{"id":7992,"date":"2019-06-14T18:00:44","date_gmt":"2019-06-14T18:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7992"},"modified":"2019-06-14T15:21:26","modified_gmt":"2019-06-14T15:21:26","slug":"4a-o-50-18-beschlag-fuer-schiebefluegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7992","title":{"rendered":"4a O 50\/18 &#8211; Beschlag f\u00fcr Schiebefl\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2859<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 4a O 50\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Beschl\u00e4ge f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel als Fl\u00fcgel eines Fensters oder einer T\u00fcr, mit unteren, auf einer am Blendrahmen befestigbaren Laufschiene verfahrbaren Laufw\u00e4gen und oberen, in einer am Blendrahmen befestigbaren Gleitschiene verschiebbaren Gleitelementen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>&#8211; mit einem Griffelement, das ausschlie\u00dflich zwei Schaltstellungen aufweist, eine f\u00fcr die Verriegelung des Fl\u00fcgels in seiner Schlie\u00dfstellung und eine f\u00fcr seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Fl\u00fcgels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist;<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Fl\u00fcgel aus einer Schliessstellung im Blendrahmenfalz(raum) direkt in die Abstelllage und\/oder zur\u00fcck in seine Schlie\u00dfstellung bewegbar ist;<\/li>\n<li>&#8211; und der Fl\u00fcgel mit den Laufw\u00e4gen \u00fcber untere Ausstellscheren verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen angelenkten Ausstellarm und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker besteht,<\/li>\n<li>&#8211; im Fl\u00fcgelfalz(raum) lagerbare und durch das Griffelement verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Fl\u00fcgels vorgesehen sind, und<\/li>\n<li>&#8211; der Fl\u00fcgel mit den Gleitelementen \u00fcber obere Ausstellscheren verbunden ist oder der Fl\u00fcgel mit einem Gleitelement \u00fcber eine obere Ausstellschere und mit einem weiteren Gleitelement \u00fcber einen angelenkten Ausstellarm verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm besteht;<br \/>\n(EP 1 959 XXX B1, Anspruch 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 350.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00. Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K-E2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 950 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K-E1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepate nt wurde am 14.02.2008 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 15.02.2007 der DE 10 2007 XXX angemeldet. Nachdem die Pr\u00fcfungsabteilung die Erteilung des Klagepatents zun\u00e4chst zur\u00fcckgewiesen hatte, hob die Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 20.07.2017 (Az.: T XXX\/15, als Anlage zur Akte gereicht) die Entscheidung der Pr\u00fcfungsabteilung auf und wies diese an, das Klagepatent zu erteilen. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 27.12.2017 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte und zwei weitere Unternehmen haben gegen dessen Erteilung Einspr\u00fcche eingelegt, \u00fcber die von der Einspruchsabteilung noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBeschlag f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel als Fl\u00fcgel eines Fensters oder einer T\u00fcr, mit unteren, auf einer am Blendrahmen (1) befestigbaren Laufschiene (1a; 44) verfahrbaren Laufw\u00e4gen (6) und oberen, in einer am Blendrahmen befestigbaren Gleitschiene (1b; 41) verschiebbaren Gleitelementen (29),<\/li>\n<li>&#8211; einem Griffelement (3), das ausschlie\u00dflich zwei Schaltstellungen (I,II) aufweist, eine f\u00fcr die Verriegelung des Fl\u00fcgels in seiner Schlie\u00dfstellung und eine f\u00fcr seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Fl\u00fcgels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist;<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Fl\u00fcgel aus einer Schliessstellung im Blendrahmenfalz(raum) direkt in die Abstelllage und\/oder zur\u00fcck in seine Schliessstellung bewegbar ist;<\/li>\n<li>&#8211; und der Fl\u00fcgel mit den Laufw\u00e4gen \u00fcber untere Ausstellscheren (6a) verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht,<\/li>\n<li>&#8211; im Fl\u00fcgelfalz(raum) lagerbare und durch das Griffelement (3) verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Fl\u00fcgels vorgesehen sind, und<\/li>\n<li>&#8211; der Fl\u00fcgel mit den Gleitelementen \u00fcber obere Ausstellscheren (31) verbunden ist oder der Fl\u00fcgel mit einem Gleitelement \u00fcber eine obere Ausstellschere (31) und mit einem weiteren Gleitelement (29a) \u00fcber einen angelenkten Ausstellarm (28a) verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm, (34) besteht.