{"id":7971,"date":"2019-06-14T17:00:59","date_gmt":"2019-06-14T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7971"},"modified":"2019-06-14T14:05:53","modified_gmt":"2019-06-14T14:05:53","slug":"4a-o-159-14-auslauftrichter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7971","title":{"rendered":"4a O 159\/14 &#8211; Auslauftrichter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2853<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. M\u00e4rz 2019, Az. 4a O 159\/14<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16.04.2011 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>patentrechtlich (Europ\u00e4ische Patentschrift EP 2 042 XXX B1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die gesch\u00fctzten Auslauftrichter bestimmt waren bzw. sind,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Auslauftrichter sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Auslauftrichter bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u2013 s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen \u2013 vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16.04.2011 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>patentrechtlich gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>von der Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17.04.2011 zu machen sind,<\/li>\n<li>und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 01.05.2009 bis zum 15.04.2011 die kl\u00e4gerseits patentrechtlich (Europ\u00e4ische Patentschrift EP 2 042 XXX B1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der St\u00fcckzahlen, Preise, Lieferdaten und Abnehmer sowie deren Namen und Anschriften.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage, soweit sie zur Entscheidung stand, abgewiesen.III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 25.000,00.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 042 XXX B1 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent) im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung (erste Stufe) sowie auf Schadensersatz (zweite Stufe) in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus macht die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb der Stufenklage einen weiteren Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 25.09.2007 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 01.04.2009 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16.03.2011 bekanntgemacht. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage K3).<\/li>\n<li>Auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 13.10.2016 das Klagepatent dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass es eine eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten hat. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet in der eingeschr\u00e4nkten Fassung nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts:<\/li>\n<li>\u201eAuslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten (5), die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters (1) einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern (9), die sich entlang eines Randes der Segmente (5) erstrecken, an denen die Halter (9) die Segmente (5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente (5) l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters (1) spannen, dadurch gekennzeichnet, dass die Halter (9) einen in ein Austrittsloch (2) des Auslauftrichters (1) eingesetzten Auslaufstutzen (12) \u00fcbergreifen und halten.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form die einzige Figur des Klagepatents eingeblendet. Diese zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auslauftrichter in perspektivischer Darstellung mit Blick auf eine Innenseite (Absatz [0019] des Klagepatents).<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her und vertreibt Auslauftrichter f\u00fcr das Silo von Silofahrzeugen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form zwei von der Beklagten stammende Abbildungen eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet (Seiten 2 und 4 der Anlage TW3). Das auf der unteren Abbildung (Seite 4 der Anlage TW3) gezeigte und darin als \u201eentnehmbarer unterer Ring\u201c bezeichnete Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend als \u201eunterer Ring\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere handele es sich bei dem unteren Ring um einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen. Unter einem Stutzen sei ein kurzes Rohrst\u00fcck zu verstehen, welches aber nicht zwingend zylinderf\u00f6rmig sein m\u00fcsse. Schlie\u00dflich gebe es beispielsweise auch eckige und konische Rohre.