{"id":7935,"date":"2019-04-26T17:00:36","date_gmt":"2019-04-26T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7935"},"modified":"2019-04-26T12:20:52","modified_gmt":"2019-04-26T12:20:52","slug":"4a-o-42-15-erfinderbenennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7935","title":{"rendered":"4a O 42\/15 &#8211; Erfinderbenennung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2845<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Januar 2019, Az. 4a O 42\/15<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die Beklagte zu 2 wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. alle nach dem jeweilig geltenden Recht erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben, die f\u00fcr die \u00dcbertragung einer Mitberechtigung von \u00bd an den Patenten bzw. Patentanmeldungen basierend auf EP 1943XXX f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland, die Niederlande, \u00d6sterreich, Finnland, Frankreich, D\u00e4nemark, Tschechische Republik, Schweiz, T\u00fcrkei, Schweden, Rum\u00e4nien, Portugal, Griechenland, Italien, Ungarn, Polen, Gro\u00dfbritannien, Spanien, Russische F\u00f6deration, Vereinigte Staaten von Amerika, China und der Teilpatentanmeldung Nr. 2013XXX f\u00fcr Australien von der Beklagten zu 2 auf das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch das Finanzamt D, abzugeben sind, Zug um Zug gegen Zahlung von \u20ac 59.247,56 an die Beklagte zu 2;<\/li>\n<li>2. f\u00fcr die Zeit vom 15.02.2015 bis zum 30.09.2016 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger abzurechnen \u00fcber die Anzahl der von der Beklagten zu 2 hergestellten D-Kerzen, C-Kerzen sowie der Kerzen, die unter einer anderen Bezeichnung vertrieben wurden und die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen 10 2006 005 XXX.0 oder 10 2006 007 XXX.0 oder der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldungen 20 2006 00XXX.9 oder 20 2006 XXX.7 oder einem darauf resultierenden Schutzrecht fallen, soweit die Kerzen einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfassen.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger XX % und die Beklagte zu 2 XXX %. Ausgenommen hiervon sind die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Diese tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 19.500,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Wegen der Kosten des Rechtsstreits ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur L\u00f6schung einer Erfinderbenennung in Anspruch. Ferner verlangt er von der Beklagten zu 2 die \u00dcbertragung von Schutzrechten sowie Abrechnung.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2 (nachfolgend auch kurz: Beklagte) betreibt eine Kerzenfabrik. Der verstorbene und von der Beklagten zu 1 beerbte ehemalige Beklagte zu 1, Herr A, war einer ihrer Vorst\u00e4nde. Der Kl\u00e4ger war jahrelang gesch\u00e4ftlich mit der Beklagten verbunden.<\/li>\n<li>Auf eine Vorgabe der Gewerbeaufsicht hin wurde im Jahr 2005 bei der Beklagten thematisiert, Kerzen auf Adventsgestecken oder \u00c4hnlichem besonders gegen ein Durchbrennen zu sch\u00fctzen, um das Entstehen von Feuer zu verhindern.<\/li>\n<li>In der Folgezeit wurden als \u201eC\u201c (C) sowie als \u201eD\u201c (D) bezeichnete L\u00f6sungen entwickelt, deren Urheberschaft und Hergang streitig sind.<\/li>\n<li>Am 01.02.2006 sprach der Kl\u00e4ger bei Patentanwalt Dr. B in D\u00fcsseldorf wegen der Patentierung eines Brandschutzsystems f\u00fcr eine Kerze vor.<\/li>\n<li>Eine weitere Besprechung mit Patentanwalt Dr. B fand am 02.02.2006 statt, an der zumindest der Kl\u00e4ger teilnahm, und die zur Einreichung der deutschen Patentanmeldung DE 10 2006 005 XXX (im Folgenden: DE XXX) und der Gebrauchsmusteranmeldung DE 2006 001 XXX.9 (im Folgenden: DE XXX) noch am selben Tag f\u00fchrte.<\/li>\n<li>Am 15.02.2006 wurde der Kl\u00e4ger als (alleiniger) Erfinder der DE XXX gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) benannt. Die DE XXX und die DE XXX wurden sp\u00e4ter zur\u00fcckgenommen und nicht offengelegt.<\/li>\n<li>Am 17.02.2006 erfolgte eine Nachmeldung zur DE XXX unter der Anmeldenummer DE 10 2006 007 XXX A1 (Anlage B2; im Folgenden: DE XXX), die gegen\u00fcber der DE XXX \u00c4nderungen enthielt und deren innere Priorit\u00e4t sie in Anspruch nahm. Anmelderin der DE XXX ist die Beklagte. Eine Erfindernennung f\u00fcr die DE XXX erfolgte zun\u00e4chst nicht. Die DE XXX gilt seit dem 11.03.2015 als zur\u00fcckgenommen. Ferner wurde das Gebrauchsmuster DE 20 2006 002 XXX.7 (im Folgenden: DE XXX) angemeldet, das inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist. Hierzu gab es am 17.02.2006 eine Besprechung mit Patentanwalt Dr. B in D\u00fcsseldorf, an der zumindest der Kl\u00e4ger teilnahm. Eine weitere Besprechung, an der zumindest der Kl\u00e4ger teilnahm, fand am 16.03.2006 statt.<\/li>\n<li>Unter dem 10.04.2006 schloss der Kl\u00e4ger mit der Beklagten eine als \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c bezeichnete Vereinbarung, in dem er die in der DE XXX, der DE XXX, der DE XXX und der DE XXX enthaltene Erfindung an die Beklagte ver\u00e4u\u00dferte. Am 14.02.2015 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger durch Einreichung eines Klageentwurfs den R\u00fccktritt von dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag. Mit Urteil vom 31.03.2016 hat die Kammer festgestellt, dass der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag durch den R\u00fccktritt vom 14.02.2015 beendet ist (4a O 38\/14, Ziffer II. des Tenors). Die dagegen gerichtete Berufung wurde zur\u00fcckgewiesen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.06.2017 \u2013 I-15 U 48\/16).<\/li>\n<li>Am 27.06.2006 wurden der Kl\u00e4ger und Herr E als (Mit-) Erfinder der DE XXX gegen\u00fcber dem DPMA benannt (Anlage B5). Ein Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag wurde auch zwischen der Beklagten und Herrn E \u00fcber den \u2013 vom Kl\u00e4ger bestrittenen \u2013 Anteil des Herrn E an der Erfindung geschlossen, dessen Wirksamkeit der Kl\u00e4ger bestreitet.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ferner Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 943 XXX B1 (Anlage LR4; nachfolgend: EP XXX), welches die Priorit\u00e4ten der DE XXX und der DE XXX in Anspruch nimmt und am 02.02.2007 angemeldet wurde. Das EP XXX wurde erteilt und die Erteilung am 22.01.2014 ver\u00f6ffentlicht. Als Erfinder sind der Kl\u00e4ger und Herr E benannt. Es wurden auch Patente f\u00fcr andere Vertragsstaaten des EP\u00dc sowie f\u00fcr Staaten au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des EP\u00dc erteilt.<\/li>\n<li>Das EP XXX betrifft eine Kerze umfassend einen Docht, ein Brennmaterial und einen Kerzenteller. Die erteilten Anspr\u00fcche des EP XXX lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Kerze, umfassend einen Docht (1), ein Brennmaterial (3), eine Tauchwachsschicht (2) und einen Kerzenteller (4), wobei der Kerzenteller (4) vor dem Aufbringen der Tauchwachsschicht (2) auf dem Kerzenrohling (3) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) aus einer im Bereich der Standfl\u00e4che der Kerze angeordneten, in das Brennmaterial (3) integrierten Platte aus Aluminium besteht.<\/li>\n<li>2. Kerze nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte kreisf\u00f6rmig ist und eine zentrale Vertiefung aufweist.<\/li>\n<li>3. Kerze nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) eine zu der der Vertiefung gegen\u00fcberliegenden Seite des Tellers ausgestaltete erh\u00f6hte Umrandung aufweist.<\/li>\n<li>4. Kerze nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte mindestens eine Pr\u00e4gung aufweist, wobei sich die Pr\u00e4gung beziehungsweise die Pr\u00e4gungen in Richtung der Umrandung erstrecken.<\/li>\n<li>5. Kerze nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Pr\u00e4gung zus\u00e4tzlich mit Einschnitten oder Einstanzungen versehen ist, wobei die Einschnitte oder Einstanzungen halbmondf\u00f6rmig sind.<\/li>\n<li>6. Kerze nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) Punktmarkierungen zum Durchsto\u00df f\u00fcr Steckverbindematerial aufweist und Punktmarkierungen halbmondf\u00f6rmige Einstanzungen darstellen.<\/li>\n<li>7. Kerze nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Aluminium eine Dicke von 30 bis 100 \u03bcm, vorzugsweise 48 bis 68 \u03bcm besitzt.<\/li>\n<li>8. Kerze nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerzenteller (4) durch Aufkleben angebracht ist.\u201c<\/li>\n<li>Unter dem 06.02.2010 schlossen der Kl\u00e4ger und die F KG einen \u201eKaufvertrag\u201c (Anlage TGH2), dessen Gegenstand nach \u00a7 1 des Vertrags der Erfindungs\u00fcbertragungs\u00fcbertragungsvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten war. Nach \u00a7 2 des Kaufvertrags wurde die F KG \u201eInhaber der Rechte und Pflichten aus \u00a7 1 einschlie\u00dflich der strittigen Positionen per 1.1.2010\u201c.<\/li>\n<li>Mit Vertrag vom 12.02.2010 (Anlage TGH3) trat die F KG \u201eForderungen in H\u00f6he von 45.000,- \u20ac\u201c gegen\u00fcber der Beklagten an Herrn H ab.<\/li>\n<li>In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der F KG trat Herr G mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18.11.2014\/12.12.2014 (Anlage TGH14) s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag an Herrn H ab.<\/li>\n<li>Mit Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 11.05.2011 (Anlage TGH4), 30.12.2011 (TGH5) und 01.02.2018 (TGH16) pf\u00e4ndete das Finanzamt D f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen n\u00e4her bezeichnete Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte und ordnete deren Einziehung an.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, er sei alleiniger Erfinder der in der DE XXX und dem EP XXX verk\u00f6rperten Lehre (nachfolgend auch als \u201eStreiterfindung\u201c bezeichnet), weshalb die Benennung des Herrn E als Miterfinder zu l\u00f6schen sei. Die wesentlichen Arbeiten an der Erfindung seien abgeschlossen gewesen, bevor die f\u00fcr die Beklagte handelnden Personen hiervon \u00fcberhaupt Kenntnis erlangt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Am Morgen des 18.01.2006 sei ihm mitgeteilt worden, er m\u00fcsse dringend etwas bez\u00fcglich der Produktsicherheit erfinden. Er habe erkannt, dass eine Flamme einen Aluminiumnapf nicht durchdringen k\u00f6nne, selbst wenn dieser Napf mit Bindedr\u00e4hten durchsto\u00dfen werde. Daraufhin habe er zahlreiche Versuche absolviert.<\/li>\n<li>Ferner sei zu kl\u00e4ren gewesen, ob die Metallscheibe unter oder in den Kerzenboden an- bzw. eingef\u00fcgt werden sollte. Hierbei habe er beispielsweise unterschiedliche Winkeleinschnitte in der Fl\u00e4che der Scheibe entwickelt, um einen m\u00f6glichst effizienten Brandschutz zu erm\u00f6glichen. Er habe zahlreiche Handmuster gefertigt und auch am Wochenende Versuche durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Bereits am 23.01.2006 habe er einige Kunden \u00fcber die Erfindung informiert und diese pers\u00f6nlich auf der Messe in J vorgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tten weder Herr E noch Herr I von der Beklagten \u00fcberhaupt nur Kenntnis von den neuen Sicherheitsvorgaben gehabt. Er, der Kl\u00e4ger, habe die Erfindung Herrn E erstmals am 31.01.2006 pr\u00e4sentiert.<\/li>\n<li>An Besprechungen bei den Patentanw\u00e4lten am 02.02.2006 und am 17.02.2006 \u2013 und auch an einem weiteren Termin am 16.03.2006 \u2013 habe Herr E nicht teilgenommen. Es sei auch nicht thematisiert worden, dass es neben ihm, dem Kl\u00e4ger, noch einen Miterfinder gebe.<\/li>\n<li>Dass Herr E nicht Miterfinder sein k\u00f6nne, ergebe sich bereits daraus, dass seine, des Kl\u00e4gers, Erfindung Hauptbestandteil bei allen Anmeldungen geblieben sei. So seien die Einstanzungen (gleichbedeutend mit Einschnitten) bereits in der ersten Anmeldung vom 02.02.2006 (dort unter 14.) genannt worden. Gleiches gelte f\u00fcr die sogenannte Pr\u00e4gung (Vertiefung) und die Punktmarkierungen unter 15. Von der weiteren Fassung vom 17.02.2006 (DE XXX) seien neben der bereits anf\u00e4nglich beanspruchten Voraussetzung zum Durchsto\u00dfen des Aluminiummaterials erg\u00e4nzend nur die sp\u00e4ter hinzugef\u00fcgten genaueren Angaben zur Materialdicke und eine m\u00f6gliche Anwendung durch ein Aufkleben erhalten geblieben. Die mehr halbmondf\u00f6rmige Variante sei textidentisch \u00fcbernommen und gem\u00e4\u00df der ersten Zeichnung als winkelf\u00f6rmig beibehalten worden. Einen erfinderischen Wert h\u00e4tten jedoch keine der dem 02.02.2006 folgenden Anmeldungen beinhaltet.