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend zun\u00e4chst Fig. 1a und 1b des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die eine Frontansicht eines Schiebefl\u00fcgels eines Fensters oder einer T\u00fcr zeigen. Fig. 1a zeigt dabei den Schiebefl\u00fcgel in einer verriegelten Schlie\u00dfstellung, w\u00e4hrend Fig. 1b ihn in einer halboffenen Schiebestellung zeigt:<\/li>\n<li>Weiterhin werden nachfolgend verkleinerte Versionen der Fig. 6 und 7 des Klagepatents eingeblendet. Diese zeigen in senkrechten Schnittansichten den Fl\u00fcgel und die entsprechenden oberen und entsprechenden untere Ausstellschere in der Schlie\u00dfstellung (Fig. 6) und in der Offenstellung (Fig. 7):<\/li>\n<li>In den Fig. 6 und 7 sind der Fest- oder Blendrahmen (Bezugsziffer 1) und der Fl\u00fcgelrahmen (Bezugsziffer 2) f\u00fcr das Fenster oder die T\u00fcr \u00fcber obere und untere Beschlagteile miteinander verbunden. Die Beschlagteile sind am Fl\u00fcgelrahmen (2) montiert; sie sind in der Offenstellung verschiebbar in unten angeordnete Laufschienen (44) und oben angeordnete Gleitschienen (41) gehalten, die wiederum am Festrahmen (1) befestigt sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte bewarb in ihrem Katalog das Produkt \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein Auszug des Katalogs ist in Anlage K-E4 zur Akte gereicht worden. Hieraus werden nachfolgend zwei verkleinerte, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiere nur eine (untere) Ausstellschere. Eine Verrastung sei nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Abs. [0026] der Beschreibung des Klagepatents beziehe sich nur auf ein konkretes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Es werde nirgends im Klagepatent darauf abgestellt, dass beide Laufw\u00e4gen zwingend jeweils mit einem Rastmechanismus gekoppelt sein m\u00fcssten. Anspruchsgem\u00e4\u00dfe untere Ausstellscheren seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibe am Ende von Anspruch 1 zwei verschiedene Ausgestaltungen: Entweder m\u00fcssten zwei obere Ausstellscheren vorhanden sein oder es gebe nur eine einzige Ausstellschere und einen Ausstellarm (ohne zus\u00e4tzlichen Lenker). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwei Ausstellscheren auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Ausstellarm \u00fcber den Niet drehbar an der Stange und am Gleitelement gelagert.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren nicht mit Hinblick auf das Einspruchsverfahren auszusetzen sei. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent erst nach einer Entscheidung der Beschwerdekammer erteilt wurde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>&#8211; wie zuerkannt &#8211;<\/li>\n<li>hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin:<br \/>\nes der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Patent EP 1 959 XXX B1 erhobenen Einspruch auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<br \/>\nDer Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in der Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Eine Patentverletzung habe die Kl\u00e4gerin bereits nicht substantiiert dargetan.<\/li>\n<li>Anspruch 1 setze voraus, dass jede Ausstellschere (unten) aus einem am Laufwagen angeklenkten Ausstellarm und einem mit diesem gelenkverbundenen Lenker besteht. Der Lenker diene dem Verrasten des Beschlages in der abgestellten Lage. Eine andere Funktion sei diesen Elementen nicht zugedacht. Die Auslegung der Kl\u00e4gerin l\u00f6se sich vollst\u00e4ndig von dieser dem Lenker im Klagepatent zugeordneten Funktion. Dies werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die zweite Ausstellschere weise lediglich einen Hilfsarm zu einem D\u00e4mpfer auf. Dieses Verst\u00e4ndnis belege die Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin WO 2012\/XXX A1 (Anlage BE3). Der Hilfsarm zu dem D\u00e4mpfer diene weder der Verrastung noch erf\u00fclle er eine sonstige Funktion, die das Klagepatent f\u00fcr den Lenker vorsehe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich m\u00fcsse sich klagepatentgem\u00e4\u00df der Ausstellarm oben direkt am Gleitelement befinden; diese m\u00fcssten eine direkte Bewegungseinheit bilden. Dies entspreche auch dem Ziel des Klagepatents, die Komplexit\u00e4t der Beschl\u00e4ge zu vermeiden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dagegen der Ausstellarm nicht am Gleitelement befestigt, sondern an einem Stangenelement. Der Ausstellarm ist dagegen \u2013 unstreitig \u2013 nur \u00fcber einen Niet mit einer Verbindungsstange verbunden.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf den anh\u00e4ngigen Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen, da sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Auch die beiden Einspr\u00fcche von anderen Unternehmen zeigten den mangelnden Rechtsbestand. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber verschiedenen Entgegenhaltungen nicht neu; von anderen Entgegenhaltungen werde dessen Lehre zumindest nahegelegt. Zudem sei Anspruch 1 unzul\u00e4ssig gegen\u00fcber der Anmeldung erweitert und auch nicht ausf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (hierzu unter I.). Der Kl\u00e4gerin stehen aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zu stehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft einen Beschlag f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel eines Fensters oder einer T\u00fcr.