{"id":8005,"date":"2019-06-14T18:00:05","date_gmt":"2019-06-14T18:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8005"},"modified":"2019-06-14T15:44:12","modified_gmt":"2019-06-14T15:44:12","slug":"4b-o-4-17-dekodierungsverfahren-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8005","title":{"rendered":"4b O 4\/17 &#8211; Dekodierungsverfahren 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2862<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt,in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,\n<p>wobei die Vorrichtungen umfassen:<\/p>\n<p>eine Pr\u00e4diktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Pr\u00e4diktionswert f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von \u201eA\u201c ist,<\/li>\n<li>einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts auszuw\u00e4hlen, und<\/li>\n<li>einer Einheit zum Dekodieren mit variabler L\u00e4nge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge,<\/li>\n<li>wobei die Pr\u00e4diktionseinheit einen Pr\u00e4diktionswert mit einem Wert von &#8222;A&#8220; bestimmt, wenn keine dekodiertenBl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden;<br \/>\n(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4)<\/p>\n<p>und \/ oder<\/li>\n<li>b) Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nmit:<br \/>\nBestimmen eines Pr\u00e4diktionswertes f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist;<\/li>\n<li>wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von &#8222;A&#8220; ist;<\/li>\n<li>Ausw\u00e4hlen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts; und<\/li>\n<li>Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge,<\/li>\n<li>wobei der Pr\u00e4diktionswert als ein Wert von &#8222;A&#8220; bestimmt wird, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden;<br \/>\n(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.12.2018, Az. 4b O 4\/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000.000 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., 4., 5.: 23.000.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 2., 3.: 6.000.000 EUR<br \/>\nZiff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP X (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27. M\u00e4rz 2003 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 15. April 2002 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 07. Februar 2007. Am 12. August 2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen X gef\u00fchrt (Anlage K 3).<\/li>\n<li>Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Bilddekodierungsverfahren.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents lauten in der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>Anspruch 1<br \/>\n\u201eDekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, mit:<br \/>\nBestimmen eines Pr\u00e4diktionswertes f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von \u201eA\u201c ist,<br \/>\nAusw\u00e4hlen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts, und Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge,<br \/>\nwobei der Pr\u00e4diktionswert als ein Wert von &#8222;A&#8220; bestimmt wird, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 4<br \/>\n\u201eDekodiervorrichtung zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, wobei die Vorrichtung umfasst:<br \/>\neine Pr\u00e4diktionseinheit (X), die ausgestaltet ist, einen Pr\u00e4diktionswert f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist, wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von &#8222;A&#8220; ist, einer Tabellenauswahleinheit (X), die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts auszuw\u00e4hlen, und einer Einheit (X) zum Dekodieren mit variabler L\u00e4nge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge,<br \/>\nwobei die Pr\u00e4diktionseinheit (X) einen Pr\u00e4diktionswert mit einem Wert von &#8222;A&#8220; bestimmt, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 4B ein Musterdiagramm, das eine physikalische Position eines zu kodierenden aktuellen Blocks und des als Referenz verwendeten kodierten Blocks zeigt. Es handelt sich um einen Fall der Verwendung von zwei benachbarten Bl\u00f6cken.<br \/>\nFig. 19 zeigt den Fall, in dem ein Bitstrom einer Anzahl von Koeffizienten mit Bezug zu Tabellen in die Anzahl von Koeffizienten transformiert wird.<br \/>\nFig. 20C schlie\u00dflich zeigt einen Fall der Verwendung einer VLC-Tabelle ohne Verwendung von Kodetabellen.<\/li>\n<li>Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte vertreibt in Deutschland u.a. die Telefone \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO\/IEC XXX. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und f\u00fchrte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl f\u00fcr mobile Anwendungen als auch im TV und HD-Bereich die ben\u00f6tigte Datenrate bei gleicher Qualit\u00e4t mindestens um die H\u00e4lfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.XXX. Bei ISO\/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung H gef\u00fchrt. Es ist der zehnte Teil des I-Standards zu der ISO\/IEC-Nr. XXX (achte Ausgabe 01.09.2014; auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit dem AVC-Standard kompatibel. Die auf den angegriffenen Ger\u00e4ten abgespielten \u201eJ\u201c verwenden die Profile \u201eK\u201c, \u201eL\u201c und \u201eM\u201c des AVC-Standards.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil eines AVC\/H.XXX-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der Gesellschaft N, LLC (nachfolgend: N) verwaltet.<\/li>\n<li>Die N h\u00e4lt auf ihrer Internetseite (www.A .com) den als Anlage K 10 \u2013 Exhibit G\/G-a vorgelegten Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit \u00fcber 2.000 Lizenznehmer mit der N abgeschlossen, wobei im Einzelnen streitig ist, ob jeder dieser Lizenznehmer den konkret in Bezug genommenen Standardlizenzvertrag geschlossen hat. \u00dcber die genannte Internetseite k\u00f6nnen Konkordanzlisten\/Cross Reference Charts (Anlage K 10 \u2013 Exhibit E) abgerufen werden, die einschl\u00e4gige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist eine Liste der Lizenzgeber einsehbar (Anlage K 10 \u2013 Exhibit D).<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e[Pr\u00e4ambel]<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nJeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten gem\u00e4\u00df der Bestimmungen dieses Vertrages zu gew\u00e4hren.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nNichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte geh\u00f6ren, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n2. Gew\u00e4hrung durch den Lizenzverwalter<br \/>\n2.1<br \/>\nAVC Produkte(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [\u2026].<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n3.<br \/>\nGeb\u00fchren und Bezahlung<br \/>\n3.1<br \/>\nGeb\u00fchren f\u00fcr die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. F\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:<br \/>\n3.1.1.<br \/>\nAVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschr\u00e4nkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als \u201eEinheit\u201c bezeichnet werden) und unabh\u00e4ngig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Geb\u00fchr zu entrichten:<\/li>\n<li>Verkauf von Einheiten in einem beliebigen<br \/>\nKalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Geb\u00fchren<br \/>\n0 bis 100.000 Einheiten 0,00.<br \/>\n100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit<br \/>\nmehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz \u00fcbersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge f\u00fcr den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften:<\/li>\n<li>Kalenderjahr Zu entrichtende Geb\u00fchr nach<br \/>\nUnternehmen pro Jahr<br \/>\nVerkauf 2005 und 2006 3.500.000 $<br \/>\nVerkauf 2007 und 2008 4.250.000 $<br \/>\nVerkauf 2009 und 2010 5.000.000 $<br \/>\nVerkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $<br \/>\nVerkauf 2016 8.125.000 $<br \/>\nVerkauf zwischen 2017 und 2020 9.750.000 $\u201c<\/li>\n<li>Weitere Regelungen zum Umfang der gew\u00e4hrten Lizenz sind in Ziffer 2.2 \u2013 Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eVorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Abs\u00e4tzen 2.1 \u2013 2.7 dieser Vereinbarung gew\u00e4hrten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gew\u00e4hren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gew\u00e4hren.\u201c<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird als ein \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtstr\u00e4ger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages auf diesen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Seit dem Jahr 2009 f\u00fchrte zun\u00e4chst die \u201eO\u201c, die wie die Beklagte eine Konzerngesellschaft der chinesischen Muttergesellschaft P Ltd ist (nachfolgend: Muttergesellschaft), mit der B Lizenzverhandlungen, in die sp\u00e4ter auch die Muttergesellschaft involviert war. Die Verhandlungen hatten zun\u00e4chst nur den MPEG 2 Standard zum Gegenstand. Ein wesentlicher Punkt, \u00fcber den die Parteien keine Einigung erzielten, war die Lizenzierung des regionalen Marktes der Volksrepublik China (nachfolgend: VRC). Die Muttergesellschaft favorisierte eine weltweite Lizenzierung mit Ausnahme der VRC, die B bestand hingegen auf eine Einbeziehung des chinesischen Marktes.<br \/>\nMit E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage K 10 \u2013 Exhibit A, A-a) wandte sich die B hinsichtlich des streitgegenst\u00e4ndlichen AVC-Standards erneut an die Q. So hei\u00dft es dort in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Hierauf reagierte Q per E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 21, 21 a) durch Herr E , genannt C , worin er um ein Telefonat bat, um die weiteren Einzelheiten dieser Angelegenheit besprechen zu k\u00f6nnen. Mit E-Mail vom 10. Februar 2012 best\u00e4tigte C den Erhalt der Lizenzunterlagen, die zuvor versehentlich an die Adresse seines vorherigen B\u00fcros geschickt worden waren.<br \/>\nIn der sich anschlie\u00dfenden Kommunikation wurde \u2013 wie im Rahmen der Verhandlungen \u00fcber den Q-Standard \u2013 thematisiert, ob eine Lizenzierung nur an einzelne Konzerngesellschaften m\u00f6glich sei, ohne dass die chinesische Mutter bzw. der chinesische Markt davon erfasst werde. Im November 2013 endeten die Gespr\u00e4che, bevor es im Juli 2016 zu einem erneuten Treffen kam, an dem unter anderem \u00fcber die Lizenzierung des AVC-Standards verhandelt wurde. Eine Lizenzierung fand jedoch nicht statt.<\/li>\n<li>Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits legte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ein erstes Gegenangebot vom (\u2026) vor. Das erste Gegenangebot wurde von (\u2026). Das Angebot \u00fcbernahm aus dem Standardlizenzvertrag die Staffelung nach Anzahl der Einheiten, aber mit unterschiedlichen Lizenzs\u00e4tzen f\u00fcr unterschiedliche regionale M\u00e4rkte (\u2026). Die Kl\u00e4gerin nahm dieses Angebot nicht an.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom (\u2026) legte die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine unwiderrufliche Bankb\u00fcrgschaft (\u2026) \u00fcber einen Betrag in H\u00f6he von bis zu (\u2026) (Anlage B 42, 42a) vor. Gleichzeitig k\u00fcndigte die Beklagte die zeitnahe Abrechnung allf\u00e4lliger Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Ziffern 4.4 und 4.5 des Angebots vom (\u2026).<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom (\u2026) legte die Beklagte ein zweites Gegenangebot vor (Anlage B 87), das sie der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom (\u2026) (Anlagen B 89, 89a) ebenso wie eine Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Zeitraum (\u2026) (Anlagen B 88, 88a) zukommen lie\u00df. Im Unterschied zum ersten Angebot bieten die Konzerngesellschaften der Beklagten (\u2026) nunmehr eine weltweit einheitliche Lizenz in H\u00f6he von X US-Cent ohne regionale Differenzierung (\u2026). Den Lizenzsatz berechnete die Beklagte pro rata aus dem Betrag, der der Kl\u00e4gerin nach Auffassung der Beklagten nach der Anzahl ihrer Patente im Verh\u00e4ltnis zur Anzahl aller Patente im Patentpool zusteht, inklusive eines Aufschlags von X% f\u00fcr den Mehraufwand der Kl\u00e4gerin, wegen einer Lizenzierung au\u00dferhalb des Pools. Das Inkrafttreten des Vertrages bestimmt sich nach der Annahme durch die Kl\u00e4gerin. Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sind auf Grundlage der angebotenen Lizenzraten zu verg\u00fcten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung lehnte die Kl\u00e4gerin auch dieses Angebot ab.<\/li>\n<li>Abgesehen von hiesigem Rechtsstreit ist ein Verfahren der hiesigen Kl\u00e4gerin gegen die I vor der Kammer anh\u00e4ngig (\u2026). Andere Poolmitglieder (J II LLC, K ; L K.K.) f\u00fchren gegen die Beklagte ebenfalls Rechtstreitigkeiten. Auch in diesen Verfahren erkl\u00e4rte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzvertr\u00e4ge bereit.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent sei standardwesentlich f\u00fcr die Benutzung des AVC-Standards. Der AVC-Standard beziehe sich \u201eblockbasierend\u201c, n\u00e4mlich auf Basis von R, auf ein Dekodierungsverfahren zur Dekodierung eines \u201ekodierten Images\u201c (eines kodierten Bildes). Das \u201ekodierte Image\u201c (das kodierte Bild) werde durch Umwandlung eines Bildes in \u201eKoeffizienten, die \u00f6rtliche Frequenzkomponenten aufweisen\u201c (Transformationskoeffizienten) erworben. Das gelte auch f\u00fcr die Chroma-Werte. Auch bei den Abtastraten X und X werde das kodierte Bild durch Transformation von Koeffizienten der Chroma-Komponenten S und T, die Ortsfrequenzen zeigten, erhalten. Beim Dekodieren des Bildes m\u00fcssten diese Ortsfrequenzkomponenten der Chroma-Komponenten S und T zur\u00fccktransportiert werden, um zusammen mit den zur\u00fccktransformierten Luma-Ortsfrequenzkomponenten das dekodierte Bild zu erhalten.<\/li>\n<li>Es werde weiterhin ein \u201evorhersagbarer Wert f\u00fcr eine Gesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten\u201c (nC) in einem zu dekodierenden \u201eaktuellen Block\u201c (einem aktuellen Makroblock) anhand einer \u201eGesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten\u201c (nB), die in einem \u201esich oberhalb des aktuellen Blocks befindlichen dekodierten Block\u201c (blkB) eingeschlossen sind, und eine \u201eGesamtzahl von nicht nullwertigen Koeffizienten\u201c (nA), die in einem \u201esich links des aktuellen Blocks befindlichen dekodierten Block\u201c (blkA) eingeschlossen sind, bestimmt.<br \/>\nDabei gen\u00fcge die \u2013 unstreitige \u2013 Bestimmung des Pr\u00e4diktionswertes f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten f\u00fcr einen U. Denn das Klagepatent erfordere nur die Bestimmung des Pr\u00e4diktionswertes f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten seien, f\u00fcr einen einzigen Block des Bildes.<\/li>\n<li>Es werde eine \u201eTabelle der variablen Kodel\u00e4nge\u201c (Sp. 2 der Tabelle 9-5 in Kombination mit einer der Sp. 3 bis 6 der Tabelle 9-5 des AVC-Standards) anhand des ermittelten \u201evorhersagbaren Werts\u201c (nC) ausgew\u00e4hlt. Dabei gen\u00fcge bereits die Auswahl einer VLC Tabelle f\u00fcr einen Luma-Block des kodierten Bilds. Eine VLC-Tabelle erfasse zus\u00e4tzlich die ersten beiden Spalten der Tabelle 9-5 des AVC-Standards, weil sich hieraus die Zuordnung zwischen den VLC Kodew\u00f6rtern zu den dekodierten Werten \u201eV\u201c und \u201eW\u201c ergebe.<br \/>\nDie Tabelle 9-5 des AVC-Standards enthalte damit mehrere VLC-(Unter )Tabellen. Es erfolge eine Auswahl einer VLC-Tabelle von verschiedenen VLC-Tabellen in Abh\u00e4ngigkeit des Pr\u00e4diktionswerts, wie vom Klagepatent verlangt.<br \/>\nAu\u00dferdem verenge die Beklagte den Begriff \u201eTabelle\u201c zu sehr. Die im Klagepatent bez\u00fcglich der Funktion der Tabelle genannte Aufgabe bestehe darin, einem Wert einen Kode mit variabler L\u00e4nge zuzuweisen, so dass der jeweilige Wert dem Kode variabler L\u00e4nge entspricht. Entscheidend sei, dass die Tabelle einen Wert in einen Kode transformiere bzw. den Kode in den entsprechenden Wert transformiere. Bei einer VLC-Tabelle stelle dabei der VLC Kode \u201ecodierte Daten\u201c im Sinne des Klagepatents dar und der Wert stelle die dekodierte Repr\u00e4sentation dieser \u201ecodierten Daten dar\u201c. Dabei erfasse die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Tabelle s\u00e4mtliche Implementierungsvarianten, die die Transformation eines VLC Kodes zu entsprechenden dekodierten Daten erlaubten.<br \/>\nDer AVC-Standard setze die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre voraus, weil einem VLC Kodewort der Tabelle 9-5 des Standards \u00fcber die zweite Spalte der Tabelle 9-5 die entsprechende dekodierte Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten (\u201eW(Y))\u201c zugeordnet sei.<\/li>\n<li>Ein Schlechthinverbot sei gerechtfertigt; ein Warnhinweis w\u00e4re wirkungslos und w\u00fcrde die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht davon abhalten, die patentgesch\u00fctzte Lehre zu benutzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, sie habe alle AVC-pflichtigen Unternehmen, die noch keine Lizenz abgeschlossen h\u00e4tten, mit Serien-E-Mails kontaktiert, darunter auch die chinesischen Wettbewerber der Beklagten L. Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die N dazu befugt oder bevollm\u00e4chtigt sei, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Klagepatents t\u00e4tig zu werden. Sie behauptet ferner, dass s\u00e4mtliche Mitglieder des Pools es stets und ausschlie\u00dflich mit Lizenzvergaben \u00fcber den Pool h\u00e4tten bewenden lassen und keines der Poolmitglieder direkt und au\u00dferhalb des Pools eine Individuallizenz an Schutzrechten vergeben habe. Der gesamte Vortrag wird von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Erfolgschancen bei der Rechtsdurchsetzung in chinesischen Patentverletzungsverfahren geringer seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Grunds\u00e4tze, die der EuGH in der Entscheidung \u201eB \/L\u201c aufgestellt habe, f\u00e4nden in diesem Fall keine Anwendung, sondern es seien die vom BGH aufgestellten Grunds\u00e4tze aus der Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c anzuwenden. Es gebe in der Elektronikbranche einen seit Jahren angebotenen und branchenbekannten Standardlizenzvertrag, so dass keine Informationsasymmetrie bestanden habe, wie sie der Entscheidung \u201eB \/L\u201c des EuGH zugrunde gelegen habe. Insofern h\u00e4tte die Beklagte bereits unmittelbar nach Benutzungsaufnahme der AVC-Technologie ein Angebot unterbreiten und laufend Rechnung legen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sowie auch die \u00fcbrigen Mitglieder des Patentpools h\u00e4tten N das Mandat und die einfache Lizenz erteilt, in ihrem Namen den Standardlizenzvertrag zu schlie\u00dfen. Es sei offenkundig, dass N ein Lizenzverwalter sei und daher die Lizenzvergabe namens und in Vollmacht der Poolmitglieder also auch der Kl\u00e4gerin besorge.<br \/>\nDie globale T\u00e4tigkeit des B -Konzerns einerseits und die globale Abdeckung des AVC-Standards bzw. der Pool-Patente w\u00fcrden Lizenzgespr\u00e4che mit der Konzernspitze gebieten. Anderenfalls best\u00fcnde dar\u00fcber hinaus eine Missbrauchsgefahr, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone als fl\u00fcchtige Ware auch in nicht lizensierten L\u00e4ndern vertrieben w\u00fcrden. Abgesehen davon handele es sich bei der Muttergesellschaft um die Herstellerin, so dass sie die eigentliche Quelle des patentverletzenden Vertriebs sei, was eine Lizenzierung erforderlich mache.<br \/>\nBereits in der E-Mail vom (\u2026) (Anlage K 10 \u2013 Exhibit A, A-a) sei ein ausreichender Verletzungshinweis zu sehen, weil auf die konkreten Handlungen, den Vertrieb von Mobiltelefonen und Tablets, hingewiesen worden sei. Im \u00dcbrigen handele es sich bei den von der Beklagten aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an den Verletzungshinweis nur um eine F\u00f6rmelei, weil die Beklagte als f\u00fchrendes IP-Unternehmen mit einer der gr\u00f6\u00dften Patentabteilungen der VRC, sehr wohl mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Technik vertraut gewesen sei. Das Verlangen von Claim Charts oder einer Proud List sei erstmalig in (\u2026) zur Sprache gekommen.<\/li>\n<li>Weiter l\u00e4ge auch ein schriftliches FRAND-Angebot seitens der Kl\u00e4gerin vor. Der mit E-Mail vom (\u2026) \u00fcbermittelte Standardlizenzvertrag sei der Vertrag, der nahezu 1.400-mal unver\u00e4ndert ohne jegliche Ausnahme abgeschlossen worden sei, daran \u00e4ndere auch der Vermerk \u201eMuster\u201c nichts. Diese Information sei der Kl\u00e4gerin auch fr\u00fchzeitig \u00fcbermittelt worden. Der einzige offene Punkt sei die Regelung f\u00fcr die Lizenzschulden der B -Unternehmensgruppe f\u00fcr die Vergangenheit gewesen.<br \/>\nDie Beklagte habe sich anhand der Essentiality Cross Reference Charts von der Standardessentialit\u00e4t der Pool-Patente \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, und sei dazu auch ohne weiteres als ein Unternehmen mit einer der gr\u00f6\u00dften Patentabteilungen, die mit allen namhaften IP-Kanzleien weltweit in Kontakt stehen, in der Lage gewesen. Jedenfalls h\u00e4tte die Beklagte externen Sachverst\u00e4ndigen Rat einholen k\u00f6nnen.<br \/>\nAlle bisherigen Lizenznehmer des Patentpools h\u00e4tten die Darlegung der Essentialit\u00e4t anhand der genannten Charts als ausreichend angesehen, was bereits ein schlagender Beleg daf\u00fcr sei, dass die Charts zu den gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten in der hier interessierenden AVC-Branche zum Zwecke des Nachweises der Essentialit\u00e4t geh\u00f6rten.<\/li>\n<li>Nach kartellrechtlicher Beurteilung sei die Vereinbarung mehrerer Patentinhaber, ihre standardessentiellen Patente in einem Patentpool einzubringen und Dritten eine einheitliche Lizenz an allen Poolpatenten \u2013 sei es selbst oder durch einen Poolverwalter \u2013 anzubieten (Patentpoollizenz), unbedenklich, zumal die Kommission sich in einer ihrer j\u00fcngsten Mitteilungen ausdr\u00fccklich f\u00fcr die F\u00f6rderung der Schaffung von Patenpools ausgesprochen habe. F\u00fcr die Benutzung der AVC-Technologie habe sich die streitgegenst\u00e4ndlich seitens der Kl\u00e4gerin angebotene Standardlizenz durchgesetzt. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass sie f\u00fcr die AVC-Branche zu den etablierten Lizenzgepflogenheiten geh\u00f6re und f\u00fcr andere Formen der Lizenznahme keine Notwendigkeit gesehen werde. Es diene auch den Interessen der Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert werde, weil sie damit der Notwendigkeit und Last enthoben seien, bei jedem einzelnen SchutzrechtN bern um eine Lizenz nachsuchen zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag sei ausnahmslos stets mit gleichem Inhalt gew\u00e4hrt worden. Unabh\u00e4ngige, neutrale Gutachter seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den im Pool befindlichen Patenten um SEPs handele. Dies belege auch der Umstand, dass fast 1.400 weltweit operierende Unternehmen die Standardlizenz genommen h\u00e4tten und keines dieser Unternehmen eine \u00dcberdeklarierung angenommen habe. Die Vorlage einer sog. \u201eproud list\u201c bed\u00fcrfe es angesichts der essentiality Toss reference charts und den Klagepatenten aus den angestrengten Parallelverfahren nicht. Die Gefahr des \u00dcberdeklarierens best\u00fcnde gegen\u00fcber der N nicht, weil die Patente erst dann in den Patentpool aufgenommen w\u00fcrden, wenn die unabh\u00e4ngige sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfung die Standardessentialit\u00e4t best\u00e4tige. Eine einseitige nicht \u00fcberpr\u00fcfte Erkl\u00e4rung nach ISO\/ITU\/IEC Regeln spiele daher keine Rolle.