{"id":7933,"date":"2019-04-26T17:00:21","date_gmt":"2019-04-26T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7933"},"modified":"2019-04-26T11:34:49","modified_gmt":"2019-04-26T11:34:49","slug":"4a-o-37-17-n-leuchtdiode","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7933","title":{"rendered":"4a O 37\/17 &#8211; N-Leuchtdiode"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2844<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Dezember 2018, Az.\u00a04a O 37\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a. (AI,Ga,ln)N-Leuchtdioden, nachstehend als &#8222;LED&#8220; bezeichnet,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>in denen von einem aktiven Bereich (44) abgegebenes Licht \u00fcber eine freiliegende Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che, nachstehend als &#8222;N-Oberfl\u00e4che&#8220; bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ (42) der LED aus den LED extrahiert wird und die freiliegende N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln strukturiert ist, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che zu steigern;<br \/>\n(Anspruch 1 von EP 1 697 XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b. Leuchtdioden auf (AI,Ga,ln)N-Basis, nachstehend als &#8222;LED&#8220; bezeichnet,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die nach einem Verfahren hergestellt wurden, das Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>das Z\u00fcchten (56) von Epitaxie-LED-Schichten, einschlie\u00dflich eines Licht emittierenden aktiven Bereichs, auf einem Substrat,<\/li>\n<li>das Freilegen (64-72) der Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che, nachstehend als &#8222;N-Oberfl\u00e4che&#8220; bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ der LED durch die Entfernung des Substrats von den Schichten und<\/li>\n<li>das Strukturieren (76) der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln nach der Entfernung des Substrats, um im Inneren der LED auftretende Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren, wodurch die Extraktion von Licht aus dem aktiven Bereich aus der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che gesteigert wird;<br \/>\n(Anspruch 9 von EP 1 697 XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem XXX begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem XXX begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/li>\n<li>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem XXX in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der A oder der B durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem XXX begangenen Handlungen entstanden ist und der A oder der B noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, und R\u00fcckruf (Ziff. I.1. und I.4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 700.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,00. Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die A (USA) und die B (Japan) sind die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage LL2) eingetragenen Inhaber des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 697 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage LL1; eine \u00dcbersetzung ist als Anlage LL1a zur Akte gereicht worden). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am XXX den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die C hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage B11) gegen das Klagepatent eingereicht. Eine Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ist noch nicht ergangen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten, unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e1. (Al,Ga,In)N-Leuchtdiode, nachstehend als &#8222;LED&#8220; bezeichnet, in der von einem aktiven Bereich (44) abgegebenes Licht \u00fcber eine freiliegende Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che, nachstehend als &#8222;N-Oberfl\u00e4che&#8220; bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ (42) der LED aus der LED extrahiert wird und die freiliegende N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln strukturiert ist, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che zu steigern.\u201c<\/li>\n<li>\u201e9. Verfahren zur Herstellung einer Leuchtdiode auf (Al,Ga,In)N-Basis, nachstehend als &#8222;LED&#8220; bezeichnet, das Folgendes umfasst: das Z\u00fcchten (56) von Epitaxie-LED-Schichten, einschlie\u00dflich eines Licht emittierenden aktiven Bereichs, auf einem Substrat; das Freilegen (64-72) der Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che, nachstehend als &#8222;N-Oberfl\u00e4che&#8220; bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ der LED durch die Entfernung des Substrats von den Schichten und das Strukturieren (76) der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln nach der Entfernung des Substrats, um im Inneren der LED auftretende Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren, wodurch die Extraktion von Licht aus dem aktiven Bereich aus der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che gesteigert wird.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4 und 8 (zu Anspruch 1) sowie 10 und 12 (zu Anspruch 9) wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Fig. 3 ist nach Abs. [0027], [0030] der Beschreibung des Klagepatents ein Schema einer oberfl\u00e4chenaufgerauten LED. Diese enth\u00e4lt eine Elektrode und eine Schicht vom n-Typ (Bezugsziffer 40 bzw. 42), einen aktiven Bereich (44) sowie eine Schicht und eine Elektrode vom p-Typ (Bezugsziffer 46 bzw. 48). Sie ist \u00fcber eine Lotschicht (50) an ein Silizium-Submount (52) flip-chip-geheftet, das eine Elektrode von n-Typ (54) enth\u00e4lt (Abs. [0030]).<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Unternehmen und auf den Handel mit Elektronikprodukten \u00fcber ihren Online-Shop spezialisiert. Sie besitzt eine Zweigniederlassung in XXX (vgl. den in Anlage LL5 vorgelegten Handelsregisterauszug). \u00dcber ihren Online-Shop und ihre deutsche Zweigniederlassung vertreibt die Beklagte in Deutschland verschiedene Hochleistungs-LED, etwa solche mit den Teilenummern YYY (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen; die ersten drei genannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch kurz als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen DDD\u201c, die verbleibende als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform EEE\u201c bezeichnet).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aktivlegitimiert und prozessf\u00fchrungsbefugt. Die Pateninhaber A und U h\u00e4tten ihr eine einfache Lizenz gew\u00e4hrt, die Anspr\u00fcche wegen der unberechtigten Nutzung des Klagepatents an sie abgetreten und sie zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf im eigenen Namen erm\u00e4chtigt. Die Kl\u00e4gerin habe ein Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent gegen\u00fcber der Beklagten, da sie (die Kl\u00e4gerin) \u2013 auch \u00fcber ihre Tochtergesellschaft \u2013 patentgem\u00e4\u00dfe Produkte in Deutschland vertreibe. Das Klagepatent sei auch nicht Gegenstand einer einem dritten Unternehmen erteilten, ausschlie\u00dflichen Lizenz.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Sie seien zudem unmittelbare Verfahrenserzeugnisse des in Anspruch 9 gesch\u00fctzten Verfahrens.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien patentgem\u00e4\u00dfe freiliegende N-Oberfl\u00e4chen von n-Typ-Schicht vorhanden. Die Laser-lift-off-Technik (\u201eLLO\u201c) werde vom Klagepatent nur als eine m\u00f6gliche Methode zur Substratentfernung beschrieben; gefordert werde nur eine \u201efreiliegende\u201c n-Typ-Schicht. Das \u00c4tzverfahren m\u00fcsse auch nicht auf eine \u201enoch glatte N-Oberfl\u00e4che des n-Typ-Layers\u201c angewendet werden, wie es die Beklagte behauptet.<\/li>\n<li>Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe n-Typ-Schicht erfordere eine Dotierung mit Donatoren, die \u00fcbersch\u00fcssige Elektronen aufweisen, wobei es egal sei, ob die Dotierung absichtlich oder unabsichtlich erfolge. Erforderlich f\u00fcr die n-Typ-Schicht sei nur eine \u00fcbersch\u00fcssige Konzentration von (Elektronen-) Donatoren. Das Klagepatent verlange dabei weder eine Mindestkonzentration des Dotierstoffs, noch die Verwendung eines bestimmten chemischen Elements als Dotierstoff.<\/li>\n<li>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (unstreitig) funktionsf\u00e4hig sind, m\u00fcsse die Dotierung ausreichend hoch sein, um Strom leiten zu k\u00f6nnen. Zwar sei in den oberen Schichten die Konzentration geringer als in anderen Teilen der Struktur, es f\u00e4nden sich aber dennoch Donatoren in deutlichen Konzentrationen. Messungen der Kl\u00e4gerin zeigten, dass bis zur freiliegenden N-Oberfl\u00e4che bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Si-Konzentration von 1E+19 vorliege, was f\u00fcr die Qualifikation als n-Typ-Schicht ausreiche.<\/li>\n<li>Mit \u201efreiliegend\u201c bezeichne das Klagepatent, dass die Oberfl\u00e4che frei von dem Substrat ist, das f\u00fcr die Z\u00fcchtung des Halbleiters verwendet wurde, was Abs. [0042] belege. Die Passivierungsschicht aus SiO2 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei f\u00fcr die Frage der Patentverletzung ohne Belang. Die N-Oberfl\u00e4che liege auch dann frei, wenn es eine Passivierungsschicht gibt, welche im \u00dcbrigen Industriestandard sei.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die N-Oberfl\u00e4che auch im Sinne des Klagepatents \u201ein eine Vielzahl von Kegeln strukturiert\u201c. In den Anspr\u00fcchen 1 und 9 verlange das Klagepatent keine hexagonale kegelartige Struktur; dies sei nur Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen. Das Klagepatent gehe nicht von einer streng geometrischen Definition eines Kegels aus, sondern verlange nur eine kegelartige Form. Dies belege Fig. 8 und Abs. [0056] der Beschreibung. Bereits eine nur kegelartige Form erreiche eine Verbesserung der Lichtextraktion. Die Grundfl\u00e4che der Kegel sei ohne Einfluss auf die Lichtextraktion; es sei daher unerheblich, ob die Kegel eine ebene Grundfl\u00e4che haben (vgl. Abs. [0057]). Im \u00dcbrigen werde erst recht kein einheitliches H\u00f6henniveau der Kegel vom Klagepatent verlangt. Auch sei es patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, dass sich die Kegel auf der Oberfl\u00e4che \u00fcberlagerten.<\/li>\n<li>Ob die Oberfl\u00e4che nach der Entfernung des Substrats bereits eine zugrundeliegende Struktur aufweist, sei f\u00fcr die Lehre des Klagepatents irrelevant. Das Herstellungsverfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei f\u00fcr die Frage der Patentverletzung nicht erheblich. Die N-Oberfl\u00e4che m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df vor dem \u00c4tzen nicht eben sein. Nur f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0060] beschreibe das Klagepatent die Bearbeitung einer \u201emirror-like\u201c Oberfl\u00e4che. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle die Erzeugung der Wabenstruktur nicht den relevanten \u201eStrukturierungsschritt\u201c dar. Die vor dem \u00c4tzen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Wabenstruktur erreiche nicht die gew\u00fcnschte Lichtextraktionseffizienz, weshalb die Oberfl\u00e4che in einem weiteren Schritt aufgeraut werde. Da die Wabenstruktur nur einen Zwischenschritt betreffe, sei dieser Punkt auch f\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 9 ohne Bedeutung.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX den Verletzungsvorwurf nicht substantiiert bestritten und damit zugestanden. Ein Vorbenutzungsrecht f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform habe die Beklagte schon nicht ausreichend vorgetragen.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht auszusetzen. Die Nichtigkeitsklage sei schon zu sp\u00e4t erhoben worden. Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren zudem als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>\u2013 wie zuerkannt \u2013Hinsichtlich der im Wege von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen zu den Anspr\u00fcchen 1 und 9 des Klagepatents wird auf die Klageschrift sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom XXX verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden vorliegenden Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die am XXX von der C gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nder Beklagten im Falle einer Verurteilung gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden (\u00a7 712 ZPO).<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin habe kein eigenes Interesse an der Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche. Die Patentinhaber h\u00e4tten der Kl\u00e4gerin keine Rechte am Klagepatent einr\u00e4umen k\u00f6nnen, da diese einem anderen Unternehmen schon im Jahre X eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Merkmal \u201efreiliegend\u201c ist erst im Erteilungsverfahren in den Anspruch aufgenommen worden, so dass die hierzugeh\u00f6renden Beschreibungsstellen (Abs. [0042], [0054]) zwingend zur Auslegung heranzuziehen seien. Hiernach sei eine Schicht erforderlich, die bewusst mit Silizium (Si) dotiert wird. Ein Freilegen erfordere eine Entfernung einer dar\u00fcber liegenden Schicht, die nicht mit Si dotiert ist.<\/li>\n<li>Die drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen DDD wiesen keine freiliegende N-Oberfl\u00e4che mit einer n-Typ-Schicht auf. Eine Schicht mit einem Si-Gehalt unter dem Wert 1E+17 stelle keine anspruchsgem\u00e4\u00dfen n-Typ-Schicht dar. Der n-Typ-Schicht sei in Wahrheit eine U-GaN-layer, wobei die Unterscheidung auf der Si-Konzentration beruhe.<\/li>\n<li>Ferner wird in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (insoweit unstreitig) eine Passivierungsschicht \u00fcber die Oberfl\u00e4che gezogen, die beim Typ A der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig ist und bei Typ B nur einen kleinen Bereich um den n-Kontakt freil\u00e4sst. Damit existiere keine freiliegende N-Oberfl\u00e4che.Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehe keine patentgem\u00e4\u00dfe Struktur aus einer Vielzahl von Kegeln. F\u00fcr die Lehre des Klagepatents sei eine hexagonale kegelartige Struktur das Entscheidende. Dies sei auch nicht \u00fcberraschend, da die einzig offenbarte Herstellungsmethode mit Blick auf das \u00c4tzen anisotropes PEC-\u00c4tzen vorsieht, was bei einer GaN-LED immer zu einer hexagonalen, kegelartigen Struktur f\u00fchre. Das belegten Aussagen des Patentamts im Erteilungsverfahren, wonach der PEC-Aufrauhungsprozess die einzige von der Anmeldung offenbarte Methode ist.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform DDD sei ferner vor der Strukturierung keine glatte Oberfl\u00e4che vorhanden; vielmehr wird die LED auf einem strukturierten Substrat gez\u00fcchtet, so dass auf der Oberfl\u00e4che eine Wabenstruktur entsteht. Die ehemals gleichm\u00e4\u00dfige Wabenform werde bei diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwar mittels Wet-Etching aufgeraut, das Ergebnis sei aber ein anders als wenn man eine gleichm\u00e4\u00dfige, freiliegende N-Oberfl\u00e4che einer n-Typ-Schicht mit einem \u00c4tzverfahren bearbeitet, um so Kegel zu erzeugen.<\/li>\n<li>Das Patent verlange nach seinem Wortlaut Kegel, nicht nur eine \u201ekegelartige\u201c Struktur. Andernfalls w\u00e4re das Klagepatent nicht erteilt worden. Im Erteilungsverfahren habe die Kl\u00e4gerin die Lehre des Klagepatents von einer Entgegenhaltung mit dem Argument abgegrenzt, diese offenbare keine Kegel, sondern nur eine \u201est\u00fcrmische See\u201c. In den Abs. [0019] f. nenne das Klagepatent zwei Entgegenhaltungen aus dem Erteilungsverfahren (D1 und D2). Die hierzu erfolgte Abgrenzung m\u00fcsse bei der Auslegung ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Die Auslegung im Nichtigkeitsverfahren m\u00fcsse auch f\u00fcr die Verletzungsfrage gelten; sofern die Kl\u00e4gerin dort f\u00fcr die Entgegenhaltungen FROH6 und FROH7 vortr\u00e4gt, dass sie keine kegeltypischen Spitzen offenbaren w\u00fcrden, l\u00e4ge auch bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Kegel vor (sondern nur eine Art \u201est\u00fcrmische See\u201c).<\/li>\n<li>Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform EEE weise keine Kegel im Sinne des Klagepatents auf. Die Oberfl\u00e4chenstruktur sei vielmehr kreis- oder inself\u00f6rmig.<\/li>\n<li>Es fehle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch daran, dass die Lichtextraktion durch (\u201ethereby enhancing\u201c) die Aufrauhung einer vormals glatten, freiliegenden N-Oberfl\u00e4che erfolgt. Das Klagepatent verlange mit den Worten \u201eum (\u2026) dadurch\u201c, dass die verbesserte Lichtextraktion (kausal) durch die Aufrauhung \u2013 und nicht durch eine vorherige Strukturierung \u2013 erreicht werde. Demgegen\u00fcber habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die Aufrauhung zu einer Verbesserung f\u00fchre. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die Lichtextraktion nicht durch den finalen \u00c4tzschritt verbessert.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EEE bestehe ein Vorbenutzungsrecht. Diese Ausf\u00fchrungsform werde von einem Unternehmen der Osram-Gruppe geliefert. Der hierbei durchgef\u00fchrte Aufrauhungsprozess sei detailliert in einer vor-priorit\u00e4ten Anmeldung der T beschrieben.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei hilfsweise auszusetzen, da sich das Klagepatent auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage hin als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents sei nicht neu. Soweit die Kl\u00e4gerin bestreite, dass hierin Kegelstrukturen gezeigt werden, widerspreche dies ihrer Auslegung zur Verletzung.<\/li>\n<li>Auf die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit der Beklagten hin hat die Kl\u00e4gerin die gem\u00e4\u00df dem Beschluss der Kammer vom X angeordnete Sicherheit von EUR 107.500,00 beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf hinterlegt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom XXX Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aufgrund einer Abtretung aktivlegitimiert (und damit prozessf\u00fchrungsbefugt) bzw. aufgrund einer Prozessstandschaft prozessf\u00fchrungsbefugt (hierzu unter I.). Die Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent (hierzu unter II.). Auf ein Vorbenutzungsrecht kann sie sich nicht berufen (hierzu unter III.). Der Kl\u00e4gerin stehen daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter IV.). Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gerichtlich geltend machen. Die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf aus dem Klagepatent kann die Kl\u00e4gerin im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft durchsetzen (hierzu unter 1.). Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft ist die Kl\u00e4gerin aktivlegitimiert (und damit zugleich prozessf\u00fchrungsbefugt), da sie aufgrund einer wirksamen Abtretung deren Inhaberin geworden ist (hierzu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf aus dem Klagepatent betroffen sind, kann die Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Prozessstandschaft f\u00fcr die Patentinhaber aus dem Klagepatent vorgehen (vgl. zu den Voraussetzungen: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. D. Rn. 137). Die Patentinhaber haben die Kl\u00e4gerin wirksam zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen erm\u00e4chtigt; zudem hat die Kl\u00e4gerin ein eigenes Interesse an der hiesigen Prozessf\u00fchrung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Patentinhaber, A (nachfolgend: A) und die B (nachfolgend: B), haben die Kl\u00e4gerin in der in Anlage LL4 vorgelegten Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung (\u201eAuthorization and Assignment\u201c; nachfolgend kurz: \u201edie Erkl\u00e4rung\u201c) wirksam zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Die Erkl\u00e4rung selbst enth\u00e4lt keine Rechtswahlklausel. Da die Erkl\u00e4rung die Durchsetzung eines deutschen Schutzrechtes in Deutschland betrifft, ist f\u00fcr die Erkl\u00e4rung nach Anlage LL4 deutsches Recht anwendbar, da hierzu der st\u00e4rkste Bezug besteht (vgl. Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO; die Rom-I-VO kommt auch in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten zur Anwendung, M\u00fckoBGB\/Martiny, 7. Aufl. 2018, Rom-I-VO Art. 2 Rn. 3).<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin Kopien diverser apostillierter und notariell beglaubigter Unterlagen vorgelegt hat, hat die Beklagte ihr Bestreiten der Wirksamkeit der Erkl\u00e4rung nicht mehr aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat auch nachgewiesen, dass die Unterzeichner nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht vertretungsbefugt waren; zudem wurden die jeweiligen Erkl\u00e4rungen (Unterschriften) zus\u00e4tzlich von vertretungsbefugten Vertretern der handelnden Gesellschaften genehmigt. Auch deren Vertretungsbefugnis ist von der Kl\u00e4gerin nachgewiesen worden, was von der Beklagten ebenfalls nicht (mehr) in Abrede gestellt wurde. Der Einholung eines Rechtsgutachtens zu den ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen (\u00a7 293 ZPO) bedarf es insoweit nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer von den A mit einem dritten Unternehmen geschlossenen Lizenzvertrag vom X (Anlage B4; nachfolgend Lizenzvertrag X oder kurz LVX) steht der Einr\u00e4umung der Prozessstandschaft zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Das Klagepatent ist nicht Gegenstand dieses Lizenzvertrages.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nLizenzgegenstand des Lizenzvertrages ist nach Klausel 1.9 LVX u.a. das Patent US XXX (vorgelegt in Anlage B5; nachfolgend kurz: US\u2018813) sowie s\u00e4mtliche korrespondierende ausl\u00e4ndische Anmeldungen oder Patente (\u201eany corresponding foreign application or patents\u201c).<\/li>\n<li>In der XXX hei\u00dft es in XXX dass diese Anmeldung in Beziehung zu einer Reihe von ebenfalls anh\u00e4ngigen Anmeldungen steht (\u201eThis application is related to the following co-pending and commonly-assigned applications:\u201c), wobei anschlie\u00dfend auch die PCT-Anmeldung US XXX vom XXX genannt wird. Bei der US XXX handelt es sich um die dem Klagepatent zugrundeliegende PCT-Anmeldung. Zum Abschluss der Aufz\u00e4hlung hei\u00dft es in der XXX, dass die vorgenannten Anmeldungen durch Bezugnahme in diese Anmeldung (XXX) aufgenommen sind XXX: \u201eall of which applications are incorporated by reference herein\u201c).