern vergleichbar w\u00e4re, die ebenfalls nicht den Standardlizenzvertrag zu den aus Anlage K 10 Exhibit P ersichtlichen Konditionen abgeschlossen haben.<br \/>\nDie Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine m\u00f6gliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. \u201eone-stop-shop\u201c-L\u00f6sung; vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17 m.w.N.). In den Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (nachfolgend: Leitlinien) sind die im Grundsatz positiven und wettbewerbsf\u00f6rdernden Wirkungen wie Senkung der Transaktionskosten, Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren und eine zentrale Lizenzvergabe angef\u00fchrt (Leitlinien, Rn. 245). Damit einher geht eine bessere Durchsetzungsm\u00f6glichkeit der Lizenz f\u00fcr SEP-Inhaber aufgrund der leichteren Kontrolle der Vertr\u00e4ge und eine leichtere Verfolgung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen. Die Kommission nimmt eine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Wirkung erst dann an, wenn ein Pool ausschlie\u00dflich oder zu einem erheblichen Teil aus substituierbaren Technologien besteht, die zu kollektiven Koppelungsgesch\u00e4ften und Preisfestsetzung zwischen den Wettbewerbern f\u00fchren (Leitlinien, Rn. 246, 255). Ein Ausbeutungstatbestand wird regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgeb\u00fchren durch die Aufnahme m\u00f6glichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17 m.w.N.).<br \/>\nBesondere Umst\u00e4nde, die das Angebot wettbewerbsbeschr\u00e4nkend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Vergabe der Poollizenzen stellt eine angemessene, branchen\u00fcbliche Behandlung dar. Der Einwand der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die gro\u00dfen Lizenznehmer seien insoweit nicht indikativ, weil es sich um Pool-Mitglieder handele, greift in zweifacher Hinsicht nicht. Erstens widerspricht sich die Beklagte letztlich selbst, wenn sie unterstellt, dass mit der Pool-Mitgliedschaft besondere Vorteile einhergehen, da sie sich selbst jahrelang als Pool-Mitglied geweigert hat, Lizenznehmerin zu werden. Sie hat unstreitig Kenntnis von den Vereinbarungen der Pool-Mitglieder mit der X, so dass angesichts dessen ihr pauschaler Einwand nicht tr\u00e4gt. Zweitens spricht der Umstand, dass Unternehmen wie X \u2013 wobei letzteres reiner Netto-Zahler ist \u2013 die Pool-Lizenz abgeschlossen haben, gegen eine Korrelation von eingebrachten Pool-Patenten und Lizenzdaten. Beide Unternehmen haben eine gro\u00dfe Marktmacht und sind durchaus in der Lage, in Lizenzverhandlungen angemessene Bedingungen durchzusetzen. Die Tatsache, dass auch sie den Standardlizenzvertrag abgeschlossen haben, spricht daf\u00fcr, dass die Bedingungen FRAND sind.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass das Angebot eine konzernweite Lizenz beinhaltet, ist weder unangemessen noch diskriminierend.<br \/>\nEine konzernweite Lizenz wird dem globalen Mobilfunkmarkt und den verschiedenen Konzernstrategien gerecht und ist mit geringeren Transaktionskosten verbunden. Insoweit entfalten auch die vorgelegten Standardlizenzvertr\u00e4ge, gegen die die Beklagte nach der Vorlage keine substantiierten Einw\u00e4nde mehr geltend gemacht hat, eine Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit.<br \/>\nUnstreitig ist auch, dass die Muttergesellschaft die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt und durch Tochtergesellschaften weltweit vertreibt. Das besondere Interesse der Kl\u00e4gerin an einer konzernweiten Lizenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Damit wird eine Vermischung von lizenzierten und nicht lizenzierten Produkten innerhalb eines Konzerns vermieden, die ansonsten dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass eine effektive Rechtsdurchsetzung verhindert wird (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15\/17).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich kein Gegenangebot unterbreitet, dass seinerseits FRAND-Grunds\u00e4tzen entspricht<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie mit Schreiben vom 13. September 2018 (Anlagenkonvolut VP 12) an die X \u00fcbermittelten unterzeichneten Standardlizenzvertr\u00e4ge stellen ein Gegenangebot und nicht die Annahme des kl\u00e4gerischen Angebots dar. Die blo\u00dfe Bereitstellung im Internet ist kein Angebot, sondern allenfalls eine invitatio ad offerendum. Das kl\u00e4gerische Angebot ist wiederum allein an die Muttergesellschaft der Beklagten erfolgt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin Standardlizenzvertrag zwischen der X und der Beklagten allein entspricht nicht FRAND-Grunds\u00e4tzen.