<br \/>\nAlle Lizenznehmer k\u00e4men ausnahmslos in den Genuss der Staffellizenzierung und der Kappungsgrenze (royalty cap). Der Konzern der Beklagten erreiche die Kappungsgrenze seit (\u2026) bereits durch Ums\u00e4tze (\u2026) die X % des globalen Konzernumsatzes ausmachten. Nach seiner Funktionalit\u00e4t handele es sich bei einem Smartphone eben nicht nur um ein mobiles Telefon, sondern auch um ein Videoabspielger\u00e4t. Lizensiert werde die Videocodiertechnik. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung ungleicher Unternehmen werde vom Diskriminierungsverbot gerade nicht erfasst.<br \/>\nEine numerische Pauschalierung ohne Anpassungsklausel sei gerechtfertigt, weil die Poollizenzierung ganz erheblich von der anf\u00e4nglichen Poollizenzierung aller anfangs bestehenden Poolpatente profitiere.<br \/>\nEine Vielzahl nicht chinesischer Lizenznehmer wie L seien auf dem chinesischen Markt erfolgreich t\u00e4tig und f\u00fchrten daf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren ab. Ein global t\u00e4tiger Weltkonzern, dem die Beklagte angeh\u00f6re, errechne seine Gewinne global und bewerte seine Vertriebst\u00e4tigkeiten global. Insofern komme es auf den global gemittelten Preis und nicht auf einen gegebenenfalls k\u00fcnstlich herabgesetzten Preis in einem einzelnen Vertriebsgebiet an. Die einheitlich global festgesetzte Poollizenz diene daher der Gleichbehandlung aller Lizenznehmer.<br \/>\n(\u2026) geh\u00f6re zu den patentst\u00e4rksten Nationen im Patentpool, so dass keine ungleiche geographische Gewichtung der Pool-Patente vorliege. Es seien auch keine gravierenden Preisunterschiede zwischen (\u2026) erkennbar.<br \/>\nDass einige Lizenznehmer f\u00fcr Mobilfunkger\u00e4te nur einige ausgew\u00e4hlte Profile des AVC-Standards nutzten, gelte f\u00fcr alle Lizenznehmer gleicherma\u00dfen. Insofern l\u00e4ge keine Ungleichbehandlung vor. Der HEVC Standard sei nicht relevant. Es handele sich um eine andere Technologie, ferner werde das Lizenzprogramm nicht von der B angeboten.<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Die Einr\u00e4umung von Ratenzahlungen f\u00fcr Lizenzschulden in der Vergangenheit oder einem Tilgungsplan stehe keiner Rabattierung gleich. Diese Ma\u00dfnahmen w\u00fcrden zudem allen Lizenznehmern angeboten.<\/li>\n<li>Das vermeintliche Auswahlkriterium der Beklagten, nur eine Lizenz an Patenten einer klagenden Poolpartei zu nehmen, sei willk\u00fcrlich und weder kartellrechtlich noch technisch begr\u00fcndbar. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass f\u00fcr AVC-standardkompatible Produkte auch eine Lizenz an den Pool-Patenten der nicht klagenden Pool-Mitglieder erforderlich sei. In diesem Zusammenhang sei das Angebot einer Individuallizenz \u201eunfrand\u201c. Insoweit w\u00fcrde durch Abweichungen von der Standardpoollizenz das eigene Poollizenzprogramm untergraben und die Poolpatentinhaber liefen durch die Gew\u00e4hrung entsprechend individueller Abweichungen Gefahr, sich dem kartellrechtlichen Diskriminierungsvorwurf auszusetzen.<br \/>\nIm Hinblick auf das erste Gegenangebot sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte eine Differenzierung der Lizenzraten zwischen (\u2026).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Dekodiervorrichtungen zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt,in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,\n<p>wobei die Vorrichtungen umfassen:<\/p>\n<p>eine Pr\u00e4diktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen Pr\u00e4diktionswert f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von \u201eA\u201c ist,<\/li>\n<li>einer Tabellenauswahleinheit, die ausgestaltet ist, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts auszuw\u00e4hlen, und<\/li>\n<li>einer Einheit zum Dekodieren mit variabler L\u00e4nge, die ausgestaltet ist, kodierte Daten zu dekodieren, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge,<\/li>\n<li>wobei die Pr\u00e4diktionseinheit einen Pr\u00e4diktionswert mit einem Wert von &#8222;A&#8220; bestimmt, wenn keine dekodiertenBl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden;<br \/>\n(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 4)<\/p>\n<p>und \/ oder<\/li>\n<li>b) Dekodierungsvorrichtungen, die zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes geeignet sind, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nmit:<br \/>\nBestimmen eines Pr\u00e4diktionswertes f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist, und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist;<\/li>\n<li>wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von &#8222;A&#8220; ist;<\/li>\n<li>Ausw\u00e4hlen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts; und<\/li>\n<li>Dekodieren von kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge,<\/li>\n<li>wobei der Pr\u00e4diktionswert als ein Wert von &#8222;A&#8220; bestimmt wird, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden;<br \/>\n(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent sei nicht standardessentiell. Der AVC-Standard offenbare nicht die Bestimmung der quantisierten Transformationskoeffizienten f\u00fcr s\u00e4mtliche der Lumasignale (Y) und Chromasignale (U, V). Eine solche Offenbarung sei aber notwendig, weil ansonsten ein kodiertes Bild (zusammengesetzt aus s\u00e4mtlichen Chroma und Lumasignalen s\u00e4mtlicher Bildpunkte) nicht sinnvoll \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Es w\u00fcrden nicht alle \u201enC\u201c-Werte nach dem AVC-Standard vorausgesagt, n\u00e4mlich diejenigen nicht, die mit den g\u00e4ngigsten Abtastraten f\u00fcr Chromasignale korrespondierten, und zwar X (f\u00fcr nC = X) und X (f\u00fcr nC = X), vgl. Ziffer 8.7 des AVC-Standards. Daher k\u00f6nne das Bild nicht sinnvoll kodiert bzw. dekodiert werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bestimme au\u00dferdem, dass bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten der oberen und linken Nachbarbl\u00f6cke alle Transformationskoeffizienten mit einem Niveauwert abweichend von \u201eA\u201c zu ber\u00fccksichtigen seien. Der laut AVC-Standard bestimmte Pr\u00e4diktionswert werde jedoch nicht auf Basis der Gesamtanzahlen der Nicht-Nullkoeffizienten des oberen und des linken Nachbarblocks bestimmt, sondern entsprechend der Note 1 in Abschnitt 9.2.1 des AVC-Standards unter Auslassung des Niveauwerts des ChromaDCLevels (Gleichanteil).<\/li>\n<li>Nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre werde eine Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts ausgew\u00e4hlt. Dabei k\u00f6nne, anders als in dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik, unstreitig aus mehreren vorhandenen Tabellen ausgew\u00e4hlt werden. Der Standard definiere demgegen\u00fcber nur die Verwendung einer einzigen VLC-Tabelle. Denn die unterschiedlichen Gruppen von Kodew\u00f6rtern (Spalten 3 bis 6 der Tabelle 9-5) w\u00fcrden sich nicht in mehreren VLC-Tabellen befinden, sondern seien lediglich in einer VLC-Tabelle, der Tabelle 9 5, zusammengefasst.<br \/>\nDer Begriff \u201eTabelle\u201c bezeichne eine spezifische, und nur als solche nach dem Klagepatent \u201eausw\u00e4hlbare\u201c, Datenstruktur, die nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis eine Anordnung von Daten in Zeilen und Spalten verlange. Die \u201eTabelle\u201c sei nach dem Klagepatent au\u00dferdem technisch-funktional dadurch bestimmt, dass sie zum \u201eKodieren mit variabler L\u00e4nge\u201c geeignet sein m\u00fcsse. Das Klagepatent verstehe darunter Tabellen, die eine Zuordnung zwischen Kodeworten variabler L\u00e4nge (VLC-Kodes) und Kodezahlen treffen. Die Kodezahlen seien dabei Zwischenwerte, die noch einer weiteren Umsetzung in die endg\u00fcltigen Anzahlen von Nicht-Null-Koeffizienten bed\u00fcrften. Nach dem AVC-Standard werde aber allenfalls eine bestimmte Spalte einer einzigen Tabelle ausgew\u00e4hlt, die f\u00fcr sich genommen jedoch keine \u201eTabelle\u201c im Sinne des Klagepatents darstelle, weil eine einzelne Spalte f\u00fcr sich alleine noch keine Zuordnung der zu (de )kodierenden Werte treffe. Dies sei nur in Kombination mit einer weiteren Spalte m\u00f6glich, die diese Werte enthalte, was die Kl\u00e4gerin jedoch f\u00fcr den AVC-Standard nicht dargetan habe. Au\u00dferdem enthalte die Tabelle 9-5 des AVC-Standards keine Zuordnungen von VLC-Kodew\u00f6rtern und Kodezahlen.<\/li>\n<li>Nach Anspruch 1 des Klagepatents werde die in Abh\u00e4ngigkeit des Pr\u00e4diktionswerts ausgew\u00e4hlte Tabelle zum Dekodieren der Anzahl der Nicht-Null-Koeffizienten des aktuellen Blocks verwendet. Aus der patentgem\u00e4\u00dfen Definition, wonach die kodierten Daten \u201edurch Kodieren der Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden\u201c, folge ferner, dass neben dieser Kodierung der Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten keine weiteren Kodierungsschritte erforderlich seien, um die zu dekodierenden Daten zu erhalten.<br \/>\nAus der Tabelle 9-5 nach dem AVC-Standard ergebe sich aber, dass die kodierten Daten (\u201eY\u201c) gem\u00e4\u00df dem Standard nicht nur durch Kodieren der Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten (\u201eW(Y)\u201c) erhalten w\u00fcrden. Vielmehr w\u00fcrden zur Dekodierung des Wertes Y zus\u00e4tzlich die nachziehenden Koeffizienten (\u201eV(Y)\u201c) kodiert. Laut Tabelle 9-5 seien diese nachziehenden Koeffizienten ebenfalls ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung der in den Spalten 3 bis 6 aufgelisteten Bitfolgen. Daher sei auch die L\u00e4nge der Codeworte auf die H\u00e4ufigkeit dieser Kombination hin optimiert und nicht mehr auf die H\u00e4ufigkeit der jeweiligen Anzahlen von Nicht Null-Koeffizienten. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass Kombinationen, die jeweils dieselbe Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten beinhalteten (etwa die Anzahl 10), mit unterschiedlichen Kodew\u00f6rtern korrespondieren, abh\u00e4ngig von der Anzahl der sog. \u201etrailing ones\u201c. Eine solche Kodierung von Kombinationen verschiedener Werte l\u00f6se jedoch nicht mehr die erfinderische Aufgabe einer m\u00f6glichst effizienten Kodierung der Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten mit Kodeworten variabler L\u00e4nge.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe die Patentverletzung auch deswegen nicht substantiiert, weil es gegen\u00fcber der vom Standard definierten Verwendung einer (einzigen) VLC-Tabelle alternative Implementierungsm\u00f6glichkeiten gebe. Die Tabelle 9.5 k\u00f6nne mittels Fallunterscheidung umgangen werden. Au\u00dferdem erlaube es der Standard, den nC-Wert auf \u201eX\u201c zu setzen, wenn es keine Bl\u00f6cke oberhalb oder links des aktuellen Blocks gebe.<\/li>\n<li>Ein Schlechthinverbot sei hinsichtlich der geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht gerechtfertigt, weil eine wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Betracht komme. Daher k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin allenfalls Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von unmittelbaren Patentverletzungen durch Dritte verlangen.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, dass die von ihr vorgebrachten Zahlen betreffend die Verbreitung des Standardlizenzvertrages in der Mobilfunkbranche f\u00fcr den Zeitraum (\u2026) von der Datenbank (\u2026) stammen. Ferner h\u00e4tten die Mitarbeiter (\u2026) den gesamten AVC-Pool analysiert, Frau N habe diejenigen AVC Poolpatente identifiziert und analysiert, die in englischer Sprache ver\u00f6ffentlicht worden seien. Den gesamten Vortrag bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass alle \u00fcbrigen vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge dasselbe Portfolio betreffen und somit vergleichbar seien. Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass Pr\u00fcfungsumfang und Beweisma\u00df des US-Verfahrens N mit der deutschen Gerichtspraxis vergleichbar seien, so dass das Urteil des US District Court of Washington at Seattle vom 25. April 2013 keine Aussage \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Standardlizenz von X f\u00fcr hiesiges Verfahren treffe.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Geltendmachung der Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche durch die Kl\u00e4gerin kartellrechtswidrig sei, weil die Kl\u00e4gerin das vom EuGH in der Entscheidung \u201eB \/ZTE\u201c aufgestellte Prozedere nicht eingehalten habe.<br \/>\nDie Beklage habe vor Erhebung der Klage in keiner Weise mit der Kl\u00e4gerin in Kontakt gestanden. Aber auch die X habe (\u2026) die Muttergesellschaft nicht hinreichend \u00fcber die Verletzung informiert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin selbst habe nicht gehandelt. Insoweit passe es nicht zusammen, dass die X einerseits namens und in Vollmacht der Poolpatentinhaber Lizenzen schlie\u00dfen k\u00f6nnen soll \u2013 dann w\u00e4re sie stellvertretend t\u00e4tig \u2013 oder aber Nutzungsrechte im Wege einer einzigen Unterlizenz vergebe, dann handele es sich um eine Lizenzvergabe an Dritte im eigenen Namen. Sofern die X als Lizenzgeberin mit der Befugnis zur Unterlizenzvergabe t\u00e4tig sei, schlie\u00dfe das aber eine Handlungszurechnung an die Kl\u00e4gerin aus. Der vom EuGH vorgesehene Dialog werde empfindlich gest\u00f6rt, wenn zun\u00e4chst mit dem Pool verhandelt werde.<br \/>\nEine Verletzungsanzeige liege nicht vor. Der blo\u00dfe Hinweis auf den Vertrieb der beklagtenseitigen Produkte, die nach dem AVC-Standard arbeiten sollten, sowie die \u00dcbersendung einer dem Standardlizenzvertrag beigef\u00fcgten Patentliste, seien nicht ausreichend.<br \/>\nZu keinem Zeitpunkt sei eine Liste repr\u00e4sentativer Patente (sog. proud list) einschlie\u00dflich einer Gegen\u00fcberstellung der einzelnen Patentanspr\u00fcche mit den entsprechenden Passagen des Standards \u00fcbersandt worden. Bei einer Referenzliste von 5.000 Patenten, sei es auch einem mit der Technik vertrauten Experten unm\u00f6glich, die konkret geltend gemachten Patentanspr\u00fcche und deren Verletzung eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen. Dies gelte umso mehr f\u00fcr die Beklagte, die selbst \u00fcber keine AVC-essentiellen Schutzrechte verf\u00fcge und insofern mit der dem Klagepatent zugrunde liegenden Technik nicht vertraut sei.<br \/>\nDie \u00dcbersendung der Standardlizenzvertr\u00e4ge insbesondere auch im (\u2026) stelle kein wirksames Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Es habe sich lediglich um Mustervertragsbedingungen gehandelt, die keine Unterschrift enthielten und auch den Lizenznehmer nicht konkretisierten. Insofern stelle dies allenfalls eine invitatio ad offerendum dar. Im \u00dcbrigen seien die wesentlichen Erw\u00e4gungen aufgrund derer die X ihre vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND halte, nicht erl\u00e4utert worden. Dies gelte selbst dann, wenn die Essentialit\u00e4t der (allermeisten) Schutzrechte f\u00fcr den geltend gemachten Standard au\u00dfer Streit st\u00fcnde, treffe aber umso mehr zu, wenn \u2013 wie hier \u2013 Grund zu der Annahme bestehe, dass der ganz \u00fcberwiegende Teil aller im Pool geb\u00fcndelten Portfolioschutzrechte tats\u00e4chlich nicht essentiell sei. Es liege ein unzul\u00e4ssiges \u201ebundling\u201c vor. Die gemeinsame Lizenzierung von essentiellen und nicht essentiellen Patenten durch den Pool f\u00fchre zu einem verbotenen Preiskartell der Poolmitglieder. Die Standard-Poollizenz biete massive Anreize zum \u00dcberdeklarieren. Die f\u00fcr den AVC-Standard anwendbaren ISO\/ITU\/IEC Regeln tr\u00e4fen kaum Vorkehrungen, die geeignet w\u00e4ren, ein unangemessenes Aufbl\u00e4hen von SEP-Portfolios zu verhindern.<br \/>\nDie Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass sie diskriminiert werde, und zwar sowohl mit Blick auf (\u2026).<\/li>\n<li>Das Angebot ber\u00fccksichtige nicht, dass in unterschiedlichen Absatzm\u00e4rkten sehr stark unterschiedliche Verkaufspreise und folglich verschiedene Lizenzniveaus vorherrschten. Der erzielte Umsatz (\u2026) bleibe deutlich hinter dem (\u2026) zur\u00fcck. Sofern die Lizenzierung dies nicht ber\u00fccksichtige, k\u00e4me es gemessen am Verkaufspreis zu einer eindeutig exzessiven Gesamtlizenzbelastung. Der Umstand, dass trotz (\u2026) die dort erzielten Ums\u00e4tze deutlich zur\u00fcckblieben, sei ein Beleg f\u00fcr die g\u00fcnstigeren Preise (\u2026). Wie sich aus dem englischen Urteil im Verfahren \u201eO \/B \u201c ergebe, sei f\u00fcr die Berechnung der FRAND Lizenzrate in China ein Faktor von 50% dessen, was in anderen M\u00e4rkten noch als FRAND angesehen werden k\u00f6nne, anzusetzen.<br \/>\nFerner vergebe die X die Poollizenzen regional unterschiedlich, so das keineswegs in jedem Fall zwingend auch die Konzernmutter und\/oder alle Konzerngesellschaften lizenziert w\u00fcrden. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten k\u00f6nne dann auch die chinesische Muttergesellschaft der Beklagten von der Lizenzierung ausgenommen bleiben.<br \/>\nDie Deckelung des volumenbasierten Staffellizenzsatzes beg\u00fcnstige \u00fcberproportional gro\u00dfvolumige Lizenznehmer mit hohen Absatzzahlen. Die Beklagte werde insbesondere gegen\u00fcber Multiproduktanbieter benachteiligt, da diese mit TV-Ger\u00e4ten etc. viel schneller die Kappungsgrenze erreichten und von diskriminierenden Effektivlizenzs\u00e4tzen profitieren. Je gr\u00f6\u00dfer das Delta zwischen den tats\u00e4chlichen St\u00fcckzahlen eines Lizenznehmers und den zum Erreichen des H\u00f6chstbetrages allein notwendigen St\u00fcckzahlen, umso gr\u00f6\u00dfer die Spreizung der anwendbaren Effektivlizenzs\u00e4tze.<\/li>\n<li>Die Beklagte erleide \u00fcberdies Wettbewerbsnachteile, weil der Standard letztlich aus unterschiedlichen Substandards (Profilen) bestehe, die nicht alle von den Ger\u00e4ten der Beklagten unterst\u00fctzt w\u00fcrden. Und selbst bei dem unterst\u00fctzten Profil (\u201eK\u201c) gebe es optionale Merkmale, deren Unterst\u00fctzung f\u00fcr das verwirklichte Profil nicht zwingend erforderlich sei (wie FMO, ASO, RS, data partitioning und SI\/SP slices und die in den Endger\u00e4ten der Beklagten tats\u00e4chlich nicht verwirklicht w\u00fcrden. Der Nachfolgestandard H.XXX oder HEVC sehe unterschiedlich hohe Raten vor, je nachdem in welchem Umfang die Produkte eines Lizenznehmers von den Profilen des Standards Gebrauch machten.<\/li>\n<li>Der wirtschaftliche Wert des Patentpools entspreche nicht mehr dem, den der Pool noch im Jahre 2004 hatte. Neben der Abnahme der Essentialit\u00e4tsrate trage der Vertrag auch nicht dem Umstand Rechnung, dass der Standard insgesamt in seiner Bedeutung und damit an wirtschaftlichem Wert abgenommen habe. Er werde vielmehr schematisch \u00fcber Jahre hinweg angewendet.<br \/>\nDie \u00fcberwiegende Mehrheit der durch den Pool verwalteten Patente stehe (\u2026). Die Anwendung der Standardlizenzs\u00e4tze auch f\u00fcr (\u2026) f\u00fchre zu einer vergleichsweise \u00fcberproportionalen Gewichtung von territorial unterrepr\u00e4sentierten Schutzrechten.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag habe sich nicht im Wettbewerb mit alternativen Lizenzangeboten am Markt durchgesetzt, da es solche schlichtweg nicht gebe. Die Lizenzpraxis des Patentpools ziele ausschlie\u00dflich auf die Standardlizenz ab, w\u00e4hrend gleichzeitig die Poolmitglieder individuelle Portfoliolizenzen verweigerten.<\/li>\n<li>Die Lizenzierungspraxis sei h\u00f6chst selektiv. Ma\u00dfgeblich sei die Lizenzierung auf dem relevanten Produktmarkt der Mobiltelefone. Betrachte man diesen relevanten Markt seien auf Grundlage einer weltweiten Betrachtung nach St\u00fcckzahlen X % in einem Zeitraum (\u2026) bis einschlie\u00dflich (\u2026) nicht lizensiert. Von den X % des lizensierten Marktes entfallen X % auf Mitglieder des X Pools. Somit seien nur % des Marktes Lizenznehmer und zugleich Pool-Mitglieder. Eine solche Lizenzierungspraxis sei nicht aussagekr\u00e4ftig und hieraus k\u00f6nnten keine belastbaren Schl\u00fcsse f\u00fcr die Marktakzeptanz der Standardlizenz von X gezogen werden.<\/li>\n<li>Die vorgelegten Vertr\u00e4ge seien ungeeignet, den FRAND-Charakter zu belegen.<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nDa die M\u00f6glichkeit, individuelle Lizenzen mit den einzelnen Pool-Mitgliedern, weiterhin bestehe m\u00fcsse, st\u00fcnden die Individuallizenz und der Standardlizenzvertrag f\u00fcr den Patentpool als Alternativen nebeneinander, die beide FRAND-gem\u00e4\u00df seien.<br \/>\nDas erste Gegenangebot ber\u00fccksichtige die regionale Verteilung der Poolpatente, den Anteil der Kl\u00e4gerin an allen essentiell-deklarierten Poolpatenten, den Anteil derjenigen Profile und Merkmale, die von mobilen Endger\u00e4ten, namentlich denen der Beklagten bzw. des Konzerns der Beklagten typischerweise nicht unterst\u00fctzt w\u00fcrden und (\u2026) nach der englischen Rechtsprechung vorgenommenen 50%-Abschlag.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die Entgegenhaltungen EP X (Anlagenkonvolut Z, dort AA) und JVT-FXXX (NK 7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Inanspruchnahme der in der Klagepatentschrift angegebenen Priorit\u00e4t vom 15.04.2002 unwirksam sei.<br \/>\nDer Gegenstand der unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche sei dar\u00fcber hinaus nicht erfinderisch gegen\u00fcber der im Pr\u00fcfungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigten Druckschrift \u201eEmerging H.XXX Standard: Overview and BB Digital Media Platform Implementation, White Paper\u201c (NK 8) in Kombination mit dem Fachwissen oder mit den Entgegenhaltungen ISO-IEC CC (Anlage B 62 \/ NK 15) und VCEG-LXX (Anlage B 63 \/ NK 16) bzw. gegen\u00fcber einer Kombination der im Pr\u00fcfungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigten Druckschriften JVT-BXXX (NK 9) und JVT-BXXX (NK 10).<\/li>\n<li>Die beigezogene Akte 4b O 5\/17 war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Bilddekodierungsverfahren.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war eine Kodierung bewegter Bilder bekannt, die im Allgemeinen ein Bild in Bl\u00f6cke einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe unterteilt und eine Intrabildvorhersage und eine Interbildvorhersage f\u00fcr jeden Block durchf\u00fchrt (Anlage K 2, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Anschlie\u00dfend wendet sie eine orthogonale Transformation, z.B. eine diskrete Cosinustransformation oder dergleichen, auf jeden Block der kleinsten Einheit eines Bereiches (d.h. 4\u00d74 Pixel) an, um somit eine Kodierung durchzuf\u00fchren, die eine Kodierung mit variabler L\u00e4nge auf der Grundlage der Laufebenenkodierung f\u00fcr Koeffizienten verwendet, die mittels orthogonaler Transformation gewonnene Raumfrequenzkomponenten aufweisen.<\/li>\n<li>Die Kodierung mit variabler L\u00e4nge weist den Werten der im Block enthaltenen Koeffizienten, auf die die orthogonale Transformation angewendet wird (Ebene), sowie den Zahlen bestehend aus einer Serie eines Koeffizienten 0 (Lauf) einen Kode variabler L\u00e4nge zu (Abs. [0003]). In diesem Fall wird eine Tabelle, die den Werten mit dem Kode variabler L\u00e4nge entspricht, als VLC-Tabelle bezeichnet. Bei dem herk\u00f6mmlichen Verfahren wird nur eine Tabelle als VLC-Tabelle jeweils f\u00fcr die Intravorhersagekodierung und die Intervorhersagekodierung vorbereitet (Bezug zu ISO\/IEC CC (E) Information Technology &#8212; coding of audio-visual objects, Part2: Visual (1.12.1999) S. 119, 7.4.1 Variable length decoding). Es besteht daher das Problem, dass sich die Kodierungseffizienz in Abh\u00e4ngigkeit von einer Qualit\u00e4t eines zu kodierenden aktuellen Bildes stark unterscheidet.