{"id":7999,"date":"2019-06-14T18:00:13","date_gmt":"2019-06-14T18:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7999"},"modified":"2019-06-14T15:19:00","modified_gmt":"2019-06-14T15:19:00","slug":"4a-o-47-18-verstellbare-vertikalaussteifung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7999","title":{"rendered":"4a O 47\/18 &#8211; Verstellbare Vertikalaussteifung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2861<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 4a O 47\/18\u00a0<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils DE 50 XXX 001 XXX.3 des Europ\u00e4ischen Patents 2 663 XXX B1 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 11.01.2012 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102011000XXX vom 14.01.2011 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 20.11.2013 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17.12.2014 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 09.08.2018 abgewiesen (Anlage BB8). Die Beklagte hat dagegen Berufung beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine verstellbare Vertikalaussteifung f\u00fcr einen abstellbaren Schiebefl\u00fcgel. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eVerstellbare Vertikalaussteifung f\u00fcr einen Fl\u00fcgel (1) einer Abstellschiebet\u00fcr oder eines Abstellschiebefensters, welche Vertikalaussteifung einen Bolzen (7, 7\u2018), ein Tragprofil (6) und eine Stellleinrichtung (8, 8\u2018) aufweist, wobei der Bolzen (7, 7\u2018) zumindest formschl\u00fcssig mit dem Tragprofil (6) f\u00fcr den horizontalen Holm (1a) des Fl\u00fcgels so verbunden ist, dass der Bolzen (7, 7\u2018) einen Abstand (X, b, a1, a2) zumindest vom vertikalen Holm (1b) des Fl\u00fcgels (1) erh\u00e4lt oder aufweist, und der Bolzen (7, 7\u2018) an seinem oberen Ende, (7a, 7*) zumindest einen Durchbruch (7c, 8b) zum Durchf\u00fchren der Stelleinrichtung (8, 8\u2018, 8a) aufweist, mit welcher auf das obere Ende (7a, 7*) des Bolzens der Vertikalaussteifung (6; 7, 7\u2018) ein verstellbarer Druck aus\u00fcbbar ist, und das Tragprofil (6) zur unverschieblichen Anbringung an einem unteren Eckbereich von horizontalem (1a) und vertikalem (1b) Fl\u00fcgelholm eine \u00d6ffnung (6a) zum spielfreien Einstecken eines unteren Endabschnitts (7b, 7b\u2018) des Bolzens (7, 7\u2018) aufweist, wobei zwischen der Einsteck\u00f6ffnung (6a) und einer dazu parallelen Fl\u00e4che (E) des Tragprofils (6), die zur Anlage an den unteren Eckbereich der Fl\u00fcgelholme (1a, 1b) angepasst und geeignet ist, ein Abstand (e) vorgesehen ist, und ein dar\u00fcber liegender Abschnitt des Bolzens \u00fcber die Stelleinrichtung (8; 8a) in Richtung senkrecht zum vertikalen Fl\u00fcgelholm oder zur parallelen Fl\u00e4che (E) des Tragprofils (6) nach Au\u00dfen oder nach Innen verstellbar ist zur Ver\u00e4nderung eines Winkels (\u03b1) zwischen einem oberen Abschnitt des Bolzens (7, 7\u2018) und einer Fl\u00e4che des Fl\u00fcgelholms s oder der Fl\u00e4che (E) des Tragprofils (6).\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 2 des Klagepatents eingeblendet. Fig. 2 zeigt einen senkrechten Schnitt nahe der rechten Ecke des Fl\u00fcgelrahmens, wo die Vertikalaussteifung im Bereich des senkrechten Fl\u00fcgelholms angebracht werden kann. Sie zeigt die Vorrichtung in einer ersten Wirkstellung mit dem Winkel \u03b1.