{"id":7980,"date":"2019-06-14T18:00:04","date_gmt":"2019-06-14T18:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7980"},"modified":"2019-06-14T14:11:16","modified_gmt":"2019-06-14T14:11:16","slug":"4a-o-54-18-kabelbaumbandagierband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7980","title":{"rendered":"4a O 54\/18 &#8211; Kabelbaumbandagierband"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2855<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. M\u00e4rz 2019, Az. 4a O 54\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und zu 4) begehrt die Kl\u00e4gerin zudem die Vernichtung und den R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie die Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach. Schlie\u00dflich nimmt sie die Beklagte zu 1) auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage KAP-B4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 722 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage KAP-B3). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 04.03.2005 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 04.03.2004 der DE 10 2004 011 XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 27.07.2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte zu 1) Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hielt das Klagepatent auf die Verhandlung vom 30.10.2018 hin uneingeschr\u00e4nkt aufrecht.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend eine Skizze aus Abs. [0035] der Beschreibung des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in T, das technische Klebeb\u00e4nder herstellt und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist ein chinesisches Unternehmen und betreibt einen chinesischen Produktionsstandort f\u00fcr die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch der Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 1) bis zu 3) vertreiben das Produkt \u201eA\u201c in Deutschland (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. Anlagen KAP-B8 bis KAP-B11).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird ein Foto der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (aus Anlage KAP-B9) verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Ferner wird nachfolgend eine Skizze aus einem (\u00e4lteren) Datenblatt zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage KAP-B8) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.07.2017 (vgl. Anlage KAP-B1) wegen der (behaupteten) Verletzung des Klagepatents ab. Die Beklagte zu 1) wies die Abmahnung mit Schreiben vom 17.08.2017 (vgl. Anlage KAP-B2) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Anspruch 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Deren Anbieten und Liefern verletze Anspruch 8 mittelbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe die untersuchte angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland erworben.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei nicht auf die Verbindung von maximal zwei Deckschichten beschr\u00e4nkt. Auch drei Deckschichten, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, seien vom Anspruch erfasst.<\/li>\n<li>Sofern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform teilweise eine oder zwei 1 \u2013 2 mm breite Unterbrechung(en) aufweist, seien diese Spalte schon deshalb unbeachtlich, da das Angebot der Beklagten im (alten) Datenblatt (Anlage KAP-B8) auf eine Ausf\u00fchrungsform ohne Spalt ausgerichtet ist. Aufgrund von Fertigungstoleranzen k\u00f6nnten die Beklagten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen offenbar nicht ausschlie\u00dfen, dass kein oder nur ein Spalt entsteht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent differenziere zwischen dem Band und dem Tr\u00e4ger. Nur f\u00fcr den Tr\u00e4ger seien vom Anspruch der Aufbau aus zwei Deckschichten und einer Zwischenschicht und die hieraus resultierende Abriebfestigkeit vorgeschrieben. Die Zwischenschicht m\u00fcsse sich klagepatentgem\u00e4\u00df nur dort zwischen den Deckschichten befinden, wo sie diese miteinander verbindet. Eine Schicht, die sich nicht zwischen zwei Deckschichten befindet, sei keine Zwischenschicht im Sinne des Klagepatents. Auch aus diesem Grund sei der Spalt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unbeachtlich: Trotz des Spaltes sei an allen Stellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, an denen die Deckschichten als Doppellage vorhanden sind, eine Zwischenschicht in Form einer Acrylamatmasse vorhanden.