{"id":793,"date":"2010-12-16T17:00:16","date_gmt":"2010-12-16T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=793"},"modified":"2016-04-20T12:57:03","modified_gmt":"2016-04-20T12:57:03","slug":"4b-o-21609-kanal-einstiegshilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=793","title":{"rendered":"4b O 216\/09 &#8211; Kanal-Einstiegshilfe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1526<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2010, Az. 4b O 216\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4147\">2 U 5\/11<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nmobile Einstiegshilfen zum Einsteigen in Kanal\u00f6ffnungen mit einem zu einem Ringmantel gebogenen breiten Metallband, das durch Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers in einer Kanal\u00f6ffnung festklemmbar ist und an dem ein in aufrechter Position arretierbare Haltegriffkonstruktion gelenkig befestigt ist, und mit einem im Inneren zwischen den beiden offenen Enden des Ringmantels gelenkig angeordneten Spreizgetriebe, mit dem der Abstand zwischen den offenen Enden und damit der Durchmesser des Ringmantels einstellbar ist, wobei das Spreizgetriebe eine Spindel aufweist und auf der Spindel zwei einander gegen\u00fcberliegende Anlenkteile mit Innengewinde in Bereich unterschiedlicher Gewindeorientierung gelagert sind<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den benannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.12.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dI Kosten \u00fcbernimmt und erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. und die in ihrem Eigentum stehenden Materialien und Ger\u00e4te, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben, zu vernichten oder an einen vom Kl\u00e4ger zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen und kommunalen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil vom heutigen Tage) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 27. April 2006 alleinige im Patentregister eingetragene Inhaberin des EuB\u00e4ischen Patents EP 0 921 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 598 07 XXX.0 eingetragen ist. Das Klagepatent wurde am 6. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 2. Dezember 1997 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 9. Juni 1999. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 12. M\u00e4rz 2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches eine mobile Einstiegshilfe betrifft, steht in Kraft. Die Beklagte erhob Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Als Erfinder sind Herr A und Herr B eingetragen. Urspr\u00fcnglich war die C GmbH aus D als Mitinhaberin des Klagepatents eingetragen.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMobile Einstiegshilfe zum Einsteigen in Kanal\u00f6ffnungen mit einem zu einem Ringmantel (1) gebogenen breiten Metallband, das durch die Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers in einer Kanal\u00f6ffnung festklemmbar ist und an dem eine in aufrechter Position arretierbare Haltegriffkonstruktion (2) gelenkig befestigt ist, und mit einem im Inneren zwischen den beiden offenen Enden des Ringmantels (1) gelenkig angeordneten Spreizgetrieben (4), mit dem der Abstand zwischen den offenen Enden und damit der Durchmesser des Ringmantels (1) einstellbar ist, wobei das Spreizgetriebe (4) eine Spindel (3) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass auf der Spindel (3) zwei einander gegen\u00fcberliegende Anlenkteile (6, 7) mit Innengewinde in Bereichen unterschiedlicher Gewindeorientierung gelagert sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung stammt aus dem Klagepatent (Figur 2) und zeigt eine seitliche Schnittansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen Einstiegshilfe mit Blick auf das Spreizgetriebe.