{"id":7995,"date":"2019-06-14T18:00:01","date_gmt":"2019-06-14T18:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7995"},"modified":"2019-06-14T15:17:47","modified_gmt":"2019-06-14T15:17:47","slug":"4a-o-48-18-laufwagen-fuer-laengsbeweglichen-fluegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7995","title":{"rendered":"4a O 48\/18 &#8211; Laufwagen f\u00fcr l\u00e4ngsbeweglichen Fl\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2860<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 4a O 48\/18 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,Laufw\u00e4gen f\u00fcr einen Fl\u00fcgel zum L\u00e4ngs-Bewegen des Fl\u00fcgels in einer parallel-abgestellten Lage,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei f\u00fcr eine kompakte Bauform, trotz Laufrollen mit gro\u00dfem Durchmesser,<\/li>\n<li>ein Geh\u00e4usebereich mit zumindest zwei der Laufrollen und einer Lagerstelle zum Schwenklagern eines Ausstellarms vorgesehen ist;<\/li>\n<li>\u00a0der Ausstellarm f\u00fcr das parallele Abstellen des Fl\u00fcgels eine ferne Lagerstelle f\u00fcr den Fl\u00fcgel und eine dem Geh\u00e4usebereich n\u00e4here Lagerstelle f\u00fcr ein Ende eines Steuerarms aufweist;<\/li>\n<li>\u00a0ein Steuerabschnitt sich in einer L\u00e4ngsrichtung des Geh\u00e4usebereichs fortsetzt und eine F\u00fchrung f\u00fcr den anderen Endbereich des Steuerarms aufweist;<\/li>\n<li>wobei der Ausstellarm in einer eingeschwenkten Stellung den Steuerarm \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 vollst\u00e4ndig abdeckt und der Steuerarm sich dabei in einer Schwenkebene befindet, die parallel versetzt unterhalb einer Oberseite und parallel versetzt oberhalb einer Unterseite des Ausstellarms gelegen ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 01.04.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 01.04.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 350.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 100.000,00. Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils DE 50 2010 XXX XXX.8 des Europ\u00e4ischen Patents 2 384 XXX B1 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 11.01.2010 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DE 102009XXXXXX und der EP 0915XXX, jeweils vom 11.01.2009, sowie der EP 09173XXX vom 15.10.2009 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 09.11.2011 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 01.03.2017 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Beklagte sowie die A haben beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) Einspruch gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen kompakten Laufwagen f\u00fcr einen l\u00e4ngsbeweglichen schweren Fl\u00fcgel. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eLaufwagen f\u00fcr einen Fl\u00fcgel zum L\u00e4ngs-Bewegen des Fl\u00fcgels in einer parallel-abgestellten Lage, wobei f\u00fcr eine kompakte Bauform, trotz Laufrollen (20, 21) mit gro\u00dfem Durchmesser,<\/li>\n<li>\uf02d ein Geh\u00e4usebereich (10) mit zumindest zwei der Laufrollen (20, 21) und einer Lagerstelle (16) zum Schwenklagern eines Ausstellarms (30) vorgesehen ist;<\/li>\n<li>\uf02d der Ausstellarm (30) f\u00fcr das parallele Abstellen des Fl\u00fcgels eine ferne Lagerstelle (100) f\u00fcr den Fl\u00fcgel und eine dem Geh\u00e4usebereich (10) n\u00e4here Lagerstelle (38) f\u00fcr ein Ende eines Steuerarms (35) aufweist;<\/li>\n<li>\uf02d ein Steuerabschnitt (40) sich in einer L\u00e4ngsrichtung des Geh\u00e4usebereichs (10) fortsetzt und eine F\u00fchrung (41) f\u00fcr den anderen Endbereich des Steuerarms (35) aufweist;<\/li>\n<li>\uf02d wobei der Ausstellarm (30) in einer eingeschwenkten Stellung des Steuerarm (35) \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 vollst\u00e4ndig abdeckt und der Steuerarm sich dabei in einer Schwenkebene befindet, die parallel versetzt unterhalb einer Oberseite und parallel versetzt oberhalb einer Unterseite des Ausstellarms (30) gelegen ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 1 sowie Fig. 6a und 6b des Klagepatents eingeblendet. Fig. 1 ist eine Schr\u00e4gansicht eines Laufwagens mit einem Geh\u00e4usebereich 10, einem Ausstellarm 30 in einer geschlossenen Stellung mit anliegendem, nicht ausgeschwenktem Ausstellarm. Fig. 6a ist eine Schr\u00e4gansicht des Laufwagens von der Sichtseite (von au\u00dfen) des Ausstellarms 30, in geschlossener Stellung des Arms 30. Fig. 6b ist dieselbe Ansicht mit abgeschwenktem Ausstellarm 30, wobei der Steuerlenker 35 ebenso sichtbar wird wie das Eingreifen des nach oben ragenden Vorsprungs 39a in eine Ausnehmung eines Steuerblocks 50. Sichtbar ist jeweils die Laufwagenschiene als Profilschiene 70, auf der der Laufwagen mit Laufrollen in L\u00e4ngsrichtung beweglich ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt \u00fcber ihre Internetseite das Produkt \u201eZ\u201c, wie es auch in dem \u00fcber die Internetseite zugeh\u00f6rigen Produktkatalog 02\/20XX (Katalogseite XXX, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen vorgelegt als Anlage K4) gezeigt ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend werden zwei Abbildungen eines von der Kl\u00e4gerin erworbenen Musters eines Laufwagens eingeblendet, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K5 \u00fcberreicht und von ihr mit Bezugsziffern versehen wurden. Die erste Abbildung zeigt die Schlie\u00dfstellung, die zweite Abbildung eine ge\u00f6ffnete Position. Der abgebildete Laufwagen ist die Vorg\u00e4ngerversion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Katalog 2016 und unterscheidet sich von dieser nur durch \u2013 f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevante \u2013 weitere Bohrungen auch links seitlich des Bolzens an der Montageplatte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung liege die Aufgabe zugrunde, die Bauh\u00f6he der Komponenten des Laufwagens zu reduzieren. Dies k\u00f6nne unabh\u00e4ngig davon erreicht werden, ob die Sichtbarkeit auf den Steuerarm zu 100 % durch den Ausstellarm versperrt werde. \u00c4sthetische Gesichtspunkte seien insoweit unbeachtlich.