{"id":7977,"date":"2019-06-14T18:00:52","date_gmt":"2019-06-14T18:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7977"},"modified":"2019-06-14T14:04:58","modified_gmt":"2019-06-14T14:04:58","slug":"4a-o-143-14-gurtaufroller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7977","title":{"rendered":"4a O 143\/14 &#8211; Gurtaufroller"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2854<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. M\u00e4rz 2019, Az. 4a O 143\/14<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule f\u00fcr einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt,<\/li>\n<li>eine Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindungen mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen zwischen dem Rotor und der Gurtspule eine schaltbare Kupplung angeordnet ist, welche in Abh\u00e4ngigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor geliefertes Drehmoment vom Rotor auf die Gurtspule zur Vorstraffung des Sicherheitsgurts \u00fcbertr\u00e4gt;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu Ziff. I.3.d) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2015 zu machen sind; und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>a) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 01.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und<\/li>\n<li>b) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlten, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstands der DE 199 27 XXX auf Kosten der A erlangt hat.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 15 % und die Beklagte 85 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 185.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollsteckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,00<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Kostenpunkts ist das Urteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>Die A (nachfolgend: \u201eA\u201c oder \u201edie Patentinhaberin\u201c) ist seit dem 06.09.XXX6 die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 199 27 XXX C2 (im Folgenden: Klagepatent; vorgelegt Anlage K7). Das Klagepatent wurde am 17.06.1999 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 20.05.1999 der PCT\/XXX\/XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 07.12.XXX0 offengelegt. Das Deutsche Patent und Markenamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 17.10.XXX2 den Hinweis auf die Erteilung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. In einem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren (Az. 7 Ni 2\/15) hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 14.04.2016 (vgl. Anlage K11) unver\u00e4ndert aufrecht. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.04.2018 (vorgelegt als Anlage GDM2; Az. X ZR 63\/16; nachfolgend zitiert als \u201eBGH-Urteil\u201c) zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eGurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule f\u00fcr einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt, einer Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet ist, welche in Abh\u00e4ngigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor (1) geliefertes Drehmoment vom Rotor (2; 32) auf die Gurtspule (4) zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes \u00fcbertr\u00e4gt.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 19 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents dessen Fig. 2 verkleinert eingeblendet, die eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt:<\/li>\n<li>Die B (auch als \u201eB\u201c bezeichnet) und die C schlossen am 01.12.XXX0 einen Lizenzvertrag (vorgelegt als Anlage K1; nachfolgend auch: der Lizenzvertrag). Hierin wird u.a. das Klagepatent in \u00a7 1 (mittlere Spalte, oben) als (Vertrags-) \u201eSchutzrecht\u201c bezeichnet. In \u00a7 2.1 des Lizenzvertrages hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eB erteilt C eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Vertragsschutzrechten, mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, zur Herstellung und zum Vertrieb vom EMA-R\u00fcckhaltesystemen, wobei B und sein Inhaber (d.h. die Gesellschaft, die zu mehr als 50 % Eigent\u00fcmer von B ist) ein kostenlosen Nutzungsrecht auf die Vertragsschutzrechte zur\u00fcckbehalten.\u201c<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf Anlage K1 verwiesen.<\/li>\n<li>Auf Seiten der B \u00fcbernahm die Firma A, deren US-amerikanische Muttergesellschaft (A) seit dem 06.09.XXX6 als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen ist, die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag im Wege der Rechtsnachfolge.<\/li>\n<li>Die Patentinhaberin trug im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich des Klagepatents vor, dieses sei \u201e(\u2026) (vgl. S. 5 Anlage GDM8 und S. 12 Anlage GDM9).<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt Gurtvorstrafferantriebe mit der Bezeichnung XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend werden von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (Bl. 20 ff. GA) gezeigte und von ihr beschriftete Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Veranschaulichung eingeblendet:<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 04.12.2012 (Anlage GDM6) trat die Kl\u00e4gerin mit einer Berechtigungsanfrage hinsichtlich des Klagepatents und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Beklagte heran.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei f\u00fcr die Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent aktivlegitimiert. Dies folge aus einer Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung (vorgelegt in Anlage K21). Die Kl\u00e4gerin habe auch ein eigenes Interesse, da sie den Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 (Anlage K1) aus\u00fcbe. So habe sie (die Kl\u00e4gerin) die Beklagte mit patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen beliefert und sei vertraglich verpflichtet, weiter lieferbereit zu sein.<\/li>\n<li>Dieser Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 sei wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei insoweit Rechtsnachfolgerin der C als Lizenznehmerin im Lizenzvertrag. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, die in Anlage K19 vorgelegte Liste sei \u201eExhibit 5.1\u201c zum \u201e(\u2026)\u201c, in dessen Rahmen der Lizenzvertrag (Anlage K1) auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde.<\/li>\n<li>Hilfsweise geht die Kl\u00e4gerin aus behauptetem eigenem Recht als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 (Anlage K1) vor. Der Ausschlie\u00dflichkeit der Lizenz stehe nicht entgegen, dass die HSDT und ihr Mehrheitsgesellschafter ein kostenloses Nutzungsrecht zur\u00fcckbehalten h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/li>\n<li>Soweit der Anspruch einen Elektromotor vorsehe, der von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusse, beziehe sich dies auf die Funktion der Triebfeder, die Gurtspule in Aufwickelrichtung anzutreiben. Eine Beeinflussung in beide Richtungen sei nicht erforderlich. Ebenso wenig verlange die Lehre des Klagepatents eine Einstellung des Gurtbandtragekomforts. Eine Beeinflussung der von der Triebfeder bewirkten Funktionen durch den Elektromotor sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben, da durch die Anschaltung des Elektromotors die Kraft der Triebfeder erh\u00f6ht wird, w\u00e4hrend sie sich bei der Abschaltung wieder verringert.<\/li>\n<li>Der Bezug auf \u201e(\u2026)\u201c in Abs. [0005] der Patentbeschreibung beziehe sich allgemein auf den Oberbegriff, verlange aber keine Komfortfunktion. Auch im Anspruchswortlaut \u201eFunktionen\u201c sei kein Hinweis auf eine Komfortfunktion zu sehen. Daher k\u00f6nne eine Komfortfunktion auch kein Grund f\u00fcr eine zwingend starre Ausgestaltung der Drehverbindung sein.