<br \/>\nAus den bereits er\u00f6rterten Gr\u00fcnden ist eine Konzernlizenz grunds\u00e4tzlich branchen\u00fcblich. Hier steht die Beachtung des Diskriminierungsverbots im Vordergrund, denn der Abschluss des Standardlizenzvertrages entspricht dem mit den anderen Lizenznehmern praktizierten Lizenzmodell. Da die Muttergesellschaft bzw. der Konzern der Beklagten auch unstreitig weltweit t\u00e4tig ist, erschlie\u00dft sich nicht, inwieweit die Beklagte einen sachlichen Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung geltend machen kann.<br \/>\nFerner kann die Beklagte auch nicht wirksam ins Feld f\u00fchren, sie k\u00f6nne nur eine Annahme f\u00fcr sich erkl\u00e4ren. Zwar ist dieser Einwand im Grundsatz erheblich, weil die Beklagte eine eigenst\u00e4ndige juristische Person darstellt. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte eine 100%ige Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft ist. Die Muttergesellschaft bestimmt das Verhalten der Beklagten und kann somit durch eine selbstst\u00e4ndige Lizenznahme f\u00fcr einen Gleichlauf der Lizenzen sorgen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15\/17). Dies wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin das \u201eIntellectual Property\u201c-Strategiekommitee, dessen Vorsitz der CEO innehat, die IP-Strategie des Unternehmens kontrolliert und alle wichtigen Entscheidungen \u00fcberpr\u00fcft. Eine unangemessene Behandlung der Beklagten ist daher nicht nachvollziehbar. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf die durch die nationale Reichweite der Patente bedingte Relativit\u00e4t des gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckziehen und anf\u00fchren, sie sei in diesem Verfahren allein Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs. Diese nationale Beschr\u00e4nkung wird den globalen Marktgegebenheiten nicht gerecht und wird durch den Konzern der Beklagten vielmehr ausgenutzt, um unter dem Druck der Klage nur in dem Umfang eine Lizenz zu nehmen, wie sie durch die Reichweite eines Titels erzwungen ist. Faktisch setzt damit aber die Muttergesellschaft ihrerseits eine auf einzelne Unternehmen bezogene Lizenzierung durch, indem sie vermittelt durch die Beklagte lediglich der Lizenznahme einzelner Tochterunternehmen zustimmt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15\/17).<br \/>\nDer Eindruck, dass die Muttergesellschaft die Beklagte letztlich nur \u201evorschiebt\u201c, wird auch durch das bereits geschilderte vorprozessuale Verhalten der Muttergesellschaft erh\u00e4rtet. Dieses Verhalten ist gerade nicht mit dem Postulat des EuGH (vgl. Urt. v. 16.07.2015, Az. C-170\/13 (X), GRUR 2015, 764, Rn. 65, 66) vereinbar, dass der Verletzer auf das kl\u00e4gerische Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren hat, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt wird. Hier hat die Muttergesellschaft durch ihr ambivalentes Verhalten \u00fcber Jahre ernsthafte Verhandlungen blockiert und sich \u00fcberhaupt nicht konkret zu den einzelnen Modalit\u00e4ten der Lizenz verhalten. Sie hat die Lizenz so lange herausgez\u00f6gert wie es ihr m\u00f6glich war. Vor diesem Hintergrund stellt es keine redlichen und ernsthaften Verhandlungen \u00fcber eine Lizenz im Mobilfunkbereich dar, wenn die Muttergesellschaft sich der Lizenz entzieht und ihre Tochtergesellschaft isoliert unter dem Druck eines drohenden Unterlassungsurteils lizenzieren m\u00f6chte.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDa die Beklagte die durch die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 7 gesch\u00fctzte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG und \u00a7 10 Abs. 1 PatG benutzt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Die Wiederholungsgefahr ergibt sich dabei aus der bereits begangenen Verletzung (vgl. BGH GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>Die Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbots ist dabei auch gerechtfertigt, soweit der Unterlassungsanspruch auf Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG gest\u00fctzt ist. Zwar kommt ein Schlechthinverbot im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte\/Rinken, PatG 10. Aufl.: \u00a7 10 Rn. 40 ff.