{"id":7950,"date":"2019-04-26T17:00:59","date_gmt":"2019-04-26T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7950"},"modified":"2019-04-26T13:41:22","modified_gmt":"2019-04-26T13:41:22","slug":"4b-o-91-17-trinkwassersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7950","title":{"rendered":"4b O 91\/17 &#8211; Trinkwassersystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2850<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Dezember 2018, Az. 4b O 91\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:<\/li>\n<li>a) ein Trinkwassersystem<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und \/ oder zu gebrauchen und \/ oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser- Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen,<\/li>\n<li>wobei die Ringleitungen von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet,<\/li>\n<li>mit mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinter dem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,<\/li>\n<li>wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird.<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>b) eine nach Art einer Drossel ausgebildete Ringleitungssp\u00fclarmatur Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und \/ oder an solche zu liefern,welche dazu geeignet ist,<\/li>\n<li>in einem Trinkwassersystem mit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, verwendet zu werden,<\/li>\n<li>wobei die Ringleitung in die an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet,<\/li>\n<li>mit mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordnetem steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,<\/li>\n<li>wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>c) ein steuerbares, motorgetriebenes Sp\u00fclventil Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und \/ oder an solche zu liefern,welches dazu geeignet ist,in einem Trinkwassersystem mit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, verwendet zu werden,\n<p>wobei jede Ringleitung in eine an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet,<\/p>\n<p>mit mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,<\/p>\n<p>wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)<\/p>\n<p>ohne im Fall von Ziffer 1. b) und c)<\/li>\n<li>\uf02d im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungssp\u00fclarmatur und \/ oder das Sp\u00fclventil nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patentes EP 1 845 XXX B1 zum Einsatz in einem Trinkwassersystem der vorbezeichneten Art verwendet werden darf;<\/li>\n<li>\uf02d im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und f\u00fcr jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungssp\u00fclarmaturen bzw. Sp\u00fclventile nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;und \/ oder<\/li>\n<li>2. ein Trinkwassersystemmit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet, mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und \/ oder an solche zu liefern,\n<p>welches dazu geeignet ist, so verwendet zu werden,<\/p>\n<p>dass durch motorgetriebenes \u00d6ffnen eines am Ende eines Stranges vorgesehenen steuerbaren Sp\u00fclventils in dem Strang eine Str\u00f6mung erzeugt wird,<\/p>\n<p>wobei im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der M\u00fcndung einer jeden Ringleitung eines Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung eine Sp\u00fclstr\u00f6mung erzeugt wird,<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 17 von EP 1 845 XXX B1)<\/p>\n<p>ohne<\/li>\n<li>\uf02d im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 wie vorbeschrieben verwendet werden darf;<\/li>\n<li>\uf02d im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und f\u00fcr jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden darf, das mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin \u2013 auch in editierbarer elektronischer Form \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und \/ oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin \u2013 auch in editierbarer elektronischer Form \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2007 und die zu Ziffern 1. b) und 1. c) sowie 2. seit dem 11.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten,<\/li>\n<li>d) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\uf02d sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der Trinkwassersysteme bezieht;<\/li>\n<li>\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\uf02d diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Abzweige, M\u00fcndungen, steuerbaren Ventile wie oben beschrieben verwendet haben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 17.11.2007 bis 11.05.2016 begangenen Handlungen,<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 11.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>wobei sich die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der Trinkwassersysteme bezieht.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 30% und die Beklagte zu 70%.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 175.000 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., 2.: 130.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 3., 4.: 35.000 EUR<br \/>\nZiff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>Tatbestand<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 845 XXX B1 (Anlage KEB 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 13.04.2007 unter Inanspruchnahme einer inl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 13.04.2006 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 17.10.2007. Am 11.05.2016 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2007 014 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage KEB 2).<\/li>\n<li>Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Trinkwassersystem sowie ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents lauten in der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>Anspruch 1<br \/>\n\u201eTrinkwassersystem mit einer \u00dcbergabestelle (22) aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2), mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges (2) hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12) f\u00fchrende Ringleitungen (10), die von dem Strang (2) abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges (2) dahinter in den Strang (2) m\u00fcnden, wobei jede Ringleitung (10) in einer an dem Strang nach Art einer Drossel (50) ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur (44) m\u00fcndet, gekennzeichnet durch mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges (2) angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil (28, 30), und mit einer mit dem Sp\u00fclventil (28, 30) verbundenen Abgabestelle (32), welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil (28, 30) derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils (28, 30) eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang (2) und den daran angeschlossenen Ringleitungen (10) erzeugt wird.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 17<br \/>\n\u201eVerfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 16, in dem durch motorgetriebenes \u00d6ffnen eines am Ende eines Stranges (2) vorgesehenen steuerbaren Sp\u00fclventils (28) in dem Strang (2) eine Str\u00f6mung erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils (28) eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig (14) und der M\u00fcndung (16) einer jeden Ringleitung (10) des Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung (10) eine Sp\u00fclstr\u00f6mung erzeugt wird.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1, 3 und 7) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 die schematische Ansicht eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Trinkwassersystems, Fig. 3 die schematische Ansicht eines zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels und Fig. 7 die schematische Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels einer in dem Strang zu installierenden Ringleitungssp\u00fclarmatur.<\/li>\n<li>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte zeigte auf der Messe A in B vom 17.03.2017 bis 18.03.2017 den nachfolgend abgebildeten Aufbau (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1):<\/li>\n<li>Zudem vertrieb die Beklagte den Str\u00f6mungsteiler C (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bis zur Zwangsvollstreckung im Parallelverfahren 4b O 45\/16, d.h. dem 30.10.2017. Sie vertreibt au\u00dferdem das Sp\u00fclventil D (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3).<br \/>\nDie Montage und Bedienungsanleitung des Str\u00f6mungsteilers ist Anlage KEB 7 zu entnehmen, diejenige des Sp\u00fclventils Anlage KEB 8. Ferner wird hinsichtlich einer Brosch\u00fcre der Beklagten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auf die Anlage KEB 11 verwiesen.<br \/>\nZur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 wiedergegeben. Bei den Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um Fotos der Kl\u00e4gerin, die auf einer Messe in Essen angefertigt wurden; die Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 entstammen der Montage und Betriebsanleitung in Anlage KEB 8.