{"id":7926,"date":"2019-02-26T17:00:37","date_gmt":"2019-02-26T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7926"},"modified":"2019-02-26T13:23:20","modified_gmt":"2019-02-26T13:23:20","slug":"4a-o-17-17-bewegungsvektordekodierverfahren-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7926","title":{"rendered":"4a O 17\/17 &#8211; Bewegungsvektordekodierverfahren 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2843<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. November 2018, Az. 4a O 17\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250 000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,a) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen, die einen kodierten Bewegungsvektor eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist, dekodieren,<\/li>\n<li>wobei die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>eine Einheit zum Spezifizieren benachbarter Bl\u00f6cke, die zum Spezifizieren von benachbarten Bl\u00f6cken (B, C, D), die um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet und die bereits dekodiert sind, ausgestaltet ist;<\/li>\n<li>eine Einheit zum Dekodieren eines differentiellen Bewegungsvektors, die zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks, ausgestaltet ist, um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen;<\/li>\n<li>eine Einheit zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors, die zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator, der der gleiche ist wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) ausgestaltet ist, wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist, und<\/li>\n<li>eine Bewegungsvektorbeschaffungseinheit, die zum Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors ausgestaltet ist,<\/li>\n<li>wobei die Einheit zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors zum Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, ausgestaltet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Identifikator f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen ist, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen;<br \/>\n(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 2)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen (Smartphones) die f\u00fcr ein Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist, geeignet sind,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>Spezifizieren von benachbarten Bl\u00f6cken (B, C, D), die um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet und die bereits dekodiert sind,<\/li>\n<li>Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks, um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen,<\/li>\n<li>Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator, der der gleiche ist wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D), wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist, und<\/li>\n<li>Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors,<\/li>\n<li>wobei das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors umfasst: Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>wobei der Identifikator f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen wird (S113), in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen;<br \/>\n(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 11. Februar 2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Februar 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 5.000.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 3.750.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 11.02.2015 die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (vgl. Anlage K3) des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP A (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K1 und in \u00dcbersetzung als Anlage K2). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 10.04.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 23.04.2002 der JP B und 14.06.2002 der JP C angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 09.06.2010 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. In dem vor dem Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren ist bislang noch keine Entscheidung getroffen worden.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1 A motion vector decoding method for decoding a coded motion vector of a block included in a picture, the method comprising:<\/li>\n<li>Specifying neighboring blocks (B, C, D) which are located around a current block (A) to be decoded and have already been decoded;<\/li>\n<li>decoding a coded motion vector of the current block (A) so as to generate a differential motion vector; when the current block (A) has two motion vectors, each of which refers to a reference picture located in a same direction in display order, deriving a predicted motion vector of the current block (A) by using a motion vector having an identifier, which is the same as an identifier assigned to the motion vector of the current block (A), from among motion vectors of the specified neighboring blocks (B, C, D);<\/li>\n<li>and obtaining the motion vector of the current block (A) by using the predicted motion vector and the differential motion vector,<\/li>\n<li>wherein said deriving of the predicted motion vector includes: deriving, as the predicted motion vector of the current block (A), a median value of the motion vectors of the neighboring blocks (B, C, D) having the same identifier as the identifier assigned to the motion vector of the current block (A),<\/li>\n<li>characterized in that the identifier for each motion vector of the neighboring blocks (B, C, D) is assigned (S113) on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream.\u201d<\/li>\n<li>\u201c2. A motion vector decoding apparatus which decodes a coded motion vector of a block included in a picture, the apparatus comprising:<\/li>\n<li>A neighboring block specifying unit operable to specify neighboring blocks (B, C, D) which are located around a current block (A) to be decoded and have already been decoded;<\/li>\n<li>a differential motion vector decoding unit operable to decode a coded motion vector of the current block (A) so as to generate a differential motion vector;<\/li>\n<li>a predicted motion vector deriving unit operable to, when the current block (A) has two motion vectors, each of which refers to a reference picture located in a same direction in display order, derive a predicted motion vector of the current block by using a motion vector having an identifier, which is the same as an identifier assigned to the motion vector of the current block (A), from among motion vectors of the specified neighboring blocks (B, C, D);<\/li>\n<li>and a motion vector obtaining unit operable to obtain the motion vector of the current block (A) by using the predicted motion vector and the differential motion vector,<\/li>\n<li>wherein said predicted motion vector deriving unit is operable to derive, as the predicted motion vector of the current block (A), a median value of the motion vectors of the neighboring blocks (B, C, D) having the same identifier as the identifier assigned to the motion vector of the current block (A),<\/li>\n<li>characterized in that the identifier for each motion vector of the neighboring blocks (B, C, D) is assigned on a block basis according to an order in which the motion vectors of the each block appear in a bitstream.\u201d<\/li>\n<li>In der deutschen Fassung der Anspr\u00fcche lauten die Anspr\u00fcche 1 und 2 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist, wobei das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>Spezifizieren von benachbarten Bl\u00f6cken (B, C, D), die um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet und die bereits dekodiert sind,<\/li>\n<li>Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks, um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen,<\/li>\n<li>Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator, der der gleiche ist wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D), wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist, und<\/li>\n<li>Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors,<\/li>\n<li>wobei das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors umfasst: Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass der Identifikator f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen wird (S113), in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen.\u201c<\/li>\n<li>\u201e2. Bewegungsvektordekodiervorrichtung, die einen kodierten Bewegungsvektor eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist, dekodiert, wobei die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>eine Einheit zum Spezifizieren benachbarter Bl\u00f6cke, die zum Spezifizieren von benachbarten Bl\u00f6cken (B, C, D), die um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet und die bereits dekodiert sind, ausgestaltet ist,<\/li>\n<li>eine Einheit zum Dekodieren eines differentiellen Bewegungsvektors, die zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks, ausgestaltet ist, um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen,<\/li>\n<li>eine Einheit zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors, die zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator, der der gleiche ist wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D), ausgestaltet ist, wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist,<\/li>\n<li>und eine Bewegungsvektorbeschaffungseinheit, die zum Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors ausgestaltet ist,<\/li>\n<li>wobei die Einheit zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors zum Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, ausgestaltet ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass der Identifikator f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen ist, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen.\u201c<\/li>\n<li>Der MPEG-4 Teil 10 (Part 10) Standard mit der Nummer ISO\/IEC14496-10, der auch als H.264 oder MPEG-4 AVC bezeichnet wird (nachfolgend kurz: \u201eder Standard\u201c oder \u201eAVC\/H.264-Standard\u201c), ist ein Standard f\u00fcr die Kompression von Videodaten. Ausz\u00fcge des Standards sind mit \u00dcbersetzung in den Anlage K5 und K5a zur Akte gereicht worden. F\u00fcr die hier relevanten Abschnitte haben sich seit der 1. Ausgabe des Standards vom 01.12.2003 keine relevanten \u00c4nderungen gegen\u00fcber der 8. Ausgabe vom 01.09.2014 ergeben, die in Anlage K5 vorgelegt worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen im chinesischen Konzern D. Die Beklagte vertreibt Mobiltelefone, beispielsweise die Modelle X, Y, Z, die in der Lage sind, den AVC\/H.264-Standard auszuf\u00fchren (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Das Klagepatent, f\u00fcr welches eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, ist Teil eines im Jahre 2004 aufgelegten Patentpools, in dem die Benutzung des AVC\/H.264-Standards betreffende Patente eingebracht worden sind (nachfolgend auch: AVC\/H.264-Patentpool). In dem AVC\/H.264-Patentpool befinden sich knapp \u00fcber 5.000 Patente. Der Pool beinhaltet standardwesentliche Patente, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang. Nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern auch andere Patentinhaber brachten ihre Patente in den Patentpool ein. Eine Liste der Poolpatentinhaber nebst zugeh\u00f6rigen Poolpatenten liegt als Anlage K10 \u2013 Exhibit C (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit C \u2013 a) vor. Hiernach bel\u00e4uft sich die Anzahl der Poolpatentinhaber auf knapp 40. Als Pooladministrator fungiert die M (nachfolgend: M).<\/li>\n<li>Auf der Internetseite der M mit der Adresse O wird der als Anlage K10 \u2013 Exhibit G (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) vorgelegte Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend auch kurz: Standardlizenzvertrag oder AVC\/H.264-Standardlizenzvertrag) bereitgehalten. Es existieren ca. 1.400 Lizenznehmer (vgl. Liste der Lizenznehmer, Stand Mai 2017, abrufbar unter der Internetseite der M, Anlage K10 \u2013 Exhibit F; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit F \u2013 a), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob mit jedem dieser Lizenznehmer der in Bezug genommene Standardlizenzvertrag abgeschlossen worden ist. \u00dcber die Internetseite sind au\u00dferdem eine Konkordanzliste\/ Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte, denen die Poolpatente zugeordnet sind (Anlage K10 \u2013 Exhibit E), sowie eine Liste der Lizenzgeber (vgl. screenshot Anlage K10 \u2013 Exhibit D (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit D \u2013 a) abrufbar.<\/li>\n<li>Anfang des Jahres 2009 bat E, wie die Beklagte eine Tochtergesellschaft der chinesischen Muttergesellschaft D. (nachfolgend auch: Muttergesellschaft oder Mutterkonzern), M um die Zusendung von Informationen \u00fcber den Patentpool, der den sog. MPEG-2 Standard betrifft. Daraufhin wies M darauf hin, dass etwaige Verhandlungen ausschlie\u00dflich mit den jeweiligen Muttergesellschaften bzw. eine Lizenzierung nur gegen\u00fcber allen Konzerngesellschaften erfolgen k\u00f6nne. In der Folgezeit kam es zu Lizenzverhandlungen, die jedoch zu keinem erfolgreichen Ergebnis f\u00fchrten. Ein Streitpunkt in diesen Verhandlungen war unter anderem, dass die Muttergesellschaft eine Lizenzierung unter Ausnahme Chinas anstrebte, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin den chinesischen Markt in die Lizenzierung einbeziehen wollte.<\/li>\n<li>Unter dem 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) wandte sich M hinsichtlich des hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC\/H.264-Standards an die Muttergesellschaft der Beklagten. In der E-Mail hei\u00dft es:<br \/>\nSoweit im Rahmen der E-Mail auf weitere Standards (\u201eMPEG-4-Visual\u201c und \u201e VC-1\u201c) Bezug genommen wird, sind diese vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>Per E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage B21; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B21a) bat Herr F, genannt \u201eH\u201c, in Reaktion auf die E-Mail vom 06.09.2011 um ein Telefonat zur Besprechung der Lizenzierungsfrage. In der dann folgenden Kommunikation in Bezug auf den AVC\/H.264-Standard waren \u2013 wie bereits im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu dem MPEG-2 Standard \u2013 die Lizenzierung unter Aussparung des chinesischen Marktes sowie die Lizenzvergabe an einzelne Konzernunternehmen ein Gesichtspunkt.<\/li>\n<li>Anfang Februar 2012 erhielt die Muttergesellschaft den AVC\/H.264-Standardlizenzvertrag nach Anlage K10 \u2013 Exhibit G (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) per Post. In Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrags, der gem\u00e4\u00df dessen Ziffer 8.16 dem Recht des Staates New York unterliegt, hei\u00dft es zum Umfang der Lizenz:<\/li>\n<li>\u201eAVC Produkte(e). Vorbehaltung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschlie\u00dflich, jedoch nicht beschr\u00e4nkt auf Artikel 3 und 7), gew\u00e4hrt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine geb\u00fchrenpflichtige, weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche und nicht \u00fcbertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>wobei ein \u201eCodec-Lizenznehmer\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder einen Rechtstr\u00e4ger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft. Der Umfang der gew\u00e4hrten Lizenz ist weiter in den Ziffern 2.2 \u2013 2.10 geregelt, auf die wegen ihres genauen Inhalts Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1.1 sieht der Standardlizenzvertrag einen volumenbasierten Staffellizenzsatz in Form einer St\u00fccklizenz sowie einen H\u00f6chstlizenzsatz wie folgt vor:<\/li>\n<li>\u201eVorbehaltlich der Beschr\u00e4nkung aus Artikel 3.1.0, ist in jedem Kalenderjahr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als \u201eEinheit\u201c bezeichnet werden) und unabh\u00e4ngig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Geb\u00fchr [zu]entrichten:<\/li>\n<li>Verkauf von Einheiten in einem beliebigen Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004<br \/>\nzu entrichtende Geb\u00fchren<br \/>\n0 bis 100.000 Einheiten<br \/>\n0,00.<br \/>\n100.001 bis 5.000.000 Einheiten<br \/>\n0,20 $ pro Einheit<br \/>\nMehr als 5.000.000 Einheiten<br \/>\n0,10 $ pro Einheit<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchr f\u00fcr die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gew\u00e4hrte Unterlizenz \u00fcbersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge f\u00fcr den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften:<\/li>\n<li>Kalenderjahr<br \/>\nZu entrichtende Geb\u00fchren nach Unternehmen pro Jahr<\/li>\n<li>Verkauf 2005 und 2006<br \/>\n3.500.000 $<br \/>\nVerkauf 2007 und 2008 4.250.000 $<\/li>\n<li>Verkauf 2009 und 2010 5.000.000 $<\/li>\n<li>Verkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $<\/li>\n<li>Verkauf 2016<br \/>\n8.125.000 $<br \/>\nVerkauf zwischen 2017 und 2020<br \/>\n9.750.000 $.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrags wird auf diesen verwiesen.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 21.02.2012 (Anlage B23; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B23a) teilte \u201eH\u201c mit, dass weitere Informationen zu dem Lizenzierungsstatus der Lizenznehmer \u201eI\u201c und \u201eJ.\u201c AVC\/H.264-Patentpool ben\u00f6tigt werden w\u00fcrden. Im November 2013 endeten die Gespr\u00e4che \u00fcber die Vergabe einer AVC\/H.264-Lizenz zun\u00e4chst ohne Lizenzvergabe, bevor es im Juli 2016 zu einer erneuten Zusammenkunft zur Verhandlung \u00fcber eine Lizenznahme unter anderem an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard kam.<\/li>\n<li>Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits machte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit Klageerwiderung vom 03.11.2017 ein Angebot \u00fcber eine weltweite Lizenz am gesamten Portfolio der Kl\u00e4gerin (nachfolgend auch kurz: Gegenangebot). Das Gegenangebot liegt der Akte als Anlage B2 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B2a) bei.<\/li>\n<li>Die vorgeschlagene Vereinbarung soll zwischen der Kl\u00e4gerin auf der einen Seite sowie der \u201eD\u201c., der \u201eE und der \u201eE.\u201c auf der anderen Seite bestehen und sieht einleitend eine R\u00fcckwirkung der Lizenznahme zum \u201eXXX\u201c vor.<\/li>\n<li>Zum Umfang der erteilten Lizenz hei\u00dft es in Ziff. 3. (Rechtschreibfehler werden \u00fcbernommen):<\/li>\n<li>Zu den Lizenzgeb\u00fchren sieht das Gegenangebot in Ziff. 4.1 Folgendes vor:<\/li>\n<li>Ziffer 4.2 des Vorschlags sieht au\u00dferdem eine Rabattregelung wie folgt vor:<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 01.03.2018 (Anlage B55; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B55a) rechnete die Beklagte \u00fcber die zwischen Januar 2009 und Dezember 2017 gem\u00e4\u00df ihres Angebots (Anlage B2\/ B2a) angefallenen Lizenzgeb\u00fchren ab und hinterlegte mit Schreiben vom 15.03.2018 eine unwiderrufliche Bankb\u00fcrgschaft der Industrial and Commercial Bank of China \u00fcber einen Betrag in H\u00f6he von USD XXX (Anlage B56; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B56a). Mit Schreiben vom 12.09.2018 (Anlage B67) brachte die Beklagte eine weitere Bankgarantie bei, die die (auf Grundlage ihres Gegenangebots) voraussichtlich anfallenden Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2020 abdecken soll. Umfasst ist ein B\u00fcrgschaftsbetrag von EUR XXX<\/li>\n<li>Neben dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit sind weitere Verfahren zwischen den Parteien im Hinblick auf ein anderes Poolpatent der Kl\u00e4gerin (Az.: 4a O 63\/17) sowie weitere Verfahren anderer Poolmitglieder gegen die hiesige Beklagte (Az.: 4c O 3\/17 und 4b O 4\/17 [Kl\u00e4gerin jeweils: XXX], Az.: 4b O 38\/17 [Kl\u00e4gerin: GGG], Az.: 4c O 12\/17 [Kl\u00e4gerin FFF]) anh\u00e4ngig. Auch in den Verfahren gegen andere Poolmitglieder erkl\u00e4rte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzvertr\u00e4ge bereit. Daneben ist auch ein Verfahren der hiesigen Kl\u00e4gerin gegen die K (Az.: 4a O 16\/17) anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Klagepatent sei standardwesentlich f\u00fcr die Benutzung des AVC\/H.264-Standards. Durch den Vertrieb der standard-kompatiblen angegriffenen Ausf\u00fchrungsforme verletze die Beklagte damit Anspruch 1 mittelbar und Anspruch 2 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Es sei patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass die Bewegungsvektoren selbst auf die Referenzbilder verweisen m\u00fcssten; die Bewegungsvektoren m\u00fcssten sich nur auf ein Referenzbild beziehen, also einem Referenzbild zugeordnet sein. Ein Bewegungsvektor gebe nach dem Klagepatent die Verschiebung der Pixel in x- und in y-Richtung an. Er beziehe sich auf ein Referenzbild, enthalte aber selbst keinen Verweis auf dieses Referenzbild; vielmehr k\u00f6nne die Zuordnung zu einem Referenzbild auch anders erfolgen.<\/li>\n<li>Nach dem Standard beziehen sich beim Bildreihenfolgez\u00e4hler Typ2 alle Bewegungsvektoren auf Referenzbilder, die in Anzeigereihenfolge jeweils vor dem mit dem betreffenden Bewegungsvektoren zu decodieren Bild liegen; die in Anzeigereihenfolge nachfolgenden Bilder sind zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht decodiert. Dass beim Bildreihenfolgez\u00e4hler Typ 2 (pic_order_cnt_type = 2) die Ausgabereihenfolge der Dekodierreihenfolge entspricht, ergebe sich auch direkt aus den nicht-informativen Teilen des Standards (Abschnitte 8.2.1\/8.2.1.3, 3.108, 7.4.3).<\/li>\n<li>Die Identifikatoren dienten dazu, eine Reihenfolge der Bewegungsvektoren anzuzeigen, indem sie angeben, ob es sich um den ersten oder zweiten Bewegungsvektor handelt. Patentgem\u00e4\u00df k\u00f6nne jeder Identifikator verwendet werden, der diese Funktion erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Im Standard werde auf Basis des Identifikators (0 oder 1) gem\u00e4\u00df Abschnitt 8.4.1.3.1 (dort Gleichungen 8-212 und 8-213) eine separate Medianwertbildung mit den jeweils ersten und mit den jeweils zweiten Bewegungsvektoren der Nachbarblocks durchgef\u00fchrt. Auch ein deskriptiver Bezeichner sei im Maschinencode weiter enthalten, jedenfalls als Speicheradresse.<\/li>\n<li>Klagepatentgem\u00e4\u00df werde der differenzielle Bewegungsvektor kodiert, wie es auch im Stand der Technik der Fall war. Dies zeige sich schon daran, dass anspruchsgem\u00e4\u00df der Bewegungsvektor aus dem differenziellen Vektor beschafft werden soll. Dies zeigten auch die Abs. [0034], [0068] und [0122] der Patentbeschreibung, wonach der differenzielle Vektor im Bitstrom enthalten ist. Der Anspruch k\u00f6nne daher schon denklogisch nicht so verstanden werden, dass der vollst\u00e4ndige Bewegungsvektor im Bitstrom erscheinen muss.<\/li>\n<li>Nach dem Standard (Abschnitt 8.4.1) werden die Bewegungsvektoren mvL0 und mvL1 \u2013 unstreitig \u2013 durch Addition des differenziellen Bewegungsvektors (mvd_I0) mit dem pr\u00e4dizierten Bewegungsvektor (mvpL0) bestimmt. Die Zuweisung der Identifikatoren mvL0 und mvL1 erfolge in Dekodierreihenfolge, n\u00e4mlich so wie mvd_I0 und mvd_I1 im Bitstrom erscheinen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem der Auffassung, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch bei Ber\u00fccksichtigung der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu. Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe sich im Einklang mit den von der Rechtsprechung in der Rechtssache D .\/ K, Az.: C-170\/13, in dem Urteil vom 16.07.2015 (nachfolgend: das EuGH-Urteil) aufgestellten Grunds\u00e4tzen verhalten, ohne dass die Beklagte ihrerseits ein diesen Grunds\u00e4tzen entsprechendes Gegenangebot unterbreitet habe.<\/li>\n<li>Das Schreiben vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A\/ Exhibit A \u2013 a) der M an die Muttergesellschaft sei als hinreichender Verletzungshinweis zu verstehen.<\/li>\n<li>Insoweit m\u00fcsse sich die hiesige Beklagte die Vorkorrespondenz der M mit ihrer (der Beklagten) Muttergesellschaft entgegenhalten lassen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin \u2013 was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet \u2013, dass die M das Mandat und die einfache Lizenz erhalten habe, namens der Patentinhaber Lizenzen an dem AVC\/H.264 Patentpool zu vergeben.<\/li>\n<li>Die M sei auch in der Vergangenheit mit den \u00fcbrigen AVC\/H.264-Lizenznehmern so verfahren, dass sie entweder mit der Muttergesellschaft oder mit jeder Konzerngesellschaft separat verhandelt habe, um im Ergebnis zu gew\u00e4hrleisten, dass s\u00e4mtliche einer Konzerngruppe zugeh\u00f6rige Gesellschaften, die patentverletzende Produkte vertreiben, von der Lizenznahme erfasst seien.