<\/li>\n<li>Der Anspruch umfasse Drehverbindungen sowohl mit dem inneren Ende (Federherz, Bezugsziffer 13 in den Figuren des Klagepatents) der Triebfeder als auch mit deren \u00e4u\u00dferen Ende (Einh\u00e4ngepunkt, Bezugsziffer 25). Diese Drehverbindung diene der Verstellung der Federkraft. Weitere Vorgaben mache das Klagepatent an diese Verbindung nicht. Es gebe im Klagepatent keine St\u00fctze daf\u00fcr, dass die beanspruchte Drehverbindung, dauerhaft, permanent oder starr sein m\u00fcsse oder dass diese schon vor der Unfallvorstufe \u201esteht\u201c. Es bestehe kein Gegensatz zwischen \u201esteht in Drehverbindung\u201c und der \u201eschaltbaren Kupplungen\u201c. Anspruch 1 werde auch bei einer \u00fcber die Kupplung schaltbaren Drehverbindung verwirklicht, wobei die Drehverbindung steht, sobald die Kupplung in Abh\u00e4ngigkeit von einer Unfallvorstufe schaltet. Das Erfordernis einer starren Drehverbindung ergebe sich insbesondere nicht implizit aus dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten m\u00fcssten innerhalb der Drehverbindung anspruchsgem\u00e4\u00df nicht Motor und Feder in Reihe geschaltet sein (statt parallel). Es sei nicht ersichtlich, warum eine Parallelschaltung von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgeschlossen sein sollte.<\/li>\n<li>Die Kupplung m\u00fcsse klagepatentgem\u00e4\u00df zwischen einem ein- und einem ausgekuppelten Zustand schaltbar sein. Vom Klagepatent werde keine aktive oder passive Kupplung thematisiert.<\/li>\n<li>Bei der \u2013 unstreitig vorhandenen \u2013 Kupplung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine \u201eschaltbare\u201c Kupplung im Sinne von Anspruch 1. Dies sei von einem ausgekuppelten in einen eingekuppelten Zustand und umgekehrt schaltbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/li>\n<li>I. &#8211; wie im jetzigen Antrag zu Ziff. I.1. &#8211;<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Herstellungsmengen und -zeiten, Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf die erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.03.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entsteht.<\/li>\n<li>I. die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule f\u00fcr einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt,<\/li>\n<li>eine Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindungen mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen zwischen dem Rotor und der Gurtspule eine schaltbare Kupplung angeordnet ist, welche in Abh\u00e4ngigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor geliefertes Drehmoment vom Rotor auf die Gurtspule zur Vorstraffung des Sicherheitsgurts \u00fcbertr\u00e4gt;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 01.03.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>Hilfsweise zum Antrag zu Ziff. II.:<br \/>\nFestzustellen,<\/li>\n<li>a) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 01.01.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und<\/li>\n<li>b) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlten, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklage durch die Benutzung des Gegenstands der DE 199 27 XXX auf Kosten der A erlangt hat.<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise zum Antrag zu Ziff. II:<br \/>\nFestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 01.03.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\u00e4u\u00dferst hilfsweise:<br \/>\nder Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden;<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidungen Teilsicherheiten festzusetzen, wobei sie konkrete Betr\u00e4ge nennt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 19 wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 21.03.2018 (Bl. 129 f. GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin habe kein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent in Prozessstandschaft, da sie die Lizenz nicht aus\u00fcbe.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet den \u00dcbergang des Lizenzvertrages vom 01.12.XXX0 (Anlage K1) auf die Kl\u00e4gerin. Dieser k\u00f6nne ohnehin allenfalls eine einfache Lizenz vermitteln, so dass die Kl\u00e4gerin auch nicht als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin hieraus vorgehen kann. Dies zeigten auch die von der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren erw\u00e4hnten \u201eausge\u00fcbten Lizenzvertr\u00e4ge\u201c, die sich nicht auf einen Vertrag mit der Kl\u00e4gerin beziehen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Einrede der Verj\u00e4hrung beziehe sich auf etwaige Anspr\u00fcche der Patentinhaberin. Die Kl\u00e4gerin sei als Lizenznehmerin aufgrund der Regelungen im Lizenzvertrag (Anlage K1) Wissensvertreterin der Patentinhaberin, so dass deren Wissen der Patentinhaberin zugerechnet werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt es als Aufgabe, einen Gurtaufroller \u201eder eingangs genannten Art\u201c weiterzuentwickeln, dass er unter anderem \u201eweitere Funktion\u201c erf\u00fcllt (Abs. [0005]). Dies setze voraus, dass Gurtaufroller nach dem Oberbegriff bereits einige Funktionen erf\u00fcllen \u2013 wie die Komfortfunktion, was Abs. [0007] des Klagepatents belege. Die beanspruchte \u201eVerstellung der Kraft der Triebfeder\u201c beziehe sich auf die Erh\u00f6hung des Gurtbandtragekomforts. Daneben existiere die Gurtvorstrafffunktion. Hierf\u00fcr sei eine schaltbare Kupplung vorgesehen, die im Rahmen einer Unfallvorstufe aktiv wird. Diese Kupplungsverbindung bestehe neben der Komfortfunktion, f\u00fcr die der Elektromotor schon (im Normalbetrieb, stets und unabh\u00e4ngig von der Kupplung) \u00fcber die (starre) Drehverbindung mit der Feder verbunden ist und auf diese wirkt.<\/li>\n<li>Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Elektromotor beeinflusse nicht \u201evon der Triebfeder bewirkte Funktion\u201c im Sinne des Klagepatents, da eine Einstellung des Tragekomfort durch diesen nicht m\u00f6glich ist. Der Elektromotor k\u00f6nne die Kraft der Triebfeder aufgrund der nur in eine Richtung wirkenden Rutsch- bzw. Reibkupplung nur erh\u00f6hen, nicht verringern.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei keine patentgem\u00e4\u00dfe starre Drehverbindung zwischen dem Rotor und einem der beiden Enden der Triebfeder vorhanden. Die Drehverbindung m\u00fcsse unabh\u00e4ngig von der Verbindung bestehen, die von der schaltbaren Kupplung herstellbar ist. Der Anspruchswortlaut, wonach die Drehverbindung \u201esteht\u201c, sei abzugrenzen von dem Begriff \u201eschaltbar\u201c im Zusammenhang mit der Kupplung.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend f\u00fcr den Elektromotor allgemein gelehrt wird, dieser solle die von der Triebfeder bewirkten Funktionen beeinflussen, werde f\u00fcr den Rotor konkretisiert, dass dieser in einer bestimmten Weise \u2013 n\u00e4mlich \u00fcber eine Drehverbindung \u2013 mit der Feder verbunden werden soll, und zwar so, dass er die Federkraft verstellen kann. Beansprucht werde eine Reihenschaltung von Motor und Federn \u2013 welche abzugrenzen sei von einer Parallelschaltung dieser Bauelemente.<\/li>\n<li>Diese Auslegung best\u00e4tige das Urteil des Bundespatentgerichts (vgl. S. 8 Abs. 2 Anlage K11 unter Bezugnahme auf Sp. 1 Z. 60 \u2013 64 des Klagepatents). Der BGH habe zwar ausgef\u00fchrt, die Frage, ob die Drehverbindung starr ist, offen zu lassen; implizit habe er sich der Auslegung des Bundespatentgericht aber bei der Abgrenzung von der Entgegenhaltung D13 angeschlossen.<\/li>\n<li>Entgegen der Lehre von Anspruch 1 kommt (unstreitig) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte \u201eDrehverbindung\u201c erst durch das Schalten der Kupplung zustande. Da diese vermeintliche Drehverbindung erst \u00fcber die Gurtspule zustande kommt, entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einer Parallelschaltung von Motor samt Rotor einerseits und Feder andererseits \u2013 dies sei (anders als eine Reihenschaltung) nicht anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Eine Verbindung des Rotors mit der Triebfeder \u00fcber eine Rutschkupplung werde in Abs. [0009] des Klagepatents ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine schaltbare Kupplung auf.<\/li>\n<li>Erst wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem Fahrzeug verkabelt ist, kann sie Informationen von Sensoren des Fahrzeuges erhalten, so dass in der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine unmittelbare Patentverletzung liege.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbertrage die Kupplung das Drehmoment nicht in Abh\u00e4ngigkeit eines Signals. Nur im einger\u00fcckten Zustand der Kupplung sei eine Drehmoment\u00fcbertragung m\u00f6glich. Zudem wird mit dem Signal nicht die Kupplung gesteuert, sondern der Elektromotor.