<\/li>\n<li>Die Abbildungen der Beklagten seien ungeeignet, die Merkmalsverwirklichung zu widerlegen. So lie\u00dfen sie nicht erkennen, was sich auf der R\u00fcckseite des Ausstellarms verberge. Das Zusammenwirken von Ausstellarm und Steuerarm sei nicht zu erkennen. Es bleibe damit offen, ob der vermeintlich \u00fcberstehende Teil tats\u00e4chlich der Steuerarm sei oder ob es sich um einen Teil des Geh\u00e4usebereichs handele. Zudem entspreche die Situation der Fotografie nicht derjenigen, von der das Klagepatent ausgehe. Da die Ausf\u00fchrungsform am Geh\u00e4useteil einseitig festgehalten werde, h\u00e4nge sie buchst\u00e4blich in der Luft. Dadurch laste der horizontale Holm mit seinem gesamten Gewicht auf dem Ausstellarm und dr\u00fccke diesen nach unten. Zwar m\u00f6ge es sein, dass in der Einbausituation ein noch h\u00f6heres Gewicht auf dem Ausstellarm laste, n\u00e4mlich dasjenige des Fensterfl\u00fcgels. Allerdings h\u00e4nge die Ausf\u00fchrungsform dann nicht in der Luft, sondern sei am Fensterfl\u00fcgel montiert.<\/li>\n<li>Ein Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Patent EP 2 384 XXX B1 erhobenen Einspruch auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr zu gestatten,<\/li>\n<li>(1) anstelle der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Laufwagen, diese in der Form umzugestalten, dass der Ausstellarm eine Nut aufweist, durch welche der Steuerarm in der eingeschwenkten Stellung \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 sichtbar ist, wie dies in den Anlagen BC6 oder BC7 gezeigt ist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>(2) denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass der Ausstellarm eine Nut aufweist, durch welche der Steuerarm in der eingeschwenkten Stellung \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 sichtbar ist, wie dies in den Anlagen BC6 oder BC7 gezeigt ist, wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in der Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Eine \u201evollst\u00e4ndige Abdeckung\u201c des Steuerarms durch den Ausstellarm erfordere dem Wortlaut nach eine Verdeckung zu 100 %. Der Steuerarm d\u00fcrfe von au\u00dfen nicht sichtbar sein. Die funktionsorientierte Auslegung st\u00fctze dieses Verst\u00e4ndnis. Schlie\u00dflich ziele die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung gerade auf ein kompaktes und elegantes Erscheinungsbild.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Steuerarm von dem Ausstellarm nicht in diesem Sinne vollst\u00e4ndig abgedeckt. In den von ihr, der Beklagten, vorgelegten Abbildungen (Anlagen BC8, BC17) sei vielmehr erkennbar, dass der Steuerarm schr\u00e4g \u00fcber das obere Ende des Ausstellarms hervorrage und sichtbar sei. Er sei damit weder vollst\u00e4ndig durch den Ausstellarm abgedeckt, noch liege er parallel zu Ober- und Unterseite oder unterhalb der Oberseite des Ausstellarms. Aus der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die zur Beurteilung erforderliche Horizontalansicht nicht ersichtlich, so dass diese die Merkmalsverwirklichung nicht belegen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Sofern man der Auslegung der Kl\u00e4gerin folgen und das Klagepatent f\u00fcr verletzt halten sollte, stehe ihr, der Beklagten, im Hinblick auf den Laufwagenbeschlag \u201eB\u201c ein Vorbenutzungsrecht zu. Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streits tands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch (hierzu unter I.). Ein privates Vorbenutzungsrecht steht der Beklagten nicht zu (hierzu unter II). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Schadensersatz dem Grunde aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (hierzu unter III.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Laufwagen f\u00fcr einen Fl\u00fcgel an einem Fenster oder einer T\u00fcr.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist ein solcher Fl\u00fcgel in L\u00e4ngsrichtung zu bewegen und besitzt dabei eine parallel-abgestellte Lage. Aus dieser Abstelllage kann der Fl\u00fcgel in eine angestellte, ebenfalls parallele Stellung bewegt werden, um das Fenster oder die T\u00fcr zu schlie\u00dfen. Der Fl\u00fcgel bewegt sich mithilfe von zumindest zwei Laufw\u00e4gen, die jeder zumindest zwei Laufrollen besitzen und die den Fl\u00fcgel bei seiner Bewegung verfahrbar st\u00fctzen (Abs\u00e4tze [0001], [0002]).<\/li>\n<li>Die beanspruchte Erfindung schl\u00e4gt, so das Klagepatent, einige Verbesserungen gegen\u00fcber bekannten Laufw\u00e4gen vor. Diese Verbesserungen tragen ma\u00dfgeblich dazu bei, dass die beanspruchten Laufw\u00e4gen eine geringere Bauh\u00f6he und ein h\u00f6heres Traggewicht f\u00fcr noch h\u00f6here und noch schwerere Fl\u00fcgel aufweisen. Dabei k\u00f6nnen Gewichte von bis zu 200 kg in der Doppelausf\u00fchrung und bis zu 160 kg in der Standardausf\u00fchrung getragen werden. Die Rollen sind gro\u00df genug, bezogen auf das sie aufnehmende Geh\u00e4use, so dass eine ruhige Laufeigenschaft erreicht wird. Sie sind verdeckt und der ganze Laufwagen ist trotz seiner kompakten Bauweise mit einem erheblichen Ausstellweg von bis zu 125 mm f\u00fcr den Fl\u00fcgel (in der parallel-abgestellten Lage) arbeitsf\u00e4hig (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik bekannte L\u00f6sungen sind insbesondere in der DE-A 32 XXX