{"id":80,"date":"2004-03-10T17:00:34","date_gmt":"2004-03-10T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=80"},"modified":"2016-04-18T14:59:00","modified_gmt":"2016-04-18T14:59:00","slug":"2-u-81403-bahnsteig-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=80","title":{"rendered":"2 U 814\/03 &#8211; Bahnsteig"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 324<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Th\u00fcringer Oberlandesgericht<br \/>\nUrteil vom 10. M\u00e4rz 2004, Az. 2 U 814\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.05.2003, Az. 3 O 988\/02, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u2013 nach unstreitiger \u00dcbertragung durch den Anmelder \u2013 Inhaberin des rechtskr\u00e4ftigen Europ\u00e4ischen Patents 0 357 161, betreffend einen Bahnsteig, dessen deutscher Anteil unter der Nummer 589 02 550.3-08 am 02.12.1992 im Patentblatt des Deutschen Patentamtes bekannt gegeben wurde. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents enth\u00e4lt folgende Merkmale:<\/p>\n<p>a) ein Bahnsteig<br \/>\nb) mit Hohlraum f\u00fcr eine Leitungstrasse<br \/>\nc) unter einer plattierten Laufebene<br \/>\nd) der teils aus Betonfertigteilen besteht,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\ne 1) quer zur Bahnsteigl\u00e4ngsachse sind mit Abstand zueinander U-f\u00f6rmige Betonsockel<br \/>\ne 2) mit nach oben weisenden H\u00f6ckern<br \/>\nf) auf dem U-f\u00f6rmigen Betonsockel liegen zueinander parallele, in Bahnsteigl\u00e4ngsachse sich erstreckende L\u00e4ngstr\u00e4ger<br \/>\ng) auf den L\u00e4ngstr\u00e4gern ruhen, in einem fugenbildenden Abstand, Laufplatten<br \/>\nh) die Laufplatten \u00fcberdecken die L\u00e4ngstr\u00e4ger quer und \u00fcberragen sie wenigstens einseitig zur Bildung einer Fluchtnische<br \/>\ni) die Laufplatten sind in ihren Fugen mit Vergussmasse verf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Wegen der Beschreibung und der Zeichnungen, insbesondere der Fig. 4 des Klagepatentes wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte errichtete im Jahre 2000 f\u00fcr den Bahnhof G einen Bahnsteig, der die durch die Anlage B 2 bildlich dargestellte Ausf\u00fchrungsform besitzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, dadurch sei ihr Klagepatent verletzt worden. Sie hat beantragt, die Beklagte insoweit zur Unterlassung sowie zur Rechnungslegung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, bei der von ihr gew\u00e4hlten Ausf\u00fchrungsform habe sie sich berechtigt auf ein Patent DE 42 05 192 C 2 gest\u00fctzt. Mehrere Merkmale des Klagepatents seien nicht, auch nicht in Form \u00e4quivalenter Benutzung, erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, das Merkmal g) sei deshalb nicht \u00e4quivalent benutzt worden, da die Beklagte insoweit den Sinngehalt des Klagepatentes verlassen habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre zuletzt gestellten, erstinstanzlichen Antr\u00e4ge weiter. Sie tr\u00e4gt im einzelnen vor, dass s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents entweder wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent benutzt worden seien.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 22.05.2003 \u2013 3 O 988\/02 \u2013 abzu\u00e4ndern und die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Beklagten zu 2) und 3)<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bahnsteige herzustellen, herstellen zu lassen, zu liefern, anzubieten, zu importieren oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) es handelt sich um einen Bahnsteig<br \/>\nb) mit einem Hohlraum f\u00fcr eine Leitungstrasse<br \/>\nc) unter einer Laufebene,<br \/>\nd) der Bahnsteig besteht aus teils Betonfertigteilen,<br \/>\ne1) quer zur Bahnsteigl\u00e4ngsachse sind mit Abstand zueinander quaderf\u00f6rmige Fundamente, insbesondere aus Beton, angeordnet,<br \/>\ne2) auf der Oberseite seiner Fundamente sind mit Abstand zueinander und gegen Verschieben gesicherte Sockel so angeordnet, dass Fundamente und Sockel zusammen eine U-f\u00f6rmige Konstruktion mit nach oben weisenden H\u00f6ckern bilden,<br \/>\nf) auf den Sockeln liegen in Bahnsteigl\u00e4ngsrichtung zueinander parallele L\u00e4ngstr\u00e4ger,<br \/>\ng) auf den L\u00e4ngstr\u00e4gern sind Platten, insbesondere Filigranplatten, angeordnet und befestigt,<br \/>\nh) diese Platten \u00fcberdecken die L\u00e4ngstr\u00e4ger quer,<br \/>\ni) auf diesen Platten befinden sich ein begehbarer Belag, insbesondere aus Ortbeton,<br \/>\nj) die Platten und\/oder die begehbare Belagschicht \u00fcberragen wenigstens einen L\u00e4ngstr\u00e4ger zur Bildung einer Fluchtnische,<br \/>\nk) die Platten (insbesondere Filigranplatten) sind in ihren Fugen mit einem F\u00fcllmittel, beispielsweise M\u00f6rtel und\/oder Ortbeton, gef\u00fcllt.<\/p>\n<p>I.2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines mit dem 28.11.1992 beginnenden Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>2.1. der St\u00fcckzahl der nach I.1. hergestellten Bahnsteige\/Beton-fertigteile, aufgeschl\u00fcsselt nach Herstellungszeit und Herstellungsort, Fl\u00e4che der Laufplatten des Bahnsteiges,<br \/>\n2.2. der beim Vertrieb damit erzielten Erl\u00f6se unter Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Kostenfaktoren f\u00fcr Gestehungskosten sowie erzielten Gewinn,<br \/>\n2.3. der Abnehmer mit Name und Anschrift,<br \/>\n2.4. von Art und Umfang der f\u00fcr Bahnsteige oder Betonfertigteile betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n2.5. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ort des Bahnsteiges, Verwenders der Betonfertigteile, geplanter Herstellungszeit und Angebotspreis, Namen und Anschrift der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der Beklagten seit dem 28.11.1992 gem. Ziff. 1.1. bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Aus zutreffenden Erw\u00e4gungen heraus hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 139 PatG besteht nicht, weil die Beklagte die zugunsten der Kl\u00e4gerin patentierte Erfindung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form benutzt und damit dessen Schutzbereich nicht verletzt hat.<\/p>\n<p>1.)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des kl\u00e4gerischen Patents ist der Inhalt der Patentanspr\u00fcche (\u00a7\u00a7 69 EP\u00dc, 14 PatG). Die Merkmale des Hauptanspruches (sog. Merkmalsanalyse, vgl. BGH GRUR 1986, 803, 804 f. \u2013 Formstein) sind zwischen den Parteien unstreitig. Die von der Beklagten betonte Unterscheidung zwischen Oberbegriff und kennzeichnendem Teil kann dabei dahinstehen, da es f\u00fcr die Erfassung des Patentes nicht von Bedeutung ist, ob ein in Wirklichkeit erfinderisches Merkmal lediglich im Oberbegriff auftaucht (vgl. BGH GRUR 1994, 357 \u2013 Muffelofen).<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit der Patentanspruch 1 als Hauptanspruch, auf den allein sich die Kl\u00e4gerin bezieht. Dieser Hauptanspruch muss alle Merkmale enthalten, die zur L\u00f6sung der gestellten Aufgabe gem\u00e4\u00df der Erfindung erforderlich sind. Die unstreitigen Merkmale des Patentanspruches 1 sind:<\/p>\n<p>a) ein Bahnsteig<br \/>\nb) mit Hohlraum f\u00fcr eine Leitungstrasse<br \/>\nc) unter einer plattierten Laufebene<br \/>\nd) der Bahnsteig besteht teils aus Betonfertigteilen<br \/>\ne 1) quer zur Bahnsteigl\u00e4ngsachse sind mit Abstand zueinander U-f\u00f6rmige<br \/>\nBetonsockel<br \/>\ne 2) mit nach oben weisenden H\u00f6ckern<br \/>\nf) auf dem U-f\u00f6rmigen Betonsockel liegen zueinander parallele, in<br \/>\nBahnsteigl\u00e4ngsachse sich erstreckende L\u00e4ngstr\u00e4ger<br \/>\ng) auf den L\u00e4ngstr\u00e4gern ruhen, in einem fugenbildenden Abstand,<br \/>\nLaufplatten<br \/>\nh) die Laufplatten \u00fcberdecken die L\u00e4ngstr\u00e4ger quer und \u00fcberragen sie<br \/>\nwenigstens einseitig zur Bildung einer Fluchtnische<br \/>\ni) die Laufplatten sind in ihren Fugen mit Vergussmasse verf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann nur dasjenige, was in den Patentanspr\u00fcchen als wesentliche Merkmale der Erfindung angegeben ist, dem Schutzbereich des Patents nach \u00a7 14 Satz 1 PatG zuordnen. F\u00fcr die Beurteilung des Schutzbereichs des Patents sind nach \u00a7 14 Satz 2 PatG bei der Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen.<\/p>\n<p>Sind allerdings nur in der Beschreibung oder den Zeichnungen wesentliche Merkmale der Erfindung niedergelegt, so sind sie f\u00fcr die Beurteilung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche unma\u00dfgeblich, solange sie nicht im Wortlaut der Patentanspr\u00fcche ihren Niederschlag gefunden haben. Auch Anwendungsbeispiele, die durch die im Patentanspruch angegebenen L\u00f6sungsmerkmale nicht erforderlich sind, rechnen nicht zum Gegenstand des Patents. Ansonsten k\u00f6nnen die Beschreibung und die Zeichnungen bei der Auslegung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung verwendet werden (BGH GRUR 1994, 597, 599 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). Auch das in der Beschreibung dargestellte technische Problem der Erfindung und seine L\u00f6sung ist wesentlich f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs der Patentanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung f\u00fcr die Ermittlung des Schutzumfanges ist der Inhalt der Erteilungsakten. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch f\u00fcr Angaben, die nur in der Priorit\u00e4tspatentschrift, nicht dagegen in der Streitpatentschrift offenbart sind (vgl. Benkard-Ullmann PatG, 9. A., \u00a7 14 Rn. 33 m.w.N.). Daher spielt der Unterschied zwischen dem Wortlaut der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Offenbarung und dem Wortlaut des Klagepatents keine entscheidende Rolle.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist in Bezug auf die Merkmale c), g) und i) davon auszugehen, dass vom Schutzbereich des Klagepatents (nur) solche Laufplatten erfasst sind, die vorgefertigt sind und die nach ihrer Aneinanderreihung und Verfugung die (oberste) Laufebene des Bahnsteiges bilden. Dass dieses Verst\u00e4ndnis von Laufplatte und Laufebene dem Klagepatent zugrunde liegt, zeigt bereits die (mangelnde) Differenzierung in Fig. 1 in Bezug auf die Darstellungselemente 1 und 7. Eine Laufebene, wie sie der Patentanspruch 2 erw\u00e4hnt, ist demzufolge nur die Oberfl\u00e4che der Laufplatte. Das gilt auch f\u00fcr das Darstellungselement 57 in Fig. 5.<\/p>\n<p>Fig. 4 und die entsprechende Erl\u00e4uterung in Sp. 5 z. 12 ff. der Beschreibung k\u00f6nnen demgegen\u00fcber nicht daf\u00fcr herangezogen werden, dass auch andere Gestaltungen der Laufebene, n\u00e4mlich durch Bedeckung mit Ortbeton oder Pflastersteinen, zum Schutzbereich des Patents geh\u00f6ren. Fig. 4 enth\u00e4lt n\u00e4mlich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das den technischen Begriff der \u201eLaufplatte\u201c nicht in dem genannten Sinne erl\u00e4utert, sondern ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erw\u00e4hnt, das \u00fcber den Wortlaut des Patentanspruches 1 hinausgeht und daher keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung hat. Fig. 4 dient in erster Linie als Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fcr ein Oberfl\u00e4chengef\u00e4lle, nicht aber als Erl\u00e4uterung oder gar Ausweitung des Begriffes der \u201eLaufplatte\u201c. Laufplatten im Sinne des Klagepatents sind stets vorgefertigte Platten. Dies zeigen die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Patentanspr\u00fcchen 2 \u2013 9, die auf besondere Ausgestaltungen der Laufplatten hinweisen, die immer nur mit den Zeichnungsnummern 1, 34 oder 54 bezeichnet sind. Dies sind nach den Zeichnungen Fig. 1 \u2013 5 aber immer nur vorgefertigte Platten. Au\u00dferdem entspricht dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201eLaufplatte\u201c der Beschreibung in Bezug auf die Erstellung des Bahnsteigk\u00f6rpers in Sp. 1 Z. 42 \u2013 Sp. 2 Z. 11. Eine solche Auslegung entspricht auch der beschriebenen Probleml\u00f6sung (Sp. 1 Z. 30 ff.), wonach der Bahnsteig preiswert herstellbar ist, was nur durch Verwendung vorgefertigter Teile gew\u00e4hrleistet wird. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil in Sp. 2 Z. 33 der Beschreibung die Verwendung von Ortbeton in Erw\u00e4gung gezogen wird. Denn dies steht in einem ganz anderen Zusammenhang, n\u00e4mlich im Zusammenhang mit der Herstellung der Betonsockel.<\/p>\n<p>Insoweit ist der Schutzbereich des Klagepatents entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin also bereits eingeschr\u00e4nkt. In Bezug auf alle anderen Merkmale ist eine Ermittlung des Schutzbereichs des Klagepatents durch Auslegung nicht erforderlich, weil die Merkmale in ihrer Bedeutung und Tragweite zwischen den Parteien unstreitig oder so ausreichend klar sind, dass es keiner Auslegung bedarf.<\/p>\n<p>2.)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten macht, was f\u00fcr eine Patentverletzung erforderlich w\u00e4re, nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent Gebrauch (vgl. Mes PatG, \u00a7 14 Rn. 32). Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1994, 597, 600 \u2013 Zerlegevorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). Dazu im Einzelnen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten einen Bahnsteig betrifft, der teils aus Betonfertigteilen besteht (Merkmale a) und d) der Merkmalsanalyse), ist unzweifelhaft und wird von der Beklagten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Daran \u00e4ndert auch die Vorlage eines (\u00e4lteren) Schweizer Patentes, das nur ganz allgemein den vorgefundenen Stand der Technik im Verkehrswegebau dokumentiert, nichts.<\/p>\n<p>Auch die Verwendung des Merkmales f), n\u00e4mlich das Aufbringen von L\u00e4ngstr\u00e4gern, ist von der Beklagten nicht bestritten. Hier kann ohne weiteres eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwendung angenommen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich des Merkmales b) geht der Senat von einer Benutzung aus. Ein durch die Zusammensetzung von Bauteilen entstehender Hohlk\u00f6rper ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch vorhanden. Demselben Zweck muss das (identisch) benutzte Merkmal nicht dienen (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441 \u2013 Befestigungsvorrichtung II), auch wenn das Klagepatent eine gewisse Zweckbestimmung f\u00fcr den Hohlraum anspricht. Denn das Klagepatent erf\u00e4hrt durch eine Wirkungs- oder Funktionsangabe keine Einschr\u00e4nkung (vgl. BGH aaO. S. 441 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Es kommt deshalb in Bezug auf das identische Vorhandensein eines Hohlraumes bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten nicht darauf an, dass der entstandene Hohlraum nicht geeignet ist, eine Leitungstrasse aufzunehmen, weil der Hohlraum von der Beklagten vollst\u00e4ndig verschlossen wurde.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das Merkmal h). Auch hier ist die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten insoweit identisch, als die L\u00e4ngstr\u00e4ger quer \u00fcberragt werden. Dass der Zweck der Bildung einer Fluchtnische aufgrund der \u00f6rtlichen Besonderheiten des Bahnhofes G nicht erreicht wird, weil die H\u00f6he des Bahnsteiges eine Fluchtnische nicht erforderlich macht, ist demgegen\u00fcber unerheblich (vgl. BGH aaO. \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn Hinblick auf das Merkmal e) liegt eine identische Gebrauchmachung der Lehre