{"id":7941,"date":"2019-04-26T17:00:17","date_gmt":"2019-04-26T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7941"},"modified":"2019-04-26T12:40:58","modified_gmt":"2019-04-26T12:40:58","slug":"4a-o-142-17-rechtsanwaltsverguetung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7941","title":{"rendered":"4a O 142\/17 &#8211; Rechtsanwaltsverg\u00fctung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2847<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Dezember 2018, Az. 4a O 142\/17 <!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 61.036,77 nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2014 sowie weitere \u20ac 1.642,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 16 % und die Beklagte 84 %.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist f\u00fcr beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t, die Beklagte war \u00fcber viele Jahre ihre Mandantin. Mit der Klage macht die Kl\u00e4gerin in der Hauptsache ausstehende Verg\u00fctung f\u00fcr anwaltliche T\u00e4tigkeiten geltend.<\/li>\n<li>Unter dem 18.12.2008\/15.01.2009 schlossen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte eine Verg\u00fctungsvereinbarung (Anlage K4; nachfolgend: Verg\u00fctungsvereinbarung), in der es in Ziffer 1 auszugsweise wie folgt hei\u00dft:<\/li>\n<\/ol>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>\u201eDer Auftraggeber hat S mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in den in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgef\u00fchrten Sachen beauftragt. Diese Verg\u00fctungsvereinbarung erstreckt sich auch auf zuk\u00fcnftige Sachen, in denen S vom Auftraggeber beauftragt wird. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Ziffer 2 der Verg\u00fctungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eDie T\u00e4tigkeit von S wird nach Zeitaufwand verg\u00fctet, [\u2026]. S stellt dem Auftraggeber seine T\u00e4tigkeit nach angefallenem Zeitaufwand monatlich in Rechnung. Hierzu legt S dem Auftraggeber jeweils eine Zeitaufstellung vor, aus welcher sich die geleisteten Stunden der mit der Bearbeitung der Sache betrauten Rechtsanw\u00e4lte von S ergibt. Diese Aufstellung ist f\u00fcr die Abrechnung ma\u00dfgeblich; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis der Unrichtigkeit vorbehalten.\u201c<\/li>\n<li>In der in der Vereinbarung in Bezug genommenen Anlage werden verschiedene Angelegenheiten der zwischenzeitlich auf die Beklagte verschmolzenen Z Hardcopy (International) AG sowie der Beklagten genannt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Z Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co. KG (nachfolgend: U), eine Schwestergesellschaft der Beklagten, wurde ab dem Jahr 2010 u. a. von der W Corp. wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 XXX B1 (im Folgenden: EP XXX) gerichtlich in Anspruch genommen (LG D\u00fcsseldorf: 4a O 111\/10; OLG D\u00fcsseldorf: I-2 U 57\/11). Auch wegen der Verletzung des parallelen Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: DE XXX) wurde die U gerichtlich in Anspruch genommen (LG D\u00fcsseldorf: 4a O 30\/10; OLG D\u00fcsseldorf: I-2 U 56\/11). Die gegen die U gef\u00fchrten Verfahren werden nachfolgend gemeinsam kurz als \u201eVerletzungsverfahren\u201c bezeichnet. In diesen Verfahren vertrat die Kl\u00e4gerin die U, wobei zwischen den Parteien streitig ist, durch wen die Kl\u00e4gerin hierzu beauftragt wurde. Die Kl\u00e4gerin stellte bei der Vertretung in den Verletzungsverfahren auch einen Patentassessor zur Verf\u00fcgung. Gegen die T GmbH (ehemals firmierend unter \u201eV GmbH\u201c; nachfolgend: T), eine weitere Schwestergesellschaft der Beklagten, wurden wegen der Verletzung beider Schutzrechte ebenfalls gerichtliche Verfahren gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der gegen die U und die T gef\u00fchrten Verletzungsverfahren beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit der Einlegung eines Einspruchs gegen das EP XXX vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt und mit der Vertretung in diesem Einspruchsverfahren (zwei Instanzen; nachfolgend kurz: \u201eEinspruchsverfahren\u201c). Auch hier wurde ein Patentassessor der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des EP XXX wurden Patentverletzungsverfahren auch in weiteren L\u00e4ndern gef\u00fchrt, unter anderem im Vereinigten K\u00f6nigreich (UK) und in den Niederlanden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zahlte zun\u00e4chst sowohl auf Rechnungen, die die Vertretung in den Verletzungsverfahren zum Gegenstand hatten, als auch auf solche, mit denen Vertretungst\u00e4tigkeiten im Rahmen des Einspruchsverfahrens abgerechnet wurden.<\/li>\n<li>Am 26.09.2011 sandte Herr Dr. A, der schweizerische Rechtsanwalt der Z-Gruppe, eine E-Mail unter anderem an die Kl\u00e4gerin (Anlage K5). Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Bis anhin hatten Sie ihre Honorarrechnungen an mich gesandt, und ich habe sie dann nach einer Pr\u00fcfung an die Y AG weitergesandt. Da es mit diesem System zu Doppelspurigkeiten innerhalb der Z-Gruppe kam, haben wir beschlossen, das System zu vereinfachen.<\/li>\n<li>Darf ich Sie deshalb bitten, Ihre Honorarrechnungen ab sofort direkt an die einzelnen L\u00e4ndergesellschaften zu senden, f\u00fcr welche sie [sic] jeweils arbeiten. Die L\u00e4ndergesellschaften werden dann die Rechnungen intern verbuchen und mir eine Kopie zur Pr\u00fcfung vorlegen. Damit kann der interne Prozess beschleunigt werden. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 25.05.2012 (Anlage K6) \u00e4u\u00dferte Herr B, ein Mitarbeiter der Beklagten, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die folgende Bitte:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Die beiden Rechnungen [gemeint sind hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX] stehen f\u00fcr das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA X von Y AG gegen W. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von V (4a O 2\/11 u. I-2 U 27\/12+28\/12) und der Z Vertriebsgesellschaft (4a O 111\/10 u. I-2 U 57\/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50% getragen werden.<\/li>\n<li>D\u00fcrften wir Sie daher bitten, die beiden Rechnungen an die Y AG zu stornieren und auf die Z Vertriebsgesellschaft und die V aufzuteilen? [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sandte daraufhin Honorarrechnungen auch an die U und die T. Der \u00fcberwiegende Teil dieser Rechnungen wurde beglichen.<\/li>\n<li>Unter dem 17.04.2014 stellte die Kl\u00e4gerin folgende Rechnungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind:<\/li>\n<li>Die mit den Anlagen K8 und K9 abgerechneten Leistungen der Kl\u00e4gerin betrafen das Einspruchsverfahren gegen das EP XXX. Mit Anlage K10 wurden nach der Kurzbeschreibung auf der Rechnung Leistungen im Zusammenhang mit den gegen die U gerichteten Verletzungsverfahren sowie mit einem Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren betreffend das DE XXX abgerechnet. Den \u00fcbersandten Rechnungen war jeweils eine \u00dcbersicht \u00fcber die abgerechneten T\u00e4tigkeiten (\u201eTime Sheet\u201c) beigef\u00fcgt.