und der zugeh\u00f6rigen EP-B 103 XXX zu finden. Darin bewegen zwei Laufw\u00e4gen mit Abstellarmen einen Fl\u00fcgel in parallel-abgestellter Lage. Der Ausstellarm ist abgebogen und der Steuerarm ist geradlinig. Der Laufwagen selbst hat einen voreilenden Steuerabschnitt und kann mit einem von einer Feder belasteten Sperrglied, welches an dem Ausstellarm angreift, in der Schlie\u00dflage verriegelt werden (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Eine andere L\u00f6sung ist in der EP-B 201 XXX offenbart. Diese arbeitet mit zwei langgestreckten, geradlinigen Ausstellarmen nach dortiger Fig. 5. Diese beiden Arme sind an einem Laufwagen schwenkbar angeordnet und durch eine Koppelstange, dort 25, miteinander verbunden. Sie haben ebenfalls den nach vorne von einem Laufwagen abragenden Steuerabschnitt in Fig. 3, und das Ausl\u00f6sen einer eingerasteten Position eines F\u00fchrungsgelenks an den Steuerarm wird von einer Aufnahme oberhalb der Laufschiene realisiert, in welche der nach unten ragende F\u00fchrungsbolzen eingreift (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Soweit dort, wie auch nach dem Klagepatent, der Fl\u00fcgel nicht nur durch Laufw\u00e4gen am unteren Rand gehalten, gef\u00fchrt und bewegt wird, sondern auch am oberen Ende des Fl\u00fcgels bewegliche Scherenglieder zur F\u00fchrung des Fl\u00fcgels vorgesehen sind, soll auf diese, so das Klagepatent, nicht spezifisch Bezug genommen werden. Der Schwerpunkt der beanspruchten Erfindung soll vielmehr auf den unteren Bereich des Fl\u00fcgels gelegt werden, namentlich die Geometrie und Ausbildung des oder der Laufw\u00e4gen, die gegen\u00fcber dem Stand der Technik \u2013 wie oben beschrieben \u2013 zu verbessern sind (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Auch mit einem vorauseilenden Steuerabschnitt am Laufwagengeh\u00e4use arbeitet die EP-B 619 XXX. Zwei Ausstellarme sind schwenkbar an dem Laufwagen angeordnet, der einen plattenf\u00f6rmig ausgebildeten Vorsprung aufweist, in welchem ein einzelner Bolzen, der ausschlie\u00dflich nach unten ragt, mittels eines Schlitzes gef\u00fchrt ist. Beide Arme sind geradlinig und langgestreckt, keiner davon ist gekr\u00fcmmt ausgebildet (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, den Laufwagen kompakt und gleichzeitig leistungsf\u00e4hig zu machen. Die Leistungsf\u00e4higkeit betrifft dabei sowohl die M\u00f6glichkeit, hohe Kraft und damit gro\u00dfe Fl\u00fcgelgewichte aufzunehmen, in parallel-abgestellter Lage zu f\u00fchren und gleichzeitig eine nicht gro\u00dfe Bauform einzunehmen, die in der Schlie\u00dflage auch schmal und elegant in einen niedrigen Baubereich unterhalb des Fl\u00fcgels eingepasst und auf der Laufschiene bewegt werden kann. Der Ausstellweg, also die F\u00e4higkeit des Laufwagens, einen Fl\u00fcgel von dem Festrahmen zu beabstanden, soll gro\u00df sein (vgl. Absatz [0008]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Laufwagen mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird. Der Wortlaut des Anspruchs war in der Merkmalsgliederung \u2013 wor\u00fcber auch zwischen den Parteien Einigkeit besteht \u2013 in Merkmal 5 dahingehend zu korrigieren, dass es statt \u201edes Steuerarm\u201c hei\u00dft: \u201eden Steuerarm\u201c.<\/li>\n<li>1. Laufwagen f\u00fcr einen Fl\u00fcgel zum L\u00e4ngs-Bewegen des Fl\u00fcgels in einer parallel-abgestellten Lage, wobei f\u00fcr eine kompakte Bauform, trotz Laufrollen (20, 21) mit gro\u00dfem Durchmesser,<\/li>\n<li>2. ein Geh\u00e4usebereich (10) mit zumindest zwei der Laufrollen (20, 21) und einer Lagerstelle (16) zum Schwenklagern eines Ausstellarms (30) vorgesehen ist;<\/li>\n<li>3. der Ausstellarm (30) f\u00fcr das parallele Abstellen des Fl\u00fcgels eine ferne Lagerstelle (100) f\u00fcr den Fl\u00fcgel und eine dem Geh\u00e4usebereich (10) n\u00e4here Lagerstelle (38) f\u00fcr ein Ende eines Steuerarms (35) aufweist;<\/li>\n<li>4. ein Steuerabschnitt (40) sich in einer L\u00e4ngsrichtung des Geh\u00e4usebereichs (10) fortsetzt und eine F\u00fchrung (41) f\u00fcr den anderen Endbereich des Steuerarms (35) aufweist;<\/li>\n<li>5. wobei der Ausstellarm (30) in einer eingeschwenkten Stellung den Steuerarm (35) \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 vollst\u00e4ndig abdeckt und der Steuerarm sich dabei in einer Schwenkebene befindet, die parallel versetzt unterhalb einer Oberseite und parallel versetzt oberhalb einer Unterseite des Ausstellarms (30) gelegen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 5 deckt der Ausstellarm in einer eingeschwenkten Stellung den Steuerarm \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 vollst\u00e4ndig ab und der Steuerarm befindet sich dabei in einer Schwenkebene, die parallel versetzt unterhalb einer Oberseite und parallel versetzt oberhalb einer Unterseite des Ausstellarms gelegen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnter einer eingeschwenkten Stellung des Ausstellarms versteht das Klagepatent grunds\u00e4tzlich die geschlossene Stellung, wie sie in den Fig. 1, 3, 6a dargestellt ist (vgl. insbesondere Unteranspruch 15, Absatz [0XXX]). Der Ausstellarm liegt im eingeschwenkten oder \u2013 gleichbedeutend \u2013 angeschwenkten Zustand am Geh\u00e4use an (vgl. Absatz [0012]). Das Klagepatent bezeichnet diese Stellung auch als Lage S oder als Schlie\u00dflage (vgl. Abs\u00e4tze [0012], [0018], [0088], [0101]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach Merkmal 5 ist die horizontale Blickrichtung auf den Ausstellarm ma\u00dfgeblich. Es geht um die Sicht \u201evon au\u00dfen\u201c, a von der Au\u00dfenseite des Ausstellarms (Absatz [0015]).