des Patents zweifelsfrei nicht vor. Bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten sind die Sockel, die zum Einsatz gelangen, dreiteilige Elemente, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin vorgefertigte oder unter Verwendung von Ortbeton hergestellte einst\u00fcckige U-f\u00f6rmige Betonsockel vorsieht. Die Beklagte kann sich zwar insoweit nicht auf eine Erfindungsqualit\u00e4t ihrer abgewandelten Ausf\u00fchrungsform berufen, die darin bestehen soll, dass solche dreiteiligen Elemente eine geringere Beanspruchung des Bodenbereiches unterhalb des Fundamentes zur Folge habe, die bei vorhandenen Entw\u00e4sserungsleitungen bedeutsam und w\u00fcnschenswert sei. Denn dieser Erfindungsgedanke kann dem \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten benutzten \u2013 Patent DE 42 05 192 C2 nicht entnommen werden. Dort geht es um eine erw\u00fcnschte H\u00f6henflexibilit\u00e4t bzw. einen verbesserten Korrosionsschutz (vgl. Sp. 1 Z. 42 ff. bzw. Sp. 1 Z. 32 ff. der Beschreibung des Patentes DE 42 05 192 C2). Eine weitergehende erfinderische Qualit\u00e4t wegen der Bodenentlastung ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt.<\/p>\n<p>Allerdings liegt zur \u00dcberzeugung des Senats bez\u00fcglich des Merkmals e) eine \u00e4quivalente Benutzung deshalb vor, weil sich dem Fachmann aus dem Stand der Technik und der Lehre des Klagepatents ohne weiteres erschlie\u00dft, dass die Betonsockel zur Bildung der H\u00f6cker auch aus mehreren Teilen zusammengesetzt werden k\u00f6nnen. Die Beschreibung des Klagepatents weist insoweit in Sp. 2 Z. 33 ff. sogar auf eine Abweichung von der Vorfertigung hin.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIn Bezug auf das Merkmal c) wie auch bei den (inhaltlich entsprechenden) Merkmalen h) und i) der Merkmalsanalyse liegen jedoch weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Benutzung vor. Zur Herstellung der Laufebene werden bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten nicht vorgefertigte, aneinandergereihte und verfugte Laufplatten, sondern vorgefertigte Filigranplatten verwendet werden, auf die eine vor Ort gegossene Betonschicht gegossen wird, um eine weitere Pflasterung aufzunehmen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwendung des Patentes liegt insoweit unzweifelhaft nicht vor. Denn die Laufebene ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder plattiert, weil sie nicht nur aus vorgefertigten Platten besteht, noch ruhen die Laufplatten in einem fugenbildenden Abstand, wobei die Fugen mit Vergussmasse verf\u00fcllt werden. Vielmehr w\u00e4hlt die Ausf\u00fchrungsform eine andere Laufebene, die nicht nur aus Platten besteht, sondern zus\u00e4tzlich aus einer vor Ort gegossenen Betonschicht, die mit einer Pflasterung abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht darauf berufen, die von der Beklagten eingesetzten Filigranplatten stellten als konstruktives Element dieselbe plattierte Laufebene dar wie ihre Laufplatten in fugenbildendem Abstand. Zum einen handelt es sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bei den Filigranplatten nicht um die plattierte Laufebene, da diese bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten erst durch die vor Ort zu gie\u00dfende Ortbetonschicht (und den Pflasterauftrag) gebildet wird. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die Kanten der Filigranplatten als Ersatz f\u00fcr eine verlorene oder verschiebbare Schalung verwendet werden. Denn jedenfalls werden die Filigranplatten selbst dadurch nicht zur Laufebene. Zum anderen hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat auch &#8211; von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogen &#8211; darauf hingewiesen, dass die Filigranplatten deshalb keine Laufeben seien, weil Tr\u00e4ger bis zum Sockel durchragen, also ein Verbund (Stabilelement) entsteht, der die Filigranplatten von einer Laufplatte oder Laufebene unterscheidet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nInsoweit kann auch nicht von einer \u00e4quivalenten Benutzung gesprochen werden. Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1994, 597, 600 \u2013 Zerlegevorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). Hierbei ist aber auch der (nach den obigen Ausf\u00fchrungen gegen\u00fcber der Auffassung der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkte) Schutzbereich des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Eine technische Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann zwar noch angenommen werden. Bei beiden Erfindungen entsteht n\u00e4mlich eine ebene Lauffl\u00e4che f\u00fcr Bahnreisende. Die durch das Klagepatent angestrebte Wirkung tritt also im wesentlichen auch bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten ein. Dies ist aber im Bahnsteigbau auch eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Der Fachmann konnte das ausgetauschte Mittel, hier also die von der Beklagten vorgesehene Verwendung vorgefertigter Filigranplatten, auf die eine vor Ort gegossene Betonschicht gegossen wird, um eine weitere Pflasterung aufzunehmen, aufgrund seiner Fachkenntnisse jedoch nicht anhand von solchen \u00dcberlegungen auffinden, die am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ankn\u00fcpfen (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 1994, 597, 600 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). Zum Fachwissen z\u00e4hlt zwar der gesamte Stand der Technik, zu dem der Gedanke, eine Betonschicht f\u00fcr eine Bahnsteigfl\u00e4che mit Hilfe einer Schalung vor Ort zu gie\u00dfen, unzweifelhaft auch geh\u00f6rt. Dies gilt auch f\u00fcr das Aufbringen einer Pflasterung. Allerdings, und darauf hat bereits das Landgericht zu Recht abgestellt, kn\u00fcpft der Gedanke, eine vor Ort zu gie\u00dfende Betonebene als Laufebene zu verwenden, nicht mehr an den Sinngehalt des Klagepatentes an, sondern hat diesen bereits verlassen. Hierzu im Einzelnen:<\/p>\n<p>Das Klagepatent hatte sich zur Aufgabe gestellt (vgl. Sp. 1 Z. 30 ff.) einen Bahnsteig vorzuschlagen, der<\/p>\n<p>&#8211; sehr schnell und preiswert herstellbar ist,<br \/>\n&#8211; eine kurze Sperrzeit f\u00fcr Gleise ben\u00f6tigt,<br \/>\n&#8211; notwendige Reparaturarbeiten sowie Nachinstallationen auf oder unter dem<br \/>\ngesamten Bahnsteig ohne Erdarbeiten erm\u00f6glicht<br \/>\n&#8211; eine Fluchtnische f\u00fcr Rangierer bietet und<br \/>\n&#8211; maschinelles Durcharbeiten der Gleise im Bahnhof erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Betrachtet man diese Aufgaben des Klagepatents in Bezug auf die Verwirklichung bei den Patentanspr\u00fcchen c), h) und i), so ist in Hinblick auf die hier nur ma\u00dfgebliche Gestaltung der Laufebene nur von Bedeutung, ob diese<\/p>\n<p>&#8211; sehr schnell und preiswert herstellbar ist und<br \/>\n&#8211; notwendige Reparaturarbeiten sowie Nachinstallationen auf oder unter dem<br \/>\ngesamten Bahnsteig ohne Erdarbeiten erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Alle weiteren Aufgaben des Klagepatents stehen mit der Ausf\u00fchrung der Laufebene nicht in Verbindung. F\u00fcr das Ausgie\u00dfen einer Betonfl\u00e4che ist keine Gleissperrung erforderlich. Dies hat das Landgericht ohne ausreichende Begr\u00fcndung angenommen, kann jedoch, wie die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar dargelegt hat, nur dann gelten, wenn es sich um einen Bahnsteig handelt, der zwischen Gleisen liegt oder eine Anfuhr von Baumaterialien nur auf dem Schienenweg m\u00f6glich ist. All dies ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Das Vorhandensein einer Fluchtnische und die Durcharbeitungsm\u00f6glichkeit stehen allein mit der Gamma-Form des Bahnsteiges in Verbindung, nicht aber mit der Beschaffenheit der Lauffl\u00e4che.