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K11) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung noch offener Rechnungsbetr\u00e4ge gegen die Beklagte, die T und die U in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 170.211,38 (brutto) nebst Zinsen bis zum 21.12.2015 auf. Eine \u00dcbersicht \u00fcber die offenen Rechnungen sowie Rechnungskopien nebst T\u00e4tigkeits\u00fcbersicht waren dem Schreiben beigef\u00fcgt. Die in dem Schreiben genannte Summe beinhaltete auch die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen (Anlagen K8, K9, K10). Eine Zahlung erfolgte nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin machte zun\u00e4chst offene Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013 gerichtlich geltend. In diesem Rechtsstreit erging ein Teilurteil der Kammer gegen die hiesige Beklagte vom 14.02.2017 (4a O 178\/15) sowie auf die Berufung der hiesigen Beklagten ein Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 19.07.2018 (I-15 U 37\/17). Nunmehr macht die Kl\u00e4gerin die noch offenen Rechnungsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df den Rechnungen vom 17.04.2014 (Anlagen K8, K9, K10) geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe sie, die Kl\u00e4gerin, auch mit der Vertretung der U in den Verletzungsverfahren beauftragt. Den sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Beklagten sei die U gem\u00e4\u00df der E-Mail des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) und der E-Mail des Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6) lediglich beigetreten.<\/li>\n<li>Die in den Rechnungen angesetzten Honorare seien auch der H\u00f6he nach angemessen. Unbeschadet dessen, dass die sich aus dem RVG ergebenden Geb\u00fchren f\u00fcr das Einspruchsverfahren gegen das EP XXX nach einem Streitwert von mindestens \u20ac 10 Mio. zu bemessen seien, so dass ein die Vermutung der Unangemessenheit begr\u00fcndendes Missverh\u00e4ltnis zwischen RVG-Geb\u00fchren und vertraglich vereinbarten Geb\u00fchren auch dort nicht vorliege, sei eine solche Vermutung jedenfalls aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls ersch\u00fcttert. Die den Honorarforderungen zugrunde liegenden Einspruchs- und Verletzungsverfahren h\u00e4tten eine besonders umfangreiche Beratung erforderlich gemacht. Auch sei der Ausgang der Verfahren von enormer wirtschaftlicher Bedeutung f\u00fcr die Beklagte gewesen.<\/li>\n<li>Dass die Rechnungen betreffend das Einspruchsverfahren (Anlagen K8, K9) an die T bzw. die U adressiert worden seien, stehe ihrer Einforderbarkeit nicht entgegen. Schlie\u00dflich sei dies auf den ausdr\u00fccklichen Wunsch der Beklagten hin erfolgt.<\/li>\n<li>Ihre Honorarforderungen seien auch nicht verj\u00e4hrt. Insbesondere seien die das Einspruchsverfahren betreffenden Verg\u00fctungsforderungen erst mit der Rechnungsstellung im Jahr 2014 f\u00e4llig geworden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich die Bruttobetr\u00e4ge der Rechnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen K8 (\u20ac 7.738,49), K9 (\u20ac 7.738,49) und K10 (\u20ac 57.156,89) geltend gemacht. Dies entspricht einem Gesamtbetrag in H\u00f6he von \u20ac 72.633,87, von dem die Kl\u00e4gerin \u20ac 72.633,78 eingeklagt hat.<\/li>\n<li>Mit am 16.08.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich des auf die jeweiligen Betr\u00e4ge entfallenden Umsatzsteueranteils in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 11.597,01 zur\u00fcckgenommen. Geltend gemacht werden somit noch die Nettobetr\u00e4ge in H\u00f6he von \u20ac 6.502,93 (Anlage K8), \u20ac 6.502,93 (Anlage K9) und \u20ac 48.031,00 (Anlage K10). Dies entspricht einer Summe von \u20ac 61.036,86, von der die Kl\u00e4gerin \u20ac 61.036,77 verlangt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, an sie \u20ac 61.036,77 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2014 sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 2.085,95 nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (27.02.2018) zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin sei auf das Geb\u00fchrenfestsetzungsverfahren nach \u00a7 11 RVG zu verweisen.<\/li>\n<li>Weiter behauptet die Beklagte, die Beauftragung der Kl\u00e4gerin zur Vertretung der U in den Verletzungsverfahren sei nicht durch sie, die Beklagte, sondern durch die U erfolgt. Es sei nicht gekl\u00e4rt, wer von Seiten der U der Kl\u00e4gerin den Auftrag erteilt habe, die U in dem Verletzungsverfahren betreffend das DE XXX zu vertreten. Als Auftraggeber k\u00e4men Frau D, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der U, Herr Dr. A oder ein Mitarbeiter der Beklagten in Betracht. Immerhin sei in dem Auftrag eine Vollmacht der U an Herrn E \u2013 oder einen bislang nicht bekannten Dritten \u2013 zu sehen, die rechtlich notwendigen Schritte zu unternehmen, damit sich die U gegen die gegen sie erhobene Klage verteidige. Ausger\u00fcstet mit diesem Auftrag der U und der damit verbundenen Vollmacht habe sich dann Herr E an die Kl\u00e4gerin gewandt mit der Bitte, \u201edie entsprechende anwaltliche Vertretung zu \u00fcbernehmen und den Termin wahrzunehmen\u201c. Damit spr\u00e4chen die Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 164 Abs. 1 S. 2 BGB eindeutig f\u00fcr einen Auftrag der U. Jedenfalls seien aber Zweifel \u00fcber den Auftraggeber angebracht gewesen, was den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin handelnden Rechtsanwalt Herrn Dr. F verpflichtet h\u00e4tte, das Auftragsverh\u00e4ltnis abzukl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Auch aus den Zahlungswegen lasse sich eine Beauftragung durch die Beklagte nicht ableiten. Es gebe vielf\u00e4ltige Gr\u00fcnde, warum in einem Konzern nicht das vertraglich verpflichtete Konzernmitglied, sondern eine dritte Zahlstelle die Zahlung vornehme. Die Zahlung selbst oder die Rechnungsstellung an diese Zahlstelle k\u00f6nne das urspr\u00fcngliche Auftragsverh\u00e4ltnis ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung der Auftragsparteien aber nicht ver\u00e4ndern.<\/li>\n<li>Die E-Mail des Herrn E vom 06.10.2010 (Anlage K42 des beigezogenen Verfahrens 4a O 178\/15) k\u00f6nne nicht zur Auslegung herangezogen werden, weil sich diese ausschlie\u00dflich auf das Verfahren 4a O 196\/10 bezogen habe. Die E-Mail des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) spreche gegen die Auffassung der Kl\u00e4gerin. Schlie\u00dflich habe Herr Dr. A darin darum gebeten, zuk\u00fcnftig Rechnungen an die L\u00e4ndergesellschaften zu senden, \u201ef\u00fcr die Sie arbeiten\u201c. Es k\u00f6nne aber keinen Zweifel daran geben, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die U gearbeitet habe.Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die f\u00fcr die Vertretung der Kl\u00e4gerin in dem Einspruchsverfahren gestellten Rechnungen seien der H\u00f6he nach unangemessen. Der von der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellte Gesamtbetrag \u00fcberschreite den Betrag, der sich nach den Geb\u00fchren des RVG ergebe, um mehr als das Sechsfache, wenn man f\u00fcr das Rechtsbestandsverfahren den zutreffenden Streitwert von \u20ac 937.500,00 ansetze. Auch im Hinblick auf die Vertretung in den Verletzungsverfahren sei die Kl\u00e4gerin weit \u00fcber das Angemessene hinaus bezahlt worden.<\/li>\n<li>Die eingeklagten Rechnungsbetr\u00e4ge f\u00fcr das Einspruchsverfahren seien zudem nicht einforderbar, weil die Bezeichnung des Auftraggebers fehlerhaft sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Hierzu tr\u00e4gt sie vor, die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Einspruchsverfahren sei bereits im Jahr 2013 beendet und damit f\u00e4llig gewesen. Die Erstellung einer Rechnung sei keine F\u00e4lligkeitsvoraussetzung.<\/li>\n<li>Die am 27.12.2017 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten im Wege der Auslandszustellung am 27.02.2018 zugestellt worden.