<\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt \u00fcber ihre Internetseite XXX das Produkt \u201eA\u201c, wie es auch in dem \u00fcber die Internetseite zugeh\u00f6rigen Produktkatalog XX\/201X (Katalogseite XX, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen vorgelegt als Anlage K4) sowie in abgewandelter Form in dem Katalog XX\/201X(Katalogseite 15X vorgelegt als Anlage K5) gezeigt ist (nachfolgend gemeinsam als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine Abbildung eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K6 (Seite 1) \u00fcberreicht und von ihr mit Bezugsziffern versehen wurden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Der nach dem Patentanspruch vorausgesetzte \u201eDurchbruch\u201c erfasse jede Art des \u00dcberwindens von Hindernissen. Es handele sich dabei um eine Stelle, an der das Material derart weggebrochen und beseitigt worden sei, dass man hindurchkomme. Ausreichend sei demnach eine Materialaussparung, die eine Durch- bzw. Entlangf\u00fchrung der Stelleinrichtung erlaube. Der Begriff k\u00f6nne nicht mit einer mittigen, konzentrischen Lochung des Bolzens gleichgestellt werden. Auch eine Verj\u00fcngung im oberen Bereich des Bolzens erf\u00fclle diese Voraussetzung. Entscheidend sei, dass entlang eines \u2013 seitlichen oder konzentrischen \u2013 Durchbruchs die Verstelleinrichtung durch Verdrehen gef\u00fchrt werde, so dass der Bolzen in seiner Neigungsstellung verstellt werden und als Drehmomenten-Hebel wirken k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Unteranspruch 7 stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Ein Gegensatz zwischen einem Durchbruch und einer Vertiefung sei nicht erkennbar. Beides solle das Eintauchen des verstellbaren Bolzens erm\u00f6glichen, wobei das Eintauchen graduell unterschiedlich ausgestaltet sein k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Diese Auslegung zugrunde gelegt, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Schlie\u00dflich sei am oberen Ende des Bolzens \u00fcber die gesamte konische Mantelfl\u00e4che das Material weggefr\u00e4st, damit der an allen Seiten verj\u00fcngte Bolzen in die Kulissenf\u00fchrung eingreifen k\u00f6nne bzw., anders formuliert, damit die Verstelleinrichtung mittels der Kulissenf\u00fchrung entlang den seitlichen Materialaussparungen des oberen Bereichs des Bolzens hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei angesichts der Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht geboten. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent auch im Berufungsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>verstellbare Vertikalaussteifungen f\u00fcr einen Fl\u00fcgel einer Abstellschiebet\u00fcr oder eines Abstellschiebefensters, welche Vertikalaussteifungen einen Bolzen, ein Tragprofil und eine Stellleinrichtung aufweisen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Bolzen zumindest formschl\u00fcssig mit dem Tragprofil f\u00fcr den horizontalen Holm des Fl\u00fcgels so verbunden ist, dass der Bolzen einen Abstand zumindest vom vertikalen Holm des Fl\u00fcgels erh\u00e4lt oder aufweist, und der Bolzen an seinem oberen Ende, zumindest einen Durchbruch zum Durchf\u00fchren der Stelleinrichtung aufweist, mit welcher auf das obere Ende des Bolzens der Vertikalaussteifung ein verstellbarer Druck aus\u00fcbbar ist, und das Tragprofil zur unverschieblichen Anbringung an einem unteren Eckbereich von horizontalem und vertikalem Fl\u00fcgelholm eine \u00d6ffnung zum spielfreien Einstecken eines unteren Endabschnitts des Bolzens aufweist, wobei zwischen der Einsteck\u00f6ffnung und einer dazu parallelen Fl\u00e4che (E) des Tragprofils, die zur Anlage an den unteren Eckbereich der Fl\u00fcgelholme angepasst und geeignet ist, ein Abstand vorgesehen ist, und ein dar\u00fcber liegender Abschnitt des Bolzens \u00fcber die Stelleinrichtung in Richtung senkrecht zum vertikalen Fl\u00fcgelholm oder zur parallelen Fl\u00e4che (E) des Tragprofils nach au\u00dfen oder nach innen verstellbar ist zur Ver\u00e4nderung eines Winkels zwischen einem oberen Abschnitt des Bolzens und einer Fl\u00e4che des Fl\u00fcgelholms oder der Fl\u00e4che (E) des Tragprofils;<\/li>\n<li>(EP 2 663 XXX B1, Patentanspruch 1, unmittelbare Verletzung)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 17.01.