<\/p>\n<p>Bis zum Jahr 1999 stellte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die C GmbH mobile Einstiegshilfen her und belieferte diese. Danach wurden aufgrund zwischen der Kl\u00e4gerin und der C GmbH auftretenden Problemen mobile Einstiegshilfen sowohl von der Kl\u00e4gerin als auch von der C GmbH hergestellt und vertrieben. Die C GmbH wurde insolvent. Das Insolvenzverfahren wurde am 13. Mai 2005 eingeleitet. Die am 30. September 1997 gegr\u00fcndete C GmbH war die Vorg\u00e4ngergesellschaft der Beklagten. Die Vorg\u00e4ngergesellschaft der C GmbH war die E GmbH, die ihrerseits im Jahr 1998 insolvent wurde.<br \/>\nDer Insolvenzverwalter der C GmbH ver\u00e4u\u00dferte die Rechte an dem Klagepatent an die Kl\u00e4gerin. Hierzu schlossen sie ein Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag am 27. bzw. 31.10.2005.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt mobile Einstiegshilfen, die sie auf ihrer Internetseite bewirbt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und wie folgt ausgestaltet sind:<\/p>\n<p>(Anlage K7, Bild Nr. 3)<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25. September 2009 fordert die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu unterlassen. Dies lehnte die Beklagte mit der Begr\u00fcndung ab, dass einer der Miterfinder, Herr B, die Beklagte zur Nutzung der Erfindung erm\u00e4chtigt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass nunmehr die Fa. F GmbH alleinige Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin und Vertriebsberechtigte f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe mobile Einstiegshilfe sei. Die C GmbH sei nicht berechtigt gewesen Rechte an dem Patent auf die Beklagte zu \u00fcbertragen. Herr A habe die Erfindung allein get\u00e4tigt. Herr B sei nur aufgrund seiner guten Kontakte im Markt als Miterfinder aufgef\u00fchrt worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Konstruktionszeichnungen von dem bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigten Herrn G auf Anweisung des Herrn A angefertigt worden seien.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei zwar von der Kl\u00e4gerin und der Vorg\u00e4ngergesellschaft der Beklagten gemeinsam entwickelt worden, wobei aber Herr B alleiniger Erfinder des Klagepatents sowie des Gebrauchsmusters DE 296 20 XXX sei, welches im Klagepatent zum Stand der Technik aufgef\u00fchrt wird. Insbesondere Herr A habe an der Erfindung nicht mitgewirkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt sei. Hierzu tr\u00e4gt sie vor, dass der Erfinder Herr B zur Benutzung der Erfindung aufgrund eines faktischen Vertragsverh\u00e4ltnisses berechtigt gewesen sei und als freier Mitarbeiter der Beklagten und deren Vorg\u00e4ngergesellschaften diesen ein Nutzungsrecht an der Erfindung einger\u00e4umt habe. Zudem habe es vor zw\u00f6lf Jahren (im Jahr 1997) eine Absprache zwischen der Kl\u00e4gerin und der C GmbH, die Vorg\u00e4ngergesellschaft der Beklagten, zur parallelen Produktion gegeben. Dieses Recht habe die C GmbH an die Beklagte \u00fcbertragen. Seitdem stelle die H GmbH die Einstiegshilfen f\u00fcr die C GmbH und die Beklagte her.<\/p>\n<p>Zudem k\u00f6nne sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die E GmbH, die die Vorg\u00e4ngergesellschaft der C GmbH gewesen sei, habe bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt an die Stadt I erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einstiegshilfen vertrieben. Das Vorbenutzungsrecht sei auf die Vertriebsabteilung der C GmbH \u2013 verk\u00f6rpert durch die von Herrn B und Herrn B selbst gef\u00fchrte Kundenkartei \u2013 \u00fcbergegangen. Die Beklagte leite ihre Rechte von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Frau J ab, die f\u00fcr ein von ihr gew\u00e4hrtes Darlehen an die C GmbH die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung und damit auch das Vorbenutzungsrecht am 1. Oktober 2002 gepf\u00e4ndet habe und mit Eintritt des Sicherungsfalls auf die Beklagte \u00fcbertragen habe.