{"id":7984,"date":"2019-06-14T18:00:38","date_gmt":"2019-06-14T18:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7984"},"modified":"2019-06-14T14:23:35","modified_gmt":"2019-06-14T14:23:35","slug":"4a-o-63-17-bewegungsvektordekodierverfahren-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7984","title":{"rendered":"4a O 63\/17 &#8211; Bewegungsvektordekodierverfahren 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2857<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. November 2018, Az. 4a O 63\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>eine Zuweisungseinheit<\/li>\n<li>zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<\/li>\n<li>gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen,<\/li>\n<li>wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<\/li>\n<li>die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen;<\/li>\n<li>eine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen, die geeignet sind zur Aus\u00fcbung eines Bewegungsvektordekodierverfahrens zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>wobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:<\/li>\n<li>Zuweisen,<\/li>\n<li>wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<\/li>\n<li>die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen,<\/li>\n<li>einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<\/li>\n<li>gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, und<\/li>\n<li>Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 11.02.2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11.02.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 5 Mio. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 3.750.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2., I.3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 750.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teil des in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP A (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung DE B als Anlage K2, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin seit dem 11.02.2015 ist, wurde am 10.04.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der JP C vom 23.04.2002 und der JP D vom 14.06.2002 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 19.01.2005 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.04.2008 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents geltend.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/li>\n<li>\u201eA motion vector decoding method for generating a predicted motion vector for a current block to be decoded and for decoding a coded motion vector of the current block using the predicted motion vector, the motion vector decoding method comprising:<br \/>\nassigning, when at least one block among a plurality of decoded blocks in the neighborhood of the current block has two motion vectors which refer to reference pictures in the same direction in display order, an identifier to respective motion vector of the plurality of decoded blocks on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream; and<br \/>\nderiving the predicted motion vector for each motion vector of the current block by using the motion vectors having the same identifier as assigned to the each motion vector of the current block among the motion vectors for the plurality of decoded blocks.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors, wobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:<br \/>\nZuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, und<br \/>\nAbleiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 2 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/li>\n<li>\u201eA motion vector decoding apparatus (711) for generating a predicted motion vector for a current block to be decoded and for decoding a coded motion vector of the current block using the predicted motion vector, the motion vector<br \/>\ndecoding apparatus comprising:<br \/>\nan assigning unit for, when at least one block among a plurality of decoded blocks in the neighborhood of the current block has two motion vectors which refer to reference pictures in the same direction in display order, assigning an identifier to respective motion vector of the plurality of decoded blocks on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream; and<br \/>\na deriving unit for deriving the predicted motion vector for each motion vector of the current block by using the motion vectors having the same identifier as assigned to the each motion vector of the current block among the motion vectors for the plurality of decoded blocks.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 2 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBewegungsvektordekodiervorrichtung (711) zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors, wobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:<br \/>\neine Zuweisungseinheit zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen, wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, und<br \/>\neine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.\u201c<\/li>\n<li>Der MPEG-4 Teil 10 (Part 10)-Standard mit der Nummer ISO\/IEC14496-10, der auch als H.264 oder MPEG-4 AVC bezeichnet wird (nachfolgend kurz: \u201eder Standard\u201c oder \u201eAVC\/H.264-Standard\u201c), ist ein Standard f\u00fcr die Kompression von Videodaten. Ausz\u00fcge des Standards sind in Anlage K5 (\u00dcbersetzung: Anlage K5a) zur Akte gereicht worden. F\u00fcr die hier relevanten Abschnitte haben sich seit der ersten Fassung des Standards vom 01.12.2003 keine relevanten \u00c4nderungen gegen\u00fcber der 8. Ausgabe vom 01.09.2014 ergeben, die in Anlage K5 vorgelegt ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen im chinesischen Konzern E. Sie vertreibt in Deutschland Mobiltelefone, beispielsweise die Modelle \u201eX\u201c und \u201eY\u201c, die in der Lage sind, den AVC\/H.264-Standard anzuwenden (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Das Klagepatent, f\u00fcr welches eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, ist Teil eines im Jahre 2004 aufgelegten Patentpools, in dem die Benutzung des AVC\/H.264-Standards betreffende Patente eingebracht worden sind (nachfolgend auch: AVC\/H.264-Patentpool). In dem AVC\/H.264-Patentpool befinden sich knapp \u00fcber 5.000 Patente. Der Pool beinhaltet standardwesentliche Patente, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang. Nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern auch andere Patentinhaber brachten ihre Patente in den Patentpool ein. Eine Liste der Poolpatentinhaber nebst zugeh\u00f6rigen Poolpatenten liegt als Anlage K10 \u2013 Exhibit C (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit C \u2013 a) vor. Hiernach bel\u00e4uft sich die Anzahl der Poolpatentinhaber auf knapp 40. Als Pooladministrator fungiert die M (nachfolgend: M).<\/li>\n<li>Auf der Internetseite der M mit der Adresse \u201eX\u201c wird der als Anlage K10 \u2013 Exhibit G (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) vorgelegte Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend auch kurz: Standardlizenzvertrag oder AVC\/H.264-Standardlizenzvertrag) bereitgehalten. Es existieren ca. 1.400 Lizenznehmer (vgl. Liste der Lizenznehmer, Stand Mai 2017, abrufbar unter der Internetseite der M, Anlage K10 \u2013 Exhibit F; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit F \u2013 a), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob mit jedem dieser Lizenznehmer der in Bezug genommene Standardlizenzvertrag abgeschlossen worden ist. \u00dcber die Internetseite sind au\u00dferdem eine Konkordanzliste\/ Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte, denen die Poolpatente zugeordnet sind (Anlage K10 \u2013 Exhibit E), sowie eine Liste der Lizenzgeber (vgl. screenshot Anlage K10 \u2013 Exhibit D (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit D \u2013 a) abrufbar.<\/li>\n<li>Anfang des Jahres 2009 bat E, wie die Beklagte eine Tochtergesellschaft der chinesischen Muttergesellschaft E. (nachfolgend auch: Muttergesellschaft oder Mutterkonzern), M um die Zusendung von Informationen \u00fcber den Patentpool, der den sog. MPEG-2 Standard betrifft. Daraufhin wies M darauf hin, dass etwaige Verhandlungen ausschlie\u00dflich mit den jeweiligen Muttergesellschaften bzw. eine Lizenzierung nur gegen\u00fcber allen Konzerngesellschaften erfolgen k\u00f6nne. In der Folgezeit kam es zu Lizenzverhandlungen, die jedoch zu keinem erfolgreichen Ergebnis f\u00fchrten. Ein Streitpunkt in diesen Verhandlungen war unter anderem, dass die Muttergesellschaft eine Lizenzierung unter Ausnahme Chinas anstrebte, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin den chinesischen Markt in die Lizenzierung einbeziehen wollte.<\/li>\n<li>Unter dem 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) wandte sich M hinsichtlich des hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC\/H.264-Standards an die Muttergesellschaft der Beklagten. In der E-Mail hei\u00dft es:<\/li>\n<li>Soweit im Rahmen der E-Mail auf weitere Standards (\u201eMPEG-4-Visual\u201c und \u201e VC-1\u201c) Bezug genommen wird, sind diese vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>Per E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage B21; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B21a) bat Herr F, genannt \u201eG\u201c, in Reaktion auf die E-Mail vom 06.09.2011 um ein Telefonat zur Besprechung der Lizenzierungsfrage. In der dann folgenden Kommunikation in Bezug auf den AVC\/H.264-Standard waren \u2013 wie bereits im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu dem MPEG-2 Standard \u2013 die Lizenzierung unter Aussparung des chinesischen Marktes sowie die Lizenzvergabe an einzelne Konzernunternehmen ein Gesichtspunkt.<\/li>\n<li>Anfang Februar 2012 erhielt die Muttergesellschaft den AVC\/H.264-Standardlizenzvertrag nach Anlage K10 \u2013 Exhibit G (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) per Post. In Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags, der gem\u00e4\u00df dessen Ziffer 8.16 dem Recht des Staates New York unterliegt, hei\u00dft es zum Umfang der Lizenz:<\/li>\n<li>\u201eAVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>wobei ein \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder einen Rechtstr\u00e4ger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft. Der Umfang der gew\u00e4hrten Lizenz ist weiter in den Ziffern 2.2 \u2013 2.10 geregelt, auf die wegen ihres genauen Inhalts Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1.1 sieht der Standardlizenzvertrag einen volumenbasierten Staffellizenzsatz in Form einer St\u00fccklizenz sowie einen H\u00f6chstlizenzsatz wie folgt vor:<\/li>\n<li>\u201eVorbehaltlich der Beschr\u00e4nkung aus Artikel 3.1.0, ist in jedem Kalenderjahr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als \u201eEinheit\u201c bezeichnet werden) und unabh\u00e4ngig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Geb\u00fchr [zu]entrichten:<\/li>\n<li>Verkauf von Einheiten in einem beliebigen Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004<br \/>\nzu entrichtende Geb\u00fchren<br \/>\n0 bis 100.000 Einheiten<br \/>\n0,00.<br \/>\n100.001 bis 5.000.000 Einheiten<br \/>\n0,20 $ pro Einheit<br \/>\nMehr als 5.000.000 Einheiten<br \/>\n0,10 $ pro Einheit<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz \u00fcbersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge f\u00fcr den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften:<\/li>\n<li>Kalenderjahr<br \/>\nZu entrichtende Geb\u00fchren nach Unternehmen pro Jahr<\/li>\n<li>Verkauf 2005 und 2006<br \/>\n3.500.000 $<br \/>\nVerkauf 2007 und 2008 4.250.000 $<\/li>\n<li>Verkauf 2009 und 2010 5.000.000 $<\/li>\n<li>Verkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $<\/li>\n<li>Verkauf 2016<br \/>\n8.125.000 $<br \/>\nVerkauf zwischen 2017 und 2020<br \/>\n9.750.000 $.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrags wird auf diesen verwiesen.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 21.02.2012 (Anlage B23; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B23a) teilte \u201eG\u201c mit, dass weitere Informationen zu dem Lizenzierungsstatus der Lizenznehmer \u201eH\u201c und \u201eI.\u201c AVC\/H.264-Patentpool ben\u00f6tigt werden w\u00fcrden. Im November 2013 endeten die Gespr\u00e4che \u00fcber die Vergabe einer AVC\/H.264-Lizenz zun\u00e4chst ohne Lizenzvergabe, bevor es im Juli 2016 zu einer erneuten Zusammenkunft zur Verhandlung \u00fcber eine Lizenznahme unter anderem an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard kam.<\/li>\n<li>Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits machte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit Klageerwiderung vom 03.11.2017 ein Angebot \u00fcber eine weltweite Lizenz am gesamten Portfolio der Kl\u00e4gerin (nachfolgend auch kurz: Gegenangebot). Das Gegenangebot liegt der Akte als Anlage B2 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B2a) bei.<\/li>\n<li>Die vorgeschlagene Vereinbarung soll zwischen der Kl\u00e4gerin auf der einen Seite sowie der \u201eE\u201c., der \u201eE.\u201c und der \u201eE auf der anderen Seite bestehen und sieht einleitend eine R\u00fcckwirkung der Lizenznahme zum \u201e1. Januar 2017\u201c vor.<\/li>\n<li>Zum Umfang der erteilten Lizenz hei\u00dft es in Ziff. 3. (Rechtschreibfehler werden \u00fcbernommen): X<\/li>\n<li>Zu den Lizenzgeb\u00fchren sieht das Gegenangebot in Ziff. 4.1 Folgendes vor:<br \/>\nX<\/li>\n<li>Ziffer 4.2 des Vorschlags sieht au\u00dferdem eine Rabattregelung wie folgt vor:<br \/>\nX<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 01.03.2018 (Anlage B55; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B55a) rechnete die Beklagte \u00fcber die zwischen Januar 2009 und Dezember 2017 gem\u00e4\u00df ihres Angebots (Anlage B2\/ B2a) angefallenen Lizenzgeb\u00fchren ab und hinterlegte mit Schreiben vom 15.03.2018 eine unwiderrufliche Bankb\u00fcrgschaft der Industrial and Commercial Bank of China \u00fcber einen Betrag in H\u00f6he von USD XXX (Anlage B56; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B56a). Mit Schreiben vom 12.09.2018 (Anlage B67) brachte die Beklagte eine weitere Bankgarantie bei, die die (auf Grundlage ihres Gegenangebots) voraussichtlich anfallenden Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2020 abdecken soll. Umfasst ist ein B\u00fcrgschaftsbetrag von EUR XXX.<\/li>\n<li>Neben dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit sind weitere Verfahren zwischen den Parteien im Hinblick auf ein anderes Poolpatent der Kl\u00e4gerin (Az.: 4a O 17\/17) sowie weitere Verfahren anderer Poolmitglieder gegen die hiesige Beklagte (Az.: 4c O 3\/17 und 4b O 4\/17 [Kl\u00e4gerin jeweils: H], Az.: 4b O 38\/17 [Kl\u00e4gerin: P], Az.: 4c O 12\/17 [Kl\u00e4gerin: M]) anh\u00e4ngig. Auch in den Verfahren gegen andere Poolmitglieder erkl\u00e4rte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzvertr\u00e4ge bereit. Daneben ist auch ein Verfahren der hiesigen Kl\u00e4gerin gegen die O (Az.: 4a O 16\/17) anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Klagepatent sei standardwesentlich f\u00fcr die Benutzung des AVC\/H.264-Standards. Durch den Vertrieb der standardkompatiblen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze die Beklagte den Klagepatentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) mittelbar und den Klagepatentanspruch 2 (Vorrichtungsanspruch) unmittelbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten w\u00fcrden auch die Merkmale 2.2, 2.3 und 2.4 der noch folgenden Merkmalsgliederung des Klagepatentanspruchs 1 sowie die entsprechenden Merkmale des Klagepatentanspruchs 2 (nachfolgend genannte Merkmale ohne weitere Zuordnung sind solche des Klagepatentanspruchs 1) durch den Standard verwirklicht.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eVerweisen\u201c in Merkmal 2.2 sei nach der Lehre des Klagepatents so zu verstehen, dass sich die Bewegungsvektoren auf bestimmte Referenzbilder beziehen. Dagegen m\u00fcssten die Bewegungsvektoren nicht selbst einen Verweis auf die Referenzbilder darstellen. Die Ausgestaltung einer Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 gebe das Klagepatent nicht vor. Diese m\u00fcsse lediglich die Funktion erf\u00fcllen, eine Reihenfolge der Bewegungsvektoren anzuzeigen, indem sie eine Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Bewegungsvektor erm\u00f6gliche. Merkmal 2.4 verlange nicht, dass im Bitstrom der gesamte Bewegungsvektor erscheine. Vielmehr gehe das Klagepatent davon aus, dass im Bitstrom ein differenzieller Bewegungsvektor enthalten sei und die Dekodierung des Bewegungsvektors dadurch erfolge, dass der im Bitstrom gespeicherte differenzielle Bewegungsvektor und der pr\u00e4dizierte Bewegungsvektor addiert w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Bei dieser Auslegung des Klagepatents verwirkliche der AVC\/H.264-Standard auch die Merkmale 2.2, 2.3 und 2.4. So stelle der Bezeichner X = 0,1 eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 dar. Mit dem Bezeichner werde zwischen zwei unterschiedlichen Bewegungsvektoren eines aktuellen Blocks oder benachbarter Bl\u00f6cke unterschieden. Der Bezeichner werde auch im Sinne des Merkmals 2.4 in der Reihenfolge zugewiesen, in der die Bewegungsvektoren, hier die differenziellen Bewegungsvektorinformationen mvd_lX, im Bitstrom erscheinen. Im Falle des Bildreihenfolgez\u00e4hlers Typ 2 l\u00e4gen zudem die Voraussetzungen des Merkmals 2.2 vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem der Auffassung, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch bei Ber\u00fccksichtigung der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu. Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe sich im Einklang mit den von der Rechtsprechung in der Rechtssache E.\/ O, Az.: C-170\/13, in dem Urteil vom 16.07.2015 (nachfolgend: das EUGH-Urteil) aufgestellten Grunds\u00e4tzen verhalten, ohne dass die Beklagte ihrerseits ein diesen Grunds\u00e4tzen entsprechendes Gegenangebot unterbreitet habe.<\/li>\n<li>Das Schreiben vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A\/ Exhibit A \u2013 a) der M an die Muttergesellschaft sei als hinreichender Verletzungshinweis zu verstehen.<\/li>\n<li>Insoweit m\u00fcsse sich die hiesige Beklagte die Vorkorrespondenz der M mit ihrer (der Beklagten) Muttergesellschaft entgegenhalten lassen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin \u2013 was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet \u2013, dass die M das Mandat und die einfache Lizenz erhalten habe, namens der Patentinhaber Lizenzen an dem AVC\/H.264 Patentpool zu vergeben.<\/li>\n<li>Die M sei auch in der Vergangenheit mit den \u00fcbrigen AVC\/H.264-Lizenznehmern so verfahren, dass sie entweder mit der Muttergesellschaft oder mit jeder Konzerngesellschaft separat verhandelt habe, um im Ergebnis zu gew\u00e4hrleisten, dass s\u00e4mtliche einer Konzerngruppe zugeh\u00f6rige Gesellschaften, die patentverletzende Produkte vertreiben, von der Lizenznahme erfasst seien.<\/li>\n<li>Das Schreiben der M vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A\/ Exhibit A \u2013 a) enthalte schlie\u00dflich auch den f\u00fcr einen Verletzungshinweis erforderlichen Inhalt. Der konkreten Nennung der verletzenden AVC-Patente sei durch den Verweis auf die \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Webseite von M in dem Schreiben vom 14.06.2017 Gen\u00fcge getan (Anlage K10).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde sich ein Verletzungshinweis aber auch als blo\u00dfe F\u00f6rmelei darstellen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bzw. die Muttergesellschaft habe auf die Verletzungsanzeige der M keine Bereitschaft bekundet, einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Die Bedingung der Muttergesellschaft, eine Lizenz f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard nur dann abzuschlie\u00dfen, wenn man den chinesischen Markt ausspart, sei so zu verstehen gewesen, dass die Beklagte nicht lizenzwillig gewesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe der Beklagten durch \u00dcbersendung des Standardlizenzvertrags im Februar 2012 ein FRAND-Grunds\u00e4tzen entsprechendes Angebot unterbreitet.<\/li>\n<li>Da der Standardlizenzvertrag von nahezu 1.400 Lizenznehmern unterzeichnet worden sei, bed\u00fcrfe es einer Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung nicht. Der Nachweis der FRAND-Konformit\u00e4t des Standardvertrags sei vielmehr dadurch gef\u00fchrt, dass dieser \u2013 wie die Vorlage der Standardlizenzvertr\u00e4ge zeige \u2013 von nahezu 1.400 Lizenznehmern unver\u00e4ndert angenommen worden sei.<\/li>\n<li>Die Einw\u00e4nde der Beklagte zu den vorgelegten Standardlizenzvertr\u00e4gen w\u00fcrden kartellrechtlich relevante Unterschiede nicht aufzeigen.<\/li>\n<li>Da die genannte Anzahl von Lizenznehmern den Standardvertrag auch stets und ohne jegliche Ausnahme unver\u00e4ndert abgeschlossen habe, sei dieser auch weder unangemessen noch diskriminierend.<\/li>\n<li>Insbesondere h\u00e4tten s\u00e4mtliche Lizenznehmer den Standardlizenzvertrag unter Einschluss von Lizenzen f\u00fcr den chinesischen Markt (Anlage K10 \u2013 Exhibit G; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) akzeptiert. Ein Gro\u00dfteil auch des chinesischen Marktes sei lizenziert. Au\u00dfer der Beklagten sind \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die in China ans\u00e4ssigen Firmen \u201eL\u201c, \u201eV\u201c, \u201eX\u201c, \u201eP\u201c und \u201eO\u201c nicht lizenziert.Es laufe auch FRAND-Grunds\u00e4tzen nicht zuwider, dass die AVC-Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr den chinesischen Markt nicht derart angepasst sind, dass sie niedriger sind. Der chinesische Markt stelle sich im Vergleich zu dem amerikanischen und dem europ\u00e4ischen Markt insbesondere nicht als niedrigpreisig dar. Des Weiteren w\u00fcrden die einheitlichen Lizenzs\u00e4tze auch von s\u00e4mtlichen Lizenznehmern gezahlt. Schon aus Gr\u00fcnden der kartellrechtlichen Gleichbehandlung k\u00f6nne dem Mutterkonzern der Beklagten daher keine spezifische Rate f\u00fcr den chinesischen Markt gew\u00e4hrt werden.<\/li>\n<li>Auch erweise sich die B\u00fcndelung mehrere Profile\/Profilmerkmale in dem AVC\/H.264-Standard nicht als diskriminierend. Es sei nicht erforderlich, dass der Lizenznehmer alle Profile\/Profilmerkmale der in dem Pool eingelagerten Patente nutze, vielmehr sei ma\u00dfgeblich, dass er sie nutzen und so ein AVC-f\u00e4higes Produkt auf dem Markt anbieten k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Der AVC\/H.264-Pool b\u00fcndele auch keine essentiellen mit nicht essentiellen Patenten, vielmehr seien s\u00e4mtliche eingebrachten Poolpatente standardwesentlich. Dies lasse sich auch anhand der \u00fcber die Internetseite der M abrufbaren XX (Anlage K10 \u2013 Exhibit E) nachvollziehen.