<\/li>\n<li>Das Gericht hat die Akten aus dem Verfahren 4a O 178\/15 zu Informationszwecken beigezogen. Die Kl\u00e4gerin hat in der Sitzung vom 30.08.2018 und die Beklagte hat mit am 14.09.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zugestimmt.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere fehlt es der Kl\u00e4gerin nicht im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer Festsetzung der Verg\u00fctung nach \u00a7 11 Abs. 1 S. 1 RVG an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche aus einer Verg\u00fctungsvereinbarung geltend und damit nicht die \u201egesetzliche Verg\u00fctung\u201c im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 S. 1 RVG.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht die geltend gemachte Honorarforderung in H\u00f6he von \u20ac 61.036,77 zu (dazu unter I.). Daneben hat sie einen Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jedoch nur in H\u00f6he von \u20ac 1.642,40 (dazu unter II.). Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin Zinsen auf die Honorarforderung und die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, hinsichtlich der Hauptforderung allerdings erst ab dem 22.05.2014 und hinsichtlich der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von \u20ac 61.036,86 \u2013 von denen \u20ac 61.036,77 im Wege der Klage geltend gemacht werden \u2013 aus \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Verg\u00fctungsvereinbarung.<\/li>\n<li>Die Forderung setzt sich zusammen aus den Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zu dem Einspruchsverfahren in H\u00f6he von \u20ac 13.005,86 (Anlagen K8, K9; dazu unter 1.) und den Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zu den Patentverletzungsverfahren in H\u00f6he von \u20ac 48.031,00 (Anlage K10; dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht f\u00fcr die Vertretung im Einspruchsverfahren betreffend das EP XXX der aus der Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K8 noch geltend gemachte Nettobetrag in H\u00f6he von \u20ac 6.502,93 und der aus der Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K9 noch geltend gemachte Nettobetrag in H\u00f6he von ebenfalls \u20ac 6.502,93, insgesamt also \u20ac 13.005,86, zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien bestand ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB zur Gew\u00e4hrung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet. Es ist \u2013 soweit das Einspruchsverfahren zu dem EP XXX betroffen ist \u2013 unstreitig, dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin zur Durchf\u00fchrung der anwaltlichen T\u00e4tigkeiten beauftragt hat.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die f\u00fcr die Vertretung in dem Einspruchsverfahren geltend gemachte Verg\u00fctung auch der H\u00f6he nach (\u20ac 13.005,86) zu erstatten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Verg\u00fctung zu Recht auf der Grundlage der Verg\u00fctungsvereinbarung (Anlage K4) berechnet.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Vereinbarung umfasst die mit den Anlagen K8 und K9 abgerechneten T\u00e4tigkeiten. Zwar ist das Einspruchsverfahren zu dem EP XXX nicht in der Anlage zu der Vereinbarung aufgef\u00fchrt. Allerdings erstreckt sich die Verg\u00fctungsvereinbarung nach Ziffer 1 S. 2 auch auf zuk\u00fcnftige Sachen, in denen die Kl\u00e4gerin von der Beklagten beauftragt wird. Um eine solche Sache handelt es sich hier.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Vereinbarung ist auch wirksam. Sie entspricht der durch \u00a7 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgegebenen Textform und ist als \u201eVerg\u00fctungsvereinbarung\u201c bezeichnet, \u00a7 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Der Wahrung der Textform steht insbesondere eine mangelnde Bestimmtheit des soeben erw\u00e4hnten Satzes 2 der Ziffer 1 der Verg\u00fctungsvereinbarung, wonach sich diese auch auf zuk\u00fcnftige Sachen erstreckt, in denen die Kl\u00e4gerin von der Beklagten beauftragt wird, nicht entgegen. Da n\u00e4mlich alle zuk\u00fcnftigen Sachen unter die Verg\u00fctungsvereinbarung fallen, in denen es zu einem Auftrag der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte kommen wird, ist jede einzelne Forderung sp\u00e4testens mit ihrer Entstehung individualisierbar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 \u2013 I-15 U 37\/17).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuch begegnet es keinen Bedenken, dass Ziffer 3 S. 2 der Verg\u00fctungsvereinbarung vorsieht, dass eine Abrechnung jeweils nach vollen 1\/10 Stunden erfolgt, und eine angefangene 1\/10-Stunde jeweils aufgerundet wird. Soweit in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungekl\u00e4rt ist, ob derartige Zeittaktklauseln rechtm\u00e4\u00dfig sind, betrifft diese Frage die Zul\u00e4ssigkeit der Klauseln in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (vgl. bspw. BGH, NJW 2011, 63; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.06.2006 \u2013 24 U 196\/04, B.3.b),bb)(1), zitiert nach BeckRS 2006, 10385). Vorliegend ist weder erkennbar noch von den Parteien vorgetragen, dass es sich bei der Verg\u00fctungsvereinbarung um eine formularm\u00e4\u00dfige Abrede handelt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Stundenanzahl, aus der sich ihre Verg\u00fctungsforderung im Einzelnen zusammensetzt, hinreichend nachgewiesen.<\/li>\n<li>Es obliegt der Kl\u00e4gerin, die nach dem Rechnungsinhalt in dem abgerechneten Zeitintervall getroffenen Ma\u00dfnahmen konkret und in nachpr\u00fcfbarer Weise darzutun. Dabei gen\u00fcgen allgemeine Hinweise \u00fcber Aktenbearbeitung, Literaturrecherche oder Telefongespr\u00e4che nicht. Es muss vielmehr angegeben werden, welche Akten und Schriftst\u00fccke einer Durchsicht unterzogen, welche Schrifts\u00e4tze vorbereitet und verfasst wurden, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchen Gespr\u00e4chspartnern wann eine fernm\u00fcndliche Unterredung gef\u00fchrt wurde (BGH, NJW 2010, 1364, 1370 f.)<\/li>\n<li>Die einzelnen T\u00e4tigkeiten, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Rechnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen K8 und K9 abrechnet, werden in den zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen vorgelegten Time Sheets in einer Art und Weise beschrieben, die eine hinreichende Konkretisierung der durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten erkennen l\u00e4sst. Dabei erachtet es das Gericht als unproblematisch, dass zu einer Zeitangabe regelm\u00e4\u00dfig eine Mehrzahl von T\u00e4tigkeiten genannt wird, mithin nicht jeder einzelnen T\u00e4tigkeit ein bestimmter Zeitaufwand zugeordnet wird. Eine derartige Zusammenfassung von T\u00e4tigkeiten, die einen inhaltlichen Zusammenhang zueinander aufweisen, und die deshalb auch regelm\u00e4\u00dfig zeitlich nicht trennscharf voneinander abgrenzbar sind, ist zul\u00e4ssig. Andernfalls w\u00fcrde dem Rechts- und Patentanwalt auferlegt, eine Vielzahl von Einzelarbeiten hinsichtlich ihres Zeitanfalls zu beobachten, was zu einer erheblichen Behinderung der rechts- und patentanwaltlichen Arbeit f\u00fchren w\u00fcrde. Die Beklagte tritt der Aussagekraft der vorgelegten Nachweise auch nicht entgegen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine Herabsetzung des von der Kl\u00e4gerin abgerechneten Honorars nach \u00a7 3a Abs. 2 S. 1 RVG ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Nach dieser Vorschrift kann eine vereinbarte Verg\u00fctung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur H\u00f6he der gesetzlichen Verg\u00fctung herabgesetzt werden, wenn sie unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde unangemessen hoch ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas mit einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar ist unangemessen hoch, wenn der Rechtsanwalt sich ein Honorar versprechen l\u00e4sst, das unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. Es wird, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten, vermutet, dass dies der Fall ist, wenn das Honorar die gesetzlichen Geb\u00fchren um mehr als das 5-fache \u00fcbersteigt (vgl. BGH, MDR 2017, 118).