{"id":7986,"date":"2019-06-14T18:00:22","date_gmt":"2019-06-14T18:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7986"},"modified":"2019-06-14T15:21:05","modified_gmt":"2019-06-14T15:21:05","slug":"4a-o-53-17-laufwagenbeschlag-fuer-kippbaren-schiebefluegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7986","title":{"rendered":"4a O 53\/17 &#8211; Laufwagenbeschlag f\u00fcr kippbaren Schiebefl\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2858<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 4a O 53\/17 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Laufwagenbeschl\u00e4ge, f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel mit Kippm\u00f6glichkeit, welcher Schiebefl\u00fcgel (FR) horizontale und vertikale Holme aufweist und \u00fcber einen zumindest einen davon an zumindest einem, parallel zu einem Festrahmen (BR) beweglichen Laufwagen des Laufwagenbeschlags montierbar ist, welcher Laufwagen in einem Eckbereich des Schiebefl\u00fcgels (FR) mit diesem fest verbindbar ist,<\/li>\n<li>wobei der Laufwagen eine \u2013 im montierten Zustand im Wesentlichen senkrecht zur Ebene des Schiebefl\u00fcgels verlaufende horizontale Aufnahme- oder St\u00fctzfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>wobei ein Bolzen in eine \u00d6ffnung der Aufnahme- oder St\u00fctzfl\u00e4che zur Bildung einer festen, aber l\u00f6sbaren Verbindung eingreift und \u00fcber eine langgestreckte Platte des Laufwagenbeschlags mit dem Schiebefl\u00fcgel so verbindbar ist, dass die Verbindung im Bereich oberhalb des horizontalen Holms des Schiebefl\u00fcgels (FR) erreicht wird,<\/li>\n<li>wobei an der langgestreckten Platte zumindest zwei, in Horizontalrichtung beabstandete Montagestellen vorgesehen sind, wobei die Montagestellen ausgebildet sind, Schraubverbindungen mit dem Schiebefl\u00fcgel zu erm\u00f6glichen und Paare von Montagestellen vorgesehen sind, um die langgestreckte Platte an horizontal und vertikal beabstandeten Stellen am Schiebefl\u00fcgel (FR) zu montieren,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Montagestellen beidseits des Bolzens angeordnet sind und der Bolzen mittig fest an der langgestreckten Platte angeordnet ist, z. B. durch Schwei\u00dfstellen oder anderweitiges Montieren,<\/li>\n<li>wobei ein Abschnitt der langgestreckten Platte ein St\u00fcck weit in einen vertikalen Steg der Trag- und St\u00fctzfl\u00e4che eingreift, wobei der Abschnitt als ein in der Dicke verj\u00fcngtes St\u00fcck ausgebildet ist, das durch eine Pr\u00e4gung oder Quetschung des gesamten ein- oder zweiteiligen Abschnitts der langgestreckten Platte hergestellt ist, die hinter den Steg eingreift;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.07.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.07.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder<br \/>\n\u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten gestattet ist, anstelle der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Laufwagenbeschl\u00e4ge, diese in der Form umzugestalten, dass an der langgestreckten Platte des Laufwagenbeschlags nur zwei vertikal beabstandete Montagestellen angebracht sind, die nur auf einer Seite des Bolzens liegen;<\/li>\n<li>5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 29.07.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.02.2019) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass an der langgestreckten Platte des Laufwagenbeschlags nur zwei vertikal beabstandete Montagestellen angebracht sind, die nur auf einer Seite des Bolzens liegen, wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.07.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 350.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 100.000,00. Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils DE 501 16 XXX.4 des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 132 XXX B1 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 06.03.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DE 10011XXX vom 11.03.2000 und der DE 1010XXX vom 15.01.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 12.09.2001 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.06.2016 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Auf den Einspruch der Beklagten hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.03.2018 das Klagepatent in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten (schriftliche Gr\u00fcnde vom 04.05.2018 vorgelegt als Anlage K-A16). Die Beklagte hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EPA eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Laufwagenbeschlag f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet in der eingeschr\u00e4nkten Fassung nach der Entscheidung im Einspruchsverfahren:<\/li>\n<li>\u201eLaufwagenbeschlag f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel mit Kippm\u00f6glichkeit, welcher Schiebefl\u00fcgel (FR) horizontale und vertikale Holme aufweist und \u00fcber einen zumindest einen davon an zumindest einem, parallel zu einem Festrahmen (BR) beweglichen Laufwagen (10, 20) des Laufwagenbeschlags montierbar ist, welcher Laufwagen in einem Eckbereich des Schiebefl\u00fcgels (FR) mit diesem fest verbindbar ist; wobei<\/li>\n<li>der Laufwagen (20) eine \u2013 im montierten Zustand im Wesentlichen senkrecht zur Ebene des Schiebefl\u00fcgels verlaufende horizontale \u2013 Aufnahme- oder St\u00fctzfl\u00e4che (21) aufweist;<\/li>\n<li>\u00a0ein Bolzen (22) in eine \u00d6ffnung (21a) der Aufnahme- oder St\u00fctzfl\u00e4che (21) zur Bildung einer festen, aber l\u00f6sbaren Verbindung eingreift und \u00fcber eine langgestreckte Platte (23;23a;23b) des Laufwagenbeschlags mit dem Schiebefl\u00fcgel so verbindbar ist, dass die Verbindung im Bereich oberhalb des horizontalen Holms des Schiebefl\u00fcgels (FR) erreicht wird;<\/li>\n<li>\u00a0an der langgestreckten Platte (23) zumindest zwei, in Horizontalrichtung beabstandete (c) Montagestellen (24a,24b;25a,25b) vorgesehen sind;<br \/>\nwobei die Montagestellen ausgebildet sind, Schraubverbindungen mit dem Schiebefl\u00fcgel zu erm\u00f6glichen und Paare von Montagestellen (24a,24b;25a,25b) vorgesehen sind, um die langgestreckte Platte (23) an horizontal und vertikal beabstandeten (c, d) Stellen am Schiebefl\u00fcgel (FR) zu montieren;<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Montagestellen beidseits des Bolzens (22) angeordnet sind und der Bolzen (22) mittig fest an der langgestreckten Platte (23) angeordnet ist, z. B. durch Schwei\u00dfstellen oder anderweitiges Montieren, wobei ein Abschnitt (23\u2018) der langgestreckten Platte (23) ein St\u00fcck weit in einen vertikalen Steg (21b) der Trag- und St\u00fctzfl\u00e4che (21) eingreift, wobei der Abschnitt (23\u2018) als ein in der Dicke verj\u00fcngtes St\u00fcck ausgebildet ist, das durch eine Pr\u00e4gung oder Quetschung des gesamten ein- oder zweiteiligen Abschnitts der langgestreckten Platte (23) hergestellt ist, die hinter den Steg (21b) eingreift.