<\/li>\n<li>Die Lizenznehmer h\u00e4tten auch ausnahmslos die in Ziff. 3.1.1 vorgesehenen H\u00f6chstsatze akzeptiert.<\/li>\n<li>Weiter bed\u00fcrfe es in dem Standardlizenzvertrag auch keiner Anpassungsklausel. Das Erfordernis einer solchen h\u00e4nge von der in Rede stehenden Technologie und von dem konkreten Patentpool ab. Auch insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Vertrag von einer Vielzahl von Lizenznehmern in der vorliegenden Form akzeptiert worden sei.<\/li>\n<li>Das Gegenangebot der Beklagten (Anlage B2; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B2a) auf Abschluss einer individuellen Portfoliolizenz widerspreche FRAND-Grunds\u00e4tzen und sei zudem versp\u00e4tet, weil die Beklagte ein solches im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nie ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li>\n<li>Sie, die Kl\u00e4gerin, sei nicht verpflichtet, der Beklagten ein Angebot \u00fcber den Abschluss einer individuellen Portfoliolizenz zu unterbreiten. Der Abschluss einer individuellen Portfoliolizenz weiche von der mit nahezu 1.400 Lizenznehmern praktizierten \u00dcbung der Kl\u00e4gerin, ausschlie\u00dflich Patente im Rahmen des AVC\/H.264-Patentpools zu gew\u00e4hren, ab. Es habe auch bisher kein Lizenzinteressierter bei der Kl\u00e4gerin um eine Portfoliolizenz nachgesucht.<\/li>\n<li>Auch seien die in dem Gegenangebot aufgef\u00fchrten unterschiedlichen Lizenzraten f\u00fcr unterschiedliche Vertragsgebiete (USA, Europa, China) unter FRAND-Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Das gelte schon in Anbetracht der nahezu 1.400 Lizenznehmer, mit denen der AVC\/H.264-Standardlizenzvertrag ohne entsprechende Differenzierung bestehe. Des Weiteren seien die Durchschnittspreise in China auch mit denjenigen in USA und Europa vergleichbar. Nicht ersichtlich sei zudem, weshalb auch f\u00fcr alle anderen Regionen (au\u00dferhalb USA und Europa) dieselben Lizenzs\u00e4tze wie in China gelten sollen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei auch eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt, hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, sie mache mit dem Vertrieb der standardkompatiblen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Der AVC\/H.264-Standard verwirkliche die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2, insbesondere die Merkmale 2.2, 2.3 und 2.4 des Klagepatentanspruchs 1 sowie die entsprechenden Merkmale des Klagepatentanspruchs 2, nicht.<\/li>\n<li>Merkmal 2.2 setze voraus, dass die Bewegungsvektoren selbst auf die Referenzbilder verweisen, wie sich beispielsweise aus den Fig. 4 und 5 ergebe. Der Begriff \u201eVerweisen\u201c sei als \u201eHinweis auf etwas\u201c technisch enger zu betrachten als ein blo\u00dfes \u201eBeziehen\u201c.<\/li>\n<li>Bei einer Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 m\u00fcsse es sich um eine selbstst\u00e4ndige Information handeln, die einem Bewegungsvektor dadurch zugewiesen werde, dass sie zusammen mit diesem gespeichert werde. In Absatz [0104] der Anlage K2 werde klar zwischen zwei Verfahren zum Speichern und Verwalten von Bewegungsvektoren unterschieden, von denen nur das erstgenannte unter die Patentanspr\u00fcche falle. Das zweite Verfahren ben\u00f6tige gerade keine Kennungen, so dass es sich verbiete, den darin erw\u00e4hnten Zugriff auf bestimmte Speicherstellen als anspruchsgem\u00e4\u00df anzusehen.<\/li>\n<li>Merkmal 2.4 fordere nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Bewegungsvektoren selbst im Bitstrom erscheinen. Demgegen\u00fcber werde eine Kodierung von Bewegungsvektoren als Differenzvektoren im Klagepatent lediglich im Zusammenhang mit dem MPEG-4-Standard diskutiert, von dem es als Stand der Technik ausgehe. Lediglich f\u00fcr das Kodierverfahren erw\u00e4hne das Klagepatent, dass die Bewegungsvektordifferenzen in den Bitstrom eingebettet w\u00fcrden. Eine entsprechende Formulierung f\u00fcr das Dekodierverfahren fehle nicht nur, sondern dort sei im Gegenteil ausdr\u00fccklich die Rede davon, dass die Bewegungsvektoren selbst im Bitstrom erscheinen. Zudem m\u00fcsse zwischen den abzuleitenden Bewegungsvektoren des aktuellen Blocks und den hierf\u00fcr zu verwendenden Bewegungsvektoren der Nachbarbl\u00f6cke unterschieden werden. Wenn Bewegungsvektoren des aktuellen Blocks differenziell kodiert seien, bedeute dies keineswegs zwingend, dass dies auch auf die Bewegungsvektoren der Nachbarbl\u00f6cke zutreffe.<\/li>\n<li>Diese Auslegung zugrunde gelegt, fehle es im AVC\/H.264-Standard an einer Verwirklichung der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2. Die Verwendung einer Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 sei im Standard nicht erforderlich, insbesondere stelle die Angabe X = 0,1 keine solche Kennung dar. Die Bewegungsvektoren w\u00fcrden vielmehr nach vorbestimmten Speicherorten unterschieden, ohne hierf\u00fcr eigene Kennungen zuzuweisen bzw. zu speichern oder auf diese zuzugreifen. Zudem stellten die Bewegungsvektoren im Standard weder selbst einen Verweis auf die Referenzbilder dar (Merkmal 2.2) noch erschienen sie in vollst\u00e4ndiger Form im Bitstrom (Merkmal 2.4).<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) und ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich nicht entsprechend der Vorgaben des EuGH-Urteils verhalten.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, eine im Sinne der EUGH Entscheidung E\/ O hinreichende Verteidigungsanzeige liege nicht vor.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass eine Kontaktaufnahme der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, fehle es auch an einer Liste, die zumindest einige Patente repr\u00e4sentativ nenne, sowie an einer Gegen\u00fcberstellung der einzelnen Patentanspr\u00fcche mit den entsprechenden Passagen des Standards. Ein blo\u00dfer Verweis auf die \u00fcber die Webseite der M abrufbaren Informationen mit Schreiben vom 14.06.2017 (Anlage K10\/ Anlage K10a) gen\u00fcge insoweit nicht.<\/li>\n<li>Auch fehle es an jeder Erl\u00e4uterung dazu, durch welche konkrete Handlung das Klagepatent verletzt worden sein soll.<\/li>\n<li>Ihre, der Beklagten, Lizenzwilligkeit sei in der E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage B21\/ Anlage B21a) hinreichend zum Ausdruck gekommen.<\/li>\n<li>Weiter fehlt es nach Ansicht der Beklagten auch an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass die Vertretungsbefugnis von M f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht erkennbar sei, habe M durch die blo\u00dfe \u00dcbersendung der Standardlizenzvertr\u00e4ge kein wirksames FRAND-Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags vorgelegt. Diese Mustervertragsbedingungen k\u00f6nnten nur als Grundlage f\u00fcr weitere Verhandlungen \u00fcber eine mit der Beklagten konkret zu vereinbarende Lizenz verstanden werden. Das zugesandte Formular ist \u2013 was unstreitig ist \u2013 auch nicht unterschrieben gewesen.<\/li>\n<li>Auch ergebe sich aus dem Vertrag die Art und Weise der Berechnung der Standardlizenzgeb\u00fchr nicht hinreichend, weil die Umst\u00e4nde, die die Verg\u00fctungsfaktoren (Umsatz als Bezugsgr\u00f6\u00dfe, Staffellizenzsatz) als diskriminierungs- und ausbeutungsfrei erscheinen lassen, nicht angef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auch nicht darauf berufen, dass der Standardlizenzvertrag von einer Vielzahl von Lizenznehmern (nahezu 1.400) akzeptiert worden seiSelbst dann, wenn man den von M zugesandten Standardlizenzvertrag als Angebot ausreichen lasse, sei dieses unfair\/unangemessen und diskriminierend.<\/li>\n<li>Das ergebe sich bereits daraus, dass das Musterformular die Vergabe einer weltweiten Lizenz davon abh\u00e4ngig macht, dass auch lizenzpflichtige Verk\u00e4ufe in China umfasst sind. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe bisher keinen Lizenzvertrag \u00fcber die AVC\/H.264-Technologie mit einem chinesischen Hersteller von Mobilfunkger\u00e4ten geschlossen, der auch Verk\u00e4ufe in China umfasse.<\/li>\n<li>Eine weitere Diskriminierung des Angebots der Kl\u00e4gerin auf Grundlage des Standardlizenzvertrags ergebe sich daraus, dass dieser die unterschiedlichen Absatzm\u00e4rkte mit sehr unterschiedlichen Verkaufspreisen und die daraus folgenden Differenzen im Lizenzniveau nicht ber\u00fccksichtige. Bei Anwendung eines einheitlichen weltweiten Lizenzsatzes auch auf Endger\u00e4teverk\u00e4ufe in China entstehe bei dortigen Verk\u00e4ufen im Verh\u00e4ltnis zum Verkaufspreis eine h\u00f6here Lizenzbelastung. Denn die auf dem chinesischen Markt erzielten Ums\u00e4tze w\u00fcrden deutlich hinter denjenigen auf anderen M\u00e4rkten (USA, Deutschland) zur\u00fcckbleiben, weil bei einem technisch gleichwertigen Ger\u00e4t auf diesen anderen M\u00e4rkten h\u00f6here Verkaufspreise erzielt werden k\u00f6nnten. Innerhalb der Industrie herrsche deshalb Einigkeit, dass China-spezifische Lizenzraten zu vereinbaren seien.<\/li>\n<li>Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr von den Standardlizenzs\u00e4tzen abweichende Lizenzraten f\u00fcr China ergebe sich weiter auch daraus, dass M die \u00fcberwiegende Mehrheit der durch den Pool verwalteten Patente gerade nicht in China, sondern in hoc\u00d6reisigen M\u00e4rkten halte.<\/li>\n<li>Der Effekt der Ungleichbehandlung werde weiter dadurch verst\u00e4rkt, dass der AVC\/H.264-Standard verschiedene Profile aufweist und der AVC\/H.264-Patentpool diese Profile\/ Substandards und Patente b\u00fcndelt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber w\u00fcrden im Allgemeinen nur einige ausgew\u00e4hlte Profile umsetzen. Dies bringe Vorteile f\u00fcr Multiproduktanbieter, die neben mobilen Endger\u00e4ten weitere AVC-f\u00e4hige Produkte (TV-Ger\u00e4te, HD-Set-Top-Boxen-HD-Monitore usw.) anbieten, benachteilige jedoch Anbieter wie die Beklagte, die ausschlie\u00dflich mobile Endger\u00e4te und Tablet-PCs vertreibt.<\/li>\n<li>Eine kartellrechtswidrige Zusammensetzung des Pools ergebe sich weiter auch daraus, dass darin in wesentlichem Umfang f\u00fcr den Standard nicht-wesentliche Patente enthalten seien. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf eine Analyse und Stellungnahme des Beratungsunternehmens J(Anlage B37, Anlage B38; deutsche \u00dcbersetzungen: Anlage B37a, Anlage B38a) sowie einer korrigierten Auswertung (Anlage B50; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B50a). Danach seien unter anderem die von der Kl\u00e4gerin in den Pool eingebrachten Patente zu XXX % nicht essentiell. Weitere Poolmitglieder mit ausschlie\u00dflich nicht essentiellen Schutzrechten seien K, R und \u00d6. Der Gesamtanteil nicht essentieller Patente in dem Pool liege bei 50 %.<\/li>\n<li>Einen weiteren Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den diskriminierenden Charakter des Angebots erblickt die Beklagte darin, dass der Standardlizenzvertrag H\u00f6chsts\u00e4tze (\u201eroyalty caps\u201c) vorsieht, \u00fcber die eine j\u00e4hrliche Deckelung der Lizenzgeb\u00fchren bewirkt wird. Dadurch w\u00fcrden \u2013 so die Beklagte \u2013 gro\u00dfvolumige Lizenznehmer mit hohen Absatzzahlen \u00fcberproportional beg\u00fcnstigt. Das gelte insbesondere f\u00fcr solche Lizenznehmer, die \u2013 anders als die Beklagte \u2013 nicht ausschlie\u00dflich die Mobilfunkpatente und -profile, sondern auch die Patente und Profile des Standards nutzen, die andere Anwendungen (Digital-TV oder Digitalkameras) betreffen.<\/li>\n<li>Auch laufe es FRAND-Grunds\u00e4tzen zuwider, dass das an dem Standardlizenzvertrag orientierte Angebot der Kl\u00e4gerin keine Anpassungsklausel f\u00fcr den Fall, dass bei der Lizenzierung ber\u00fccksichtigte Patente sp\u00e4ter rechtskr\u00e4ftig vernichtet werden, vorsieht.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Poollizenz h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin jedenfalls auf die Nachfrage der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags allein \u00fcber ihr Patentportfolio machen m\u00fcssen \u2013 sowie es auch das Gegenangebot der Beklagten vorsieht.<\/li>\n<li>Dieses erweise sich auch im \u00dcbrigen als FRAND-gem\u00e4\u00df, insbesondere auch insoweit wie es bei der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren nach Vertriebshandlungen in den USA, Europa und \u201eChina und anderen L\u00e4ndern\u201c differenziert.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit aber auch gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert. Zudem fehle es ihm gegen\u00fcber dem Stand der Technik an Neuheit und Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.05.2017 und vom 02.10.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden der Klagepatentanspruch 1 mittelbar und der Klagepatentanspruch 2 unmittelbar verletzt. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) der Beklagten greift nicht durch. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bewegungsvektorkodierung und -dekodierung.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents wird beim Kodieren von Bewegtbildern im Allgemeinen der Informationsbetrag durch Unterdr\u00fcckung der r\u00e4umlichen und zeitlichen Redundanzen komprimiert, die innerhalb von Bewegtbildern vorhanden sind. Als ein Verfahren zur Unterdr\u00fcckung der zeitlichen Redundanzen wird die Inter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung verwendet. Dabei werden zum Kodieren eines aktuellen Bildes die Bilder, die dem aktuellen Bild zeitlich vorhergehen oder nachfolgen, als Referenzbilder genutzt. Die Bewegung des aktuellen Bildes aus den Referenzbildern wird detektiert und die Differenz zwischen dem durch Bewegungskompensation erhaltenen Bild und dem aktuellen Bild berechnet. Dann werden aus dieser Differenz die r\u00e4umlichen Redundanzen eliminiert, um den Informationsbetrag der Bewegtbilder zu komprimieren ([Abs. 0002] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Weiter f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es beim herk\u00f6mmlichen Bewegtbildkodierverfahren nach dem MPEG-4-Standard drei Typen von Bildern gibt, n\u00e4mlich I-Bilder (intrakodierte Bilder), P-Bilder (pr\u00e4dizierte Bilder) und B-Bilder (bidirektional pr\u00e4dizierte Bilder). I-Bilder sind intrakodiert, es wird jedoch keine Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung genutzt. P-Bilder werden mittels Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild kodiert. B-Bilder werden mittels Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild (I-Bild oder B-Bild) und ein nachfolgendes (I-Bild oder P-Bild) kodiert.<\/li>\n<li>Dies erl\u00e4utert das Klagepatent anhand der nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendeten Fig. 15:<\/li>\n<li>Fig. 15 zeigt vorhersagbare Beziehungen zwischen entsprechenden Bildern im oben genannten Bewegtbildkodierverfahren. In Fig. 15 stellen vertikale Linien Bilder dar. An der unteren rechten Seite der jeweiligen Bilder sind Bildtypen (I, P und B) angegeben. Die Bilder an den Pfeilspitzen werden durch Inter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung mit Bezug auf die Bilder an den anderen Enden der Pfeile kodiert. Zum Beispiel wird das zweite B-Bild kodiert, indem das erste I-Bild und das vierte P-Bild als Referenzbilder verwendet werden ([Abs. 0003] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Nach dem MPEG-4-Standard wird zum Kodieren von Bewegungsvektoren eine Differenz zwischen einem Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks und einem aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die benachbarten Blocks erhaltenen pr\u00e4dizierten Vektor kodiert. Weil die Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks normalerweise eine \u00e4hnliche Gr\u00f6\u00dfe und Richtung der Bewegung auf der r\u00e4umlichen Koordinate zu den Bewegungsvektoren f\u00fcr den aktuellen Block aufweisen, kann der Kodierungsbetrag der Bewegungsvektoren durch Berechnen der Differenz aus dem pr\u00e4dizierten Vektor, der aus den Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks erhalten wird, reduziert werden.<\/li>\n<li>Die Kodierung von Bewegungsvektoren nach MPEG-4 erl\u00e4utert das Klagepatent unter Bezugnahme auf die Fig. 16A bis 16D, die nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendet werden:<\/li>\n<li>In diesen Abbildungen sind halbfett angegebene Blocks Makroblocks von 16&#215;16 Pixel, wobei in jedem Makroblock vier Blocks von 8&#215;8 Pixel vorhanden sind. In Fig. 16A bis 16D ist der Bewegungsvektor (MV) jedes Blocks auf der Basis der Differenz aus dem pr\u00e4dizierten Vektor, der aus den Bewegungsvektoren (MV1, MV2 und MV3) der drei benachbarten Blocks erhalten wird, kodiert. So wie dieser pr\u00e4dizierte Vektor werden Mittelwerte genutzt, die jeweils aus den horizontalen und vertikalen Komponenten dieser drei Bewegungsvektoren MV1, MV2 und MV3 berechnet sind. Jedoch hat ein benachbarter Block manchmal keinen Bewegungsvektor, wenn er zum Beispiel intrakodiert ist oder als ein B-Bild im direkten Modus kodiert ist. Wenn einer der benachbarten Blocks ein Block dieses Typs ist, wird der Bewegungsvektor f\u00fcr den Block als gleich Null betrachtet. Wenn zwei der benachbarten Blocks Blocks dieses Typs sind, wird der Bewegungsvektor des \u00fcbrig bleibenden einen Blocks als ein pr\u00e4dizierter Vektor genutzt. Wenn alle der benachbarten Blocks keinen Bewegungsvektor besitzen, dann wird der Bewegungsvektor des aktuellen Blocks in der Annahme kodiert, dass der pr\u00e4dizierte Vektor Null ist ([Abs. 0005] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Inzwischen wird im Verfahren H.26L, das zur Standardisierung entwickelt wurde, ein neues Kodierverfahren von B-Bildern vorgeschlagen. B-Bilder werden \u00fcblicherweise kodiert, indem ein vorher kodiertes vorhergehendes Bild und ein vorher kodiertes nachfolgendes Bild als Referenzbilder genutzt werden, wobei aber bei dem neuen Kodierverfahren B-Bilder kodiert werden, indem zwei vorher kodierte vorhergehende Bilder, zwei vorher kodierte nachfolgende Bilder oder ein vorher kodiertes vorhergehendes Bild und ein vorher kodiertes nachfolgendes Bild verwendet werden (Abs. [0005] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Auch wenn die benachbarten Blocks in einem B-Bild jeweils zwei Bewegungsvektoren in Richtung der vorhergehenden Referenzbilder oder zwei Bewegungsvektoren in Richtung der folgenden Referenzbilder aufweisen, gibt es, so das Klagepatent, bei dem herk\u00f6mmlichen Bewegungsvektorkodierverfahren keine bestimmte und vereinheitlichte Methode zur Bestimmung, welcher dieser zwei Vektoren als ein pr\u00e4dizierter Vektor verwendet werden soll, womit es kein effizientes Kodierverfahren des bestimmten Bewegungsvektors gibt (Abs. [0006] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik wird ein Bewegungskompensationsverfahren mit blockunterteilender Pr\u00e4diktion und Nutzung zweier zeitlich differenzieller Referenzbilder offenbart. Der Pr\u00e4diktionsbewegungsvektor basiert hierbei entweder auf einem Bewegungsvektor eines kurzzeitigen Vollbildes oder eines langzeitigen Vollbildes oder auf einer Kombination von zwei Bewegungsvektoren der Vollbilder ([Abs. 0007] der Anlage K2). Dar\u00fcber hinaus wird im Stand der Technik die selektive Verwendung von Bewegungsvektoren des benachbarten Blocks in den Berechnungen des pr\u00e4dizierten Vektors gelehrt ([Abs. 0008] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, ein Bewegungsvektorkodierverfahren und ein Bewegungsvektordekodierverfahren bereitzustellen, die das Verfahren zum Bestimmen eines pr\u00e4dizierten Vektors zum Kodieren eines Bewegungsvektors vereinheitlichen und die Vorausberechenbarkeit verbessern k\u00f6nnen ([Abs. 0009] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 2 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Bewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<br \/>\nwobei das Bewegungsvektordekodierverfahren umfasst:<br \/>\n2. Zuweisen,<br \/>\n2.1 wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<br \/>\n2.2 die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen,<br \/>\n2.3 einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<br \/>\n2.4 gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen; und<br \/>\n3. Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.<\/li>\n<li>Anspruch 2:<\/li>\n<li>1. Bewegungsvektordekodiervorrichtung zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen aktuellen Block, der zu dekodieren ist, und zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung des vorausberechneten Bewegungsvektors,<br \/>\nwobei die Bewegungsvektordekodiervorrichtung umfasst:<br \/>\n2. eine Zuweisungseinheit<br \/>\n2.1 zum Zuweisen einer Kennung zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis<br \/>\n2.2 gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen,<br \/>\n2.3 wenn wenigstens ein Block aus einer Mehrzahl von dekodierten Blocks in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks zwei Bewegungsvektoren aufweist,<br \/>\n2.4 die auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen;<br \/>\n3. eine Ableitungseinheit zum Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bed\u00fcrfen zun\u00e4chst die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWenn die in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebene Situation vorliegt, wird nach dem Klagepatent eine Kennung zugewiesen. Dass in anderen F\u00e4llen eine Kennung nicht zugewiesen werden darf, gibt der Patentanspruch dagegen nicht vor.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beschreibung der Situation, in der die Kennung zugewiesen wird (Merkmale 2.1, 2.2), der n\u00e4heren Beschreibung des Zuweisens selbst (Merkmale 2.3, 2.4) unter Verwendung der Begrifflichkeit \u201ewenn wenigstens\u201c sprachlich vorangestellt ist. Durch die Konjunktion \u201ewenn\u201c (\u201ewhen\u201c) wird vorgegeben, dass eine Kennung dann zugewiesen wird, wenn die Situation vorliegt. Der Begriff \u201ewenigstens\u201c (\u201eat least\u201c) bezieht sich auf den Begriff \u201eein Block\u201c. Er dr\u00fcckt aus, dass mindestens ein n\u00e4her beschriebener Block zwei Bewegungsvektoren aufweisen muss, diese Vorgabe aber auch auf mehrere solcher Blocks zutreffen kann.<br \/>\nEine Bedeutung, wonach nur bei Vorliegen der Merkmale 2.1 und 2.2 eine Kennung zugewiesen werden darf, l\u00e4sst sich der Formulierung dagegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Ein \u201eErfassen\u201c der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen Situation als einen gesonderten Verfahrensschritt gibt der Patentanspruch ebenfalls nicht vor. Wie sichergestellt wird, dass bei Vorliegen der beschriebenen Situation eine Kennung zugewiesen wird, l\u00e4sst das Klagepatent vielmehr offen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal 2.2 verweisen die in Merkmal 2.1 beschriebenen zwei Bewegungsvektoren auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigenreihenfolge.<\/li>\n<li>Was das Klagepatent unter dem \u201eVerweisen\u201c (\u201erefer to\u201c) von Bewegungsvektoren auf Referenzbilder versteht, definiert es nicht ausdr\u00fccklich. Allerdings l\u00e4sst sich die Bedeutung des Begriffs aus der Funktion von Bewegungsvektoren nach der Lehre des Klagepatents, insbesondere im Verh\u00e4ltnis zu den Referenzbildern, ableiten.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents wird eine Bewegung zwischen dem aktuellen Bild und dem Referenzbild kompensiert, indem die Pixelwerte entsprechend einem Bewegungsvektor verschoben werden. Der Bewegungsvektor gibt die Verschiebung der Pixel dabei sowohl in horizontaler (X-) als auch in vertikaler (Y-)-Richtung an (vgl. Abs\u00e4tze [0004], [0050], [0084] der Anlage K2). Das Referenzbild eines Bewegungsvektors ist das Bild, aus dem die Pixelwerte eines Blocks unter Verwendung des Bewegungsvektors verschoben werden, um ein pr\u00e4diktives Bild f\u00fcr einen aktuellen Block zu erzeugen. Der Bewegungsvektor ist somit der Verschiebevektor f\u00fcr die an diesem Referenzbild vorzunehmende Bewegungskompensation.<\/li>\n<li>Dagegen kommt dem Bewegungsvektor nach der Lehre des Klagepatents nicht die Funktion zu, in die Richtung des Referenzbildes zu zeigen und dadurch das in Bezug genommene Referenzbild zu kennzeichnen. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Komponente des Bewegungsvektors werden vielmehr f\u00fcr die Darstellung der Pixelverschiebung ben\u00f6tigt. Vor diesem Hintergrund kann das \u201eVerweisen\u201c im Sinne des Merkmals 2.2 nur so verstanden werden, dass die Bewegungsvektoren sich auf bestimmte Referenzbilder \u2013 n\u00e4mlich solche in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge \u2013 beziehen.<\/li>\n<li>Diese Auslegung steht sowohl in Einklang mit dem Wortlaut der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache als auch mit der vorgenommenen \u00dcbersetzung. Auf die Frage, ob das ma\u00dfgebliche englische Verb \u201erefer to\u201c statt, wie geschehen, mit \u201everweisen\u201c auch mit \u201esich beziehen auf\u201c h\u00e4tte \u00fcbersetzt werden k\u00f6nnen, kommt es daher nicht an.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Fig. 4 und 5 des Klagepatents. So gibt es in der Fig. 4 keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es sich bei den in Klammerzus\u00e4tzen genannten Referenzbildern nicht um die im Sinne der vorgenommenen Auslegung in Bezug genommenen Referenzbilder handeln sollte. Die Pfeile in der Fig. 5 stellen lediglich schematisch die Richtung der Referenzbilder dar. Abgesehen davon h\u00e4tte ein etwaiger Bedeutungsgehalt der Art, dass die Bewegungsvektoren selbst die Richtung der Referenzbilder anzeigen, keinen Niederschlag in dem zu beurteilenden Patentanspruch gefunden, so dass sie diesen nicht zu beschr\u00e4nken verm\u00f6gen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1999 \u2013 X ZR 23\/97, Extrusionskopf).<\/li>\n<li>Bewegungsvektoren verweisen im Sinne des Merkmals 2.2 auf Referenzbilder \u201ein der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge\u201c, wenn beide Bewegungsvektoren in Anzeigereihenfolge entweder vorw\u00e4rts- oder r\u00fcckw\u00e4rtsgerichtet sind (vgl. Fig. 4A, 4B, 4C). Dies ist der Fall, wenn die in Bezug genommenen Referenzbilder beide jeweils vorhergehende oder nachfolgende Bilder in Anzeigereihenfolge sind (vgl. Abs\u00e4tze [0006], [0042] der Anlage K2).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 2.3 bestimmt, dass eine \u201eKennung\u201c zu einem jeweiligen Bewegungsvektor der Mehrzahl von dekodierten Blocks auf einer Blockbasis zugewiesen wird.<\/li>\n<li>Die Funktion der Kennung ergibt sich aus dem Patentanspruch selbst. Sie dient dazu, im Verfahrensschritt des Ableitens eines vorausberechneten Bewegungsvektors (Merkmal 3) Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung von Bewegungsvektoren mit anderer Kennung unterscheiden zu k\u00f6nnen. Da sich der Patentanspruch mit dem Auftreten zweier Bewegungsvektoren befasst (vgl. Merkmal 2.1), geht es namentlich um die Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Bewegungsvektor. Diese Funktion der Kennung best\u00e4tigt Absatz [0104] der Anlage K2 (Absatz [0080] der Anlage K1), wonach die Kennungscodes anzeigen, ob es sich um die ersten oder zweiten Bewegungsvektoren handelt. Eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 muss demnach dazu geeignet sein, einen ersten und einen zweiten Bewegungsvektor voneinander zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Wie die Kennung im \u00dcbrigen ausgestaltet ist, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Der Wortlaut \u201eKennung\u201c (\u201eidentifier\u201c) gibt keine besondere Form vor. Es ist daher jede beliebige Ausgestaltung patentgem\u00e4\u00df, solange sie zur Erf\u00fcllung der genannten Funktion geeignet ist. Soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen Kennungscodes beispielhaft als Variablen (\u201e0 und 1, 1 und 2, MV1 und MV2 oder dergleichen\u201c, Absatz [0068] der Anlage K2) beschrieben werden, vermag dies den Patentanspruch, in dem eine solche Ausgestaltung keinen Niederschlag gefunden hat, nicht zu beschr\u00e4nken. \u00dcberdies ist zu beachten, dass der Wortlaut des Patentanspruchs mit dem Begriff \u201eKennung\u201c weiter ist als der in den Ausf\u00fchrungsbeispielen durchgehend verwendete Begriff \u201eKennungscode\u201c. Auch in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache wird nur im Patentanspruch der Begriff \u201eidentifier\u201c verwendet, w\u00e4hrend in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Begriff \u201eID\u201c gew\u00e4hlt wurde. Selbst wenn man den Begriff \u201eKennungscode\u201c (\u201eID\u201c) einschr\u00e4nkend dahingehend verstehen wollte, dass es sich um eine selbstst\u00e4ndige Information handeln muss, trifft dies daher auf den im Klagepatentanspruch verwendeten Wortlaut nicht zu.<\/li>\n<li>Eine Einschr\u00e4nkung auf gemeinsam mit dem Bewegungsvektor gespeicherte Kennungen l\u00e4sst sich auch nicht aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0104] der Anlage K2 (Absatz [0080] der Anlage K1) entnehmen. In Absatz [0104] werden zwei Verfahren zum Speichern und Verwalten von Bewegungsvektoren beschrieben, die die ersten und zweiten Bewegungsvektoren auf verschiedene Weise voneinander unterscheiden. Nach dem ersten Verfahren (Absatz 1) wird diese Unterscheidung dadurch sichergestellt, dass gemeinsam mit den Bewegungsvektoren deren Reihenfolge in Form von Kennungscodes gespeichert wird. Nach dem zweiten Verfahren (Absatz 2) werden die Speicherorte des ersten und des zweiten Bewegungsvektors vorherbestimmt, so dass diese durch Zugriff auf die Speicherstellen erfasst \u2013 und damit voneinander unterschieden \u2013 werden k\u00f6nnen. Es l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, dass nur das zuerst beschriebene Verfahren patentgem\u00e4\u00df ist. Auch bei der im zweiten Verfahren genannten Speicheradresse kann es sich um eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 handeln. Funktional macht es keinen Unterschied, ob man dem Bewegungsvektor eine Information hinzuf\u00fcgt oder diesen Bewegungsvektor an einer hierf\u00fcr vorgesehenen Adresse abspeichert. Eine Beschr\u00e4nkung von Kennungen auf selbstst\u00e4ndige Informationen, die mit den Bewegungsvektoren gespeichert werden, ist f\u00fcr das Erreichen der patentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile nicht erforderlich.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDurch das \u201eZuweisen\u201c (Merkmal 2) wird der Bewegungsvektor eines Blocks mit der so definierten Kennung verkn\u00fcpft. Die Verkn\u00fcpfung gew\u00e4hrleistet, dass Bewegungsvektor und Kennung so miteinander verbunden sind, dass die im Bitstrom erscheinenden ersten und zweiten Bewegungsvektoren voneinander unterschieden werden k\u00f6nnen. Auf welche Weise diese Verkn\u00fcpfung erfolgt, stellt das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns. So kann auch das Ablegen von Bewegungsvektoren an bestimmten Speicherorten, das den soeben erl\u00e4uterten Zugriff auf bestimmte Speicherstellen erm\u00f6glicht, ein Zuweisen im Sinne des Merkmals 2 sein. Ein \u201eZuweisen\u201c setzt zudem nicht voraus, dass ein Bewegungsvektor erstmalig mit der ihn als ersten oder zweiten Bewegungsvektor ausweisenden Information verkn\u00fcpft wird.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nNach Merkmal 2.4 hat das Zuweisen einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c zu erfolgen, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen.<\/li>\n<li>Das Zuweisen einer Kennung dient, wie bereits er\u00f6rtert, dazu, erste und zweite Bewegungsvektoren voneinander unterscheidbar zu machen. Nach Merkmal 2.4 kommt es hierf\u00fcr, also f\u00fcr die Einordnung als erste oder zweite Bewegungsvektoren, auf die Abfolge ihres Erscheinens im Bitstrom an. Das Zuweisen einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c setzt somit voraus, dass der im Bitstrom zuerst \u00fcbertragene Bewegungsvektor durch das Zuweisen einer Kennung von dem im Bitstrom danach \u00fcbertragenen Bewegungsvektor unterscheidbar ist. Dagegen fordert der Patentanspruch nicht, dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zun\u00e4chst in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird und ausgehend von diesem Ergebnis eine Kennung zugewiesen wird. Wie sichergestellt wird, dass dem im Bitstrom zuerst \u00fcbertragenen Bewegungsvektor eine ihn von dem im Bitstrom danach \u00fcbertragenen Bewegungsvektor unterscheidbare Kennung zugewiesen wird, l\u00e4sst der Patentanspruch vielmehr offen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nWie die \u201eBewegungsvektoren\u201c ausgestaltet sein m\u00fcssen, gem\u00e4\u00df deren Reihenfolge im Bitstrom Kennungen zugewiesen werden, gibt das Klagepatent ebenfalls nicht vor. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Funktion der Bewegungsvektoren im Rahmen des Merkmals 2.4 l\u00e4sst sich insbesondere ableiten, dass es sich um unkodierte Bewegungsvektoren handeln muss. Um auf die Abfolge ihres Erscheinens im Bitstrom abstellen zu k\u00f6nnen, kann es sich ebenso um kodierte Bewegungsvektoren handeln. Tats\u00e4chlich geht das Klagepatent selbst davon aus, dass die Bewegungsvektoren im Bitstrom in kodierter Form, n\u00e4mlich in Form von Bewegungsvektordifferenzen, erscheinen. Bei der Bewegungsvektordifferenz handelt es sich nach der Lehre des Klagepatents um die Differenz zwischen dem tats\u00e4chlichen und dem pr\u00e4dizierten Bewegungsvektor.<\/li>\n<li>Dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom kodierte Bewegungsvektoren erscheinen, ergibt sich beispielsweise aus Absatz [0054] der Anlage K2, wonach die Bitstrom-Erzeugungseinheit nach Empfang der kodierten Daten unter anderem die von der Bewegungsvektorkodiereinheit eingegebenen kodierten Bewegungsvektoren addiert, um einen Bitstrom zur Ausgabe zu entwickeln. Aber auch an diversen anderen Stellen der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird deutlich, dass im Bitstrom kodierte Daten enthalten sind (vgl. Abs\u00e4tze [0045], [0051], [0066], [0082], [0085] der Anlage K2). Die Kodierung der Bewegungsvektoren erfolgt nach der Lehre des Klagepatents durch Bildung der Bewegungsvektordifferenz. Dies wird beispielsweise aus Absatz [0048] der Anlage K2 deutlich, wonach die Kodierung des zu kodierenden Bewegungsvektors f\u00fcr den aktuellen Block auf der Basis der Differenz von dem aus den Bewegungsvektoren der drei benachbarten kodierten Blocks erhaltenen pr\u00e4dizierten Vektor erfolgt. In Absatz [0136] wird als Anwendungsfall der Erfindung das Kodieren der Differenz zwischen dem Bewegungsvektor und dem pr\u00e4dizierten Vektor und das Unterbringen der kodierten Differenz in einem ein Bewegtbild darstellenden Bitstrom genannt. Da Kodierung und Dekodierung regelm\u00e4\u00dfig invers zueinander verlaufen, erkennt der Fachmann, dass in dem in Merkmal 2.4 beschriebenen Bitstrom die Bewegungsvektordifferenzen erscheinen.<\/li>\n<li>Auch Merkmal 1 best\u00e4tigt, dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom Bewegungsvektordifferenzen erscheinen. Das Merkmal unterscheidet zwischen dem Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors f\u00fcr einen zu dekodierenden aktuellen Block und dem Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eben dieses vorausberechneten Bewegungsvektors. Der Verwendung eines solchen vorausberechneten (pr\u00e4dizierten) Bewegungsvektors bedarf es gerade deshalb, weil der zu dekodierende Bewegungsvektor im Bitstrom kodiert, n\u00e4mlich als Bewegungsvektordifferenz, vorliegt. Der Bewegungsvektor f\u00fcr den aktuellen Block wird durch Addition des pr\u00e4dizierten Vektors und des kodierten Bewegungsvektors (der Bewegungsvektordifferenz) berechnet (vgl. Absatz [0082] der Anlage K2).<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatents stellt auch keinen Widerspruch zu dem in der einleitenden Beschreibung er\u00f6rterten Stand der Technik dar. Dort wird, wie unter I. er\u00f6rtert, ausgef\u00fchrt, dass im MPEG-4-Standard zum Kodieren von Bewegungsvektoren eine Differenz zwischen einem Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks und einem aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die benachbarten Blocks erhaltenen pr\u00e4dizierten Vektor kodiert (Absatz [0004] der Anlage K2). Das Klagepatent macht sich diesen Stand der Technik zu eigen, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14). Das Klagepatent geht ersichtlich von der Kodierung des MPEG-4-Standards aus und m\u00f6chte bei bestimmten B-Bildern das Verfahren zum Bestimmen eines pr\u00e4dizierten Vektors verbessern. Den hier in Streit stehenden Aspekt der Kodierung und \u00dcbertragung\/Speicherung nur der Differenz l\u00e4sst das Klagepatent dagegen unver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Es f\u00fchrt nicht zu einer anderen Betrachtung, dass in Fig. 8 des Klagepatents, die die einem Bild in dem Bitstrom entsprechenden Bilddaten zeigt (Absatz [0066] der Anlage K2), die Bewegungsvektoren eines Blocks B als \u201eMV1\u201c, \u201eMV2\u201c (\u201eMV\u201c f\u00fcr \u201emotion vector\u201c) bezeichnet sind. Daraus l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass es sich um unkodierte oder \u201evollst\u00e4ndige\u201c Bewegungsvektoren handeln muss. Es wird mit dieser Auslegung auch nicht gleichen Begriffen im Patentanspruch eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen, ohne dass sich aus dem Patentanspruch in seiner Gesamtheit ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett). Der im Patentanspruch verwendete Begriff des Bewegungsvektors erfasst sowohl dessen unkodierte als auch dessen kodierte Form, ohne dass es sich um ein unterschiedliches Verst\u00e4ndnis des gleichen Begriffs handelt. Der Patentanspruch befasst sich gerade mit beiden Formen des Bewegungsvektors.<\/li>\n<li>Dass nach der Lehre des Klagepatents im Bitstrom Bewegungsvektordifferenzen \u00fcbertragen werden, gilt schlie\u00dflich unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um den zu dekodierenden aktuellen Block (vgl. Merkmal 1) oder um die Nachbarblocks (vgl. Merkmal 2.1) handelt. Die Bewegungsvektoren der bereits dekodierten Nachbarblocks sind nach der Lehre des Klagepatents dadurch dekodiert worden, dass die im Bitstrom erscheinende Bewegungsvektordifferenz zu einem jeweiligen vorausberechneten (pr\u00e4dizierten) Bewegungsvektor addiert wurde. Ein davon abweichendes Dekodierverfahren f\u00fcr die Nachbarblocks stellt das Klagepatent nicht zur Verf\u00fcgung. Ob es sich bei einem bestimmten Block um einen aktuellen Block oder um einen Nachbarblock handelt, h\u00e4ngt zudem nur davon ab, welche Dekodierung gerade betrachtet wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatentanspruchs 2 (Vorrichtungsanspruch) kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 ist so ausgestaltet, dass sie das Verfahren nach Anspruch 1 ausf\u00fchren kann. Hierf\u00fcr m\u00fcssen nach Anspruch 2 entsprechende Einheiten vorhanden sein, deren Ausgestaltung das Klagepatent aber dem Fachmann \u00fcberl\u00e4sst. Besondere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen stellt das Klagepatent in dieser Hinsicht nicht auf.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind objektiv geeignet, ein Verfahren gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 1 durchzuf\u00fchren. Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltene AVC-Decoder arbeitet unstreitig nach dem AVC\/H.264-Standard. Die Anwendung des Standards verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und insbesondere diejenigen der Merkmalsgruppe 2. Die objektive Eignung zur Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer AVC\/H.264-Standard ist objektiv geeignet, das Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 zu verwirklichen, n\u00e4mlich im Fall der Dekodierungsprozesse f\u00fcr den Bildreihenfolgez\u00e4hler Typ 2 (Abschnitt 8.2.1.3 des AVC\/H.264-Standards, Seite 119 der Anlage K5a). Nach der \u201eANMERKUNG 3\u201c des Abschnitts 8.2.1.3 ergibt der Bildreihenfolgez\u00e4hler Typ 2 eine Ausgabereihenfolge, die der Dekodierungsreihenfolge entspricht. Sind Ausgabe- und Dekodierungsreihenfolge identisch, k\u00f6nnen nur Referenzbilder verwendet werden, die vergangene Bilder in der Ausgabereihenfolge sind. Zuk\u00fcnftige Bilder k\u00f6nnen nicht dekodiert werden. In F\u00e4llen, in denen es zwei Bewegungsvektoren mvL0 und mvL1 gibt, sind demnach beide r\u00fcckw\u00e4rtsgerichtet und verweisen im Sinne obiger Auslegung auf Referenzbilder \u201ein der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge\u201c.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der \u201eANMERKUNG 3\u201c des Abschnitts 8.2.1.3 nicht um einen integralen Bestandteil des Standards handelt (vgl. Abschnitt 0.7 des AVC\/H.264-Standards, Seite xx der Anlage K5a). Dass die darin enthaltene, soeben dargestellte Information nicht zutreffend ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>Dem ersten und zweiten Bewegungsvektor sind im Standard Referenzbilder zugeordnet. Der Verweis auf die zugeordneten Referenzbilder (refidxL0 bzw. refidxL1) wird im Bitstrom \u00fcbertragen. Dass die Bewegungsvektoren durch ihre Richtung nicht selbst den Verweis auf die Referenzbilder darstellen, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs wird bei Anwendung des AVC\/H.264-Standards auch eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 zugewiesen, n\u00e4mlich in Form des Bezeichners X = 0,1.<\/li>\n<li>Der im Bitstrom \u00fcbertragenen Bewegungsvektordifferenz wird nach dem AVC\/H.264-Standard der Bezeichner X = 0,1 zugewiesen, so dass die Differenzen die Bezeichnungen mvd_l0 bzw. mvd_l1 erhalten. Diese Zuweisung ist geeignet, den ersten (mvd_l0) von dem zweiten (mvd_l1) Bewegungsvektor zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Die Zuweisung des Bezeichners ergibt sich aus Abschnitt 8.4.1.3.1 des AVC\/H.264-Standards, der die mediane Luma-Bewegungsvektor-Pr\u00e4diktion beschreibt. Danach sind Eingaben f\u00fcr den Ableitungsprozess neben weiteren die Bewegungsvektoren mvLXN (wobei N durch A, B oder C ersetzt wird; A, B und C identifizieren einen von drei benachbarten Bl\u00f6cken) der benachbarten Partitionen. Ist X gleich 0 oder 1 (X = 0,1) haben die benachbarten Partitionen zwei Bewegungsvektoren. Ausgabe dieses Prozesses ist die Bewegungsvektor-Pr\u00e4diktion mvpLX. Bei Vorliegen zweier Bewegungsvektoren wird damit der Bezeichner X = 0,1 zugewiesen.<\/li>\n<li>Der Bezeichner X = 0,1 wird nach dem AVC\/H.264-Standard bei Vorliegen von zwei Bewegungsvektoren immer vergeben und damit auch unter den weiteren Voraussetzungen der Merkmale 2.1 und 2.2. Nach obiger Auslegung f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, dass der Bezeichner X = 0,1 somit auch in anderen Situationen als der in den Merkmalen 2.1 und 2.2 beschriebenen zugewiesen wird. Dass das Vorliegen einer Situation gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2.1 und 2.2 nicht in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenfalls nicht von Belang.<\/li>\n<li>Ob und in welcher Form der Bezeichner bei der \u00dcbersetzung des in dem AVC\/H.264-Standard festgelegten Programmcodes in die Maschinensprache (Kompilierung) erhalten bleibt, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.3 unerheblich. Die Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass die Kompilierung zu einem Maschinencode f\u00fchrt, der den urspr\u00fcnglichen Programmcode repr\u00e4sentiert, so dass der semantische Inhalt des Programmcodes im Maschinencode \u2013 wenn auch in eine andere Sprache \u00fcbersetzt \u2013 weiterhin enthalten ist. Eine Kennung im Sinne des Merkmals 2.3 ist damit bei Implementierung des Standards bereits deshalb weiterhin vorhanden, weil der im Standard verwendete Bezeichner, wenn auch in kompilierter Form, im Maschinencode weiterhin existent ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Zuweisung der Kennung erfolgt auch im Sinne des Merkmals 2.4 \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge\u201c, in der die Bewegungsvektoren in einem Bitstrom erscheinen. Im Standard wird mvd_l0 im Bitstrom vor mvd_l1 \u00fcbermittelt bzw. \u2013 umgekehrt \u2013 der im Bitstrom zuerst \u00fcbertragene Bewegungsvektor tr\u00e4gt den Bezeichner 0 und der danach \u00fcbertragene Bewegungsvektor tr\u00e4gt den Bezeichner 1. Dass die Reihenfolge der Bewegungsvektoren im Bitstrom zun\u00e4chst in einem gesonderten Verfahrensschritt erfasst wird, ist nach obiger Auslegung nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Dass nach dem AVC\/H.264-Standard unstreitig nicht der Bewegungsvektor mvLX, sondern die Differenz mvd_lX zwischen dem tats\u00e4chlichen Bewegungsvektor mvLX und der Bewegungsvektorpr\u00e4diktion mvpLX im Bitstrom \u00fcbertragen wird, f\u00fchrt nach obigen Ausf\u00fchrungen nicht aus der Verletzung heraus. Auch bei der Bewegungsvektordifferenz mvd_lX handelt es sich um einen Bewegungsvektor im Sinne des Merkmals 2.4.