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass derartige Beschl\u00e4ge in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt seien, z. B. aus der DE-C 32 XXX oder der EP-A XXX. Generell sei bei diesen Beschl\u00e4gen unten entlang des Blendrahmens eine Laufschiene befestigt, auf der zwei Laufw\u00e4gen mit ihren Laufrollen aufsitzen, an denen Ausstellscheren angeordnet sind. Die Ausstellschere greifen am unteren Ende des Fl\u00fcgels an, nehmen dessen Gewicht auf und setzen es auf den Blendrahmen. F\u00fcr das obere Ende des Fl\u00fcgels sind Ausstellarme vorgesehen, die an Gleitst\u00fccken angelenkt sind, die wiederum in einer am Blendrahmen fest angeordneten Schiene gleitend gef\u00fchrt sind (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die Handhabung erfolgt von einem am Fl\u00fcgel angeordneten Griffelement aus, welches antriebsm\u00e4\u00dfig mit im Fl\u00fcgelfalz (als Falzraum) gelagerten Treibstangen gekuppelt ist, die zum Verriegeln und Entriegeln des Fl\u00fcgels in seiner Schlie\u00dfstellung dienen. Dabei sind mehrere Stellungen des Griffs m\u00f6glich (Abs. [0003]). So sind bei den bekannten Beschl\u00e4gen drei verschiedene Fl\u00fcgelstellungen ansteuerbar, die drei verschiedenen Stellungen des Griffelements entsprechen:<br \/>\n&#8211; Die Schlie\u00dfstellung des Fl\u00fcgels, in der er am Blendrahmen verriegelt ist,<br \/>\n&#8211; Die Kippstellung, in welcher das untere Fl\u00fcgelende am Blendrahmen verrastet ist,<br \/>\n&#8211; Die parallel abgestellte Offenstellung, in welcher der Fl\u00fcgel zum seitlichen Verschieben bereit ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese drei Stellungen in der Praxis leicht und oft zu Fehlbedienungen bzw. Fehlschaltungen f\u00fchren, insbesondere dann, wenn verschiedene Personen den Beschlag bedienen (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezeichnet es vor diesem Hintergrund in Abs. [0007] als seine Aufgabe, einen Beschlag so weiter zu entwickeln, dass solche Fehlbedienungen und Fehlschaltungen vermieden werden. Auch soll eine Vereinfachung in der Herstellung und Montage des Beschlages erzielt werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen Beschlag nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Beschlag f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel als Fl\u00fcgel eines Fensters oder einer T\u00fcr mit<\/li>\n<li>1.1 unteren, auf einer am Blendrahmen (1) befestigbaren Laufschiene (1a; 44) verfahrbaren Laufw\u00e4gen (6) und<\/li>\n<li>1.2 oberen, in einer am Blendrahmen befestigbaren Gleitschiene (1b; 41) verschiebbaren Gleitelementen (29),<\/li>\n<li>2 Der Beschlag umfasst ein Griffelement (3), das ausschlie\u00dflich zwei Schaltstellungen (I, II) aufweist,<\/li>\n<li>2.1 eine f\u00fcr die Verriegelung des Fl\u00fcgels in seiner Schlie\u00dfstellung und<\/li>\n<li>2.2 eine f\u00fcr seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Fl\u00fcgels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist.<\/li>\n<li>3 Der Fl\u00fcgel ist aus einer Schlie\u00dfstellung im Blendrahmenfalz(raum) direkt in die Abstelllage und\/oder zur\u00fcck in seine Schlie\u00dfstellung bewegbar.<\/li>\n<li>4 Der Fl\u00fcgel ist mit den Laufw\u00e4gen \u00fcber untere Ausstellscheren (6a) verbunden,<\/li>\n<li>4.1 wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht.<\/li>\n<li>5 Im Fl\u00fcgelfalz(raum) sind lagerbare und durch das Griffelement (3) verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Fl\u00fcgels vorgesehen.<\/li>\n<li>6 Der Fl\u00fcgel ist<\/li>\n<li>a) mit den Gleitelementen \u00fcber obere Ausstellscheren (31) verbunden oder<\/li>\n<li>b) mit einem Gleitelement \u00fcber eine obere Ausstellschere (31) und mit einem weiteren Gleitelement (29a) \u00fcber einen angelenkten Ausstellarm (28a) verbunden,<\/li>\n<li>wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm (34) besteht.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 sch\u00fctzt einen Beschlag f\u00fcr Fl\u00fcgel von Fenstern oder T\u00fcren, wobei der Beschlag anders als im Stand der Technik keine Kippstellung des Fl\u00fcgels vorsieht, sondern nur eine (verriegelte) Schlie\u00dfstellung und eine (entriegelte) Parallel-Abstellstellung (Merkmalsgruppe 2). Entsprechend weist der (Bedien-) Griff nur zwei Schaltstellungen auf. Dies f\u00fchrt zu einem vereinfachten Aufbau des Beschlages. Weiterhin werden Bedienfehler vermieden, indem auf eine dritte Schaltstellung des Griffs verzichtet wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 4.1 (das Merkmal 1.9 der Gliederung der Beklagten entspricht) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Merkmale 4 und 4.1,<\/li>\n<li>\u201e4 Der Fl\u00fcgel ist mit den Laufw\u00e4gen \u00fcber untere Ausstellscheren (6a) verbunden,<\/li>\n<li>4.1 wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht\u201c;<\/li>\n<li>betreffen