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 1 und Fig. 3 des Klagepatents eingeblendet. Fig. 1 ist eine schrittweise Vergr\u00f6\u00dferung des rechten unteren Eckbereichs E eines Schiebefl\u00fcgels FR in f\u00fcnf Darstellungen, wobei die Achse 100 den Positionsbezug zwischen den oberen Bildern, dem mittleren Bild und der unteren Ausschnittsvergr\u00f6\u00dferung herstellt. Das linke Bild zeigt einen Ausschnitt in einem vertikalen Schnitt durch 100. Fig. 3 ist eine starke Vergr\u00f6\u00dferung des mittleren Bildes der Fig. 1, wobei Details der Platte 23 in einer Aufsicht und einer Schnittansicht gezeigt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte bewarb \u00fcber ihre Internetseite das Produkt \u201eA\u201c, wie es auch in dem \u00fcber die Internetseite zugeh\u00f6rigen Produktkatalog 09\/XXX (Seite XX des Katalogs 09\/20XX, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen eingereicht als Anlage K5) gezeigt ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend werden zwei Abbildungen eines von der Kl\u00e4gerin zu Testzwecken erworbenen Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K6 \u00fcberreicht und von ihr mit Bezugsziffern versehen wurden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte durch ihre Patentanw\u00e4lte au\u00dfergerichtlich ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung jedoch ab.<\/li>\n<li>Inzwischen vertreibt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr. In dem Katalog 02\/XXX bewirbt sie eine abgewandelte Form des Produkts \u201eA\u201c (Seite XXX des Katalogs 02\/XXX abgebildet auf Seite X der Klageschrift, Bl. 19 GA), die von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die nach dem Patentanspruch erforderliche feste Anordnung des Bolzens an der langgestreckten Platte solle die Verst\u00e4rkung und Versteifung im vertikalen Bereich der Verst\u00e4rkungsplatte gew\u00e4hrleisten. Durch welche Anordnungsmittel dies erfolge, stelle das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns. Insbesondere sei unerheblich, ob die Anordnung mittels sogenannter Zwischenst\u00fccke erfolge.<\/li>\n<li>Diese Sichtweise werde dadurch best\u00e4tigt, dass Unteranspruch 11 als Beispiel einer festen Verbindung die Verschwei\u00dfung an beabstandeten Schwei\u00dfstellen nenne. Wie in Fig. 3 gezeigt, k\u00f6nnten die Schwei\u00dfstellen durchaus separate Erhebungen zwischen Bolzen und Verst\u00e4rkungsplatte darstellen.<\/li>\n<li>Bei dem in der Klagepatentschrift als nachteilig gew\u00fcrdigten Stand der Technik, der DE-U 87 09 XXX (Anlage K3), sei der Bolzen (15), wie aus Fig. 4 der Entgegenhaltung ersichtlich, nur im unteren Bereich eingesteckt und erstrecke sich gerade nicht entlang der oberen Verst\u00e4rkungsplatte (14). Mangels einer Erstreckung des Bolzens entlang der vertikalen Verst\u00e4rkungsplatte tr\u00e4ten genau die vom Klagepatent kritisierten Verformungs- und Torsionskr\u00e4fte auf.<\/li>\n<li>Soweit die Einspruchsabteilung eine unbewegliche Anordnung f\u00fcr erforderlich halte, so dass Bolzen und Platte eine Einheit bildeten, stelle dies keinen Widerspruch zu ihrer Auslegung dar und sei abgesehen davon ohnehin nicht bindend. Was die Einspruchsabteilung unter einer drehbaren Anordnung des Bolzens verstehe, k\u00f6nne den Entgegenhaltungen D28 und D31, mit denen sich die Einspruchsentscheidung in diesem Zusammenhang befasse, entnommen werden. In beiden F\u00e4llen sei der Bolzen freibeweglich in ein Aufnahmegewinde eingedreht. Soweit die Einspruchsabteilung voraussetze, dass Bolzen und Platte eine Einheit bildeten, bedeute dies nicht, dass es sich um eine unmittelbare, ohne Zwischenst\u00fccke zu einer Einheit f\u00fchrende Anordnung des Bolzens an der Platte handeln m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Diese Auslegung zugrunde gelegt, verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Insbesondere sei der Bolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fest an der langgestreckten Platte angeordnet. Im oberen Bereich greife der Bolzen zwar in eine Verstellkulisse. Wenn die Verstellschraube jedoch eingestellt sei, sei die Verbindung und Anordnung fest und unbeweglich. Der Bolzen verst\u00e4rke damit den Bereich entlang der vertikalen Verst\u00e4rkungsplatte, wie es vom Klagepatent erstrebt werde.<\/li>\n<li>Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei angesichts der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht geboten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt,<\/li>\n<li>hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I.4 und I.5. jedoch jeweils ohne den letzten Absatz der tenorierten Fassung (\u201ewobei der Beklagten gestattet ist, [\u2026]\u201c);<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das unter dem Aktenzeichen T XXX\/18 \u2013 3.2.08 gef\u00fchrte Einspruchsbeschwerdeverfahren hinsichtlich des Patents EP 1 132 XXX auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>(1) anstelle der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Laufwagenbeschl\u00e4ge, diese in der Form umzugestalten, dass an der langgestreckten Platte des Laufwagenbeschlags nur zwei vertikal beabstandete Montagestellen angebracht sind, die nur auf einer Seite des Bolzens liegen<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>(2) denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass an der langgestreckten Platte des Laufwagenbeschlags nur zwei vertikal beabstandete Montagestellen angebracht sind, die nur auf einer Seite des Bolzens liegen, wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in der Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einer festen Anordnung des Bolzens an der langgestreckten Platte.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut ergebe sich, dass eine sowohl feste \u2013 somit unbewegliche \u2013 als auch direkte bzw. unmittelbare Verbindung zwischen dem Bolzen und der Platte bestehen m\u00fcsse. Der Begriff \u201efest\u201c sei nach jedem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis als unbeweglich zu verstehen. Ferner sei der Bolzen nach dem Klagepatent \u201ean\u201c der Platte angeordnet und nicht \u00fcber Zwischenschaltung weiterer Bauteile mit dieser verbunden.