{"id":7939,"date":"2019-04-26T17:00:00","date_gmt":"2019-04-26T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7939"},"modified":"2019-04-26T12:54:13","modified_gmt":"2019-04-26T12:54:13","slug":"4a-o-54-17-reifenflankenschutzvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7939","title":{"rendered":"4a O 54\/17 &#8211; Reifenflankenschutzvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2846<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. Januar 2019, Az. 4a O 54\/17<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>Tatbestand<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Zahlung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 161 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K3). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.08.2009 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 05.09.2008 der DE 10 2008 XXX 568 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 06.11.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSchutzvorrichtung f\u00fcr Flanken (15) von Reifen (3) von Fahrzeugen, mit mindestens einer zur Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad vorgesehenen Halterung (1, 13) die eine Ringscheibe (13) und ein mit ihr verbundenes Kupplungsst\u00fcck (1) aufweist, und mit Schutzelementen (14), die<br \/>\nformstabile, unter Belastung elastisch verformbare Teile sind, die mit einem Ende auf der Ringscheibe (13) befestigt sind, sich von der Halterung (1, 13) aus etwa radial erstrecken und \u00fcber ihre L\u00e4nge Abstand von der Reifenflanke (15) aufweisen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Ringscheibe (13) ein vom Kupplungsst\u00fcck (1) getrennter flacher einst\u00fcckiger Ring ist, der in einer etwa parallel zur Reifenflanke (15) sich erstreckenden Ebene liegt und in Achsrichtung des Reifens (3) gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck (1) verstellbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Fig. 1 und Fig. 8 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Fig. 1 ist nach Abs. [0037] der Beschreibung des Klagepatents eine Explosivdarstellung einer ersten Ausf\u00fchrungsform der beanspruchten Schutzvorrichtung; Fig. 8 ist eine perspektivische Darstellung der am Reifen montierten Schutzvorrichtung.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland Reifenflankenschutzvorrichtungen mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (teilweise auch: \u201eA\u201c und\/oder \u201eA\u201c geschrieben) in der Konfiguration \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Ein Produktblatt und ein Datenblatt zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in Anlage K1 bzw. K2 zur Akte gereicht worden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden in zwei verschiedenen Versionen angebotenen. Zur Veranschaulichung wird je ein Foto der beiden Versionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (von S. 6 der Klageschrift = Bl. 6 GA) nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Zur weiteren Veranschaulichung werden nachfolgend Zeichnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen B2 (links; Version 1) und B3 (rechts; Version 2) verkleinert eingeblendet, welche die beiden Versionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen:<\/li>\n<li>Zur Befestigung an einer Felge existiert in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Version 1 ein Adapter, der \u00fcber eine zentrale Scheibe mit mehreren sich radial von der zentralen Scheibe weg erstreckenden Armen (Ziff. 112 in Anlagen B2\/B3) verf\u00fcgt. Die Enden der Arme des Adapters st\u00fctzen sich am Felgenhorn (Ziff. 202; am Rand der Felge) ab. Zur Befestigung des Adapters sind (ferner) Gewindestangen (als Spannbolzen) vorgesehen (Ziff. 110). Diese werden am Rad mittels einer Radschraube (Ziff. 104) befestigt, w\u00e4hrend das andere Ende der Gewindestangen die Arme des Adapters st\u00fctzt und mit Hilfe einer selbstsichernden Gewindemutter verspannt werden kann. Daneben existieren St\u00fctzstangen (Anschlagsbolzen, Ziff. 203), welche die mittlere Scheibe gegen\u00fcber der Felge abst\u00fctzen.<\/li>\n<li>Version 2 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheidet sich dadurch von Version 1, dass die Enden der Arme nicht abgekr\u00f6pft sind; ferner weist die zentrale Scheibe eine \u00d6ffnung auf.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird das Bild aus Anlage B1 eingeblendet, das eine an einem Rad montierte angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Version 1) zeigt, wobei die Bezugsziffern denen in der Anlagen B2 entsprechen (diese sind von der Beklagten eingezeichnet worden):<\/li>\n<li>Die Beklagte liefert verschiedene lange Gewindestangen zusammen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Auf der Messe C 2016 in M stellte die Beklagte die Version 1 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus. Im Anschluss kam es zu au\u00dfergerichtlicher Korrespondenz zwischen den Parteien, die in Anlagenkonvolut K7 vorgelegt worden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb \u00fcber einen Dritten zwei Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wof\u00fcr ein Betrag von EUR 3.156,60 netto (= EUR 3.756,35 brutto) in Rechnung (vgl. Anlage K10) gestellt wurde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df; jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise.