{"id":7954,"date":"2019-04-26T17:00:34","date_gmt":"2019-04-26T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7954"},"modified":"2019-04-26T13:58:39","modified_gmt":"2019-04-26T13:58:39","slug":"4b-o-87-17-fahrradhaltevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7954","title":{"rendered":"4b O 87\/17 &#8211; Fahrradhaltevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2851<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Januar 2018, Az. 4b O 87\/17<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\neinen KFZ-Fahrradtr\u00e4ger mit einer Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt des KFZ-Fahrradtr\u00e4gers und\/oder eine Haltevorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die Haltevorrichtung folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) Eine erste Halteeinrichtung zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerh\u00e4lften und ein die ersten Halteklammerh\u00e4lften auseinander zwingendes erstes Federelement aufweist,<br \/>\nb) eine zweite Halteeinrichtung zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerh\u00e4lften und ein die zweiten Halteklammerh\u00e4lften auseinander zwingendes zweites Federelement aufweist,<br \/>\nc) wobei das erste und das zweite Federelement so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement erzeugte erste \u00d6ffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement erzeugte zweite \u00d6ffnungskraft ist,<br \/>\nd) einen Abstandhalter, mit dem die erste und die zweite Halteeinrichtung voneinander beabstandet gehalten werden, aufweist und<br \/>\ne) eine Zwingeinrichtung zum Gegeneinanderzwingen der ersten und der zweiten Halteklammerh\u00e4lften aufweist.<br \/>\n2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehenden in Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.137,91 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>5. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen. Sie ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2013 211 XXX B3 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent ist am 18. Juni 2013 angemeldet worden. Die Patenterteilung wurde am 26. Juni 2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent hat eine Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads zum Gegenstand.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\nHaltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt, insbesondere einen Rohrabschnitt eines Kfz-Fahrradtr\u00e4gers, umfassend:<br \/>\neine erste Halteeinrichtung (1) zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerh\u00e4lften (3a, 3b) und ein die ersten Halteklammerh\u00e4lften (3a, 3b) auseinander zwingendes erstes Federelement (4) aufweist,<br \/>\neine zweite Halteeinrichtung (5) zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerh\u00e4lften (6a, 6b) und ein die zweiten Halteklammerh\u00e4lften (6a, 6b) auseinander zwingendes zweites Federelement (14) aufweist,<br \/>\nwobei das erste (4) und das zweite Federelement (14) so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement (4) erzeugte erste \u00d6ffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement (14) erzeugte zweite \u00d6ffnungskraft ist, einen Abstandshalter (8), mit dem die erste (1) und die zweite Halteeinrichtung (5) voneinander beabstandet gehalten werden, und eine Zwingeinrichtung (9,10,11,12) zum Gegeneinanderzwingen der ersten (3a, 3b) und der zweiten Halteklammerh\u00e4lften (6a, 6b).Als Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt das Klagepatent folgende Fig. 1:<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, das unter anderem Kfz-Fahrradtr\u00e4ger herstellt und vertreibt.<br \/>\nSie stellt einen Fahrradhalter mit der Bezeichnung \u201eA\u201c her und vertreibt diesen auch in Deutschland, zu dem ein Fahrradhalter geh\u00f6rt, der auch als Ersatzteil bestellbar ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<br \/>\nZu dessen Funktion und Bedienung macht die Bedienungsanleitung \u2013 vorgelegt als Anlage K 4 &#8211; die auf der folgenden Seite wiedergegebenen Angaben:<\/li>\n<li>In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommen in beiden Halteklammern identische Federn in Form von Schraubenfedern zum Einsatz. Die Federn sind dabei unterschiedlich vorgespannt, so dass sich eine Funktion wie oben gezeigt ergibt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte vorgerichtlich durch ein patentanwaltliches Schreiben ab.