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese Auslegung spreche auch die im Merkmal enthaltene beispielhafte Konkretisierung. So zeichne sich eine Schwei\u00dfstelle dadurch aus, dass die aneinandergeschwei\u00dften Teile unmittelbar und unbeweglich miteinander verbunden seien. Insofern k\u00f6nnten auch die in Fig. 3 gezeigten Schwei\u00dfstellen (vgl. Unteranspruch 11) nicht mit Halterungen verglichen werden, welche den Bolzen aufnehmen und beweglich und beabstandet an der Verst\u00e4rkungsplatte halten.<\/li>\n<li>Bei dieser Auslegung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine feste Anordnung des Bolzens an der langgestreckten Platte gegeben. Der Bolzen sei 1) von der Platte beabstandet, werde 2) durch die Elemente lediglich gehalten bzw. begrenzt und bleibe 3) beweglich. Jede dieser Ausgestaltungen schlie\u00dfe isoliert betrachtet eine feste Anordnung an der Platte im Sinne des Klagepatents aus.<\/li>\n<li>Konkret sei der Bolzen verstellbar und mit Spiel an der langgestreckten Platte angeordnet. Zwischen dem Bolzen und der Platte befinde sich zudem ein Drehelement, so dass die Verbindung beweglich und nicht unmittelbar sei. Die unterseitig und mittig der angebrachten Platte angebrachten losen Halterungen dienten nicht vornehmlich der Anordnung des Bolzens, sondern der Begrenzung seiner Bewegung.<\/li>\n<li>Die Benutzung der Lehre des Klagepatents \u2013 eine solche unterstellt \u2013, sei zudem nicht rechtswidrig, da ihr (der Beklagten) an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht zustehe. Das System \u201eB\u201c zeige alle technischen Merkmale, auf die sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Merkmalsverwirklichung berufe. Dies gelte auch f\u00fcr die Merkmale 12 und 13 des Klagepatentanspruchs 1. Aus den Komponentenzeichnungen (Anlage BA6) ergebe sich insbesondere, dass an der langgestreckten Platte beidseits des Bolzens Forts\u00e4tze angebracht seien, die in einen vertikalen Steg der Trag- und St\u00fctzfl\u00e4che eingreifen.<\/li>\n<li>Ihr Erfindungsbesitz sei auch redlich. So ergebe sich aus keiner der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Vereinbarungen eine Regelung des Inhalts, dass Erfindungen oder sonstige Entwicklungen der Kl\u00e4gerin zustehen sollen. Die Beklagte habe das System \u201eB\u201c bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents angeboten, ohne dass dies von der Kl\u00e4gerin beanstandet worden w\u00e4re.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer \u00fcber das Einspruchsbeschwerdeverfahren auszusetzen. Die Einspruchsabteilung habe Entgegenhaltungen unzutreffend gew\u00fcrdigt. Zudem habe sie, die Beklagte, im Beschwerdeverfahren in Reaktion auf den erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingef\u00fchrten Hilfsantrag 3 eine weitere offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, die zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens f\u00fchren werde.<\/li>\n<li>Sofern man gleichwohl zu einer Verurteilung gelange, k\u00f6nne diese hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung nur in einer gem\u00e4\u00df ihren Hilfsantr\u00e4gen eingeschr\u00e4nkten Fassung erfolgen. Eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung zu R\u00fcckruf und Vernichtung w\u00e4re im Sinne des \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch (hierzu unter I.). Ein privates Vorbenutzungsrecht steht der Beklagten nicht zu (hierzu unter II). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach sowie \u2013 insoweit allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \u2013 auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (hierzu unter III.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsbeschwerdeverfahren ausgesetzt (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Laufwagenbeschlag f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel, der einen verbesserten Halt der Schiebefl\u00fcgel am Laufwagen erm\u00f6glichen soll.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents entsteht bei gro\u00dfen Fl\u00fcgelgewichten der Schiebefl\u00fcgel im Fl\u00fcgel eine Torsion auf den unteren horizontalen Fl\u00fcgelholm. Die Verwindung wirkt sich auch auf die nicht verst\u00e4rkten (nicht mit Metalleinlagen armierten) \u00dcberschl\u00e4ge insbesondere der senkrechten Holme des Schiebefl\u00fcgels aus, so dass ein Verformen nach innen \u2013 in Richtung des Festrahmens (Blendrahmens) \u2013 erfolgt. Diese Torsion hat ihre Ursache in einem nicht unterhalb des Schwerpunkts des Fl\u00fcgels am Blendrahmen horizontal beweglichen Laufwerks, meist auch Laufwagen genannt, der zur betrieblichen Bewegung des Schiebefl\u00fcgels eingesetzt wird. Dieses Laufwerk ist bei einem unten abgest\u00fctzten Schiebefl\u00fcgel an dem unteren horizontalen Holm verfahrbar und wird zumeist im Eckbereich des Fl\u00fcgels mit dem Fl\u00fcgel fest verbunden. Die Verbindung geschieht \u00fcber eine vorhandene Verst\u00e4rkung, die in eine horizontale St\u00fctzfl\u00e4che am Laufwerk gesteckt wird und am Schiebefl\u00fcgel verschraubt ist, insbesondere an dem vertikalen Holm dieses Schiebefl\u00fcgels. Diese bekannte Verst\u00e4rkung wirkt der beschriebenen Verformung (Torsion) des Schiebefl\u00fcgels entgegen.<\/li>\n<li>Werden Kunststoffprofile verwendet, so sorgt eine Verschraubung der erw\u00e4hnten Verst\u00e4rkung in einem Holmbereich, der eine Metallarmierung besitzt, f\u00fcr eine solide Montage. Werden die Fl\u00fcgelgewichte aber immer h\u00f6her, aufgrund gr\u00f6\u00dferer Glasgewichte oder Fl\u00e4chen der horizontal verschiebbaren Fl\u00fcgel, so kann die bekannte Montage eine Verformung nicht mehr ausreichend begrenzen (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Aus der EP-A 312 XXX ist eine flache oder winkelf\u00f6rmige Eckversteifung bekannt, welche das Klagepatent unter Bezugnahme auf die dortige Fig. 3 n\u00e4her erl\u00e4utert (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Ferner erl\u00e4utert das Klagepatent die DE-U 87 09 XXX (Anlage K3), welche die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 offenbart. Dieses Dokument zeigt ein Verst\u00e4rkungsteil f\u00fcr einen geh\u00e4useartigen Tragteil, welcher einen Schwenkzapfen eines Ausstellarms tr\u00e4gt. Nachfolgend wird Fig. 4 der DE-U 87 09 XXX eingeblendet:<\/li>\n<li>Es ist eine Platte (14) vorgesehen, die \u00fcber ein Abwinkelungsst\u00fcck als nahezu horizontales \u00dcbergangsst\u00fcck verf\u00fcgt, in welches ein Bolzenst\u00fcck von unten abgedeckt eingesetzt ist. Der Bolzen ist nicht unmittelbar an der Platte befestigt, sondern mittelbar \u00fcber das \u00dcbergangsst\u00fcck, das bei hohen Fl\u00fcgelgewichten im Winkelbereich zur Platte als Gelenk wirkt. Die Platte ist durch mehrere Montagestellen, dort \u00fcber Schrauben (26), mit dem Fl\u00fcgel verschraubt und der nach unten ragende Bolzen steckt in zwei Aufnahme\u00f6ffnungen des Laufwagens (12) und kann daraus auch entnommen werden. In jedem Falle sorgt eine Verkleidung (16) f\u00fcr eine Abdeckung des in die \u00d6ffnungen eingesteckten und daraus wieder herausnehmbaren Bolzens (Absatz [0004] des Klagepatents).