<\/li>\n<li>Dies f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass das Klagepatent von den A in dem Lizenzvertrag X an das dritte Unternehmen lizenziert wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Auslegung des Lizenzvertrags erfolgt nach dem Recht des US-Staates Kalifornien. In Klausel 22 LVX werden die kalifornischen Gerichte als Gerichtsstand festgelegt, woraus nach dem Gutachten von District Judge R (Anlage B6\/6a, nachfolgend: R-Gutachten; dort unter VI.) auch die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts folgt. Diese Rechtswahl gilt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin (jedenfalls) f\u00fcr die Auslegung des Lizenzvertrages. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Lizenzvertrag einer anderen Rechtsordnung unterliegen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAusl\u00e4ndisches Recht ist nach \u00a7 293 ZPO vom Gericht vom Amts wegen zu ermitteln, wobei es im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts steht, in welcher Weise es dieser Pflicht nachkommt (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, \u00a7 293 Rn. 15). Dies kann hier unter Verwendung des R-Gutachten erfolgen, in dem die relevanten Grunds\u00e4tze der Vertragsauslegung nach kalifornischem Recht mit Nachweisen in der Rechtsprechung dargelegt werden. Als vormaliger District Judge ist R hierf\u00fcr ersichtlich ausreichend qualifiziert. Dass die von ihm dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tze unzutreffend sind, hat keine der Parteien eingewendet. Insofern kann auf die Einholung eines (weiteren) Gutachtens zum Recht des US-Staates Kalifornien verzichtet werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach kalifornischem Recht \u201emuss [ein] Vertrag so ausgelegt werden, dass er die gemeinsame Absicht der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Ausdruck bringt, insoweit diese feststellbar und rechtm\u00e4\u00dfig ist.\u201c (Kalif. Zivilgesetzbuch (Cal. Civ. Code) \u00a7 1636; siehe auch TRB Investments. Inc. V. Fireman\u2019s Fund ins. Co.. 40 Cal. 4th 19, 27 (2006)). Diese Absicht muss sich, falls m\u00f6glich, allein aus den schriftlichen Vertragsbestimmungen ableiten lassen. Wenn also die Sprache in einem Vertrag klar und unzweideutig ist, bringt sie die Grundbedeutung der Worte zum Ausdruck, denn der beste Beweis f\u00fcr die Absicht der Parteien ist das Schriftst\u00fcck selbst. (a.a.O.). \u201eDie \u201eklare und ausdr\u00fcckliche\u201c Bedeutung dieser Bestimmungen werden in ihrem \u201egew\u00f6hnlichen und g\u00e4ngigen Sinne\u201c ausgelegt, es sei denn, \u201edie Parteien verwenden sie in einer fachspezifischen Bedeutung oder sie erhalten eine besondere Bedeutung durch den Gebrauch.\u201c E.M.M.I. Inc. V. Zurich Am. Ins. Co.. 32 Cal. 4th 465\u00bb 470 (2004); siehe auch. Cal. Corporations Code \u00a7 1639 (siehe die \u00dcbersetzung des R-Gutachtens in Anlage B6a).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nHiernach wird das Klagepatent nicht vom Lizenzvertrag erfasst.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAuch wenn man dem R-Gutachten (S. 9 Anlage B6) darin folgt, dass sich \u201eSubject Mater\u201c in Klausel 1.9 LVX auch auf dort nicht aufgef\u00fchrte Patente bezieht, l\u00e4sst sich nicht folgern, dass Schutzrechte oder Anmeldungen, die in den lizenzierten Patenten nur als Stand der Technik genannt sind, mit lizenziert werden sollen. Nach kalifornischem Recht werden Bestimmungen nach ihren \u201egew\u00f6hnlichen und g\u00e4ngigen Sinne\u201c ausgelegt. Dem \u201egew\u00f6hnlichen und g\u00e4ngigen Sinne\u201c entspr\u00e4che es, alle lizenzierten Patente explizit zu nennen oder \u2013 sofern dies nicht m\u00f6glich ist \u2013 wenigstens eindeutig identifizierbar festzulegen. Dies ist der Fall soweit die Lizenzierung auf fortgesetzte Anmeldungen der genannten Schutzrechte (\u201econtinuing applications thereof including divisions and substitutions\u201c) ausgeweitet wird. Hierunter f\u00e4llt das Klagepatent aber unstreitig nicht.<\/li>\n<li>Ferner werden fortgesetzte Teilanmeldungen ausdr\u00fccklich von der Lizenzierung ausgeschlossen, sofern deren Anspr\u00fcche nicht eine St\u00fctze in den Lizenzpatenten finden (\u201econtinuation in-part applications to the extent that claims are not adquately supported in the patent\u201c). Die Lizenzierung ist also auf die im LVX genannten Patente sowie bestimmte, hierauf beruhende Schutzrechte, beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDa das Klagepatent bzw. dessen in der XXX genannte Anmeldung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des LVX schon existierte, w\u00e4re es f\u00fcr die Verfasser des Lizenzvertrages leicht m\u00f6glich gewesen, es im Lizenzvertrag als lizenziertes Schutzrecht explizit zu nennen. Dass dies unterlassen wurde, ist ein starkes Indiz, dass das Klagepatent nicht \u201edurch die Hintert\u00fcr\u201c lizenziert wurde. Es erscheint vor dem Hintergrund der Auslegungsprinzipien nach kalifornischem Recht und angesichts des Umfangs und der hohen Regelungsdichte des Lizenzvertrages X lebensfremd, zu lizenzierende Schutzrechte nicht ausdr\u00fccklich zu nennen oder zu identifizieren.<\/li>\n<li>Dies st\u00e4nde auch in Widerspruch zu anderen Regeln im Lizenzvertrag X: Dass keine unbegrenzte Lizenz gewollt war, verdeutlicht Klausel 2.1 LVX, wonach die Rechte der Lizenznehmerin auf die ausdr\u00fccklich gew\u00e4hrten Rechte beschr\u00e4nkt sind (\u201eLicensee\u2019s rights under this Agreement are limited to those expressly granted (\u2026)\u201c). Ferner wird in Klausel 13.4 LVX betont, dass nur an den \u201eLicensed Patent Rights\u201c eine Lizenz vergeben wird, unabh\u00e4ngig ob andere Patente demgegen\u00fcber abh\u00e4ngige Erfindungen beinhalten oder die Lizenzschutzrechte ihrerseits hiervon abh\u00e4ngig sind (\u201eregardless whether those patents or applications are dominant or subordinate to Licensed Patent Rights\u201c).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuf welchen Stand der Technik ein Schutzrecht verweist, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass die genannten Dokumente oder Schutzrechte stets mit diesem Schutzrecht lizenziert werden soll. Der Lizenzvertrag bestimmt den Umfang der lizenzierten Schutzrechte \u2013 nicht die Schutzrechte den Umfang der Lizenzierung. Dies gilt insbesondere, da der genannte Stand der Technik gerade nicht nur Schutzrechte und Anmeldungen der A betraf, sondern \u2013 jedenfalls beim Klagepatent \u2013 auch solche, mit weiteren Inhabern<\/li>\n<li>Die im R-Gutachten aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufnahme eines Standes der Technik betreffen das Erteilungsverfahren; sie lasen per se keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Parteiwillen beim Abschluss des Lizenzvertrages, auf den es nach kalifornischem Recht aber ankommt. Dass ein Stand der Technik einbezogen wird (\u201eincorporated by reference\u201c), kann auch nur sehr indirekt den von dem referenzierenden Schutzrecht gesch\u00fctzten Gegenstand bestimmen. Schon deshalb ist die Schlussfolgerung von Judge Ware, mit der Einbeziehung des Standes der Technik in die Beschreibung eines Schutzrechts werde dieser Stand der Technik zum Teil des lizenzierten \u201esubject matter\u201c des Patents, nicht \u00fcberzeugend.<\/li>\n<li>Andernfalls h\u00e4tte der Anmelder einer lizenzierten Anmeldung im Erteilungsverfahren die M\u00f6glichkeit, \u00fcber eine \u00c4nderung der Patentbeschreibung (durch die Hinzuf\u00fcgung oder Streichung von Stand der Technik) den Gegenstand des Lizenzvertrages ohne Mitwirkung des Lizenznehmers zu modifizieren. Dies erscheint fernliegend.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDas R-Gutachten nennt auch keine Entscheidung oder Fundstelle zum kalifornischen Recht, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass eine Lizenzierung auch auf den einbezogenen Stand der Technik eines lizenzierten Schutzrechts auszudehnen ist.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, es sei klar, dass auch B der \u00dcbereinkunft zugestimmt habe (Bl. 184 Rn. 8 GA), ist das offensichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein, die von der Kl\u00e4gerin bestritten wird. Die somit nicht nachgewiesene Beteiligung der zweiten Patentinhaberin ist ein starkes Indiz daf\u00fcr, dass das Klagepatent gerade nicht mit lizenziert werden sollte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des Klagepatents gegen\u00fcber der Beklagten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNeben der Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung ist ein eigenes rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse an der Prozessf\u00fchrung erforderlich. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessf\u00fchrungsbefugten beeinflusst.<\/li>\n<li>Ein solches Interesse an der Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf aus einem Patent besteht etwa, wenn der Kl\u00e4ger eine einfache Lizenz am Klagepatent hat und die Verletzungshandlungen seinen eigenen Umsatz schm\u00e4lern. Dies erfordert eine (mindestens absehbare) Marktteilnahme des Prozessf\u00fchrungsbefugten mit patentgem\u00e4\u00dfen Produkten (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 139).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin solches eigenes Interesse hat die Kl\u00e4gerin nachgewiesen. Es steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls \u00fcber ihre Tochtergesellschaft patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen in Deutschland vertreibt und eine Beeintr\u00e4chtigung durch die Patentverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, so dass sie ein Interesse hat, gegen patentverletzende Erzeugnisse aus dem Klagepatent vorzugehen. Dass eine Beeintr\u00e4chtigung der kl\u00e4gerischen Interessen hier ausnahmsweise nicht droht, kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist berechtigt, die Lehre des Klagepatents in Deutschland zu verwerten. Dies ergibt sich bereits aus der wirksamen Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung (Anlage LL4). Hierin wird ausdr\u00fccklich darauf verwiesen, dass die Patentinhaber der Kl\u00e4gerin eine einfache Lizenz erteilt haben. Damit steht ausreichend fest, dass die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit hat, patentgem\u00e4\u00dfe Produkte in Deutschland zu vertreiben. Dies ist der Kern jeder Lizenz. Dass die Kl\u00e4gerin die Lehre des Klagepatents in Deutschland nicht verwerten darf, erscheint angesichts der Erkl\u00e4rung auch fernliegend. Auf die weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages kommt es hingegen nicht an, so dass auch keine Stellungnahme zu dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom XXX vorgelegten Lizenzvertrag mehr erforderlich war. Anders als die Beklagte vortr\u00e4gt, geht aus der von ihr zitierten Fundstelle (Pitz, GRUR 2010, 688, 691) nicht hervor, dass der Lizenzvertrag vollst\u00e4ndig vorzulegen ist \u2013 sondern nur, dass die Vorlage einer schriftlichen Lizenzvereinbarung \u201eempfehlenswert\u201c sei.