{"id":795,"date":"2010-05-27T17:00:11","date_gmt":"2010-05-27T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=795"},"modified":"2016-04-20T12:58:04","modified_gmt":"2016-04-20T12:58:04","slug":"4b-o-2210-tropfenabscheideranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=795","title":{"rendered":"4b O 22\/10 &#8211; Tropfenabscheideranordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1455<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2010, Az. 4b O 22\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 17. Dezember 2005<\/p>\n<p>Tropfenabscheideranordnungen f\u00fcr Gasw\u00e4scher, K\u00fchlt\u00fcrme und dergleichen mit mindestens einer geneigt, dachf\u00f6rmig oder v-f\u00f6rmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Reihe von parallelen Tropfenabscheiderprofilen, einer Zwischenkonstruktion zur Lagerung und Stabilisierung der Tropfenabscheiderprofilreihe und zur Lagerung einer Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Tropfenabscheiderprofilreihe, die mindestens eine Seitenwand f\u00fcr die Tropfenabscheiderprofilreihe und ein hiermit verbundenes Tragelement f\u00fcr die Sp\u00fcleinrichtung umfasst, und einer St\u00fctzkonstruktion zum Abst\u00fctzen der Zwischenkonstruktion, wobei mehrere benachbarte Tropfenabscheiderprofile mit Hilfe einer Endwand zu einem Tropfenabscheiderprofilpaket zusammengefasst sind und die Endwand in Querrichtung derselben im Wesentlichen unverschiebbar mit der Seitenwand verbunden, jedoch von dieser abnehmbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen die Seitenwand einen nach innen vorstehenden und dann nach oben ragenden Ansatz aufweist, der eine Aufnahme- und F\u00fchrungsnut bildet, und bei denen die Endwand mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket in L\u00e4ngsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und F\u00fchrungsnut der Seitenwand gelagert ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>(1) die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<br \/>\n(2) der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n(3) die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n(4) die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 17. April 2010 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 2005 bis zum 16. April 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Beklagten zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 742 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die I. 1. bezeichneten, seit dem 17. April 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger ist allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 04 738 XXX (Anlage K 7), welche am 4. Mai 2004 angemeldet und die am 17. November 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde. Auf diese Anmeldung hin wurde das europ\u00e4ische Patent EP 1 742 XXX B1 (Anlage K 7a, im Folgenden: Klagepatent) erteilt, dessen Erteilung am 17. M\u00e4rz 2010 \u2013 nach Rechtsh\u00e4ngigkeit \u2013 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher, K\u00fchlt\u00fcrme und dergleichen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher, K\u00fchlt\u00fcrme u. dgl. mit mindestens einer geneigt, dachf\u00f6rmig oder v-f\u00f6rmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Reihe (1, 14) von parallelen Tropfenabscheiderprofilen (7), einer Zwischenkonstruktion zur Lagerung und Stabilisierung der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14) und zur Lagerung einer Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14), die mindestens eine Seitenwand (2) f\u00fcr die Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14) und ein hiermit verbundenes Tragelement f\u00fcr die Sp\u00fcleinrichtung umfasst, und einer St\u00fctzkonstruktion (12) zum Abst\u00fctzen der Zwischenkonstruktion, wobei mehrere benachbarte Tropfenabscheiderprofile (7) mit Hilfe einer Endwand (9) zu einem Tropfenabscheiderprofilpaket zusammengefasst sind und die Endwand (9) in Querrichtung derselben im Wesentlichen unverschiebbar mit der Seitenwand (2) verbunden, jedoch von dieser abnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwand (2) einen nach innen vorstehenden und dann nach oben ragenden Ansatz (10) aufweist, der eine Aufnahme- und F\u00fchrungsnut (11) bildet, und dass die Endwand (9) mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket in L\u00e4ngsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und F\u00fchrungsnut (11) der Seitenwand (2) gelagert ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Figuren 2 und 3 sind jeweils Seitenansichten von Ausf\u00fchrungsbeispielen einer Tropfenabscheideranordnung, in Figur 2 mit einer einzigen Tropfenabscheiderprofilreihe, in Figur 3 dagegen mit zwei Tropfenabscheiderprofilreihe, die sich eine gemeinsame Zwischenkonstruktion teilen. Figur 4 zeigt eine Tropfenabscheideranordnung gem\u00e4\u00df Figur 2 von der Seite, n\u00e4mlich in Richtung des in Figur 2 dargestellten Pfeils.