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.05.2015 und vom 05.02.2019 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.). Daher stehen der Kl\u00e4gerin aufgrund der Benutzungshandlung der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei aufgrund der Verj\u00e4hrungseinrede die Anspr\u00fcche teilweise nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnen (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>Die Umstellung der Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.02.2019 ist dahingehend zu verstehen, dass die Kl\u00e4gerin nunmehr in der Hauptsache Schadensersatzfeststellung hinsichtlich des Schadens der Patentinhaberin geltend macht, hilfsweise (teilweise) Rest-Schadensersatz. Wenn eine Aktivlegitimation hinsichtlich der Hauptantr\u00e4ge nicht festgestellt werden kann, macht sie weiter hilfsweise eigene Schadensersatzanspr\u00fcche als behauptete ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent geltend.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die nunmehr im Hauptsacheantrag geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Das Entitlement- and Assignment-Agreement (Anlage K21, nachfolgend: das Agreement) ist wirksam zwischen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin abgeschlossen worden (hierzu unter 1.). Die Kl\u00e4gerin kann auf dieser Grundlage den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (hierzu unter 2.). Ferner wurden ihr hierin die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz der Patentinhaberin wirksam abgetreten (hierzu unter 3).<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDas Agreement (Anlage K21) ist wirksam zustande gekommen. Die Beklagte r\u00fcgt insofern nur, dass nicht vorgetragen sei, dass die Annahmeerkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin der Patentinhaberin (A) zugegangen sei.<\/li>\n<li>Dies steht dem Vertragsschluss nicht entgegen. Nach \u00a7 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegen\u00fcber erkl\u00e4rt zu werden braucht, wenn eine solche Erkl\u00e4rung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat, wobei auch ein konkludenter Verzicht m\u00f6glich ist (BeckOGK\/M\u00f6slein, 1.2.2018, BGB \u00a7 151 Rn. 16).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, das Agreement sei von der Kl\u00e4gerin ausgearbeitet und an die Patentinhaberin geschickt worden, wo es unterzeichnet und dann zur\u00fcckgesandt worden sei. Anschlie\u00dfend sei der Vertrag von der Kl\u00e4gerin unterschrieben worden. Hierdurch wurde der Antrag der Patentinhaberin auf Abschluss des Agreements von der Kl\u00e4gerin angenommen.<\/li>\n<li>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf den Zugang der Annahme der Verkehrssitte entsprach. Jedenfalls hat die A konkludent hierauf verzichtet. Ein konkludenter Verzicht liegt nahe, wenn es sich um ein f\u00fcr den Antragsempf\u00e4nger (hier die Kl\u00e4gerin) vorteilhaftes Gesch\u00e4ft handelt (BGH, NJW XXX0, 276, 277). Dies ist hier der Fall: Im Agreement sollte die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin gesichert werden, wozu ihr zus\u00e4tzlich zu der nach der Vorstellung der Parteien des Agreements ohnehin bestehenden Aktivlegitimation als ausschlie\u00dfliche Lizenzinhaberin vorsorglich von der Patentinhaberin ihre Rechte aus dem Klagepatent abgetreten wurden und sie zur Prozessf\u00fchrung in eigenem Namen erm\u00e4chtigt wurde. Eine Gegenleistung der Kl\u00e4gerin sieht das Agreement nicht vor.<\/li>\n<li>Der Schluss auf einen konkludenten Verzicht der Annahme wird gest\u00fctzt durch den Umstand, dass das Agreement von der Kl\u00e4gerin ausgearbeitet wurde. In der \u00dcbersendung des Agreements von der Kl\u00e4gerin an die Patentinhaberin lag zwar noch kein Angebot der Kl\u00e4gerin im Sinne der \u00a7\u00a7 145 ff. BGB, da das Agreement noch von der Kl\u00e4gerin unterschrieben werden sollte, worin erst die Annahme lag. Allerdings konnte die Patentinhaberin hier sicher von der Annahme des Agreements ausgehen, da die Kl\u00e4gerin durch die \u00dcbersendung des Texts des Agreements deutlich ihr Einverst\u00e4ndnis mit diesem Vertrag zum Ausdruck gebracht hat. Bei dieser Sachlage kann von einem Verzicht auf den Zugang der Annahmeerkl\u00e4rung ausgegangen werden.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nAuf Grundlage des Agreements kann die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft durchsetzen; insofern ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/li>\n<li>Die gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2016, 1048, 1050). Sowohl eine Erm\u00e4chtigung durch die Patentinhaberin A (hierzu unter a)) als auch ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse (hierzu unter b)) sind in Person der Kl\u00e4gerin gegeben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in \u00a7 1 des Agreements (Anlage K21) von der Patentinhaberin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte erm\u00e4chtigt worden. Soweit der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.02.2019 ger\u00fcgt hat, dass aus der Abtretungserkl\u00e4rung nicht hervorgehe, dass diese auch gegen den Erm\u00e4chtigenden gilt, geht dies ins Leere. F\u00fcr Vorbehalte von Rechten f\u00fcr die Patentinhaberin, die f\u00fcr die Wirksamkeit der Erm\u00e4chtigung sch\u00e4dlich sein k\u00f6nnten (vgl. hierzu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. D. Rn. 153), finden sich keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Ergebnis auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, n\u00e4mlich jedenfalls in Form eines Anspruchs auf die H\u00e4lfte eingehender Lizenzzahlungen der Beklagten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDies ergibt sich aus der Regelung in \u00a7 8 des Lizenzvertrages vom 01.12.XXX0 (Anlage K1). Der \u00dcbergang dieses Lizenzvertrages (Anlage K1) ist zwar streitig. Allerdings wird durch die Pr\u00e4ambel des Agreements (Anlage K21),<\/li>\n<li>\u201eWobei Brose gem\u00e4\u00df einem Lizenzvertrag vom 01.12.XXX0 (\u2026) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz (\u2026) am Deutschen Patent 199 27 XXX.1 inne hat (\u2026)\u201c (\u00dcbersetzung diesseits),<\/li>\n<li>deutlich, dass sich die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin an den Lizenzvertrag gebunden f\u00fchlen.<\/li>\n<li>Der Lizenzvertrag sieht in \u00a7 8 Abs. 3 vor, dass die Kl\u00e4gerin die H\u00e4lfte der eingehenden Zahlungen u.a. von Lizenzgeb\u00fchren durch dritte Verletzer erh\u00e4lt, gegen welche die Kl\u00e4gerin unter anderem aus dem Klagepatent vorgeht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die H\u00e4lfte von Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen der Beklagten erh\u00e4lt, stellt ein schutzw\u00fcrdiges wirtschaftliches Interesse an der Prozessf\u00fchrung dar. W\u00e4hrend Schadensersatzanspr\u00fcche durch das Durchsetzen eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs eher verringert werden, verschafft die Aussicht auf einen Anteil der in Folge eines Prozesses erhaltenen Lizenzgeb\u00fchren ein legitimes wirtschaftliches Interesse, den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen zu d\u00fcrfen. Denn zu einem Abschluss eines Lizenzvertrages mit einem Verletzer, gegen den gerichtlich vorgegangen wird, kommt es oftmals aufgrund der Drucksituation, die \u00fcber den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch entsteht.<\/li>\n<li>Setzt ein Kl\u00e4ger den Unterlassungsanspruch aus einem Patent erfolgreich durch, bleibt dem Verletzer nur die M\u00f6glichkeit, eine Lizenz an diesem Schutzrecht zu nehmen und Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr dessen Nutzung zu zahlen, will er beispielsweise den Vertrieb der patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform fortsetzen. Die Bereitschaft eines Verletzers, einen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, ist demgegen\u00fcber wesentlich geringer, wenn dieser keinen Unterlassungsanspruch f\u00fcrchten muss. Selbst wenn in einer solchen Situation ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden sollte, wird der fehlende Druck eines Unterlassungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig zu einer Vereinbarung von geringeren Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren.<\/li>\n<li>Dementsprechend hat die Kl\u00e4gerin hier ein wirtschaftliches Interesse, den Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent durchzusetzen, da sie hierdurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von ihr zu vereinnahmenden m\u00f6glichen Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen der Beklagten steigern kann.