<\/li>\n<li>Aufgrund seines R\u00fccktritts von dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag k\u00f6nne er von der Beklagten die Umschreibung der auf seiner Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf ihn, hilfsweise auf das Finanzamt, verlangen. Ferner k\u00f6nne er Auskunft \u00fcber die Anzahl der von der Beklagten hergestellten Kerzen, f\u00fcr die er nach dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag eine Verg\u00fctung bekommen h\u00e4tte, verlangen. Eine solche Verg\u00fctung stehe ihm auch nach dem R\u00fccktritt weiterhin zu.<\/li>\n<li>Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Anmeldung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte, zu denen er sich mit Nichtwissen erkl\u00e4re, handele es sich nicht um notwendige Verwendungen im Sinne des \u00a7 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie seien von der Beklagten zur Erzielung von Gewinnen eingesetzt worden. Jedenfalls seien die Kosten der Anmeldung und Erteilung der Schutzrechte nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen als das entsprechende Schutzrecht nicht durch Zeitablauf anteilig verbraucht sei. Ferner sei allgemein anerkannt, dass ein Ersatz entfalle, wenn die Verwendungen bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentsch\u00e4digung ber\u00fccksichtigt worden seien. Die Beklagte als gewinnorientiertes Unternehmen habe die an ihn zu leistenden Zahlungen in ihre Kostenkalkulation indes bereits ebenso eingepreist wie die Aufwendungen f\u00fcr Erlangung, Erteilung und Erhalt der Schutzrechte. Schlie\u00dflich habe er, der Kl\u00e4ger, bereits in der Vergangenheit die Aufrechnung mit seinen Zahlungsanspr\u00fcchen gegen einen etwaigen Anspruch der Beklagten auf Verwendungsersatz erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Seinen Anspr\u00fcchen stehe die Abtretung an die F KG nicht entgegen. Mit dem wirksamen R\u00fccktritt vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag seien seine Rechte nach \u00a7 10 des Kaufvertrags mit der F KG an ihn zur\u00fcckgefallen. Rein vorsorglich habe zudem Herr H, an den die F KG die Anspr\u00fcche weiterabgetreten habe, diese an ihn, den Kl\u00e4ger, zur\u00fcckabgetreten.<\/li>\n<li>Etwaige Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgen \u00e4nderten nichts an seiner Aktivlegitimation.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat den Antrag zu I. (Zustimmung zur L\u00f6schung der Nennung des Herrn E als Miterfinder) urspr\u00fcnglich in separaten Verfahren gegen Herrn E als Rechtsvorg\u00e4nger der Beklagten zu 1 (hiesiges Aktenzeichen) und gegen die Beklagte (4a O 43\/15) geltend gemacht. Mit Beschluss der Kammer vom 22.06.2015 (Bl. 38 f. GA) sind die Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter F\u00fchrung des hiesigen Aktenzeichens verbunden worden.<\/li>\n<li>Das Verfahren 4a O 84\/16 ist mit Beschluss der Kammer vom 13.11.2017 (Bl. 322 GA), dort unter II., unter F\u00fchrung des Aktenzeichens 4a O 84\/16 mit dem Verfahren 4a O 88\/17 verbunden worden. Der Kl\u00e4ger hat in diesen Verfahren von der Beklagten Abrechnung f\u00fcr die Zeit nach dem R\u00fccktritt vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag sowie die Umschreibung von Schutzrechten auf ihn verlangt (nunmehr Antr\u00e4ge zu II.1., 2., 3.)<\/li>\n<li>Mit Beschluss der Kammer vom 28.03.2018 (Bl. 446 f. GA) sind die Verfahren 4a O 42\/15 und 4a O 84\/16 unter F\u00fchrung des hiesigen Aktenzeichens zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.<\/li>\n<li>In der Sitzung vom 18.10.2018 hat der Kl\u00e4ger die Antr\u00e4ge zu II.1. und 2. dahingehend modifiziert, dass er hilfsweise die Leistung an das Finanzamt D verlangt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen,<\/li>\n<li>hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung DE 10 2006 007XXX.04 und den daraus hervorgegangenen Schutzrechten gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie<br \/>\nhinsichtlich des erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 943 XXX B1 gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt<br \/>\nschriftlich ihre Zustimmung dazu zu erkl\u00e4ren, dass die Erfindernennung jeweils berichtigt wird, indem Herrn A als Miterfinder gel\u00f6scht wird;<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. alle nach dem jeweilig geltenden Recht erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben, die f\u00fcr die Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen basierend auf EP 1943XXX f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland, den Niederlanden, \u00d6sterreich, Finnland, Frankreich, D\u00e4nemark, Tschechische Republik, Schweiz, T\u00fcrkei, Schweden, Rum\u00e4nien, Portugal, Griechenland, Italien, Ungarn, Polen, Gro\u00dfbritannien, Spanien, Russische F\u00f6deration, Vereinigte Staaten von Amerika, China und der Teilpatentanmeldung Nr. 2013XXX f\u00fcr Australien von der Beklagten zu 2 auf den Kl\u00e4ger,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>an das Finanzamt D,<\/li>\n<li>abzugeben sind;<\/li>\n<li>2. alle erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben, die f\u00fcr die Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen DE 10 2006 005 XXX.0 und DE 10 2006 007 XXX.0 sowie der Gebrauchsmuster- bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2006 00XXX.9 und 20 2006 XXX.7 von der Beklagten zu 2 auf den Kl\u00e4ger,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>an das Finanzamt D,<\/li>\n<li>abzugeben sind;<\/li>\n<li>3. f\u00fcr die Zeit vom 15.02.2015 bis zum 30.09.2016 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger abzurechnen \u00fcber die Anzahl der von der Beklagten zu 2 hergestellten D-Kerzen, C-Kerzen sowie der Kerzen, die unter einer anderen Bezeichnung vertrieben wurden und die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen 10 2006 005 XXX.0 oder 10 2006 007 XXX.0 oder der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldungen 20 2006 00XXX.9 oder 20 2006 XXX.7 oder einem darauf resultierenden Schutzrecht fallen, soweit die Kerzen einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfassen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, der Kl\u00e4ger sei nicht Alleinerfinder der Streiterfindung und k\u00f6nne daher weder die L\u00f6schung des Herrn E als Miterfinder noch die \u00dcbertragung von Schutzrechten an sich verlangen.<\/li>\n<li>Herr E habe ma\u00dfgeblichen Anteil an der Streiterfindung gehabt. Bereits im Dezember 2005 habe er den Ansatz verfolgt, Teelichth\u00fcllen aus Aluminium in Kerzenstumpen hineinzupressen. Nachfolgend sei auf Veranlassung des Herrn E versucht worden, ausgeschnittene Aluminiumb\u00f6den von Teelichtern in die Standfl\u00e4che von Kerzenstumpen zu integrieren. Sowohl der grunds\u00e4tzliche L\u00f6sungsansatz, eine Metallscheibe in die Standfl\u00e4che zu integrieren, als auch die Wahl von Aluminium als Material f\u00fcr den Kerzenteller stammten somit von Herrn E. Ferner habe Herr E bestimmt, dass die Anbringung des Kerzentellers vor der Aufbringung der Tauchwachsschicht erfolgen solle.<\/li>\n<li>Auch nach der ersten Anmeldung am 02.02.2006 sei Herr E weiterhin mit der Integration des Aluminiumkerzentellers in die Kerzenproduktion der Beklagten befasst gewesen. Herr E habe festgestellt, dass neben Einschnitten auch Einstanzungen in den Aluminiumkerzenteller gute Ergebnisse br\u00e4chten. Als vorteilhaft h\u00e4tten sich halbmondf\u00f6rmige Stanzungen herausgestellt, da sie weniger scharfe Kanten als rechtwinklige Einschnitte aufwiesen. Herr E habe weiterhin erkannt, dass Stanzungen auch f\u00fcr die Punktmarkierungen unter dem Gesichtspunkt einer rationellen Produktion vorteilhaft seien, da sie dann zusammen mit anderen Stanzungen zur Verbesserung der Haftung des Kerzentellers in einem Produktionsschritt erfolgen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Ein sch\u00f6pferischer Beitrag liege auch darin, dass Herr E die Erkenntnis gewonnen habe, dass der Aluminiumkerzenteller idealerweise eine Dicke zwischen 30 und 100 \u03bcm (idealerweise von 48 bis 68 \u03bcm) aufweisen solle.<\/li>\n<li>An der Besprechung mit den Patentanw\u00e4lten am 17.02.2006 habe Herr E teilgenommen. Auch an einer Besprechung am 16.03.2006, in der es um die Erfindereigenschaft gegangen sei, habe Herr E teilgenommen. Herr E habe festgestellt, dass er trotz seiner zumindest damals auch vom Kl\u00e4ger nicht bestrittenen erheblichen Mitwirkung an der Erfindung nicht als Miterfinder benannt worden sei und habe eine entsprechende Korrektur veranlasst.<\/li>\n<li>Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die begehrte Auskunft sei angesichts des R\u00fccktritts des Kl\u00e4gers von dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag nicht ersichtlich. Zudem fehle es im Hinblick auf die Abtretungen und die Pf\u00e4ndungen an der Aktivlegitimation.<\/li>\n<li>Zu der R\u00fcckabtretung von an Herrn H abgetretenen Anspr\u00fcchen an den Kl\u00e4ger erkl\u00e4ren sich die Beklagten mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben die Einrede des \u00a7 348 BGB. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen f\u00fcr die Anmeldung, Erteilung und Aufrechterhaltung des EP XXX, der dazugeh\u00f6rigen Anmeldung und der einzelstaatlichen Bestandteile der Schutzrechte. So seien ihr f\u00fcr die Anmeldung und Eintragung des EP XXX und der DE XXX Kosten in H\u00f6he von \u20ac 48.728,13 entstanden. Bis zur Erteilung des EP XXX habe sie zudem Jahresgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u20ac 5.875,00 aufwenden m\u00fcssen. Hierbei handele es sich um Kosten der Erlangung des Schutzrechts, da im Falle der Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchren nach \u00a7 58 Abs. 3 PatG die Patentanmeldung als zur\u00fcckgenommen gelte. F\u00fcr die Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Bestandteile des EP XXX habe sie Jahresgeb\u00fchren in H\u00f6he von \u20ac 42.932,25 aufwenden m\u00fcssen. F\u00fcr die Anmeldung und Eintragung der Patente au\u00dferhalb des EP\u00dc, n\u00e4mlich in Australien, China, Russland und den USA, seien ihr Kosten in H\u00f6he von \u20ac 71.902,65 entstanden. F\u00fcr die Zahlung der Jahresgeb\u00fchren nach Erteilung der entsprechenden Patente habe sie \u20ac 7.690,05 aufgewendet. Es handele sich insgesamt um notwendige Verwendungen. Auch die gew\u00f6hnlichen Erhaltungskosten, worum es sich bei den Jahresgeb\u00fchren nach Erteilung der Patente handele, stellten notwendige Verwendungen dar. In H\u00f6he der H\u00e4lfte der entstandenen Gesamtkosten von \u20ac 177.128,08, somit in H\u00f6he von \u20ac 88.564,04, stehe ihr die Einrede des \u00a7 348 BGB zu.<\/li>\n<li>Ferner erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Die Parteien haben in der Sitzung vom 18.10.2018 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.10.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist sie teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger mit dem Antrag zu I. auch hinsichtlich der DE XXX die Zustimmung zur L\u00f6schung der Erfinderbenennung des Herrn E verlangt, ist die Klage unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Es fehlt an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, weil die Anmeldung bereits mit Verfahrensstand vom 11.03.2015 \u2013 vor Klageerhebung \u2013 als zur\u00fcckgenommen galt. Eine Erfinderbenennung ist mangels einer anh\u00e4ngigen Anmeldung nicht mehr m\u00f6glich, so dass es an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine darauf gerichtete Klage fehlt (vgl. zur Zur\u00fcckweisung der Anmeldung Sch\u00e4fers\/Schwarz, in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 63 Rn. 23; Harmsen, GRUR 1978, 585, 586).