<\/li>\n<li>Das Schreiben der M vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A\/ Exhibit A \u2013 a) enthalte schlie\u00dflich auch den f\u00fcr einen Verletzungshinweis erforderlichen Inhalt. Der konkreten Nennung der verletzenden AVC-Patente sei durch den Verweis auf die \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Webseite von M in dem Schreiben vom 14.06.2017 Gen\u00fcge getan (Anlage K10).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde sich ein Verletzungshinweis aber auch als blo\u00dfe F\u00f6rmelei darstellen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bzw. die Muttergesellschaft habe auf die Verletzungsanzeige der M keine Bereitschaft bekundet, einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Die Bedingung der Muttergesellschaft eine Lizenz f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard nur dann abzuschlie\u00dfen, wenn man den chinesischen Markt ausspart, sei so zu verstehen gewesen, dass die Beklagte nicht lizenzwillig gewesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe der Beklagten durch \u00dcbersendung des Standardlizenzvertrags im Februar 2012 ein FRAND-Grunds\u00e4tzen entsprechendes Angebot unterbreitet.<\/li>\n<li>Da der Standardlizenzvertrag von nahezu 1.400 Lizenznehmern unterzeichnet worden sei, bed\u00fcrfe es einer Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung nicht. Der Nachweis der FRAND-Konformit\u00e4t des Standardvertrags sei vielmehr dadurch gef\u00fchrt, dass dieser \u2013 wie die Vorlage der Standardlizenzvertr\u00e4ge zeige \u2013 von nahezu 1.400 Lizenznehmern unver\u00e4ndert angenommen worden sei.<\/li>\n<li>Die Einw\u00e4nde der Beklagte zu den vorgelegten Standardlizenzvertr\u00e4gen w\u00fcrden kartellrechtlich relevante Unterschiede nicht aufzeigen.<\/li>\n<li>Da die genannte Anzahl von Lizenznehmern den Standardvertrag auch stets und ohne jegliche Ausnahme unver\u00e4ndert abgeschlossen habe, sei dieser auch weder unangemessen noch diskriminierend.<\/li>\n<li>Insbesondere h\u00e4tten s\u00e4mtliche Lizenznehmer den Standardlizenzvertrag unter Einschluss von Lizenzen f\u00fcr den chinesischen Markt (Anlage K10 \u2013 Exhibit G; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) akzeptiert. Ein Gro\u00dfteil auch des chinesischen Marktes sei lizenziert. Au\u00dfer der Beklagten sind \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die in China ans\u00e4ssigen Firmen \u201eLLL\u201c, \u201eRRR\u201c, \u201eXXX\u201c, \u201eVVV\u201c und \u201eK\u201c nicht lizenziert.Es laufe auch FRAND-Grunds\u00e4tzen nicht zuwider, dass die AVC-Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr den chinesischen Markt nicht derart angepasst sind, dass sie niedriger sind. Der chinesische Markt stelle sich im Vergleich zu dem amerikanischen und dem europ\u00e4ischen Markt insbesondere nicht als niedrigpreisig dar. Des Weiteren w\u00fcrden die einheitlichen Lizenzs\u00e4tze auch von s\u00e4mtlichen Lizenznehmern gezahlt. Schon aus Gr\u00fcnden der kartellrechtlichen Gleichbehandlung k\u00f6nne dem Mutterkonzern der Beklagten daher keine spezifische Rate f\u00fcr den chinesischen Markt gew\u00e4hrt werden.<\/li>\n<li>Auch erweise sich die B\u00fcndelung mehrere Profile\/Profilmerkmale in dem AVC\/H.264-Standard nicht als diskriminierend. Es sei nicht erforderlich, dass der Lizenznehmer alle Profile\/Profilmerkmale der in dem Pool eingelagerten Patente nutze, vielmehr sei ma\u00dfgeblich, dass er sie nutzen und so ein AVC-f\u00e4higes Produkt auf dem Markt anbieten k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Der AVC\/H.264-Pool b\u00fcndele auch keine essentiellen mit nicht essentiellen Patenten, vielmehr seien s\u00e4mtliche eingebrachten Poolpatente standardwesentlich. Dies lasse sich auch anhand der \u00fcber die Internetseite der M abrufbaren \u201eEssentiality Cross Reference Chart\u201c (Anlage K10 \u2013 Exhibit E) nachvollziehen.<\/li>\n<li>Die Lizenznehmer h\u00e4tten auch ausnahmslos die in Ziff. 3.1.1 vorgesehenen H\u00f6chsts\u00e4tze akzeptiert.<\/li>\n<li>Weiter bed\u00fcrfe es in dem Standardlizenzvertrag auch keiner Anpassungsklausel. Das Erfordernis einer solchen h\u00e4nge von der in Rede stehenden Technologie und von dem konkreten Patentpool ab. Auch insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Vertrag von einer Vielzahl von Lizenznehmern in der vorliegenden Form akzeptiert worden sei.<\/li>\n<li>Das Gegenangebot der Beklagten (Anlage B2; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B2a) auf Abschluss einer individuellen Portfoliolizenz widerspreche FRAND-Grunds\u00e4tzen und sei zudem versp\u00e4tet, weil die Beklagte ein solches im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nie ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li>\n<li>Sie, die Kl\u00e4gerin, sei nicht verpflichtet, der Beklagten ein Angebot \u00fcber den Abschluss einer individuellen Portfoliolizenz zu unterbreiten. Der Abschluss einer individuellen Portfoliolizenz weiche von der mit nahezu 1.400 Lizenznehmern praktizierten \u00dcbung der Kl\u00e4gerin, ausschlie\u00dflich Patente im Rahmen des AVC\/H.264-Patentpools zu gew\u00e4hren, ab. Es habe auch bisher kein Lizenzinteressierter bei der Kl\u00e4gerin um eine Portfoliolizenz nachgesucht.<\/li>\n<li>Auch seien die in dem Gegenangebot aufgef\u00fchrten unterschiedlichen Lizenzraten f\u00fcr unterschiedliche Vertragsgebiete (USA, Europa, China) unter FRAND-Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Das gelte schon in Anbetracht der nahezu 1.400 Lizenznehmer, mit denen der AVC\/H.264-Standardlizenzvertrag ohne entsprechende Differenzierung bestehe. Des Weiteren seien die Durchschnittspreise in China auch mit denjenigen in USA und Europa vergleichbar. Nicht ersichtlich sei zudem, weshalb auch f\u00fcr alle anderen Regionen (au\u00dferhalb USA und Europa) dieselben Lizenzs\u00e4tze wie in China gelten sollen.<\/li>\n<li>Es sei auch ein Schlechthin-Verbot hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit zumutbaren Aufwand in patentfreie Vorrichtungen umgewandelt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren nicht in Bezug auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei. Das Klagepatent sei nicht gegen\u00fcber der Stammanmeldung (Anlage NK3e) unzul\u00e4ssig erweitert und nehme das Priorit\u00e4tsdatum 23.04.2002 wirksam in Anspruch. Die Lehre des Klagepatents sei auch neu gegen\u00fcber den angef\u00fchrten Entgegenhaltungen, wobei (teilweise) deren Ver\u00f6ffentlichung von der Beklagten nicht nachgewiesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie zuerkannt;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<\/li>\n<li>Es der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>Den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die betreffend das Klagepatent beim Bundespatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<\/li>\n<li>Der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Klagepatent sei nicht standardessentiell, weshalb die Kl\u00e4gerin mit dem Verweis auf die Implementierung des Standards durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Patentverletzung nicht nachweisen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse sich der Bewegungsvektor selbst auf das Referenzbild beziehen. Dies sei im Standard nicht verwirklicht. Vielmehr sehe Abschnitt 3.89 des Standards vor, dass ein Bewegungsvektor \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ein \u201eOffset von Koordinaten\u201c bereitstellt \u2013 also eine Koordinatenverschiebung. Auf welches Bild sich die Koordinatenbewegung bezieht, ist \u2013 unstreitig \u2013 vielmehr in dem Parameter ref_IdxLo gespeichert.<\/li>\n<li>Der Standard definiere nicht, dass der aktuelle Block zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen sich jeder auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist. Diese gehe nicht aus Abschnitt 8.2.1.3 des Standards hervor. Die \u201eANMERKUNG 3\u201c, auf die sich die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend beruft, sei kein integraler Teil des Standards.<\/li>\n<li>Der Standard enthalte auch deshalb nicht die Lehre des Klagepatents, weil standardgem\u00e4\u00df nicht vorgesehen sei, dass dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks ein Identifikator zugewiesen wird. Das Klagepatent verlange, dass den Bewegungsvektoren Identifikatoren zugewiesen werden, die dann zusammen mit den Bewegungsvektoren abgespeichert werden. Etwa in Abs. [0090] des Klagepatents werde die patentgem\u00e4\u00dfe Zuweisung von Identifikatoren klar von solchen (nicht beanspruchten) Verfahren abgegrenzt, bei denen verschiedene Speicherorte vorher bestimmt sind. Bei den Identifikatoren (IDs) m\u00fcsse es sich patentgem\u00e4\u00df um selbstst\u00e4ndige Informationen handeln, die zusammen mit den Bewegungsvektoren gespeichert werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet, dass standardgem\u00e4\u00df Bewegungsvektoren Identifikatoren im Sinne des Klagepatents zugewiesen werden. Vielmehr w\u00fcrden vorher definierte Speicherorte verwendet. Die Kennungen (X = 0 oder 1) seien zudem f\u00fcr eine Zuordnung nicht erforderlich. Die Bezeichner 0 und 1 (f\u00fcr die Variable X) seien blo\u00dfe Symbole, um die beiden Bewegungsvektoren auf rein deskriptiver Ebene des Standards zu unterscheiden. Ein technischer Effekt sei mit diesen Symbolen nicht verbunden.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Anspruchs erfordere, dass die Bewegungsvektoren selbst in einem Bitstrom erscheinen; nicht patentgem\u00e4\u00df seien dagegen reine Bewegungsvektordifferenzen im Bitstrom. Die Kodierung von Bewegungsvektoren im Bitstrom als Differenzvektoren diskutiere das Klagepatent nur im Zusammenhang mit dem Stand der Technik in Abs. [0003]. Es sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen, dass statt der Bewegungsvektoren anspruchsgem\u00e4\u00df nur die differenziellen Bewegungsvektoren im Bitstrom erscheinen k\u00f6nnen. Das Klagepatent stelle auf die Nachbarbl\u00f6cke des aktuellen Blocks ab; deren Bewegungsvektoren m\u00fcssten in einer bestimmten Weise im Bitstrom erscheinen. Da der Zusatz \u201ekodiert\u201c im Anspruchswortlaut fehle, gehe es um unkodierte Bewegungsvektoren der Nachbarbl\u00f6cke im Bitstrom.<\/li>\n<li>Das vom Standard vorgeschriebene, blo\u00dfe Erscheinen von Bewegungsvektordifferenzen im Bitstrom (Abschnitte 7.3.5.1 und 7.3.5.2) sei damit nicht als patentgem\u00e4\u00df anzusehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) und ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich nicht entsprechend der Vorgaben des EuGH-Urteils verhalten.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, eine im Sinne der EUGH Entscheidung E\/ K hinreichende Verteidigungsanzeige liege nicht vor.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass eine Kontaktaufnahme der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, fehle es auch an einer Liste, die zumindest einige Patente repr\u00e4sentativ nenne, sowie an einer Gegen\u00fcberstellung der einzelnen Patentanspr\u00fcche mit den entsprechenden Passagen des Standards. Ein blo\u00dfer Verweis auf die \u00fcber die Webseite der M abrufbaren Informationen mit Schreiben vom 14.06.2017 (Anlage K10\/ Anlage K10a) gen\u00fcge insoweit nicht.<\/li>\n<li>Auch fehle es an jeder Erl\u00e4uterung dazu, durch welche konkrete Handlung das Klagepatent verletzt worden sein soll.<\/li>\n<li>Ihre, der Beklagten, Lizenzwilligkeit sei in der E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage B21\/ Anlage B21a) hinreichend zum Ausdruck gekommen.<\/li>\n<li>Weiter fehlt es nach Ansicht der Beklagten auch an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass die Vertretungsbefugnis von M f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht erkennbar sei, habe M durch die blo\u00dfe \u00dcbersendung der Standardlizenzvertr\u00e4ge kein wirksames FRAND-Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags vorgelegt. Diese Mustervertragsbedingungen k\u00f6nnten nur als Grundlage f\u00fcr weitere Verhandlungen \u00fcber eine mit der Beklagten konkret zu vereinbarende Lizenz verstanden werden. Das zugesandte Formular ist \u2013 was unstreitig ist \u2013 auch nicht unterschrieben gewesen.<\/li>\n<li>Auch ergebe sich aus dem Vertrag die Art und Weise der Berechnung der Standardlizenzgeb\u00fchr nicht hinreichend, weil die Umst\u00e4nde, die die Verg\u00fctungsfaktoren (Umsatz als Bezugsgr\u00f6\u00dfe, Staffellizenzsatz) als diskriminierungs- und ausbeutungsfrei erscheinen lassen, nicht angef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auch nicht darauf berufen, dass der Standardlizenzvertrag von einer Vielzahl von Lizenznehmern (nahezu 1.400) akzeptiert worden sei. (&#8230;)<br \/>\nSelbst dann, wenn man den von M zugesandten Standardlizenzvertrag als Angebot ausreichen lasse, sei dieses unfair\/unangemessen und diskriminierend.<\/li>\n<li>Das ergebe sich bereits daraus, dass das Musterformular die Vergabe einer weltweiten Lizenz davon abh\u00e4ngig macht, dass auch lizenzpflichtige Verk\u00e4ufe in China umfasst sind. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe bisher keinen Lizenzvertrag \u00fcber die AVC\/H.264-Technologie mit einem chinesischen Hersteller von Mobilfunkger\u00e4ten geschlossen, der auch Verk\u00e4ufe in China umfasse.<\/li>\n<li>Eine weitere Diskriminierung des Angebots der Kl\u00e4gerin auf Grundlage des Standardlizenzvertrags ergebe sich daraus, dass dieser die unterschiedlichen Absatzm\u00e4rkte mit sehr unterschiedlichen Verkaufspreisen und die daraus folgenden Differenzen im Lizenzniveau nicht ber\u00fccksichtige. Bei Anwendung eines einheitlichen weltweiten Lizenzsatzes auch auf Endger\u00e4teverk\u00e4ufe in China entstehe bei dortigen Verk\u00e4ufen im Verh\u00e4ltnis zum Verkaufspreis eine h\u00f6here Lizenzbelastung. Denn die auf dem chinesischen Markt erzielten Ums\u00e4tze w\u00fcrden deutlich hinter denjenigen auf anderen M\u00e4rkten (USA, Deutschland) zur\u00fcckbleiben, weil bei einem technisch gleichwertigen Ger\u00e4t auf diesen anderen M\u00e4rkten h\u00f6here Verkaufspreise erzielt werden k\u00f6nnten. Innerhalb der Industrie herrsche deshalb Einigkeit, dass China-spezifische Lizenzraten zu vereinbaren seien.<\/li>\n<li>Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr von den Standardlizenzs\u00e4tzen abweichende Lizenzraten f\u00fcr China ergebe sich weiter auch daraus, dass M die \u00fcberwiegende Mehrheit der durch den Pool verwalteten Patente gerade nicht in China, sondern in hochpreisigen M\u00e4rkten halte.<\/li>\n<li>Der Effekt der Ungleichbehandlung werde weiter dadurch verst\u00e4rkt, dass der AVC\/H.264-Standard verschiedene Profile aufweist und der AVC\/H.264-Patentpool diese Profile\/ Substandards und Patente b\u00fcndelt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber w\u00fcrden im Allgemeinen nur einige ausgew\u00e4hlte Profile umsetzen. Dies bringe Vorteile f\u00fcr Multiproduktanbieter, die neben mobilen Endger\u00e4ten weitere AVC-f\u00e4hige Produkte (TV-Ger\u00e4te, HD-Set-Top-Boxen-HD-Monitore usw.) anbieten, benachteilige jedoch Anbieter wie die Beklagte, die ausschlie\u00dflich mobile Endger\u00e4te und Tablet-PCs vertreibt.<\/li>\n<li>Eine kartellrechtswidrige Zusammensetzung des Pools ergebe sich weiter auch daraus, dass darin in wesentlichem Umfang f\u00fcr den Standard nicht-wesentliche Patente enthalten seien. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf eine Analyse und Stellungnahme des Beratungsunternehmens U(Anlage B37, Anlage B38; deutsche \u00dcbersetzungen: Anlage B37a, Anlage B38a) sowie einer korrigierten Auswertung (Anlage B50; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B50a). Danach seien unter anderem die von der Kl\u00e4gerin in den Pool eingebrachten Patente zu XXX % nicht essentiell. Weitere Poolmitglieder mit ausschlie\u00dflich nicht essentiellen Schutzrechten seien XXX, UUU \u00d6\u00d6\u00d6 und EEE. Der Gesamtanteil nicht essentieller Patente in dem Pool liege bei XXX %.<\/li>\n<li>Einen weiteren Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den diskriminierenden Charakter des Angebots erblickt die Beklagte darin, dass der Standardlizenzvertrag H\u00f6chsts\u00e4tze (\u201eroyalty caps\u201c) vorsieht, \u00fcber die eine j\u00e4hrliche Deckelung der Lizenzgeb\u00fchren bewirkt wird. Dadurch w\u00fcrden \u2013 so die Beklagte \u2013 gro\u00dfvolumige Lizenznehmer mit hohen Absatzzahlen \u00fcberproportional beg\u00fcnstigt. Das gelte insbesondere f\u00fcr solche Lizenznehmer, die \u2013 anders als die Beklagte \u2013 nicht ausschlie\u00dflich die Mobilfunkpatente und -profile, sondern auch die Patente und Profile des Standards nutzen, die andere Anwendungen (Digital-TV oder Digitalkameras) betreffen.<\/li>\n<li>Auch laufe es FRAND-Grunds\u00e4tzen zuwider, dass das an dem Standardlizenzvertrag orientierte Angebot der Kl\u00e4gerin keine Anpassungsklausel f\u00fcr den Fall, dass bei der Lizenzierung ber\u00fccksichtigte Patente sp\u00e4ter rechtskr\u00e4ftig vernichtet werden, vorsieht.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Poollizenz h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin jedenfalls auf die Nachfrage der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags allein \u00fcber ihr Patentportfolio machen m\u00fcssen \u2013 sowie es auch das Gegenangebot der Beklagten vorsieht.<\/li>\n<li>Dieses erweise sich auch im \u00dcbrigen als FRAND-gem\u00e4\u00df, insbesondere auch insoweit wie es bei der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren nach Vertriebshandlungen in den USA, Europa und \u201eChina und anderen L\u00e4ndern\u201c differenziert.<\/li>\n<li>Das beantragte Schlechthinverbot sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht gerechtfertigt. Es sei nicht ausreichend vorgetragen, dass Abnehmer sich von einem Warnhinweis nicht von einer patentverletzenden Nutzung abhalten lassen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden werde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der Stammanmeldung EP L unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>Es sei f\u00fcr den Stand der Technik auf den Zeitrang der internationalen Anmeldung (10.04.2003) abzustellen. Daher geh\u00f6re der im M\u00e4rz 2003 ver\u00f6ffentlichte Standardentwurf JVT-GO50 (Anlage NK5) zum Stand der Technik und nehme das Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich hinweg. Das Klagepatent nehme das angegebene Priorit\u00e4tsdatum nicht wirksam in Anspruch. Der Begriff \u201eentsprechend einer Reihenfolge in der die Bewegungsvektoren eines Blocks in einem Bitstrom erscheinen\u201c finde sich in keinem der Priorit\u00e4tsdokumente (Anlage NK3c\/NK3d).Unabh\u00e4ngig von der Wirksamkeit der Priorit\u00e4t nehme der Standardentwurf JVT-B118r7 (Anlage NK8) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent ebenfalls nicht neu gegen\u00fcber der Standardeingabe VCEG-N40 (Anlage NK10), der auf den Standardentwurf TML-8 (Anlage NK11) Bezug nimmt, wodurch eine einheitliche Offenbarungsquelle vorliege.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.10.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent (hierzu unter I.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch (hierzu unter II.), so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen (hierzu unter III.). Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar und Anspruch 2 unmittelbar. Die Nutzung des von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementierten AVC\/H.264-Standards bedingt die Benutzung der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. der deutschen \u00dcbersetzung in Anlage K2 zitiert, ohne das Klagepatent dabei stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft Verfahren zum Kodieren und Dekodieren von Bewegungsvektorinformationen beim Kodieren und Dekodieren von Bewegtbildern (Videos) unter Verwendung von Inter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent, dass beim Kodieren von Bewegtbildern im Allgemeinen der Informationsbetrag komprimiert werde, indem r\u00e4umliche und zeitliche Redundanzen innerhalb der Bewegtbilder unterdr\u00fcckt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Verfahren zur Unterdr\u00fcckung der zeitlichen Redundanzen ist die Inter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung. Hierbei werden zum Kodieren eines aktuellen Bildes die Bilder, die dem aktuellen Bild zeitlich vorhergehen oder nachfolgen, als Referenzbilder genutzt. Die Bewegung des aktuellen Bildes aus den Referenzbildern wird detektiert und die Differenz zwischen dem durch Bewegungskompensation erhaltenen Bild und dem aktuellen Bild berechnet. Dann wird aus dieser Differenz die r\u00e4umlichen Redundanzen eliminiert, um den Informationsbetrag der Bewegtbilder zu komprimieren (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Beim herk\u00f6mmlichen Bewegtbildkodierverfahren etwa nach dem MPEG 4-Standard gibt es drei Typen von Bildern (Abs. [0003]):\uf0d8 I-Bilder (intrakodierte Bilder) sind zwar intrakodiert; sie werden jedoch ohne Verwendung der Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung kodiert;<\/li>\n<li>\uf0d8 P-Bilder (pr\u00e4dizierte Bilder) werden mittels Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild kodiert;<\/li>\n<li>\uf0d8 B-Bilder (bidirektional pr\u00e4dizierte Bilder) werden mittels Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung mit Bezug auf ein vorhergehendes Bild (I-Bild oder B-Bild) und ein nachfolgendes Bild (I-Bild oder P-Bild) kodiert.<\/li>\n<li>Dies erl\u00e4utert das Klagepatent anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 15:<\/li>\n<li>Fig. 15 zeigt vorhersagbare Beziehungen zwischen entsprechenden Bildern im oben genannten Bewegtbild-Kodierverfahren. Die vertikalen Linien in Fig. 15 stellen Bilder dar, wobei an der unteren rechten Seite der jeweiligen Bilder dessen Bildtyp (I, P und B) angegeben ist. Die Bilder an den Pfeilspitzen werden durch Inter-Bild-Pr\u00e4diktionskodierung mit Bezug auf die Bilder an den anderen Enden der Pfeile kodiert. Zum Beispiel wird das zweite Bild (B-Bild) kodiert, indem das erste Bild (I-Bild) und das vierte Bild (P-Bild) als Referenzbilder verwendet werden (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der Kodierung werden Bewegungsvektoren f\u00fcr Bl\u00f6cke verwendet. Bl\u00f6cke sind dabei Teilbereiche des Bildes und k\u00f6nnen beispielsweise aus 8&#215;8 Bildpunkten (Pixeln) bestehen. Der Bewegungsvektor eines Blocks zeigt durch Angabe der verschobenen Pixel in X- und in Y-Richtung an, wie sehr sich dieser Block im Vergleich zum Referenzbild verschoben hat.Um hierbei den Kodierungsbetrag (also die zu kodierende Datenmenge) zu reduzieren, wird nach dem MPEG-4-Standard nicht der Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks selbst kodiert, sondern nur die Differenz zwischen dem (tats\u00e4chlichen) Bewegungsvektor des aktuellen Blocks und einem hierzu pr\u00e4dizierten Vektor. Dieser pr\u00e4dizierte Vektor wird aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die benachbarten Blocks des aktuellen Blocks erhalten. Weil diese Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks (aus denen der pr\u00e4dizierte Vektor wird) normalerweise eine \u00e4hnliche Gr\u00f6\u00dfe und Richtung der Bewegung auf der r\u00e4umlichen Koordinate zu den Bewegungsvektoren f\u00fcr den aktuellen Block aufweisen, kann der Kodierungsbetrag der Bewegungsvektoren durch Berechnen der Differenz aus dem pr\u00e4dizierten Vektor, der aus den Bewegungsvektoren der benachbarten Blocks erhalten wird, reduziert werden (Abs. [0004]). Wenn sich also ein Block in der gleichen Weise bewegt wie dessen benachbarte Blocks, wird der tats\u00e4chliche Bewegungsvektor des Blocks dem pr\u00e4dizierten Vektor entsprechen. Die zu kodierende Differenz ist in diesem Fall null \u2013 so dass nur eine entsprechend geringe Datenmenge kodiert werden muss.<\/li>\n<li>Die Kodierung von Bewegungsvektoren nach MPEG-4 erl\u00e4utert das Klagepatent (Abs. [0004]) unter Bezugnahme auf die Figuren 16A bis 16D, die nachfolgend verkleinert eingeblendet werden:<\/li>\n<li>In diesen Abbildungen sind halbfett angegebene Blocks Makroblocks von 16&#215;16 Pixel, wobei in jedem Makroblock 4 Blocks von 8&#215;8 Pixel vorhanden sind. In den Figuren 16A-D ist der Bewegungsvektor (MV) jedes Blocks auf der Basis der Differenz aus dem pr\u00e4dizierten Vektor kodiert. Der pr\u00e4dizierte Vektor wiederum wird aus den Bewegungsvektoren (MV1, MV2 und MV3) der drei benachbarten Blocks erhalten. F\u00fcr das Erhalten des pr\u00e4dizierten Vektors werden Medianwerte genutzt, die jeweils aus den horizontalen und vertikalen Komponenten dieser drei Bewegungsvektoren MV1, MV2 und MV3 berechnet werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert in Abs. [0005] ferner, dass im Verfahren H.26L ein neues Kodierverfahren von B-Bildern vorgeschlagen wird. Wie bereits erw\u00e4hnt, werden B-Bilder \u00fcblicherweise mittels Inter-Bild-Pr\u00e4dizierung kodiert, indem ein vorhergehendes Bild und ein nachfolgendes Bild als Referenzbilder genutzt werden. Nach dem neuen Kodierverfahren werden B-Bilder dagegen kodiert, indem zwei vorhergehende Bilder, zwei nachfolgende Bilder oder ein vorhergehendes Bild und ein nachfolgendes Bild verwendet werden (wobei die Referenzbilder alle jeweils vorher kodiert worden sind).