<\/li>\n<li>Die Sicht von au\u00dfen ist in Fig. 6a gekennzeichnet, wobei der Betrachter in Fig. 6a einen Blick von schr\u00e4g oben auf den Laufwagen erh\u00e4lt. Fig. 9 zeigt den Ausstellarm von der Sichtseite von au\u00dfen (Absatz [0129]).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDass es dem Klagepatentanspruch 1 um eine kompakte Bauform des Laufwagens trotz gro\u00dfer Laufrollen geht, stellt bereits Merkmal 1 ausdr\u00fccklich klar. Der beanspruchte Laufwagen soll gleichzeitig kompakt und leistungsf\u00e4hig sein. Unter einer kompakten Bauform versteht das Klagepatent eine nicht gro\u00dfe Bauform, die in der Schlie\u00dflage auch schmal und elegant in einen niedrigen Baubereich unterhalb des Fl\u00fcgels eingepasst und auf der Laufschiene bewegt werden kann (Absatz [0008]). Die Abstimmung der Geometrien erm\u00f6glicht es, eine schlanke, kompakte Bauform zu haben, gleichzeitig Steuerungen zu erm\u00f6glichen und in der Schlie\u00dflage nahezu vollst\u00e4ndig kompakt zu erscheinen (Absatz [0088]). Dass oberhalb der Oberseite und unterhalb der Unterseite des Ausstellarms kein Steuerarm angeordnet ist, bewirkt zudem, dass die Bauh\u00f6he des Ausstellarms insgesamt zur Tragf\u00e4higkeit und Steifigkeit dieses Arms beitragen kann (vgl. Absatz [XXX2]; siehe auch Unteranspruch 9). Die kompakte Bauform hat damit nach der Lehre des Klagepatents Vorz\u00fcge sowohl in funktionaler als auch in optischer Hinsicht.<\/li>\n<li>Nach den Ausf\u00fchrungsbeispielen kann die kompakte Ausgestaltung insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Ausstellarm volumenm\u00e4\u00dfig ausgestaltet ist und einen Spalt oder Schlitz aufweist, in den der Steuerarm in der Lage S aufgenommen werden kann. Der Schlitz liegt in der Schwenkebene des Steuerarms (vgl. Abs\u00e4tze [0018 ff.], [0082 f.], Fig. 2). Er erstreckt sich in L\u00e4ngsebene des Ausstellarms und reicht nicht durch die volumenm\u00e4\u00dfige Ausgestaltung hindurch (Absatz [0084]). Ein gerader Abschnitt des Steuerarms wird in der Lage S fast vollst\u00e4ndig in den Schlitz aufgenommen, w\u00e4hrend ein gekr\u00fcmmter Abschnitt auch in der Lage S aus dem Ausstellarm herausragt (Absatz [0085]). Daneben ist f\u00fcr die kompakte Ausgestaltung von Bedeutung, dass der Steuerarm plattenf\u00f6rmig schmal ausgebildet ist im Unterschied zu der bereits erw\u00e4hnten volumenm\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung des Ausstellarms (vgl. Absatz [0082]).<\/li>\n<li>Neben dem Begriff des Abdeckens verwendet das Klagepatent auch den Begriff des Verdeckens des Steuerarms (Abs\u00e4tze [0043], [0082]). Das Abdecken des Steuerarms bewirkt, dass der Steuerarm von au\u00dfen nicht sichtbar ist (Absatz [0015], vgl. auch Abs\u00e4tze [0063], [0082]).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nFunktion der nach Merkmal 5 beschriebenen Geometrie von Ausstellarm und Steuerarm ist damit die kompakte Ausgestaltung. Daf\u00fcr ist ma\u00dfgeblich, dass sich der Steuerarm nicht oberhalb der Oberseite oder unterhalb der Unterseite des Ausstellarms befindet. Ferner wird auch die Sicht auf den Steuerarm versperrt. Dass die Sicht auf den Steuerarm im eingeschwenkten Zustand zu 100 % versperrt ist, ist f\u00fcr die erstrebte kompakte Ausgestaltung indes nicht erforderlich. Insbesondere behindert es die kompakte Ausgestaltung nicht, wenn durch Aussparungen im Material des Ausstellarms Teile des in der Schwenkebene angeordneten Steuerarms sichtbar sind.<\/li>\n<li>Dass die optisch versperrte Sicht auf den Ausstellarm nicht im Mittelpunkt der klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebten Funktion ist, wird auch in Absatz [0084] deutlich. Danach dient es der Erhaltung der Steifigkeit des Ausstellarms, dass der Schlitz in dem geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht durch den Ausstellarm hindurch reicht, sondern auf der Sichtseite ein m\u00f6glichst gro\u00dfer Restbereich an Werkstoff verbleibt. Die optische Wirkung wird demgegen\u00fcber nicht ausdr\u00fccklich hervorgehoben.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDer Fachmann erkennt weiter, dass das Klagepatent den Begriff \u201eparallel versetzt\u201c nicht im Sinne einer geometrisch exakten Parallelit\u00e4t versteht. Entscheidend ist die Anordnung der Schwenkebene zwischen Ober- und Unterseite des Ausstellarms. Ein Verst\u00e4ndnis im Sinne einer exakten geometrischen Parallelit\u00e4t wird bereits dadurch ausgeschlossen, dass weder Ausstellarm noch Steuerarm vollst\u00e4ndig geradlinig angeordnet ausgestaltet sein m\u00fcssen. Zudem handelt es sich bei den Ebenen, die der Ober- und Unterseite des Ausstellarms entsprechen und zur Feststellung der Parallelit\u00e4t mit der Schwenkebene des Steuerarms verglichen werden, um gedachte Ebenen in Form einer horizontalen Erweiterung der Fl\u00e4chen (vgl. Absatz [0014]). Auch dieser Aspekt spricht gegen ein Verst\u00e4ndnis im Sinne einer geometrisch exakten Parallelit\u00e4t.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich, wie der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 klargestellt hat, um den im Katalog 02\/2017 gezeigten Laufwagen gem\u00e4\u00df Anlage K4. Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Darlegung der Verletzung in der Anlage K5 Fotos der Vorg\u00e4ngerversion aus dem Katalog 2016 verwendet hat, unterscheidet sich diese nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur darin, dass die Montageplatte der Vorg\u00e4ngerversion Schraubstellen auch linksseitig des Bolzens aufweist. Die Montageplatte ist indes kein Bestandteil des vom Klagepatent beanspruchten Laufwagens.