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann ebenfalls die Anspr\u00fcche der Patentinhaberin auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus dem Klagepatent gegen die Beklagte geltend machen, da ihr diese von der Patentinhaberin A im Agreement (Anlage K21) wirksam abgetreten (\u00a7\u00a7 398 ff. BGB) wurden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (im Folgenden entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft Gurtaufroller.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei einem aus der DE 41 12 XXX A1 (nachfolgend: DE\u2018XXX, vorgelegt als Anlage B&amp;B6-D7) bekannten Gurtaufroller die Aufwickelfeder durch einen Elektromotor so beaufschlagt wird, dass nach dem Anlegen des Sicherheitsgurtes die auf das Gurtband ausge\u00fcbte Anlegekraft geringer wird als die auf das in die Parkposition ausgezogene Gurtband (Abs. [0002]). Mit anderen Worten wird der von einer Aufwickelfeder ausge\u00fcbte Zug auf den angelegten Sicherheitsgurt durch einen Elektromotor verringert, um den Tragekomfort f\u00fcr den Benutzer zu verbessern. Hierzu wirkt der Elektromotor auf das drehbar gelagerte Federgeh\u00e4use am Gurtaufroller. Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 1 der DE\u2018XXX verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die in der DE\u2018XXX offenbarte Aufwickelvorrichtung umfasst ein Geh\u00e4use 10, in welchem eine Aufwickelwelle 12 drehbar gelagert ist, wie in der oben eingeblendeten Fig. 1 ersichtlich ist. An dieser Aufwickelwelle ist \u00fcber eine Aufwickeltrommel 14 das Gurtband 16 befestigt. Dieses kann gegen die Kraft der Aufwickelfeder 18 herausgezogen werden, etwa beim Anschnallen. Die Aufwickelfeder ist als Spiralfeder ausgebildet und auf einem drehbar auf der Aufwickelwelle 12 gelagerten Federgeh\u00e4use 20 angeordnet. Dass innere Ende 22 der Aufwickelfeder 18 greift an der Aufwickelwelle 12 an, das \u00e4u\u00dfere Ende der Aufwickelfeder ist dagegen am Federgeh\u00e4use 20 befestigt, wie in der nachfolgend eingeblendeten Fig. 2 der DE\u2018XXX erkennbar ist:<\/li>\n<li>Das Federgeh\u00e4use 20 der Aufwickelfeder 18 ist mit einem Zahnkranz 26 versehen. Ein Elektromotor 30 (nur in Fig. 1 eingezeichnet) treibt ein Abtriebszahnrad 28 an, das wiederum \u00fcber den Zahnkranz 26 das Federgeh\u00e4use 20 dreht. Durch diese Drehung des Federgeh\u00e4uses 20 kann die Vorspannung der Aufwickelfeder 18 variiert werden, indem der Abstand zwischen dem an der Aufwickelwelle 12 befestigten inneren Ende und dem an dem Federgeh\u00e4use 20 befestigten \u00e4u\u00dferen Ende der Aufwickelfeder 18 verk\u00fcrzt oder verl\u00e4ngert wird. Auf diese Weise kann bei der in der DE\u2018XXX offenbarten Vorrichtung durch die Wirkung des Elektromotors die von der Aufwickelfeder auf das Gurtband ausge\u00fcbte Kraft reduziert werden, so dass der Gurt weniger straff sitzt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert in Abs. [0003] weiter einen aus der DE 27 42 XXX (vorgelegt als Anlage B&amp;B6-D9) bekannten Gurtaufroller. Hierbei ist an der Federseite des Gurtaufrollers ein Elektromotor vorgesehen, welcher \u00fcber eine Kupplung auf die Triebfeder wirkt. Hierdurch kann die R\u00fcckstellkraft der Triebfeder eingestellt werden. Die Kupplung kann als Rutschkupplung ausgebildet sein, um das vom Elektromotor (Stellmotor) \u00fcbertragene Drehmoment auf einen H\u00f6chstwert zu begrenzen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich er\u00f6rtert das Klagepatent die DE 296 05 XXX U1 (vorgelegt als Anlage B&amp;B6-D10), aus der ein Gurtaufroller mit einer Lastbegrenzungseinrichtung bekannt ist, die aus einem in der Achse der Gurtspule angeordneten Torsionsstab besteht. Der Torsionsstab besitzt einen axialen Fortsatz, an welchem ein Rotor zur \u00dcbertragung eines von einem Linearstrafferantrieb erzeugten Drehmoments zur Leistungsstraffung des Gurtbandes \u00fcbertragen wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent \u00fcbt an dem er\u00f6rterten Stand der Technik keine ausdr\u00fcckliche Kritik. Vielmehr nennt es das Klagepatent in Abs. [0005] als seine Aufgabe (technisches Problem), einen Gurtaufroller der eingangs genannten Art zu schaffen, bei welchem der mit dem Elektromotor ausgestattete Gurtaufroller mit kompaktem Aufbau weitere Funktionen erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Gurtaufroller mit<\/li>\n<li>2 Einer Gurtspule (4) f\u00fcr einen Sicherheitsgurt.2.1 Die Gurtspule (4) ist an einem Rahmen (9) um eine Achse drehbar gelagert.<\/li>\n<li>3 Einer Triebfeder (5).3.1 Die Triebfeder (5) treibt die Gurtspule in Aufwickelrichtung an.<\/li>\n<li>4 Einer Blockiereinrichtung,<\/li>\n<li>4.1 zum Blockieren der Gurtspule (4) gegen einen Bandauszug.<\/li>\n<li>5 Einem Elektromotor (1).<\/li>\n<li>5.1 Der Elektromotor (1) beeinflusst von der Triebfeder (5) bewirkte Funktionen.<\/li>\n<li>6 Einem Rotor (2; 32).6.1 Der Rotor (2; 32) ist um einen in axialer Richtung an der Gurtspule (4) sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet.<\/li>\n<li>6.2 Der Rotor (2; 32) steht in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder (5),<\/li>\n<li>6.2.1 zur Verstellung der Kraft der Triebfeder (5).<\/li>\n<li>7 Zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) ist eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet.<\/li>\n<li>8 Die Kupplung \u00fcbertr\u00e4gt ein Drehmoment vom Rotor (2, 32) auf die Gurtspule (4),<\/li>\n<li>8.1 in Abh\u00e4ngigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal;<\/li>\n<li>8.2 zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes.<\/li>\n<li>8.3 Das Drehmoment wird vom Elektromotor (1) geliefert.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents betrifft einen Gurtaufroller mit einer drehbar gelagerten Gurtspule f\u00fcr einen Sicherheitsgurt (Merkmal 1 bis 2.1). Wie im Stand der Technik bekannt, existiert eine Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt \u2013 also eine Kraft zum Wiederaufwickeln des Gurtes bereitstellt (Merkmale 3\/3.1, so auch Rn. 11 BGH-Urteil, Anlage GDM2). Hierdurch kann erreicht werden, dass der Gurt nach Gebrauch, also insbesondere nach dem Abschnallen, wieder aufgewickelt wird; zudem kann so der Gurt n\u00e4her an den K\u00f6rper des Benutzers (Fahrgast) gezogen werden.<\/li>\n<li>Weiterhin ist eine Blockiereinrichtung vorhanden, welche die Gurtspule gegen einen Bandauszug blockieren kann (Merkmale 4\/4.1). Sinn dieser Blockiereinrichtung ist es, das weitere Herausziehen des Gurtes insbesondere bei einem Unfall zu verhindern.<\/li>\n<li>Die Merkmale 1 bis 4.1 werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, was zwischen den Parteien zu recht nicht in Streit steht, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu nicht erforderlich sind.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1, deren Verwirklichung zwischen den Parteien (teilweise) in Streit steht.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents erfordert entgegen der Ansicht der Beklagten keine Komfortfunktion, wie bei der Diskussion der einzelnen Merkmale n\u00e4her aufgezeigt wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Merkmale 5\/5.1,<\/li>\n<li>\u201e5 Einem Elektromotor (1).<\/li>\n<li>5.1 Der Elektromotor (1) beeinflusst von der Triebfeder (5) bewirkte Funktionen\u201c,<\/li>\n<li>werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus Sicht des Fachmanns, einem Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Entwicklung von Insassenr\u00fcckhaltesystemen (vgl. Rn. 44 i.V.m. Rn. 25 BGH-Urteil) verlangt Anspruch 1 des Klagepatents keine \u201eKomfortfunktion\u201c, also eine Verringerung der Kraft der Triebfeder in Aufwickelrichtung im angeschnallten Zustand, um beim Benutzer (etwa dem Fahrgast) das Gef\u00fchl des Einschn\u00fcrens zu vermeiden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents erm\u00f6glicht nur eine Vorrichtung, bei der die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gurtvorstraffung eine zus\u00e4tzliche Funktion ist. Gleichwohl setzt das Klagepatent nicht voraus, dass die Gurtvorstraffung bei einem patentgem\u00e4\u00dfen Gurtaufroller tats\u00e4chlich eine zus\u00e4tzliche Funktion darstellt. Vielmehr sind auch solche Vorrichtungen patentgem\u00e4\u00df, bei denen nur Gurtvorstraffung vorhanden ist, nicht aber eine Komfortfunktion.