<\/li>\n<li>Es liege jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung von Anspruch 8 vor, da beim Umwickeln von Kabelb\u00e4umen ein Band im Sinne von Anspruch 1 entstehe. Dem Fachmann komme es darauf an, dass das Band bei der Bandagierung eines Kabelbaums so gewickelt werden kann, dass an jeder Stelle der Ummantelung die vom Klagepatent geforderte Abriebfestigkeit erf\u00fcllt ist. Bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen L\u00e4ngsverklebung von Kabels\u00e4tzen werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mindestens doppelt um die Kabel gewickelt, so dass der oder die Spalte jedenfalls \u00fcberdeckt werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die vom Klagepatent geforderte Abriebfestigkeit auf, was Untersuchungen (vgl. Anlage KAP-B12) der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigten. Es komme insofern ebenfalls nur auf den Tr\u00e4ger an; dies seien jene Bereiche in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in denen zwei Deckschichten in Doppellage vorhanden sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 4) sei passivlegitimiert, da sie den deutschen Markt von China aus beliefern w\u00fcrde, wenn die Beklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig, so dass eine Aussetzung nicht angezeigt sei. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei zutreffend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>a) hochabriebfestes Band f\u00fcr die Bandagierung von Kabelb\u00e4umen, insbesondere in Automobilen, wobei die Abriebfestigkeit des Tr\u00e4gers zumindest 150% der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 \u201eScrape Abrasion Resistance\u201c, betr\u00e4gt, aus einem Tr\u00e4ger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B, wobei sich zwischen den Deckschichten A und B eine Zwischenschicht C befindet, die mit den Deckschichten A und B jeweils \u00fcber deren gesamte Fl\u00e4che fest verbunden ist, die Deckschichten A und B aus einem Gewebe bestehen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>das Gewebe ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern ist und 40 bis 50 F\u00e4den pro Zentimeter in Kett-Richtung sowie 20 bis 30 F\u00e4den pro Zentimeter in Schussrichtung aufweist,<\/li>\n<li>die Zwischenschicht C aus einer visko-elastischen Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem beidseitig klebenden ausger\u00fcsteten Klebeband besteht;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung des unbeschr\u00e4nkten Anspruchs 1, EP 1 722 XXX)<\/li>\n<li>b) hoch abriebfestes Band f\u00fcr die Bandagierung von Kabelb\u00e4umen, insbesondere in Automobilen,<\/li>\n<li>die zur Ummantelung von langgestrecktem Gut, wie insbesondere einem Kabelsatz, geeignet sind,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern<\/li>\n<li>wobei die Abriebfestigkeit des Tr\u00e4gers zumindest 150% der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 \u201eScrape Abrasion Resistance\u201c, betr\u00e4gt, aus einem Tr\u00e4ger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B, wobei sich zwischen den Deckschichten A und B eine Zwischenschicht C befindet, die mit den Deckschichten A und B jeweils \u00fcber deren gesamte Fl\u00e4che fest verbunden ist, die Deckschichten A und B aus einem Gewebe bestehen, wobei das Gewebe ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern ist und 40 bis 50 F\u00e4den pro Zentimeter in Kett-Richtung sowie 20 bis 30 F\u00e4den pro Zentimeter in Schussrichtung aufweist, die Zwischenschicht C aus einer visko- elastischen Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem beidseitig klebenden ausger\u00fcsteten Klebeband besteht;<br \/>\n(mittelbare Verletzung Anspruch 8, EP 1 722 XXX)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin jeweils in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte zu 1. bis 4.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.07.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin jeweils in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte zu 1. bis 4.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.12.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) Herstellungsmengen- und zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungsschaltr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefe, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei:<\/li>\n<li>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27.08.2016 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; der jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten zu 1. und zu 4. verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in I.1.a) bezeichneten, in der Zeit vom 22.12.2006 bis zum 26.08.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten zu 1. bis 3. und die Beklagten zu 2. und 4. jeweils gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 27.08.