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Erfindung sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht neu gewesen. Die beim Tiefbauamt der Stadt I erfolgte Benutzung einer mobilen Einstiegshilfe stelle eine offenkundige Vorbenutzung dar. Die DE 93 20 XXX offenbare den Erfindungsgehalt des Klagepatents in neuheitssch\u00e4dlicher Weise. Es habe au\u00dferdem keines erfinderischen Schritt bedurft, ausgehend von der DE 296 20 XXX die dort offenbarte Einstiegshilfe derart abzu\u00e4ndern, dass das Zahnstangengetriebe durch eine Spindel mit zwei gegenl\u00e4ufigen Anlenkteilen ersetzt werde. Dies gelte umso mehr, als bereits die DE 93 20 XXX verschiedene, nicht abschlie\u00dfend zu verstehende L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Getriebe der mobilen Einstiegshilfe nenne. Die M\u00f6glichkeit der Ausgestaltung einer Spreizschere habe zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt, was die Druckschriften 7822XXX und 1 293 XXX belegten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Vernichtung (\u00a7 140a Abs. 1 PatG), R\u00fcckruf nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG und dem Grunde nach auch auf Schadensersatz nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine mobile Einstiegshilfe zum Einsteigen in Kanal\u00f6ffnungen.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig ist es n\u00f6tig, bestehende Kan\u00e4le einer Revision zu unterziehen. Hierzu ist es vorgesehen, dass Wartungspersonal in von der Stra\u00dfe oder Gehwegen zug\u00e4nglich senkrechte Kan\u00e4le einsteigt, die normalerweise mit Kanaldeckeln verschlossen sind. Diese senkrechten Kan\u00e4le weisen an der Kanalwandung \u00fcblicherweise Metallb\u00fcgel auf, die vom Wartungspersonal als Trittstufen und Haltegriffe verwendet werden k\u00f6nnen, sofern sich das Personal im Kanal befindet. Direkt am Einstieg in den Kanal, bzw. oberhalb der Kanal\u00f6ffnung ist kein Hilfsmittel vorhanden, um dem Wartungspersonal einen sicheren Einstieg zu erm\u00f6glichen. Dieser Sicherheitsmangel ist besonders dann relevant, wenn das Personal z.B. mit Atemschutzger\u00e4ten in die Kan\u00e4le einsteigt, wobei es passieren kann, das ein Arbeiter das Gleichgewicht verliert und sich verletzt. Au\u00dferdem ist es gesetzlich zwingend notwendig, dass oberhalb von Einstiegsstellen mit ortsfest montierten Steigleitern bzw. Steigeiseng\u00e4ngen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein m\u00fcssen, um einen sicheren Ein- und Ausstieg zu gew\u00e4hrleisten (Gemeinde-Unfall-Versicherungsverband).<br \/>\nUm einen sicheren Einstieg in Kanal\u00f6ffnungen zu gew\u00e4hrleisten, ist es bekannt, in der \u00d6ffnung eine Vorrichtung durch Verspannung zu befestigen, die dem Wartungspersonal beim Einstieg sicheren Halt bietet. Derartige Vorrichtungen, die z.B. aus der DE 296 20 XXX U1 bekannt sind, weisen ein zu einem Ringmantel gebogenes breites Metallband auf, dessen Enden einander \u00fcberlappen und das durch Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers in der Kanal\u00f6ffnung festklemmbar ist, wobei ein in aufrechter Position arretierter Griff dem Personal Halt geben soll. Die Vergr\u00f6\u00dferung des Durchmessers und damit die klemmende Wirkung erfolgt \u00fcber eine im Inneren des Ringes angeordnete gebogene Zahnstange \u00fcber die die beiden Metallbandenden gegeneinander verschoben werden. Um eine Verspannung in der Kanal\u00f6ffnung zu erreichen, wird die Zahnstange \u00fcber ein Ritzel angetrieben. Problematisch ist hierbei, dass diese Art des Antriebs keine Selbsthemmung aufweist, sodass das Ritzel mit einer Sperre versehen werden muss, um zu verhindern, dass sich die Spannung des Ringmantels von selbst l\u00f6st. Hierbei wird es als unvorteilhaft empfunden, dass die Sperre nur in diskreten Stellungen des Ritzels wirkt. Daher ist es teilweise n\u00f6tig, die Verspannung des Ringmantels um eine Ritzelteilung zu l\u00f6sen, um eine Sperrwirkung zu erreichen. Das bedeutet jedoch, dass sich durch die Reduktion der Maximalverspannung zwangsl\u00e4ufig die Einstiegshilfe in der Kanal\u00f6ffnung lockert, was aus Sicherheitsgr\u00fcnden nicht akzeptabel ist.<br \/>\nEine \u00e4hnliche Vorrichtung ist auch aus der DE 93 20 XXX U1 bekannt, wobei die dort offenbarte Vorrichtung eine Gewindestange umfasst, auf der eine am Ringmantel befestigte H\u00fclse durch normale Muttern verschoben wird, sodass zur Verstellung eine erhebliche Schraubarbeit geleistet werden muss.