die untere Seite des Fl\u00fcgels. Dieser kann \u00fcber Laufw\u00e4gen in Laufschienen an der Unterseite des Blendrahmens verfahren werden (vgl. Merkmal 1.1). Merkmalsgruppe 4 lehrt in diesem Kontext die Verbindung des Fl\u00fcgels mit den Laufw\u00e4gen, namentlich \u00fcber untere Ausstellscheren. Wie der Fachmann Merkmal 4.1 entnimmt, bestehen diese aus einem Ausstellarm und einem hiermit verbundenen Lenker. Der Ausstellarm ist wiederum mit dem Laufwagen verbunden. Die Ausstellscheren schaffen also eine Verbindung zwischen Fl\u00fcgel und Laufwagen (und damit auch mit dem Blendrahmen); sie erm\u00f6glichen dabei die Bewegung des Fl\u00fcgels von der Schlie\u00dfstellung in die (Parallel-) Abstelllage (vgl. Merkmale 2 und 3).<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Verrastung nicht Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Funktion der (unteren) Ausstellscheren. Zwar ist in Abs. [0026] f. des Klagepatents im Zusammenhang mit den unteren Ausstellscheren 6 eine Verrastung beschrieben. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die gesch\u00fctzte Lehre nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Im nach \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc bei der Auslegung vorrangig zu ber\u00fccksichtigen Anspruch findet sich kein Hinweis auf eine Verrastung. Auch ist die Verrastung nicht die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Funktion der Ausstellscheren; es ist vielmehr nur eine vorteilhafte Weiterentwicklung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, den Ausstellscheren auch eine Verrastungsfunktion zukommen zu lassen.<\/li>\n<li>Diesem Auslegungsergebnis steht auch Abs. [0028] nicht entgegen, worin es hei\u00dft:<\/li>\n<li>Dem kann nicht entnommen werden, dass zwingend alle Ausstellscheren eine Verrastungsfunktion haben m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren, welche die Beklagte ebenfalls anf\u00fchrt, sind kein taugliches Auslegungsmaterial f\u00fcr das Klagepatent. Im \u00dcbrigen ist eine F\u00fchrungsfunktion in seitlicher Richtung der Ausstellscheren nicht mit einer Verrastung gleichzusetzen.<\/li>\n<li>Die in Anlage BE3 vorgelegte WO 2012\/XXX A1 der Kl\u00e4gerin ist ebenfalls kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial f\u00fcr die Lehre des Klagepatents. Diese ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis allein schon deshalb unbeachtlich, da ein Patent aus Sicht des Fachmanns im Priorit\u00e4tstag auszulegen ist (BGH, GRUR 2017, 152, 155 Rn. 22 \u2013 Zungenbett). Demgegen\u00fcber ist die WO 2012\/XXX A1 erst mehrere Jahre nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents angemeldet worden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben sind Ausstellscheren nach Merkmalsgruppe 4 in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden.<\/li>\n<li>Dies l\u00e4sst sich anhand der von Kl\u00e4gerin in Anlage KE-6 vorgelegten Photographien und dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 \u00fcberreichten Muster ersehen. Diese betreffen zwar den oberen Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform; die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung aber unwidersprochen vorgetragen, dass der hier relevante untere Teil entsprechend aufgebaut sei.<\/li>\n<li>Die Beklage bestreitet das Merkmal im \u00dcbrigen nur im Hinblick darauf, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur ein \u201eHilfsam zu einem D\u00e4mpfer\u201c vorhanden sei, der keine Verrastungsfunktion aufweise. Dieses Argument kann die Merkmalsverwirklichung nicht in Frage stellen, da eine Verrastungsfunktion von Merkmal 4.1 \u2013 wie oben erl\u00e4utert \u2013 gerade nicht verlangt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMerkmal 6 (entspricht Merkmal 1.11 in der Gliederung der Beklagten),<\/li>\n<li>\u201e6 Der Fl\u00fcgel ist<\/li>\n<li>a) mit den Gleitelementen \u00fcber obere Ausstellscheren (31) verbunden oder<\/li>\n<li>b) mit einem Gleitelement \u00fcber eine obere Ausstellschere (31) und mit einem weiteren Gleitelement (29a) \u00fcber einen angelenkten Ausstellarm (28a) verbunden,<\/li>\n<li>wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm (34) besteht\u201c;<\/li>\n<li>wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten verlangt Merkmal 6 nicht, dass sich der Ausstellarm direkt (unmittelbar) am Gleitelement befindet. Eine solche Anweisung enth\u00e4lt der Anspruchswortlaut nicht.<\/li>\n<li>Die Vorgabe einer unmittelbaren Verbindung l\u00e4sst sich auch nicht aus funktionalen Erw\u00e4gungen herleiten. Soweit die Vereinfachung der Herstellung eines Beschlages Ziel der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist, wird dies durch das Weglassen der Kippstellung und die damit verbundene Reduzierung von drei auf zwei m\u00f6gliche (Schalt-) Stellungen realisiert. Eine weitere, allgemeine Reduzierung der Komplexit\u00e4t der verwendeten Bauteile mag aus Sicht der Klagepatents w\u00fcnschenswert sein; es handelt sich dabei aber nicht um einen zwingend von einer patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten Vorrichtung zu erreichenden Vorteil.