<\/li>\n<li>Als Aufgabe benennt es das Klagepatent, einen Laufwagenbeschlag vorzuschlagen, mit der ein erh\u00f6htes Fl\u00fcgelgewicht eines Schiebefl\u00fcgels aufgenommen werden kann, mit welcher dieser Fl\u00fcgel insbesondere im Eckbereich versteift werden kann. Auch die Montagezeit soll verk\u00fcrzt bzw. vereinfacht werden. Diese Aufgaben sind, so das Klagepatent, als technische Problemstellung auch jeweils individuell zu l\u00f6sen (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Laufwagenbeschlag mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in seiner im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>1. Laufwagenbeschlag f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel mit Kippm\u00f6glichkeit, welcher Schiebefl\u00fcgel (FR) horizontale und vertikale Holme aufweist;<\/li>\n<li>2. der Schiebefl\u00fcgel ist zumindest \u00fcber einen der Holme an zumindest einem, parallel zu einem Festrahmen (BR) beweglichen Laufwagen (10, 20) des Laufwagenbeschlags montierbar;<\/li>\n<li>3. der Laufwagen ist in einem Eckbereich des Schiebefl\u00fcgels (FR) mit diesem fest verbindbar;<\/li>\n<li>4. der Laufwagen (20) weist eine \u2013 im montierten Zustand im Wesentlichen senkrecht zur Ebene des Schiebefl\u00fcgels verlaufende horizontale \u2013Aufnahme- oder St\u00fctzfl\u00e4che (21) auf;<\/li>\n<li>5. ein Bolzen (22) greift in eine \u00d6ffnung (21a) der Aufnahme- oder St\u00fctzfl\u00e4che (21) zur Bildung einer festen, aber l\u00f6sbaren Verbindung ein;<\/li>\n<li>6. der Bolzen ist \u00fcber eine langgestreckte Platte (23; 23a, 23b) des Laufwagenbeschlags mit einem Schiebefl\u00fcgel so verbindbar, dass die Verbindung im Bereich oberhalb des horizontalen Holms des Schiebefl\u00fcgels (FR) erreicht wird;<\/li>\n<li>7. an der langgestreckten Platte (23) sind zumindest zwei, in Horizontalrichtung beabstandete (c) Montagestellen (24a, 24b; 25a, 25b) vorgesehen,<\/li>\n<li>8. wobei die Montagestellen ausgebildet sind, Schraubverbindungen mit dem Schiebefl\u00fcgel zu erm\u00f6glichen;<\/li>\n<li>9. Paare von Montagestellen (24a, 24b; 25a, 25b) sind vorgesehen, um die langgestreckte Platte (23) an horizontal und vertikal beabstandeten (c, d) Stellen am Schiebefl\u00fcgel (FR) zu montieren;<\/li>\n<li>10. die Montagestellen sind beidseits des Bolzens (22) angeordnet;<\/li>\n<li>11. der Bolzen (22) ist mittig fest an der langgestreckten Platte (23) angeordnet, z. B. durch Schwei\u00dfstellen oder anderweitiges Montieren,<\/li>\n<li>12. wobei ein Abschnitt (23\u2018) der langgestreckten Platte (23) ein St\u00fcck weit in einen vertikalen Steg (21b) der Trag- und St\u00fctzfl\u00e4che (21) eingreift,<\/li>\n<li>13. wobei der Abschnitt (23\u2018) als ein in der Dicke verj\u00fcngtes St\u00fcck ausgebildet ist, das durch eine Pr\u00e4gung oder Quetschung des gesamten ein- oder zweiteiligen Abschnitts der langgestreckten Platte (23) hergestellt ist, die hinter den Steg (21b) eingreift.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 11 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 11 des Klagepatentanspruchs 1 ist der Bolzen mittig \u2013 insoweit besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit \u2013 \u201efest an der langgestreckten Platte angeordnet, z. B. durch Schwei\u00dfstellen oder anderweitiges Montieren\u201c.<\/li>\n<li>Die langgestreckte Platte des Laufwagenbeschlags, vom Klagepatent auch als Montageplatte bezeichnet (vgl. Abs\u00e4tze [0007], [0011]), stellt die Verbindbarkeit des Bolzens mit einem Schiebefl\u00fcgel her (vgl. Merkmal 6; Abs\u00e4tze [0008], [0014]). \u00dcber die Montageplatte wird das Gewicht des Schiebefl\u00fcgels aufgenommen und auf den Laufwagen mit seiner Aufnahme- oder St\u00fctzfl\u00e4che, mit der der Bolzen ebenfalls verbunden ist (vgl. Merkmal 5), \u00fcbertragen (vgl. Abs\u00e4tze [0025], [0027]). F\u00fcr die \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte sorgt der Bolzen (Absatz [0025]). Das Fl\u00fcgelgewicht wirkt \u00fcber die Montagestellen auf die Platte ein (vgl. Absatz [0028]). Der Bolzen verst\u00e4rkt und versteift die Montageplatte in deren mittigen Bereich und bewirkt, dass h\u00f6here Kr\u00e4fte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Die feste Anordnung muss somit gew\u00e4hrleisten, dass die Kr\u00e4fte von dem Bolzen aufgenommen und \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Dies wird durch eine Anordnung \u00fcber ein Verbindungsst\u00fcck, auf das die Kr\u00e4fte einwirken, nicht erreicht. Entsprechend kritisiert das Klagepatent an der vorbekannten DE-U 87 09 XXX (Anlage K3), dass der Bolzen nicht unmittelbar an der Platte befestigt ist, sondern mittelbar \u00fcber das \u00dcbergangsst\u00fcck, das bei hohen Fl\u00fcgelgewichten im Winkelbereich zur Platte als Gelenk wirkt. Wie aus Fig. 4 der DE-U 87 09 XXX ersichtlich, erstreckt sich nach deren Lehre der Bolzen zudem nicht entlang der oberen Verst\u00e4rkungsplatte. Eine Aufnahme und \u00dcbertragung der auf die Platte wirkenden Kr\u00e4fte wird auf diese Weise nicht gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>Unter einer festen Anordnung versteht der Fachmann davon ausgehend eine solche, die die Kraft\u00fcbertragung von der Montageplatte \u00fcber den Bolzen auf den Laufwagen gew\u00e4hrleistet. Hierf\u00fcr muss es sich, wor\u00fcber sowohl zwischen den Parteien Einigkeit besteht als es auch der Auffassung der Einspruchsabteilung entspricht, grunds\u00e4tzlich um eine unbewegliche Anordnung handeln. Die Erw\u00e4gungen der Einspruchsabteilung sind f\u00fcr die Auslegung nicht bindend, sind aber als gewichtige sachverst\u00e4ndige Stellungnahme anzusehen (vgl. BGH, GRUR 1998, 895, 896 \u2013 Regenbecken; Rinken, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 14 Rn. 58). Der Begriff der unbeweglichen Anordnung schlie\u00dft in Einklang mit der Einspruchsabteilung eine drehbare Anordnung aus. Dass jeder Bewegungsspielraum ausgeschlossen ist, gibt das Klagepatent demgegen\u00fcber nicht vor. Zur Gew\u00e4hrleistung der Kraft\u00fcbertragung ist eine solche jeden Spielraum ausschlie\u00dfende Anordnung auch nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Soweit die Einspruchsabteilung darauf abstellt, dass Bolzen und Platte eine \u201eEinheit\u201c bilden, kommt dem eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung nicht zu. Nach den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung handelt es sich dabei um eine unmittelbare Folge der unbeweglichen Anordnung (\u201eunbeweglich angeordnet, so dass der Bolzen und die Platte eine Einheit bilden\u201c, Seite 6 der Anlage K-A16).