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEs findet schlie\u00dflich ein \u201eZuweisen\u201c einer Kennung im Sinne des Merkmals 2 statt. Daf\u00fcr ist es nach obiger Auslegung unerheblich, dass die Bewegungsvektordifferenzen erstmalig bei Erzeugung des Bitstroms mit der Information verkn\u00fcpft werden, ob es sich um den ersten oder zweiten Bewegungsvektor handelt, somit im Rahmen der Kodierung. Auch im Rahmen der Dekodierung findet eine entsprechende Verkn\u00fcpfung statt, wenn der Bitstrom ausgelesen und die an entsprechender Stelle \u00fcbertragene Bewegungsvektordifferenz an einem hierf\u00fcr vorgesehenen Speicherort abgelegt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem darin enthaltenen AVC-Decoder in der Lage sind, die im Klagepatentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte auszuf\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch in Deutschland zur Benutzung in Deutschland vertrieben. Die Abnehmer der Beklagten sind mangels Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin auch nicht berechtigt, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs ist aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Offensichtlichkeit folgt zwar nicht bereits daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden k\u00f6nnen (vgl. dazu BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Allerdings dr\u00e4ngt sich die patentverletzende Nutzung durch die Abnehmer auf, weil der AVC-Decoder fest installierter Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist und, etwa beim Abspielen von Videos, zur Anwendung gelangt, ohne dass die Nutzer hiervon Kenntnis nehmen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen ferner von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 2 (Vorrichtungsanspruch) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen mit dem AVC-Decoder \u00fcber eine Bewegungsvektordekodiervorrichtung im Sinne des Merkmals 1, die eine Zuweisungseinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 2 und eine Ableitungseinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 3 umfasst. Im \u00dcbrigen kann auf die Ausf\u00fchrungen unter IV. Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen.<\/li>\n<li>Es ist nicht feststellbar, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (vgl. dazu unter Ziff. 1.) in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 148 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 149; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH, GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen.<\/li>\n<li>Nicht jedes standardessentielle Patent begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 150; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 220). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen SEP als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 221), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt \u00fcberhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 151; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 225). Der Beklagte ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Basis vorstehender Grunds\u00e4tze bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung zukommt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorgebracht, dass auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard keine wirtschaftlich sinnvoll umsetzbare (\u201erealistische\u201c) Alternative zu dem AVC\/H.264-Patentpool besteht. Auf dem hier ma\u00dfgeblichen nachfolgenden Markt seien nahezu s\u00e4mtliche marktf\u00e4higen mobilen Endger\u00e4te mit dem geltend gemachten AVC-Standard ausger\u00fcstet, so dass sich der Grad der Marktdurchdringung des Standards auf der Ebene des nachgelagerten Produktmarktes auf nahezu XXX % belaufe.<\/li>\n<li>Diesen Vortrag, dem die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten ist, hat die Beklagte zus\u00e4tzlich anhand stic\u00d6robenartiger Marktanalysen weiter substantiiert. Aus den vorgelegten Proben (Anlagenkonvolut B42) geht hervor, dass jedenfalls dem Gericht als gewichtige Marktteilnehmer bekannte Unternehmen (XXX), ihre Endger\u00e4te als AVC\/H.264-f\u00e4hig bewerben und vertreiben.<\/li>\n<li>Auch ist eine Austauschbarkeit des AVC-Standards mit anderen g\u00e4ngigen Standards zur Videocodierung (AVI, DivX, Flash Video, WMV) nicht gegeben. Da das verwendete Videoformat durch den Inhalte-Anbieter, nicht den Hersteller des Endger\u00e4ts, bestimmt wird, statten die Hersteller ihre Produkte mit der M\u00f6glichkeit zur Unterst\u00fctzung verschiedener Standards, eben auch des hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC\/H.264-Standards, aus.<\/li>\n<li>Das Ausgef\u00fchrte trifft auch auf die technische Funktion zu, die das Klagepatent bereitstellt. Die Kl\u00e4gerin selbst beruft sich im Rahmen ihrer Klageschrift darauf, dass das Klagepatent wesentlich f\u00fcr die Nutzung des AVC\/H.264-Standards ist \u2013 (vgl. unter Ziff. III.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Anforderungen an den Inhaber eines SEP, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, nicht nachgekommen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents (nachfolgend kurz: \u201eSEP\u201c), der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (\u201eFRAND\u201c = \u201efair, reasonable and non-discriminatory\u201c) zu gew\u00e4hren, in der Rechtssache E\/ XXX, Az.: C-170\/13, mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (GRUR 2015, 764) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die \u2013 sofern sie von diesem eingehalten werden \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder R\u00fcckruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55) (dazu unter lit. aa)). Nach dieser Ma\u00dfgabe ist auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zu beurteilen (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten\/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber \u2013 um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen \u2013 ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem m\u00fcssen insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder R\u00fcckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67).<\/li>\n<li>Die vom EuGH f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie dargestellte EuGH-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, wonach \u2013 was noch zu zeigen ist \u2013 bereits eine routinierte Lizenzpraxis existiert, stehe einer Anwendung der in dem zitierten EuGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tze entgegen, es habe vielmehr ein R\u00fcckgriff auf die sog. \u201eOrange-Book-Standard\u201c-Rechtsprechung, die dem Patentbenutzer das Erfordernis eines Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrags auferlegt (BGH, GRUR 2009, 694, Rn. 29), zu erfolgen, schlie\u00dft sich die Kammer dem nicht an.<\/li>\n<li>Der EuGH hat \u2013 wie den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils zu entnehmen ist \u2013 den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dadurch charakterisiert gesehen, dass \u201ezum einen\u201c das Klagepatent f\u00fcr einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 48) und \u201ezum anderen\u201c eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen (EuGH, ebd., Rn. 51). Gerade mit diesen Aspekten verkn\u00fcpft der EuGH den besonderen, f\u00fcr den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog:<\/li>\n<li>\u201eIn einer solchen Konstellation muss der Inhaber eines SEP, damit eine Klage auf Unterlassung oder R\u00fcckruf nicht als missbr\u00e4uchlich angesehen werden kann, Bedingungen erf\u00fcllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll.\u201c (EuGH, ebd., Rn. 55; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Die (weitergehende) Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu F\u00e4llen, in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis existiert, ist dem EuGH-Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Zwar hei\u00dft es in Randnummer 64 des EuGH-Urteils:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026]. Au\u00dferdem ist der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht sind, in einer besseren Lage, um zu pr\u00fcfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahrt, als der angebliche Verletzer.\u201c (Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>damit hat der EuGH jedoch nicht erkennbar ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollen. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort \u201eau\u00dferdem\u201c, die lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschluss eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung des Passus im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den zuvor (in den Randnummern 48 und 51) beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium pr\u00e4sentiert werden soll. Letztlich spricht gegen eine Abkehr von dem aufgestellten Pflichtenprogramm im Falle einer bestehenden Lizenzierungspraxis auch, dass auch in einem solchen Fall, die von dem Patentinhaber geweckte Erwartungshaltung, er sei zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit, bestehen bleibt (EuGH, ebd., Rn. 54). Diese wird durch die bereits \u201egelebte\u201c Lizenzpraxis sogar noch besonders gesch\u00fcrt. Gleicherma\u00dfen verbleibt es auch in diesen F\u00e4llen bei der M\u00f6glichkeit eines Informationsdefizits hinsichtlich der Benutzung der Lehre eines standardessentiellen Patents auf Seiten des vermeintlichen Verletzers \u2013 ein Umstand, der den EuGH gerade zur Statuierung der Pflicht zum Erstangebot auf Seiten des Patentinhabers bewogen hat (EuGH, ebd., Rn. 62). Aus dem blo\u00dfen Umstand, dass ein Standardlizenzvertrag ver\u00f6ffentlicht ist, ist nicht der zwingende Schluss ableitbar, dass der Patentbenutzer von der Benutzung des standardessentiellen Patents\/ standardessentieller Patente auch Kenntnis hat. Die Recherche nach einem entsprechenden Standardlizenzvertrag d\u00fcrfte eine solche Kenntnis regelm\u00e4\u00dfig vielmehr voraussetzen.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EUGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tzen hinausf\u00fchrt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen f\u00fchrt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dfen hingegen nicht aus, einer etwaigen bestehende Lizenzierungspraxis des Patentinhabers im Rahmen der Pr\u00fcfung des von ihm zu erbringenden Pflichtenprogramms eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen \u2013 wozu nachfolgend unter lit. d) ausf\u00fchrlich und mit konkretem Bezug zu dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ausgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMit der E-Mail vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige vor.<\/li>\n<li>Da bei der Verletzungsanzeige \u201edas fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll\u201c (EuGH, ebd., Rn. 61), ist zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 172 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen \u2013 der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden \u2013 ggf. mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe \u2013 den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 328; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 Rn. 57). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgl\u00e4ubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (K\u00fchnen, a.a.O.). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose F\u00f6rmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat und sein Berufen darauf, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 33). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe erweist sich das Schreiben der M vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) als hinreichender Verletzungshinweis.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist zun\u00e4chst, dass das in Rede stehende Schreiben zwischen der M und Herrn F, genannt \u201eG\u201c, ausgetauscht worden ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSofern \u2013 auf Seiten des Patentbenutzers \u2013 sichergestellt ist, dass eine der Muttergesellschaft \u00fcbersandte Verletzungsanzeige konzernintern an die jeweils betroffenen Tochtergesellschaften weitergeleitet wird, bedarf es keiner formalen Benachrichtigung an s\u00e4mtliche Tochtergesellschaften (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 175; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 329). Bereits die Konzernzugeh\u00f6rigkeit begr\u00fcndet in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte die berechtigte Annahme, dass die betroffenen Tochtergesellschaften informiert werden (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen rechtfertigt vorliegend aber auch die Vorkorrespondenz der Parteien das Vertrauen darauf, dass Lizenzierungsfragen betreffende Informationen innerhalb des Konzerns der Beklagten weitergeleitet werden. So liefen auch bereits die vorgelagerten Lizenzgespr\u00e4che \u00fcber den MPEG-2 Standard regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber \u201eG\u201c, der Mitarbeiter der Tochtergesellschaft E XXX ist, jedoch f\u00fcr den E Konzern in Erscheinung trat und den Eindruck vermittelte, als liefen die den Konzern betreffenden Lizenzierungsfragen bei ihm zusammen. So hei\u00dft es in einer E-Mail von \u201eG\u201c vom 10.11.2009 (Anlage B10; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B10a):<\/li>\n<li>und in einer weiteren E-Mail vom 09.12.2009 (Anlage B16; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B16a):<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung mit dieser bisherigen Verhandlungspraxis war dann auch das hier in Rede stehende Schreiben der M vom 06.09.2011 an \u201eG\u201c adressiert. Darin hei\u00dft es:<\/li>\n<li>In der daraufhin ergehenden Antwortmail vom 15.09.2011 (Anlage B21\/ Anlage B21a) wird dieser Passus von \u201eG\u201c nicht angegriffen, sondern vielmehr ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch kann das von der M verfasste Schreiben als Verletzungshinweis der Kl\u00e4gerin gewertet werden.<\/li>\n<li>Es ist davon auszugehen, dass die M Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem AVC\/H.264-Patentpool vornehmen kann.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) kommt nach dem Eingangspassus,<\/li>\n<li>\u201eDieser Vertrag wurde am XXX 20XXX zwischen M und XXX (nachstehende \u201eLizenznehmer\u201c genannt) geschlossen.\u201c,<\/li>\n<li>zwischen der M und dem jeweils Lizenzwilligen zustande. Zu diesem Zweck werden der M von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/ oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6gliche, weltweite nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patent gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrags zu gew\u00e4hren.\u201c (Standardlizenzvertrag, Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a, S. 2, letzter Abs.).<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a; Hervorhebung diesseits) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:\u201c<\/li>\n<li>Dieser Vertragsinhalt regelt zwar das Vertragsverh\u00e4ltnis der M und den jeweiligen Poolpatentinhabern nicht unmittelbar \u2013 Regelungsgegenstand ist vielmehr das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der M und dem jeweiligen Lizenznehmer \u2013 , er gibt jedoch einen Hinweis auf die Handlungsm\u00f6glichkeiten der M im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass M eine Vielzahl von Standardlizenzvertr\u00e4gen auch tats\u00e4chlich abgeschlossen hat, mithin das in dem Standardlizenzvertrag dargestellte Modell auch gelebt wird. Dies zeigen unter anderem die mit den Anlage K26 und K27 vorgelegten (ausgef\u00fcllten) Standardlizenzvertrag, beispielhaft seien hier die Vertr\u00e4ge mit (&#8230;) genannt.<\/li>\n<li>Auch die Muttergesellschaft der Beklagten selbst stand zu Verhandlungszwecken mit der M \u00fcber mehrere Jahre \u2013 anhand der vorgelegten Unterlagen k\u00f6nnen die Verhandlungen bis in das Jahr 2009 zur\u00fcckverfolgt werden \u2013 in Kontakt. So tr\u00e4gt die Beklagte selbst vor, \u201eE habe den Kontakt zu Vertretern des M Patentpools gesucht\u201c. Insoweit liegt auch eine dies best\u00e4tigende E-Mail des Herrn L(E) vom 13.02.2009 (Anlage B4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B4a) vor. Auch wenn diese Kontaktaufnahme zun\u00e4chst eine Lizenzierung im Hinblick auf den MPEG-2 Standard zum Gegenstand hatte, spricht daraus die Annahme der Beklagten, dass M zu einer Lizenzvergabe im Zusammenhang mit dem MPEG-Standard rechtlich in der Lage ist. In der Antwortmail der M vom 16.02.2009 (Anlage B5; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B5a) gab M auch zu erkennen, dass die M\u00f6glichkeit zur Lizenzvergabe auch den MPEG-4 Standard erfasst (Hervorhebung diesseits):<\/li>\n<li>Auch in der Folgezeit hat die Muttergesellschaft der Beklagten (bzw. E) etwaige Verhandlungen mit M gef\u00fchrt. Insoweit sei insbesondere auf den E-Mailverkehr des Jahres 2009 verwiesen, der in den Anlagen B4 \u2013 B8, dem Anlagenkonvolut B9 und den Anlagen B10 \u2013 B16 (die deutschen \u00dcbersetzungen der Anlagen sind jeweils mit dem Buchstaben \u201ea\u201c gekennzeichnet) zum Ausdruck kommt.<\/li>\n<li>Die angef\u00fchrten Tatsachen, wonach I im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Standard vielfach in Erscheinung getreten ist, ber\u00fccksichtigend w\u00fcrde es sich zudem auch als treuwidrig erweisen, wenn etwaige Patentinhaber sich im Verh\u00e4ltnis zu Lizenznehmern auf die fehlende Handlungsm\u00f6glichkeit der M berufen w\u00fcrden. In \u00dcbereinstimmung mit der Lizenzierungspraxis beruft sich die Kl\u00e4gerin als Poolpatentinhaberin in dem hiesigen Verfahren auch gerade auf die Handlungsbefugnis der M.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen ist auch davon auszugehen, dass der Beklagten der Einsatz eines Lizenzverwalters in der Branche sowie die Rolle von M als ein solcher grunds\u00e4tzlich bekannt gewesen sind, was deren Bestreiten der Handlungsm\u00f6glichkeit der M mit Nichtwissen jedenfalls fragw\u00fcrdig erscheinen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Insbesondere l\u00e4sst sich der E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien entnehmen, dass der Konzern der Beklagten eine Zusammenarbeit mit M im Hinblick auf einen \u201eLTE Patentpool\u201c andachte:<\/li>\n<li>Die Zusammenarbeit zwischen M und dem Konzern der Beklagten wird schlie\u00dflich auch von \u201eG\u201c in einer E-Mail vom 19.11.2009 (Anlage B14; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B14a) als \u201elangj\u00e4hrig\u201c beschrieben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Schreiben der M vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) lediglich pauschale Angaben zum Verletzungsprodukt \u2013 dort bezeichnet mit \u201emobile Handapparat- und Tablet-Produkte\u201c \u2013 und zu den\/ dem verletzten Schutzrecht(en) \u2013 in Form des Hinweises auf \u201edas AVC-Patentportfolio\u201c mit \u201emehr als 1000 essentiellen AVC-Patenten von 25 Patentinhabern\u201c \u2013 enth\u00e4lt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente aus dem umfangreichen Pool werden darin ebenso wenig genannt wie die konkrete Bezeichnung vermeintlicher Verletzungsprodukte.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der M sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend.<\/li>\n<li>Insoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Muttergesellschaft (bzw. zun\u00e4chst E ) MPEG2-Standard in Kontakt standen. In diesem Rahmen teilte die M bereits mit, dass hinsichtlich der Komprimierung von Videos nicht nur der (von der E USA angefragte) MPEG-2 Standard, sondern auch der Standard AVC\/H.264 (MPEG-4 Teil zehn) bekannt sei, weshalb auch dieser Standard angesichts der von E vertriebenen Produkte relevant sei (E-Mail vom 16.02.2009, Anlage B5\/B5a). In diesem Zusammenhang erhielt der Konzern der Beklagten auch die AVC\/H.264 Standardlizenz zur Kenntnis (vgl. Antwort-E-Mail des Herrn L vom 26.02.2009, Anlage B6\/B6a), dem auch eine Patentliste beigef\u00fcgt war. Mit E-Mail vom 18.03.2009 (Anlage B7\/B7a) meldete sich der mit den Lizenzverhandlungen auf Seiten des Konzerns der Beklagten betraute \u201eG\u201c und bezog sich bei seiner Antwort zumindest auch auf den MPEG-4 Standard,<\/li>\n<li>obgleich insoweit (noch) kein konkreter Wille zur Verhandlung auch dieses Standards (neben dem MPEG-2 Standard) erkennbar wird. Auch in der Folgezeit klang eine Lizenzierung des MPEG4-Standards in der Kommunikation mit der Muttergesellschaft an:<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieser Korrespondenz war davon auszugehen, dass die Beklagte au\u00dfer der in dem Schreiben vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) enthaltenen Informationen keiner weiteren Angaben mehr bedurfte, um eine Entscheidung im Hinblick auf ihre grunds\u00e4tzliche Lizenzwilligkeit zu treffen.<\/li>\n<li>Die M machte mit dem in Bezug genommenen Schreiben deutlich, dass sie \u2013 in Abgrenzung zu den Verhandlungen zu dem MPEG-2 Standard \u2013 nunmehr auch gezielt Gespr\u00e4che zur Lizenzvergabe an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC\/H.264 Standard anstrebte. Dabei hatte sie der Muttergesellschaft bereits im Jahre 2009 Unterlagen in Form des Standardlizenzvertrages zukommen lassen. Im Rahmen dieser Kommunikation hat die Muttergesellschaft trotz Interessenbekundungen auch im Hinblick auf eine Lizenz an dem AVC\/H.264-Standard keine weitergehenden Informationen zu diesem angefordert, und damit zu erkennen gegeben, dass ihr eine Beurteilung ihrer Lizenzwilligkeit auf der Grundlage des bereits bestehenden Wissens m\u00f6glich ist. Auch im Nachgang zu dem Aufforderungsschreiben vom 06.09.2011 hat die Muttergesellschaft einen weitergehenden Informationsbedarf nicht erkennen lassen, sondern stattdessen um einen Gespr\u00e4chstermin zur Er\u00f6rterung gebeten (E-Mail \u201eG\u201c vom 15.09.2011, Anlage B21\/B21a). Eine Anfrage der Claim Chart durch die Beklagte l\u00e4sst sich erst in das Jahr 2016 datieren (vgl. Protokoll zur Verhandlungssitzung mit M_20160720, Ziff. II. 1. (9), Anlage B26; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B26a). Des Weiteren gab die Muttergesellschaft auch zu erkennen, dass ihr die M als Lizenzverwalterin grunds\u00e4tzlich bereits im Jahr 2009 bekannt war (vgl. E-Mail J vom 01.07.2009, Anlagenkonvolut B9\/B9a), was eine Kenntnis auch des Internetauftritts der M, der eine \u00dcbersicht der Poolpatentinhaber nebst zugeh\u00f6rigen Poolpatenten (Anlage K10 \u2013 Exhibit C) sowie eine Konkordanzliste\/ Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte (Anlage K10 \u2013 Exhibit E) bereith\u00e4lt.<\/li>\n<li>Das dargestellte Kommunikationsverhalten der Muttergesellschaft spricht zugleich f\u00fcr das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass in der Smartphone- und Tablet-Branche offenkundig ist, dass der AVC\/H.264-Standard bei der Nutzung der angegriffenen Ger\u00e4te verwendet wird, und steht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten, dem E Konzern sei der AVC\/H.264-Standard noch im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens von M unbekannt gewesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Mutterkonzern der Beklagten hat im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz auch \u2013 wie vom EuGH verlangt \u2013 seine Lizenzbereitschaft zu erkennen gegeben.