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 6 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Unstreitig ist der Ausstellarm \u00fcber einen Niet und eine Verbindungsstange mit dem Gleitelement verbunden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Darstellung der Beklagten auf S. 6 der Duplik (= Bl. 316 GA; auch in vergr\u00f6\u00dferter Form in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 \u00fcberreicht) eingeblendet:<\/li>\n<li>Da das Klagepatent keine direkte Verbindung zwischen Ausstellarm und Gleitelement verlangt, f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzumfang von Anspruch 1 heraus, dass hier ein Niet und eine Verbindungsstange zwischen Ausstellarm und Gleitelement liegen. Zwischen Ausstellarm und Gleitelement besteht n\u00e4mlich gleichwohl eine Wirkverbindung.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs steht zwischen den Parteien im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (ohne Spaltl\u00fcftung) zurecht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu unterbleiben k\u00f6nnen. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderungen weitere Merkmale bestritten hat, bezog sich dies auf ein nicht angegriffenes Modell mit Spaltl\u00fcftung.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst auch das Herstellen. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das \u2013 \u00fcber eine Tochterfirma in U \u2013 auch in der Herstellung von Beschl\u00e4gen t\u00e4tig ist. In einer solchen Konstellation besteht stets die M\u00f6glichkeit und damit Erstbegehungsgefahr, dass die Produktion von der Muttergesellschaft \u00fcbernommen und ins Inland verlagert wird (vgl. BGH, GRUR 2012 512 518 \u2013 Kinderwagen). Ein herstellendes Unternehmen ist regelm\u00e4\u00dfig hinsichtlich aller Benutzungshandlungen des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verurteilen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2007 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Rn. 181 bei Juris m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. 140a Abs. 1 PatG folgt. Einschr\u00e4nkungen im Hinblick aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) sind nicht angezeigt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Ma\u00dfgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die abzuw\u00e4gen sind (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 8). Als Ausnahmetatbestand ist \u00a7 140a Abs. 4 PatG eng auszulegen, die Vernichtung bzw. der R\u00fcckruf stellen die Regelma\u00dfnahme dar (BeckOK PatR\/Rinken, 10. Edition 26.10.2018, \u00a7 140a Rn. 28; zum Markenrecht: BGH, GRUR 1997, 899, 901 \u2013 Vernichtungsanspruch). Hohe Kosten der Vernichtung oder des R\u00fcckrufs machen diese nicht per se unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>An der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es aber fehlen, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen als der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verletzungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (BeckOK PatR\/Rinken, 10. Edition 26.10.2018, \u00a7 140a Rn. 29a). Die Vernichtung einer Vorrichtung ist jedoch gegen\u00fcber einer m\u00f6glichen Teilvernichtung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn Letztere die Gefahr mit sich br\u00e4chte, dass das vernichtete Teil nachtr\u00e4glich von Dritten wieder erg\u00e4nzt und die Vorrichtung damit erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHiernach kann nicht festgestellt werden, dass die Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass ein milderes Mittel zur Vermeidung der Patentverletzungen vorhanden ist, was wiederum die (vollst\u00e4ndige) Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lassen k\u00f6nnte. Die Beklagte tr\u00e4gt nur pauschal vor, es k\u00f6nnte die Anzahl der Ausstellscheren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform reduziert werden. Damit hat sie eine Austauschl\u00f6sung nicht hinreichend konkret vorgetragen. Wie diese konkret aussieht, inwiefern ein solcher Beschlag funktionsf\u00e4hig ist und ob die Beklagte tats\u00e4chlich im Besitz einer solchen Austauschl\u00f6sung ist, kann nicht ersehen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt auch sonst nicht vor, warum die Vernichtung hier im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein sollte. Ohne weiteren Vortrag zu den Folgen der Vernichtung ist von deren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auszugehen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Der R\u00fcckrufanspruch ist nicht aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt zu gew\u00e4hren. Es ist nicht ersichtlich, dass der R\u00fcckruf per se unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist oder als milderes Mittel ein Austausch nur von Teilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geboten ist. Insofern gelten die obigen Ausf\u00fchrungen zum Vernichtungsanspruch hier entsprechend.