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 16X\/18 gegen den deutschen Teil des Patentes EP 2 663 XXX B1 (DE 50 XXX 001 XXX) anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufung auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in der Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent fordere seinem Wortlaut nach, dass eine \u00d6ffnung im Material vorhanden sei (\u201eDurchbruch\u201c), in welche die Stelleinrichtung vollst\u00e4ndig eintrete und wieder austrete (\u201eDurchf\u00fchren\u201c). Dieses Verst\u00e4ndnis werde durch Unteranspruch 7 gest\u00fctzt, der zwischen einem \u201eDurchbruch\u201c und einer \u201eVertiefung\u201c differenziere. Aus dem Anspruchswortlaut ergebe sich ferner, dass Bolzen und Stelleinrichtung als separate Elemente ausgebildet sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Die gebotene funktionale Betrachtung d\u00fcrfe bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert werde. Die Begriffe \u201eDurchbruch\u201c und \u201eDurchf\u00fchren\u201c verlangten in diesem Sinne gegenst\u00e4ndlich, dass der Bolzen eine randgeschlossene \u00d6ffnung aufweise, durch welche die Stelleinrichtung gef\u00fchrt werde. Zudem st\u00fctze eine funktionsorientierte Auslegung sogar ihr Ergebnis. So f\u00fchre die Aufnahme der Stelleinrichtung in die randgeschlossene \u00d6ffnung des Durchbruchs zu einer Erh\u00f6hung der Sicherheit und Stabilit\u00e4t.<\/li>\n<li>Bei zutreffender Auslegung mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einem \u201eDurchbruch\u201c, weil in dem Bolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine randgeschlossene oder sonstige \u00d6ffnung ausgebildet sei. Entsprechend erfolge auch kein \u201eDurchf\u00fchren der Stelleinrichtung\u201c. Schlie\u00dflich werde kein von dem Bolzen separates Stellmittel verwendet, sondern eine Verstellung erfolge allein durch eine den Bolzen \u00fcbergreifende Stelleinheit. Die Verstelleinheit sei zudem formschl\u00fcssig mit der Platte verbunden.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des BGH \u00fcber die Berufung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das Urteil des Bundespatentgerichts sei rechtsfehlerhaft, weshalb es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben werde.\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da eine Patentverletzung nicht vorliegt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Vertikalaussteifung f\u00fcr den Fl\u00fcgel einer Schiebet\u00fcr oder eines Schiebefensters.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist bei derartigen Vorrichtungen der untere, horizontale Fl\u00fcgelholm mit mindestens einem auf der Laufschiene am Blendrahmen mit seinen Rollen aufsitzenden Laufwagen \u00fcber einen Ausstellarm verbunden. Beim \u00d6ffnen des Fl\u00fcgels entsteht ein erhebliches Drehmoment, das mit der Last des Fl\u00fcgels in der Offenstellung eine erhebliche Torsionswirkung auf den unteren horizontalen Holm des Fl\u00fcgels erzeugt (Absatz [0001]). Eine Vertikalaussteifung erfordert, so das Klagepatent, eine Eckverst\u00e4rkung im Laufwerkbereich des Fl\u00fcgels, welche der Torsion des unteren Fl\u00fcgelholms entgegenwirkt. Der Torsion, die den Kraftaufwand beim Schlie\u00dfen des Fl\u00fcgels erheblich erh\u00f6ht, wird dadurch entgegengewirkt (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Eckverst\u00e4rkungen dieser Art sind aus dem Stand der Technik bereits bekannt, z. B. aus der EP-A 1 XXX 562 und der EP-A 1 XXX 576. Diese bekannten Aussteifungen haben eine feste, gleichbleibende Beziehung zum Fl\u00fcgel, wenn sie montiert sind. Das bedeutet, dass die entstehende Torsion bei verschiedenen Fl\u00fcgelmaterialien, wie Kunststoff, Holz und Metall, oder unterschiedlichen Fl\u00fcgelgewichten, z. B. aufgrund des Gewichts der Scheibe, nicht gleichm\u00e4\u00dfig und vergleichbar aufgefangen werden k\u00f6nnen (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Die DE 20 2008 XXX 