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten zu 1. und 4. werden weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1.a) fallenden Klebeb\u00e4nder auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (die Beklagten) Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten zu 1. und 4. werden weiter verurteilt, die oben unter I.1.a) fallenden seit dem 27.08.2016 in Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Klebeb\u00e4nder aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Klebeb\u00e4ndern einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 722 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Klebeb\u00e4nder an die jeweilige Beklagte zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Klebeb\u00e4nder eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zuzusagen und wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, EUR 6.799,- zzgl. der gesetzlichen Verzinsung ab Rechtsh\u00e4ngigkeit an die Kl\u00e4gerin zu zahlen (Abmahnkosten).<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin die Festlegung einer separaten Sicherheitsleistung f\u00fcr die Antr\u00e4ge zu I.2. und I.3. (Auskunft und Rechnungslegung) und f\u00fcr den Antrag auf Zahlung sowie f\u00fcr die Kostenentscheidung.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent (EP 1 722 XXX B1) anh\u00e4ngigen Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Auch eine mittelbare Verwirklichung von Anspruch 8 sei nicht gegeben.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents nicht, da hier eine weitere Deckschicht aus Gewebe vorhanden ist. Statt zwei Deckschichten seien drei Deckschichten vorhanden, von denen zwei Deckschichten im Abstand voneinander auf die dritte Deckschicht aufgebracht sind \u2013 was au\u00dferhalb des Schutzbereiches des Klagepatents liege.<\/li>\n<li>Der \u201eWitz\u201c der Erfindung liege darin, dass die Zwischenschicht C nicht nur eine partielle Verbindung zwischen zwei Lagen herstellt, sondern eine vollfl\u00e4chige Verbindung erzielt, die die gesamte Fl\u00e4che der Deckschicht A mit der gesamten Fl\u00e4che der Deckschicht B verbindet (\u201ejeweils \u00fcber deren gesamte Fl\u00e4che\u201c). Jedem Punkt der Deckschicht \u2013 A oder B \u2013 m\u00fcsse sowohl die Zwischenschicht als auch ein entsprechender Punkt der jeweils anderen Deckschicht (B oder A) gegen\u00fcberliegen. L\u00fccken zwischen zwei l\u00e4ngs nebeneinander angeordneten Tr\u00e4gerstreifen w\u00e4ren demgegen\u00fcber stets der Gef\u00e4hrdung durch scharfe Kanten ausgesetzt, was die Lehre des Klagepatents gerade vermeiden wolle.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht \u2013 unstreitig \u2013 zwischen beiden Klebestreifen eine L\u00fccke, in der sich jedenfalls partiell eine Klebemasse befindet. In diesem Bereich bestehe kein Verbund aus zwei Deckschichten und einer visko-elastischen Zwischenschicht.<\/li>\n<li>Aus dem alten Datenblatt zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne ebenfalls keine Verletzung des Klagepatents hergeleitet werden. Es liege im Datenblatt schon kein Angebot f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform ohne Spalt, da es an einem Bezug zu einem k\u00f6rperlich vorhandenen Gegenstand fehle. Die vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen stets Spalte auf. Jedenfalls seit der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2014 werde dies durch eine Fertigungsanweisung in der Produktion sichergestellt.<\/li>\n<li>Es sei erforderlich, dass das gesamte Band patentgem\u00e4\u00df die im Anspruch spezifizierte Abriebfestigkeit aufweist, so dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insofern nicht nur auf den Abschnitt D (Doppellage) abgestellt werden d\u00fcrfe. Denn hierbei handele es sich nur um einen Teilbereich des Tr\u00e4gers.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4) nehme keine der von der Kl\u00e4gerin behaupteten Benutzungshandlungen im Inland vor. Sie liefere nicht nach Deutschland oder Europa.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei evident unrichtig.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung hat ausgef\u00fchrt, dass die Entgegenhaltung D1 \u2013 DE 197 XXX 58 \u2013 nicht die Lehre von Anspruch 1 offenbart; diese zeige, dass ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Band bereits vor seiner Weiterverarbeitung alle Merkmale erf\u00fcllen m\u00fcsse. Wenn man eine Patentverletzung durch die Umwickelung annimmt, so w\u00e4re das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.02.