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens in Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung eines Einspruchs stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Eine solche hinreichende Widerrufswahrscheinlichkeit l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht feststellen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass eine der zahlreichen von der Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder ihn zumindest nahelegt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Hinblick auf die Entgegenhaltung EP 045 XXX A1 (nachfolgend: (Entgegenhaltung) D1) erscheint eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Hinblick auf die Entgegenhaltung D1 bedarf Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents,<\/li>\n<li>\u201e2 Der Beschlag umfasst ein Griffelement (3), das ausschlie\u00dflich zwei Schaltstellungen (I, II) aufweist,<\/li>\n<li>2.1 eine f\u00fcr die Verriegelung des Fl\u00fcgels in seiner Schlie\u00dfstellung und<\/li>\n<li>2.2 eine f\u00fcr seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Fl\u00fcgels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist\u201c,<\/li>\n<li>n\u00e4herer Er\u00f6rterung. Zweck dieser Merkmale ist \u2013 wie oben, unter I.2. bereits erw\u00e4hnt wurde \u2013 die Vereinfachung des Beschlagsaufbaus und die Vermeidung von Fehlbedienungen. Hierzu sollen nur zwei Schaltstellungen vorhanden sein und auf eine Schaltstellung, die eine Kippstellung des Fl\u00fcgels hervorruft, verzichtet werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent geht nach der einleitenden Beschreibung davon aus, dass im Stand der Technik die Stellungen des Griffelements mit Fl\u00fcgelstellungen korrespondieren (Abs. [0004] a.E.). Allerdings bezieht sich Merkmal 2 nicht auf \u201eGriffstellungen\u201c, sondern auf \u201eSchaltstellungen\u201c. Zwar entsprechen Griffstellungen in der Praxis oftmals Schaltstellungen \u2013 zwingend ist dies aber nicht. Dem Klagepatent kommt es nach dem klaren Wortlaut von Anspruch 2 nicht auf die Reduzierung der Griffstellungen, sondern auf die Beschr\u00e4nkung des Griffelements auf zwei Schaltstellungen an, welche von den Merkmalen 2.1 und 2.2 n\u00e4her definiert werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent lehrt demnach, dass der Griff ausschlie\u00dflich dazu verwendet werden kann, den Fl\u00fcgel in die beiden in den Merkmalen 2.1 und 2.2 bezeichneten Stellungen zu bringen, namentlich in die Schlie\u00df- und in die Parallel-Abstellstellung.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVor den Hintergrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen kann nicht festgestellt werden, dass die Entgegenhaltung D1 Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents offenbart.<\/li>\n<li>Eine Offenbarung in der D1, dass der Griff nur zwei Schaltstellungen in diesem Sinne einnehmen kann, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Nach dem Vortrag Beklagten sind in der D1 vielmehr \u201ediese zwei Schaltstellungen wahlweise mit Schlie\u00dfstellung-Kippstellung oder Schlie\u00dfstellung-Parallelabstellstellung belegt\u201c (vgl. S. 4 Anlage BE10a). Bei der D1 k\u00f6nnen die Schaltstellungen, welche der Griff (\u201eHandhebel\u201c) einnehmen kann, durch eine \u201eUmschalteinrichtung\u201c modifiziert werden. Jede der Griffstellungen ist mit mehr als einer Schaltstellung belegt, so dass zwar nur zwei m\u00f6gliche Griffstellungen vorhanden sind, aber insgesamt vier Schaltstellungen mit dem Griff eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch das vom Klagepatent angestrebte Ziel, Fehlbedienungen durch Verzicht auf eine Kippstellung zu vermeiden, wird verfehlt, da mit dem Griff eine Kippstellung hervorgerufen werden kann. Damit wird von der Vorrichtung gem\u00e4\u00df der D1 auch keine Vereinfachung des Beschlages erreicht \u2013 denn dieser ist daf\u00fcr ausgebildet, eine Kippstellung einnehmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht hinreichend feststellen, dass die in der Entgegenhaltung D2a (\u201eAnschlaganleitung f\u00fcr Parallel \u2013 Schiebe \u2013 Kipp \u2013 Beschlag\u201c) gezeigte Beschlaganordnung \u201eJ\u201c die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte macht geltend, dass in der D2a neben dem gezeigten Parallel-Schiebe-Kipp-Beschlag im Rahmen einer Variante namens \u201eSchema C\u201c auch offenbart sei, einen von zwei verschiebbaren Fl\u00fcgeln ohne Kippstellung auszugestalten (vgl. S. 1d der Anlage D2a). Dieses Schema C wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Beklagte leitet hieraus ab, dass der Schiebefl\u00fcgel links nicht kipp- und verschiebbar, sondern nur verschiebbar sein muss. Entsprechend wird dieser Fl\u00fcgel auf S. 2c D2a als \u201eU\u201c bezeichnet, w\u00e4hrend der rechte Fl\u00fcgel \u201eG\u201c hei\u00dft.