<\/li>\n<li>Nach den ersten beiden M\u00f6glichkeiten, also bei zwei vorhergehenden oder zwei nachfolgenden Bildern als Referenzbilder, stellt sich nach der Beschreibung des Klagepatents ein Problem: Wenn die benachbarten Blocks in einem B-Bild jeweils zwei Bewegungsvektoren in Richtung der vorhergehenden Referenzbilder oder zwei Bewegungsvektoren in Richtung der folgenden Referenzbilder aufweisen, ist es bei dem herk\u00f6mmlichen Bewegungsvektorkodierverfahren keine bestimmte und vereinheitlichte Methode zur Bestimmung, welcher dieser zwei Vektoren als ein pr\u00e4dizierter Vektor verwendet werden soll. Das Klagepatent kritisiert, dass es insofern kein effizientes Kodierverfahren des bestimmten Bewegungsvektors gibt (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Mit anderen Worten: Es entsteht ein Problem, wenn ein B-Bild verwendet wird, bei denen als Referenzbilder entweder zwei vorhergehende oder zwei nachfolgende Bilder verwendet werden. In diesem Fall gibt es f\u00fcr die benachbarten Blocks des aktuellen Blocks jeweils zwei Bewegungsvektoren \u201ein eine Richtung\u201c, die f\u00fcr das Erhalten des pr\u00e4dizierten Vektors verwendet werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Klagepatent nennt es in Abs. [0009] als dessen Aufgabe (technisches Problem), das oben geschilderte Problem zu l\u00f6sen, und ein Bewegungsvektorkodierverfahren und eines Bewegungsvektordekodierverfahren bereitzustellen, die das Verfahren zum Bestimmen eines pr\u00e4dizierten Vektors zum Kodieren eines Bewegungsvektors vereinheitlichen und die Vorausberechenbarkeit verbessern k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Dekodierung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 1 und 2 vor. Diese Anspr\u00fcche lassen sich in Form von Merkmalgliederungen wie folgt darstellen:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist.<\/li>\n<li>Das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>1 Spezifizieren von benachbarten Bl\u00f6cken (B, C, D).1.1 Die benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) sind um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet.<\/li>\n<li>1.2 Die benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) sind bereits dekodiert.<\/li>\n<li>2 Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A),<\/li>\n<li>2.1 um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen.<\/li>\n<li>3 Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A)<\/li>\n<li>3.1 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) erfolgt, wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist.3.2 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) erfolgt durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D).<\/li>\n<li>3.2.1 Der verwendete Identifikator ist der gleiche wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist.<\/li>\n<li>3.2.2 Der Identifikator wird f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen (S113), in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen.<\/li>\n<li>3.3 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors umfasst: Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist.<\/li>\n<li>4 Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A)<\/li>\n<li>4.1 durch Verwenden des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors.<\/li>\n<li>Anspruch 2:<\/li>\n<li>Bewegungsvektordekodiervorrichtung, die einen kodierten Bewegungsvektor eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist, dekodiert.<\/li>\n<li>Die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>1 Eine Einheit zum Spezifizieren benachbarter Bl\u00f6cke, die zum Spezifizieren von benachbarten Bl\u00f6cken (B, C, D), ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>1.1 Die benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) sind um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet.<\/li>\n<li>1.2 Die benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) sind bereits dekodiert.<\/li>\n<li>2 Eine Einheit zum Dekodieren eines differenziellen Bewegungsvektors, die zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks, ausgestaltet ist,<\/li>\n<li>2.1 um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen.<\/li>\n<li>3 Eine Einheit zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A), die zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>3.1 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) erfolgt, wenn dieser zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist.<\/li>\n<li>3.2 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) erfolgt durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D).3.2.1 Der verwendete Identifikator ist der gleiche wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist.<\/li>\n<li>3.2.2 Der Identifikator wird f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen.<\/li>\n<li>3.3 Die Einheit zum Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors ist zum Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, ausgestaltet.<\/li>\n<li>4 Eine Bewegungsvektorbeschaffungseinheit, die zum Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A)<\/li>\n<li>4.1 durch Verwenden des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas mit Anspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren basiert wie die im Stand der Technik bekannten Verfahren darauf, dass nicht der gesuchte Bewegungsvektor des aktuellen Blocks kodiert und dann \u00fcbertragen oder auf einem Speichermedium gespeichert wird. Dieser Bewegungsvektor wird vielmehr bei der Dekodierung aus einem errechneten pr\u00e4dizierten Bewegungsvektor und dem kodierten (\u00fcbertragenen \/ gespeicherten) differenziellen Vektor erzeugt (vgl. Merkmal 4). Der pr\u00e4dizierte Bewegungsvektor gibt eine abgeleitete Erwartung an, welchen Betrag der Bewegungsvektor des aktuellen Blocks haben k\u00f6nnte. Der differenzielle Bewegungsvektor gibt dagegen die Abweichung zwischen der abgeleiteten Erwartung und dem tats\u00e4chlichen Betrag des gesuchten Bewegungsvektors des Blocks an. Hierdurch wird die Menge der zu \u00fcbertragenen oder zu speichernden Daten reduziert.<\/li>\n<li>Wie aus Merkmal 4 ersichtlich ist, soll der Bewegungsvektor des aktuellen Blocks dadurch beschafft werden, dass man den pr\u00e4dizierten Bewegungsvektor und den differenziellen Bewegungsvektor verwendet (Merkmal 4.1). \u201eVerwenden\u201c versteht der Fachmann hierbei beispielsweise als Addieren des differenziellen Bewegungsvektors und des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors.<\/li>\n<li>Die Gewinnung des hierf\u00fcr erforderlichen \u201edifferenziellen Bewegungsvektor\u201c wird von Merkmalsgruppe 2 vorgegeben. Hiernach soll der kodierte Bewegungsvektor des aktuellen Blocks dekodiert werden, um den differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen. Zwar hei\u00dft es in Merkmal 2 wie in Merkmal 4 oder im einleitenden Merkmal \u201ekodierter Bewegungsvektor\u201c. Der Fachmann erkennt aber, dass es sich hierbei um verschiedene Vektoren handelt. Denn k\u00f6nnte der gesuchte Bewegungsvektor durch eine Dekodierung nach Merkmal 2 erhalten werden, w\u00e4ren die \u00fcbrigen Merkmale \u00fcberfl\u00fcssig. Der in Merkmal 2 genannte kodierte Bewegungsvektor ist daher als der kodierte differenzielle Bewegungsvektor zu verstehen, der ja auch nach Merkmal 2 das Ergebnis der Dekodierung ist.<\/li>\n<li>Wie der \u201epr\u00e4dizierte Bewegungsvektor\u201c erhalten wird, ist demgegen\u00fcber Gegenstand der Merkmalsgruppen 1 und 3. Vereinfacht gesagt basiert der pr\u00e4dizierte Bewegungsvektor auf den Bewegungsvektoren benachbarter Bl\u00f6cke, die um den aktuellen Block angeordnet sind. Merkmalsgruppe 1 gibt dabei vor, von welchen Bl\u00f6cken die Bewegungsvektoren verwendet werden. Es handelt sich dabei um benachbarte Bl\u00f6cke des aktuellen Blocks, die schon dekodiert sind (Merkmale 1.1\/1.2).<\/li>\n<li>Die eigentliche Ableitung des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors wird von Merkmalsgruppe 3 vorgegeben. Das Verfahren zur Ableitung ist f\u00fcr solche Ausgestaltungen ausgelegt, bei denen der aktuelle Block zwei Bewegungsvektoren aufweist, die sich beide auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge beziehen \u2013 also auf zwei vorhergehende oder zwei nachfolgende Referenzbilder (Merkmal 3.1). Dies erfasst zwei der drei m\u00f6glichen Varianten der \u201eneuen\u201c B-Bilder, wie sie in der einleitenden Beschreibung (vgl. Abs. [0005]) pr\u00e4sentiert werden. Hier haben die benachbarten Bl\u00f6cke ebenfalls zwei Referenzbilder in derselben Richtung und damit auch jeweils zwei Bewegungsvektoren.<\/li>\n<li>In diesem Fall wird anspruchsgem\u00e4\u00df (Merkmale 3.2 bis 3.2.2) ein Identifikator verwendet, um die passenden Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke auszuw\u00e4hlen. Der pr\u00e4dizierte Bewegungsvektor des aktuellen Blocks wird jeweils aus den Bewegungsvektoren benachbarter Bl\u00f6cke erzeugt, die den gleichen Identifikator aufweisen. So ist sichergestellt, dass die beiden pr\u00e4dizierten Bewegungsvektoren des aktuellen Blocks jeweils aus derjenigen Gruppe Bewegungsvektoren benachbarter Bl\u00f6cke abgeleitet werden, die sich jeweils auf dasselbe Referenzbild beziehen. Die Zuweisung der Identifikatoren zu den Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke und damit die Unterscheidung nach Referenzbildern erfolgt dabei auf Basis des Erscheinens der Bewegungsvektoren der Blocks im Bitstrom (Merkmal 3.2.2).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nBei der Nutzung des Standards wird von dem durch Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 3.1 l\u00e4sst sich feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei Merkmal 3.1,<\/li>\n<li>\u201e3.1 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) erfolgt, wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist\u201c,<\/li>\n<li>ist zwischen den Parteien zun\u00e4chst streitig, wann sich ein Bewegungsvektor \u201eauf ein Referenzbild bezieht\u201c (hierzu unter (1)). Weiterhin bem\u00e4ngelt die Beklagte, es sei nicht am Standard nachgewiesen, dass \u201eder aktuelle Block zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen sich jeder auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung der Anzeigenreihenfolge angeordnet ist\u201c (hierzu unter (2)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten erfordert Merkmal 3.1 mit der Vorgabe, dass sich die Bewegungsvektoren (des aktuellen Blocks) auf ein Referenzbild beziehen, nicht, dass der Bewegungsvektor selbst eine Zuordnung zu einem Referenzbild enth\u00e4lt. Der Anspruchswortlaut gibt hierf\u00fcr keinen Anhaltspunkte. Ein Bewegungsvektor ist nach dem Klagepatent nur die Angabe einer Koordinatenverschiebung (in X- und Y-Richtung; vgl. Abs. [0004], [0011] und [0070]) verglichen mit einem Referenzbild. Diese Verschiebung muss sich notwendigerweise einem bestimmten Referenzbild zuordnen lassen. Damit wird aber vom Klagepatent keine Aussage dar\u00fcber getroffen, auf welche Weise diese Beziehung hergestellt werden soll. Dass der Bewegungsvektor selbst \u201esein\u201c Referenzbild angeben muss, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Wie diese Zuordnung vorgenommen wird, ist vielmehr dem K\u00f6nnen des Fachmanns \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>Die Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich auch nicht mit Verweis auf Fig. 4A-C st\u00fctzen. Dass in der Tabelle jeweils das Referenzbild zusammen mit dem Vektor angegeben ist, erm\u00f6glicht nicht den Schluss, dass die Bewegungsvektoren die Information enthalten, auf welches Referenzbild sie sich beziehen. Zudem handelt es sich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den vorstehend ermittelten, weiteren Wortsinn des Anspruchs nicht beschr\u00e4nkten k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr das Verfahren nach Merkmalsgruppe 3 ist weiterhin, dass sich die beiden Bewegungsvektoren eines Blocks sich jeweils auf ein Referenzbild beziehen und diese beiden in Bezug genommenen Referenzbilder zudem in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet sind. Damit wird die im Stand der Technik angesprochene Problematik aufgegriffen, dass sich bei den neuen \u201eB-Bildern\u201c beide Referenzbilder vor oder nach dem aktuellen Bild befinden k\u00f6nnen. Ein Beispiel hierf\u00fcr zeigt Fig. 5, bei der die Referenzbilder P4 und P7 beide in Vorw\u00e4rtsrichtung angeordnet sind (vgl. Abs. [0021] und [0028] a.E.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 3.1 im AVC\/H.264-Standard feststellen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Bewegungsvektoren beziehen sich im Standard auf Referenzbilder. Wie dargestellt ist hierf\u00fcr nicht erforderlich, dass diese Beziehung aus dem Bewegungsvektor selbst hervorgeht. Im Standard zeigt der Parameter ref_IdxLo (\u201eReferenzindex\u201c) an, auf welches (Referenz-) Bild die vom Bewegungsvektor beschriebene Koordinatenverschiebung anzuwenden ist.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie beiden Bewegungsvektoren eines Blocks beziehen sich im Standard auch auf zwei Referenzbilder, die beide in der gleichen Richtung in der Anzeigenreihenfolge angeordnet sind. Beim Bildreihenfolgenz\u00e4hler Typ2 (pic_order_cnt_type = 2 in Abschnitt 8.2.1.3) beziehen sich alle Bewegungsvektoren auf Referenzbilder, die in Anzeigereihenfolge jeweils vor dem Bild mit dem aktuellen Bewegungsvektor liegen.<\/li>\n<li>Dies geht zun\u00e4chst aus der Anmerkung 3 davor; der Hinweis der Beklagten, dass diese Anmerkung einen nur informativen Charakter hat, stellt kein taugliches Bestreiten dar. Denn die Beklagte tr\u00e4gt nicht vor, dass diese Anmerkung die Kodierung nach dem Standard unzutreffend wiedergibt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ferner anhand anderer Standardstellen aufgezeigt, dass beim Bildreihenfolgez\u00e4hler Typ2 sich Bewegungsvektoren auf zwei Referenzbilder beziehen k\u00f6nnen, die in Anzeigereihenfolge vor dem Bild liegen, f\u00fcr das der gesuchte Bewegungsvektor verwendet wird. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der Implementierung des Standards wird auch Merkmal 3.2.1 verwirklicht. Insofern besteht zwischen den Parteien Streit \u00fcber die Zuweisung eines Identifikators.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Merkmale 3.2.1, 3.2.2 und 3.3,<\/li>\n<li>\u201e3.2.1 Der verwendete Identifikator ist der gleiche wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist.<\/li>\n<li>3.2.2 Der Identifikator wird f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen (S113), in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen.<\/li>\n<li>3.3 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors umfasst: Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist,\u201c<\/li>\n<li>spezifizieren (unter anderem) jeweils die Zuweisung eines Identifikators zu einem Bewegungsvektor \u2013 n\u00e4mlich zu dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (Merkmal 3.3) und zu jeden der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke (Merkmal 3.2.2).<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter Zuweisung jede Verkn\u00fcpfung eines Bewegungsvektors eines Blocks mit einer Information, die eine Einteilung der Bewegungsvektoren erm\u00f6glicht, mit der der Bewegungsvektor einem Referenzbild zugeordnet werden kann. Dies wiederum erm\u00f6glicht die Unterscheidung der beiden pr\u00e4dizierten Bewegungsvektoren des aktuellen Blocks. Wie diese Information (Zuordner) ausgestaltet ist, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem K\u00f6nnen des Fachmanns.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der zugewiesenen Identifikatoren liegt in der Zuordnung der beiden Bewegungsvektoren des aktuellen Blocks zu den entsprechenden Vektoren der Nachbarbl\u00f6cke. Die Identifikatoren sollen es patentgem\u00e4\u00df erm\u00f6glichen, dass die beiden pr\u00e4dizierten Bewegungsvektoren des aktuellen Blocks unter Verwendung der Bewegungsvektoren benachbarter Bl\u00f6cke abgeleitet werden, die sich jeweils auf dasselbe Referenzbild beziehen. Dies verdeutlicht Merkmal 3.2.1, das vorschreibt, dass beim Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors diejenigen Bewegungsvektoren benachbarter Bl\u00f6cke verwendet werden, deren<\/li>\n<li>\u201eIdentifikator (\u2026) der gleiche [ist] wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist\u201c.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend Merkmal 3.2.2 dem Fachmann vorgibt, nach welchem System der Identifikator zugewiesen werden soll, enth\u00e4lt der Anspruch keine n\u00e4heren Vorgaben zur Art und Weise der Zuordnung.<\/li>\n<li>In der Beschreibung wird in der deutschen \u00dcbersetzung der Ausdruck \u201eKennungscode\u201c (Abs. [0054], [0080]) f\u00fcr einen Identifikator verwendet. Allerdings darf dies nicht dahin verstanden werden, dass zwingend ein \u201eCode\u201c vorhanden sein muss. Insoweit erscheint der Begriff \u201eIdentifikator\u201c auch sprachlich breiter.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass Zuweisungen, bei denen der Identifikator mit dem Bewegungsvektor zusammen gespeichert wird, vom Schutzbereich ausgenommen sind, l\u00e4sst sich auch Abs. [0090] nicht entnehmen:<\/li>\n<li>\u201e[0090] Au\u00dferdem gibt es die folgenden Verfahren zum Speichern und Verwalten von Bewegungsvektoren in der Bewegungsvektor-Speichereinheit 706 der vorliegenden Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li>(1) Bewegungsvektoren f\u00fcr benachbarte Blocks und deren Reihenfolge (Kennungscodes, die anzeigen, ob sie die ersten Bewegungsvektoren oder die zweiten Bewegungsvektoren sind) werden so gespeichert, um den ersten oder den zweiten Bewegungsvektor f\u00fcr jeden benachbarten Block aus der Bewegungsvektor-Speichereinheit 706 unter Verwendung der Kennungscodes zu erfassen; und<\/li>\n<li>(2) die Orte zum Speichern des ersten Bewegungsvektors und des zweiten Bewegungsvektors f\u00fcr jeden benachbarten Block werden vorher bestimmt, um den ersten oder den zweiten Bewegungsvektor f\u00fcr den benachbarten Block aus der Bewegungsvektor-Speichereinheit 706 zu erfassen, indem auf deren Speicherstellen zugegriffen wird.\u201c (Absatztrennung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten sind beide beschriebenen Verfahren anspruchsgem\u00e4\u00df. Der Fachmann entnimmt Abs. [0090] nicht, dass nur das erste Verfahren vom Patentanspruch erfasst wird. Es ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Anspruch erfasst werden, sofern der Anspruch nicht zwingend so auszulegen ist, dass er das Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht erfasst (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente). Dass im zweiten Verfahren kein Kennungscode (oder Identifikator) erw\u00e4hnt ist, erm\u00f6glicht alleine nicht den Schluss, dass dieses Verfahren nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist. In dieser Variante ist vielmehr die Speicheradresse der Identifikator. Denn durch die Zuweisung einer bestimmten Speicheradresse l\u00e4sst sich die Zuordnung zu einem bestimmten Referenzbild sicherstellen. Dass dem Bewegungsvektor selbst eine Information hinzugef\u00fcgt werden muss, kann dem Klagepatent nicht entnommen werden. Funktional macht es keinen Unterschied, ob die Zuweisung des Identifikators erfolgt, indem man dem Bewegungsvektor eine Information hinzuf\u00fcgt oder indem man diesen Bewegungsvektor an einer hierf\u00fcr vorgesehenen Adresse abspeichert und ihn hier\u00fcber identifiziert. Die Zuweisung einer Speicheradresse stellt damit eine Zuweisung eines Identifikators dar. Dementsprechend werden von Abs. [0090] auch beide Verfahren gleichranging beschrieben.<\/li>\n<li>Es kann daher Abs. [0090] entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entnommen werden, dass es sich bei dem Identifikatoren um \u201eselbstst\u00e4ndige Informationen\u201c handeln muss, die \u201ezusammen mit denselben gespeichert werden m\u00fcssen\u201c. Im \u00dcbrigen findet sich f\u00fcr ein solch einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis der Zuweisung von Identifikatoren im bei der Auslegung vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Patentanspruch keine St\u00fctze. Eine Beschr\u00e4nkung der Identifikatoren auf selbstst\u00e4ndige Informationen, die mit den Bewegungsvektoren gespeichert werden, ist schlie\u00dflich f\u00fcr das Erreichen der patentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile nicht erforderlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach den vorstehenden Ma\u00dfgaben ist Merkmal 3.2.1,<\/li>\n<li>\u201e3.2.1 Der verwendete Identifikator ist der gleiche wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist\u201c,<\/li>\n<li>im Standard verwirklicht. Standardgem\u00e4\u00df werden den Bewegungsvektoren Identifikatoren zugewiesen. In Abschnitt 8.4.1.3.1 des Standards (S. 170 Anlage K5a) hei\u00dft es:<\/li>\n<li>Bei der Variablen X (die 0 oder 1 sein kann) handelt es sich um einen patentgem\u00e4\u00dfen Identifikator. Die Werte dieser Variable (0,1) beziehen sich auf die Referenzbildlisten L0 oder L1. Aus den Gleichungen 8-212 und 8-213 geht hervor, dass der pr\u00e4dizierte Vektor (mvpLX) letztlich zwei Mal berechnet wird \u2013 n\u00e4mlich f\u00fcr jedes Referenzbild separat abh\u00e4ngig von dem Wert der Variable X. Es wird dabei der jeweilige Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (mvLXA, mvLXB und mvLXC) verwendet, dessen Variable den gleichen Wert aufweist (0 oder 1). Die Bewegungsvektoren werden also standardgem\u00e4\u00df mit einer Variable (0 oder 1) als Identifikator unterschieden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, es handele sich hierbei um rein deskriptive Symbole (Bezeichner) ohne technischen Effekt, kann dem nicht gefolgt werden. Auch die Beklagte r\u00e4umt ein, dass diese Bezeichner \u201ebei der \u00dcbersetzung in ausf\u00fchrbaren Maschinencodes durch Speicheradressen ersetzt werden\u201c. Es mag sein, dass diese Bezeichner dann als solche \u201enicht mehr vorhanden\u201c sind \u2013 allerdings bleiben sie nicht ohne technischen Effekt: Denn die Zuordnungsfunktion zu einem Referenzbild wird dann m\u00f6glicherweise nicht mehr direkt von dem Bezeichner selbst erf\u00fcllt, aber durch die gew\u00e4hlte Speicheradresse \u00fcbernommen.<\/li>\n<li>Damit liegt auch auf der Ebene des Maschinencodes noch ein Identifikator vor. Allerdings kommt es auf diese Ebene patentgem\u00e4\u00df letztlich nicht an. Es reicht aus, wenn der Identifikator vorher vorhanden ist und die Zuordnung erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 3.2.2,<\/li>\n<li>\u201e3.2.2 Der Identifikator wird f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen (S113), in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen\u201c,<\/li>\n<li>verlangt nicht, dass die Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke in vollst\u00e4ndiger Form \u201ein einem Bitstream erscheinen\u201c. Vielmehr reicht es aus, wenn dort die Bewegungsvektoren in codierter Form \u2013 etwa als differenzieller Bewegungsvektor \u2013 enthalten sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 3.2.2 gibt vor, nach welchem Kriterium die Identifikatoren den Bewegungsvektoren benachbarter Bl\u00f6cke zugewiesen werden soll: Die Zuweisung soll nach der Reihenfolge erfolgen, in der die Bewegungsvektoren im Bitstrom erscheinen. So kann etwa dem zuerst erscheinenden Bewegungsvektor der Identifikator \u201e0\u201c zugewiesen werden, w\u00e4hrend der anschlie\u00dfende erscheinende Bewegungsvektor eines Blocks den Identifikator \u201e1\u201c erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei den Bewegungsvektoren im Bitstrom handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um differenzielle Bewegungsvektoren. Die Lehre des Klagepatents ist darauf ausgerichtet, dass nur der differenzielle Bewegungsvektor \u00fcbertragen bzw. gespeichert wird, aus dem dann mit Hilfe des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors der tats\u00e4chliche Bewegungsvektor decodiert werden kann. Dies entnimmt der Fachmann, der bei der Auslegung den Anspruch in seiner Gesamtheit betrachtet, etwa den Merkmalen 2\/2.1 sowie 4\/4.1:<\/li>\n<li>\u201e2 Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A),<\/li>\n<li>2.1 um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen.\u201c<\/li>\n<li>\u201e4 Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A)<\/li>\n<li>4.1 durch Verwenden des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors.\u201c<\/li>\n<li>Bei dem in Merkmal 2 genannten \u201ekodierten Bewegungsvektor des aktuellen Blocks\u201c handelt es sich damit nicht unmittelbar um den \u201eBewegungsvektor des aktuellen Blocks\u201c in kodierter Form, sondern um den kodierten differenziellen Bewegungsvektor, aus dem erst mit Hilfe des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors der eigentliche Bewegungsvektor erzeugt werden kann. Andernfalls k\u00f6nnte die Decodierung auf Merkmalsgruppe 2 beschr\u00e4nkt bleiben und die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 w\u00e4ren \u00fcberfl\u00fcssig. Das Ableiten eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors macht nur Sinn, wenn man diesen ben\u00f6tigt, um aus dem differenziellen Bewegungsvektor den (tats\u00e4chlichen) Bewegungsvektor des aktuellen Blocks zu beschaffen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang weicht das Klagepatent nicht von dem in der einleitenden Beschreibung er\u00f6rterten Stand der Technik ab. Hierin wird \u2013 wie gesehen \u2013 vom Klagepatent dargelegt, dass im MPEG-4-Standard<\/li>\n<li>\u201ezum Kodieren von Bewegungsvektoren eine Differenz zwischen einem Bewegungsvektor eines aktuellen Blocks und einem aus den Bewegungsvektoren f\u00fcr die benachbarten Blocks erhaltenen pr\u00e4dizierten Vektor kodiert\u201c wird (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Bei der Auslegung kann hier auf diese Ausgestaltung im Stand der Technik zur\u00fcckgegriffen werden. Denn das Klagepatent macht sich insofern den Stand der Technik zu Eigen, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn 99 bei Juris). Das Klagepatent geht ersichtlich von der Kodierung des MPEG-4-Standards aus und m\u00f6chte bei bestimmten B-Bildern (vgl. Abs. [0007]) das Verfahren zum Bestimmen eines pr\u00e4dizierten Vektors verbessern (Abs. [0009]). Den hier im Streit stehenden Aspekt der Kodierung und \u00dcbertragung\/Speicherung nur der Differenz l\u00e4sst das Klagepatent dagegen unver\u00e4ndert. Ohne die \u00dcbertragung\/Speicherung der Differenz w\u00fcrde auch die Verwendung von pr\u00e4dizierten Bewegungsvektoren zu keinerlei Verbesserung der Kodier-Effizienz f\u00fchren. Der pr\u00e4dizierte Bewegungsvektor w\u00fcrde nicht gebraucht, wenn der vollst\u00e4ndige Bewegungsvektor selbst \u00fcbertragen\/gespeichert w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Dass das Klagepatent insofern von der L\u00f6sung im Stand der Technik ausgeht, best\u00e4tigt Abs. [0043] der Patentbeschreibung: Hierin wird f\u00fcr die Kodierung beschrieben, die \u201eDifferenz zwischen dem Bewegungsvektor und dem pr\u00e4dizierten Vektor\u201c zu kodieren. Da Kodierung und Dekodierung regelm\u00e4\u00dfig invers zueinander verlaufen und der Anspruch von einem kodierten Bewegungsvektor ausgeht, sieht der Fachmann dies als Beleg, dass im Bitstrom \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 die differenziellen Bewegungsvektoren enthalten sind. Die Kodierung mit Hilfe von Differenzen wird auch in Abs. [0068] i.V.m. Abs. [0034] gezeigt: Hier wird der differenzielle Bewegungsvektor als kodierter Bewegungsvektor bezeichnet. Ferner schildert das Klagepatent in Abs. [0122] explizit die Kodierung der Differenz zwischen Bewegungsvektor und pr\u00e4dizierten Vektor in einem Bitstrom.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDass patentgem\u00e4\u00df differenzielle Bewegungsvektoren \u00fcbertragen werden, gilt nicht nur f\u00fcr den aktuellen Block, sondern auch f\u00fcr die in Merkmal 3.2.2 genannten benachbarten Bl\u00f6cke. Diese werden patentgem\u00e4\u00df in gleicher Weise \u00fcbertragen wie der aktuelle Block. Ob es sich bei einem bestimmten Block um einen aktuellen Block oder um einen Nachbarblock handelt, h\u00e4ngt zudem nur davon ab, welcher Block aktuell zur Dekodierung ansteht. Im \u00dcbrigen schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus, dass die Bewegungsvektoren vollst\u00e4ndig im Bitstrom erscheinen \u2013 was allerdings f\u00fcr die Kodier-Effizienz klar nachteilig w\u00e4re.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nEs ist auch funktional kein Grund erkennbar, warum es dem Klagepatent darauf ankommen sollte, dass die Zuordnung der Identifikatoren auf Grundlage des Erscheinens der vollst\u00e4ndigen Bewegungsvektoren vorzunehmen und die Orientierung an dem tats\u00e4chlich im Bitstrom vorhandenen differenziellen Bewegungsvektoren auszuschlie\u00dfen. Dass im Bitstrom die differenziellen Bewegungsvektoren enthalten sind, wird bereits von Merkmalsgruppe 2 vorgeben.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDieser Auslegung steht auch Fig. 8 nicht entgegen. Diese Figur ist nach Abs. [0021] eine grafische Darstellung, welche die Reihenfolge von in einem Bitstrom angeordneten Bewegungsvektoren zeigt. Allerdings trifft diese Figur keine Aussage dar\u00fcber, in welcher Form die Bewegungsvektoren im Bitstrom erscheinen.<\/li>\n<li>Es wird ferner nicht gegen den Auslegungsgrundsatz versto\u00dfen, dass gleiche Begriffe im Anspruch im Zweifel auch die gleiche Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett). Denn hier ergibt die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibungen und der Zeichnungen ein solches Verst\u00e4ndnis (BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett). Der im Patentanspruch verwendete Begriff des Bewegungsvektors erfasst sowohl dessen unkodierte als auch dessen kodierte Form, ohne dass es sich um ein unterschiedliches Verst\u00e4ndnis des gleichen Begriffs handelt (wie Merkmalsgruppe 2 deutlich macht). Der Patentanspruch befasst sich gerade mit beiden Formen des Bewegungsvektors.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 3.2.2 im Standard feststellen. Im Bitstrom erscheinen die Bewegungsvektordifferenzen der Bewegungsvektoren der benachbarten Bl\u00f6cke, was zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. S. 9 Duplik = Bl. 346 GA). Diese Differenzen liegen in Form der Parameter mvd_l0 und mvd_l1 vor.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Merkmalsteils, der die Zuweisung per se betrifft, kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 3.2.1 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit auch Merkmal 3.3 die Zuweisung eines Identifikators zu einem Bewegungsvektor voraussetzt, ist dies im Standard verwirklicht; auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen. Im \u00dcbrigen bestreitet die Beklagte zutreffend nicht die Verwirklichung dieses Merkmals im Standard.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 im Standard steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass Ausf\u00fchrungen hierzu unterbleiben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch den Vertrieb der (standardkonformen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland das Klagepatent mittelbar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Bei der Befolgung des Standards wird \u2013 wie vorstehend dargestellt \u2013 das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Gegen das Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung hat die Beklagte zutreffend keine Einwendungen erhoben.<\/li>\n<li>Es handelt sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (die den Standard implementieren k\u00f6nnen) um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehen, da das gesamte anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auf den Mobiltelefonen abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Der f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderliche doppelte Inlandsbezug liegt vor, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Beklagten im Inland f\u00fcr die Benutzung im Inland vertrieben werden. Eine Zustimmung der Kl\u00e4gerin als berechtigte Patentinhaberin liegt nicht vor; auch die Angebots- und Lieferungsempf\u00e4nger sind nicht zur Nutzung des Klagepatents berechtigt. Sofern es sich bei den Kunden um Privatpersonen handelt, greift die Ausnahme vom Patentschutz nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG aufgrund von 10 Abs. 3 PatG nicht ein.Die Verwendungsbestimmung liegt ebenfalls vor, da jedenfalls offensichtlich ist, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Nutzung des Standards und damit auch der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre geeignet sind und hierf\u00fcr von den (End-) Kunden verwendet werden.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen den (Vorrichtungs-) Anspruch 2 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die beiden Anspr\u00fcche 1 und 2 sind im Wesentlichen parallel zueinander. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 soll letztlich so ausgestaltet sein, dass sie das Verfahren nach Anspruch 1 ausf\u00fchren kann. Hierf\u00fcr m\u00fcssen nach Anspruch 2 entsprechende Einheiten vorhanden sein, deren Ausgestaltung das Klagepatent aber dem Fachmann \u00fcberl\u00e4sst. Besondere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen stellt das Klagepatent in dieser Hinsicht nicht. Insofern kann zum Verst\u00e4ndnis der Merkmale auf die Ausf\u00fchrungen zur mittelbaren Verletzung von Anspruch 1 verwiesen werden. Die Parteien verweisen in ihrem Vortrag ebenfalls auf Anspruch 1; Diskussionspunkte, die nur Anspruch 2 betreffen, sind nicht vorhanden.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in der Lage die Vorgaben von Anspruch 2 umzusetzen und verf\u00fcgen damit \u00fcber die hierf\u00fcr erforderlichen und patentgem\u00e4\u00df verlangten Einheiten. Sie verletzen damit Anspruch 2 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen.<\/li>\n<li>Es ist nicht feststellbar, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (vgl. dazu unter Ziff. 1.) in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 148 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 149; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH, GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen.<\/li>\n<li>Nicht jedes standardessentielle Patent begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 150; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 220). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen SEP als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 221), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt \u00fcberhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 151; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 225). Der Beklagte ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Basis vorstehender Grunds\u00e4tze bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung zukommt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorgebracht, dass auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard keine wirtschaftlich sinnvoll umsetzbare (\u201erealistische\u201c) Alternative zu dem AVC\/H.264-Patentpool besteht. Auf dem hier ma\u00dfgeblichen nachfolgenden Markt seien nahezu s\u00e4mtliche marktf\u00e4higen mobilen Endger\u00e4te mit dem geltend gemachten AVC-Standard ausger\u00fcstet, so dass sich der Grad der Marktdurchdringung des Standards auf der Ebene des nachgelagerten Produktmarktes auf nahezu XXX % belaufe.<\/li>\n<li>Diesen Vortrag, dem die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten ist, hat die Beklagte zus\u00e4tzlich anhand stichprobenartiger Marktanalysen weiter substantiiert. Aus den vorgelegten Proben (Anlagenkonvolut B42) geht hervor, dass jedenfalls dem Gericht als gewichtige Marktteilnehmer bekannte Unternehmen (WWW, AAA, QQQ, LLL, HHH, ZZZ, OOO, YYY), ihre Endger\u00e4te als AVC\/H.264-f\u00e4hig bewerben und vertreiben.<\/li>\n<li>Auch ist eine Austauschbarkeit des AVC-Standards mit anderen g\u00e4ngigen Standards zur Videocodierung (AVI, DivX, Flash Video, WMV) nicht gegeben. Da das verwendete Videoformat durch den Inhalte-Anbieter, nicht den Hersteller des Endger\u00e4ts, bestimmt wird, statten die Hersteller ihre Produkte mit der M\u00f6glichkeit zur Unterst\u00fctzung verschiedener Standards, eben auch des hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC\/H.264-Standards, aus.<\/li>\n<li>Das Ausgef\u00fchrte trifft auch auf die technische Funktion zu, die das Klagepatent bereitstellt. Die Kl\u00e4gerin selbst beruft sich im Rahmen ihrer Klageschrift darauf, dass das Klagepatent wesentlich f\u00fcr die Nutzung des AVC\/H.264-Standards ist \u2013 (vgl. unter Ziff. I.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbr\u00e4uchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Anforderungen an den Inhaber eines SEP, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, nicht nachgekommen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents (nachfolgend kurz: \u201eSEP\u201c), der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (\u201eFRAND\u201c = \u201efair, reasonable and non-discriminatory\u201c) zu gew\u00e4hren, in der Rechtssache D\/ K, Az.: C-170\/13, mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (GRUR 2015, 764) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die \u2013 sofern sie von diesem eingehalten werden \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder R\u00fcckruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55) (dazu unter lit. aa)). Nach dieser Ma\u00dfgabe ist auch der hier zur Entscheidung stehende Fall zu beurteilen (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten\/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber \u2013 um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen \u2013 ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem m\u00fcssen insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder R\u00fcckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67).<\/li>\n<li>Die vom EuGH f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie dargestellte EuGH-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, wonach \u2013 was noch zu zeigen ist \u2013 bereits eine routinierte Lizenzpraxis existiert, stehe einer Anwendung der in dem zitierten EuGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tze entgegen, es habe vielmehr ein R\u00fcckgriff auf die sog. \u201eOrange-Book-Standard\u201c-Rechtsprechung, die dem Patentbenutzer das Erfordernis eines Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrags auferlegt (BGH, GRUR 2009, 694, Rn. 29), zu erfolgen, schlie\u00dft sich die Kammer dem nicht an.<\/li>\n<li>Der EuGH hat \u2013 wie den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils zu entnehmen ist \u2013 den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dadurch charakterisiert gesehen, dass \u201ezum einen\u201c das Klagepatent f\u00fcr einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 48) und \u201ezum anderen\u201c eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen (EuGH, ebd., Rn. 51). Gerade mit diesen Aspekten verkn\u00fcpft der EuGH den besonderen, f\u00fcr den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog:<\/li>\n<li>\u201eIn einer solchen Konstellation muss der Inhaber eines SEP, damit eine Klage auf Unterlassung oder R\u00fcckruf nicht als missbr\u00e4uchlich angesehen werden kann, Bedingungen erf\u00fcllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll.\u201c (EuGH, ebd., Rn. 55; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Die (weitergehende) Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu F\u00e4llen, in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis existiert, ist dem EuGH-Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Zwar hei\u00dft es in Randnummer 64 des EuGH-Urteils:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026]. Au\u00dferdem ist der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ver\u00f6ffentlicht sind, in einer besseren Lage, um zu pr\u00fcfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahrt, als der angebliche Verletzer.\u201c (Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>damit hat der EuGH jedoch nicht erkennbar ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollen. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort \u201eau\u00dferdem\u201c, die lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschluss eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung des Passus im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den zuvor (in den Randnummern 48 und 51) beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zus\u00e4tzliches Argument f\u00fcr diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium pr\u00e4sentiert werden soll. Letztlich spricht gegen eine Abkehr von dem aufgestellten Pflichtenprogramm im Falle einer bestehenden Lizenzierungspraxis auch, dass auch in einem solchen Fall, die von dem Patentinhaber geweckte Erwartungshaltung, er sei zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen bereit, bestehen bleibt (EuGH, ebd., Rn. 54). Diese wird durch die bereits \u201egelebte\u201c Lizenzpraxis sogar noch besonders gesch\u00fcrt. Gleicherma\u00dfen verbleibt es auch in diesen F\u00e4llen bei der M\u00f6glichkeit eines Informationsdefizits hinsichtlich der Benutzung der Lehre eines standardessentiellen Patents auf Seiten des vermeintlichen Verletzers \u2013 ein Umstand, der den EuGH gerade zur Statuierung der Pflicht zum Erstangebot auf Seiten des Patentinhabers bewogen hat (EuGH, ebd., Rn. 62). Aus dem blo\u00dfen Umstand, dass ein Standardlizenzvertrag ver\u00f6ffentlicht ist, ist nicht der zwingende Schluss ableitbar, dass der Patentbenutzer von der Benutzung des standardessentiellen Patents\/ standardessentieller Patente auch Kenntnis hat. Die Recherche nach einem entsprechenden Standardlizenzvertrag d\u00fcrfte eine solche Kenntnis regelm\u00e4\u00dfig vielmehr voraussetzen.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EUGH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tzen hinausf\u00fchrt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen f\u00fchrt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dfen hingegen nicht aus, einer etwaigen bestehende Lizenzierungspraxis des Patentinhabers im Rahmen der Pr\u00fcfung des von ihm zu erbringenden Pflichtenprogramms eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen \u2013 wozu nachfolgend unter lit. d) ausf\u00fchrlich und mit konkretem Bezug zu dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ausgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMit der E-Mail vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige vor.<\/li>\n<li>Da bei der Verletzungsanzeige \u201edas fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll\u201c (EuGH, ebd., Rn. 61), ist zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 172 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen \u2013 der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden \u2013 ggf. mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe \u2013 den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 328; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 Rn. 57). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgl\u00e4ubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (K\u00fchnen, a.a.O.). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose F\u00f6rmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat und sein Berufen darauf, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 33). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe erweist sich das Schreiben der M vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) als hinreichender Verletzungshinweis.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist zun\u00e4chst, dass das in Rede stehende Schreiben zwischen der M und Herrn G, genannt \u201eH\u201c, ausgetauscht worden ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSofern \u2013 auf Seiten des Patentbenutzers \u2013 sichergestellt ist, dass eine der Muttergesellschaft \u00fcbersandte Verletzungsanzeige konzernintern an die jeweils betroffenen Tochtergesellschaften weitergeleitet wird, bedarf es keiner formalen Benachrichtigung an s\u00e4mtliche Tochtergesellschaften (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 175; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 329). Bereits die Konzernzugeh\u00f6rigkeit begr\u00fcndet in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte die berechtigte Annahme, dass die betroffenen Tochtergesellschaften informiert werden (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen rechtfertigt vorliegend aber auch die Vorkorrespondenz der Parteien das Vertrauen darauf, dass Lizenzierungsfragen betreffende Informationen innerhalb des Konzerns der Beklagten weitergeleitet werden. So liefen auch bereits die vorgelagerten Lizenzgespr\u00e4che \u00fcber den MPEG-2 Standard regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber \u201eH\u201c, der Mitarbeiter der Tochtergesellschaft E ist, jedoch f\u00fcr den E Konzern in Erscheinung trat und den Eindruck vermittelte, als liefen die den Konzern betreffenden Lizenzierungsfragen bei ihm zusammen. So hei\u00dft es in einer E-Mail von \u201eH\u201c vom 10.11.2009 (Anlage B10; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B10a):<\/li>\n<li>und in einer weiteren E-Mail vom 09.12.2009 (Anlage B16; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B16a):<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung mit dieser bisherigen Verhandlungspraxis war dann auch das hier in Rede stehende Schreiben der M vom 06.09.2011 an \u201eH\u201c adressiert. Darin hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eN hat mir vorgeschlagen, Sie zu kontaktieren, weil Sie bei E f\u00fcr Patentlizenzierungsangelegenheiten zust\u00e4ndig sind.\u201c<\/li>\n<li>In der daraufhin ergehenden Antwortmail vom 15.09.2011 (Anlage B21\/ Anlage B21a) wird dieser Passus von \u201eH\u201c nicht angegriffen, sondern vielmehr ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch kann das von der M verfasste Schreiben als Verletzungshinweis der Kl\u00e4gerin gewertet werden.<\/li>\n<li>Es ist davon auszugehen, dass die M Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem AVC\/H.264-Patentpool vornehmen kann.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) kommt nach dem Eingangspassus,<\/li>\n<li>\u201eDieser Vertrag wurde am XXX 20XXX zwischen M, einer Limited Liability Company nach dem Recht des Staates D mit Sitz L, ZZZ (nachstehend \u201eLizenzverwalter\u201c genannt), und XXX (nachstehende \u201eLizenznehmer\u201c genannt) geschlossen.\u201c,<\/li>\n<li>zwischen der M und dem jeweils Lizenzwilligen zustande. Zu diesem Zweck werden der M von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und\/ oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren f\u00fcr AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu erm\u00f6gliche, weltweite nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen f\u00fcr AVC wesentlichen Patent gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrags zu gew\u00e4hren.\u201c (Standardlizenzvertrag, Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a, S. 2, letzter Abs.).<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a; Hervorhebung diesseits) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gew\u00e4hrt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber f\u00fcr die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Geb\u00fchren entrichten:\u201c<\/li>\n<li>Dieser Vertragsinhalt regelt zwar das Vertragsverh\u00e4ltnis der M und den jeweiligen Poolpatentinhabern nicht unmittelbar \u2013 Regelungsgegenstand ist vielmehr das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der M und dem jeweiligen Lizenznehmer \u2013 , er gibt jedoch einen Hinweis auf die Handlungsm\u00f6glichkeiten der M im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass M eine Vielzahl von Standardlizenzvertr\u00e4gen auch tats\u00e4chlich abgeschlossen hat, mithin das in dem Standardlizenzvertrag dargestellte Modell auch gelebt wird. Dies zeigen unter anderem die mit den Anlage K26 und K27 vorgelegten (ausgef\u00fcllten) Standardlizenzvertrag, beispielhaft seien hier die Vertr\u00e4ge mit XXX genannt.<\/li>\n<li>Auch die Muttergesellschaft der Beklagten selbst stand zu Verhandlungszwecken mit der M \u00fcber mehrere Jahre \u2013 anhand der vorgelegten Unterlagen k\u00f6nnen die Verhandlungen bis in das Jahr 2009 zur\u00fcckverfolgt werden \u2013 in Kontakt. So tr\u00e4gt die Beklagte selbst vor, \u201eE habe den Kontakt zu Vertretern des M Patentpools gesucht\u201c. Insoweit liegt auch eine dies best\u00e4tigende E-Mail des Herrn M(E) vom 13.02.2009 (Anlage B4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B4a) vor. Auch wenn diese Kontaktaufnahme zun\u00e4chst eine Lizenzierung im Hinblick auf den MPEG-2 Standard zum Gegenstand hatte, spricht daraus die Annahme der Beklagten, dass M zu einer Lizenzvergabe im Zusammenhang mit dem MPEG-Standard rechtlich in der Lage ist. In der Antwortmail der M vom 16.02.2009 (Anlage B5; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B5a) gab M auch zu erkennen, dass die M\u00f6glichkeit zur Lizenzvergabe auch den MPEG-4 Standard erfasst:<\/li>\n<li>Auch in der Folgezeit hat die Muttergesellschaft der Beklagten (bzw. E) etwaige Verhandlungen mit M gef\u00fchrt. Insoweit sei insbesondere auf den E-Mailverkehr des Jahres 2009 verwiesen, der in den Anlagen B4 \u2013 B8, dem Anlagenkonvolut B9 und den Anlagen B10 \u2013 B16 (die deutschen \u00dcbersetzungen der Anlagen sind jeweils mit dem Buchstaben \u201ea\u201c gekennzeichnet) zum Ausdruck kommt.