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, es handele sich beim dem Lizenzvertrag zugunsten der Kl\u00e4gerin um eine \u201ereine kommerzielle Nutzungslizenz\u201c (Bl. 184 Rn. 7 GA), ist nicht ersichtlich, wie dies der Aktivlegitimation entgegenstehen k\u00f6nnte. Entscheidend f\u00fcr das eigene Interesse der Kl\u00e4gerin an der Geltendmachung der Anspr\u00fcche ist im ersten Schritt, dass sie zur Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt ist.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs reicht f\u00fcr ein eigenes Interesse der Kl\u00e4gerin aus, wenn die 100-prozentige Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin (die F) in Deutschland patentgem\u00e4\u00dfe Produkte vertreibt. Denn die Einnahmen der Tochtergesellschaft kommen der Kl\u00e4gerin unmittelbar zu Gute. Die Erw\u00e4gungen des BGH in der Entscheidung \u201eCinch-Stecker\u201c gelten entsprechend f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft:<\/li>\n<li>\u201eOb dem Schutzrechtsinhaber aus einer begangenen Schutzrechtsverletzung ein eigener Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden ist, h\u00e4ngt nicht davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage der entgangene Gewinn beruht h\u00e4tte. Entscheidend ist vielmehr, ob ein hinreichender urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und der Verm\u00f6genseinbu\u00dfe besteht, deren Ausgleich der Schutzrechtsinhaber begehrt.\u201c (BGH, GRUR 2011, 711 Rn. 18 \u2013 Cinch-Stecker).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit dem amtlichen Ausdruck der Gesellschafterliste der F (Anlage LL31) ausreichend nachgewiesen, dass diese ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist aufgrund der Regelungen zur Ersch\u00f6pfung nicht erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin eine Unterlizenzierung ihrer Tochtergesellschaft selbst nachweist. Die Abgabe der Erkl\u00e4rung (Anlage LL4) w\u00e4re widersinnig, wenn die Kl\u00e4gerin oder deren Tochtergesellschaft(en) das Klagepatent nicht in Deutschland verwerten d\u00fcrften.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin selbst auf dem deutschen Markt t\u00e4tig ist, was die Kl\u00e4gerin allerdings ausreichend substantiiert dargelegt hat.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWeiterhin ist nachgewiesen, dass die Kl\u00e4gerin patentgem\u00e4\u00dfe Produkte (\u00fcber ihre Tochtergesellschaft) in Deutschland vertreibt. Die Kl\u00e4gerin hat konkret Produkte benannt, die sie in Deutschland vertreibt und die patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet sein sollen. Insofern ist das Bestreiten der Patentgem\u00e4\u00dfheit dieser Produkte mit Nichtwissen seitens der Beklagten unzul\u00e4ssig. Die Produkte sind auf dem Markt erh\u00e4ltlich und k\u00f6nnen von der Beklagten untersucht werden. Jedenfalls w\u00e4re erforderlich, dass die Beklagte konkret darlegt, worauf sich ihre Zweifel an der Patentgem\u00e4\u00dfheit der kl\u00e4gerischen Produkte begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDurch den Vertrieb patentverletzender Erzeugnisse (wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) werden die Interessen der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigt, so dass sie aus dem Klagepatent gegen diese vorgehen kann.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und den Produkten der Kl\u00e4gerin bestehe kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, so dass dieser durch die Verletzungshandlungen kein Schaden entstehen k\u00f6nne, greift dies hier nicht durch. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass ein f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung erforderliches Interesse nur dann besteht, wenn durch die Patentverletzung Interessen des jeweiligen Kl\u00e4gers beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen. Die formale Berechtigung zur Verwertung eines Schutzrechts reicht allein als eigenes Interesse zur Prozessf\u00fchrung nicht aus, wenn weder die Lizenz ausge\u00fcbt wird noch ein sonstiges Interesse an der Prozessf\u00fchrung ersichtlich ist. Andererseits reicht es f\u00fcr ein eigenes Interesse an der Prozessf\u00fchrung aus, wenn der Lizenznehmer plant, patentgem\u00e4\u00dfe Produkte auf den Markt zu bringen, da schon dann ein anerkennenswertes Interesse daran besteht, gegen patentverletzende (Konkurrenz-) Produkte vorzugehen.<\/li>\n<li>Wenn der Kl\u00e4ger \u2013 ggf. \u00fcber andere Konzerngesellschaften \u2013 bereits patentgem\u00e4\u00dfe Produkte vertreibt, wird vermutet, dass dem Kl\u00e4ger ein Schaden droht, wenn andere patentverletzende Produkte erh\u00e4ltlich sind. Denn es ist stets im Bereich des M\u00f6glichen, dass ein potenzieller Kunde statt der Produkte der Kl\u00e4gerin die patentverletzenden Erzeugnisse w\u00e4hlt. Dies gilt auch dann, wenn beide Produkte unterschiedliche Eigenschaften haben \u2013 denn wenn keine patentverletzende Erzeugnisse erh\u00e4ltlich sind, wird sich ein potenzieller Kunde nach Alternativen umsehen und m\u00f6glicherweise die von ihm verlangten Spezifikationen so anpassen, dass er diese mit den allein erh\u00e4ltlichen patentgem\u00e4\u00dfen Produkten erf\u00fcllen kann.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht ausreichend aufgezeigt, dass durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Kl\u00e4gerin keine Beeintr\u00e4chtigung beim Vertrieb ihrer patentgem\u00e4\u00dfen Produkte droht. Ihr Vortrag, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten unterschiedliche Anwendungsgebiete, wiesen ein anderes Lichtspektrum auf und bes\u00e4\u00dfen andere Strom-Spannungs-Kennlinien, ist hierf\u00fcr nicht hinreichend. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und die Produkte der Kl\u00e4gerin sind jeweils LEDs und betreffen somit das gleiche technische Feld. Die Beklagte hat die Unterschiede zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und denen der Kl\u00e4gerin und insbesondere die Folgen dieser Unterschiede f\u00fcr potenzielle Kunden nicht ausreichend dargelegt, um hier trotz Aus\u00fcbung der Lizenz ausnahmsweise ein Interesse der Kl\u00e4gerin verneinen zu k\u00f6nnen. So erscheint denkbar, dass ein Kunde bei den Lichtspektrum oder der Strom-Spannungs-Kennlinie flexibel ist, so dass bei seiner Kaufentscheidung Produkte der Kl\u00e4gerin und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Betracht kommen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung kann die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht vorgehen, da ihr diese Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent von dessen Inhabern A und B in der \u201eAuthorization and Assignment\u201c (Anlage LL4) nach \u00a7 398 BGB abgetreten worden sind. Die Erkl\u00e4rung ist wirksam abgeschlossen worden; der Lizenzvertrag X steht der Abtretung schon deshalb nicht entgegen, da dieser das Klagepatent nicht erfasst (s.o.). Der Anspruch auf Auskunft nach \u00a7 140b PatG kann auch abgetreten werden (vgl. BeckOK PatR\/Vo\u00df, 9. Ed. 26.07.2018, \u00a7 140b Rn. 3).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 9 jeweils wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents in Anlage LL1a) betrifft Leuchtdioden; insbesondere oberf\u00e4chenaufgeraute hocheffiziente Galliumnitrid-basierte Leuchtdioden.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass Galliumnitrid (GaN)-basierte Leuchtdioden (LEDs) aus einem Halbleiter mit breiter Bandl\u00fccke seit ungef\u00e4hr 10 Jahren verf\u00fcgbar sind. In j\u00fcngster Zeit gewannen hocheffiziente wei\u00dfe LEDs ein starkes Interesse als m\u00f6glicher Ersatz f\u00fcr Leuchtstofflampen. Dabei ist eine weitere Verbesserung der Effizienz w\u00fcnschenswert (Abs. [0003] f.).<\/li>\n<li>Aus der Sicht des Klagepatents gibt es zwei prinzipielle Ans\u00e4tze zum Verbessern der Effizienz von LEDs: Zum einen die Erh\u00f6hung der internen Quanteneffizienz, die durch die Kristallqualit\u00e4t und den Aufbau der Epitaxialschicht bestimmt ist. Dies ist aus der Sicht des Klagepatents allerdings nicht einfach zu bewerkstelligen. Es bleibt wenig Raum f\u00fcr eine Verbesserung dieser Werte (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer zweite Ansatz zum Verbessern der Effizienz von LEDs setzt bei der Erh\u00f6hung der Lichtextraktionseffizienz an. Hier besteht Raum f\u00fcr Verbesserung. Eine Anzahl von Problemen kann beim Beseitigen des internen Lichtverlusts angegangen werden: hoch reflektierender Spiegel, Oberfl\u00e4che mit niedriger Reflexion, wie etwa aufgeraute Oberfl\u00e4che, Aufbau mit hoher W\u00e4rmeabgabe usw. (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Zum Beispiel betr\u00e4gt bei Betrachtung der Brechungsindizes von GaN (n = 2,5) und Luft der kritische Winkel f\u00fcr den Lichtaustrittskegel ungef\u00e4hr 23\u00b0. Unter der Annahme, dass von den Seitenw\u00e4nden und der R\u00fcckseite emittiertes Licht vernachl\u00e4ssigt ist, ist erwartet, dass ann\u00e4hernd nur 4 % des internen Lichts extrahiert werden k\u00f6nnen. Das Licht au\u00dferhalb des Austrittskegels wird in das Substrat reflektiert und durch aktive Schichten und Elektroden mehrfach reflektiert oder absorbiert, wenn es nicht durch die Seitenw\u00e4nde austritt (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer LED-Aufbau wirkt sich darauf aus, wie viel Licht emittiert wird. Die Auswirkung des LED-Aufbaus auf die Lichtextraktionseffizienz illustriert das Klagepatent anhand von Fig. 1, die nachfolgend verkleinert eingeblendet wird:<\/li>\n<li>Die vorstehend eingeblendete Fig. 1 ist ein schematischer Schnitt eines herk\u00f6mmlichen LED-Aufbaus, der eine Anschlussfl\u00e4chenelektrode 10 vom p-Typ, eine halbtransparente Elektrode 12, eine Schicht 14 vom p-Typ, einen aktiven Bereich 16, eine Schicht vom n-Typ 18, eine Elektrode vom n-Typ 20 und ein Substrat 22 enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Weil GaN gew\u00f6hnlich auf einem Isolatorsubstrat, wie etwa Saphir, gez\u00fcchtet wird, m\u00fcssen die Elektroden vom p- und n-Typ auf derselben Ebene hergestellt werden, und der sich ergebende Bauelementaufbau der Elektroden erzwingt einen seitlichen Stromfluss. Aufgrund des hohen spezifischen Widerstands von GaN vom p-Typ wird eine d\u00fcnne Metallschicht als eine halbtransparente Elektrode 12 zur Stromausbreitung auf dem GaN vom p-Typ verwendet. Es ist erw\u00fcnscht, dass die Transparenz der halbtransparenten Elektrode 100 % betragen sollte; jedoch betr\u00e4gt ihr Wert f\u00fcr die in GaN-basierten LEDs verwendeten d\u00fcnnen Metallelektroden h\u00f6chstens 70 %. Au\u00dferdem sollte die Anschlussfl\u00e4chenelektrode 10 f\u00fcr einen Drahtanschluss ausgebildet sein, was das aus dem Inneren der LED emittierte Licht abdunkelt; folglich ist zu erwarten, dass die Extraktionseffizienz recht niedrig ist (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Weiter erl\u00e4utert das Klagepatent anhand der nachfolgend eingeblendeten Fig. 2 den Aufbau einer Flip-Chip-LED:<\/li>\n<li>Fig. 2 stellt einen schematischen Schnitt durch einen Flip-Chip-LED-Aufbau dar. Diese LED enth\u00e4lt ein transparentes Saphir-Substrat 24, eine Schicht 26 vom n-Typ, eine Elektrode vom n-Typ 28, einen aktiven Bereich 30, eine Schicht vom p-Typ 32, eine p-Elektrode 34, Lot 36 und ein Tr\u00e4ger-Submount 38. Um die externe Effizienz zu verbessern, kann Licht durch das transparente Saphir-Substrat 24 des Flip-Chip-LED-Aufbaus hindurch extrahiert werden (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Dieses Verfahren weist gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen LEDs eine Verringerung der Lichtabsorption durch die d\u00fcnne Metallschicht und die Anschlussfl\u00e4chenelektrode auf. Jedoch wird das meiste des vom aktiven Bereich emittierten Lichts an der Grenzfl\u00e4che zwischen dem Substrat 24 und der Schicht vom n-Typ 26 sowie der Grenzfl\u00e4che zwischen dem Substrat 24 und der Luft reflektiert werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin weiterer Ansatz zum Erh\u00f6hen der Extraktionseffizienz ist es, die Oberfl\u00e4che der LED aufzurauen, was interne Lichtreflexion verringert und das Licht nach oben streut.