{"id":7956,"date":"2019-04-26T17:00:21","date_gmt":"2019-04-26T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7956"},"modified":"2019-04-26T14:10:22","modified_gmt":"2019-04-26T14:10:22","slug":"4c-o-71-18-staubsauger-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7956","title":{"rendered":"4c O 71\/18 &#8211; Staubsauger I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2852<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 4c O 71\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 15. Oktober 2018 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 434 XXX (Anlage Ast 1, nachfolgend Verf\u00fcgungspatent), welches am 20. September 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 1. Oktober 2001 (DE 101 XXX 09) angemeldet und am 7. Juli 2004 offengelegt wurde. Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 15. April 2009 bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Staubsauger. Sein im vorliegenden Verfahren ma\u00dfgeblicher Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eStaubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) f\u00fcr Saugmittel (MO, GB), umfassend ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebl\u00e4se (GB), wobei die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert sind, die eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist, und wobei die Trennwand (TW) als Eintritts\u00f6ffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO,GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich von seiner Eintrittsfl\u00e4che (RE) bei der Sammelkammer (SR) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verj\u00fcngenden Luftleittrichter (LT) aufweist, dessen Eintrittsfl\u00e4che (RE) den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che (TW) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Luftleittrichter (LT) in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer (SR) absteht, welches durch einen sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitenden oder anders geformten Rippenk\u00f6rper gebildet ist, der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das hei\u00dft zur \u00d6ffnung zum Gebl\u00e4se (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1, 2 und 5 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen in schematischer Querschnittsdarstellung in Draufsicht die wesentlichen Komponenten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Staubsaugers (Fig. 1) sowie in Fig. 2 in schematischer, r\u00e4umlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer f\u00fcr die Saugmittel des Staubsaugers nach Figur 1, wobei die Trennwand einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Luftleittrichter zur F\u00fchrung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln der Aufnahmekammer aufweist. Figur 5 zeigt in schematischer Darstellung die Einzelkomponenten des Staubsaugers nach Figur 1 im zerlegten Zustand.<br \/>\nGegen das Verf\u00fcgungspatent wurde von einem Schwesterunternehmen der Verf\u00fcgungsbeklagten Einspruch eingelegt. Im Zuge dieses Einspruchsverfahrens wurde das Verf\u00fcgungspatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang gem\u00e4\u00df Hilfsantrag aufrechterhalten (Entscheidung der Einspruchsabteilung, Anlage Ast 3). Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschr\u00e4nkung mit Entscheidung vom 14. September 2018 wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht (Anlage Ast 4).<\/li>\n<li>Unter dem 12. Oktober 2018 hat ein mit der Verf\u00fcgungsbeklagten verbundenes Unternehmen Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes erhoben (Aktenzeichen 5 Ni 25\/18, Anlagenkonvolut AG 14), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Staubsauger. Gegen die Benutzung von Staubsaugermodellen mit den Baureihen \u201eZ\u201c, \u201eY\u201c sowie \u201eX\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) richtet sich der vorliegende Verf\u00fcgungsantrag. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlagen Ast 12 und Ast 13 zur Akte gereichten Untersuchungen, von denen nachfolgend beispielhaft die f\u00fcr den Staubsauger \u201eX\u201c gefertigten Fotographien (Seite 1 der Anlage Ast 12) wiedergegeben werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien bestehen seit vielen Jahren rechtliche Auseinandersetzungen wegen einer m\u00f6glichen Verletzung von Schutzrechten durch den Vertrieb von Bodenstaubsaugern durch die Verf\u00fcgungsbeklagte. In einem vor der Parallelkammer gef\u00fchrten Rechtsstreit (4b O 259\/07) machte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verletzung des deutschen Patentes DE 101 48 XXX sowie des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 XXX wegen des Vertriebs verschiedener Bodenstaubsauger, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten geltend. Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 wurde die Klage abgewiesen. Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wird unter dem Aktenzeichen I-2 U 139\/08 vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrt. Im Lauf des Berufungsverfahrens wurde das dann erteilte Verf\u00fcgungspatent im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Nachdem die dortige Beklagte Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent eingelegt hat, stimmte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und dortige Kl\u00e4gerin einer einvernehmlichen Aussetzung zu. Eine Wiederaufnahme des Rechtsstreits ist bisher nicht erfolgt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, ein Verf\u00fcgungsanspruch bestehe, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtlich von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatentes Gebrauch machen w\u00fcrden. Als Trennwand sei derjenige Bereich zu ber\u00fccksichtigen, welcher auf der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seite der Sammelkammer durch die Aufnahmekammer, welche die Saugmittel enthalte, begrenzt sei. Dementsprechend w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis von 55 % (X) bzw. 67 % (Z und Y) aufweisen, da als Eintrittsfl\u00e4che auch jede Fl\u00e4che zu ber\u00fccksichtigen sei, welche eine Fl\u00e4chenabsenkung beinhalte. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen \u00fcberdies ein Eingriffsschutzelement durch einen anders geformten Rippenk\u00f6rper auf.<br \/>\nDesweiteren sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes hinreichend gesichert und Zweifel an der Dringlichkeit best\u00fcnden nicht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen,Staubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) f\u00fcr Saugmittel (MO, GB), umfassend ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebl\u00e4se (GB), wobei die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert sind, die eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist, und wobei die Trennwand (TW) als Eintritts\u00f6ffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO,GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich von seiner Eintrittsfl\u00e4che (RE) bei der Sammelkammer (SR) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verj\u00fcngenden Luftleittrichter (LT) aufweist, dessen Eintrittsfl\u00e4che (RE) den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che (TW) bildet,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu denen genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen der Luftleittrichter (LT) in seinem Trichtergrund ein Eingriffsschutzelement (ES) aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer (SR) absteht, welches durch einen sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitenden oder anders geformten Rippenk\u00f6rper gebildet ist, der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das hei\u00dft zur \u00d6ffnung zum Gebl\u00e4se (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen.<\/li>\n<li>II. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gem\u00e4\u00df Ziffer I. die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstecken an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, angedroht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Staubsauger verwirklichten nicht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatentes. Ihnen allen sei gemein, dass die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters nicht den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che aufweise. Denn die Trennwand werde durch den gesamten Bereich der Wand gebildet, welche die Aufnahmekammer von der Sammelkammer trenne. Auch seien keine Eingriffsschutzelemente vorhanden, die durch einen anders geformten Rippenk\u00f6rper gebildet w\u00fcrden, der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln aufweise und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters, das hei\u00dft zur \u00d6ffnung zum Gebl\u00e4se hin, in Richtung auf die Sammelkammer abstehen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bestehe kein Verf\u00fcgungsgrund. Das Verf\u00fcgungspatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Au\u00dferdem habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gezeigt, dass ihr eine Entscheidung nicht dringlich sei.