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals, demzufolge die zwei Federelemente so ausgestaltet seien, dass die durch sie erzeugten Federkr\u00e4fte unterschiedlich gro\u00df sind, komme es nicht darauf an, ob die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Federn unterschiedlich oder identisch seien. F\u00fcr einen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Klagepatents hinreichend sei vielmehr, dass die Federn mit unterschiedlichen Vorspannungen verbaut w\u00fcrden, wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\neinen KFZ-Fahrradtr\u00e4ger mit einer Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt des KFZ-Fahrradtr\u00e4gers und\/oder eine Haltevorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die Haltevorrichtung folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) Eine erste Halteeinrichtung zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerh\u00e4lften und ein die ersten Halteklammerh\u00e4lften auseinander zwingendes erstes Federelement aufweist,<br \/>\nb) eine zweite Halteeinrichtung zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerh\u00e4lften und ein die zweiten Halteklammerh\u00e4lften auseinander zwingendes zweites Federelement aufweist,<br \/>\nc) wobei das erste und das zweite Federelement so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement erzeugte erste \u00d6ffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement erzeugte zweite \u00d6ffnungskraft ist,<br \/>\nd) einen Abstandhalter, mit dem die erste und die zweite Halteeinrichtung voneinander beabstandet gehalten werden, und<br \/>\ne) eine Zwingeinrichtung zum Gegeneinanderzwingen der ersten und der zweiten Halteklammerh\u00e4lften.<br \/>\n2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehenden in Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) sowie f\u00fcr die seit dem 26. Juli 2014 begangene Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\ng) wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten seit dem 26. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin die vorgerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 3.137,91 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 jedenfalls insoweit keinen Gebrauch mache, als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den beiden Halteeinrichtungen identische Federn vorsehe. Es fehle also daran, dass die Federelemente so ausgestaltet seien, dass die durch sie erzeugten \u00d6ffnungskr\u00e4fte unterschiedlich seien.<br \/>\nDabei sei es unsch\u00e4dlich, dass die identischen Federn mit unterschiedlichen Vorspannungskr\u00e4ften vorgespannt seien.<br \/>\nZudem sei es so, dass auch bereits vorpriorit\u00e4r die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte in identischer Weise hergestellt und vertrieben worden sei.<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 3.137,91 \u20ac aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>Das Herstellen, Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Haltevorrichtung f\u00fcr Kfz-Fahrradtr\u00e4ger, wie sie \u00fcblicherweise f\u00fcr die Verbindung von Fahrr\u00e4dern mit Fahrradtr\u00e4gern zum Einsatz kommt.<\/li>\n<li>Solche Halterungen, die eine Haltevorrichtung, die am Tr\u00e4ger ansetzt, und eine Haltevorrichtung f\u00fcr das Fahrrad vorsehen, die \u00fcber einen Abstandshalter miteinander verbunden und schwenkbar zueinander sind, sind nach dem Klagepatent aus dem Stand der Technik bekannt.<br \/>\nAls nachteilig an den bekannten Halterungen beschreibt das Klagepatent in Abs. 0003 (Textstellen verweisen \u2013 soweit nicht anders angegeben \u2013 auf die Klagepatentschrift), dass das Abnehmen und Montieren der Haltevorrichtung am Tr\u00e4ger umst\u00e4ndlich und zeitaufw\u00e4ndig sei.<br \/>\nZiel des Klagepatents ist es, eine Haltevorrichtung bereitzustellen, die sich einfacher am Fahrradtr\u00e4ger befestigen und abnehmen l\u00e4sst.