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im Rahmen der Messe A ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Trinkwassersystem angeboten. Die Einzelkomponenten in Gestalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 seien \u2013 unstreitig \u2013 zu Demonstrationszwecken in einem Aufbau gezeigt worden. Das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs und \/ oder Lieferbereitschaft sei f\u00fcr ein Anbieten nicht relevant. Dies gelte auch f\u00fcr ein patentgesch\u00fctztes Verfahren. Das In-Aussicht-Stellen einer Anwendung des Verfahrens, z.B. bei der Demonstration auf der Messe, gen\u00fcge. Die Beklagte habe \u2013 unstreitig \u2013 die Einsatzsimulation der Komponenten dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte biete ferner mit dem Str\u00f6mungsteiler C eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ringleitungssp\u00fclarmatur sowie mit dem D ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes steuerbares, motorgetriebenes Sp\u00fclventil an. Hierdurch verwirkliche die Beklagte die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents unmittelbar sowie mittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 werde nach wie vor angeboten.<\/li>\n<li>Der Schutzbereich des Klagepatents sei nicht auf die Fig. 7 bzw. eine Venturi-D\u00fcse beschr\u00e4nkt. Eine \u201eDrossel\u201c sei f\u00fcr einen Fachmann ein \u00dcbergangsst\u00fcck zur Verengung des Rohrdurchmessers. Die Ausgestaltung nach Art einer Drossel solle eine \u201eDrosselfunktion\u201c hervorrufen. Die Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der M\u00fcndung werde durch die Drosselung erh\u00f6ht, wodurch eine hinreichende Druckdifferenz zur Durchstr\u00f6mung der Ringleitung erzeugt werde. Au\u00dferdem zeige Unteranspruch 12, dass sich das Klagepatent nicht auf eine Ausgestaltung in Form einer Venturi-D\u00fcse beschr\u00e4nke.<br \/>\nDas Klagepatent erfordere nicht eine vollst\u00e4ndige Durchsp\u00fclung, etwa im Sinne eines kompletten Austauschs des Wassers in der jeweiligen Ringleitung. Aus dem Teilmerkmal \u201eRingleitungssp\u00fclarmatur\u201c leite der Fachmann keine Quantit\u00e4t im Hinblick auf das Volumen des ausgetauschten Wassers ab und dies gebe das Klagepatent auch nicht vor. Eine \u201eRingleitungssp\u00fclarmatur\u201c bewirke eine Zwangsdurchstr\u00f6mung des Stranges und der daran angeschlossenen Ringleitungen aufgrund einer Wasserentnahme an einer Entnahmestelle bzw. einem Verbraucher, der den Ringleitungen in Str\u00f6mungsrichtung nachgeordnet vorgesehen sei. Beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, dem Str\u00f6mungsteiler, komme es im \u00dcbrigen zu einer Durchsp\u00fclung der gesamten Ringleitung aufgrund einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Druckdifferenz. Die Steuerbarkeit des Ventils k\u00f6nne temperatur oder zeitabh\u00e4ngig erfolgen.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sehe ein passives System vor. Eine Zirkulationspumpe k\u00f6nne aber auch bei einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Trinkwassersystem vorhanden sein. Die von der Beklagten erw\u00e4hnte Pumpe sei auf der A an der Warmwasserleitung angeschlossen gewesen.<\/li>\n<li>Das Stellen des Ventils solle erfindungsgem\u00e4\u00df durch einen Motor erfolgen. Ein Motor sei nach allgemeiner Definition eine Maschine, die mechanische Arbeit verrichte, indem sie eine Energieform, z.B. thermische oder elektrische Energie, in Bewegungsenergie umwandle. Ein Sp\u00fclventil bedinge au\u00dferdem nur eine Verbindung mit einer Steuerleitung, die ein Stellsignal f\u00fcr das Ventil vorgebe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 sei mit einem Stellmotor versehen und sei motorgetrieben.<\/li>\n<li>Durch das Sp\u00fclventil solle eine Str\u00f6mung ausgel\u00f6st werden, die ein Durchstr\u00f6men des Strangs und der daran angeschlossenen Ringleitungen bewirken solle. Absolute quantitative Vorgaben zum Volumen des ausgetauschten Wassers gebe es nicht. Im Rahmen einer Sp\u00fclung m\u00fcsse zwischen dem Volumen des Wassers (m3) und dem Volumenstrom (m3\/h), also letztlich der Geschwindigkeit des Wassers, unterschieden werden. Das Klagepatent enthalte Vorgaben, die den Volumenstrom betreffen w\u00fcrden. Die Str\u00f6mung m\u00fcsse insoweit \u201esubstantiell\u201c sein. Die durch das Sp\u00fclventil erzeugte Str\u00f6mung entspreche in ihrer Qualit\u00e4t einer Str\u00f6mung, die beim Bezug von Trinkwasser in einem der Verbraucher erzeugt werde. Durch diesen Bezug werde in den der Entnahmestelle vorgelagerten Ringleitungen zwischen Abzweig und M\u00fcndung dieser vorgelagerten Ringleitung eine Druckdifferenz bewirkt, die zu einer Durchstr\u00f6mung auch der Ringleitungen f\u00fchre. So m\u00fcsse eine Str\u00f6mung erm\u00f6glicht werden, die \u201esubstantiell\u201c sei und einer \u00fcblichen Entnahme an dem Verbraucher entspreche.<br \/>\nDurch die \u00d6ffnung des Ventils werde stehendes Wasser abgeleitet. So solle eine hinreichende Menge \u2013 nicht notwendig alles \u2013 stehende Wasser im Strang gegen Frischwasser getauscht werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig; die Priorit\u00e4t sei wirksam in Anspruch genommen worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:<\/li>\n<li>a) ein Trinkwassersystem<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und \/ oder zu gebrauchen und \/ oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser- Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen,<\/li>\n<li>wobei die Ringleitungen von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet,<\/li>\n<li>mit mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinter dem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,<\/li>\n<li>wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird.<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>b) eine nach Art einer Drossel ausgebildete Ringleitungssp\u00fclarmatur Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,welche dazu geeignet ist,<\/li>\n<li>in einem Trinkwassersystem mit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, verwendet zu werden,<\/li>\n<li>wobei die Ringleitung in die an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet,<\/li>\n<li>mit mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordnetem steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,<\/li>\n<li>wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>c) ein steuerbares, motorgetriebenes Sp\u00fclventil Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und \/ oder an solche zu liefern,welches dazu geeignet ist,in einem Trinkwassersystem mit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, verwendet zu werden,\n<p>wobei jede Ringleitung in eine an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet,<\/p>\n<p>mit mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,<\/p>\n<p>wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 1 845 XXX B1)<\/p>\n<p>ohne im Fall von Ziffer 1. b) und c)<\/li>\n<li>\uf02d im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungssp\u00fclarmatur und \/ oder das Sp\u00fclventil nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patentes EP 1 845 XXX B1 zum Einsatz in einem Trinkwassersystem der vorbezeichneten Art verwendet werden darf;<\/li>\n<li>\uf02d im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und f\u00fcr jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Ringleitungssp\u00fclarmaturen bzw. Sp\u00fclventile nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>2.a) ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystemszur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,bei dem das Trinkwassersystem umfasst:\n<p>eine \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehrere in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordnete und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrende Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet,<\/p>\n<p>wobei an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges mindestens ein steuerbares motorgetriebenes Sp\u00fclventil angeordnet ist, und eine mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt,<\/p>\n<p>wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,<\/p>\n<p>und durch motorgetriebenes \u00d6ffnen eines am Ende eines Stranges vorgesehenen steuerbaren Sp\u00fclventils in dem Strang eine Str\u00f6mung erzeugt wird,<\/p>\n<p>wobei im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der M\u00fcndung einer jeden Ringleitung des Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung eine Sp\u00fclstr\u00f6mung erzeugt wird,<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 17 von EP 1 845 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>2.b) ein Trinkwassersystemmit einer \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz, wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mehreren in Erstreckungsrichtung des Stranges hintereinander angeordneten und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle f\u00fchrenden Ringleitungen, die von dem Strang abgehen und in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges dahinter in den Strang m\u00fcnden, wobei jede Ringleitung in einer an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur m\u00fcndet, mindestens einem an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinterem Ende des Stranges angeordneten