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 ist ein Exemplar eines Laufwagens ohne die besagte Montageplatte zur Gerichtsakte gereicht worden. Unstreitig entspricht dessen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Ausstellarm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deckt in einer eingeschwenkten Stellung den Steuerarm \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 im Sinne des Merkmals 5 vollst\u00e4ndig ab. Der Ausstellarm verf\u00fcgt \u00fcber einen Schlitz, in den der Steuerarm in seiner Schlie\u00dfstellung so aufgenommen werden kann, dass er von dem Ausstellarm vollst\u00e4ndig verdeckt wird. Es befinden sich in dieser Position Teile des Steuerarms weder oberhalb der Oberseite noch unterhalb der Unterseite des Ausstellarms, so dass die nach dem Klagepatent erstrebte kompakte Ausgestaltung erreicht wird.<\/li>\n<li>Es f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, dass der Steuerarm mit etwas Spiel an Ausstellarm und Geh\u00e4usebereich verankert ist und der Steuerarm deshalb so gef\u00fchrt werden kann, dass er nicht auf dem Schlitz aufliegt. Er ragt dann in der Schlie\u00dfstellung leicht schr\u00e4g \u00fcber den Ausstellarm hervor. Dieser Effekt tritt beispielsweise dann auf, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im unmontierten Zustand am Geh\u00e4usebereich festgehalten wird und das Gewicht der Schiene den Ausstellarm herunterdr\u00fcckt. Diese Situation ist auch in der von der Beklagten zur Akte gereichten Anlage BC8 erkennbar. F\u00fcr die Patentverletzung ist bereits ausreichend, dass der Steuerarm die Position einnehmen kann, in der er nicht \u00fcber den Steuerarm hervorragt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist damit objektiv geeignet, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erzielen, was die Patentverletzung begr\u00fcndet (vgl. BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze).<\/li>\n<li>Der Ausstellarm befindet sich zudem im Sinne des Merkmals 5 in einer Schwenkebene, die parallel versetzt unterhalb einer Oberseite und parallel versetzt oberhalb einer Unterseite des Ausstellarms gelegen ist. Ob es sich dabei um eine geometrisch exakte Parallelit\u00e4t handelt, kann nach obiger Auslegung offen bleiben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG die Rechtswidrigkeit der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents entfallen lie\u00dfe, steht der Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an einem Erfindungsbesitz der Beklagten (hierzu unter 1.). Selbst wenn man dies anders sehen w\u00fcrde, w\u00e4re jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Weiterentwicklung nicht mehr von dem Vorbenutzungsrecht umfasst (hierzu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs fehlt an einem Erfindungsbesitz der Beklagten. Der Laufwagenbeschlag \u201eB\u201c (Abbildungen vorgelegt als Anlage BC9 bzw. D7a; Einbauanleitung vorgelegt als Anlage BC10 bzw. D7b; nachfolgend als Vorbenutzungsform, unter IV. auch als D7 bezeichnet) offenbart Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 nicht.<\/li>\n<li>Der Ausstellarm der Vorbenutzungsform befindet sich nicht im Sinne des Merkmals 5 des Klagepatentanspruchs 1 in einer Schwenkebene, die parallel versetzt \u201eunterhalb einer Oberseite\u201c gelegen ist. Damit ist auch die Voraussetzung des vollst\u00e4ndigen Abdeckens des Steuerarms durch den Ausstellarm nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Die Oberseite der Vorbenutzungsform ist auf der Abbildung C gem\u00e4\u00df Anlage BC9 unterhalb der Lagerstelle sichtbar. Der Ausstellarm der Vorbenutzungsform ist so ausgestaltet, dass zwar den Steuerarm weitgehend verdeckendes Material vorhanden ist. Nach der Begrifflichkeit der Parteien handelt es sich um einen Vorsprung. Die Oberseite des Vorsprungs definiert aber nicht die Oberseite des Ausstellarms. Die vom Klagepatent erstrebte kompakte Bauweise, indem die Bauh\u00f6he des Laufwagens auf diejenige des Ausstellarms reduziert wird, wird durch den Vorsprung nicht erzielt. Die Bauh\u00f6he des Ausstellarms k\u00f6nnte, w\u00fcrde man den Vorsprung als dessen Teil ansehen, auch nicht zur Tragf\u00e4higkeit und Steifigkeit dieses Arms beitragen, wie es vom Klagepatent jedoch gewollt ist (vgl. Absatz [XXX2]; siehe auch Unteranspruch 9).<\/li>\n<li>Schrifts\u00e4tzlich hat die Kl\u00e4gerin zwar im Rahmen der Diskussion zu dem Vorbenutzungsrecht darauf abgestellt hat, die Vorbenutzungsform unterscheide sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur durch eine Nut, w\u00e4hrend sie dies im Rahmen der Aussetzungsdiskussion zur D7 nicht vorgetragen hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Parteivertreter jedoch klargestellt, dass es sich sowohl im Rahmen des Vorbenutzungsrechts als auch im Rahmen des Rechtsbestands um denselben Laufwagenbeschlag handelt. Damit kann insbesondere die Vorbenutzungsform bzw. D7 nicht mit der in den Abbildungen BC6 und BC7 gezeigten Ausgestaltung \u2013 der Version eines Laufwagenbeschlags mit Nut, siehe dazu unten unter III.4. \u2013 gleichgesetzt werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSelbst wenn man aber annehmen w\u00fcrde, dass die Vorbenutzungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 zeigt, w\u00fcrde ein etwaiges Vorbenutzungsrecht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in sachlicher Hinsicht nicht abdecken.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Vorbenutzungsrecht enth\u00e4lt eine an Billigkeitsgr\u00fcnden orientierte Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Patentinhabers. Das Gesetz will einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand sch\u00fctzen und damit die unbillige Zerst\u00f6rung in zul\u00e4ssiger Weise, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern. Dieser Funktion entsprechend ist der Vorbenutzer \u2013 soweit es um den vom Patentinhaber hinzunehmenden Eingriff in dessen Alleinbefugnis geht \u2013 auf den von der Ausnahme gesch\u00fctzten Besitzstand beschr\u00e4nkt. Ihm ist eine Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich in dem durch diesen beschriebenen Umfang er\u00f6ffnet. Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung sind ihm jedoch dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231, 233 f. \u2013 Biegevorrichtung).<\/li>\n<li>Ob der Schutzrechtseingriff in diesem Sinne vertieft wird, ist anhand des Inhalts bzw. Offenbarungsgehalts des Klagepatents zu bestimmen. Unzul\u00e4ssig sind nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen des vorbenutzten Gegenstands, die erstmals eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Patentanspruchs darstellen. Gleiches gilt f\u00fcr vorteilhafte Abwandlungen, die Gegenstand eines Unteranspruchs sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 817 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen).<\/li>\n<li>Bei Ver\u00e4nderungen am vorbenutzten Gegenstand, die sich innerhalb einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Patentanspruchs bewegen, ist zu differenzieren: Abwandlungen der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform, die in Kenntnis dieser Ausf\u00fchrungsform und vor Offenbarung des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann ohne sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit auffindbar waren, darf der Vorbenutzer vornehmen. Demzufolge nicht naheliegende Abwandlungen sind dagegen nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch das Patent, dem gegen\u00fcber das Vorbenutzungsrecht geltend gemacht wird, ihrerseits nicht offenbart oder nahegelegt werden (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 817 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen; Keukenschrijver, GRUR 2001, 944, 947).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen ist auch bei einer \u2013 unterstellten \u2013 wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 durch die Vorbenutzungsform die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr vom sachlichen Umfang des Vorbenutzungsrechts erfasst.<\/li>\n<li>Dass die vorgenommene \u00c4nderung an dem Laufwagen, n\u00e4mlich die Auff\u00fcllung des Materials \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des Ausstellarms, f\u00fcr den Fachmann in Unkenntnis des Patents ohne sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit auffindbar war, ist nicht ersichtlich. Aus der Offenbarung des Patents ergibt sich jedoch die Vorteilhaftigkeit einer solchen Ausgestaltung. Schlie\u00dflich kann durch die vom Klagepatent erstrebte kompakte Bauweise die Bauh\u00f6he des Ausstellarms insgesamt zur Tragf\u00e4higkeit und Steifigkeit dieses Arms beitragen (vgl. Absatz [XXX2]; siehe auch Unteranspruch 9). Danach legt es gerade das Patent nahe, den Ausstellarm so auszubilden, dass dieser insgesamt zur Tragf\u00e4higkeit beitr\u00e4gt und eine kompakte Bauform erzielt. Dies kann ausgehend von der Vorbenutzungsform dadurch erzielt werden, dass nicht nur ein den Steuerarm abdeckender Vorsprung vorhanden ist, sondern der Ausstellarm mit seiner gesamten Bauh\u00f6he den Steuerarm abdeckt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst auch das Herstellen. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das \u2013 \u00fcber eine Tochterfirma in U \u2013 auch in der Herstellung von Beschl\u00e4gen t\u00e4tig ist. Dies hat der Beklagtenvertreter in der am selben Tag verhandelten Parallelsache 4a O 49\/18 auch f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit erkl\u00e4rt. In einer solchen Konstellation besteht stets die M\u00f6glichkeit und damit eine Erstbegehungsgefahr, dass die Produktion von der Muttergesellschaft \u00fcbernommen und ins Inland verlagert wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 512, 518 \u2013 Kinderwagen). Ein herstellendes Unternehmen ist regelm\u00e4\u00dfig hinsichtlich aller Benutzungshandlungen des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verurteilen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2007 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Rn. 181 bei juris m. w. N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Der Beklagten ist nicht aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) zu gestatten, die angegriffenen Laufwagen in der Form umzugestalten, dass der Ausstellarm eine Nut aufweist, durch welche der Steuerarm \u2013 mit Blick in horizontaler Richtung auf den Ausstellarm \u2013 sichtbar ist, wie dies in den Anlagen BC6 und BC7 gezeigt ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwar kann eine Vernichtung im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und infolge dessen nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht verlangt werden, wenn der rechtswidrige Zustand der Vorrichtung auf andere Weise als durch die vollst\u00e4ndige Vernichtung beseitigt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der schutzrechtsverletzende Gegenstand ohne Schwierigkeiten zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten l\u00e4sst oder wenn der schutzrechtsverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beseitigt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.04.2011 \u2013 I-2 U 16\/10, Seilzugvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocyler; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 645 f.