<br \/>\nDas Klagepatent will dies durch den Anspruch 1 erreichen, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Haltevorrichtung zum Halten eines Fahrrads an einem Rohrabschnitt, insbesondere einen Rohrabschnitt eines KFZ-Fahrradtr\u00e4gers, umfassend:<br \/>\n1. eine erste Halteeinrichtung (1) zum Umgreifen des Rohrabschnitts, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene erste Halteklammerh\u00e4lften (3a, 3b) und ein die ersten Halteklammerh\u00e4lften (3a, 3b) auseinander zwingendes erstes Federelement (4) aufweist,<br \/>\n2. eine zweite Halteeinrichtung (5) zum Umgreifen eines Rahmenrohrs des Fahrrads, welche zwei schwenkbar miteinander verbundene zweite Halteklammerh\u00e4lften (6a, 6b) und ein die zweiten Halteklammerh\u00e4lften (6a, 6b) auseinander zwingendes zweites Federelement (14) aufweist,<br \/>\n3. wobei das erste (4) und das zweite Federelement (14) so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement (4) erzeugte erste \u00d6ffnungskraft kleiner als eine mit dem zweiten Federelement (14) erzeugte zweite \u00d6ffnungskraft ist,<br \/>\n4. einen Abstandshalter (8), mit dem die erste (1) und die zweite Halteeinrichtung (5) voneinander beabstandet gehalten werden, und<br \/>\n5. eine Zwingeinrichtung (9, 10, 11, 12) zum Gegeneinanderzwingen der ersten (3a, 3b) und der zweiten Halteklammerh\u00e4lften (6a, 6b).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt Anlass zur Auslegung des Merkmals 3.<br \/>\nDanach ist im Grundsatz eine Haltevorrichtung zum Einsatz bei Fahrradtr\u00e4gern beansprucht, die zwei Halteeinrichtungen in Form von Halteklammern aufweist, deren Klammerh\u00e4lften jeweils durch Federelemente auseinandergezwungen werden und die \u00fcber einen Abstandshalter schwenkbar miteinander verbunden werden (Merkmale 1, 2, 4 und 5).<br \/>\nDas Festziehen beider Halteklammern an den jeweils zu umgreifenden Elementen des Fahrradtr\u00e4gers bzw. des Fahrrads erfolgt dabei durch ein einheitliches Bedienelement, die Zwingeinrichtung im Sinne des Merkmals 5, die nach dem Wortlaut erste und zweite Halteklammerh\u00e4lften gleicherma\u00dfen (\u201eund\u201c) zusammenzwingt. Besondere Vorgaben an die r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Ausgestaltung folgen aus dem Anspruchswortlaut nicht. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die von dem Bedienelement ausgehenden Festziehkr\u00e4fte auf beide Halteklammern wirken. Jede hierzu geeignete Ausf\u00fchrung ist beansprucht. Die Bedienung der Zwingeinrichtung kann nach Abs. 0011 der Beschreibung bei einer vorteilhaften Ausgestaltung beispielhaft durch eine Mutter oder auch durch einen Exenterspannhebel erfolgen.<br \/>\nHaltevorrichtungen dieser Art \u2013 also solche, die die Merkmale 1, 2, 4 und 5 verwirklichen &#8211; waren im Stand der Technik nach dem Klagepatent bekannt, auch die Beklagte stellte diese unstreitig vorpriorit\u00e4r her.<br \/>\nDer L\u00f6sung des technischen Problems widmet sich vor allem Merkmal 3. Dieses sieht vor, dass die beiden Federelemente so ausgestaltet sind, dass eine mit dem ersten Federelement erzeugte \u00d6ffnungskraft kleiner ist als eine mit dem zweiten Federelement erzeugte \u00d6ffnungskraft. Die \u00d6ffnungskraft ist damit die Kraft, welche die Klammerelemente auseinanderzwingt.<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagepatents soll hieraus die verbesserte Bedienbarkeit folgen: So hei\u00dft es in Abs. 0008, dass die zweite Halteeinrichtung, die am Fahrradrahmen ansetzt, bei einer Bet\u00e4tigung der Zwingeinrichtung zuerst \u00f6ffnen soll, w\u00e4hrend die andere Halteeinrichtung, die (\u00fcblicherweise, vgl. aber auch Abs. 0009) am Tr\u00e4ger ansetzt, noch geschlossen bleibt. Diese kann der Nutzer dann gezielt \u00f6ffnen, indem er die beiden Klammerh\u00e4lften der ihm zugewandten Halteeinrichtung gegeneinanderdr\u00fcckt. Sinnvollerweise befindet sich dabei das Bedienelement der Zwingeinrichtung ebenfalls im Bereich der zweiten, nach Abs. 0008 besser erreichbaren Halteeinrichtung, wie auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt. Beansprucht ist dies allerdings nicht. Aus Abs. 0024 erf\u00e4hrt der Fachmann etwas \u00fcber den Zweck der Vorrichtung: So soll die zweite Halteeinrichtung bereits ge\u00f6ffnet sein, w\u00e4hrend die erste in dieser Situation noch geschlossen ist und sich erst durch den Eingriff des Nutzers \u00f6ffnet.<br \/>\nDa nach Merkmal 5 eine einzige Zwingeinrichtung auf beide Klammern wirkt, versteht der Fachmann, dass diese Funktion aus der in Merkmal 3 beanspruchten, unterschiedlichen \u00d6ffnungskraft folgen soll, die wiederum aus der Ausgestaltung der Federelemente folgen soll. Merkmal 3 zielt damit ersichtlich nicht auf die absoluten Federkr\u00e4fte der einzelnen verwendeten Federn ab, sondern \u2013 da es um sich als \u00d6ffnungskr\u00e4fte auswirkende Federkr\u00e4fte geht &#8211; auf die Auswirkungen derselben in der jeweiligen Einbau- und Nutzungssituation. Die Federn und ihre Einbausituation sind so zu dimensionieren, dass sie sich bei der Benutzung eignen, den obig dargestellten Effekt der unterschiedlichen \u00d6ffnungskraft zu erzielen.