<\/li>\n<li>Die Halterung werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch einen \u201eAdapter\u201c verwirklicht, der aus Gewindestangen, Bolzen, mittlerer Scheibe, Verbindungselementen und einem \u00e4u\u00dferen Ring bestehe.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents erfasse mit dem Begriff \u201eSchutzelemente\u201c auch das Vorhandensein nur eines einzigen Schutzelements. Dies ergebe sich auch aus dem Verweis auf den Stand der Technik WO XXX (nachfolgend: WO\u2018XXX, vorgelegt als Anlage K5). Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Schutzelement sei in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch ein rundes Schutzelement aus Kautschuk\/Kunststoff verwirklicht.<\/li>\n<li>Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Die Verwendung nur eines Schutzelements sei objektiv gleichwirkend, naheliegend und gleichwertig zur beanspruchten L\u00f6sung des Klagepatents (d.h. der Verwendung von Schutzelementen).<\/li>\n<li>Das Klagepatent fordere lediglich, dass die Ringscheibe mit dem Kupplungsst\u00fcck verbunden ist. Das Kupplungsst\u00fcck k\u00f6nne aus mehreren, nicht mit einander verbundenen Teilen bestehen; der Anspruch sei gerade nicht auf ein einziges, einteiliges Kupplungsst\u00fcck beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Die Verstellbarkeit der Ringscheibe gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck solle es patentgem\u00e4\u00df erm\u00f6glichen, die Schutzvorrichtung an unterschiedlich breite Reifen einfach anzupassen. Es gehe dabei ma\u00dfgeblich um die Montage; nach erfolgter Montage werde eine Verstellbarkeit vom Klagepatent nicht gefordert.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eRingscheibe\u201c als ein (flacher) \u00e4u\u00dferer Ring realisiert. Dessen axiale Verstellbarkeit werde durch das Zusammenwirken von Ringscheibe und Gewindestangen erreicht. Unsch\u00e4dlich sei, dass ein Teil des Kupplungsst\u00fccks sich mit der Ringscheibe gemeinsam verstellt. Sieht man dies anders, k\u00f6nnten auch nur die Gewindestangen als patentgem\u00e4\u00dfes Kupplungsst\u00fcck angesehen werden. Die Ringscheibe k\u00f6nne patentgem\u00e4\u00df auch zus\u00e4tzliche Elemente aufweisen, wie Unteranspruch 3 zeige. Die Verstellbarkeit der Ringscheibe nur gegen\u00fcber einem Teil des Kupplungsst\u00fccks stelle jedenfalls eine \u00e4quivalente Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>Dass nach der Montage an einem Rad bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Verstellbarkeit mehr m\u00f6glich ist, bestreitet die Kl\u00e4gerin. Mit Hilfe der mitgelieferten, unterschiedlich langen Gewindestangen k\u00f6nnten bei der Montage verschiedene Abst\u00e4nde zur Reifenfelgen erreicht werden. Die Verstellbarkeit \u2013 wenn man diese weiter verstehe \u2013 sei zudem in der Form gegeben, dass man bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Gewindestangen abs\u00e4gen k\u00f6nne und diese Vorrichtung somit auch nach der ersten Montage auf andere Felgen einstellen k\u00f6nne (solange diese nicht breiter sind als die Felgen, an denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zuvor montiert war).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Schutzvorrichtungen f\u00fcr Flanken von Reifen von Fahrzeugen<\/li>\n<li>anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>mit mindestens einer zur Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad vorgesehenen Halterung, die eine Ringscheibe und ein mit ihr verbundenes Kupplungsst\u00fcck aufweist,<\/li>\n<li>und mit Schutzelementen, die formstabile, unter Belastung elastisch verformbare Teile sind, die mit einem Ende auf der Ringscheibe befestigt sind, sich von der Halterung aus etwa radial erstrecken und \u00fcber ihre L\u00e4nge Abstand von der Reifenflanke aufweisen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Ringscheibe ein vom Kupplungsst\u00fcck getrennter, flacher, einst\u00fcckiger Ring ist, der in einer etwa parallel zur Reifenflanke sich erstreckenden Ebene liegt und in Achsrichtung des Reifens gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck verstellbar ist,<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von EP 2 161 XXX B1)<\/li>\n<li>II. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis &#8211; in editierbarer elektronischer Form &#8211; dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.11.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>III. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis &#8211; in editierbarer elektronischer Form &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben oder aber die Vernichtung selbst durchzuf\u00fchren;<\/li>\n<li>V. die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.11.2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus dem Vertriebswege zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>Weiter beantragt die Kl\u00e4gerin:<\/li>\n<li>VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 06.