<\/li>\n<li>Anders als bei einem erloschenen Patent (vgl. dazu Sch\u00e4fers\/Schwarz, in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 63 Rn. 23) kann der Erfinder bei einer zur\u00fcckgenommenen Anmeldung auch kein Interesse an einer nachtr\u00e4glichen Feststellung der (alleinigen) Erfindereigenschaft haben. Die R\u00fccknahme und die R\u00fccknahmefiktion beseitigen die Anmeldung mit Wirkung ex tunc, vgl. \u00a7 58 Abs. 2 PatG. Die Anmeldung entfaltet somit, auch f\u00fcr die Vergangenheit, keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Wirkungen. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, das Erfinderrecht an einer derart beseitigten Anmeldung feststellen zu lassen, ist nicht anzuerkennen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger mit dem Antrag zu II.2. die Umschreibung hinsichtlich der zur\u00fcckgenommenen bzw. als zur\u00fcckgenommen geltenden DE XXX, der DE XXX und der DE XXX sowie der noch vor Rechtsh\u00e4ngigkeit des Antrags zu II.2. durch Zeitablauf erloschenen DE XXX geltend macht, ist die Klage ebenfalls mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis unzul\u00e4ssig. Die Umschreibung einer nicht mehr anh\u00e4ngigen Anmeldung ist bereits aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich (vgl. zu R\u00fccknahme und R\u00fccknahmefiktion nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 8 Rn. 24).III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Klage zul\u00e4ssig. Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage stehen nicht die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen des Finanzamts D\u00fcsseldorf f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen entgegen (vgl. BGH, NJW 2001, 2178 m. w. N.). Insbesondere verbleibt die f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger gepf\u00e4ndete und ihm \u00fcberwiesene Forderung im Verm\u00f6gen des Pf\u00e4ndungsschuldners, woraus sich seine Prozessf\u00fchrungsbefugnis ergibt (BGH, NJW 2001, 2178).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nSoweit die Klage zul\u00e4ssig ist, ist sie teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur L\u00f6schung der Erfinderbenennung des Herrn E (Antrag zu I., dazu unter I.).<\/li>\n<li>Auf die Zustimmung zur Umschreibung des EP XXX und darauf basierender ausl\u00e4ndischer Schutzrechte hat der Kl\u00e4ger einen Anspruch gegen die Beklagte. Er kann allerdings nur die \u00dcbertragung einer Mitberechtigung von \u00bd und Leistung nur an das Land Nordrhein-Westfalen verlangen. Ferner besteht der Anspruch nur Zug um Zug gegen Ersatz notwendiger Verwendungen der Beklagten (Antrag zu II.1., dazu unter II.).<\/li>\n<li>Auf die Erteilung einer Abrechnung f\u00fcr den begehrten Zeitraum nach dem R\u00fccktritt vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag hat der Kl\u00e4ger einen Anspruch gegen die Beklagte (Antrag zu I.3., dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zur L\u00f6schung der Erfinderbenennung des Herrn E hinsichtlich des EP XXX.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin Erfinder kann die Zustimmung zur L\u00f6schung eines zu Unrecht benannten Miterfinders von diesem und dem Patentinhaber verlangen, Art. 62 EP\u00dc i. V. m. Regeln 20, 21 EP\u00dcAO.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Art. 62 EP\u00dc hat der Erfinder gegen\u00fcber dem Anmelder oder Inhaber des europ\u00e4ischen Patents das Recht, vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Eine unrichtige Erfindernennung kann jederzeit berichtigt werden (Melullis, in: Benkard, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 62 Rn. 12). Dazu ist nach Regel 21 EP\u00dcAO, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers und die Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten erforderlich. Erteilt der zu Unrecht benannte Erfinder die Zustimmung nicht von selbst, kann Regel 20 Abs. 2 EP\u00dcAO entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Nach dieser Bestimmung wird ein Dritter als Erfinder vermerkt, wenn er beim Europ\u00e4ischen Patentamt (nachfolgend: EPA) eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europ\u00e4ischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen. Rechtsbehelfe gegen eine unberechtigte Verweigerung der Zustimmung sieht das EP\u00dc nicht vor. Diese muss gegebenenfalls mit einem gerichtlichen Verfahren vor dem zust\u00e4ndigen nationalen Gericht erzwungen werden (Melullis, in: Benkard, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 62 Rn. 14).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruch umfasst auch die L\u00f6schung eines zu Unrecht benannten Miterfinders. Es handelt sich auch dann um eine \u201eunrichtige Erfindernennung\u201c, wenn eine Person als Miterfinder benannt ist, die tats\u00e4chlich nicht Miterfinder ist. Auch dann ist der bzw. sind die Erfinder unrichtig benannt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Unrichtigkeit darin besteht, dass ein Nichterfinder als vermeintlicher Alleinerfinder oder \u2013 neben dem tats\u00e4chlichen Alleinerfinder \u2013 als vermeintlicher Miterfinder zu Unrecht benannt wurde.<\/li>\n<li>Zwar existiert eine Entscheidung des EPA (EPA, Entscheidung vom 08.11.1983 \u2013 J 8\/82, ABl. 1984, 155 \u2013 Erfindernennung), wonach durch die Benennung eines weiteren Erfinders das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht der \u00fcbrigen, bereits benannten Erfinder unmittelbar nicht ber\u00fchrt werde, so dass die bereits benannten Erfinder der Hinzuf\u00fcgung des weiteren Erfinders nicht zustimmen m\u00fcssten. In der Literatur wird teilweise auf diese Entscheidung verwiesen (Melullis, in: Benkard, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 62 Rn. 13; Heinrich, in: BeckOK Patentrecht, 9. Edition Stand: 26.10.2018, Art. 62 EP\u00dc Rn. 24; anders dagegen: Kra\u00dfer\/Ann, Patentrecht, 8. Auflage 2016, \u00a7 20 Rn. 134). Nach der EPA-Entscheidung sollen sich die bereits benannten Erfinder im Ergebnis nicht gegen die Hinzunahme eines weiteren (Mit-) Erfinders wehren k\u00f6nnen. Die Benennung betreffe allein das Verh\u00e4ltnis zwischen Erfinder und Anmelder, das sich mit der Aufnahme weiterer Personen f\u00fcr die bereits Benannten nicht ver\u00e4ndert. F\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der genannten Erfinder untereinander sei sie ohne Bedeutung; durch die Erfinderbenennung werde insbesondere keine Rechtsgemeinschaft unter ihnen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Ansicht des EPA ist allerdings mit dem Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht, welches Ausfluss des grundrechtlich gesch\u00fctzten allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts ist, nicht in Einklang zu bringen. Ein Alleinerfinder hat einen Anspruch darauf, als solcher bezeichnet zu werden.<\/li>\n<li>Im nationalen Recht bedarf entsprechend die Nachbenennung eines weiteren Miterfinders der Zustimmung der bisher benannten Erfinder (BPatG, GRUR 1984, 646 \u2013 Erfinder-Nachbenennung; Kra\u00dfer\/Ann, Patentrecht, 7. Auflage 2016, \u00a7 20 Rn. 127). Zwar hat der Miterfinder keinen Anspruch auf Angabe des Umfangs oder Ausma\u00dfes seiner Beteiligung in der Erfindernennung (BGH, GRUR 1969, 133 \u2013 Luftfilter). Gleichwohl wird seine Position durch den Hinzutritt weiterer Miterfinder beeinflusst. Nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis und gerade weil Umfang und Ausma\u00df der Beteiligung nicht bekannt gegeben werden, verringert sich die Erfinderehre bei steigender Anzahl der Miterfinder. Je mehr Miterfinder genannt werden, umso weniger Gewicht erh\u00e4lt die einzelne Erfindernennung (BPatG, GRUR 1984, 646, 647 \u2013 Erfinder-Nachbenennung).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMiterfinder ist, wer durch selbstst\u00e4ndige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen sch\u00f6pferischen Anteil beigetragen hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht und f\u00fcr sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentf\u00e4higen Erfindung erf\u00fcllt (BGH, GRUR 2004, 50 \u2013 Verkranzungsverfahren; BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; Moufang, in Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, \u00a7 6 Rn. 21). Die Anerkennung als Miterfinder kann nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe \u201enicht den springenden Punkt&#8220; der Erfindung (BGH, GRUR 2001, 226 f. \u2013 Rollenantriebseinheit I).<\/li>\n<li>Der Beitrag eines Miterfinders muss nicht zu einer Ausgestaltung in Form eines Unteranspruchs f\u00fchren, sondern kann insbesondere die Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels betreffen (Keukenschrijver, in: Busse\/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, \u00a7 6 Rn. 37). Deshalb darf nicht allein der Gegenstand der Patentanspr\u00fcche zum Ma\u00dfstab f\u00fcr eine die Mitberechtigung begr\u00fcndende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu pr\u00fcfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten). Auf die Fassung der Patentanspr\u00fcche kommt es nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu dem Gegenstand geh\u00f6rt, f\u00fcr den mit der Patenterteilung Schutz gew\u00e4hrt worden ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr unter den Patentanspruch f\u00e4llt, also au\u00dferhalb des patentrechtlich gesch\u00fctzten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem gesch\u00fctzten Gegenstand nicht begr\u00fcnden kann (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 16 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 \u2013 X ZR XXX\/11, Verpackungsbeh\u00e4ltnis, Rn. 9 bei juris). Es reichen nur solche Beitr\u00e4ge nicht aus, um als (Mit-) Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb f\u00fcr die L\u00f6sung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1978, 583, 585 \u2013 Motorkettens\u00e4ge; BGH, GRUR 2004, 50, 51 \u2013 Verkranzungsverfahren; BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 \u2013 X ZR XXX\/11, Verpackungsbeh\u00e4ltnis, Rn. 8 bei juris).<\/li>\n<li>Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentanspr\u00fcche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung. Gegenstand und Umfang der sch\u00f6pferischen Beteiligung an einer Erfindung sind also unabh\u00e4ngig davon zu bestimmen, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch sp\u00e4tere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschr\u00e4nkungsverfahren beschr\u00e4nkt wird. Eine solche Beschr\u00e4nkung, etwa durch Aufnahme von Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspruch, kann lediglich dazu f\u00fchren, dass derjenige aus dem Kreis der Miterfinder (der nach der Beschr\u00e4nkung noch unter Schutz stehenden Erfindung) ausscheidet, dessen sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge nunmehr nicht mehr unter den beschr\u00e4nkten Gegenstand der Erfindung fallen. Der Kreis der Erfinder steht mit der Anmeldung der Erfindung \u201eunerweiterbar\u201c fest und erfasst alle diejenigen, die einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu derjenigen technischen Lehre der Erfindung geleistet haben, auf die ein Patentanspruch gerichtet ist oder nach dem Gesamtinhalt der Ursprungsoffenbarung gerichtet werden kann (BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen des Anspruchs liegt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen beim Kl\u00e4ger. Grunds\u00e4tzlich ist ein Sachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Klageanspruchs dann schl\u00fcssig und erheblich, wenn der Kl\u00e4ger Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl\u00e4gers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten f\u00fcr die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Zudem kann ein Tatsachenvortrag dann der Erg\u00e4nzung bed\u00fcrfen, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zul\u00e4sst (vgl. BGH, NJW 2005, 2710; NJW 2009, 2137). Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, NJW 2012, 1647 m. w. N.). Um seine Alleinerfinderstellung darzulegen, muss sich aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers ergeben, dass Herr E keine Beitr\u00e4ge geleistet hat, die nach den soeben dargestellten Grunds\u00e4tzen den Gesamterfolg beeinflusst haben, sondern allenfalls unwesentlich in Bezug auf die L\u00f6sung waren oder die nach Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten erbracht worden sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas EP XXX betrifft Kerzen, insbesondere Kerzen, die auf oder in Tr\u00e4gern angeordnet sein k\u00f6nnen. Bei den Tr\u00e4gern kann es sich um brennbare Unterlagen oder brennbare Aufnahmeeinheiten, insbesondere Kerzenst\u00e4nder und florale Aufnahmeeinheiten wie z. B. Adventskr\u00e4nze und Gestecke, auf oder in denen die Kerzen angeordnet werden, handeln.