829 offenbart einen Beschlag f\u00fcr einen verschiebbaren Fl\u00fcgel, bei dem eine Ausstellvorrichtung eine Lager- und F\u00fchrungsplatte als ortsfeste Basis aufweist, an der ein Steuerelement zum Abstellen und Verschieben des Fl\u00fcgels vorgesehen ist, das mit einem Bet\u00e4tigungs- und Verriegelungsgest\u00e4nge gekoppelt ist (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, eine Vertikalaussteifung zu schaffen, welche verstellbar ist, so dass sie an verschiedenen Holmen mit sich anpassender Wirkung eingesetzt werden kann, unabh\u00e4ngig davon, wie die Holme des Fensterfl\u00fcgels konstruiert sind und aus welchem Material sie gefertigt sind (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vertikalaussteifung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>1. Verstellbare Vertikalaussteifung f\u00fcr einen Fl\u00fcgel (1) einer Abstellschiebet\u00fcr oder eines Abstellschiebefensters,<\/li>\n<li>2. welche Vertikalaussteifung einen Bolzen (7, 7\u2018), ein Tragprofil (6) und eine Stellleinrichtung (8, 8\u2018) aufweist,<\/li>\n<li>3. wobei der Bolzen (7, 7\u2018) zumindest formschl\u00fcssig mit dem Tragprofil (6) f\u00fcr den horizontalen Holm (1a) des Fl\u00fcgels so verbunden ist,<\/li>\n<li>4. dass der Bolzen (7, 7\u2018) einen Abstand (X, b, a1, a2) zumindest vom vertikalen Holm (1b) des Fl\u00fcgels (1) erh\u00e4lt oder aufweist, und<\/li>\n<li>5. dass der Bolzen (7, 7\u2018) an seinem oberen Ende (7a, 7*), zumindest einen Durchbruch (7c, 8b) zum Durchf\u00fchren der Stelleinrichtung (8, 8\u2018, 8a) aufweist,<\/li>\n<li>5.1 mit welcher auf das obere Ende (7a, 7*) des Bolzens der Vertikalaussteifung (6; 7, 7\u2018) ein verstellbarer Druck aus\u00fcbbar ist;<\/li>\n<li>6. das Tragprofil (6) weist zur unverschieblichen Anbringung an einem unteren Eckbereich von horizontalem (1a) und vertikalem (1b) Fl\u00fcgelholm eine \u00d6ffnung (6a) zum spielfreien Einstecken eines unteren Endabschnitts (7b, 7b\u2018) des Bolzens (7, 7\u2018) auf,<\/li>\n<li>7. wobei zwischen der Einsteck\u00f6ffnung (6a) und einer dazu parallelen Fl\u00e4che (E) des Tragprofils (6), die zur Anlage an den unteren Eckbereich der Fl\u00fcgelholme (1a, 1b) angepasst und geeignet ist, ein Abstand (e) vorgesehen ist, und<\/li>\n<li>8. wobei ein dar\u00fcber liegender Abschnitt des Bolzens \u00fcber die Stelleinrichtung (8; 8a) in Richtung senkrecht zum vertikalen Fl\u00fcgelholm oder zur parallelen Fl\u00e4che (E) des Tragprofils (6) nach Au\u00dfen oder nach Innen verstellbar ist zur Ver\u00e4nderung eines Winkels (\u03b1) zwischen einem oberen Abschnitt des Bolzens (7, 7\u2018) und einer Fl\u00e4che des Fl\u00fcgelholms s oder der Fl\u00e4che (E) des Tragprofils (6).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch, weil Merkmal 5 nicht verwirklicht wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 5 weist der Bolzen an seinem oberen Ende \u201ezumindest einen Durchbruch zum Durchf\u00fchren der Stelleinrichtung\u201c auf. Mit der Stelleinrichtung ist ein verstellbarer Druck auf das obere Ende des Bolzens aus\u00fcbbar (Merkmal 5.1). Es kann \u00fcber die Stelleinrichtung ein Abschnitt des Bolzens verstellt und so der Winkel zwischen dem Bolzen und dem lotrechten Fl\u00fcgelholm ver\u00e4ndert werden (vgl. Merkmal 8, Absatz [0XXX]), damit die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vertikalaussteifung an verschiedene Holme angepasst werden kann (vgl. Absatz [0005]). Funktion der Stelleinrichtung ist es damit, verstellbaren Druck auf das obere Ende des Bolzens auszu\u00fcben und damit die Verstellbarkeit des Winkels im Sinne des Merkmals 8 zu bewirken. Der Durchbruch dient dazu, die Stelleinrichtung durch den Bolzen f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Er ist das vom Klagepatent vorgesehene Mittel, die Stelleinrichtung so zu positionieren, dass im Sinne des Merkmals 5.1 verstellbarer Druck auf das obere Ende des Bolzens ausge\u00fcbt werden kann.