<\/li>\n<li>Dass der Bolzen unmittelbar auf der Montageplatte aufliegt, gibt das Klagepatent nicht vor. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Wortlaut, wonach der Bolzen \u201ean\u201c der Platte angeordnet ist, nicht entnehmen, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Bolzen und Platte bestehen muss. In funktionaler Hinsicht ist ein solcher Kontakt ebenfalls nicht erforderlich, so lange die dargestellte Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, ist der Bolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne des Merkmals 11 fest an der langgestreckten Platte angeordnet.<\/li>\n<li>Der Bolzen ist durch drei Fixierungen im unteren, mittleren und oberen Bereich der Montageplatte an dieser befestigt. Im unteren Bereich erfolgt die Befestigung durch einen Montagering, im mittleren Bereich durch zwei seitlich in den Bolzen eingreifende Vorspr\u00fcnge und im oberen Bereich durch eine Aufnahmekulisse. Dass der Bolzen durch diese Anordnung nicht unmittelbar auf der Platte anliegt, f\u00fchrt nach obiger Auslegung ebenso wenig aus der Verletzung heraus wie die Tatsache, dass ein gewisser Bewegungsspielraum zwischen Platte und Bolzen besteht. Der vorhandene Spielraum steht der Kraft\u00fcbertragung von der Platte auf den Bolzen und weiter auf den Laufwagen nicht entgegen.<\/li>\n<li>Bei der Aufnahmekulisse, die den Bolzen im oberen Bereich fixiert, handelt es sich nicht um eine drehbare Anordnung. Zwar l\u00e4sst sich die Verstellschraube als solche drehen. Das Verdrehen der Verstellschraube f\u00fchrt zu einem Verschwenken der Verstellkulisse, so dass der Bolzen in seiner axialen Beabstandung von der Montageplatte verschoben bzw. in seinem Neigungswinkel ver\u00e4ndert werden kann. Der Bolzen selbst ist jedoch nicht drehbar, ebenso wenig die Verstellkulisse, in die der Bolzen eingebunden ist. Zudem verhindern auch die mittlere und untere Fixierung des Bolzens jede Drehbarkeit.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG die Rechtswidrigkeit der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents entfallen lie\u00dfe, steht der Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Nach den vom BGH hierzu erg\u00e4nzend aufgestellten Voraussetzungen liegt eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung in diesem Sinne nur vor, wenn der Handelnde selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausge\u00fcbt hat (BGH, GRUR 2010, 47, 48 \u2013 F\u00fcllstoff m. w. N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Unterlagen, \u00fcber die die Beklagte im Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgte, offenbaren nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 (dazu unter a)). Zudem h\u00e4tte die Beklagte einen Erfindungsbesitz, einen solchen unterstellt, jedenfalls nicht redlich erlangt (dazu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass sich die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents im Erfindungsbesitz befand, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2010, 47, 48 \u2013 F\u00fcllstoff; GRUR 2012, 895, 896 &#8211; Desmopressin). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist (BGH, GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin; Rinken, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 12 PatG Rn. 9).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass die Beklagte sich vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz hinsichtlich einer Erfindung mit einem Inhalt entsprechend der Anlage BA6 befunden hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt selbst vor, dass die im vorliegenden Verfahren nicht zur Akte gereichte Anlage D29 im Einspruchsverfahren, was die technische Ausgestaltung des Kipp-Schiebe-Beschlags angeht, mit der Anlage BA6 identisch ist. Die Anlage D29 aus dem Einspruchsverfahren datiert vom 10.03.2000 und ist damit \u00e4lter als die fr\u00fcheste Priorit\u00e4t des Klagepatents (11.03.2000).<\/li>\n<li>Die BA6, bei der es sich um Komponentenzeichnungen zu dem System \u201eB C\u201c handelt, offenbart indes nicht die Merkmale 12 und 13 des Klagepatentanspruchs 1. Ein (oder mehrere) verj\u00fcngte Abschnitte an der Platte zum Eingriff in die Trag- und St\u00fctzfl\u00e4che des Laufwagens sind nicht erkennbar. Zwar sind in der BA6 (bzw. in der auszugsweise vergr\u00f6\u00dferten und mit Bezugsziffern versehenen Anlage BA7) die Stellen angedeutet, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als verj\u00fcngte Abschnitte ausgebildet sind. Um in der BA6 die verj\u00fcngten Abschnitte als solche zu erkennen, reicht dies aber nicht aus. Auch der Eingriff hinter den Steg im Sinne des Merkmals 13 ist in der BA6 nicht erkennbar.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSelbst wenn von einem Erfindungsbesitz der Beklagten auszugehen w\u00e4re, h\u00e4tte sie diesen nicht im Sinne der auf das private Vorbenutzungsrecht anzulegenden Ma\u00dfst\u00e4be redlich erlangt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nRedlich erworben ist der Erfindungsbesitz nach den bekannten Grunds\u00e4tzen, wenn der Benutzer sich f\u00fcr befugt halten durfte, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden. Redlichkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Erfindungsbesitz vom Inhaber des Patents oder dessen Rechtsvorg\u00e4ngern abgeleitet ist. Unredlich handelt der Benutzer aber jedenfalls dann, wenn er die gesch\u00fctzte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH, GRUR 1964, 673, 675 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste).<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze hat der BGH in seiner Entscheidung \u201eF\u00fcllstoff\u201c (GRUR 2010, 47) angewendet und weiterentwickelt. Danach ist ein Vorbenutzungsrecht in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrags erlangt wurde. In diesem Fall muss jede Partei aus den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen, ob und welche Rechte ihr in Bezug auf Erfindungen der anderen Seite zustehen. Werden die Rechte an solchen Erfindungen im Vertrag abgetreten oder zumindest ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung begr\u00fcndet oder steht dem anderen Teil ein Recht zur Inanspruchnahme der Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbnErfG zu, hat der beg\u00fcnstigte Teil hinreichende M\u00f6glichkeiten, die gesch\u00fctzte Lehre f\u00fcr seine eigenen Zwecke zu nutzen. Macht er von diesen M\u00f6glichkeiten keinen Gebrauch oder stehen ihm derartige Rechte weder nach dem Vertrag noch nach dem Gesetz zu, kann er redlicherweise nicht erwarten, dennoch zur weiteren Nutzung der Erfindung befugt zu sein. Zur Entstehung eines Vorbenutzungsrechts gegen\u00fcber dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolgern kann es weder im einen noch im anderen Fall kommen. F\u00fcr die Anwendung von \u00a7 12 PatG ist in solchen Konstellationen kein Raum (BGH, GRUR 2010, 47, 48 f. \u2013 F\u00fcllstoff).<\/li>\n<li>Der Grundsatz, wonach ein Vorbenutzungsrecht auch dann entstehen kann, wenn der Erfindungsbesitz vom Erfinder abgeleitet ist, steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz kann nur greifen, wenn der Erfindungsbesitz redlich erworben und ausge\u00fcbt wurde. Dies ist bei einer auf den Erfinder zur\u00fcckgehenden Offenbarung in der Regel nur dann m\u00f6glich, wenn der Benutzer sich aufgrund der Umst\u00e4nde f\u00fcr befugt halten durfte, von der von ihm erkannten Lehre Gebrauch zu machen (BGH, GRUR 1964, 673, 675 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste). Hierzu gen\u00fcgt es nicht, dass der Erfindungsbesitz rechtm\u00e4\u00dfig erworben worden ist. Erforderlich ist auch, dass sich der Benutzer redlicherweise f\u00fcr befugt halten darf, den Erfindungsbesitz unabh\u00e4ngig von einem der \u00dcberlassung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis auf Dauer aus\u00fcben zu d\u00fcrfen. Sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erfinder und dem Benutzer vertraglich geregelt, fehlt es von vornherein an einer berechtigten Grundlage f\u00fcr eine solche Annahme, wenn sich aus dem Vertrag derartiges nicht ergibt. Die Befugnisse des anderen Teils richten sich dann allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, nicht nach \u00a7 12 PatG. Ob die Voraussetzungen des \u00a7 12 Abs. 1 S. 4 PatG vorliegen, ist dabei unerheblich (BGH, GRUR 2010, 47, 49 \u2013 F\u00fcllstoff).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze fehlt es an der f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht erforderlichen Redlichkeit des Erfindungsbesitzes.<\/li>\n<li>Dass ihr Erfindungsbesitz seinen Ursprung in der vertraglichen Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin hat und es sich um eine alleinige Entwicklung der Kl\u00e4gerin handelt, hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2019 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 darauf hingewiesen hat, dass die Kl\u00e4gerin keine Nachweise daf\u00fcr vorgelegt habe, dass sie das System \u201eB\u201c entwickelt habe, stellt dies kein Bestreiten der Urheberschaft der Kl\u00e4gerin an den vor dem Priorit\u00e4tstag vorliegenden Unterlagen dar. Insbesondere stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der vom 10.03.2000 datierenden Konzeptions- und Werkstattzeichnung gem\u00e4\u00df Anlage D29 um eine Unterlage der Kl\u00e4gerin handelt. Die Anlage D29 zeigt den Beschlag unter dem Schlagwort \u201eD\u201c, wobei D ein K\u00fcrzel f\u00fcr \u201eE\u201c ist. Angesichts dieses unwidersprochenen Vorbringens waren im \u00dcbrigen auch keine weiteren Nachweise von der Kl\u00e4gerin zu fordern.<\/li>\n<li>Dass der Beklagten ein Recht einger\u00e4umt worden ist, die ihr \u00fcberlassene Erfindung unabh\u00e4ngig von den vertraglichen Beziehungen zur Kl\u00e4gerin dauerhaft selbst zu nutzen, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Insbesondere geben die Vereinbarungen der Parteien w\u00e4hrend der Dauer ihrer Zusammenarbeit hierauf keine Hinweise. Der Beklagten werden zwar Nutzungsrechte einger\u00e4umt, jedoch gerade nicht unabh\u00e4ngig von den getroffenen Vereinbarungen. Dies w\u00e4re nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen aber erforderlich, um trotz der Tatsache, dass die Beklagte den Erfindungsbesitz im Rahmen der vertraglichen Beziehung von dem Erfinder erlangt hat, von einem Vorbenutzungsrecht ausgehen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst auch das Herstellen. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das \u2013 \u00fcber eine Tochterfirma in U \u2013 auch in der Herstellung von Beschl\u00e4gen t\u00e4tig ist. Dies hat der Beklagtenvertreter in der am selben Tag verhandelten Parallelsache 4a O 49\/18 auch f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit erkl\u00e4rt. In einer solchen Konstellation besteht stets die M\u00f6glichkeit und damit eine Erstbegehungsgefahr, dass die Produktion von der Muttergesellschaft \u00fcbernommen und ins Inland verlagert wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 512, 518 \u2013 Kinderwagen). Ein herstellendes Unternehmen ist regelm\u00e4\u00dfig hinsichtlich aller Benutzungshandlungen des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verurteilen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2007 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Rn. 181 bei Juris m. w. N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) ist der Beklagten jedoch zu gestatten, anstelle der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese in der Form umzugestalten, dass an der langgestreckten Platte des Laufwagenbeschlags nur zwei vertikal beabstandete Montagestellen angebracht sind, die nur auf einer Seite des Bolzens liegen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Vernichtung kann im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und infolge dessen nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht verlangt werden, wenn der rechtswidrige Zustand der Vorrichtung auf andere Weise als durch die vollst\u00e4ndige Vernichtung beseitigt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der schutzrechtsverletzende Gegenstand ohne Schwierigkeiten zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten l\u00e4sst oder wenn der schutzrechtsverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beseitigt werden kann. Eine Teilvernichtung ist allerdings nur dann ein Ersatz f\u00fcr die an sich geschuldete Totalvernichtung, wenn sie ebenso zuverl\u00e4ssig sicher stellt, dass die Wiederherstellung des schutzrechtsverletzenden Zustandes endg\u00fcltig ausgeschlossen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.04.2011 \u2013 I-2 U 16\/10, Seilzugvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocyler; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 645 f.