<\/li>\n<li>Die angef\u00fchrten Tatsachen, wonach M im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Standard vielfach in Erscheinung getreten ist, ber\u00fccksichtigend w\u00fcrde es sich zudem auch als treuwidrig erweisen, wenn etwaige Patentinhaber sich im Verh\u00e4ltnis zu Lizenznehmern auf die fehlende Handlungsm\u00f6glichkeit der M berufen w\u00fcrden. In \u00dcbereinstimmung mit der Lizenzierungspraxis beruft sich die Kl\u00e4gerin als Poolpatentinhaberin in dem hiesigen Verfahren auch gerade auf die Handlungsbefugnis der M.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen ist auch davon auszugehen, dass der Beklagten der Einsatz eines Lizenzverwalters in der Branche sowie die Rolle von M als ein solcher grunds\u00e4tzlich bekannt gewesen sind, was deren Bestreiten der Handlungsm\u00f6glichkeit der M mit Nichtwissen jedenfalls fragw\u00fcrdig erscheinen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Insbesondere l\u00e4sst sich der E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien entnehmen, dass der Konzern der Beklagten eine Zusammenarbeit mit M im Hinblick auf einen \u201eLTE Patentpool\u201c andachte:<\/li>\n<li>Die Zusammenarbeit zwischen M und dem Konzern der Beklagten wird schlie\u00dflich auch von \u201eH\u201c in einer E-Mail vom 19.11.2009 (Anlage B14; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B14a) als \u201elangj\u00e4hrig\u201c beschrieben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Schreiben der M vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) lediglich pauschale Angaben zum Verletzungsprodukt \u2013 dort bezeichnet mit \u201emobile Handapparat- und Tablet-Produkte\u201c \u2013 und zu den\/ dem verletzten Schutzrecht(en) \u2013 in Form des Hinweises auf \u201edas AVC-Patentportfolio\u201c mit \u201emehr als 1000 essentiellen AVC-Patenten von 25 Patentinhabern\u201c \u2013 enth\u00e4lt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente aus dem umfangreichen Pool werden darin ebenso wenig genannt wie die konkrete Bezeichnung vermeintlicher Verletzungsprodukte.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der M sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend.<\/li>\n<li>Insoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Muttergesellschaft (bzw. zun\u00e4chst E) und die M bereits im Jahre 2009 im Hinblick auf die Lizenzvergabe an dem M2-Standard in Kontakt standen. In diesem Rahmen teilte die M bereits mit, dass hinsichtlich der Komprimierung von Videos nicht nur der (von der E angefragte) M-2 Standard, sondern auch der Standard AVC\/H.264 (M-4 Teil zehn) bekannt sei, weshalb auch dieser Standard angesichts der von E vertriebenen Produkte relevant sei (E-Mail vom 16.02.2009, Anlage B5\/B5a). In diesem Zusammenhang erhielt der Konzern der Beklagten auch die AVC\/H.264 Standardlizenz zur Kenntnis (vgl. Antwort-E-Mail des Herrn Mvom 26.02.2009, Anlage B6\/B6a), dem auch eine Patentliste beigef\u00fcgt war. Mit E-Mail vom 18.03.2009 (Anlage B7\/B7a) meldete sich der mit den Lizenzverhandlungen auf Seiten des Konzerns der Beklagten betraute \u201eH\u201c und bezog sich bei seiner Antwort zumindest auch auf den M-4 Standard,<\/li>\n<li>obgleich insoweit (noch) kein konkreter Wille zur Verhandlung auch dieses Standards (neben dem M-2 Standard) erkennbar wird. Auch in der Folgezeit klang eine Lizenzierung des M4-Standards in der Kommunikation mit der Muttergesellschaft an:<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieser Korrespondenz war davon auszugehen, dass die Beklagte au\u00dfer der in dem Schreiben vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) enthaltenen Informationen keiner weiteren Angaben mehr bedurfte, um eine Entscheidung im Hinblick auf ihre grunds\u00e4tzliche Lizenzwilligkeit zu treffen.<\/li>\n<li>Die M machte mit dem in Bezug genommenen Schreiben deutlich, dass sie \u2013 in Abgrenzung zu den Verhandlungen zu dem MPEG-2 Standard \u2013 nunmehr auch gezielt Gespr\u00e4che zur Lizenzvergabe an dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen AVC\/H.264 Standard anstrebte. Dabei hatte sie der Muttergesellschaft bereits im Jahre 2009 Unterlagen in Form des Standardlizenzvertrages zukommen lassen. Im Rahmen dieser Kommunikation hat die Muttergesellschaft trotz Interessenbekundungen auch im Hinblick auf eine Lizenz an dem AVC\/H.264-Standard keine weitergehenden Informationen zu diesem angefordert, und damit zu erkennen gegeben, dass ihr eine Beurteilung ihrer Lizenzwilligkeit auf der Grundlage des bereits bestehenden Wissens m\u00f6glich ist. Auch im Nachgang zu dem Aufforderungsschreiben vom 06.09.2011 hat die Muttergesellschaft einen weitergehenden Informationsbedarf nicht erkennen lassen, sondern stattdessen um einen Gespr\u00e4chstermin zur Er\u00f6rterung gebeten (E-Mail \u201eH\u201c vom 15.09.2011, Anlage B21\/B21a). Eine Anfrage der Claim Chart durch die Beklagte l\u00e4sst sich erst in das Jahr 2016 datieren (vgl. Protokoll zur Verhandlungssitzung mit M_20160720, Ziff. II. 1. (9), Anlage B26; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B26a). Des Weiteren gab die Muttergesellschaft auch zu erkennen, dass ihr die M als Lizenzverwalterin grunds\u00e4tzlich bereits im Jahr 2009 bekannt war (vgl. E-Mail Pvom 01.07.2009, Anlagenkonvolut B9\/B9a), was eine Kenntnis auch des Internetauftritts der M, der eine \u00dcbersicht der Poolpatentinhaber nebst zugeh\u00f6rigen Poolpatenten (Anlage K10 \u2013 Exhibit C) sowie eine Konkordanzliste\/ Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte (Anlage K10 \u2013 Exhibit E) bereith\u00e4lt.<\/li>\n<li>Das dargestellte Kommunikationsverhalten der Muttergesellschaft spricht zugleich f\u00fcr das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass in der Smartphone- und Tablet-Branche offenkundig ist, dass der AVC\/H.264-Standard bei der Nutzung der angegriffenen Ger\u00e4te verwendet wird, und steht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten, dem E Konzern sei der AVC\/H.264-Standard noch im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens von M unbekannt gewesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Mutterkonzern der Beklagten hat im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz auch \u2013 wie vom EuGH verlangt \u2013 seine Lizenzbereitschaft zu erkennen gegeben.<\/li>\n<li>An die auf den Verletzungshinweis erforderliche Bitte zur Lizenzierung sind inhaltlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn.183 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 333). Von der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung darf in der Folge nicht abgewichen werden, so dass es auch dann noch Bestand hat, wenn der Patentinhaber sein FRAND-Angebot abzugeben hat (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 195). Inhaltliche Ausf\u00fchrungen, derer es nicht bedarf, k\u00f6nnen sich dann als sch\u00e4dlich erweisen, wenn der Patentinhaber auf ihrer Grundlage annehmen muss, dass eine Bereitschaft zur Lizenznahme nur unter ganz bestimmten, nicht verhandelbaren Bedingungen besteht, die nicht FRAND sind und auf die sich der Schutzrechtsinhaber deshalb nicht einlassen muss (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 197 a. E.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 333). Jedoch sind an die Feststellung eines solchen Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen. Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkr\u00e4ftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen m\u00f6chte (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 9, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab war die grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft des Konzerns der Beklagten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar. Nachdem der Verhandlungsf\u00fchrer der Muttergesellschaft die E-Mail vom 06.09.2011 erhalten hatte, bat dieser mit E-Mail vom 15.09.2011 (Anlage B21\/ Anlage B21a) um ein Telefonat \u201edamit die weiteren Einzelheiten dieser Angelegenheit besprochen werden k\u00f6nnen\u201c. Die Antwort l\u00e4sst \u2013 bei isolierter Betrachtung \u2013 zwar grunds\u00e4tzlich auch Raum daf\u00fcr, dass ein Interesse an einer rechtsverbindlichen Einigung am Ende des Gespr\u00e4ches (doch) nicht besteht, was dann aus Sicht der Kl\u00e4gerin die Zusendung von Vertragsunterlagen auch nicht lohnen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Jedoch war die Antwortmail vom 15.09.2011 bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs des zwischen der Muttergesellschaft und der M im Jahre 2009 bereits stattgefundenen Austauschs so nicht zu verstehen (zur grunds\u00e4tzlichen Ber\u00fccksichtigung des Gesamtkontextes auch: OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 198).<\/li>\n<li>Ein Verweis der M auf die AVC\/H.264 Lizenzierung gegen\u00fcber dem Mutterkonzern befindet sich bereits in der Email des Herrn Q vom 16.02.2009 (Anlage B5\/B5a). Auf diesen Verweis reagierte der Mutterkonzern auch mit E-Mail vom 18.03.2009 (Anlage B7\/B7a) durch namentliche Benennung des Standards \u2013 in allgemeiner Form als MPEG 4 (darunter fallen weitere, hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Standards wie MPEG-4 Visual (Teil zwei)) \u2013 und brachte dies in einen Zusammenhang mit dem Bestreben des Konzerns, eine Lizenzierung nur von Tochterunternehmen (insbesondere E) zu vereinbaren. In der Folgezeit festigte sich diese Forderung vor allem im Hinblick auf eine Lizenzerteilung an dem MPEG-2 Standard aber auch im Zusammenhang mit dem \u201eMPEG 4-Standard\u201c (vgl. Email P vom 01.07.2009, Anlage B8\/B8a). Die M setzte die Gespr\u00e4che mit der Muttergesellschaft in Kenntnis dieser Forderung zun\u00e4chst mit haupts\u00e4chlichem Bezug zur Lizenzierung des MPEG-2-Standards, immer aber auch unter Verweis auf den AVC\/H.264-Standard (vgl. bspw. E-Mail Herr N vom 12.09.2009, Anlage B11\/B11a), fort. Daraus wird deutlich, dass die M und die Konzerngesellschaft bereits im Vorfeld der als Verletzungsanzeige verstandenen E-Mail vom 06.09.2011 in Verhandlungen waren. Das Schreiben vom 06.09.2011 erweist sich vor diesem Hintergrund als Konkretisierung der zuvor mit Augenmerk auf den MPEG-2-Standard durchgef\u00fchrten Vertragsverhandlungen auf den AVC\/H.264-Standard. Als \u201eH\u201c dann die weitere Besprechung der Angelegenheit anregte, war dies deshalb dahingehend zu verstehen, dass die bereits begonnenen Verhandlungen fortgef\u00fchrt werden sollten.<\/li>\n<li>Dass auch die M das Verhalten des Mutterkonzerns, insbesondere deren Bestreben zum Abschluss nur einzelner, unternehmensbezogener Lizenzen bzw. f\u00fcr Sonderkonditionen hinsichtlich des chinesischen Marktes bis dahin nicht so verstand, dass dieser schlechthin lizenzunwillig ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die M mit der E-Mail vom 06.09.2011 auch ein konkretes Vertragsangebot f\u00fcr die Lizenzierung des AVC\/H.264-Standards in Richtung der Muttergesellschaft versandte \u2013 wozu unter lit. d), aa) noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 und sich daran Lizenzierungsgespr\u00e4che bis in das Jahr 2013 anschlossen (vgl. bspw. E-Mail des \u201eH\u201c vom 21.02.2012, Anlage B23\/ Anlage B23a; E-Mail des Hr. R vom 07.11.2013, Anlage K16, deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K16a).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDurch die Zusendung des Standardlizenzvertrags im Februar 2012 an die Muttergesellschaft liegt ein der Kl\u00e4gerin zurechenbares FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot vor, welches sowohl den vom EuGH aufgestellten (eher) \u201e formellen\u201c Anforderungen entspricht (dazu unter lit. aa)), und sich auch im Hinblick auf den Inhalt als fair, angemessen und nicht diskriminierend erweist (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Zusendung des Standardlizenzvertrags wird den (eher) \u201eformellen\u201c Anforderungen, die der EUGH an das Angebot des Patentinhabers stellt, gerecht.<\/li>\n<li>Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss dar\u00fcber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 203 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 325). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Diese Kriterien sind mit der Zusendung des Standardlizenzvertrag-Dokuments erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Zusendung des Standardlizenzvertrags ist ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert nach eine hinreichend konkrete Angebotshandlung, die insbesondere auch die Berechnungsparameter erkennen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Aus der Zusendung des schriftlichen Standardlizenzvertrags wird f\u00fcr die Muttergesellschaft deutlich, dass und zu welchen Bedingungen sie eine Lizenz an den in den AVC\/H.264-Poll eingelagerten Schutzrechten erhalten kann.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten geltend macht, die Vertragsunterlagen seien lediglich zu Informationszwecken \u00fcbersandt worden, und nicht erkennbar als eine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserkl\u00e4rung aufzufassen gewesen, trifft dies in der Allgemeinheit nicht zu. Bei dem zugesandten Vertragsdokument handelte es sich erkennbar um einen Vertrag, der nicht gezielt auf die Muttergesellschaft zugeschnitten, sondern \u2013 im Sinne eines Standardvertrags \u2013 f\u00fcr eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll. Erkennbar wird dies beispielsweise daran, dass das Datum des Vertragsschlusses sowie der Name des Lizenznehmers in das Vertragsdokument einzusetzen sind, dies im \u00dcbrigen aber eine in sich geschlossene Struktur aufweist. Daran, dass die M dieses Dokument unterschreiben w\u00fcrde, musste die Muttergesellschaft mithin keine begr\u00fcndeten Zweifel haben. Des Weiteren hei\u00dft es in der E-Mail des Herrn R (M) vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) zur Erkl\u00e4rung (Hervorhebung diesseits):<\/li>\n<li>Aus dem allein auf die digitale Vertragsversion beschr\u00e4nkten Hinweis, dass die so zugegangen Unterlagen nicht als ma\u00dfgebliches Vertragsdokument fungieren k\u00f6nnen, folgt im Umkehrschluss, dass die postalisch zugesandten Schriftst\u00fccke diese Funktion sehr wohl erf\u00fcllen konnten. In der Zusendung derselben trat deshalb die Absicht der M zum Vertragsschluss offen zu tage.<\/li>\n<li>An dem Angebotscharakter der Zusendung des Standardlizenzvertrags fehlt es auch nicht deshalb, weil die M bereits zuvor Vertragsunterlagen f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard an die Muttergesellschaft versandte. Denn anders als bei den vorherigen Handlungen war der Zusendung der Vertragsdokumente im Februar 2012 die E-Mail vom 06.09.2011 (Anlage K10 \u2013 Exhibit A \u2013 a) vorausgegangen, anhand derer die Muttergesellschaft \u2013 wie dargelegt (vgl. unter lit. b)) \u2013 erkennen konnte, dass der M nunmehr auch an der Einleitung konkreter Vertragsverhandlungen \u00fcber den MPEG-4 Standard gelegen war.<\/li>\n<li>Der Standardvertrag l\u00e4sst schlie\u00dflich auch die f\u00fcr die Lizenzberechnung erforderlichen Parameter erkennen, wobei sich insbesondere aus Ziff. 3.1.1 die Berechnungsfaktoren f\u00fcr die St\u00fccklizenz ergeben.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs ist auch unsch\u00e4dlich, dass der Standardlizenzvertrag nicht an die Beklagte, sondern an die in dem Konzern der Beklagten mit den Lizenzverhandlungen betraute Person (\u201eH\u201c) gerichtet worden ist. Da der Abschluss einer Konzernlizenz in Rede stand und die Verhandlungen auch vor dem 06.09.2011 bereits mit \u201eH\u201c gef\u00fchrt wurden, ist dieser der richtige Adressat (vgl. dazu allgemein auch: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 320).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nIm Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt, obwohl sich weder das Vertragsdokument noch im Zusammenhang mit diesem \u00fcbersandte Unterlagen ausdr\u00fccklich dazu verhalten.<\/li>\n<li>Als Angaben zur \u201eArt und Weise der Berechnung\u201c verlangt der EuGH nicht nur Informationen zur H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr und zu ihrer Berechnung. Vielmehr muss der SEP-Inhaber dem Verletzer konkret und f\u00fcr diesen nachvollziehbar erl\u00e4utern, warum die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 309). Die Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung erfordert keine streng mathematische Herleitung. Sofern dies im konkreten Fall m\u00f6glich ist, ist es ausreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Der Patentinhaber hat dann jedoch (je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles mehr oder weniger substantiiert) insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 203; LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 310; K\u00fchnen, ebd., Rn. 326). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 311). Der SEP-Inhaber muss jedoch grunds\u00e4tzlich zu allen wesentlichen Lizenzvertr\u00e4gen vortragen \u2013 andernfalls besteht die Gefahr, dass selektiv nur solche Vertr\u00e4ge vorgelegt werden, die die geforderte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he st\u00fctzen (LG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 313).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist die Art und Weise der Berechnung im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Angebotshandlung hinreichend dargelegt worden.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag, der der Muttergesellschaft im Februar 2012 zuging, enth\u00e4lt selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen zur Art und Weise der Berechnung in dem dargelegten Sinn. Insoweit kann jedoch auf das Wissen des Mutterkonzerns darum, dass es sich bei dem Vertragsdokument um einen Standardlizenzvertrag handelt, welcher bereits durch eine Vielzahl von Lizenznehmern abgeschossen worden ist, abgestellt werden.<\/li>\n<li>Von einem solchen Wissen auf Seiten der Muttergesellschaft kann einerseits aufgrund der Ausgestaltung des Vertragsdokuments selbst ausgegangen werden (vgl. dazu unter (Ziff. (1)), andererseits stand der Konzern der Beklagten aber auch bereits seit l\u00e4ngerer Zeit mit der M in Kontakt (vgl. dazu unter lit. b), aa), Ziff. (2)), und war\/ ist eine Liste der Lizenznehmer (Anlage K10 \u2013 Exhibit F) \u00fcber die Internetseite der M abrufbar. Dass der Konzern der Beklagten nicht ohne Kenntnis etwaiger Lizenznehmer war, wird weiter auch aus der vorgelegten E-Mail Korrespondenz deutlich. In deren Verlauf verwies die Muttergesellschaft, um ihrem Verlangen nach einer nur einzelne Tochterunternehmen betreffenden Lizenz Nachdruck zu verleihen, die M mehrfach darauf, dass es Lizenznehmer (..).<br \/>\nDie Vorlage der einzelnen abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst ist hingegen im Rahmen des Vertragsangebots nicht zu verlangen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies branchen\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich spricht auch der Umstand, dass die Muttergesellschaft weitere Informationen im Zusammenhang mit der Vorlage des Standardlizenzvertrags nicht verlangt hat und sich dennoch in Vertragsverhandlungen begab, daf\u00fcr, dass weitergehende Informationen nicht branchen\u00fcblich sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas hier zur Pr\u00fcfung stehende Angebot entspricht auch inhaltlich FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/ L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/ Meessen\/ Riesenkampff\/ Kerstin\/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 246). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 425). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 208 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 209). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt \u2013 wie hier \u2013 erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212) bzw. das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 247, Rn. 308). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 212; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 311). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nOrientiert an dem unter Ziffer (1) dargelegten Ma\u00dfstab greifen die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit gerichteten Einw\u00e4nde der Beklagten nicht durch.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie r\u00e4umliche Erstreckung des Lizenzvertrags auch auf den chinesischen Markt stellt sich weder unter dem Aspekt der selektiven Durchsetzung der Patentrechte als eine kartellrechtswidrige Diskriminierung dar (dazu unter lit. (aa)), noch ist die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren unangemessen, weil sie nicht zwischen einzelnen regionalen M\u00e4rkten, insbesondere im Hinblick auf eine Lizenz f\u00fcr Benutzungshandlungen auf dem chinesischen Markt, differenziert (dazu unter lit. (bb)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nZwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass mit bestimmten Smartphone-Anbietern keine Standardlizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen worden sind, obwohl diese mit dem AVC\/H.264-Standard ausgestattete Mobilfunktelefone anbieten, eine gegen das Kartellrecht versto\u00dfende Ungleichbehandlung ergibt sich daraus gleichwohl nicht.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagten l\u00e4uft das Angebot der Kl\u00e4gerin, welches eine Lizenzierung auch des chinesischen Markts vorsieht, FRAND-Bedingungen zuwider, weil die M bisher noch mit keinem chinesischen Hersteller von Mobilfunkger\u00e4ten, der auf dem chinesischen Markt t\u00e4tig ist, Lizenzen f\u00fcr eben diesen Markt vergeben habe.<\/li>\n<li>Insoweit ist zun\u00e4chst zu beachten, dass die Beklagte sich, insbesondere auch nach Vorlage der Standardlizenzvertr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin, nicht erheblich gegen deren Vortrag gewandt hat, dass bereits ein erheblicher Teil der auf dem chinesischen Markt t\u00e4tigen Anbieter \u2013 die Kl\u00e4gerin nennt unter weitergehenden Verweis auf die Anlage K18 insbesondere X,Y und Z \u2013 Lizenzen genommen haben. Sofern die Beklagte als Unternehmen, denen es an einer Lizenz f\u00fcr den chinesischen Markt fehlt, die \u201eFFF\u201c, die \u201eRRR.\u201c und die \u201eHHH\u201c nennt, ergibt sich aus dem von ihr selbst in Bezug genommenen E-Mail Verkehr (Anlage B7\/B7a), dass es sich dabei um Sachverhalte zum MPEG-2-Standard handelt.Soweit danach noch die Unternehmen \u201eLLL\u201c, \u201eRRR\u201c, \u201eZZZ\u201c, \u201eVVV\u201c und \u201eIII\u201c verbleiben, die unstreitig keinen Lizenzvertrag abgeschlossen haben, ergibt sich daraus zwar unter dem Aspekt der selektiven Rechtsverfolgung zun\u00e4chst ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Ungleichbehandlung, die die Kl\u00e4gerin jedoch sachlich rechtfertigt.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einr\u00e4umt, die er anderen verweigert, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 170 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). In ihrer faktischen Auswirkung bedeutet eine solche Strategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltlich, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Zusammenhang mit dem hier in Streit stehenden Gesichtspunkt vorgebracht, dass sie versuche, auch die noch nicht lizenzierten Unternehmen zu einer Lizenznahme zu bewegen. Dieser Vortrag wird dadurch best\u00e4tigt, dass sie gegen die K ein Klageverfahren eingeleitet hat (vgl. das bei dem hiesigen Gericht anh\u00e4ngige Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 16\/17). Diese Erkl\u00e4rung schlie\u00dft die Annahme einer Diskriminierung aus.<\/li>\n<li>Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin bisher neben dem K-Konzern keine weiteren der n\u00e4her benannten nichtlizenzierten Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen hat. Der Kl\u00e4gerin ist eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen. Hinzukommt, dass die Kl\u00e4gerin ihre Auswahlentscheidung, f\u00fcr die ihr ohnehin ein Ermessen einzur\u00e4umen ist, nachvollziehbar auch damit begr\u00fcndet hat, dass sie ihre Rechte zun\u00e4chst gegen\u00fcber einem bedeutenden Marktteilnehmer gerichtlich wahrnehmen wolle, weil hier der aufgrund der ausgebliebenen Lizenzierung zu erwartende Schaden am umfangreichsten ist und um auf diese Weise ggf. auch einen Abschreckungseffekt gegen\u00fcber anderen Unternehmen erzielen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Weiter zeigt auch eine umsatzbezogenen Betrachtung, die das Verh\u00e4ltnis des Verkaufspreises pro Einheit zu der von dem Pool eingenommenen Lizenzgeb\u00fchr in den Blick nimmt, nicht, dass der auf den Pool entfallende Wertanteil bei Verk\u00e4ufen in China unangemessen gr\u00f6\u00dfer ist als bei Verk\u00e4ufen in anderen L\u00e4ndern.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Verkaufspreise der von dem Konzern der Beklagten angebotenen Mobiltelefone f\u00fcr das Jahr 2016,<\/li>\n<li>Verkaufspreis China<br \/>\nVerkaufspreis USA Verkaufspreis Europa<br \/>\nPremium Phone<br \/>\n: $ 384 $ 336 $ 320<br \/>\nBasis Phone<br \/>\n: $ 151 $ 166 $ 141<br \/>\nUtility Phone<br \/>\n: $ 53 $ 53 $ 52,<br \/>\nstehen den von der Beklagten pauschal vorgetragenen erheblichen Unterschieden in den Verkaufspreises auf dem chinesischen Markt entgegen.