<br \/>\nDies kann durch die Verwendung unterschiedlicher Federn erfolgen, muss es aber nicht. Der Fachmann versteht vielmehr kraft seines allgemeinen Fachwissens und auch aus der Beschreibung des Klagepatents, dass f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der unterschiedlichen \u00d6ffnungskraft die Federkr\u00e4fte niemals unabh\u00e4ngig von der Einbausituation gesehen werden k\u00f6nnen. Dies gilt zumal dann, wenn die Federn vorgespannt verwendet werden, wie in Abs. 0019 ausdr\u00fccklich angesprochen. Neben den Eigenschaften der eigentlichen Feder m\u00fcssen also in solchen F\u00e4llen zumindest die Vorspannung und der Federweg zwingend mitbeachtet werden \u2013 ggf. auch noch weitere Faktoren wie etwaig abweichende Hebell\u00e4ngen etc. Es muss weiter ber\u00fccksichtigt werden, wie sich die \u00d6ffnungskr\u00e4fte der Klammern durch das L\u00f6sen der zentralen Zwingeinrichtung im Verh\u00e4ltnis zueinander entwickeln, um gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen, dass die Vorrichtung geeignet ist, einen Zustand einzunehmen, in dem die zweite Klammer bereits offen ist, und die erste noch nicht. Eine besondere, r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Vorgabe f\u00fcr die Federelemente ist dabei nicht angeordnet. Jede Ausgestaltung, die zu unterschiedlichen \u00d6ffnungskr\u00e4ften f\u00fchrt, gen\u00fcgt.<br \/>\nDer Fachmann versteht daher, dass er die verschiedenen, f\u00fcr die letztliche \u00d6ffnungskraft relevanten Faktoren dieser Konstruktion &#8211; zu denen ausweislich der Beschreibung jedenfalls auch die Vorspannung geh\u00f6rt &#8211; so aufeinander abstimmen muss, dass die gew\u00fcnschte Wirkung erzielt wird. Dabei versteht der Fachmann, dass dabei auch identische Federn in beiden Halteklammern eingesetzt werden k\u00f6nnen, wenn die Vorspannung und der Federweg so dimensioniert sind, dass die erforderlichen, unterschiedlichen \u00d6ffnungskr\u00e4fte erreicht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatentanspruchs.<br \/>\nInsoweit ist zwischen den Parteien allein streitig, ob Merkmal 3 so zu verstehen ist, dass unterschiedliche Federn verwendet werden m\u00fcssen, oder ob auch zwei identische Federn Merkmal 3 verwirklichen k\u00f6nnen. Bei richtiger Auslegung ist letzteres der Fall. Es ist dabei unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform identische Federn in beiden Klammern verwendet, die jedoch unterschiedlich stark vorgespannt sind. Hierdurch wird eine unterschiedliche \u00d6ffnungskraft im Sinne des Merkmals 3 verwirklicht. Im \u00dcbrigen steht zwischen den Parteien \u2013 angesichts der Bedienungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Recht &#8211; au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht und auch die beabsichtigte Funktionsweise der technischen Lehre so, wie sie im Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt wird, erreicht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nUnstreitig stellte die Beklagte im von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zeitraum die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her, bot sie an und vertrieb sie in der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin daher zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr ist dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung gegeben (vgl. BGH GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in der tenorierten H\u00f6he von 3.137,91 \u20ac (1,3 fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr einen Patentanwalt nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 200.000 \u20ac) ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag ist die Umsatzsteuer auch einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten zu erstatten (vgl. BFH, GRUR 2017, 826).<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 200.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2851 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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