steuerbaren motorgetriebenen Sp\u00fclventil, und mit einer mit dem Sp\u00fclventil verbundenen Abgabestelle, welche verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz abgibt, wobei das mindestens eine steuerbare motorgetriebene Sp\u00fclventil derart ausgebildet ist, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird,Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und \/ oder an solche zu liefern,\n<p>welches dazu geeignet ist, so verwendet zu werden,<\/p>\n<p>dass durch motorgetriebenes \u00d6ffnen eines am Ende eines Stranges vorgesehenen steuerbaren Sp\u00fclventils in dem Strang eine Str\u00f6mung erzeugt wird,<\/p>\n<p>wobei im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig und der M\u00fcndung einer jeden Ringleitung eines Stranges erzeugt wird, durch welche in der zugeordneten Ringleitung eine Sp\u00fclstr\u00f6mung erzeugt wird,<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 17 von EP 1 845 XXX B1)<\/p>\n<p>ohne<\/li>\n<li>\uf02d im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 wie vorbeschrieben verwendet werden darf;<\/li>\n<li>\uf02d im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und f\u00fcr jeden ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassersystem nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 845 XXX B1 in Wasserleitungsanlagen verwendet werden darf, das mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin \u2013 auch in editierbarer elektronischer Form \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und \/ oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin \u2013 auch in editierbarer elektronischer Form \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffern 1. a) und 2. a) bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2007 und die zu Ziffern 1. b) und 1. c) sowie 2. b) seit dem 11.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiete,<\/li>\n<li>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\uf02d diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Abzweige, M\u00fcndungen, steuerbaren Ventile und Wassersysteme wie oben beschrieben verwendet haben;<\/li>\n<li>5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 11.05.2016 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesichert wird;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. a) und l. 2. a) bezeichneten, in der Zeit vom 17.11.2007 bis 11.05.2016 begangenen Handlungen,<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 11.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/li>\n<li>notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden,<\/li>\n<li>hilfsweise, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 845 XXX B1 (DE 50 2007 014 XXX.X) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine unmittelbare bzw. eine mittelbare Verletzung des Klagepatents, Anspr\u00fcche 1 und 17, nicht vorl\u00e4gen. Sie habe weder auf der Messe A noch zu einem anderen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Trinkwassersystem bzw. ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems angeboten und vertrieben. Sie habe auch keine weiteren Nutzungshandlungen vorgenommen. Nach der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils in der Sache 4b O 45\/16 am 30.10.2017 habe sie, die Beklagte, die Einstellung der Vertriebsaktivit\u00e4ten des Str\u00f6mungsteilers C, also der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, veranlasst.<\/li>\n<li>Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Trinkwassersystem setze eine Kombination der Elemente Str\u00f6mungsteiler, Sp\u00fclventil, \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz sowie Stockwerks und Steigrohrstr\u00e4nge, Ringleitungen und dar\u00fcber hinaus eine Abgabestelle als Systemeinheit voraus. Sie, die Beklagte, biete eine entsprechende Kombination nicht an, dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Anlage KEB 6. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, der Str\u00f6mungsteiler C, werde nicht im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3, dem Sp\u00fclventil D, angeboten und umgekehrt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 handele es sich um ein Sp\u00fclventil, das bei der Kaltwasserverrohrung ohne Ringleitung und insbesondere ohne Ringleitungssp\u00fclarmatur genutzt werde.<br \/>\nBei den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messebildern handele es sich nicht um ein von der Beklagten angebotenes und beworbenes Gesamtsystem, sondern es zeige die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 als Einzelkomponenten in einem Messeaufbau. In dem Messeaufbau werde eine Zirkulationspumpe verwendet, die nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gerade vermieden werden solle. Die Tatsache, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 \u2013 unstreitig \u2013 auf der Messe A an einer gemeinsamen Wand pr\u00e4sentiert worden seien, f\u00fchre noch nicht zur Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung. Die Abnehmer w\u00fcrden auch nicht zu einer entsprechenden Kombination veranlasst. Aufgrund der Komplexit\u00e4t des Zusammenspiels der einzelnen Komponenten werde sich der Abnehmer an den Produktbeschreibungen der jeweiligen Komponenten orientieren. Dort finde er keine Hinweise auf eine Kombinierbarkeit.<\/li>\n<li>Die Beklagte biete keine \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz als Bestandteil einer Trinkwasserbaueinheit an. Dies gelte auch f\u00fcr die beanspruchten Stockwerks bzw. Steigrohrstr\u00e4nge, die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ringleitungen sowie die Abgabestelle, die nicht als Bestandteil einer Trinkwasserbaueinheit angeboten bzw. vertrieben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setze eine Ringleitungssp\u00fclarmatur voraus, die nach Art einer Drossel ausgebildet sei. In Figur 7 des Klagepatents sei die Drossel wie eine Venturi-D\u00fcse bzw. ein Venturi-Rohr ausgestaltet. Da das normale fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eDrossel\u201c nicht mit der Figur 7 des Klagepatents in Deckung zu bringen sei, m\u00fcsse der Fachmann zu dem Ergebnis gelangen, dass der im Anspruchswortlaut verwendete Begriff \u201eDrossel\u201c nicht im Sinne des allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses zu verstehen sei, sondern dass das Klagepatent zur Definition eine gegenst\u00e4ndliche Konkretisierung des Begriffs \u201eDrossel\u201c enthalte, die von dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs abweiche. Eine Ringleitungssp\u00fclarmatur \u201enach Art einer Drossel\u201c liege hier nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, der Str\u00f6mungsteiler C, erf\u00fclle nicht die nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorausgesetzte Ringleitungssp\u00fclfunktion.<br \/>\nNach funktionsorientierter Auslegung setze das Klagepatent im Hinblick auf die \u201eRingleitungssp\u00fclarmatur\u201c voraus, dass diese in Kombination mit dem motorgetriebenen Ventil eine vollst\u00e4ndige Durchsp\u00fclung der gesamten Trinkwasserinstallation erreiche. Hier erfolge keine Durchsp\u00fclung der gesamten Ringleitung aufgrund der von der Ringleitungssp\u00fclarmatur erzeugten Druckdifferenz. Es werde auch nicht nahezu s\u00e4mtliches in der Ringleitung stagnierendes Wasser ausgetauscht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setze weiter ein steuerbares motorgetriebenes Sp\u00fclventil voraus. Mit \u201emotorgetrieben\u201c meine das Klagepatent einen Stellmotor, also nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis die spezielle Ausgestaltung eines Elektromotors. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 sei hingegen nicht motorgetrieben, sondern weise einen thermo-elektrischen Stellantrieb auf.<\/li>\n<li>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre fordere dar\u00fcber hinaus, dass das Sp\u00fclventil eine Ausgestaltung aufweise, die in ge\u00f6ffnetem Zustand eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeuge. Eine Durchstr\u00f6mung solle gerade ohne eine Pumpe herbeigef\u00fchrt werden. Die erg\u00e4nzende Verwendung einer Pumpe schlie\u00dfe die Anwendung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht aus, sei jedoch auf spezifische Anwendungen der Lehre beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDas Klagepatent unterscheide zwischen einer \u201eStr\u00f6mung\u201c und einer \u201eSp\u00fclstr\u00f6mung\u201c, die Kl\u00e4gerin gehe hingegen von einer Gleichsetzung beider Begriffe aus. Der Begriff \u201eSp\u00fclstr\u00f6mung\u201c bringe zum Ausdruck, dass \u00fcber die Verursachung einer blo\u00dfen Str\u00f6mung hinaus die Durchsp\u00fclung des Gesamtsystems, also des Stranges und der angeschlossenen Ringleitungen, erreicht werde.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 werde eine entsprechende Durchsp\u00fclung bereits deswegen nicht erzielt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, das Sp\u00fclventil, nicht im Zusammenhang mit Ringleitungen eingesetzt werde, insbesondere nicht solchen mit einem Str\u00f6mungsteiler, der \u00fcber eine Druckdifferenz eine Zwangsdurchstr\u00f6mung generiere. Es werde zudem keine vollst\u00e4ndige Durchstr\u00f6mung sowohl des Steigrohrstrangs als auch aller Leitungsabschnitte der Ringleitung erreicht, also keine Sp\u00fclstr\u00f6mung im Gesamtsystem realisiert.