<\/li>\n<li>Der untere Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe mit dem hohlkegelstumpff\u00f6rmigen, an die Form des Auslauftrichters angepassten Abschnitt und dem zylinderrohrf\u00f6rmigen Abschnitt exakt die in den Abs\u00e4tzen [0017] und [0024] des Klagepatents beschriebene und in der Zeichnung dargestellte Form. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents ein 90\u00b0-Rohrkr\u00fcmmer anstelle eines geraden Rohrs dargestellt sei, was aber nach dem Patentanspruch nicht zwingend sei.<\/li>\n<li>Dass eine Rohrleitung oder ein Schlauch an den Stutzen angeschlossen werden k\u00f6nne, sei nach dem Patentanspruch nicht erforderlich. Abgesehen davon sei aber auch nicht ersichtlich, weswegen dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sein sollte.<\/li>\n<li>Sofern man nicht von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung ausgehe, verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ihre Antr\u00e4ge, die sie bereits zuvor modifiziert hatte, nach dem im Laufe des Rechtsstreits ergangenen Urteil des Bundespatentgerichts neu gefasst.<\/li>\n<li>Sie beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.a. wie mit dem Tenor zu I. 1. erkannt;<\/li>\n<li>1b. hilfsweise f\u00fcr den Fall der Unzul\u00e4ssigkeit und\/oder Unbegr\u00fcndetheit des Antrages zu 1.a der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16.04.2011 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>patentrechtlich (Europ\u00e4ische Patentschrift EP 2 042 XXX B1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Innenring \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die gesch\u00fctzten Auslauftrichter bestimmt waren bzw. sind,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Auslauftrichter sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Auslauftrichter bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2.a wie mit dem Tenor zu I. 2. erkannt;<\/li>\n<li>2b. hilfsweise f\u00fcr den Fall der Unzul\u00e4ssigkeit oder Unbegr\u00fcndetheit des Antrages zu 2.a der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u2013 s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen \u2013 vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16.04.2011 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>patentrechtlich gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Innenring \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>von der Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17.04.2011 zu machen sind,<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a bzw. Ziffer 1.b und Ziffer 2.a bzw. Ziffer 2.b an die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den Betrag, der sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a bzw. Ziffer 1.b und Ziffer 2.a bzw. Ziffer 2.b des Klageantrages erteilten Auskunft und Rechnungslegung ergibt, nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz jeweils gerechnet ab dem Beginn des Monats, der auf den Monat der Inempfangnahme des Kaufpreises bzw. der jeweiligen Liefergeb\u00fchr f\u00fcr die jeweilige Lieferung folgt, hilfsweise nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage zu zahlen;<\/li>\n<li>4.a. wie mit dem Tenor zu I. 3. erkannt,<\/li>\n<li>wobei die Auskunftserteilung nicht nur bis zum 15.04.2011 verlangt wird;<\/li>\n<li>4b. hilfsweise f\u00fcr den Fall der Unzul\u00e4ssigkeit oder Unbegr\u00fcndetheit des Antrages zu 4.a der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 01.05.2009 die kl\u00e4gerseits patentrechtlich (Europ\u00e4ische Patentschrift EP 2 042 XXX B1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Innenring \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der St\u00fcckzahlen, Preise, Lieferdaten und Abnehmer sowie deren Namen und Anschriften.<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verf\u00fcge nicht \u00fcber einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen.<\/li>\n<li>Unter dem Auslaufstutzen verstehe der Fachmann den eigentlichen Auslass des Auslauftrichters, durch den hindurch das Sch\u00fcttgut durch das Austrittsloch des Auslauftrichters und aus diesem hinaus geleitet werde. Es m\u00fcsse sich bei dem Auslaufstutzen um das letzte Bauteil handeln, welches das Sch\u00fcttgut beim Verlassen des Auslauftrichters durchstr\u00f6me. Der Auslaufstutzen m\u00fcsse zudem geeignet sein, an ihn weitere Komponenten \u2013 beispielsweise eine Rohrleitung oder einen Schlauch \u2013 zum Weiterleiten des Sch\u00fcttguts an ihn anzuschlie\u00dfen. Hierf\u00fcr m\u00fcsse er selbst rohrf\u00f6rmig ausgestaltet sein und das Austrittsloch \u00fcberragen.