<\/li>\n<li>Mit dem Begriff \u201eDurchbruch\u201c macht das Klagepatent r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben im Hinblick auf die Art und Weise der Positionierung der Stelleinrichtung. Diese sind unabh\u00e4ngig von der Erf\u00fcllung der soeben geschilderten Funktion zu beachten. Denn die grunds\u00e4tzlich gebotene funktionsorientierte Auslegung darf nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiertes Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird. Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st (BGH, GRUR 2016, 921, 923 \u2013 Pemetrexed; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk).<\/li>\n<li>Unter einem Durchbruch versteht der Fachmann \u00fcblicherweise eine \u00d6ffnung im Material. Dies ergibt sich unter anderem aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Ausf\u00fchrungen des Prof. B in seinem Privatgutachten vom 20.11.2018 (Anlage BB10, Seite 5). Ob diese \u00d6ffnung (vollst\u00e4ndig) randgeschlossen sein muss, bedarf vorliegend keiner weiteren Er\u00f6rterung. Es muss sich jedenfalls um eine \u00d6ffnung im Material handeln, durch die etwas hindurch gef\u00fchrt werden kann. Ein seitliches Entfernen von Material im Sinne einer Verkleinerung des Umfangs oder eine Verj\u00fcngung stellen keine solche \u00d6ffnung dar. Auch aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Bedeutungs\u00fcbersicht und den Synonymen von der Homepage XXX ergibt sich \u2013 f\u00fcr den allgemeinen Sprachgebrauch \u2013 nichts anderes als dass es sich um eine \u00d6ffnung oder ein Loch handeln muss. Zwar muss diese \u00d6ffnung nicht konzentrisch angeordnet sein. Ein seitliches Entfernen von Material w\u00e4re aber bereits keine \u00d6ffnung oder ein Loch im Sinne dieses allgemeinen Sprachgebrauchs. Dass das Klagepatent unter einem \u201eDurchbruch\u201c etwas anderes versteht als es dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Vielmehr zeigt Absatz [0023], dass das Klagepatent ein seitliches Entfernen von Material nicht als Durchbruch ansieht. Darin beschreibt das Klagepatent eine Verkleinerung des Umfangs eines Teils des Bolzens und bezeichnet sie als \u201eabgeflachten stegf\u00f6rmigen Abschnitt\u201c (vgl. Absatz [0023]). Der Durchbruch, n\u00e4mlich in Form einer \u201eBohrung oder dergleichen\u201c, wird ebenfalls erw\u00e4hnt und erfolgt gerade in diesem Abschnitt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verwendet zudem den Begriff der \u201eVertiefung\u201c neben und in Abgrenzung zu dem Begriff des \u201eDurchbruchs\u201c (Absatz [0038], Fig. 5a). W\u00e4hrend der Durchbruch in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel eine \u00d6ffnung im Material kennzeichnet, fehlt es an einer solchen bei der Vertiefung. Letzteres gilt auch f\u00fcr die in Absatz [0037] beschriebene und in Fig. 5c gezeigte \u201eAbflachung\u201c. Zwar beziehen sich die Begriffe auf die Montageplatte. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Klagepatent die Begrifflichkeiten im Hinblick auf den Bolzen anders verstanden wissen m\u00f6chte.<\/li>\n<li>Zudem zeigen alle Abbildungen, die den Bolzen und die Stelleinrichtung darstellen (Fig. 2\u20135c) den Durchbruch als eine randgeschlossene \u00d6ffnung, durch die die Stelleinrichtung hindurchgef\u00fchrt wird. Zwar schr\u00e4nkt es einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht ein, dass sich Beschreibung und Ausf\u00fchrungsbeispiele des Patents ausschlie\u00dflich auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen beziehen (BGH, GRUR 2XXX, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Von einem solchen Sinngehalt ist aber, wie ausgef\u00fchrt, gerade nicht auszugehen.