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Tropfenabscheideranordnungen an, die sie mit einem Prospekt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (Anlage K 4) auf dessen Seite 1 bewirbt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Ferner bietet die Beklagte Tropfenabscheideranordnungen an, wie sie im genannten Prospekt auf Seite 2 beworben werden (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Nachstehend sind Seite 1 und 2 dieses Prospekts wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, wie sie im genannten Prospekt dargestellt ist, weist eine F\u00fchrungsnut auf, in der die unteren Tropfenabscheiderprofilpakete mit ihren Endw\u00e4nden gelagert sind. Diese F\u00fchrungsnut weist die die doppelte bis dreifache H\u00f6he derjenigen Querstange auf, an der die Sp\u00fcleinrichtung befestigt ist. Diese Querstangen erstecken sich durch die F\u00fchrungsnut hindurch und ragen durch nach unten offene Ausnehmungen in den Endw\u00e4nden hindurch. Dadurch k\u00f6nnen die Tropfenabscheiderprofilpakete angehoben werden, bis die Ausnehmungen der Endw\u00e4nde nicht mehr die Querstange umgreifen, so dass die Endw\u00e4nde, wenn das Tropfenabscheiderprofilpaket so weit verschoben wird, dass die Aussparungen versetzt zur Querstange stehen, gleichwohl noch in der F\u00fchrungsnut gelagert und in dieser in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar sind.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sind zwar Querstangen vorhanden, diese sind jedoch auf einer anderen H\u00f6he als die F\u00fchrungsnuten f\u00fcr die Endw\u00e4nde der Tropfenabscheiderprofilpakete gelagert und ragen deshalb nicht durch diese hindurch. Die Endw\u00e4nde sind daher in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar in den F\u00fchrungsnuten gelagert.<\/p>\n<p>Ferner unterbreitete die Beklagte in der Zeit zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 dem US-amerikanischen Unternehmen B in C, D, f\u00fcr deren Werk in E, F, ein Angebot f\u00fcr eine Tropfenabscheideranordnung, wie sie aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 9 und K 9a ersichtlich ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3). Nachstehend wiedergeben ist die in diesen Anlagen dargestellte Zeichnung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 jedenfalls mit gleichwirkenden Mitteln Gebrauch. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 behauptet die Kl\u00e4gerin, bei dieser sei eine Endwand mit einem Tropfenabscheiderprofilpaket in L\u00e4ngsrichtung derselben verschiebbar in einer F\u00fchrungsnut einer Seitenwand gelagert. Daher k\u00f6nne bei der Montage des Tropfenabscheiderpakets in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dieses erfindungsgem\u00e4\u00df in der F\u00fchrungsnut gelagert und verschoben werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 behauptet die Kl\u00e4gerin, diese verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform sei die untere Lage von in Gasstr\u00f6mungsrichtung gerade angeordneten Tropfenabscheiderprofilen in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar. Ob auch die obere Lage aus dachf\u00f6rmigen Profilen in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar sei, k\u00f6nne sie, die Kl\u00e4gerin, nur vermuten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klageantr\u00e4ge an die Erteilungsdaten des Klagepatents sowie hinsichtlich des R\u00fcckrufanspruchs an die Praxis der erkennenden Kammer angepasst hat,<\/p>\n<p>die Beklagte im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<br \/>\nwobei die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auch eine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 beantragt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht sie geltend, ihre tats\u00e4chlich hergestellten und vertriebenen Produkte seien nicht so konstruiert wie aus dem Prospekt (Anlage K 4) ersichtlich, sondern entspr\u00e4chen in ihrer Konstruktion der zur Gerichtsakte des parallelen Rechtstreits 4b O XXX\/09 gereichten lichtbildnerischen Darstellung gem\u00e4\u00df dortiger Anlage B 1. Ferner macht die Beklagte geltend, selbst bei der aus Seite 1 des Prospekts ersichtlichen Konstruktion fehle es an einer Verschiebbarkeit der Endwand mit den Tropfenabscheiderprofilpaketen, weil die Quertr\u00e4ger f\u00fcr die Sp\u00fcleinrichtung mit den Endw\u00e4nden der Tropfenabscheiderprofilpakete in formschl\u00fcssigem Eingriff st\u00fcnden und somit unverschiebbar gelagert seien. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 r\u00fcgt die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe insoweit eine angebliche Verletzungshandlung nicht in einlassungsf\u00e4higer Weise dargetan.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet. Dem kl\u00e4gerischen Antrag, die durch Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2010 (Bl. 59f. GA) angeordnete Abtrennung des vorliegenden Verfahrens vom Ausgangsverfahren 4b O XXX\/09 gem\u00e4\u00df \u00a7 150 ZPO wieder aufzuheben, war nicht nachzukommen. Die Entscheidung nach \u00a7 150 ZPO steht \u2013 wie auch die Entscheidung \u00fcber die Abtrennung und Verbindung von Verfahren \u2013 im Ermessen des Gerichts (Z\u00f6ller \/ Greger, ZPO, 27. Auflage \u00a7 150 Rn. 2). Vorliegend ist es nicht nur der Praxis der Kammer entsprechend, sondern dar\u00fcber hinaus sachgerecht, den Streit \u00fcber das hiesige Klagepatent in einem abgetrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, da im genannten Ausgangsverfahren die Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme (von ungewisser Dauer) notwendig ist, der vorliegende Rechtsstreit durch eine Aufhebung der Trennung also wom\u00f6glich verz\u00f6gert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die somit entscheidungsreife Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und 2 die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus dem Klagepatent gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 machen jeweils von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hingegen verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 die technische Lehre des Klagepatents nicht, so dass der Kl\u00e4gerin aus deren Herstellung und Vertrieb keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte erwachsen und die Klage insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher, K\u00fchlt\u00fcrme und dergleichen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Tropfenabscheideranordnungen bekannt mit geneigt angeordneten Reihen paralleler Tropfenabscheiderprofile, wobei benachbart zu den unteren Enden der Reihen Sammelrinnen zum Auffangen und Abf\u00fchren der abgeschiedenen Fl\u00fcssigkeit angeordnet sind. Bei diesen vorbekannten Vorrichtungen sind mehrere parallel angeordnete Tropfenabscheiderprofile \u00fcber gemeinsame Seitenw\u00e4nde zusammengefasst und die einzelnen Baugruppen \u00fcber seitliche Kupplungsrohre miteinander verbindbar. Ferner weisen diese vorbekannten Anordnungen Tr\u00e4gerb\u00fcgel zur Lagerung von Sp\u00fcleinrichtungen auf. Die Tropfenabscheiderprofilreihen sind dabei im Betrieb auf einer geeigneten St\u00fctzkonstruktion gelagert.<\/p>\n<p>Die EP 0 747 107 A2 (als B1-Schrift im parallelen Verfahren 4b O XXX\/09 als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereicht) offenbart eine patentgem\u00e4\u00dfe Tropfenabscheideranordnung, bei der die Endw\u00e4nde der Tropfenabscheiderprofilpakete an eine Zwischenkonstruktion befestigt sind, die wieder an der St\u00fctzkonstruktion befestigt ist. Auch die Tragelemente der Sp\u00fcleinrichtung sind bei der insoweit offenbarten Anordnung an den Endw\u00e4nden der Tropfenabscheiderprofilpakete angebracht, so dass beim Austausch der Tropfenabscheiderprofilpakete nicht nur die Endw\u00e4nde von der Zwischenkonstruktion demontiert, sondern auch die Tragelemente f\u00fcr die Sp\u00fcleinrichtung von den Endw\u00e4nden entfernt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, bei der die Tropfenabscheiderprofilpakete besonders einfach demontiert, montiert, gewartet und gereinigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>1. Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher, K\u00fchlt\u00fcrme u. dgl. mit<br \/>\na. mindestens einer geneigt, dachf\u00f6rmig oder v-f\u00f6rmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Reihe (1, 14) von parallelen Tropfenabscheiderprofilen (7),<br \/>\nb. einer Zwischenkonstruktion<br \/>\n(1) zur Lagerung und Stabilisierung der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14) und<br \/>\n(2) zur Lagerung einer Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14),<br \/>\nc. einer St\u00fctzkonstruktion (12) zum Abst\u00fctzen der Zwischenkonstruktion.<\/p>\n<p>2. Die Zwischenkonstruktion umfasst<br \/>\na. mindestens eine Seitenwand (2) f\u00fcr die Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14)<br \/>\nb. und ein hiermit verbundenes Tragelement f\u00fcr die Sp\u00fcleinrichtung.<\/p>\n<p>3. Mehrere benachbarte Tropfenabscheiderprofile (7) sind mit Hilfe einer Endwand (9) zu einem Tropfenabscheiderprofilpaket zusammengefasst.<\/p>\n<p>4. Die Endwand (9) ist in Querrichtung derselben im Wesentlichen unverschiebbar mit der Seitenwand (2) verbunden, jedoch von dieser abnehmbar.<\/p>\n<p>5. Die Seitenwand (2) weist einen nach innen vorstehenden und dann nach oben ragenden Ansatz (10) auf, der eine Aufnahme- und F\u00fchrungsnut (11) bildet.<\/p>\n<p>6. Die Endwand (9) mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket ist in L\u00e4ngsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und F\u00fchrungsnut (11) der Seitenwand (2) gelagert.<\/p>\n<p>Hiernach k\u00f6nnen die Tropfenabscheiderprofile unabh\u00e4ngig von der Zwischenkonstruktion demontiert, montiert, gewartet oder gereinigt werden, da mehrere Tropfenabscheiderprofile mit Hilfe der Endwand zu einem Paket zusammengefasst werden und dieses Paket \u00fcber die Endwand an der Seitenwand der Zwischenkonstruktion abnehmbar und in L\u00e4ngsrichtung der Endwand verschiebbar gelagert sind. Ein Paket kann daher ohne weiteres von der Zwischenkonstruktion abgenommen, benachbarte Pakete dabei auseinander geschoben werden, was das Abnehmen des Pakets erleichtert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Dies steht mit Ausnahme des Merkmals 6. zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Aber auch die Verwirklichung dieses Merkmals, gem\u00e4\u00df dem die Endwand (9) mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket in L\u00e4ngsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und F\u00fchrungsnut (11) der Seitenwand (2) gelagert ist, l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Aus Sicht des Fachmanns ist dieses Merkmal dahin auszulegen, dass die Endwand (9) derart in die F\u00fchrungsnut (11) eingesetzt werden kann, dass sie zwar nicht in einer Richtung senkrecht zu der von ihr gebildeten Ebene verschoben werden kann, wohl aber in Richtungen parallel zu dieser Ebene.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts, in dem Merkmal 6. steht. Der Fachmann nimmt bei der bei Auslegung des Patentanspruchs diesen in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13). Daher sind im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend erkennt der Fachmann aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts, dass das Klagepatent eine Bewegung der Endwand (9) in Querrichtung nach Merkmal 4. von einer Bewegung in L\u00e4ngsrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6. unterscheidet. Ebenfalls mit Blick auf Merkmal 4. erkennt der Fachmann, dass die Verbindung zwischen der Endwand (9) des Tropfenabscheiderprofilpakets einerseits und der Seitenwand (2) der Zwischenkonstruktion (siehe Merkmal 2.a.) andererseits so beschaffen ist, dass sich die zwischen den Seitenw\u00e4nden befindlichen Endw\u00e4nde zwar nicht seitlich in Richtung der Seitenw\u00e4nde bewegen k\u00f6nnen, sondern von diesen gehalten werden, dass jedoch eine Bewegung der Endw\u00e4nde (und damit des gesamten Tropfenabscheiderprofilpakets) in Richtung der F\u00fchrungsnuten (11) m\u00f6glich ist, in welcher die Endw\u00e4nde gelagert sind, sowie nach oben und unten in dem Ma\u00dfe, wie dies die Lagerung in der durch den Ansatz (10) der Seitenw\u00e4nde gebildeten Nuten m\u00f6glich ist. Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Anspruchswortlaut keine einengenden Angaben dazu macht, wie die Lagerung der Endwand (9) in der F\u00fchrungsnut (10) beschaffen sein muss. Dem entnimmt er im Umkehrschluss die Erkenntnis, dass nicht in jeder denkbaren Lagerungsposition der Endwand deren L\u00e4ngsverschiebbarkeit in der F\u00fchrungsnut gew\u00e4hrleistet sein muss, es also der Verwirklichung von Merkmal 6. nicht schadet, wenn in einer bestimmten von mehreren m\u00f6glichen Positionen der Endwand relativ zur Seitenwand die Endwand nicht (vollst\u00e4ndig) l\u00e4ngsverschiebbar gelagert ist.<\/p>\n<p>Zu demselben Ergebnis gelangt der Fachmann unter Anwendung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Der Fachmann erkennt, dass der technische Sinn und Zweck der l\u00e4ngsverschieblichen Lagerung der Endwand und damit des gesamten Tropfenabscheiderprofilpakets darin liegt, die technische Aufgabe zu l\u00f6sen, die das Klagepatent sich stellt: n\u00e4mlich eine Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, bei der die Tropfenabscheiderprofilpakete einfach demontiert und montiert sowie dementsprechend leicht gewartet und gereinigt werden k\u00f6nnen (Anlage K 7a, Absatz [0004]). Der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnimmt der Fachmann (Anlage K 7a, Abschnitt [0005], Spalte 1, Zeile 48 bis Spalte 2, Zeile 3), dass dieser Aufgabenstellung dadurch Gen\u00fcge getan wird, dass die Pakete, zu denen die Tropfenabscheiderprofile durch die Endw\u00e4nde zusammengefasst sind, von der Zwischenkonstruktion abgenommen und hierf\u00fcr, um das Abnehmen zu erleichtern, auseinandergeschoben werden. Es gen\u00fcgt daher nach der technischen Lehre des Klagepatents, wenn die Tropfenabscheiderprofilpakete in eine solche Lagerung innerhalb der F\u00fchrungsnut positioniert werden k\u00f6nnen, dass sie, weiterhin in der Nut gelagert, in L\u00e4ngsrichtung verschoben und dadurch auseinander geschoben werden k\u00f6nnen, um auf diese Weise ihre Entnahme aus der Zwischenkonstruktion zu erleichtern. Unerheblich ist dabei, ob die Tropfenabscheiderprofilpakete auch eine Lagerungsposition einnehmen k\u00f6nnen, in der sie nicht mehr in dieser Weise verschoben werden k\u00f6nnen, solange sie nur in die verschiebbare Position gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In dieser Sichtweise wird der Fachmann schlie\u00dflich auch durch die Ber\u00fccksichtigung der Unteranspr\u00fcche 2 und 3 und des gem\u00e4\u00df diesen Unteranspr\u00fcchen in Figur 4 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels gest\u00fctzt: Hiernach entspricht es der technischen Lehre des Klagepatents, wenn mehrere Tropfenabscheiderprofilpakete nebeneinander angeordnet und \u00fcber eine leicht l\u00f6sbare Fixiereinrichtung (21), etwa gem\u00e4\u00df Unteranspruch 3 \u00fcber eine Klemmeinrichtung miteinander verbunden sind. Wie der Fachmann der Figur 4 entnimmt, die eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df diesen Unteranspr\u00fcchen darstellt, entspricht es der technischen Lehre des Klagepatents, wenn die L\u00e4ngsverschieblichkeit der Tropfenabscheiderprofilpakete eingeschr\u00e4nkt ist, im Ausf\u00fchrungsbeispiel durch die l\u00f6sbaren, eine Verklemmung bewirkenden Fixiereinrichtungen (21). Bei einer solchen Vorrichtung \u2013 f\u00fcr die kein Anhaltspunkt daf\u00fcr ersichtlich ist, dass sie nicht der technischen Lehre des Klagepatents entspricht \u2013 k\u00f6nnen die Tropfenabscheiderprofilpakete erst dann auseinandergeschoben und damit jedes f\u00fcr sich in L\u00e4ngsrichtung verschoben werden, nachdem die Fixiereinrichtung (21) gel\u00f6st ist. Hieraus erkennt der Fachmann, dass es auch erfindungsgem\u00e4\u00df ist, wenn die L\u00e4ngsverschieblichkeit der Tropfenabscheiderprofilpakete erst durch eine vorhergehende Ma\u00dfnahme erreicht wird. Der Kl\u00e4gerin ist deshalb in ihrer in m\u00fcndlicher Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung beizutreten, wonach es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchrt, wenn die Tropfenabscheiderprofilpakete in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in eine \u201eParkposition\u201c geraten k\u00f6nnen, in der sie nicht mehr l\u00e4ngsverschieblich in der F\u00fchrungsnut gelagert sind: Es reicht vielmehr aus, dass diese \u201eParkposition\u201c so verlassen werden kann, dass die Endw\u00e4nde immer noch in der F\u00fchrungsnut gelagert und in dieser sodann l\u00e4ngsverschieblich sind.