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen hat aber auch die Beklagte nicht aufgezeigt, dass bei einer solchen Betrachtung der Geb\u00fchrenanteil bei chinesischen Vertriebshandlungen so hoch ist, dass dieser einem wirtschaftlich vern\u00fcnftig handelndem Lizenznehmer nicht mehr zugemutet werden k\u00f6nnte. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass, sofern weitere Inhaber von essentiellen AVC-Patenten in derselben Art und Weise verfahren, eine exzessive Gesamtlizenzbelastung entstehe, l\u00e4sst ihr Tatsachenvortrag schon nicht erkennen, dass eine solche tats\u00e4chlich auch besteht \u2013 was aber f\u00fcr die Feststellung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erforderlich w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 50, zitiert nach juris). Insoweit ist gerade auch zu beachten, dass dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool bereits ca. 40 Poolpatentinhaber f\u00fcr AVC\/H.264-wesentliche Patente angeh\u00f6ren. Das Beklagtenvorbringen l\u00e4sst schon offen, welcher weiteren Lizenzen es f\u00fcr die Nutzung des Standards dar\u00fcber hinaus noch bedarf.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nDie Unangemessenheit der in dem Standardlizenzvertrag angesetzten Lizenzgeb\u00fchr ergibt sich \u2013 entgegen der bestehenden Indizwirkung \u2013 auch nicht daraus, dass \u2013 wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die \u00dcbersicht nach Anlage B29 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B29a) geltend macht \u2013 f\u00fcr den chinesischen Markt weniger Poolpatente in Kraft stehen.<\/li>\n<li>Der damit in Bezug genommene Sachverhalt kann zwar grunds\u00e4tzlich Anhalt f\u00fcr eine unangemessene Behandlung geben, wobei es jedoch auch insoweit ma\u00dfgeblich auf die Branchen\u00fcblichkeit ankommt (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 42).<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst zu beachten, dass die Zahl der in einem Land in Kraft stehenden Schutzrechte nicht \u00fcberbewertet werden darf, weil auch schon ein einziges Patent in der Lage ist, einen Interessenten von dem standarddefinierten Markt fernzuhalten. Ob der Lizenzsucher dar\u00fcber hinaus noch weitere Lizenzen ben\u00f6tigt, um die standardisierte Technologie zu nutzen, spielt dann eine eher untergeordnete Rolle (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78\/07, Rn. 102, zitiert nach juris). Weiter ist beachtlich, dass \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 auch nach der Aufstellung der Beklagten (Anlage B29\/Anlage B29a) der Anteil der Poolpatente in China am viertst\u00e4rksten ist (\u201eCN \u2013 233\u201c).<\/li>\n<li>Die Tatsache, dass eine Patentdurchsetzung m\u00f6glicherweise erschwert ist, stellt f\u00fcr sich genommen keinen Grund dar, geringere Lizenzraten zu verlangen. Ein Patent ist schon dann zu beachten, wenn es besteht.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass der AVC\/H.264-Patentpool in kartellrechtswidriger Weise zusammengesetzt ist.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Feststellung eines \u201efairen und angemessenen Lizenzangebots\u201c im Zusammenhang mit einem Patentpool, das hei\u00dft in der Form eines Zusammenschlusses mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, verlangt zun\u00e4chst substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 26 f.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 420). Insoweit ist jedoch kein an \u00a7 286 ZPO gemessener \u00dcberzeugungsgrad, der eine pers\u00f6nliche Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen, verlangt (m. w. Nachw. Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, \u00a7 286, Rn. 19), erforderlich. Vielmehr ist \u00a7 287 Abs. 2 ZPO anwendbar, der \u2013 in Herabsetzung des Beweisma\u00dfes des \u00a7 286 ZPO \u2013 eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 26; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Ein entsprechender Sachvortrag geschieht grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Vorlage sog. Claim Charts f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Portfolio-Patente, die die konkret einschl\u00e4gigen Passagen des ma\u00dfgeblichen Standards den jeweiligen SEPs zuordnen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 27; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Eine solche Referenzliste liegt \u2013 bezogen auf s\u00e4mtliche Poolpatente \u2013 als Anlage K10 \u2013 Exhibit E vor.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDas Anbieten einer Lizenz in einem Patentpool begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein den Vorwurf einer missbr\u00e4uchlichen Unangemessenheit noch nicht. Regelm\u00e4\u00dfig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz f\u00fcr dessen Patente nachsuchen zu m\u00fcssen (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 508\/05, Rn. 119 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Insoweit geben auch die \u201eLeitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (Amtsbl. C 89\/3) (nachfolgend kurz: \u201edie Leitlinien\u201c) eine Orientierungshilfe (vgl. hierzu allgemein K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 299). Sie sehen zur Handhabung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV in Randnummer 245 Folgendes vor:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Technologiepools k\u00f6nnen wettbewerbsf\u00f6rdernde Wirkung haben, zumal sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgeb\u00fchren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie erm\u00f6glichen eine zentrale Lizenzvergabe f\u00fcr die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und es f\u00fcr die Marktpr\u00e4senz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Von einer wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Wirkung ist erst dann auszugehen, wenn weitergehende Umst\u00e4nde hervortreten, was auch in Randnummer 246 der Leitlinien zum Ausdruck gelangt:<\/li>\n<li>\u201eTechnologiepools k\u00f6nnen den Wettbewerb auch beschr\u00e4nken, denn ihre Gr\u00fcndung impliziert zwangsl\u00e4ufig den gemeinsamen Absatz der zusammengef\u00fchrten Technologien, was bei Pools, die ausschlie\u00dflich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere wenn sie einen Industriestandard unterst\u00fctzen oder de facto begr\u00fcnden, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool k\u00f6nnen den Marktzugang f\u00fcr neue und verbesserte Technologien erschweren.\u201c<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab erweist sich das Angebot einer Lizenznahme an einem Patentpool erst bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde als unangemessen bzw. diskriminierend, und damit als kartellrechtswidrig.<\/li>\n<li>Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen hier \u2013 wie nachfolgend aufgezeigt wird \u2013 nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nInsbesondere ergeben sich solche Umst\u00e4nde nicht daraus, dass \u2013 was die Beklagte geltend macht \u2013 Mobilfunkanbieter typischerweise lediglich eines der im Wesentlich vier durch den Standard bereitgestellten Profile und hiervon auch lediglich bestimmte Merkmale nutzen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie Beklagte wendet ein, die Tatsache, dass der AVC\/H.264-Standard aus verschiedenen Profilen (im Wesentlichen vier: \u201eBaseline (CBP\/BP)\u201c, \u201eExtended (XP)\u201c, \u201eMain (MP)\u201c und \u201eHigh (HiP)\u201c) besteht, wobei jedes Profil bestimmte Merkmale (\u201eFeatures\u201c) aufweise, Hersteller von Mobilfunkger\u00e4ten jedoch im Allgemeinen lediglich einige ausgew\u00e4hlte Profile, insbesondere \u201eBaseline\u201c, und auch dann nur bestimmte Merkmale dieser Profile nutzen (Merkmale wie \u201eflexible macroblock ordering (FMO)\u201c, \u201earbitrary slice ordering (ASO)\u201c, \u201eredundant slices (RS)\u201c, \u201edata partitioning\u201c und \u201eSI\/SP slices\u201c w\u00fcrden beispielsweise nicht genutzt.), seien Mobilfunkanbieter mit einer exzessiven Lizenz belastet.<\/li>\n<li>Dieser Einwand kann grunds\u00e4tzlich geeignet sein, eine Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren darzutun. Er ist mit den F\u00e4llen vergleichbar, in denen nicht s\u00e4mtliche Patente eines Pools genutzt werden (vgl. dazu K\u00fchnen, ebd., Rn. 412). Jedoch k\u00f6nnen \u2013 wie vorliegend \u2013 gegen eine unbillige Behinderung in diesem Sinne sachliche Gr\u00fcnde angef\u00fchrt werden (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nMit der Etablierung eines Patentpools f\u00fcr die Nutzung eines Standards geht \u2013 was auch die Beklagte im Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt \u2013 stets eine gewisse Pauschalierung einher (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78\/07, Rn. 101, zitiert nach juris), wobei eine solche insbesondere bei einem Patentpool von mehr als 5.000 Patenten nicht vermeidbar erscheint.<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt nicht, dass mit der Pauschalierung als solcher noch keine Aussage \u00fcber den Umfang der Pauschalierung, aus dem die Unangemessenheit gerade erwachsen kann, verbunden ist. Insoweit ist jedoch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall zu ber\u00fccksichtigen, dass Ausgangspunkt der Lizenzgew\u00e4hrung die Einr\u00e4umung der rechtlichen M\u00f6glichkeit des Angebots und des Vertriebs \u201eAVC-f\u00e4higer\u201c Produkte ist, die den Standard in seiner Gesamtheit wahrnehmen k\u00f6nnen. Ziffer 2.1 kn\u00fcpft den Umfang der Lizenz deshalb auch an Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit einem \u201eAVC-Produkt\u201c, das nach Ziffer 1.10 des Lizenzvertrags als<\/li>\n<li>\u201eProdukt oder jede Sache, in welcher Form auch immer, welche mindestens einen voll funktionst\u00fcchtigen AVC Decoder, AVC Encoder oder AVC Codec enthalten oder bilden. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>definiert wird. Ein AVC-Code ist nach Ziffer 1.4<\/li>\n<li>\u201eein Einzelprodukt oder eine Sache, welche die kompletten Funktionen eines AVC Decoders oder eines AVC Encoders enthalten. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist danach mithin die per AVC hergestellte Videoeinheit, unabh\u00e4ngig davon mit welchem Produkt der Herstellungsprozess umgesetzt worden ist.<\/li>\n<li>In den dargestellten vertraglichen Regelungen findet die Erwartungshaltung des Marktes an einem AVC-f\u00e4higen Produkt einen Ausdruck. Diese liegt insbesondere darin begr\u00fcndet, dass die technischen Nutzungsm\u00f6glichkeiten des Standards nicht prim\u00e4r zur Wahl des Smartphone-Herstellers stehen, sondern durch den Ersteller der Videos festgelegt werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Bed\u00fcrfnis, die technische Bandbreite des Standards zur Verf\u00fcgung zu stellen, spricht vorliegend auch, dass die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf den als Anlage K8 vorgelegten Testbericht vorgetragen hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Lage sind, mehr als nur ein Profil, n\u00e4mlich \u201eBaseline\u201c, \u201eMain\u201c und \u201eHigh\u201c, abzuspielen. Lediglich \u00e4ltere Smartphones seien nicht in der Lage andere Profile als \u201eBaseline\u201c wiederzugeben. Auch dem Beklagtenvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die (aktuellen) Mobilfunkger\u00e4te technisch nicht dazu in der Lage sind, diese Profile umzusetzen. Daraus folgt, dass das Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung insoweit im Grundsatz ausgewogen ist. F\u00fcr eine enge Verkn\u00fcpfung der unterschiedlichen Profile aus Marktsicht spricht schlie\u00dflich auch, dass die Abgrenzung unterschiedlicher Produkttypen ohnehin immer weniger trennscharf ist, weil beispielsweise auch die angegriffenen Smartphones mehr und mehr Funktionen des Digital TVs oder von Videokameras \u00fcbernehmen k\u00f6nnen und Computer-Funktionalit\u00e4ten aufweisen.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nGegen\u00fcber den angef\u00fchrten sachlichen Rechtfertigungsgr\u00fcnden vermag die Tatsache, dass die Geb\u00fchrenstruktur des Nachfolgestandards zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standards (H.265\/HEVC-Standard) eine Differenzierung nach Profilnutzungen vorsieht, eine andere Bewertung nicht herbeizuf\u00fchren. Die Tatsache einer Differenzierung nach der Profilnutzung tr\u00e4gt nicht ohne weiteres die Annahme, dass ein Vertragskonstrukt, bei dem es an einer solchen Differenzierung fehlt, FRAND-widrig ist. Eine Differenzierung nach der Profilnutzung mag \u2013 was hier nicht zur \u00dcberpr\u00fcfung steht \u2013 bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs des den Nachfolgestandard betreffenden Lizenzsystems geboten sein. Eine Vergleichbarkeit mit dem hier zur Pr\u00fcfung stehenden Standard, die auch in dem hiesigen Fall eine Differenzierung gebietet, folgt daraus aber nicht.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDer AVC\/H.264-Patentpool ist auch nicht deshalb kartellrechtswidrig zusammengesetzt, weil dieser standardessentielle und nicht-standardessentielle Patente enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Mit einer derartigen Zusammensetzung des Patentpools aus standardessentiellen und nicht-standardessentiellen Patenten kann grunds\u00e4tzlich eine unangemessene Behandlung des Lizenzsuchers einhergehen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 132 \u2013 Videosignal-Codierung I; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 255, Rn. 412 ff.). Ein Ausbeutungstatbestand wird regelm\u00e4\u00dfig dann zu bejahen sein, wenn in einen Pool planm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgeb\u00fchren durch die Aufnahme m\u00f6glichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 130, 132 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Dass dies vorliegend der Fall ist, l\u00e4sst sich dem Beklagtenvorbringen nicht hinreichend entnehmen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nAnhand der \u00fcber die Internetseite der M abrufbaren Cross Reference Chart mit Bezug auf einschl\u00e4gige Standardabschnitte, denen die Poolpatente zuzuordnen sind (Anlage K10 \u2013 Exhibit E), ist erkennbar, woraus sich die Standardessentialit\u00e4t der Poolpatente ergeben soll. Das Vorbringen der darlegungsbelasteten Beklagten tr\u00e4gt demgegen\u00fcber die Annahme einer kartellrechtswidrigen Zusammensetzung des Pools schon in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht unter Verweis auf eine sog. Essentialit\u00e4tsanalyse des geltend, die von der Kl\u00e4gerin, sowie TTT eingebrachten Poolpatente seien nicht standardwesentlich.<\/li>\n<li>Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Dokumenten l\u00e4sst sich lediglich das Ergebnis einer stichprobenartigen Untersuchung entnehmen, die zum Gegenstand hatte, einige ausgew\u00e4hlte Poolpatente auf den Standard zu lesen (vgl. Anlage B38a, S. 5 f., Ziff. IV., Pkt. 10. \u2013 14.).<\/li>\n<li>Eine Begr\u00fcndung dieses Ergebnisses, aus der der Gang der Untersuchung deutlich wird, enthalten die Dokumente nicht. Weder aus dem Beklagtenvortrag noch aus den vorgelegten Unterlagen zur Essentialit\u00e4tsanalyse (Anlage B37\/B37a und Anlage B38\/B238a) geht hervor, welche Poolpatente (mit Ver\u00f6ffentlichungsnummer) als essentiell und welche als nicht-essentiell erachtet worden sind, und welche Stellen des Standards \u2013 entgegen der Cross Reference Chart (Anlage K10 \u2013 Exhibit E) \u2013 in den jeweiligen Patenten keine \u00dcbereinstimmung finden. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche der in den Pool eingebrachten Patente f\u00fcr nicht standardwesentlich h\u00e4lt, l\u00e4sst die \u00dcbersicht (Anlage B37\/B37a) dies nicht erkennen. Daraus geht hervor, (..)<br \/>\nAus der \u00dcbersicht nach Anlage B50 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B50a) folgt insoweit nichts anderes. Sie soll zwar \u201eeine im Ergebnis leicht nach unten korrigierte Auswertung\u201c enthalten, l\u00e4sst aber im Hinblick auf die hier betrachteten Ergebnisse ein abweichendes Zahlenmaterial nicht erkennen.<\/li>\n<li>Auch die Tatsache, dass die auf den vorliegenden Fall anwendbaren ISO\/ITU\/IEC Regeln \u2013 anders als bei dem &#8222;XXX Institute&#8220; \u2013 keine Vorkehrungen daf\u00fcr vorsehen, um das \u201eAufbl\u00e4hen\u201c des SEP Portfolios anhand tats\u00e4chlich nicht essentieller Patente zu verhindern, berechtigt nicht zu der Annahme, der streitgegenst\u00e4ndliche Pool enthalte nicht essentielle Patente. Unbeschadet dessen, dass dieser Vortrag schon eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Pool nicht erkennen l\u00e4sst, weist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unabh\u00e4ngig von den Regularien der jeweiligen Organisation auch eine Pr\u00fcfung durch unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige erfolge, was nach Randziffer 248 der Leitlinien bei der Einordnung eines Pools als wettbewerbsbeschr\u00e4nkend bzw. -f\u00f6rdernd zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. zu dem Verfahren der ISO im Zusammenhang mit den MPEG-2 Standard auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 127 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Des Weiteren kann der Beklagten als Verletzer der angemahnte Kartellversto\u00df nur dann zugutekommen, wenn er von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gest\u00fctzt werden, keinen Gebrauch macht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 136 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Zu einem rechtserheblichen Verteidigungsvorbringen geh\u00f6rt deshalb nicht nur die Behauptung, bestimmte (konkret zu bezeichnende Lizenzvertragsschutzrechte l\u00e4gen au\u00dferhalb des Standards, sondern auch, dass von keinem dieser Rechte Gebrauch gemacht wird (a.a.O.). Auch dazu verh\u00e4lt sich die Beklagte vorliegend nicht.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nUnbeschadet der Ausf\u00fchrungen unter (i) bietet der Beklagtenvortrag auch keine hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr, dass die Poolinhaber, selbst dann, wenn der Pool nicht standardwesentliche Patente enth\u00e4lt, von denen die Beklagte keinen Gebrauch macht, widerholt und systematisch schutzunf\u00e4hige Patente in diesen aufgenommen haben.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, der Anteil tats\u00e4chlich nicht essentieller Patente am Pool liege bei rund XXX %. Dies l\u00e4sst sich dem vorgelegten Untersuchungsmaterial schon deshalb nicht nachvollziehbar entnehmen, weil sich aus diesem selbst ergibt, dass die Beklagte nicht s\u00e4mtliche Poolpatente hat untersuchen lassen. Gegenstand der in Auftrag gegebenen Anlayse waren vielmehr (..). Bei diesen Verh\u00e4ltnissen kann ein planm\u00e4\u00dfiges Einlagern von nicht standardwesentlichen Patenten nicht ohne weiteres angenommen werden.<\/li>\n<li>Auch ist es aus Sicht der Kammer zur Begr\u00fcndung eines systematischen Vorgehens der Poolpatentinhaber nicht ausreichend, dass die Kl\u00e4gerin ihre Poolpatente zuvor von einem anderen Poolmitglied (\u201ePPP\u201c) erhalten hat, und es sich bei den \u00fcbertragenen Patenten um Teilanmeldungen von ein und derselben \u201ePPP-Patentfamilie\u201c handelt. Die Beklagte macht geltend, die Abzweigungen seien nur deshalb vorgenommen worden, um die Anzahl der standardessentiellen Poolpatente \u2013 und so die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren \u2013 zu erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>\u00c4hnliches schildert die Beklagte im Verh\u00e4ltnis von \u201ePPP\u201c und einem dritten Unternehmen, welches nicht in den streitgegenst\u00e4ndlichen Pool eingelagert worden ist. Die Beklagte leitet daraus ab, dass sich in dem Pool gerade nicht essentielle Patente befinden, w\u00e4hrend die au\u00dferhalb des Pools gehaltenen Patente \u00fcberwiegend essentiell seien.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass die Kl\u00e4gerin die Standardwesentlichkeit bestreitet, und die von der Beklagten insoweit als Anlage B54 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B54a) vorgelegte Essentialit\u00e4tsanalyse denselben Bedenken wie die Essentialit\u00e4tsanalysen zu den Poolpatenten unterliegt (vgl. dazu unter (i)), handelt es sich bei den von der Beklagten dargestellten Lebenssachverhalten im Ausgangspunkt um \u201eneutrale\u201c Vorg\u00e4nge. Weitere Umst\u00e4nde, die diese als Teil eines missbr\u00e4uchlichen systematischen Vorgehens erscheinen lassen, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor, und sie ergeben sich auch aus einer Gesamtschau des Beklagtenvorbringens nicht. Gegen eine Wertung der vorgetragenen Konstellationen als systematisches Vorgehen steht in diesem Zusammenhang auch, dass die Lizenzgeb\u00fchr mit Erh\u00f6hung der Poolpatente nicht angestiegen ist, und der M eine Erh\u00f6hung aufgrund der Erweiterung des Patentpools nach Ziffer 4.9 des Standardlizenzvertrags auch nicht m\u00f6glich ist (vgl. dazu insgesamt unter lit. (e)).<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich eine kartellrechtswidrige Zusammensetzung des Pools auch nicht dadurch, dass die Gesamtlizenzbelastung AVC-f\u00e4higer Produkte unangemessen hoch ist, weil neben den in den streitgegenst\u00e4ndlichen Pool eingelagerten Schutzrechten Lizenzen von weiteren, au\u00dferhalb des Pools stehenden Patentinhabern bezogen werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass es auch weitere \u2013 ggf. f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Standard essentielle \u2013 Patente au\u00dferhalb des Pools gibt, f\u00fchrt nicht zu der zwingenden Annahme eines Ausbeutungstatbestands. Denn auch eine Poollizenz, die nicht alle standardwesentlichen Patente erfasst, bringt den Vorteil mit sich, dass der Lizenzsucher nicht mit jedem einzelnen Patentinhaber eine individualvertragliche Regelung abschlie\u00dfen muss. Die Grenze zur Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung ist erst dann erreicht, wenn das die Standardfunktionen nutzende Produkt in der Gesamtheit der abzuf\u00fchrenden Geb\u00fchren tats\u00e4chlich derart belastet ist, dass eine gewinnbringende Vermarktungsm\u00f6glichkeit nicht mehr besteht. Ein blo\u00df theoretische Kumulierung f\u00fchrt hingegen noch nicht zur Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 50).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDer Standardlizenzvertrag stellt sich auch nicht deshalb als diskriminierend dar, weil \u2013 ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund \u2013 von diesem abweichende individualvertragliche Vereinbarungen mit Dritten bestehen.<\/li>\n<li>Wegen des genauen Regelungsgehalts dieses Vertragskonstrukts wird auf das Vertragsdokument verwiesen (Anlage B47\/B47a).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nAuch aus der Lizenznahme von Poolpatentinhabern selbst l\u00e4sst sich eine missbr\u00e4uchliche Ungleichbehandlung nicht herleiten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen \u2013 und durch Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge substantiiert \u2013, dass mit Poolpatentinhabern derselbe Standardlizenzvertrag wie mit Lizenznehmern, die an dem Pool nicht beteiligt sind, abgeschlossen wird. Sofern die Beklagte in den internen Regelungen (\u201eMembership Agreements\u201c) zwischen den Poolpatentinhabern einen Ankn\u00fcpfungspunkt daf\u00fcr vermutet, dass etwaige von den Poolmitgliedern zu erbringende Lizenzzahlungen durch eine interne Verteilung der Lizenzgeb\u00fchren kompensiert werden w\u00fcrden, bringt sie in diesem Zusammenhang keine die Vermutung st\u00fctzenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten vor.<\/li>\n<li>Aus der Tatsache der Verteilung der Lizenzgeb\u00fchren allein folgt noch kein eine kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung begr\u00fcndendes Verhalten. Vielmehr wird den jeweiligen Poolpatentinhabern damit im Grundsatz ein Ausgleich (Gegenleistung) f\u00fcr die von ihnen erbrachte Leistung, die Patente in den Pool einzubringen, gew\u00e4hrt. Daf\u00fcr, dass die Verteilung der Lizenzen nach einem Schl\u00fcssel, in dem die unterschiedliche Beteiligung an dem Pool zum Ausdruck kommt, erfolgt \u2013 und damit eine \u00dcberkompensation der gezahlten Lizenzgeb\u00fchren nicht entsteht \u2013 spricht schon, dass jeder an dem Patentpool beteiligter Patentinhaber ein erhebliches Eigeninteresse an einer Verteilung entsprechend seiner Beteiligung an dem Pool hat.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen sprechen daf\u00fcr, den Standardlizenzvertrag bereits separat von dem \u201eMembership Agreement\u201c zu sehen. Jedenfalls liegt aber auch in der Tatsache, dass der Lizenzgeber seine Poolpatente bereitstellt, ein zul\u00e4ssiges Differenzierungskriterium (vgl. \u00e4hnlich etwa wie bei der Ber\u00fccksichtigung von Kreuzlizenzen bei bestehenden Lizenzverg\u00fctungen K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 308).