<\/li>\n<li>Die Vermutung f\u00fchrt dazu, dass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar f\u00fcr das konkrete Mandat angemessen ist. Dabei sind die Ma\u00dfst\u00e4be des Marktes nicht der entscheidende Bezugspunkt f\u00fcr die Angemessenheit im Sinne des \u00a7 3a Abs. 2 S. 1 RVG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vereinbarte Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde angemessen ist; insoweit (\u00a7 14 Abs. 1 RVG) kommen die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung f\u00fcr den Auftraggeber und das Ziel in Betracht, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt. Zu ber\u00fccksichtigen ist weiter, in welchem Umfang das Ziel des Auftraggebers durch die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tats\u00e4chlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen. F\u00fcr eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde unertr\u00e4glich und mit den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 242 BGB unvereinbar w\u00e4re, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, MDR 2017, 118 m. w. N.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagter vereinbarte Verg\u00fctung nicht unangemessen hoch.<\/li>\n<li>Das vereinbarte Honorar \u00fcbersteigt die gesetzlichen Geb\u00fchren nicht um mehr als das f\u00fcnffache, so dass eine Vermutung f\u00fcr die Unangemessenheit nicht eingreift (dazu unter (a)). Unabh\u00e4ngig davon und selbst wenn eine solche Vermutung eingreifen w\u00fcrde, ist auf der Grundlage des nicht bestrittenen Vortrags der Kl\u00e4gerin die Angemessenheit der Verg\u00fctung festzustellen (dazu unter (b)).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren betreffend das EP XXX geltend gemachten Honorare der Kl\u00e4gerin \u00fcbersteigen die gesetzlichen Geb\u00fchren nicht um mehr als das f\u00fcnffache, sondern lediglich um das (gerundet) 1,8-fache.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nF\u00fcr das Einspruchsverfahren ist insgesamt bislang ein Honorar in H\u00f6he von \u20ac 112.193,70 (netto) angefallen. Addiert man hierzu das nunmehr geltend gemachte weitere Honorar in H\u00f6he von \u20ac 13.005,86 (netto), ergibt sich ein Gesamthonorar f\u00fcr das Einspruchsverfahren in H\u00f6he von \u20ac 125.199,56 (netto).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDemgegen\u00fcber w\u00fcrde nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac 68.662,40 (netto) anfallen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen T\u00e4tigkeit in einem Einspruchsverfahren gegen ein europ\u00e4isches Patent richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. \u00a7 23 Abs. 3 S. 2, 1. Hs. RVG nach billigem Ermessen. Im Rahmen der Aus\u00fcbung des billigen Ermessens k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich diejenigen Grunds\u00e4tze herangezogen werden, die nach \u00a7 51 Abs. 1 GKG im Fall der Patentnichtigkeitsklage ma\u00dfgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 654 \u2013 Ratschenschl\u00fcssel II; BPatG, Beschluss vom 22.12.2004 \u2013 9 W (pat) 317\/04). Der Streitwert einer Nichtigkeitsklage wird durch den gemeinen Wert des Patents bei Klageerhebung zuz\u00fcglich bis dahin entstandener Schadensersatzforderungen wegen Patentverletzung bestimmt. Dieser Wert kann nicht unterhalb der Summe der Streitwerte angesetzt werden, die in den aus dem Patent gef\u00fchrten Verletzungsprozessen zugrunde gelegt worden sind bzw. gef\u00fchrt werden, sondern wird regelm\u00e4\u00dfig dar\u00fcber hinausgehen. Insbesondere ist noch nicht der Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung getragen. Hierf\u00fcr ist mangels anderer Anhaltspunkte regelm\u00e4\u00dfig ein Zuschlag von 25% auf den Verletzungsstreitwert vorzunehmen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018; siehe ferner BGH, GRUR 2011, 757 \u2013 Nichtigkeitsstreitwert; Abschnitt J Rn. 159; GRUR 2018, 654 \u2013 Ratschenschl\u00fcssel II).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDanach ist vorliegend von einem Gegenstandswert in H\u00f6he von \u20ac 4.687.500,00 auszugehen.<\/li>\n<li>Die Summe der Streitwerte der aus dem EP XXX gef\u00fchrten Verletzungsprozesse betr\u00e4gt \u20ac 3,75 Mio. Dabei geht das Gericht von den festgesetzten Streitwerten f\u00fcr die in der Bundesrepublik gef\u00fchrten Verletzungsverfahren in H\u00f6he von \u20ac 1 Mio. im Verfahren gegen die U (LG D\u00fcsseldorf, 4a O 111\/10) und von \u20ac 750.000,00 im Verfahren gegen die T (LG D\u00fcsseldorf, 4a O 2\/11) aus. F\u00fcr die in N gegen die U und im L gegen die H gef\u00fchrten Verletzungsverfahren folgt das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte den gesch\u00e4tzten Streitwerten der Kl\u00e4gerin, gegen die sich die Beklagte zudem nicht gewandt hat, in H\u00f6he von jeweils \u20ac 1 Mio. Die Summe der Streitwerte hat das Gericht in Anwendung obiger Grunds\u00e4tze um 25 % erh\u00f6ht, um unter anderem der Eigennutzung durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen. Es ist au\u00dferdem zu beachten, dass ein Einspruchsverfahren gegen ein europ\u00e4isches Patent gegen\u00fcber der Nichtigkeitsklage gegen dessen deutschen Teil eine umfassendere Wirkung hat, so dass die Erh\u00f6hung im vorliegenden Fall erst recht geboten ist.<\/li>\n<li>Die zu erstattenden Geb\u00fchren setzen sich zusammen aus einer 1,6 Verfahrensgeb\u00fchr nach Nr. 3200 Anlage 1 VV RVG und gem\u00e4\u00df Nr. 7002 Anlage 1 VV RVG einer Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikation in H\u00f6he von \u20ac 20,00, beide Geb\u00fchren jeweils f\u00fcr den Patent- und Rechtsanwalt, sowie einer 1,2 Terminsgeb\u00fchr nach Nr. 3202 Anlage 1 VV RVG f\u00fcr den Patentanwalt.<\/li>\n<li>Bei Ansatz dieser Faktoren ergibt sich die folgende Berechnung, wobei nach \u00a7 60 Abs. 1 S. 1 RVG die Geb\u00fchrentabelle gem. \u00a7 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zugrundzulegen ist.<\/li>\n<li>Rechtsanwaltsgeb\u00fchren 1,6 x 15.596,00 \u20ac<\/li>\n<li>20,00 \u20ac<br \/>\n24.953,60 \u20ac<\/li>\n<li>20,00 \u20ac<br \/>\nPatentanwaltsgeb\u00fchren<br \/>\n1,6 x 15.596,00 \u20ac 24.953,60 \u20ac<\/li>\n<li>1,2 x 15.596,00 \u20ac<\/li>\n<li>20,00 \u20ac 18.715,20 \u20ac<\/li>\n<li>20,00 \u20ac<\/li>\n<li>gesamt 68.662,40 \u20ac<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nAusgehend von den unter lit. (aa) und (bb) ermittelten Werten \u00fcbersteigt das tats\u00e4chlich abgerechnete Honorar das nach den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden zu zahlende Honorar um das (gerundet) 1,8-fache.