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 6. verwirklicht. Bei dieser ragen zwar die Quertr\u00e4ger durch nach unten offene Aussparungen der Endwand und weitere Aussparungen der F\u00fchrungsnut hindurch. Das Tropfenabscheiderprofilpaket kann indes angehoben und sodann so positioniert werden, dass die Endwand, deren H\u00f6he gr\u00f6\u00dfer als diejenige der Querstange ist, zwar noch in der F\u00fchrungsnut gelagert ist, jedoch von oben auf die Querstange st\u00f6\u00dft und deshalb, auf der Querstange gleitend, nach vorne und hinten verschoben werden kann, sofern nicht die Aussparungen durch das Verschieben wiederum \u00fcber der Querstange positioniert sind. Demnach ist Merkmal 6. verwirklicht, da die Endwand derart in der F\u00fchrungsnut gelagert werden kann, dass ihre L\u00e4ngsverschieblichkeit gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Der Betrachtungsweise der Beklagten, wonach die Aufnahme der Querstange in die nach unten offenen Aussparungen der Endwand deren Unverschieblichkeit in L\u00e4ngsrichtung bewirke, kann demnach nicht beigetreten werden. Die Endwand ist verschieblich, wenn das Tropfenabscheiderprofilpaket zun\u00e4chst angehoben und sodann so weit verschoben wird, dass die Aussparungen nicht mehr mit der Position der Querstange \u00fcbereinstimmen. Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 gleichsam ein zus\u00e4tzliches Merkmal: Das Tropfenabscheiderprofilpaket kann bei ihr eingeh\u00e4ngt werden, indem die nach unten offenen Aussparungen in den Endw\u00e4nden so \u00fcber den Quertr\u00e4gern positioniert werden, dass der Quertr\u00e4ger in die Aussparungen hinein gleitet und damit eine Verschiebung des Tropfenabscheiderpakets nach vorne und hinten blockiert. Dies l\u00e4sst aber zum einen immer noch die Verschiebbarkeit nach oben unber\u00fchrt, au\u00dferdem besteht die M\u00f6glichkeit der freien Verschiebbarkeit nach vorne und hinten, sofern sich das Tropfenabscheiderprofilpaket in der nicht eingeh\u00e4ngten Position befindet.<\/p>\n<p>Der vom Klagepatent gelehrte technische Sinn und Zweck, n\u00e4mlich das Tropfenabscheiderprofilpaket von der Zwischenkonstruktion zu trennen und aus dieser entnehmen zu k\u00f6nnen, ohne zun\u00e4chst andere Elemente wie beispielsweise die Lagerung der Sp\u00fcleinrichtung entfernen zu m\u00fcssen, wird auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht. Selbst wenn dies nur in erschwerter Weise m\u00f6glich w\u00e4re, weil zun\u00e4chst die eingeh\u00e4ngte Position durch ein Anheben und daran anschlie\u00dfendes leichtes Verschieben \u00fcberwunden werden muss, w\u00fcrde dies der Annahme einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen stehen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 s\u00e4mtliche Patentmerkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, w\u00e4re sie, wenn sie gleichwohl die Vorteile der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre in nur unvollkommener Weise erreichte, als blo\u00dfe verschlechterte Ausf\u00fchrungsform zu betrachten. Eine solche verschlechterte Ausf\u00fchrungsform unterf\u00e4llt gleichwohl dem Schutzbereich (BGH GRUR 1991, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 69 m.w.N.).<\/p>\n<p>Ebenso greift der Einwand der Beklagten nicht durch, die Tropfenabscheideranordnungen, welche sie tats\u00e4chlich herstelle, seien anders konstruiert, als aus Seite 1 des Prospekts \u201eA\u201c (Anlage K 4) ersichtlich. Angegriffen ist insoweit die aus der Prospektabbildung auf Seite 1 in ihren Merkmalen erkennbare Ausf\u00fchrungsform, nicht eine andere, hiervon konstruktiv abweichende. In dem Verbreiten dieses Prospekts, der unstreitig von ihr stammt, liegt die Benutzungshandlung des Anbietens, n\u00e4mlich eine Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 51). Der Empf\u00e4nger des Prospekts kann diesem die Erkl\u00e4rung annehmen, dass er von der Beklagten eine Tropfenabscheideranordnung mit der aus dem Prospekt ersichtlichen Konstruktion zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt erh\u00e4lt, wenn er mit der Beklagten eine entsprechende Vereinbarung trifft.