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen ist die vollst\u00e4ndige Vernichtung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Schwierigkeiten zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten l\u00e4sst. Die von der Beklagten vorgetragene Umgestaltung l\u00e4sst die Patentverletzung nicht entfallen. Nach obiger Auslegung \u00e4ndert eine Aussparung im Material nichts an der Verwirklichung des Merkmals 5. Um eine solche Aussparung im Material handelt es sich bei der in den Anlagen BC6 und BC7 gezeigten Nut, die den Blick auf einen Teil des Steuerarms freigibt. Eine solche Nut \u00e4ndert \u00fcberdies nichts an der Definition der Oberseite des Ausstellarms, was die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Anlagen BC6 und BC7 von der Vorbenutzungsform unterscheidet (siehe dazu oben unter II.1.).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Auch der R\u00fcckrufanspruch ist nicht aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) einzuschr\u00e4nken. Auf die Ausf\u00fchrungen zum Vernichtungsanspruch (siehe soeben unter III.4.) kann verwiesen werden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung eines Einspruchs stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf den Laufwagenbeschlag \u201eC\u201c, der im Rahmen einer Produktpr\u00e4sentation am 20.10.2008 von der Kl\u00e4gerin vorgestellt wurde (Anlage D0 zur Anlage BC12; nachfolgend auch: D0), angezeigt. Es handelt es sich nicht um Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc, weil es an den Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung fehlt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Vorrichtung ist offenkundig geworden, wenn die Benutzungshandlung die nicht zu entfernte M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet hat, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (BGH, GRUR 1986, 372, 373 \u2013 Thrombozyten-Z\u00e4hlung; GRUR 1996, 747, 752 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung kann die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit ausschlie\u00dfen, wenn durch sie Dritte zuverl\u00e4ssig von der Kenntnisnahme ausgeschlossen werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung kann auf einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung oder stillschweigender Vereinbarung beruhen, etwa wenn aufgrund eines Treue- oder Vertrauensverh\u00e4ltnisses eine Verschwiegenheit erwartet werden konnte (Fitzner\/Metzger, in: BeckOK Patentrecht, 10. Edition Stand: 26.10.2018, \u00a7 3 PatG Rn. 38).<\/li>\n<li>Selbst wenn man Mitteilungen im Rahmen von Gesch\u00e4ftsbeziehungen nicht, wie das EPA mehrfach entschieden hat, generell als vertraulich ansieht, ist in solchen F\u00e4llen jedenfalls eine konkludent begr\u00fcndete Geheimhaltungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2001, 819, 823 \u2013 Schalungselement mit Nachweisen zu der Rechtsprechung des EPA). Die nach den Umst\u00e4nden nicht von der Hand zu weisende M\u00f6glichkeit einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung hat der Rechtsbestandskl\u00e4ger auszur\u00e4umen (BGH, GRUR 2001, 819, 823 \u2013 Schalungselement; Fitzner\/Metzger, in: BeckOK Patentrecht, 10. Edition Stand: 26.10.2018, \u00a7 3 PatG Rn. 42).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaran gemessen fehlt es an einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit der D0, weil die Pr\u00e4sentation einer Geheimhaltungspflicht unterlag.<\/li>\n<li>Die Parteien haben jedenfalls konkludent eine Geheimhaltungspflicht f\u00fcr die Preisgabe von Informationen durch die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Gesch\u00e4ftsbeziehung vereinbart. Es war nach den Umst\u00e4nden der Lieferbeziehung f\u00fcr einen objektiven Dritten in der Lage der Beklagten erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin sich trotz Informationsweitergaben an die Beklagte ihre M\u00f6glichkeit zur Anmeldung von Schutzrechten erhalten wollte und dies eine Geheimhaltung notwendig machte.<\/li>\n<li>Dieses grunds\u00e4tzliche Interesse kam auch in den Vereinbarungen der Parteien zum Ausdruck. Zwar trifft es zu, dass sich die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten, konkrete Produkte betreffenden Vereinbarungen nicht auf den Beschlag \u201eC\u201c bezogen. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht der R\u00fcckschluss ziehen, andere als die konkret genannten Produkte sollten der Geheimhaltung nicht unterliegen, zumal wenn \u00fcber deren Lieferung noch keine Vereinbarung getroffen wurde. Vielmehr zeigen die Vereinbarungen, dass die Parteien die Geheimhaltung grunds\u00e4tzlich als Bestandteil ihrer Gesch\u00e4ftsbeziehung ansahen. \u00dcberdies ist in dem Dokument \u201eGeheimhaltung und Vertraulichkeit\u201c vom 21.09.2004 (Anlage K-C9) eine allgemeine Vereinbarung zur Geheimhaltung getroffen wurden. Darin hat die Beklagte zugesichert, Informationen technischer und gesch\u00e4ftlicher Art sowie Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dass das Dokument von der Kl\u00e4gerin nicht unterzeichnet worden ist, l\u00e4sst dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Weder ist gesetzlich die Schriftform vorgesehen noch ist vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine beiderseitige Unterzeichnung vorgesehen war (vgl. \u00a7 154 Abs. 2 BGB).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die DE 35 40 XXX C1 (Anlage D1 zur Anlage BC12, nachfolgend: D1) geboten.<\/li>\n<li>Die D1 offenbart Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 nicht, wonach sich ein Steuerabschnitt in einer L\u00e4ngsrichtung des Geh\u00e4usebereichs fortsetzt und eine F\u00fchrung f\u00fcr den anderen Endbereich des Steuerarms aufweist. Merkmal 4 nimmt mit dem darin genannten Geh\u00e4usebereich Bezug auf Merkmal 2. Der Geh\u00e4usebereich weist danach zumindest zwei der Laufrollen und eine Lagerstelle zum Schwenklagern eines Ausstellarms auf.<\/li>\n<li>Die D1 sieht zwei voneinander unabh\u00e4ngige Wagenteile 15 und 16 vor. Keiner der beiden Wagenteile offenbart Merkmal 4.