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Verg\u00fctung der Kl\u00e4gerin ist auch aufgrund der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde nicht unangemessen hoch. Vielmehr lie\u00dfe sich die Angemessenheit ihrer Honorarforderungen auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Kl\u00e4gerin sogar positiv feststellen, wenn man entgegen den Ausf\u00fchrungen unter (a) von einer Vermutung f\u00fcr die Unangemessenheit ausgehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Bei einem Zeithonorar, wie im vorliegenden Fall, ist die Verg\u00fctung dann angemessen, wenn die konkrete Honorarform (Vereinbarung eines Stundenhonorars) unter W\u00fcrdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausVndelte Stundensatz angemessen sind (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 32). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Faktoren stellen sich die mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen abgerechneten Honorare als angemessen dar.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie gew\u00e4hlte Honorarform in Form eines Stundenhonorars ist \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien kein Streit besteht \u2013 in Anbetracht der Tatsache, dass die rechts- und patentanwaltliche Vertretung in einem Einspruchsverfahren umfangreich und komplex sein kann, nicht zu beanstanden. Auch soweit im Hinblick auf Telefon, Telefax- und Portokosten eine Pauschale von 2,5 % der Zeitgeb\u00fchren vereinbart worden ist, ist davon auszugehen, dass dies die angefallenen Auslagen angemessen abbildet. Erg\u00e4nzend wird auf die Ausf\u00fchrungen in dem Teilurteil der Kammer vom 14.02.2017 in dem beigezogenen Verfahren 4a O 178\/15 Bezug genommen.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDer vereinbarte Stundensatz erweist sich, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, ebenfalls als angemessen. Auch insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen in dem Teilurteil der Kammer vom 14.02.2017 in dem beigezogenen Verfahren 4a O 178\/15 Bezug genommen.(cc)<br \/>\nAuch die von der Kl\u00e4gerin nachgewiesene Stundenanzahl begr\u00fcndet keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Unangemessenheit der vereinbarten Verg\u00fctung. Die von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der von ihr erbrachten Arbeitsstunden vorgelegten Unterlagen lassen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen, dass der angesetzte Zeitaufwand unter Missachtung des im Interesse des Mandanten bestehenden Wirtschaftlichkeitsgebots aufgebl\u00e4ht worden ist, oder dieser zur Bearbeitung des Mandats objektiv nicht erforderlich war.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEs ist nicht zu beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin die im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren insgesamt entstandenen Kosten mit den Rechnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen K8 und K9 h\u00e4lftig auf die T (Anlage K8) und die U (Anlage K9) aufgeteilt hat. Insoweit folgte die Kl\u00e4gerin dem ausdr\u00fccklichen Wunsch der Beklagten. Ein solcher Wunsch ergibt sich aus der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6). In dieser E-Mail bat Herr B darum, zwei Rechnungen betreffend das Einspruchsverfahren gegen das EP XXX zu je 50 % auf die U und die T (damals V) aufzuteilen. Aus Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers war diese E-Mail so zu verstehen, dass diese Aufteilung auch f\u00fcr zuk\u00fcnftige Rechnungen gelten sollte, die das Einspruchsverfahren EP XXX betreffen. Dies folgt insbesondere daraus, dass Hintergrund der Bitte eine \u201eneue interne Regelung\u201c war. Bei einer solchen neuen Regelung handelt es sich aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers gerade nicht um eine f\u00fcr den Einzelfall getroffene Entscheidung, sondern um eine Regelung, die auch \u00fcber die genannten Rechnungen hinaus G\u00fcltigkeit beansprucht. Die h\u00e4lftige Aufteilung der Gesamtkosten auf die T (Anlage K8) bzw. die U (Anlage K9) ist gem\u00e4\u00df dieser Vorgabe erfolgt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie sich auf der Grundlage der vorherigen Ausf\u00fchrungen ergebenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche sind auch einforderbar, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der Einforderbarkeit der Verg\u00fctung um eine materiell-rechtliche Vorgabe handelt, oder ob sie eine die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bedingende Voraussetzung ist (offengelassen in BGH, NJW 2002, 2774 (2775)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nEinforderbar ist die Verg\u00fctung eines Rechtsanwalts von dem Mandanten erst dann, wenn der Rechtsanwalt eine den Anforderungen des \u00a7 10 Abs. 1 und 2 RVG gen\u00fcgende Verg\u00fctungsberechnung dem Mandanten mitgeteilt hat (Mayer, in: Mayer\/Kroi\u00df, RVG, 7. Auflage 2018, \u00a7 10 Rn. 1). \u00a7 10 RVG gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Abrechnung nach einer Verg\u00fctungsvereinbarung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2010, 1490, 1496; Mayer, in: Mayer\/Kroi\u00df, RVG, 7. Auflage 2018, \u00a7 10 Rn. 4). Ausdr\u00fcckliche inhaltliche Vorgaben an die Bezeichnung des Auftraggebers macht \u00a7 10 RVG nicht. Seinem Wortlaut nach fordert \u00a7 10 Abs. 1 S. 1 RVG lediglich die Mitteilung der Berechnung gegen\u00fcber dem Auftraggeber. Weitergehende Anforderungen an die Bezeichnung des Auftraggebers ergeben sich aus dem (deutschen) Umsatzsteuerrecht (zu den Folgen eines Versto\u00dfes gegen die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsanforderungen siehe Mayer, in: Mayer\/Kroi\u00df, RVG, 7. Auflage 2018, \u00a7 10 Rn. 37).<\/li>\n<li>Allerdings wird angenommen, dass eine genaue und richtige Bezeichnung des Auftraggebers auch zu den im Rahmen von \u00a7 10 RVG gestellten Anforderungen an die Berechnung der Verg\u00fctung geh\u00f6rt (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, \u00a7 10 RVG Rn. 18; Burhoff, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, \u00a7 17 Rn. 9).<\/li>\n<li>Auf die Einhaltung der Erfordernisse des \u00a7 10 RVG kann der Auftraggeber ganz oder teilweise, auch stillschweigend, verzichten (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, \u00a7 10 RVG Rn. 18a; Burhoff, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, \u00a7 17 Rn. 23).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDaran gemessen steht es der Einforderbarkeit insbesondere nicht entgegen, dass die Rechnungen an die T (Anlage K8) bzw. an die U (Anlage K9) adressiert sind und an diese \u00fcbersandt wurden.<\/li>\n<li>Die Adressierung erfolgte auf den bereits unter B.I.1.b)dd) erl\u00e4uterten ausdr\u00fccklichen Wunsch der Beklagten in der E-Mail des Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6). Damit hat die Beklagte auf die Bezeichnung des Auftraggebers in der Rechnung verzichtet.<\/li>\n<li>Eine Mitteilung an den Auftraggeber im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 S. 1 RVG ist mit der Zusendung an die U und die T ebenfalls erfolgt. Diese waren der E-Mail des Herrn B folgend Empfangsvertreterinnen der Beklagten. Abgesehen davon ist auch eine Mitteilung an die Beklagte selbst erfolgt. Diese hat die Rechnungen sp\u00e4testens mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K11), dem die Rechnungen nebst T\u00e4tigkeitsberichten beigef\u00fcgt waren, erhalten. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte die Rechnungen mit der Klageschrift erhalten, was f\u00fcr sich genommen ebenfalls ausreichend w\u00e4re (vgl. BGH, NJW 2002, 2774, 2775).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagte ist nicht berechtigt, die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Honoraranspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB betr\u00e4gt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist, die mangels spezieller Regelungen f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen vertraglicher Pflichtverletzung gilt, drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (\u00a7 199 Abs. 1 BGB).