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es sei bereits wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung nach Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Au\u00dferdem sei die Priorit\u00e4t nicht wirksam in Anspruch genommen worden. Der Gegenstand des Klagepatents gehe \u00fcber den Offenbarungsgehalt des Priorit\u00e4tsdokuments hinaus.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werde die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nach den Anspr\u00fcchen 1 und 17 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und \u2013 jedoch im Hinblick auf die in Ziff. I. 1. a) und I. 2. des Tenors bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bezogen \u2013 Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf R\u00fcckruf sowie Anspr\u00fcche bezogen auf die unmittelbare Verletzung des Anspruchs 17 des Klagepatents sind nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Trinkwassersystem sowie ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems.<\/li>\n<li>Einleitend hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, die Erfindung gehe insbesondere von einem Trinkwassersystem gem\u00e4\u00df der DE-U-93 02 XXX und der DE-U-8915XXX aus (Anlage KEB 1, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Die zuletzt genannte Schrift werde im Hinblick auf die oberbegrifflichen Merkmale von Anspruch 1 als gattungsbildend angesehen.<br \/>\nDie Erfindung betreffe insbesondere ein Trinkwassersystem in einem Geb\u00e4ude und wolle vornehmlich ein Trinkwassersystem ohne permanente Zirkulation angeben (Abs. [0003]). Die Beschreibung des Klagepatents geht weiter auf das Problem ein, dass bei fehlender Entnahme von Trinkwasser an einem Verbraucher das Wasser in der Leitung stagniere (Abs. [0004]). Werde beispielsweise an einem in Str\u00f6mungsrichtung vorderen Verbraucher des Stranges Wasser entnommen, so werde lediglich der zu diesem vorderen Bereich f\u00fchrende Leitungsabschnitt des Wassersystems durchstr\u00f6mt. \u00c4hnlich verhalte es sich bei einem Steigrohrstrang, wenn lediglich in einem unteren Geschoss Wasser entnommen werde. Das in dem restlichen Abschnitt des Stranges stehende Wasser laufe Gefahr, zu verkeimen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Trinkwassersystem anzugeben, das einen m\u00f6glichst hygienischen Betrieb sicherstellt und mit dem Risiko einer Verkeimung wirksam begegnet werden k\u00f6nne (Abs. [0005]). Dar\u00fcber hinaus will die Erfindung ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems angeben, durch das dem Risiko einer Verkeimung des Trinkwassersystems wirkungsvoll begegnet werden kann.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Trinkwassersystem und in Anspruch 17 ein Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems, die mit folgenden Merkmalen wiedergegeben werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Anspruch 1<\/li>\n<li>1. Trinkwassersystem<br \/>\n1.1 mit einer \u00dcbergabestelle (22) aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasser-Versorgungsnetz,<br \/>\n1.2 wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang (2),<br \/>\n1.3 mehreren Ringleitungen (10),<br \/>\n1.4 mindestens einem Sp\u00fclventil (28, 30),<br \/>\n1.5 und mit einer Abgabestelle (32).<\/li>\n<li>2. Die Ringleitungen<br \/>\n2.1 sind in Erstreckungsrichtung des Stranges (2) hintereinander angeordnet und jeweils zu wenigstens einer Entnahmestelle (12) f\u00fchrend,<br \/>\n2.2 gehen von dem Strang (2) ab und m\u00fcnden in Str\u00f6mungsrichtung des Stranges (2) dahinter in den Strang (2),<br \/>\n2.3 wobei jede Ringleitung (10) in einer an dem Strang nach Art einer Drossel (50) ausgebildeten Ringleitungssp\u00fclarmatur (44) m\u00fcndet.<\/li>\n<li>3. Das Sp\u00fclventil (28, 30)<br \/>\n3.1 ist an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinteren Ende des Stranges (2) angeordnet,<br \/>\n3.2 ist steuerbar motorgetrieben,<br \/>\n3.3 ist mit einer Abgabestelle (32) verbunden,<br \/>\n3.4 ist derart ausgebildet, dass im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils (28, 30) eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang (2) und den daran angeschlossenen Ringleitungen (10) erzeugt wird.<\/li>\n<li>4. Die Abgabestelle (32) gibt verbrauchtes Wasser an das \u00f6ffentliche Abwasserentsorgungsnetz ab.<\/li>\n<li>Anspruch 17<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Betreiben eines Trinkwassersystems nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 16.<\/li>\n<li>2. In dem Trinkwassersystem wird durch motorgetriebenes \u00d6ffnen eines am Ende eines Stranges (2) vorgesehenen steuerbaren Sp\u00fclventils (28) in dem Strang (2) eine Str\u00f6mung erzeugt.<\/li>\n<li>3. Im ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils (28) wird eine Druckdifferenz zwischen dem Abzweig (14) und der M\u00fcndung (16) einer jeden Ringleitung (10) des Stranges erzeugt.<\/li>\n<li>4. Durch die Druckdifferenz wird in der zugeordneten Ringleitung (10) eine Sp\u00fclstr\u00f6mung erzeugt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merkmale 1.4, 2.3, 3.2 und 3.4 des Anspruchs 1 sowie Merkmale 2, 3 und 4 des Anspruchs 17 der Auslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre des Anspruchs 1 m\u00fcndet jede Ringleitung in eine an dem Strang nach Art einer Drossel ausgebildete Ringleitungssp\u00fclarmatur (Merkmal 2.3).<\/li>\n<li>Die Ringleitungssp\u00fclarmatur muss bei funktionaler Betrachtung dazu geeignet sein, eine Sp\u00fclstr\u00f6mung in der Ringleitung zu erzeugen, wenn bei offenem Sp\u00fclventil eine Str\u00f6mung im Strang entsteht. Dies ergibt sich bereits aus Merkmal 3.4 und folgt ebenfalls aus der Beschreibung des Klagepatents. So hei\u00dft es insbesondere in Abs. [0017], durch die Anschlussarmatur mit Drosselfunktion werde der Leitungsdruck im Bereich der M\u00fcndung der Ringleitung herabgesetzt, wodurch die Sp\u00fclstr\u00f6mung in der zugeordneten Ringleitung bei Str\u00f6mung in dem Strang bewirkt wird. Um eine Sp\u00fclstr\u00f6mung in der Ringleitung zu erzeugen, kommt es also \u2013 abgesehen von der \u00d6ffnung des Sp\u00fclventils oder der Bet\u00e4tigung eines nachgelagerten Verbrauchers (Abs. [0009]) \u2013 auf die Herbeif\u00fchrung einer Druckdifferenz zwischen Abzweig und M\u00fcndung der Armatur an (vgl. Abs. [0029], [0033] a.E.).<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass die Erzeugung dieser Druckdifferenz mit der Ausgestaltung der Armatur zusammenh\u00e4ngt. Insoweit gibt das Klagepatent nur vor, dass die Ringleitungssp\u00fclarmatur \u201enach Art einer Drossel\u201c ausgebildet sein soll (Merkmal 2.3) und eine \u201eDrosselfunktion\u201c aus\u00fcben soll, d.h. wegen der Ausgestaltung der Armatur wird der Leitungsdruck im Bereich der M\u00fcndung der Ringleitung herabgesetzt (Abs. [0017]). Allgemein ausgedr\u00fcckt verursacht das Drosselelement bei einer Str\u00f6mung im Strang eine Druckdifferenz \u00fcber der Armatur und da die Ringleitung in die Armatur m\u00fcndet, besteht die Druckdifferenz auch zwischen Eingang und Ausgang der Ringleitung, was wiederum zu einer (Sp\u00fcl )Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchrt.<br \/>\nEine r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndliche Vorgabe dahingehend, dass die Armatur im Bereich der M\u00fcndung nach dem \u00fcblichen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis eine Drossel darstellen soll, ergibt sich aus dem Wortlaut \u201enach Art einer Drossel\u201c nicht. Hierauf deutet auch schon die Formulierung \u201enach Art\u201c hin. Dar\u00fcber hinaus zeigt das Klagepatent unterschiedliche Ausgestaltungen der Armatur: Anhand des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Fig. 7, beschrieben in Abs. [0029], wird deutlich, dass die Armatur wie eine Venturi-D\u00fcse bzw. ein Venturi-Rohr ausgebildet sein kann. Unteranspruch 12 zeigt, dass die Drossel wie eine D\u00fcse ausgestaltet sein kann. Entscheidend ist einzig, dass die oben genannte Drosselfunktion ausge\u00fcbt wird, also die Erzeugung einer Druckdifferenz zwischen Abzweig und M\u00fcndung der Armatur, die zu einer (Sp\u00fcl )Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchrt (vgl. Abs. [0029]). Hierdurch wird ein Wasseraustausch in der jeweiligen Ringleitung bewirkt und dem Risiko einer Verkeimung vorgebeugt (vgl. Abs. [0006], [0033]).<\/li>\n<li>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 17.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagepatent schreibt in Anspruch 1 und auch in Anspruch 17 nicht vor, dass aufgrund der Ringleitungssp\u00fclarmatur und durch das \u00d6ffnen des Sp\u00fclventils eine vollst\u00e4ndige Durchsp\u00fclung der gesamten Trinkwasserinstallation erreicht werden soll und dies l\u00e4sst sich auch aus dem Begriff der \u201eRingleitungssp\u00fclarmatur\u201c nicht ableiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Merkmalen 3.2 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 4 des Anspruchs 17. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System will n\u00e4mlich lediglich bewirken, dass stehendes Wasser ausgetauscht wird, um dem Risiko einer Verkeimung des Stranges vorzubeugen (Abs. [0006] a.E.), und an einem Verbraucher jeweils frisches Wasser gezapft werden kann (Abs. [0007]).