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn weder ein Warnhinweis, noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar ist und dem Lieferant ohne weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann (Schulte\/Rinken, PatG 10. Aufl., \u00a7 10 Rn. 43). Das ist hier der Fall. Denn die Nutzung der patentverletzenden AVC-Anwendung erfolgt erst beim Endabnehmer der angegriffenen Smartphones, regelm\u00e4\u00dfig einem privaten Endverbraucher. Diesem gegen\u00fcber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelm\u00e4\u00dfig ins Leere liefe: Ein Hinweis, die AVC-Kompatibilit\u00e4t nicht nutzen zu d\u00fcrfen, ist gegen\u00fcber einem Endverbraucher nicht nur unzutreffend, sondern d\u00fcrfte auch ein ernsthaftes Kaufhindernis darstellen. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht AVC-f\u00e4hig sei. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich seitens der Kl\u00e4gerin nicht feststellen, ob die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen einem Warnhinweis nicht doch die AVC-Dekodierung benutzen. Der Beklagten ist es hingegen ohne weiteres zumutbar, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dergestalt abzuwandeln, dass den Nutzern die AVC-Dekodierung nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht, indem die entsprechenden Codec-Programmbestandteile entfernt werden (auch wenn die Hardware-technischen Voraussetzungen noch gegeben sind).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage l\u00e4sst sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61\/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Denn f\u00fcr die Annahme, dass die Erfindung neu im Sinne des Art. 52 Abs. 1, 4 EP\u00dc ist (dazu 1.) und auch erfinderisch (dazu unten 2.), sprechen ebenso gewichtige Gr\u00fcnde, wie gegen sie, so dass sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit sagen l\u00e4sst, dass ein Nichtigkeitsverfahren zum Erfolg f\u00fchren wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Fig. 3 des Klagepatents ist dabei bereits aus Rechtsgr\u00fcnden kein neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik, auch wenn das Klagepatent sie selbst als Stand der Technik bezeichnet. Denn ma\u00dfgeblich sind nicht die subjektiven \u2013 und wohlm\u00f6glich irrigen \u2013 Vorstellungen des Anmelders davon, was der Stand der Technik sei, sondern die objektive Sachlage und damit allein, ob sich der Inhalt der Fig. 3 neuheitssch\u00e4dlich aus einer der Entgegenhaltungen ergibt (vgl. BGH Urt. v. 18.11.2014 \u2013 X ZR 143\/12, BeckRS 2015, 00325, &#8211; Fu\u00dfbodensystem, Rz. 23 mwN.; BGH NJW-RR 1994, 1400, 1401 \u2013 Muffelofen).<\/li>\n<li>Neu im Sinne des Art. 52 Abs. 1, 54 EP\u00dc ist eine Erfindung dann nicht, wenn sie in ihrer G\u00e4nze, also in allen beanspruchten Merkmalen, im Stand der Technik offenbart war. Dabei kommt es darauf an, dass eine Entgegenhaltung alle in Rede stehenden Merkmale offenbart (vgl. BGH, GRUR 1980, 283, 284 \u2013 Terephthals\u00e4ure; GRUR 1989, 494, 495 \u2013 Schr\u00e4gliegeeinrichtung; Urteil vom 04.11.2008, X ZR 154\/05, BeckRS 2009, 02615).<br \/>\nDabei ist neuheitssch\u00e4dlich einerseits nur, was nicht nur die einzelnen Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbart, sondern auch ihre vom Klagepatent vorausgesetzte Kombination (vgl. BGH, GRUR 1992, 599, 600 &#8211; Teleskopzylinder).<br \/>\nZum anderen ist allein ma\u00dfgeblich, was im Priorit\u00e4tszeitpunkt an technischen Lehren der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurde und zwar unbeschadet der Frage, wie und wodurch es ver\u00f6ffentlicht wurde (vgl. Mellius in: Benkard, PatG, 11. Aufl, \u00a7 3 Rn. 55 f.). Ver\u00f6ffentlicht wird durch eine ver\u00f6ffentlichte Druckschrift ihr gesamter Inhalt, also auch die Beschreibung des (vermeintlichen) Stands der Technik.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NK 5 offenbart das Merkmal 4 in der hier nur noch geltend gemachten Variante der arithmetischen Kodierung nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die NK 6 offenbart nicht eine arithmetische Kodierung im Sinne des Merkmals 4, sondern sieht eindeutig und offenkundig ausschlie\u00dflich die Anwendung l\u00e4ngenvariabler Kodierung vor.