<\/li>\n<li>Diese Anforderungen erf\u00fclle der untere Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht. Der untere Ring sei weder rohrf\u00f6rmig ausgestaltet noch in die M\u00fcndung des Auslaufstutzens eingesetzt. Er \u00fcberrage die M\u00fcndung des Auslaufstutzens auch nicht. Zudem k\u00f6nnten an ihn aufgrund seiner Ausgestaltung und Lage weitere Komponenten wie Rohrleitungen oder Schl\u00e4uche nicht angeschlossen werden.<\/li>\n<li>Nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Parteien \u00fcbereinstimmend mitgeteilt, dass der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des Bundespatentgerichts gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19.02.2019 zur\u00fcckgewiesen hat.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.02.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage steht im Hinblick auf die auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche (Antr\u00e4ge zu 1.a\/1.b und 2.a\/2.b.) sowie den weiteren Auskunftsanspruch (Antr\u00e4ge zu 4.a\/4.b) zur Entscheidung. Insoweit ist sie zul\u00e4ssig und mit dem jeweiligen Hauptantrag (Antr\u00e4ge zu 1.a, 2.a und 4.a) im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die mit den Antr\u00e4gen zu 1.a\/1.b und 2.a\/2.b geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung konnten mit dem noch nicht zur Entscheidung stehenden Schadensersatzanspruch (Antrag zu 3.) im Wege der Stufenklage verbunden werden, \u00a7 254 ZPO. Mit diesen Anspr\u00fcchen konnte der weitere Auskunftsanspruch (Antr\u00e4ge zu 4.a\/4b), den die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb des Stufenverh\u00e4ltnisses geltend macht, im Wege der Anspruchsh\u00e4ufung verbunden werden, \u00a7 260 ZPO.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Dem steht insbesondere nicht die unter dem Aktenzeichen 4a O 25\/15 anh\u00e4ngige Klage gegen die Beklagte aus einem Gebrauchsmuster entgegen, dessen Anspruchswortlaut demjenigen des Klagepatents \u00e4hnelt. Verf\u00fcgt der Kl\u00e4ger \u00fcber mehrere parallele Schutzrechte, so kann er diese, selbst bei identischem Anspruchswortlaut, nebeneinander geltend machen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 249).<\/li>\n<li>Ferner war die Kl\u00e4gerin nicht gehindert, den Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Entsch\u00e4digungsanspruchs (Antr\u00e4ge zu 4.a\/4.b) geltend zu machen, ohne den Entsch\u00e4digungsanspruch zugleich anh\u00e4ngig zu machen. Einer solchen isolierten Auskunftsklage fehlt nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis (vgl. Foerste, in: Musielak\/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, \u00a7 254 Rn. 1).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nSoweit sie zur Entscheidung steht, ist die Klage im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch (hierzu unter I.). Ein privates Vorbenutzungsrecht steht der Beklagten nicht zu (hierzu unter II). Die Kl\u00e4gerin hat mit der aus dem Tenor zu I. 3. ersichtlichen Einschr\u00e4nkung die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (hierzu unter III.). Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend zitierte Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Angabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents handelt es sich bei einem Silofahrzeug um einen Lastkraftwagen oder dessen Anh\u00e4nger, insbesondere einen Sattelauflieger, also den Anh\u00e4nger einer Sattelzugmaschine, mit einem Silo als Aufbau. Das Silo ist ein Speicher f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter. Es ist auf Lastkraftwagen und deren Anh\u00e4nger meist zylindrisch und liegend angeordnet. Auch die sogenannte Bananenform ist bekannt, bei der sich das Silo zu beiden Enden hin verj\u00fcngt, so dass das Sch\u00fcttgut zur Mitte str\u00f6mt. Zum Entladen weist das Silo einen oder mehrere Auslauftrichter an seiner Unterseite auf, die meist, allerdings nicht zwingend, kegelstumpff\u00f6rmig sind. Das Silo wird auch als Kessel bezeichnet. Nach \u00d6ffnen des Auslauftrichters str\u00f6mt das Sch\u00fcttgut durch Schwerkraft aus dem Silo aus (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Stark zusammenhaftende Sch\u00fcttg\u00fcter wie Mehl, Salz, Gips oder Zement str\u00f6men, so das Klagepatent, nicht von selbst aus dem ge\u00f6ffneten Auslauftrichter aus. Zum Entladen solcher Sch\u00fcttg\u00fcter bzw. zur Beschleunigung der Entladung ist bekannt, die Innenseite des oder der Auslauftrichter mit luftdurchl\u00e4ssigen Matten auszukleiden, die am \u00e4u\u00dferen\/oberen Rand und am inneren\/unteren Rand abdichtend mit dem Auslauftrichter verbunden sind. Die Matten haben dieselbe Form wie der Auslauftrichter. Bei einem kegelstumpff\u00f6rmigen Auslauftrichter sind