<br \/>\nWeiterhin erm\u00f6glichen die Einstiegshilfen nach dem Stand der Technik aufgrund der geringen Verstellm\u00f6glichkeiten der Zahn- bzw. Gewindestange nur eine Befestigung in Kanal\u00f6ffnungen eines vorgegebenen Durchmessers. F\u00fcr verschiedene Durchmesser m\u00fcssen daher verschiedene Einstiegshilfen mitgef\u00fchrt werden.<br \/>\nEs ist ebenfalls nicht m\u00f6glich, diese Einstiegshilfen in Kanal\u00f6ffnungen zu verwenden, die am inneren Rand Vorspr\u00fcnge aufweisen, um Befestigungsschrauben von Kanaldeckeln aufzunehmen, die in Regionen verwendet werden, wo h\u00e4ufig \u00dcberschwemmungen auftreten, wobei durch das aus dem Kanal dr\u00fcckende Wasser die Deckel von den \u00d6ffnungen abgehoben werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAufgabe der Erfindung ist es daher, eine mobile Einstiegshilfe bereit zu stellen, die ein gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliches Ma\u00df an Sicherheit bietet, einfach und wirtschaftlich herzustellen ist und dar\u00fcber hinaus flexibel einsetzbar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem Hauptanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Mobile Einstiegshilfe zum Einsteigen in Kanal\u00f6ffnungen mit einem zu einem Ringmantel (1) gebogenen breiten Metallband.<\/p>\n<p>2. Das Metallband ist durch Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers in einer Kanal\u00f6ffnung festklemmbar.<\/p>\n<p>3. An dem Metallband ist eine in aufrechter Position arretierbare Haltegriffkonstruktion (2) gelenkig befestigt<\/p>\n<p>4. und mit einem in Inneren zwischen den beiden offenen Ende des Ringmantels (1) gelenkig angeordneten Spreizgetriebe.<\/p>\n<p>5. Mit dem Spreizgetriebe (4) ist der Abstand zwischen den offenen Enden und damit der Durchmesser des Ringmantels (1) einstellbar,<\/p>\n<p>6. wobei das Spreizgetriebe (4) eine Spindel (3) aufweist.<\/p>\n<p>7. Auf der Spindel (3) sind zwei einander gegen\u00fcberliegende Anlenkteile (6, 7) mit Innengewinde in Bereichen unterschiedlicher Gewindeorientierung gelagert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent. Dem Vorwurf der Kl\u00e4gerin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, tritt die Beklagte zu Recht nicht entgegen. Die Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen die Verwirklichung aller Merkmale des Patentanspruchs 1 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<\/p>\n<p>Ein Recht zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents steht der Beklagten nicht zu.<\/p>\n<p>Sie ist weder aufgrund eines ihr einger\u00e4umten Nutzungsrechts am Klagepatent berechtigt noch aus einem Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zur Benutzung des Klagepatents befugt. Auch die vermeintliche Erfindereigenschaft des Herrn B berechtigt nicht zur Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat kein Recht zur Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bzw. einer Lizenz.<br \/>\nMangels entgegenstehender Angaben waren die Kl\u00e4gerin und die C GmbH Mitinhaber des Klagepatents im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. hierzu BGH, GRUR 2005, 663 \u2013 gummielastische Masse II), sodass jeder Bruchteilsinhaber das Patent selbst nutzen kann (\u00a7 745 BGB) und \u00fcber seinen Anteil auch nach \u00a7 747 BGB verf\u00fcgen kann, wobei entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin etwaige vertragliche Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der C GmbH \u00fcber die Benutzung des Klagepatents dahinstehen k\u00f6nnen. Unabh\u00e4ngig davon, wer zur Produktion und zum Vertrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen mobilen Einstiegshilfe aufgrund etwaiger vertraglicher Vereinbarungen berechtigt gewesen ist oder ob ein Verf\u00fcgungsverbot \u00fcber die Klagepatentinhaberschaft zwischen den urspr\u00fcnglichen Mitinhabern des Klagepatents vereinbart worden ist, w\u00e4re dies f\u00fcr eine tats\u00e4chlich erfolgte Verf\u00fcgung oder Lizenzvergabe unerheblich. Jeder Mitinhaber ist zur Vergabe von einfachen Lizenzen befugt. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung w\u00fcrde allenfalls eine vertragliche Verletzung darstellen, nicht aber die Unwirksamkeit der Verf\u00fcgung oder der Lizenzvergabe zur Folge haben.<br \/>\nEine \u00dcbertragung eines Nutzungsrechts an dem Klagepatent vor der Insolvenz der C GmbH hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Hierzu tr\u00e4gt sie zwei Sachverhalte vor, die sich gegeneinander nicht nur \u00fcberlagern sondern ausschlie\u00dfen. Im Ergebnis legt keine der Sachverhaltsvarianten die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts an dem Patent dar.<br \/>\nAuf der einen Seite meint die Beklagte, dass mit der \u00dcbernahme des Herrn B durch die Beklagte die Vertriebsabteilung der C GmbH in Form der Kundenkontakte und damit auch die Befugnis zum Vertrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einstiegshilfe zum Januar 2004 auf die Beklagte \u00fcbergegangen sei. Auf der anderen Seite behauptet sie, die gesamte Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung sei einschlie\u00dflich der Kundendaten der C GmbH und damit auch die Nutzungsrechte an dem Klagepatent durch Vereinbarung am 1. Oktober 2002 an Frau J zur Sicherheit verpf\u00e4ndet worden, die Ende 2003 durch \u00dcbertragung der gepf\u00e4ndeten Gegenst\u00e4nde auf die Beklagte ihr Pfandrecht verwertet habe. Das Pfandrecht erstreckt sich laut Vertragstext auf folgende Gegenst\u00e4nde:<\/p>\n<p>\u201eAls Sicherheit daf\u00fcr verpf\u00e4ndet die C GmbH die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, die sich in den R\u00e4umlichkeiten der C GmbH befinden, einschlie\u00dflich aller Vertriebsunterlagen wir Fotos, Prospekte, Zeichnungen, EDV-Anlage mit allen Programmen und Kundendaten. Die C GmbH verpflichtet sich der Gl\u00e4ubigerin das Anlageverzeichnis zum Stichtag 1. Oktober 2002 zu \u00fcbergeben. Die Verpf\u00e4ndung erstreckt sich auch auf zuk\u00fcnftig sich neu ergebende Kunden- und Gesch\u00e4ftskontakte.\u201c (Anlage B 13)<\/p>\n<p>Mit der Verwertung in Form der \u00dcbertragung auf die Beklagte h\u00e4tte die C GmbH keine Rechte mehr an den verpf\u00e4ndeten Gegenst\u00e4nden gehabt und h\u00e4tte sie daher auch nicht mehr Anfang 2004 auf die Beklagte \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Es ist daher von dem zuletzt vorgetragenen Sachverhalt, d.h. der Verpf\u00e4ndung an Frau J auszugehen, auch wenn die Beklagte diesen nur im Rahmen des Vorbenutzungsrechts anf\u00fchrt. Die Verpf\u00e4ndung kann ggf. nicht nur ein etwaiges Vorbenutzungsrecht, sondern auch ein Recht an der Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents betreffen.<br \/>\nZum einen ist davon auszugehen, dass das vertraglich vereinbarte Pfandrecht zumindest an den beweglichen Sachen nicht wirksam bestellt worden ist, da die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, wie z.B. die EDV-Anlage, zur Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebes notwendig war und daher wohl nicht an Frau J \u00fcbergeben wurde. Die \u00dcbergabe der Pfandsache ist aber Voraussetzung zur Entstehung des Pfandrechts (\u00a7 1205 BGB). Die Verwertung h\u00e4tte auch lediglich durch Verkauf erfolgen d\u00fcrfen (\u00a7 1228 BGB). Die \u00dcbertragung an die Beklagte w\u00e4re daher keine pfandrechtliche Verwertung.<br \/>\nSelbst wenn im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden w\u00fcrde, dass Frau J Sicherungseigentum an den beweglichen Sachen erworben h\u00e4tte und nur die Rechte mit einem Pfandrecht belastet worden w\u00e4ren, w\u00fcrde sich dies nicht auf ein etwaiges Nutzungsrecht an dem Klagepatent erstrecken. Die Vereinbarung vom 1. Oktober 2002 bezieht sich lediglich auf die dort genannten Gegenst\u00e4nde, d.h. alle beweglichen Sachen aus den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der C GmbH und alle Kundendaten. Der Bezug auf die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume macht deutlich, dass die Verpf\u00e4ndung sich nur auf bewegliche Sachen beziehen sollte mit Ausnahme der Kundendaten und der Computerprogramme, die aber ebenfalls r\u00e4umlich begrenzt auf die Programme sind, die auf der EDV-Anlage aufgespielt worden sind. Der C GmbH geh\u00f6rende weitere Rechte sind hiervon nicht erfasst. Auch in diesem Vorgang kann keine Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts oder einer Lizenz gesehen werden, da die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass ein Nutzungsrecht am Klagepatent mit den verpf\u00e4ndeten Gegenst\u00e4nden \u00fcbertragen worden ist.