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 683 i.V.m. 670 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu, da eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich weder eine unmittelbare Patentverletzung von Anspruch 1 noch eine mittelbare Patentverletzung von Anspruch 8 des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 4) \u00fcberhaupt Benutzungshandlungen im Inland vornimmt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein hoch abriebfestes Band, das insbesondere f\u00fcr die Bandagierung von Kabelb\u00e4umen in Automobilen Verwendung finden kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass in vielen Industriebereichen B\u00fcndel aus einer Vielzahl von elektrischen Leitungen vor dem Einbau oder in bereits montiertem Zustand umwickelt w\u00fcrden, um den Raumbedarf des Leitungsb\u00fcndels durch Bandagieren zu reduzieren sowie zus\u00e4tzlich Schutzfunktionen zu erzielen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Mit Folienklebeb\u00e4ndern werde ein gewisser Schutz vor Fl\u00fcssigkeitszutritt erreicht, mit luftigen und volumin\u00f6sen Klebeb\u00e4ndern auf Basis von dicken Vliesstoffen oder Schaumstoffen als Tr\u00e4ger erhalte man d\u00e4mpfende Eigenschaften, bei Verwendung von abriebfesten, stabilen Tr\u00e4germaterialien werde schlie\u00dflich eine Schutzfunktion gegen Scheuern und Reiben erzielt (Abs. [0002]). Besonders die Schutzfunktion gegen\u00fcber Scheuern, Reiben, Schleifen an scharfen Kanten und Graten etc., im Klagepatent zusammengefasst unter dem Begriff der Abriebfestigkeit, nehme an Bedeutung zu. Die durch Produktionsprozesse verursachten scharfen Kanten, Grate, Schwei\u00dfstellen etc. w\u00fcrden immer weniger durch aufwendige Nacharbeit entsch\u00e4rft, da dieses einen zus\u00e4tzlichen Arbeitsgang und Mehrkosten bedeute. Dies gelte insbesondere bei den Rohkarossen in der Automobilindustrie, aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel bei Waschmaschinen, vibrierenden Maschinen wie Kompressoren und dergleichen. Kabelstr\u00e4nge, die in solchen Bereichen verlaufen und die durch Vibration, Relativbewegungen und \u00e4hnlichem an derartigen, scharfen Stellen scheuern, seien daher potenziell gef\u00e4hrdet, dass die Schutzh\u00fclle zerst\u00f6rt wird (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Diese Schutzh\u00fclle k\u00f6nne die zus\u00e4tzliche Wickelbandage sein, aber auch die Isolierung um das Kupferkabel selber. In diesem Falle w\u00e4re ein Kurzschluss mit vollst\u00e4ndigem Funktionsausfall und Zerst\u00f6rung von elektrischen\/elektronischen Bauteilen bis hin zum Brandereignis die Folge mit den daraus resultierenden Risiken an Sach- und Personensch\u00e4den (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Um derartige Gef\u00e4hrdungspotenziale zu minimieren, w\u00fcrden an kritischen Stellen die Kabelstr\u00e4nge nicht nur mit normalen Wickelb\u00e4ndern bandagiert, sondern es werde zus\u00e4tzliche Vorsorge getroffen: Entweder w\u00fcrden Spezialklebeb\u00e4nder verwendet oder aber es k\u00e4men besondere Schutzkomponenten zum Einsatz. Dies k\u00f6nnten beispielsweise Kabelkan\u00e4le aus verschlei\u00dffesten Polymeren wie Polyamid oder Rillrohre oder Geflechtschl\u00e4uche aus Polyester oder Polyamid sein.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die vorgenannten Komponenten im Hinblick auf Kosten, gesonderte Logistik und die aufwendige Handhabung bei der Montage ung\u00fcnstig seien (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass in Bereichen mit erh\u00f6htem Abrieb- und Scheuerschutz auch Spezialklebeb\u00e4nder eingesetzt w\u00fcrden (Abs. [0005]). Klebeb\u00e4nder f\u00fcr die Wickelung von Kabels\u00e4tzen oder \u00e4hnlichen langgestreckten Systemen mit zus\u00e4tzlichen Funktionalit\u00e4ten seien im Stand der Technik bekannt und w\u00fcrden teilweise auch kommerziell genutzt.<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend er\u00f6rtert das Klagepatent verschiedene B\u00e4nder aus dem Stand der Technik (Abs. [0005] ff.) und konstatiert, dass eine Vielzahl von L\u00f6sungsans\u00e4tzen bekannt sei, bei denen bevorzugt das sehr kostspielige textile Tr\u00e4germaterial Velours im Verbund mit mindestens einem weiteren textilen oder nicht-textilen Fl\u00e4chengebilde f\u00fcr den besonderen Abrieb- und\/oder Klapperschutz zust\u00e4ndig sei. Der Tr\u00e4gerverbund werde entweder ohne Klebeschicht oder aber durch einen besonderen w\u00e4rmeaktivierbaren Kaschierkleber, h\u00e4ufig in nur teilbereichsweiser Verwendung, erzeugt. Selbstklebemassen dienten nur dazu, um als separate Schicht aus diesem Tr\u00e4gerverbund ein Klebeband herzustellen. Derartige Klebeb\u00e4nder seien durch die Verwendung des Wirkwaren-Velours nicht nur sehr teuer, sondern durch die