<\/li>\n<li>Dies erscheint aber aus Sicht des Klagepatents bei GaN-LED problematisch. So wurden oberfl\u00e4chenaufgeraute LEDs nur im Zusammenhang mit der Galliumphosphid-Materialfamilie (GaP) erw\u00e4hnt, weil GaN ein sehr best\u00e4ndiges Material ist und ein gew\u00f6hnliches Nass\u00e4tzverfahren keine gro\u00dfe Wirkung aufweist. Somit wurde die Idee des Aufrauens der Halbleiteroberfl\u00e4che zugunsten der Lichtstreuung, obwohl sie zuerst in den 1970-ern angedacht wurde, f\u00fcr schwierig und teuer zur Herstellung dieser Art von LED-Aufbau gehalten (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Jedoch bestehen, wie oben beschrieben, typische GaN-basierte LEDs aus einem d\u00fcnnen Film aus p-GaN\/aktiver Schicht\/n-GaN auf einem Saphir- oder Siliziumcarbid- (SiC-) Substrat. Obwohl das Herstellen einer aufgerauten Oberfl\u00e4che eine gewisse GaN-Schichtdicke erfordert, ist das Z\u00fcchten dicken p-GaN aufgrund des relativ hohen spezifischen Widerstands von p-GaN nicht erw\u00fcnscht, was einen halbtransparenten Kontakt auf der p-GaN-Oberfl\u00e4che erfordert, wenn das Licht durch das p-GaN extrahiert wird. Zudem k\u00f6nnten einige Behandlungen, wie etwa Trocken\u00e4tzen zum Aufrauen von Oberfl\u00e4chen, eine elektrische Verschlechterung verursachen.<\/li>\n<li>Z\u00fcchten einer p-seitigen Abw\u00e4rtsstruktur durch eine metallorganische chemische Abscheidung aus der Dampfphase (MOGVD) ist wegen des Magnesium- (Mg-) Memory-Effekts, der die aktive Schicht verschlechtert, auch unerw\u00fcnscht (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEin Verfahren, das eine GaN-Film-Abl\u00f6sung von einem Saphirsubstrat erm\u00f6glicht, ist die \u201eLaser-Lift-Off-Technik\u201c (LLO-Technik). Durch ein Anwenden dieses Verfahrens auf GaN-basierte LEDs vom Flip-Chip-Typ k\u00f6nnen Saphirsubstrat-freie GaN-LEDs realisiert werden. Unter der Annahme, dass die sich ergebende GaN-Oberfl\u00e4che zu einer nichtebenen Ausrichtung bearbeitet wird, ist eine bedeutende Verbesserung der Extraktionseffizienz zu erwarten (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>In j\u00fcngster Zeit wurde ein Laser-Lift-Off-Verfahren (LLO-Verfahren) verwendet, um ein Saphirsubstrat von einem auf dem Substrat gez\u00fcchteten GaN-Film abzul\u00f6sen. Weiter wurde LLO zum Herstellen GaN-basierter LEDs verwendet. Jedoch gab es keine Angabe zur Wirkung dieser Technik auf die Oberfl\u00e4chenmorphologie oder die Extraktionseffizienz (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas Klagepatent geht sodann auf verschiedene Aspekte des \u00c4tzens von GaN ein. So ist zu beachten, dass eine Zeitlang angenommen wurde, dass GaN schwierig anisotrop zu \u00e4tzen sei, weil GaN ein chemisch stabiles Material ist, verglichen mit anderen Halbleitermaterialien. Die Verwendung des Trocken\u00e4tzens zum Herstellen einer strukturierten Oberfl\u00e4che ist m\u00f6glich, erfordert jedoch eine zus\u00e4tzliche Bearbeitung, wie etwa Photolithographie, und es ist unm\u00f6glich, eine feine kegelartige Oberfl\u00e4che auf dem GaN herzustellen (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Wenn durch Licht verst\u00e4rktes chemisches \u00c4tzen (PEC-\u00c4tzen) an galliumseitigem (GA-seitigem) GaN verwendet wird, werden kleine Gruben auf der Oberfl\u00e4che gebildet. Dies steht im Gegensatz zum PEC-\u00c4tzen an stickstoffseitigem (N-seitigem) GaN, das ausgepr\u00e4gte kegelartige Merkmale ergibt. Obwohl es einige Berichte gibt, die unter Verwendung der LLO-Technik hergestellte GaN- basierte LEDs behandeln, stellt die vorliegende Erfindung kegelartige Strukturen auf der N-seitigen GaN-Oberfl\u00e4che der GaN-basierten LED unter Verwendung eines anisotropen \u00c4tzverfahrens her (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSodann geht das Klagepatent auf verschiedene Dokumente aus dem Stand der Technik ein, ohne hieran Kritik zu \u00fcben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus dessen einleitender Beschreibung l\u00e4sst sich ersehen, dass das Klagepatent seine Aufgabe (technisches Problem) darin sieht, die Effizienz von GaN-LED zu verbessern, was durch eine Verbesserung der Lichtextraktionseffizienz erreicht werden soll. Hierzu sollen durch die Aufrauhung der LED-Oberfl\u00e4che Reflektionen vermieden werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHierzu schl\u00e4gt das Klagepatent eine LED nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 und ein Herstellungsverfahren f\u00fcr eine LED gem\u00e4\u00df Anspruch 9 vor, die sich in Form von Merkmalsgliederungen wie folgt darstellen lassen:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1.0 (Al,Ga,In)N-Leuchtdiode, nachstehend als &#8222;LED&#8220; bezeichnet.<\/li>\n<li>1.1 In der LED wird von einem aktiven Bereich (44) Licht abgegeben.<\/li>\n<li>1.2 Das abgegebene Licht wird \u00fcber eine freiliegende Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che, nachstehend als &#8222;N-Oberfl\u00e4che&#8220; bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ (42) der LED aus der LED extrahiert.<\/li>\n<li>1.3 Die freiliegende N-Oberfl\u00e4che ist in eine Vielzahl von Kegeln strukturiert.<\/li>\n<li>1.4 Die Strukturierung dient dazu, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che zu steigern.<\/li>\n<li>Anspruch 9:<\/li>\n<li>9.0 Verfahren zur Herstellung einer Leuchtdiode auf (Al,Ga,In)N-Basis, nachstehend als &#8222;LED&#8220; bezeichnet, das Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>9.1 das Z\u00fcchten (56) von Epitaxie-LED-Schichten, einschlie\u00dflich eines Licht emittierenden aktiven Bereichs, auf einem Substrat;<\/li>\n<li>9.2 das Freilegen (64-72) der Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che, nachstehend als &#8222;N-Oberfl\u00e4che&#8220; bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ der LED durch die Entfernung des Substrats von den Schichten<\/li>\n<li>9.3 und das Strukturieren (76) der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln nach der Entfernung des Substrats,<\/li>\n<li>9.4 um im Inneren der LED auftretende Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren, wodurch die Extraktion von Licht aus dem aktiven Bereich aus der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che gesteigert wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\na)<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 sch\u00fctzt eine Leuchtdiode (LED). Wie im Stand der Technik, wird das Licht hierin von einem aktiven Bereich abgegeben (Merkmal 1.1).<\/li>\n<li>Dieses Licht wird nach Merkmal 1.2 \u00fcber eine freiliegende Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che (nachfolgend: N-Oberfl\u00e4che) aus der LED ausgestrahlt. GaN-LEDs besitzen eine N-Oberfl\u00e4che (N=Stickstoff) und eine Gallium-Oberfl\u00e4che (Ga-Oberfl\u00e4che); insofern spricht man von der Polarit\u00e4t der Oberfl\u00e4che. Weiterhin fordert Merkmal 1.2, dass es sich bei der angesprochenen N-Oberfl\u00e4che um eine Schicht vom n-Typ handeln muss. Dies bedeutet vereinfacht, dass die Schicht negativ geladen sein muss, also einen \u00dcberschuss von Elektronen aufweisen muss (Elektronen sind negativ geladen). Der Gegensatz zu einer Schicht vom n-Typ ist eine positive geladene Schicht vom sogenannten p-Typ.<\/li>\n<li>Merkmal 1.3 verlangt ferner, dass diese N-Oberfl\u00e4che \u201ein eine Vielzahl von Kegeln strukturiert ist\u201c. Den Zweck dieser Oberfl\u00e4chen-Strukturierung spezifiziert Merkmal 1.4: Die Strukturierung soll im Inneren der LED auftretende Mehrfachlichtreflexionen reduzieren. Dies soll wiederum die Lichtextraktion der LED im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che steigern.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAnspruch 9 sch\u00fctzt dagegen ein Verfahren zur Herstellung einer LED. Hinsichtlich der Besonderheiten und Unterschieden gegen\u00fcber Anspruch 1 wird auf die Ausf\u00fchrungen unten unter Ziff. II.5. verwiesen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 1.2,\u201e1.2 Das abgegebene Licht wird \u00fcber eine freiliegende Oberfl\u00e4che einer Stickstofffl\u00e4che, nachstehend als &#8222;N-Oberfl\u00e4che&#8220; bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ (42) der LED aus der LED extrahiert\u201c,<\/li>\n<li>wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 1.2 verlangt eine Stickstoff-Oberfl\u00e4che (N-Oberfl\u00e4che), die u.a. \u201evom n-Typ\u201c und \u201efreiliegend\u201c sein soll. Diese Begriffe bed\u00fcrfen einer n\u00e4heren Er\u00f6rterung:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEine Schicht vom n-Typ ist vorhanden, wenn die jeweilige Schicht einen \u00dcberschuss von Elektronen aufweist. Ein besonderes Ma\u00df wird vom Klagepatent insofern nicht verlangt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent geht beim Verst\u00e4ndnis der Schicht vom n-Typ von dem Stand der Technik aus und stellt an deren Zusammensetzung (Dotierung) keine besonderen Anforderungen (im Gegensatz zum \u201efreiliegen\u201c und der Oberfl\u00e4chenstruktur). Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu eigen macht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-15 U 106\/14).<\/li>\n<li>Dies ist hier der Fall. Der Begriff einer \u201eSchicht vom n-Typ\u201c wird vom Klagepatent bei der Beschreibung des Standes der Technik in Abs. [0010] f. und Fig. 1 und 2 erw\u00e4hnt. Diese werden nachfolgend (erneut) verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Im grunds\u00e4tzlichen Aufbau einer LED entsteht das Licht in einer aktiven Zone (Bezugsziffer 16 bzw. 30), die sich zwischen einer Schicht vom n-Typ (Bezugsziffer 18 bzw. 26) und einer Schicht vom p-Typ (Bezugsziffer 14 bzw. 32) befindet.<\/li>\n<li>Wie zwischen den Parteien nicht in Streit steht, bezieht sich nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis die Unterscheidung \u201ep-Typ\u201c und \u201en-Typ\u201c auf die Ladung der verschiedenen Schichten. In beiden Schichten sind Dotierungsatome vorhanden; diese k\u00f6nnen als Donatoren zus\u00e4tzliche Elektronen als negative Ladungstr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung stellen oder als Akzeptoren zus\u00e4tzliche L\u00f6cher als positive Ladungstr\u00e4ger bereitstellen. P-Typ-Schichten sind positiv geladen und besitzen hierf\u00fcr einen \u00dcberschuss an Akzeptoren; n-Typ-Schichten sind negativ geladen und besitzen einen \u00dcberschuss Donatoren.