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen. Insbesondere ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin in diesem Jahr entstanden. Ein Anspruch ist im Sinne des \u00a7 199 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Fall (Grothe, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 199 Rn. 4).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 RVG, der auch auf vertraglich vereinbarte Verg\u00fctungsanspr\u00fcche Anwendung findet (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.12.2011 \u2013 I-24 U 99\/11, Rn. 7 bei juris; Mayer, in: Gerold\/Schmidt, RVG, 23. Auflage, 2017, \u00a7 8 Rn. 1), wird die Verg\u00fctung f\u00e4llig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Erteilung einer Rechnung ist keine F\u00e4lligkeitsvoraussetzung und auch keine sonstige Voraussetzung f\u00fcr den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist, \u00a7 10 Abs. 1 S. 2 RVG.<\/li>\n<li>Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rechnungserteilung als F\u00e4lligkeitsvoraussetzung vertraglich vereinbart wurde oder aus den Umst\u00e4nden zu entnehmen ist (Henrich, in: BeckOK BGB, 48. Edition Stand: 01.11.2018, \u00a7 199 Rn. 9). Eine F\u00e4lligkeitsvereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitverg\u00fctung und regelm\u00e4\u00dfige Zwischenabrechnungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 19.09.2013 \u2013 IX ZR 112\/11; Gierl, in: Mayer\/Kroi\u00df, RVG, 7. Auflage 2018, \u00a7 8 Rn. 8). So liegt es hier. In der Verg\u00fctungsvereinbarung haben die Parteien vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten ihre T\u00e4tigkeit nach angefallenem Zeitaufwand monatlich in Rechnung stellt. Hierzu legt die Kl\u00e4gerin der Beklagten jeweils eine Zeitaufstellung vor, aus welcher sich die geleisteten Stunden der mit der Bearbeitung der Sache betrauten Rechtsanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin ergibt. Diese Aufstellung soll f\u00fcr die Abrechnung ma\u00dfgeblich sein, Ziffer 2 S. 3\u20135 der Verg\u00fctungsvereinbarung. Damit entsprach es der Vereinbarung der Parteien, dass die F\u00e4lligkeit des angefallenen Zeithonorars erst mit Vorlage einer entsprechenden Abrechnung eintrat.<\/li>\n<li>Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen (Anlagen K8, K9) abgerechneten T\u00e4tigkeiten nicht im Monat der bzw. nach der Erbringung der Leistungen (\u201emonatlich\u201c) abgerechnet hat, wie es in der Verg\u00fctungsvereinbarung vereinbart war. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen vom 17.04.2014 betreffen Leistungen aus den Monaten September und Dezember 2013, so dass bei monatlicher Abrechnung jedenfalls die Leistungen aus dem September 2013 noch im Jahr 2013 abgerechnet worden w\u00e4ren. Die Vers\u00e4umung der monatlichen Abrechnung hat indes nicht zur Folge, dass trotz fehlender F\u00e4lligkeit der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist in Gang gesetzt wird. Allenfalls nach Setzung einer angemessenen Frist zur Rechnungserteilung und deren erfolglosem Ablauf kann der mit der Abrechnung s\u00e4umige Gl\u00e4ubiger nach Treu und Glauben so zu behandeln sein als sei die Rechnung erteilt worden (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 386; Grothe, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 199 Rn. 16). An einer solchen Fristsetzung der Beklagten fehlt es jedoch. Hierbei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte wusste, dass die Kl\u00e4gerin im September 2013 Arbeiten f\u00fcr das Einspruchsverfahren durchgef\u00fchrt hat. In der T\u00e4tigkeits\u00fcbersicht zu den Rechnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K8 und K9 ist am 24.09.2013 ein Telefonat mit Herrn Dr. E zur Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist damit mit dem Schluss des Jahres 2017 Verj\u00e4hrung eingetreten. Allerdings ist die Verj\u00e4hrung seit dem 27.12.2017, als die Klage bei Gericht eingegangen ist, gehemmt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 204 Nr. 1 BGB wird die Verj\u00e4hrung durch die Erhebung der Leistungsklage gehemmt. Erhoben ist die Klage mit ihrer Zustellung, \u00a7 253 Abs. 1 ZPO. Allerdings tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung bereits mit Eingang des Klageantrags ein, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt. Das ist hier der Fall.<\/li>\n<li>Demn\u00e4chst erfolgt die Zustellung, wenn sie innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen, selbst l\u00e4ngeren Frist erfolgt, sofern die Partei alles ihr Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzw\u00fcrdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27.05.1999 \u2013 VII ZR 24\/98, Rn. 10 bei juris).<\/li>\n<li>Vorliegend erfolgte die Zustellung zwar erst am 27.02.2018, mithin zwei Monate nach Einreichung der Klageschrift. Die Verz\u00f6gerung ist jedoch nicht der Kl\u00e4gerin anzulasten, die bereits der Klageschrift einen die Gerichtsgeb\u00fchren abdeckenden Scheck beigef\u00fcgt hatte, und auf entsprechende Anforderung des Gerichts vom 11.01.2018 am 16.01.2018 einen weiteren Kostenvorschuss in H\u00f6he von \u20ac 25,00 f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Zustellungsersuchens einzahlte. Die Dauer der Zustellung ist allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass eine Zustellung der Klageschrift nach \u00a7 183 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber die Zustellung gerichtlicher und au\u00dfergerichtlicher Schriftst\u00fccke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZ\u00dc) zu bewirken war. Gem. Art. 10 HZ\u00dc sind Postzustellungen in die Schweiz nicht m\u00f6glich, vielmehr war ein entsprechendes Zustellungsersuchen an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu richten. Ein solches Ersuchen \u00fcbersandte das Gericht am 19.01.2018, woraufhin das Bezirksgericht Hinwil am 27.02.2018 die Zustellung bewirkte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht f\u00fcr die mit der Rechnung vom 17.04.2014 (Anlage K10) abgerechneten T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von \u20ac 48.031,00 zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien bestand auch insoweit ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Verg\u00fctungsvereinbarung zur Zahlung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin mit der Vertretung der U in den Verletzungsverfahren betreffend das EP XXX und das DE XXX und den damit zusammenh\u00e4ngenden, mit der Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K10 abgerechneten T\u00e4tigkeiten, beauftragt. Das Gericht geht bei freier W\u00fcrdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts analog \u00a7 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Beauftragung durch die Beklagte und nicht \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 durch die U erfolgt ist.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Willenserkl\u00e4rung eines Vertreters ist, auch im Hinblick auf die Person des Vertretenen, auszulegen (Schubert, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 164 Rn. 113). Ma\u00dfgebend ist der Inhalt der Erkl\u00e4rung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont, wobei der objektive Erkl\u00e4rungswert unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte sowie Treu und Glauben zu ermitteln ist (Schubert, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 164 Rn. 120). Bei der Auslegung eines Rechtsgesch\u00e4fts kann auch das nachtr\u00e4gliche Verhalten ber\u00fccksichtigt werden, sofern diese sp\u00e4teren Vorg\u00e4nge R\u00fcckschl\u00fcsse auf den tats\u00e4chlichen Willen und das tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndnis der am Rechtsgesch\u00e4ft Beteiligten zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 529).