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>VII. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin<\/li>\n<li>1. EUR 3.756,35 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit,<\/li>\n<li>2. EUR 4.196,90 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 02.06.2016<\/li>\n<li>zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, keine der beiden Versionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze das Klagepatent.<\/li>\n<li>Entgegen der Lehre des Klagepatents sei bei diesen nur ein Schutzelement vorhanden. Die WO\u2018XXX offenbart auf S. 12 Z. 21 \u2013 24 WO\u2018XXX auch eine Ausf\u00fchrungsform mit einer Vielzahl von Schutzelementen (\u201ea plurality of shield portion elements\u201c). Entsprechend m\u00fcsse auch nach der Lehre des Klagepatents eine Vielzahl von Schutzelementen vorhanden sein. Mit dem Wortlaut \u201eSchutzelemente\u201c habe die Kl\u00e4gerin Vorrichtungen mit nur einem Schutzelement vom Schutzumfang ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Solche Schutzelemente seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht, da sie nur \u00fcber ein einziges Schutzelement verf\u00fcgen. Aufgrund der Ringform des Schutzelements verf\u00fcge dieses nicht \u00fcber ein Ende. Das Schutzelement erstrecke sich auch nicht etwa radial von einer Ringscheibe, sondern in Umfangrichtung eines Rings.<\/li>\n<li>Auch eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da der Anspruchswortlaut \u201eSchutzelemente\u201c nicht in \u201eein einziges ringf\u00f6rmiges Schutzelement\u201c umgedeutet werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Anspruch 1 sei darauf beschr\u00e4nkt, dass nur ein einziges Kupplungsst\u00fcck zur l\u00f6sbaren Befestigung an der Felge notwendig und beansprucht ist. Das Wort \u201eein\u201c (Kupplungsst\u00fcck) sei als Zahlwort zu verstehen. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber mehrere zur Halterung an der Felgensch\u00fcssel vorgesehene Kupplungst\u00fccke in Gestalt von mehreren an der Felge befestigten Gewindestangen und Armen.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df solle die axiale Verstellbarkeit der Ringschreibe eine Anpassung der Schutzvorrichtung an unterschiedlich breite Reifen einfach erm\u00f6glichen. \u201eVerstellbar\u201c beschreibe die M\u00f6glichkeit, den Abstand der einseitig befestigten Schutzelemente vom Kupplungsst\u00fcck und damit vom Felgenhorn zu verstellen. Dem Klagepatent liege die Erkenntnis zugrunde, dass eine Felge mit einer vorgegebenen Felgenbreite zur Aufnahme von unterschiedlich breiten Reifen geeignet ist. Hierf\u00fcr solle der Abstand der Schutzelemente zur \u00fcber den Felgenrand \u00fcberstehenden Reifenflanke jeweils so eingestellt werden, dass dieser Abstand weder zu gro\u00df noch zu klein ist.<\/li>\n<li>Anders als von Anspruch 1 vorgesehen sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Verstellbarkeit in Achsrichtung des Reifens einer Ringscheibe gegen\u00fcber einem Kupplungsst\u00fcck vorhanden. Die Gewinde und Verschraubungen s\u00e4hen keine Verstellbarkeit zur Anpassung unterschiedlich breiter Reifen vor. Insbesondere lasse sich der Ring (Bezugsziffer 113 in Anlage B2), an dem der Flankenschutz befestigt ist, nicht in Achsrichtung des Reifens oder der Felge verstellen.<\/li>\n<li>Die bei der Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erforderlichen Bewegungen der Einzelteile f\u00fchre nicht zu einer Verstellbarkeit, da f\u00fcr diese konstruktionsbegingt nur eine einzige Einstellung beziehungsweise Endlage vorgesehen und erm\u00f6glicht ist. Die einzig m\u00f6gliche Positionierung ist die, in der die Aussparung der Arme des Adapters in den Rand des Felgenhornes einrastet. Eine Anpassung an andere Reifenbreiten oder Felgen erfordere unterschiedlich dimensionierte Bauteile. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne der konstruktiv festgelegte axiale Abstand des Schutzelements von einer Reifenflanke oder einem Felgenrand nicht bei der Montage beeinflusst oder verstellt werden. Auch eine \u00e4quivalente Verletzung scheide somit aus.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da eine Patentverletzung nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft eine Schutzvorrichtung f\u00fcr Flanken von Fahrzeugenreifen.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent, dass die Reifenflanken eines Fahrzeuges abh\u00e4ngig vom befahrenen Untergrund einem erheblichen Verschlei\u00df ausgesetzt sind (Abs. [0003]). Der Untergrund kann beispielsweise Ger\u00f6ll, Steine, Schrott oder Schlacke aufweisen, die zu einer erheblichen Beanspruchung der Reifenflanken f\u00fchren. In solchen Einsatzbereichen werden die Reifenflanken innerhalb kurzer Zeit besch\u00e4digt oder weisen solche Schnittverletzungen auf, dass die Reifen ausgewechselt werden m\u00fcssen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Zum Schutz der Reifen sind im Stand der Technik Reifenschutzketten bekannt. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass Reifenschutzketten f\u00fcr solche Einsatzzwecke zu aufw\u00e4ndig sind; sie haben ferner ein sehr hohes Gewicht, sind teuer und lassen sich nur sehr umst\u00e4ndlich montieren und demontieren. Reifenschutzketten sind zudem f\u00fcr Fahrzeuge ungeeignet, die mit h\u00f6heren Geschwindigkeiten fahren bzw. l\u00e4ngere Wegstrecken zur\u00fccklegen. In diesen F\u00e4llen verschlei\u00dfen die Reifenschutzketten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig rasch. Reifenschutzketten f\u00fchren auch zu einem h\u00f6heren Kraftstoffverbrauch, weil die Reifen beim \u00dcberrollen der Kettenglieder sich stark verformen (Walkarbeit) und dadurch eine h\u00f6here Antriebsleistung erforderlich ist. Auch das hohe Gewicht der Reifenschutzkette tr\u00e4gt zum h\u00f6heren Kraftstoffverbrauch bei (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass f\u00fcr die beanspruchte Reifenflankenschutzvorrichtung gattungsbildende Schutzvorrichtungen beispielsweise aus der WO XXX (nachfolgend: WO\u2018XXX; vorgelegt als Anlage K5) bekannt seien (Abs. [0002]). Bei dieser bekannten Schutzvorrichtung sind die Schutzelemente mit einem Ende an einem mehrteiligen, in Axialrichtung nicht verstellbaren Ring befestigt, der im Querschnitt etwa T-f\u00f6rmig ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Schutzvorrichtung so auszubilden, dass sie bei einfacher und kosteng\u00fcnstiger Herstellung sowie einfacher Montage einen optimalen Schutz der Reifenflanken gew\u00e4hrleistet, dabei nur wenig verschlei\u00dft und zu einem geringeren Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges f\u00fchrt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Schutzvorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Schutzvorrichtung f\u00fcr Flanken (15) von Reifen (3) von Fahrzeugen.<\/li>\n<li>2 Die Schutzvorrichtung weist auf:<\/li>\n<li>2.1 mindestens eine zur Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad vorgesehenen Halterung (1, 13) und<\/li>\n<li>2.2. Schutzelemente (14).<\/li>\n<li>3 Die Halterung (1, 13) weist auf<\/li>\n<li>3.1 eine Ringscheibe (13) und<\/li>\n<li>3.2 ein mit ihr [der Ringschreibe] verbundenes Kupplungsst\u00fcck (1).<\/li>\n<li>4 Die Schutzelemente (14),<\/li>\n<li>4.1 sind formstabile, unter Belastung elastisch verformbare Teile;<\/li>\n<li>4.2 sind mit einem Ende auf der Ringscheibe (13) befestigt;<\/li>\n<li>4.3 erstrecken sich von der Halterung (1, 13) aus etwa radial und<\/li>\n<li>4.4 weisen \u00fcber ihre L\u00e4nge Abstand von der Reifenflanke (15) auf.<\/li>\n<li>5 Die Ringscheibe (13)<\/li>\n<li>5.1 ist ein vom Kupplungsst\u00fcck (1) getrennter flacher einst\u00fcckiger Ring;<\/li>\n<li>5.2 liegt in einer etwa parallel zur Reifenflanke (15) sich erstreckenden Ebene und<\/li>\n<li>5.3 ist in Achsrichtung des Reifens (3) gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck (1) verstellbar.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch sch\u00fctzt eine Vorrichtung zum Schutz von Reifenflanken. Diese besteht aus Schutzelementen zum Schutz der Reifenflanken und einer Halterung, die der Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad des Fahrzeuges dient (Merkmalsgruppe 2). Diese Halterung soll ihrerseits aus einer Ringscheibe und einem Kupplungsst\u00fcck bestehen (Merkmalsgruppe 3), die voneinander getrennt sind (Merkmal 5.1), wobei die Ringscheibe gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck verstellbar ist (Merkmal 5.3). An der Ringscheibe (der Halterung) sollen die Enden der Schutzelemente befestigt sein (Merkmal 2.4). Das Kupplungsst\u00fcck der Halterung dient demgegen\u00fcber der Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad.<\/li>\n<li>Im Gegensatz zu Reifenschutzketten kann eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schutzvorrichtung leichter sein; sie wird auch nicht \u00fcberfahren, was Energie spart, h\u00f6here Geschwindigkeiten erm\u00f6glicht und zu weniger Verschlei\u00df f\u00fchrt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Mit der in Axialrichtung bestehenden Verstellbarkeit des Ringes \u2013 und damit der daran befestigten Schutzelemente \u2013 unterscheidet sich das Klagepatent ausdr\u00fccklich von der Gestaltung im gattungsbildenden Stand der Technik, wie ihn das Klagepatent mit Bezug auf die WO\u2018XXX darstellt (Abs. [0002]). Diese Verstellbarkeit dient dazu, die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schutzvorrichtung an verschiedene Reifenbreiten anpassen zu k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0008] a.E.).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da es jedenfalls an einer Verwirklichung von Merkmal 5.3 fehlt. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist keine Ringscheibe vorhanden, die \u201ein Achsrichtung des Reifens (3) gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck (1) verstellbar\u201c ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Merkmale der Merkmalsgruppe 5,<\/li>\n<li>\u201e5 Die Ringscheibe (13)<\/li>\n<li>5.1 ist ein vom Kupplungsst\u00fcck (1) getrennter flacher einst\u00fcckiger Ring;<\/li>\n<li>5.2 liegt in einer etwa parallel zur Reifenflanke (15) sich erstreckenden Ebene und<\/li>\n<li>5.3 ist in Achsrichtung des Reifens (3) gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck (1) verstellbar\u201c,<\/li>\n<li>enthalten n\u00e4here Vorgaben zur Ringscheibe. Die Ringscheibe ist Teil der Halterung und mit dem Kupplungsst\u00fcck verbunden (Merkmalsgruppe 3). Nach Merkmal 3.2 soll die Halterung<\/li>\n<li>\u201e3.2 ein mit ihr [der Ringscheibe] verbundenes Kupplungsst\u00fcck (1)\u201c<\/li>\n<li>aufweisen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Fachmann \u2013 ein Techniker oder Fachhochschulingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Reifenflankenschutzvorrichtungen \u2013 entnimmt diesen Merkmalen, dass Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck miteinander verbunden sind; die Ringscheibe aber insofern vom Kupplungsst\u00fcck getrennt ist, dass sie diesem gegen\u00fcber verstellt werden kann.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Auslegung sind sowohl der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit als auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 27 \u2013 Polymerschaum I). W\u00e4hrend Merkmal 3.2 vorsieht, dass Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck als Bestandteile der Halterung miteinander verbunden sind, soll die Ringscheibe nach Merkmal 5.1 vom Kupplungsst\u00fcck getrennt sein. Dieser scheinbare Widerspruch l\u00f6st sich unter Ber\u00fccksichtigung von Merkmal 5.3 auf, wonach die Ringscheibe gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck anspruchsgem\u00e4\u00df verstellbar ist:<\/li>\n<li>Mit der Halterung (die nach Merkmalsgruppe 3 Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck aufweist) soll die Schutzvorrichtung nach Merkmal 2.1 am Rad befestigt werden k\u00f6nnen. An der Ringscheibe sind wiederum die Schutzelemente befestigt (Merkmal 4.2). Damit diese die Reifenflanke sch\u00fctzen k\u00f6nnen, m\u00fcssen Ringscheibe und Kupplung (also die Halterung) mit dem Rad und miteinander verbunden sein, was Merkmal 3.2 zum Ausdruck bringt.<\/li>\n<li>Die von Merkmal 5.1 vorgegebene Trennung dieser Bauteile versteht der Fachmann vor diesem Hintergrund dahingehend, dass es sich um separate, voneinander abgrenzbare Bauteile handeln muss. Ist dies der Fall, sind Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck zugleich miteinander verbunden (Merkmal 3.2) und voneinander getrennt (Merkmal 5.1). Eine Trennung in dem Sinne, dass keine Verbindung besteht, w\u00fcrde zum einen Merkmal 3.2 widersprechen, zum anderen w\u00e4re eine so ausgestaltete Vorrichtung nicht funktionsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Den Zweck dieser \u201everbundenen Trennung\u201c ergibt sich aus Merkmal 5.3: Die Ringscheibe soll gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck verstellbar sein. Damit ist die Zuordnung von Teilen der Halterung zur Ringscheibe einerseits oder zum Kupplungsst\u00fcck andererseits insbesondere dar\u00fcber vorzunehmen, welche Teile sich gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Teilen verstellen lassen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, es sei unsch\u00e4dlich, wenn sich Teile des Kupplungsst\u00fccks mit der Ringscheibe gemeinsam verstellen, kann dem nicht gefolgt werden. Den Merkmalen 5.1 und 5.3 entnimmt der Fachmann gerade, dass Ringescheibe und Kupplungsst\u00fcck u.a. dadurch voneinander abgegrenzt werden, dass sie sich gegen\u00fcber einander verstellen lassen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn Teile des Kupplungsst\u00fccks nur mit der Ringscheibe gemeinsam verstellt werden k\u00f6nnen. Es fehlt hinsichtlich dieser Teile an einer Trennung zwischen Kupplungsst\u00fcck und Ringscheibe; auch l\u00e4sst sich die \u00fcbrige Ringscheibe nicht gegen\u00fcber diesen Teilen des Kupplungsst\u00fccks verstellen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Verstellbarkeit der Ringscheibe nach Merkmal 5.3 soll es erm\u00f6glichen, die Schutzvorrichtung an unterschiedliche Reifenbreiten anzupassen. Hierf\u00fcr ist es erforderlich, dass sich die Ringscheibe in Bezug auf eine Felge in verschiedene Abst\u00e4nde zum Kupplungsst\u00fcck verstellen l\u00e4sst. Dies entnimmt der Fachmann dem Begriff \u201everstellbar\u201c vor dem Hintergrund der Funktion des Merkmals. Eine Patentschrift stellt im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754, 755 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente). Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent nicht jede beliebige Verstellbarkeit erfasst; sie muss patentgem\u00e4\u00df vielmehr eine \u00c4nderung des Abstandes zwischen den Schutzelementen und der Reifenflanke erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach Merkmal 4.3 haben die Schutzelemente \u201eAbstand von der Reifenflanke\u201c, was verhindert, dass sie st\u00e4ndig an der Reifenflanke reiben, was wiederum zu einem fr\u00fchzeitigen Verschlei\u00df der Reifenflanken w\u00fcrde (vgl. Abs. [0007]). Der Fachmann erkennt, dass \u00fcber die Verstellbarkeit der Ringscheibe \u2013 an der die Schutzelemente befestigt sind, Merkmal 4.2 \u2013 gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck \u2013 das am Rad befestigt ist \u2013 der Abstand zwischen Reifenflanke und Schutzelement angepasst werden kann. Den Zweck der Verstellbarkeit nach Merkmal 5.3 wird dementsprechend in Abs. [0008] a.E. im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung vom Klagepatent wie folgt angegeben:<\/li>\n<li>\u201eDamit die Schutzvorrichtung an unterschiedlich breite Reifen einfach angepasst werden kann, l\u00e4sst sich der Ring in Achsrichtung des Reifens verstellen.\u201c<\/li>\n<li>Die Verstellbarkeit nach Merkmal 5.3 bezweckt also die Anpassung an unterschiedliche Reifenbreiten. Dies ist von einer Anpassbarkeit an verschiedene Felgen zu unterscheiden; eine solche wird von Merkmal 5.3 weder verlangt, noch erf\u00fcllt eine Anpassbarkeit an unterschiedliche Felgen f\u00fcr sich genommen dieses Merkmal.<\/li>\n<li>Die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dient dem Schutz der Reifenflanke, nicht dem Schutz der Felge. Diese ist zwar auch Teil des Rades, hat aber keine Reifenflanken und bedarf keines Schutzes vor Besch\u00e4digungen. Das Klagepatent spricht in Abs. [0008] a.E. auch bewusst von \u201eunterschiedlich breite[n] Reifen\u201c. Das Klagepatent differenziert zwischen Reifen und Felge, was sich etwa in Abs. [0011] der Beschreibung zeigt, wo das Klagepatent allgemein ausf\u00fchrt, dass \u201eder Reifen \u00fcber die Felge \u00fcbersteht\u201c. In Abs. [0015] wird dagegen nicht die Reifenbreite, sondern die Reifengr\u00f6\u00dfe angesprochen: F\u00fcr eine Anpassung an verschiedene Reifen- bzw. Felgengr\u00f6\u00dfen (im Durchmesser, nicht in der Breite) sieht das Klagepatent vor, das Kupplungsst\u00fcck als Ring auszuf\u00fchren, der an \u201eim Durchmesser unterschiedlich gro\u00dfe Reifen bzw. Felgen\u201c (Abs. [0015]) angepasst werden kann. Eine solche Ausgestaltung des Kupplungsst\u00fccks ist allerdings nur eine m\u00f6gliche Weiterentwicklung, die nicht die Verstellbarkeit zwischen Kupplungsst\u00fcck und Ringscheibe gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 betrifft.<\/li>\n<li>Der durch die Lehre von Merkmal 5.3 verstellbare Abstand zwischen den Schutzelementen und der Reifenflanke soll dabei so gew\u00e4hlt sein, dass die Schutzelemente nicht am Reifen entlangstreifen (vgl. Abs. [0007], Abs. [0038]). Andererseits erkennt der Fachmann, dass der Abstand auch nicht so gro\u00df sein darf, dass Ger\u00f6ll oder Steine zwischen Schutzelemente und Reifenflanke gelangen k\u00f6nnen und so die Schutzvorrichtung \u201eumgangen\u201c wird. Die Verstellbarkeit soll also eine Positionierung der Schutzelemente in Bezug auf die Reifenflanken erm\u00f6glichen, die bei unterschiedlich breiten Reifen erforderlich ist.<\/li>\n<li>Dies sieht der Fachmann durch die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels best\u00e4tigt. Zwar stellen Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Es spricht aber nichts dagegen, Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris). Das Klagepatent beschreibt eine Vorrichtung mit einer Kombination von H\u00fclsen am Kupplungsst\u00fcck und Steckteilen an der Ringscheibe (Abs. [0040] f.). Hierdurch kann die Schutzvorrichtung am Reifen so montiert werden, dass sie die f\u00fcr die \u201eSchutzfunktion des Reifens 3 notwendige Lage positionsgenau\u201c einnimmt (vgl. Abs. [0041]). Dem entnimmt der Fachmann, dass f\u00fcr die Schutzfunktion der Schutzvorrichtung eine bestimmte Lage notwendig ist, welche wiederum durch die Verstellbarkeit (im bevorzugten Beispiel: positionsgenau) erreicht wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Klagepatent macht keine Vorgaben dazu, ob die Verstellbarkeit vor, bei oder nach der Montage am Rad gegeben sein muss. F\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre reicht es aus, wenn sich der Abstand zwischen Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck \u2013 und damit zwischen Schutzelementen und Reifenflanke \u2013 \u00fcberhaupt verstellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die Verstellbarkeit in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0040] f. ist etwa vor und nach der Befestigung der Schutzvorrichtung am Rad gegeben. Der auf eine solche Gestaltung nicht beschr\u00e4nkte Anspruch gibt allerdings nicht vor, wann und wie die Ringscheibe gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck verstellbar sein muss. So ist es patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, dass die Schutzvorrichtung erst am Rad befestigt wird und sich die Ringscheibe erst anschlie\u00dfend verstellen l\u00e4sst. Ebenso erfasst das Klagepatent Ausf\u00fchrungsvarianten, bei denen die Ringscheibe zun\u00e4chst gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck verstellt werden kann und anschlie\u00dfend die (angepasste) Schutzvorrichtung am Rad montiert wird. Letztlich erreichen beide Vorgehensweisen das Ziel von Merkmal 5.3: N\u00e4mlich