<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent hinsichtlich der n-Typ-Schicht von dem Verst\u00e4ndnis im Stand der Technik abweichen m\u00f6chte. Der Ansatz des Klagepatents zur Verbesserung der LED-Effizienz betrifft nicht die Zusammensetzung oder die Art der Dotierung der n-Typ-Schicht. Dem Anspruch lassen sich insoweit keine Vorgaben entnehmen. Auch Beschreibung und Zeichnungen enthalten keine Anhaltspunkte, dass zwingend eine bestimmte Dotierung erreicht werden soll; gleiches gilt f\u00fcr die Unteranspr\u00fcche. Sofern etwa in Abs. [0042] oder [0054] ein \u201eSi-dotierte[s] N-seitige[s] GaN\u201c erw\u00e4hnt wird, handelt es sich hierbei nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Lehre des Klagepatents nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Die Anspr\u00fcche verlangen gerade keine Dotierung mit Silizium (Si) oder einem anderen Stoff, sondern nur allgemein eine n-Typ-Schicht.<\/li>\n<li>Es ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ohne Belang, ob die negative Ladung der patentgem\u00e4\u00dfen n-Typ-Schicht absichtlich oder unabsichtlich erzeugt wird. Wie die n-Typ-Schicht hergestellt wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Auch ist das Ma\u00df der Ladung unerheblich, solange die n-Schicht ihre Funktion in einer LED erf\u00fcllen kann.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Klagepatent verlangt ferner, dass die N-Oberfl\u00e4che \u201efreiliegend\u201c sein soll. Aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs erkennt der Fachmann, dass es sich bei der Vorgabe um eine notwendige Bedingung daf\u00fcr handelt, dass das Licht durch die N-Oberfl\u00e4che austreten kann (so auch in Abs. [0024] beschrieben). Ansonsten w\u00e4re auch die Aufrauhung dieser Oberfl\u00e4che zum Zweck der Reflektionsvermeidung sinnlos.<\/li>\n<li>\u201eFreiliegen\u201c versteht das Klagepatent prim\u00e4r in Bezug auf das Substrat, dass etwa durch die Laser-Lift-Off-Technik entfernt werden kann (vgl. schon zum Stand der Technik: Abs. [0012]; dass dies auch f\u00fcr die beanspruchte Lehre gilt, zeigt Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Eine auf der N-Oberfl\u00e4che aufgetragene Passivierungsschicht steht einem \u201efreiliegen\u201c nicht entgegen, sofern hierdurch die Lichtextraktion aus der N-Oberfl\u00e4che nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Dass nicht die gesamte Oberfl\u00e4che \u201eunbedeckt\u201c sein muss, zeigt das Klagepatent im \u00dcbrigen im Zusammenhang mit der n-Typ-Elektrode, die Teile der n-Typ-Schicht \u00fcberdecken kann (vgl. beispielsweise Fig. 3 und Fig. 7).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 1.2 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass auch die Oberfl\u00e4che der n-Typ-Schicht mit Silizium dotiert ist. Dies wurde von der Beklagten nicht ausreichend bestritten. Diese kann die von ihr vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersuchen und so substantiiert hierzu vortragen. Es steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass diese Dotierung geringer ist als in \u201etieferliegenden\u201c Teilen der Schicht.<\/li>\n<li>Wie gesehen, steht die Passivierungsschicht einem Freiliegen grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Dass die Passivierungsschicht die sonstigen anspruchsgem\u00e4\u00df vorausgesetzten Eigenschaften der Oberfl\u00e4che bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beeinflusst, ist ebenfalls nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Merkmale 1.3 und 1.4,<\/li>\n<li>\u201e1.3 Die freiliegende N-Oberfl\u00e4che ist in eine Vielzahl von Kegeln strukturiert.<\/li>\n<li>1.4 Die Strukturierung dient dazu, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che zu steigern.\u201c,<\/li>\n<li>werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n(1)<br \/>\nMerkmal 1.3 verlangt eine Strukturierung der N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln.<\/li>\n<li>Ein Kegel ist nach der allgemeinen, geometrischen Definition ein K\u00f6rper, bei dem alle Punkte eines in einer Ebene liegenden, begrenzten und zusammenh\u00e4ngenden Fl\u00e4chenst\u00fccks geradlinig mit einem Punkt (Spitze) au\u00dferhalb der Ebene verbunden sind.<\/li>\n<li>Allerdings stellt eine Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube, BGH, GRUR 2005, 754, 755 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 2008, 887, 889 \u2013 Momentanpol II, BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; BGH GRUR 2016, 361, 362 &#8211; Fugenband). Weichen Begriffe in den Schutzanspr\u00fcchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, was bei entsprechenden Hinweisen in der Patentschrift zu pr\u00fcfen ist, ist der sich aus den Patentanspr\u00fcchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Funktion der Kegel ist \u2013 wie schon aus Merkmal 1.4 hervorgeht \u2013 die vom Klagepatent angestrebte Verbesserung der Lichtextraktion, wie es das Klagepatent in Abs. [0057] zusammenfasst:<\/li>\n<li>\u201eDie kegelf\u00f6rmige Oberfl\u00e4che erscheint sehr effektiv f\u00fcr die Lichtextraktion aus der LED. Au\u00dferdem legen Versuchsergebnisse nahe, dass eine Kegelform mehr Licht extrahieren kann.\u201c<\/li>\n<li>Eine genaue Definition eines Kegels gibt das Klagepatent in Anspruch 1 nicht. Nur im Rahmen der Unteranspr\u00fcche 7 und 8 macht das Klagepatent n\u00e4here Vorgaben zur Ausgestaltung der Kegel, n\u00e4mlich dass diese hexagonal geformt und einen bestimmten Winkel aufweisen sollen. Diese Vorgaben gelten aber nicht f\u00fcr Anspruch 1.<\/li>\n<li>Winkel und Gr\u00f6\u00dfe der Kegel haben zwar Einfluss auf die Lichtextraktion (vgl. Abs. [0057] ff.); f\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 1 reicht es aber nach Merkmal 1.4 aus, dass durch die Kegel-Struktur gegen\u00fcber einer flachen N-Oberfl\u00e4che eine verbesserte Lichtextraktion erfolgt. Damit kommt es im Rahmen von Anspruch 1 nicht auf die n\u00e4here Ausgestaltung der Kegel an. Unerheblich ist auch, dass je nach Gestaltung der Kegel eine unterschiedlich starke Verbesserung der Lichtextraktion erreicht wird. Wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Vorteile des Patents nur unvollst\u00e4ndig verwirklicht, so ist gleichwohl eine Patentverletzung gegeben, wenn sie s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsform (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 22\/15).<\/li>\n<li>Aufgrund der Funktion der Kegel und der vom Klagepatent vorgeschlagenen Methode zur Herstellung der Kegel-Struktur geht Fachmann davon aus, dass das Klagepatent unter einem Kegel ein Gebilde versteht, dass im groben mit der geometrischen Definition \u00fcbereinstimmt. Insbesondere muss sich ein Kegel nach dem Klagepatent zu seiner Spitze hin verj\u00fcngen, so dass sich ein etwa dreieckiger Querschnitt ergibt.Patentgem\u00e4\u00df sind jedenfalls solche Kegel-Struktururen, die sich durch ein \u00c4tzen der N-Oberfl\u00e4che ergeben, wie es das Klagepatent als M\u00f6glichkeit der Aufrauhung offenbart. Im Zweifel ist ein Verst\u00e4ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente). In der Regel ist daher davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Der Anspruch ist zwar nicht auf solche LED beschr\u00e4nkt, die nach dem in der Beschreibung offenbarten Verfahren hergestellt sind. Anderseits ist zu vermuten, dass das offenbarte Verfahren zu anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kegel-Strukturen f\u00fchrt. Bei dem Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eKegels\u201c ber\u00fccksichtigt der Fachmann daher die in der Patentbeschreibung offenbarte Herstellungsmethode, die nach dem Klagepatent eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe N-Oberfl\u00e4che mit einer Struktur aus einer Vielzahl von Kegeln herstellt.<\/li>\n<li>Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe N-Oberfl\u00e4che nach Merkmal 1.3 kann nach Abs. [0025] durch ein anisotropes \u00c4tzen der Oberfl\u00e4che erreicht werden, etwa Trocken- oder PEC-\u00c4tzen (vgl. auch z.B. Schritt 76 in Fig. 4, Abs. [0044]). Das Klagepatent beschreibt auch, dass die Dauer des \u00c4tzens einen Einfluss auf die \u201eGr\u00f6\u00dfe der Merkmale\u201c hat und zu ausgepr\u00e4gteren Facetten der hexagonalen Kegel f\u00fchrt (Abs. [0056]), also verschiedene Arten von Kegeln, wie sie ein \u00c4tzen hervorbringt, vom Klagepatent erfasst werden. Beispiele patentgem\u00e4\u00dfer Kegel-Strukturen lassen sich auch den beiden Bildern nach Fig. 8 entnehmen, die nachfolgend verkleinert eingeblendet werden:<\/li>\n<li>Danach m\u00fcssen die Kegel nicht gleich gro\u00df sein, sondern k\u00f6nnen sich auch \u00fcberlagern oder von verschiedenen Bodenniveaus ausgehen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es f\u00fcr die Auslegung nicht darauf an, wie die Beklagte im Erteilungsverfahren die Anspr\u00fcche modifiziert hat. Die Auslegungsmaterialien werden in Art. 69 EP\u00dc \/ \u00a7 14 PatG abschlie\u00dfend genannt \u2013 Vorg\u00e4nge aus dem Erteilungsverfahren geh\u00f6ren nicht dazu. Allenfalls kann eine Stellungnahme des Patentsamts als fachkundige \u00c4u\u00dferung gewertet werden; Aussagen der Patentanmelderin k\u00f6nnen nur bei Beteiligung eines Dritten am Erteilungsverfahren unter dem Aspekt von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) relevant werden. Derartige F\u00e4lle liegen nicht vor; allenfalls kann hieraus ein Indiz abgeleitet werden, dass sich die Kegel-Struktur von denen in der D1 und D2 im Erteilungsverfahren unterscheiden soll. Ansonsten ist das Erteilungsverfahren f\u00fcr die Auslegung nicht relevant.<\/li>\n<li>Es kommt f\u00fcr die Auslegung auch nicht darauf an, welche \u00c4tzverfahren in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbart waren. Der Anspruch ist ersichtlich nicht auf ein \u00c4tzverfahren beschr\u00e4nkt. Schlie\u00dflich existiert kein Auslegungsgrundsatz, wonach man einen Anspruch so auslegen hat, dass er nach M\u00f6glichkeit rechtsbest\u00e4ndig bleibt (BGH, GRUR X, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, I-2 U 74\/14 Rn. 72 bei Juris). Der Schutzgegenstand eines Patents ist vielmehr ohne R\u00fccksicht auf die Folgen f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit zu ermitteln.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nF\u00fcr die Lehre von Anspruch 1 als Erzeugnisanspruch ist es unerheblich, wie die Kegelstruktur geschaffen wird.<\/li>\n<li>Der Anspruch macht insoweit keine Vorgaben. Nur als ein Beispiel werden im Klagepatent eine Aufrauhung durch \u00c4tzen genannt (Abs. [0025]); die allgemeine Erfindungsbeschreibung in Abs. [0024] nennt dagegen nur allgemein ein Aufrauen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vorbringt, dass das Klagepatent nur PEC-\u00c4tzen (photo-enchanced chemical wet etching) erfasst, ist dem nicht zu folgen. F\u00fcr eine solche beschr\u00e4nkende Sichtweise bietet der Anspruch keine Anhaltspunkte. Das PEC-\u00c4tzen wird in Abs. [0025] auch nur als eine M\u00f6glichkeit der Aufrauhung zu einer Kegelstruktur genannt.