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach Merkmal 5.1 muss der Elektromotor \u201evon der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflussen\u201c k\u00f6nnen. Die von der Triebfeder patentgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbte Funktion ist \u2013 wie der Fachmann Merkmal 3.1 entnimmt \u2013 das Antreiben der Gurtspule in Aufwickelrichtung. Damit soll der Elektromotor in der Lage sein, den von der Triebfeder auf die Gurtspule ausge\u00fcbten Zug, also die Kraft des Gurteinzugs, zu beeinflussen. Merkmal 5.1 spricht aber keine spezielle Art der Beeinflussung an, sondern verlangt nur allgemein eine Beeinflussung. N\u00e4here Vorgaben lassen sich dem Anspruchswortlaut an dieser Stelle nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Aus der Verwendung des Plurals \u201eFunktionen\u201c kann nicht geschlossen werden, dass hiermit Vorstraffungs- und Komfortfunktion angesprochen sind. Dass der Anspruch hier (diese) konkrete Funktionen meint, kann nicht festgestellt werden, da hierzu jeder Hinweis im Anspruchswortlaut fehlt. Der Plural \u201eFunktionen\u201c bezieht sich vielmehr auf eine Mehrzahl von Aufwickelvorg\u00e4ngen. Der Wortlaut \u201evon der Triebfeder bewirkte Funktionen\u201c ist im \u00dcbrigen nicht ausreichend konkret, um hieraus gerade eine Komfortfunktion herauslesen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch in der stets vorzunehmenden Zusammenschau mit den \u00fcbrigen Merkmalen des Anspruchs l\u00e4sst sich kein hinreichender Ansatzpunkt daf\u00fcr erblicken, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Komfortfunktion zwingend umfasst.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas zwingende Vorhandensein einer Komfortfunktion l\u00e4sst sich nicht aus Abs. [0005] der Beschreibung des Klagepatents ableiten, wonach es Aufgabe des Klagepatents sein soll, \u201eeinen Gurtaufroller der eingangs genannten Art zu schaffen, bei welchem der mit dem Elektromotor ausgestattete Gurtaufroller mit kompaktem Aufbau weitere Funktionen erf\u00fcllt\u201c.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezieht sich in Abs. [0005] mit den Worten \u201eeingangs genannten Art\u201c auf eine Vorrichtung, wie sie in Abs. [0002] unter Verweis auf die DE\u2018XXX beschrieben ist, und die eine Komfortfunktion aufweist. So hei\u00dft es in Abs. [0002], in der Vorrichtung nach der DE\u2018XXX werde \u201edie Aufwickelfeder durch einen Elektromotor so beaufschlagt, dass nach dem Anlegen des Sicherheitsgurtes die auf das Gurtband ausge\u00fcbte Anlegekraft geringer wird als die auf das in die Parkposition ausgezogene Gurtband\u201c.<\/li>\n<li>Dies mag zwar darauf hindeuten, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine vom Klagepatent als vorteilhaft angesehene Komfortfunktion besitzen kann. Gleichwohl entnimmt der Fachmann dem Klagepatent in seiner Gesamtheit nicht, dass eine Komfortfunktion Bestandteil einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sein muss.<\/li>\n<li>Das technische Problem ist im Rahmen der Auslegung aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet (BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung k\u00f6nnen zwar einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs enthalten. Solche Angaben d\u00fcrfen aber nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 270 \u2013 Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Jede Aufgabenbeschreibung ist deshalb in einem nachfolgenden Schritt darauf hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie mit den durch Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH, Urteil vom 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15 \u2013 Rn. 15 \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>Insofern ist festzustellen, dass der bei der Auslegung vorrangige Patentanspruch keinen hinreichenden Hinweis auf eine Komfortfunktion enth\u00e4lt, wie bereits dargelegt wurde.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEntsprechendes gilt in Bezug auf die allgemeine Erfindungsbeschreibung in Abs. [0007] (Sp. 1 Z. 33 \u2013 37), wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eNeben der Einstellung des Gurtbandtragekomforts durch entsprechende Verstellung der R\u00fcckstellkraft der Triebfeder kann eine Gurtvorstraffung (\u2026) durchgef\u00fchrt werden.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem, dass das Klagepatent aus Sicht der Patentbeschreibung eine zus\u00e4tzliche Funktion lehrt \u2013 namentlich die Gurtvorstraffung. Das Wort \u201ezus\u00e4tzlich\u201c bezieht sich auf die im Stand der Technik bekannten Funktionen; hierdurch wird nicht verlangt, dass die Gurtvorstraffung auch bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung tats\u00e4chlich zus\u00e4tzlich zu einer Komfortfunktion vorhanden sein muss. Denn eine solche ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 im Anspruch 1 nicht angelegt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDass die Vorrichtungen in den Ausf\u00fchrungsbeispielen alle eine Komfortfunktion aufweisen, ist kein durchgreifender Grund daf\u00fcr, Anspruch 1 auf Vorrichtungen mit einer solchen Funktion zu beschr\u00e4nken. Ausf\u00fchrungsbeispiele sowie die darauf bezogenen Beschreibungsteile k\u00f6nnen einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen einschr\u00e4nken (BGH, GRUR XXX4, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen lediglich bevorzugte Gestaltungen dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR XXX8, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nMerkmal 5.1 macht keine Angaben \u00fcber die Art und Weise oder das Ma\u00df der Beeinflussung der Triebfeder durch den Elektromotor. Es bleibt damit dem Fachmann \u00fcberlassen, wie stark die Beeinflussung durch den Elektromotor verglichen mit der von der Triebfeder selbst bewirkten Aufwickelfunktion ist. Die von Merkmal 5.1 verlangte Beeinflussung der Triebfeder durch den Elektromotor schlie\u00dft damit nicht aus, dass etwa die Vorstraffung durch die Wirkung des Elektromotors erfolgt und so stark ist, dass die Federkraft dagegen nahezu funktionslos ist. Dies stellt sich nur als eine besonders starke Art der Beeinflussung dar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 5.1 in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellen. Unstreitig kann der Elektromotor in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Triebfederkraft beeinflussen, indem dieser in Aufwickelrichtung wirkt. Dies stellt eine Beeinflussung der von der Triebfeder bewirkten Funktionen dar.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten f\u00fchrt es nicht aus der Patentverletzung heraus, dass beim Vorstraffen die Kraft des Elektromotors dominiert und die Triebfeder (weitgehend) funktionslos ist. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin (Bl. 69 Rn. 67 GA) wird durch den Elektromotor die Triebfeder \u201estets in Aufwickelrichtung mit verdreht\u201c. Damit wird die Federfunktion durch den Elektromotor weiter beeinflusst, ohne dass es eine Rolle spielt, dass die Federkraftwirkung letztlich die Kraft des Elektromotors nur marginal verst\u00e4rkt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale von Merkmalsgruppe 6,<\/li>\n<li>\u201e6 Einem Rotor (2; 32).<\/li>\n<li>6.1 Der Rotor (2; 32) ist um einen in axialer Richtung an der Gurtspule (4) sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet.<\/li>\n<li>6.2 Der Rotor (2; 32) steht in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder (5),<\/li>\n<li>6.2.1 zur Verstellung der Kraft der Triebfeder (5)\u201c,<\/li>\n<li>l\u00e4sst sich eine Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmalsgruppe 6 betrifft einen Rotor, der mit (wenigstens) einem Ende der Triebfeder in Drehverbindung steht und hierdurch die Kraft der Triebfeder verstellen kann. Patentgem\u00e4\u00df ist dabei nicht erforderlich, dass es sich um eine feste, starre oder permanente Drehverbindung handelt. Vielmehr werden auch solche Ausgestaltungen vom Anspruch erfasst, bei denen die Drehverbindung in Form der kuppelbaren Verbindung zwischen Rotor und Gurtspule nach den Merkmalen 7 \u2013 8.3 implementiert ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Rotor nach Merkmalsgruppe 6 kann Teil des Elektromotors sein und in diesem mit einem Stator zusammenwirken, wie es der \u00fcblichen Definition eines Rotors in einem Elektromotor entspricht. Im Rahmen des Anspruchs kann es sich bei dem Rotor aber auch um ein zus\u00e4tzliches (selbstst\u00e4ndiges) Teil handeln, welches zwischen Elektromotor und Triebfeder angeordnet ist. Eine solche Ausgestaltung zeigt das vierte Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 5. Hier besitzt der Elektromotor eine Ausgangswelle 33, die \u00fcber ein Getriebe mit dem Rotor 32 verbunden ist (Abs. [0038], so auch Rn. 13 BGH-Urteil). In diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der Rotor 32 kein Teil des Elektromotors, sondern wird von diesem nur angetrieben.