Schlingenstruktur so dick, dass derartige Spezialwickelb\u00e4nder bei der normalen \u00fcberlappenden Spiralwicklung oder bei der L\u00e4ngsummantelung wegen den zur Verf\u00fcgung stehenden knappen Verbaur\u00e4umen nicht eingesetzt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als seine Aufgabe, gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine merkliche Verbesserung zu erzielen und ein Band bereitzustellen, das die M\u00f6glichkeit zur Bandagierung von Einzelleitungen zu Kabels\u00e4tzen mit hohem Schutz gegen mechanische Sch\u00e4digungen durch Scheuern und Reiben an scharfen Kanten, Graten, Schwei\u00dfpunkten etc. kombiniert. Dieses Band solle vorzugsweise Klebeband sein und sowohl f\u00fcr die Standardwickeltechniken mit \u00fcberlappender oder offener Spiralwicklung um das Leitungsb\u00fcndel geeignet sein als auch f\u00fcr die L\u00e4ngsapplikation mittels Applikatoren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Band nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Hoch abriebfestes Band f\u00fcr die Bandagierung von Kabelb\u00e4umen, insbesondere in Automobilen.<\/li>\n<li>2 Das Band besteht aus einem Tr\u00e4ger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B.<\/li>\n<li>3 Zwischen den Deckschichten A und B befindet sich eine Zwischenschicht C.<\/li>\n<li>3.1 Die Zwischenschicht C ist mit den Deckschichten A und B jeweils \u00fcber deren gesamte Fl\u00e4che fest verbunden.<\/li>\n<li>3.2 Die Zwischenschicht C besteht aus einer visko-elastischen Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem beidseitig klebend ausger\u00fcsteten Klebeband.<\/li>\n<li>4 Die Deckschichten A und B bestehen aus einem Gewebe.<\/li>\n<li>4.1 Das Gewebe ist ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern.4.2 Das Gewebe weist 40 bis 50 F\u00e4den pro cm in Kettrichtung sowie 20 bis 30 F\u00e4den pro cm in Schussrichtung auf.<\/li>\n<li>5 Die Abriebfestigkeit des Tr\u00e4gers betr\u00e4gt zumindest 150 % der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 &#8222;Scrape abrasion resistance&#8220;.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch lehrt ein Band, das nach der Ma\u00dfgabe von Merkmal 5 hoch abriebfest ist, wobei die Abriebfestigkeit relativ beziffert wird \u2013 n\u00e4mlich im Vergleich zur Summe der Abriebfestigkeiten der verwendeten Einzelschichten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas anspruchsgem\u00e4\u00dfe Band nach Anspruch 1 besteht zur Erzeugung der hohen Abriebfestigkeit aus einem Tr\u00e4ger mit einer ersten und zweiten Deckschicht A und B, zwischen denen sich eine Zwischenschicht C befindet (Merkmale 2 und 3). Die Zwischenschicht besteht ihrerseits aus einer Klebemasse oder Klebeband (Merkmal 3.2; vgl. Abs. [0019] f.), w\u00e4hrend die Deckschichten aus einem in Merkmalsgruppe 4 n\u00e4her spezifizierten Gewebe bestehen.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Unteranspruch 8,<\/li>\n<li>\u201e8. Langgestrecktes Gut, wie insbesondere ein Kabelsatz, ummantelt mit einem Band nach zumindest einem der vorherigen Anspr\u00fcche\u201c,<\/li>\n<li>beansprucht ein langgestrecktes Gut, das mit einem Band ummantelt ist, welches jedenfalls die Merkmale der obigen Merkmalsanalyse verwirklicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Zwischenschicht sorgt nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zum einen f\u00fcr den dauerhaften Verbund zwischen den Deckschichten; zum anderen kann sie die Kr\u00e4fte und Energien, die bei Reib- und Scheuerbewegungen auftreten, aufnehmen und &#8222;vernichten&#8220;, indem sie beispielsweise die mechanischen Energie an andere Teile in dem Band oder dessen Umgebung weiterleitet oder die Energie in W\u00e4rme umwandelt. Damit wird verhindert, dass die urspr\u00fcngliche, mechanische Energie die Deckschichten zerst\u00f6rt, was die Funktionsf\u00e4higkeit des Bandes als Wickelband und Schutzh\u00fclle verl\u00e4ngert (Abs. [0023]).<\/li>\n<li>Die Verbesserung der Abriebfestigkeit nach der Lehre des Klagepatents beruht dabei auf der Erkenntnis, dass die Abriebfestigkeit eines mehrlagigen Systems im Gesamtverbundes deutlich h\u00f6her ausf\u00e4llt als die Summe aus den Abriebfestigkeiten der Einzellagen (welche Merkmal 5 als Vergleichsma\u00dfstab nimmt).<\/li>\n<li>Hierdurch kann eine erhebliche Steigerung der Schutzwirkung gegen reibende und scheuernde Einwirkungen erzielt werden, ohne gesonderte Schutzma\u00dfnahmen ergreifen zu m\u00fcssen (Abs. [0021]). Dies erm\u00f6glicht es, eine Kombination aus den Bandagierm\u00f6glichkeiten eines normalen Wickelbandes mit dem Abriebschutz von Sondersystemen wie Geflechtschl\u00e4uche, Wellrohren und \u00e4hnlichem herzustellen (Abs. [0021]). Nach dem Klagepatent erm\u00f6glicht es ein patentgem\u00e4\u00dfes Band auf diese Weise in vielen F\u00e4llen, dass auf zus\u00e4tzliche, kosten- und arbeitsintensive Schutzsysteme verzichtet werden kann (Abs. [0023]).