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des Dargelegten ist auch die Kl\u00e4gerin nicht gehalten, \u201eMembership Agreements\u201c von M vorzulegen.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich begr\u00fcnden auch etwaige Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen keine gegen das Diskriminierungsverbot versto\u00dfende Ungleichbehandlung.<\/li>\n<li>Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen stellen Regelungen zu den Zahlungsmodalit\u00e4ten dar, die die nach dem Standardvertrag der H\u00f6he nach zu entrichtenden Geb\u00fchren im Grundsatz jedoch nicht ber\u00fchren.<\/li>\n<li>Sofern Anrechnungsvereinbarungen im Raum stehen ist eine missbr\u00e4uchliche Ungleichbehandlung bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt, mithin jedenfalls ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass auf ihrer Seite bereits ein Anrechnungsbed\u00fcrfnis besteht. Zwar geht aus dem Gespr\u00e4chsprotokoll zwischen E und der M vom 03.07.2017 (Anlage B26\/B26a) hervor, dass E im Rahmen des Gespr\u00e4chs ausgef\u00fchrt hat, dass Lizenzvertr\u00e4ge mit einzelnen Inhabern von Poolpatenten geschlossen worden sind (Anlage B26a, S. 1, unter Ziff. II., 1. (1)).<br \/>\nIm Hinblick auf die M\u00f6glichkeit von Ratenzahlungen hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass diese M\u00f6glichkeit jedem einger\u00e4umt wird. Insoweit hat die Beklagte aber auch kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche Absprache auf ihrer Seite vorgetragen.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nDie Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, wonach die M Lizenzvertr\u00e4ge mit Unternehmen unter Aussparung der Lizenzvergabe auch an deren Muttergesellschaften geschlossen habe, unterstellt, kommt grunds\u00e4tzlich ein diskriminierendes Verhalten der M in Betracht.<\/li>\n<li>Dem Vortrag der Beklagten fehlt es jedoch an Substanz, um diesen Einwand in erheblicher Weise darzulegen.<br \/>\nHinsichtlich des AVC\/H.264-Standards f\u00fchrt die Beklagte die \u201eOOO\u201c an. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin jedoch die Lizenzierungspraxis der M dahingehend konkretisierend beschrieben, dass gesonderte Lizenzen an einzelne Konzernunternehmen nur dann vergeben werden, wenn sich die patentrechtlich relevanten Benutzungshandlungen auf diese konkreten Konzernunternehmen einschr\u00e4nken lassen. Dass dies gleicherma\u00dfen auf den Konzern der Beklagten zutrifft, hat die Beklagte nicht dargetan.<\/li>\n<li>(ee)<br \/>\nSoweit die Beklagte Anhaltspunkte f\u00fcr eine von dem Standardlizenzvertrag abweichende vertragliche Gestaltung auch daraus herleiten will, dass in der Aufstellung nach Anlage K14 in der 3. Spalte \u201eAssociated Contract\u201c unterschiedliche Vertragsnummern aufgef\u00fchrt sind, ist dies f\u00fcr das vorliegende Verfahren unerheblich, weil diese sich \u2013 wie die 1. Spalte (\u201epatent pool\u201c) der Tabelle erkennen l\u00e4sst \u2013 durchweg auf den \u2013 hier nicht zur Pr\u00fcfung stehenden \u2013 MPEG-2 Standard bezieht.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie in dem Standardlizenzvertrag vorgesehenen H\u00f6chsts\u00e4tze f\u00fcr die Entrichtung der j\u00e4hrlichen Lizenzgeb\u00fchr f\u00fchren eine der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots entgegenstehende Diskriminierung nicht herbei.<\/li>\n<li>Die Beklagte erblickt eine solche darin, dass durch die vorgesehenen H\u00f6chsts\u00e4tze, bei deren Erreichen keine Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr weitere ver\u00e4u\u00dferte Einheiten anfallen, gro\u00dfvolumige Lizenznehmer, insbesondere solche, die neben Mobilfunkger\u00e4ten auch andere AVC\/H.264-Standard-f\u00e4hige Produkte vertreiben, \u00fcberproportional beg\u00fcnstigt werden w\u00fcrden. Dies erm\u00f6gliche eine Quersubventionierung derart, dass die f\u00fcr den Vertrieb von Smartphones zu leistende Lizenzgeb\u00fchren durch den im Zusammenhang mit anderen AVC-f\u00e4higen Produkten erzielten Gewinn finanziert werden k\u00f6nnten. Darin sei eine gegen das Diskriminierungsverbot versto\u00dfende strukturelle Ungleichbehandlung zu erblicken.<\/li>\n<li>Dem vermag die Kammer jedoch im Ergebnis nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Art. 102 AEUV kann eine allgemeine Verpflichtung zur Meistbeg\u00fcnstigung nicht entnommen werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.03.2011, Az.: 6 U 66\/09, Rn. 166 \u2013 FRAND-Grunds\u00e4tze, zitiert nach juris). Danach ist auch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht gezwungen, allen die gleichen \u2013 g\u00fcnstigen \u2013 Marktbedingungen, insbesondere Preise zu gew\u00e4hren (a.a.O.). Ihm kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren (a.a.O.). Eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung ergibt sich deshalb nicht schon daraus, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Vertr\u00e4ge nicht in jedem Fall zu einem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis f\u00fchren (a.a.O.). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage der Diskriminierung ist vielmehr, ob eine unterschiedliche Gestaltung der Konditionen auf Willk\u00fcr oder sachfremden Erw\u00e4gungen beruht. Entscheidend sind Art und Ausma\u00df der unterschiedlichen Behandlung, sowie ob sich eine relative Schlechterstellung eines Unternehmens gegen\u00fcber einem anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich oder auf Willk\u00fcr\/ auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruhend darstellt (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die entrichteten Jahresgeb\u00fchren taugen nach dem soeben Ausgef\u00fchrten grunds\u00e4tzlich als objektiver Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine Rabattgew\u00e4hrung. Da das Lizenzsystem des AVC\/H.264-Pools eine St\u00fccklizenz vorsieht, h\u00e4ngt das Erreichen der H\u00f6chstgrenze der entrichteten Jahresgeb\u00fchr von der Verkaufskraft des jeweiligen Unternehmens ab. Diese ist in erster Linie Ausdruck des wettbewerblichen Handelns der auf dem Markt t\u00e4tigen Unternehmen sowie unternehmerischer Entscheidungen. Erweist sich ein Wettbewerber danach, weil er sich einen weitergehenden Markt als sein Wettbewerber erschlossen hat, als (im Hinblick auf die ver\u00e4u\u00dferte St\u00fcckzahl) \u201est\u00e4rker\u201c, erscheint es nicht von vornherein unangemessen, damit eine Rabattierung zu verbinden.<\/li>\n<li>Insoweit ist weiter auch zu beachten, dass die Begrenzung der (j\u00e4hrlich) zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren nach der vertraglichen Konzeption jedem Lizenznehmer zu Gute kommt, mithin \u201eim Rechtlichen\u201c eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Der Einwand der Beklagten hat seinen Bezugspunkt vielmehr \u201eim Tats\u00e4chlichen\u201c. Dass die H\u00f6chstgrenze vorliegend aber gerade so bemessen ist, dass diese \u2013 was f\u00fcr sachfremde Erw\u00e4gungen sprechen w\u00fcrde \u2013 faktisch nur auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. eine geringe Anzahl von Unternehmen Anwendung findet, bringt die Beklagte nicht vor.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, dass die H\u00f6chstgrenze insbesondere Multiproduktanbieter gegen\u00fcber \u201ereinen\u201c Smartphone-\/Tablet-PC-Anbietern unzul\u00e4ssig beg\u00fcnstige, ist gegen diese Pauschalisierung nichts einzuwenden. Denn Ausgangspunkt der Lizenzvergabe ist es gerade, das Anbieten und Vertreiben eines AVC-f\u00e4higen Produkts zu erm\u00f6glichen (vgl. dazu auch unter lit. (b), (bb), (aaa)).<\/li>\n<li>Dem Beklagtenvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass die vertraglich festgelegte H\u00f6chstgrenze f\u00fcr keinen Anbieter, dessen Vertriebst\u00e4tigkeit auf Mobilfunkger\u00e4te beschr\u00e4nkt ist, zur Anwendung gelangen kann. Dagegen stehen auch die von der Kl\u00e4gerin mit der nachfolgenden Tabelle wiedergegebenen Zahlen:<\/li>\n<li>die auf Daten der Marktforschungsgesellschaft XXX beruhen, und die dartun, dass der Konzern der Beklagten seit dem Jahre 2014 die Kappungsgrenze erreicht. Die Beklagte tritt dieser Tabelle zwar in anderem Zusammenhang entgegen, indem sie sich auf die \u2013 weitestgehend identische und von der Kl\u00e4gerin in anderem Zusammenhang vorgebrachte \u2013 Tabelle auf Seite 48 der Replik bezieht. Hier sind in der zweiten Spalte unter der \u00dcberschrift \u201eGlobal sales of units\u201c Zahlen mit \u201e$\u201c-Zeichen aufgef\u00fchrt. Diese Einheit ist in der Tat f\u00fcr die Angabe von St\u00fcckzahlen untauglich, in der hier in Bezug genommenen Tabelle auf Seite 55 der Replik ist diese Einheit jedoch nicht aufgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit auch klargestellt, dass sie sich mit den genannten Werten auf die St\u00fcckzahl bezieht. Soweit die Beklagte \u2013 auch wiederum in anderem Zusammenhang (im Hinblick auf ihre Verkaufseinheiten auf dem asiatischen Markt) \u2013 geltend macht, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zahlen seien unrichtig, und auf die Aufstellung nach Anlage B49 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B49a) verweist, so zeigt diese jedenfalls f\u00fcr das Jahr 2014 und das Jahr 2016 eine h\u00f6here Anzahl verkaufter als nach der \u00dcbersicht der Kl\u00e4gerin, so dass der Vortrag, wonach die Kappungsgrenzen erreicht werden, auch bei Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Zahlen zutreffend bleibt. Nach alledem besteht kein struktureller Unterschied in den wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten eines Multiproduktanbieters und denjenigen eines (ausschlie\u00dflichen) Smartphone-Anbieters, der die Kappungsgrenze ebenfalls erreicht.<\/li>\n<li>Dass es daneben auch Anbieter geben mag, die die Kappungsgrenze nicht erreichen, kn\u00fcpft an betriebswirtschaftliche Sonderbedingungen einzelner Wettbewerber an, die bei der hiesigen Bewertung au\u00dfer Betracht zu bleiben haben. Abzustellen ist im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise vielmehr auf die auf dem jeweiligen Markt typischen Produktions- und Vertragsbedingungen (in anderem Zusammenhang: LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78\/07, Rn. 141).<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDie in dem Standardlizenzvertrag angebotene Lizenzh\u00f6he erweist sich auch nicht deshalb als unangemessen, weil in dem Vertrag eine Anpassungsklausel nicht vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Eine solche Anpassungsklausel wird zur Herbeif\u00fchrung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit eines sich auf einen Patentpool erstreckenden Angebots als ad\u00e4quates Mittel erachtet, um ein m\u00f6gliches Ungleichgewicht zwischen der festgeschriebenen Lizenzgeb\u00fchr und dem variablen Schutzgegenstand in dem Fall auszugleichen, in dem sich der Bestand des Pools ver\u00e4ndert (OLG D\u00fcsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 419), beispielsweise durch Ablauf der Schutzdauer von Poolpatenten oder rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung derselben. Es ist jedoch auch m\u00f6glich, eine in der Variabilit\u00e4t des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren auch durch andere Mechanismen zu kompensieren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Die Vertragsklausel in Ziff. 4.9,<\/li>\n<li>\u201eDer Lizenznehmer und der Lizenzverwalter erkennen an, dass die zahlbaren Lizenzgeb\u00fchren nicht deshalb steigen oder fallen, weil die Anzahl der lizensierten AVC Patentportfolio-Patente steigt oder f\u00e4llt oder weil die Preise der AVC Lizenzgeb\u00fchr-Produkte steigen oder fallen.\u201c,<\/li>\n<li>schreibt die Lizenzgeb\u00fchren unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Poolpatente fest. Der Klausel wohnt inne, dass der Lizenzgeber das Risiko des Anstiegs der Poolpatente und der Lizenznehmer das Risiko einer Minimierung derselben \u00fcbernimmt. Die Klausel tr\u00e4gt \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 der zeitlichen Entwicklung des Patentpools Rechnung, wonach insbesondere am Anfang und am Ende der Laufzeit eine geringere Anzahl von Patenten zu erwarten ist, w\u00e4hrend im \u00dcbrigen eine gr\u00f6\u00dfere Patentanzahl in dem Pool eingelagert ist.<\/li>\n<li>Dass es sich dabei um einen interessengerechten Kompensationsmechanismus handelt, findet zum einen darin einen Ausdruck, dass der Standardlizenzvertrag in dieser Form von den Lizenznehmern angenommen worden ist (vgl. dazu unter lit. (a), (bb), (aaa)), zum anderen darin, dass sich das damit verteilte Risiko bisher nur hinsichtlich des Lizenzgebers realisiert hat. Denn die Lizenzgeb\u00fchren sind seit Aufnahme des Pools im Jahre 2004 nicht angehoben worden, obwohl die Anzahl der Patente von anf\u00e4nglich 41 auf nunmehr \u00fcber 5.000 Patente angestiegen ist.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nAuch der Einwand, dass im Rahmen des Standardlizenzvertrags lediglich eine konzernweite Lizenz angeboten wird, f\u00fchrt nicht zur Unangemessenheit des Lizenzvertragsangebots.<\/li>\n<li>Im Elektronik- und Mobilfunkbereich sind konzernweite Lizenzvertr\u00e4ge gebr\u00e4uchlich (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 411), was hier auch durch die Tatsache best\u00e4tigt wird, dass die M nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den AVC\/H.264-Standard bereits konzernweite Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen hat. Diesem Vortrag ist die Beklagte auch nach Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge nicht mehr hinreichend entgegengetreten (vgl. dazu unter lit. (a), (bb)).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Beklagte hat von der ihr im Falle eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebots des Patentinhabers zustehenden M\u00f6glichkeit, ihrerseits ein FRAND-Grunds\u00e4tzen entsprechendes Gegenangebot zu unterbreiten, keinen Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Das der Kl\u00e4gerin mit Klageerwiderung vom Datum unterbreitete Gegenangebot (Anlage B2\/ Anlage B2a) erweist sich als nicht FRAND-gem\u00e4\u00df. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dieses Angebot wegen des sp\u00e4ten Vorbringens desselben \u00fcberhaupt noch zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSofern die Beklagte mit ihrem Gegenangebot die Einr\u00e4umung einer Portfoliolizenz begehrt, das hei\u00dft eine Lizenz allein an den zur Nutzung des AVC\/H.264-Standards wesentlichen Patenten der Kl\u00e4gerin, widerspricht dies FRAND-Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>Das Begehren der Kl\u00e4gerin zum Abschluss einer Poollizenz erweist sich als fair und angemessen (vgl. dazu unter lit. d), bb), (2), (b)). Die Kl\u00e4gerin hat zudem vorgetragen, dass seit Aufnahme des Pools auch kein Lizenznehmer um eine auf ihre Poolpatente beschr\u00e4nkte Lizenz nachgesucht habe. Die Beklagte bringt im Gegensatz dazu zwar vor, dass die Poolmitglieder eine individuelle Portfoliolizenz verweigert h\u00e4tten, verbindet diese schlichte Behauptung jedoch mit keinerlei Tatsachenvortrag, der dieses Vorbringen rechtfertigt.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag (Anlage K10 \u2013 Exhibit G \u2013 a) verpflichtet die Poolmitglieder auch nicht, abweichend von dieser Lizenzierungspraxis auf ihr Portfolio beschr\u00e4nkte Lizenzen einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>Eine solche Pflicht folgt nicht aus dem folgenden Passus der Pr\u00e4ambel:<\/li>\n<li>\u201eJeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach s\u00e4mtlichen AVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Passus gibt nur die jeweilige Erkl\u00e4rung der Poolpatentinhaber wieder, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu gew\u00e4hren, ohne dass damit bereits eine bestimmte Art der Lizenzierung \u2013 innerhalb dessen, was FRAND-gem\u00e4\u00df ist \u2013 festgeschrieben w\u00e4re. Das zeigt sich auch darin, dass der Passus auf den Standardlizenzvertrag verweist, der gerade das Regelungsmodell einer Poolpatentlizenz vorsieht.<\/li>\n<li>Eine Verpflichtung der Poolpatentinhaber zur Einr\u00e4umung von Portfoliolizenzen erw\u00e4chst auch nicht daraus, dass es in der Pr\u00e4ambel des Standardlizenzvertrages weiter hei\u00dft: (..)<\/li>\n<li>Dieser Passus stellt klar, dass den Mitgliedern des Pools zwar die M\u00f6glichkeit, separate Lizenzen an ihrem Portfolio zu vergeben, verbleibt, unter welchen Gesichtspunkten sich daraus \u2013 bei Auslegung nach dem anzuwendenden Recht des Staates New York \u2013 eine Verpflichtung gegen\u00fcber Lizenzsuchern ergibt, diese tats\u00e4chlich auch zu gew\u00e4hren, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte f\u00fchrt dazu auch nichts aus.<\/li>\n<li>Auch unter Angemessenheitsgesichtspunkten ist nicht erkennbar, weshalb die Beklagte allein eine auf das Portfolio der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkte Lizenz ben\u00f6tigt \u2013 etwa, weil nur diese bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Anwendung gelangen. Dagegen steht schon, dass die Beklagte auch in den Parallelverfahren gegen\u00fcber anderen Poolmitgliedern jeweils die Erteilung von Portfoliolizenzen anstrebt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der etablierten Lizenzierungspraxis in Form einer Poolpatentlizenz ist es schlie\u00dflich auch aus Gr\u00fcnden der Diskriminierungsfreiheit bedenklich, wenn die Kl\u00e4gerin vereinzelt \u2013 ohne erkennbaren sachlichen Grund \u2013 Lizenzen allein an ihrem Portfolio vergibt (zu dieser Argumentation allerdings im Verh\u00e4ltnis Portfoliolizenz \u2013 Einzellizenz vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 227, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Gegenangebot der Beklagten erweist sich auch vor dem Hintergrund als FRAND-widrig, als darin (unter Ziff. 4.1) eine Differenzierung der Lizenzh\u00f6he nach unterschiedlichen Regionen vorgenommen wird, ohne dass dies in einem hinreichenden Bezug zu den tats\u00e4chlichen Marktverh\u00e4ltnissen steht.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat \u2013 wie sie selbst ausf\u00fchrt \u2013 bei der Bemessung dieser Lizenzgeb\u00fchren die Tatsache ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei dem chinesischen Markt um einen Markt handelt, auf dem der mit Smartphones erzielbare Kaufpreis geringer als in den USA\/ in der EU ist. Weiter hat sie ber\u00fccksichtigt, dass die Patentdurchsetzung in China erschwert ist.<\/li>\n<li>Dies erweist sich aufgrund zweier Gesichtspunkte als unangemessen.<\/li>\n<li>Zum einen ist nicht schl\u00fcssig dargetan, dass es sich bei dem chinesischen Markt um einen niedrigpreisigen Mobilfunkmarkt handelt. Zum anderen f\u00fchrt die Beklagte keinerlei Gr\u00fcnde daf\u00fcr an, weshalb neben China auch in allen weiteren L\u00e4ndern au\u00dferhalb der USA und der EU der Ansatz eines niedrigeren Lizenzsatzes gerechtfertigt ist. Das erweist sich als umso zweifelhafter (..). Mit einer bei Poolpatenten hinnehmbaren Pauschalisierung von Marktbedingungen kann dieses Vorgehen jedenfalls nicht mehr begr\u00fcndet werden. Denn die Beklagte selbst macht ja gerade die unterschiedlichen Marktbedingungen als Kriterium f\u00fcr eine Differenzierung in den Lizenzh\u00f6hen aus, kombiniert dann aber \u2013 im Widerspruch dazu \u2013 doch einen nach ihrem Vortrag niedrigpreisigen mit einem hochpreisigen Markt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAusf\u00fchrungen dazu, weshalb der Lizenzvertrag J Wirkung entfalten soll, fehlen in G\u00e4nze, weshalb die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit auch insoweit schon nicht hinreichend dargetan ist.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDa die Beklagte die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung anhand der in dem Gegenangebot festgelegten Lizenzgeb\u00fchren bemessen hat, und diese sich als unangemessen erweisen (vgl. dazu unter lit. e), bb)), erweist sich auch die Sicherheitsleistung bereits aus diesem Grund als unzureichend. Dies kann jedoch in Ermangelung eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Gegenangebots vorliegend ebenso dahinstehen, wie der Umstand, dass sich der zu Sicherungszwecken erbrachte Betrag in H\u00f6he von F aus den vorgelegten Abrechnungen nicht nachvollziehbar ergibt (Anlage B55; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B55a).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung durch den Vertrieb der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei \u2013 wie gesehen \u2013 keine Einschr\u00e4nkungen aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden vorzunehmen sind:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>Es ist auch hinsichtlich der nur mittelbaren Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Schlechthin-Verbot zu verh\u00e4ngen. Ein Schlechthinverbot ist regelm\u00e4\u00dfig zu erlassen, wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Bei einem Mittel, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet kann, bestimmen sich dagegen die vom Anbieter oder Lieferant des Mittels zu treffenden Vorsorgema\u00dfnahmen nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder \u2013 subsidi\u00e4r, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht \u2013 der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungs-Vereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorranging zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Zwar k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch jenseits der Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre des Klagepatents wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden. Gleichwohl war ein Schlechthinverbot zu verh\u00e4ngen. Mildere Mittel als ein Schlechthin-Verbot sind hier nicht geeignet, eine patentverletzende Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verhindern; insbesondere erscheinen ein Warnhinweis oder die Verpflichtung, strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen mit den Kunden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abschlie\u00dfen zu m\u00fcssen, hier ungeeignet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden letztlich regelm\u00e4\u00dfig von Endverbrauchern f\u00fcr private Zwecke verwendet. Diesen Kunden kann die Nutzung des Klagepatents nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken nicht verboten werden. Weiterhin l\u00e4sst f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sich bei Mobiltelefonen wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen praktisch nicht kontrollieren, ob die gesch\u00fctzte Lehre verwendet wird.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen kann bei einer patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit ein Schlechthinverbot insbesondere auch deshalb begr\u00fcndet sein, wenn der angegriffene Gegenstand ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber gleichwohl nicht einb\u00fc\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 Az. I-2 U 137\/10 \u2013 Rn. 83 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung). In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patentes nicht; derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, kann an ihr deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Abwandelbarkeit nicht entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche technischen Schwierigkeiten dabei bestehen k\u00f6nnten, die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu unterbinden.<\/li>\n<li>Soweit die Abwandelbarkeit dadurch erschwert wird, dass wegen der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents ohne Verwendung von dessen Lehre eine Nutzung des gesamten AVC\/H.264-Standards unm\u00f6glich gemacht wird, steht dies einem Schlechthin-Verbot grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen f\u00fcr den Patentverletzer werden durch die kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen des Unterlassungsanspruchs aus dem standardessentiellen Patent kompensiert. Sofern der FRAND-Einwand \u2013 wie hier \u2013 nicht durchgreift, kann sich ein Patentverletzer nicht darauf berufen, eine patentfreie Ab\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei deswegen nicht m\u00f6glich oder unangemessen, weil hierdurch zugleich die Nutzung des Standards vereitelt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Angaben nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch hinsichtlich der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSoweit eine unmittelbare Patentverletzung festgestellt wurde, kann die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird der Rechtsstreit nicht in Bezug auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Eine solche hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit l\u00e4sst sich f\u00fcr das Klagepatent nicht feststellen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent gegen\u00fcber der Anmeldung EP L(vorgelegt als Anlage NK3e; nachfolgend beziehen sich die Verweise auf NK-Anlagen auf die in den Anlagenkonvoluten B43\/B43a \u00fcberreichten Dokumente) nicht unzul\u00e4ssig erweitert ist (was einen Nichtigkeitsgrund gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG (= \u00a7\u00a7 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) darstellen w\u00fcrde).