<\/li>\n<li>Um dieses Problem zu l\u00f6sen, ist laut Klagepatentschrift ein Verfahren denkbar, das mehrere Tabellen vorbereitet, um somit auf diese Bezug zu nehmen durch Umschalten zwischen diesen entsprechend der Anzahl der Koeffizienten ungleich 0, die in einem aktuellen Block enthalten sind, auf den die orthogonale Transformation angewendet wird (Abs. [0005]). Um dies zu verwirklichen, sei es notwendig, eine Kodierung durchzuf\u00fchren, indem eine Kodierung mit variabler L\u00e4nge f\u00fcr die Anzahl der Koeffizienten ungleich 0 angewendet wird, jedoch seien das Kodierungsverfahren und das Dekodierungsverfahren noch nicht geschaffen worden.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war die Schrift EP X vorbekannt, die sich auf einen Bildkodierer und dekodierer bezieht. Gem\u00e4\u00df dieser Anmeldung wird vorgeschlagen, dass die Modusdaten eines zu kodierenden Blocks anhand der Modusdaten der bereits kodierten benachbarten Bl\u00f6cke vorhergesagt werden und unter Verwendung einer Kodeworttabelle, die gem\u00e4\u00df einer Pr\u00e4diktionstrefferquote umgeschaltet wird, kodiert werden (Abs. [0006]). In der Kodeworttabelle werde die Kodewortl\u00e4nge k\u00fcrzer als f\u00fcr die Kodierungsmodi mit h\u00f6herer Trefferquote eingestellt.<\/li>\n<li>Vorbekannt war auch der Artikel von Gisle Bjontegaard: \u201eVerbesserte Entropiecodierung mit geringerer Komplexit\u00e4t f\u00fcr Transferkoeffizienten\u201c (Improved low complexity entropy coding for transfer coefficients) bez\u00fcglich eines auf der Entropiekodierung beruhenden Vorschlags. Der Grundgedanke der Arbeit ist die Schaffung eines st\u00e4rker selbstadaptiven Verfahrens und die vorgeschlagene Methode verwendet nur einen einzigen Scan.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Bilddekodierungsverfahren sowie ein Bildkodierungsverfahren vorzuschlagen, die die Kodierung der Anzahl von Koeffizienten ungleich 0, die in dem Block enthalten sind, auf den die orthogonale Transformation angewendet wird, mit hoher Effizienz unabh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t des aktuellen Bildes verwirklicht (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren und in Anspruch 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 1<\/li>\n<li>1. Dekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes,<br \/>\n1.1 wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen,<br \/>\n1.2 mit:<br \/>\n1.2.1 Bestimmen eines Pr\u00e4diktionswertes,<br \/>\n1.2.2 Ausw\u00e4hlen einer Tabelle,<br \/>\n1.2.3 Dekodieren von kodierten Daten.<\/li>\n<li>2. Bestimmen eines Pr\u00e4diktionswertes f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist,<br \/>\n2.1 auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist,<br \/>\n2.2 und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist,<br \/>\n2.3 wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von \u201eA\u201c ist,<br \/>\n2.4 wobei der Pr\u00e4diktionswert als ein Wert von \u201eA\u201c bestimmt wird, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden.<\/li>\n<li>3. Ausw\u00e4hlen einer Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts.<\/li>\n<li>4. Dekodieren von kodierten Daten,<br \/>\n4.1 die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind,<br \/>\n4.2 unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge.<\/li>\n<li>Anspruch 4<\/li>\n<li>1. Dekodiervorrichtung zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes,<br \/>\n1.1 wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt,<br \/>\n1.2 wobei die Vorrichtung umfasst:<br \/>\n1.2.1 eine Pr\u00e4diktionseinheit (X),<br \/>\n1.2.2 eine Tabellenauswahleinheit (X),<br \/>\n1.2.3 eine Einheit (X) zum Dekodieren mit variabler L\u00e4nge.<\/li>\n<li>2. Die Pr\u00e4diktionseinheit (X),<br \/>\n2.1 ist ausgestaltet, einen Pr\u00e4diktionswert f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten zu bestimmen, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist,<br \/>\n2.1.1 auf Basis einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der oberhalb des aktuellen Blocks angeordnet ist,<br \/>\n2.1.2 und einer Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem dekodierten Block enthalten sind, der links von dem aktuellen Block angeordnet ist,<br \/>\n2.1.3 wobei jeder Nicht-Null-Koeffizient ein Transformkoeffizient mit einem Niveauwert abweichend von \u201eA\u201c ist,<br \/>\n2.2 die Pr\u00e4diktionseinheit (X) bestimmt einen Pr\u00e4diktionswert mit einem Wert von \u201eA\u201c, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden werden.<\/li>\n<li>3. Die Tabellenauswahleinheit (X) ist ausgestaltet, eine Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts auszuw\u00e4hlen.<\/li>\n<li>4. Die Einheit (X) zum Dekodieren mit variabler L\u00e4nge ist ausgestaltet, kodierte Daten zu dekodieren,<br \/>\n4.1 die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind,<br \/>\n4.2 unter Verwendung der ausgew\u00e4hlten Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merkmale 1 und 1.1, 3, 4.1 sowie die Merkmalsgruppe 2 des Anspruchs 1 und des Anspruchs 4 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents setzt ein Dekodierverfahren zum blockweisen Dekodieren eines kodierten Bildes voraus, wobei das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen (Merkmale 1 und 1.1). Anspruch 4 sch\u00fctzt eine entsprechende Dekodiervorrichtung (Merkmale 1 und 1.1).<\/li>\n<li>Das Klagepatent geht davon aus, dass bei der Kodierung bewegter Bilder das Einzelbild zun\u00e4chst in Bl\u00f6cke bestimmter Gr\u00f6\u00dfe unterteilt wird und eine Intrabildvorhersage und eine Interbildvorhersage f\u00fcr jeden Block durchgef\u00fchrt wird. Anschlie\u00dfend wird eine orthogonale Transformation wie zum Beispiel eine diskrete Cosinustransformation oder dergleichen auf jeden Block der kleinsten Einheit eines Bereiches angewendet (Abs. [0002]). Dadurch werden f\u00fcr die Werte eines Blockes Transformationskoeffizienten erhalten, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen, die anschlie\u00dfend mittels Kodes variabler L\u00e4nge kodiert werden (vgl. Abs. [0003]).<\/li>\n<li>An ein solches Kodierverfahren kn\u00fcpft die Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 an, wenn es in den Merkmalen 1 und 1.1 hei\u00dft, dass die Dekodierung das blockweise Dekodieren eines kodierten Bildes betrifft, wobei das dekodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Die Patentanspr\u00fcche setzen damit voraus, dass das gesamte kodierte Bild durch Transformieren des Bildes bestehend aus s\u00e4mtlichen Bl\u00f6cken oder sonstigen Unterteilungen in Koeffizienten erhalten wurde.<\/li>\n<li>Die Unterteilung des Bildes in Bl\u00f6cke kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass jeweils die Werte f\u00fcr die Leuchtdichte (Lumasignal) und f\u00fcr die Farbdifferenz (Chromasignal) verschiedene Bl\u00f6cke bilden. Dabei wird jeder Bildpunkt eines Bildes durch einen Lumawert und zwei Chromawerte charakterisiert. Diese Differenzierung zwischen Helligkeit und Farbwert klingt auch in der Klagepatentschrift an (Abs. [0056]). Darauf ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Soweit Merkmal 1.1 das kodierte Bild dahingehend beschreibt, das es durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wird, das Ortsfrequenzkomponenten zeigt, ist damit lediglich eine aus dem Stand der Technik bekannte Verfahrensweise beschrieben: S\u00e4mtliche Bilddaten, mithin die Pixelwerte eines Blockes werden einer Transformation unterzogen, beispielsweise einer diskreten Cosinustransformation (Abs. [0002]). Es entsteht eine Transformationsmatrix mit Koeffizienten, die die Koeffizienten f\u00fcr die jeweiligen Ortsfrequenzen repr\u00e4sentieren. Denn jede Position der Matrix korrespondiert mit entsprechenden Ortsfrequenzen fx und fy. Diese geben die im Block des Ausgangsbilds jeweils vorhandenen Frequenzen in horizontaler und vertikaler Richtung wieder, beginnend mit den niedrigsten Frequenzen fx und fy f\u00fcr x = 0 bzw. y = 0 und aufsteigend f\u00fcr h\u00f6here x und y. Insbesondere ist im Fall x = y = 0 die Ortsfrequenz Null. An der Position x = y = 0 wird somit regelm\u00e4\u00dfig der Gleichanteil des Bildes wiedergegeben. Das bedeutet nicht, dass der Transformationskoeffizient an dieser Position ebenfalls Null ist. Vielmehr gibt der Wert an dieser Position den Gleichanteil des Bildes wieder. Es versteht sich von selbst, dass die blockweise Transformation des gesamten Bildes in Koeffizienten f\u00fcr das kodierte Bild s\u00e4mtliche Bildpunkte erfassen und auch den Gleichanteil wiedergeben muss. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt die Transformation zu einer Koeffizientenmatrix mit Eintr\u00e4gen an allen Positionen.<\/li>\n<li>Die angestrebte Kompression wird dadurch erreicht, dass die Transformationkoeffizienten in einem weiteren Schritt quantisiert werden. Die Koeffizienten werden verkleinert und gerundet, wodurch vor allem an den h\u00f6herfrequenten Positionen der Transformationsmatrix die Koeffizienten regelm\u00e4\u00dfig den Wert Null annehmen.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents unterscheiden insofern zwischen Nicht-Null-Koeffizienten und Koeffizienten mit einem Wert von Null. Nicht-Null-Koeffizienten sind in Merkmal 2.3 von Anspruch 1 und Merkmal 2.1.3 von Anspruch 4 definiert und sind Transformationskoeffizienten mit einem Niveauwert abweichend von \u201eA\u201c. Jeder Block enth\u00e4lt eine bestimmte Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten. Die Lehre des Klagepatents ist auf die Dekodierung dieser Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten in einem Block gerichtet, wobei daf\u00fcr die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten anderer Bl\u00f6cke verwendet wird. Die Unterscheidung zwischen Nicht-Null-Koeffizienten und Koeffizienten mit einem Wert von Null spielt f\u00fcr Merkmale 1 und 1.1 des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 4 des Klagepatents jedoch keine Rolle.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmalsgruppe 2 behandelt die Bestimmung des Pr\u00e4diktionswerts, und zwar abweichend von Merkmal 1.1 nicht f\u00fcr das gesamte Bild, sondern nur f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist. Merkmale 2 und 4.1 des Anspruchs 1 bzw. Merkmale 2.1 und 4.1 des Anspruchs 4 zeigen, dass mit dem aktuellen Block derjenige gemeint ist, der zu dekodieren ist. Dies wird best\u00e4tigt in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in Abs. [0031], [0042], [0051], [0067], [0124] f\u00fcr die Kodierung und in Abs. [0107], [0112], [0144] f\u00fcr die Dekodierung. Dabei ist nicht ma\u00dfgeblich, um welche Art von Bl\u00f6cken es sich handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass f\u00fcr s\u00e4mtliche Bl\u00f6cke des gesamten Bildes ein Pr\u00e4diktionswert gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 zu bestimmen ist. Die Anspr\u00fcche 1 und 4 enthalten insoweit keine einschr\u00e4nkende Vorgabe. Der aktuelle Block ist im \u00dcbrigen von Referenzbl\u00f6cken abzugrenzen, deren Nicht-Null-Koeffizienten zur Bestimmung des Pr\u00e4diktionswerts des aktuellen Blocks herangezogen werden, wie sich aus den Merkmalen 2.1 und 2.2 des Anspruchs 1 sowie aus den Merkmalen 2.1.1 und 2.1.2 des Anspruchs 4 ergibt. Dies kommt im \u00dcbrigen anschaulich in Abs. [0124] zum Ausdruck, wo von \u201eReferenzbl\u00f6cken f\u00fcr den aktuellen Makroblock\u201c die Rede ist.<\/li>\n<li>Der Pr\u00e4diktionswert wird anspruchsgem\u00e4\u00df f\u00fcr eine Gesamtanzahl von Nicht-Null Koeffizienten, die in einem aktuellen Block enthalten sind, der zu dekodieren ist, anhand der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten in Referenzbl\u00f6cken, und zwar in bereits dekodierten Bl\u00f6cken oberhalb und links von dem aktuellen Block, bestimmt. In Abh\u00e4ngigkeit von dem gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 ermittelten Pr\u00e4diktionswert wird dann gem\u00e4\u00df Merkmal 3 eine Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge ausgew\u00e4hlt. Mit Hilfe dieser ausgew\u00e4hlten Tabelle k\u00f6nnen dann gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 4 die kodierten Daten, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind, dekodiert werden. Anders als in dem vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik wird die Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten eines Blocks nach der Lehre des Klagepatents nicht mit nur einer Kodiertabelle kodiert und dekodiert (Abs. [0004]), sondern es findet gem\u00e4\u00df Merkmal 3 eine von einem Pr\u00e4diktionswert abh\u00e4ngige Auswahl aus mehreren Tabellen statt. Dies erlaubt die vom Klagepatent angestrebte h\u00f6here Kodiereffizienz bei gleicher Bildqualit\u00e4t (vgl. Abs. [0008] und [0212]). Daf\u00fcr ist es aber nicht erforderlich, dass f\u00fcr alle Bl\u00f6cke des gesamten Bildes die Bestimmung des Pr\u00e4diktionswertes gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 zwingend vorzunehmen ist. Der Effizienzgewinn l\u00e4sst sich \u2013 wenn auch in einem geringeren Umfang \u2013 auch dann verwirklichen, wenn nur f\u00fcr einzelne Bl\u00f6cke eines Bildes die technische Lehre des Klagepatents zur Anwendung gelangt. Genau das kommt auch in dem Wortlaut der Anspr\u00fcche 1 und 4 zum Ausdruck: Die Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents enthalten keine Beschr\u00e4nkung dahingehend, dass die Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten f\u00fcr alle Luma und alle Chroma-Bl\u00f6cke ermittelt werden muss. Denn die Merkmalsgruppe 2 bezieht sich anders als das Merkmal 1.1 f\u00fcr die Bestimmung des Pr\u00e4diktionswerts lediglich auf den aktuellen zu dekodierenden Block und nicht auf jeden Block eines Vollbildes (s.o.).<br \/>\nEtwas anderes folgt auch nicht aus den Merkmalen 1 und 1.1 sowie der Merkmalsgruppe 4 der Anspr\u00fcche 1 und 4. Denn in diesen Merkmalen wird nicht Bezug genommen auf die Bestimmung des Pr\u00e4diktionswerts.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Pr\u00e4diktionswert wird gem\u00e4\u00df der Merkmale 2.1 und 2.2 dergestalt bestimmt, dass die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten von bereits dekodierten Bl\u00f6cken ermittelt wird. Konkret sollen die Koeffizienten der beiden Bl\u00f6cke verwendet werden, die oberhalb und links von dem aktuellen Block angeordnet sind. Auf Basis dieser Gesamtanzahl wird dann ein Pr\u00e4diktionswert bestimmt; dieser muss also nicht zwingend mit der ermittelten Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten identisch sein. Der Pr\u00e4diktionswert wird mit einem Wert von Null bestimmt, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb oder links von dem aktuellen Block aufgefunden werden (Merkmal 2.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 2.2 des Anspruchs 4). Dies ist der Fall, wenn sich der aktuelle Block ganz oben links im Bild befindet.<\/li>\n<li>Der Pr\u00e4diktionswert stellt die Grundlage f\u00fcr die Auswahl der im Merkmal 3 der Anspr\u00fcche 1 und 4 genannten Tabelle dar. Insofern stellt die Festlegung, dass bei fehlenden Referenzbl\u00f6cken oberhalb und links des aktuellen zu dekodierenden Blocks der Pr\u00e4diktionswert auf Null zu setzen ist, sicher, dass eine bestimmte Tabelle zur Auswahl gelangt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNach Merkmal 3 der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents wird eine Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge auf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswerts ausgew\u00e4hlt.<\/li>\n<li>Die M\u00f6glichkeit der Auswahl einer Tabelle setzt voraus, dass mehrere Tabellen zum Kodieren mit variabler L\u00e4nger zur Verf\u00fcgung stehen, aus denen eine ausgew\u00e4hlt werden kann. Damit unterscheidet sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik, der lediglich die Verwendung einer einzigen Tabelle kannte (Abs. [0003]). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erm\u00f6glicht so eine h\u00f6here Kodiereffizienz bei gleicher Bildqualit\u00e4t (vgl. Abs. [0005], [0008] und [0212]), da nunmehr eine Auswahl von (vorteilhafteren) Kodes in Abh\u00e4ngigkeit vom Wert der Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten erfolgen kann.<\/li>\n<li>Funktional setzt eine Tabelle im Sinne von Merkmal 3 der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 voraus, dass sie jedenfalls die Zuordnung eines l\u00e4ngenvariablen Kodes zu einer bestimmten Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten im aktuellen Block leistet. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 3 und der Merkmalsgruppe 4: Demnach sollen mit Hilfe der Tabelle Daten dekodiert werden, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von in dem aktuellen Block enthaltenen Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden (Merkmal 4.1), wobei die Kodierung \u2013 also die umgekehrte Richtung \u2013 mit der Tabelle zum Kodieren mit variabler L\u00e4nge erfolgte (Merkmal 3). Damit unterscheidet sich die in den Klagepatentanspr\u00fcchen genannte Tabelle funktional nicht von der im Stand der Technik bekannten VLC-Tabelle, die einem Wert einen Kode mit variabler L\u00e4nge zuweist, so dass der jeweilige Wert dem Kode variabler L\u00e4nge entspricht (vgl. Abs. [0003]). Allerdings sieht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nunmehr mehrere solcher Tabellen vor, von denen eine auf Basis des Pr\u00e4diktionswertes ausgew\u00e4hlt wird.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche und auch bei funktionaler Betrachtung ist dabei nicht ausgeschlossen, dass mehrere Pr\u00e4diktionswerte zur Auswahl der gleichen Tabelle f\u00fchren. Der vom Klagepatent angestrebte Effizienzgewinn setzt nicht voraus, dass jedem m\u00f6glichen Pr\u00e4diktionswert genau eine Tabelle zugeordnet wird, die sich von den Tabellen f\u00fcr die anderen Pr\u00e4diktionswerte unterscheidet. Dies zeigt auch das Diagramm 5 in der Klagepatentschrift, das mehreren Vorhersagewerten eine VLC-Tabelle zuordnet. Zudem weist die Wendung \u201eauf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswertes\u201c im Merkmal 3 darauf hin, dass der Pr\u00e4diktionswert der Ausgangspunkt der Auswahl ist, nicht aber dass jedem Pr\u00e4diktionswert genau eine Tabelle und umgekehrt zuzuordnen ist.<\/li>\n<li>N\u00e4here Vorgaben bez\u00fcglich der Auswahl der Tabelle enthalten die Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents nicht. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem Pr\u00e4diktionswert abweichend von Null die gleiche Tabelle zur Auswahl gelangt wie im Falle des Pr\u00e4diktionswertes von Null auf der Grundlage der Merkmale 2.4 des Anspruchs 1 und 2.2 des Anspruchs 4.<\/li>\n<li>Aus Abs. [0065] des Klagepatents folgt nichts anderes. Dieser zeigt, dass bei fehlenden Referenzbl\u00f6cken oberhalb und links des zu dekodierenden aktuellen Blocks neben dem Pr\u00e4diktionswert Null prinzipiell auch ein anderer Wert festgelegt werden k\u00f6nnte. Das Klagepatent hat sich in den Anspr\u00fcchen 1 und 4 f\u00fcr den Wert Null entschieden. Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass auch bei h\u00f6heren Pr\u00e4diktionswerten die gleiche VLC-Tabelle zur Auswahl gelangt. Entscheidend ist die eindeutige Zuordnung bei dem Pr\u00e4diktionswert von Null. Die obigen Ausf\u00fchrungen gelten ebenfalls f\u00fcr die Abs. [0032] und [0052] a.E.<\/li>\n<li>Wie letztlich die Zuordnung von Pr\u00e4diktionswerten zu den Tabellen mit den Kodes variabler L\u00e4nge erfolgt, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Es ist insofern auch m\u00f6glich, dass statt mehrerer einzelner Tabellen f\u00fcr jeden Pr\u00e4diktionswert eine Tabelle existiert, in der die einzelnen Tabellen aufgenommen sind, so dass \u00fcber die einzelnen Zeilen und Spalten eine Zuordnung von Pr\u00e4diktionswerten und Kodes zueinander erfolgt, wie dies etwa das Diagramm 4 in Kombination mit dem Diagramm 5 der Klagepatentschrift zeigt.<\/li>\n<li>Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass neben einer VLC-Tabelle eine sog. Kodetabelle eingesetzt wird, um die Kodierung durchzuf\u00fchren (z.B. Abs. [0028], [0116]). Die Kodetabelle ist dabei eine Tabelle zum Transformieren der Anzahl der Koeffizienten in eine Kodezahl, w\u00e4hrend die VLC-Tabelle eine Tabelle zum Transformieren der mittels der Kodetabelle erhaltenen Kodezahl in einen Kode variabler L\u00e4nge ist (Abs. [0028]). Die Kodier und Dekodiervorg\u00e4nge werden z.B. in Fig. 5 und 19 beispielhaft dargestellt. Die Kodetabelle oder die VLC-Tabelle k\u00f6nnen laut Klagepatent auch \u201efixiert\u201c werden, so dass ein Umschalten nicht erforderlich ist (Abs. [0059], [0140]). Das Klagepatent beschreibt ferner die M\u00f6glichkeit, keine Kodetabellen zu verwenden (Abs. [0139] sowie Fig. 20C). In diesem Fall findet eine direkte Transformation von der Anzahl der Koeffizienten in einen Kode variabler L\u00e4nge (Abs. [0139]) statt. Der Einsatz der Kodetabelle ist nach den Anspr\u00fcchen 1 und 4 mangels entsprechender Vorgaben jedenfalls nicht zwingend.<\/li>\n<li>Relevant ist nach den Anspr\u00fcchen 1 und 4 lediglich, dass die Auswahl der Tabelle auf der Basis eines Pr\u00e4diktionswerts erfolgt (Merkmal 3), dessen Bestimmung Gegenstand der Merkmalsgruppe 2 der Anspr\u00fcche 1 und 4 ist (s.o.). Nicht ausgeschlossen ist daher, dass weitere Werte bei der Auswahl eine Rolle spielen.<\/li>\n<li>Insofern ist denkbar, dass f\u00fcr denselben Pr\u00e4diktionswert mehrere Tabellen zur Auswahl stehen, wobei in die Auswahl noch andere Parameter einflie\u00dfen. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs erfolgt auch dann die Auswahl \u201eauf Basis des bestimmten Pr\u00e4diktionswertes\u201c. Solange diese Funktion der Zuordnung von Tabellen mit Kodes variabler L\u00e4nge zu den jeweiligen Pr\u00e4diktionswerten erf\u00fcllt wird, kommt es auch nicht darauf an, ob die Kodierung bzw. Dekodierung mit einem besonderen Rechenaufwand verbunden ist, etwa weil mehrere Tabellen miteinander verbunden sind und die Auswahl der jeweiligen Tabelle von weiteren Parametern abh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 enthalten keine Vorgaben, wie die im Merkmal 3 genannten Tabellen software- oder hardware-technisch in einer Dekodiervorrichtung oder f\u00fcr die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens zu implementieren sind. Begrifflich sind Tabellen nichts anderes als eine graphisch \u00fcbersichtliche Darstellung von Daten in Zeilen und Spalten, wobei die Eintr\u00e4ge von Zeilen und Spalten regelm\u00e4\u00dfig untereinander im Zusammenhang stehen. Eine bestimmte Art und Weise der Implementierung ist mit dem Begriff einer Tabelle nicht verbunden und l\u00e4sst sich so auch nicht der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Vielmehr deutet die Vielgestaltigkeit m\u00f6glicher Tabellen darauf hin, dass auch ihre Implementierung letztlich dem Fachmann \u00fcberlassen bleibt, solange nur die vom Klagepatent vorausgesetzte Zuordnung von Pr\u00e4diktionswerten zu einem Satz von Kodes variabler L\u00e4nge vorhanden ist, mit denen die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten im aktuellen Block kodiert wurde. Selbst wenn es besonders vorteilhafte L\u00f6sungen f\u00fcr die Implementierung von Tabellen \u2013 etwa in Form von Tabellen-Arrays \u2013 gibt, \u00fcberl\u00e4sst es das Klagepatent letztlich dem Fachmann, wie er die Zuordnung der Pr\u00e4diktionswerte zu dem jeweiligen Satz von Kodes variabler L\u00e4nge bewerkstelligt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAnspruch 1 setzt ferner ein Dekodieren von kodierten Daten voraus, die durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, die in dem aktuellen Block enthalten sind (Merkmal 4.1). Anspruch 4 bezieht sich auf eine entsprechende Einheit.