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, hat die Beklagte \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Abrede gestellt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 fehlt es insbesondere an einer durch die F\u00fchrungsnut hindurch ragenden Querstange, so dass die Endw\u00e4nde der Tropfenabscheiderprofile nicht mit Aussparungen in formschl\u00fcssigem Eingriff mit einer solchen Querstange stehen k\u00f6nnen. Auch insoweit greift der Einwand der Beklagten nicht durch, keine Ausf\u00fchrungsform wie aus Seite 2 des Prospekts \u201eSingle support structures for two layer roof design\u201c (Anlage K 4) herzustellen und in Verkehr zu bringen. Sie hat, wie oben unter 1.b) dargelegt, eine solche Ausf\u00fchrungsform jedenfalls angeboten.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 l\u00e4sst sich hingegen nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 27. April 2010 klargestellt, dass sie lediglich vortr\u00e4gt, die untere Lage von geraden Tropfenabscheiderprofilen, wie sie in Anlage K 9 \/ K 9a ersichtlich ist, sei l\u00e4ngsverschieblich gelagert; hinsichtlich der oberen Reihe dachf\u00f6rmiger Tropfenabscheiderprofile sei ihr unbekannt, ob und auf welche Weise die entsprechenden \u00fcberhaupt in L\u00e4ngsrichtung verschoben werden k\u00f6nnten, sie k\u00f6nne hierzu nur Vermutungen anstellen. Damit hat die Kl\u00e4gerin zur L\u00e4ngsverschieblichkeit der oberen Lage dachf\u00f6rmiger Tropfenabscheiderprofile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 nicht prozessordnungsgem\u00e4\u00df vorgetragen. Es h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin insoweit oblegen, sich dazu zu erkl\u00e4ren, wie nach ihrer Kenntnis die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 konstruiert ist. Auf blo\u00dfe Vermutungen h\u00e4tte sie sich nicht beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, da hierin eine blo\u00dfe Behauptung \u201eaufs Geratewohl\u201c liegt, was den Anforderungen an die Vortragslast nicht gen\u00fcgt (vgl. Z\u00f6ller \/ Greger, a.a.O., vor \u00a7 284 Rn. 5 m.w.N.).<\/p>\n<p>Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass die obere Lage von Tropfenabscheiderprofilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 nicht im Sinne von Merkmal 6. in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar gelagert ist. Dass hingegen die untere Lage gerader Tropfenabscheiderprofile nach dem kl\u00e4gerischen aus in L\u00e4ngsrichtung verschiebbaren Paketen gebildet werde, tr\u00e4gt den Vorwurf der Klagepatentverletzung deshalb nicht, weil es insoweit jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmal 1.a. fehlen w\u00fcrde. Schon nach dem Anspruchswortlaut lehrt das Klagepatent insoweit, dass die Tropfenabscheiderprofile in Bezug auf den Gasstrom geneigt, dachf\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig angeordnet sein m\u00fcssen. Die untere Lage von Tropfenabscheiderprofilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 erf\u00fcllt dieses Merkmal unstreitig nicht. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents, anders als von der Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 27. April 2010 ge\u00e4u\u00dfert, indes nicht, dass eine Tropfenabscheideranordnung zwei Lagen von Tropfenabscheiderprofilen enth\u00e4lt, von denen die eine in Bezug auf den Gasstrom gerade angeordnete und l\u00e4ngverschiebbare Tropfenabscheiderprofilpakete umfasst, w\u00e4hrend die andere aus in Bezug auf den Gasstrom dachf\u00f6rmig angeordneten, jedoch nicht in L\u00e4ngsrichtung verschiebbaren Profilen besteht. Dies ergibt sich wiederum aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts: die gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a. geneigt, dachf\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Tropfenabscheiderprofile sind gem\u00e4\u00df Merkmal 3. mit Hilfe der Endwand zu einem Paket zusammengefasst. Eben dieses Paket muss gem\u00e4\u00df Merkmal 6. \u00fcber seine Endw\u00e4nde in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar gelagert sein. Aus anderen als geneigt, dachf\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig angeordneten Profilen kann somit nach der technischen Lehre des Klagepatents kein Tropfenabscheiderprofilpaket gebildet sein, welches gem\u00e4\u00df Merkmal 6. l\u00e4ngsverschieblich gelagert sein muss. Die untere, aus gerade angeordneten Profilen bestehende Lage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 weist somit keine Tropfenabscheiderprofilpakete nach der technischen Lehre des Klagepatents auf, so dass es insoweit auf deren L\u00e4ngsverschiebbarkeit nicht ankommt.