<\/li>\n<li>Merkmal 6.1 lehrt, dass sich an der Gurtspule in axialer Richtung ein Fortsatz erstreckt und zwar an der Federseite. Hiervon ausgehend, enth\u00e4lt das Merkmal eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anweisung zur Positionierung des Rotors: Dieser soll anspruchsgem\u00e4\u00df an der Federseite um den Fortsatz angeordnet sein. Damit erm\u00f6glicht es der axiale Fortsatz, Triebfeder und Rotor an derselben Seite der Gurtspule anzuordnen (so auch Rn. 52 BGH-Urteil), wodurch eine kompakte Bauweise erm\u00f6glicht wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nMerkmal 6.2 gibt zum einen vor, dass zwischen dem Rotor und einem der Enden der Triebfeder eine Drehverbindung besteht, zum anderen enth\u00e4lt Merkmal 6.2.1 die Zweckangabe, dass diese Drehverbindung der Verstellung der Kraft der Triebfeder dient.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht Merkmal 6.2.1 im Zusammenhang mit Merkmal 5.1, wonach der Elektromotor von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst. Dies konkretisieren die Merkmale 6.2 und 6.2.1 dahingehend, dass die Beeinflussung \u00fcber eine Verstellung der Kraft der Triebfeder erfolgt und hierbei ein Rotor die Kraft des Elektromotors mittels einer Drehverbindung auf ein Ende der Triebfeder \u00fcbertr\u00e4gt. Indem eine Kraft auf ein Ende der Triebfeder ausge\u00fcbt wird, kann diese st\u00e4rker oder weniger stark gespannt werden, wodurch wiederum der auf das Gurtband wirkende Zug vergr\u00f6\u00dfert oder verkleinert wird.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Lehre von Anspruch 1 nicht auf Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt, bei denen die Drehverbindung des Rotors nur mit dem \u00e4u\u00dferen Ende der Triebfeder (das von der Gurtspule abgewandte Ende) besteht. Eine solche Auslegung widerspr\u00e4che dem klaren Anspruchswort von Merkmal 6.2, der beide Enden als m\u00f6gliche Angriffspunkte nennt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAnspruch 1 verlangt nicht, dass die Drehverbindung permanent vorhanden sein muss; es kann sich bei der in Merkmal 6.2 angesprochenen Drehverbindung auch um die Wirkverbindung \u00fcber die in den Merkmalen 7 \u2013 8.3 n\u00e4her definierte Kupplung handeln. Nach diesen Merkmalen soll (unter anderem) zwischen Rotor und Gurtspule eine Kupplung angeordnet sein, die w\u00e4hrend einer Unfallvorstufe ein Drehmoment vom Elektromotor auf die Gurtspule \u00fcbertr\u00e4gt und so eine Vorstraffung des Sicherheitsgurts bewirkt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nSoweit die Beklagte argumentiert, patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse eine permanente Drehverbindung bestehen, damit so der Tragekomfort des Gurts angepasst werden kann, greift dies nicht durch, da eine solche Komfortfunktion gerade nicht von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorausgesetzt wird, wie oben dargestellt wurde.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs besteht in Anspruch 1 kein Gegensatz zwischen \u201esteht\u201c und \u201eschaltbar\u201c. Dass der Rotor in Drehverbindung mit der Triebfeder steht (Merkmal 6.2), bedeutet nicht, dass diese Verbindung permanent bestehen muss. Auch eine durch eine Kupplung unterbrechbare Drehverbindung stellt eine (be-) stehende Drehverbindung dar. Es reicht aus, wenn die Verbindung so ausgestaltet ist, dass \u2013 wie von Merkmal 6.2.1 verlangt \u2013 die Kraft der Triebfeder \u00fcber den Rotor verstellt werden kann, wenn die Kupplung eingekuppelt ist. Dass im ausgekuppelten Zustand keine \u00dcbertragung des Drehmoments m\u00f6glich ist, steht dem nicht entgegen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nZu einer anderen Auslegung kommt die Kammer auch nicht aufgrund der Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich des Klagepatents.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDabei ist zun\u00e4chst zu beachten, dass die Auslegung im Nichtigkeitsverfahren f\u00fcr die Kammer nicht bindend ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 858, 859 Rn. 15 m.w.N. \u2013 Crimpwerkzeug III). Vielmehr muss jedes mit der Patentauslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage (BGH, GRUR XXX6, 131 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t) eigenverantwortlich vornehmen (BGH, GRUR 2010, 858, 859 Rn. 15 \u2013 Crimpwerkzeug III). Allerdings ist das Urteil des Bundesgerichtshofs \u2013 ebenso wie das Urteil des Bundepatentgerichts \u2013 als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren spricht nicht gegen die hiesige Auslegung. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof explizit offen gelassen, ob der Rotor mit der Triebfeder permanent verbunden sein muss (Rn. 15 BGH-Urteil). Dass der Bundesgerichtshof an anderer Stelle im Urteil \u2013 bei der Diskussion der Entgegenhaltung D13 in Rn. 35 f. oder der D3 in Rn. 42 des BGH-Urteils \u2013 implizit von dem Erfordernis einer starren Drehverbindung ausgegangen ist, kann die Kammer nicht hinreichend sicher feststellen. Eine direkte Aussage zur Auslegung von Merkmal 6.2 fehlt auch an den von der Beklagten angef\u00fchrten Stellen.<\/li>\n<li>Selbst wenn der Bundesgerichtshof implizit eine Auslegung vorgenommen haben sollte, w\u00fcrde dies nicht dazu f\u00fchren, dass die Kammer ein anderes Verst\u00e4ndnis von Merkmal 6.2 zugrunde legen m\u00fcsste. Wie vorstehend er\u00f6rtert, ist die Auslegung des Bundesgerichtshofs f\u00fcr die Verletzungsgerichte nicht bindend; vielmehr hat sich die Kammer mit dieser nur auseinanderzusetzen. Dies scheitert aber daran, dass der Bundesgerichtshof auch bei einer (unterstellen) impliziten Aussage zu Merkmal 6.2 hierf\u00fcr jedenfalls keine Begr\u00fcndung anf\u00fchrt. Gerade vor dem Hintergrund des expliziten Offenlassens der hier streitigen Auslegungsfrage bildet das BGH-Urteil keine ausreichende Grundlage, entgegen der obigen Gr\u00fcnde von dem Auslegungsergebnis abzur\u00fccken, dass die in Merkmal 6.2 angesprochene Drehverbindung nicht starr sein muss.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\n\u00c4hnliches gilt f\u00fcr das erstinstanzliche Urteils des Bundespatentgericht vom 14.04.2016 (Anlage K11) im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent: Aus diesem ergibt sich ebenfalls kein durchgreifender Grund, warum Anspruch 1 nur solche Vorrichtungen erfassen sollte, die \u00fcber eine feste Drehverbindung verf\u00fcgen (die sich von der schaltbaren Verbindung gem\u00e4\u00df den Merkmalen 7 \u2013 8.3. unterscheidet).<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil Merkmal 6.2 zwar dahingehend ausgelegt, dass insoweit eine \u201epermanente, insbesondere von einer Abgabe des in Merkmal 1.8 angesprochenen Signals unabh\u00e4ngige Verbindung\u201c gefordert werde (S. 8 Abs. 2 Anlage K11) und es patentgem\u00e4\u00df daneben eine zweite, \u00fcber die Kupplung schaltbare Verbindung geben m\u00fcsse (S. 8 Abs. 3 Anlage K11). Als Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Ansicht verweist das Bundespatentgericht nur auf Abs. [0009] (Sp. 1 Z. 60 \u2013 64) des Klagepatents, worin es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDiese Drehverbindung ist insbesondere eine starre Drehverbindung ohne Zwischenschaltung einer Rutschkupplung.\u201c<\/li>\n<li>Hieraus kann aus Sicht der Kammer nicht hinreichend geschlossen werden, dass Anspruch 1 nur starre Drehverbindungen erfasst. Schon die Formulierung \u201einsbesondere\u201c spricht gegen ein solches Verst\u00e4ndnis und deutet vielmehr daraufhin, dass es sich bei \u201estarr\u201c um ein optionales Merkmal handelt. Ferner findet sich das Wort \u201estarr\u201c gerade nicht im Anspruchswortlaut wieder.