<br \/>\nDas Klagepatent schreibt lediglich vor, dass die kodierten Daten durch Kodieren der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten erhalten wurden, ohne dabei weitere Kodierungsschritte auszuschlie\u00dfen. Aus dem Wortlaut \u201edurch\u201c folgt keine Verengung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dahingehend, dass nur mittels der Gesamtanzahl der Nicht-Null-Koeffizienten eine m\u00f6glichst effiziente Kodierung erfolgen m\u00fcsse. Letzteres wird auch vom Klagepatent nicht vorausgesetzt, wonach es auf die Verbesserung der Kodierungseffizienz und nicht etwa auf die Erzielung einer bestm\u00f6glichen Effizienz, ankommt (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht unstreitig den Vorgaben des AVC-Standards, der wiederum die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt. Dies begr\u00fcndet sowohl eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 als auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht den Vorgaben des AVC-Standards, der die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer AVC-Standard geht von kodierten Bildern im Sinne der Merkmale 1 und 1.1 der Anspr\u00fcche 1 und 4 aus. Insbesondere wird standardgem\u00e4\u00df das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen.<\/li>\n<li>Dies ist mit Blick auf die Luma-Bl\u00f6cke zwischen den Parteien unstreitig. F\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre reicht dies jedoch, wie im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt, nicht aus. Denn klagepatentgem\u00e4\u00df muss das gesamte kodierte Bild, bestehend aus Luma und Chromasignalen, durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten worden sein.<\/li>\n<li>Doch auch die Chroma-Bl\u00f6cke werden standardgem\u00e4\u00df in Transformationskoeffizienten transformiert, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr ein kodiertes Bild bei den zwischen den Parteien umstrittenen Abtastraten X (ChromaArrayType = 1) und X (ChromaArrayType = 2). Relevant sind in diesem Zusammenhang Transformationskoeffizienten f\u00fcr die Chroma-Komponenten S und T (zu diesen Symbolen vgl. Ziff. 3.24 des Standards).<br \/>\nNach Abschnitt 8.5.4 des AVC-Standards wird bei den o.g. Abtastraten f\u00fcr jeden 4&#215;4 Chroma-Block eine Variable \u201echromaList\u201c, eine Liste mit 16 Eintr\u00e4gen, abgeleitet. 15 Eintr\u00e4ge hiervon weisen ChromaACLevel auf (Abschnitt 8.5.4.2.a a.E. des AVC-Standards). Bei den AC-Eintr\u00e4gen handelt es sich um Transformationskoeffizienten (vgl. Abschnitt 8.5.4 des AVC-Standards), die Ortsfrequenzen zeigen und wieder dekodiert werden (vgl. die Bildung des Arrays u laut Abschnitt 8.5.4 a.E. sowie den Bildkonstruktionsprozess laut Abschnitt 8.5.14 des AVC-Standards).<br \/>\nDer erste Eintrag in der \u201echromaList\u201c ist ein Wert aus dem Array dcC (Abschnitt 8.5.4.2.a des AVC-Standards), der \u2013 unstreitig \u2013 einen DC-Transformationskoeffizienten darstellt (vgl. Abschnitt 8.5.4.1 des AVC-Standards). Ein DC-Transformationskoeffizient ist nach Ziff. 3.38 des AVC-Standards ein Transformationskoeffizient, bei dem der Frequenzindex in allen Dimensionen Null ist. Damit handelt es sich bei dem Wert ChromaDCLevel um den Gleichanteil des entsprechenden Chroma-Blocks, d.h. die Ortsfrequenzen f\u00fcr diesen Wert sind Null. Dass der korrespondierende Transformationskoeffizient in Form des Wertes ChromaDCLevel Teil des kodierten Bildes bzw. Blocks ist, ergibt sich unmittelbar aus dem AVC-Standard, weil die aus den kodierten Daten abgeleitete chromaList genau diesen Wert neben den 15 ChromaACLevel-Werten aufweist (Abschnitt 8.5.4.2.a des AVC-Standards), der dann im Rahmen des Transformations-Dekodierungsprozesses in das Array u eingeht und innerhalb dieses Arrays dem Bildkonstruktionsprozess unterworfen ist (Abschnitt 8.5.14 des AVC-Standards). Dies kann auch gar nicht anders sein, weil jedes Bild und jeder Block eines Bildes grunds\u00e4tzlich einen Gleichanteil aufweisen, der kodiert und dann wieder dekodiert wird. Eine andere, f\u00fcr die Merkmale 1 und 1.1 nicht relevante Frage ist es, ob der Wert ChromaDCLevel auch f\u00fcr die Bestimmung des Pr\u00e4diktionswertes ber\u00fccksichtigt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die Merkmalsgruppe 2 der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents wird durch den AVC-Standard verwirklicht.<br \/>\nNach zutreffender Auslegung gen\u00fcgt f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, wenn die in der Merkmalsgruppe 2 vorgegebene Bestimmung des Pr\u00e4diktionswerts f\u00fcr einen aktuellen Block erfolgt, wie dies nach dem AVC-Standard im Fall der Luma-Bl\u00f6cke geschieht.<\/li>\n<li>Der Einwand, statt als ein Wert von \u201eA\u201c k\u00f6nne der Pr\u00e4diktionswert nach dem AVC-Standard auch als ein Wert von \u201e1\u201c bestimmt werden, weil ein Pr\u00e4diktionswert nC von \u201e1\u201c gem\u00e4\u00df der Tabelle 9-5 zur Anwendung derselben Kodes f\u00fchre, dringt nicht durch. In einem solchen Fall ist der Wert \u201e1\u201c mit dem Wert \u201eA\u201c gleichzusetzen, weil beide Werte zur Anwendung derselben Tabelle f\u00fchren. Wie im Rahmen der Auslegung zu Merkmal 3 ausgef\u00fchrt, ist nicht ausgeschlossen, dass verschiedene Pr\u00e4diktionswerte zur selben Tabelle f\u00fchren. Funktional verlangt das Merkmal 2.4 auch nur, dass die Tabelle zur Anwendung kommt, die einem Pr\u00e4diktionswert von \u201eA\u201c zugeordnet ist, wenn sich oberhalb und links vom aktuellen Block keine dekodierten Bl\u00f6cke befinden. Das ist nach dem AVC-Standard aber der Fall (vgl. Abschnitt 9.2.1 und 6.4.11.4 des AVC-Standards).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer AVC-Standard verwirklicht auch Merkmal 3 der Anspr\u00fcche 1 und 4. Die Tabelle 9-5 laut AVC-Standard stellt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Tabelle dar. Nach zutreffender Auslegung ist unsch\u00e4dlich, dass es sich letztlich um eine Tabelle mit mehreren (Unter )Tabellen handelt und dass eine Kodetabelle nicht eingesetzt wird. Die Auswahl der l\u00e4ngenvariablen Codes erfolgt im Rahmen der Kodierung anhand der Zuordnung zu den Werten in den beiden ersten Spalten (V und W) sowie anhand des Pr\u00e4diktionswerts nC, der mittels der Bl\u00f6cke links bzw. oberhalb des zu dekodierenden Blocks bestimmt wird. Letzterer stellt den bestimmten Pr\u00e4diktionswert dar (Abschnitt 9.2.1 des AVC-Standards). Nach zutreffender Auslegung ist die Heranziehung weiterer Werte neben dem bestimmten Pr\u00e4diktionswert, um eine Kodiertabelle auszuw\u00e4hlen, unsch\u00e4dlich.<br \/>\nEs kommt au\u00dferdem nicht darauf an, ob zwischen der Verwendung mehrerer Tabellen laut Klagepatent und der Tabelle 9-5 laut AVC-Standard ein Unterschied bez\u00fcglich des Rechenaufwands besteht.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht der AVC-Standard Merkmal 4.1 der Anspr\u00fcche 1 und 4. Die standardgem\u00e4\u00dfe Dekodierung erfolgt anhand der Tabelle 9-5. Die urspr\u00fcngliche Kodierung der Daten wird in umgekehrter Richtung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und die Daten werden dekodiert, indem in Abh\u00e4ngigkeit vom Pr\u00e4diktions-wert (nC) die f\u00fcr die Dekodierung ma\u00dfgebliche Spalte der Tabelle 9-5 ausgew\u00e4hlt und anhand der im Bitstrom ausgelesenen Bitfolge \u2013 des l\u00e4ngenvariablen Kodes \u2013 die Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten (W) und weitere Werte (hier: V) ermittelt wird. Dass die Tabelle somit nicht nur der Dekodierung der Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten sondern auch anderer Werte dient, ist bei zutreffender Auslegung unbeachtlich.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, der AVC-Standard gebe nicht vor, wie eine Zuordnung (\u201emapping\u201c) zwischen l\u00e4ngenvariablen Kodeworten und kodierten Informationen zu implementieren sei, und neben einer Implementierung mittels Tabelle best\u00fcnden andere Implementierungsm\u00f6glichkeiten, die von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten, greift dies nicht durch. Auch wenn ein Array oder dergleichen f\u00fcr die Implementierung einer Tabelle programmiertechnisch vorteilhaft ist, ist der allgemeine Begriff der Tabelle im Merkmal 3 und in der Merkmalsgruppe 4 der Klagepatentanspr\u00fcche bei zutreffender Auslegung nicht auf eine bestimmte Implementierung beschr\u00e4nkt, sondern \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 als Zuordnung von l\u00e4ngenvariablen Codes zur Gesamtanzahl von Nicht-Null-Koeffizienten aufzufassen.<\/li>\n<li>Dem Argument der Beklagten, dass die Tabelle 9-5 durch eine einfache Fallunterscheidung umgangen werden k\u00f6nne, vermag die Kammer daher nicht zu folgen. Nach der Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche kann offen bleiben, wie die konkrete Implementierung des Standards in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt, solange diese dasjenige leisten, was die Klagepatentanspr\u00fcche voraussetzen. Dass sie dies tun, ergibt sich aus dem Standard, der die erforderlichen Zuordnungen in Form der Tabelle 9-5 vorgibt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen behauptet die Beklagte selbst nicht, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Entscheidungsbaum oder eine anderweitige Implementierung des AVC-Standards zu verwenden, die nicht der von ihr als patentgem\u00e4\u00dfe Implementierung einer Tabelle verstandenen Umsetzung des AVC-Standards entspricht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen aufgrund der AVC-Standardkompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ger\u00e4te eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 4 gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Pr\u00e4diktionseinheit, eine Tabellenauswahleinheit und eine Einheit zum Dekodieren mit variabler L\u00e4nge auf, die in der Lage sind, die Merkmale 2 bis 4 zu verwirklichen, wie es der AVC-Standard voraussetzt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 1 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens. Denn die AVC-Standardkompatibilit\u00e4t eines Mobilger\u00e4ts setzt \u2013 wie gezeigt \u2013 die Eignung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens voraus. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um solche AVC-standardkompatiblen Ger\u00e4te.<\/li>\n<li>Damit bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, Urt. v. 04.05.2004, X ZR 48\/03, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247\/02, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; Urt. v. 22.11.2005, X ZR 79\/04, GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dekodierungsverfahren durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend programmiert bzw. eingerichtet ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig im Inland zur Benutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173\/02, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, Urt. v. 13.06.2006, X ZR 153\/03, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist die Herstellung der AVC-Standard-Kompatibilit\u00e4t Folge der ziel und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von AVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise m\u00f6glich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer AVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilit\u00e4t er\u00f6ffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch AVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247\/02, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Danach geh\u00f6rt das Abspielen von Videoinhalten auf Mobiltelefonen heute zu den Kernfunktionen moderner Smartphones, von der nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Smartphonenutzer Gebrauch macht. Da das mit Abstand gebr\u00e4uchlichste Videoformat unstreitig das AVC-Format ist, ist die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sicher zu erwarten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbr\u00e4uchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine marktbeherrschende Stellung inne.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnter Marktbeherrschung ist in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht zu verstehen, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1221 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem m.w.N.). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Markts, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann nach Auffassung des OLG D\u00fcsseldorfs mittels des so genannten Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu ber\u00fccksichtigen, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grunds\u00e4tzlich aber nicht der Preis). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts dar (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1221 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<br \/>\nIm Zusammenhang mit den hier beanspruchten Rechten aus dem Klagepatent erfolgt die Abgrenzung bez\u00fcglich des Lizenzvergabemarktes. Anbieter ist der Patentinhaber, Nachfrager ist der an der gesch\u00fctzten Technologie interessierte Benutzer. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn es steht eine gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung. Von einer Marktbeherrschung ist dennoch nur bei weiteren Umst\u00e4nden auszugehen, wenn der Patentinhaber aufgrund des Patents wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Produktmarkt verhindern kann. Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt die Standardessentialit\u00e4t nicht allein. Dies ist aber dann der Fall, wenn ohne eine Lizenz am standardessentiellen Klagepatent ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot nicht m\u00f6glich w\u00e4re, weil die Technik f\u00fcr den Nachfrager am Produktmarkt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1222 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Die Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1222 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAls Inhaberin des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin unstreitig eine marktbeherrschende Stellung inne. Abzustellen ist hier wie gesehen nicht auf den Lizenzvergabemarkt, sondern auf den nachgelagerten Produktmarkt. Daher handelt es sich nicht um AVC-f\u00e4hige Produkte im Allgemeinen, vielmehr ist weiter zu differenzieren zwischen einzelnen AVC-kompatiblen Produkten, die gegebenenfalls jedes f\u00fcr sich einen eigenen Produktmarkt begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Im vorliegenden Fall der hier allein angegriffenen mobilen Endger\u00e4te bilden diese einen eigenen Produktmarkt.<br \/>\nNach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sind aktuell so gut wie alle marktf\u00e4higen mobilen Endger\u00e4te mit dem geltend gemachten AVC-Standard ausger\u00fcstet. Dies ergibt sich auch aus dem Anlagenkonvolut B 43, in dem die Features zehn namhafter Modelle verschiedener Hersteller beispielhaft betrachtet und alle als AVC-kompatibel bezeichnet werden. In Zeiten, in denen Videoformate jeglichen Angebots (Streaming-Dienste; Mediatheken; Kurzfilme in Nachrichten-Apps, eigene Kurzfilme der Nutzer in messanger-Apps etc.) existieren und auch breit genutzt werden, ist die Dekodierungstechnik zum Abspielen von I Files ein \u201eMust-Have\u201c f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer von mobilen Endger\u00e4ten, insbesondere eines Smartphones. Nicht in diesen relevanten sachlichen Markt fallen andere I f\u00e4higen Aufzeichnungs-, Abspiel- oder \u00dcbertragungsger\u00e4te wie Fernseher, Notebooks, PCs, etc., die gegebenenfalls einen eigenen Produktmarkt begr\u00fcnden. Denn ein Kunde, der ein Smartphone erwerben m\u00f6chte, mit dem er au\u00dferdem unterwegs Videos oder Nachrichten in Mediatheken schauen kann, wird nicht stattdessen einen Fernseher, ein Notebook und wahrscheinlich nicht einmal ein Tablet w\u00e4hlen. Diese Produkte sind nicht austauschbar, da die Kunden das Smartphone gerade wegen der \u00fcberschaubaren Gr\u00f6\u00dfe, der M\u00f6glichkeit eine Telefonverbindung aufzubauen und auch der im Regelfall l\u00e4ngeren Akkulaufzeiten w\u00e4hlen. Dar\u00fcber hinaus ist der AVC-Standard nicht austauschbar, weil das jeweilig verwendete Videoformat durch den Inhalte-Anbieter und nicht den Hersteller des Endger\u00e4ts definiert wird. Deswegen unterst\u00fctzen alle Endger\u00e4te verschiedene Standards, um in jedem Fall eine korrekte Wiedergabe des Videos zu gew\u00e4hrleisten. Die Kl\u00e4gerin hat daher eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt der Smartphones. Der r\u00e4umlich-relevante Markt ist der weltweite Markt. Smartphones werden als sog. \u201efl\u00fcchtige Ware\u201c weltweit gehandelt und es liegen homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Insbesondere f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndliche Funktion des (mobilen) Abspielens von Bildmaterial bestehen keine regionalen Besonderheiten. Die Abnehmer werden weltweit die unterschiedlichen Modelle der Mobiltelefone \u2013 insbesondere f\u00fcr die Videofunktion \u2013 austauschen. Selbst wenn man die Kernfunktion des Telefonierens ebenfalls f\u00fcr ausschlaggebend h\u00e4lt, erfolgt eine regionale Beschr\u00e4nkung nicht durch die Mobiltelefon-Hardware, sondern \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 durch den Einsatz einer entsprechenden SIM-Karte.<br \/>\nDies trifft auch f\u00fcr die technische Funktion zu, die das Klagepatent sch\u00fctzt. Die Kl\u00e4gerin selbst beruft sich darauf, dass das Klagepatent standardwesentlich f\u00fcr die Nutzung des AVC-Standards ist (siehe oben unter Ziffer III.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil \u201eB \/ZTE\u201c aufgestellten \u201eRoadmap\u201c (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1223 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist.<br \/>\nSinn und Zweck des skizzierten Verhandlungsablaufs ist es, eine Situation zu erreichen, die derjenigen im freien Wettbewerb am ehesten entspricht. Der EuGH stellt Mindestanforderungen auf, die von redlichen Parteien beiderseitig ernsthaft und ausgeglichen gef\u00fchrte Verhandlungen repr\u00e4sentieren sollen. Hierf\u00fcr bedarf es nach einer Verletzungsanzeige seitens des SEP-Inhabers und einem Zeichen der Lizenzwilligkeit des Verletzers eines Lizenzangebotes nach FRAND-Grunds\u00e4tzen durch den SEP-Inhaber, worauf der Verletzer seinerseits mit einem Gegenangebot nach FRAND-Grunds\u00e4tzen reagieren muss und \u2013 sofern der SEP-Inhaber dies ablehnt \u2013 eine Sicherheitsleistung hinterlegen und Auskunft f\u00fcr die Vergangenheit leisten.<br \/>\nAnhand dieser Ma\u00dfst\u00e4be (dazu unter a)) ist zu beurteilen, ob die Parteien den Abschluss eines Lizenzvertrages anstrebten.<\/li>\n<li>Da nach der Verletzungsanzeige (dazu unter b)) sich die Beklagte lizenzwillig gezeigt hat (dazu unter c), die Kl\u00e4gerin ein Angebot abgegeben hat, dass angemessen, fair und nicht diskriminierend (FRAND; dazu unter d)), aber die Beklagte kein Gegenangebot vorgelegt hat, dass ebenfalls diesen Grunds\u00e4tzen entspricht (dazu unter e), sind der Unterlassungs-, sowie der R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch durchsetzbar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertritt, die Grunds\u00e4tze der B- Rechtsprechung k\u00e4men hier nicht zur Anwendung, vermag die Kammer dem nicht n\u00e4her zu treten. Die Grunds\u00e4tze finden auch auf die streitgegenst\u00e4ndliche Fallgestaltung Anwendung.<br \/>\nDas Wortlaut-Argument der Kl\u00e4gerin, in Rn. 64 des Urteils hei\u00dfe es, au\u00dferdem (in der englischen Fassung \u201efurthermore\u201c) sei der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht seien, in einer besseren Lage als der angebliche Verletzer, um zu pr\u00fcfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahre, und daher w\u00fcrde im Falle eines Standardlizenzvertrages das vorgegebene Verhandlungsmuster eben nicht einzuhalten sein, \u00fcberzeugt nicht. Der Passus markiert keine Ausnahme, sondern ist nur ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr das initiative Verhalten des Patentinhabers. Gleicherma\u00dfen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrages ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des kl\u00e4gerischen SEPs bestehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 \u2013 4a O 17\/17). Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der \u201eetablierten Lizenzierungspraxis\u201c konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage f\u00fchrt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 \u2013 4a O 17\/17). Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erkl\u00e4rung geweckt hat, werden schlie\u00dflich vielmehr verst\u00e4rkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 \u2013 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige seitens der Kl\u00e4gerin vor. Die Verletzungsanzeige ist in (\u2026) (Anlage K 10, Exhibit A) zu sehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnerheblich ist, dass die Verletzungsanzeige (\u2026) der ma\u00dfgeblicher Ansprechpartner f\u00fcr konzernweite Lizenzierungsangelegenheiten ist.<br \/>\nSo besteht gar keine Anzeigepflicht, wenn aufgrund der Umst\u00e4nde mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der angebliche Verletzer Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents hat und sein Einwand, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1224 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Anzeigepflicht ist jedenfalls bereits schon dann gen\u00fcge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen L\u00e4ndern, in denen das SEP benutzt wird, (\u2026) (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1224 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Von der gleichen Sachlage (\u2026) werden, wenn eine Tochtergesellschaft bzw. dort ein bestimmter Mitarbeiter in jahrelangen Lizenzverhandlungen eine f\u00fchrende Rolle eingenommen und in erster Linie mit den entsprechenden Ansprechpartnern auf Kl\u00e4gerseite verhandelt hat. Die Tochtergesellschaft (\u2026) stand mit der X seit dem Jahr 2009 anf\u00e4nglich nur \u00fcber den Standard MPEG 2, sp\u00e4ter dann auch \u00fcber den hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC-Standard in Verhandlungen. Bereits seit (\u2026) der hinsichtlich der Lizenzierung im Austausch mit den anderen Konzerngesellschaften der Beklagten stand. So ergibt sich beispielsweise aus (\u2026) sowohl mit den anderen regionalen Niederlassungen au\u00dferhalb von China als auch mit der chinesischen Niederlassung der Beklagten in Kontakt stand und die Lizenzverhandlungen koordinierte. Daher wendet sich (\u2026) von der X auf Empfehlung von (\u2026) auch (\u2026) als er auf die Verletzung des AVC-Standards durch die Mobiltelefone und Tablets der Beklagten und dem daraus resultierenden Erfordernis einer Lizenz hinwies. So benennt er die Rolle von (\u2026) zu Beginn der (\u2026) und (\u2026) sah sich auch offensichtlich in der Verpflichtung, die Verhandlungen weiterzuf\u00fchren, da er (\u2026) den Vorschlag eines Telefonats unterbreitet. Insbesondere verwies (\u2026).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Verletzungsanzeige ist jedenfalls mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt und stellt damit eine Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin dar.