<\/li>\n<li>Nach der Zweckangabe im Anspruch dient der Durchbruch zum \u201eDurchf\u00fchren der Stelleinrichtung\u201c. Der Durchbruch muss damit in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht so ausgestaltet sein, dass er ein patentgem\u00e4\u00dfes Durchf\u00fchren erlaubt. Das Durchf\u00fchren der Stelleinrichtung setzt ein \u201eHindurchf\u00fchren\u201c voraus, also einen Ein- und Austritt durch die \u00d6ffnung im Material. Das Klagepatent verwendet hierf\u00fcr auch den Begriff \u201eDurchgriff eines Stellglieds\u201c (vgl. Absatz [0023]). Auch der Begriff \u201eDurchgriff\u201c impliziert ein Ein- und Austreten aus einer \u00d6ffnung \u2013 im Falle des in Absatz [0023] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels in Form einer \u201eBohrung oder dergleichen\u201c. Das \u201eDurchf\u00fchren\u201c ist damit nicht gleichzusetzen mit einem \u201eEntlangf\u00fchren\u201c, welches einen Ein- und Austritt gerade nicht erfordert.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass durch das Durchf\u00fchren der Stelleinrichtung durch den Durchbruch diese fixiert und gegen ein Verschieben infolge auf sie einwirkender Kr\u00e4fte gesichert sowie stabilisiert wird. Dem Durchbruch kommt damit eine F\u00fchrungs- und Sicherungsfunktion zu.<\/li>\n<li>Wie die Stelleinrichtung ausgestaltet sein muss, gibt das Klagepatent nicht vor. Insbesondere ist diese nicht auf die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigte Ausgestaltung als Schraube beschr\u00e4nkt. Nach dem oben Gesagten ist allerdings erforderlich, dass sie durch eine \u00d6ffnung im Bolzen gef\u00fchrt wird, somit ein- und wieder austritt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, weist der Bolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Durchbruch zum Durchf\u00fchren der Stelleinrichtung im Sinne des Merkmals 5 auf.<\/li>\n<li>Der Bolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt in seinem oberen Teil \u00fcber einen stiftf\u00f6rmigen Abschnitt, der im Vergleich zu dem darunter liegenden Teil des Bolzens einen geringeren Umfang aufweist. Bei dem im Verh\u00e4ltnis zu dem dickeren Teil im oberen Bereich ausgesparten Material handelt es sich indes nicht um einen Durchbruch im Sinne obiger Auslegung. Es fehlt in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht an einer \u00d6ffnung im Material, durch die die Stelleinrichtung ein- und wieder austreten kann. Vielmehr umgreift die Kulissenf\u00fchrung der Stelleinrichtung den oberen (stiftf\u00f6rmigen) Teil des Bolzens.<\/li>\n<li>Auch in funktionaler Hinsicht fehlt es an einer F\u00fchrung und Sicherung durch die Materialaussparung bzw. Umfangsverkleinerung des Bolzens. Die F\u00fchrungsfunktion kommt allein der Stelleinrichtung zu, deren Kulissenf\u00fchrung den Bolzen umgreift. Dies wird bereits daran deutlich, dass die F\u00fchrung von der sonstigen Gestaltung des Bolzens unabh\u00e4ngig ist. An dieser w\u00fcrde sich insbesondere nichts \u00e4ndern, wenn der Bolzen ohne weitere Querschnitts\u00e4nderung im unteren Bereich stiftf\u00f6rmig weiterverlaufen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Diese Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr beide Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die im Katalog XX\/201X gezeigte Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich in der f\u00fcr die Patentverletzung ma\u00dfgeblichen Ausgestaltung nicht von der Variante gem\u00e4\u00df dem Katalog XX\/201X.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit (wegen der Kosten) beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Kl\u00e4gerin war nicht nach \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils abzuwenden. Sie hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung des Urteils weder dargetan noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert \u2013 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2861 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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