<br \/>\nAber auch die urspr\u00fcnglich vorgetragene Sachverhaltsvariante legt nicht die Einr\u00e4umung eines Rechts an dem Patent dar. Inwiefern die \u00dcberleitung der \u201eVertriebsverantwortung\u201c oder der \u201eVertriebsabteilung\u201c von der C GmbH auf die Beklagte auch die \u00dcbertragung von Rechten an oder aus dem Klagepatent beinhalten soll, wird nicht dargelegt. Auch eine etwaige zentrale Bedeutung der Kundenkontakte f\u00fcr das Unternehmen f\u00fchrt nicht zwangsl\u00e4ufig zu der Annahme, dass diesen Kontakten Rechte des Unternehmens anhaften.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht auf ein Vorbenutzungsrecht im Sinne des \u00a7 12 PatG st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Ein Recht aus der Vorbenutzung zur Weiterbenutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG setzt voraus, dass bei demjenigen, der das Vorbenutzungsrecht einwendet, Erfindungsbesitz schon im Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden war, also ein Besitz an der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung; ein solcher Erfindungsbesitz ist Voraussetzung der Aufnahme (oder Vorbereitung) von Benutzungshandlungen. Besitz an der Erfindung ist vorhanden, wenn der Erfindungsgedanke in Gestalt der technischen Lehre des Klagepatents in einer Weise erkannt war, welche die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung zuverl\u00e4ssig, nicht lediglich in Form von \u201eZufallstreffern\u201c erm\u00f6glichte (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 12, Rn. 9).<br \/>\nHier hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die E GmbH zum Priorit\u00e4tszeitpunkt, d.h. am 2. Dezember 1997, im Besitz der Erfindung war. Es ist nicht ersichtlich, dass die das Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndende mobile Einstiegshilfe alle Merkmale der patentgem\u00e4\u00dfen Einstiegshilfe verwirklicht. Insbesondere das als Anlage B 11 der Akte beigef\u00fcgte Lichtbild eines Spreizgetriebes zeigt nicht den Erfinderbesitz, da allein aus der Abbildung nicht ersichtlich ist, in welcher Form dieses Spreizgetriebe im Zusammenhang mit einer mobilen Einstiegshilfe Verwendung gefunden hat. Daher kann dahinstehen, ob eine \u00dcbertragung des vermeintlichen Vorbenutzungsrechts hier durch die Beklagte hinreichend dargelegt worden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es auch f\u00fcr ein Nutzungsrecht unerheblich, ob Herr B entgegen der Eintragung im Patentregister alleiniger Erfinder des Klagepatents war. Der Erfinder kann keine Rechte aus dem erteilten Patent herleiten. Hierzu ist allein der Patentinhaber befugt (\u00a7 9 PatG).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die beantragten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs und Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Allerdings bedarf es keines ausdr\u00fccklichen Verbots des Herstellenlassens. Diese Formulierung entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut und ist \u00fcberfl\u00fcssig, da das Herstellen nicht nur das eigenh\u00e4ndige Herstellen umfasst. Die Streichung dieser Handlungsvariante dient daher lediglich der Anpassung an den Gesetzeswortlaut und ist daher keine teilweise Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung und die fehlende Berechtigung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich etwaiger nichtgewerblicher Abnehmer ist der der Anspruch um den Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt von Amts wegen zu erg\u00e4nzen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 438).