<\/li>\n<li>An die auf den Verletzungshinweis erforderliche Bitte zur Lizenzierung sind inhaltlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn.183 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 333). Von der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung darf in der Folge nicht abgewichen werden, so dass es auch dann noch Bestand hat, wenn der Patentinhaber sein FRAND-Angebot abzugeben hat (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 195). Inhaltliche Ausf\u00fchrungen, derer es nicht bedarf, k\u00f6nnen sich dann als sch\u00e4dlich erweisen, wenn der Patentinhaber auf ihrer Grundlage annehmen muss, dass eine Bereitschaft zur Lizenznahme nur unter ganz bestimmten, nicht verhandelbaren Bedingungen besteht, die nicht FRAND sind und auf die sich der Schutzrechtsinhaber deshalb nicht einlassen muss (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 197 a. E.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 333). Jedoch sind an die Feststellung eines solchen Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen. Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkr\u00e4ftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen m\u00f6chte (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 9, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab war die grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft des Konzerns der Beklagten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar. Nachdem der Verhandlungsf\u00fchrer der Muttergesellschaft die E-Mail vom 06.09.2011 erhalten hatte, bat dieser mit E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage B21\/ Anlage B21a) um ein Telefonat \u201edamit die weiteren Einzelheiten dieser Angelegenheit besprochen werden k\u00f6nnen\u201c. Die Antwort l\u00e4sst \u2013 bei isolierter Betrachtung \u2013 zwar grunds\u00e4tzlich auch Raum daf\u00fcr, dass ein Interesse an einer rechtsverbindlichen Einigung am Ende des Gespr\u00e4ches (doch) nicht besteht, was dann aus Sicht der Kl\u00e4gerin die Zusendung von Vertragsunterlagen auch nicht lohnen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Jedoch war die Antwortmail vom 15.09.2011 bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs des zwischen der Muttergesellschaft und der M im Jahre 2009 bereits stattgefundenen Austauschs so nicht zu verstehen (zur grunds\u00e4tzlichen Ber\u00fccksichtigung des Gesamtkontextes auch: OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 198).<\/li>\n<li>Ein Verweis der M auf die AVC\/H.264 Lizenzierung gegen\u00fcber dem Mutterkonzern befindet sich bereits in der Email des Herrn XXX vom 16.02.2009 (Anlage B5\/B5a). Auf diesen Verweis reagierte der Mutterkonzern auch mit E-Mail vom 18.03.2009 (Anlage B7\/B7a) durch namentliche Benennung des Standards \u2013 in allgemeiner Form als I4 (darunter fallen weitere, hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Standards wie MPEG-4 Visual (Teil zwei)) \u2013 und brachte dies in einen Zusammenhang mit dem Bestreben des Konzerns, eine Lizenzierung nur von Tochterunternehmen (insbesondere E ) zu vereinbaren. In der Folgezeit festigte sich diese Forderung vor allem im Hinblick auf eine Lizenzerteilung an dem MPEG-2 Standard aber auch im Zusammenhang mit dem \u201eI4-Standard\u201c (vgl. Email J vom 01.07.2009, Anlage B8\/B8a). Die M setzte die Gespr\u00e4che mit der Muttergesellschaft in Kenntnis dieser Forderung zun\u00e4chst mit haupts\u00e4chlichem Bezug zur Lizenzierung des MPEG-2-Standards, immer aber auch unter Verweis auf den AVC\/H.264-Standard (vgl. bspw. E-Mail Herr K vom 12.09.2009, Anlage B11\/B11a), fort. Daraus wird deutlich, dass die M und die Konzerngesellschaft bereits im Vorfeld der als Verletzungsanzeige verstandenen E-Mail vom 06.09.2011 in Verhandlungen waren. Das Schreiben vom 06.09.2011 erweist sich vor diesem Hintergrund als Konkretisierung der zuvor mit Augenmerk auf den MPEG-2-Standard durchgef\u00fchrten Vertragsverhandlungen auf den AVC\/H.264-Standard. Als \u201eG\u201c dann die weitere Besprechung der Angelegenheit anregte, war dies deshalb dahingehend zu verstehen, dass die bereits begonnenen Verhandlungen fortgef\u00fchrt werden sollten.<\/li>\n<li>Dass auch die M das Verhalten des Mutterkonzerns, insbesondere deren Bestreben zum Abschluss nur einzelner, unternehmensbezogener Lizenzen bzw. f\u00fcr Sonderkonditionen hinsichtlich des chinesischen Marktes bis dahin nicht so verstand, dass dieser schlechthin lizenzunwillig ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die M mit der E-Mail vom 06.09.2011 auch ein konkretes Vertragsangebot f\u00fcr die Lizenzierung des AVC\/H.264-Standards in Richtung der Muttergesellschaft versandte \u2013 wozu unter lit. d), aa) noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 und sich daran Lizenzierungsgespr\u00e4che bis in das Jahr 2013 anschlossen (vgl. bspw. E-Mail des \u201eG\u201c vom 21.02.2012, Anlage B23\/ Anlage B23a; E-Mail des Hr. YYY vom 07.11.2013, Anlage K16, deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K16a).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDurch die Zusendung des Standardlizenzvertrags im Februar 2012 an die Muttergesellschaft liegt ein der Kl\u00e4gerin zurechenbares FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot vor, welches sowohl den vom EuGH aufgestellten (eher) \u201e formellen\u201c Anforderungen entspricht (dazu unter lit. aa)), und sich auch im Hinblick auf den Inhalt als fair, angemessen und nicht diskriminierend erweist (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Zusendung des Standardlizenzvertrags wird den (eher) \u201eformellen\u201c Anforderungen, die der EUGH an das Angebot des Patentinhabers stellt, gerecht.<\/li>\n<li>Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss dar\u00fcber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 203 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 325). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Diese Kriterien sind mit der Zusendung des Standardlizenzvertrag-Dokuments erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Zusendung des Standardlizenzvertrags ist ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert nach eine hinreichend konkrete Angebotshandlung, die insbesondere auch die Berechnungsparameter erkennen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Aus der Zusendung des schriftlichen Standardlizenzvertrags wird f\u00fcr die Muttergesellschaft deutlich, dass und zu welchen Bedingungen sie eine Lizenz an den in den AVC\/H.264-Poll eingelagerten Schutzrechten erhalten kann.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten geltend macht, die Vertragsunterlagen seien lediglich zu Informationszwecken \u00fcbersandt worden, und nicht erkennbar als eine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserkl\u00e4rung aufzufassen gewesen, trifft dies in der Allgemeinheit nicht zu. Bei dem zugesandten Vertragsdokument handelte es sich erkennbar um einen Vertrag, der nicht gezielt auf die Muttergesellschaft zugeschnitten, sondern \u2013 im Sinne eines Standardvertrags \u2013 f\u00fcr eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll. Erkennbar wird dies beispielsweise daran, dass das Datum des Vertragsschlusses sowie der Name des Lizenznehmers in das Vertragsdokument einzusetzen sind, dies im \u00dcbrigen aber eine in sich geschlossene Struktur aufweist. Daran, dass die M dieses Dokument unterschreiben w\u00fcrde, musste die Muttergesellschaft mithin keine begr\u00fcndeten Zweifel haben. Des Weiteren hei\u00dft es in der E-Mail des Herrn YYY (M) vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) zur Erkl\u00e4rung (Hervorhebung diesseits):<\/li>\n<li>Aus dem allein auf die digitale Vertragsversion beschr\u00e4nkten Hinweis, dass die so zugegangen Unterlagen nicht als ma\u00dfgebliches Vertragsdokument fungieren k\u00f6nnen, folgt im Umkehrschluss, dass die postalisch zugesandten Schriftst\u00fccke diese Funktion sehr wohl erf\u00fcllen konnten. In der Zusendung derselben trat deshalb die Absicht der M zum Vertragsschluss offen zu tage.<\/li>\n<li>An dem Angebotscharakter der Zusendung des Standardlizenzvertrags fehlt es auch nicht deshalb, weil die M bereits zuvor Vertragsunterlagen f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard an die Muttergesellschaft versandte. Denn anders als bei den vorherigen Handlungen war der Zusendung der Vertragsdokumente im Februar 2012 die E-Mail vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) vorausgegangen, anhand derer die Muttergesellschaft \u2013 wie dargelegt (vgl. unter lit. b)) \u2013 erkennen konnte, dass der M nunmehr auch an der Einleitung konkreter Vertragsverhandlungen \u00fcber den MPEG-4 Standard gelegen war.<\/li>\n<li>Der Standardvertrag l\u00e4sst schlie\u00dflich auch die f\u00fcr die Lizenzberechnung erforderlichen Parameter erkennen, wobei sich insbesondere aus Ziff. 3.1.1 die Berechnungsfaktoren f\u00fcr die St\u00fccklizenz ergeben.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs ist auch unsch\u00e4dlich, dass der Standardlizenzvertrag nicht an die Beklagte, sondern an die in dem Konzern der Beklagten mit den Lizenzverhandlungen betraute Person (\u201eG\u201c) gerichtet worden ist. Da der Abschluss einer Konzernlizenz in Rede stand und die Verhandlungen auch vor dem 06.09.2011 bereits mit \u201eG\u201c gef\u00fchrt wurden, ist dieser der richtige Adressat (vgl. dazu allgemein auch: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 320).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nIm Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt, obwohl sich weder das Vertragsdokument noch im Zusammenhang mit diesem \u00fcbersandte Unterlagen ausdr\u00fccklich dazu verhalten.<\/li>\n<li>Als Angaben zur \u201eArt und Weise der Berechnung\u201c verlangt der EuGH nicht nur Informationen zur H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr und zu ihrer Berechnung. Vielmehr muss der SEP-Inhaber dem Verletzer konkret und f\u00fcr diesen nachvollziehbar erl\u00e4utern, warum die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 309). Die Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung erfordert keine streng mathematische Herleitung. Sofern dies im konkreten Fall m\u00f6glich ist, ist es ausreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Der Patentinhaber hat dann jedoch (je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles mehr oder weniger substantiiert) insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 310; K\u00fchnen, ebd., Rn. 326). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 311). Der SEP-Inhaber muss jedoch grunds\u00e4tzlich zu allen wesentlichen Lizenzvertr\u00e4gen vortragen \u2013 andernfalls besteht die Gefahr, dass selektiv nur solche Vertr\u00e4ge vorgelegt werden, die die geforderte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he st\u00fctzen (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 313).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist die Art und Weise der Berechnung im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Angebotshandlung hinreichend dargelegt worden.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag, der der Muttergesellschaft im Februar 2012 zuging, enth\u00e4lt selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen zur Art und Weise der Berechnung in dem dargelegten Sinn. Insoweit kann jedoch auf das Wissen des Mutterkonzerns darum, dass es sich bei dem Vertragsdokument um einen Standardlizenzvertrag handelt, welcher bereits durch eine Vielzahl von Lizenznehmern abgeschossen worden ist, abgestellt werden.<\/li>\n<li>Von einem solchen Wissen auf Seiten der Muttergesellschaft kann einerseits aufgrund der Ausgestaltung des Vertragsdokuments selbst ausgegangen werden (vgl. dazu unter (Ziff. (1)), andererseits stand der Konzern der Beklagten aber auch bereits seit l\u00e4ngerer Zeit mit der M in Kontakt (vgl. dazu unter lit. b), aa), Ziff. (2)), und war\/ ist eine Liste der Lizenznehmer (Anlage K10 \u2013 Exhibit F) \u00fcber die Internetseite der M abrufbar. Dass der Konzern der Beklagten nicht ohne Kenntnis etwaiger Lizenznehmer war, wird weiter auch aus der vorgelegten E-Mail Korrespondenz deutlich. In deren Verlauf verwies die Muttergesellschaft, um ihrem Verlangen nach einer nur einzelne Tochterunternehmen betreffenden Lizenz Nachdruck zu verleihen, die M mehrfach darauf, dass es Lizenznehmer (..)<br \/>\nDie Vorlage der einzelnen abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst ist hingegen im Rahmen des Vertragsangebots nicht zu verlangen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies branchen\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich spricht auch der Umstand, dass die Muttergesellschaft weitere Informationen im Zusammenhang mit der Vorlage des Standardlizenzvertrags nicht verlangt hat und sich dennoch in Vertragsverhandlungen begab, daf\u00fcr, dass weitergehende Informationen nicht branchen\u00fcblich sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas hier zur Pr\u00fcfung stehende Angebot entspricht auch inhaltlich FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/ L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/ Meessen\/ Riesenkampff\/ Kerstin\/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 246). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 425). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 208 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 209). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt \u2013 wie hier \u2013 erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212) bzw. das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 247, Rn. 308). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 311). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nOrientiert an dem unter Ziffer (1) dargelegten Ma\u00dfstab greifen die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit gerichteten Einw\u00e4nde der Beklagten nicht durch.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie r\u00e4umliche Erstreckung des Lizenzvertrags auch auf den chinesischen Markt stellt sich weder unter dem Aspekt der selektiven Durchsetzung der Patentrechte als eine kartellrechtswidrige Diskriminierung dar (dazu unter lit. (aa)), noch ist die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren unangemessen, weil sie nicht zwischen einzelnen regionalen M\u00e4rkten, insbesondere im Hinblick auf eine Lizenz f\u00fcr Benutzungshandlungen auf dem chinesischen Markt, differenziert (dazu unter lit. (bb)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nZwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass mit bestimmten Smartphone-Anbietern keine Standardlizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen worden sind, obwohl diese mit dem AVC\/H.264-Standard ausgestattete Mobilfunktelefone anbieten, eine gegen das Kartellrecht versto\u00dfende Ungleichbehandlung ergibt sich daraus gleichwohl nicht.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagten l\u00e4uft das Angebot der Kl\u00e4gerin, welches eine Lizenzierung auch des chinesischen Markts vorsieht, FRAND-Bedingungen zuwider, weil die M bisher noch mit keinem chinesischen Hersteller von Mobilfunkger\u00e4ten, der auf dem chinesischen Markt t\u00e4tig ist, Lizenzen f\u00fcr eben diesen Markt vergeben habe.<\/li>\n<li>Insoweit ist zun\u00e4chst zu beachten, dass die Beklagte sich, insbesondere auch nach Vorlage der Standardlizenzvertr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin, nicht erheblich gegen deren Vortrag gewandt hat, dass bereits ein erheblicher Teil der auf dem chinesischen Markt t\u00e4tigen Anbieter \u2013. Sofern die Beklagte als Unternehmen, denen es an einer Lizenz f\u00fcr den chinesischen Markt fehlt, die (&#8230;) ergibt sich aus dem von ihr selbst in Bezug genommenen E-Mail Verkehr (Anlage B7\/B7a), dass es sich dabei um Sachverhalte zum MPEG-2-Standard handelt.Soweit danach noch die Unternehmen \u201eL\u201c, \u201eV\u201c, \u201eX\u201c, \u201eP\u201c und \u201eO\u201c verbleiben, die unstreitig keinen Lizenzvertrag abgeschlossen haben, ergibt sich daraus zwar unter dem Aspekt der selektiven Rechtsverfolgung zun\u00e4chst ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Ungleichbehandlung, die die Kl\u00e4gerin jedoch sachlich rechtfertigt.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einr\u00e4umt, die er anderen verweigert, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 170 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). In ihrer faktischen Auswirkung bedeutet eine solche Strategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltlich, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Zusammenhang mit dem hier in Streit stehenden Gesichtspunkt vorgebracht, dass sie versuche, auch die noch nicht lizenzierten Unternehmen zu einer Lizenznahme zu bewegen. Dieser Vortrag wird dadurch best\u00e4tigt, dass sie gegen die O ein Klageverfahren eingeleitet hat (vgl. das bei dem hiesigen Gericht anh\u00e4ngige Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 16\/17). Diese Erkl\u00e4rung schlie\u00dft die Annahme einer Diskriminierung aus.<\/li>\n<li>Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin bisher neben dem O-Konzern keine weiteren der n\u00e4her benannten nichtlizenzierten Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen hat. Der Kl\u00e4gerin ist eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen. Hinzukommt, dass die Kl\u00e4gerin ihre Auswahlentscheidung, f\u00fcr die ihr ohnehin ein Ermessen einzur\u00e4umen ist, nachvollziehbar auch damit begr\u00fcndet hat, dass sie ihre Rechte zun\u00e4chst gegen\u00fcber einem bedeutenden Marktteilnehmer gerichtlich wahrnehmen wolle, weil hier der aufgrund der ausgebliebenen Lizenzierung zu erwartende Schaden am umfangreichsten ist und um auf diese Weise ggf. auch einen Abschreckungseffekt gegen\u00fcber anderen Unternehmen erzielen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDem Beklagtenvortrag lassen sich auch im \u00dcbrigen keine Umst\u00e4nde entnehmen, die die nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. (aaa) bestehende Indizwirkung f\u00fcr die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr entfallen lassen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDas Beklagtenvorbringen bietet insbesondere keinen Anhalt daf\u00fcr, dass die Lizenzgeb\u00fchren nicht mehr unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns auf Seiten des Lizenznehmers bestritten werden k\u00f6nnen. Die in Ziff. 3.1.1 festgelegten St\u00fccklizenzgeb\u00fchren von 0,20 $ pro Einheit (bei einem Verkauf von 100.001 bis 5.000.000 Einheiten pro Jahr) bzw. von 0,10 $ pro Einheit (bei einem Verkauf von mehr als 5.000.000 Einheiten pro Jahr) allein lassen dies jedenfalls nicht vermuten.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nWeiter zeigt auch eine umsatzbezogenen Betrachtung, die das Verh\u00e4ltnis des Verkaufspreises pro Einheit zu der von dem Pool eingenommenen Lizenzgeb\u00fchr in den Blick nimmt, nicht, dass der auf den Pool entfallende Wertanteil bei Verk\u00e4ufen in China unangemessen gr\u00f6\u00dfer ist als bei Verk\u00e4ufen in anderen L\u00e4ndern.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Verkaufspreise der von dem Konzern der Beklagten angebotenen Mobiltelefone f\u00fcr das Jahr 2016,<\/li>\n<li>Verkaufspreis China<br \/>\nVerkaufspreis USA Verkaufspreis Europa<br \/>\nPremium Phone<br \/>\n: $ 384 $ 336 $ 320<br \/>\nBasis Phone<br \/>\n: $ 151 $ 166 $ 141<br \/>\nUtility Phone<br \/>\n: $ 53 $ 53 $ 52,<br \/>\nstehen den von der Beklagten pauschal vorgetragenen erheblichen Unterschieden in den Verkaufspreises auf dem chinesischen Markt entgegen.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen hat aber auch die Beklagte nicht aufgezeigt, dass bei einer solchen Betrachtung der Geb\u00fchrenanteil bei chinesischen Vertriebshandlungen so hoch ist, dass dieser einem wirtschaftlich vern\u00fcnftig handelndem Lizenznehmer nicht mehr zugemutet werden k\u00f6nnte. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass, sofern weitere Inhaber von essentiellen AVC-Patenten in derselben Art und Weise verfahren, eine exzessive Gesamtlizenzbelastung entstehe, l\u00e4sst ihr Tatsachenvortrag schon nicht erkennen, dass eine solche tats\u00e4chlich auch besteht \u2013 was aber f\u00fcr die Feststellung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erforderlich w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 50, zitiert nach juris). Insoweit ist gerade auch zu beachten, dass dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool bereits ca. 40 Poolpatentinhaber f\u00fcr AVC\/H.264-wesentliche Patente angeh\u00f6ren. Das Beklagtenvorbringen l\u00e4sst schon offen, welcher weiteren Lizenzen es f\u00fcr die Nutzung des Standards dar\u00fcber hinaus noch bedarf.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nDie Unangemessenheit der in dem Standardlizenzvertrag angesetzten Lizenzgeb\u00fchr ergibt sich \u2013 entgegen der bestehenden Indizwirkung \u2013 auch nicht daraus, dass \u2013 wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die \u00dcbersicht nach Anlage B29 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B29a) geltend macht \u2013 f\u00fcr den chinesischen Markt weniger Poolpatente in Kraft stehen.<\/li>\n<li>Der damit in Bezug genommene Sachverhalt kann zwar grunds\u00e4tzlich Anhalt f\u00fcr eine unangemessene Behandlung geben, wobei es jedoch auch insoweit ma\u00dfgeblich auf die Branchen\u00fcblichkeit ankommt (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 42).<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst zu beachten, dass die Zahl der in einem Land in Kraft stehenden Schutzrechte nicht \u00fcberbewertet werden darf, weil auch schon ein einziges Patent in der Lage ist, einen Interessenten von dem standarddefinierten Markt fernzuhalten. Ob der Lizenzsucher dar\u00fcber hinaus noch weitere Lizenzen ben\u00f6tigt, um die standardisierte Technologie zu nutzen, spielt dann eine eher untergeordnete Rolle (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78\/07, Rn. 102, zitiert nach juris). Weiter ist beachtlich, dass \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 auch nach der Aufstellung der Beklagten (Anlage B29\/Anlage B29a) der Anteil der Poolpatente in China am viertst\u00e4rksten ist (\u201eCN \u2013 233\u201c).<\/li>\n<li>Die Tatsache, dass eine Patentdurchsetzung m\u00f6glicherweise erschwert ist, stellt f\u00fcr sich genommen keinen Grund dar, geringere Lizenzraten zu verlangen. Ein Patent ist schon dann zu beachten, wenn es besteht.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass der AVC\/H.264-Patentpool in kartellrechtswidriger Weise zusammengesetzt ist.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Feststellung eines \u201efairen und angemessenen Lizenzangebots\u201c im Zusammenhang mit einem Patentpool, das hei\u00dft in der Form eines Zusammenschlusses mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, verlangt zun\u00e4chst substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 26 f.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 420). Insoweit ist jedoch kein an \u00a7 286 ZPO gemessener \u00dcberzeugungsgrad, der eine pers\u00f6nliche Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen, verlangt (m. w. Nachw. Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, \u00a7 286, Rn. 19), erforderlich. Vielmehr ist \u00a7 287 Abs. 2 ZPO anwendbar, der \u2013 in Herabsetzung des Beweisma\u00dfes des \u00a7 286 ZPO \u2013 eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 26; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Ein entsprechender Sachvortrag geschieht grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Vorlage sog. Claim Charts f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Portfolio-Patente, die die konkret einschl\u00e4gigen Passagen des ma\u00dfgeblichen Standards den jeweiligen SEPs zuordnen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 27; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Eine solche Referenzliste liegt \u2013 bezogen auf s\u00e4mtliche Poolpatente \u2013 als Anlage K10 \u2013 Exhibit E vor.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDas Anbieten einer Lizenz in einem Patentpool begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein den Vorwurf einer missbr\u00e4uchlichen Unangemessenheit noch nicht. Regelm\u00e4\u00dfig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz f\u00fcr dessen Patente nachsuchen zu m\u00fcssen (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 508\/05, Rn. 119 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Insoweit geben auch die \u201eLeitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (Amtsbl. C 89\/3) (nachfolgend kurz: \u201edie Leitlinien\u201c) eine Orientierungshilfe (vgl. hierzu allgemein K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 299). Sie sehen zur Handhabung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV in Randnummer 245 Folgendes vor:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Technologiepools k\u00f6nnen wettbewerbsf\u00f6rdernde Wirkung haben, zumal sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie erm\u00f6glichen eine zentrale Lizenzvergabe f\u00fcr die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und es f\u00fcr die Marktpr\u00e4senz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Von einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Wirkung ist erst dann auszugehen, wenn weitergehende Umst\u00e4nde hervortreten, was auch in Randnummer 246 der Leitlinien zum Ausdruck gelangt:<\/li>\n<li>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen den Wettbewerb auch beschr\u00e4nken, denn ihre Gr\u00fcndung impliziert zwangsl\u00e4ufig den gemeinsamen Absatz der zusammengef\u00fchrten Technologien, was bei Pools, die ausschlie\u00dflich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere wenn sie einen Industriestandard unterst\u00fctzen oder de facto begr\u00fcnden, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool k\u00f6nnen den Marktzugang f\u00fcr neue und verbesserte Technologien erschweren.\u201c<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab erweist sich das Angebot einer Lizenznahme an einem Patentpool erst bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als unangemessen bzw. diskriminierend, und damit als kartellrechtswidrig.<\/li>\n<li>Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen hier \u2013 wie nachfolgend aufgezeigt wird \u2013 nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nInsbesondere ergeben sich solche Umst\u00e4nde nicht daraus, dass \u2013 was die Beklagte geltend macht \u2013 Mobilfunkanbieter typischerweise lediglich eines der im Wesentlich vier durch den Standard bereitgestellten Profile und hiervon auch lediglich bestimmte Merkmale nutzen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie Beklagte wendet ein, die Tatsache, dass der AVC\/H.264-Standard aus verschiedenen Profilen (im Wesentlichen vier: \u201eBaseline (CBP\/BP)\u201c, \u201eExtended (XP)\u201c, \u201eMain (MP)\u201c und \u201eHigh (HiP)\u201c) besteht, wobei jedes Profil bestimmte Merkmale (\u201eFeatures\u201c) aufweise, (..).<\/li>\n<li>Dieser Einwand kann grunds\u00e4tzlich geeignet sein, eine Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren darzutun. Er ist mit den F\u00e4llen vergleichbar, in denen nicht s\u00e4mtliche Patente eines Pools genutzt werden (vgl. dazu K\u00fchnen, ebd., Rn. 412). Jedoch k\u00f6nnen \u2013 wie vorliegend \u2013 gegen eine unbillige Behinderung in diesem Sinne sachliche Gr\u00fcnde angef\u00fchrt werden (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nMit der Etablierung eines Patentpools f\u00fcr die Nutzung eines Standards geht \u2013 was auch die Beklagte im Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt \u2013 stets eine gewisse Pauschalierung einher (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78\/07, Rn. 101, zitiert nach juris), wobei eine solche insbesondere bei einem Patentpool von mehr als 5.000 Patenten nicht vermeidbar erscheint.<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt nicht, dass mit der Pauschalierung als solcher noch keine Aussage \u00fcber den Umfang der Pauschalierung, aus dem die Unangemessenheit gerade erwachsen kann, verbunden ist. Insoweit ist jedoch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall zu ber\u00fccksichtigen, dass Ausgangspunkt der Lizenzgew\u00e4hrung die Einr\u00e4umung der rechtlichen M\u00f6glichkeit des Angebots und des Vertriebs \u201eAVC-f\u00e4higer\u201c Produkte ist, die den Standard in seiner Gesamtheit wahrnehmen k\u00f6nnen. Ziffer 2.1 kn\u00fcpft den Umfang der Lizenz deshalb auch an Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit einem \u201eAVC-Produkt\u201c, das nach Ziffer 1.10 des Lizenzvertrags als<\/li>\n<li>\u201eProdukt oder jede Sache, in welcher Form auch immer, welche mindestens einen voll funktionst\u00fcchtigen AVC Decoder, AVC Encoder oder AVC Codec enthalten oder bilden. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>definiert wird. Ein AVC-Code ist nach Ziffer 1.4<\/li>\n<li>\u201eein Einzelprodukt oder eine Sache, welche die kompletten Funktionen eines AVC Decoders oder eines AVC Encoders enthalten. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist danach mithin die per AVC hergestellte Videoeinheit, unabh\u00e4ngig davon mit welchem Produkt der Herstellungsprozess umgesetzt worden ist.<\/li>\n<li>In den dargestellten vertraglichen Regelungen findet die Erwartungshaltung des Marktes an einem AVC-f\u00e4higen Produkt einen Ausdruck. Diese liegt insbesondere darin begr\u00fcndet, dass die technischen Nutzungsm\u00f6glichkeiten des Standards nicht prim\u00e4r zur Wahl des Smartphone-Herstellers stehen, sondern durch den Ersteller der Videos festgelegt werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Bed\u00fcrfnis, die technische Bandbreite des Standards zur Verf\u00fcgung zu stellen, spricht vorliegend auch, dass die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf den als Anlage K8 vorgelegten Testbericht vorgetragen hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (untersuchte Ger\u00e4te: XXX) in der Lage sind, mehr als nur ein Profil, n\u00e4mlich \u201eBaseline\u201c, \u201eMain\u201c und \u201eHigh\u201c, abzuspielen. Lediglich \u00e4ltere Smartphones seien nicht in der Lage andere Profile als \u201eBaseline\u201c wiederzugeben. Auch dem Beklagtenvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die (aktuellen) Mobilfunkger\u00e4te technisch nicht dazu in der Lage sind, diese Profile umzusetzen. Daraus folgt, dass das Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung insoweit im Grundsatz ausgewogen ist. F\u00fcr eine enge Verkn\u00fcpfung der unterschiedlichen Profile aus Marktsicht spricht schlie\u00dflich auch, dass die Abgrenzung unterschiedlicher Produkttypen ohnehin immer weniger trennscharf ist, weil beispielsweise auch die angegriffenen Smartphones mehr und mehr Funktionen des Digital TVs oder von Videokameras \u00fcbernehmen k\u00f6nnen und Computer-Funktionalit\u00e4ten aufweisen.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nGegen\u00fcber den angef\u00fchrten sachlichen Rechtfertigungsgr\u00fcnden vermag die Tatsache, dass die Geb\u00fchrenstruktur des Nachfolgestandards zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standards (H.265\/HEVC-Standard) eine Differenzierung nach Profilnutzungen vorsieht, eine andere Bewertung nicht herbeizuf\u00fchren. Die Tatsache einer Differenzierung nach der Profilnutzung tr\u00e4gt nicht ohne weiteres die Annahme, dass ein Vertragskonstrukt, bei dem es an einer solchen Differenzierung fehlt, FRAND-widrig ist. Eine Differenzierung nach der Profilnutzung mag \u2013 was hier nicht zur \u00dcberpr\u00fcfung steht \u2013 bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs des den Nachfolgestandard betreffenden Lizenzsystems geboten sein. Eine Vergleichbarkeit mit dem hier zur Pr\u00fcfung stehenden Standard, die auch in dem hiesigen Fall eine Differenzierung gebietet, folgt daraus aber nicht.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDer AVC\/H.264-Patentpool ist auch nicht deshalb kartellrechtswidrig zusammengesetzt, weil dieser standardessentielle und nicht-standardessentielle Patente enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Mit einer derartigen Zusammensetzung des Patentpools aus standardessentiellen und nicht-standardessentiellen Patenten kann grunds\u00e4tzlich eine unangemessene Behandlung des Lizenzsuchers einhergehen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 132 \u2013 Videosignal-Codierung I; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 255, Rn. 412 ff.). Ein Ausbeutungstatbestand wird regelm\u00e4\u00dfig dann zu bejahen sein, wenn in einen Pool planm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgeb\u00fchren durch die Aufnahme m\u00f6glichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 130, 132 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Dass dies vorliegend der Fall ist, l\u00e4sst sich dem Beklagtenvorbringen nicht hinreichend entnehmen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nAnhand der \u00fcber die Internetseite der M abrufbaren Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte, denen die Poolpatente zuzuordnen sind (Anlage K10 \u2013 Exhibit E), ist erkennbar, woraus sich die Standardessentialit\u00e4t der Poolpatente ergeben soll. Das Vorbringen der darlegungsbelasteten Beklagten tr\u00e4gt demgegen\u00fcber die Annahme einer kartellrechtswidrigen Zusammensetzung des Pools schon in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht unter Verweis auf eine sog. Essentialit\u00e4tsanalyse des (..) geltend, die von XXX eingebrachten Poolpatente seien nicht standardwesentlich.<\/li>\n<li>Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Dokumenten l\u00e4sst sich lediglich das Ergebnis einer stic\u00d6robenartigen Untersuchung entnehmen, die zum Gegenstand hatte, einige ausgew\u00e4hlte Poolpatente auf den Standard zu lesen (vgl. Anlage B38a, S. 5 f., Ziff. IV., Pkt. 10. \u2013 14.).<br \/>\nEine Begr\u00fcndung dieses Ergebnisses, aus der der Gang der Untersuchung deutlich wird, enthalten die Dokumente nicht. Weder aus dem Beklagtenvortrag noch aus den vorgelegten Unterlagen zur Essentialit\u00e4tsanalyse (Anlage B37\/B37a und Anlage B38\/BXXXa) geht hervor, welche Poolpatente (mit Ver\u00f6ffentlichungsnummer) als essentiell und welche als nicht-essentiell erachtet worden sind, und welche Stellen des Standards \u2013 entgegen der Cross Reference Chart (Anlage K10 \u2013 Exhibit E) \u2013 in den jeweiligen Patenten keine \u00dcbereinstimmung finden. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche der in den Pool eingebrachten Patente f\u00fcr nicht standardwesentlich h\u00e4lt, l\u00e4sst die \u00dcbersicht (Anlage B37\/B37a) dies nicht erkennen. Daraus geht hervor, (\u2026)<br \/>\nAus der \u00dcbersicht nach Anlage B50 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B50a) folgt insoweit nichts anderes. Sie soll zwar \u201eeine im Ergebnis leicht nach unten korrigierte Auswertung\u201c enthalten, l\u00e4sst aber im Hinblick auf die hier betrachteten Ergebnisse ein abweichendes Zahlenmaterial nicht erkennen.<\/li>\n<li>Auch die Tatsache, dass die auf den vorliegenden Fall anwendbaren ISO\/ITU\/IEC Regeln \u2013 anders als bei dem European Telecommunications Standards Institute (kurz \u201eETSI\u201c) \u2013 keine Vorkehrungen daf\u00fcr vorsehen, um das \u201eAufbl\u00e4hen\u201c des SEP Portfolios anhand tats\u00e4chlich nicht essentieller Patente zu verhindern, berechtigt nicht zu der Annahme, der streitgegenst\u00e4ndliche Pool enthalte nicht essentielle Patente. Unbeschadet dessen, dass dieser Vortrag schon eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Pool nicht erkennen l\u00e4sst, weist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unabh\u00e4ngig von den Regularien der jeweiligen Organisation auch eine Pr\u00fcfung durch unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige erfolge, was nach Randziffer 248 der Leitlinien bei der Einordnung eines Pools als wettbewerbsbeschr\u00e4nkend bzw. -f\u00f6rdernd zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. zu dem Verfahren der ISO im Zusammenhang mit den MPEG-2 Standard auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 127 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Des Weiteren kann der Beklagten als Verletzer der angemahnte Kartellversto\u00df nur dann zugutekommen, wenn er von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gest\u00fctzt werden, keinen Gebrauch macht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 136 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Zu einem rechtserheblichen Verteidigungsvorbringen geh\u00f6rt deshalb nicht nur die Behauptung, bestimmte (konkret zu bezeichnende Lizenzvertragsschutzrechte l\u00e4gen au\u00dferhalb des Standards, sondern auch, dass von keinem dieser Rechte Gebrauch gemacht wird (a.a.O.). Auch dazu verh\u00e4lt sich die Beklagte vorliegend nicht.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nUnbeschadet der Ausf\u00fchrungen unter (i) bietet der Beklagtenvortrag auch keine hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr, dass die Poolinhaber, selbst dann, wenn der Pool nicht standardwesentliche Patente enth\u00e4lt, von denen die Beklagte keinen Gebrauch macht, widerholt und systematisch schutzunf\u00e4hige Patente in diesen aufgenommen haben.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, der Anteil tats\u00e4chlich nicht essentieller Patente am Pool liege bei rund XXX %. Dies l\u00e4sst sich dem vorgelegten Untersuchungsmaterial schon deshalb nicht nachvollziehbar entnehmen, weil sich aus diesem selbst ergibt, dass die Beklagte nicht s\u00e4mtliche Poolpatente hat untersuchen lassen. Gegenstand der in Auftrag gegebenen Anlayse waren vielmehr (&#8230;). Bei diesen Verh\u00e4ltnissen kann ein planm\u00e4\u00dfiges Einlagern von nicht standardwesentlichen Patenten nicht ohne weiteres angenommen werden.<\/li>\n<li>Auch ist es aus Sicht der Kammer zur Begr\u00fcndung eines systematischen Vorgehens der Poolpatentinhaber nicht ausreichend, dass die Kl\u00e4gerin ihre Poolpatente zuvor von einem anderen Poolmitglied (\u201eP\u201c) erhalten hat, und es sich bei den \u00fcbertragenen Patenten um Teilanmeldungen von ein und derselben \u201eP-Patentfamilie\u201c handelt. Die Beklagte macht geltend, die Abzweigungen seien nur deshalb vorgenommen worden, um die Anzahl der standardessentiellen Poolpatente \u2013 und so die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren \u2013 zu erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>\u00c4hnliches schildert die Beklagte im Verh\u00e4ltnis von \u201eP\u201c und einem dritten Unternehmen, der L, hinsichtlich des US-Patents 7769XXXB2, welches nicht in den streitgegenst\u00e4ndlichen Pool eingelagert worden ist. Die Beklagte leitet daraus ab, dass sich in dem Pool gerade nicht essentielle Patente befinden, w\u00e4hrend die au\u00dferhalb des Pools gehaltenen Patente \u00fcberwiegend essentiell seien.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass die Kl\u00e4gerin (\u2026) die Standardwesentlichkeit des (&#8230;) bestreitet, und die von der Beklagten insoweit als Anlage B54 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B54a) vorgelegte Essentialit\u00e4tsanalyse denselben Bedenken wie die Essentialit\u00e4tsanalysen zu den Poolpatenten unterliegt (vgl. dazu unter (i)), handelt es sich bei den von der Beklagten dargestellten Lebenssachverhalten im Ausgangspunkt um \u201eneutrale\u201c Vorg\u00e4nge. Weitere Umst\u00e4nde, die diese als Teil eines missbr\u00e4uchlichen systematischen Vorgehens erscheinen lassen, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor, und sie ergeben sich auch aus einer Gesamtschau des Beklagtenvorbringens nicht. Gegen eine Wertung der vorgetragenen Konstellationen als systematisches Vorgehen steht in diesem Zusammenhang auch, dass die Lizenzgeb\u00fchr mit Erh\u00f6hung der Poolpatente nicht angestiegen ist, und der M eine Erh\u00f6hung aufgrund der Erweiterung des Patentpools nach Ziffer 4.9 des Standardlizenzvertrags auch nicht m\u00f6glich ist (vgl. dazu insgesamt unter lit. (e)).<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich eine kartellrechtswidrige Zusammensetzung des Pools auch nicht dadurch, dass die Gesamtlizenzbelastung AVC-f\u00e4higer Produkte unangemessen hoch ist, weil neben den in den streitgegenst\u00e4ndlichen Pool eingelagerten Schutzrechten Lizenzen von weiteren, au\u00dferhalb des Pools stehenden Patentinhabern bezogen werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass es auch weitere \u2013 ggf. f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard essentielle \u2013 Patente au\u00dferhalb des Pools gibt, f\u00fchrt nicht zu der zwingenden Annahme eines Ausbeutungstatbestands. Denn auch eine Poollizenz, die nicht alle standardwesentlichen Patente erfasst, bringt den Vorteil mit sich, dass der Lizenzsucher nicht mit jedem einzelnen Patentinhaber eine individualvertragliche Regelung abschlie\u00dfen muss. Die Grenze zur Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung ist erst dann erreicht, wenn das die Standardfunktionen nutzende Produkt in der Gesamtheit der abzuf\u00fchrenden Geb\u00fchren tats\u00e4chlich derart belastet ist, dass eine gewinnbringende Vermarktungsm\u00f6glichkeit nicht mehr besteht. Ein blo\u00df theoretische Kumulierung f\u00fchrt hingegen noch nicht zur Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 50).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDer Standardlizenzvertrag stellt sich auch nicht deshalb als diskriminierend dar, weil \u2013 ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund \u2013 von diesem abweichende individualvertragliche Vereinbarungen mit Dritten bestehen.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Beklagte f\u00fchrt als von der Poollizenz abweichenden Individualvertrag zun\u00e4chst (..)<br \/>\nWegen des genauen Regelungsgehalts dieses Vertragskonstrukts wird auf das Vertragsdokument verwiesen (Anlage B47\/B47a).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass (&#8230;)<br \/>\n(bb)<br \/>\nAuch aus der Lizenznahme von Poolpatentinhabern selbst l\u00e4sst sich eine missbr\u00e4uchliche Ungleichbehandlung nicht herleiten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen \u2013 und durch Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge substantiiert \u2013, dass mit Poolpatentinhabern derselbe Standardlizenzvertrag wie mit Lizenznehmern, die an dem Pool nicht beteiligt sind, abgeschlossen wird. Sofern die Beklagte in den internen Regelungen (\u201eMembership Agreements\u201c) zwischen den Poolpatentinhabern einen Ankn\u00fcpfungspunkt daf\u00fcr vermutet, dass etwaige von den Poolmitgliedern zu erbringende Lizenzzahlungen durch eine interne Verteilung der Lizenzgeb\u00fchren kompensiert werden w\u00fcrden, bringt sie in diesem Zusammenhang keine die Vermutung st\u00fctzenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten vor.<\/li>\n<li>Aus der Tatsache der Verteilung der Lizenzgeb\u00fchren allein folgt noch kein eine kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung begr\u00fcndendes Verhalten. Vielmehr wird den jeweiligen Poolpatentinhabern damit im Grundsatz ein Ausgleich (Gegenleistung) f\u00fcr die von ihnen erbrachte Leistung, die Patente in den Pool einzubringen, gew\u00e4hrt. Daf\u00fcr, dass die Verteilung der Lizenzen nach einem Schl\u00fcssel, in dem die unterschiedliche Beteiligung an dem Pool zum Ausdruck kommt, erfolgt \u2013 und damit eine \u00dcberkompensation der gezahlten Lizenzgeb\u00fchren nicht entsteht \u2013 spricht schon, dass jeder an dem Patentpool beteiligter Patentinhaber ein erhebliches Eigeninteresse an einer Verteilung entsprechend seiner Beteiligung an dem Pool hat.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen sprechen daf\u00fcr, den Standardlizenzvertrag bereits separat von dem \u201eMembership Agreement\u201c zu sehen. Jedenfalls liegt aber auch in der Tatsache, dass der Lizenzgeber seine Poolpatente bereitstellt, ein zul\u00e4ssiges Differenzierungskriterium (vgl. \u00e4hnlich etwa wie bei der Ber\u00fccksichtigung von Kreuzlizenzen bei bestehenden Lizenzverg\u00fctungen K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 308).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des Dargelegten ist auch die Kl\u00e4gerin nicht gehalten, \u201eMembership Agreements\u201c von M vorzulegen.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich begr\u00fcnden auch etwaige Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen keine gegen das Diskriminierungsverbot versto\u00dfende Ungleichbehandlung.<\/li>\n<li>Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen stellen Regelungen zu den Zahlungsmodalit\u00e4ten dar, die die nach dem Standardvertrag der H\u00f6he nach zu entrichtenden Geb\u00fchren im Grundsatz jedoch nicht ber\u00fchren.<\/li>\n<li>Sofern Anrechnungsvereinbarungen im Raum stehen ist eine missbr\u00e4uchliche Ungleichbehandlung bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt, mithin jedenfalls ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass auf ihrer Seite bereits ein Anrechnungsbed\u00fcrfnis besteht. Zwar geht aus dem Gespr\u00e4chsprotokoll zwischen E und der M vom 03.07.2017 (Anlage B26\/B26a) hervor, dass E im Rahmen des Gespr\u00e4chs ausgef\u00fchrt hat, dass Lizenzvertr\u00e4ge mit einzelnen Inhabern von Poolpatenten geschlossen worden sind (Anlage B26a, S. 1, unter Ziff. II., 1. (1)). (\u2026) Im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit von Ratenzahlungen hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass diese M\u00f6glichkeit jedem einger\u00e4umt wird. Insoweit hat die Beklagte aber auch kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche Absprache auf ihrer Seite vorgetragen.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nDie Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, wonach die M Lizenzvertr\u00e4ge mit Unternehmen unter Aussparung der Lizenzvergabe auch an deren Muttergesellschaften geschlossen habe, unterstellt, kommt grunds\u00e4tzlich ein diskriminierendes Verhalten der M in Betracht.