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nOb eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegen-standes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu kl\u00e4ren (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 21 Rn. 30). Der Gegenstand des Patents ist dabei die durch die Patentanspr\u00fcche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (\u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc). Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 \u2013 Hubgliedertor I). Der Inhalt der Anmeldung ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentanspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, so dass im Erteilungsverfahren die Patentanspr\u00fcche weiter gefasst werden k\u00f6nnen als in der Anmeldung, allerdings nur im Rahmen der urspr\u00fcnglichen Offenbarung der Anmeldung (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, a.a.O., \u00a7 21 Rn. 30). F\u00fcr den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen kommt es darauf an, was aus ihnen aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung geh\u00f6rend hervorgeht (BGH, GRUR 2013, 1272, 1273 Rn. 14 \u2013 Tretkurbeleinheit; BGH, GRUR 2015, 573 Rn. 21 \u2013 Wundbehandlungsvorrichtung). Dabei muss die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lassen, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 \u2013 Hubgliedertor I).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben l\u00e4sst sich eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht hinreichend feststellen. Die streitigen Merkmale 3.2.2 und 3.2.1\/3.3 sind in der Stammanmeldung EP L(nachfolgend: NK3e; vorgelegt als Anlage NK3e im Anlagenkonvolut B43) offenbart.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 3.2.2,<\/li>\n<li>\u201e3.2.2 Der Identifikator wird f\u00fcr jeden Bewegungsvektor der benachbarten Bl\u00f6cke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen (S113), in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen.\u201c<\/li>\n<li>ist in der Stammanmeldung offenbart. In Abs. [0010] NK3e hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eIn dem Zuweisungsschritt k\u00f6nnen die IDs den zwei Bewegungsvektoren f\u00fcr jede der Mehrzahl an codierten Bl\u00f6cken auch gem\u00e4\u00df einer Reihenfolge im Bitstrom zugewiesen werden, in den jeder der Bewegungsvektoren als codierte Differenz angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Es erscheint unstreitig, dass dies jedenfalls f\u00fcr die Kodierung die Zuweisung von Identifikatoren auf Grundlage des Erscheinens der Bewegungsvektoren im Bitstrom offenbart. Der Fachmann versteht diese aber auch als Teil des offenbarten Dekodierungsverfahrens. Kodierung und Dekodierung erfolgen im Regelfall invers zueinander. Dass dies hier anders ist, kann von der Kammer nicht festgestellt werden. Es sind auch keine Hinweise in der Anmeldung hierauf ersichtlich, was aber zu erwarten w\u00e4re, wenn bei der Dekodierung sich besondere Schwierigkeiten oder Abweichungen stellen k\u00f6nnten. Wenn IDs auf Grundlage des Erscheinens der Vektoren im Bitstrom bei der Erzeugung eines pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors bei der Kodierung verwendet werden, gilt dies auch f\u00fcr die Dekodierung.<\/li>\n<li>Zudem hei\u00dft es in Abs. [0018] NK3e:<\/li>\n<li>\u201e[0018] Entsprechend kann der mit dem Bewegungsvektor-codierungsverfahren gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung codierte Bewegungsvektor decodiert werden.\u201c<\/li>\n<li>Selbst wenn man dies nur auf Abs. [0017] NK3e beziehen sollte, spr\u00e4che dies f\u00fcr eine Offenbarung von Merkmal 3.2.2 auch f\u00fcr die Decodierung. In Abs. [0017] NK3e hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201edie Bewegungsvektoren f\u00fcr die entsprechenden benachbarten Blocks in der vorbestimmten Reihenfolge eingerichtet und die Bewegungsvektoren der gleichen Rangfolge werden aus den geordneten Bewegungsvektoren ausgew\u00e4hlt, um den pr\u00e4dizierten Vektor (basierend auf den ausgew\u00e4hlten Bewegungsvektoren) zu erzeugen.\u201c<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang versteht der Fachmann die \u201evorbestimmte Reihenfolge\u201c als Bezugnahme auf die in Abs. [0010] NK3e erw\u00e4hnte Reihenfolge des Erscheinens im Bitstrom.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAufgrund der gezeigten Offenbarung von Merkmal 3.2.2 in der NK3e entnimmt der Fachmann auch die Zuweisung eines Identifikators zu dem aktuellen Block (wie es die Merkmale 3.2.1 und 3.3 voraussetzen) der Anmeldung. In Abs. [0078] NK3e ist die Verwendung der Bewegungsvektoren benachbarter Bl\u00f6cke mit derselben ID (\u201ewith the same ID\u201c) gezeigt. Dies impliziert aber, dass auch der aktuelle Block eine ID \u2013 also einen Identifikator \u2013 besitzt, der diesem zugewiesen werden muss.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf den Einwand einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch den Standardentwurf JVT-G050 (Anlage NK5; nachfolgend: NK5) geboten. Dabei kann offen bleiben, ob das Klagepatent seine Priorit\u00e4ten wirksam in Anspruch nimmt. Auch wenn man auf den Anmeldetag des Klagepatents am 10.04.2003 abstellt, ist nach dem im vorliegenden Verletzungsverfahren anzuwendenden Ma\u00dfstab eine vorherige Ver\u00f6ffentlichung der NK5 nicht hinreichend anzunehmen.<\/li>\n<li>Die allein in Betracht kommende vorherige Onlinever\u00f6ffentlichung der NK5, eines sogenannten Ausgabedokuments des 7. Standardisierungstreffens, das zwischen dem 7. und 14. M\u00e4rz 2003 in Pattaya, Thailand, stattfand, l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwar kann das Internet selbstverst\u00e4ndlich Quelle von Informationen \u00fcber den Stand der Technik sein. Jedoch obliegt es dem Zitierenden, \u00fcberzeugend darzulegen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt dort zu finden war, und dies durch weitere Angaben zu st\u00fctzen (BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 \u2013 17 W (pat) 318\/05 \u2013 Rn. 60 bei Juris). Die Frage des Zeitrangs der Internet-Fundstelle unterliegt dann der freien Beweisw\u00fcrdigung im Nichtigkeitsverfahren (BPatG, a.a.O. \u2013 Rn. 60 bei Juris; BPatG, Beschluss vom 11.05.2010 \u2013 17 W (pat) 70\/09 = BeckRS 2010, 16272 \u2013 Netbook). Alleine die Notwendigkeit einer Beweisw\u00fcrdigung im Nichtigkeitsverfahren f\u00fchrt zu Schwierigkeiten, die f\u00fcr eine Aussetzung notwendige, hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts festzustellen. Denn es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens durch das Nichtigkeitsgericht vorzunehmende Beweisaufnahme und -w\u00fcrdigung zu antizipieren (Kammer, Urteil vom 03.09.2013 \u2013 4a O 56\/12 \u2013 Rn. 91 bei Juris \u2013 Lichtemittierende Diode), weshalb etwa bei einer offenkundigen Vorbenutzung keine Aussetzung erfolgt, wenn der Nachweis der Vorbenutzung von Zeugenaussagen abh\u00e4ngig ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. E. Rn. 658). Insofern ist eine Aussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffende Entgegenhaltung offensichtlich zum Stand der Technik des Klageschutzrechts geh\u00f6rt, was von der Beklagten mit liquiden Beweismitteln nachzuweisen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesem Ma\u00dfstab ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die NK5 vor dem Anmeldetag des Klagepatents \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass zwischen dem Treffen in Pattaya und dem Anmeldetag des Klagepatents ein Zeitraum von nur einem knappen Monat lag.<\/li>\n<li>Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich zwar, dass grunds\u00e4tzlich ein Dokument wie die NK5 am Tag seiner Erstellung, sp\u00e4testens am Folgetag, in einem \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Ordner gespeichert wurde. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass dies im Falle der NK5 tats\u00e4chlich geschehen ist und diese vor dem Anmeldetag des Klagepatents im JVT-Ordner \u201e2003_03_Pattaya\u201c verf\u00fcgbar war. Einen konkreten Beleg f\u00fcr das Ver\u00f6ffentlichungsdatum der NK5 in dem besagten Ordner konnte die Beklagte nicht beibringen. Auch ein genaues Ver\u00f6ffentlichungsdatum tr\u00e4gt sie nicht vor. Das einzige Verzeichnis \u201ePattaya\u201c, auf das die Beklagte verweist, tr\u00e4gt \u201e3\/9\/2010\u201c als Datum \u2013 was nach dem Anmeldetag des Klagepatents liegt. Dass die Speicherangabe nicht das Ver\u00f6ffentlichungsdatum wiederspiegelt, erlaubt nicht im Umkehrschluss die Feststellung eines Ver\u00f6ffentlichungsdatums vor dem Anmeldetag.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP XXX (Anlage NK6, nachfolgend: NK6) als Quellennachweis in Absatz [0040] NK6 auf das Dokument \u201eDraft Text of Final Draft International Standard (FDIS) of Joint Video Specification (ITU-T Rec. H.264 I ISO\/IEC 14496-10 AVC), JVT-G050, March 2003\u201c von QQQ Bezug genommen wird. Ob \u201eMarch 2003\u201c hierin ein Ver\u00f6ffentlichungsdatum bezeichnet, erscheint unklar. Da die NK6 erst am 02.05.2003 angemeldet wurde, bedeutet die Aufnahme der NK5 im Quellenverzeichnis nicht eine Ver\u00f6ffentlichung vor dem Anmeldetag des Klagepatents (10.04.2003). Dem Quellennachweis l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass das in Bezug genommene Dokument tats\u00e4chlich im M\u00e4rz 2003 \u2013 oder \u00fcberhaupt \u2013 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Da U als einer der in der NK6 genannten Erfinder gleichzeitig Mitautor der NK5 ist, w\u00e4re eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der NK5 jedenfalls keine Voraussetzung f\u00fcr die Kenntniserlangung von dieser Quelle.<\/li>\n<li>Eine Ver\u00f6ffentlichung der NK5 im M\u00e4rz 2003 ergibt sich auch nicht aus dem Dokument \u201eJVT-G048\u201c (NK15), das aus dem gleichen Ordner \u201e2003_03_Pattaya\u201c von der ITU-Website heruntergeladen werden kann wie die NK5. Der Verweis auf die NK5 unter \u201eAnnex A\u201c belegt aus den gleichen Erw\u00e4gungen wie zu der NK6 keine Ver\u00f6ffentlichung im M\u00e4rz 2003. Es handelt sich bei beiden Dokumenten um solche der Standardisierungsgruppe, so dass ein Quellennachweis auch ohne \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der NK5 m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Selbst wenn man die von der Beklagten aufgezeigten Indizien in ihrer Gesamtheit betrachtet, l\u00e4sst sich eine Vorver\u00f6ffentlichung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Die hierf\u00fcr notwendige Antizipation der freien Beweisw\u00fcrdigung im Nichtigkeitsverfahren ist der Kammer, wie ausgef\u00fchrt, verwehrt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin durfte sich darauf zur\u00fcckziehen, darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Beklagten die Ver\u00f6ffentlichung der NK5 im M\u00e4rz 2003 nicht belegt. Daraus, dass Angestellte ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin Mitglieder der JVT-Standardisierungsgruppe zum H.264-Standard gewesen sein m\u00f6gen, ergibt sich keine zurechenbare Kenntnis der Ver\u00f6ffentlichung der NK5 vor dem Anmeldetag des Klagepatents. Dabei kann offen bleiben, ob eine Kenntnis der allgemeinen Abl\u00e4ufe des Standardisierungsverfahrens der Kl\u00e4gerin zurechenbar w\u00e4re. Dies gilt ohne \u2013 hier nicht vorliegende \u2013 weitere Anhaltspunkte nicht auch f\u00fcr die tats\u00e4chliche Ver\u00f6ffentlichung eines bestimmten Dokuments zu einem bestimmten Zeitpunkt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht aufgrund des Standardentwurfs JVT-B118r7 (nachfolgend: NK8, vorgelegt in Anlage NK8) angezeigt, den die Beklagte als neuheitssch\u00e4dlich anf\u00fchrt.<\/li>\n<li>Ob nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen von einer Vorver\u00f6ffentlichung der NK8 auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die NK8 die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs ist nicht ausreichend klar, dass die Entgegenhaltung Konstellationen offenbart, bei denen ein Block zwei Bewegungsvektoren aufweist, die auf zwei Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge bezogen sind \u2013 so wie es das Klagepatent in Merkmal 3.1 verlangt:<\/li>\n<li>\u201e3.1 Das Ableiten des pr\u00e4dizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) erfolgt wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist\u201c.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann in Abs. 8.2.12 NK8 (\u201eF\u00fcr das Kodieren eines B-Bildes gibt es zwei derartige S\u00e4tze von Referenz-Bildern, genannt der Vorw\u00e4rts-Referenz-Satz und der R\u00fcckw\u00e4rts-Referenz-Satz\u201c) zwei Bilder in der gleichen Richtung in Anzeigenreihenfolge entnimmt. Dies geht auch nicht hinreichend deutlich aus den Abs. 8.2.12.21 und 8.2.12.2 hervor.<\/li>\n<li>Der Vorw\u00e4rts-Bewegungsvektor zeigt bei der NK8 im Rahmen der B-Pr\u00e4diktion auf Referenzbilder im Vorw\u00e4rts-Referenzbildsatz und der R\u00fcckw\u00e4rts-Bewegungsvektor zeigt auf Referenzbilder im R\u00fcckw\u00e4rts-Referenzbildsatz. Es l\u00e4sst sich der NK8 dagegen nicht entnehmen, dass beide Bewegungsvektoren eines aktuellen Blocks auf vorw\u00e4rts oder auf r\u00fcckw\u00e4rts gerichtete Referenzbilder zeigen. Vielmehr hei\u00dft es in Abs. 11.2 NK8, dass \u201eVorw\u00e4rts-Pr\u00e4diktion\u201c die Pr\u00e4diktion aus einem vorhergehenden Referenzbild und \u201eR\u00fcckw\u00e4rts-Pr\u00e4diktion\u201c die Pr\u00e4diktion aus einem zeitlich nachfolgenden Referenzbild meint. Angesprochen werden also \u201eklassische\u201c B-Bilder (wie in Abs. [0003] des Klagepatents er\u00f6rtert), so dass gerade nicht beide Bewegungsvektoren auf Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen.<\/li>\n<li>Aus der sich an Absatz 11.2 NK8 anschlie\u00dfenden Notiz des Editors: \u201eDiese Aussage ist im vorliegenden Codec nicht richtig\u201c l\u00e4sst sich nicht folgern, dass stattdessen Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtspr\u00e4diktion keinen Hinweis auf die zeitliche Anordnung des Referenzbildes (vorher oder nachher) mehr erm\u00f6glichen. Erst recht l\u00e4sst sich der Notiz nicht die positive Aussage entnehmen, dass ein Block zwei Bewegungsvektoren enthalten kann, die sich auf Referenzbilder in der gleichen Anzeigereihenfolge beziehen. Tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft sich die Notiz des Editors darin, die zuvor getroffene inhaltliche Aussage in Frage zu stellen. Was an ihrer Stelle inhaltlich zu gelten habe, erl\u00e4utert die Notiz nicht. Zudem bleibt auch unklar, in welchem Verh\u00e4ltnis Autor und Editor der NK8 stehen und wessen Aussage aus Sicht des Lesers im Ergebnis Vorrang haben soll.<\/li>\n<li>Zwar mag es in der Standard-Index-Reihenfolge f\u00fcr B-Bilder nach Absatz 8.2.12.2 der NK8 m\u00f6glich sein, einen Block mit zwei Bewegungsvektoren vorzusehen, die auf Referenzbilder in derselben Anzeigerichtung verweisen. Dies reicht ohne entsprechende Erl\u00e4uterungen hierzu in der NK8 f\u00fcr eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung aber ebenfalls nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, dass in Absatz 3.20 in Bezug auf die Dekodierreihenfolge ausgef\u00fchrt wird, diese m\u00fcsse \u201enicht notwendigerweise\u201c der Anzeigereihenfolge entsprechen (\u201eThis order is not necessarily the same as the display order\u201c). Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass nach dieser Formulierung die Anzeigereihenfolge der Dekodierreihenfolge nicht entsprechen muss, dies aber kann. Eine hinreichend deutliche Offenbarung von Blocks mit zwei Bewegungsvektoren, deren Referenzbilder in die gleiche Richtung in Anzeigereihenfolge verweisen, stellt dies aber nicht dar. Zudem bleibt auch unter Ber\u00fccksichtigung der \u201eNotiz des Editors\u201c die Frage offen, in welchem Verh\u00e4ltnis diese M\u00f6glichkeit zu Absatz 11.2 steht, der diese M\u00f6glichkeit gerade ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSelbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die NK8 B-Bilder offenbart, die sich auf zwei Referenzbilder in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge beziehen, kann eine Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents nicht festgestellt werden. Es l\u00e4sst sich von der Kammer nicht hinreichend ersehen, dass der Fachmann die Offenbarung in Abs. 11.3 (den die Beklagte zur Offenbarung von Merkmal 3.2.2 anf\u00fchrt) in Bezug auf die neuen B-Bilder versteht.<\/li>\n<li>Angesichts der aufgezeigten Widerspr\u00fcche in der NK8 w\u00fcrde es damit jedenfalls an der Ausf\u00fchrbarkeit der technischen Lehre fehlen. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Fachmann diese Widerspr\u00fcche aufl\u00f6sen und die NK8 im Sinne der vom Klagepatent beanspruchten Lehre nacharbeiten kann. Eine solche unfertige und die beanspruchte Lehre noch nicht als ausf\u00fchrbare Anweisung enthaltende Lehre ist nicht neuheitssch\u00e4dlich (Benkard\/Melullis, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 3 Rn. 181).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus dem allgemeinen Vorbringen der Beklagten, es sei bereits im Rahmen des H.26L-Standardisierungsverfahrens bekannt gewesen, dass Bewegungsvektoren auf zwei Referenzbilder verweisen k\u00f6nnen, die in Anzeigereihenfolge in der gleichen Richtung liegen, l\u00e4sst sich hinsichtlich der Pr\u00fcfung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit nichts ableiten.<\/li>\n<li>Ebenso wenig findet Ber\u00fccksichtigung, dass gem\u00e4\u00df einem Hinweis in der NK8 unter dem Abschnitt \u201e11 B-Bilder\u201c (\u201e11 B-pictures\u201c) noch betr\u00e4chtliche Arbeit erforderlich sei, um den Einbau des \u201everallgemeinerten ERPS\u201c zu vervollst\u00e4ndigen. Der Inhalt des besagten ERPS wird hierdurch nicht zum Inhalt der NK8, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen zu dessen Offenbarungsgehalt er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Standardeingabe VCEG-N40 (nachfolgend: NK10; vorgelegt mit \u00dcbersetzung als Anlage NK10) in Verbindung mit dem Standardentwurf TML-8 (nachfolgend: NK11; vorgelegt mit \u00dcbersetzung als Anlage NK11) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NK10 (Standardeingabe VCEG-N40) nimmt auf S. 1 Nr. 1 auf die NK11 (Standardentwurf TML-8) Bezug und schl\u00e4gt eine andere Form von B-Pr\u00e4diktion vor. Unstreitig nimmt keine der beiden Entgegenhaltungen f\u00fcr sich genommen die Lehre des Klagepatents vorweg.<\/li>\n<li>Die NK11 offenbart \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 die Erzeugung von (pr\u00e4dizierten) Bewegungsvektors mit Hilfe der Bewegungsbl\u00f6cken benachbarter Bl\u00f6cke, bezieht sich aber auf \u201eklassische\u201c B-Bilder \u2013 also solche, bei denen die beiden Referenzbilder nicht in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet sind (wie es aber Merkmal 3.1 des Klagepatents voraussetzt).<\/li>\n<li>Dagegen schl\u00e4gt die NK10 (VCEG-N40) vor, den bidirektionalen Modus der NK11 durch einen \u201eMultihypothesen-Modus\u201c zu ersetzen, der auch \u201eKombinationen von zwei Vorw\u00e4rts- oder zwei R\u00fcckw\u00e4rts-Pr\u00e4dikations-Signalen\u201c (Abs. 1 und 3.2 NK10) zul\u00e4sst \u2013 also \u201eneue\u201c B-Bilder. Dies f\u00fchrt die Beklagte als Offenbarung von Merkmal 3.1 an; sie zeigt aber nicht auf, dass die weiteren Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche des Klagepatents in der NK10 offenbart sind. Dies reicht f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents nicht aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs fehlt an einer einheitlichen Offenbarung der Lehre des Klagepatents. Trotz des Verweises der NK10 auf die NK11 liegt keine einheitliche Offenbarungsquelle vor. Kombinationen mit Merkmalen au\u00dferhalb des Dokuments sind in der Regel nicht mit offenbart, es sei denn, das Dokument verweist f\u00fcr eine bestimmte Gestaltung ausdr\u00fccklich auf eine andere Vorver\u00f6ffentlichung und macht sie damit zum Inhalt des Dokuments selbst oder ein Fachmann w\u00fcrde beide Dokumente ausnahmsweise zusammen lesen (Schulte\/Moufang, PatG, 10. Aufl. 2017, \u00a7 3 Rn. 112 m.w.N.). Nach diesem Ma\u00dfstab stellen die NK10 und die NK11 keine einheitliche Offenbarung dar. Die NK10 stellt den untersuchten \u201eMultihypothesen-Modus\u201c zwar als Alternative f\u00fcr den \u201ebidirektionalen Modus\u201c der NK11 vor. Allerdings reicht dieser Verweis nicht aus, um den gesamten Inhalt der NK11 in die NK10 hineinzulesen. Bezug genommen wird lediglich auf die zeitliche Anordnung der Referenzbilder im Verh\u00e4ltnis zu den auf sie bezogenen Bewegungsvektoren. Der Inhalt der NK11 im \u00dcbrigen wird nicht thematisiert.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs kann aber auch bei der unterstellten Kombination beider Schriften nicht festgestellt werden, dass der kombinierte Offenbarungsgehalt der NK10 und der NK11 die Lehre des Klagepatents unmittelbar und eindeutig vorwegnimmt. In der NK10 wird insbesondere nicht angesprochen, dass bei zwei Referenzbildern in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge die Zuordnung der Bewegungsvektoren bei der Pr\u00e4diktion problematisch sein k\u00f6nnte. Weder die NK10 noch die NK11 liefern Antworten auf die Fragen, die sich gerade f\u00fcr den Fall zweier Bewegungsvektoren, die auf Referenzbilder in gleicher Richtung verweisen, stellen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Lehre des Klagepatents die erfinderische T\u00e4tigkeit fehlt. Die Beklagte hat nicht dargestellt, aus welchem Grund der Fachmann zwei Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik auf eine bestimmte Weise kombinieren sollte, um so zur Lehre des Klagepatents zu kommen. Dies gilt insbesondere aus den vorstehend unter Ziff. IV.5.c) genannten Gr\u00fcnden auch f\u00fcr die Kombination aus NK10 und NK11.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien, die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurden, fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnders als die Beklagte im Schriftsatz vom 16.10.2018 vortr\u00e4gt, hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Hinweis erteilt, sondern nur den Sach- und Rechtsstand er\u00f6rtert. Der dem Urteil des Bundespatentgericht vom 13.12.2016 (Az. 3 Ni 5\/16) zugrundeliegende Fall ist mit der hiesigen Konstellation im \u00dcbrigen nicht unmittelbar vergleichbar. Auch geht das Bundespatentgericht im dortigen Fall von einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit innerhalb eines Monats ab dem angegebenen Datum aus, w\u00e4hrend vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten zwischen den \u201esp\u00e4testen Ver\u00f6ffentlichungsdatum\u201c der Entgegenhaltung und dem Anmeldetag des Klagepatents (10.04.2003) nur drei Wochen und f\u00fcnf Tage liegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nFerner sei angemerkt, dass das neue Lizenzangebot der Beklagten bereits deshalb nicht dem Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin entgegen gehalten werden k\u00f6nnte, da dieses aufgrund des Zeitpunkt der Abgabe unter FRAND-Gesichtspunkten nicht ber\u00fccksichtigt werden muss. Aufgrund der Abgabe nach der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin im Prozess keine ausreichende M\u00f6glichkeit zur Reaktion (vgl. Kammer, Urt. v. 13.07.2018 \u2013 4a O 154\/15 \u2013 Rn. 283 ff. zitiert nach juris, zur Unbeachtlichkeit eines Angebots kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung, was entsprechend f\u00fcr versp\u00e4tete Gegenangebote gilt). Der EuGH verlangt explizit ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot \u201einnerhalb einer kurzen Frist\u201c (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 66) und dass hierbei \u201ekeine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt wird\u201c (EuGH, ebd., Rn. 65). Diese Vorgaben befolgt die Beklagte nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Gegenangebot nicht vorher h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Dessen Abgabe just kurz vor dem festgesetzten Verk\u00fcndungstermin in dieser Sache erscheint gerade Ausdruck einer Verz\u00f6gerungstaktik und wiederspricht FRAND-Prinzipien.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte Vollstreckung festzusetzen.<\/li>\n<li>Dem hilfsweisen Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen; da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 5.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2843 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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