<\/li>\n<li>Anders als der Verfahrensanspruch 9 verlangt der Erzeugnisanspruch 1 nicht, dass die Kegel-Struktur nach dem Entfernen des Substrats geschaffen werden muss. Demnach reicht es f\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 1 aus, wenn die Struktur schon vor Entfernung des Substrats besteht. Da es sich um nebengeordnete Anspr\u00fcche handelt, d\u00fcrfen die zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen von Anspruch 9 nicht in Anspruch 1 hereingelesen werden.<\/li>\n<li>Fernliegend ist der Ansatz der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsse zwingen eine glatte, planare Oberfl\u00e4che aufgeraut werden. Hierf\u00fcr gibt es im Anspruch keinen Ansatzpunkt. Soweit in Ausf\u00fchrungsbeispielen in der Patentbeschreibung bei der Herstellung zun\u00e4chst eine glatte Oberfl\u00e4che vorlag, kann Anspruch 1 ersichtlich hierauf nicht beschr\u00e4nkt werden. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR X, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte anscheinend darauf abstellen m\u00f6chte, dass die \u00dcberschrift \u201eDETAILED DESCRIPTION OF THE INVENTION\u201c vollst\u00e4ndig in Gro\u00dfbuchstaben abgefasst ist (etwa Rn. 34 und Rn. 36 im Schriftsatz vom 29.10.2018), ist dieser Ansatz unbehilflich. Es existiert kein patentrechtlicher Auslegungsgrundsatz, der eine Ber\u00fccksichtigung der Verwendung von Gro\u00dfbuchstaben erlauben w\u00fcrde.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nMerkmal 1.4,<\/li>\n<li>\u201e1.4 Die Strukturierung dient dazu, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che zu steigern.\u201c,<\/li>\n<li>verlangt zum einen, dass die Kegel-Struktur Mehrfachlichtreflexion in der LED reduziert und zum anderen, dass dies zu einer gesteigerten Lichtextraktion aus der N-Oberfl\u00e4che f\u00fchrt. Vergleichsma\u00dfstab ist dabei eine LED mit einer flachen Oberfl\u00e4che. Dies bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf die gesteigerte Lichtextraktion, wird vom Fachmann aber auch f\u00fcr die Frage herangezogen, ob eine Reduzierung der Mehrfachlichtreflexionen besteht. Die Kombination der Merkmale 1.3 und 1.4 schafft allerdings eine Verkn\u00fcpfung zwischen Kegel-Struktur und einer dadurch verbesserten Lichtextraktion. Es muss damit die Kegel-Struktur sein, die den gew\u00fcnschten Effekt nach Merkmal 1.4 herbeif\u00fchrt.<\/li>\n<li>Allerdings erfordert Merkmal 1.4 damit keine Aufrauhung einer zuvor glatten Oberfl\u00e4che. Die glatte Oberfl\u00e4che ist in diesem Merkmal nur Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die zu erzielende Verbesserung der Lichtextraktion, nicht aber Bestandteil des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses.<\/li>\n<li>Wie die Kegelstruktur erzeugt wird, ist auch f\u00fcr Merkmal 1.4 ohne Belang. Anspruch 1 sch\u00fctzt ein Erzeugnis; dessen Herstellung ist nicht Teil der beanspruchten Lehre. Es steht der Verwirklichung von Merkmal 1.4 nicht entgegen, wenn eine schon vorher vorhandene Struktur der Oberfl\u00e4che, die gegen\u00fcber einer flachen Oberfl\u00e4che bereits verbesserte Lichtextraktionseigenschaften aufweist, in einem weiteren Bearbeitungsschritt zu einer Kegelstruktur modifiziert wird. Entscheidend f\u00fcr Merkmal 1.4 ist nur, dass die letztlich auf der N-Oberfl\u00e4che bestehende Kegel-Struktur hinsichtlich der Vermeidung von Mehrfachlichtreflexionen und der Lichtextraktion besser ist als eine flache Oberfl\u00e4che.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmale 1.3 und 1.4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin aufgezeigte Struktur an der Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt eine patentgem\u00e4\u00dfe Kegel-Struktur im Sinne von Merkmal 1.3,<\/li>\n<li>\u201e1.3 Die freiliegende N-Oberfl\u00e4che ist in eine Vielzahl von Kegeln strukturiert.\u201c,<\/li>\n<li>dar. Sie besteht aus einer Vielzahl von Spitzen, durch die die Oberfl\u00e4che aufgeraut ist. Die Formationen verj\u00fcngen sich zur Spitze hin und weisen einen dreieckigen Querschnitt auf. Als Indiz hierf\u00fcr l\u00e4sst sich auch nehmen, dass die Struktur \u2013 wie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents \u2013 unter anderen mittels \u00c4tzen geschaffen wurde.<\/li>\n<li>Unerheblich ist hingegen, dass die Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen DDD dadurch strukturiert wird, dass zun\u00e4chst eine Wabenstruktur durch das Substrat erzeugt wird und diese dann durch einen \u00c4tzvorgang aufgeraut wird. Denn in der (fertiggestellten) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 wie von Merkmal 1.3 verlangt \u2013eine Vielzahl von Kegeln vorhanden. Der Merkmalsverwirklichung steht nicht entgegen, dass auch die Wabenstruktur im fertigen Produkt noch erkennbar ist.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EEE ist ebenfalls eine Kegel-Struktur erkennbar. Insofern ist keine zus\u00e4tzliche Wabenstruktur vorhanden, die von der Kegel-Struktur \u00fcberlagert wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen ebenfalls Merkmal 1.4,<\/li>\n<li>\u201e1.4 Die Strukturierung dient dazu, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che zu steigern.\u201c.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nIm Hinblick auf die (vierte) angegriffene Ausf\u00fchrungsform EEE macht die Beklagte nicht geltend, dass bei dieser etwas anderes als die Aufrauhung nach der Substratentfernung die Kegelstruktur erzeugt. Eine vorherige Wabenstruktur wird nicht behauptet. Insofern l\u00e4sst sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EEE feststellen, dass durch die Kegel-Struktur der Oberfl\u00e4che die Effekte von Merkmal 1.4 erreicht werden. Dies hat die Beklagte auch nicht wirksam bestritten.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAber auch f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen DDD l\u00e4sst sich feststellen, dass sich durch die Struktur aus einer Vielzahl von Kegeln die in Merkmal 1.4 beschriebenen Verbesserungen einstellen. Die bestehende Kegelstruktur verbessert unstreitig die Lichtextraktion verglichen mit einer flachen Oberfl\u00e4che, wobei es bei Anspruch 1 nicht darauf ankommt, ob ein zus\u00e4tzlicher Beitrag hierzu durch die Aufrauhung erfolgt ist.<\/li>\n<li>Aber selbst wenn fordert, dass patentgem\u00e4\u00df die Aufrauhung eine Verbesserung gegen\u00fcber einer Oberfl\u00e4che mit Wabenstruktur bewirken muss \u2013 also gerade die Kegel f\u00fcr sich genommen die von Merkmal 1.4 beschriebenen Effekte haben m\u00fcssen \u2013 w\u00e4re dieses Merkmal in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Anspruch 9 (Merkmal 9.4) unten verwiesen.Der von der Beklagten angef\u00fchrte Vergleich zwischen Wabenstruktur und flacher Oberfl\u00e4che (Bl. 227 GA) ist schon deshalb irrelevant, da hieraus nicht die Lichtextraktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (im fertigen Zustand) ersichtlich ist.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse (\u00a7 9 S.2 Nr. 3 PatG) auch Anspruch 9 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAnspruch 9 betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer LED.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nHierbei werden zun\u00e4chst die Schichten der LED, einschlie\u00dflich des aktiven Bereichs auf einem Substrat gez\u00fcchtet (Merkmal 9.1). Anschlie\u00dfend wird die N-Oberfl\u00e4che \u201edurch die Entfernung des Substrats von den Schichten\u201c freigelegt (Merkmal 9.2). Das Ergebnis ist eine freiliegende Stickstofffl\u00e4che einer Schicht vom n-Typ, wie sie auch Merkmal 1.2 sch\u00fctzt. Anders als in Anspruch 1 geht bei Anspruch 9 bereits aus dem Anspruch hervor, dass sich das \u201efreiliegend\u201c auf die Entfernung des Substrats bezieht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Merkmale 9.3 und 9.4,<\/li>\n<li>\u201e9.3 und das Strukturieren (76) der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln nach der Entfernung des Substrats,<\/li>\n<li>9.4 um im Inneren der LED auftretende Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren, wodurch die Extraktion von Licht aus dem aktiven Bereich aus der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfl\u00e4che gesteigert wird.\u201c<\/li>\n<li>lehren die Strukturierung der freiliegenden N-Oberfl\u00e4che in eine Vielzahl von Kegeln nach der Entfernung des Substrats (Merkmal 9.3), was die Steigerung der Lichtextraktion bewirkt (Merkmal 9.4). Merkmal 9.4, das die Wirkung der Strukturierung beschreibt, entspricht dabei Merkmal 1.4 von Anspruch 1.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNeben der blo\u00dfen Strukturierung verlangt Merkmal 9.3 allerdings, dass diese erst nach der Entfernung des Substrats erfolgt. Patentanspr\u00fcche, die ein Verfahren betreffen, sind grunds\u00e4tzlich dahin auszulegen, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind (BGH, GRUR 2015, 159, 161 Rn. [33] \u2013 Zugriffsrechte). Dass zun\u00e4chst das Substrat entfernt und dann die Strukturierung der Oberfl\u00e4che erfolgen soll, ergibt sich hier zudem bereits aus dem Anspruchswortlaut, so dass die Reihenfolge hier zwingend einzuhalten ist.<\/li>\n<li>Zwar l\u00e4sst das Klagepatent offen, wie die Strukturierung erfolgen soll. Jedoch ist es nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 9 nicht m\u00f6glich, dass das Substrat die Strukturierung bewirkt (wie es bei Anspruch 1 m\u00f6glich w\u00e4re), da die Kegel erst nach der Substratentfernung erzeugt werden sollen. Allerdings steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, wenn durch die Gestaltung des Substrats eine \u201eVor-Strukturierung\u201c erfolgt, die dann nach dessen Entfernung in einem weiteren Schritt in die Kegel-Struktur gebracht wird, die dann die Lichtextraktion weiter verbessert.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWeiterhin muss sich die Lichtextraktion gerade durch den weiteren Schritt nach Entfernung des Substrats verbessern, um Merkmal 9.4 zu erf\u00fcllen. Mit den Worten \u201eum (\u2026) dadurch\u201c in Merkmal 9.4 stellt das Klagepatent im Zusammenspiel mit Merkmal 9.3 eine Kausalverbindung nicht nur zwischen Kegel-Struktur und Lichtextraktionsverbesserung her, sondern verlangt zus\u00e4tzlich, dass diese Kegel-Struktur nach Substratentfernung erzeugt wird.<\/li>\n<li>Eine vor Entfernung des Substrats bestehende Kegel-Strukturierung w\u00e4re dagegen nicht patentgem\u00e4\u00df. Wird nach Entfernung des Substrats kein Strukturierungsschritt mehr ausgef\u00fchrt, der zu einer Verbesserung der Lichtextraktion f\u00fchrt, sind die Merkmale 9.3 und 9.4 nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Dagegen reicht es zur Verwirklichung dieser Merkmale aus, wenn die hinzugef\u00fcgte Kegel-Struktur eine Verbesserung der Eigenschaften gegen\u00fcber der vor der Substratentfernung vorhandenen Oberfl\u00e4che darstellt. Merkmal 9.4 fordert eine Reduzierung der Mehrfachlichtreflexionen und eine Verbesserung der Lichtextraktion durch die Kegel. Hierf\u00fcr reicht jeder positive Einfluss der nach Substratentfernung erzeugten Kegel aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 9 als unmittelbares Verfahrenserzeugnis wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG liegt vor, wenn das gesch\u00fctzte Verfahren bestimmungsgem\u00e4\u00df bei der Hervorbringung des Erzeugnisses nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das so geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbst\u00e4ndigkeit nicht durch eine weitere Behandlung einb\u00fc\u00dft (Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl. 2017, \u00a7 9 Rn. 102 m.w.N.