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet eine etwaige Vollmachtserteilung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die X bzw., dass die X dazu befugt gewesen sei und ist, im Namen der Kl\u00e4gerin eine Poollizenz zu schlie\u00dfen, die auch das Klagepatent umfasse, mit Nichtwissen. Auch wenn dieses Bestreiten im Streitfall konkret auf das Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin gerichtet ist, hat es auch Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verletzungsanzeige, die ebenfalls seitens der Kl\u00e4gerin erfolgen muss.<br \/>\nSowohl das Lizenzvertragsangebot (Anlage K 10, Exhibit G) als auch die Verletzungsanzeige (\u2026) sind als solche der Kl\u00e4gerin anzusehen. Die Beklagte dringt mit ihrem Bestreiten nicht durch, da die Kammer nach den Grunds\u00e4tzen von \u00a7 286 ZPO zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die X in Kenntnis und mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin handelte (dazu unter (aaa)). \u00dcberdies erscheint grunds\u00e4tzlich fraglich, ob im vorliegenden Fall ein Bestreiten mit Nichtwissen bereits wegen Treuwidrigkeit ausscheidet (dazu unter (bbb)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist das Bestreiten mit Nichtwissen im Grundsatz zul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin bei einer etwaigen Vollmachtserteilung bzw. Lizenzerteilung von der Kl\u00e4gerin an die X nicht pers\u00f6nlich anwesend gewesen ist und insofern der Vorgang ihrer Wahrnehmung entzogen war. Das Gericht darf deshalb die betreffende Tatsache danach ausschlie\u00dflich dann zugrunde legen, wenn es von ihr im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcberzeugt ist. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu befinden hat, ob es eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. Aus der Formulierung \u201eetwaigen\u201c folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, I-2 U 39\/26).<br \/>\nDie Kammer ist nach dem in weiten Teilen unstreitigen Parteivortrag zu den vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen der \u00dcberzeugung, dass die X Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin ist und mit deren Zustimmung gehandelt hat. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens mit Klageeinreichung das Handeln der X genehmigt.<br \/>\nDie Berechtigung der X ergibt sich bereits aus dem Text des \u00fcbersendeten Standardlizenzvertrages, wonach der Lizenzgeber (Kl\u00e4gerin) dem Lizenzverwalter (X) eine Lizenz gew\u00e4hrt, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G, Seite 1, vorletzter Absatz).<br \/>\nKeine der Konzerngesellschaften der Beklagten hatte im Rahmen der vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen jemals die Berechtigung der Lizenzverwalterin in Zweifel gezogen, die in den Unterlizenzvertr\u00e4gen, die der Pool mit den jeweiligen AVC-Standardnutzern abschlie\u00dft, wie gesehen konkret angesprochen worden ist. Auch vor (\u2026) ist die Lizenz an dem AVC-Standard mehrfach angesprochen worden und auch in diesen Zusammenh\u00e4ngen haben die Konzerngesellschaften der Beklagten die Berechtigung nie hinterfragt. So hat bereits in der E-Mail vom (\u2026) Mitarbeiter der X, an den Vizepr\u00e4sidenten der (\u2026). In einer E-Mail vom (\u2026) von (\u2026) Vizepr\u00e4sident der Lizenzabteilung der X an (\u2026) Ltd. (vgl. Anlage B 11) werden wiederum der AVC Standard und erste Einzelheiten zum Inhalt der Lizenz (Lizenzen, royalty cap und Begriff der gesch\u00fctzten Einheit) angesprochen. Die Kl\u00e4gerin war zudem im Internet als Poolmitglied \u00f6ffentlich genannt (Anlage B 1), so dass in den einschl\u00e4gigen Industriekreisen bekannt war, dass \u00fcber die X Lizenzen f\u00fcr die kl\u00e4gerischen SEPs erhalten werden konnten. Es besteht daher keinerlei Anhaltspunkt, dass die X nicht mit Wissen und in Kenntnis der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese in der Lizenzvergabe t\u00e4tig war.<br \/>\nSp\u00e4testens mit der Klageeinreichung und mit ihrem Vortrag im Prozess hat die Kl\u00e4gerin das Handeln der X genehmigt, da sie sich damit deren Handeln zu eigen macht.<br \/>\nInsofern sind Handlungen eines Pool-Lizenzverwalters im Rahmen von Lizenzverhandlungen als solche der SEP-Inhaber, welche Mitglieder des Pools sind, anzusehen. Es bestehen daher nach \u00a7 286 ZPO nicht die geringsten Zweifel, dass die X berechtigterweise f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gehandelt hat.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im Prozessrecht gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001- 2 BvR 527\/99 u.a., NJW 2002, 2456), kann die Beklagte mit einem Bestreiten mit Nichtwissen nicht durchdringen. Das Verhalten der Beklagten ist widerspr\u00fcchlich. Nach Auffassung der Kammer kann die Beklagte nicht f\u00fcr sich ins Feld f\u00fchren, dass sie selbst nicht widerspr\u00fcchlich gehandelt habe. Auch wenn hier bestimmte andere mit den Konzernlizenzfragen befasste Konzerngesellschaften im Vorfeld t\u00e4tig waren, was im Bereich der Poollizenzierung bei standardessentiellen Patenten der \u00dcblichkeit entspricht und die Beklagte auch nicht ernsthaft in Frage stellen kann, muss sie sich an dem Verhalten ihrer Konzerngesellschaft festhalten lassen. Die \u00dcberlegung, ein solches Bestreiten w\u00fcrde \u2013 wie nicht \u2013 in eine Beweisaufnahme f\u00fchren, kann bei objektiver Betrachtung letztlich nur als Versuch einer Prozessverschleppung gewertet werden. Umst\u00e4nde, die der rege am Wirtschaftsleben teilhabenden Beklagten bei lebensnaher Betrachtung unzweifelhaft klar sind und von ihr in der Vergangenheit nie, nicht einmal geringf\u00fcgig, angezweifelt wurden, werden nunmehr aufgrund von prozesstaktischen \u00dcberlegungen im Rahmen des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO in Abrede gestellt. Diese Vorschrift sch\u00fctzt eine im Wissen unterlegene Prozesspartei. Die Beklagte ist angesichts ihres gesamten Verhaltens nicht als solche anzusehen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nInhaltlich erfordert die Hinweispflicht keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen des Verletzungsvorwurfs, sondern es gen\u00fcgt, wenn der andere Teil in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Bild von der Berechtigung des ihm unterbreiteten Vorwurfs machen zu k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<br \/>\nZwar hat die X weder die Ver\u00f6ffentlichungsnummer noch konkret die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen genannt, sondern hat pauschal auf die Verletzungsprodukte Bezug genommen (\u2026). Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner konkreteren Angaben. Denn die Lizenz f\u00fcr den AVC-Standard ist bereits in der sich jahrelang hinziehenden Vorkorrespondenz thematisiert worden.<br \/>\nSo ist sie bereits in der E-Mail vom (\u2026) von (\u2026) Vizepr\u00e4sident der Lizenzabteilung der X, an (\u2026) (Anlage B 11) angesprochen worden. Erw\u00e4hnt werden der AVC Standard (\u2026) sowie die Mobiltelefone mit T-DMB Funktionen als Verletzungsprodukte. In der Email (\u2026) (Anlage K 10, Exhibit A) hat die X mit dem nochmaligen Hinweis auf die AVC-Lizenz letztlich nur unterbrochene Gespr\u00e4che wieder aufgegriffen. (\u2026)<br \/>\nSofern die Beklagte sich darauf zur\u00fcckzieht, dass keine konkrete Bezugnahme auf das Klagepatent erfolgt, ist dies unsch\u00e4dlich. So konnte die Beklagte bzw. ihre Konzerngesellschaften ausweislich der Anlage K 10 Exhibit E im Internet unter www.A .com die einschl\u00e4gige SEP-Liste f\u00fcr den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugeh\u00f6rigen Standard-Abschnitte, die von den zugeh\u00f6rigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische claim-charts handelt \u2013 welche die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1223 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) \u2013 bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Kl\u00e4gerin bereits die M\u00f6glichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Dass die Muttergesellschaft jedenfalls Kenntnis von der T\u00e4tigkeit der X hatte \u2013 was nahelegt, dass ihr auch ihr Internetauftritt nicht unbekannt ist \u2013, ergibt sich bereits aus (\u2026).<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige blo\u00dfe F\u00f6rmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn von der Kenntnis bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umst\u00e4nden bei der Beklagten der Fall.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer f\u00fcr die Beklagte als ma\u00dfgeblicher Konzernansprechpartner fungierende Mitarbeiter C signalisierte der X, die die Lizenzierungsinteressen der Kl\u00e4gerin vertrat, die Lizenzwilligkeit des Konzerns.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAn die Lizenzierungsbitte sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es gen\u00fcgt eine formlose und pauschale Erkl\u00e4rung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt, selbst schl\u00fcssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalls ausreichend sein (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1225 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuf die Verletzungsanzeige beinhaltete die R\u00fcckanwort von C am (\u2026) (Anlage B 21, 21a) die Bitte um ein Telefonat, um Einzelheiten der Angelegenheiten zu besprechen. Hierin kann bereits ein schl\u00fcssiges Handeln gesehen werden, dass eine Lizenzbereitschaft signalisiert. Insofern entkr\u00e4ften auch die vorherigen Verhandlungen zum MPEG 2-Standard, bei der sich die Beklagte (\u2026) den generellen Willen an einer Lizenz f\u00fcr den AVC-Standard nicht. Letztlich (\u2026)<\/li>\n<li>d)<br \/>\nIn der Zusendung des Standardlizenzvertrages der Kl\u00e4gerin (\u2026) an den konzerninternen Ansprechpartner f\u00fcr Lizenzfragen bei der Beklagten, C , ist ein Lizenzangebot zu sehen, das FRAND-Grunds\u00e4tzen entspricht. Insofern handelten die an dem Angebotsaustausch beteiligten Personen f\u00fcr die jeweils am Rechtsstreit beteiligten Parteien (dazu unter aa)), die formellen Voraussetzungen eines Angebots nach FRAND-Grunds\u00e4tzen liegen vor (dazu unter bb)) und auch die inhaltlichen Anforderungen an ein FRAND-Angebot sind gegeben (dazu unter cc)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWie bereits im Rahmen der Verletzungsanzeige ausgef\u00fchrt wurde, handelt es sich bei C um den richtigen Adressaten, der im Konzern der Beklagten die mit Lizenzfragen betraute Person darstellte. C erhielt den Standardlizenzvertrag (Anlage K 10 Exhibit G) (\u2026) wie sich aus der Email vom (\u2026) (Anlage B 20, 20a) ergibt.<br \/>\nDer Standardlizenzvertrag wurde von der X \u00fcbersendet und ist ausweislich des Wortlauts der Pr\u00e4ambel als ein Angebot der Kl\u00e4gerin an den Konzern der Beklagten zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G-a, Seite 2, 3. Absatz). Die Lizenzgeberin (die Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrt der Lizenzverwalterin (N) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G-a, Seite 2, letzter Absatz).<br \/>\nSofern die Beklagte das Handeln der X der Kl\u00e4gerin nicht zurechnen lassen m\u00f6chte, mag zwar ein eigenes Handeln der X vorliegen, weil sie eine Unterlizenz vergibt. Dennoch stellt dieses Handeln durch Unterlizenzierung letztlich nur eine T\u00e4tigkeit dar, die die X anstelle der Kl\u00e4gerin (und aller anderen Pool-Mitglieder) vornimmt. Dass diese Verwaltungst\u00e4tigkeit berechtigt erfolgt, ergibt sich aus den genannten Passagen des Standardlizenzvertrages selbst. Die Beklagte hat w\u00e4hrend der gesamten au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen die Berechtigung der X f\u00fcr die Pool-Mitglieder zu handeln, nicht in Frage gestellt, sondern hat sich nur (\u2026) vergewissert, dass die X nicht selbst klageberechtigt sei (vgl. Anlage B 26a). Selbst wenn man nicht von einer vorherigen Berechtigung der B hinsichtlich aller Handlungen, die die Lizenzierung des Klagepatents als Bestandteil des Patentpools betrafen, ausgehen wollte, ist jedenfalls in der Klageerhebung eine Genehmigung der Kl\u00e4gerin zu sehen. Warum der vom EuGH vorgesehene Dialog zwischen SEP-Inhaber und Lizenzinteressent empfindlich gest\u00f6rt sei soll, wenn zun\u00e4chst mit einem Pool-Verwalter anstelle des einzelnen Pool-Mitglieds verhandelt wird, sieht die Kammer schon vor dem Hintergrund nicht, dass es augenscheinlich im Bereich der SEP-Lizenzierung \u00fcblich ist, dass Unternehmen ihre Patente im Wege einer Pooll\u00f6sung zur Verf\u00fcgung stellen und es insofern einen Ansprechpartner f\u00fcr den gesamten Pool gibt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn der Zusendung des Standardlizenzvertrages im (\u2026) ist aufgrund ihres objektiven Erkl\u00e4rungswerts eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.<br \/>\nDer f\u00fcr die Koordination der konzernweiten Lizenzverhandlungen zust\u00e4ndigen Person C lag ein vollst\u00e4ndiges Vertragsdokument vor, aus dem s\u00e4mtliche Vertragsbedingungen f\u00fcr eine Lizenz an den AVC-Standard essentiellen Patenten hervorgehen. Insbesondere der Ziffer 3.1.1. lassen sich die erforderlichen Parameter der Lizenzberechnung entnehmen. Art. 2.1. enth\u00e4lt die Gew\u00e4hrung der Lizenz f\u00fcr AVC Produkte, wobei sich aus Art. 1.10 die Definition der AVC-Produkte ergibt. Die essentialia negotii der Lizenzierung sind damit bestimmt.<\/li>\n<li>Das Dokument diente entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur als Mustervertrag reinen Informationszwecken. Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag f\u00fcr eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17). Datum und Name des Lizenznehmers sind frei gelassen. Der Hinweis in der Email der X (\u2026) dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden k\u00f6nnen, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftst\u00fccke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erf\u00fcllen sollten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66\/15, GRUR 2017, 1219, 1227 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137). Grunds\u00e4tzlich muss auch die Berechnungserl\u00e4uterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 319 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144). Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde das Bed\u00fcrfnis von konkreteren Erl\u00e4uterungen noch nicht vorliegt, kann dieses w\u00e4hrend des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 19 \u2013 zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.03.2016, Az. 4a O 126\/14 Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>Zwar enth\u00e4lt der Standardlizenzvertrag selbst keine Ausf\u00fchrungen zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz, solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso st\u00e4rker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az. 4a O 126\/14 Rn. 219 \u2013 zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der C , als zust\u00e4ndigem Verhandlungspartner des Konzerns der Beklagten, aus den jahrelangen Verhandlungen zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war.<br \/>\nAbgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage K 10 \u2013 Exhibit F), kannte C ausweislich (\u2026) Lizenznehmer, wie z.B. die (\u2026) die den Vertrag \u2013 allerdings nicht konzernweit \u2013 abgeschlossen hatten. Insofern hatte die Konzerngesellschaft bereits alle Informationen, um sich auf die Verhandlungen einzulassen, die sie dann auch mit der bereits zum Q Standard angef\u00fchrten Begr\u00fcndung weitergef\u00fchrt hat, dass sie ebenso wie diese Unternehmen nur (\u2026) lizensieren lassen wolle. Hinzu tritt, dass die Beklagte (\u2026).<br \/>\nSchlie\u00dflich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine weitere Erl\u00e4uterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst \u00fcblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchen\u00fcblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Angebot der Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus fair, angemessen und nicht diskriminierend.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17). Eine streng mathematische Herleitung ist nicht erforderlich, hinreichend ist \u2013 sofern m\u00f6glich \u2013 die Akzeptanz der verlangten Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154\/15, Rn. 311 \u2013 zitiert nach juris). Die Darlegung \u00fcber bereits abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist vorrangig. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher, tats\u00e4chlich Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag der einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnen oder sollen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154\/15, Rn. 312 \u2013 zitiert nach juris). Der allgemeine Einwand (vgl. Kurtz\/Straub, GRUR 2018, 136), es handele sich schon nicht um ein taugliches Indiz, weil diese Vertr\u00e4ge den Anschein eines Ausnutzen der Marktmacht per se in sich tr\u00fcgen, verf\u00e4ngt schon deswegen nicht, weil zus\u00e4tzlich zur Vorlage der Vertr\u00e4ge ebenfalls die Darlegung der Akzeptanz am Markt notwendig ist, die sich insbesondere aus einer Vergleichbarkeit der Lizenznehmer und der Lizenzsucher ergeben kann.<br \/>\nDas Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich nur auf Sachverhalte, die auch vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 174 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist oder das Produkt \u2013 wie hier \u2013 erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df Kenntnis von den Vertragsverh\u00e4ltnissen mit anderen Lizenznehmern hat, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17\/17). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss des Standardlizenzvertrages FRAND.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz im Markt akzeptiert wurde, die bereits tausendfach abgeschlossen worden ist, wie die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge zeigt. Dieses Indiz vermochte die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht zu ersch\u00fcttern. Ihrem Vortrag l\u00e4sst sich weder eine Unangemessenheit der Lizenzbedingungen entnehmen, noch hat sie einen sachlichen Grund aufgezeigt, warum nur f\u00fcr sie andere Lizenzbedingungen in Betracht kommen, noch, dass sie mit Lizenznehmern vergleichbar w\u00e4re, die ebenfalls nicht den Standardlizenzvertrag zu den aus Anlage K 10 Exhibit G ersichtlichen Konditionen abgeschlossen haben.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie Kammer kann weder feststellen, dass der Pool als solcher kartellrechtswidrig zusammengesetzt ist (unter (1)), noch dass die sog. \u201eRoyalty-Cap\u201c-Klausel eine unangemessene bzw. diskriminierende und daher unzumutbare Lizenzierung nach sich zieht (unter (2)), noch dass die Lizenzh\u00f6he aufgrund einer fehlenden Anpassungsklausel unangemessen ist (unter (3)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Lizenzierung mittels einer Poollizenz als solche ist kartellrechtlich unbedenklich. Auch zwischen den Parteien steht im Grundsatz au\u00dfer Streit, dass eine gewisse Pauschalierung, die mit einer Poollizenz zwingend einhergeht, als solche nicht beanstandungsw\u00fcrdig ist.<br \/>\nDie Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine m\u00f6gliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. \u201eone-stop-shop\u201c-L\u00f6sung; vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17 m.w.N.). In den Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (nachfolgend: Leitlinien) sind die im Grundsatz positiven und wettbewerbsf\u00f6rdernden Wirkungen wie Senkung der Transaktionskosten, Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren und eine zentrale Lizenzvergabe angef\u00fchrt (Leitlinien, Rn. 245). Damit einher geht eine bessere Durchsetzungsm\u00f6glichkeit der Lizenz f\u00fcr SEP-Inhaber aufgrund der leichteren Kontrolle der Vertr\u00e4ge und eine leichtere Verfolgung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen. Die Kommission nimmt eine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Wirkung erst dann an, wenn ein Pool ausschlie\u00dflich oder zu einem erheblichen Teil aus substituierbaren Technologien besteht, die zu kollektiven Koppelungsgesch\u00e4ften und Preisfestsetzung zwischen den Wettbewerbern f\u00fchren (Leitlinien, Rn. 246, 255). Ein Ausbeutungstatbestand wird regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgeb\u00fchren durch die Aufnahme m\u00f6glichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17 m.w.N.).<\/li>\n<li>Dass letzteres bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentpool der Fall ist, kann die Kammer nicht feststellen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots f\u00fcr einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 26). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit claim-charts erfolgen, sofern diese branchen\u00fcblich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15, Rn. 26). Der Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe ihr keine proud-list mit claim-charts zur Verf\u00fcgung gestellt, anhand derer die Beklagte bzw. ihre Schwestergesellschaft die Verletzung und die Standardessentialit\u00e4t habe pr\u00fcfen k\u00f6nnen, verf\u00e4ngt nicht. Es kann dahinstehen, ob man die im Internet einsichtsf\u00e4higen Cross-Reference-Charts (Anlage K 10 \u2013 Exhibit E) bereits als claim- charts ansehen mag, da sie die konkret einschl\u00e4gigen AVC-Standard-Passagen s\u00e4mtlichen Pool-Patenten zuordnen (so LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17), oder ob jedenfalls diese Liste branchen\u00fcblich war und es einer Vorlage gesonderter Claim-Charts nicht mehr bedurfte. Es erscheint in mehrfacher Hinsicht lebensfern, dass die mit IP-Fragen befasste Abteilung im Konzern der Beklagten nicht in der Lage gewesen sein soll, die Frage der Standardessentialit\u00e4t zu pr\u00fcfen: Zum einen verf\u00fcgt der Konzern der Beklagten unstreitig \u00fcber eine der gr\u00f6\u00dften Patentabteilungen der (\u2026). Zum anderen erscheint es wenig plausibel, dass die Beklagte mit der dem Klagepatent zugrundeliegenden AVC-Technik nicht vertraut sein soll, wenn eben jene Technik in ihren Produkten Anwendung findet \u2013 wie der zugrundeliegende Fall zeigt. Schlie\u00dflich erkl\u00e4rt sich auch nicht, dass die Muttergesellschaft der Beklagten erst (\u2026) erstmalig Claim-Charts anfragte, obwohl (\u2026) und offensichtlich tausende andere Lizenznehmer sich in der Lage sahen, anhand der Cross-Reference-Charts die Standardessentialit\u00e4t zu pr\u00fcfen. Auff\u00e4llig ist ebenfalls, dass (\u2026). Mehr noch findet sich in (\u2026) dass der Konzern der Beklagten mit dem Gedanken spielte, das von X aufgestellte Zertifizierungsverfahren f\u00fcr essentielle Patente zu \u00fcbernehmen.<br \/>\nAusgehend von dem Leitbild des EuGH der redlichen verhandelnden Parteien im unverf\u00e4lschten Wettbewerb ist die Kammer geneigt anzunehmen, dass Parteien, die tats\u00e4chlich an einem Vertragsschluss interessiert sind, ihre konstruktiven Bedenken hinsichtlich gegenseitiger Forderungen nicht \u201escheibchenweise\u201c vortragen, sondern den Verhandlungsstoff konzentrieren. Dies umso mehr, wenn es um grundlegende Fragestellungen wie die Zusammensetzung des Pools geht.<br \/>\nAuch das weitere Vorbringen der Beklagten tr\u00e4gt die Behauptung nicht, dass sich erheblich mehr nicht-standard essentielle Patente (sog. NEPs) als SEPs im streitgegenst\u00e4ndlichen Patentpool befinden.