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDaran gemessen hat vorliegend die Beklagte die Kl\u00e4gerin beauftragt, die U in den Verletzungsverfahren zu vertreten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beauftragung der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den gegen die U gerichteten Verletzungsverfahren mit einer E-Mail des Herrn Dr. E erfolgte. Ferner ist unstreitig, dass Herr Dr. E in der E-Mail nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, in wessen Namen und f\u00fcr wessen Rechnung die Beauftragung erfolgte.<\/li>\n<li>Zwar hat die Beklagte in der Duplik ihren Vortrag dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass sie sich versehentlich auf das Einspruchsverfahren bezogen habe als sie in der Klageerwiderung vorgetragen habe, Herr Dr. E habe die Kl\u00e4gerin beauftragt. Sie f\u00fchrt jedoch im Folgenden aus, dass es sehr wohl Herr Dr. E gewesen sei, der sich an die Kl\u00e4gerin gewandt habe mit der Bitte, die anwaltliche Vertretung [der U] zu \u00fcbernehmen und den Termin wahrzunehmen.<\/li>\n<li>Aus Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers in der Position der Kl\u00e4gerin wurde durch die Bitte des Herrn Dr. E um Vertretung der U die Beklagte Vertragspartnerin.<\/li>\n<li>Dies folgt insbesondere daraus, dass Herr Dr. E ein Mitarbeiter der Beklagten war. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, Herr Dr. E sei \u201eim gesamten Z Konzern f\u00fcr Patentanspr\u00fcche (eigener und fremder) zust\u00e4ndig\u201c gewesen, ergibt sich daraus nichts anderes. Dass diese \u201eZust\u00e4ndigkeit\u201c auch die allgemeine Vollmacht umfasste, f\u00fcr die Schwestergesellschaften der Beklagten in Patentverletzungsprozessen Anw\u00e4lte zu beauftragen, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht jedoch, dass die Beklagte selbst vortr\u00e4gt, dass Herr Dr. E im konkreten Fall eine Vollmacht der U ben\u00f6tigt und diese auch erhalten habe. Unstreitig hat Herr Dr. E das Handeln in Vollmacht der U gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jedoch nicht offen gelegt. Vor diesem Hintergrund konnte jedenfalls die Kl\u00e4gerin nicht erkennen, dass Herr Dr. E nicht als Mitarbeiter der Beklagten t\u00e4tig wurde, sondern in Aus\u00fcbung seiner Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Patentanspr\u00fcche im Z konzern.<\/li>\n<li>Es spricht auch nicht gegen eine Beauftragung durch die Beklagte, dass in den Verletzungsverfahren die U beklagte Partei war. Das Obsiegen der U in diesen Verfahren lag jedenfalls auch im Interesse der Beklagten, was das von der Beklagten gegen das EP XXX gef\u00fchrte Einspruchsverfahren erkennen l\u00e4sst. Auch die Konzernverbundenheit zwischen Beklagter und U l\u00e4sst eine Beauftragung durch die Beklagte plausibel erscheinen, ohne dass es auf die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung der Beziehungen innerhalb des Konzerns ankommt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass die Parteien bei Vertragsschluss von einer Beauftragung der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte ausgegangen sind, wird durch das anschlie\u00dfende Verhalten verdeutlicht.<\/li>\n<li>So ist unstreitig, dass die Beklagte auf Rechnungen aus den Verletzungsverfahren gezahlt hat, und zwar eine Verg\u00fctung, die ihrer H\u00f6he nach gem\u00e4\u00df der Verg\u00fctungsvereinbarung berechnet worden ist. Dies ist nur dadurch erkl\u00e4rlich, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin geworden ist. Nur im Fall der Beauftragung der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte sollte schlie\u00dflich die Verg\u00fctungsvereinbarung ausweislich ihrer Ziffer 1 Anwendung finden. W\u00e4re eine Beauftragung durch die U erfolgt, w\u00e4re die Verg\u00fctungsvereinbarung nicht anwendbar gewesen. Soweit die Beklagte einwendet, dass \u201ees vielf\u00e4ltige Gr\u00fcnde gebe, warum in einem Konzern nicht das vertraglich verpflichtete Konzernmitglied, sondern eine dritte Zahlstelle die Zahlung durchf\u00fchre\u201c, vermag dies die Zahlung von nach der Verg\u00fctungsvereinbarung berechneten Geb\u00fchren nicht zu erkl\u00e4ren. Selbst wenn die Beklagte die Aufgabe einer blo\u00dfen \u201eZahlstelle\u201c f\u00fcr die U \u00fcbernommen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie eine Verg\u00fctung nur in H\u00f6he der gesetzlichen Geb\u00fchren bezahlen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die E-Mail des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) spricht ebenfalls daf\u00fcr, dass Beauftragungen der Kl\u00e4gerin auch dann durch die Beklagte erfolgten, wenn vertretene Partei andere Gesellschaften (\u201eL\u00e4ndergesellschaften\u201c) des Zkonzerns waren. Herr Dr. A spricht ausdr\u00fccklich die gelebte Praxis der Parteien an, dass n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin ihre Rechnungen an Herrn Dr. A sandte, der sie an die Beklagte weiterleitete. Indes beanstandet Herr Dr. A diese Praxis nicht als fehlerhaft, weil etwa die Beklagte mangels Auftragsverh\u00e4ltnis in Bezug auf die L\u00e4ndergesellschaften gar nicht f\u00fcr die Begleichung der Rechnungen zust\u00e4ndig w\u00e4re. Vielmehr sind es nach der E-Mail allein interne Gr\u00fcnde, aus denen der Prozess vereinfacht werden soll.<\/li>\n<li>Dass Herr Dr. A in der E-Mail die Kl\u00e4gerin bittet, die Honorarrechnungen an die L\u00e4ndergesellschaften zu senden, \u201ef\u00fcr welche sie [sic] jeweils arbeiten\u201c, spricht ebenfalls nicht gegen eine Beauftragung durch die Beklagte. Im Fall der mit der Anlage K10 abgerechneten T\u00e4tigkeiten war die U vertretene Partei der Kl\u00e4gerin und somit auch die L\u00e4ndergesellschaft, \u201ef\u00fcr die\u201c die Kl\u00e4gerin arbeitet. Die Person, deren Angelegenheit der Anwalt besorgen soll \u2013 der Mandant \u2013 ist nicht notwendigerweise identisch mit demjenigen, der hierzu den Anwalt beauftragt. Wer Auftraggeber ist, bestimmt sich nach den vertraglichen Beziehungen zu dem Rechtsanwalt (OLG K\u00f6ln, NJW 1978, 896, 897).<\/li>\n<li>Soweit nach der E-Mail des Herrn Dr. A auch die U und die T nach der Verg\u00fctungsvereinbarung berechnete Honorare gezahlt haben, zeigt dies ebenfalls, dass diese von einer Anwendbarkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung und damit von einer Beauftragung durch die Beklagte ausgingen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nOb die Vorgaben des Herrn Dr. A vom 26.09.2011 (Anlage K5) und des Herrn B vom 25.05.2012 (Anlage K6) zu einer Mitverpflichtung der U und der T gef\u00fchrt haben, kann vorliegend offen bleiben. An der vereinbarten Verpflichtung der Beklagten als Auftraggeberin haben diese jedenfalls bereits nach ihrem Inhalt nichts \u00e4ndern sollen. Wie ausgef\u00fchrt, ging es dabei ausdr\u00fccklich um interne Prozesse innerhalb des Zkonzerns.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin mit der Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K10 abgerechnete Honorar ist seiner H\u00f6he nach nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Stundenanzahl, aus der sich ihre Verg\u00fctungsforderung im Einzelnen zusammensetzt, hinreichend nachgewiesen. Die Beschreibung der T\u00e4tigkeit in dem der Rechnung beigef\u00fcgten Time Sheet l\u00e4sst eine hinreichende Konkretisierung der durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten erkennen. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter B.I.1.b)bb) verwiesen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch eine Herabsetzung des von der Kl\u00e4gerin abgerechneten Honorars nach \u00a7 3a Abs. 2 S. 1 RVG ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Ausf\u00fchrungen zu dem Eingreifen einer tats\u00e4chlichen Vermutung f\u00fcr die Unangemessenheit er\u00fcbrigen sich. Jedenfalls ist auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Kl\u00e4gerin die Angemessenheit ihrer Honorarforderung festzustellen. Sowohl die Vereinbarung eines Stundenhonorars als auch der ausgehandelte Stundensatz sind vorliegend angemessen. Die rechts- und patentanwaltliche Vertretung in Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzungsverfahren kann, ebenso wie in einem Einspruchsverfahren gegen ein Patent, umfangreich und komplex sein. Schlie\u00dflich sind keine Hinweise darauf zu erkennen, dass der von der Kl\u00e4gerin angesetzte Zeitaufwand zur Bearbeitung des Mandats objektiv nicht erforderlich war.<\/li>\n<li>Aus dem pauschalen Hinweis der Beklagten, die Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr die in den Verletzungsverfahren abgerechneten Leistungen \u201ebereits weit \u00fcber das Angemessene hinaus bezahlt\u201c, lassen sich keine konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unangemessenheit ableiten. Die Beklagte setzt sich bereits nicht damit auseinander, welche Leistungen im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren den Rechnungen gem\u00e4\u00df der von ihr vorgelegten \u00dcbersicht (Anlage B1) zugrunde lagen und inwiefern sich diese T\u00e4tigkeiten decken. Immerhin werden mit der Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K10 T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit den Verletzungsverfahren abgerechnet, die nach den zweitinstanzlichen Entscheidungen vom 16.05.2013 erbracht worden sind, beispielsweise solche im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen und einer Nichtzulassungsbeschwerde.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte ist nicht berechtigt, die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Honoraranspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verj\u00e4hrt. Soweit die Beklagte die Verj\u00e4hrungseinrede damit begr\u00fcndet, die Honoraranspr\u00fcche seien nicht gegen\u00fcber der U geltend gemacht worden, greift dies nicht durch. Wie ausgef\u00fchrt, ist die Beklagte als Auftraggeberin Schuldnerin der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche. Auf die Frage, ob etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen die U verj\u00e4hrt sind, kommt es bereits deshalb nicht an, weil diese im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. Im \u00dcbrigen kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, allerdings nur in H\u00f6he von \u20ac 1.642,40.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte geriet gem. \u00a7 286 Abs. 3 S. 1 BGB 30 Tage nach F\u00e4lligkeit und Zugang der Rechnungen (Anlagen K8, K9 und K10) in Verzug. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung sp\u00e4testens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach F\u00e4lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zwar einen konkreten Zeitpunkt des Zugangs der Rechnungen bei der U (Anlagen K9, K10) bzw. der T (Anlage K8) als Empfangsvertreterinnen der Beklagten nicht vor. Da die Beklagte den Zugang bei der U und der T als solchen jedoch nicht bestreitet, kann insoweit auf den normalen Postlauf von drei Tagen abgestellt werden. Damit sind die Rechnungen der U und der T jedenfalls am 21.04.2014 (bei dem 20.04.2014 handelt es sich um einen Sonntag) zugegangen.<\/li>\n<li>Die Beklagte befand sich damit seit dem 22.05.2014 in Verzug. Nach diesem Zeitpunkt hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte unstreitig mehrfach zur Zahlung aufgefordert, unter anderem mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K11).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAn der Erstattungsf\u00e4higkeit der Rechtsanwaltskosten \u00e4ndert es grunds\u00e4tzlich nichts, dass die Kl\u00e4gerin sich selbst vertreten hat (Ernst, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 286 Rn. 162).<\/li>\n<li>Allerdings kann die Kl\u00e4gerin in diesem Fall der Selbstvertretung die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG nicht verlangen. Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache t\u00e4tig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich geh\u00f6rt. Eine solche T\u00e4tigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt f\u00fcr Zwecke, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen (\u00a7 3 Abs. 9a UStG), sondern unterf\u00e4llt als sog. Innengesch\u00e4ft nicht der Umsatzsteuer (BGH, NJW-RR 2005, 363, 364; OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 19.02.2018 \u2013 17 W 198\/17; OLG Saarbr\u00fccken, Beschluss vom 22.01.2009 \u2013 5 W 273\/08; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 12.11.2007 \u2013 I-24 W 93\/07). So liegt es hier. Die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung der ausstehenden Verg\u00fctungsforderungen ist dem beruflichen Bereich der Kl\u00e4gerin zuzuordnen und damit kein steuerbarer Umsatz.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen T\u00e4tigkeit entspricht nicht der urspr\u00fcnglichen Klageforderung von \u20ac 74.719,82 \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegt \u2013 sondern dem Nettobetrag der Verg\u00fctungsforderung in H\u00f6he von \u20ac 61.036,86.<\/li>\n<li>Damit ergeben sich Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he einer 1,3-fachen Geb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG (1,3 x \u20ac 1.248,00 = \u20ac 1.622,40) zuz\u00fcglich der Auslagenpausche nach Nr. 7002 VV RVG in H\u00f6he von \u20ac 20,00, somit insgesamt in H\u00f6he von \u20ac 1.642,40.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang Zinsen verlangen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich der Hauptforderung kann die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229, \u00a7 34 EGBGB, \u00a7 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 29.07.2014 geltenden Fassung Verzugszinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz verlangen, jedoch aus den soeben dargestellten Gr\u00fcnden erst ab dem 22.05.2014.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZinsen auf die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Kl\u00e4gerin ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (27.02.2018) aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.<\/li>\n<li>Es handelt sich jedoch um einen Schadensersatzanspruch und damit nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 288 Abs. 2 BGB (vgl. Lorenz, in: BeckOK BGB, 48. Edition Stand: 01.01.2018, \u00a7 288 Rn. 5 i. V. m. \u00a7 286 Rn. 41), so dass Zinsen lediglich in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz verlangt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckung folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/li>\n<li>Bis zum 15.08.2018: \u20ac 72.633,78,<br \/>\nab dem 16.08.2018: \u20ac 61.036,77.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2847 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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