<\/p>\n<p>Die hiervon abweichende Auffassung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar: Die Kl\u00e4gerin bestimmt als Inhaberin des Klagepatents dessen Anspruchswortlaut, welcher gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG den Schutzbereich bestimmt. Zum Erfindungsgegenstand des Klagepatents kann demnach nur geh\u00f6ren was in den Patenanspr\u00fcchen Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetalloxydationskatalysator). Damit der Verkehr bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des technischen Inhalts eines Schutzrechts die Grenzen des schutzrechtsfreien Raums erkennen kann, muss zwar dem Schutzrechtsinhaber ein angemessener Schutz gew\u00e4hrt, jedoch zugleich ausreichende Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte gew\u00e4hrleist werden (Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 10). Eine Auslegung des Schutzbereichs \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus steht der gebotenen Rechtssicherheit entgegen. Vorliegend ist der Schutzbereich des Klagepatents daher auf Vorrichtungen beschr\u00e4nkt, bei denen das Tropfenabscheiderprofilpakete aus Profilen besteht, die sowohl geneigt, dachf\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig angeordnet als auch \u00fcber die Endwand l\u00e4ngsverschiebbar in der F\u00fchrungsnut gelagert sind.<\/p>\n<p>Es kommt somit nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 eine Benutzungshandlung hinreichend konkret dargetan hat. Aus demselben Grund war der Beklagten kein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf den der Kl\u00e4gerin vom 19. April 2010 (Bl. 88a GA) zu gew\u00e4hren, in dem die Kl\u00e4gerin diese Benutzungshandlung n\u00e4her darlegt (und den die Beklagte nach ihrer eigenen Angabe im \u00dcbrigen bereits am 19. April 2010, mithin mehr als eine Woche vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2010 erhalten hat).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten stehen der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der tenorierten Benutzungshandlungen verpflichtet. Da sie unstreitig gattungsgem\u00e4\u00dfe Tropfenabscheidervorrichtungen selbst herstellt, also jederzeit in der Lage w\u00e4re, auch solche mit einer Konstruktion wie aus Seite 1 des Prospekts \u201eA\u201c (Anlage K 4) ersichtlich herzustellen, begr\u00fcndet bereits das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr die weiteren tenorierten Benutzungshandlungen, insbesondere auch f\u00fcr das Herstellen und das Inverkehrbringen (Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 40).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2: Auch diese hat die Beklagte angeboten, so dass auch f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform Wiederholungsgefahr f\u00fcr s\u00e4mtliche Benutzungshandlungen besteht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft hinsichtlich der Verletzung des Klagepatents durch Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. F\u00fcr die Zeit zwischen Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung und derjenigen des Hinweises auf die Patenterteilung schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung. Da die genaue H\u00f6he des geschuldeten Schadensersatzes und der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783). Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf der patentverletzenden Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen folgen aus Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Dass die Vernichtung und der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140 Abs. 4 PatG w\u00e4ren, ist weder von der Beklagten dargetan noch anderweitig ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Keine Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der nicht das Klagepatent verletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 zu, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war von einem Unterliegen der Kl\u00e4gerin zu einem Drittel auszugehen, da die Klage hinsichtlich einer von drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abzuweisen war.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1455 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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