<br \/>\nDie Sp\u00fclstr\u00f6mung wird in Abs. [0009] thematisiert, allerdings ist das Klagepatent nicht auf die in Abs. [0009] angegebenen Werte beschr\u00e4nkt. Es bedarf weder eines vollst\u00e4ndigen Wasseraustauschs noch eines bestimmten Volumenstroms oder dergleichen, solange \u00fcberhaupt ein Austausch des Wassers in der Leitung in \u00fcblicher Weise m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre sieht au\u00dferdem mindestens ein Sp\u00fclventil vor (Merkmal 1.4 des Anspruchs 1), das steuerbar motorgetrieben ist (Merkmal 3.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 2 des Anspruchs 17).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Funktion des Sp\u00fclventils besteht darin, dass \u2013 wie aus dem oben bereits genannten Merkmal 3.4 folgt \u2013 im ge\u00f6ffneten Zustand des Ventils eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen erzeugt wird. Wie oben er\u00f6rtert, tr\u00e4gt auch die Ausgestaltung der Ringleitungssp\u00fclarmatur zum Erzeugen einer Sp\u00fclstr\u00f6mung bei.<br \/>\nAus der Beschreibung des Klagepatents folgt, dass das steuerbare Ventil einem Verbraucher zugeordnet sein kann, was auch aus Unteranspruch 2 folgt. Es kann sich auch um ein mittelbar steuerbares Ventil handeln, etwa eine Toilettensp\u00fclung mit Sp\u00fclkasten (Abs. [0011]). Im letzten Fall wird nicht das Ventil direkt angetrieben, sondern ein die Bet\u00e4tigung des Ventils mittelbar bewirkender Ausl\u00f6serhebel des Toilettenkastens (Abs. [0011]). Das Ventil ist jedoch nicht mit dem Verbraucher gleichzusetzen, denn Anspruch 1, auf den Anspruch 17 Bezug nimmt, unterscheidet zwischen einem Sp\u00fclventil und einer Entnahmestelle. Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Entnahmestelle dann zu einem Ventil wird, wenn sie unabh\u00e4ngig von der Wasserentnahme angesteuert werden kann und die eingangs beschriebene Funktion erf\u00fcllt. Diese Auslegung wird gest\u00fctzt durch die Beschreibung in Abs. [0008], wonach in einem Hotel, in dem eine ganze Etage \u00fcber l\u00e4ngere Zeit unbelegt bleibt, durch Ansteuern des Ventils der Strang und die daran angeschlossenen Ringleitungen durchstr\u00f6mt werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Klagepatent gibt in Anspruch 1 vor, dass das Sp\u00fclventil angesteuert werden kann und dass es hierzu motorgetrieben ist (zu einem Verst\u00e4ndnis von steuerbar im Sinne von motorgetrieben siehe Abs. [0007]). Hierdurch wird etwa sichergestellt, dass das Sp\u00fclventil ge\u00f6ffnet werden kann, um eine Sp\u00fclstr\u00f6mung im Strang und in den daran angeschlossenen Ringleitungen zu erzeugen (Merkmal 3.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 17). Wie genau gesteuert werden soll, gibt das Klagepatent nicht vor. Die Klagepatentschrift sieht insoweit die M\u00f6glichkeit der Zeitsteuerung vor (Abs. [0014], Unteranspruch 7) sowie die Verwendung von Durchfluss und \/ oder Temperatursensoren (Abs. [0016], Unteranspruch 9). Eine weitere \u2013 nicht zwingende \u2013 M\u00f6glichkeit ist der Einsatz einer zentralen Steuereinheit (Abs. [0015], [0016], Unteranspruch 8).<br \/>\nDas Klagepatent gibt ferner nicht vor, dass das Sp\u00fclventil mit einem Stellmotor versehen sein muss. Durch einen Motor getrieben bedeutet vielmehr, dass eine Energieform, etwa elektrische Energie, in mechanische Bewegung umgewandelt wird. Erfasst wird damit auch ein thermo-elektrischer Stellantrieb. Der Stellmotor stellt lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dar, wie sich aus Abs. [0006] ergibt, die den Klagepatentanspruch 1 nicht beschr\u00e4nkt. Gleiches gilt f\u00fcr die Gleichsetzung von steuerbarem Ventil und motorgetriebenem Ventil in Abs. [0007]. Insgesamt ist nicht ausgeschlossen, dass ein thermo-elektrischer Stellantrieb zur Ansteuerung des Ventils zur Anwendung gelangt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit Merkmale 3.4 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 17 des Klagepatents auf eine Sp\u00fclstr\u00f6mung Bezug nehmen, so wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Erg\u00e4nzend ist Folgendes zu ber\u00fccksichtigen: Aus der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift folgt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trinkwassersystem m\u00f6glichst einfach aufgebaut sein soll, d.h. die Str\u00f6mung in dem System wird allein durch die Differenz zwischen dem Druck an der \u00dcbergabestelle von dem \u00f6ffentlichen Netz in das Trinkwassersystem und dem Druck an der Abgabe bzw. Entnahmestelle bewirkt (Abs. [0007]). Treibende Kraft f\u00fcr die Durchstr\u00f6mung ist dabei der \u00dcberdruck an der \u00dcbergabestelle (Abs. [0037] a.E.). Hinzu kommt die Ringleitungssp\u00fclarmatur, die zum Austausch des Wassers in den Ringleitungen beitr\u00e4gt (hierzu bereits oben). Hierdurch sollen zwei Dinge vermieden werden: die Erzwingung des Wasseraustauschs mittels einer Pumpe (sog. \u201epassives System\u201c, vgl. Abs. [0007], [0019], [0037]) und die Reinigung des in dem System enthaltenen Wassers durch Zirkulation und Hindurchleiten durch eine Wasseraufbereitung, wie dies aus dem Stand der Technik vorbekannt war (Abs. [0007]). Dabei schlie\u00dft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch nicht aus, dass eine Zirkulationspumpe Teil des Trinkwassersystems ist (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG auf der Messe A in B angeboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Begriff des Anbietens gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber rein wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt (BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75).<br \/>\nEin Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG setzt nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs und \/ oder Lieferbereitschaft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2013, 6 U 34\/12, GRUR 2014, 59, 62 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebots im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt oder ob das Angebot Erfolg hat, es demnach nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75 f.). Ma\u00dfgeblich ist allein, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 76).<br \/>\nEin Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst ebenfalls vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77). Es ist lediglich von Relevanz, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77). Das Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt in der Regel ein Anbieten gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 34 \u2013 Sterilcontainer; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. A Rn. 250).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG durch die Beklagte auf der Messe A in B zu bejahen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat auf ihrem Messestand auf der Messe A die Gesamtanlage einschlie\u00dflich entsprechender Str\u00f6mungssimulationen gezeigt. Das Ausstellen auf einer Fachmesse ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ausreicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 35 \u2013 Sterilcontainer).<br \/>\nDer Messeaufbau ist auch bei isolierter Betrachtung nicht als blo\u00dfe Pr\u00e4sentation und Demonstration der Einsatzm\u00f6glichkeiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 in einer Wasserleitungsanlage zu verstehen, sondern als Angebot des Gesamtsystems. Dies folgt etwa daraus, dass \u00fcber der Gesamtanlage auf dem Messestand der Beklagten ein gro\u00dfer Hinweis auf ihre \u201eE\u201c-Linie zu sehen war (siehe das oben abgebildete Messefoto aus B). Zu dieser Linie geh\u00f6ren ausweislich Anlage KEB 6\u2018 das D Sp\u00fclsystem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 sowie F Installationssysteme, d.h. Systeme f\u00fcr Verteil , Steig und Anschlussleitungen mit \u201eDirektanschl\u00fcssen an G Armaturen\u201c (Anlage KEB 20, S. 2 f.). Au\u00dferdem bewirbt die Beklagte ausweislich Anlage KEB 14 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als \u201einnovativen Bestandteil der E Familie\u201c.<br \/>\nDie Beklagte hat jedenfalls in einem Prospekt zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 damit geworben, Grundvoraussetzung f\u00fcr einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb des Str\u00f6mungsteilers in der Trinkwasserinstallation sei eine Leitungsf\u00fchrung im Ringleitungssystem und alle hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Komponenten, wie doppelte Armaturenanschl\u00fcsse, seien im Produktportfolio der unterschiedlichen Rohrleitungssysteme verf\u00fcgbar (Anlage KEB 11, S. 7). Dadurch mussten die Verkehrskreise, insbesondere angesprochenes Fachpublikum, den Messeauftritt so verstehen, dass die Beklagte alle f\u00fcr eine Gesamtanlage erforderlichen Einzelkomponenten bereith\u00e4lt, die nach Bedarf zu einer Gesamtanlage zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch deswegen, weil die Beklagte mit \u201eF\u201c nach eigenen Angaben ein System f\u00fcr Verteil , Steig und Anschlussleitungen im Einfamilienhaus wie in Gro\u00dfprojekten vertreibt (Anlage KEB 20, S. 2) und dabei mit \u201eDirektanschl\u00fcssen an G Armaturen\u201c wirbt (Anlage KEB 20, S. 3). Auf dieses System wird sowohl in den Prospekten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (Anlage KEB 11, S. 3) als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 geworben (Anlage KEB 8, S. 30).