die Schutzvorrichtung an die Breite des Reifens anpassen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDem Schutzbereich des Klagepatents unterfallen allerdings solche Gestaltungen nicht, bei denen die Verstellbarkeit nur \u00fcber den Austausch von Bauteilen der jeweiligen Ausf\u00fchrungsform erreicht werden kann. F\u00fcr eine Verwirklichung eines Anspruchs m\u00fcssen alle Merkmale zum selben Zeitpunkt erf\u00fcllt sein. Bei Anspruch 1 des Klagepatents m\u00fcssen damit gleichzeitig Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck verbunden (Merkmal 3.2) und gegen\u00fcber einander verstellbar (Merkmal 5.3) sein. Dabei ist es zwar zul\u00e4ssig, dass die Verbindung gelockert wird \u2013 wie das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0040] f. zeigt \u2013, gleichwohl steht es au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Lehre, wenn die Verstellbarkeit nur durch den (teilweisen) Austausch des Kupplungsst\u00fccks erm\u00f6glicht wird. Bei einem solchen Umbau liegt keine Vorrichtung vor, die gleichzeitig alle Merkmale von Anspruch 1 verwirklicht.<\/li>\n<li>Eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung muss ohne den Austausch von Teilen in der Lage sein, auf verschiedene Reifenbreiten eingestellt zu werden. Eine Verstellbarkeit, die nur w\u00e4hrend der Montage wirksam ist, bei der aber letztlich nur ein einziger Abstand zwischen Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck eingestellt werden kann, wird vom Klagepatent nicht erfasst. Wenn sich eine Vorrichtung nur auf eine Weise zusammensetzen l\u00e4sst, ist die Ringscheibe gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck nicht verstellbar. Denn dann wird der Zweck der Verstellbarkeit \u2013 die M\u00f6glichkeit, die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schutzvorrichtung auf verschiedene Reifenbreiten anzupassen \u2013 nicht erreicht. Die Verwendung eines anderen Kupplungsst\u00fccks stellt vielmehr einen Umbau der Vorrichtung dar, welcher der Verwirklichung des Anspruchs in seiner Gesamtheit entgegensteht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei allen von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Betrachtungsweisen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 5.3.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn der Replik (S. 15 RE = Bl. XXX GA) und in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin argumentiert, das Kupplungsst\u00fcck bestehe aus den Stangen mit Gewinden (Ziffern 110, 203 in den Zeichnungen nach den Anlagen B2 und B3) und deren Befestigungseinrichtungen an der Felge. Die mittlere Scheibe ist bei dieser Sichtweise Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Ringscheibe.<\/li>\n<li>Eine Verstellbarkeit der Ringscheibe gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck nach Merkmal 5.3 l\u00e4sst sich insoweit nicht feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden mit den Gewindestangen an einer Felge angebracht und der mittlere Ring hierauf verschraubt. Dabei liegen die Enden der Arme auf dem Felgenhorn auf und st\u00fctzen sich an diesem ab. Damit besteht bei einer funktionsf\u00e4higen Vorrichtung nur eine m\u00f6gliche Position zwischen Kupplungsst\u00fcck und Ringscheibe \u2013 und entsprechend auch nur ein Abstand zwischen Schutzelement und Reifen. Eine Verstellbarkeit bei einer gegebenen Felge ist nicht m\u00f6glich, da die Gestaltung der Felge fest vorgibt, an welcher Position die Gewindestangen relativ zur mittleren Scheibe (und dem Rest der Ringscheibe) sich befinden m\u00fcssen, damit die Arme sich zugleich am Felgenhorn abst\u00fctzen. Diese Position ist nicht verstellbar \u2013 auch nicht vor oder bei der Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem Rad.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.12.2018 argumentiert hat, eine Verstellbarkeit sei jedenfalls in der Weise gegeben, dass man die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf eine kleinere (weniger tiefe) Felge montieren kann (wozu man die Gewindestangen abs\u00e4gen muss), liegt hierin keine Verstellbarkeit im Sinne von Merkmal 5.3. Bei der Montage auf einer kleineren Felge entsteht ein anderer Abstand zwischen den Gewindestangen und der mittleren Scheibe verglichen mit einer gr\u00f6\u00dferen Felge. Hierin liegt aber keine Verstellung der Ringscheibe gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck im Sinne des Klagepatents. Denn auch hier wird der Abstand der Schutzelemente zur Reifenflanke \u2013 auf dem es dem Klagepatent bei der Verstellbarkeit ankommt \u2013 zwingend und unver\u00e4nderbar von der Gestaltung der Felge vorgegeben. Bei jeder Felge liegen die Enden der Arme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stets auf dem Felgenhorn (am Rand der Felge) auf. Eine andere Position ist nicht m\u00f6glich und damit auch keine Anpassung an unterschiedliche Reifenbreiten.