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann hinsichtlich der Verwirklichung von Anspruch 9 zun\u00e4chst auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu Anspruch 1 zur\u00fcckgegriffen werden, insbesondere was die Verwirklichung der Merkmale 9.0 \u2013 9.2 und das Vorhandensein einer Kegelstruktur angeht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 9.3 und 9.4 l\u00e4sst sich ebenfalls feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen DDD wird die Wabenstruktur nach Entfernung des Substrats in einem weiteren (\u00c4tz-) Schritt in eine Kegel-Struktur gebracht wird und so die Lichtextraktion (weiter) verbessert. Der Privatgutachter der Beklagten (Prof. Schwarz, vgl. Anlage B7) hat ausgef\u00fchrt, dass die Aufrauhung einen Einfluss auf die Lichtextraktion hat. Dass dieser Einfluss eine Verschlechterung ist, wird von keiner der Parteien behauptet. Aus dem Klagepatent ergibt sich zudem, dass eine Aufrauhung in eine Kegelstruktur zu den in Merkmal 9.4 genannten Effekten f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten einer Verbesserung der Lichtextraktion gerade durch die Kegel seitens der Beklagten nicht ausreichend substantiiert und damit unwirksam. Die Kl\u00e4gerin hat keine M\u00f6glichkeit, eine (nicht-fertiggestellte) angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu erhalten, bei der die Oberfl\u00e4che noch nicht durch \u00c4tzen aufgeraut ist. Insofern h\u00e4tte die Beklagte einen Vergleich zwischen dem endg\u00fcltigen Produkt und einem Vorprodukt ohne Aufrauhung vortragen m\u00fcssen. Dass ihr das m\u00f6glich ist, zeigt sich darin, dass sie einen Vergleich zwischen glatter und Wabenoberfl\u00e4che vortragen kann (wobei es f\u00fcr Merkmal 9.4 allerdings unerheblich ist, dass die Wabenstruktur ohne Kegel bereits eine h\u00f6here Lichtextraktion als eine flache Oberfl\u00e4che bewirkt).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform XXX ist ebenfalls ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis von Anspruch 9 des Klagepatents. Auch hierf\u00fcr l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmale 9.3 und 9.4 feststellen. F\u00fcr diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass die Oberfl\u00e4che bereits eine Wabenstruktur aufweist, bevor diese durch einen \u00c4tz-Vorgang aufgeraut wird. Dies l\u00e4sst sich auch anhand der abweichenden Kegel-Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EEE (vgl. Bl. 80 GA) und den anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. etwa Bl. 27 GA) erkennen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDurch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 PatG). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind unmittelbare Verfahrenserzeugnisse (\u00a7 9 S. 1 Nr. 3 PatG) des in Anspruch 9 gesch\u00fctzten Verfahrens.<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin und\/oder ihre deutsche Tochtergesellschaft, die den Testkauf durchgef\u00fchrt hat, eine Lizenz am Klagepatent besitzt, steht der Annahme von Rechtsverletzungen nicht entgegen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte allgemein nach Deutschland liefert, so dass es auf die konkrete Lieferung an die Kl\u00e4gerin nicht ankommt.<\/li>\n<li>Weiterhin l\u00e4ge auch in Bezug auf die Lieferung an die Kl\u00e4gerin keine Zustimmung der Patentinhaber im Sinne von \u00a7 9 S. 1 PatG vor; vielmehr ist ein Testkauf ein legitimes Mittel zur Feststellung von Patentverletzungen. Aufgrund der Lieferung, die in Unkenntnis der Lizenzierung erfolgt ist, besteht im \u00dcbrigen zumindest auch eine Erstbegehungsgefahr, da sich hieraus ohne weiteres schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass die Beklagte zu Patentverletzungen allgemein bereit ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen. Nach \u00a7 12 PatG treten die Wirkung eines Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Ein eigenes Vorbenutzungsrecht macht die Beklagte nicht geltend. Soweit sie auf die Lieferantin ihrer Zulieferin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verweist, kann f\u00fcr diese ebenfalls kein Vorbenutzungsrecht festgestellt werden. Der Vortrag der Beklagten ist insofern v\u00f6llig unsubstantiiert. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Lieferantin im relevanten den erforderlichen Erfindungsbesitz hatte und diesen auch entsprechend bet\u00e4tigt hatte. Auch erscheint fraglich, ob es sich bei der Lieferantin um die Inhaberin oder Anmelderin der von der Beklagten angef\u00fchrten Patentanmeldung handelt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass es zu unmittelbaren Patentverletzungen gekommen ist und der Kl\u00e4gerin damit durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den zuerkannten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren bez\u00fcglich des Klagepatents ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine gr\u00f6\u00dfere Zur\u00fcckhaltung bei der Entscheidung f\u00fcr eine Aussetzung ist hier geboten, da die Nichtigkeitsklage erst sp\u00e4t eingereicht wurde (Kammer, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsole; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. E. Rn. 660). Es ist die Sache der Beklagten eines Verletzungsverfahrens m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig f\u00fcr klare Verh\u00e4ltnisse zu sorgen. Auch ist der Beklagten bereits in der Prozessleitenden Verf\u00fcgung aufgegeben worden, bereits in der Klageerwiderung zu einem m\u00f6glichen Rechtsbestandsangriff vorzutragen. Dies hat die Beklagte unterlassen und erst in der Duplik einen Aussetzungsantrag gestellt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht hier zudem, dass die Beklagte keine deutschen \u00dcbersetzungen der englisch-sprachigen Entgegenhaltungen vorlegt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei Juris). Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zus\u00e4tzlich in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom XXX (Bl. 94 GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann von der Kammer nicht ausreichend festgestellt werden, dass eine der angef\u00fchrten Entgegenhaltungen die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung XXX wird von der Beklagten prim\u00e4r als Nachweis des Fachwissens angef\u00fchrt. Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass diese Entgegenhaltung das Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Die XXX beschreibt auch nach dem Vortrag der Beklagten \u201ehexagonale Pyramiden mit flachen Spitzen (Mesas)\u201c. Als \u201eMesa\u201c wird im Allgemeinen eine Erhebung mit ebener Oberfl\u00e4che und steiler Flanke bezeichnet, wie bei einem Tafelberg. Damit k\u00f6nnen Mesas gerade nicht als Kegel im Sinne der Merkmale 1.3 bzw. 9.3 angesehen werden, da sie sich nicht zur Spitze hin verj\u00fcngen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die Entgegenhaltung XXY bzw. XXY a kann nicht festgestellt werden. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten ist Merkmal 1.3 bzw. Merkmal 9.3 in der Entgegenhaltung XXY nicht offenbart, da keine Struktur aus einer Vielzahl von Kegeln gezeigt ist.<\/li>\n<li>In der XXY a (vgl. Abs. [0265]) wird durch Gr\u00fcbchenbearbeitung auf der n-seitigen Schicht eine \u201eOberfl\u00e4chenstruktur in Form von inself\u00f6rmigen Mesas oder invertierten Mesas\u201c erzeugt. Da es bei Mesas an Spitzen fehlt, sind sie keine Kegel. Anders als die Beklagte meint, ist auch in Fig. 8 XXY a (nachfolgend verkleinert eingeblendet) keine Kegel-Struktur erkennbar:<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht aufgrund der Entgegenhaltung XXZ bzw. XXZa geboten. Es l\u00e4sst sich hierin ebenfalls keine Offenbarung einer Kegel-Struktur im Sinne der Merkmale 1.3\/9.3 des Klagepatents feststellen. In der Entgegenhaltung werden nur Mesa- oder umgekehrte Mesastrukturen (Abs. [0091] XXZ) oder eine Wellenform (Abs. [0013] XXZ) erw\u00e4hnt. Hierbei handelt es sich nicht um Kegel, wie auch die Fig. 4A und Fig. 4C XXZ klar erkennen lassen, da sich jeweils die Spitzen der Oberfl\u00e4chenstrukturen nicht verj\u00fcngen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kammer hinsichtlich der Entgegenhaltung XXA nicht feststellen, dass diese die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Insofern l\u00e4sst sich f\u00fcr die nicht mit Technikern des hier relevanten Gebiets besetzte Kammer nicht ausreichend ersehen, ob der Fachmann in der XXA mitliest, dass die offenbarte Struktur auf der N-Oberfl\u00e4che (Merkmal 1.2\/9.2) erzeugt werden soll.<\/li>\n<li>Eine explizite Offenbarung, dass es sich um die N-Oberfl\u00e4che (und nicht die Ga-Oberfl\u00e4che) handelt, kann die Beklagte nicht aufzeigen. Die Beklagte hat nur darauf verwiesen, dass nach Abs. X, XXA ein hoch qualitativer Film erzeugt werden soll. Dass der Fachmann hieraus zwingend auf eine N-Oberfl\u00e4che schlie\u00dft, erscheint fraglich.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte f\u00fcr das behauptete Mitlesen auf den Artikel in XXX beruft, erscheint dies der Kammer nicht hinreichend eindeutig. Die Polarit\u00e4t \u2013 also ob es sich um eine N- oder um eine Ga-Oberfl\u00e4che handelt \u2013 wird in diesem Artikel als diskussionsw\u00fcrdig herausgestellt, da viele Ergebnisse in der Literatur sich widersprechen. Zudem sei es schwierig zu messen, welche Polarit\u00e4t eine Seite hat. Die Kl\u00e4gerin hat zudem auf Fundstellen (Anlagen LL43 und LL44) verwiesen, die der Annahme, es handele sich bei der fraglichen Oberfl\u00e4che in der Entgegenhaltung XXA um eine N-Oberfl\u00e4che, entgegenstehen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDer von der Beklagten angef\u00fchrte Vortrag nach Anlage B12 ist nicht Teil der Nichtigkeitsklage und kann daher eine ausreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht begr\u00fcnden. Zudem ist die Darstellung der Beklagten insoweit unzureichend, da die Kammer ausgehend von dem Vortrag in der Duplik eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit nicht feststellen kann.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung festgesetzt worden. Der Beklagten war kein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO zu gew\u00e4hren. Die Beklagte hat weder dargelegt noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert \u2013 glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien, die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangen sind, fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2844 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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