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht ersichtlich, dass eine andere Auslegung deshalb geboten ist, weil das Klagepatent die D4 (DE 196 47 XXX A1) in Abs. [0034] (Sp. 5 Z. 32) des Klagepatents \u201enur beil\u00e4ufig zwecks Angabe eines Beispiels f\u00fcr eine Kupplung\u201c anf\u00fchrt, wie die Beklagte geltend macht.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nWeiterhin erfasst das Klagepatent sowohl solche Gestaltungen, bei denen Elektromotor und Triebfeder in Reihe geschaltet sind, als auch solche, bei denen die Kr\u00e4fte des Elektromotors und die der Triebfeder parallel auf die Gurtspule wirken k\u00f6nnen. Bei einer solchen \u201eReihenschaltung\u201c wird durch den Elektromotor die Triebfeder gestaucht oder gestreckt, so dass sich deren Kraft ver\u00e4ndert. Bei einer parallelen Anordnung wirken Elektromotor und Triebfeder jeweils unabh\u00e4ngig voneinander auf die Gurtspule. In diesem Fall wirkt die Kraft des Elektromotors nicht unmittelbar auf die Triebfeder, sondern nur \u00fcber die Gurtspule.<\/li>\n<li>Im Klagepatent gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Klagepatent nur die erste Variante erfasst. Eine Beeinflussung der von der Triebfeder bewirkten Funktionen im Sinne von Merkmal 5.1 und eine Verstellung der Kraft der Triebfeder kann auch erfolgen, wenn die Kraft des Elektromotors nur \u00fcber die Gurtspule die Triebfeder stauchen oder strecken kann. Wird der Elektromotor zugeschaltet, wirken die Kr\u00e4fte von Elektromotor und Triebfeder gemeinsam auf die Gurtspule.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmalsgruppe 6 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>Wie in Abb. 19 auf S. 30 der Klageschrift (Bl. 30 GA) erkennbar ist, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Rotor um einen axialen Fortsatz der Gurtspule auf der Federseite angeordnet.<\/li>\n<li>Der Rotor steht auch in einer \u2013 kuppelbaren \u2013 Drehverbindung mit einem der Enden der Triebfeder. Wie in den Abb. 6 und 7 (S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 GA) erkennbar ist, greift ein Ende der Triebfeder \u00fcber den Fortsatz ebenfalls an der Gurtspule an. Konkret ist das innere Federende (Federherz) \u00fcber ein Zwischenst\u00fcck drehfest mit einem Fortsatz der Gurtspulenachse verbunden. Im eingekuppelten Zustand besteht eine Drehverbindung zwischen dem Rotor und Gurtspule (vgl. Abb. 21 und 22 auf S. 31 der Klageschrift = Bl. 31 GA). \u00dcber die Gurtspule und die Kupplung besteht damit eine Drehverbindung zwischen dem Rotor und einem Ende der Triebfeder.<\/li>\n<li>Im eingekuppelten Zustand kann der Rotor damit \u00fcber eine Drehverbindung die Kraft der Triebfeder im Sinne von Merkmal 6.2.1 verstellen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMerkmal 7,<\/li>\n<li>\u201e7 Zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) ist eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet\u201c,<\/li>\n<li>wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Wie vorstehend unter Ziff. II.4.c)bb) er\u00f6rtert wurde, existiert eine schaltbare Kupplung zwischen Rotor und der Gurtspule.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlangt nicht, dass die Kupplung nach Merkmal 7 ein solches Drehmoment \u00fcbertragen k\u00f6nnen muss, mit dem eine Lockerung des Gurtes herbeigef\u00fchrt wird. Merkmal 7 erfordert ebenfalls nicht, dass sich die Kupplung zwischen Rotor und Triebfeder befinden muss. F\u00fcr beides gibt der Anspruch keinen Anhaltspunkt. Auch die Funktion der Kupplung erfordert keine solche Beschr\u00e4nkung der beanspruchten Lehre. Schlie\u00dflich schreibt das Klagepatent keine bestimmte Art der Kupplung vor. Diese muss nur einerseits schaltbar sein, andererseits in bestimmten Situationen ein Drehmoment in der von Merkmalsgruppe 8 vorgegebenen Weise \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nMerkmalsgruppe 8,<\/li>\n<li>\u201e8 Die Kupplung \u00fcbertr\u00e4gt ein Drehmoment vom Rotor (2, 32) auf die Gurtspule (4),<\/li>\n<li>8.1 in Abh\u00e4ngigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal;<\/li>\n<li>8.2 zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes.<\/li>\n<li>8.3 Das Drehmoment wird vom Elektromotor (1) geliefert\u201c,<\/li>\n<li>wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Merkmale 8 und 8.3 verlangen, dass ein Drehmoment, welches vom Elektromotor geliefert wird, \u00fcber den Rotor von der Kupplung auf die Gurtspule \u00fcbertragen wird. Dies soll nach Merkmal 8.1 in Abh\u00e4ngigkeit von einem Signal erfolgen, welches in einer Unfallvorstufe abgegeben wird. Das Signal soll also dann ausgel\u00f6st werden, wenn eine \u2013 im Klagepatent nicht n\u00e4her definierte \u2013 Vorstufe eines Unfalls detektiert wird. Die \u00dcbertragung des Drehmoments hat den Zweck, den Sicherheitsgurt vorzustraffen (Merkmal 8.2). In einer Gefahrensituation soll so dem Benutzer eines Fahrzeuges durch die (Vor-) Straffung der Sicherheitsgurte ein Sicherheitsgef\u00fchl vermittelt werden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Merkmal 8.1 macht keine Vorgaben, wie genau das Signal wirkt. Klagepatentgem\u00e4\u00df entscheidend ist lediglich, dass in Folge des Signals ein entsprechendes Vorstraffungs-Drehmoment \u00fcber die Kupplung \u00fcbertragen wird. Es ist also m\u00f6glich, dass durch das Signal der Elektromotor angeregt wird, ein Drehmoment zu erzeugen, dass dann \u00fcber die eingeschaltete Kupplung auf die Gurtspule \u00fcbertragen wird. Ebenso ist m\u00f6glich, dass die Kupplung aufgrund des Signals in den eingekuppelten Zustand versetzt wird und die \u00dcbertragung des Drehmoments dadurch erst m\u00f6glich wird. Schlie\u00dflich entspr\u00e4che es ebenfalls der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, wenn das Signal Kupplung und Elektromotor zugleich steuert. Denn in jedem dieser F\u00e4lle wird in Abh\u00e4ngigkeit eines Signals von der Kupplung ein vom Elektromotor bereitgestelltes Drehmoment vom Rotor auf die Gurtspule \u00fcbertragen, was der Vorstraffung dient.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass bei der Gurtvorstraffung nach Merkmalsgruppe 8 die Triebfeder zun\u00e4chst auf Block gewickelt werden muss. Hierf\u00fcr finden sich im Anspruchswortlaut keine Hinweise.<\/li>\n<li>Auch verlangt Merkmal 8.2 nur eine \u00dcbertragung des Drehmoments \u201ein Abh\u00e4ngigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal\u201c. Die Einrichtung, die dieses Signal produziert (etwa Sensoren etc.) sowie die Kabel o.\u00e4., die dieses Signal an die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u00fcbertragen, werden nicht von Anspruch 1 erfasst. Es gen\u00fcgt, wenn der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gurtaufroller auf ein auf ein entsprechendes Signal mit der \u00dcbertragung eines Drehmoments reagieren kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach diesen Erw\u00e4gungen ist Merkmalsgruppe 8 in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Unstreitig ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage, ein Signal vom Fahrzeug zu empfangen, wodurch ein Drehmoment, welches vom Elektromotor stammt, vom Rotor unter Zwischenschaltung der Kupplung auf die Gurtspule \u00fcbertragen wird. Dies f\u00fchrt zu einer Vorstraffung des Sicherheitsgurts bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Die Gr\u00fcnde, mit denen die Beklagte die Patentverletzung bestreitet, gehen dagegen ins Leere: Sofern die Beklagte vortr\u00e4gt, mit dem Signal werde nicht die Kupplung, sondern der Elektromotor gesteuert, greift dies nicht durch. Dass eine Vorstraffung unter Einbeziehung der Kupplung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindet, stellt die Beklagte damit nicht in Abrede.<\/li>\n<li>Wie den obigen Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 6 ferner zu entnehmen ist, steht es der Patentverletzung nicht entgegen, wenn nur im eingekuppelten Zustand ein Drehmoment \u00fcbertragen wird, also keine permanente Drehverbindung vorhanden ist.<\/li>\n<li>Dass die Sensoren nicht Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich, da \u2013 wie gesehen \u2013 ausreichend ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein entsprechendes Signal empfangen und hierauf anspruchsgem\u00e4\u00df reagieren kann.