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2, 3 und 3.1,<\/li>\n<li>\u201e2 Das Band besteht aus einem Tr\u00e4ger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B.<\/li>\n<li>3 Zwischen den Deckschichten A und B befindet sich eine Zwischenschicht C.<\/li>\n<li>3.1 Die Zwischenschicht C ist mit den Deckschichten A und B jeweils \u00fcber deren gesamte Fl\u00e4che fest verbunden\u201c,<\/li>\n<li>n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 2 besteht das Band aus einem Tr\u00e4ger (im Anspruchswortlaut: \u201eBand (\u2026) aus einem Tr\u00e4ger\u201c), dessen Aufbau von den Merkmalen 2 \u2013 3.1 n\u00e4her spezifiziert wird: Der Tr\u00e4ger besitzt zwei Deckschichten, zwischen denen sich eine Zwischenschicht befindet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAls Tr\u00e4ger \u2013 der den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Aufbau besitzen muss \u2013 ist das gesamte Band, jedenfalls aber dessen aktiver Teil, anzusehen.<\/li>\n<li>Bereits der Wortlaut von Merkmal 2 (besteht) \u201eaus\u201c deutet darauf hin, dass das Band und der Tr\u00e4ger gleichzusetzen sind. Denn \u201ebesteht aus\u201c ist abzugrenzen von Formulierungen wie \u201eweist auf\u201c, die regelm\u00e4\u00dfig verwendet werden, wenn nur ein Bestandteil einer Vorrichtung beschrieben wird.<\/li>\n<li>Die Gleichsetzung von Tr\u00e4ger und Band entspricht auch der Funktion des beanspruchten Gegenstands: Das Band soll die bandagierten Kabelb\u00e4ume vor der Besch\u00e4digung in Folge von Abrieb sch\u00fctzen. Hierzu ist es erforderlich, dass das gesamte Band hoch abriebfest ist. W\u00e4re dagegen der vorteilhafte Aufbau des Tr\u00e4gers nur in einem Teilbereich des Bandes vorhanden, entst\u00e4nden Schutzl\u00fccken im Band, so dass das erfindungswesentliche Ziel verfehlt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Dies sieht der Fachmann in Merkmal 5 best\u00e4tigt, der bei der Auslegung der \u00fcbrigen Merkmale heranzuziehen ist. Denn die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, so dass der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum). Merkmal 5 macht Vorgaben zur Abriebfestigkeit und zwar in Bezug auf den Tr\u00e4ger. W\u00e4re damit nur ein Teil des beanspruchten Bandes gemeint, w\u00fcrde eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform keinen ausreichenden Schutz gegen Abrieb bieten. Denn dann w\u00fcrden von Anspruch 1 des Klagepatents auch solche B\u00e4nder erfasst, die zwar in einem (m\u00f6glicherweise sehr kleinen) Teilst\u00fcck hochabriebfest sind, ansonsten aber keinen ausreichenden Schutz f\u00fcr Kabelb\u00e4ume bieten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDem Klagepatent lassen sich auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass ein Band mit unvollst\u00e4ndigem Abriebschutz beansprucht werden soll.<\/li>\n<li>In Unteranspruch 5, dessen Gegenstand dadurch gekennzeichnet ist, dass \u201eder Tr\u00e4ger zumindest einseitig mit einer Selbstklebemasse beschichtet wird\u201c, ist eine Selbstklebemasse zus\u00e4tzlich auf dem Tr\u00e4ger aufgebracht. Die Selbstklebemasse erm\u00f6glicht ein Wickeln des Bandes um einen Kabelbaum ohne zus\u00e4tzlichen Kleber. Da der Tr\u00e4ger aber mit der Selbstklebemasse beschichtet wird, besteht der f\u00fcr den Tr\u00e4ger vorgeschriebenen, drei-lagige Aufbau auch an den Stellen, die f\u00fcr eine Verklebung des Bandes verwendet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Soweit in den Abs. [0034] ff. ein Aufbau beschrieben wird, bei dem eine Deckschicht weggelassen wird, erfolgt dies, damit \u201eein schmaler Streifen an Klebemasse offen und klebaktiv verbleibt\u201c (Abs. [0034]). Das Klagepatent spricht in Abs. [0034] ff. Ausgestaltungen an, bei denen am Rande des aktiven Teils (mit einem patentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger) Klebestreifen vorgesehen sind, um \u2013 wie in Ausf\u00fchrungsformen nach Unteranspruch 5 \u2013 die Bandagierung zu erleichtern, indem es erm\u00f6glicht wird, das Band mit sich selbst zu verkleben. Dies betrifft aber ausdr\u00fccklich nur schmale Streifen am Rand. Der \u00fcberwiegende Teil des Bandes (der aktive Teil) dient nicht dem Verkleben, sondern weist den Aufbau nach den Merkmalen 2 \u2013 3.1 auf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Merkmale 2 \u2013 3.1 geben den Aufbau des patentgem\u00e4\u00dfen Bandes \/ Tr\u00e4gers