<\/p>\n<p>In Hinblick auf die Reparaturerleichterungen verl\u00e4sst die Ausf\u00fchrungsform zur \u00dcberzeugung des Senats den Sinngehalt des Klagepatentes aber bereits unzweifelhaft. Denn die Einstiegsluken werden nach dem Klagepatent auch an vorgefertigten Platten angebracht, so dass das \u201eBaukastensystem\u201c nicht verlassen werden muss, um einfache Einstiegsm\u00f6glichkeiten zu erreichen. Diesen Vorteil gibt es bei einer durchgegossenen Ortbetonschicht nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Sinngehalt des Klagepatentes vor allem durch das Aufbringen einer durchg\u00e4ngigen Ortbetonschicht auch in Bezug auf die angestrebte schnelle und kosteng\u00fcnstige Bauweise verlassen. Denn jeder Schritt, der eine Bearbeitung der Lauffl\u00e4che vor Ort erforderlich macht, verl\u00e4ngert die Bauzeit und erh\u00f6ht die Kosten. Es bedarf keine besonderen Erl\u00e4uterung und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogen, dass die Aneinanderreihung von vorgefertigten Elementen, die sogar besondere Vorrichtungen f\u00fcr die leichte Montage haben (vgl. Sp. 1 Z. 42 \u2013 53; Sp. 2 Z. 2 \u2013 6 bzw. Sp. 4 Z. 39 \u2013 40), eine schnellere und kosteng\u00fcnstigere Herstellung des Bahnsteiges erm\u00f6glichen als die Vormontage von Sockeln und Filigranplatten, auf die dann erst vor Ort, also mit besonderem zus\u00e4tzlichen Aufwand, eine Betonschicht gegossen wird und ein Pflaster verlegt wird.<\/p>\n<p>Wesentliche Lehre des Klagepatents ist insoweit das Ausnutzen von Vorteilen eines \u201eBaukastensystems\u201c bei der Montage unter Vermeidung von zus\u00e4tzlichem Aufwand bei der Herstellung des Hohlk\u00f6rpers und der Lauffl\u00e4che. Durch die Anwendung dieser Lehre wird die Zeit- und Kostenersparnis erreicht. Dass die Kl\u00e4gerin selbst bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel, wie es in Fig. 4 des Klagepatentes dargestellt wird, auf solche Vorteile verzichtet, kann nicht ausschlaggebend sein, da nach den obigen Ausf\u00fchrungen dieses Beispiel nicht zum Schutzbereich ihres Patentes z\u00e4hlt. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht also davon ausgegangen, dass durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Verzicht der Beklagten auf den Vorteil der Erfindung der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck kommt bzw. eine Inkaufnahme von Nachteilen vorliegt, die die Erfindung gerade beseitigen wollte (vgl. BGH GRUR 1991, 444, 447 \u2013 Autowaschvorrichtung; BGH GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung). Denn die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten nimmt zus\u00e4tzlichen baulichen Aufwand, insbesondere auch Zeit- und Kostenaufwand f\u00fcr die Herstellung der Betonschicht in Kauf, durch deren Verwendung gleichzeitig ein Mittel aus dem Stand der Technik eingesetzt wird, das auf einen entscheidenden Vorteil der Erfindung (sehr schnelle und preiswerte Herstellbarkeit und Durchf\u00fchrbarkeit notwendiger Reparaturarbeiten sowie Nachinstallationen auf oder unter dem gesamten Bahnsteig ohne Erdarbeiten) verzichtet. Damit ist der Sinngehalt des kl\u00e4gerischen Patentes verlassen. Es handelt sich im \u00fcbrigen auch um den Verzicht auf einen wesentlichen Vorteil der Erfindung, da das Kosten- und Zeitargument eine herausragende Bedeutung bei der Erlangung von Auftr\u00e4gen hat und sich das Klagepatent gerade durch das ausgefeilte \u201eBaukastensystem\u201c von dem allgemeinen Stand der Technik abhebt.