<br \/>\nDie Beklagte hat insoweit eine Essentialit\u00e4tsanalyse des IP Beratungsunternehmens V nebst dazugeh\u00f6riger Erl\u00e4uterung als Anlagen B 37, 37a, B 38, 38a vorgelegt. Danach sollen neben Poolpatenten der Unternehmen X und J auch die Poolpatente der Kl\u00e4gerin nicht standardessentiell sein. Hierbei handelt es sich um das Ergebnis einer stichprobenartigen Untersuchung, deren Gegenstand ist, einige ausgew\u00e4hlte Patente auf ihre Standardessentialit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen. Danach sind von insgesamt (\u2026) angemeldeten Patenten (\u2026) Patente in Englisch analysiert worden. Darunter befinden sich (\u2026) Patente von der Kl\u00e4gerin. Von diesen (\u2026) Patenten sollen (\u2026) Patente SEPs darstellen, dagegen (\u2026) lediglich NEPs. Der Untersuchung ist nicht zu entnehmen, welche Pool-Patente (Ver\u00f6ffentlichungsnummer) untersucht wurden und welche Defizite genau im Hinblick auf den Standard vorliegen. Die Auswahl der Patente ist \u2013 mit Ausnahme der Sprache \u2013 nicht nachvollziehbar. (\u2026) Patentfamilien der vier Kl\u00e4gerinnen aus hiesigem Verfahren sowie den Parallelverfahren sind nicht untersucht worden. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen w\u00fcrde, dass die Untersuchung repr\u00e4sentativ sei und unzweifelhaft eine realistische Verteilung darlege, k\u00f6nnte sich im Hinblick auf die eingebrachten Pool-Patente der Kl\u00e4gerin die Verteilung nur auf die H\u00f6he der angebotenen Lizenz auswirken, (\u2026). Auch dann bliebe jedenfalls die Frage offen, ob die Freiheit, pauschal mehrere tausend Patente rechtm\u00e4\u00dfig nutzen und sich im Rahmen der one-stop-shop-L\u00f6sung frei innerhalb des AVC-Standards bewegen zu k\u00f6nnen, eine Monetarisierung in gewisser H\u00f6he rechtfertigt, auch wenn ein Risiko besteht, dass sich unter diesen Patenten NEPs befinden.<br \/>\nDemgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Zahlen bestritten und darauf verwiesen, dass die eingebrachten Patente zuvor von unabh\u00e4ngigen Gutachtern auf ihre Standardessentialit\u00e4t gepr\u00fcft werden, wie es die Leitlinien im Rahmen der Safe-Harbour-Regelung (Rn. 261, b)) vorsehen. Vor diesem Hintergrund spielen die Regularien bei der Standardisierungsorganisation (ISO\/ITU\/IEC Regeln) keine erhebliche Rolle.<br \/>\nIm Hinblick auf den geltend gemachten Kartellversto\u00df re\u00fcssiert die Beklagte schlie\u00dflich ohnehin nicht, weil ihre Zahlen gerade nicht belegen, dass insgesamt erheblich mehr NEPs Bestandteil des Patentpools sind als SEPs. Denn selbst nach ihrer Untersuchung befinden sich insgesamt X % SEPs im streitgegenst\u00e4ndlichen Pool. Auch aus der Anlage B 50, 50a ergeben sich keine anderen Ergebnisse. Zu guter Letzt bleibt auch hier der Einwand, dass das Ergebnis auf einer Stichprobe fu\u00dft und eben gerade nicht alle Poolpatente untersucht wurden.<br \/>\nDie Kammer vermag auch kein systematisches Vorgehen zur \u00dcberdeklarierung in der Gr\u00fcndung von J , der Kl\u00e4gerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17\/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch \u00fcbertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollst\u00e4ndig in dem Portfolio von W aufgehe. Gleiches gilt f\u00fcr die Geltendmachung eines W -SEPs au\u00dferhalb des Pools durch die X und andere von W au\u00dferhalb des Pools gehaltene SEPs. Die insoweit vorgelegte Untersuchung der V (Anlage B 54) begegnet den gleichen durchgreifenden Bedenken wie die Untersuchung in Anlage B 37, 37a, B 38, 38a. Die geschilderten Vorg\u00e4nge sind als solche \u201eneutral\u201c und die Beklagte tr\u00e4gt dar\u00fcber hinaus nichts vor, was einen systematischen Missbrauch rechtfertigt, zumal mit der Erh\u00f6hung der Patentzahl keine Erh\u00f6hung der Lizenzgeb\u00fchr einhergeht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17). Hinzu tritt, dass die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung dargelegt hat, dass jedes Pool-Mitglied sich bei dem Eintritt in den Patentpool verpflichtet, alle SEPs einzubringen. Sofern das Mitglied SEPs au\u00dferhalb des Patentpools h\u00e4lt und einen Lizenznehmer des Patentpools damit in Anspruch nimmt, kann der Lizenznehmer auch diesem (non-pool-)SEP die Standardlizenz am Patentpool entgegenhalten. Die Standardlizenz entfaltet dann sozusagen eine Drittwirkung gegen\u00fcber dem au\u00dferhalb des Patentpools gehaltenen SEP. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen einen systematischen Missbrauch.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Klausel in Art. 3.1 des Standardlizenzvertrages ist im Hinblick auf die Kappungsgrenzen ebenfalls angemessen und nicht-diskriminierend.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht darauf zur\u00fcckziehen, die \u201eroyalty caps\u201c seien nicht angemessen und diskriminierend, weil Multiproduktanbieter durch ihre breitere Produktpalette eher in den Genuss der Kappungsgrenze, die 2016 bei $ 8.125.000 lag, kommen.<br \/>\nGenerell besteht keine Verpflichtung zur Meistbeg\u00fcnstigung. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Vertr\u00e4ge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis f\u00fchren m\u00fcssen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17 m.w.N.). Eine Diskriminierung scheidet aus, wenn es bereits an einer unterschiedlichen Behandlung fehlt.<br \/>\nDie Regelung des Art. 3.1 sieht eine Kappungsgrenze ab einer bestimmten gezahlten Lizenzh\u00f6he ebenso wie eine Freilizenz f\u00fcr die ersten 100.000 verkauften Einheiten vor.<br \/>\nDie m\u00f6gliche Quersubventionierung bei Unternehmen, die AVC-Produkte aus verschiedenen Sparten der Elektronikbranche anbieten und so durch ein diversifiziertes Produktsortiment schneller die Kappungsgrenze erreichen als ein Ein-Produkt-Hersteller, ist weder Folge einer Ungleichbehandlung noch l\u00e4sst sich die Klausel deswegen als unangemessen qualifizieren.<br \/>\nDie Kappungsgrenze setzt zun\u00e4chst einen wirtschaftlichen Anreiz, hohe St\u00fcckzahlen zu verkaufen, um bei hohem Umsatz lizenzfrei zu werden. So wird aber der nat\u00fcrliche Wettbewerb gerade gef\u00f6rdert. Eine Wettbewerbsf\u00f6rderung hat gleichzeitig eine gute Durchsetzung des Standards zur Folge. Es entspricht nat\u00fcrlichen Markt- und Wettbewerbsverh\u00e4ltnissen, dass Unternehmen mit gewissen Marktanteilen und einer gewissen Marktpr\u00e4senz belohnt werden. So ist der Mechanismus der Rabattierung \u2013 nichts anderes passiert bei Erreichen der Kappungsgrenze \u2013 bei gro\u00dfen St\u00fcckzahlen ein g\u00e4ngiges Mittel in der Wirtschaft.<br \/>\nEs liegt auch keine Ungleichbehandlung von Ein-Produkt-Herstellern im Vergleich zu Multi-Produktherstellern vor. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass beide Herstellergruppen \u00fcberhaupt vergleichbar sind. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil durch die Lizenzierung des AVC-Produkts verschiedene nachgelagerte Produktm\u00e4rkte erfasst werden, wobei die Produkte untereinander nicht substituierbar sind (Fernseher und Handy). Insofern bietet die Kl\u00e4gerin allen Herstellern die gleichen Kappungsgrenzen an, eine Pflicht zur Differenzierung besteht nicht. Sofern die Beklagte Multi-Produkt-Hersteller als Beispiel einer \u00fcberproportionalen Beg\u00fcnstigung heranzieht, l\u00e4sst sie zudem au\u00dfer Acht, dass die Multi-Produkthersteller auch schneller den Bereich der lizenzfreien Herstellung der ersten 100.000 Einheiten verlassen. Dass der Standardlizenzvertrag das Kodieren und Dekodieren von AVC-Videos und somit verschiedene nachgelagerte M\u00e4rkte erfasst (mobile Endger\u00e4te, Fernseher, etc.), auf denen diese Technik zum Einsatz kommt, stellt kein unzul\u00e4ssige Kopplung (Bundling) dar. Es wird die Technologie des Videoformats lizenziert, unabh\u00e4ngig in welcher Einrichtung\/auf welchem Endger\u00e4t sie Anwendung findet. Schon die Kopplung ist nicht ersichtlich, weil die Verwendung des AVC-Formats gerade einheitlich zur entgeltlichen Nutzung bereitgestellt wird. Die vom Patentpool erfasste Technik des AVC-Formats ist als solche auch nicht substituierbar. Die Substituierbarkeit wird wie gesehen gerade nicht dadurch statuiert, dass das Format in verschiedenen Empfangs- oder Sendeger\u00e4ten zum Einsatz kommt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus gelangt die festgesetzte Kappungsgrenze ebenfalls f\u00fcr Ein-Produkt-Hersteller, deren Vertriebst\u00e4tigkeit auf mobile Endger\u00e4te beschr\u00e4nkt ist, zur Anwendung. Das Erreichen hoher Verkaufszahlen liegt nicht allein in der Auswahl der Produkte, sondern ist auch auf das individuelle Gesch\u00e4ftsgebaren des jeweiligen Wettbewerbers zur\u00fcckzuf\u00fchren. So spielen ein gutes Marketing und eine gute Markenpflege, ausgebaute Infrastrukturen und zuverl\u00e4ssige Vertriebsnetze eine Rolle. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produktes fu\u00dft auf zahlreichen Gr\u00fcnden.<br \/>\nDiese ganzen Faktoren f\u00fchren dazu, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel letztlich keinen kartellrechtlichen Missbrauch darstellt und die Folge einer Quersubventionierung, die bei einem am Markt erfolgreichen Unternehmen auftreten kann, hinzunehmen ist.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie in dem Standardlizenzvertrag angebotene Lizenzh\u00f6he erweist sich auch nicht deshalb als unangemessen, weil keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Einer Anpassungsklausel bedarf es grunds\u00e4tzlich, um eine Preiskorrektur zu erm\u00f6glichen, wenn sich sp\u00fcrbare \u00c4nderungen in Bezug auf den Schutzrechtsbestand ergeben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32 \u2013 zitiert nach juris). Es ist jedoch auch m\u00f6glich, eine in der Variabilit\u00e4t des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren durch andere Mechanismen zu kompensieren (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17).<br \/>\nDer Standardlizenzvertrag schreibt den Preis gerade unabh\u00e4ngig vom Anstieg und Fallen der Anzahl der lizensierten AVC-Patentportfolio-Patente fest (vgl. Art. 4.9 des Standardlizenzvertrages). Im Tats\u00e4chlichen haben sich die Lizenzgeb\u00fchren trotz wachsendem Poolportfolios (aktuell \u00fcber 5.000 Patente) bislang nicht zuungunsten der Lizenznehmer ver\u00e4ndert, lediglich die Kappungsgrenze nach oben ist in unregelm\u00e4\u00dfigen Jahresabst\u00e4nden hochgesetzt worden. Sofern die Beklagte anf\u00fchrt, dass sich die Nicht-Essentialit\u00e4tsrate ver\u00e4ndert hat, ist dies zum einen nicht substantiiert genug belegt (siehe obige Ausf\u00fchrungen) und zum anderen hat die Ver\u00e4nderung noch keinen Grad angenommen, der die Lizenz als unangemessen erscheinen l\u00e4sst. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des AVC-Standards ist nicht ersichtlich, dass seine Bedeutung so derma\u00dfen abgenommen h\u00e4tte, dass eine Lizenzreduktion angezeigt ist. So behauptet auch die Beklagte nicht, dass die hier streitgegenst\u00e4ndliche AVC-Technologie vollst\u00e4ndig vom Nachfolgestandard abgel\u00f6st worden sei.<br \/>\nAbgesehen davon h\u00e4lt der Standardlizenzvertrag f\u00fcr solche sich ver\u00e4ndernden Umst\u00e4nde weitere Anpassungsm\u00f6glichkeiten vor. So ergibt sich aus Art. 6.4 ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht innerhalb einer Frist von 30 Tagen und anderenfalls regelt Art. 6.1 eine Laufzeit von 5 Jahren, wobei die (automatische) Verl\u00e4ngerung seitens X unter die Bedingung gestellt werden kann, dass angemessene Vertrags\u00e4nderungen vorgenommen werden k\u00f6nnen. Ver\u00e4nderungen k\u00f6nnen vorherrschende Marktbedingungen, \u00c4nderungen im Technologieumfeld und die verf\u00fcgbaren handels\u00fcblichen Produkte ber\u00fccksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass X sich einer K\u00fcndigung verschlie\u00dft, wenn die Lizenznehmer den einseitigen Vertrags\u00e4nderungen der X widersprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Anlagenkonvolut K 38 zur Anlage K 34 vorgelegten Verl\u00e4ngerungsmitteilungen, die standardisiert an alle Lizenznehmer versendet wurden und Vertrags\u00e4nderungen beinhalteten.<br \/>\nInsofern ist gew\u00e4hrleistet, dass der Standardlizenzvertrag die Schutzrechtslage zeitgem\u00e4\u00df und wirklichkeitsgetreu abbildet. Schlie\u00dflich ist auch der jedenfalls tausendfache Abschluss des Vertrages ein Indiz daf\u00fcr, dass die vorhandene Kompensation branchen\u00fcblich anzusehen ist.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie Kammer kann auch nicht feststellen, dass das Angebot gegen\u00fcber der Beklagten in sonstiger Weise unangemessen oder diskriminierend ist.<br \/>\nDie FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit wird durch die im Mobiltelefonbereich geschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4ge indiziert (dazu unter (1)). Die Beklagte hat in der Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vertr\u00e4gen auch sonst keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die der Indizwirkung der bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge entgegenstehen (dazu unter (2)). Eine weltweite Lizenz unter Einschluss der VRC ist weder unter dem Aspekt der selektiven Durchsetzung der Schutzrechte eine kartellrechtswidrige Diskriminierung (dazu unter (3)), noch ist die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he (\u2026) (dazu unter (4)) und unter Einbeziehung s\u00e4mtlicher Standard-Profile (dazu unter (5)) unangemessen hoch.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDass die H\u00e4lfte des Mobilfunkmarktes nicht von X lizensiert ist und der weit \u00fcberwiegende Anteil der Lizenznehmer gleichzeitig Pool-Mitglieder darstellt, l\u00e4sst die Kammer nicht an der Marktakzeptanz im Mobiltelefonsegment zweifeln.<br \/>\nDie Beklagten haben in der Anlage B 90, 90a Zahlen basierend auf Informationen aus der (\u2026) vorgelegt, die belegen, dass nach St\u00fcckzahlen X % des relevanten Marktes f\u00fcr Mobiltelefone im Zeitraum (\u2026) nicht lizensiert sind. Von den X % des lizensierten Marktes entfallen 42% auf Pool-Mitglieder. Sofern die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Zahlen (\u2026) erhoben wurden, ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung sie daraus ziehen will. Sie hat angef\u00fchrt, dass sich die Erstellerin der Daten \u2013 wie normalerweise \u2013 nicht aus der Anlage B 90, 90a ergebe, sondern die Zahlen aufbereitet seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat selbst aufbereitete aktuelle Zahlen in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand der Exceltabelle (B Data) und des S\u00e4ulendiagramms (AVC Handset Sales Worldwide) vorgelegt, die auf den Marktkenntnissen der X und Daten der (\u2026) \u2013 wie der Kl\u00e4gervertreter auf Nachfrage des Gerichts best\u00e4tigte \u2013beruhen, ohne dass die Quellenangaben auf der Tabelle\/dem Diagramm ersichtlich sind. Insofern sieht die Kammer nicht, dass in dem Bestreiten der Herkunft konkludent ein Bestreiten des Inhalts liegt.<br \/>\nDie Zahlenwerke beider Parteien sind nur eingeschr\u00e4nkt repr\u00e4sentativ, weil sie die weltweite Anzahl von Verk\u00e4ufen von Mobiltelefonen ber\u00fccksichtigt. Darin eingeschlossen sind offensichtlich auch Verkaufsstellen, die weder zu den \u00fcblichen Herstellern noch H\u00e4ndlern geh\u00f6ren, wie z.B. (\u2026) oder (\u2026).<br \/>\nAuch die Kl\u00e4gerin kommt jedoch ann\u00e4hernd auf gleiche Zahlen hinsichtlich der Lizenzierung im Mobilfunksektor, n\u00e4mlich auf 42,69% lizensierter Mobiltelefone, wobei X % lizensierte Ger\u00e4te von Pool-Mitgliedern (Licensor) sind (vgl. Exceltabelle Kl\u00e4gerin, letzte Seite unten).<br \/>\nDer Umstand, dass zwischen X % und X % der verkauften Mobiltelefone von der X lizensiert sind, lassen den Schluss zu, dass die Standardlizenz in weiten Teilen im Mobilfunkmarkt Akzeptanz gefunden hat. Diese Zahl repr\u00e4sentiert einen fast h\u00e4lftigen Marktanteil. Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus anhand des in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten S\u00e4ulendiagramms dargelegt, dass die Lizenzierungsrate noch (\u2026) \u00fcber X % lag (blaue S\u00e4ule ganz links) und ab dem Jahr (\u2026) stetig abgenommen hat. Diese Entwicklung (\u2026) geht Hand in Hand mit dem wachsenden Marktanteil chinesischer Unternehmen (blauer Balken ganz rechts), zu denen auch der Konzern der Beklagten ebenso geh\u00f6rt wie die Unternehmen X die allesamt bis heute keine Standardlizenz genommen haben. Dar\u00fcber hinaus z\u00e4hlen zu den unlizensierten Mobiltelefonen auch solche, deren Anbieter die lizenzfreie St\u00fcckzahlgrenze von 100.000 Mobiltelefonen nicht \u00fcberschreiten.<br \/>\nDass nur X % der Telefone von Lizenznehmern stammen, die nicht zugleich Pool-Mitglieder sind, steht der allgemeinen Akzeptanz der Vertragsbedingungen nicht entgegen. Der Einwand der Beklagten, die Poolmitglieder w\u00fcrden Mehrausgaben aufgrund der Lizenzzahlungen gleichzeitig mit steigenden Lizenzeinnahmen kompensieren, konnte die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung entkr\u00e4ften. Insoweit hat sie vorgetragen, dass die generierten Lizenzgeb\u00fchren anteilm\u00e4\u00dfig abh\u00e4ngig von den eingebrachten Patenten ausgezahlt werden. Ein Beispiel eines reinen Netto-Zahlers, der nur neun Patente in dem Pool h\u00e4lt (vgl. Anlage 10 \u2013 Exhibit C), ist der Y -Konzern, der die weltweit zweith\u00f6chsten St\u00fcckzahlen von AVC-f\u00e4higen Mobilfunkger\u00e4ten produziert und vertreibt. Eine Korrelation von Pool-Patenten und Bedeutsamkeit am Markt gebe es nicht, es erfolge vielmehr eine v\u00f6llige Separierung der Pool-Daten von den Marktdaten mit der Folge, dass Pool-Mitglieder wie jeder andere Lizenznehmer auch behandelt w\u00fcrden. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum die abgeschlossenen Lizenzen kein valides Indiz f\u00fcr die Marktakzeptanz sein sollten. Auch die Beklagte hat dem nichts mehr substantiiert entgegenzuhalten au\u00dfer, dass die Pool-Mitglieder ein allgemeines Interesse am Funktionieren des Pool-Systems h\u00e4tten. Zum einen verfolgt jeder Lizenznehmer ein solches Interesse, der von dem Vorteil des One-Stop-Shop-Systems profitieren m\u00f6chte. Zum anderen zeigt sich, dass sogar marktf\u00fchrende Unternehmen wie Samsung und Y sich auf die Lizenzbedingungen eingelassen haben, wobei Y unstreitig keinen Gewinn aus seiner Pool-Mitgliedschaft zieht. Beide Unternehmen haben eine gro\u00dfe Marktmacht und sind durchaus in der Lage, in Lizenzverhandlungen angemessene Bedingungen durchzusetzen. Der Umstand, dass auch sie diese Lizenzen abgeschlossen haben, spricht daf\u00fcr, dass die Bedingungen FRAND-gem\u00e4\u00df sind. Sofern die Beklagte anf\u00fchrt, dass sie die Membership Vertr\u00e4ge der Pool-Mitglieder nicht kennt, besteht zu deren Vorlage kein Anlass, da bereits die objektiven Umst\u00e4nde \u2013 soweit bekannt \u2013 keinen Sachverhalt auch nur andeutungsweise aufzeigen, der die Bef\u00fcrchtung der Beklagten st\u00fctzt, dass sich mehrere gro\u00dfe Marktteilnehmer zusammengeschlossen haben, um bestimmte Lizenzbedingungen am Markt durchzusetzen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Beklagten ist es nicht gelungen, f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit relevante Unterschiede der vorgelegten, bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge aufzuzeigen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, dass die Kammer an der grunds\u00e4tzlichen FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit zweifelt.<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n(\u03b2)<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n(3)<br \/>\nDie weltweite Erstreckung des Standardlizenzvertrags (\u2026) stellt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der selektiven Rechtsdurchsetzung als kartellrechtswidrige Diskriminierung dar.<br \/>\nEine selektive Rechtsdurchsetzung liegt dann vor, wenn ein Patentinhaber in marktbeherrschender Stellung selektiv gegen einzelne Verletzer (gerichtliche) Ma\u00dfnahmen ergreift, w\u00e4hrend er andere Verletzer insoweit gew\u00e4hren l\u00e4sst, sofern er die Selektion nicht rechtfertigen kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, I-15 U 66\/15). Dabei handelt es sich um eine Diskriminierung, wenn bestimmten Wettbewerbern ohne sachlichen Grund eine unentgeltliche Benutzung erlaubt ist, anderen wiederum nicht.<br \/>\nZun\u00e4chst ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin mangels erheblichen Bestreiten seitens der Beklagten zugestanden, das ein gro\u00dfer Teil der auf dem chinesischen Markt t\u00e4tigen Anbieter, insbesondere Y, Lizenzen auch f\u00fcr (\u2026) genommen haben. Sofern die (\u2026) anf\u00fchrt, handelt es sich hierbei um Lizenznehmerinnen f\u00fcr den nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Standard MPEG 2 (vgl. Anlage B 7, B 7a). Der Umstand ist f\u00fcr den vorliegenden Fall daher ohne jede Aussagekraft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiter dargelegt, dass die X bem\u00fcht ist, die bislang unstreitig nicht lizenzierten gro\u00dfen chinesischen Unternehmen ebenfalls zu lizenzieren. So hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung insbesondere vorgetragen, dass alle vier gro\u00dfen chinesischen Wettbewerber B Lizenzen mit der gleichen Begr\u00fcndung abgelehnt h\u00e4tten, n\u00e4mlich dass die jeweiligen Wettbewerber sich ebenfalls lizenzfrei im chinesischen Markt aufhielten. Eine Woche vor hiesiger m\u00fcndlicher Verhandlung am 6. November 2018 habe sich die Kl\u00e4gerin\/X noch mit Vertretern von X getroffen. Diese h\u00e4tten mitgeteilt, dass sie den Ausgang der Verfahren in D\u00fcsseldorf abwarten wollten und erst gegebenenfalls dann zum Abschluss der Standardlizenz bereit seien.<br \/>\nDiesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Lediglich die in diesem Zusammenhang ebenfalls ge\u00e4u\u00dferte Behauptung der Kl\u00e4gerin, die X habe alle AVC-pflichtigen Unternehmen, die noch keine Lizenz abgeschlossen h\u00e4tten, mit Serien-E-Mails kontaktiert, darunter auch die chinesischen Wettbewerber der Beklagten X, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Ob die Verhandlungen so ihren Anfang nahmen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Selbst wenn das Bestreiten mit Nichtwissen generell auf die parallelen Verhandlungen mit den Wettbewerbern und deren Reaktionen gerichtet war, dringt die Beklagte damit nicht durch. Zum einen ist die Kammer nach dem bereits erl\u00e4uterten Ma\u00dfstab f\u00fcr das Bestreiten mit Nichtwissen zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin bzw. X mit anderen chinesischen Unternehmen in Verhandlungen stand und weiterhin steht. So ergibt sich bereits aus dem (\u2026) dass X (\u2026). Aus dem Protokoll ergibt sich gerade nicht, dass die Muttergesellschaft diese Information angezweifelt h\u00e4tte. Zum anderen ist der Kammer aus dem parallel verhandelten Verfahren der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte I (Az. 4b O 5\/17) bekannt, dass dort ebenfalls bis zum anh\u00e4ngigen Rechtsstreit der Abschluss des Standardlizenzvertrages durch deren Muttergesellschaft abgelehnt wurde. Diese Umst\u00e4nde best\u00e4tigen aber den Vortrag, dass die Kl\u00e4gerin sich bem\u00fcht, auch die anderen noch nicht lizenzierten (\u2026) Unternehmen zum Abschluss einer Lizenz zu bewegen.