<\/li>\n<li>Dem Geh\u00e4usebereich im Sinne des Klagepatents entspricht der Wagenteil 16 der D1 (vgl. Fig. 3). Dieser weist die beiden Rollen 18 sowie den Zapfen 25 zum Schwenklagern des Tragarms 26 auf. An dem Wagenteil 16 setzt sich jedoch nicht ein Steuerabschnitt fort und er weist keine F\u00fchrung f\u00fcr den anderen Endbereich des Lenkers 28 auf im Sinne des Merkmals 4.<\/li>\n<li>Der Lenker 28 ist an dem Wagenteil 15 vielmehr um den Gelenkzapfen 29 schwenkbar (vgl. Spalte 5 Rn. 21 ff. der D1). Der Wagenteil 15 tr\u00e4gt nur eine F\u00fchrungsrolle und verf\u00fcgt nicht \u00fcber eine Lagerstelle zum Schwenklagern des Tragarms 26 (vgl. Spalte 5 Rn. 6, Rn. 20 f.). Er stellt somit keinen Geh\u00e4usebereich im Sinne des Merkmals 4 i. V. m. Merkmal 2 dar.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch offenkundige Vorbenutzung des Laufwagenbeschlags E (Anlagenkonvolut D2 zur Anlage BC12, nachfolgend: D2) ist eine Aussetzung nicht geboten.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat den Vorbenutzungstatbestand nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel nachgewiesen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWird der Aussetzungsantrag auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt, kann von einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbestandsangriffs nur dann ausgegangen werden, wenn der Vorbenutzungstatbestand l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist. Da eine Vernehmung etwaiger angebotener Zeugen nur im Rechtsbestandsverfahren und nicht auch im Verletzungsverfahren erfolgt, ist nicht vorhersehbar, in welcher Weise die Zeugen aussagen werden und ob ihre Aussagen f\u00fcr glaubhaft gehalten werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung; Urteil vom 10.03.2016, I-2 U 41\/15, Rn. 123 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 722; Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 10. Edition Stand: 26.10.2018, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 185).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAn einem solchen l\u00fcckenlosen Nachweis fehlt es vorliegend. Zwar legt die Beklagte mit der St\u00fcckliste, dem Prospekt und dem Bestellkatalog mit einem Auszug zum Beschlag E f\u00fcr einen solchen Nachweis grunds\u00e4tzlich geeignete Dokumente vor. Jedoch ergeben sich aus keinem der vorgelegten Dokumente die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Dass sich die Dokumente auf den in der technischen Zeichnung und den Fotografien dargestellten Laufwagenbeschlag beziehen, ist im Einspruchsverfahren streitig. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der A dargelegten Verk\u00e4ufe und Lieferungen. Insofern ist eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung erforderlich, die nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen dem Einspruchsverfahren vorbehalten ist und die f\u00fcr eine Aussetzung notwendige hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der DE 298 25 XXX U1 (Anlage D3 zur Anlage BC12, nachfolgend: D3) veranlasst.<\/li>\n<li>Es ist bereits kein Anlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar, den Ausstellarm ausgehend von der D3 so auszubilden, dass er den Steuerarm im Sinne des Klagepatents vollst\u00e4ndig abdeckt. Damit scheidet eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit sowohl in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen als auch der D1, D2 oder D6 aus.<\/li>\n<li>Zudem hat die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren unwidersprochen dargelegt, dass es nicht m\u00f6glich w\u00e4re, die Anlenkung des Haltearms 34 nach der Lehre der D3 zu \u00e4ndern, ohne grundlegend in die Konstruktion der Vorrichtung einzugreifen. Der Haltearm 34 ist in einer gewissen H\u00f6he angeordnet, die auch zur Anbindung der F\u00fchrung notwendig ist. Es w\u00e4ren damit sowohl die \u00c4nderung der H\u00f6henlage des Haltearms 34 als auch die \u00c4nderung der Ausgestaltung des Tr\u00e4gerarms notwendig. Dass dies im Stand der Technik nahegelegt wird, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der D7 (Laufwagenbeschlag \u201eB\u201c, Vorbenutzungsform) ist eine Aussetzung nicht geboten.<\/li>\n<li>Die D7 offenbart Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs nicht. Insofern kann auf die Ausf\u00fchrungen unter II.1. verwiesen werden. Dem Fachmann ist die Lehre des Klagepatents ausgehend von der D7 auch nicht nahegelegt. Es fehlt bereits an einem Anlass, die Ausgestaltung des Tragarms nach der D7 so zu ver\u00e4ndern, dass der Steuerarm darin aufgenommen werden kann und dadurch vollst\u00e4ndig abgedeckt wird.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt die von der Beklagten behauptete mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit der gesch\u00fctzten Lehre nicht eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens. Eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit wurde im Erteilungsverfahren nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage w\u00fcrde sich eine Aussetzung gegen den Erteilungsakt wenden, was nur dann angezeigt erscheint, wenn die Kammer feststellen kann, dass die Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Stelle offensichtlich falsch ist. Dies kann die Kammer nicht feststellen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>Der Beklagten war nicht nach \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils abzuwenden. Sie hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung des Urteils weder dargetan noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert \u2013 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2860 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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