<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten au\u00dferdem f\u00fcr die an dem Messestand an der gleichen Wand gezeigte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, die in das Gesamtsystem eingebunden war. Daher ist nicht erheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 im \u00dcbrigen nicht im Zusammenhang mit Ringleitungen verwendet wird.<br \/>\nNicht erforderlich ist dar\u00fcber hinaus eine explizite Kombination des Str\u00f6mungsteilers und des Sp\u00fclventils in einem Prospekt. Die interessierten Verkehrskreise konnten das Zusammenwirken anhand der gemeinsamen Pr\u00e4sentation auf der Messe annehmen. Unter Einbeziehung ihres gesamten Verhaltens hat die Beklagte eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Trinkwassersystemen geweckt.<br \/>\nNicht erheblich ist schlie\u00dflich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nach Angaben der Beklagten aufgrund der Zwangsvollstreckung im Parallelverfahren 4b O 45\/16 angeblich nicht mehr vertrieben wird. Denn der feilgehaltene Gegenstand braucht nicht zu existieren und er muss auch nicht unmittelbar verkehrsf\u00e4hig sein (Schulte\/Rinken, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 9 Rn. 64 m. w. N.). Die Verneinung des Angebots kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine Lieferung des angebotenen Gegenstandes bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei ausgeschlossen ist (Schulte\/Rinken, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 9 Rn. 64). Dies ist hier deswegen zu verneinen, weil die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 jedenfalls im Zeitpunkt der Messe nicht zweifelsfrei ausgeschlossen war.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, wie auf der Messe A angeboten, in der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 integriert waren, macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 stellt eine Ringleitungssp\u00fclarmatur dar, die im Bereich der M\u00fcndung der Ringleitung nach Art einer Drossel ausgebildet ist (Merkmal 2.3 des Anspruchs 1). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgt \u00fcber eine D\u00fcse mit einer Querschnittsfl\u00e4che, die sich in Flie\u00dfrichtung reduziert und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der D\u00fcse am \u00e4u\u00dfersten Punkt in Flie\u00dfrichtung ber\u00fchren. Die Wandungen sind flexibel ausgestaltet, d.h. mit zunehmendem Volumenstrom gehen sie auseinander und der Querschnitt der Querschnittsfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfert sich. Der in Flie\u00dfrichtung \u00e4u\u00dferste Punkt der D\u00fcse befindet sich unterhalb einer Einf\u00e4del\u00f6ffnung (Anlage KEB 10, Bilder 1 bis 3; Anlage KEB 11, S. 4; Anlage BA 11; vgl. im \u00dcbrigen das Urteil der Kammer vom 24.08.2017 in der Parallelsache 4b O 45\/16, best\u00e4tigt durch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Anlage KEB 19).<br \/>\nAufgrund der durch die D\u00fcse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bedingten Querschnittsverengung erh\u00f6ht sich in dem der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagerten Bereich und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit. Dies verursacht wiederum eine Absenkung des statischen Drucks, so dass der Druck im Bereich der D\u00fcse niedriger ist als im vorgelagerten Bereich. Hierdurch wird eine Druckdifferenz erzeugt, die zu einer Sogwirkung f\u00fchrt (zum Vorstehenden: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Juris-Rn. 157).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erzielt damit genau die oben er\u00f6rterte Drosselfunktion. Die Auswirkungen werden in den Anlagen KEB 7 und KEB 11 beschrieben. Danach garantiert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 im Ringleitungssystem die Durchstr\u00f6mung aller Leitungsabschnitte und Entnahmestellen (KEB 11, S. 2) und, dass die angeschlossenen Ringleitungen bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb zwangsdurchstr\u00f6mt werden (Anlage KEB 11, S. 2; vgl. Anlage KEB 7, S. 15). Es wird ein kontinuierlicher Wasseraustausch in den Ringleitungen sowohl bei hohen als auch bei niedrigem Verbrauch sichergestellt (KEB 11, S. 5; Anlage KEB 7, S. 15). Bei Bet\u00e4tigung nachgelagerter Sanit\u00e4robjekte findet ein kompletter Wasseraustausch statt (KEB 11, S. 8). Ziel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sind vollst\u00e4ndig durchstr\u00f6mte Leitungsabschnitte aller Entnahmestellen einer Nasszelle, um eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserqualit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten (KEB 7, S. 3).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 stellt ein steuerbar motorgetriebenes Sp\u00fclventil im Sinne von Merkmal 3.2 des Anspruchs 1 dar. Wie sich aus Anlage KEB 8 ergibt, handelt es sich um ein Sp\u00fclventil aus Rotguss mit thermoelektrischem Stellantrieb f\u00fcr die Sp\u00fclung einzelner Str\u00e4nge (Anlage KEB 8, S. 12). Das Sp\u00fclventil wird zeitgesteuert; das \u00d6ffnen des Ventils erfolgt \u00fcber einen hermetischen Stellantrieb, wobei das Ventil im geschlossenen Zustand stromlos ist (Anlage KEB 8, S. 6).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 ist mithin steuerbar, da jedenfalls zeitgesteuert, und auch motorgetrieben durch einen thermoelektrischen Stellantrieb, was nach zutreffender Auslegung gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm ge\u00f6ffneten Zustand des Sp\u00fclventils in Gestalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 wird eine Sp\u00fclstr\u00f6mung bewirkende Str\u00f6mung in dem Strang und den daran angeschlossenen Ringleitungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erzeugt (Merkmal 3.4 des Anspruchs 1). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 wurde im Rahmen eines Aufbaus zu Demonstrationszwecken auf der Messe A entsprechend beworben. Aus Anlage KEB 8 folgt zudem, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 zur Sp\u00fclung einzelner Str\u00e4nge vorgesehen ist. Das Sp\u00fclventil soll jedenfalls in Kaltwasserleitungen am Ende eines Verteilerstranges angebracht werden (Anlage KEB 8, S. 18). Eine vollst\u00e4ndige Durchsp\u00fclung des Systems ist nach zutreffender Auslegung nicht erforderlich.<br \/>\nDie zus\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigung einer Zirkulationspumpe in dem auf der A ausgestellten System ist unsch\u00e4dlich. Denn die Pumpe wurde \u2013 unbestritten \u2013 im Zusammenhang mit einer Warmwasserleitung ausgestellt. Au\u00dferdem schlie\u00dft das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System die zus\u00e4tzliche Verwendung einer Zirkulationspumpe nicht aus, wie oben dargelegt wurde.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas auf der Messe A gezeigte System verf\u00fcgte \u00fcber Stockwerksstr\u00e4nge, insbesondere eine Kaltwasserleitung, und Ringleitungen. Die gezeigten Dreiecke symbolisieren eine Toilette und damit jedenfalls eine Abgabestelle. Die \u00dcbergabestelle aus einem \u00f6ffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ist mit einer vorgelagerten Wasseruhr angedeutet. Die \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs 1 sind in dem Messeaufbau gezeigt. Unsch\u00e4dlich ist, dass der Gesamtaufbau einzelne Merkmale wie eine \u00dcbergabestelle und eine Abgabestelle lediglich andeutet. Denn f\u00fcr das Fachpublikum ist klar, wie die Komponenten verwendet werden sollen, die ihnen aus den Prospekten im Einzelnen bekannt sind.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDas Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland stellt eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 stellen ein wesentliches Element der Erfindung dar. Dies folgt daraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zur Verwirklichung des Merkmals 2.3 f\u00fchrt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 zur Verwirklichung des Merkmals 3.4. Es wird insgesamt auf obige Erw\u00e4gungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, f\u00fcr die Erfindung nach Anspruch 1 des Klagepatents benutzt zu werden, l\u00e4sst sich dem Prospekt in Anlage KEB 11, S. 7, entnehmen. Danach ist der Einsatz des Str\u00f6mungsteilers in einer Trinkwasserinstallation vorgesehen.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 eignet sich objektiv f\u00fcr eine Verwendung bei der Benutzung der Erfindung nach Anspruch 1 des Klagepatents. Denn nach ihrer objektiven Beschaffenheit ist sie geeignet, in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trinkwassersystem verwendet zu werden. Aus der Anlage BA3 folgt nichts anderes, denn der Einsatz von Ringleitungen und Ringleitungssp\u00fclarmaturen wird nicht in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 ausgeschlossen; es wird auch nicht in anderer Weise davon abgeraten.