<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin neben der I \u2013 insoweit stellvertretend f\u00fcr den X Konzern \u2013 keine weiteren der n\u00e4her benannten nicht lizensierten Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen hat, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kl\u00e4gerin ist eine differenzierte Geltendmachung aufgrund des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4b O 17\/17). Insoweit hat die Kl\u00e4gerin ihre Auswahl plausibel damit begr\u00fcndet, dass sie ihre Rechte zun\u00e4chst gegen den gr\u00f6\u00dften Marktteilnehmer \u2013 die Beklagte \u2013 mit den meisten St\u00fcckzahlen durchsetzen will. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um den gr\u00f6\u00dften Schaden handelt, verspricht sich die Kl\u00e4gerin einen Abschreckungseffekt gegen\u00fcber den anderen Unternehmen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die gr\u00f6\u00dften chinesischen Hersteller nicht nur (\u2026) insoweit nicht als kartellrechtswidriges, sondern als probates Mittel zu fungieren, um ein solches Verhalten zu durchbrechen, das eher den Eindruck einer Verz\u00f6gerungstaktik erweckt, um sich ernstzunehmenden Verhandlungen verschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie weltweite Lizenzgeb\u00fchr erscheint weder unter Ber\u00fccksichtigung (\u2026) als unangemessen hoch, noch wird die Beklagte hierdurch gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern diskriminiert.<br \/>\nDie Beklagte hat in der Auseinandersetzung mit den vorgelegten Lizenzvertr\u00e4gen nicht aufgezeigt, dass es entsprechend ihrer Behauptung andere Lizenznehmer gibt, die geringere Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Verk\u00e4ufe in der (\u2026) abf\u00fchren. Sofern sie auf ein angebliches diskriminierendes Verhalten der X rekurriert, weil Lizenzen unter Aussparung der Muttergesellschaften geschlossen worden seien, ist auch ein solches Verhalten der X in Bezug auf den streitgegenst\u00e4ndlichen AVC-Standard nicht hinreichend dargetan. Die Lizenzierungspraxis im Hinblick (\u2026) hat die Kl\u00e4gerin insoweit konkretisiert, als dass gesonderte Lizenzen an Konzernunternehmen nur dann vergeben werden, wenn sich die patentrechtlichen Benutzungshandlungen auf dieses konkrete Konzernunternehmen einschr\u00e4nken lassen. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber nicht dargetan, dass bei ihrem Konzern eine vergleichbare Situation vorliegt. Vielmehr agiert der Konzern der Beklagten unstreitig weltweit, wie sich auch (\u2026).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat durch die zahlreichen bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge bereits gezeigt, dass es branchen\u00fcblich ist, konzernweite Lizenzen zu schlie\u00dfen.<br \/>\nDass der Beklagten bei der Lizenzgestaltung des Standardlizenzvertrages kein Eigengewinn mehr verbleibt, kann die Kammer angesichts der Staffelung von 0,20 $ pro Einheit (Verkauf von 100.001 bis 5.000.000 Einheiten pro Jahr) bzw. von 0,10 $ pro Einheit (Verkauf von mehr als 5.000.000 Einheiten pro Jahr) nicht feststellen.<br \/>\nSofern die Beklagte eine umsatzbezogene Betrachtungsweise heranzieht und pauschal vortr\u00e4gt, dass der auf Endger\u00e4teverk\u00e4ufe in der VRC auf das Portfolio des Pools entfallende Wertanteil am Gesamtwert der AVC-Technologie bzw. am Preis pro verkaufter Einheit um ein Vielfaches h\u00f6her sei als in anderen L\u00e4ndern, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht ohne Weiteres. Die Kl\u00e4gerin hat konkrete Verkaufspreise des Konzerns der Beklagten in (\u2026) vorgelegt, die den von der Beklagten behaupteten Unterschied gerade nicht wiedergeben. Danach sind sich die Preise in allen drei Segmenten sehr \u00e4hnlich:<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nDer Preisverteilung hat die Beklagte nicht widersprochen. Die Beklagte f\u00fchrt lediglich an, ihr Konzern habe (\u2026) Mio. Einheiten (\u2026) abgesetzt und davon (\u2026) Mio. in der (\u2026), weltweit seien es (\u2026) Mio. gewesen (Anlage B 49, 49a). Das belege bei \u00fcberwiegendem Umsatz au\u00dferhalb (\u2026) den niedrigeren Preis innerhalb der (\u2026). Abgesehen davon, dass die konkreten Mobiltelefonpreise des Konzerns der Beklagten nicht bestritten werden, stehen diesen Zahlen wiederum andere Absatzzahlen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber. Danach soll sich der weltweite Absatz des Konzerns der Beklagten (\u2026) auf (\u2026) Mio. Einheiten belaufen, wobei die Verk\u00e4ufe in (\u2026) bereits ausgenommen seien. Schlie\u00dflich ist bei beiden Zahlenangaben nicht ersichtlich, ob sie sich ausschlie\u00dflich auf Mobiltelefone oder insgesamt auf AVC-f\u00e4hige Produkte (z.B. inklusive Tablets) beziehen. Eine Benachteiligung aufgrund der chinesischen Preisentwicklung ergibt sich aus diesem Tatsachenvortrag gerade nicht, was sich zur Lasten der Beklagten auswirkt.<br \/>\nEs sind keine weiteren Umst\u00e4nde ersichtlich, die den Schluss zulassen, dass der Geb\u00fchrenanteil bei Vertriebshandlungen in (\u2026) unzumutbar hoch ist, so dass dies keinem wirtschaftlich vern\u00fcnftig handelnden Lizenznehmer zugemutet werden k\u00f6nnte.<br \/>\nDass eine unangemessene exzessive Gesamtlizenzbelastung vorliege, behauptet die Beklagte selbst nicht. Sofern die Beklagte eine solche bef\u00fcrchtet, legt sie weder konkrete Gr\u00fcnde daf\u00fcr dar, noch lassen sich solche aus den bereits er\u00f6rterten Umst\u00e4nden entnehmen.<br \/>\nDer pauschale Verweis auf das englische O \/B Urteil und der Angemessenheit eines 50%-Abschlags f\u00fcr Verk\u00e4ufe in (\u2026) erkl\u00e4rt ebenfalls nicht, wieso nur eine dementsprechend reduzierte Lizenz im Gegensatz zur streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzstaffelung FRAND sein sollte. Die Erkenntnisse, die das englische Gericht nach umfassender Sachverhaltsaufkl\u00e4rung \u2013 wie die Beklagte ausf\u00fchrt \u2013 gewonnen haben soll, werden nicht mitgeteilt. Insofern bestehen auch Zweifel, inwiefern Ergebnisse, die einen g\u00e4nzlich anderen Fall mit einem anderen Standard und anderen Verhandlungsmodalit\u00e4ten betreffen und nach einer v\u00f6llig anderen Prozessordnung erhalten wurden, ohne weiteres auf diesen Fall in einer anderen Gerichtsbarkeit \u00fcbertragbar sind. Letzterem Argument kann sich auch die Beklagte nicht verschlie\u00dfen, da sie in anderem Zusammenhang den Pr\u00fcfungs- und Beweisumfang, der im US-Verfahren vorherrscht, mit Nichtwissen bestreitet.<br \/>\nDass chinesische Patente schlechter durchzusetzen sind, ist zum einen mit Nichtwissen bestritten worden und zum anderen bei dem konkreten Patentpool wohl schon deswegen kein Argument f\u00fcr eine Lizenzreduktion, weil die Beklagte in anderem Zusammenhang gerade anf\u00fchrt, dass nur X % chinesische Patente im Rahmen des Patentpools in Kraft st\u00e4nden. Abgesehen davon kommt es auf die M\u00f6glichkeit einer Patentdurchsetzung auch nicht in erster Linie an, weil ein Patent grunds\u00e4tzlich dann zu beachten ist, wenn es besteht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, der Standardlizenzvertrag differenziere nicht zwischen den verschiedenen Profilen und Merkmalen des AVC-Standards und sei daher nicht FRAND, greift nicht durch. Die Beklagte ist insofern der Auffassung, der AVC-Standard normiere verschiedene Profile und Merkmale, die nicht alle Endger\u00e4te und auch nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten vollst\u00e4ndig unterst\u00fctzten. Der AVC-Standard begr\u00fcnde quasi Substandards, die s\u00e4mtlich in einer Poollizenz geb\u00fcndelt seien. Da der Standardlizenzvertrag hinsichtlich der Lizenzh\u00f6he nicht zwischen verschiedenen Profilen differenziere, profitierten Unternehmen mit Ger\u00e4ten, die von s\u00e4mtlichen Profilen Gebrauch machten gegen\u00fcber Anbietern von mobilen Endger\u00e4ten. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Die mit dem Standardlizenzvertrag vorgenommene einheitliche Lizenzierung von den AVC-Standard betreffenden Schutzrechten ohne Differenzierung zwischen einzelnen Profilen und deren Merkmalen stellt eine zul\u00e4ssige Pauschalierung dar, die im Streitfall nicht zur Unangemessenheit der Lizenz oder Diskriminierung der Beklagten gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Aus dem als Anlage B 33 \/ B 33a vorgelegten Ausdruck des Wikipedia-Eintrags zu H.XXX\/I AVC ergibt sich, dass ein Profil im Sinne des AVC-Standards einen Satz von F\u00e4higkeiten umfasst, die sich an spezielle Klassen von Anwendungen richten. Insbesondere geh\u00f6ren zu den Profilen f\u00fcr nicht skalierbare 2D-Videoanwendungen die Profile K, Extended, L und M, wobei weitere Profile wie Constrained K, Progressive L oder Constrained M den Profilen den vorgenannten Profilen mit gewissen Einschr\u00e4nkungen entsprechen. Die vorgenannten Profile beschreiben die typischen F\u00e4higkeiten von Mainstream-Verbraucherprodukten (vgl. S. 12 der Anlage B 33 \/ B 33a zum L 10-Profil). Dass der Standardlizenzvertrag nicht zwischen diesen Profilen differenziert, ist unbeachtlich. Zun\u00e4chst ist durch die als Anlage K 8 vorgelegten Tests belegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, Dateien zu dekodieren, die die Profile K, L und M verwenden. Infolgedessen ist die Beklagte nicht schlechter gestellt als andere Anbieter mobiler Endger\u00e4te, da sie s\u00e4mtliche f\u00fcr mobile Endger\u00e4te \u00fcblichen Profile nutzt. Soweit das Profil Extended nicht aufgef\u00fchrt ist, kann dahinstehen, ob dieses nicht ohnehin aufgrund der Eignung f\u00fcr die Profile L und M verwendet werden kann. Jedenfalls handelt es sich bei der einheitlichen Lizenzierung um eine zul\u00e4ssige Pauschalierung der Lizenzbedingungen und -s\u00e4tze, weil eine Differenzierung im Hinblick auf jedes einzelne Profil mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden w\u00e4re. Das gilt erst Recht f\u00fcr einzelne Merkmale der Profile. Es m\u00fcsste f\u00fcr jeden Ger\u00e4tetyp nachgehalten werden, welche Profile und Merkmale es unterst\u00fctzt. Software-Updates, die mit einer \u00c4nderung der Profil-Kompatibilit\u00e4t einhergingen, w\u00e4ren f\u00fcr einen Lizenzgeber ohnehin nicht nachvollziehbar. Dabei kann mangels gegenteiligem Vortrag der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Aufwand durch deutliche Unterschiede in der Lizenzh\u00f6he gerechtfertigt w\u00e4re, wenn tats\u00e4chlich zwischen einzelnen Profilen differenziert w\u00fcrde. Soweit daher Lizenznehmer verschiedene Typen mobiler Endger\u00e4te in ihrem Produktportfolio haben, von denen die einfacheren Ger\u00e4te nur Profile wie K oder L bedienen, w\u00e4hrend h\u00f6herwertige Ger\u00e4te auch das Profil M zur Verf\u00fcgung stellen, ist die vom Standardlizenzvertrag vorgenommene Vereinheitlichung hinzunehmen, zumal sie die M\u00f6glichkeit bietet, mit der Entwicklung neuer mobiler Endger\u00e4te mit noch h\u00f6herer Leistung auch im unteren Segment Profile wie L und M zu verwenden, ohne einen neuen Lizenzvertrag abschlie\u00dfen zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Letztlich bietet der Standardlizenzvertrag eine einheitliche Lizenz f\u00fcr die im Markt \u00fcbliche Nutzung des AVC-Standards: War die Nutzung anfangs aufgrund beschr\u00e4nkter Rechenleistung der Ger\u00e4te \u00fcberwiegend auf die Verwendung des Profils K beschr\u00e4nkt, ergab sich durch Ger\u00e4te mit h\u00f6herer Rechenleistung die M\u00f6glichkeit der Benutzung anderer Profile (vgl. Anlage B 34 \/ B 34a). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass mit Fortschreiten der Technologie zwingend h\u00f6here Lizenzs\u00e4tze verbunden sind, selbst wenn die verschiedenen technologischen M\u00f6glichkeiten in einem Standard festgelegt sind.<\/li>\n<li>Zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrt auch nicht die Betrachtung der weiteren Profile, die der AVC-Standard anbietet und die vom Standardlizenzvertrag umfasst sind. Die weiteren Profile wie M 10 und darauf aufbauend M X und M X gehen \u00fcber die Anforderungen an Mainstream-Verbraucherprodukte hinaus; die beiden zuletzt genannten Profile richten sich zudem an professionelle Anwendungen (vgl. S. 12 f der Anlage B 33 \/ B 33a zum M 10- und M X-Profil). Ob und inwieweit auf dem hier relevanten Produktmarkt \u00fcberhaupt Ger\u00e4te zum Einsatz kommen, die Profile jenseits von M verwenden, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist nicht vorgetragen, dass diese Profile in mobilen Endger\u00e4ten in einem Umfang zur Verf\u00fcgung gestellt werden, dass sich eine einheitliche Lizenz f\u00fcr s\u00e4mtliche Profile als unangemessen und diskriminierend gegen\u00fcber Anbietern von Ger\u00e4ten, die nicht s\u00e4mtliche Profile umfassen, darstellt. Gerade weil sich die Profile jenseits von M-10 an professionelle Anwender richten, ist davon auszugehen, dass sie im hier relevanten Markt allenfalls in einem so kleinen Umfang genutzt werden, dass sich eine Differenzierung in dieser Hinsicht aus den oben genannten Gr\u00fcnden als unangemessen erweist.<\/li>\n<li>Gleiches gilt schlie\u00dflich f\u00fcr die Profile DD, EE, EE und FF. Diese Profile sind f\u00fcr Camcorder, Kameras und Videoschnittsysteme und \u00e4hnliche professionelle Anwendungen gedacht (vgl. S. 13 der Anlage B 33 \/ 33a) und betreffen daher schon nicht den hier relevanten Markt der mobilen Endger\u00e4te. Insofern kann nicht von einer Diskriminierung gegen\u00fcber den Anbietern anderer Produkte wie Kameras, Fernsehern oder dergleichen gesprochen werden. Dass sich die Lizenz bei Betrachtung ausschlie\u00dflich der Anbieter mobiler Endger\u00e4te als unangemessen oder gar ausbeuterisch erweist, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Profile mit der Multiview Video Coding Erweiterung wie Stereo M und Multiview M. Auch wenn sie typischerweise in mobilen Endger\u00e4ten nicht zur Anwendung gelangen, handelt es sich dabei um so spezielle Erweiterungen, die etwa stereoskopisches Dual-3D-Video erm\u00f6glichen, dass ihre Lizenzierung gemeinsam mit den grundlegenden Profilen nicht ins Gewicht f\u00e4llt und eine Pauschalisierung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt f\u00fcr Erweiterungen im Hinblick auf Scalable Video Coding, die den bestehenden Profilen lediglich ein Skalierbarkeit-Tool hinzuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf den Nachfolgestandard HEVC, da es sich um eine andere Technologie handelt. Dass die Lizenzierung dort eine Aufteilung in Profilgruppen vornimmt, kann mannigfaltige Gr\u00fcnde haben und mag unter Ber\u00fccksichtigung aller sonstigen einzubeziehenden Umst\u00e4nde bei dieser Lizenzierung geboten sein (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17). Es k\u00f6nnen daraus aber keine zuverl\u00e4ssigen R\u00fcckschl\u00fcsse auf den hier zu entscheidenden Fall des AVC-Standards gezogen werden.<\/li>\n<li>iii)<br \/>\nAuch die weiteren Einw\u00e4nde der Beklagten begr\u00fcnden keine Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr oder f\u00fchren zu einer Diskriminierung der Beklagten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Unangemessenheit der angesetzten Lizenzgeb\u00fchr ergibt sich nicht daraus, dass nur X % in dem Patentpool befindlichen Poolpatente in (\u2026) in Kraft stehen.<br \/>\nVorliegend geht es nicht um die Situation, dass eine Geb\u00fchr auch f\u00fcr eine lizenzpflichtige Handlung in einem Land gefordert wird, in dem nur ein einziges SEP in Kraft steht und benutzt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66\/15).<br \/>\nEs steht ein bestimmter Anteil der Poolpatente (\u2026) in der VRC in Kraft. Die in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf adressierte Sondersituation liegt gerade nicht vor. In diesem Fall ist vielmehr die gegens\u00e4tzliche Sichtweise des Landgerichts D\u00fcsseldorf heranzuziehen, dass die Zahl der in einem Land in Kraft stehenden Schutzrechte nicht \u00fcberbewertet werden darf, weil andererseits auch bereits ein Patent ausreicht, einen Interessenten von dem standarddefinierten Markt fernzuhalten. Ob daneben auch weitere Schutzrechte f\u00fcr den lokalen Markt lizenziert werden m\u00fcssen, um die standardisierte Technologie im betreffenden Vertriebsgebiet vermarkten zu k\u00f6nnen, kann f\u00fcr das Interesse des Lizenzsuchers, einen legalen Marktzutritt zu erlangen, dann nur eine untergeordnete Rolle (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.09.2008, Az. 4b O 78\/07 \u2013 Videosignal-Codierung III, Rn. 102 \u2013 zitiert nach juris). Diese Pauschalierung ist ein St\u00fcck weit f\u00fcr den Vorteil, die standardessentielle Technik weltweit nutzen zu k\u00f6nnen, hinzunehmen. Hinzu tritt der Umstand, dass es sich bei (\u2026) um die viertst\u00e4rkste Nation bezogen auf den Anteil an den Poolpatenten handelt (vgl. Anlage B 29).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Umstand, dass Poolmitglieder den Abschluss von Individuallizenzen verweigern und den Abschluss der Standardlizenz anbieten \u2013 wie es die Kl\u00e4gerin ebenfalls tut \u2013 stellt keinen Marktmissbrauch dar.<br \/>\nEs wurden bereits oben die Vorz\u00fcge der Poollizenz dargestellt, die der Lizenznehmer mit einer one-stop-shop-L\u00f6sung erh\u00e4lt, die zudem der Durchsetzung des AVC-Standards dienen und auch von der europ\u00e4ischen Kommission hervorgehoben und begr\u00fc\u00dft werden. Es erfolgt auch keine Schlechterstellung der Lizenznehmer des Pools gegen\u00fcber jenen Lizenznehmern, die individualvertraglich Lizenzen mit den jeweiligen Pool-Mitgliedern abschlie\u00dfen, weil die Pool-Mitglieder intern dazu verpflichtet sind, auch alle au\u00dferhalb des Patentpools gehaltenen SEPs den Pool-Lizenznehmern ebenfalls zu lizensieren (vgl. oben). Insofern hat die Kl\u00e4gerin das Recht, das ihr im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit zusteht, den von ihr favorisierten Standardlizenzvertrag \u00fcber die X anzubieten.<br \/>\nDass die Business-Strategie des Konzerns der Beklagten im Abschluss von Kreuzlizenzen liege (\u2026) ist kein Umstand, der die Kl\u00e4gerin zwingt, eine Individuallizenz anzubieten. Das Meistbeg\u00fcnstigungsprinzip greift gerade nicht.<br \/>\nDer Umstand, dass es vereinzelte Unternehmen gibt, die weder Pool-Mitglieder sind noch Lizenznehmer des Patentpools und gegebenenfalls dennoch AVC-standardessentielle Patente halten, wie z.B. CC , spricht f\u00fcr sich ebenfalls nicht gegen den FRAND-Charakter des Standardlizenzvertrages.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nInwiefern die Vereinbarung der Konzerngesellschaften der Beklagten mit der NTT M gegen den FRAND-Charakter des kl\u00e4gerischen Angebots sprechen soll, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nDass es den Pool-Mitgliedern freisteht, ihre SEPs auch au\u00dferhalb des Pools zu lizenzieren, ergibt sich bereits aus der Pr\u00e4ambel des Standardlizenzvertrages ([\u2026] Nichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten [\u2026] zu lizenzieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte geh\u00f6ren, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden. [\u2026]). Der Standardlizenzvertrag sieht dies vor, weil er anderenfalls den Leitlinien nicht gerecht w\u00fcrde, die f\u00fcr den Safe-Harbour-Bereich ausdr\u00fccklich festlegen, dass Lizenzen f\u00fcr zusammengef\u00fchrte Technologien nicht exklusiv an den Pool vergeben werden d\u00fcrfen (vgl. Leitlinien Rn. 261). W\u00fcrde die Poolverwaltungspraxis diese M\u00f6glichkeit nicht er\u00f6ffnen, w\u00e4re sie allein deswegen kartellrechtswidrig.<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n(4)<br \/>\nEtwaige Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen stellen keine gegen das Diskriminierungsverbot versto\u00dfende Ungleichbehandlung dar, sondern Zahlungsmodalit\u00e4ten, die die nach dem Standardvertrag der H\u00f6he nach zu entrichtenden Geb\u00fchren im Grundsatz jedoch nicht ber\u00fchren (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17). In Hinblick auf etwaige Anrechnungsvereinbarungen \u2013 deren Bed\u00fcrfnis im konkreten Fall nicht substantiiert und allenfalls im Hinblick auf den offenbar auch die Beklagte erfassenden Vertrag mit NTT M vorgetragen sind, wobei es dort wiederum an Vortrag in Bezug auf die Voraussetzungen fehlt (vgl. oben) \u2013 scheidet eine Ungleichbehandlung aus, weil es sich lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt und insofern ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17\/17).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Beklagte hat von der ihr im Falle eines FRAND-Angebots der Kl\u00e4gerin zustehenden M\u00f6glichkeit, ihrerseits ein Gegenangebot zu unterbreiten, das FRAND-Grunds\u00e4tzen entspricht, keinen Gebrauch gemacht. Weder das mit der Klageerwiderung vorgelegte erste Gegenangebot (\u2026) noch das zweite Gegenangebot (\u2026) waren FRAND.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOb das erste Gegenangebot FRAND ist, kann im Grundsatz dahinstehen, da es vom zweiten Gegenangebot abgel\u00f6st wurde. Nur bei letzterem handelt es sich um die aktuellen Lizenzbedingungen, die die Beklagte bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Disposition stellte und an die sie sich gebunden f\u00fchlte.<br \/>\nSelbst wenn man das anders sehen wollte, widerspricht das erste Gegenangebot den FRAND-Grunds\u00e4tzen.<br \/>\nDas Angebot enthielt eine unfaire Unterscheidung von Lizenzraten in Bezug auf die regionale Nutzung. (\u2026)<br \/>\nDie regionale Unterscheidung als solche erscheint bereits vor dem Umstand fragw\u00fcrdig, dass die Preisgestaltung der Beklagten bez\u00fcglich ihrer Mobiltelefone zwischen den Kontinenten so gut wie keine Unterschiede zeigt. In allen drei L\u00e4ndern sind die Preise f\u00fcr Mobiltelefone im Premium-Segment (\u2026), Basic-Segment (\u2026) und Utility-Segment (\u2026) \u00e4hnlich. Diese Preise sind von der Beklagten \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht erheblich bestritten worden.<br \/>\nJedenfalls ist aber nicht schl\u00fcssig dargetan, warum neben (\u2026) zum niedrigpreisigen Mobilfunkmarkt z\u00e4hlen (\u2026). Die Definition (\u2026) erfasst ausweislich Ziffer 1 (\u2026) Das ist insofern zweifelhaft, als die Beklagte selbst (\u2026) als einen hochpreisigen Markt bezeichnet. Da die Beklagte gerade die angeblich unterschiedlichen Marktbedingungen als Kriterium f\u00fcr eine Differenzierung heranzieht, kann sie dieses nicht willk\u00fcrlich vernachl\u00e4ssigen, indem sie einen hochpreisigen mit einem niedrigpreisigen Markt kombiniert (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4b O 17\/17). Es ist sachlich nicht begr\u00fcndet, wieso Nutzungen (\u2026) das ansonsten auch von der Beklagten in ihren Absatz\u00fcbersichten sogar separat von Asien gef\u00fchrt wird, nunmehr ebenso wie (\u2026) verg\u00fctet werden sollen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAber auch das zweite Gegenangebot entspricht nicht FRAND-Grunds\u00e4tzen.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien in diesem Punkt ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass ein Angebot auf eine weltweite Lizenz ausschlie\u00dflich am gesamten kl\u00e4gerischen AVC-essentiellen Portfolio gerichtet wird (einschlie\u00dflich der Poolpatente und der au\u00dferhalb des Pools gehaltenen SEPs), nicht per se als missbr\u00e4uchlich zu qualifizieren ist.<br \/>\nBeide Parteien haben ein Wahlrecht, sowohl eine Individuallizenz als auch eine Poollizenz anzubieten. Diese M\u00f6glichkeit wird zu Recht im Standardlizenzvertrag vorgesehen, da ansonsten die Poolverwaltungspraxis der X ihrerseits kartellrechtswidrig w\u00e4re (s.o.). Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus der Entscheidung Videosignal-Codierung III (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, 4b O 78\/07): Dort hat die Kammer hinsichtlich des Vorg\u00e4ngerstandards und dem Vorg\u00e4nger-Standardlizenzvertrag, der ebenfalls die Option einer Poollizenz oder Einzellizenz an dem Klagepatent vorsah, geurteilt, dass die Beklagte keine dritte Option in Form einer Poollizenz nur f\u00fcr Deutschland zustehe (Poollizenz nur f\u00fcr Deutschland). Im Unterschied dazu hat die hiesige Beklagte aber einfach nur Gebrauch von einer der zwei m\u00f6glichen Optionen gemacht.