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDanach ist es aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geboten, der Beklagten zu gestatten, statt der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Umgestaltung entsprechend ihrem Hilfsantrag vorzunehmen. Eine Abbildung einer solchen Ausgestaltung hat die Beklagte auf Seite 23 ihres Schriftsatzes vom 20.09.2017 (Bl. 114 GA) vorgelegt.<\/li>\n<li>Durch diese Ma\u00dfnahme werden die entsprechenden Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einen nicht mehr patentverletzenden Zustand versetzt, da bei einer so abgewandelten Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 10 nicht mehr verwirklicht wird. Diese Umgestaltung ist auch ausreichend, um eine Patentverletzung zu vermeiden. Es besteht insbesondere nicht die Gefahr, dass nach der Umgestaltung Dritte die Sets wieder mit einer patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten Montageplatte versehen. Dass dies aufgrund technischer Vorteile der beidseitigen Montagestellen naheliegend w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen geltend gemacht, dass die patentfreie Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Nutzer technisch vorteilhaft ist und es sich \u00fcberdies um die normal auf dem Markt angebotene Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/li>\n<li>Die Umgestaltung ist, wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat, ohne Schwierigkeiten m\u00f6glich. Die Montageplatte kann danach mit einfachen Mitteln gegen eine solche Montageplatte ausgetauscht werden kann, die nur vertikal beabstandete Montagestellen auf einer Seite des Bolzens aufweist. Die Herstellungskosten einer solchen Montageplatte betragen \u20ac 0,50. Das Set bestehend aus Laufwagen und Verst\u00e4rkungsteil, das anderenfalls der Vernichtung unterl\u00e4ge, hat einen Verkaufspreis von \u20ac 70,00.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) ist der Beklagten jedoch zu gestatten, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass an der langgestreckten Platte des Laufwagenbeschlags nur zwei vertikal beabstandete Montagestellen angebracht sind, die nur auf einer Seite des Bolzens liegen, wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAuch der R\u00fcckruf kann im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und deshalb nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt verlangt werden. Die Ausf\u00fchrungen zum Vernichtungsanspruch gelten hier zun\u00e4chst entsprechend. Hat der Patentverletzer eine patentfreie Ausweichtechnik zur Hand, kann der R\u00fcckruf gegebenenfalls in der milderen Form umgesetzt werden, dass der Abnehmer die patentverletzende Vorrichtung nicht gegen R\u00fcckgabe des Kaufpreises an den Patentverletzer zur\u00fcckgibt, sondern im Austausch gegen die patentfreie Vorrichtung. Aus derselben \u00dcberlegung heraus ist dem Abnehmer in geeigneten F\u00e4llen \u2013 im Sinne eines Wahlrechts \u2013 anstelle der R\u00fcckgabe anzubieten, den Verletzungsgegenstand bei sich in eine patentfreie Vorrichtung umzuwandeln (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 13.10.2016 \u2013 4a O 174\/15 und vom 21.09.2017 \u2013 4a O 18\/16; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 688). Voraussetzung einer solchen Umgestaltung ist, dass der Umbau eine sowohl technisch als auch wirtschaftlich realistische Option darstellt, so dass mit seiner tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung ernsthaft gerechnet werden kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 688). Dar\u00fcber hinaus darf der Verletzer den durch die Lieferung der Ausweichtechnik gesicherten Kundenstamm nicht ma\u00dfgeblich aufgrund der Patentverletzung gewonnen haben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 688; vgl. auch Hoppe\/Donle, GRUR-RR 2018, 393, 397).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDanach kann der R\u00fcckruf vorliegend so verlangt werden wie von der Beklagten hilfsweise beantragt. Der Umbau ist nach dem im Rahmen des Vernichtungsanspruchs dargestellten Vorbringen der Beklagten als technisch und wirtschaftlich realistische Option anzusehen. Es steht auch nicht zu bef\u00fcrchten, dass der Beklagten auf diese Weise ein durch die Patentverletzung gesicherter Kundenstamm verbleibt. Eine entsprechend dem Tenor ausgestaltete Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bietet die Beklagte bereits seit Anfang 2017 regul\u00e4r am Markt an, w\u00e4hrend die urspr\u00fcngliche Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur innerhalb weniger Wochen und in einem Umfang von maximal 100 St\u00fcck vertrieben wurde. Ein durch die Patentverletzung gesicherter Kundenstamm kann aus diesen Gr\u00fcnden durch die Umgestaltung nicht erhalten werden.<\/li>\n<li>Der Einwand des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019, dass eine solche Umgestaltung den Interessen der Kunden widersprechen k\u00f6nnte, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach der von der Beklagten beantragten und tenorierten Fassung des R\u00fcckrufanspruchs verbleibt das Risiko, dass Kunden sich auf die Umgestaltung nicht einlassen, sondern auf Kaufpreiserstattung bestehen, bei der Beklagten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung eines Einspruchs stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).<\/li>\n<li>Dies gilt erst recht, wenn das Patent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Einspruchsbeschwerde- bzw. Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit guten Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 \u2013 I-2 U 66\/10, Hybrid-Aufblasvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 720).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der Brosch\u00fcre zu dem Produkt \u201eE\u201c aus dem Jahr 199X (Anlage D37 im Einspruchsverfahren; nachfolgend: D37) sowie den Auszug aus der Zeitschrift \u201eBauelemente Bau\u201c aus dem Februar 2000 (Anlage D38 im Einspruchsverfahren; nachfolgend: D38) geboten.