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAllerdings l\u00e4sst sich dem nicht mit einer f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Sicherheit entnehmen, dass das Griffelement in Schema C nur zwei Schaltstellungen im Sinne von Merkmal 2 erlaubt. Dass nach dem Vortrag der Beklagten nur f\u00fcr Schema C ein spezielles Getriebe vorgesehen ist, l\u00e4sst aus Sicht der Kammer keine zwingenden R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, dass es sich hierbei um ein Getriebe handeln muss, dass eine Verkippung nicht erm\u00f6glicht. Eine genauere Darstellung des Getriebes erfolgt nicht. Zutreffend moniert die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren, dass ein konkreter Beschlag in der D2a nicht gezeigt ist. Auf der Basis des Vortrages der Beklagten kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Einspruchsabteilung die D2a als neuheitssch\u00e4dlich ansehen wird, nicht festgestellt werden. Die D2a mag zwar einen Fl\u00fcgel ohne Kippstellung zeigen; dessen Darstellung erfolgt aber so wenig konkret, dass man eine Verwirklichung der verschiedenen Merkmale von Anspruch 1 nicht ausreichend feststellen kann.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung bietet keine eindeutigere Offenbarung der Lehre des Klagepatents als die Entgegenhaltung D2a. Hier ist auf S. 8 D2c ebenfalls ein \u201eSchema C\u201c gezeigt, ohne dass es n\u00e4herer Erl\u00e4uterungen zum Aufbau des hierin verwendeten Anschlages gibt. S. 8 D2c wird nachfolgend teilweise und verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Nach der D2c soll ebenfalls ein Getriebe eingesetzt werden, wobei die Beklagte nicht ausreichend nachweist, dass dieses nur zwei Schaltstellungen aufweist.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Dokumente D2b, D2d und D2e \u2013 keiner dieser Entgegenhaltung l\u00e4sst sich ausreichend konkret entnehmen, wie der Beschlag im Schema C ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Aussetzung auf Grundlage der Entgegenhaltungen ist nicht geboten, da von der Kammer nicht festgestellt werden kann, dass auf Grundlage dieser Entgegenhaltung die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung naheliegend war. Auch nach dem Vortrag der Beklagten (S. 28 der Klageerwiderung = Bl. 299 GA) offenbart die D3a\/b Merkmal 2 nicht, wonach das Griffelement<\/li>\n<li>\u201eausschlie\u00dflich zwei Schaltstellungen (I, II) aufweist\u201c.<\/li>\n<li>Es ist f\u00fcr die Kammer nicht hinreichend feststellbar, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zur Lehre des Klagepatents gekommen w\u00e4re. Die Existenz von \u201eK\u201c, mit denen die Griffstellungen beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen, reicht zum Nachweis des Naheliegens der anspruchsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht aus. Die Beklagte tr\u00e4gt keinen hinreichenden Anlass vor, die tats\u00e4chlich bestehenden drei Schaltstellungen durch einen Hubbegrenzer auf zwei Stellungen zu beschr\u00e4nken. Dabei ist zu beachten, dass bei der Konstruktion in der D3a\/b durch einen Hubbegrenzer nur die Griffbewegung verhindert w\u00fcrde \u2013 die Komplexit\u00e4t des Beschlages wird damit nicht verringert (sondern eher noch erh\u00f6ht).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 0 297 XXX A1 (nachfolgend: D9) gibt ebenfalls keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn der D9 ist nicht hinreichend offenbart, dass das Griffelement ausschlie\u00dflich zwei Schaltstellungen aufweist, wie es Merkmal 2 verlangt. Der Wortlaut in der D9, wonach \u201ezumindest\u201c eine parallel abstellbare Lage erreicht werden soll, stellt keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dar, nur diese Stellung und die Schlie\u00dfstellung am Griffelement vorgesehen sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es zudem an einer Offenbarung von Merkmal 5 (= Merkmal 1.10 nach der Gliederung der Parteien),<\/li>\n<li>\u201e5 Im Fl\u00fcgelfalz(raum) sind lagerbare und durch das Griffelement (3) verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Fl\u00fcgels vorgesehen\u201c;<\/li>\n<li>in der Entgegenhaltung D9. Ob dieses vom Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit erg\u00e4nzt worden werde, l\u00e4sst sich von der Kammer nicht hinreichend feststellen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nFerner l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht hinreichend feststellen, dass Anspruch 1 auf Basis der Entgegenhaltung D10 (DE 32 XXX C2) nahegelegt ist. In der Entgegenhaltung D10 fehlt nach dem Vortrag der Beklagten eine Offenbarung von Merkmal 4 (entspricht Merkmal 1.8 der Parteien), also dass der<\/li>\n<li>\u201eFl\u00fcgel (\u2026) mit den Laufw\u00e4gen \u00fcber untere Ausstellscheren\u201c<\/li>\n<li>verbunden ist. Die D10 war nach dem Deckblatt des Klagepatents bereits im Erteilungsverfahren als Entgegenhaltung bekannt. Es ist auch kein hinreichender Anlass von der Beklagten ersichtlich, die D10 mit der Entgegenhaltung D11 (EP 201 XXX A2) zu kombinieren. Dass beide Schriften kombiniert werden konnten, reicht zum Feststellen eines Anlasses, beide Schriften tats\u00e4chlich zu kombinieren, nicht aus.