<br \/>\nDies ergibt sich nicht allein daraus, dass arithmetische Kodierung nicht erw\u00e4hnt wird, sondern auch daraus, dass sich die NK 6 auf l\u00e4ngenvariable Kodierung ausdr\u00fccklich festlegt, die sowohl als Stand der Technik beschrieben als auch als Gegenstand der Erfindung vorgesehen ist. Dies zeigt bereits Spalte 1 Zeile 65, wonach die Verwendung eines einzigen, l\u00e4ngenvariablen Kodierverfahrens vorgesehen ist.<br \/>\nAber auch aus der Fig. 6, die nach der Beschreibung den Stand der Technik zeigt, werden die TCOEFF Daten, die auf der Blockebene enthalten sind, durch ein l\u00e4ngenvariables Kodierungsverfahren kodiert und dekodiert, die in Fig. 6 auszugsweise dargestellt wird und wie sich auch aus der Beschreibung in Spalte 5 Zeile 61 ff. ergibt.<br \/>\nEs besteht auch kein erkennbarer Anlass f\u00fcr den Fachmann, angesichts der substantiell verschiedenen Komplexit\u00e4t, der sich daraus ergebenden Anforderungen an die Hardware und der auch sonst unterschiedlichen Funktionsweise, das arithmetische Kodieren in das l\u00e4ngenvariable Kodieren hineinzulesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht die NK 13 als neuheitssch\u00e4dlich ansieht, denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht das Merkmal 4 des Klagepatents als durch die NK 13 unmittelbar und eindeutig offenbart ansieht:<br \/>\nDies ergibt sich noch nicht aus den Syntax-Tabellen K und L. Zu Recht geht die Kl\u00e4gerin zwar davon aus, dass beide Tabellen einen Deskriptor f\u00fcr das Syntaxelement \u201eM\u201c aufweisen, der stets ue(v) lautet und damit auf ein l\u00e4ngenvariables Kodierverfahren und kein arithmetisches verweist. Dies zeigen wiederum die Definitionen der NK 13: Danach bezeichnet der Deskriptor ue(v) ein \u201eN\u201c, CABAC- (und somit arithmetisch) kodierte Syntaxelemente werden hingegen durch ae(v) dargestellt (vgl. zu beidem S. 13 der NK 13).<br \/>\nAnders als bei den andern, in den Tabellen vorgesehen F\u00e4llen, die f\u00fcr jedes weitere Syntaxelement jeweils ue(v) und ae(v) ausweisen, getrennt durch ein \u201eoder\u201c Symbol, ist ue(v) im Falle von \u201eM\u201c der einzige vorgesehene Deskriptor. Dass \u201eM\u201c auch CABAC-kodiert sein kann, ist somit nicht offenbart.<br \/>\nHieraus folgt indes nicht, dass stets zwei Verfahren, Exponential-Golomb einerseits und arithmetische CABAC Kodierung andererseits, zum Einsatz kommen m\u00fcssten:<br \/>\nWie die NK 13 an anderer Stelle zeigt, wird diese mit diesem Deskriptor belegte Variable \u201eM\u201c gar nicht immer versendet:<br \/>\n\u201cO ABP coefficient index (M)<br \/>\nIf the explicit B prediction block weighting is in use, M indicates the ABP coefficient index. If P is 0, then M is not sent and regarded as 0. For the skipped macroblock, the ABP coefficient corresponding to M=0 is used.\u201d<br \/>\nWenn sie aber nicht nur mit einem Wert belegt wird, etwa zu Null angenommen, sondern gar nicht gesendet wird, kann sie auch weder kodiert, noch dekodiert werden. Die NK 13 sieht mithin F\u00e4lle vor, in denen die \u201eM\u201c im Datenstrom schlicht nicht existiert.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich jedoch nicht mit f\u00fcr eine Aussetzung hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die NK 13 eindeutig und unmittelbar offenbart, dass ausschlie\u00dflich und einzig CABAC Kodierung zum Einsatz kommen soll, wie das Klagepatent dies in der geltend gemachten Fassung in Merkmal 4 fordert:<br \/>\nDenn die Syntaxtabellen der NK 13 sind nicht vollst\u00e4ndig und befinden sich noch in der Entwicklung, wie die Tabelle Q (S. 23) zeigt, die \u00fcberhaupt keine Deskriptoren enth\u00e4lt und seitens des Editors damit \u00fcberschrieben wurde, dass die Syntax f\u00fcr CABAC anders aussehen m\u00fcsse.<br \/>\nEs ist daraus folgend nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, was sich in diesen Tabellen faktisch finden wird, wenn sie erst einmal bestehen. Die genaue Umsetzung ist letztlich nicht erkennbar. Damit ist nicht eindeutig offenbart, dass diese Tabellen, wenn sie denn einmal fertig sind, ausschlie\u00dflich CABAC-Deskriptoren enthalten werden und nicht \u2013 wie K und L \u2013 daneben auch noch andere.