<\/li>\n<li>Bei der D37 und der D38 handelt es sich um erstinstanzlich von der Einspruchsabteilung gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Die Argumentation der Einspruchsabteilung erscheint der Kammer als mit guten Gr\u00fcnden vertretbar, weshalb es nach obigen Ma\u00dfst\u00e4ben bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben hat. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Annahme der Einspruchsabteilung, dass die D37 \u2013 neben der fehlenden Offenbarung von Merkmal 10 \u2013 auch Merkmal 13 nicht offenbart oder nahelegt. Das Eingreifen der Vorspr\u00fcnge der Platte in den Laufwagen ist in der D37 nicht gezeigt. Nachvollziehbar hat die Einspruchsabteilung erl\u00e4utert, dass nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Steg der Trag- und St\u00fctzfl\u00e4che des Laufwagens mit der langgestreckten Platte (Montageplatte) zusammenwirkt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bestand, was von der Einspruchsabteilung nicht mehr ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert wird, auch kein Anlass f\u00fcr den Fachmann, die D38 heranzuziehen. Da bereits der beschriebene Eingriff in der D37 nicht gezeigt ist, ist nicht erkennbar, warum der Fachmann auf die D38 zur\u00fcckgreifen sollte, um die Vorspr\u00fcnge verj\u00fcngt auszubilden. Im \u00dcbrigen hilft auch die D38 \u00fcber die fehlende Offenbarung des Eingriffs zwischen Platte und Laufwagen nicht hinweg.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAngesichts der von der Einspruchsabteilung nachvollziehbar angenommenen fehlenden Offenbarung des Merkmals 13 in der D37 kommt eine offenkundige Vorbenutzung durch die Laufwagenbeschl\u00e4ge \u201eE\u201c ebenfalls nicht in Betracht. Gleiches gilt f\u00fcr eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von den entsprechenden Beschl\u00e4gen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der im Einspruchsbeschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung durch den in der Anlage D43 gezeigten Laufwagenbeschlag (nachfolgend: D43) veranlasst. Dies gilt bereits deshalb, weil die entsprechende Vorbenutzung im Einspruchsverfahren h\u00e4tte geltend gemacht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen (dazu unter aa)). Zudem fehlt es an dem f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen l\u00fcckenlosen Nachweis des Vorbenutzungstatbestands durch liquide Beweismittel (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Aussetzung erscheint bereits deshalb als nicht geboten, weil die Beklagte die Vorbenutzung gem\u00e4\u00df der D43 nicht bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht hat. Dass die insoweit mangelhafte Rechtsverfolgung im Rechtsbestandsverfahren nicht auf einer Nachl\u00e4ssigkeit beruht, ist f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat die Beklagte ausgef\u00fchrt, die Einf\u00fchrung der neuen offenkundigen Vorbenutzung sei eine Reaktion auf den erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrten Hilfsantrag 3 sowie darauf, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren \u00fcberraschenderweise erstmals die konkrete Ausbildung der Vorspr\u00fcnge an der Verst\u00e4rkungsteilplatte gem\u00e4\u00df D37 in Frage gestellt worden sei (vgl. Seite 16 des Schriftsatzes vom 17.09.2018, Seite 7 der Beschwerdebegr\u00fcndung der Beklagten, Anlage BA12).<\/li>\n<li>Den Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf lassen diese Begr\u00fcndungen nicht entfallen. Die Beklagte hat im Einspruchsverfahren bereits offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht, konnte aber ausweislich der Entscheidung der Einspruchsabteilung Zeitpunkt und Umst\u00e4nde der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit nicht konkret darlegen. Warum in diesem Zusammenhang nicht auch auf die Vorbenutzung gem\u00e4\u00df der D43 abgestellt wurde, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Aussetzung ist zudem deshalb nicht angezeigt, weil die Beklagte den Vorbenutzungstatbestand nicht l\u00fcckenlos mit liquiden Beweismitteln nachgewiesen hat.<\/li>\n<li>Wird der Aussetzungsantrag auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt, kann von einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbestandsangriffs nur dann ausgegangen werden, wenn der Vorbenutzungstatbestand l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist. Da eine Vernehmung etwaiger angebotener Zeugen nur im Rechtsbestandsverfahren und nicht auch im Verletzungsverfahren erfolgt, ist nicht vorhersehbar, in welcher Weise die Zeugen aussagen werden und ob ihre Aussagen f\u00fcr glaubhaft gehalten werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung; Urteil vom 10.03.2016, I-2 U 41\/15, Rn. 123 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 722; Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 10. Edition Stand: 26.10.2018, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 185).<\/li>\n<li>Die der von der Beklagten behaupteten offenkundigen Vorbenutzung zugrunde liegenden Tatsachen sind streitig. Der Kl\u00e4gervertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.01.2019 erkl\u00e4rt, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht beurteilen, ob sich die in der D43 gezeigten Beschl\u00e4ge noch im Originalzustand bef\u00e4nden und wer die Beschl\u00e4ge bezogen habe. F\u00fcr das vorliegende Verletzungsverfahren hat sich die Kl\u00e4gerin damit zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen erkl\u00e4rt (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO). \u00dcberdies hat der Kl\u00e4gervertreter erkl\u00e4rt, die Kl\u00e4gerin werde auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechend bestreiten.<\/li>\n<li>Damit ist eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung erforderlich, die nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen dem Rechtsbestandsverfahren vorbehalten ist. Ein l\u00fcckenloser Nachweis der Vorbenutzung durch liquide Beweismittel liegt nicht vor.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>Der Beklagten war nicht nach \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils abzuwenden. Sie hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung des Urteils weder dargetan noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert \u2013 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2858 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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