vor. W\u00e4hrend Merkmal 2 nur allgemein das Vorhandensein von zwei Deckschichten vorsieht, konkretisiert dies Merkmal 3 dahingehend, dass zwischen diesen Deckschichten eine Zwischenschicht vorhanden sein soll. Weiterhin soll die Zwischenschicht C nach Merkmal 3.1 mit beiden Deckschichten \u201efest verbunden\u201c sein. Damit werden durch die Zwischenschicht C die Schichten des Bandes zusammengehalten. Auch kann so die Zwischenschicht ihre patentgem\u00e4\u00dfe Funktion bei der Vernichtung von Energie ausf\u00fcllen (vgl. Abs. [0021] \/ [0023]). Da jeweils beide Deckschichten fest mit der Zwischenschicht verbunden sind, sorgt die Zwischenschicht letztlich f\u00fcr den Zusammenhalt der beiden Deckschichten.<\/li>\n<li>Zudem gibt Merkmal 3.1 in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht vor, dass sich die Verbindung der Deckschichten mit der Zwischenschicht jeweils \u201e\u00fcber deren gesamte Fl\u00e4che\u201c erstrecken soll. Anders ausgedr\u00fcckt: \u00dcber die gesamte Fl\u00e4che der jeweiligen Deckschicht soll diese mit der Zwischenschicht verbunden sein. Die Verbindung zur Zwischenschicht soll also ausgehend von den Deckschichten vollfl\u00e4chig sein.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, eine Zwischenschicht sei vom Klagepatent nur dort vorgesehen, wo sie \u201ezwischen\u201c zwei Deckschichten vorhanden sein kann, geht dies an der Sache vorbei. Der klare Wortlaut des Klagepatents verlangt, dass \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Deckschicht jeweils auch eine Zwischenschicht vorhanden sein muss \u2013 auf deren anderer Seite sich wiederum die andere Deckschicht befinden muss. Dies gilt f\u00fcr den gesamten Tr\u00e4ger.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigt wird dies durch funktionale Erw\u00e4gungen: Nach der Lehre des Klagepatents wird gerade durch die Kombination von zwei Deckschichten und einer Zwischenschicht die hohe Abriebfestigkeit zum Schutz der Kabelb\u00e4umen bereitgestellt. Diese w\u00e4re aber nicht mehr ausreichend gew\u00e4hrleistet, wenn das Band Teilbereiche aufweisen darf, in denen der von den Merkmalen 2 \u2013 3.1 vorgeschriebene Aufbau und die damit verbundenen Abriebfestigkeit nicht vorhanden ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer vom Anspruch vorgeschriebene Aufbau des Tr\u00e4gers muss vor einem eventuellen Umwickeln des Bandes um einen Kabelbaum vorhanden sein. Anspruch 1 ist auf ein<br \/>\nBand gerichtet, welches aus sich heraus bereits alle Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre erf\u00fcllen muss. Merkmal 1 beansprucht ein Band \u201ef\u00fcr die Bandagierung von Kabelb\u00e4umen\u201c. Das Band muss also die Vorgaben des Anspruchs bereits vor der Bandagierung verwirklichen. Andernfalls w\u00e4re es vom Geschick des Verwenders und der Art des Umwickelns abh\u00e4ngig, ob ein ausreichender Schutz des Kabelbaums vor dem Abrieb tats\u00e4chlich erzielt wird, worauf die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht gerichtet ist.<\/li>\n<li>Dies entspricht auch dem Verst\u00e4ndnis der Einspruchsabteilung, deren Entscheidung von der Kammer bei der Auslegung als fachkundige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken). Die Einspruchsabteilung geht davon aus, dass die Merkmale des Anspruchs 1 bei einem (einfachen) Band vorhanden sein m\u00fcssen. Auf S. 9 in Ziff. 4.2.2 der Entscheidung (vorgelegt als Anlage KAP4 im zeitgleich verhandelten Parallelverfahren 4a O 112\/18) f\u00fchrt die Einspruchsabteilung aus, das Klagepatent werde nicht von der Entgegenhaltung D1 vorweggenommen. Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es:<br \/>\nEntsprechend argumentiert die Einspruchsabteilung auch hinsichtlich der erfinderischen T\u00e4tigkeit des Klagepatents ausgehend von der D1 auf S. 12 in Ziff. 4.3.3 der Entscheidung.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 in allen von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Varianten \u2013verwirklicht weder Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar (hierzu unter 1.) noch Anspruch 8 mittelbar (hierzu unter 2.).<br \/>\n1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht nicht aus einem Tr\u00e4ger, der einen Aufbau gem\u00e4\u00df der Merkmale 2 \u2013 3.1 besitzt. Weiterhin fehlt es dem Band an einer Abriebfestigkeit gem\u00e4\u00df Merkmal 5.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer aktive Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht nicht aus einem Tr\u00e4ger, der die Merkmale 2 \u2013 3.1 verwirklicht. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Spalte vorhanden sind oder nicht (wie im alten Datenblatt und bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.02.2019 \u00fcberreichten Band).