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wurden beide, sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als auch 3, auf der Messe A im Gesamtaufbau gezeigt, was ihre objektive Eignung begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 sind schlie\u00dflich dazu bestimmt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach Anspruch 1 des Klagepatents verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte eine entsprechende Einbausituation im Zeitpunkt des Angebots auf der Messe A gezeigt hat. Die Beklagte musste daher damit rechnen, dass Kunden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 erwerben und in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System nach Anspruch 1 verwenden.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDas von der Beklagten bestrittene Angebot eines Verfahrens nach Klagepatentanspruch 17 liegt hingegen nicht vor. Ein solches Angebot muss sich darauf beziehen, dass der Anbietende dem Angebotsempf\u00e4nger in Aussicht stellt, die Anwendung des Verfahrens werde durch ihn selbst, d.h. den Anbieter, oder zumindest auf dessen Veranlassung hin erfolgen (Schulte\/Rinken, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 9 Rn. 87 m. w. N.). Das Anbieten eines Verfahrens zur Anwendung kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Anbietende bei seiner Offerte als Inhaber eines Verbietungsrechts geriert, das ihn in den Stand versetzt, eine Benutzungserlaubnis zu erteilen oder zu verweigern (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.01.2010, I-2 U 10\/08, Rn. 148; Schulte\/Rinken, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 9 Rn. 87). Das reine Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann, gen\u00fcgt hingegen nicht (Schulte\/Rinken, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 9 Rn. 87 a.E.).<br \/>\nDie oben genannten Voraussetzungen sind im hiesigen Rechtsstreit zu verneinen. Das blo\u00dfe Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 gen\u00fcgt nicht. Es ist au\u00dferdem nicht ersichtlich, dass die Beklagte Dritten eine Benutzungserlaubnis in Aussicht stellen w\u00fcrde oder diese verbieten w\u00fcrde. Gleiches gilt f\u00fcr die Anwendung des Verfahrens oder Veranlassung Dritter, dies zu tun.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nDas Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland (hierzu bereits oben) stellt eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 17 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 stellt ein wesentliches Element der Erfindung nach Klagepatentanspruch 17 dar, wie sich bereits aus den Bezugnahmen auf das Trinkwassersystem nach Anspruch 1 in den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 17 ergibt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAu\u00dferdem eignet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 objektiv f\u00fcr eine Verwendung bei der Benutzung der Erfindung nach Anspruch 17 des Klagepatents. Denn nach seiner objektiven Beschaffenheit ist sie geeignet, in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trinkwassersystem verwendet zu werden. Dies folgt aus der unmittelbaren Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (hierzu bereits oben), die ebenfalls zur Bejahung der Merkmale 3 und 4 des Anspruchs 17 f\u00fchrt. Auch Merkmal 2 des Anspruchs 17 des Klagepatents wird verwirklicht. Hinsichtlich des Sp\u00fclventils und der Erzeugung einer Str\u00f6mung wird auf obige Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Die Position des Sp\u00fclventils in Gestalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 am Ende eines Stranges ergibt sich aus dem oben abgebildeten Foto des Messeaufbaus in B.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Verwendungsbestimmung folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte ein entsprechendes Trinkwasser-Gesamtsystem im Zeitpunkt des Angebots auf der Messe A gezeigt hat. Daher musste sie damit rechnen, dass Kunden ein solches Trinkwassersystem zusammenstellen und damit das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausf\u00fchren.<\/li>\n<li>8.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Gegenstand des Klagepatents nach Anspruch 1 ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), und die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 Anspruch 1 mittelbar verletzt sowie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 den Anspruch 17 (\u00a7 10 Abs. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Trinkwassersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. In Bezug auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, da die Beklagte diese Benutzungsart \u2013 wie oben dargelegt \u2013 schon vorgenommen hat. Im Hinblick auf die anderen Benutzungsarten des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist eine Begehungsgefahr zu bejahen. Denn diese Benutzungsarten sind vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Unternehmens erfasst, so dass regelm\u00e4\u00dfig mit ihnen zu rechnen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Juris-Rn. 208). Gegenteilige Anhaltspunkte sind hier jedenfalls nicht ersichtlich. Au\u00dferdem ist ohne anderweitige Anhaltspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass es auch zu anderweitigen Benutzungshandlungen gekommen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Juris-Rn. 208). Es bestehen daher keine Bedenken, die Verurteilung zur Unterlassung auf die o.g. Benutzungsarten zu erstrecken, insbesondere auch den Vertrieb, auch wenn nur eine Benutzungsart nachgewiesen wurde.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 jedenfalls bis zum 30.10.2017 vertrieben hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 weiterhin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf die Benutzungsarten des Anbietens und Lieferns im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG daraus, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 in der Vergangenheit benutzt hat, ohne hierzu nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG berechtigt zu sein.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr entf\u00e4llt nicht dadurch, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag aufgrund der Zwangsvollstreckung im Parallelverfahren 4b O 45\/16 den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eingestellt haben will.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen zu Recht lediglich ein eingeschr\u00e4nktes Verbot beantragt. Es ist, soweit private Kunden betroffen sind, in Form eines Warnhinweises gerechtfertigt, der f\u00fcr den Empf\u00e4nger un\u00fcbersehbar sein muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Juris-Rn. 212). Er hat in der zuerkannten Form auch seine Wirkung, weil das Verbot der Verwendung zwanglos im Sinne technischer und nicht lediglich rechtlicher Hinderungsgr\u00fcnde verstanden werden kann. Dies gilt auch f\u00fcr Angebote gegen\u00fcber Gewerbetreibenden. Welche Ma\u00dfnahme in Bezug auf gewerbliche Lieferungen geboten ist, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Juris-Rn. 208). Im hiesigen Fall ist davon auszugehen, dass der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Warnhinweis bereits ausreichend Gew\u00e4hr f\u00fcr das zuk\u00fcnftige Unterbleiben unmittelbarer Verletzungshandlungen bietet. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass in dem Wirtschaftszweig die Schutzrechtslage erfahrungsgem\u00e4\u00df zur Kenntnis genommen wird und zur Vermeidung von Patentverletzungen beachtet wird. Daher hat auch das OLG D\u00fcsseldorf einen gleichen Hinweis in einem Parallelverfahren als ausreichend erachtet, OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Entsch\u00e4digung bzw. zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung scheidet hingegen aus \u2013 anders als in Bezug auf die Auskunftserteilung nach \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, hinsichtlich derer f\u00fcr eine vollumf\u00e4ngliche Verurteilung grunds\u00e4tzlich das Vorliegen einer Benutzungsvariante gen\u00fcgt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Juris-Rn. 209 a.E.). Streiten die Parteien dar\u00fcber, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und ob die beklagte Partei eine ihr auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was diese plausibel in Abrede stellt, so kommt eine Feststellung der Entsch\u00e4digungs bzw. Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung zur Rechnungslegung im Grundsatz nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, I-2 U 41\/17, Juris-Rn. 210). So liegt der Fall hier: Mangels anderweitigen Nachweises der Kl\u00e4gerseite sind die Feststellung der Entsch\u00e4digungs bzw. Schadensersatzpflicht und die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung in Bezug auf die in Ziffer I. 1. a) und I. 2. im Tenor bezeichneten Handlungen nur auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bezogen. Aus diesem Grund sind auch die Lieferungen und Abnehmer der Wassersysteme nicht besonders kenntlich zu machen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen vom 17.11.2007 bis zum 11.05.2016 eine Entsch\u00e4digung und seit dem 11.06.2016 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung \u2013 Letztere nicht bezogen auf Inverkehrbringen bzw. Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, hierzu oben \u2013 zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen f\u00fcr aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, beziehen sich aber nicht auf das Inverkehrbringen bzw. Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (siehe oben). Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Voraussetzungen eines R\u00fcckrufanspruchs nach Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG liegen hingegen nicht vor. Denn es fehlt an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Trinkwassersystem nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde. Das blo\u00dfe Angebot vermag hingegen einen R\u00fcckrufanspruch nicht zu begr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2016, I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218, Rn. 75; Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 109; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. D Rn. 625).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage l\u00e4sst sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61\/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung nach Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<br \/>\nMerkmal 3.4 des Anspruchs 1 wird in der Ursprungsoffenbarung DE 10 2006 017 XXX A1 (Anlage A 6) offenbart. In Abs. [0011] werden die Str\u00f6mungen im Strang und in den Ringleitungen offenbart, und zwar aufgrund der Bet\u00e4tigung des Ventils. In Abs. [0005] hei\u00dft es, dass das in dem Strang und den Ringleitungen stehende Wasser durch \u00d6ffnen des Ventils ausgetauscht und in das Abwasserentsorgungsnetz abgeleitet werden kann. Die erzeugte Sp\u00fclstr\u00f6mung sowie der Zusammenhang mit den Str\u00f6mungen in den Ringleitungen und im Strang wird in Abs. [0006] n\u00e4her beschrieben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAufgrund der vorerw\u00e4hnten Gr\u00fcnde nimmt das Klagepatent die Priorit\u00e4t der Ursprungsoffenbarung DE 10 2006 017 XXX A1 wirksam in Anspruch.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wurde.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Hinblick auf die Entgegenhaltung E 1 ist die Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<br \/>\nDie Schrift offenbart jedenfalls nicht ein Sp\u00fclventil, das an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinteren Ende des Stranges angeordnet ist und steuerbar motorgetrieben ist (Merkmale 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1). Es ist bereits nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass die Entnahmestellen klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sp\u00fclventile darstellen. Denn es ist nicht offenbart, dass sie unabh\u00e4ngig von der Wasserentnahme angesteuert werden k\u00f6nnen, was nach zutreffender Auslegung erforderlich ist. Selbst wenn Waschmaschinen bzw. Sp\u00fclmaschinen als Sp\u00fclventile angesehen werden sollten, so ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung, dass sie am hinteren Ende eines Stranges angeordnet sind. Dies ergibt sich weder aus Fig. 1 noch aus Fig. 2 oder 3 oder aus Abs. [0006] der Schrift. Bei den anderen Entnahmestellen mangelt es bereits an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dahingehend, dass sie motorgetriebenen sind.<br \/>\nAus den gleichen Erw\u00e4gungen wird die technische Lehre nach Anspruch 17 nicht durch die Schrift E1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung E 2 nimmt die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDiese Schrift offenbart ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig mindestens ein steuerbar motorgetriebenes Sp\u00fclventil, das an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinteren Ende des Stranges angeordnet ist (Merkmale 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1). In Abs. [0021] wird lediglich offenbart, dass an die Versorgungsleitung viele Verbraucher angeschlossen sind. Ob diese unabh\u00e4ngig von der Wasserentnehme angesteuert werden k\u00f6nnen, ergibt sich aus der Schrift nicht. Motorgetriebene Ventile werden nicht ausdr\u00fccklich genannt und auch nicht, wo ein etwaiges motorgetriebenes Sp\u00fclventil angeordnet ist, insbesondere nicht, dass dieses nachgeordnet ist. Gleiches gilt in Ansehung des Anspruchs 17, der auf Anspruch 1 Bezug nimmt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents wird durch die Entgegenhaltung E 9 (in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage E 9\u2018) nicht vorweggenommen.<br \/>\nDie Entgegenhaltung offenbart nicht unmittelbar und eindeutig ein motorgetriebenes Sp\u00fclventil (Merkmal 3.2 des Anspruchs 1). Angezeigt werden Mischarmaturen (a, b), allerdings wird nicht gezeigt, dass diese motorgetrieben sind oder dass sie unabh\u00e4ngig von der Wasserentnahme angesteuert werden k\u00f6nnen. Ebenso fehlt die Anordnung am Ende des Stranges.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung E 10 (in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage E 10\u2018) nimmt die technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, da sie nicht unmittelbar und eindeutig ein motorgetriebenes Sp\u00fclventil offenbart (Merkmal 3.2 des Anspruchs 1). Die Schrift spricht nur von Wasserzufuhr\u00f6ffnungen (7) und zeigt diese in Fig. 1. Au\u00dferdem wird nicht erkennbar, dass gerade ein an einem in Str\u00f6mungsrichtung hinteren Ende des Stranges angeordnetes Sp\u00fclventil vorhanden ist, das motorgetrieben ist (Merkmal 3.1 zusammen mit Merkmal 3.2 des Anspruchs 1).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie \u00fcbrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht schrifts\u00e4tzlich diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen er\u00fcbrigt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 4 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Fachmann anhand der Kombination der Schrift D 1 mit der Schrift D 4 oder D 5 oder D 6 bzw. E 4 zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents gelangen w\u00fcrde.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen D 1, D 4 und D 5 waren bereits Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens. Die Schrift D 1 offenbart jedenfalls nicht ein steuerbar motorgetriebenes Sp\u00fclventil. Sie spricht lediglich von drei als Ventilen ausgebildeten Entnahmestellen (S. 7, Z. 5 f.). Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Schriften D 5 und E 4 motorgetriebene Sp\u00fclventile offenbaren, ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben soll, ausgehend von der Schrift D1 die Entgegenhaltungen D 5 bzw. E 4 heranzuziehen.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 4 offenbart ein motorisch bet\u00e4tigbares Kugelventil (Sp. 2, Z. 45 f.) und die Entgegenhaltung D 6 ein Dreiwegeventil, das mit einem Motor bet\u00e4tigbar ist (Abs. [0018]). Aber auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, welcher Anlass zur Heranziehung dieser Schriften bestehen soll.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEbenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Fachmann anhand der Kombination der Schrift D 2, die kein motorgetriebenes Sp\u00fclventil offenbart, mit der Entgegenhaltung D 4 oder D 6 oder der Kombination der Entgegenhaltung E 2 mit den Schriften D 4 oder D 6 zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents gelangen w\u00fcrde. Insoweit wird auf die Argumentation zur Kombination der Entgegenhaltung D 1 mit den Schriften D 4 bzw. D 6 verwiesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs ist ferner nicht ersichtlich, dass die Erfindung nach Anspruch 1 aufgrund einer Kombination der Entgegenhaltung E 3 (in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage E 3\u2018) mit der Schrift D 3 nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen w\u00fcrde. Die Schrift E 3 ist bereits nicht vorpriorit\u00e4r (Erteilungstag: 22.05.2007). Sie offenbart ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig ein motorgetriebenes Sp\u00fclventil. Die Schrift D 3 spricht von motorisch betriebenen Sp\u00fcleinrichtungen (S. 415), jedoch ist auch in diesem Zusammenhang der Anlass f\u00fcr den Fachmann, die Schrift D 3 heranzuziehen, nicht erkennbar.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Kombination der Schrift E 11 (in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage E 11\u2018) mit der Schrift D 3.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit die Beklagte allgemein darauf hinweist, dass die Schriften E 9 bzw. E 10 den Gegenstand des Anspruchs 1 nahelegen w\u00fcrden, so wird bereits nicht aufgezeigt, womit die o.g. Schriften kombiniert werden sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang und mit welchem allgemeinen Fachwissen kombiniert werden soll.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie obigen Ausf\u00fchrungen gelten auch in Ansehung des Verfahrensanspruchs 17, der auf Anspruch 1 Bezug nimmt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAus dem Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts zum Aktenzeichen 7 Ni 16\/16 (EP) folgt keine andere Beurteilung. Dieser Zwischenbescheid, der ein anderes Schutzrecht betrifft, verh\u00e4lt sich nicht zum Merkmal des steuerbaren, motorgetriebenen Sp\u00fclventils.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nVollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2850 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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