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung verweist das EP XXX auf die US 2,809,XXX, die Kerzenst\u00e4nder beschreibt. Diese Kerzenst\u00e4nder beg\u00fcnstigen das vollst\u00e4ndige Abbrennen der Kerze, sind f\u00fcr verschiedene Kerzenformate geeignet und erlauben ein leichtes Austauschen der Kerzen ohne Reinigung des Kerzenst\u00e4nders.<\/li>\n<li>Ferner schildert das EP XXX die EP 0 324 XXX, die eine Kerze gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 offenbart.<\/li>\n<li>Konkret an diesen Dokumenten aus dem Stand der Technik \u00fcbt das EP XXX keine Kritik. Allerdings erl\u00e4utert es, dass von Kerzen eine Brandgefahr ausgehe, da die brennbare Unterlage, der Adventskranz oder das Gesteck oder dergleichen durch Kontakt mit der Kerzenflamme entz\u00fcndet werden k\u00f6nnten. Diese Brandgefahr wird vor allem im heruntergebrannten Zustand dadurch verursacht, dass der Docht der nahezu abgebrannten Kerze nicht in das fl\u00fcssige Brennmaterial kippen und dort versiegen kann, wenn das Brennmaterial der nahezu heruntergebrannten Kerze ausl\u00e4uft. In diesem Fall steht nun ein gr\u00f6\u00dferer Teil des Dochtes mit dem Luftsauerstoff im Kontakt und bewirkt eine Vergr\u00f6\u00dferung der Flamme, die auf das Tr\u00e4germaterial \u00fcbergreifen kann (Abs. [0003] des EP XXX).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik sind deshalb Kerzenaufnahmevorrichtungen z. B. in Form von feuerfesten Kerzenbechern (Teelichthalter, Teelichtbecher, vor allem aus Glas oder Metall) bekannt, die die Kerzen vollst\u00e4ndig aufnehmen und ein Auslaufen des fl\u00fcssigen Brennmaterials verhindern und so die Brandgefahr speziell kurz vor dem Ausbrennen der Kerzen bei einem Auslaufen des Brennmaterials verhindern. Hieran kritisiert das EP XXX jedoch als nachteilig, dass die bekannten Kerzenbecher durch das Aufnehmen der Kerze die ungest\u00f6rte Sicht auf diese verhindern. Weiterhin verhindern die im Stand der Technik bekannten Kerzenbecher nicht ein z. B. durch eine Ersch\u00fctterung verursachtes Verrutschen oder Verkippen, durch das einerseits die Kerzenflamme in die N\u00e4he des Brenngutes gelangen oder andererseits das Wachs auslaufen kann, wodurch ein Brand beg\u00fcnstigt wird (Abs. [0004] des EP XXX).<\/li>\n<li>Dieses Problem wird im Stand der Technik durch Befestigungsvorrichtungen f\u00fcr Kerzen gel\u00f6st, bei denen mindestens ein Stift in das Brennmaterial am Kerzenfu\u00df gesto\u00dfen wird und der so eine sichere Befestigung der Kerze auf dem Tr\u00e4ger, insbesondere in Adventskr\u00e4nzen und Gestecken, gew\u00e4hrleistet. Allerdings sei hieran nachteilig, dass die Haltestifte, die aus Gr\u00fcnden der Stabilit\u00e4t aus Metall bestehen, die W\u00e4rme gut leiten. Im herabgebrannten Zustand der Kerze k\u00f6nnen so L\u00f6cher nahe der Durchsto\u00dfpunkte in die Standfl\u00e4che der Kerze brennen, durch die das fl\u00fcssige Brennmaterial ausl\u00e4uft. Die Flamme kann nun durch das Auslaufen des Brennmaterials auf den restlichen gesamten Docht \u00fcbergreifen und entweder direkt oder durch ein Herabfallen in den Tr\u00e4ger einen Brand verursachen.<\/li>\n<li>Das EP XXX erl\u00e4utert weiter, dass zur L\u00f6sung dieses Problems Kerzenbefestigungsvorrichtungen, die einen Halter, einen Kerzenteller und einen Steckstift enthalten, entwickelt wurden (\u201eK-Stift&#8220; der L). Bei dieser Kerzenbefestigungsvorrichtung verhindert ein Dochthalter das Umfallen des Dochts im fl\u00fcssigen Brennmaterial bei nahezu vollst\u00e4ndigem Abbrennen der Kerze. Weiterhin verhindert ein erh\u00f6hter Rand des Halters das Auslaufen des fl\u00fcssigen Brennmaterials zum Ende der Kerzenbrenndauer. Durch beides wird das Selbstverl\u00f6schen der Kerze zum Ende der Brenndauer erreicht und die Entstehung eines Brandes vermieden, so dass die Befestigungsvorrichtung samt Kerze auch ohne Brandgefahr auf bzw. in brennbare Tr\u00e4ger eingebracht werden kann.<\/li>\n<li>Aber auch diese L\u00f6sung besitzt aus Sicht des EP XXX Nachteile: Zum einen verursacht diese Einheit aus Steckstift und Kerzenteller hohe Kosten in der Produktion. Zum anderen ist der Kerzenteller zusammen mit dem Steckstift vor Gebrauch an der Kerze zu befestigen, was einen zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt zur Befestigung des Kerzentellers erforderlich macht. Schlie\u00dflich ist die Verwendung der Kerzenbefestigungsvorrichtung auf Kerzen mit einer speziellen Ausfr\u00e4sung zur Aufnahme des erh\u00f6hten Halterrandes beschr\u00e4nkt, so dass der Konsument gezwungen ist, auf die wegen der zus\u00e4tzlichen Erzeugung der Ausfr\u00e4sung teureren Kerzen zur\u00fcckzugreifen (Abs. [0007] des EP XXX).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das EP XXX in Abs. [0008] als seine Aufgabe, ein Selbstverl\u00f6schen der Flamme von Kerzen nahe dem Ablauf der Brenndauer auch auf oder in brennbaren Tr\u00e4gern zu gew\u00e4hrleisten, ohne einen Kerzenteller an der Kerze befestigen zu m\u00fcssen, der im Gebrauchszustand der Kerze sichtbar ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das EP XXX eine Kerze nach Ma\u00dfgabe des Hauptanspruchs 1 und der abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2\u20138 vor. Die Unteranspr\u00fcche 2\u20138 geben im Wesentlichen die gesamte, gesch\u00fctzte Lehre gem\u00e4\u00df der Beschreibung von bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen (Abs. [0009]\u2013[0020] des EP XXX) wieder.<\/li>\n<li>Der einzige, unabh\u00e4ngige Anspruch 1 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<br \/>\n1.1 Kerze, umfassend<\/li>\n<li>1.1.1 einen Docht (1),<br \/>\n1.1.2 ein Brennmaterial (3),<br \/>\n1.1.3 eine Tauchwachsschicht (2) und<br \/>\n1.1.4 einen Kerzenteller (4).<br \/>\n1.2 Der Kerzenteller (4) wird vor dem Aufbringen der Tauchwachsschicht (2) auf dem Kerzenrohling (3) angeordnet.<br \/>\n1.3 Der Kerzenteller (4) besteht aus einer in das Brennmaterial (3) integrierten Platte.<br \/>\n1.4 Die Platte ist im Bereich der Standfl\u00e4che der Kerze angeordnet.<br \/>\n1.5 Der Kerzenteller (4) besteht aus Aluminium.<\/li>\n<li>Nach Anspruch 1 wird bei einer aus dem Stand der Technik bekannten Kerze (Merkmale 1\u20131.2, vgl. Abs. [0002] a. E. des EP XXX) ein Kerzenteller zum Brandschutz eingesetzt. Dieser besteht aus einer Platte, die im Brennmaterial im Bereich der Kerze angeordnet ist (Merkmale 1.3, 1.4). Diese Platte bewirkt eine Separation von abgelaufenen Brennmaterial und dem Docht und entzieht dem Docht somit den Brennstoff (Abs. [0009] des EP XXX).<\/li>\n<li>Der Kerzenteller soll nach Merkmal 1.5 aus Aluminium gefertigt werden, das leicht ist, einen geringen Materialeinsatz erfordert und gut zu verarbeiten ist (Abs. [0012] des EP XXX). Soweit in der Beschreibung andere Materialien f\u00fcr den Kerzenteller genannt werden (vgl. Abs. [0014] f. des EP XXX), sind diese nicht beansprucht.<\/li>\n<li>Nach Anspruch 2 des EP XXX, der zur\u00fcckbezogen ist auf Anspruch 1, ist die Platte kreisf\u00f6rmig und weist eine zentrale Vertiefung auf. Die Kreisform soll die Platte bis kurz vor dem Abbrennen der Kerzen unsichtbar machen (Abs. [0010] des EP XXX), w\u00e4hrend die Vertiefung zur Aufnahme des Dochts oder Dochthalters dienen kann (Abs. [0016] des EP XXX). Die zentrale Vertiefung kann auch dazu genutzt werden, die integrierte Platte von au\u00dfen sichtbar zu machen (Abs. [0016] des EP XXX).<\/li>\n<li>Anspruch 3 des EP XXX ist zur\u00fcckbezogen auf Anspruch 2. Danach weist der Kerzenteller (4) eine zu der der Vertiefung gegen\u00fcberliegenden Seite des Tellers ausgestaltete erh\u00f6hte Umrandung auf. Dieser Anspruch gestaltet die in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 beschriebene Kerze weiter aus, indem eine erh\u00f6hte Umrandung des Kerzentellers gelehrt wird. Diese sorgt f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Stabilit\u00e4t und sch\u00fctzt vor Schnittverletzungen, die ansonsten beim Ber\u00fchren der Tellerkante drohen k\u00f6nnten (Abs. [0017] des EP XXX).<\/li>\n<li>Nach Anspruch 4 des EP XXX, der zur\u00fcckbezogen ist auf Anspruch 3 und damit auch auf die Anspr\u00fcche 1 und 2, weist die Platte mindestens eine Pr\u00e4gung auf, wobei sich die Pr\u00e4gung beziehungsweise die Pr\u00e4gungen in Richtung der Umrandung erstrecken. Diese Ausgestaltung dient der weiteren Verbesserung der Stabilit\u00e4t des Tellers, durch Erh\u00f6hung der Haftung des Tellers in der Kerze (Abs. [0018] des EP XXX).<\/li>\n<li>Anspruch 5 des EP XXX ist zur\u00fcckbezogen auf Anspruch 4 und damit auf alle vorstehend erl\u00e4uterten Anspr\u00fcche. Nach diesem Unteranspruch ist die Pr\u00e4gung zus\u00e4tzlich mit halbmondf\u00f6rmigen Einschnitten oder Einstanzungen versehen. Die beschriebene Kerze wird in Anspruch 5 durch halbmondf\u00f6rmige Einschnitte oder Einstanzungen konkretisiert. Diese dienen ebenfalls zur Stabilisierung der Kerze, indem sie den Verbund zwischen Kerze und Kerzenteller gew\u00e4hrleisten (Abs. [0018] des EP XXX). Weiterhin ist eine solche Gestaltung beim Gie\u00dfen der Kerze vorteilhaft (Abs. [0018] des EP XXX).<\/li>\n<li>Nach Anspruch 6 des EP XXX, der auf die Anspr\u00fcche 1 oder 2 zur\u00fcckbezogen ist, weist der Kerzenteller (4) Punktmarkierungen zum Durchsto\u00df f\u00fcr Steckverbindematerial auf, wobei die Punktmarkierungen halbmondf\u00f6rmige Einstanzungen darstellen. Die beschriebenen Markierungen geben Vorzugspositionen zum Durchsto\u00df von Steckverbindematerial an (Abs. [0020] des EP XXX). \u00dcber solches Steckverbindungsmaterial kann die Kerze dann mit einem floralen Gesteck verbunden werden. Zwar nennt das Klagepatent verschiedene M\u00f6glichkeiten, solche Punktmarkierungen herzustellen (\u201efarblich gekennzeichnet, eingepr\u00e4gt, gebohrt oder gestanzt\u201c, Abs. [0020] des EP XXX), die gegebenenfalls mit der Lehre des Hauptanspruchs kombiniert werden k\u00f6nnen; dagegen ist Unteranspruch 6 auf halbmondf\u00f6rmige Einstanzungen beschr\u00e4nkt. Diese k\u00f6nnen vorteilhafterweise ohne zus\u00e4tzliche Arbeitsschritte bei der Stanzung des Kerzentellers eingebracht werden (Abs. [0020] des EP XXX); die Halbmondform weist dabei gegen\u00fcber kreisf\u00f6rmigen Einstanzungen ein geringeres Verletzungsrisiko auf (Abs. [0020] des EP XXX).<\/li>\n<li>Nach Anspruch 7 des EP XXX, der auf einen oder mehrere der Anspr\u00fcche 1 bis 6 zur\u00fcckgezogen ist, besitzt das Aluminium eine Dicke von 30 bis 100 \u03bcm, vorzugsweise 48 bis 68 \u03bcm. Der Unteranspruch spezifiziert Merkmal 1.5 weiter, indem er einen bestimmten Dickebereich des als Teller eingesetzten Aluminiums vorschreibt. Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass das Aluminium dick genug ist, um gut auswalzbar zu sein, gleichzeitig aber noch durchstochen werden kann (Abs. [0013] des EP XXX).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist nach Anspruch 8, der auf einen oder mehrere der Anspr\u00fcche 1 bis 7 zur\u00fcckbezogen ist, der Kerzenteller (4) durch Aufkleben angebracht. Der Unteranspruch betrifft die Integration des Kerzentellers in die Kerze. Durch das Aufkleben ist der Kerzenteller von der Standfl\u00e4chenseite der Kerze aus sichtbar und kann mit einer Beschriftung \u2013 etwa f\u00fcr einen Verbraucher \u2013 versehen werden (Abs. [0011] des EP XXX).<\/li>\n<li>Daneben enthalten die Ausf\u00fchrungsbeispiele in Abs. [0021]\u2013[0023] des EP XXX nur einen weiteren, zus\u00e4tzlichen Aspekt der Erfindung. Hiernach soll die Pr\u00e4gung als Sichtsockel und Markierung sichtbar gemacht werden, in dem der Kerzenboden egalisiert wird. Hierdurch wird erm\u00f6glicht, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Brandschutzsystem als Sicherheitsmerkmal f\u00fcr Kunden erkennbar zu machen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er Alleinerfinder des EP XXX ist. Auf der Grundlage der von ihm vorgetragenen Tatsachen l\u00e4sst sich weder feststellen, dass er allein alle sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge zur Lehre des EP XXX erbracht hat, noch umgekehrt, dass solche Beitr\u00e4ge von Herrn E nicht erbracht worden sind.