<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend je eine Skizze aus einem (\u00e4lteren) Datenblatt zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (aus Anlage KAP-B8) und darunter aus dem aktuellen Datenblatt der Beklagten (aus Anlage 2 der Kl\u00e4gerin) eingeblendet:<\/li>\n<li>Wie aus beiden Skizzen ersichtlich ist, existiert ein Bereich, bei dem die (in der unteren Abbildung) untere Schicht (aus Polyestergewebe = Deckschicht) unterbrochen ist. In der so entstehenden L\u00fccke ist eine Klebemasse eingesetzt. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese als Zwischenschicht anzusehen ist, fehlt es jedenfalls an einer vollfl\u00e4chigen Verbindung dieser Schicht mit einer zweiten Deckschicht (oben in der unteren Abbildung).<\/li>\n<li>Im Bereich dieser eingesetzten Klebemasse (die in der unteren Abbildung zwischen zwei Spalten liegt) ist die durchg\u00e4ngige, obere Polyestergewebeschicht gerade nicht \u201e\u00fcber deren gesamte Fl\u00e4che\u201c \u00fcber eine Zwischenschicht mit einer zweiten Deckschicht fest verbunden. Damit ist ersichtlich, dass es Bereiche gibt, in denen der einen Deckschicht keine zweite Deckschicht gegen\u00fcberliegt.<\/li>\n<li>Es handelt sich bei dem Abschnitt mit der grauen Klebemasse auch um einen Bereich, der dem aktiven Teil des Klebebands zuzuordnen ist und damit \u2013 anders als die Randstreifen \u2013 auch den patentgem\u00e4\u00dfen Anforderungen gen\u00fcgen muss.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 5,<\/li>\n<li>\u201e5 Die Abriebfestigkeit des Tr\u00e4gers betr\u00e4gt zumindest 150 % der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 &#8222;Scrape abrasion resistance&#8220;,<\/li>\n<li>kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Denn in einem relevanten Teilbereich des aktiven Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht keine ausreichende Abriebfestigkeit.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 des Laborberichts nach Anlage KAP-B12 eingeblendet.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents muss im gesamten aktiven Teil (die Bereiche D, B und der oben unbenannte Abschnitt zwischen den Bereichen B und A, von den Beklagten als D\u2018 bezeichnet) die in Merkmal 5 geforderte Abriebfestigkeit vorhanden sein. Dies ist jedenfalls f\u00fcr den Bereich B nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWie bereits oben ausgef\u00fchrt, kommt es f\u00fcr die Frage der Verwirklichung von Anspruch 1 auf das Band in seiner nicht-umwickelten Form an. Insofern l\u00e4sst sich eine Patentverletzung nicht mit der Argumentation begr\u00fcnden, die Anspruchsmerkmale w\u00fcrden verwirklicht, wenn man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrmals um ein Kabel wickelt. Auch bei der Umwicklung ist kein Band vorhanden, welches den von Anspruch 1 vorgegebenen Schichtenaufbau aufweist. Durch das Umwickeln wird nur eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrfach \u00fcbereinander gelegt. Es entsteht hierdurch aber kein Band nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 des Klagepatents, das zur Bandagierung von Kabelb\u00e4umen geeignet ist \u2013 wie es aber Merkmal 1 verlangt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie geltend gemachte mittelbare Patentverletzung von Anspruch 8 des Klagepatents,<\/li>\n<li>\u201e8. Langgestrecktes Gut, wie insbesondere ein Kabelsatz, ummantelt mit einem Band nach zumindest einem der vorherigen Anspr\u00fcche.\u201c<\/li>\n<li>l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist die Eignung des angebotenen oder gelieferten Gegenstands zur Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung eine der Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung.<\/li>\n<li>Diese Eignung ist hier nicht feststellbar. Es ist nicht ersichtlich, dass es bei der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer Verwirklichung von Anspruch 8 (oder von Anspruch 1) des Klagepatents kommt oder auch nur kommen kann. Anspruch 8 setzt ein Band nach Anspruch 1 voraus, was \u2013 wie oben dargelegt \u2013 f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellbar ist. Die nicht verwirklichten Merkmale werden auch bei der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch einen Abnehmer der Beklagten, insbesondere bei der Umwicklung eines Kabelsatzes, nicht verwirklicht. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit (hinsichtlich der Kosten) folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2855 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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