<br \/>\nDie reine Wahrnehmung der Wahlm\u00f6glichkeit, sich nur das kl\u00e4gerische Portfolio lizenzieren zu lassen, ist f\u00fcr sich genommen kartellrechtlich neutral.<br \/>\nAus dem Passus in der Pr\u00e4ambel resultiert allerdings kein Anspruch der Beklagten auf den Abschluss einer solchen Individuallizenz. Die Kl\u00e4gerin hat ihr Wahlrecht zugunsten der Poollizenz ausge\u00fcbt. Ihre Vertragsfreiheit w\u00e4re nur dann durch das Kartellrecht beschr\u00e4nkt, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die es sachlich rechtfertigen, die Beklagte anders als die anderen Lizenznehmer zu behandeln und die Kl\u00e4gerin insoweit zum Abschluss einer Individuallizenz gezwungen w\u00fcrde.<br \/>\nDies ist hier jedoch nicht der Fall, so dass sich die Beklagte auf eine Poollizenz h\u00e4tte einlassen m\u00fcssen. Es w\u00e4re mit der Vertragsfreiheit unvereinbar, k\u00f6nnte die Beklagte ohne sachlichen Grund auf ihrer Forderung bestehen und die Kl\u00e4gerin abweichend von dem von ihr praktizierten Lizenzierungsmodell einer Poollizenz in einen Individuallizenzvertrag zwingen. Denn die Kl\u00e4gerin hat in einer Vielzahl von F\u00e4llen eine Poollizenz erteilt. Die Beklagte, die sich bereits mit einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot seitens der Kl\u00e4gerin konfrontiert sieht, hat nicht dargelegt, warum f\u00fcr sie ausschlie\u00dflich ein individueller Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin gerechtfertigt ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist hier, dass auch die SEPs, die die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb des Pools h\u00e4lt, mit dem Standardlizenzvertrag aufgrund der internen Absprache der Pool-Mitglieder mitlizenziert werden. Insofern wird sie mit der Wahl des Standardlizenzvertrages nicht schlechter gestellt. Das ge\u00e4u\u00dferte Interesse der Beklagten, ihr gewohntes Lizenzierungsmodell in Gestalt von Kreuzlizenzen beizubehalten ist f\u00fcr sich genommen nichts, was einen zwingenden Grund darstellt, warum die Annahme einer Poollizenz f\u00fcr die Beklagte ausscheidet. Dies vor allem dann nicht, weil sie selbst keine AVC-SEPs h\u00e4lt und insofern nur mit Schutzrechten aus anderen Technologien kreuzlizenzieren k\u00f6nnte. Objektiv betrachtet bevorzugt die Beklagte eine vertragliche Vereinbarung, die sie nach objektiven Kriterien schlechter stellt: Sie muss einzelne Lizenzvertragsverhandlungen mit allen Pool-Mitgliedern durchf\u00fchren, auf sie kommen insgesamt h\u00f6here Lizenzzahlungen zu sowie mehr Transaktionskosten, und sie bekommt im Ergebnis nicht mehr Rechte lizenziert, als sie \u00fcber den Standardlizenzvertrag faktisch auch erhalten w\u00fcrde.<br \/>\nSelbst wenn man dies anders sehen wollte, steht dem FRAND-Charakter des Gegenangebots noch ein weiterer grundlegender und f\u00fcr die Kammer ausschlaggebender Punkt entgegen.<br \/>\nWie bereits zu Beginn erw\u00e4hnt, ist Sinn und Zweck des skizzierten Verhandlungsablaufs nach der EuGH-Rechtsprechung, eine Verhandlungssituation anzustreben, die derjenigen im freien Wettbewerb am ehesten entspricht. Dort stehen sich redliche Parteien gegen\u00fcber, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen f\u00fchren und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Dabei postuliert der EuGH im Hinblick auf das Gegenangebot (vgl. Urt. v. 16.07.2015, Az. C-170\/13 (B Co.Ltd .\/. X), GRUR 2015, 764, Rn 65, 66): Dem angeblichen Verletzer obliegt es hingegen, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt wird.<br \/>\nDie Kammer ist der Auffassung, dass es sich nach den gegebenen Umst\u00e4nden dieses Einzelfalles nicht mehr um ein sorgf\u00e4ltiges Angebot, das nach Treu und Glauben abgegeben wurde, handelt. Hierf\u00fcr ist das gesamte Verhalten der Beklagten und ihres Konzerns in den Blick zu nehmen. (\u2026) seit dem Anfang der Verhandlungen (\u2026).<br \/>\nSo verh\u00e4lt sich keine Partei, die ernsthaft eine FRAND-Lizenz erhalten m\u00f6chte. Eine Partei, die \u00fcberhaupt erst unter dem Druck des Prozesses mit einem Gegenangebot f\u00fcnf Jahre nach dem Angebot der Kl\u00e4gerin reagiert, handelt wie eine Partei, die im Grundsatz nicht an einer Lizenz interessiert ist bzw. diese so lange wie m\u00f6glich herausz\u00f6gern m\u00f6chte.<br \/>\nDamit hat sich die Beklagte aber den Grundvoraussetzungen der seitens des EuGH intendierten Verhandlungssituation enthoben. Es handelt sich hier nicht um das vielzitierte Verhandlungs-Ping-Pong, sondern die Beklagte hat bis zur Klageerhebung jede Gegenseitigkeit vermissen lassen. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Beklagte mit ihren Angeboten nicht mehr im Rahmen des Verhandlungskorridors, der desjenigen im freien Wettbewerb entspricht.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatentanspruchs 4 ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), und die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzt (\u00a7 10 Abs. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Smartphones in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle oben genannten Benutzungsarten der \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7\u00a7 9, 10 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbots ist dabei auch gerechtfertigt, soweit der Unterlassungsanspruch auf Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG gest\u00fctzt ist. Ein Schlechthinverbot kommt im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., 2017, \u00a7 10 Rn. 40 ff.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn weder ein Warnhinweis, noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den SchutzrechtN ber praktisch nicht feststellbar ist und dem Lieferant ohne weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann (Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., 2017, \u00a7 10 Rn. 43).<br \/>\nDies ist im Streitfall zu bejahen. Denn die Nutzung der patentverletzenden AVC-Anwendung erfolgt erst beim Endabnehmer der angegriffenen Smartphones, in der Regel einem privaten Endverbraucher. Diesem gegen\u00fcber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelm\u00e4\u00dfig ins Leere liefe: Ein Hinweis, die AVC-Kompatibilit\u00e4t nicht nutzen zu d\u00fcrfen, ist gegen\u00fcber einem Endverbraucher nicht nur unzutreffend, sondern d\u00fcrfte auch ein ernsthaftes Kaufhindernis darstellen. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht AVC-f\u00e4hig sei. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich seitens der Kl\u00e4gerin nicht feststellen, ob die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen einem Warnhinweis doch das patentgem\u00e4\u00dfe Dekodierungsverfahren anwenden. Der Beklagten ist es hingegen ohne weiteres zumutbar, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dergestalt abzuwandeln, dass den Nutzern das gesch\u00fctzte Dekodierungsverfahren nicht mehr zur Verf\u00fcgung steht, indem die entsprechenden Codec-Programmbestandteile entfernt werden (auch wenn die hardware-technischen Voraussetzungen noch gegeben sind).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 06.10.2015 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zu, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage l\u00e4sst sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61\/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Inanspruchnahme der im Klagepatent angegebenen Priorit\u00e4t vom 15.04.2002 ist wirksam.<\/li>\n<li>Die materiellen Voraussetzungen einer beanspruchten Priorit\u00e4t sind im Verletzungsverfahren nachpr\u00fcfbar (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1962, I ZR 46\/61, GRUR 1963, 563, 566 \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung; BeckOK Patentrecht\/Beckmann, 9. Edition, Stand: 26.07.2018, \u00a7 41 Rn. 52).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNachanmeldung (das Klagepatent) und das Priorit\u00e4tsdokument enthalten nur dann dieselbe Erfindung nach Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc, wenn die diesbez\u00fcgliche Offenbarung in beiden Dokumenten identisch ist (Schulte\/Moufang, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 41 Rn. 33 m. w. N.). Der Inhalt der Priorit\u00e4tsanmeldung bestimmt sich nach der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen, nicht etwa nach dem Inhalt der dortigen Anspr\u00fcche; ma\u00dfgeblich ist das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der priorit\u00e4tsbeanspruchten Anmeldung (Schulte\/Moufang, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 41 Rn. 33 m. w. N.).<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass die Priorit\u00e4t einer Voranmeldung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sich die dort anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist (BGH, Urt. v. 11.02.2014, X ZR 107\/12, GRUR 2014, 542, 544 Rn. 25 \u2013 Kommunikationskanal). Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen ohne dieses Merkmal allerdings nicht entgegen, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem betreffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen Mitteln zur L\u00f6sung eines geschilderten technischen Problems entnehmen l\u00e4sst (BGH, Urt. v. 07.11.2017, X ZR 63\/15, GRUR 2018, 175, 177 Rn. 35 \u2013 Digitales Buch).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Merkmale 1 und 1.1 der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents sind in der Voranmeldung (Anlage NK 6, in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage NK 6a) urspr\u00fcnglich offenbart, insbesondere, dass das kodierte Bild durch Transformieren des Bildes in Koeffizienten erhalten wurde, die Ortsfrequenzkomponenten zeigen. Insoweit hei\u00dft es in Abs. [0035] der Voranmeldung, es k\u00f6nne ebenfalls der Fall gehandhabt werden, dass eine L\u00e4ngenkodierung an Koeffizienten durchgef\u00fchrt werde, die durch Frequenzumwandlung abweichend von DCT erzeugt wurden. Jedenfalls in der Bezugnahme auf die Frequenzumwandlung ist die Bezugnahme auf Ortsfrequenzkomponenten zu sehen. Im \u00dcbrigen stellt die DCT-Transformation eine Bildtransformation dar, die die Bestimmung von Ortsfrequenzkomponenten eines Bildes erlaubt.<br \/>\nInsoweit ist nicht sch\u00e4dlich, dass Anspr\u00fcche 1 und 2 der Voranmeldung keinen direkten Bezug zu Ortsfrequenzen enthalten. Denn dieser Bestandteil der sp\u00e4teren Anspr\u00fcche 1 und 4 ist jedenfalls implizit offenbart.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmalsgruppe 4 der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents ist ebenfalls in der Voranmeldung offenbart. In den Anspr\u00fcchen 1 und 2 der Voranmeldung wird Bezug genommen auf einen Kodierschritt mit der Funktion, eine Anzahl von Koeffizienten mithilfe einer Kodetabelle in eine Kodezahl umzuwandeln und die Kodezahl mithilfe einer VLC-Tabelle in einen variablen L\u00e4ngencode umzuwandeln. Zudem folgt aus Abs. [0011] und [0012] der Voranmeldung implizit, dass die Anzahl von Nicht-Null-Koeffizienten des zu kodierenden Bildes kodiert werden soll. Hinzu kommt, dass in diesen Abs\u00e4tzen auf die Kodierung mit variabler L\u00e4nge (VLC) Bezug genommen wird. Die per VLC durchgef\u00fchrte Kodierung der Anzahl der Nicht-Null-Koeffizienten erzeugt einen VLC-Kode (eine Bitfolge) f\u00fcr die entsprechende Gesamtzahl von Nicht-Null-Koeffizienten, so dass der VLC-Kode den kodierten Daten nach der Merkmalsgruppe 4 der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents darstellt. Es werden mithin kodierte Daten, die durch Kodieren der Gesamtzahl von Nicht Null-Koeffizienten erhalten wurden, in der Voranmeldung offenbart.<\/li>\n<li>Die Verwendung einer VLC-Tabelle zum Kodieren im Sinne des Merkmals 4.2 der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents ohne die zus\u00e4tzliche Auswahl einer Kodetabelle wird in der Voranmeldung ebenfalls offenbart. Insoweit hei\u00dft es in Abs. [0006], die Kodier und Dekodierverfahren der Erfindung w\u00e4hlten eine optimale Kodetabelle oder VLC-Tabelle oder beide aus, basierend auf der Anzahl der Koeffizienten in den benachbarten Bl\u00f6cken, und f\u00fchrten die Kodierung und Dekodierung durch.<br \/>\nDabei ist unsch\u00e4dlich, dass die Anspr\u00fcche und Ausf\u00fchrungsbeispiele der Voranmeldung neben dem Einsatz einer VLC-Tabelle auch eine Kodetabelle vorsehen. Zum einen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Anspr\u00fcche in einer (Vor )Anmeldung nur vorl\u00e4ufigen Charakter haben. Denn erst im Verlauf des sich anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik schutzf\u00e4hig ist und f\u00fcr welche Anspr\u00fcche der Anmelder Schutz begehrt (BGH, Urt. v. 07.11.2017, X ZR 63\/15, GRUR 2018, 175, 177 Rn. 33 \u2013 Digitales Buch). Zum anderen enth\u00e4lt die Voranmeldung hinreichend technische Anweisungen, die die Ausgestaltung eines Verfahrens bzw. einer Vorrichtung darstellen, wie sie im Klagepatent offenbart sind, und die in ihrer Allgemeinheit der Voranmeldung entnehmbar sind.<br \/>\nDie Voranmeldung beschreibt zun\u00e4chst das Ziel in Abs. [0005], Kodier und Dekodierverfahren f\u00fcr bewegte Bilder bereitzustellen, die die Anzahl der Nicht-Null-Koeffizienten, die in einem Block enthalten sind, mit konstant hoher Effizienz kodieren zu k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig von der Art des aktuellen Bildes. Die Erzielung einer hohen Effizienz steht jedoch nicht f\u00fcr die Erzielung der maximalen Effizienz, sondern f\u00fcr ihre Verbesserung.<br \/>\nFunktion der Kodetabelle ist die Erfassung der Koeffizientenanzahl und ihrer Verteilung (vgl. Abs. [0037]). Selbst wenn die Kodetabelle im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Voranmeldung der \u201e\u00dcbersetzung\u201c diente, weil es viele VLC-Tabellen f\u00fcr verschiedene Arten von Kodierung gab, so h\u00e4tte dies den Fachmann nicht davon abgehalten, auf die Kodetabelle zu verzichten. Denn die Abs\u00e4tze [0034], [0090], [0110], [0119] und [0127] zeigen dem Fachmann, dass es nach der technischen Lehre der Voranmeldung m\u00f6glich ist, eine der Tabellen \u2013 die Kodetabelle oder die VLC-Tabelle \u2013 festzulegen. Er erkennt damit, dass die begr\u00fcndete Auswahl zwischen Tabellen nur eines Typs zur Erfindung geh\u00f6rt und die damit verbundene Verringerung der Codierungseffizienz hingenommen wird (vgl. Abs. [0034]).<br \/>\n\u00dcber die in der Beschreibung dargestellten Kodetabellen und VLC-Tabellen erschlie\u00dft sich dem Fachmann weiter, dass bei fester Kodetabelle (z.B. der Kodetabelle 1 in Abs. [0017]) die Koeffizientenzahl dem Kode der jeweiligen VLC-Tabelle in Abh\u00e4ngigkeit vom Pr\u00e4diktionswert auch unmittelbar zugeordnet werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0006] zu sehen, wo es pr\u00e4gnant hei\u00dft, dass es das Mittel zur L\u00f6sung des technischen Problems sei, eine optimale Kodetabelle oder VLC-Tabelle oder beide auszuw\u00e4hlen.<br \/>\nDieses Ergebnis \u00e4ndert sich auch dann nicht, wenn ein Mehrwert der Kodetabellen darin gesehen werden sollte, dass sie auf Basis von Statistiken aufgesetzt werden (vgl. Abs. [0037]). Denn diese Funktionsweise entspricht letztlich der oben genannten \u00dcbersetzungsfunktion der Kodetabellen. Gleichfalls spricht ein etwaiger Zusatzwert durch Einsatz mehrerer Kodetabellen, vgl. nur Abs. [0018], nicht gegen die obigen Ausf\u00fchrungen. Entscheidend ist, dass der Fachmann den Einsatz auch nur der VLC-Tabelle alleine zur Zuordnung von Koeffizienten zu Bitfolgen aus der Voranmeldung aufgrund der Ausf\u00fchrungen in den Abs\u00e4tzen [0034], [0090], [0110], [0119] und [0127] ableitet und als zur technischen Lehre der Voranmeldung zugeh\u00f6rig wertet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Dekodiervorrichtung nach Anspruch 4 des Klagepatents wird jedenfalls in Fig. 14 (i. V. m. Abs. [0075]) sowie in Fig. 16A der Voranmeldung offenbart.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nOb eine materielle Pr\u00fcfung der Priorit\u00e4t durch den EPA-Pr\u00fcfer tats\u00e4chlich erfolgt ist, mag vor dem Hintergrund des oben Ausgef\u00fchrten dahingestellt bleiben. Selbst wenn eine solche stattgefunden haben sollte, entbindet dies die Kammer nicht davon, die materiellen Voraussetzungen einer beanspruchten Priorit\u00e4t selbst nachzupr\u00fcfen (hierzu bereits oben). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine beanspruchte Entgegenhaltung in die Priorit\u00e4tsphase zwischen Priorit\u00e4tsdatum und Anmeldetag f\u00e4llt, wie im hiesigen Rechtsstreit die Schrift JVT-F100 (NK 7).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent gem. Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 3 PatG neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wurde.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Hinblick auf die Entgegenhaltung WO X (= EP X, Anlagenkonvolut Z, dort AA) ist die Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/li>\n<li>Bei der Schrift handelt es sich um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik im Sinne von \u00a7 3 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Entgegenhaltung offenbart nicht unmittelbar und eindeutig Merkmal 2.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 2.2 des Anspruchs 4 des Klagepatents. Die Gleichungen auf S. 34 f. zeigen nicht auf, dass der Pr\u00e4diktionswert auf Null bestimmt wird, wenn keine dekodierten Bl\u00f6cke oberhalb und links von dem aktuellen Block aufgefunden wurden. Bereits die Erw\u00e4hnung von Nc_L und Nc_T zeigt, dass nach den Gleichungen prinzipiell davon auszugehen ist, dass es die Bl\u00f6cke gibt. Dabei kann der einzusetzende Wert durchaus Null betragen.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der Entgegenhaltung vielmehr, dass f\u00fcr die ersten zu (de )kodierenden Bl\u00f6cke der Dekodierer die VLC-Tabelle kennen muss, aus der die Koeffizientenanzahl ausgew\u00e4hlt wurde (vgl. S. 40, Z. 14-28 der AA). Hieraus folgt, dass der Pr\u00e4diktionswert f\u00fcr die nicht vorhandenen Nachbarbl\u00f6cke nicht zwingend auf Null gesetzt wird, um anhand der zugeh\u00f6rigen VLC-Tabelle die Koeffizientenzahl zu ermitteln. Die Koeffizientenzahl kann vielmehr durch die Mitteilung der VLC-Tabelle unmittelbar dekodiert werden.<br \/>\nSoweit die Entgegenhaltung sog. Skip-Bl\u00f6cke in Tabelle 3 erw\u00e4hnt, so gen\u00fcgt dies f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Merkmale 2.4 bzw. 2.2 der Anspr\u00fcche 1 und 4 nicht. Denn Referenzbl\u00f6cke oberhalb und links des Skip-Blocks werden insoweit nicht in Bezug genommen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wird von der Entgegenhaltung JVT-FXXX (NK 7) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, denn es handelt sich nicht um vorver\u00f6ffentlichten Stand der Technik. Die Entgegenhaltung stammt vom 16. Februar 2003 (siehe Deckblatt) und ist damit nicht vor-priorit\u00e4r.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht schrifts\u00e4tzlich diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen er\u00fcbrigt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 4 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Fachmann anhand der Kombination der Schrift NK 8 mit dem allgemeinen Fachwissen zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre gelangen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Ob die Entgegenhaltung NK 8 zum vorver\u00f6ffentlichtem Stand der Technik geh\u00f6rt, mag dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Fachmann zus\u00e4tzlich zu der Entgegenhaltung NK 8 aus dem allgemeinen Fachwissen die L\u00f6sung ausw\u00e4hlen sollte, den Pr\u00e4diktionswert auf Null zu setzen, wenn Referenzbl\u00f6cke links und oben von dem aktuellen Block fehlen (Merkmale 2.4 bzw. 2.2 der Anspr\u00fcche 1 und 4). Denn f\u00fcr den Fachmann waren weitere Alternativen denkbar, wie z.B. der R\u00fcckgriff auf feststehende Werte einer Kodetabelle.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus offenbart die Entgegenhaltung NK 8 nicht die Bestimmung von Pr\u00e4diktionswerten. Die NK 8 nimmt auf S. 10 sowie auf S. 6, Abs. 2, und S. 11, Abs. 1, keinen Bezug auf Pr\u00e4diktionswerte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEbenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Fachmann anhand der Kombination der Schrift NK 8 mit der Entgegenhaltung B 63 \/ NK 16 zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre gelangen w\u00fcrde. Die Beklagte zeigt bereits nicht auf, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, um zu der Lehre nach der Schrift NK 16 zu gelangen.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr eine Kombination mit der Schrift B 62 \/ NK 15 und etwaigem allgemeinen Fachwissen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs ist weiterhin nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Fachmann anhand der Kombination der Schriften JVT-B101 (NK 9) und JVT-B045 (NK 10) mit dem allgemeinen Fachwissen zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre gelangen w\u00fcrde \u2013 auch unter erg\u00e4nzender Heranziehung der Schriften NK 16 und NK17. Die Beklagte hat insoweit bereits nicht aufgezeigt, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, die Entgegenhaltung NK 10 oder die Schriften NK 16, NK 17, ausgehend von der Schrift NK 9 heranzuziehen.<br \/>\nDie Erkenntnis, dass die Schriften NK 9 und NK 10 Entropie-Kodierverfahren betreffen, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Denn die NK 9 bezieht sich unstreitig auf die adaptive VLC-Kodierung und die NK 10 auf die adaptive CABAC-Kodierung. Beide Kodierverfahren haben, wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt, verschiedene Anwendungen, so dass noch weniger erkennbar ist, warum der Fachmann die Schrift NK 10 korrespondierend heranziehen soll.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem \u2013 auch hier im Vordergrund stehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgeblich sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschlie\u00dfenden Verk\u00fcndung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RR 2012, 304 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen \u2013 ausnahmsweise \u2013 zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47). Hierf\u00fcr bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritte ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47).<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nD.<br \/>\nVollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 30. November 2018 und 11. Dezember 2018, die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, haben bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden und gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung, \u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert war nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung allerdings auf \u20ac 30.000.000,00 hochzusetzen. Hiernach bel\u00e4uft sich nur das kl\u00e4gerische Interesse \u2013 nicht das des gesamten Patentpools \u2013 allein bereits auf $ 100.000.000 Lizenzschulden. Damit ist letztlich nur das Interesse im Hinblick auf die Feststellung des Schadensersatzes adressiert. Unter Ber\u00fccksichtigung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Auskunft erscheint der vorl\u00e4ufig festgesetzte Streitwert in H\u00f6he von \u20ac 5.000.000,00 als weit untersetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2862 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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