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger legt nicht dar, welche konkreten Beitr\u00e4ge er zu der Erfindung gem\u00e4\u00df dem EP XXX geleistet hat. In der Idee, eine Aluminiumscheibe in eine Kerze einzuarbeiten, die der Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag allein gehabt hat, ersch\u00f6pft sich bereits der unabh\u00e4ngige Anspruch 1 des EP XXX nicht. Das Erbringen sch\u00f6pferischer Beitr\u00e4ge zur Anordnung der Aluminiumscheibe im Bereich der Standfl\u00e4che der Kerze und zur Integration in das Brennmaterial ergibt sich daraus nicht. Sofern der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, er habe die Winkeleinschnitte entwickelt sowie Detail\u00e4nderungen an der Fl\u00e4che zur besseren Haftung der Aluminiumscheibe an das Paraffinpulver vorgenommen, mag dies als Beitrag zur Lehre des Anspruchs 5 des EP XXX verstanden werden. Eine Alleinerfinderstellung des Kl\u00e4gers ergibt sich daraus nicht. Auch auf den Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 08.11.2016 (Bl. 144 ff. GA), dort unter II.1.b), dass konkrete Beitr\u00e4ge zur streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre darzulegen und eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des EP XXX erforderlich seien, hat der Kl\u00e4ger seinen Vortrag nicht substantiiert. Er beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, bereits in der ersten Anmeldung vom 02.02.2006 (DE XXX) seien die ma\u00dfgeblichen Aspekte der Erfindung benannt worden, namentlich die Einstanzungen (gleichbedeutend mit Einschnitten), die sogenannte Pr\u00e4gung (Vertiefung) und die Punktmarkierungen. Die \u201emehr halbmondf\u00f6rmige Variante\u201c sei zudem textidentisch bereits \u00fcbernommen worden und sei \u201egem\u00e4\u00df der ersten Zeichnung als winkelf\u00f6rmig\u201c beibehalten worden. Dieser Verweis darauf, dass die Unteranspr\u00fcche 4, 5 und 6 bereits Gegenstand der DE XXX gewesen sein m\u00f6gen, ersetzt indes keinen konkreten Sachvortrag zu den sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4gen des Kl\u00e4gers. Insbesondere f\u00fchrt die urspr\u00fcngliche Benennung des Kl\u00e4gers als Alleinerfinder in der DE XXX nicht dazu, dass er abweichend von dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wonach jede Partei die ihr g\u00fcnstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, f\u00fcr seine Alleinerfinderstellung nicht darlegungsbelastet w\u00e4re. Dass alle sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge, die zu der Anmeldung DE XXX gef\u00fchrt h\u00e4tten, von dem Kl\u00e4ger stammen, ist zwischen den Parteien nicht unstreitig. Vielmehr behaupten beide Seiten sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge bereits vor diesem Zeitpunkt. Dass die Patentanw\u00e4lte in dem von dem Kl\u00e4ger allein wahrgenommenen Termin am 02.02.2006 davon ausgingen, dieser sei Alleinerfinder, reicht vor diesem Hintergrund f\u00fcr eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht aus.<\/li>\n<li>\u00dcberdies stellt der Kl\u00e4ger nicht in Abrede, dass die Lehre der Unteranspr\u00fcche 7 (bevorzugte Dicke des Aluminiums) und 8 (Anbringung des Kerzentellers durch Aufkleben) von Herrn E stammt. Nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen sind bereits diese Beitr\u00e4ge ausreichend, um die Miterfinderstellung des Herrn E zu begr\u00fcnden. Sofern der Kl\u00e4ger geltend macht, ein eigenst\u00e4ndiger erfinderischer Wert komme diesen Unteranspr\u00fcchen nicht zu, ist diese Bewertung weder zutreffend noch nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr den Ausschluss einer Miterfinderstellung ma\u00dfgeblich. Wie dargelegt, beschreibt der Unteranspruch 7 einen Dickebereich des Aluminiums, nach dem dieses einerseits dick genug ist, um gut ausgewalzt werden zu k\u00f6nnen, andererseits aber d\u00fcnn genug ist, um durchstochen werden zu k\u00f6nnen. Hierbei handelt es sich um einen f\u00fcr die Lehre des EP XXX wichtigen Aspekt, da Aluminium als Material auch deshalb gew\u00e4hlt wurde, weil es mit Steckverbindematerial wie z. B. Befestigungsstiften, leicht zu durchsto\u00dfen ist (vgl. Abs. [0012] des EP XXX). Die Angabe einer Dicke, bei der sowohl das Durchsto\u00dfen leicht zu handhaben ist als auch die Auswalzung zwecks Verarbeitung zu einem Kerzenteller gut erfolgen kann, hat deshalb f\u00fcr die Lehre des EP XXX Bedeutung. Nach dem auf die Anspr\u00fcche 1 bis 7 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 8 ist der Kerzenteller durch Aufkleben angebracht. Damit stellt der Anspruch eine Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung und leistet so einen sch\u00f6pferischen Beitrag zur Lehre des EP XXX.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann von der Beklagten nicht die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der auf dem EP XXX basierenden Patente bzw. Patentanmeldungen verlangen. Ihm steht jedoch ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an diesen Patenten und Patentanmeldungen zu, der auf Leistung an das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet ist und nur Zug um Zug gegen den Ersatz notwendiger Verwendungen der Beklagten zu erf\u00fcllen ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Begehren auf vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung umfasst als Minus den Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 8 Rn. 23; Schnekenb\u00fchl, in: BeckOK Patentrecht, 9. Edition Stand: 26.10.2018, \u00a7 8 PatG Rn. 30).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach \u00a7 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des R\u00fccktritts die empfangenen Leistungen zur\u00fcckzugew\u00e4hren und die gezogenen Leistungen herauszugeben. Die R\u00fcckgew\u00e4hr der empfangenen Leistung erfolgt im vorliegenden Fall durch die \u00dcbertragung der von dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag umfassten Patente und Patentanmeldungen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie im Klageantrag zu II.1. genannten Patente und Patentanmeldungen sind von dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag umfasst.<\/li>\n<li>Mit dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag hatte der Kl\u00e4ger der Beklagten die Rechte an der Erfindung, die den Patentanmeldungen DE XXX und der DE XXX sowie den Gebrauchsmusteranmeldungen DE XXX und DE 969 zugrunde lag, \u00fcbertragen (\u00a7\u00a7 1, 2 des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrags). Das EP XXX nimmt die Priorit\u00e4ten der DE XXX und der DE XXX in Anspruch, so dass es auf derjenigen Erfindung beruht, die mit dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag ver\u00e4u\u00dfert und \u00fcbertragen wurde.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie R\u00fcckgew\u00e4hr der empfangenen Leistungen nach dem R\u00fccktritt beinhaltet auch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung. Das Recht an der Erfindung, welches von der Beklagten zur\u00fcckzugew\u00e4hren ist, umfasst das Recht auf das Patent (vgl. Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, \u00a7 6 Rn. 12). Zudem wird in \u00a7 2 Abs. 1 S. 2 des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die Erlangung von Schutzrechten von der \u00dcbertragung umfasst wird. Bei fehlender Berechtigung des Anmelders ist in der Folge der Anspruch auf die Erteilung des Patents oder bei bereits erfolgter Erteilung das Patent selbst zu \u00fcbertragen (vgl. auch Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG, \u00a7 8 PatG). Die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung erfolgt in Gestalt einer Mitanmelderstellung, die dem Kl\u00e4ger, wenn auf die Anmeldung ein Patent erteilt wird, die Mitinhaberschaft am Patent verschafft (BGH, GRUR 2009, 657 \u2013 Blendschutzbehang). Das gilt auch im Hinblick auf die Auslandsanmeldungen, weil das Recht an der Erfindung auch deren Anmeldung im Ausland umfasst (BGH, GRUR 2010, 817 \u2013 Steuervorrichtung).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der Patente bzw. Patentanmeldungen kommt nicht in Betracht, da nach den Ausf\u00fchrungen unter B.I.3. der Kl\u00e4ger nicht dargetan hat, dass er Alleinerfinder der Streiterfindung ist. Als Miterfinder kann er jedoch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht verlangen (vgl. Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 6 Rn. 22; \u00a7 8 Rn. 12, 16). Die Miterfinderstellung des Kl\u00e4gers ist von der Beklagten im Ergebnis nicht bestritten worden. Zwar k\u00f6nnte ihr Sachvortrag an vereinzelten Stellen auch dahingehend zu verstehen sein, der Kl\u00e4ger habe \u00fcberhaupt keinen Anteil an der Streiterfindung gehabt. An anderen Stellen behandeln die Beklagten die Miterfinderstellung des Kl\u00e4gers jedoch als unstreitig. Auch stellen sie nicht in Abrede, dass der Kl\u00e4ger zu Recht als Miterfinder benannt worden ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer H\u00f6he nach ist dem Kl\u00e4ger eine Mitberechtigung von \u00bd einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Grundsatz, dass die Feststellung der Gr\u00f6\u00dfe eines bestimmten Anteils bei der Einr\u00e4umung der Mitberechtigung entbehrlich sein kann (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 6 Rn. 22; Schnekenb\u00fchl, in: BeckOK Patentrecht, 9. Edition Stand: 26.10.2018, \u00a7 8 Rn. 29, 29.1), kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Entscheidung \u201eBlendschutzbehang\u201c des BGH (GRUR 2009, 657), auf die sich die Literaturfundstellen beziehen, gilt uneingeschr\u00e4nkt nur f\u00fcr Patentanmeldungen, nicht dagegen f\u00fcr bereits erteilte Patente. So f\u00fchrt der BGH zur Begr\u00fcndung unter anderem aus, dass nicht feststehe, ob es \u00fcberhaupt zur Patenterteilung komme, und dass der Gegenstand des erteilten Patents zudem enger sein k\u00f6nne als das mit der Patentanmeldung zun\u00e4chst verfolgte Schutzbegehren. Dementsprechend k\u00f6nne das Gewicht der Beitr\u00e4ge, die die Berechtigten geleistet haben, bei dem erteilten Patent anders zu beurteilen sein als bei der Patentanmeldung. Unabh\u00e4ngig davon ist es nach den Ausf\u00fchrungen des BGH zwar nicht zwingend erforderlich, die Gr\u00f6\u00dfe des ideellen Anteils, die dem materiell Berechtigten \u00fcbertragen werden soll, im Klageantrag anzugeben. Es ist andererseits aber auch nicht ausgeschlossen. Vorliegend ist es geboten, den Anteil der Mitberechtigung der H\u00f6he nach zu bestimmen. Nur so kann festgestellt werden, in welcher H\u00f6he die Beklagte dem Anspruch den Ersatz notwendiger Verwendungen entgegenhalten kann (siehe dazu unten unter B.II.5.c)).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWie hoch bei Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung der Bruchteil zu bemessen ist, h\u00e4ngt von dem Anteil des Miterfinders an der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ab. Ausschlaggebend ist das Gewicht, das den Einzelbeitr\u00e4gen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verh\u00e4ltnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt. Das kann nur ersch\u00f6pfend beurteilt werden, wenn zun\u00e4chst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeitr\u00e4ge (Einzelleistungen) der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festgestellt und schlie\u00dflich deren Gewicht im Verh\u00e4ltnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten). F\u00fcr die Beurteilung der einzelnen Beitr\u00e4ge zu der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung im Verh\u00e4ltnis zueinander und zu der erfinderischen Gesamtleistung ist eine ersch\u00f6pfende Betrachtung unter Aussch\u00f6pfung aller sich anbietenden Erkenntnisquellen geboten (vgl. BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten). Erst wenn sich auch dann keine letzte Klarheit \u00fcber den Wert der einzelnen Beitr\u00e4ge der Parteien gewinnen l\u00e4sst, kann unter Heranziehung der gesetzlichen Auslegungsregel des \u00a7 742 BGB der Bruchteilsanteil der Mitberechtigung festgelegt werden (BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nIm vorliegenden Fall ist es trotz der grunds\u00e4tzlich vorzunehmenden ersch\u00f6pfenden Betrachtung geboten, auf \u00a7 742 BGB zur\u00fcckzugreifen. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen, somit der Kl\u00e4ger und Herr E Miterfinder zu je \u00bd sind. Keine der Parteien macht (substantiiert) geltend, dass entweder der Kl\u00e4ger oder Herr E einen h\u00f6heren Anteil als 50 % zu der Streiterfindung geleistet haben.<\/li>\n<li>Von Seiten des Kl\u00e4gers fehlt es, wie unter B.I.3. dargelegt, bereits an einer substantiierten Darlegung seiner sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge. Insbesondere setzt sich der Kl\u00e4ger mit der Lehre des Klagepatents nicht auseinander, so dass nicht nur \u2013 wie dargestellt \u2013 nicht festgestellt werden kann, dass er Alleinerfinder ist, sondern ebenso wenig, dass er Miterfinder eines h\u00f6heren Anteils als 50 % der Streiterfindung ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellen einen Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 50 % im Ergebnis unstreitig. Das fehlende Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Miterfinderstellung des Kl\u00e4gers, das unter B.II.2.c) erl\u00e4utert wurde, umfasst auch einen Anteil des Kl\u00e4gers von 50 %. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Beklagten selbst davon ausgehen, dem Kl\u00e4ger den Ersatz notwendiger Verwendungen zu 50 % entgegenhalten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beklagten einen Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 50 % nicht als unstreitig behandeln, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten kein niedrigerer Anteil des Kl\u00e4gers bzw. kein h\u00f6herer Anteil des Herrn E. Die von Herrn E unstreitig erbrachten sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge reichen f\u00fcr die Annahme eines h\u00f6heren als h\u00e4lftigen Anteils nicht aus. Im \u00dcbrigen setzen sich die Beklagten zwar mit der Lehre des EP XXX auseinander, beschreiben das zugrundeliegende tats\u00e4chliche Geschehen, das zum Zustandekommen der Streiterfindung gef\u00fchrt hat, aber nicht konkret. So behaupten die Beklagten auf den Hinweis des Gerichts zwar sinngem\u00e4\u00df, die Lehre der Unteranspr\u00fcche gehe auf Herrn E zur\u00fcck. Insoweit fehlt es aber an der Darlegung von Tatsachen, wann und wie die entsprechende Erfindung stattfand. Soweit die Beklagten das Geschehen auf eine Weise schildern, die s\u00e4mtliche Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers au\u00dfer Acht l\u00e4sst, erkl\u00e4rt dies \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 weder dessen Erfinderbenennung noch die Tatsache, dass an anderen Stellen die Miterfindereigenschaft des Kl\u00e4gers als unstreitig behandelt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den Patenten bzw. Patentanmeldungen ist nicht wirksam an die F KG abgetreten, so dass er ihm auch weiterhin zusteht. Eine wirksame Abtretung liegt mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen nicht vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verf\u00fcgung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Das Erfordernis betrifft Gegenstand und Umfang der Forderung, das hei\u00dft Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Leistung, bei Verwechslungsgefahr auch weiter den Rechtsgrund der Forderung. Die Forderung muss aber nicht umfassend, sondern nur insoweit beschrieben werden, als es zu ihrer Identifikation erforderlich und ausreichend ist. Zur Bestimmung der Forderung ist das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft auszulegen, ma\u00dfgeblich sind die allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tze (Roth\/Kieninger, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 398 Rn. 66). Nach den allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tzen (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) ist auf die objektive Bedeutung des sich aus dem von den Vertragsteilen abgegebenen Erkl\u00e4rungen ergebenden Sinnganzen abzustellen (Wendtland, in: BeckOK BGB, 48. Edition Stand: 01.11.2018, \u00a7 157 Rn. 8). Die unrichtige Bezeichnung bestimmter Forderungsmerkmale schadet dabei so lange nicht als die Forderung trotzdem noch als Abtretungsgegenstand identifiziert werden kann. Kann unter mehreren in Betracht kommenden Forderungen die abgetretene nicht identifiziert werden, so ist keine Abtretung zustande gekommen (Roth\/Kieninger, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 398 Rn. 67).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen liegt eine wirksame Abtretung nicht vor. Auch im Wege der Auslegung l\u00e4sst sich nicht ermitteln, welche Forderungen des Kl\u00e4gers mit dem Kaufvertrag vom 06.02.2010 (Anlage TGH2) an die F KG abgetreten werden sollten.<\/li>\n<li>In \u00a7 2 des Kaufvertrags haben der Kl\u00e4ger als \u201eVerk\u00e4ufer\u201c und die F KG als \u201eK\u00e4uferin\u201c folgendes vereinbart:<\/li>\n<li>\u201eDie K\u00e4uferin wird Inhaber der Rechte und Pflichten aus \u00a7 1 einschlie\u00dflich der strittigen Positionen per 1.1.2010. Bestehenden [sic] Rechte aus den Vorjahren sind nicht mit einbezogen. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Der in Bezug genommene \u00a7 1 des Kaufvertrags regelt, dass Gegenstand des Kaufvertrags der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag ist.Nach der ma\u00dfgeblichen objektiven Bedeutung der von den Vertragsparteien abgegebenen Erkl\u00e4rung ist die Formulierung in \u00a7 2 S. 1 grunds\u00e4tzlich so zu verstehen, dass Gegenstand der Abtretung die in \u00a7 3 des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrags angesprochene Verg\u00fctung ist, und zwar die bis zum 1.1.2010 aufgelaufenen (offenen) Forderungen. Im Widerspruch zu einem solchen Verst\u00e4ndnis steht jedoch, dass nach \u00a7 2 S. 2 bestehende Forderungen aus den Vorjahren gerade nicht einbezogen, somit von der Abtretung erfasst sein sollen. Verst\u00fcnde man \u00a7 2 S. 1 dagegen so, dass nicht Forderungen bis zum 1.1.2010, sondern ab dem 1.1.2010 abgetreten sein sollen, liegt hierin ein Widerspruch zu \u00a7 5 des Kaufvertrags. Dieser lautet:<\/li>\n<li>\u201eDie Abtretungen des Verk\u00e4ufers und K\u00e4ufers zu Gunsten von Herrn M bleiben rechtm\u00e4\u00dfig und sinngem\u00e4\u00df unver\u00e4ndert wie anerkannt und gegen\u00fcber der Lizenz-Nutznie\u00dferin, N AG, f\u00fcr Ihre [sic] Zahlungen ab 2010 mitgeteilt.\u201c<\/li>\n<li>Bei der gebotenen objektiven Betrachtung l\u00e4sst sich der Gegenstand der Abtretung aufgrund dieser Widerspr\u00fcche nicht bestimmen, so dass es an einer wirksamen Abtretung fehlt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSelbst wenn man entgegen den Ausf\u00fchrungen unter b) die Abtretung als wirksam ansehen w\u00fcrde, w\u00fcrde diese nur einen bestimmten Teil von Geldforderungen umfassen. Eine Auslegung, wonach eine umfassende Abtretung aller Anspr\u00fcche aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag einschlie\u00dflich etwaiger Anspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis vereinbart ist, scheidet jedenfalls aus.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann aufgrund der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen des Finanzamts D f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2011 (Anlage TGH4), vom 30.12.2011 (Anlage TGH5) und vom 01.02.2018 (Anlage TGH16) die \u00dcbertragung der Mitberechtigung nicht an sich selbst, sondern an das Land Nordrhein-Westfalen verlangen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Antrag des Kl\u00e4gers in der Sitzung vom 18.10.2018 ist dahingehend auszulegen, dass hilfsweise Leistung an den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger des Kl\u00e4gers verlangt wird, somit an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt D.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einem Patent bzw. einer Patentanmeldung ist grunds\u00e4tzlich pf\u00e4ndbar.<\/li>\n<li>Es handelt sich bei dem Recht auf das Patent um ein sonstiges Verm\u00f6gensrecht im Sinne des \u00a7 321 AO, der im Wesentlichen \u00a7 857 ZPO entspricht (vgl. BGH, GRUR 1994, 602 \u2013 Rotationsb\u00fcrstenwerkzeug; Becker, in: Musielak\/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, \u00a7 857 Rn. 12). Auch der Anspruch auf die Abtretung oder \u00dcbertragung eines Rechts unterliegt der Pf\u00e4ndung (Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, \u00a7 321 Rn. 3). Dass es sich nicht um den Anspruch auf Voll\u00fcbertragung, sondern auf die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung handelt, \u00e4ndert an der Pf\u00e4ndbarkeit nichts.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nZwar unterliegt der Anspruch auf die \u00dcbertragung des Patents nicht der Einziehung, sondern wird nach \u00a7\u00a7 321 Abs. 5, 317 AO verwertet (entspricht \u00a7\u00a7 857 Abs. 5, 844 ZPO) (Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, \u00a7 321 Rn. 21; Ullmann\/Deichfu\u00df, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 15 Rn. 47). Dies \u00e4ndert jedoch nichts an der fehlenden Berechtigung des Kl\u00e4gers.<\/li>\n<li>Bereits infolge der Pf\u00e4ndung ist dem Schuldner die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst untersagt. Gegen eine solche Klage kann der Drittschuldner die Pf\u00e4ndung einwenden (Smid, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 829 Rn. 55). Der Schuldner ist nur noch berechtigt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung zu klagen, analog \u00a7 1281 BGB Leistung oder Hinterlegung an den Gl\u00e4ubiger und an sich gemeinsam zu verlangen oder auch auf Leistung an die Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger zu klagen (Becker, in: Musielak\/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, \u00a7 829 Rn. 18). Nur wenn die gepf\u00e4ndete Forderung \u00fcber deren Anspr\u00fcche hinausgeht, kann er zugleich Zahlung an sich nach Befriedigung der Gl\u00e4ubiger verlangen (Becker, a. a. O., \u00a7 829 Rn. 18).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den Schutzrechten gem\u00e4\u00df dem Klageantrag zu II.1. ist auch von der Pf\u00e4ndung umfasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Pf\u00e4ndungsbeschluss muss die gepf\u00e4ndete Forderung oder die gepf\u00e4ndeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verst\u00e4ndiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das Rechtsverh\u00e4ltnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. \u00dcberm\u00e4\u00dfige Anforderungen d\u00fcrfen nicht gestellt werden, weil der Gl\u00e4ubiger die Verh\u00e4ltnisse des Schuldners in der Regel nur oberfl\u00e4chlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unsch\u00e4dlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pf\u00e4ndungsbeschlusses vorzunehmen. Die Bestimmbarkeit des Pf\u00e4ndungsgegenstands muss sich bei einer nach \u00a7 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchst\u00e4blichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Au\u00dferhalb des Beschlusses liegende Umst\u00e4nde k\u00f6nnen f\u00fcr die Auslegung nicht herangezogen werden. Es gen\u00fcgt nicht, dass der Pf\u00e4ndungsbeschluss die gepf\u00e4ndete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet. Vielmehr m\u00fcssen auch Dritte, insbesondere weitere Gl\u00e4ubiger des Schuldners, erkennen k\u00f6nnen, welche Forderung betroffen ist (BGH, Urteil vom 27.04.2017 \u2013 IX ZR 192\/15 m. w. N.). Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff kann die eindeutige Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepf\u00e4ndeten Forderung gen\u00fcgen und die Pf\u00e4ndung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen beschr\u00e4nkt sein (vgl. BGH, NJW 2000, 1268).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaran gemessen umfassen die Verf\u00fcgungen den Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den Schutzrechten gem\u00e4\u00df dem Klageantrag zu II.1.