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Benutzung scheidet auch deshalb aus, weil der Fachmann die abgewandelten Mittel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Bezug auf die Lauffl\u00e4che deshalb nicht anhand der Lehre des Klagepatentes auffinden konnte, weil sie selbst Erfindungsqualit\u00e4t haben. Es handelt sich insoweit also um eine Verbesserung, die den L\u00f6sungsgedanken des Patents verl\u00e4sst (vgl. Benkard-Ullmann aaO., \u00a7 14 Rn. 153). Die Beklagte beruft sich insoweit zu Recht darauf, ihre Ausf\u00fchrungsform habe sich bei der Gestaltung der Lauffl\u00e4che an der Ausf\u00fchrung eines Bahnsteigs gem\u00e4\u00df dem Patent DE 42 05 192 C2 (Anlage B 4) orientiert. Diese Erfindung hat sich n\u00e4mlich mit den Nachteilen des Klagepatents auseinandergesetzt und sich (neben der Erreichung von H\u00f6henflexibilit\u00e4t) insbesondere zur Aufgabe gestellt, das Problem der Passgenauigkeit und Witterungsanf\u00e4lligkeit der Fugen bei der Aneinanderreihung von Laufplatten zu vermeiden. Insoweit ist also erfinderisches Bem\u00fchen eingesetzt worden, um diese Ausf\u00fchrungsform auffinden zu k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 1994, 597, 600 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte verwende im Gegensatz zum Patent DE 42 05 192 C2 keine verlorene oder verschiebbare Schalung, sondern setze vielmehr die erh\u00f6hten Kanten der Filigranplatten dazu ein. Eine Abweichung vom Patent DE 42 05 192 C2 spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle, soweit \u2013 wie dargelegt \u2013 gleichwohl der Sinngehalt des Klagepatentes verlassen wird.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei dem Patent DE 42 05 192 C 2 auch nicht um eine lediglich abh\u00e4ngige Erfindung. Voraussetzung f\u00fcr eine Abh\u00e4ngigkeit w\u00e4re, dass die Erfindung des j\u00fcngeren Patentes nicht genutzt werden kann, ohne zugleich auch die durch das \u00e4ltere Patent gesch\u00fctzte Erfindung zu nutzen. Dies kann zwar im Falle der Weiterentwicklung einer Erfindung der Fall sein, Abh\u00e4ngigkeit kann aber dann nicht mehr vorliegen, wenn das j\u00fcngere Patent eine L\u00f6sung des technischen Problems mit anderen Mitteln bringt, die den L\u00f6sungsgedanken des kl\u00e4gerischen Patents verlassen. So verh\u00e4lt es sich im vorliegenden Falle, weil die Beklagte bzw. das Patent DE 42 05 192 C 2 nicht auf das reine \u201eBaukastensystem\u201c als L\u00f6sungsvorschlag zur\u00fcckgreifen, bei dem vormontierte Betonteile zusammengesetzt und die Fugen vergossen werden, sondern eine Kombination aus vorgefertigtem Sockel mit gegossener Laufebene vorgeschlagen wird, die im Klagepatent so \u00fcberhaupt nicht vorkommt. Diese konkrete Ausf\u00fchrungsform kann auch mit keinem allgemeinen Merkmal umschrieben werden, das gegen\u00fcber der kl\u00e4gerischen Ausf\u00fchrungsform \u00e4quivalent oder naheliegend ist (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 440 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Denn dazu reicht nicht aus, dass beide Ausf\u00fchrungsformen eine \u201eLaufebene\u201c erreichen, weil dies bei einem Bahnsteig eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist. Dass der Gedanke, zur Vermeidung der Fugenproblematik bei der Laufebene eine gegossene Ebene zu verwenden, erfinderisches Bem\u00fchen erforderte bzw. erfinderisch ist, zeigt sich, obwohl dies kein f\u00fcr die Ablehnung der Abh\u00e4ngigkeit entscheidendes Kriterium ist, schlie\u00dflich auch daran, dass das Patent DE 42 05 192 C 2 nach fachkundiger Pr\u00fcfung erteilt wurde.<\/p>\n<p>Liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Benutzung der Merkmale c), h) und i) nicht vor, so kann von einer Patentverletzung nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>Da die Klage deshalb zu Recht abgewiesen worden ist, war die Berufung mit der sich aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordern (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat einen Einzelfall beurteilt und ist dabei von anerkannten Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht abgewichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 324 Th\u00fcringer Oberlandesgericht Urteil vom 10. 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