<br \/>\nEs findet sich weiter auch keine Absichtserkl\u00e4rung, die den eindeutigen Schluss darauf, dass jedenfalls ausschlie\u00dflich CABAC-Kodierung angewendet werden soll, zul\u00e4sst. Eine solche Erkl\u00e4rung findet sich \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 zwar im sp\u00e4teren Standard, aber in der NK 13 selbst fehlt sie. Gr\u00fcnde, aus denen der Fachmann den Schluss ziehen k\u00f6nnte, dass nach der NK 13 eindeutig allein und ausschlie\u00dflich CABAC zur Anwendung gelangen soll, wie es das Klagepatent f\u00fcr arithmetische Kodierung in Merkmal 4 beansprucht, und es nicht mit \u201eim Wesentlichen\u201c oder \u201ewo tunlich\u201c sein Bewenden haben darf, sind nicht ersichtlich.<br \/>\nEs kann dabei dahinstehen, ob die grundlegende Entscheidung f\u00fcr die Anwendung von CABAC-Kodierung bereits auf Sliceebene in der Syntax getroffen wird, und ob sich daraus die Anwendung des Deskriptors ae(v), der auf CABAC verweist, in allen vorgesehenen und bereits dargestellten F\u00e4llen in der NK 13 ergibt.<br \/>\nDenn dies schlie\u00dft nicht aus, dass sich in den Tabellen auch noch andere Deskriptoren finden, wie gerade K und L zeigen.<\/li>\n<li>Soweit die NK18 hier bereits weiter gediehen ist, ist indes nicht ersichtlich, dass die nach ihrem Erstellungsdatum drei Tage vor dem Anmeldedatum des Klagepatents erstellte Schrift, auch wenn man sie als output-Dokument des Treffens in Klagenfurt ansieht, innerhalb dieser drei Tage auch ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nEbensowenig gibt die NK18 \u2013 oder eine der anderen, vorgelegten Anlagen \u2013 Aufschluss dar\u00fcber, ob die in ihr enthaltenen \u00c4nderungen tats\u00e4chlich auf dem Treffen in Klagenfurt besprochen wurden, oder ob dort \u00f6ffentlich ein grundlegendes Bekenntnis zu CABAC als ausschlie\u00dflichem Kodierungsverfahren er\u00f6rtert bzw. beschlossen wurde.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents beruht auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, denn sie hat sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, Art. 52 Abs. 1, 56 EP\u00dc.<br \/>\nEin erfinderischer Schritt fehlt, wenn der Stand der Technik die zu pr\u00fcfende, erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<br \/>\nEs bedarf weiter aber auch einer sich aus dem Stand der Technik ergebenden Anregung, den Weg der Erfindung zu beschreiten, um diese als naheliegend im vorgenannten Sinne anzusehen, wobei es eine Frage des Einzelfalles ist, in welchem Ma\u00dfe der Fachmann derartige Anregungen im Stand der Technik ben\u00f6tigt (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 &#8211; Installiereinrichtung II und BGH, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2014 \u2013 X ZR 139\/10 \u2013 Farbversorgungssystem, Rn. 25 &#8211; zitiert nach juris).<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Lehre des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung nicht im Stand der Technik nahegelegt.<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, der Fachmann werde durch die Kombination der NK 5 mit der NK 8 dahin gef\u00fchrt, mehrere Huffman-Tabellen f\u00fcr die Headerdaten zu verwenden, kann dies dahinstehen. Denn wie bereits ausgef\u00fchrt, handelt es sich bei der Verwendung mehrere Tabellen nach Huffman nicht um die Verwendung mehrerer Kodierverfahren im Sinne des Merkmals 3.<\/li>\n<li>Auch die Kombination der NK 13, die als einzige Entgegenhaltung artihmetisches Kodieren offenbart, mit anderen Entgegenhaltungen gibt dem Fachmann keine hinreichende Anregung, zu der Erfindung des Klagepatents zu gelangen:<br \/>\nZwar gibt die NK 13 die Anregung CABAC einzusetzen, und die NK 6 gibt die Anregung, lediglich ein Verfahren einzusetzen. Die NK 6 verfolgt damit aber einen anderen Zweck: Sie will innerhalb des l\u00e4ngenvariablen Kodierens die Resynchronisation verbessern, um die Auswirkungen von \u00dcbertragungsfehlern zu bek\u00e4mpfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann aus der sich auf ein anderes Verfahren beziehenden L\u00f6sung eines anderen Problems der NK 6 die Anregung erh\u00e4lt, den im Klagepatent vollkommen anderen Zwecken dienenden Gedanken der Anwendung nur eines Verfahrens aus der NK 6 zu isolieren, um damit ein anderes Problem \u2013 das des Klagepatents &#8211; zu adressieren.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Vollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf (\u2026) festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2863 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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