auch die Matten kegelstumpff\u00f6rmig. Der Auslauftrichter weist eine oder mehrere Druckluftzuf\u00fchrungen auf, durch die Druckluft zwischen den Auslauftrichter und die ihn auskleidenden Matten einblasbar ist. Die Druckluft str\u00f6mt durch die Matten, l\u00f6st das Sch\u00fcttgut von ihnen und lockert das Sch\u00fcttgut, so dass das Sch\u00fcttgut durch Schwerkraft durch den Auslauftrichter aus dem Silo ausstr\u00f6mt (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Die Matten haben den Nachteil, dass ihre Reinigung zeitaufw\u00e4ndig ist. Sollen nacheinander verschiedene Sch\u00fcttg\u00fcter transportiert werden, m\u00fcssen die Matten \u00fcblicherweise ausgewaschen und anschlie\u00dfend getrocknet werden. Hierf\u00fcr ist mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden und mehr zu rechnen, bei einem Ausbau der Matten ist der Aufwand noch gr\u00f6\u00dfer (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt die WO 01\/25 XXX A1, die ein Standsilo mit filterartigen Segmenten anstelle von Matten im unteren Bereich offenbart. Die filterartigen Segmente haben die Form von Kegelstumpfsektoren und bilden gemeinsam einen kegelstumpff\u00f6rmigen Trichter. Zum Leeren des Silos wird zwischen den Boden des Silos und die filterartigen Segmente Druckluft eingeblasen, die die filterartigen Segmente durchstr\u00f6mt und anhaftendes Sch\u00fcttgut l\u00f6st und lockert (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Ferner w\u00fcrdigt das Klagepatent die US 3,829,XXX, nach deren Lehre ein trichterf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter an seiner Innenseite rasterartig angeordnete siebartige Elemente aufweist. Um das Sch\u00fcttgut beim Ausstr\u00f6men auflockern zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt eine Druckluftleitung zu jedem der siebartigen Elemente (vgl. Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnt das Klagepatent die US 3,236,XXX, die ein Silo mit einem Auslauftrichter mit filterartigen, gemeinsam einen kegelstumpff\u00f6rmigen Trichter bildenden Segmenten lehrt. Die Segmente weisen eine unten und au\u00dfen geschlossene Wanne auf, deren Oberseite von dem filterartigen Segment gebildet wird, so dass zum L\u00f6sen und Auflockern des Sch\u00fcttguts Druckluft in die Wanne der Segmente eingeblasen werden kann (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Auch die JP 11 180 XXX A w\u00fcrdigt das Klagepatent, die ein Fahrzeugsilo mit Trichtern offenbart, die an ihrer Innenseite mit filterartigen, gemeinsam einen kegelstumpff\u00f6rmigen Trichter bildenden Segmenten ausgekleidet sind, und auf deren Ober- bzw. Innenseite eine Matte aufliegt. Dabei sind die Segmente und die Matte am Au\u00dfenumfang durch eine umlaufende, nach innen offene, V-f\u00f6rmige Nut und einen innen einliegenden Spannring gehalten. Der Trichter hat keinen Auslass. Die Leerung des Silos erfolgt vielmehr durch Absaugen mit einem in den Trichter ragenden Kr\u00fcmmer (vgl. Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt das Klagepatent die FR 1 415 XXX mit deren Offenbarung eines Fahrzeugsilos mit Auslauftrichtern, an deren Innenseite rasterartig verteilt siebartige Segmente angeordnet sind, durch die Druckluft eingeblasen werden kann (vgl. Absatz [0009]).<\/li>\n<li>Als Aufgabe benennt es das Klagepatent, einen Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs mit filterartigen Segmenten zum Einblasen von Druckluft vorzuschlagen, dessen filterartige Segmente gut aus- und einbaubar sind (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Auslauftrichter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in seiner im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>1. Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs,<\/li>\n<li>2. mit filterartigen Segmenten (5), die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht sind,<\/li>\n<li>3. mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar (1) ist, und<\/li>\n<li>4. mit leistenf\u00f6rmigen Haltern (9) auf, die sich entlang eines Randes der Segmente (5) erstrecken, an denen die Halter (9) die Segmente (5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen;<\/li>\n<li>5. die Halter (9) spannen die Segmente (5) l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters (1),<\/li>\n<li>6. die Halter (9) \u00fcbergreifen und halten einen in ein Austrittsloch (2) des Auslauftrichters (1) eingesetzten Auslaufstutzen (12).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1 \u00fcbergreifen und halten die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen.<\/li>\n<li>Den Auslaufstutzen definiert das Klagepatent als eine Art rohrf\u00f6rmiges, in die M\u00fcndung des Auslauftrichters eingesetztes und den eigentlichen Auslass bildendes Teil (Absatz [0017]). Aus dieser Definition ergibt sich unmittelbar die Funktion des Auslaufstutzens, n\u00e4mlich den eigentlichen Auslass zu bilden.<\/li>\n<li>Dass der Auslaufstutzen zur Erf\u00fcllung dieser Funktion das Austrittsloch \u00fcberragen muss, gibt der Patentanspruch nicht vor. Es muss sich allerdings um das letzte Bauteil handeln, welches das Sch\u00fcttgut vor seinem Austritt aus dem Auslauftrichter bestimmungsgem\u00e4\u00df passiert. Nur dann, wenn das Sch\u00fcttgut aus dem Auslaufstutzen heraus den Trichter verl\u00e4sst, handelt es sich um den \u201eeigentlichen Auslass\u201c. Einen \u201eAuslass\u201c im Sinne eines Bauteils, welches das Sch\u00fcttgut vor seinem Austritt passiert, bilden schlie\u00dflich s\u00e4mtliche Bauteile auf der Innenseite des Auslauftrichters. Hiervon kann der \u201eeigentliche Auslass\u201c nur dadurch abgegrenzt werden, dass es sich um das Bauteil handelt, welches von dem Sch\u00fcttgut zuletzt passiert und aus dem heraus das Sch\u00fcttgut aus dem Auslauftrichter herausgeleitet wird.<\/li>\n<li>Allerdings schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus, dass in Richtung des Austrittswegs des Sch\u00fcttguts unterhalb des Auslaufstutzens weitere Bauteile angeordnet sind, die aufgrund ihrer Ausgestaltung zum Auslass des Sch\u00fcttguts nichts beitragen k\u00f6nnen. Dies trifft insbesondere auf solche Bauteile zu, die wegen eines gegen\u00fcber dem Auslaufstutzen gr\u00f6\u00dferen Durchmessers bestimmungsgem\u00e4\u00df nicht mit dem Sch\u00fcttgut in Ber\u00fchrung kommen und dieses nicht aus dem Trichter herausleiten.<\/li>\n<li>Der Auslaufstutzen muss nach Merkmal 6 in das Austrittsloch eingesetzt sein. Das Klagepatent versteht unter dem Austrittsloch, auch als M\u00fcndung bezeichnet, die den Austritt des Sch\u00fcttguts erm\u00f6glichende \u00d6ffnung des Filters. Es grenzt das Austrittsloch \u2013 die \u00d6ffnung \u2013 von der Innenseite des Auslauftrichters ab. Den Fachmann best\u00e4tigt diese Vorgabe darin, dass das Sch\u00fcttgut aus dem Auslaufstutzen heraus den Auslauftrichter durch die \u00d6ffnung verl\u00e4sst. Eine weitere Einschr\u00e4nkung der gefundenen Auslegung im Hinblick auf die Anordnung des Auslaufstutzens l\u00e4sst sich der Vorgabe nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Nach der dargestellten Definition soll der Auslaufstutzen rohrf\u00f6rmig ausgebildet sein. Die rohrf\u00f6rmige Ausgestaltung erm\u00f6glicht das Herausleiten des Sch\u00fcttguts aus dem Auslauftrichter, indem es dessen Auslassweg r\u00e4umlich begrenzt. Eine bestimmte L\u00e4nge des rohrf\u00f6rmigen Bauteils gibt das Klagepatent nicht vor. Vielmehr wird bereits anhand der Bezeichnung \u201eStutzen\u201c deutlich, dass es sich auch um ein kurzes Bauteil handeln kann. Dass der Auslaufstutzen den Austrittsweg des Sch\u00fcttguts in einem bestimmten Umfang r\u00f6hrenartig begrenzt bzw. dessen Umfang verkleinert, gibt das Klagepatent ebenfalls nicht vor. Jede r\u00e4umliche Begrenzung des Austrittswegs des Sch\u00fcttguts ist daher ausreichend. An dieser Sichtweise \u00e4ndert es auch nichts, dass nach dem Klagepatent der Auslaufstutzen auch als Innenring bezeichnet wird. Ein als Ring ausgestaltetes Bauteil kann in diesem Sinne rohrf\u00f6rmig sein, zumal eine bestimmte L\u00e4nge, wie gesehen, nicht erforderlich ist.<\/li>\n<li>Dass weitere Komponenten an den Auslaufstutzen angeschlossen werden k\u00f6nnen, gibt das Klagepatent nicht zwingend vor. Zwar f\u00fchrt das Klagepatent im Zusammenhang mit der Definition des Auslaufstutzens aus, es k\u00f6nne beispielsweise eine Rohrleitung oder ein Schlauch angeschlossen werden (Absatz [0017]). In einem Ausf\u00fchrungsbeispiel wird dies dadurch erzielt, dass der Auslaufstutzen einen 90\u00b0-Rohrkr\u00fcmmer mit einem Schraubflansch zum Anschluss einer Rohrleitung zur Entladung des Silos aufweist (Absatz [0024]). Eine entsprechende Anschlussm\u00f6glichkeit hat jedoch keinen Niederschlag im Patentanspruch gefunden. Zudem erkennt der Fachmann, dass je nach Art des Sch\u00fcttguts ein solcher Anschluss entbehrlich sein kann.<\/li>\n<li>Bei dem im Ausf\u00fchrungsbeispiel genannten oberen Flansch (14) (vgl. Absatz [0024] und die einzige Abbildung) handelt es sich um einen Bestandteil des Auslaufstutzens und nicht um ein separates Bauteil. Dies folgt bereits daraus, dass der Flansch bei isolierter Betrachtung nicht in der Lage ist, die Funktion des Auslaufstutzens zu erf\u00fcllen und das Sch\u00fcttgut aus dem Auslauftrichter herauszuleiten. Bei isolierter Betrachtung bildet er auch nicht das letzte Bauteil, welches das Sch\u00fcttgut bestimmungsgem\u00e4\u00df passiert und damit nicht den \u201eeigentlichen Auslass\u201c.