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass nach der Positionierung und Montage keine Verstellbarkeit gegeben ist (S. 12 RE = Bl. XXX GA), verkennt sie ihre Darlegungs- und Beweislast. Da die Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Testkaufs angegriffene Ausf\u00fchrungsformen erworben hat, ist zudem kein Raum f\u00fcr eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten zur Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nEine Verstellbarkeit ist noch nicht dann gegeben, wenn die Gewindestangen bei der Montage eingeschraubt werden, sofern sich dabei keine funktionsf\u00e4hige Vorrichtung ergibt, bis die vorgesehene Schraubtiefe erreicht ist und die Arme auf dem Felgenhorn aufliegen. Die Verstellbarkeit soll eine Anpassung der Schutzvorrichtung an verschiedene Reifenbreiten zulassen; das ist noch nicht der Fall, wenn der Abstand zwischen Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck nur bei der Montage im Rahmen des Einschraubens verringert wird, wenn nicht eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit nur \u201ehalb eingeschraubten\u201c Gewindestangen an ein Rad befestigt werden kann. Dass letzteres hier der Fall ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDass die Beklagte verschieden lange Gewindestangen mitliefert, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einer Verwirklichung von Anspruch 1. Ein solcher Umbau der Schutzvorrichtung ist keine Verstellung. Es ist mit unterschiedlichen Gewindestangen nicht m\u00f6glich, dass diese gleichzeitig verbunden und verstellbar in Bezug auf die Ringscheibe sind. Wie gesehen kann eine Verstellbarkeit durch einen Austausch der Bauteile \u2013 etwa der Gewindestangen \u2013 nicht die Lehre von Anspruch 1 verwirklichen. Im \u00dcbrigen existiert hierbei auch bei einer vorgegebenen Felge stets nur ein Abstand zwischen Kupplungsst\u00fcck (Reifenflanke) und Ringscheibe (Schutzelement), da die Arme stets auf dem Rand der Felge aufliegen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die Betrachtungsweise der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift, wonach die mittlere Scheibe als Teil des Kupplungsst\u00fccks anzusehen ist (S. 43 KL = Bl. XX GA), das im \u00dcbrigen aus \u201eGewinde-\/Justierstangen, Bolzen, Verbindungselementen\u201c bestehen soll (S. 33 KL = Bl. XX GA), l\u00e4sst keine Verletzung des Klagepatents erkennen.<\/li>\n<li>Bei einer solchen Sichtweise fehlt es schon an der Verwirklichung von Merkmal 5.1, da Ringscheibe und Kupplungsst\u00fcck nicht im Sinne dieses Merkmals \u201egetrennt\u201c sind. Zudem ist die Ringscheibe nicht im Sinne von Merkmal 5.3 \u201everstellbar\u201c.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer \u00e4u\u00dfere Ring bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, der nach Ansicht der Kl\u00e4gerin der patentgem\u00e4\u00dfen Ringscheibe entsprechen soll, ist nicht von der mittleren Scheibe, die wiederum Teil des Kupplungsst\u00fccks sein soll, getrennt. Vielmehr sind diese Bauteile bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fest verschraubt und nicht gegen\u00fcber einander verstellbar.<\/li>\n<li>Wie gesehen dient diese Trennung der M\u00f6glichkeit, die Ringscheibe axial gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck zu verschieben. Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht gegeben. Der \u00e4u\u00dfere Ring l\u00e4sst sich gegen\u00fcber der mittleren Scheibe \u2013 und damit gegen\u00fcber dem Kupplungsst\u00fcck \u2013 nicht verstellen. Dass beide Teile miteinander verschraubt sind und die Verbindung zwischen ihnen somit gel\u00f6st werden kann, reicht f\u00fcr eine Verstellbarkeit nicht aus. \u00dcber die Verschraubung lassen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade nicht an unterschiedliche Reifenbreiten anpassen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs liegt zudem keine Verstellbarkeit der Ringscheibe im Sinne von Merkmal 5.3 vor. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen oben verwiesen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Patentverletzung von Merkmal 5.3 l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die axiale Verstellung nur gegen\u00fcber einem Teil des Kupplungsst\u00fccks stelle eine \u00e4quivalente Verletzung der Merkmalsgruppe 5 dar. Bei dieser Sichtweise ist die mittlere Scheibe Teil des Kupplungselements.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat allerdings keinen auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung ausgerichteten Klageantrag gestellt. Eine solche l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen auch nicht feststellen. Ungeachtet der zweifelhaften Gleichwertigkeit des Austauschmittels in Bezug auf Merkmal 5.1, fehlt es jedenfalls an einer Verwirklichung von Merkmal 5.3. Denn unabh\u00e4ngig davon, welche Teile man als Ringscheibe ansieht und welche Elemente man dem Kupplungsst\u00fcck zuordnet, fehlt es an einer axialen Verstellbarkeit. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen oben verwiesen werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit (wegen der Kosten) beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2846 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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