<\/li>\n<li>Dem Vortrag der Beklagten fehlt es jedoch an Substanz, um diesen Einwand in erheblicher Weise darzulegen. Sie (\u2026)<\/li>\n<li>Hinsichtlich des MPEG-4-Standards f\u00fchrt die Beklagte die \u201eH\u201c an. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin jedoch die Lizenzierungspraxis der M dahingehend konkretisierend beschrieben, dass gesonderte Lizenzen an einzelne Konzernunternehmen nur dann vergeben werden, wenn sich die patentrechtlich relevanten Benutzungshandlungen auf diese konkreten Konzernunternehmen einschr\u00e4nken lassen. Dass dies gleicherma\u00dfen auf den Konzern der Beklagten zutrifft, hat die Beklagte nicht dargetan.<\/li>\n<li>(ee)<br \/>\nSoweit die Beklagte Anhaltspunkte f\u00fcr eine von dem Standardlizenzvertrag abweichende vertragliche Gestaltung auch daraus herleiten will, dass in der Aufstellung nach Anlage K14 in der 3. Spalte \u201eAssociated Contract\u201c unterschiedliche Vertragsnummern aufgef\u00fchrt sind, ist dies f\u00fcr das vorliegende Verfahren unerheblich, weil diese sich \u2013 wie die 1. Spalte (\u201epatent pool\u201c) der Tabelle erkennen l\u00e4sst \u2013 durchweg auf den \u2013 hier nicht zur Pr\u00fcfung stehenden \u2013 MPEG-2 Standard bezieht.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie in dem Standardlizenzvertrag vorgesehenen H\u00f6chsts\u00e4tze f\u00fcr die Entrichtung der j\u00e4hrlichen Lizenzgeb\u00fchr f\u00fchren eine der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots entgegenstehende Diskriminierung nicht herbei.<\/li>\n<li>Die Beklagte erblickt eine solche darin, dass durch die vorgesehenen H\u00f6chsts\u00e4tze, bei deren Erreichen keine Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr weitere ver\u00e4u\u00dferte Einheiten anfallen, gro\u00dfvolumige Lizenznehmer, insbesondere solche, die neben Mobilfunkger\u00e4ten auch andere AVC\/H.264-Standard-f\u00e4hige Produkte vertreiben, \u00fcberproportional beg\u00fcnstigt werden w\u00fcrden. Dies erm\u00f6gliche eine Quersubventionierung derart, dass die f\u00fcr den Vertrieb von Smartphones zu leistende Lizenzgeb\u00fchren durch den im Zusammenhang mit anderen AVC-f\u00e4higen Produkten erzielten Gewinn finanziert werden k\u00f6nnten. Darin sei eine gegen das Diskriminierungsverbot versto\u00dfende strukturelle Ungleichbehandlung zu erblicken.<\/li>\n<li>Dem vermag die Kammer jedoch im Ergebnis nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Art. 102 AEUV kann eine allgemeine Verpflichtung zur Meistbeg\u00fcnstigung nicht entnommen werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.03.2011, Az.: 6 U 66\/09, Rn. 166 \u2013 FRAND-Grunds\u00e4tze, zitiert nach juris). Danach ist auch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht gezwungen, allen die gleichen \u2013 g\u00fcnstigen \u2013 Marktbedingungen, insbesondere Preise zu gew\u00e4hren (a.a.O.). Ihm kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren (a.a.O.). Eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung ergibt sich deshalb nicht schon daraus, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Vertr\u00e4ge nicht in jedem Fall zu einem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis f\u00fchren (a.a.O.). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage der Diskriminierung ist vielmehr, ob eine unterschiedliche Gestaltung der Konditionen auf Willk\u00fcr oder sachfremden Erw\u00e4gungen beruht. Entscheidend sind Art und Ausma\u00df der unterschiedlichen Behandlung, sowie ob sich eine relative Schlechterstellung eines Unternehmens gegen\u00fcber einem anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich oder auf Willk\u00fcr\/ auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruhend darstellt (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die entrichteten Jahresgeb\u00fchren taugen nach dem soeben Ausgef\u00fchrten grunds\u00e4tzlich als objektiver Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine Rabattgew\u00e4hrung. Da das Lizenzsystem des AVC\/H.264-Pools eine St\u00fccklizenz vorsieht, h\u00e4ngt das Erreichen der H\u00f6chstgrenze der entrichteten Jahresgeb\u00fchr von der Verkaufskraft des jeweiligen Unternehmens ab. Diese ist in erster Linie Ausdruck des wettbewerblichen Handelns der auf dem Markt t\u00e4tigen Unternehmen sowie unternehmerischer Entscheidungen. Erweist sich ein Wettbewerber danach, weil er sich einen weitergehenden Markt als sein Wettbewerber erschlossen hat, als (im Hinblick auf die ver\u00e4u\u00dferte St\u00fcckzahl) \u201est\u00e4rker\u201c, erscheint es nicht von vornherein unangemessen, damit eine Rabattierung zu verbinden.<\/li>\n<li>Insoweit ist weiter auch zu beachten, dass die Begrenzung der (j\u00e4hrlich) zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren nach der vertraglichen Konzeption jedem Lizenznehmer zu Gute kommt, mithin \u201eim Rechtlichen\u201c eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Der Einwand der Beklagten hat seinen Bezugspunkt vielmehr \u201eim Tats\u00e4chlichen\u201c. Dass die H\u00f6chstgrenze vorliegend aber gerade so bemessen ist, dass diese \u2013 was f\u00fcr sachfremde Erw\u00e4gungen sprechen w\u00fcrde \u2013 faktisch nur auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. eine geringe Anzahl von Unternehmen Anwendung findet, bringt die Beklagte nicht vor.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass die H\u00f6chstgrenze insbesondere Multiproduktanbieter gegen\u00fcber \u201ereinen\u201c Smartphone-\/Tablet-PC-Anbietern unzul\u00e4ssig beg\u00fcnstige, ist gegen diese Pauschalisierung nichts einzuwenden. Denn Ausgangspunkt der Lizenzvergabe ist es gerade, das Anbieten und Vertreiben eines AVC-f\u00e4higen Produkts zu erm\u00f6glichen (vgl. dazu auch unter lit. (b), (bb), (aaa)).<\/li>\n<li>Dem Beklagtenvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass die vertraglich festgelegte H\u00f6chstgrenze f\u00fcr keinen Anbieter, dessen Vertriebst\u00e4tigkeit auf Mobilfunkger\u00e4te beschr\u00e4nkt ist, zur Anwendung gelangen kann. Dagegen stehen auch die von der Kl\u00e4gerin mit der nachfolgenden Tabelle wiedergegebenen Zahlen:<\/li>\n<li>die auf Daten der Marktforschungsgesellschaft XXX beruhen, und die dartun, dass der Konzern der Beklagten seit dem Jahre 2014 die Kappungsgrenze erreicht. Die Beklagte tritt dieser Tabelle zwar in anderem Zusammenhang entgegen, indem sie sich auf die \u2013 weitestgehend identische und von der Kl\u00e4gerin in anderem Zusammenhang vorgebrachte \u2013 Tabelle auf Seite 48 der Replik bezieht. (&#8230;). Diese Einheit ist in der Tat f\u00fcr die Angabe von St\u00fcckzahlen untauglich, in der hier in Bezug genommenen Tabelle auf Seite 55 der Replik ist diese Einheit jedoch nicht aufgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit auch klargestellt, dass sie sich mit den genannten Werten auf die St\u00fcckzahl bezieht. Soweit die Beklagte \u2013 auch wiederum in anderem Zusammenhang (im Hinblick auf ihre Verkaufseinheiten auf dem asiatischen Markt) \u2013 geltend macht, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zahlen seien unrichtig, und auf die Aufstellung nach Anlage B49 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B49a) verweist, so zeigt diese jedenfalls f\u00fcr das Jahr 2014 und das Jahr 2016 eine h\u00f6here Anzahl verkaufter Einheiten (\u2026) als nach der \u00dcbersicht der Kl\u00e4gerin, so dass der Vortrag, wonach die Kappungsgrenzen erreicht werden, auch bei Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Zahlen zutreffend bleibt. Nach alledem besteht kein struktureller Unterschied in den wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten eines Multiproduktanbieters und denjenigen eines (ausschlie\u00dflichen) Smartphone-Anbieters, der die Kappungsgrenze ebenfalls erreicht.<\/li>\n<li>Dass es daneben auch Anbieter geben mag, die die Kappungsgrenze nicht erreichen, kn\u00fcpft an betriebswirtschaftliche Sonderbedingungen einzelner Wettbewerber an, die bei der hiesigen Bewertung au\u00dfer Betracht zu bleiben haben. Abzustellen ist im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise vielmehr auf die auf dem jeweiligen Markt typischen Produktions- und Vertragsbedingungen (in anderem Zusammenhang: LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78\/07, Rn. 141).<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDie in dem Standardlizenzvertrag angebotene Lizenzh\u00f6he erweist sich auch nicht deshalb als unangemessen, weil in dem Vertrag eine Anpassungsklausel nicht vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Eine solche Anpassungsklausel wird zur Herbeif\u00fchrung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit eines sich auf einen Patentpool erstreckenden Angebots als ad\u00e4quates Mittel erachtet, um ein m\u00f6gliches Ungleichgewicht zwischen der festgeschriebenen Lizenzgeb\u00fchr und dem variablen Schutzgegenstand in dem Fall auszugleichen, in dem sich der Bestand des Pools ver\u00e4ndert (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 419), beispielsweise durch Ablauf der Schutzdauer von Poolpatenten oder rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung derselben. Es ist jedoch auch m\u00f6glich, eine in der Variabilit\u00e4t des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren auch durch andere Mechanismen zu kompensieren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Die Vertragsklausel in Ziff. 4.9,<\/li>\n<li>\u201eDer Lizenznehmer und der Lizenzverwalter erkennen an, dass die zahlbaren Lizenzgeb\u00fchren nicht deshalb steigen oder fallen, weil die Anzahl der lizensierten AVC Patentportfolio-Patente steigt oder f\u00e4llt oder weil die Preise der AVC Lizenzgeb\u00fchr-Produkte steigen oder fallen.\u201c,<\/li>\n<li>schreibt die Lizenzgeb\u00fchren unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Poolpatente fest. Der Klausel wohnt inne, dass der Lizenzgeber das Risiko des Anstiegs der Poolpatente und der Lizenznehmer das Risiko einer Minimierung derselben \u00fcbernimmt. Die Klausel tr\u00e4gt \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 der zeitlichen Entwicklung des Patentpools Rechnung, wonach insbesondere am Anfang und am Ende der Laufzeit eine geringere Anzahl von Patenten zu erwarten ist, w\u00e4hrend im \u00dcbrigen eine gr\u00f6\u00dfere Patentanzahl in dem Pool eingelagert ist.<\/li>\n<li>Dass es sich dabei um einen interessengerechten Kompensationsmechanismus handelt, findet zum einen darin einen Ausdruck, dass der Standardlizenzvertrag in dieser Form von den Lizenznehmern angenommen worden ist (vgl. dazu unter lit. (a), (bb), (aaa)), zum anderen darin, dass sich das damit verteilte Risiko bisher nur hinsichtlich des Lizenzgebers realisiert hat. Denn die Lizenzgeb\u00fchren sind seit Aufnahme des Pools im Jahre 2004 nicht angehoben worden, obwohl die Anzahl der Patente von anf\u00e4nglich 41 auf nunmehr \u00fcber 5.000 Patente angestiegen ist.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nAuch der Einwand, dass im Rahmen des Standardlizenzvertrags lediglich eine konzernweite Lizenz angeboten wird, f\u00fchrt nicht zur Unangemessenheit des Lizenzvertragsangebots.<\/li>\n<li>Im Elektronik- und Mobilfunkbereich sind konzernweite Lizenzvertr\u00e4ge gebr\u00e4uchlich (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 411), was hier auch durch die Tatsache best\u00e4tigt wird, dass die M nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard bereits konzernweite Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen hat. Diesem Vortrag ist die Beklagte auch nach Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge nicht mehr hinreichend entgegengetreten (vgl. dazu unter lit. (a), (bb)).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Beklagte hat von der ihr im Falle eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebots des Patentinhabers zustehenden M\u00f6glichkeit, ihrerseits ein FRAND-Grunds\u00e4tzen entsprechendes Gegenangebot zu unterbreiten, keinen Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Das der Kl\u00e4gerin mit Klageerwiderung vom DD.MM.YYYY unterbreitete Gegenangebot (Anlage B2\/ Anlage B2a) erweist sich als nicht FRAND-gem\u00e4\u00df. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dieses Angebot wegen des sp\u00e4ten Vorbringens desselben \u00fcberhaupt noch zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSofern die Beklagte mit ihrem Gegenangebot die Einr\u00e4umung einer Portfoliolizenz begehrt, das hei\u00dft eine Lizenz allein an den zur Nutzung des AVC\/H.264-Standards wesentlichen Patenten der Kl\u00e4gerin, widerspricht dies FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>Das Begehren der Kl\u00e4gerin zum Abschluss einer Poollizenz erweist sich als fair und angemessen (vgl. dazu unter lit. d), bb), (2), (b)). Die Kl\u00e4gerin hat zudem vorgetragen, dass seit Aufnahme des Pools auch kein Lizenznehmer um eine auf ihre Poolpatente beschr\u00e4nkte Lizenz nachgesucht habe. Die Beklagte bringt im Gegensatz dazu zwar vor, dass die Poolmitglieder eine individuelle Portfoliolizenz verweigert h\u00e4tten, verbindet diese schlichte Behauptung jedoch mit keinerlei Tatsachenvortrag, der dieses Vorbringen rechtfertigt.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag (Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) verpflichtet die Poolmitglieder auch nicht, abweichend von dieser Lizenzierungspraxis auf ihr Portfolio beschr\u00e4nkte Lizenzen einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>Eine solche Pflicht folgt nicht aus dem folgenden Passus der Pr\u00e4ambel:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Passus gibt nur die jeweilige Erkl\u00e4rung der Poolpatentinhaber wieder, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu gew\u00e4hren, ohne dass damit bereits eine bestimmte Art der Lizenzierung \u2013 innerhalb dessen, was FRAND-gem\u00e4\u00df ist \u2013 festgeschrieben w\u00e4re. Das zeigt sich auch darin, dass der Passus auf den Standardlizenzvertrag verweist, der gerade das Regelungsmodell einer Poolpatentlizenz vorsieht.<\/li>\n<li>Eine Verpflichtung der Poolpatentinhaber zur Einr\u00e4umung von Portfoliolizenzen erw\u00e4chst auch nicht daraus, dass es in der Pr\u00e4ambel des Standardlizenzvertrages weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eNichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizenzieren oder als Unterlizenzen zu vergeben; zu denen auch unter anderem die Rechte geh\u00f6ren, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Passus stellt klar, dass den Mitgliedern des Pools zwar die M\u00f6glichkeit, separate Lizenzen an ihrem Portfolio zu vergeben, verbleibt, unter welchen Gesichtspunkten sich daraus \u2013 bei Auslegung nach dem anzuwendenden Recht des Staates New York \u2013 eine Verpflichtung gegen\u00fcber Lizenzsuchern ergibt, diese tats\u00e4chlich auch zu gew\u00e4hren, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte f\u00fchrt dazu auch nichts aus.<\/li>\n<li>Auch unter Angemessenheitsgesichtspunkten ist nicht erkennbar, weshalb die Beklagte allein eine auf das Portfolio der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkte Lizenz ben\u00f6tigt \u2013 etwa, weil nur diese bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Anwendung gelangen. Dagegen steht schon, dass die Beklagte auch in den Parallelverfahren gegen\u00fcber anderen Poolmitgliedern jeweils die Erteilung von Portfoliolizenzen anstrebt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der etablierten Lizenzierungspraxis in Form einer Poolpatentlizenz ist es schlie\u00dflich auch aus Gr\u00fcnden der Diskriminierungsfreiheit bedenklich, wenn die Kl\u00e4gerin vereinzelt \u2013 ohne erkennbaren sachlichen Grund \u2013 Lizenzen allein an ihrem Portfolio vergibt (zu dieser Argumentation allerdings im Verh\u00e4ltnis Portfoliolizenz \u2013 Einzellizenz vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 227, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Gegenangebot der Beklagten erweist sich auch vor dem Hintergrund als FRAND-widrig, als darin (unter Ziff. 4.1) eine Differenzierung der Lizenzh\u00f6he nach unterschiedlichen Regionen vorgenommen wird, ohne dass dies in einem hinreichenden Bezug zu den tats\u00e4chlichen Marktverh\u00e4ltnissen steht.<\/li>\n<li>Orientiert an den in Ziff. 4.1 vorgeschlagenen Geb\u00fchrenregelungen (\u2026)<\/li>\n<li>Die Beklagte hat \u2013 wie sie selbst ausf\u00fchrt \u2013 bei der Bemessung dieser Lizenzgeb\u00fchren die Tatsache ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei dem chinesischen Markt um einen Markt handelt, auf dem der mit Smartphones erzielbare Kaufpreis geringer als in den USA\/ in der EU ist. Weiter hat sie ber\u00fccksichtigt, dass die Patentdurchsetzung in China erschwert ist.<\/li>\n<li>Dies erweist sich aufgrund zweier Gesichtspunkte als unangemessen.<\/li>\n<li>Zum einen ist nicht schl\u00fcssig dargetan, dass es sich bei dem chinesischen Markt um einen niedrigpreisigen Mobilfunkmarkt handelt (\u2026) Zum anderen f\u00fchrt die Beklagte keinerlei Gr\u00fcnde daf\u00fcr an, weshalb neben China auch in allen weiteren L\u00e4ndern au\u00dferhalb der USA und der EU der Ansatz eines niedrigeren Lizenzsatzes gerechtfertigt ist. Das erweist sich als umso zweifelhafter (\u2026) Mit einer bei Poolpatenten hinnehmbaren Pauschalisierung von Marktbedingungen kann dieses Vorgehen jedenfalls nicht mehr begr\u00fcndet werden. Denn die Beklagte selbst macht ja gerade die unterschiedlichen Marktbedingungen als Kriterium f\u00fcr eine Differenzierung in den Lizenzh\u00f6hen aus, kombiniert dann aber \u2013 im Widerspruch dazu \u2013 doch einen nach ihrem Vortrag niedrigpreisigen mit einem hoc\u00d6reisigen Markt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAusf\u00fchrungen dazu, weshalb der Lizenzvertrag (\u2026) Wirkung entfalten soll, fehlen in G\u00e4nze, weshalb die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit auch insoweit schon nicht hinreichend dargetan ist.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDa die Beklagte die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung anhand der in dem Gegenangebot festgelegten Lizenzgeb\u00fchren bemessen hat, und diese sich als unangemessen erweisen (vgl. dazu unter lit. e), bb)), erweist sich auch die Sicherheitsleistung bereits aus diesem Grund als unzureichend. Dies kann jedoch in Ermangelung eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Gegenangebots vorliegend ebenso dahinstehen, wie der Umstand, dass sich der zu Sicherungszwecken erbrachte Betrag in H\u00f6he von XXX aus den vorgelegten Abrechnungen nicht nachvollziehbar ergibt (Anlage B55; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B55a).<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei \u2013 wie gesehen \u2013 keine Einschr\u00e4nkungen aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden vorzunehmen sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat wegen der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 2 und der mittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Es ist auch hinsichtlich der nur mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Schlechthinverbot zu verh\u00e4ngen. Ein Schlechthinverbot ist regelm\u00e4\u00dfig zu erlassen, wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Bei einem Mittel, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet kann, bestimmen sich dagegen die vom Anbieter oder Lieferant des Mittels zu treffenden Vorsorgema\u00dfnahmen nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat m. w. N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder \u2013 subsidi\u00e4r, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht \u2013 der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorrangig zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Zwar k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch jenseits der Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden. Gleichwohl war ein Schlechthinverbot zu verh\u00e4ngen. Mildere Mittel als ein Schlechthinverbot sind hier nicht geeignet, eine patentverletzende Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verhindern; insbesondere erscheinen ein Warnhinweis oder die Verpflichtung, strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen mit den Kunden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abschlie\u00dfen zu m\u00fcssen, als ungeeignet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden regelm\u00e4\u00dfig von Endverbrauchern f\u00fcr private Zwecke verwendet. Diesen Kunden w\u00e4re die Nutzung des Klagepatents nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken nicht zu verbieten. Weiterhin l\u00e4sst sich bei Mobiltelefonen wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen praktisch nicht kontrollieren, ob die gesch\u00fctzte Lehre verwendet wird.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen kann bei einer patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit ein Schlechthinverbot insbesondere auch dann begr\u00fcndet sein, wenn der angegriffene Gegenstand ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber gleichwohl nicht einb\u00fc\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 Az. I-2 U 137\/10; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung). In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patents nicht; derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, kann an ihr deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Abwandelbarkeit nicht erheblich entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche technischen Schwierigkeiten dabei bestehen k\u00f6nnten, die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu unterbinden. Soweit die Abwandelbarkeit hier allerdings dadurch erschwert wird, dass wegen der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents eine Nutzung des gesamten MPEG-4-Standards unm\u00f6glich gemacht wird, steht dies einem Schlechthinverbot nicht entgegen. Die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen f\u00fcr den Patentverletzer werden durch die kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen des Unterlassungsanspruchs aus dem standardessentiellen Patent kompensiert. Sofern der FRAND-Einwand \u2013 wie hier \u2013 nicht durchgreift, kann sich ein Patentverletzer nicht darauf berufen, eine patentfreie Ab\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei deswegen nicht m\u00f6glich oder unangemessen, weil hierdurch zugleich die Nutzung des Standards vereitelt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs ist auf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung reicht f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bereits aus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten wurden (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte im begehrten Umfang (unmittelbare Verletzung) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG und auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsstreits dar. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf den Einwand einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch den Standardentwurf JVT-G050 (Anlage NK5, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage NK5 (\u00dcbersetzung); nachfolgend: NK5) geboten. Dabei kann offen bleiben, ob das Klagepatent seine Priorit\u00e4ten wirksam in Anspruch nimmt. Auch wenn man auf den Anmeldetag des Klagepatents am 10.04.2003 abstellt, ist nach dem im vorliegenden Verletzungsverfahren anzuwendenden Ma\u00dfstab eine vorherige Ver\u00f6ffentlichung der NK5 nicht zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>Die allein in Betracht kommende vorherige Onlinever\u00f6ffentlichung der NK5, eines sogenannten Ausgabedokuments des 7. Standardisierungstreffens, das zwischen dem 7. und 14. M\u00e4rz 2003 in Pattaya, Thailand, stattfand, l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwar kann das Internet selbstverst\u00e4ndlich Quelle von Informationen \u00fcber den Stand der Technik sein. Jedoch obliegt es dem Zitierenden, \u00fcberzeugend darzulegen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt dort zu finden war und dies durch weitere Angaben zu st\u00fctzen (BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 \u2013 17 W (pat) 318\/05). Die Frage des Zeitrangs der Internet-Fundstelle unterliegt dann der freien Beweisw\u00fcrdigung im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, a.a.O.; BPatG, Beschluss vom 11.05.2010 \u2013 17 W (pat) 70\/09 \u2013 Netbook). Alleine die Notwendigkeit einer Beweisw\u00fcrdigung f\u00fchrt zu Schwierigkeiten, die f\u00fcr eine Aussetzung notwendige, hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts festzustellen. Denn es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens durch das Nichtigkeitsgericht vorzunehmende Beweisaufnahme und -w\u00fcrdigung zu antizipieren (Urteil der Kammer vom 03.09.2013 \u2013 4a O 56\/12, Lichtemittierende Diode), weshalb etwa bei einer offenkundigen Vorbenutzung keine Aussetzung erfolgt, wenn der Nachweis der Vorbenutzung von Zeugenaussagen abh\u00e4ngig ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018, Abschnitt E Rn. 658). Insofern ist eine Aussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffende Entgegenhaltung offensichtlich zum Stand der Technik des Klageschutzrechts geh\u00f6rt, was von der Beklagten mit liquiden Beweismitteln nachzuweisen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesem Ma\u00dfstab ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die NK5 vor dem Anmeldetag des Klagepatents \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde.<\/li>\n<li>Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich zwar, dass grunds\u00e4tzlich ein Dokument wie die NK5 am Tag seiner Erstellung, sp\u00e4testens am Folgetag, in einem \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Ordner gespeichert wurde. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass dies im Falle der NK5 tats\u00e4chlich geschehen ist und diese vor dem Anmeldetag im JVT-Ordner \u201e2003_03_Pattaya\u201c verf\u00fcgbar war. Einen konkreten Beleg f\u00fcr das Ver\u00f6ffentlichungsdatum der NK5 in dem besagten Ordner konnte die Beklagte nicht beibringen.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 487 XXX A2 (Anlage NK6, nachfolgend: NK6) als Quellennachweis unter Absatz [0040] auf das Dokument \u201eDraft Text of Final Draft International Standard (FDIS) of Joint Video Specification (ITU-T Rec. H.264 I ISO\/IEC 14496-10 AVC), JVT-G050, March 2003\u201c von T. Wiegand, G. Sullivan Bezug genommen wird. Dem Quellennachweis l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das in Bezug genommene Dokument tats\u00e4chlich im M\u00e4rz 2003 \u2013 oder \u00fcberhaupt \u2013 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Da Thomas Wiegand als einer der in der NK6 genannten Erfinder gleichzeitig Mitautor der NK5 ist, w\u00e4re eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der NK5 jedenfalls keine Voraussetzung f\u00fcr die Kenntniserlangung von dieser Quelle.<\/li>\n<li>Eine Ver\u00f6ffentlichung der NK5 im M\u00e4rz 2003 ergibt sich auch nicht aus dem Dokument \u201eXXXX\u201c (Anlage B60\/NK15), das aus dem gleichen Ordner \u201eXXX\u201c von der ITU-Website heruntergeladen werden kann wie die NK5. Der Verweis auf die NK5 unter \u201eXXX\u201c belegt aus den gleichen Erw\u00e4gungen wie zu der NK6 keine Ver\u00f6ffentlichung im M\u00e4rz 2003. Es handelt sich bei beiden Dokumenten um solche der Standardisierungsgruppe, so dass ein Quellennachweis auch ohne \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der NK5 m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Selbst wenn man die von der Beklagten aufgezeigten Indizien in ihrer Gesamtheit betrachtet, l\u00e4sst sich eine Vorver\u00f6ffentlichung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Die hierf\u00fcr notwendige Antizipation der freien Beweisw\u00fcrdigung im Nichtigkeitsverfahren ist der Kammer, wie ausgef\u00fchrt, verwehrt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin durfte sich darauf zur\u00fcckziehen, darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Beklagten die Ver\u00f6ffentlichung der NK5 im M\u00e4rz 2003 nicht belegt. Daraus, dass Angestellte ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin Mitglieder der JVT-Standardisierungsgruppe zum AVC\/H.264-Standard gewesen sein m\u00f6gen, ergibt sich keine zurechenbare Kenntnis der Ver\u00f6ffentlichung der NK5 vor dem Anmeldetag des Klagepatents. Dabei kann offen bleiben, ob eine Kenntnis der allgemeinen Abl\u00e4ufe des Standardisierungsverfahrens der Kl\u00e4gerin zurechenbar w\u00e4re. Dies gilt ohne \u2013 hier nicht vorliegende \u2013 weitere Anhaltspunkte nicht auch f\u00fcr die tats\u00e4chliche Ver\u00f6ffentlichung eines bestimmten Dokuments zu einem bestimmten Zeitpunkt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch das Dokument JVT-B118r7, die 7. \u00dcberarbeitung des Standardentwurfs (Anlage NK8, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage NK8 (\u00dcbersetzung); nachfolgend: NK8), ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Ob nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen im Rahmen der Aussetzungsentscheidung von einer Vorver\u00f6ffentlichung der NK8 auszugehen w\u00e4re, kann offen bleiben. Jedenfalls ist eine Vernichtung des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch die NK8 nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Merkmal 2.2 der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 wird in der NK8 nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie NK8 offenbart nicht unmittelbar und eindeutig, dass beide Bewegungsvektoren f\u00fcr einen Block auf in die gleiche Richtung (vorw\u00e4rts oder r\u00fcckw\u00e4rts) gerichtete Referenzbilder verweisen.<\/li>\n<li>Nach der Lehre der NK8 sind im Rahmen der B-Pr\u00e4diktion zwei S\u00e4tze von Referenzbildern vorgesehen, auf die die jeweiligen Bewegungsvektoren zeigen und die als Vorw\u00e4rts-Referenzbildsatz und als R\u00fcckw\u00e4rts-Referenzbildsatz bezeichnet sind (vgl. Absatz 8.2.12 der NK8). Der Vorw\u00e4rts-Bewegungsvektor zeigt bei der B-Pr\u00e4diktion auf Referenzbilder im Vorw\u00e4rts-Referenzbildsatz und der R\u00fcckw\u00e4rts-Bewegungsvektor zeigt auf Referenzbilder im R\u00fcckw\u00e4rts-Referenzbildsatz. Es l\u00e4sst sich der NK8 dagegen nicht entnehmen, dass beide Bewegungsvektoren f\u00fcr einen aktuellen Block auf vorw\u00e4rts oder auf r\u00fcckw\u00e4rts gerichtete Referenzbilder zeigen.<\/li>\n<li>Insbesondere wird nicht offenbart, dass die verwendeten Bezeichnungen Vorw\u00e4rts-Pr\u00e4diktion und R\u00fcckw\u00e4rts-Pr\u00e4diktion nicht mehr an die zeitliche Richtung der Pr\u00e4diktion gekoppelt sind. Vielmehr hei\u00dft es in Absatz 11.2 der NK8, dass \u201eVorw\u00e4rts-Pr\u00e4diktion\u201c die Pr\u00e4diktion aus einem vorhergehenden Referenzbild und \u201eR\u00fcckw\u00e4rts-Pr\u00e4diktion\u201c die Pr\u00e4diktion aus einem zeitlich nachfolgenden Referenzbild meint. In diesem Fall wird also die Vorw\u00e4rtspr\u00e4diktion von einem in Anzeigereihenfolge vorhergehenden Referenzbild und die R\u00fcckw\u00e4rtspr\u00e4diktion von einem zeitlich nachfolgenden Referenzbild durchgef\u00fchrt, so dass gerade nicht beide Bewegungsvektoren auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen.<\/li>\n<li>Aus der sich an Absatz 11.2 anschlie\u00dfenden Notiz des Editors: \u201eDiese Aussage ist im vorliegenden Codec nicht richtig\u201c l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass stattdessen Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtspr\u00e4diktion keinen Hinweis auf die zeitliche Anordnung des Referenzbildes (vorher oder nachher) mehr erm\u00f6glichen. Erst recht l\u00e4sst sich der Notiz nicht die positive Aussage entnehmen, dass ein Block zwei Bewegungsvektoren enthalten kann, die sich auf Referenzbilder in der gleichen Anzeigereihenfolge beziehen. Tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft sich die Notiz des Editors darin, die zuvor getroffene inhaltliche Aussage in Frage zu stellen. Was an ihrer Stelle inhaltlich zu gelten habe, erl\u00e4utert die Notiz nicht. Zudem bleibt auch unklar, in welchem Verh\u00e4ltnis Autor und Editor der NK8 stehen und wessen Aussage aus Sicht des Lesers im Ergebnis Vorrang haben soll.<\/li>\n<li>Zwar mag es in der Standard-Index-Reihenfolge f\u00fcr B-Bilder nach Absatz 8.2.12.2 der NK8 m\u00f6glich sein, einen Block mit zwei Bewegungsvektoren vorzusehen, die auf Referenzbilder in derselben Anzeigerichtung verweisen. Dies reicht ohne entsprechende Erl\u00e4uterungen hierzu in der NK8 f\u00fcr eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung aber ebenfalls nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, dass in Absatz 3.20 in Bezug auf die Dekodierreihenfolge ausgef\u00fchrt wird, diese m\u00fcsse \u201enicht notwendigerweise\u201c der Anzeigereihenfolge entsprechen (\u201eThis order is not necessarily the same as the display order\u201c). Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass nach dieser Formulierung die Anzeigereihenfolge der Dekodierreihenfolge nicht entsprechen muss, dies aber kann. Eine hinreichend deutliche Offenbarung von Blocks mit zwei Bewegungsvektoren, deren Referenzbilder in die gleiche Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, stellt dies aber nicht dar. Zudem bleibt auch unter Ber\u00fccksichtigung der \u201eNotiz des Editors\u201c die Frage offen, in welchem Verh\u00e4ltnis diese M\u00f6glichkeit zu Absatz 11.2 steht, der diese M\u00f6glichkeit gerade ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSelbst wenn man das Merkmal 2.2 f\u00fcr unmittelbar und eindeutig offenbart hielte, fehlte es unter Ber\u00fccksichtigung der aufgezeigten Widerspr\u00fcche jedenfalls an der Ausf\u00fchrbarkeit der technischen Lehre. Dem Fachmann mag sich allenfalls erschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass Widerspr\u00fcche in der NK8 erkannt worden sind. Diese aufl\u00f6sen und entsprechend dem Merkmal 2.2 die Lehre der NK8 nacharbeiten, kann er jedoch nicht. Eine solche unfertige und die beanspruchte Lehre noch nicht als ausf\u00fchrbare Anweisung enthaltende Lehre ist nicht neuheitssch\u00e4dlich (Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 3 Rn. 181).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAus dem allgemeinen Vorbringen der Beklagten, es sei bereits im Rahmen des H.26L-Standardisierungsverfahrens bekannt gewesen, dass Bewegungsvektoren auf Referenzbilder verweisen k\u00f6nnen, die in Anzeigereihenfolge in der gleichen Richtung liegen, l\u00e4sst sich hinsichtlich der Pr\u00fcfung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit nichts ableiten.<\/li>\n<li>Ebenso wenig findet Ber\u00fccksichtigung, dass gem\u00e4\u00df einem Hinweis in der NK8 unter dem Abschnitt \u201e11 B-Bilder\u201c (\u201e11 B-pictures\u201c) noch betr\u00e4chtliche Arbeit erforderlich sei, um den Einbau des \u201everallgemeinerten ERPS\u201c zu vervollst\u00e4ndigen. Der Inhalt des besagten ERPS wird hierdurch nicht zum Inhalt der NK8, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen zu dessen Offenbarungsgehalt er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn der Folge dieser Ausf\u00fchrungen ist auch das Merkmal 2.4 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, wonach das Zuweisen einer Kennung zu einem bestimmten Bewegungsvektor \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen\u201c, erfolgt. Denn wenn man davon ausgeht, dass nach der Lehre der NK8 die Vorw\u00e4rtspr\u00e4diktion nur in Bezug auf in Anzeigereihenfolge vorhergehende Referenzbilder und die R\u00fcckw\u00e4rtspr\u00e4diktion nur in Bezug auf in Anzeigereihenfolge nachfolgende Referenzbilder erfolgt, stellen gleichzeitig \u201eMVDFW\u201c und \u201eMVCBW\u201c keine Kennungen dar, die eine Unterscheidung der Bewegungsvektoren eines Blocks erm\u00f6glichen, die sich auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge beziehen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch das Merkmal 3 wird somit nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Mangels einer die soeben erl\u00e4uterte Unterscheidung erm\u00f6glichenden Kennung der Bewegungsvektoren kann kein Ableiten des vorausberechneten Bewegungsvektors unter Verwendung der Bewegungsvektoren eben dieser Kennungen erfolgen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die Standardeingabe VCEG-N40 (Anlage NK10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage NK10 (\u00dcbersetzung); nachfolgend: NK10) in Verbindung mit dem Standardentwurf TML-8 (Anlage NK11, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage NK11 (\u00dcbersetzung); nachfolgend: NK11) ist eine Aussetzung ebenfalls nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch eine Kombination der NK10 und der NK11 scheidet bereits deshalb aus, weil der Fachmann beide Entgegenhaltungen nicht als einheitliche Offenbarungsquelle ansieht.<\/li>\n<li>Kombinationen mit Merkmalen au\u00dferhalb des Dokuments sind in der Regel nicht mit offenbart, es sei denn, das Dokument verweist f\u00fcr eine bestimmte Gestaltung ausdr\u00fccklich auf eine andere Vorver\u00f6ffentlichung und macht sie damit zum Inhalt des Dokuments selbst oder ein Fachmann w\u00fcrde beide Dokumente ausnahmsweise zusammen lesen (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 3 Rn. 112 m. w. N.). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die NK10 benennt die NK11 zwar in der Einleitung als Stand der Technik und stellt den untersuchten \u201eMultihypothesen-Modus\u201c als Fortentwicklung bzw. Abwandlung des \u201ebidirektionalen Modus\u201c der NK11 vor. Allerdings reicht dieser Verweis nicht aus, um den gesamten Inhalt der NK11 in die NK10 hineinzulesen. Bezug genommen wird lediglich auf die zeitliche Anordnung der Referenzbilder im Verh\u00e4ltnis zu den auf sie bezogenen Bewegungsvektoren. Der Inhalt der NK11 im \u00dcbrigen wird nicht thematisiert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSelbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Fachmann aufgrund des Hinweises auf die NK11 deren Offenbarung in der NK10 \u201emitliest\u201c, wird die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Nach der Lehre der NK11 ist im sog. \u201ebidirektionalen Modus\u201c ein Bewegungsvektor auf ein Referenzbild in Vorw\u00e4rtsrichtung und der andere Bewegungsvektor auf ein Referenzbild in R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung bezogen. Ersetzt man diesen durch den \u201eM-Modus\u201c der NK10 sind zus\u00e4tzliche Kombinationen, n\u00e4mlich \u201eVorw\u00e4rts, Vorw\u00e4rts\u201c sowie \u201eR\u00fcckw\u00e4rts, R\u00fcckw\u00e4rts\u201c m\u00f6glich (vgl. Abschnitt 3.2 der NK10). Weder die NK10 noch die NK11 liefern allerdings Antworten auf die Fragen, die sich gerade f\u00fcr den Fall zweier Bewegungsvektoren, die auf Referenzbilder in gleicher Richtung verweisen, stellen. Wie bereits im Zusammenhang mit der NK8 erl\u00e4utert, sind insbesondere \u201eMVDFW\u201c und \u201eMVCBW\u201c keine Kennungen, die eine Unterscheidung der Bewegungsvektoren eines Blocks erm\u00f6glichen, die sich auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge beziehen. Damit sind jedenfalls die Merkmale 2.3 und 3 weder in der NK10 noch in der NK11 offenbart.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus den genannten Gr\u00fcnden fehlt es im Hinblick auf eine Kombination der NK10 und der NK11 auch nicht an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf den Einwand einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung EP 1 499 133 A1 (Anlage NK3c; nachfolgend: NK3c) geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn infolge einer \u00c4nderung der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht, Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc. Gegenstand der Anmeldung ist das, was ein Fachmann dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Zeichnungen) unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag unmittelbar und eindeutig entnimmt (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 38 PatG\/Art. 123 EP\u00dc Rn. 18). Das Verbot einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung schlie\u00dft es nicht aus, Merkmale, die in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung enthalten sind, nachtr\u00e4glich in einen Patentanspruch zu \u00fcbernehmen (Dobrucki, in: Benkard, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 123 Rn. 105). Es k\u00f6nnen insbesondere Merkmale aus einem Ausf\u00fchrungsbeispiel zur Beschr\u00e4nkung in den Anspruch aufgenommen werden, solange der hiermit beanspruchte Gegenstand als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart und kein Aliud ist (BPatG, Beschluss vom 28.06.2016 \u2013 10 W (pat) 140\/14).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht vor. Der Gegenstand des Klagepatents geht \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung NK3c nicht hinaus. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Merkmale 2.4 (dazu unter aa)) und 3 (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Zuweisen einer Kennung \u201egem\u00e4\u00df einer Reihenfolge, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstrom erscheinen\u201c (Merkmal 2.4), ist in Absatz [0010] der NK3c f\u00fcr das Kodierverfahren unmittelbar und eindeutig offenbart. Darin hei\u00dft es, dass in dem Zuweisungsschritt die IDs den zwei Bewegungsvektoren f\u00fcr jede der Mehrzahl an kodierten Bl\u00f6cken auch gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge im Bitstrom zugewiesen werden k\u00f6nnen, in den jeder der Bewegungsvektoren als kodierte Differenz angeordnet wird. Der Fachmann erkennt, dass diese Offenbarung der NK3c auch f\u00fcr das Dekodierverfahren Geltung beansprucht. Dies folgt aus dem ausdr\u00fccklichen Verweis in Absatz [0018] der NK3c, aus dem sich die entsprechende Anwendung der Beschreibung des Kodierverfahrens auf das Dekodierverfahren ergibt. Abgesehen davon verlaufen Kodierung und Dekodierung regelm\u00e4\u00dfig invers zueinander, so dass auch aus diesem Grund f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, dass hinsichtlich des Dekodierverfahrens auf die Offenbarung in Absatz [0010] der NK3c zur\u00fcckgegriffen werden kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Merkmal 3 wird in der NK3c ebenfalls offenbart. Das in Absatz [0078] der NK3c erl\u00e4uterte Bewegungsvektordekodierverfahren weist einen Zuweisungsschritt zum Zuweisen von Kennungscodes und einen Erzeugungsschritt zum Erzeugen des pr\u00e4dizierten Vektors auf. Der pr\u00e4dizierte Vektor wird danach f\u00fcr jeden der Bewegungsvektoren f\u00fcr den aktuellen Block basierend auf den Bewegungsvektoren mit dem gleichen Kennungscode aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl dekodierter Blocks erzeugt. Damit ist die Ableitung des vorausberechneten (pr\u00e4dizierten) Bewegungsvektors f\u00fcr jeden Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren mit der gleichen Kennung, wie sie zu jedem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die Mehrzahl von dekodierten Blocks zugewiesen ist (Merkmal 3), offenbart.<\/li>\n<li>IX.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien, die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnders als die Beklagte im Schriftsatz vom 16.10.2018 vortr\u00e4gt, hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Hinweis erteilt, sondern nur den Sach- und Rechtsstand er\u00f6rtert. Der dem Urteil des Bundespatentgericht vom 13.12.2016 (Az. 3 Ni 5\/16) zugrundeliegende Fall ist mit der hiesigen Konstellation im \u00dcbrigen nicht unmittelbar vergleichbar. Auch geht das Bundespatentgericht im dortigen Fall von einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit innerhalb eines Monats ab dem angegebenen Datum aus, w\u00e4hrend vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten zwischen den \u201esp\u00e4testen Ver\u00f6ffentlichungsdatum\u201c der Entgegenhaltung und dem Anmeldetag des Klagepatents (10.04.2003) nur drei Wochen und f\u00fcnf Tage liegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nFerner sei angemerkt, dass das neue Lizenzangebot der Beklagten bereits deshalb nicht dem Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin entgegen gehalten werden k\u00f6nnte, da dieses aufgrund des Zeitpunkts der Abgabe unter FRAND-Gesichtspunkten nicht ber\u00fccksichtigt werden muss. Aufgrund der Abgabe nach der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin im Prozess keine ausreichende M\u00f6glichkeit zur Reaktion (vgl. Kammer, Urt. v. 13.07.2018 \u2013 4a O 154\/15 \u2013 Rn. 283 ff. zitiert nach juris, zur Unbeachtlichkeit eines Angebots kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung, was entsprechend f\u00fcr versp\u00e4tete Gegenangebote gilt). Der EuGH verlangt explizit ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot \u201einnerhalb einer kurzen Frist\u201c (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 66) und dass hierbei \u201ekeine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt wird\u201c (EuGH, ebd., Rn. 65). Diese Vorgaben befolgt die Beklagte nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Gegenangebot nicht vorher h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Dessen Abgabe just kurz vor dem festgesetzten Verk\u00fcndungstermin in dieser Sache erscheint gerade Ausdruck einer Verz\u00f6gerungstaktik und widerspricht FRAND-Prinzipien.<\/li>\n<li>X.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Vollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO war der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>XI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 5 Mio. festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2857 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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