<\/li>\n<li>Die Halter \u00fcbergreifen und halten den Auslaufstutzen und bewirken so dessen Befestigung im Austrittsloch (vgl. Absatz [0024]). Ein vollst\u00e4ndiges \u00dcbergreifen \u00fcber die gesamte Erstreckung des Auslaufstutzens ist dabei nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Auslaufstutzen von den Haltern so weit \u00fcbergriffen wird, dass dies f\u00fcr eine Befestigung ausreichend ist. Auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents wird lediglich der obere Flansch (14) als Bestandteil des Auslaufstutzens von den Haltern \u00fcbergriffen und der Auslaufstutzen so im Austrittsloch gehalten (vgl. Absatz [0024] und die einzige Abbildung des Klagepatents).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1. Bei dem unteren Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen Auslaufstutzen im Sinne dieses Merkmals.<\/li>\n<li>Der untere Ring weist eine im Sinne obiger Auslegung rohrf\u00f6rmige Ausgestaltung auf. Er bildet zudem das letzte Bauteil, mit dem das Sch\u00fcttgut bestimmungsgem\u00e4\u00df in Ber\u00fchrung kommt und leitet das Sch\u00fcttgut als \u201eeigentlicher Auslass\u201c aus dem Trichter heraus.<\/li>\n<li>Dem steht auch die nachfolgend eingeblendete Skizze der Beklagten (siehe Seite 10 des Schriftsatzes vom 23.10.2018, Bl. 234 GA) nicht entgegen:<\/li>\n<li>Diese Skizze zeigt kein Bauteil unterhalb des unteren Rings, durch das das Sch\u00fcttgut aus dem Trichter herausgeleitet wird und das deshalb im Sinne obiger Auslegung den \u201eeigentlichen Auslass\u201c bildet. Soweit dort ein weiteres Bauteil unterhalb des unteren Rings gezeigt sein sollte, hat dieses jedenfalls einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der untere Ring und f\u00fchrt das Sch\u00fcttgut nicht aus dem Trichter heraus.<\/li>\n<li>Ob der untere Ring geeignet ist, daran weitere Elemente zur Ableitung des Sch\u00fcttguts wie eine Rohrleitung oder einen Schlauch anzuschlie\u00dfen, ist nach obiger Auslegung f\u00fcr die Verletzung unerheblich. Angesichts der objektiven Merkmalsverwirklichung kommt es auch nicht darauf an, zu welchem Zweck der Einsatz des unteren Rings bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform subjektiv dient.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG die Rechtswidrigkeit der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents entfallen lie\u00dfe, steht der Beklagten im Hinblick auf das Produkt \u201eEuro III\u201c nicht zu. Dieses zeigt nicht das Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1 (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts vom 13.10.2016 \u2013 1 Ni 6\/15 (EP)), Seite 16).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch das Herstellen, Anbieten und in Verkehr bringen der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich, soweit der Rechtsstreit zur Entscheidung steht, die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die auf der ersten Stufe erstrebten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Tenor zu I. 1., 2.) aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer au\u00dferhalb der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft (Tenor zu I. 3.) ergibt sich ebenfalls aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Er dient der Vorbereitung des Entsch\u00e4digungsanspruchs aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Entsch\u00e4digung und damit die zu deren Bezifferung dienende Auskunft kann die Kl\u00e4gerin nach Ablauf eines angemessenen Pr\u00fcfungszeitraums nach Offenlegung der Patentanmeldung \u2013 somit wie beantragt ab dem 01.05.2009 \u2013 verlangen (vgl. Rinken, in: Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 33 Rn. 7). Die Auskunft kann allerdings nur bis zum 15.04.2011 verlangt werden, da ab diesem Tag der den Schadensersatzanspruch vorbereitende Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Dies war einschr\u00e4nkend in den Tenor aufzunehmen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst. Nachdem der Bundesgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 13.10.2016 mit Urteil vom 19.02.2019 zur\u00fcckgewiesen hat, fehlt es bereits an einem anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit, der vorgreiflich sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Vollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO war der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2853 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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