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch Herstellung und Vertrieb der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte (\u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Aufgrund der Verj\u00e4hrungseinrede der Beklagten kann die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2015 Schadensersatzanspr\u00fcche durchsetzen; f\u00fcr Handlungen im Zeitraum davor (01.03.2011 bis 31.12.2014) steht ihr ein durchsetzbarer Anspruch auf Restschadensersatz zu.<\/li>\n<li>Da der Restschadensersatzanspruch als Minus im Schadensersatzanspruch enthalten ist, kam es auf den Hilfsantrag (der Schadensersatzanspr\u00fcche erst ab dem 01.01.2016 vorsah) nicht an. Das Gericht konnte somit ohne Versto\u00df gegen \u00a7 308 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits Schadensersatz ab dem 01.01.2015 zusprechen, da dies vom Hauptantrag der Kl\u00e4gerin gedeckt ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch dem Grunde nach folgt aus \u00a7 139 PatG. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung f\u00fchrt dazu, dass der Schadensersatzanspruch f\u00fcr Handlungen bis zum 31.12.2014 nicht durchsetzbar ist, sondern insoweit nur ein Restschadensersatzanspruch zugesprochen werden kann.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach \u00a7 141 PatG unterliegt der Schadensersatzanspruch nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung nach dem BGB, welche nach \u00a7 195 BGB drei Jahre betr\u00e4gt. Diese regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Schadensersatz f\u00fcr Verletzungshandlungen bis zum 31.12.2014 ist in diesem Zeitraum entstanden. Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr die Verj\u00e4hrung (Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis) schon 2012 vorlagen. Die A als vorherige Gl\u00e4ubigerin ihres Schadensersatzanspruchs (im Falle eines Gl\u00e4ubigerwechsels l\u00e4uft die Verj\u00e4hrung weiter; vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 663) hatte bis zum Schluss des Jahres 2014 Kenntnis von den Verletzungshandlungen, da die Kl\u00e4gerin 2014 Klage wegen der Verletzungshandlungen erhoben hat. Die Kl\u00e4gerin ist dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, dass von einer Kenntnis schon im Jahre 2012 ausgegangen werden kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAufgrund der im Jahre 2014 erhobenen Klage war die Verj\u00e4hrung der Schadensersatzanspr\u00fcche der Patentinhaberin nicht nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach gehemmt. Der Umfang der Hemmung nach dieser Vorschrift bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Bei Schadensersatzanspr\u00fcchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen (Palandt\/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, \u00a7 204 Rn. 13 u. 15). Demnach kann die erhobene Klage auf Schadensersatz f\u00fcr Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin nicht die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen der A hemmen, da es sich nicht um dieselben Anspr\u00fcche handelt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDagegen sind Schadensersatzanspr\u00fcche der A f\u00fcr Verletzungshandlungen ab dem 01.01.2015 durchsetzbar, da insoweit die Verj\u00e4hrung (bereits) durch die Geltendmachung des entsprechenden (damaligen) Hilfsantrages gehemmt wurde. Durch die Zustellung des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 16.10.2018 an die Beklagte am 22.10.2018 (vgl. EB, Bl. 236 GA), in der ein hilfsweiser Antrag auf Schadensersatz f\u00fcr die Sch\u00e4den der A enthalten war, wurde die Verj\u00e4hrung nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (auf die R\u00fcckwirkung der Zustellung nach \u00a7 167 ZPO kommt es hier nicht an, da beim Abstellen auf den Eingang des Schriftsatzes vom 16.10.2018 bei Gericht keine weiterreichende Hemmung eingetreten w\u00e4re). Die Hemmung nach dieser Vorschrift umfasst auch hilfsweise geltend gemachte Anspr\u00fcche (Palandt\/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, \u00a7 204 Rn. 13). Zu diesem Zeitpunkt waren Anspr\u00fcche aus Verletzungshandlungen bis (einschlie\u00dflich) zum 31.12.2014 schon verj\u00e4hrt, nicht aber solche f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2015.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nF\u00fcr Handlungen in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2014 hat Kl\u00e4gerin einen Restschadensersatzanspruch (\u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB) als Minus zum Schadensersatzanspruch, der auf die von der Kl\u00e4gerin beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangtem gerichtet ist.<\/li>\n<li>Dieser Anspruch war f\u00fcr den eingeklagten Zeitraum (ab 01.03.2011) auch nicht verj\u00e4hrt. Der Restschadensersatzanspruch verj\u00e4hrt in10 Jahren ab dessen Entstehung (\u00a7 852 S. 2 BGB). Die Verj\u00e4hrungsregel des \u00a7 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des \u00a7 199 Abs. 3 BGB (Palandt\/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, \u00a7 852 Rn. 2 a.E.). F\u00fcr diese gilt die Ultimo-Regel von \u00a7 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern eine taggenaue Verj\u00e4hrung (Palandt\/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, \u00a7 199 Rn. 42).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Allerdings ist der auskunftspflichtige Zeitraum aufgrund der Einrede der Verj\u00e4hrung auf Handlungen ab dem 01.01.2015 begrenzt. Hier gelten die Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruch entsprechend. Insbesondere trat auch insoweit durch die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge keine Hemmung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein. Denn der Anspruch auf Auskunft der Kl\u00e4gerin als behauptete ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aus \u00a7 140b PatG ist nicht mit dem Anspruch der Patentinhaberin A identisch \u2013 wenngleich die zu machenden Angaben letztlich dieselben sind.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch und ihren Restschadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Zeit, in der die Kl\u00e4gerin nur einen Anspruch auf Restschadensersatz hat, hat die Beklagte allerdings keinen Anspruch auf Angaben zum Gewinn (Ziff. I.3.d) des Klageantrags) der Beklagten. Der Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB dient der Bezifferung des Schadens- bzw. Restschadensersatzanspruchs. Die zu machenden Angaben sind auf die f\u00fcr diesen Zweck erforderlichen Informationen begrenzt. F\u00fcr den Zeitraum, in dem der Kl\u00e4gerin nur ein Restschadensersatzanspruch zusteht, kann keine Angaben zum Gewinn verlangt werden. Denn der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach der Lizenzanalogie, wobei der Gewinn hierbei nicht ber\u00fccksichtigt wird (vgl. BGH, GRUR XXX8, 896 \u2013 Tintenpatrone I; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. D. Rn. 615).<\/li>\n<li>Eine weitergehende Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist nicht eingetreten. Zwar verj\u00e4hrt der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch selbstst\u00e4ndig vom Hauptanspruch, allerdings tritt eine Verj\u00e4hrung hier nicht ein, da ansonsten der gew\u00e4hrte Restschadensanspruch nicht beziffert werden k\u00f6nne und dieser Anspruch somit konterkariert w\u00fcrde (vgl. Kammer, Urteil vom 26.03.XXX9 \u2013 4a O 89\/08 \u2013 Rn. 44 bei Juris).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin war die beantragte Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28.01.2019 nicht zu gew\u00e4hren. Nach \u00a7 283 ZPO kann das Gericht einer Partei auf Antrag eine Frist zum Nachbringen von Erkl\u00e4rungen gew\u00e4hren, wenn sich diese Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht erkl\u00e4ren kann, weil es ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Dass diese Voraussetzung vorliegen ist nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie zum Vortrag der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren, wonach das Klagepatent Gegenstand ausge\u00fcbter Lizenzvertr\u00e4ge sei, in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.02.2019 nicht vortragen konnte. Im \u00dcbrigen kam es auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.01.2019 zur Ausschlie\u00dflichkeit der Lizenz f\u00fcr den Hauptantrag nicht mehr an, da die Kl\u00e4gerin nunmehr aus Prozessstandschaft und abgetretenem Recht vorgeht<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2854 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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