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist diese Entgegenhaltung bereits von der Beschwerdekammer in der Entscheidung vom 20.07.2017 (T XXX\/15) als Entgegenhaltung D3\/D3\u2018 gew\u00fcrdigt worden, wobei die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis kam, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents gegen\u00fcber einer Kombination der D10 (= D3\/D3\u2018) mit Fachwissen auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Dass diese von technischen Fachleuten vorgenommene W\u00fcrdigung unzutreffend ist, kann die Kammer nicht feststellen.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung D13 bietet keinen Anlass zur Aussetzung, da nicht hinreichend ersichtlich ist, dass Anspruch 1 des Klagepatents ausgehend von dieser Entgegenhaltung nahegelegt ist. In der D13 fehlt eine Begrenzung auf zwei Schaltstellungen (Merkmal 2 (= 1.5)) sowie eine Verbindung der Fl\u00fcge mit den Laufw\u00e4gen \u00fcber untere Ausstellscheren (Merkmal 4 (= 1.8)).<\/li>\n<li>Es ist auch nicht ersichtlich, warum die D13 n\u00e4her am Gegenstand des Klagepatents liegen sollte als die D3a\/b, die von der Beklagten ebenfalls mit einem Hubbegrenzer kombiniert wird. Bei der D13 m\u00fcssen zudem noch untere Ausstellscheren hinzugef\u00fcgt werden, so dass die Kombination D13 mit einem Hubbegrenzer alleine bereits nicht zur Lehre des Klagepatents f\u00fchrt.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDie Entgegenhaltung D19 (DE 600 29 XXX T2) kann aus Sicht der Kammer eine Aussetzung nicht st\u00fctzen. Die D19 betrifft M\u00f6bel (vgl. Abs. [0001] D19. Auf die Kritik der Kl\u00e4gerin, es handele sich um eine gattungsfremde Schrift, geht die Beklagte nicht ausreichend ein.<\/li>\n<li>Auch eine Offenbarung von Merkmal 5 (Merkmal 10 nach der Gliederung der Parteien) kann in der D19 nicht hinreichend festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat im Einspruchsverfahren (S. 17 Anlage K-E7) vorgetragen, dass in der D19 kein Griffelement offenbart sei, das Treibstangen bet\u00e4tigt, um den Fl\u00fcgel in einer Schlie\u00dfstellung zu verriegeln. Anders als die Beklagte meint (S. 14 der Duplik = Bl. 324 GA), l\u00e4sst sich jedenfalls den Abs. [0002] und [0011] D19 eine Offenbarung von Merkmal 5 aus Sicht der Kammer nicht hinreichend entnehmen.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die von der Beklagten zum Nachweis des Naheliegens vorgebrachte Entgegenhaltung EP 0 275 XXX B1 (nachfolgend: Entgegenhaltung D18) n\u00e4her am Gegenstand des Klagepatents liegt als die vorstehend er\u00f6rterten Schriften. Die Beklagte geht erst in der Duplik auf die D18 ein und tr\u00e4gt hierin nicht aus sich selbst verst\u00e4ndlich hervor, warum der Gegenstand von Anspruch 1 von der D18 nahegelegt wird. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den ma\u00dfgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schrifts\u00e4tzen und Anlagen zusammenzusuchen. An die anwaltlich vertretenen Partei k\u00f6nnen erh\u00f6hte Anforderungen an die innere und \u00e4u\u00dfere Ordnung des Parteivortrages gestellt werden (BVerfG, GRUR 2001, 48). Entsprechend ist den Parteien aufgegeben worden, die Rechtsbestandsangriffe im hiesigen Verfahren aus sich heraus verst\u00e4ndlich vorzutragen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung kann nicht festgestellt werden. Mit diesem Punkt hat sich bereits die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 20.07.2017 besch\u00e4ftigt; sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Anspruch 1 nicht unzul\u00e4ssig erweitert sei (Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc). Dass diese Wertung technischer Fachleute unzutreffend ist, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht hinreichend feststellen. Die Beklagte setzt sich im Verletzungsverfahren auch nicht mit dieser Entscheidung auseinander.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt die von der Beklagten behauptete mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit der gesch\u00fctzten Lehre nicht eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens. Eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit wurde im Erteilungsverfahren nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage w\u00fcrde sich eine Aussetzung gegen den Erteilungsakt wenden, was nur dann angezeigt erscheint, wenn die Kammer feststellen kann, dass die Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Stelle offensichtlich falsch ist. Dies kann die Kammer nicht feststellen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren hierf\u00fcr Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Beklagten war nicht nach \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils abwenden zu d\u00fcrfen. Sie hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung des Urteils weder dargetan noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert \u2013 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2859 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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