<\/li>\n<li>Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatentes verwirklichen, so dass ein Verf\u00fcgungsanspruch nicht besteht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln in mindestens einer Sammelkammer, mit mindestens einer Aufnahmekammer f\u00fcr ein Saugmittel umfassend ein von einem Motor angetriebenes Gebl\u00e4se, wobei die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand voneinander separiert sind, die eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist, und wobei die Trennwand als Eintritts\u00f6ffnung zur Ankopplung der Sammelkammer an die Saugmittel der Aufnahmekammer einen sich von seiner Eintrittsfl\u00e4che bei der Sammelkammer in Richtung auf das Saugmittel verj\u00fcngenden Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfl\u00e4che den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che bildet.<\/li>\n<li>Nach dem in der Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend beschriebenen Hintergrund waren in der Praxis, insbesondere bei ultrakompakten Staubsaugern, vorzugsweise Bodenstabsaugern, deren Saugleistung zu niedrig. Als Grund wird geschildert, dass beispielsweise durch eine verwinkelte F\u00fchrung des Saugluftroms durch die \u00e4u\u00dferst kompakte Anordnung der einzelnen Bauteile im Inneren des Geh\u00e4uses solcher Staubsauger die geringe Saugleistung herr\u00fchrt. Weiterhin k\u00f6nnen in die Chassis eines solchen Staubsaugers aufgrund des geringen Platzangebotes oftmals nur leistungsschw\u00e4chere Gebl\u00e4seaggregate bzw. Saugaggregate angebracht werden, die gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen, gr\u00f6\u00dferen Staubsaugertypen geringere Saugleistungen aufweisen.<\/li>\n<li>Aus der in der Verf\u00fcgungspatentschrift zitierten Offenlegungsschrift DE 198 02 XXX ist bekannt, im Luftleittrichter einen Rippenk\u00f6rper anzuordnen, der eine L\u00e4rmschutzwandung haltert. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert es das Verf\u00fcgungspatent, dass die L\u00e4rmschutzwandung keine weitgehend ungehinderte Hindurchf\u00fchrung eines Luftstroms von der Sammelkammer zu dem Saugmittel gestatte, sie vielmehr die aktive Lufteintrittsfl\u00e4che wesentlich reduziere.<\/li>\n<li>Aus der DE 44 15 XXX A1 ist bekannt, im Luftleittrichter eines Staubsaugers ein rotierend ausgebildetes Kegel-Sieb mit Schaufelr\u00e4dern anzuordnen. Aus der US 3 454 XXX B1 ist bekannt, Gebl\u00e4seschaufeln nicht direkt hinter dem Lufteinlass, sondern auf der entgegengesetzten Seite des Motors anzuordnen. Aus der US 4 542 XXX B1 und US 3 454 XXX B1 ist ferner bekannt, vor dem Lufteinlass ein Filtervlies vorzusehen. Weiterhin nimmt das Verf\u00fcgungspatent Bezug auf die US XXX.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe, einen Staubsauger bereitzustellen, dessen Saugleistung selbst bei kompakter Bauweise verbessert ist. Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich zudem die Aufgabe, zugleich die Verletzungsgefahr durch rotierende Gebl\u00e4sebl\u00e4tter zu vermeiden.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe(n) wird (werden) durch die Kombination der folgenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gel\u00f6st:<\/li>\n<li>1. Staubsauger (SS)<\/li>\n<li>1.1 zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR),<\/li>\n<li>1.2 mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) f\u00fcr Saugmittel (MO, GB).<\/li>\n<li>1.2.1 wobei die Saugmittel ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebl\u00e4se (GB) umfassen.<\/li>\n<li>2. Die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) sind durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert.<\/li>\n<li>3. Die Trennwand (TW) weist eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) auf.<\/li>\n<li>4. Die Trennwand (TW) weist als Eintritts\u00f6ffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO, GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich ausgehend von seiner Eintrittsfl\u00e4che (RE) bei der Sammelkammer (SR) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verj\u00fcngenden Luftleittrichter (LT) auf.<\/li>\n<li>5. Die Eintrittsfl\u00e4che (RE) des Luftleittrichters (LT) bildet den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che (TW).<\/li>\n<li>6. Der Luftleittrichter (LT) weist in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) auf.<\/li>\n<li>7. Das Eingriffschutzelement (ES)<\/li>\n<li>7.1 ist gebildet durch einen<\/li>\n<li>7.1.1 sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitenden oder<br \/>\n7.1.2 anders geformten Rippenk\u00f6rper,<\/li>\n<li>7.2 der L\u00fccken zur weitgehend ungehinderten Hindurchf\u00fchrung des Luftstroms (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist, und<\/li>\n<li>7.3 dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das hei\u00dft zur \u00d6ffnung zum Gebl\u00e4se (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen.<\/li>\n<li>8. Die Trennwand (TW), der Luftleittrichter (LT) und dessen vorgesetztes Eingriffsschutzelement (ES) bilden ein einst\u00fcckiges Bauteil.<\/li>\n<li>Dadurch, dass die Trennwand als Eintritts\u00f6ffnung einen Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfl\u00e4che den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che bildet, wird ein zu gro\u00dfer Druckverlust des Luftstroms vom Sammelraum bzw. der Sammelkammer zu den Saugmitteln weitgehend vermieden. Weiterhin wird eine zu stark beeintr\u00e4chtigende Ger\u00e4uschentwicklung weitgehend vermieden, denn je gr\u00f6\u00dfer die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters gew\u00e4hlt ist, desto weniger Widerstand wird dem zu den Saugmitteln gerichteten Luftstrom entgegengesetzt. Dadurch sind weitaus weniger Luftverwirbelungen in Richtung des Sammelraums m\u00f6glich. Insgesamt l\u00e4sst sich verbessert ein gerichteter Luftstrom vom Sammelraum durch den Luftleittrichter zu den Saugmitteln bereitstellen (Anl. Ast 1, Abs. [0011]f.). Zugleich wird der Bediener durch das rippenf\u00f6rmige Eingriffsschutzelement vor einem unzul\u00e4ssigen Hineingreifen in das Gebl\u00e4se abgehalten (Anl. Ast 1, Abs. [0013]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1., 3. und 4. sowie 6 und 8 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Ungeachtet der weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale kann eine Verletzung des Merkmals 5. nicht festgestellt werden, da die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters nicht den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che bildet. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird die Trennwand nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht allein durch die Fl\u00e4che bestimmt, welche die Sammelkammer von dem Teil der Aufnahmekammer trennt, in welchem sich das Gebl\u00e4se befindet. Die Trennwand wird vielmehr durch die gesamte Wandfl\u00e4che gebildet, welche die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs kommt es nicht auf die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe, sondern auf deren technischen Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze; BGH, GRUR 1999, 909, 912 = NJW-RR 2000, 259 \u2013 Spannschraube), an. Ma\u00dfgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung leisten (BGH, GRUR 2016, 169, 170 \u2013 Luftkappensystem; BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit I). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2016, 169, 170 \u2013 Luftkappensystem).<\/li>\n<li>In der Merkmalsgruppe 2 wird zun\u00e4chst der Staubsauger dahingehend beschrieben, dass dieser mindestens eine Sammelkammer zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln aufweisen soll und mindestens eine Aufnahmekammer f\u00fcr Saugmittel, wobei die Saugmittel ein von einem Motor angetriebenes Gebl\u00e4se umfassen. Merkmal 2 bestimmt ferner, dass die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand separiert sind. Damit wird dem Fachmann deutlich gemacht, dass die in der Merkmalsgruppe 1 beschriebene mindestens eine Sammelkammer durch eine Trennwand von der mindestens einen Aufnahmekammer separiert werden soll. Dagegen spricht nicht, dass in dem Merkmal 2 die Sammel- und Aufnahmekammer mit einem bestimmten Artikel versehen sind. Dem k\u00f6nnte, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, der Fachmann entnehmen, dass es sich bei der Aufnahmekammer lediglich um diejenige Kammer handelt, welche die Saugmittel umfassen. Der Fachmann erkennt jedoch vielmehr, dass mit dieser konkreten Bezeichnung von Aufnahme- und Sammelkammer auf die in der Merkmalsgruppe 1 beschriebene mindestens eine Sammel- und Aufnahmekammer Bezug genommen wird. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beschriebene Differenzierung, dass als Aufnahmekammer ausschlie\u00dflich jene Kammer aufzufassen ist, welche die Saugmittel umfasst, kann dem Anspruch hingegen nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Best\u00e4rkt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis mit Blick auf die Beschreibung und zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1, welche im Tatbestand wiedergegeben ist und eine schematische Querschnittsdarstellung in Draufsicht der wesentlichen Komponenten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Staubsaugers zeigt, kennzeichnet als Trennwand (TW) den gesamten Bereich, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt und nicht lediglich jenen Bereich, der die Sammelkammer von demjenigen Bereich der Aufnahmekammer trennt, in welchem sich die Saugmittel befinden. Als Trennwand wird in der Figur 1 ein Bereich der Abtrennung zwischen Sammel- und Aufnahmekammer bezeichnet, welcher unmittelbar anschlie\u00dfend im Bereich der Sammelkammer die Kabelrolle zeigt. Eine entsprechende Differenzierung der Aufnahmekammer dahingehend, dass zwischen einem Bereich, der das Sauggebl\u00e4se enth\u00e4lt, und einem solchen, der weitere Komponenten wie die Kabeltrommel beinhaltet, gibt die schematische Darstellung nicht wieder.<\/li>\n<li>Eine entsprechende Unterscheidung der Aufnahmekammer in die genannten unterschiedlichen Bereiche, in welchen sich das Gebl\u00e4se befindet und Bereiche, welche sonstige Bestandteile des Staubsaugers wie die Kabeltrommel aufnehmen, kann auch der Beschreibung der Figur 1 nicht entnommen werden. So wird in Abs. [0020] zun\u00e4chst beschrieben:<\/li>\n<li>\u201eIm Geh\u00e4use GH des Staubsaugers SS von Figur 1 ist vom Sammelraum bzw. von der Sammel- oder Staubkammer SR eine Aufnahmekammer MR durch eine Zwischenwand TW abgetrennt. Dieser Aufnahmeraum MR dient insbesondere der Unterbringung und Lagerung von Saugmitteln, mit denen sich ein richtbarer Saugluftstrom LF durch die Eintritts\u00f6ffnung EO, dem Sammelraum SR sowie dem dort gegebenenfalls vorgesehenen Staubbeutel PF hindurch erzeugen l\u00e4sst.\u201c<\/li>\n<li>Am Ende von Abs. [0020] hei\u00dft es weiter:<\/li>\n<li>\u201eNeben den Saugmitteln MO, MR k\u00f6nnen im Aufnahmeraum MR gegebenenfalls auch weitere Komponenten des Staubsaugers wie zum Beispiel dessen Kabeltrommel KT zum Aufwickeln eines elektrischen Anschlusskabels KA untergebracht sein.\u201c<\/li>\n<li>Die Beschreibung der Figur 1 macht daher deutlich, was auch in der Figur 1 gezeigt ist, dass die Trennwand die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt und in dieser Aufnahmekammer sich neben den Saugmitteln weitere Komponenten befinden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht die zeichnerische Darstellung der Figur 2 entgegen. Figur 2, welche im Tatbestand ebenso wiedergegeben wurde, zeigt in schematischer, r\u00e4umlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer f\u00fcr die Saugmittel des Staubsaugers nach Figur 1, wobei die Trennwand nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungspatentschrift einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Luftleittrichter zur F\u00fchrung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln der Aufnahmekammer aufweist. Der Pfeil, der die Trennwand TW kennzeichnet, f\u00fchrt in Figur 2 zu einem Bereich der Trennwand, welche die Sammelkammer in dem Bereich von der Aufnahmekammer abtrennt, in welchem sich die Saugmittel befinden. In der Beschreibung der Figur 2 finden sich keine Angaben zur weiteren Ausgestaltung der Trennwand. In der Beschreibung in Abs. [0022] am Anfang wird vielmehr verdeutlicht, dass Figur 2 eine zweckm\u00e4\u00dfige Ausgestaltung des Luftleittrichters nach Figur 1 in r\u00e4umlicher Darstellung im Detail zeigt. Eine detailliertere Bezeichnung der Trennwand kann den unterschiedlichen Zeichnungen daher nicht entnommen werden. Es kann daher nicht der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beigetreten werden, dass Figur 2 nunmehr konkret die Trennwand bezeichne. Denn die Gegen\u00fcberstellung der Figuren 1 und 2 mit der Beschreibung, dass Figur 2 auf die Ausgestaltung nach Figur 1 Bezug nimmt, macht dem Fachmann vielmehr deutlich, dass die Kennzeichnung der Trennwand an unterschiedlichen Bereichen in der Verf\u00fcgungspatentschrift zuf\u00e4llig ist, damit jedoch keine weitere Aussage verbunden ist.<\/li>\n<li>Denn gerade auf Grund des Umstandes, dass das Verf\u00fcgungspatent keine Anhaltspunkte zu einer etwaigen Differenzierung der Trennwand in Abh\u00e4ngigkeit von der Ausgestaltung der Aufnahmekammer und der Anordnung der Saugmittel macht und die zeichnerischen Darstellungen auf unterschiedliche Bereiche der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trennwand verweisen, erkennt der Fachmann, dass mit Trennwand derjenige fl\u00e4chige Bereich gemeint ist, welcher die mindestens eine Sammelkammer von der mindestens einen Aufnahmekammer trennt, unabh\u00e4ngig von der konkreten Ausgestaltung der Aufnahmekammer und der Anordnung der Saugmittel sowie weiterer Komponenten in dieser. Denn soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Untermalung ihrer Auffassung darauf verweist, dass die Figur 2 eindeutig zeige, dass mit Trennwand nur derjenige Bereich gemeint sei, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer in dem Abschnitt separiere, in welchem sich die Saugmittel bef\u00e4nden, verkennt sie, dass Patentzeichnungen \u00fcblicherweise nur dazu dienen das Prinzip des beanspruchten Gegenstandes zu erl\u00e4utern (BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Ohne weitere Angaben in der Verf\u00fcgungspatentschrift kann der Fachmann den Zeichnungen bevorzugter Ausgestaltungen daher nur entnehmen, dass die Trennwand von der kompletten Fl\u00e4che gebildet wird, welche die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde vielmehr dazu f\u00fchren, dass die Figur 1 nicht vom Gegenstand der Erfindung umfasst w\u00e4re. Denn bei dieser wird als Trennwand auch der Bereich der Aufnahmekammer gezeigt, welcher eben nicht nur die Saugmittel sondern die Kabeltrommel zeigt. Die Patentschrift ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Der Verweis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf, dass es sich bei Figur 1 nur eine grobe schematische Zeichnung handele, verhilft hier nicht, da gleiches auch f\u00fcr die Figur 2 gilt, hinsichtlich welcher die Verf\u00fcgungspatentschrift jedoch deutlich macht, dass diese in schematischer, r\u00e4umlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer nach Figur 1 zeigt (vgl. Abs. [0016]).<\/li>\n<li>F\u00fcr das vorstehend genannte Verst\u00e4ndnis spricht weiter, dass das Verf\u00fcgungspatent trotz seiner Angabe in Merkmal 5, dass die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che bildet, in Abs. [0023] bestimmt, dass vorzugsweise die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters mindestens 50 %, bevorzugt zwischen 70 und 80 % der Gesamtfl\u00e4che der Trennwand einnimmt. Gerade die Angabe, dass einen wesentlichen Teil auch 50 % der Fl\u00e4che bilden, macht deutlich, dass als Trennwand der gesamte Bereich zu ber\u00fccksichtigen ist, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt. Denn bei einer solchen Betrachtung ist eine relativ gro\u00dfe Fl\u00e4che in Ansatz zu bringen im Gegensatz zu der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertretenen Auffassung, dass es lediglich auf den Bereich ankomme, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer abtrennt, in welcher sich die Saugmittel befinden. Bei Ber\u00fccksichtigung einer relativ gro\u00dfen Fl\u00e4che der Trennwand, n\u00e4mlich dem gesamten Bereich, ist die Angabe, dass 50 % der Eintrittsfl\u00e4che einen wesentlichen Bereich bilden k\u00f6nnen, erkl\u00e4rlich.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass bei einem solchen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Trennwand eine Ausf\u00fchrung, bei der 70 und 80 % der Trennwand die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters bilden solle, nicht ausf\u00fchrbar w\u00e4re, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Sichtweise. Denn die Ausgestaltung der Aufnahmekammer mit Saugmitteln und weiteren Komponenten wie der Kabeltrommel ist in das Belieben des Fachmannes gestellt, so dass auch Ausgestaltungen denkbar sind, bei welcher sich die Kabeltrommel nicht unmittelbar hinter der Trennwand befindet, sondern weiter zur\u00fcckgesetzt, so dass auch eine Eintrittsfl\u00e4che von 80 % erreicht werden kann. \u00dcberdies ist fraglich, ob bei der Bestimmung der Eintrittsfl\u00e4che lediglich die Eintrittsoberfl\u00e4che, mithin nur die fl\u00e4chige Oberseite des Bereichs der Eintrittsfl\u00e4che gemeint ist oder nicht vielmehr die gesamte Fl\u00e4che des Luftleittrichters, welcher auf Grund seiner Verj\u00fcngung in Richtung auf die Saugmittel tats\u00e4chlich eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che aufweist als nur die oberseitige Fl\u00e4che.<\/li>\n<li>Auch unter Zugrundlegens der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung wird der Fachmann in dem vorstehend geschilderten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Trennwand best\u00e4tigt. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll durch die Ausbildung einer Trennwand, deren Eintritts\u00f6ffnung einen Luftleittrichter ausbildet und dessen Eintrittsfl\u00e4che den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che bildet, u.a. erreicht werden, dass ein zu gro\u00dfer Druckverlust des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln weitgehend vermieden wird (Anl. Ast 1 Abs. [0011]). \u00dcberdies wird durch den sich in Richtung auf die Sammelkammer hin aufspreizenden, aufweitenden Eintrittskanal des Luftleittrichters eine B\u00fcndelwirkung bzw. Fokussieren des Luftstroms zus\u00e4tzlich erreicht. Dadurch l\u00e4sst sich der Luftstrom durch die Sammelkammer sowie dem dort eingebrachten Staubbeutel in gezielter Weise richten, d.h. eine Wegf\u00fchrung f\u00fcr den Luftstrom vorgegeben. Insbesondere kann der Luftstrom durch entsprechende Ausrichtung der Eintritts\u00f6ffnung des Luftleittrichters auf die gegen\u00fcberliegende Eintritts\u00f6ffnung im Wesentlichen geradlinig gef\u00fchrt werden. Dadurch kann eine besonders kompakte Anordnung der Komponenten des Staubsaugers in dessen Geh\u00e4use bei gleichzeitig hoher Saugleistung gew\u00e4hrt werden. Denn durch diese zur Sammelkammer gewandte Aufspreizung bzw. Aufweitung des Luftleittrichters wird der angesaugten Luftstr\u00f6mung ein geringerer Luftwiderstand entgegen gesetzt. Je gr\u00f6\u00dfer der Einlauftrichter des Luftleittrichters gew\u00e4hlt wird, desto weniger kommt es zu unerw\u00fcnschten Reflexionen des Luftstroms zur\u00fcck in den Staubraum und desto besser l\u00e4sst sich die Luftstr\u00f6mung durch das Gebl\u00e4se der Saugmittel aus dem Staubraum absaugen (Anl. Ast 1 Abs. [0023]). Daraus wird deutlich, dass gerade die Luftf\u00fchrung in der Sammelkammer ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, ob ein Druckverlust, eine B\u00fcndelwirkung oder Fokussierung des Luftstroms ausgehend von der Eintritts\u00f6ffnung durch die Sammelkammer in Richtung der Aufnahmekammer erzielt wird. Insofern ist daher gerade die Ausgestaltung der Trennwand aus \u201eSicht\u201c der Sammelkammer, bei welcher die Eintrittsfl\u00e4che des Luftleittrichters den wesentlichen Teil der Trennwand bilden soll, ma\u00dfgeblich f\u00fcr die gew\u00fcnschte Luftleitung. Daher ist f\u00fcr die technisch gew\u00fcnschte Wirkung einer gezielten geradlinigen Luftf\u00fchrung die gesamte Fl\u00e4che der Trennwand zu ber\u00fccksichtigen, da es gerade diese Wand ist, auf welche der Luftstrom von der Eintritts\u00f6ffnung gef\u00fchrt wird und eben nicht nur derjenige Teil der Trennwand, der auf der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seite durch die Sammelkammer und das darin enthaltene Gebl\u00e4se gebildet wird. Der von der Eintritts\u00f6ffnung eintretende Luftstrom wird durch diesen begrenzten Raum bzw. durch diesen begrenzten Teil der Trennwand nicht allein beeinflusst, sondern insgesamt durch die Ausgestaltung der Wand, welche aus Sicht des Luftstroms die tats\u00e4chliche Begrenzung darstellt.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen gibt es daher unter rein funktionalen Gesichtspunkten keinen Anlass, als Trennwand lediglich denjenigen Teil zugrundezulegen, der auf der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seite durch den Bereich der Sammelkammer gebildet wird, welcher die Saugmittel enth\u00e4lt. Vielmehr ist die gesamte Fl\u00e4che der Trennwand, die die Sammelkammer von der Aufnahmekammer abgrenzt.<\/li>\n<li>Dass bei einer solchen Betrachtung die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem zwischen den Parteien streitigen Merkmal 5 Gebrauch machen, ist von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vorgetragen worden, aber auch nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Legt man die von beiden Parteien angestellten Berechnungen zugrunde weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen VX 6 und VX 7 eine Trennwandfl\u00e4che von 364 cm2 (Berechnungen der Verf\u00fcgungsbeklagten, Bl. 108 d.A.) auf. Legt man zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die von dieser ermittelte Eintrittsfl\u00e4che von 145 cm2 (Anlage Ast 13) zugrunde, nimmt die Fl\u00e4che des Luftleittrichters 39 % der Trennwand ein. Hierbei handelt es sich indes nicht um den wesentlichen Teil der Trennwandfl\u00e4che. Gleiches gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform VX 9. Bei dieser betr\u00e4gt die Trennwandfl\u00e4che nach den Messungen der Verf\u00fcgungsbeklagten (Bl. 104 d.A.) 384 cm2, w\u00e4hrend die Eintrittsfl\u00e4che, die Messungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zugrundelegend (Anlage Ast 12), 142 cm2 betr\u00e4gt, so dass die Eintrittsfl\u00e4che lediglich 37 % der Trennwandfl\u00e4che betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Eine Verwirklichung des Merkmals 5 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2852 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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