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 140a Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten mobilen Einstiegshilfe zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da diese Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hier vertreibt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung hat die Beklagte nicht behauptet und umfasst daher auch die Ger\u00e4te und Materialien zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Der R\u00fcckrufanspruch ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, dass die patentgem\u00e4\u00dfe mobile Einstiegshilfe offenkundig und damit neuheitssch\u00e4dlich vorbenutzt worden ist. Hierzu kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Vorbenutzungsrecht verwiesen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAufgrund oben genannten Erw\u00e4gungen kann die als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene DE 93 20 XXX U1 nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO herangezogen werden, da diese Druckschrift bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 1047). Es ist nicht ersichtlich, dass im Erteilungsverfahren die Druckschrift fehlerhaft und in nicht mehr vertretbarer Weise Ber\u00fccksichtigung gefunden hat, sodass es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents verneinen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus demselben Grund ist auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird, soweit die Kombination der oben genannten Druckschrift mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit der DE 296 20 XXX U1 als f\u00fcr den Fachmann naheliegend geltend gemacht wird. Auch diese Druckschrift ist bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden. Das dort zur Verstellung des Ringmantels offenbarte Zahnstangengetriebe legt die Verwendung eines Spreizgetriebes wie im Klagepatent nicht nahe.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch die DE 196 04 XXX A1 legt die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nicht derart nahe, dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents besteht. Diese Druckschrift offenbart einen Scherenwagenheber, der zum Anheben eines Fahrzeugs dient. Die Funktion ist hier eine andere als beim Klagepatent. Es wird ein Fahrzeug mit dem Scherenwangenheber angehoben, w\u00e4hrend das Klagepatent das Spreizgetriebe zum Verstellen und zum Arretieren des Ringmantels in einer bestimmten Position verwendet. Diese Verwendung wird f\u00fcr den Fachmann nicht aus der DE 196 04 XXX A1 nahegelegt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch die G 89 12 XXX.0 offenbart einen Wagenheber in Form eines Scherenwagenhebers. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungsweise legt auch diese Druckschrift die Verwendung eines Spreizgetriebes zum Arretieren und Verstellen des Ringmantels beim Klagepatent nicht derart nahe, dass eine Vernichtung des Klagepatents wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie DE 44 41 XXX A1 offenbart eine Spannvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4nder, bei der ein Spindelgetriebe mit gegenl\u00e4ufigen Gewindeorientierungen auf der Spindel eingerichtet ist. Ein Spreizgetriebe kommt hier aber nicht zum Einsatz, sodass allein die Verwendung einer Spindel die Erfindung, die dem Klagepatent zugrunde liegt, nicht nahelegt. Die Offenbarung eines Spindelgetriebes mit gegenl\u00e4ufiger Gewindeorientierung allein \u2013 auch nicht in Kombination mit der DE 93 20 XXX U1 &#8211; regt den Fachmann nicht zur Gestaltung einer patentgem\u00e4\u00dfen mobilen Einstiegshilfe an.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDasselbe gilt f\u00fcr die DE 41 41 XXX A1. Auch bei der hier offenbarten Hubvorrichtung ist kein patentgem\u00e4\u00dfes Spreizgetriebe offenbart und ein zum Klagepatent unterschiedlicher Anwendungsbereich betroffen.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDas Vorgenannte gilt auch f\u00fcr die DE 37 40 XXX A1, die eine Aufspannvorrichtung f\u00fcr Bremsbacken betrifft. Auch hier wir lediglich die Verwendung eines Spindelgetriebes ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten und \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1526 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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