<\/li>\n<li>Alle drei Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen nehmen jeweils Bezug auf den Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag und beschreiben damit einen klar abgrenzbaren Lebenssachverhalt. Dass sich der Vertrag durch den R\u00fccktritt rechtlich in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis umgewandelt hat, \u00e4ndert an dem so beschriebenen Lebenssachverhalt nichts. Auch l\u00e4sst sich den Verf\u00fcgungen eine Beschr\u00e4nkung auf vertragliche Anspruchsgrundlagen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Die Pf\u00e4ndungen umfassen auch den Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung als sonstiges Recht. Auch dieser Anspruch folgt aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag, der als von der Pf\u00e4ndung umfasster Lebenssachverhalt abgrenzbar ist, bzw. dessen R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass lediglich aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag resultierende Geldforderungen gepf\u00e4ndet werden sollten. Die Verf\u00fcgung vom 01.02.2018 spricht von \u201eForderungen\u201c, die Verf\u00fcgungen vom 11.05.2011 und vom 30.12.2011 von \u201eAnspr\u00fcchen, Forderungen und Rechten\u201c. Beides ist nicht mit \u201eGeldforderungen\u201c, einem Begriff, den die Abgabenordnung ebenfalls kennt, gleichzusetzen. Eine Einschr\u00e4nkung auf Geldforderungen ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die \u201e\u00a7\u00a7 309 ff. AO\u201c in der Verf\u00fcgung vom 01.02.2018. \u00a7 309 AO regelt zwar nur die Pf\u00e4ndung von Geldforderungen. Zu den \u00a7\u00a7 309 ff. AO geh\u00f6rt jedoch der gesamte Abschnitt unter der amtlichen \u00dcberschrift \u201eVollstreckung in Forderungen und andere Verm\u00f6gensrechte\u201c (\u00a7\u00a7 309\u2013321 AO). Die Pf\u00e4ndung eines sonstigen Rechts erfolgt durch den Verweis in \u00a7 321 Abs. 1 AO ebenfalls nach \u00a7 309 AO.<\/li>\n<li>Dass damit Verg\u00fctungsforderungen aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zeitgleich mit Rechten wie dem hier betrachteten Anspruch auf \u00dcbertragung einer Mitberechtigung gepf\u00e4ndet sind, ist unsch\u00e4dlich. Eine Geldforderung und ein sonstiges Recht k\u00f6nnen auch in einem einheitlichen Beschluss gepf\u00e4ndet werden (vgl. St\u00f6ber, in: Z\u00f6ller, 32. Auflage 2018, \u00a7 829 Rn. 6a).<\/li>\n<li>Selbst wenn man aber annimmt, dass sonstiges Verm\u00f6gensrecht im Sinne des \u00a7 321 AO keine \u201eForderung\u201c ist, weil auch die Abgabenordnung entsprechend differenziert (vgl. amtliche \u00dcberschrift zu den \u00a7\u00a7 309 ff.; \u00a7 321 AO), umfassen jedenfalls die \u00e4lteren beiden Verf\u00fcgungen den Anspruch des Kl\u00e4gers. Beide umfassen nach ihrem ausdr\u00fccklichen Wortlaut zudem auch k\u00fcnftige Forderungen, weshalb es unsch\u00e4dlich ist, dass der Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung erst mit dem R\u00fccktritt des Kl\u00e4gers im Jahr 2015 entstanden ist. Da eine wirksame Pf\u00e4ndung bestehen bleibt bis die gepf\u00e4ndete Forderung erlischt, der Pf\u00e4ndungsbeschluss auf den Rechtsbehelf eines Beteiligten oder nach \u00a7 776 ZPO aufgehoben wird oder der Gl\u00e4ubiger auf seine Rechte verzichtet (Becker, in: Musielak\/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, \u00a7 829 Rn. 22), bestehen auch die \u00e4lteren Verf\u00fcgungen fort. Hinsichtlich der H\u00f6he der Forderungen, derentwegen vollstreckt wird, sind lediglich vorgenommene Einschr\u00e4nkungen der Finanzbeh\u00f6rde zu beachten.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Beklagten steht ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nach \u00a7 348 i. V. m. \u00a7\u00a7 320, 322 BGB zu, weshalb die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von \u20ac 59.247,56 erfolgt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 347 Abs. 2 S. 1 BGB sind dem Schuldner unter anderem dann, wenn dieser den Gegenstand zur\u00fcckgibt, notwendige Verwendungen zu ersetzen. Ein entsprechendes Recht ist auch im Rahmen des patentrechtlichen Vindikationsanspruchs nach \u00a7 8 PatG oder Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG anerkannt (vgl. Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 8 Rn. 23; Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 8 Abschnitt 12, der den Anspruch aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag herleitet).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNotwendig sind die Kosten, die der Berechtigte selbst im Falle einer Anmeldung h\u00e4tte aufwenden m\u00fcssen (Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 8 Abschnitt 12), also insbesondere die Kosten bei dem Patentamt und f\u00fcr den Vertreter (Moufang, in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Auflage 2017, \u00a7 8 Rn. 33).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDagegen handelt es sich bei den Kosten der Aufrechterhaltung der Patentanmeldung oder des Patents, insbesondere also bei den Jahresgeb\u00fchren, nicht um notwendige Verwendungen. Zwar sind grunds\u00e4tzlich auch solche Verwendungen notwendig, die zur Erhaltung oder ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (Gaier, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 347 Rn. 19). Allerdings korrespondieren die Jahresgeb\u00fchren zur Aufrechterhaltung des Patents nicht mit dessen R\u00fcckgew\u00e4hr. Auch wenn die Zahlung der Jahresgeb\u00fchren Voraussetzung f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patents sind, erm\u00f6glichen diese in erster Linie dessen Nutzung w\u00e4hrend des Schutzzeitraums.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Nutzung w\u00e4hrend des Schutzzeitraums kommt allerdings der zwischen den Parteien geschlossene Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zum Tragen. Nach dessen Inhalt sollten die Kosten der Aufrechterhaltung der Schutzrechtsanmeldungen bzw. Schutzrechte bei der Beklagten verbleiben. Die an den Kl\u00e4ger zu zahlende Verg\u00fctung deckte auch diesen Aspekt der Verteilung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ab. Da die Umgestaltung des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrags in ein R\u00fcckabwicklungsschuldverh\u00e4ltnis durch den R\u00fccktritt des Kl\u00e4gers nicht dazu f\u00fchrt, dass die in der Vergangenheit entstandenen Verg\u00fctungsforderungen nicht zu zahlen bzw. zur\u00fcckzuzahlen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 20.06.2015 \u2013 I-15 W 15\/15), ist diese Wertung weiterhin zu beachten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte gilt dies auch f\u00fcr den Zeitraum vom R\u00fccktritt bis zur R\u00fcck\u00fcbertragung des Patents. Auch f\u00fcr diesen Zeitraum bleibt es dabei, dass die Kosten der Aufrechterhaltung von der Beklagten zu tragen sind.<\/li>\n<li>Diese Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr den Zeitraum vor der jeweiligen Patenterteilung. Der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag ist nicht auf die Zeit ab Patenterteilung beschr\u00e4nkt, sondern l\u00e4sst die Verg\u00fctungspflicht bereits zu einem Zeitpunkt entstehen als die Anmeldungen anh\u00e4ngig waren. Zudem gew\u00e4hrt bereits die Patentanmeldung dem Anmelder Schutz (vgl. \u00a7 33 Abs. 1 PatG).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen kann die Beklagte dem Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich notwendige Verwendungen f\u00fcr die Anmeldung und Erteilung des EP XXX und der DE XXX sowie der ausl\u00e4ndischen Patente in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 118.495,12 entgegenhalten. Die Kosten der Aufrechterhaltung der Patente kann die Beklagte dem Kl\u00e4ger dagegen nicht entgegenhalten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVon den geltend gemachten Kosten kann die Beklagte grunds\u00e4tzlich diejenigen Kosten ansetzen, die auf die Anmeldung und Erteilung des EP XXX und der DE XXX entfallen. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtbetrag von \u20ac 48.728,13. Hiervon ist ein Betrag in H\u00f6he von \u20ac 536,70 in Abzug zu bringen (dazu sogleich unter (3)(f)), so dass anzusetzende Kosten in H\u00f6he von \u20ac 48.191,43 verbleiben.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kosten f\u00fcr die Anmeldung und Erteilung sowohl des EP XXX als auch der DE XXX sind grunds\u00e4tzlich ansatzf\u00e4hig. Zwar macht der Kl\u00e4ger mit seinem Antrag zu II.1. nur die \u00dcbertragung derjenigen Patente geltend, die auf dem EP XXX basieren. Allerdings nimmt das EP XXX die Priorit\u00e4t der DE XXX in Anspruch. Damit sind die f\u00fcr die Anmeldung und Erteilung der DE XXX entstandenen Kosten auch solche des EP XXX.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagte hat das Entstehen der Kosten in H\u00f6he von \u20ac 48.191,43 dargelegt und durch Vorlage von Kostenrechnungen belegt. Die in der Kostenaufstellung gem\u00e4\u00df Anlage TGH24 enthaltenen Positionen werden durch die in der Anlage TGH8 enthaltenen Kostenrechnungen der Patentanw\u00e4lte O belegt.<\/li>\n<li>Soweit sich der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen zu Grund und H\u00f6he der Kosten erkl\u00e4rt (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO), ist bereits unklar, ob der Kl\u00e4ger dies auch nach Vorlage der \u00dcbersichten aufrechterh\u00e4lt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht, dass die Begleichung der vorgelegten Rechnungen durch die Beklagte in Frage gestellt wird. Auch mit einer etwaigen inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der abgerechneten Positionen setzt sich der Kl\u00e4ger nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Kosten, sollte man von einem Bestreiten ausgehen, jedenfalls im Wege der freien Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7 286 ZPO als bewiesen an.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEs handelt sich im genannten Umfang um ansatzf\u00e4hige Kosten der Anmeldung und Erteilung des EP XXX und der DE XXX. Die Kosten setzen sich zusammen aus Kosten der Patentanw\u00e4lte, Amtsgeb\u00fchren sowie Kosten der Validierung in den einzelnen Vertragsstaaten. S\u00e4mtliche Kosten wurden der Beklagten durch die Patentanw\u00e4lte in Rechnung gestellt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDass in der Rechnung Nr. 11162\/15XXX vom 24.01.2014 \u00fcber \u20ac 1.800,15 (Zeile 22 in der Anlage TGH24) auch die \u201eAusarbeitung und \u00dcbersendung des Merkblatts betr. die Laufzeit des Patents und F\u00e4lligkeit der Jahresgeb\u00fchren\u201c enthalten ist, steht der Einordnung als Kosten der Anmeldung und Erteilung nicht entgegen. Zwar betreffen die Jahresgeb\u00fchren die nach obigen Grunds\u00e4tzen nicht ansatzf\u00e4hige Aufrechterhaltung des Patents. Die Erstellung des Merkblatts ist aber ausweislich der Beschreibung der erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen betreffend die Erteilung erfolgt.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nVon der Rechnung Nr. 11215\/15XXX vom 13.03.2014 \u00fcber insgesamt \u20ac 1.935,74 netto (Zeile 31 in der Anlage TGH24), von denen die Beklagte ausweislich Anlage TGH24 \u20ac 1.640,74 netto geltend macht \u2013 entfallen ein Betrag von \u20ac 80,00 sowie ein Teil der Position \u00fcber \u20ac 467,00 auf die nach obigen Grunds\u00e4tzen nicht anzusetzende Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr. Die Beklagte hat von der letztgenannten Position einen weiteren Betrag in H\u00f6he von \u20ac 215,00 in Abzug gebracht. Zwar erl\u00e4utert die Beklagte diesen Abzug nicht n\u00e4her, legt insbesondere die Abrechnung der amtlichen Geb\u00fchren nicht vor. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass der in Abzug gebrachte Position die 8. Jahresgeb\u00fchr widerspiegelt und der verbleibende Restbetrag auf die Validierung entf\u00e4llt. Der Kl\u00e4ger bestreitet dies auch nicht.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nF\u00fcr die Rechnung Nr. 11218\/15XXX vom 14.03.2014 \u00fcber insgesamt \u20ac 1.850,32 netto (Zeile 33 in der Anlage TGH24), von denen die Beklagte ausweislich Anlage TGH24 \u20ac 1.612,61 netto geltend macht, gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend. Die Position \u00fcber \u20ac 80,00 betrifft die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr und ist nicht ansatzf\u00e4hig. Von der Position \u00fcber \u20ac 1.770,32 entf\u00e4llt ein nicht n\u00e4her spezifizierter Anteil ebenfalls auf die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr. Die Beklagte hat hierf\u00fcr einen weiteren Betrag in H\u00f6he von \u20ac 157,71 herausgerechnet. Auch insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass diese Position die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr widerspiegelt. Der Kl\u00e4ger bestreitet dies ebenfalls nicht.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie Rechnung Nr. 11300\/15XXX vom 08.05.2014 (Zeile 43 in der Anlage TGH24) enth\u00e4lt Positionen in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 2.320,60 netto, von denen die Beklagte ausweislich der Anlage TGH24 \u20ac 2.000,60 netto geltend macht. Die Position \u00fcber \u20ac 80,00 ist nicht ansatzf\u00e4hig, da sie ausschlie\u00dflich auf die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr entf\u00e4llt. Sowohl die Position \u00fcber \u20ac 1.861,37 als auch die Position \u00fcber \u20ac 379,23 betreffen ebenfalls zu einem Teil die nicht ansatzf\u00e4hige Einzahlung der Jahresgeb\u00fchr. Dass es sich hinsichtlich dieser beiden Positionen um einen herauszurechnenden Betrag in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 240,00 handelt, erscheint nachvollziehbar. Auch insoweit liegt ein konkretes Bestreiten des Kl\u00e4gers nicht vor.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDie Rechnung Nr. 10XXX vom 21.01.2015 (Zeile 46 in der Anlage TGH24) enth\u00e4lt Positionen in H\u00f6he von \u20ac 1.894,38 netto. Von diesen macht die Beklagte ausweislich der Anlage TGH24 \u20ac 1.343,41 geltend. Nicht ansatzf\u00e4hig ist die Position \u00fcber \u20ac 80,00, die auf die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr entf\u00e4llt. Von der weiteren Position \u00fcber \u20ac 1.814,38 entf\u00e4llt ein Anteil ebenfalls auf die 8. Jahresgeb\u00fchr. Dass dies dem hiervon der Beklagten angesetzten Betrag in H\u00f6he von \u20ac 470,97 entspricht, erscheint plausibel. Der Kl\u00e4ger bestreitet dies nicht.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nDagegen ist die Rechnung Nr. 11254\/15XXX vom 16.04.2014 \u00fcber \u20ac 536,70 netto (Zeile 39 in der Anlage TGH24) nicht ansatzf\u00e4hig. Sie betrifft in allen Positionen die Einzahlung der 8. Jahresgeb\u00fchr und damit nach obigen Grunds\u00e4tzen nicht ansatzf\u00e4hige Kosten der Aufrechterhaltung des Patents.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kosten f\u00fcr die Anmeldung und Eintragung der Patente in Australien, China, Russland und den USA sind ebenfalls grunds\u00e4tzlich ansatzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Von den Gesamtkosten in H\u00f6he von \u20ac 71.902,65 ist lediglich ein Betrag in H\u00f6he von \u20ac 1.598,96 nicht ansatzf\u00e4hig, so dass ein Betrag von \u20ac 70.303,69 verbleibt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat diese Kosten dargelegt und durch Vorlage von Kostenrechnungen belegt. Die in der Kostenaufstellung gem\u00e4\u00df Anlage TGH27 enthaltenen Positionen werden durch die in der Anlage TGH12 enthaltenen Kostenrechnungen der Patentanw\u00e4lte O belegt.<\/li>\n<li>Aus der Rechnung Nr. XXX78\/15XXX vom 12.09.2011 (Zeile 23 in der Anlage TGH27) ist ein Betrag in H\u00f6he von \u20ac 334,01 nicht ansatzf\u00e4hig. Die damit abgerechnete Position enth\u00e4lt die Zahlung einer Jahresgeb\u00fchr, die nach den oben dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben nicht ansatzf\u00e4hig ist. Zwar werden mit der Position auch grunds\u00e4tzlich ansatzf\u00e4hige Kosten der chinesischen Korrespondenzanw\u00e4lte abgerechnet. Eine Aufteilung der Position ist mangels entsprechender Anhaltspunkte jedoch nicht m\u00f6glich. Die Beklagte wurde bereits mit Hinweis der Kammer vom 15.10.2018 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Aufrechterhaltung von der Kammer nicht als ansatzf\u00e4hig bewertet werden.<\/li>\n<li>Aus den gleichen Gr\u00fcnden ist die Rechnung Nr. 10240\/15XXX vom 24.11.2010 (Zeile 26 in der Anlage TGH27) \u00fcber netto \u20ac 1.264,95 insgesamt nicht ansatzf\u00e4hig. Alle Positionen nehmen unter anderem auf die Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr das 3. bis 5. Jahr Bezug und lassen eine Aufteilung der H\u00f6he nach nicht zu. In der Kostenposition der russischen Korrespondenzanw\u00e4lte wird zwar nur auf die \u201eamtlichen Geb\u00fchren\u201c Bezug genommen. Aus dem Zusammenhang zu den eigenen Kosten der Patentanw\u00e4lte O ergibt sich jedoch, dass es sich bei diesen Geb\u00fchren um die Jahresgeb\u00fchren handelt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagte kann dem Anspruch des Kl\u00e4gers die Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr die Aufrechterhaltung der DE XXX und f\u00fcr die dem EP XXX zugrunde liegende Anmeldung bis zur Erteilung des EP XXX in H\u00f6he von \u20ac 5.875,00 aus den B.II.5.a)bb) dargelegten Gr\u00fcnden nicht entgegenhalten.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr die Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Bestandteile des EP XXX im geltend gemachten Zeitraum ab Patenterteilung (22.01.2014 bis M\u00e4rz 2018) in H\u00f6he von \u20ac 42.932,95 sowie f\u00fcr die Zahlung der Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr die Patente in den L\u00e4ndern Australien, China, Russland und USA in H\u00f6he von \u20ac 7.690,05.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa nur die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung von \u00bd verlangt werden kann, sind die notwendigen Verwendungen in H\u00f6he von \u20ac 118.495,12 \u2013 wovon auch die Beklagte ausgeht \u2013 nur zur H\u00e4lfte entgegenzuhalten, somit in H\u00f6he von \u20ac 59.247,56.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine weitere K\u00fcrzung der ansatzf\u00e4higen Anmelde- und Erteilungskosten im Hinblick darauf, dass das Patent nur einer Schutzdauer von 20 Jahren ab der Anmeldung unterliegt, findet nicht statt.<\/li>\n<li>Dass das Patent einem Verbrauch in zeitlicher Hinsicht unterliegt, \u00e4ndert nichts daran, dass die Anmelde- und Erteilungskosten vollumf\u00e4nglich notwendig f\u00fcr die Entstehung desjenigen Rechts sind, das Gegenstand der R\u00fcckgew\u00e4hr ist.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum bis zur Patent\u00fcbertragung dieses allein nutzen konnte bzw. kann, ist eine Frage der Nutzungsentsch\u00e4digung. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, ein Verwendungsersatzanspruch entfalle, wenn die Verwendungen bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentsch\u00e4digung ber\u00fccksichtigt worden sind, greift dies nicht durch. Die im Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag vereinbarte Verg\u00fctung basiert gerade auf der Erw\u00e4gung der Parteien, dass die Patente bei der Beklagten verbleiben. Dass der Kl\u00e4ger die vereinbarte Verg\u00fctung f\u00fcr den vollen Zeitraum erh\u00e4lt und ihm das EP XXX zudem teilweise \u00fcbertragen wird, war bei der Bemessung der H\u00f6he der Verg\u00fctung gerade nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDer Anspruch der Beklagten auf Verwendungsersatz ist nicht durch eine Aufrechnung des Kl\u00e4gers erloschen, \u00a7 389 BGB.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat die Aufrechnung nicht im Rechtsstreit erkl\u00e4rt, sondern auf eine au\u00dferprozessuale Aufrechnung hingewiesen (vgl. dazu Schl\u00fcter, in: M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, \u00a7 387 Rn. 40). Auch bei einer solchen Aufrechnung ist der Kl\u00e4ger indes darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr ihre Voraussetzungen. An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Beklagte ist nicht nach \u00a7 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch des Kl\u00e4gers auf \u00dcbertragung einer Mitberechtigung an dem EP XXX ist nicht verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB betr\u00e4gt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist, die mangels spezieller Regelungen f\u00fcr den Anspruch aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis gilt, drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (\u00a7 199 Abs. 1 BGB).<\/li>\n<li>Im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist der Anspruch erst mit dem R\u00fccktritt des Kl\u00e4gers im Jahr 2015. Damit war zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Rechtsh\u00e4ngigkeit des entsprechenden Antrags) im Jahr 2018, die nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der Verj\u00e4hrung gef\u00fchrt hat, noch keine Verj\u00e4hrung eingetreten.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Abrechnung f\u00fcr die Zeit vom 15.02.2015 bis zum 30.09.2016 im begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen vor. Der Kl\u00e4ger wird erst durch die der Beklagten unschwer m\u00f6glichen Angaben zum Umfang ihrer Benutzungshandlungen, \u00fcber die der Kl\u00e4ger ohne eigenes Verschulden im Ungewissen ist und die er sich auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann, in den Stand versetzt wird, seinen Zahlungsanspruch zu beziffern. Der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers, dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient, folgt aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis. Dem Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers steht wegen der bereits erl\u00e4uterten Unwirksamkeit der Abtretung diese nicht entgegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen lassen zwar m\u00f6glicherweise hinsichtlich des Zahlungsanspruchs die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers entfallen. Hinsichtlich des den Zahlungsanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gilt dies jedoch nicht. Insbesondere bleibt dem Kl\u00e4ger, wie unter B.II.4.c) er\u00f6rtert, trotz der Pf\u00e4ndung unter anderem die M\u00f6glichkeit, Klage auf Zahlung an seinen Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger zu erheben. Auch zur Vorbereitung einer solchen Klage ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger die vorbereitende Auskunft.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch Gegenanspr\u00fcche der Beklagten auf Verwendungsersatz k\u00f6nnen allenfalls dem Zahlungsanspruch entgegengehalten werden, hindern die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung aber nicht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Auskunft ist in dem begehrten Umfang zu erteilen, insbesondere auch hinsichtlich der D-Kerzen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob diese der Lehre des EP XXX unterfallen. Die nach \u00a7 346 Abs. 2 S. 2 BGB auch im Rahmen des R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnisses ma\u00dfgebliche vereinbarte Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Rechts an der Erfindung umfasste gerade auch die Verg\u00fctung f\u00fcr die D-Kerzen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nVerj\u00e4hrung ist aus den unter B.II.6. erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden nicht eingetreten. Der einen Zahlungsanspruch f\u00fcr die Zeit nach dem R\u00fccktritt vorbereitende Auskunftsanspruch ist ebenfalls erst mit dem R\u00fccktritt entstanden. \u00dcberdies ist die Klage insoweit bereits im Jahr 2016 erhoben worden.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Den Beklagten war nicht, wie vom Kl\u00e4ger angeregt, eine Verz\u00f6gerungsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 38 GKG aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des \u00a7 38 GKG sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht durch Verschulden des Beklagtenvertreters die Anberaumung eines neuen Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung n\u00f6tig geworden. Dieser hat die Verlegung des Verhandlungstermins unter Hinweis auf seinen lange gebuchten und geplanten Familienjahresurlaub beantragt. Dass die Klageerwiderung nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt worden ist, ist f\u00fcr eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits nicht urs\u00e4chlich geworden (vgl. hierzu Zimmermann, in: Binz\/D\u00f6rndorfer\/Zimmermann, GKG, 4. Auflage 2019, \u00a7 38 Rn. 7).<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckung folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Tenors zu I.1. hatte die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit zu unterbleiben, vgl. \u00a7 894 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDer Streitwert wird auf einen Wert der Stufe bis \u20ac 440.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2845 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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